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Document 32009D0775

2009/775/EG: Entscheidung der Kommission vom 21. Oktober 2008 über die staatliche Beihilfe C 10/08 (ex NN 7/08), die Deutschland für die Umstrukturierung der IKB Deutsche Industriebank AG gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 6022) (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 278 vom 23.10.2009, p. 32–50 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2009/775/oj

23.10.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 278/32


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 21. Oktober 2008

über die staatliche Beihilfe C 10/08 (ex NN 7/08), die Deutschland für die Umstrukturierung der IKB Deutsche Industriebank AG gewährt hat

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 6022)

(Nur der deutsche Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2009/775/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den genannten Artikeln (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

1   VERFAHREN

(1)

Das Verfahren wurde aufgrund von Informationen, die Deutschland am 3. August 2007 übermittelte, eingeleitet. Nach mehrfachem Austausch weiterer Informationen meldete Deutschland die Maßnahmen mit Schreiben vom 15. Januar 2008 an und machte geltend, dass die Maßnahmen in jedem Fall als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbare Rettungs- bzw. Umstrukturierungsbeihilfen anzusehen sein dürften.

(2)

Mit Schreiben vom 27. Februar 2008 setzte die Kommission Deutschland von ihrer Entscheidung in Kenntnis, wegen der Maßnahmen das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten.

(3)

Die Entscheidung der Kommission zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens (nachstehend: Einleitungsentscheidung) wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (2). Die Kommission forderte die Beteiligten auf, zu der Beihilfe Stellung zu nehmen. Die Kommission erhielt keine Stellungnahmen von Dritten.

(4)

Deutschland nahm nach der Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens am 27. März 2008 Stellung zu den Ausführungen der Kommission und übermittelte zusätzlich zu den am 15. und 25. Januar, 5. und 25. Februar, 3., 6., 11., 14., 20. und 27. März 2008 unterbreiteten Informationen weitere Informationen am 3. und 25. April, 7. und 30. Mai, 9. und 27. Juni, 25. Juli, 4., 22. und 26. August, 2., 3., 4., 5., 16., 18., 19. und 25. September sowie am 14. Oktober 2008. Zusammen mit diesen Informationen übermittelte Deutschland 68 unterschiedliche Verträge und Dokumente, die die Grundlage der Maßnahmen bilden. Außerdem wurden mit Deutschland, der begünstigten Einrichtung und der Kreditanstalt für Wiederaufbau (nachstehend: KfW) eine Reihe von Treffen und Telefonkonferenzen abgehalten.

2   BESCHREIBUNG DER MASSNAHMEN

2.1   Die Begünstigte

(5)

Die begünstigte Einrichtung ist die IKB Deutsche Industriebank AG (nachstehend: IKB). Die IKB ist eine im SDAX gelistete deutsche Privatbank mittlerer Größe mit Sitz in Düsseldorf. Hauptaktionär ist die staatliche KfW, die vor der Krise 38 % der Aktien besaß. Darüber hinaus besaß die Stiftung Industrieforschung, die kein eigenes Geschäftsfeld aktiv betreibt, 12 %; die übrigen 50 % der Aktien wurden frei gehandelt. Nach der geplanten Kapitalverstärkung dürfte der Aktienbesitz der KfW auf 91 % steigen.

(6)

Beim Hauptaktionär der IKB, der KfW, handelt es sich um eine Förderbank des Bundes (80 %) und der Länder (20 %). Sie gehört mit einer Bilanzsumme von insgesamt 360 Mrd. EUR (Stand: 31.12.2006) zu den zehn größten Banken in Deutschland. Die KfW gibt als Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Deutschland Impulse für Wirtschaft, Gesellschaft und Ökologie in Deutschland, in Europa und in der Welt. Zu den Aufgaben der KfW gehören die Unterstützung kleiner und mittlerer Unternehmen, die Förderung der Finanzierung und Modernisierung von Wohneigentum sowie von Aus- und Weiterbildung, die Finanzierung kommunaler Infrastrukturvorhaben, die Förderung von Export- und Projektfinanzierung, die Unterstützung von Entwicklungs- und Transformationsländern sowie die Förderung von Umwelt- und Klimaschutz. Die KfW nimmt die Fördergelder mehrheitlich am Kapitalmarkt auf. Der staatliche Förderauftrag der Bank ist in dem Gesetz über die KfW (3) verankert. Die KfW verfügt bei der Erfüllung ihres öffentlichen Auftrags über „Anstaltslast“.

(7)

Vor der Umstrukturierung verteilte sich die Geschäftstätigkeit der IKB auf folgende vier Geschäftsfelder.

1.

Firmenkunden

Kerngeschäft der IKB ist die Bereitstellung langfristiger Finanzierungen für mittelständische Unternehmen mit einem Jahresumsatz ab 7,5 Mio. EUR. Die Bereitstellung von Krediten, Eigenkapitalfinanzierung und Leasing für mittelständische Unternehmen haben immer schon den Schwerpunkt des Firmenkundengeschäfts gebildet, wobei die Inlandsgeschäfte im Vordergrund stehen. Während der Marktanteil der IKB am Firmenkundenmarkt nur 1 % beträgt, ist sie im Marktsegment für langfristige Kredite an den Mittelstand mit 10 % vertreten. Ihre Stärke sind die langfristigen Kundenbeziehungen. Angesichts des äußerst scharfen Wettbewerbs sind die Gewinnspannen allerdings gering. Das Kreditgeschäft ist […] (4) weniger attraktiv, und die IKB muss deshalb unbedingt andere gewinnbringendere Aktivitäten mit diesem Kundenstamm (z. B. strukturierte Finanzierungen oder Immobilienprodukte) entwickeln und dafür ihre langjährigen Kundenbeziehungen nutzen.

2.

Strukturierte Finanzierung

In diesem Geschäftsfeld sind insbesondere die folgenden Aktivitäten angesiedelt: Finanzierung von Direktinvestitionen, Projekt- und Exportfinanzierung, Akquisitions- und Infrastrukturfinanzierung sowie die Umstrukturierung der Finanzierungsstrukturen von Unternehmen und die Ausplatzierung von Krediten (Syndizierung) für Mittelstandskunden. Die Niederlassungen der IKB an den wichtigen Finanzplätzen London, Luxemburg, Madrid, Mailand, New York und Paris sind sehr gut platziert, um nationale und internationale Akquisitionsfinanzierungen zu betreuen. Die IKB hilft ihren Kunden bei der Optimierung der Gesamtfinanzierung ihres Unternehmens und dem Abverkauf von Krediten. Im Rahmen ihres syndizierten Kreditgeschäfts beteiligt sich die IKB auch an Kreditfazilitäten, die von anderen Kreditinstituten eingerichtet werden. Den Schwerpunkt der strukturierten Finanzierungen bildet Deutschland, wobei die IKB auch deutsche Unternehmen in Westeuropa betreut.

Mit ihren Aktivitäten im Geschäftsfeld Strukturierte Finanzierungen erwirtschaftet die IKB sehr hohe Gewinne. Im ursprünglichen Umstrukturierungsplan, in dem die später vereinbarten Ausgleichsmaßnahmen noch nicht enthalten waren, war für dieses Geschäftsfeld eine Eigenkapitalrendite von rund [> 10] % ausgewiesen.

3.

Immobilienfinanzierung

Rund [> 10] % der Marktaktivitäten der IKB konzentrieren sich auf die Immobilienfinanzierung. Den Mittelpunkt dieses Geschäftsfelds bildet die Finanzierung von Büro-, Handels- und Gewerbe-, sowie Logistik- und Managementimmobilien sowie Paketfinanzierungen an Standorten, von denen eine nachhaltige Vermietung und Verkäuflichkeit zu erwarten ist. Hier ist die IKB Partner für mittelständische Unternehmen, Großunternehmen, private und institutionelle Investoren, Projektentwickler, Landesentwicklungsgesellschaften und Fondsgesellschaften. Die Vorhaben haben einen Finanzierungsbedarf von mindestens 5 Mio. EUR. Als Komplettanbieter für Immobilieninvestitionen entwickelt die IKB auch umfassende Konzepte und Lösungen für Neubau, Sanierungs- und Konversionsmaßnahmen. Die Immobilienfinanzierungsdienste werden nicht nur in Deutschland, sondern auch in anderen europäischen Staaten, vor allem in Belgien, Frankreich, Italien, Luxemburg, den Niederlanden, Spanien und dem Vereinigten Königreich, angeboten.

Im ursprünglichen Umstrukturierungsplan, in dem die später vereinbarten Ausgleichsmaßnahmen noch nicht enthalten waren, war für dieses Geschäftsfeld eine Eigenkapitalrendite von rund [> 5] % angegeben.

4.

Portfolioinvestments

Seit Anfang dieses Jahrhunderts investiert die IKB verstärkt in internationale Kredit-Portfolios aus verschiedensten Anlagebereichen. Ziel dieser Ausweitung war eine Diversifizierung des Risikoprofils sowohl in Bezug auf Regionen als auch Wirtschafszweige bei gleichzeitiger Erhöhung der Gewinne aus Provisionserträgen. Indem über außerbilanzielle Zweckgesellschaften die Kreditrisiken aus der Bilanz ausgegliedert wurden, konnte Kapital freigesetzt werden, so dass die IKB in andere Assetklassen wie die Mittelstandsfinanzierung oder Kredit-Portfolios investieren konnte. Aus den Erläuterungen in den Randnummern 10 ff. wird ersichtlich, dass die umfangreichen Portfolioinvestments der IKB der Grund für ihre Schwierigkeiten sind. Deshalb ist die IKB in der Zwischenzeit schon aus diesem Geschäft ausgestiegen.

(8)

Im Geschäftsjahr 2006/2007 wurden in den verschiedenen Geschäftsfeldern folgende Ergebnisse erzielt:

Tabelle 1

Die Segmente im Überblick

(Mio. EUR)

 

Operativer Gewinn

Kreditvolumen

Firmenkunden

92,8

16 065

Strukturierte Finanzierungen

90,6

4 889

Immobilien

23,2

7 870

Eigenkapitalfinanzierung

11,3

18 260

Zentrale/Konsolidierung

– 103

4 114

Insgesamt

114,5

51 198

(9)

Vor der Krise hatte die IKB eine Bilanzsumme von 49,1 Mrd. EUR (Stand 31.12.2006), die nach Berichtigung unter Berücksichtigung aller außerbilanziellen Aktivitäten der IKB auf 63,5 Mrd. EUR anstieg (Stand 31.3.2007).

2.2   Gründe für die Schwierigkeiten der IKB

(10)

Die Schwierigkeiten der IKB stehen in Verbindung mit der anhaltenden US-amerikanischen Subprime-Krise, durch die die IKB und insbesondere eine ihrer Zweckgesellschaften, Rhineland Funding Capital Corporation (nachstehend: „Rhineland“, hohen Risiken ausgesetzt war (5). Aufgrund der Krise entstanden Liquiditätsengpässe, die Rhineland (sollten die normalerweise verwendeten CP nicht vollständig gezeichnet sein) mit Kreditlinien bei Geschäftsbanken überbrückte.

(11)

Die IKB stellte Rhineland mehrere Liquiditätslinien in Höhe von rund 8,1 Mrd. EUR bereit. Rhineland investierte in strukturierte Kreditportfolios, wozu auch Risiken aus US-Immobilienkrediten aus dem Subprime-Bereich gehören, und refinanzierte ihre Investments durch die Ausgabe von mit Forderungen unterlegten kurzfristigen Wertpapieren („Commercial Papers“, nachstehend: CP). Zusätzlich zu den Rhineland direkt eingeräumten Liquiditätsfazilitäten stellte die IKB über die sogenannte Havenrock-Struktur indirekt einen Risikoschirm für Aktivpositionen von Rhineland bereit. Das Gesamtausfallrisiko der Havenrock-Struktur für die IKB betrug 1,2 Mrd. EUR. Sowohl bei den direkten Liquiditätsfazilitäten für Rhineland als auch der Havenrock- Struktur handelte es sich um außerbilanzielle Maßnahmen. Darüber hinaus hielt die IKB über nachgeordnete Schuldtitel in dem strukturierten Investmentvehikel Rhinebridge (nachstehend: Rhinebridge) und in anderen Arten von Investment-Portfolios (z. B. „Collateralised Debt Obligations“, „CDO“) auch direkte bilanzielle Portfolioinvestments (z. T. aus dem Subprime-Segment). Im Sommer 2007 wurden Teile der ursprünglich sehr hoch bewerteten strukturierten Portfolios von Rhineland und Rhinebridge und die CDO von den einschlägigen Rating-Agenturen erheblich herabgestuft.

(12)

Aufgrund der anhaltenden Krise auf dem US-amerikanischen Hypothekenmarkt im Subprime-Bereich und als direkte Folge der Herabstufung von durch Subprime-Forderungen unterlegten Wertpapieren durch die Rating-Agenturen verloren bestimmte in diesem Marktsegment gehandelte Papiere an Wert. Dies betraf insbesondere die Zweckgesellschaft Rhineland, die Gefahr lief, ihr Investment-Portfolio nicht mehr auf dem CP-Markt refinanzieren zu können. Angesichts des ausgetrockneten CP-Marktes war es wahrscheinlich, dass Rhineland die von der IKB bereitgestellten Liquiditätslinien in Höhe von 8,1 Mrd. EUR, für die in der IKB-Bilanz allerdings keine Vorsorge getroffen worden war, ziehen würde. Darüber hinaus waren die anderen bilanziellen Portfolioinvestments wie Rhinebridge in erheblichem Ausmaß Fair-Value-Schwankungen ausgesetzt, die nach den internationalen Rechnungslegungsstandards (International Financial Reporting Standards — IFRS) erfasst werden mussten.

(13)

Der Grund für die Schwierigkeiten der IKB sind Portfolioinvestments in Höhe von 18,3 Mrd. EUR. Die in der berichtigten Bilanz 2006/2007 ausgewiesenen Portfolioinvestments in Höhe von 18,3 Mrd. EUR wurden ursprünglich zum größten Teil außerbilanziell in Rhineland gehalten und waren nur zu einem geringeren Teil in der Bilanz der IKB ausgewiesen. Bei den außerbilanziellen Aktivpositionen in Rhineland handelte es sich um Assets im Wert von 11,5 Mrd. EUR (Stand 31.3.2007 und auch während der Krise). Durch Verkauf und Währungsberichtigungen nahmen sie nach und nach ab und hatten im August 2008 einen Wert von 6,3 Mrd. EUR. In der berichtigen Bilanz für 2006/2007 beliefen sich die bilanzierten Portfolioinvestments auf 6,8 Mrd. EUR.

2.3   Die Maßnahmen

a)   Erste Maßnahme: Der Risikoschirm

(14)

Am 27. Juli 2007 setzte eine deutsche Bank, die IKB eine Kreditlinie zur Verfügung gestellt hatte, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (nachstehend: „BaFin“) davon in Kenntnis, dass sie diese Linie schließen würde. Daraufhin teilte die BaFin der KfW, dem Bundesministerium der Finanzen und anderen Beteiligten mit, dass sie die IKB schließen würde (6), wenn die genannten Parteien nicht die Risiken aus dem Engagement der IKB in Rhineland übernehmen würden. Darüber hinaus stellte sich heraus, dass sich die Subprime-Positionen der IKB nicht auf Rhineland beschränkten, sondern auch Rhinebridge und andere Subprime-Portfolioinvestments umfassten.

(15)

Am 29. Juli 2007 kamen die BaFin, das Bundesministerium der Finanzen, die KfW und die drei großen deutschen kreditwirtschaftlichen Verbände (7) überein, dass die KfW in Absprache mit der BaFin eingreifen und eine Risikoabschirmung für die IKB übernehmen würde. Die kreditwirtschaftlichen Verbände erklärten sich bereit, 30 % der Risiken aus der Risikoabschirmung zu übernehmen. Dies wurde am 16. August 2007 schriftlich in einer Vereinbarung zwischen der KfW und den drei kreditwirtschaftlichen Verbänden bestätigt.

(16)

Die KfW kündigte folgende Maßnahmen zur Sicherstellung der Bonität der IKB an:

Ab Montag, dem 30. Juli 2007, Risikoabschirmung für alle Rechte (Gebühren) und Pflichten der IKB im Rahmen der Rhineland zur Verfügung gestellten Liquiditätsfazilitäten in Höhe von 8,1 Mrd. EUR (dieser Betrag hat sich vor allem aufgrund von Wechselkursentwicklungen inzwischen auf 6,3 Mrd. EUR verringert). Die förmliche Übernahme der Pflichten aus den Rhineland zur Verfügung gestellten Liquiditätsfazilitäten am 29. Juli 2007 gilt bis zur Fälligkeit bzw. zum Verkauf (8) der strukturierten Kredit-Portfolios. Solche Portfolios haben im Allgemeinen eine Laufzeit von mehr als fünf Jahren.

Abschirmung der IKB gegen Verluste in Höhe von 1 Mrd. EUR aufgrund des Engagements in Rhinebridge und in andere bilanzielle Subprime-Portfolioinvestments in Höhe von insgesamt 6,8 Mrd. EUR.

(17)

Ursprünglich hatte Deutschland die erwarteten Verluste im Rahmen der Risikoabschirmung zugunsten der IKB durch die KfW und die kreditwirtschaftlichen Verbände auf insgesamt 3,5 Mrd. EUR geschätzt (Rhineland und Havenrock: 2,5 Mrd. EUR, Rhinebridge und andere Subprime-Portfolioinvestments: 1 Mrd. EUR (9).

(18)

In der ursprünglichen Vereinbarung vom 29. Juli 2007 kamen die KfW und die kreditwirtschaftlichen Verbände überein, die erwarteten Verluste aus der Risikoabschirmung wie folgt zu verteilen:

Im Prinzip trägt die KfW 70 % der erwarteten Verluste, allerdings ohne Risikobegrenzung betreffend Rhineland; d. h. Verluste, die über die 30 %ige Beteiligung der kreditwirtschaftlichen Verbände (siehe unten) hinausgehen, werden von der KfW zu 100 % getragen.

Die kreditwirtschaftlichen Verbände übernehmen 30 % der erwarteten Verluste bis zu maximal 1 Mrd. EUR.

(19)

Die Risikoverteilung zwischen der KfW und den kreditwirtschaftlichen Verbänden gilt innerhalb der Haftungshöchstgrenze von 1 Mrd. EUR für die kreditwirtschaftlichen Verbände (siehe Randnummer (18)) unabhängig davon, an welcher Stelle der Abschirmung (Rhineland, Rhinebridge oder Direktinvestitionen) sich die Verluste realisieren, wobei die Inanspruchnahme der Parteien entsprechend der vereinbarten Risikoverteilung gleichrangig erfolgt.

(20)

Zusätzlich zu ihrer Beteiligung an der Risikoabschirmung erklärten sich die drei kreditwirtschaftlichen Verbände bereit, dergestalt auf ihre Mitglieder einzuwirken, dass sie die bei Ausbruch der Krise geschlossenen Kreditlinien für die IKB wieder öffnen.

(21)

Darüber hinaus wird in der Vereinbarung vom 16. August 2007 darauf hingewiesen, dass die KfW in ihrer Eigenschaft als Poolführerin eine angemessene Vergütung für die Abschirmungsmaßnahmen aushandeln und Vorkehrungen für die Rückzahlung aller Aufwendungen der kreditwirtschaftlichen Verbände und der KfW treffen wird. Während in Bezug auf die Rückzahlung eine Einigung erzielt und für diese entsprechende Maßnahmen getroffen wurden, wurde die Frage der Vergütung fallen gelassen, da dies als […] hätte ausgelegt werden können, die einer Genehmigung durch […] bedurft hätte.

(22)

Der von den Verbänden übernommene Risikoanteil von 30 % wurde unter den Verbänden folgendermaßen aufgeteilt:

50 % Bundesverband deutscher Banken („BdB“);

16,7 % Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken („BVR“);

33,3 % Deutscher Sparkassen- und Giroverband („DSGV“).

(23)

Der BdB übernahm einen Anteil von 50 %, weil im Falle einer Insolvenz der IKB die Guthaben jedes einzelnen Privat- oder Firmenkunden durch den Einlagensicherungsfonds der privaten Banken bis zu einer Höhe von 30 % des maßgeblichen haftenden Eigenkapitals der IKB gesichert wären (rund 662 Mio. EUR pro Kunde am 26. September 2007) (10).

b)   Die zweite Maßnahme: Erhöhung der Risikovorsorge

(24)

Angesichts einer weiteren Verschlechterung der Lage auf den Finanzmärkten wurde die Risikoabschirmung für die Verluste der IKB im Rahmen der Havenrock- Struktur vollständig in Anspruch genommen und erwies sich als unzureichend. Es wurden weitere Verlustdeckungsmaßnahmen erforderlich, um die Fortführung der Geschäfte der IKB sicherzustellen. Am 30. November 2007 sicherten die KfW und die kreditwirtschaftlichen Verbände im Zusammenhang mit den Kreditlinien in der Havenrock-Struktur der IKB zusätzliche Risiken in Höhe von schätzungsweise 350 Mio. EUR (440 Mio. USD) ab. 150 Mio. EUR wurden von der KfW abgesichert, davon 54,3 Mio. EUR in Form einer Wandelanleihe, die die KfW am 14. Februar 2008 (mit Wirkung vom 28. Februar 2008) in Aktien umtauschte, um ihren Anteil an der IKB auf 43 % zu erhöhen. Der BdB übernahm weitere 150 Mio. EUR und der BVR sowie der DSGV weitere 50 Mio. EUR.

c)   Die dritte Maßnahme: Kapitalzuführung und Darlehen der KfW

(25)

Im Februar 2008 wies die Bundesregierung die KfW an, der IKB weitere 2,3 Mrd. EUR bereitzustellen.

(26)

1,05 Mrd. EUR wurden in Form von Darlehen gewährt, für die unmittelbar ein Forderungsverzicht ausgesprochen wurde und eine Besserungsklausel besteht, der zufolge die IKB Rückzahlungen leistet, wenn sie in den kommenden Jahren wieder Gewinne erwirtschaftet. Die Maßnahmen waren erforderlich, um Kapital in die Bank einzuschießen und damit zu verhindern, dass die Kernkapitalquote der IKB den gesetzlich vorgeschriebenen Schwellenwert unterschritt.

(27)

Darüber hinaus verlangte die BaFin von der KfW eine Kapitalerhöhungsgarantie in letztlich unbegrenzter Höhe. Die KfW erklärte sich bereit, eine zusätzliche Finanzierung in Form einer Kapitalzuführung in Höhe von EUR 1,25 Mrd. sicherzustellen. Die Vorkehrungen für diese Kapitalstärkung wurden im Prinzip im August 2008 getroffen; die tatsächliche Kapitalaufstockung kann allerdings erst nach dem Erlass einer positiven Entscheidung der Kommission erfolgen. Die Kapitalerhöhung wurde demnach noch nicht durchgeführt. Nach der Kapitalerhöhung betrüge die Beteiligung der KfW an der IKB rund 90,8 %.

(28)

Die dritte Maßnahme der KfW wurde von der Bundesregierung mit 1,2 Mrd. EUR, die diese der KfW bereitstellte, und von den kreditwirtschaftlichen Verbänden mit 300 Mio. EUR unterstützt.

d)   Bereitstellung von Liquidität

(29)

Darüber hinaus hat die KfW der IKB seit Januar 2008 Liquiditätslinien im Wert von insgesamt [> 2,5] Mrd. EUR bereitgestellt. Die Mittel sind auf zwei Rahmenfazilitäten von jeweils […] Mrd. EUR verteilt, wobei die erste Rahmenfazilität vom 24. Januar 2008 zu Euribor plus [< 50] bis [> 50] Basispunkte mit [> 100]%iger Besicherung eingerichtet wurde. Die zweite Rahmenfazilität vom 18. Juli 2008 wurde zu Euribor plus [> 100] Basispunkte mit [> 100]%iger Besicherung gestellt. Diese hohe Unterlegung der Kreditlinien sollte sicherstellen, dass die Sicherheiten selbst bei Eintritt des Worst-case-Szenarios ausreichen, um den Kredit zu decken.

(30)

Auch andere Banken räumten der IKB Liquiditätslinien ein. So stellten [eine US-amerikanische Großbank] und [eine andere US-amerikanische Großbank] der IKB Liquiditätsfazilitäten für [> 0,75] Mrd. EUR auf Monatsbasis und zu Euribor plus [< 100] bis [< 100] Basispunkte mit einer Besicherung zu [> 100] % bis [> 100] zur Verfügung. Des Weiteren hatte die IKB Zugriff auf eine Liquiditätslinie in Höhe von bis zu [> 250] Mio. EUR, die [eine deutsche Landesbank] für ein Jahr zu Euribor plus [> 90] bis [> 100] Basispunkte gegen [> 100] % bis [> 100] % Sicherheiten gestellt hatte. Eine weitere Liquiditätslinie in Höhe von [> 500] Mio. EUR bestand bei [einer anderen deutschen Landesbank] für ein Jahr zu Euribor plus [> 50] Basispunkte mit entsprechender Besicherung.

2.4   Anstieg der Verluste während der Umstrukturierung

(31)

Die erwarteten Verluste, die vom Risikoschirm für außerbilanzielle Aktivpositionen in Rhineland gedeckt werden sollten, stiegen von den ursprünglich veranschlagten 2,5 Mrd. EUR (Worst-case-Szenario) auf 7,0 Mrd. EUR (11). Im Zuge des im Juli 2007 gestellten Risikoschirms für Rhineland übernahm die KfW im Rahmen der Liquiditätsfazilitäten für Rhineland alle Risiken der außerbilanziellen Aktivpositionen, d. h. sie übertrug diese Risiken auf ihre eigene Bilanz. Dies hat keine Auswirkungen auf die von den kreditwirtschaftlichen Verbänden eingegangene Höchsthaftung von 1 Mrd. EUR für Verluste aus anderen Positionen.

(32)

Darüber hinaus deckte die erste Maßnahme Verluste bis zu 1 Mrd. EUR für bilanzielle Portfolioinvestments in Höhe von 6,8 Mrd. EUR. Die bilanziellen Investments sanken im Frühjahr 2008 aufgrund von Währungsberichtungen auf 6,31 Mrd. EUR. Ebenfalls im Frühjahr 2008 versuchte die IKB, die beiden Portfolios in einer öffentlichen Versteigerung zu verkaufen. Aufgrund der andauernden Kapitalmarktkrise kam es zu keinem Verkauf, weil die Angebote weit unter den erwarteten Verkaufspreisen lagen. Daraufhin musste die IKB die Buchwerte dieser Portfolios weiter nach unten korrigieren. Bis August 2008 erlitt die IKB Vermögensverluste von [< 750] Mio. EUR. Außerdem konnten Vermögenswerte mit einem Nominalwert von 990 Mio. EUR auf dem Markt verkauft werden. Damit belief sich der Nominalwert des verbleibenden Portfolios im August 2008 auf [< 5] Mrd. EUR.

(33)

Um einen klaren Schnitt zu machen, wurde in Vorbereitung auf einen möglichen Verkauf der IKB im August der verbleibende Risikoschirm für die Portfolios in der IKB-Bilanz durch die vorzeitige Bereitstellung der restlichen 360 Mio. EUR durch die KfW erfüllt. Offiziell wurden die Verluste noch nicht realisiert, aber die zugrunde liegenden Aktivpositionen sind bereits ausgefallen. Die Garantie in Höhe von 1 Mrd. EUR ist somit vollständig gezogen worden und kann als erfüllt betrachtet werden.

(34)

Im Rahmen der Verhandlungen mit den Bietern sind die verbleibenden Portfolioinvestments auf zwei strukturierte Investmentportfolios (SIP 1 und SIP 2) aufgeteilt worden. SIP 1 umfasst im Wesentlichen [bestimmte Wertpapiere] mit einem Nominalwert von […] Mrd. EUR und einem Buchwert von [> 1] Mrd. EUR (12). SIP 2 enthält die restlichen [Wertpapiere] der IKB mit einem Nominalwert von […] Mrd. EUR und einem Buchwert von [> 1] Mrd. EUR.

(35)

Tabelle 2 gibt einen Überblick über die Entwicklung der Portfolioinvestments bis Ende August 2008. Realisierte und erwartete Verluste werden insgesamt auf rund 10,28 Mrd. EUR geschätzt.

Tabelle 2

Portfolioinvestments in der Zeit von März 2007 bis August 2008

(Mrd. EUR)

 

Nominalwert berichtigt 3/2007

Währungsberichtigungen

Verkauf

(Nom. wert der Assets)

Verkaufsverluste

(Nom. wert des Verkaufs-preises)

Realisierte Verluste

(Nom. wert der Assets)

Nominalwert 8/2008

(IKB oder KfW)

Abschreibungen

Buchwert 8/2008

(IFRS)

Verluste insgesamt

(realisierte + erwartete Verluste)

Rhineland

11,5

3,7

[< 1]

[< 0,5]

[> 5] (KfW)

[> 3]

[< 2,0]

[> 3,5]

Havenrock

(1,2)

1,2

0

0

0

1,2

Bilanziell insgesamt

6,81

0,5

[< 2]

[< 0,5]

[< 0,75]

[< 5] (IKB)

[> 1,5]

[> 2]

[> 2,0]

SIP 1

existiert nicht

 

 

 

 

[…] (IKB)

(…)

[> 1]

(…)

SIP 2

existiert nicht

 

 

 

 

[…] (IKB)

(…)

[> 1]

(…)

Sonstige

6,81

0,5

[< 2]

[< 0,5]

[> 0,5]

0

0

0

[> 0,5]

Insgesamt (1-3)

18,3

4,5

[< 2]

[< 0,5]

[> 1,7]

[> 7,5]

[> 4,5]

[> 3,0]

[> 6,0]

2.5   Der Verkauf

(36)

Der Verkauf der IKB-Aktien der KfW begann im Januar 2008 und wurde am 21. August 2008 mit der Entscheidung abgeschlossen, IKB an Lone Star Funds VI Financial Holdings, L.P. Dallas, USA (nachstehend: „Lone Star“) zu verkaufen.

(37)

Der Verkauf erfolgte im Rahmen eines offenen, diskriminierungsfreien und transparenten Ausschreibungsverfahrens. Nach allgemeiner Bekanntgabe Anfang Januar 2008 bekundeten in der ersten Runde [> 40] Bieter (einschließlich deutscher und internationaler Banken sowie Finanzinvestoren) ihr Interesse. [> 20] Bieter erhielten nach Unterzeichnung einer Vertraulichkeitserklärung ein Informationsmemorandum (Ende Januar). [> 5] Bieter unterbreiteten ein erstes Angebot (Ende Februar). [> 5] Bieter erhielten Zugang zum Datenraum. Insgesamt [< 5] Bieter unterbreiteten ein konkretes Angebot (Mitte Mai).

(38)

Ende Mai 2008 forderte die KfW drei dieser [< 5] Bieter ([Finanz- und strategische Investoren aus unterschiedlichen Staaten]) auf, ein verbindliches Angebot zu unterbreiten. Von den [< 5] Bietern, die ein gültiges Angebot unterbreiteten, wurde Lone Star auf der Grundlage eines wirtschaftlichen Vergleichs der [< 5] Angebote der Zuschlag erteilt, da Lone Star den höheren Nettopreis geboten hatte.

(39)

Der Verkauf der IKB beinhaltet im Wesentlichen einen Verkaufspreis von rund […] Mio. EUR (für 90,8 % der Aktien) sowie die Zusicherung des Finanzinvestors Lone Star, [> 400] Mio. EUR in die IKB zu investieren. Lone Star ging bei seinem Angebot davon aus, dass auf die Besserungsklausel verzichtet werden würde. Im Gegenzug hat sich Lone Star verpflichtet, das SIP 2 mit den vorgenannten [> 400] Mio. EUR zu finanzieren. Momentan erwägt die IKB die Aktivpositionen des SIP 2 an eine Zweckgesellschaft zu verkaufen. KfW hat sich bereit erklärt, sich mit einem Kredit von 775 Mio. EUR an der Refinanzierung des SIP 2 zu beteiligen, das zu Euribor plus [> 80] Basispunkte vergütet wird und Vorrang hat vor den Capital Notes in Höhe von [> 200] Mio. EUR und den Mezzanine Notes in Höhe von [> 150] Mio. EUR von Lone Star und IKB.

(40)

Die KfW hat SIP 1 für 1 Mrd. EUR gekauft (13). Die KfW trägt das Erstverlustrisiko von 150 Mio. EUR, über eine Bürgschaft trägt Deutschland die nächsten 600 Mio. EUR des Risikos (hierbei handelt es sich um unerwartete Verluste (14), die restlichen 250 Mio. EUR des Risikos trägt die KfW. Die KfW ist zuversichtlich, dass die gesamten zu erwartenden Verluste aus dem Portfolio bereits im Preis reflektiert sind, so dass nach Auffassung der KfW keine weiteren Vorkehrungen erforderlich sind.

(41)

Zudem werden die beiden der IKB von der KfW eingeräumten Rahmenfazilitäten in Höhe von [> 2,5] Mrd. EUR bis höchstens […] verlängert (ursprünglich sollten sie im April bzw. Juli 2009 auslaufen). Die Bedingungen wurden geringfügig geändert. Die Besicherung der ersten Fazilität wurde von [> 100] % auf [> 100] % reduziert und der Zinssatz für die zweite Fazilität von Euribor plus [> 100] Basispunkte auf Euribor plus [> 100] Basispunkte gesenkt. Der KfW zufolge sind diese Änderungen berechtigt, weil die IKB ihr Eigenkapital erhöht hat.

(42)

Darüber hinaus enthält der Kaufvertrag keine besonderen Verkaufsbedingungen außer einer Haftungsfreistellungsklausel, der zufolge [bestimmte Umstände] mit finanziellen Auswirkungen bis zu […] EUR ausgenommen sind. Dies bezieht sich insbesondere auf […]. Obwohl es hier um […] geht, der bei bis zu […] EUR liegen könnte, ist das Risiko, […], Deutschland zufolge sehr gering, da die IKB einen Monat vor Eintritt der Finanzkrise mit ihren sehr guten Geschäftsergebnissen im Bankenrating für Deutschland an zweiter Stelle stand und die Bank bei der Bewertung des […] nach den verfügbaren Informationen nicht von der üblichen Geschäftspraxis abgewichen ist. Da einerseits die Eintrittswahrscheinlichkeit […] sehr gering ist, andererseits aber die […] Auswirkungen […] gravierend sein könnten, ist es schwer, dieses […] zu bewerten. Deutschland macht geltend, dass bei Akquisitionen solche […] Risiken normalerweise beim ehemaligen Eigentümer verbleiben. Deshalb hat die KfW dieses Risiko von Beginn an vom Verkauf ausgenommen. Da der tatsächliche Eintritt eines solchen Risikos sehr unwahrscheinlich ist, hat die IKB in ihren Büchern keine Rückstellungen für eventuelle Forderungen vorgesehen.

2.6   Die Unterstützungsmaßnahmen

Tabelle 3

Maßnahmen zur Unterstützung der IKB während der Umstrukturierung

Nr.

Maßnahme

Nominalwert

(in Mrd. EUR)

1

Risikoschirm (Rhineland: 5,8 Mrd. EUR; Havenrock: 0,85 Mrd. EUR; bilanzierte Aktivpositionen: 1 Mrd. EUR.

rund 7,65

(davon 1,00 von den kreditwirtschaftlichen Verbänden)

2

Zusätzliche Risikovorsorge (350 Mio. EUR zur Abschirmung zusätzlicher Verluste — Havenrock)

0,35

(davon 0,20 von den kreditwirtschaftlichen Verbänden)

3

Kapitalerhöhung und nicht rückzahlbares Darlehen (Deckung der Abschreibungen von bilanzwirksamen Aktivpositionen)

2,30

(davon 0,30 von den kreditwirtschaftlichen Verbänden)

4

Liquiditätsfazilität

[> 2,5]

5

Verkauf von IKB-Aktien

[…]

5.1

Vorrangiger Kredit für die Refinanzierung des SIP 2

0,78

5.2

Übertragung des SIP 1 auf die KfW

1,00

5.3

Haftungsfreistellungsklausel […]

(…)

Insgesamt

[> 15]

2.7   Der Umstrukturierungsplan

(43)

Deutschland hat mehrere überarbeitete Fassungen des Umstrukturierungsplans für die IKB übermittelt. In den Unterlagen vom August 2007 wurden Maßnahmen zur Überwindung der Bankenkrise und zur Vermeidung künftiger Probleme beschrieben. Unmittelbar nach Gewährung der ersten Maßnahme beauftragte die IKB PriceWaterhouseCoopers (PWC), die damalige Lage zu analysieren. Auf der Grundlage dieser Studie kündigte die IKB am 3. September 2007 an, dass sie sich aus dem Bereich der internationalen strukturierten Investments zurückziehen werde.

(44)

In der Zwischenzeit hat die IKB den Plan aktualisiert und ist an Lone Star verkauft worden. Lone Star legte ein Sanierungskonzept für die IKB vor, das von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft KPMG vom 16. Juli 2008 bis zum 25. September 2008 geprüft wurde. Das Sanierungskonzept enthält einen Überblick über die relevanten Kernmärkte der IKB, erläutert die Krisenursachen, analysiert die Probleme und schlägt Maßnahmen zur Behebung dieser Probleme vor. Ziel dieses Konzepts ist einerseits die kurzfristige Stabilisierung der finanziellen Situation der Bank durch Sicherstellung der erforderlichen Liquidität und andererseits die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität durch Abbau von Risikopositionen und Fokussierung auf das Kerngeschäft. Langfristig sieht das Sanierungskonzept vor, dass sich die IKB auf das Firmenkundengeschäft mit mittelständischen Unternehmen konzentriert und dass strukturierte Finanzierungen nur in dem für das Firmenkundengeschäft notwendigen Maß beibehalten werden.

(45)

Das Sanierungskonzept bestätigt den Ausstieg aus dem Portfolioinvestmentgeschäft, für den sich die IKB unmittelbar nach der Krise entschieden hatte.

(46)

Im Laufe der Unterredungen mit der Kommission akzeptierte die IKB außerdem als Ausgleichsmaßnahme den Ausstieg aus der Immobilienfinanzierung. Dies bedeutet, dass die IKB ab Ende 2008 keine neuen Immobilienfinanzierungsgeschäfte tätigen und die bestehenden Aktivpositionen zügig abwickeln wird (Kreditlinien können nicht fristlos aufgehoben werden), wobei am Ende des Umstrukturierungszeitraums, d. h. am 30. September 2011, mindestens 60 % abgewickelt sein müssen und die IKB ihre Tochtergesellschaften IKB Immobilien Management GmbH, IKB Projektentwicklungs GmbH Co. KG und IKB Projektentwicklungsverwaltungsgesellschaft mbH verkauft haben muss. (15) Das verbleibende Portfolio von [< 3 Mrd.] Mrd. EUR wird bei Fälligkeit der verbleibenden Aktivpositionen liquidiert. Die vollständige Veräußerung ermöglicht eine Reduzierung des Kreditvolumens im Geschäftsbereich Immobilienfinanzierung um 4,9 Mrd. EUR.

(47)

Darüber hinaus hat Deutschland als Ausgleichsmaßnahme angeboten, dass sich die IKB von einigen IKB-Tochtergesellschaften trennt:

IKB International S.A., Luxemburg wird bis zum 30. September 2011 aktiv abgewickelt (16): Diese Gesellschaft war mit einer Bilanzsumme von rund [< 10] Mrd. EUR eine wichtige Kapitalmarktplattform. Ab dem 31. März 2009 werden keine Neugeschäfte eingegangen. Alle Geschäfte, die für die erste oder zweite Säule wichtig sind, erfolgen in der IKB-Zentrale in Düsseldorf (17).

Die IKB Capital Corporaton New York mit einer Bilanzsumme von [< 2] Mrd. EUR war in den USA in der strukturierten Finanzierung tätig. Sie wird bis zum 30. September 2011 aktiv abgewickelt. Ab dem 31. Dezember 2008 werden keine Neugeschäfte mehr eingegangen.

Des Weiteren wird die IKB AG ihren Standort in Amsterdam aufgeben; die dortige Niederlassung mit einem Kreditbuch von [< 500] Mio. EUR war auf KMU-Finanzierung und das Immobiliengeschäft spezialisiert. Sie wird bis zum 30. März 2010 aktiv abgewickelt. Ab dem 31. Dezember 2008 werden keine Neugeschäfte mehr eingegangen.

Die 50 %ige Beteiligung an der Movesta Lease and Finance GmbH mit einer derzeitigen Bilanzsumme von [< 500] Mio. EUR wird bis zum 30. September 2011 verkauft.

Des Weiteren wird sich die IKB von bestimmten nicht strategischen Aktivpositionen im Wert von 1,7 Mrd. EUR (Bilanzwert per 31. März 2007) trennen. Sie werden bis zum 30. September 2011 aktiv abgewickelt.

(48)

In Anbetracht der angespannten Marktlage hat Deutschland allerdings eine Wirtschaftsklausel ausgehandelt, die der IKB die Möglichkeit gibt, im Falle unvorhersehbarer Umstände, insbesondere bei anhaltender Kapitalmarktkrise oder bei Unmöglichkeit des Verkaufs bestimmter Aktivpositionen, eine Maßnahme zu ändern oder zu ersetzen oder eine Frist zu verlängern, wenn dies ausreichend begründet ist und die Kommission keine Einwände erhebt.

(49)

Außerdem hat sich Deutschland verpflichtet sicherzustellen, dass die Gesamtbilanzsumme der IKB zum 30. September 2011 höchstens 33,5 Mrd. (18) EUR beträgt; dies entspräche einer Bilanzkürzung um 47,2 % gegenüber den in der berichtigten Bilanz vom März 2007 ausgewiesenen 63,5 Mrd. EUR. Die Umsetzung der Ausgleichsmaßnahmen und der Ausstieg aus dem Portfolioinvestment-Geschäft hat Deutschland wie folgt veranschlagt.

Tabelle 4

Reduzierungsmaßnahmen

(Mrd. EUR)

Nr.

Maßnahme

Aktiva am 31.3.2007

Aktiva am 30.9.2011

 

Verbleibende Aktivpositionen im Kerngeschäft

[< 35,0]

[< 35,0]

Maßnahmen zur Wiederherstellung der Rentabilität

 

Ausstieg aus den Portfolioinvestitionen

18,30

0,00

Ausgleichsmaßnahmen

1

Immobilienfinanzierung

4,90

[< 3,0]

2

IKB International S.A., Luxemburg

[< 10,0]

0,00

3

IKB Capital Corporation, New York

[< 2,0]

0,00

4

Amsterdam AG

[< 0,5]

0,00

5

Veräußerung nicht strategischer Aktivpositionen

1,70

0,00

6

Veräußerung des 50 %igen Anteils an Movesta

[< 0,5]

0,00

 

Zwischensumme: offene Ausgleichsmaßnahmen (Zwischensumme: durchgeführte Ausgleichsmaßnahmen)

[> 15,0]

(0)

[< 3,0]

([> 12,0])

 

Erneuter Aufbau bestimmter Geschäfte, die zuvor in Luxemburg abgewickelt wurden

[> 2,0]

 

Gesamtbilanz ohne Wachstum

63,50

(…)

 

Maximales Bilanzvolumen

33,50

33,50

 

Verbleibende Marge für Neugeschäfte

(…)

(50)

Des Weiteren wird im Sanierungskonzept darauf hingewiesen, dass die IKB, deren Fitch-Rating von A + auf BBB- gefallen ist, unter den derzeitigen Marktbedingungen Finanzierungsschwierigkeiten hat. Der maximale Liquiditätsbedarf bis Ende des Umstrukturierungszeitraums wird auf [> 10 Mrd.] EUR geschätzt. Ausgeglichen werden soll dieses Defizit durch die Kapitalerhöhung, die Verlängerung der Liquiditätslinien der KfW sowie durch eine forderungsbasierte Refinanzierung. Ein Teil des Liquiditätsdefizits wird durch Reduzierung des Neugeschäfts gedeckt.

(51)

Des Weiteren enthält der Sanierungsplan Planungsannahmen für die zukünftige Entwicklung der Bank nach einem Good-case-, einem Base-case- und einem Bad-case-Szenario. Diesen Annahmen zufolge dürfte die IKB im Base Case am Ende der Umstrukturierungsphase im September 2011 eine Eigenkapitalrendite von […] % erwirtschaften. Der Gewinn vor Steuern betrüge […] Mio. EUR mit […] Vollzeitbeschäftigten. Die Tier-1-Ratio würde auf […] % steigen und die Kosten-Ertragsrelation (cost income ratio) auf […] % sinken.

(52)

Des Weiteren übermittelte Deutschland Angaben zu den Umstrukturierungskosten, die sich wie folgt aufschlüsseln lassen: Kosten in Verbindung mit Verlusten aus Portfolioinvestments in Höhe von [> 6] Mrd. EUR (Rhineland: 5,8 Mrd. EUR, Havenrock: 1,2 Mrd. EUR) und aus bilanziellen Portfolioinvestments ([…] Mrd. EUR) (19), echte Umstrukturierungskosten (einschließlich Risikoschirm, Portfolio-Exitkosten und Verwaltungskosten von rund [> 0,25] Mrd. EUR), Kapitalverluste von rund [> 1] Mrd. EUR, Kosten aufgrund der Reduzierung von Geschäftsbereichen, die zum Teil schon erfolgt ist und zum Teil in Anbetracht der Verlängerung bestehender Verträge von [> 1] Mrd. EUR noch bevorsteht, sowie […] in Höhe von […] Mrd. EUR (20). Deshalb veranschlagt Deutschland die Kosten für die Umstrukturierung der IKB insgesamt mit rund [> 15] Mrd. EUR.

3   DAS FÖRMLICHE PRÜFVERFAHREN

(53)

In der Einleitungsentscheidung zog die Kommission in Zweifel, ob die Maßnahmen der KfW zugunsten der IKB dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitelgebers entsprechen, da das mit den Maßnahmen verbundene Risiko für die KfW nicht begrenzt war, während die kreditwirtschaftlichen Verbände ihre Beteiligung an der Risikoabschirmung beschränkten und sich die anderen Aktionäre der IKB überhaupt nicht beteiligten.

(54)

Außerdem hatte die Kommission zum damaligen Zeitpunkt Zweifel, ob die Maßnahmen gemäß Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden konnten. Nach Auffassung der Kommission konnten die Maßnahmen nicht als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbare Beihilfen zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b EG-Vertrag angesehen werden. Außerdem bestand nach Auffassung der Kommission kein Grund dafür, die Maßnahmen als Rettungshilfe zu betrachten, da es sich nicht um vorübergehende Maßnahmen handelte. Zum damaligen Zeitpunkt waren die in den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (nachstehend: „Leitlinien“) (21) genannten Voraussetzungen nicht sämtlich erfüllt.

4   STELLUNGNAHMEN DEUTSCHLANDS IM ANSCHLUSS AN DIE EINLEITUNGSENTSCHEIDUNG

(55)

Deutschland hält an seiner ursprünglichen Auffassung fest, dass es sich bei den Maßnahmen nicht um staatliche Beihilfen handelt, da sie dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers genügen. Das Eingreifen sei aus Erwägungen eines marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers erfolgt, denn für die KfW wäre die Insolvenz der IKB mit höheren Kosten verbunden gewesen als die Maßnahmen zur Unterstützung während der Umstrukturierung der IKB. Diesbezüglich betont Deutschland, dass die Frage einer angemessenen Kapitalrendite nicht relevant sei. Darüber hinaus müsse die Prüfung, ob der Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers eingehalten wurde, ex ante erfolgen.

(56)

Bei der Würdigung der ersten Maßnahme sollten nach Auffassung Deutschlands nur die ursprünglich veranschlagten Verluste berücksichtigt werden, d. h. Verluste in Höhe von 3,5 Mrd. EUR im Worst-case-Szenario und in Höhe von [< 2,5] Mrd. im Mid-case-Szenario. Deutschland macht geltend, dass ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber die direkten Kosten einer Insolvenz der IKB, d. h. in diesem Falle 1,5 Mrd. EUR, zugrunde legen würde, die sich aus dem Erhalt des Buchwerts der IKB von rund 620 Mio. EUR (22) (nach deutschen Rechnungslegungsvorschriften) und der Abschreibung von Krediten in Höhe von rund 850 Mio. EUR ergeben würden, die die IKB im Rahmen des Fördergeschäfts der KfW an Dritte vergeben hatte (23). Zudem hätte eine Insolvenz der IKB dazu geführt, dass zusätzliche Kredite aus dem Fördergeschäft in Höhe von mindestens 1,1 Mrd. EUR hätten abgeschrieben werden müssen, so dass die Refinanzierungskosten gestiegen wären. Aber auch der Ruf der KfW hätte letztendlich Schaden genommen.

(57)

Deutschland führt weiter aus, selbst wenn die Unterstützungsmaßnahmen als staatliche Beihilfe betrachtet würden, so müsse die Beihilfe um die Verluste, die die KfW im Insolvenzfall erlitten hätte, reduziert werden.

(58)

Hinsichtlich der zweiten Maßnahme weist Deutschland darauf hin, dass es sich hierbei nur um eine Ergänzung der ersten Maßnahme handele und diese zum größten Teil von den kreditwirtschaftlichen Verbänden finanziert wurde. In Anbetracht des Alitalia-Urteils sei davon auszugehen, „dass eine Kapitalzufuhr aus öffentlichen Mitteln dem Grundsatz des privaten Kapitalgebers genügt und keine staatliche Beihilfe darstellt, wenn sie mit einer bedeutenden Kapitalzufuhr eines privaten Investors einhergeht, die unter vergleichbaren Bedingungen erfolgt“ (24).

(59)

Den Beihilfecharakter der dritten Maßnahme bestreitet Deutschland nicht.

(60)

Auch beim Verkauf der IKB liegt nach Auffassung Deutschland keine staatliche Beihilfe vor, da die KfW wie ein marktwirtschaftlich handelnder Veräußerer handelte. Der Kaufpreis sei das Ergebnis von Verhandlungen mit den verschiedenen potenziellen Käufern und entspreche folglich den Marktbedingungen. Die zusätzlichen Maßnahmen seien notwendig, um die Bank zu verkaufen, und erfolgten zu Marktbedingungen.

(61)

Dies bezieht sich erstens auf das SIP 1, das zu einem um [< 10] % unter dem IFRS-Buchwert liegenden Preis an die KfW verkauft wurde. Dieser Preis ist in der Tat besser als der von Lone Star für SIP 2 ausgehandelte Verkaufspreis ([Abschlag > 10] %), dabei ist allerdings zu bedenken, dass das SIP 2 im Gegensatz zum SIP 1 vor allem aus […] bestand. Deshalb macht Deutschland geltend, dass die KfW das Portfolio verkaufen oder aber bis zur Fälligkeit ohne Verluste halten könne. Außerdem brauchte die KfW für den Verkauf des SIP 1 von ihrem Eigentümer, der Bundesrepublik Deutschland, Unterstützung, weil sie […]; dies wurde durch die staatliche Garantie überbrückt, um zu vermeiden, dass die KfW Eigenkapital in Höhe von rund […] Mio. EUR ([…]) hätte binden müssen. Zweitens sei die Beteiligung der KfW am SIP 2 ebenfalls marktwirtschaftlich begründet, da sie in Anbetracht der Vorrangigkeit des Kredits ein geringes Risiko barg und das Entgelt (Euribor plus [> 80] Basispunkte), für das Deutschland Marktbenchmarks übermittelte, hoch war. Die Tatsache, dass die KfW das Haftungsrisiko (Rücklage) in Höhe von […] EUR für […] übernehmen musste, ist für Fälle mit geringer Eintrittswahrscheinlichkeit, aber hohem Streitwert nicht ungewöhnlich und wurde in der letzten Verhandlungsrunde von allen Beteiligten als Bedingung gestellt.

(62)

Für den Fall, dass die Kommission der Auffassung sein sollte, dass die Maßnahmen Beihilfeelemente enthalten, führt Deutschland aus, dass diese Beihilfen in jedem Fall als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbare Umstrukturierungsbeihilfen betrachtet werden müssten. Der Geschäftsbereich der Bank, der zu den Schwierigkeiten der Bank geführt habe, sei aufgegeben worden und die Bank werde sich fortan auf ihr Kerngeschäft konzentrieren.

(63)

Des Weiteren hat sich Deutschland verpflichtet, alle in der Randnummer (46) genannten Maßnahmen zu ergreifen.

(64)

Deutschland macht außerdem geltend, dass die Bank eine erhebliche Eigenleistung (mindestens [> 10] Mrd. EUR) zur Umstrukturierung beitrage. Deutschland hat seine Angaben in diesem Punkt mehrmals geändert und die Eigenleistung zuletzt ermittelt als Summe aller Beiträge zur Umstrukturierung, für die keine Beihilfe gewährt wurden, der Reduzierung des Neugeschäfts und der Erträge aus den Veräußerungen abzüglich der Verluste. Die Nettoerträge aus den Veräußerungen wurden auf [> 5] Mrd. EUR geschätzt; zugrunde gelegt wurden dafür die im Umstrukturierungszeitraum zu verkaufenden Aktivpositionen abzüglich […], des verbleibenden Geschäfts in Luxemburg und einiger Portfolioinvestments in Luxemburg. Im Einzelnen veranschlagte Deutschland […] Mrd. EUR für das Immobiliengeschäft, […] Mrd. EUR für die Luxemburger Tochtergesellschaft, […] Mrd. EUR für die New Yorker Tochtergesellschaft, […] Mio. EUR für Amsterdam, […] Mrd. EUR für Movesta und […] Mrd. EUR für andere nicht strategische Vermögenswerte.

5   BEIHILFERECHTLICHE WÜRDIGUNG

5.1   Vorliegen einer Beihilfe

(65)

Die Kommission prüft zunächst, ob die Maßnahmen staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt. Nach diesem Absatz sind staatliche Beihilfen staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

a)   Risikoschirm und Kapitalerhöhung (Maßnahmen 1 bis 3)

(66)

Die Kommission hält an ihrem in der Einleitungsentscheidung vertretenen Standpunkt fest, dass keine dieser drei finanziellen Maßnahmen von einem marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgeber ergriffen worden wäre und dass sie somit alle staatliche Beihilfen darstellen. Da die IKB grenzübergreifend und international tätig ist, ist unstrittig, dass eine Begünstigung durch eine Bereitstellung staatlicher Mittel den Wettbewerb im Bankensektor beeinträchtigen würde und Auswirkungen auf den innergemeinschaftlichen Handel hätte (25).

(67)

Die Kommission nimmt das Argument Deutschlands zur Kenntnis, dass die in Rede stehenden Maßnahmen der IKB keinen Vorteil verschafft hätten, da die KfW ausschließlich in ihrer Eigenschaft als Eigentümer und somit als privater Kapitalgeber gehandelt habe; Deutschland bestreitet jedoch nicht, dass es sich bei der KfW um eine staatliche Kreditanstalt mit öffentlichem Auftrag handelt und das Verhalten der KfW dem Staat zuzurechnen ist. Indem Deutschland zugibt, dass das Bundesministerium der Finanzen an den Sitzungen des Vorstands, der an allen Entscheidungen vom Wochenende des 27. bis 29. Juli 2007 beteiligt war, nicht nur teilnahm, sondern bei der Entscheidung sogar den Vorsitz führte, bestätigt Deutschland im Grunde, dass die Entscheidungen der KfW dem Staat zuzurechnen sind (26).

(68)

Deshalb konzentrierte sich die Kommission bei ihrer Untersuchung auf die Frage, ob die IKB durch die Intervention der KfW einen Vorteil erhalten hat, den ihr unter denselben Umständen ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber auch gewährt hätte. Die Kommission räumt ein, dass nach den im Voraus vorgenommenen Schätzungen der Risikoschirm für die IKB im ungünstigsten Fall Verluste von insgesamt 2,5 Mrd. EUR gedeckt hätte. Wie in vergleichbaren Fällen (27) geht die Kommission auch hier davon aus, dass in einer derart unüberschaubaren Situation ein privater Kapitalgeber in Bezug auf die zu erwartenden Verluste von diesem ungünstigsten Fall und nicht von einem Mid-case-Szenario ausgegangen wäre. Außerdem ist zu unterstreichen, dass die KfW nicht ausschloss, dass ihre Haftung potenziell auf bis zu 8,1 Mrd. EUR hätte steigen können.

(69)

Es trifft nicht zu, dass die Maßnahme für die KfW und Deutschland kostengünstiger wäre als die Liquidation der IKB (28), selbst dann nicht, wenn die Ex-ante-Beurteilung der Lage zum Zeitpunkt, als die Entscheidung getroffen wurde (29), zugrunde gelegt wird. Die Kommission kann nicht alle von Deutschland geltend gemachten Liquidationskosten akzeptieren. Auch wenn der Buchwert der IKB in der Tat 620 Mio. EUR betrug, wies die Kommission bereits in der Einleitungsentscheidung darauf hin, dass der Kurs der IKB-Aktie schon vor der KfW-Intervention deutlich gefallen war, so dass der Wert der Beteiligung der KfW an der IKB zum Zeitpunkt der Intervention höchstwahrscheinlich nicht diesem Buchwert entsprach. Darüber hinaus bezweifelte die Kommission in der Einleitungsentscheidung, dass das zugrunde gelegte Ausfallrisiko von rund [> 15] % bei den im Rahmen des Fördergeschäfts vergebenen Krediten realistisch war. Deutschland hat keine hinreichend stichhaltigen Beweise vorgelegt, um die Plausibilität der von der KfW vorgenommenen Schätzung zu untermauern.

(70)

Auch für die geltend gemachten drohenden indirekten Verluste infolge einer allgemeinen Bankenkrise, die, wie in der Einleitungsentscheidung erläutert, rein hypothetischer Natur zu sein scheinen, fehlt nach Auffassung der Kommission eine ausreichende Begründung. Die Kommission hält ebenfalls daran fest, dass die strukturierte Finanzierung im Rahmen des Fördergeschäfts zum öffentlichen Auftrag der KfW gehört und nicht Teil der Funktionen der KfW als normales Kreditinstitut ist. Daher können die Verluste aus diesem Geschäft nicht als Kosten angesehen werden, die auch ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber berücksichtigt hätte (30).

(71)

Ein entscheidendes Argument für die Kommission ist nach wie vor, dass die geschätzten Verluste im Rahmen der Risikoabschirmung de facto nicht auf 2,5 Mrd. EUR begrenzt, sondern nach oben offen waren. Selbst wenn geltend gemacht werden könnte, dass diese unbeschränkte Haftung von der BaFin als unabdingbare Voraussetzung für den Verzicht auf das Moratorium gefordert worden war, besteht dennoch kein Zweifel, dass ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber diesen Umstand bei seiner Abwägungsprüfung ebenfalls berücksichtigt hätte. Dies wird deutlich, wenn die private Beteiligung an der Risikoabschirmung betrachtet wird.

(72)

Was das Verhalten der KfW und der kreditwirtschaftlichen Verbände anbetrifft, erinnert die Kommission daran, dass im Falle eines öffentlichen Anteilseigners, der parallel zu privaten Investoren tätig wird, die Kapitalbereitstellung verhältnismäßig sein sowie zu denselben Bedingungen (31) und aus denselben geschäftlichen Erwägungen (32) erfolgen muss. Diese Erwägungen liegen auch dem von Deutschland angeführten Alitalia-Urteil des Gerichts erster Instanz zugrunde, in dem vergleichbare Umstände verlangt werden.

(73)

In diesem Zusammenhang hält die Kommission fest, dass die kreditwirtschaftlichen Verbände ihre Verlustdeckungsbeteiligung an der ersten Maßnahme auf 1 Mrd. EUR (rund 30 %) beschränkten, während die KfW auf eine Obergrenze verzichtete und damit ein sehr viel höheres Risiko einging als die kreditwirtschaftlichen Verbände. Selbst wenn die potenziellen direkten Verluste aufgrund der Eigentümerstellung der KfW und der Kredite, zusammen angeblich […] Mrd. EUR, abgezogen werden (siehe Randnummer (56)) und die ungünstigsten Schätzungen zugrunde gelegt werden, ist die Beteiligung der KfW am Risikoschirm immer noch genauso hoch wie die der beteiligten kreditwirtschaftlichen Verbände insgesamt. Daher ist festzustellen, dass die KfW nicht in ähnlicher Weise wie der Bankenpool tätig wurde.

(74)

Ferner ist das Argument nicht stichhaltig, dass eine allgemeine Krise im deutschen Bankensektor ausgelöst worden wäre, die katastrophale Folgen für die KfW gehabt hätte. Alle anderen Banken wären von einer Krise in ähnlicher Weise betroffen gewesen. Allerdings steht die auf 1 Mrd. EUR (rund 30 %) begrenzte Beteiligung der kreditwirtschaftlichen Verbände an der Risikoabschirmung in keinem Verhältnis zu dem über 95 %igen Marktanteil ihrer Mitgliedsbanken in Deutschland (33). Die Kommission kann deshalb keinen kommerziellen Grund für den unverhältnismäßig hohen Einsatz der KfW erkennen. Zwar mag die KfW in einem gewissen Maße im Interesse ihrer Tochtergesellschaften gehandelt haben, doch ist sie zweifelsohne weitergegangen als ein privater Kapitalgeber. Ein privater Eigentümer hätte sich weitaus weniger engagiert und auf eine zusätzliche Unterstützung der kreditwirtschaftlichen Verbände oder des Staates gedrängt. Deshalb hat sich die KfW mindestens in einem gewissen Umfang nicht wie ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber verhalten.

(75)

Gleiches gilt für die zweite Maßnahme, bei der es sich nach Angaben Deutschlands lediglich um eine Maßnahme zur Unterstützung der ersten Risikoabschirmung handelte. Selbst wenn die Beteiligung der KfW und jene der kreditwirtschaftlichen Verbände in absoluten Zahlen ausgewogener erscheinen mögen (relativ gesehen sollte die Beteiligung der kreditwirtschaftlichen Verbände allerdings erheblich höher sein), muss diese Maßnahme zusammen mit der ersten Maßnahme vor dem Hintergrund der gesamten Umstrukturierung betrachtet werden, so dass die KfW, nachdem sie nicht wie ein marktwirtschaftlicher Kapitalgeber gehandelt hat, nach ständiger Rechtsprechung das Argument des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers nicht mehr geltend machen kann (34).

(76)

Dies gilt umso mehr für die dritte Maßnahme, bei der der Bund die KfW eindeutig zum Handeln angewiesen hat und eine weitere Maßnahme von 2,3 Mrd. EUR mit 1,2 Mrd. EUR unterstützte. Damit war die KfW sehr viel stärker exponiert als die kreditwirtschaftlichen Verbände, selbst wenn im Falle der Insolvenz der IKB ein Sicherungsmechanismus greifen würde, durch den die Lasten auf den gesamten Bankensektor verteilt werden würden.

(77)

In anderen Fällen hat die Kommission die Auffassung vertreten, dass es schwierig ist, den Beihilfebetrag zu ermitteln, wenn die Beihilfe über einen Risikoschirm gewährt wird (35). In Einklang mit den Leitlinien und der Rechtsprechung kann das Beihilfeelement einer Garantie für ein in Schwierigkeiten befindliches Unternehmen genauso hoch sein wie der Betrag, der durch die Garantie potenziell gedeckt ist, von Fall zu Fall jedoch auch niedriger (36). Aber selbst wenn das Beihilfeelement ex ante mit weniger als 8,1 Mrd. EUR veranschlagt wurde (Rhineland, Havenrock und 1 Mrd. EUR bilanzielle Aktivpositionen), liegt die realistische Schätzung der Verluste mit 6,8 Mrd. EUR mittlerweile weit über den Schätzungen für den ungünstigsten Fall (siehe Tabelle 3, ohne dritte Maßnahme). Die Kommission kommt deshalb zu dem Ergebnis, dass die Höhe der Beihilfe, die im Rahmen des Risikoschirms und über die Kapitalzuführungen gewährt wurde, 8,8 Mrd. EUR beträgt (siehe Tabelle 3 Nr. 1 bis Nr. 3)

b)   Die Liquiditätsfazilität

(78)

Zusätzlich zu der Kapitalzufuhr und den Verlustausgleichsmaßnahmen stützte die KfW auch die Fortführung der Geschäfte der IKB mit zwei Rahmenfazilitäten von jeweils [> 1] Mrd. EUR. Diese Maßnahmen erfolgten im Zuge der Umstrukturierung und können nicht von der ersten und der zweiten Maßnahme getrennt werden, so dass die KfW auch in diesem Falle nicht mehr das Argument des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers geltend machen kann (37). Für die Kommission ist nicht einleuchtend, dass ein privater Kapitalgeber — insbesondere ohne die Gewähr einer Risikoabschirmung — ein so hohes Risiko eingegangen wäre. Sollte sich die KfW dennoch an bestimmten Marktbenchmarks orientiert haben, dann müsste sich dies in der Quantifizierung des Beihilfeelements widerspiegeln.

(79)

Die Kommission hält fest, dass für die erste Rahmenfazilität, die bereits gezogen wurde, ein fester Zinssatz zu Euribor plus [< 50] bis [> 50] Basispunkte und für die zweite Liquiditätslinie ein Zinssatz zu Euribor plus [> 100] Basispunkte festgelegt worden war und dass jede Fazilität […] über 100 % ([…] %) unterlegt war. Besichert wurde mit vollwertigen Aktivpositionen der IKB, die nicht aus Portfolioinvestments stammen und normalerweise nicht ausfallen dürften. Die Besicherung ist in einer Weise strukturiert, dass die Sicherheit de facto nie unter 100 % sinken kann. Es besteht somit in der Tat für die Liquiditätsbereitstellung eine hohe Absicherung und ein relativ geringes Ausfallrisiko. Die KfW verließ sich somit nicht nur auf die Finanzkraft der IKB, sondern besaß auch vollwertige Sicherheiten.

(80)

Die zugrunde gelegten Risikomargen sollten jedoch mit der Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode für die Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze, (38) (nachstehend: Mitteilung über Referenz- und Abzinsungssätze) im Einklang stehen. Da das Rating des Unternehmens auf der Grundlage des Risikoschirms erfolgte und Einigkeit darüber besteht, dass es sich um ein in Schwierigkeiten befindliches Unternehmen handelt (siehe Randnummer (96)), muss die Kommission die Margen für Unternehmen in Schwierigkeiten zugrunde legen. Im Falle einer hohen Besicherung beträgt diese Marge 400 Basispunkte (39). Die Kommission geht somit davon aus, dass der Vorteil der ersten Liquiditätslinie in Höhe von [> 1] Mrd. EUR bei einem Zeitraum von zehn Monaten (Januar bis Oktober 2008) durchschnittlich [> 300] Basispunkten entspricht. Die zweite, bislang noch nicht gezogene Liquiditätslinie vom Juli 2008 gewährte entsprechend bei einem Zeitraum von neun Monaten (Februar bis Oktober 2008) einen Vorteil von [> 200] Basispunkten. Die mit diesen Fazilitäten verbundene Beihilfe würde somit für die erste Liquiditätslinie […] Mio. EUR und für die zweite […] Mio. EUR betragen, was einen Gesamtbeihilfebetrag von […] Mio. EUR ergibt.

(81)

In Bezug auf die Liquiditätslinien der [einen Landesbank] und der [anderen Landesbank] sieht die Kommission keinen Anlass zu der Annahme, dass diese nicht unter Berücksichtigung marktwirtschaftlicher Erwägungen zur Verfügung gestellt worden wären und der IKB möglicherweise einen Vorteil verschafft hätten. Die Umstände, unter denen diese Liquditätslinien eingeräumt wurden, insbesondere die Tatsache, dass das Interbankengeschäft zum täglichen und normalen Geschäft einer Bank gehört, die gleichzeitige umfangreiche Beteiligung privater Wirtschaftsbeteiligter und der Umstand, dass die [eine Landesbank] und die [andere Landesbank] diese Kreditlinien nicht auf Anweisung des Staates einrichteten, lassen die Kommission zu dem Schluss kommen, dass es keine Indizien dafür gibt, dass die vorgenannten Geschäfte dem Staat zuzurechnen sind (40). Deshalb beinhalten diese Fazilitäten nach Auffassung der Kommission keine staatliche Beihilfe.

c)   Der Verkauf der IKB

(82)

Die Kommission prüfte ferner, ob die Veräußerung der IKB an Lone Star eine staatliche Beihilfe beinhaltete. Dies wäre der Fall, wenn die IKB unter Marktpreis an Lone Star verkauft worden wäre. Deutschland hat der Kommission diesbezüglich zahlreiche Informationen übermittelt (siehe Abschnitt 2.5), in denen es jedoch keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass der von Lone Star gezahlte Preis nicht dem höchsten Angebot entspricht, das in einem offenen, transparenten, diskriminierungs- und bedingungsfreien Verkaufsverfahren erzielt worden wäre. Da dies nach den Grundsätzen der Kommission für Privatisierungen (41) das entscheidende Kriterium ist, kann der Schluss gezogen werden, dass der Verkauf keine Beihilfe zugunsten von Lone Star beinhaltet.

(83)

Des Weiteren prüfte die Kommission, ob der Verkauf zusätzliche Beihilfen zugunsten der IKB beinhaltet, was der Fall wäre, wenn die Liquidation für die KfW kostengünstiger gewesen wäre als der Verkauf der IKB, d. h. es wurde geprüft, ob es sich um ein marktübliches Veräußererverhalten handelt. Diesbezüglich hält die Kommission fest, dass mit dem Verkauf nicht nur ein Verkaufspreis erzielt wird, sondern zusätzliche Kapitalzuführungen der KfW verbunden sind, die als Teil des Verkaufs betrachtet werden müssen. Hierzu zählen die Aufrechterhaltung der beiden Liquiditätslinien in Höhe von [> 2,5] Mrd. EUR, der vorrangige Kredit der KfW für die Refinanzierung des SIP 2, die vor dem Verkauf der IKB erfolgte Überführung des SIP 1 in die KfW und die Einplanung des Haftungsrisikos […]. Die KfW hat diese Maßnahmen eindeutig ergriffen, um den Verkauf der IKB zu ermöglichen und so viele Aktivpositionen wie möglich in einem kürzestmöglichen Zeitraum abzustoßen. Obwohl die KfW auf den ersten Blick einen positiven Verkaufspreis erzielt hat, wurde der Verkauf von Maßnahmen begleitet, die letztendlich zu einem negativen Verkaufpreis führten.

(84)

Aber es darf nicht außer Acht gelassen werden, dass diese Maßnahmen im Rahmen der Umstrukturierung der IKB und somit in Verbindung mit den ersten drei Unterstützungsmaßnahmen erfolgten. Deshalb kann die Kommission diese nicht getrennt von den ersten drei Maßnahmen betrachten und hält auch hier das von der KfW vorgebrachte Argument des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers für nicht stichhaltig (42).

(85)

Ungeachtet dessen scheint das Kriterium des marktüblichen Veräußererverhaltens in diesem Falle ohnehin nicht erfüllt zu sein. Entscheidend ist letztendlich, ob es zu einem negativen Preis kam, weil Deutschland keine glaubwürdigen zusätzlichen Abwicklungskosten geltend machen konnte, die ein marktwirtschaftlich handelnder Veräußerer berücksichtigt hätte. So kann die Kommission insbesondere die geschätzten Verluste aus dem Ausfallrisiko für die im Rahmen des Fördergeschäfts vergebenen Kredite nicht berücksichtigen. Nach Auffassung der Kommission gehört die strukturierte Finanzierung im Rahmen des Fördergeschäfts zum öffentlichen Auftrag der KfW und ist nicht Teil der Funktionen der KfW als normales Kreditinstitut. Sie sollte deshalb nicht als ein Kostenpunkt betrachtet werden, der auch für einen marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgeber wichtig wäre, da ein solcher Verpflichtungen aus staatlichen Unterstützungsmaßnahmen überhaupt nicht eingegangen wäre (43).

(86)

Deshalb prüfte die Kommission, ob die Unterstützungsmaßnahmen de facto zu einem negativen Preis führten. Da es sich bei den Unterstützungsmaßnahmen nicht um Zuschüsse, sondern im Wesentlichen um Kredite und Garantien handelt, muss wie bei einer normalen beihilferechtlichen Würdigung der durch sie gewährte wirtschaftliche Vorteil für die IKB bestimmt werden.

(87)

Erstens, die KfW stellt der IKB weiterhin Liquidität zur Verfügung. Wie bereits zuvor in Punkt 77 erläutert, ist es schwierig, den gewährten Vorteil zu beziffern, da private Investoren eventuell auch bereit gewesen wären, unter bestimmten Bedingungen Liquidität bereitzustellen, solange eine Risikoabschirmung gewährleistet war. Nach dem Verkauf der IKB an Lone Star wird die Risikoabschirmung aufgelöst. Die Übernahme der IKB durch Lone Star und die Freigabe der Umstrukturierungsbeihilfe und des Sanierungsplans durch die Kommission zeigen, dass eine Wiederherstellung der Rentabilität für möglich gehalten wird. Während die IKB in der Umstrukturierungsphase offiziell als in Schwierigkeiten befindliches Unternehmen betrachtet wird, ist es gerechtfertigt, das Unternehmen für die Zwecke der Berechnung des Beihilfeelements als „schwach“ (Ratingkategorie B) im Sinne der Mitteilung über Referenz- und Abzinsungssätze zu bezeichnen (44). Nach dieser Mitteilung betrüge die Darlehensmarge 220 Basispunkte, was bedeuten würde, dass die zweite Liquiditätslinie [> 100] Basispunkte und die erste [> 125] Basispunkte unter dem Referenzsatz läge. Auf […] Jahre (Oktober 2008 bis April […]) hochgerechnet ergäbe sich eine zusätzliche Beihilfe von [rd. 90] Mio. EUR.

(88)

Zweitens, die KfW erwarb das SIP 1 für 1 Mrd. EUR. Die Kommission hält fest, dass der von der KfW ausgehandelte Preis den IFRS-Buchwert um [< 10] % unterschreitet und dass die IKB zuvor einige Teile des Portfolios zu Preisen über dem IFRS-Buchwert hat verkaufen können. Bei der derzeitigen Marktlage dürfte wohl kaum ein privater Investor in der Lage oder gewillt sein, ein solches Portfolio (zumindest nicht in seiner Gesamtheit) zu kaufen. Die Tatsache, dass Lone Star an einem Kauf nicht interessiert war und die KfW nicht in der Lage war, einen solchen Kauf ohne staatliche Hilfe zu tätigen, spricht für sich. Die Notwendigkeit weiterer Abschreibungen für das Portfolio kann nicht ausgeschlossen werden. Im Worst Case würde dies die nachrangige Tranche von [< 200] Mio. EUR treffen. Da es keine anderen Benchmarks gibt, geht die Kommission davon aus, dass die KfW mit dem SIP 1 ein zusätzliches Risiko bis zu [< 200] Mio. EUR trägt.

(89)

Drittens, für das SIP 2 stellte die KfW einen vorrangigen Kredit von 775 Mio. EUR zur Verfügung, der nach Euribor plus [> 90] Basispunkte für die Vorrangigkeit (d. h. der Kredit wird an erster Stelle aus eingehenden Erlösen bedient) vergütet wird. Der Kredit wird allerdings einer Zweckgesellschaft bewilligt, die als Kreditnehmer noch nicht bekannt ist. Der einer solchen Zweckgesellschaft eingeräumte Zinssatz sollte nach der Mitteilung über Referenz- und Abzinsungssätze mindestens Euribor plus 400 Basispunkte betragen (45). Da es sich jedoch um einen vorrangigen Kredit handelt, der einer Beteiligung der IKB nachrangig ist und demnach im Grunde der IKB zugute kommt, akzeptiert die Kommission in diesem Fall auch eine Darlehensmarge von 220 Basispunkten. Das Beihilfeelement in Verbindung mit der Bereitstellung der vorrangigen Tranche von 775 Mrd. EUR kann somit mit rund [< 30] Mio. EUR veranschlagt werden ([> 100] Basispunkte über […] Jahre, d. h. von Oktober 2008 bis […]).

(90)

Viertens, Grund für die Übernahme des Risikos für […] war, dass im Falle der Übernahme des Risikos gemeinsam mit der IKB dieses Risiko nicht angemessen beziffert werden konnte. Da ein geringes Haftungsrisiko besteht und den Informationen zu entnehmen ist, dass ein Eintreten dieses Risiko eher unwahrscheinlich ist, wäre es nicht angemessen gewesen, dieses Risiko als Teil des Verkaufs zu betrachten. Das geringe Risiko wird durch die Tatsache bestätigt, dass die Wirtschaftsprüfer keine Rücklagen von der IKB verlangten. In Bezug auf etwaige […] entstehende Schadensersatzzahlungen bleibt natürlich ein gewisses Restrisiko bestehen. Da keine quantitative Risikoabschätzung übermittelt wurde, geht die Kommission davon aus, dass für die derzeitigen Maßnahmen […] EUR veranschlagt werden müssen, was einem Risiko von […] % entspricht.

(91)

Insgesamt beinhalten die von der KfW im Rahmen des Verkaufs der IKB ergriffenen Maßnahmen Beihilfen in Höhe von 390 Mio. EUR; dieser Betrag übersteigt den Verkaufspreis von [> 100] Mio. EUR um [> 250] Mio. EUR, so dass sich ein negativer Verkaufspreis ergibt. Deshalb ist festzustellen, dass der Verkauf der IKB eine Beihilfe zugunsten der IKB beinhaltete.

d)   Die staatlichen Beihilfen im Überblick

(92)

Wie Tabelle 5 zu entnehmen ist, belaufen sich die im Rahmen aller Maßnahmen gewährten Beihilfen auf insgesamt 9,155 Mrd. EUR.

Tabelle 5

Beihilfen zugunsten der IKB während ihrer Umstrukturierung

Nr.

Maßnahme

Mio. EUR

Beihilfebetrag

(Mio. EUR)

1

Erste Risikoabschirmung (Rhineland: 5,8 Mrd. EUR, Havenrock: 0,85 Mrd. EUR; bilanzielle Aktivpositionen: 1 Mrd. EUR)

 

6 650

2

Zweite Risikoabschirmung (350 Mio. EUR für zusätzliche Verlustdeckung — Havenrock)

 

200

3

Kapitalerhöhung und nicht rückzahlbarer Kredit (zur Deckung von Abschreibungen für bilanzierte Aktivpositionen

 

2 000

4

Liquiditätsfazilität für IKB (vor dem Verkauf)

 

(…)

5

Verkauf der IKB

 

 

5a

Preis der IKB-Aktien

(…)

 

5b

Liquiditätsfazilität für IKB (nach dem Verkauf)

(…)

 

5c

Vorrangiger Kredit für die Refinanzierung des SIP 2

(…)

 

5d

Übertragung des SIP 1 in die KfW

(…)

 

5e

Haftungsfreistellung […]

(…)

 

 

Verkauf der IKB (netto)

 

[> 250]

Insgesamt

[< 10 000]

5.2   Vereinbarkeit der Maßnahmen mit dem Gemeinsamen Markt nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b EG-Vertrag: Beihilfen zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats

(93)

Die Kommission hält an ihrem Standpunkt in der Einleitungsentscheidung fest, dass Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b EG-Vertrag im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung kommt. Nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b EG-Vertrag dürfen Beihilfen gewährt werden, um eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats zu beheben. Die Kommission weist darauf hin, dass das Gericht erster Instanz betont hat, dass Artikel 87 Absat 3 Buchstabe b EG-Vertrag restriktiv anzuwenden ist.

(94)

Die Untersuchung hat die Beobachtung der Kommission bestätigt, dass die Probleme der IKB auf unternehmensspezifische Ereignisse zurückzuführen sind. Außerdem haben die von Deutschland vorgelegten Informationen die Kommission nicht davon überzeugen können, dass die sich aus einer Insolvenz der IKB ergebenden systemischen Auswirkungen ein Ausmaß erreichen würden, das „eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben“ Deutschlands im Sinne des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe b darstellen würde (46). Der vorliegende Fall beruht auf spezifischen Problemen der IKB, so dass gezielte Abhilfemaßnahmen erforderlich sind, die gemäß den Regeln für Unternehmen in Schwierigkeiten getroffen werden können. Die in Rede stehenden Maßnahmen können daher nicht gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b EG-Vertrag für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden.

5.3   Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c — Umstrukturierungsbeihilfe

(95)

Die Untersuchungsergebnisse ließen den Schluss zu, dass die Maßnahmen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbare Umstrukturierungsbeihilfe betrachtet werden können, da sie alle Voraussetzungen der Leitlinien erfüllt. Deshalb kann auf eine Untersuchung, ob es sich bei den Maßnahmen auch um Rettungsbeihilfen gehandelt haben könnte, verzichtet werden, was die Kommission bereits in der Einleitungsentscheidung aufgrund des irreversiblen Charakters des Risikoschirms ausgeschlossen hatte.

a)   Unternehmen in Schwierigkeiten

(96)

Nach Auffassung der Kommission war die IKB ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Randnummer 9 der Leitlinien und wäre ohne die Intervention der KfW mit großer Wahrscheinlichkeit nicht in der Lage gewesen, der Liquiditätskrise sehr viel länger standzuhalten. Die drohenden Verluste hätten zur Schließung der Bank geführt, womit die Bedingungen in Randnummer 10 Buchstabe c der Leitlinien erfüllt sind. Deutschland hat diesen bereits in der Einleitungsentscheidung vertretenen Standpunkt nicht beanstandet.

b)   Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität

(97)

Die vorliegende Untersuchung hat bestätigt, dass mit der Umstrukturierung die langfristige Rentabilität der IKB wiederhergestellt wird. Nach Auffassung der Kommission ist der Verkauf der IKB an Lone Star für die Lösung der aufgetretenen Schwierigkeiten und für eine positive wirtschaftliche Entwicklung der Bank von entscheidender Bedeutung.

(98)

Des Weiteren hat die Untersuchung bestätigt, dass die IKB ihre Tätigkeit neu ausgerichtet hat. Sie hat die verlustbringenden Geschäftsbereiche abgestoßen und investiert nicht mehr in Portfolio-Geschäfte. Die Bank wird sich außerdem fortan auf ihr Kerngeschäft, die Mittelstandskunden, konzentrieren. Die verbleibenden Geschäfte im Segment Strukturierte Finanzierung bleiben erhalten, um den Erfordernissen im Firmenkundengeschäft gerecht zu werden, wobei jedoch [> 20] % des Segments sowie der gesamte Geschäftsbereich der Immobilienfinanzierung aufgegeben werden. Darüber hinaus hat die IKB Maßnahmen zur Verbesserung des Risikomanagements ergriffen und ihre Risikopositionen erheblich reduziert. Die IKB hat somit die für einen Kurswechsel erforderlichen internen Maßnahmen getroffen.

(99)

Außerdem nimmt die Kommission zur Kenntnis, dass in dem Umstrukturierungsplan der IKB eine nachhaltige Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität der IKB angestrebt wird. Dem Plan, der sich auf solide Marktentwicklungsprognosen stützt, ist zu entnehmen, dass sich das gewählte Geschäftsmodell bewähren würde. Die Tier-1-Ratio von […] % und die Kosten-Ertragsrelation (cost income ratio) von […] %, die bis 2011 erreicht sein sollen, lassen auf einen soliden Geschäftsplan schließen. Die relativ niedrige Eigenkapitalrendite von […] % (2012) muss im Zusammenhang mit der relativ hohen Tier-1-Ratio der IKB gesehen werden, die ein unverzichtbares Polster ist. Die Kommission nimmt die erheblichen Kosteneinsparungsmaßnahmen zur Kenntnis, die bis 2011 durchgeführt werden sollen. Die Kommission hat auch die dem Umstrukturierungsplan zugrunde liegenden Annahmen untersucht und hat keinen Zweifel daran, dass sie realistisch sind.

(100)

Aus dem Umstrukturierungsplan geht hervor, dass selbst im ungünstigsten Fall eine positive wirtschaftliche Entwicklung der IKB mit einer positiven Eigenkapitalrendite möglich sein wird. Auch in diesem Fall wird die Bank eine Tier-1-Ratio von […] % erzielen können und somit auf einem soliden Fundament stehen.

c)   Die Zweifel der Kommission, dass die Beihilfe auf das erforderliche Mindestmaß

(101)

Begrenzung der Beihilfe auf das erforderliche Mindestmaß — Eigenleistung begrenzt ist, konnten ausgeräumt werden. Die Kommission kann jetzt den Schluss ziehen, dass die Beihilfe auf das erforderliche Mindestmaß beschränkt ist und dass entsprechend den Vorgaben in den Leitlinien mit eigenen Mitteln ein erheblicher Beitrag zur Umstrukturierung geleistet wird, d. h. es werden über 50 % der Umstrukturierungskosten selbst finanziert.

(102)

Die Kosten der Umstrukturierung umfassen mehrere Verlustposten (Verluste aus den Portfolios, Verluste aufgrund höherer Finanzierungskosten, Verluste aufgrund der Reduzierung der Geschäftsfelder und Verluste im Zuge der Veräußerung von Aktivpositionen) sowie Kosten für die Einrichtung des Risikoschirms, Personalumstrukturierungskosten, Verwaltungskosten sowie Berater- und Rechtsanwaltshonorare. Die Kommission stellt nicht in Frage, dass sich diese Kosten, wie von Deutschland in Randnummer (52) dargestellt, auf [> 15] Mrd. EUR belaufen. Sie erkennt ebenfalls an, dass es sich bei der Refinanzierung des SIP 1 und bei dem vorrangigen Kredit für das SIP 2 um Umstrukturierungskosten handelt, da diese Instrumente für die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität erforderlich sind. Die Gesamtkosten sind demnach mit etwa [> 17] Mrd. EUR zu veranschlagen.

(103)

Die Umstrukturierung der IKB kann im Einklang mit Randnummer 43 der Leitlinien durch Beihilfen, mit Eigenmitteln der Begünstigten, durch den Verkauf von Vermögenswerten, mit Mitteln der Anteilseigner und durch Fremdfinanzierung zu Marktbedingungen finanziert werden.

(104)

Ein erheblicher Beitrag zur Restrukturierung der Portfolios wird vom Unternehmen selbst sowie von den ehemaligen und den neuen privaten Anteilseignern geleistet; hierzu zählen vor allem die Beteiligung der kreditwirtschaftlichen Verbände, die Eigenmittel der IKB (47) und die Kapitalzuführung von Lone Star. Allerdings können Geschäftseinbußen und krisenbedingte Reduzierungen der Geschäftstätigkeiten nicht als Eigenbeitrag anerkannt werden, denn gemäß Randnummer 43 der Leitlinien muss es sich um einen konkreten, d. h. tatsächlichen Beitrag handeln. Aus dieser Kategorie beläuft sich damit die Eigenleistung auf rund […] Mrd. EUR ([> 20] %).

(105)

Werden die Erträge aus den als Ausgleichsmaßnahmen getätigten Veräußerungen berücksichtigt, erhöht sich dieser Betrag erheblich und liegt bei mindestens 50 %. Dies betrifft Aktivpositionen mit einem Nominalwert von [> 15] Mrd. EUR (siehe Tabelle 4). Die Kommission kann diesen Betrag jedoch nicht in seiner Gesamtheit als Eigenleistung anerkennen. Erstens wird ein Teil des Geschäfts der IKB Luxemburg in Düsseldorf wieder aufgenommen ([…] Mrd. EUR), so dass es sich nur um eine Teilveräußerung handelt. Zweitens wird ein Teil der Finanzmittel nicht durch aktive Verkäufe, sondern zum Fälligkeitstermin der betreffenden Vermögenswerte erwirtschaftet. Drittens ist nicht klar, zu welchem Wert die Aktivpositionen abgewickelt werden können. […]. Deutschland hat jedoch ausreichende Argumente vorgebracht, um die Kommission davon überzeugten, dass durch die aktive Abwicklung der Aktivpositionen in absehbarer Zukunft mindestens [< 5] Mrd. EUR eingebracht werden können (48). Dies wird von der Kommission verfolgt werden um sicherzustellen, dass tatsächlich eine ausreichend hohe Eigenleistung erbracht wird und die Beihilfe tatsächlich auf das erforderliche Mindestmaß begrenzt ist.

(106)

Die Veräußerung der Aktivpositionen hat einen doppelten Effekt. Einerseits wird das Volumen an risikogewichteten Vermögenswerten reduziert, so dass Kapital freigesetzt und der Kapitalisierungsgrad erhöht wird. Andererseits wird durch die Veräußerung Liquidität geschöpft, die zur Finanzierung der Umstrukturierung oder aber zur Stärkung der Liquiditätsgrundlage genutzt werden kann (49). Wie bereits im vorangegangenen Punkt erläutert, handelt es sich bei diesen Mitteln teilweise um erwartete Kapitalzuflüsse, ein Teil wurde bereits realisiert und ein weiterer Teil wird in naher Zukunft einfließen. Selbst bei Ausklammerung der erwarteten Kapitalzuflüsse, die erst 2011 erzielt werden können, und in der vorsichtigen Annahme, dass nicht alle erwarteten Erträge in vollem Umfang erzielt werden, kommt die Kommission zu dem Ergebnis, dass die für eine wettbewerbsrechtlich unbedenkliche Umstrukturierung geltende Voraussetzung einer Eigenleistung von mindestens 50 % erfüllt ist.

(107)

Zu diesem Schluss ist die Kommission unter Berücksichtigung der folgenden Aspekte gekommen.

Tabelle 6

Eigenleistung

(Mrd. EUR)

Maßnahme

Herkunft der Mittel

Wert

Risikoschirm

Kreditwirtschaftliche Verbände

1,50

Kapitalrücklagen und Hybridkapital des Unternehmens

IKB

[> 1,5]

Kapitalzuführungen SIP II

Lone Star

[> 0,25]

Zwischensumme

[> 3,25]

Veräußerung der Portfolioinvestments

Markt

(…)

Abwicklung des Immobiliengeschäfts

Markt

[…]

Abwicklung von IKB Int. Luxembourg

Markt

[…]

Abwicklung von IKB CC New York

Markt

[…]

Abwicklung von IKB Amsterdam

Markt

[…]

Veräußerung der Anteile an Movesta

Markt

[…]

Veräußerung nicht strategischer Aktivpositionen

Markt

[…]

Zwischensumme: Veräußerungen als Ausgleichsmaßnahmen

[> 5,0] (mindestens […])

d)   Vermeidung unzumutbarer Wettbewerbsverfälschungen — Ausgleichsmaßnahmen

(108)

Die Kommission ist nach der Untersuchung davon überzeugt, dass ausreichende Maßnahmen ergriffen werden, um mögliche nachteilige Auswirkungen der Beihilfe auf die Wettbewerber soweit wie möglich abzuschwächen.

(109)

Die Kommission stellt fest, dass sich die IKB von einem ganzen Geschäftssegment trennt und ihr ertragreichstes Geschäftssegment, Strukturierte Finanzierungen, um [20 — 30] % schrumpft.

(110)

Die Kommission kann nicht akzeptieren, dass der größte Teil des Abbaus (d. h. Abwicklung von Portfolioinvestments in Höhe von 18,3 Mrd. EUR) als Ausgleichsmaßnahmen geltend gemacht wird, da die Abbaumaßnahmen für die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität erforderlich sind. Solche Maßnahmen können gemäß Randnummer 40 der Leitlinien nicht als Ausgleichsmaßnahmen anerkannt werden.

(111)

Ungeachtet dessen entsprechen die weiteren Reduzierungen im Umfang von [> 10] Mrd. EUR rund [25] % der Bilanzsumme nach Abzug der Portfolioinvestments (d. h. [> 10] Mrd. EUR von 45,2 Mrd. EUR) (50). Während der Ausstieg aus den Portfolioinvestments nicht als Ausgleichsmaßnahme akzeptiert werden kann, wirkt er sich dennoch auf die Größe der Bank und ihre Geschäftstätigkeit aus. Anhand der von Deutschland vorgeschlagenen Maßnahmen wird die Bilanzsumme der IKB um 47,2 % gesenkt werden (d. h. 18,3 Mrd. EUR Portfolioinvestments und [> 10] Mrd. EUR für Ausgleichsmaßnahmen abzüglich […] Mrd. EUR Wachstumsmarge gegenüber 63,5 Mrd. EUR Gesamtbilanzsumme).

(112)

Die Kommission weist außerdem darauf hin, dass die bis zum Ende des Umstrukturierungszeitraums (30. September 2011) angestrebte Senkung der Gesamtbilanzsumme auf 33,5 Mrd. EUR sicherstellt, dass die Schließungen und Veräußerungen nicht durch den Wiederaufbau des Geschäfts in anderen Teilen der Bank oder eine einfache Verlagerung konterkariert werden.

(113)

Außerdem sind die ehemaligen Eigentümer und Führungskräfte der Bank nicht mehr an den Geschäftstätigkeiten der IKB beteiligt, womit ein wichtiges Signal in Bezug auf die Bekämpfung von Moral Hazard gesetzt wurde. Zudem wurde die Bank in einem offenen und nicht diskriminierenden Verfahren verkauft, das den Mitbewerbern im Bankensektor die Möglichkeit gab, die Bank zu erwerben, was als solches schon eine Art Ausgleich für die ihnen durch die Beihilfe verursachte Wettbewerbsschädigung darstellt.

(114)

Insgesamt stehen die Ausgleichsmaßnahmen im Verhältnis zu den durch die IKB gewährte Beihilfe verursachten Verzerrungseffekten und stellen sicher, dass die nachteiligen Auswirkungen auf die Handelsbedingungen so weit wie möglich abgeschwächt werden.

(115)

Es ist erforderlich, dass die Kommission über den Fortgang der Umsetzung der dieser Ausgleichsmaßnahmen auf dem Laufenden gehalten wird.

6   SCHLUSSFOLGERUNG

(116)

Die Kommission stellt fest, dass die in Rede stehenden Beihilfemaßnahmen unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag durchgeführt wurden. Die Kommission kommt jedoch zu dem Schluss, dass es sich bei den fraglichen Maßnahmen um eine Umstrukturierungsbeihilfe handelt, die gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden kann, wenn die einschlägigen Voraussetzungen erfüllt sind —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Beihilfen, die Deutschland auf der Grundlage der von ihm vorgelegten Vereinbarungen und Dokumente zugunsten der IKB Deutsche Industriebank AG (nachstehend: IKB) gewährt hat, sind vorbehaltlich der in Artikel 2 genannten Bedingungen und Auflagen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.

Artikel 2

(1)   Deutschland stellt sicher, dass der Umstrukturierungsplan für die IKB, den Deutschland der Kommission am 25. September 2008 übermittelte, bis zum 30. September 2011 vollständig umgesetzt wird.

(2)   Deutschland stellt sicher, dass die folgenden Aktivpositionen der IKB an eine dritte, von der IKB und der KfW unabhängige Partei veräußert bzw. liquidiert werden:

a)

Das gesamte Geschäftssegment der Immobilienfinanzierung, das sowohl die inländische als auch die internationale Immobilienfinanzierung umfasst, wird zum 31 Dezember 2008 eingestellt und aktiv abgewickelt (51), wobei […] % bis zum 30. September 2010, weitere […] % bis zum 30. September 2011 und der Rest innerhalb der jeweiligen Fälligkeitsfristen zu veräußern sind. Die Abwicklung betrifft auch die IKB Immobilien Management GmbH, die IKB Projektentwicklungs GmbH Co. KG, und die IKB Projektentwicklungsverwaltungsgesellschaft mbH. (52)

b)

Die Tochtergesellschaft IKB International S.A. Luxembourg wird bis zum 30. September 2011 aktiv abgewickelt. Ab dem 31. März 2009 werden keine Neugeschäfte mehr eingegangen. Von den Geschäftsfeldern dieser Tochtergesellschaft werden die für die Bereiche Firmenkunden und Strukturierte Finanzierungen wichtigen Geschäfte von der IKB- übernommen.

c)

Die IKB Capital Corporation New York wird bis zum 30. September 2011 aktiv abgewickelt, wobei […] % des Kreditportfolios zum 30. September 2010 zu veräußern sind. Ab dem 31. Dezember 2008 werden keine Neugeschäfte mehr eingegangen.

d)

Die Geschäftstätigkeiten der IKB AG in Amsterdam werden bis zum […] aktiv abgewickelt. Ab dem 31. Dezember 2008 werden keine Neugeschäfte mehr eingegangen.

e)

Die 50 %ige Beteiligung an der Movesta Lease and Finance GmbH wird bis zum 30. September 2011 veräußert.

f)

Weitere in der Bilanz ursprünglich ausgewiesene nicht strategische Aktivpositionen werden mit einem Nominalwert von 1,7 Mrd. EUR (Buchwert per 31. März 2007) bis zum 30. September 2011 aktiv abgewickelt.

(3)   Deutschland stellt sicher, dass die Gesamtbilanzsumme der IKB zum 30. September 2011 höchstens 33,5 Mrd. EUR beträgt (53).

(4)   Im Falle unvorhersehbarer Umstände, insbesondere bei anhaltender Kapitalmarktkrise oder bei Unmöglichkeit der Veräußerung bestimmter Aktivpositionen, können die in den Absätzen 2 und 3 genannten Maßnahmen geändert oder ersetzt werden oder eine Fristverlängerung vorgenommen werden, sofern dies mindestens zwei Monate vor der jeweiligen Frist ausreichend begründet wird und die Kommission binnen zwei Monaten keine Einwände erhebt.

(5)   Damit die Erfüllung der in den Absätzen 1, 2 und 3 festgelegten Bedingungen und Auflagen überwacht werden kann, übermittelt Deutschland bis 2012 jährlich spätestens am 31. Juli Berichte über den Fortgang der Umsetzung des Umstrukturierungsplans und dieser Bedingungen und Auflagen.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

Brüssel, den 21. Oktober 2008

Für die Kommission

Neelie KROES

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. C 76 vom 27.3.2008, S. 5.

(2)  Siehe. Fußnote 1.

(3)  Das Gesetz über die KfW wurde im Oktober 1948 vom Wirtschaftsrat verabschiedet und trat am 18. November 1948 in Kraft. Mit dem „Förderbankenneustrukturierungsgesetz“ vom 15.8.2003 erfuhr es weitere maßgebliche Änderungen und wurde zuletzt durch Artikel 173 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (9. Zuständigkeitsanpassungsgesetz) geändert.

(4)  Vertrauliche Informationen.

(5)  Ein Conduit, auch Zweckgesellschaft (special purpose vehicle — SPV) oder Investmentvehikel (special investment vehicle — SIV) genannt, ist eine Gesellschaft (in der Regel eine Art Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder in einigen Fällen eine Kommanditgesellschaft), die mit ganz spezifischen, eng umrissenen und zeitlich begrenzten Zielen gegründet wird, um in der Regel finanzielle Risiken auszugliedern (normalerweise Konkurs, aber manchmal auch ein bestimmtes steuerliches oder aufsichtsrechtliches Risiko). Auf SIV wird zurückgegriffen, weil sie bilanzneutral sind und von den Banken nicht konsolidiert werden müssen. Auf diese Weise können Banken Kredite zu Sätzen finanzieren, die niedriger als ihre eigenen sind (da sie selbst an bankaufsichtsrechtliche Liquiditätsquoten gebunden sind). Die Zweckgesellschaft refinanziert Investitionen in forderungsbesicherte Wertpapiere („asset-backed securities“, nachstehend: ABS), in dem sie Geld am Markt für kurzfristige forderungsbesicherte Schuldtitel („Commercial Papers“) aufnimmt; CP sind kurzfristige unbesicherte Schuldtitel, die von Großbanken und Großunternehmen am Geldmarkt begeben werden.

(6)  Die BaFin kündigte an, dass sie ein sogenanntes „Moratorium“ verhängen werde; hierbei handelt es sich um Maßnahmen, die bei drohender Insolvenz zu ergreifen sind (vgl. § 46a des Gesetzes über das Kreditwesen vom 9. September 1998 (BGBl. I, S. 2776), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I, S. 1330)).

(7)  Bundesverband deutscher Banken („BdB“), Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken („BVR“) und Deutscher Sparkassen- und Giroverband („DSGV“).

(8)  Die Nachfrage nach solchen Portfolios ist derzeit gering, so dass deren Marktwert beträchtlich gesunken ist. Ein Portfolioverkauf wäre somit mit erheblichen Verlusten verbunden.

(9)  Ziel der KfW ist es, in der noch ausstehenden Vereinbarung ihr Gesamtausfallrisiko in Bezug auf Rhinebridge und andere Subprime-Portfolioinvestments auf 1 Mrd. EUR zu begrenzen.

(10)  Der Einlagensicherungsfonds sichert alle „Nichtbankeneinlagen“ ab.

(11)  Hierbei handelt es sich um 5,8 Mrd. EUR direkte Verluste in Rhineland und 1,2 Mrd. EUR für Havenrock. Die außerbilanziellen Portfolios wurden im Zuge der Berichtung in die Bilanz für 2006/2007 aufgenommen.

(12)  Der IFRS-Buchwert spiegelt den Mark-to-Market-Wert einer Aktivposition in einem Portfolio wider.

(13)  Lone Star war nicht bereit, diese Aktivpositionen zu übernehmen, da es angeblich nicht genügend Zeit gehabt hatte, die betroffenen Vermögenspositionen und die damit verbundenen Risiken eingehend zu prüfen.

(14)  Deutschland hat einen Sachverständigen um Bestätigung gebeten, dass sich diese staatliche Garantie in Höhe von 600 Mio. EUR ausschließlich auf unerwartete Verluste bezieht.

(15)  Sofern die Veräußerung bestimmter (Objekt-)Gesellschaften oder Anteile an diesen Gesellschaften im Geschäftssegment Immobilienfinanzierung die IKB und deren Mitgesellschafter aufgrund des Grunderwerbssteuer-Gesetzes und der mit den Geschäftspartnern getroffenen Vereinbarungen, Anteile von rund 5,2 % bis zum Ende der Laufzeit des Projektes zu halten, zusätzlich belasten würde, können über den Zeitraum vom 30.September 2011 hinaus Anteile in den hiervon betroffenen Gesellschaften in Höhe von bis zu 5,2 % gehalten sowie die damit direkt im Zusammenhang stehenden Fremdfinanzierungen fortgeführt werden.

(16)  Aktive Abwicklung bedeutet a) Verkauf oder sonstige außerordentliche Abwicklung, mit der Liquidität generiert wird; b) Einstellung der Geschäftstätigkeit einschließlich der Nichtverlängerung bestehender Verträge mit Ausnahme von vertraglich bereits eingegangenen Verpflichtungen.

(17)  Ein Teil des derzeitigen Geschäfts in Luxemburg (insbesondere das […]) ist erforderlich, um dem Bedarf der Firmenkunden gerecht zu werden.

(18)  Deutschland hat bestätigt, dass in Übereinstimmung mit den von der IKB angewandten IFRS-Rechnungslegungsvorschriften alle Aktivitäten in der IKB-Bilanz erfasst sein werden, die der IKB wirtschaftlich zuzurechnen sind.

(19)  Entspricht der Summe aller bilanziellen Investments (nach Währungsberichtungen) in Höhe von 6,0 Mrd. EUR minus 0,545 Mrd. EUR Verkäufe und 1 Mrd. EUR für die Überführung des SIP 1 und 1,2 Mrd. EUR für die Überführung von SIP 2.

(20)  Dies ist die Summe der […] in Höhe von […] Mrd. EUR plus der […] aus den aktiv abgewickelten Geschäftsbereichen in Höhe von […] Mrd. EUR.

(21)  ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2.

(22)  Dieser Wert sei niedriger gewesen als der Börsenwert der IKB und sogar niedriger als der Börsenwert vom 27. Juli 2007.

(23)  Dies entspricht einem Ausfallrisiko von [> 15] % bei allen Krediten, die die IKB im Namen der KfW vergeben hat. Dabei wird davon ausgegangen, dass diese Kredite im Falle der Insolvenz der IKB teilweise nicht bedient werden könnten, was sich unmittelbar nachteilig auf die KfW auswirken würde.

(24)  Vgl. Rs. T-296/97, Slg. 2000, II- 3871, Rdnr. 81.

(25)  Entscheidung der Kommission 2008/263/EG in der Sache C 50/06, BAWAG, Randnummer 127, ABl. L 83 vom 26.3.2008, S. 7.

(26)  Nach ständiger Praxis ergibt sich die Zurechenbarkeit aus einer Reihe von Indikatoren, die durch die spezifischen Gegebenheiten des Falls und den Kontext, in dem die Maßnahme ergriffen wurde, bedingt sind. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn enge persönliche Verbindungen zwischen dem Aufsichtsrat und dem Staat bestehen. Vgl. Entscheidung der Kommission vom 4. Juni 2008 in der Sache C 9/08, Sachsen LB (noch nicht veröffentlicht). Auch in der Entscheidung 2001/695/EG der Kommission in der Sache C 1/2000 Holzmann, Randnummer 20 (ABl. L 248 vom 18.9.2001, S. 46) und der Entscheidung der Kommission vom 17.1.2003 in der Sache NN 115/02, MobilCom (ABl. C 80 vom 3.4.2003, S. 5) wurde die Zurechenbarkeit nicht in Frage gestellt.

(27)  Vgl. Entscheidung der Kommission vom 4. Juni 2008 in der Sache C 9/08, Sachsen LB (noch nicht veröffentlicht), Randnummer 72. Diese Schlussfolgerung entsprach auch dem im Beihilfefall Bankgesellschaft Berlin vertretenen Standpunkt; siehe Entscheidung 2005/345/EG der Kommission in der Sache 28/02, Bankgesellschaft Berlin, Randnummer 140 (ABl. L 116 vom 4.5.2005, S. 1).

(28)  Dieses Kriterium steht im Einklang mit der ständigen Praxis der Kommission; vgl. verbundene Rs. T-129/95, T-2/96 und T-97/96, Neue Maxhütte Stahlwerke, Slg. 1999, II-17, Rdnr. 124. Insolvenzkosten sind jedoch in der Regel schwer zu berechnen, und die Schätzungen sind mit Unsicherheiten behaftet, siehe beispielsweise Entscheidung der Kommission in der Sache C 28/2002, Bankgesellschaft Berlin, Erwägungsgründe 163 ff. und Entscheidung 2008/263/EG der Kommission in der Sache C 50/06 BAWAG, Rdnr. 166.

(29)  Verbundene Rs. T-129/95, T-2/96 und T-97/96, Neue Maxhütte Stahlwerke, Slg. 1999, II-17, Rdnr. 121.

(30)  Siehe verbundene Rs. T-129/95, T-2/96 und T-97/96, Neue Maxhütte Stahlwerke, Slg. 1999, II-17, Rdnr. 119.

(31)  Mitteilung der Kommission über öffentliche Unternehmen in der verarbeitenden Industrie (ABl. C 307 vom 13.11.1993, S. 3).

(32)  Entscheidung 2005/137/EG der Kommission in der Sache C 25/02, Carsid, Randnummern 67 bis 70 (ABl. L 47 vom 18.2.2005, S. 28).

(33)  Ferner stellt die Kommission fest, dass sich die anderen Eigentümer der IKB nicht an der Unterstützung beteiligt haben.

(34)  In der Rs. T-11/95, BP Chemicals, Slg. 1998, II-3235 wurde festgestellt, dass allein der Umstand, dass ein öffentliches Unternehmen seiner Tochtergesellschaft bereits als „Beihilfe“ einzustufende Kapitaleinlagen hat zugute kommen lassen, dazu führt, dass nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, dass eine spätere Kapitaleinlage das Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers erfüllt; dies gilt insbesondere, wenn sie von diesen ersten Kapitaleinlagen nicht vernünftigerweise getrennt und nicht als eigenständige Investition angesehen werden kann. Das Gericht vertritt die Auffassung, dass die zeitliche Abfolge der Kapitaleinlagen, ihr Zweck und die Lage der Tochtergesellschaft zu der Zeit, als die Entscheidung für die Vornahme jeder dieser Kapitaleinlagen getroffen wurde, zu den insoweit maßgeblichen Gesichtspunkten gehören.

(35)  Vgl. Entscheidung der Kommission vom 30. April 2008 in der Sache NN 25/08, Rettungsbeihilfe für die WestLB, noch nicht veröffentlicht.

(36)  Vgl. Entscheidung der Kommission vom 4. Juni 2008 in der Sache C 9/08, Sachsen LB, noch nicht veröffentlicht, Randnummer 71.

(37)  Siehe Fußnote 33.

(38)  ABl. C 14 vom 19. Januar 2008, S. 6.

(39)  Vgl. hierzu auch die Entscheidung der Kommission vom 2. April 2008 in der Sache C 14/08 (ex NN 1/08), Umstrukturierungsbeihilfe zugunsten von Northern Rock, Randnummer 96 (ABl. C 135 vom 3. Juni 2008, S. 21).

(40)  Die „Zurechenbarkeit einer Beihilfemaßnahme eines öffentlichen Unternehmens an den Staat [kann] aus einem Komplex von Indizien abgeleitet werden …, die sich aus den Umständen des konkreten Falles und aus dem Kontext ergeben, in dem diese Maßnahme ergangen ist.“„Weitere Indizien sind gegebenenfalls von Bedeutung, um auf die Zurechenbarkeit einer Beihilfemaßnahme eines öffentlichen Unternehmens an den Staat schließen zu können, wie insbesondere seine Eingliederung in die Strukturen der öffentlichen Verwaltung, die Art seiner Tätigkeit und deren Ausübung auf dem Markt unter normalen Bedingungen des Wettbewerbs mit privaten Wirtschaftsteilnehmern, der Rechtsstatus des Unternehmens, ob es also dem öffentlichen Recht oder dem allgemeinen Gesellschaftsrecht unterliegt, die Intensität der behördlichen Aufsicht über die Unternehmensführung oder jedes andere Indiz, das im konkreten Fall auf eine Beteiligung der Behörden oder auf die Unwahrscheinlichkeit einer fehlenden Beteiligung am Erlass einer Maßnahme hinweist, wobei auch deren Umfang, ihr Inhalt oder ihre Bedingungen zu berücksichtigen sind.“ Vgl. Rs. C-482/99, Stardust Marine, Slg. 2002, I-4397, Rdnrn. 55 und 56.

(41)  Europäische Kommission, XXIII. Bericht über die Wettbewerbspolitik, 1993, S. 270.

(42)  Siehe Fußnote 33.

(43)  Siehe hierzu die verbundenen Rs. T-129/95, T-2/96 and T-97/96, Neue Maxhütte Stahlwerke, Slg. 1999, II-17, Rdnr. 119 und die Rechtssache C-334/99, Gröditzer Stahlwerke, Slg. 2003, I-1139, Rdnr. 134 ff., sowie die Entscheidung der Kommission vom 30. April 2008 in der Sache C 56/06, Bank Burgenland (ABl. L 239 vom 6.9.2008, S. 32) und Entscheidung der Kommission vom 4. Juni 2008 in der Sache C 9/08, Sachsen LB, noch nicht veröffentlicht, Rdnr. 73.

(44)  Vgl. Entscheidung der Kommission vom 20. April 2008 in der Sache C 16/04, Hellenic Shipyards, noch nicht veröffentlicht.

(45)  Mitteilung der Kommission über die Überarbeitung der Methode für die Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (ABl. C 14 vom 19. Januar 2008, S. 6).

(46)  Vgl. Entscheidung der Kommission vom 30. April 2008 in der Sache NN 25/08, Rettungsbeihilfe für die WestLB, noch nicht veröffentlicht.

(47)  Als Eigenmittel der IKB gilt in diesem Zusammenhang das gesamte Tier-2-Kapital (insbesondere Rücklagen und Hybridkapital), dass für die Übernahme von Verlusten insbesondere aus den Portfolio-Investments verwendet wurde.

(48)  Ein Teil dieser Erträge waren bereits im März 2008 realisiert worden. So wurden die nicht strategischen Aktivpositionen von 1,7 Mrd. EUR auf 1,0 Mrd. reduziert. Darüber hinaus macht Deutschland geltend, dass keine zeitlichen Gründe für Notverkäufe bestünden.

(49)  Dies hängt vom Buchwert der Aktivpositionen und der Fälligkeit der Schuldtitel ab. Diese Argumentation wurde schon in früheren Kommissionsentscheidungen verfolgt; vgl. hierzu Entscheidung 2007/257/EG der Kommission in der Sache C 44/05, Huta Stalowa Wol, Randnummer 71 (ABl. L 112 vom 30.4.2007, S. 67); Entscheidung 2008/90/EG der Kommission in der Sache C 20/06, Novoles Straža (ABl. L 29 vom 2.2.2008, S. 7); Entscheidung 2008/145/EG der Kommission in der Sache C 54/06, Bison Bial (ABl. L 46 vom 21.2.2008, S. 41) und Entscheidung der Kommission vom 4. Juni 2008 in der Sache C 9/08, Sachsen LB, noch nicht veröffentlicht.

(50)  Berücksichtigt wurde, dass [< 2] Mrd. EUR des Immobiliengeschäfts noch in der Bilanz vom 30. März 2011 enthalten sein und […] Mrd. EUR des Geschäfts der IKB Luxemburg in Düsseldorf wieder aufgebaut werden.

(51)  Aktive Abwicklung bedeutet a) Verkauf oder sonstige außerordentliche Abwicklung, mit der Liquidität generiert wird b) Einstellung der Geschäftstätigkeit einschließlich der Nichtverlängerung bestehender Verträge mit Ausnahme von vertraglich bereits eingegangenen Verpflichtungen.

(52)  Sofern die Veräußerung bestimmter (Objekt-)Gesellschaften oder Anteile an diesen Gesellschaften im Geschäftssegment Immobilienfinanzierung die IKB und deren Mitgesellschafter aufgrund des Grunderwerbssteuer-Gesetzes und der mit den Geschäftspartnern getroffenen Vereinbarungen, Anteile von rund 5,2 % bis zum Ende der Laufzeit des Projektes zu halten, zusätzlich belasten würde, können über den Zeitraum vom 30.September 2011 hinaus Anteile in den hiervon betroffenen Gesellschaften in Höhe von bis zu 5,2 % gehalten sowie die damit direkt im Zusammenhang stehenden Fremdfinanzierungen fortgeführt werden.

(53)  Deutschland hat bestätigt, dass in Übereinstimmung mit den von der IKB angewandten IFRS-Rechnungslegungsvorschriften alle Aktivitäten in der IKB-Bilanz erfasst sein werden, die der IKB wirtschaftlich zuzurechnen sind.


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