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Document 32009D0610

    2009/610/EG: Entscheidung der Kommission vom 2. Juli 2008 über die von Griechenland gewährten Beihilfen C 16/04 (ex NN 29/04, CP 71/02 und CP 133/05) für Hellenic Shipyards SA (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 3118) (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 225 vom 27.8.2009, p. 104–179 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2009/610/oj

    27.8.2009   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 225/104


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 2. Juli 2008

    über die von Griechenland gewährten Beihilfen C 16/04 (ex NN 29/04, CP 71/02 und CP 133/05) für Hellenic Shipyards SA

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 3118)

    (Nur der griechische Text ist verbindlich)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2009/610/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1,

    gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a),

    nach Aufforderung der Beteiligten zur Abgabe einer Stellungnahme gemäß den vorgenannten Artikeln (1),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    1.   VERFAHREN

    (1)

    Mit Schreiben vom 9. September 2003 legten die griechischen Behörden einen Antrag von Hellenic Shipyards SA (nachstehend „HSY“) auf Änderung an dem Investitionsplan für seine Umstrukturierung vor, für den die Kommission durch Entscheidung vom 15. Juli 1997 die Gewährung einer Beihilfe in der Rechtssache N 401/97 (2) (in der Folge „Entscheidung N 401/97“) genehmigt hatte. Laut dem im November 2002 geänderten Investitionsplan stellte HSY den Antrag, die Durchführung des Investitionsplans bis zum 30. Juni 2004 abzuschließen, und erhielten dafür die Genehmigung der griechischen Behörden. Darüber hinaus war laut geändertem Investitionsplan die durch die Kommission 1997 genehmigte Beihilfe noch nicht an HSY ausgezahlt worden.

    (2)

    Die griechischen Behörden erläuterten mit Schreiben vom 31. Oktober 2003, dass der Investitionsplan der Kommission nur „zur Information“ vorgelegt worden, jedoch nicht als Anmeldung anzusehen sei.

    (3)

    Mit Schreiben vom 18. November 2003 ersuchte die Kommission die griechischen Behörden klarzustellen, ob sie die Absicht hätten, HSY für den geänderten Investitionsplan Beihilfen zu gewähren oder auszuzahlen. In demselben Schreiben erinnerte die Kommission die griechischen Behörden daran, in einem solchen Falle sei laut Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (3) (nachstehend „Verordnung (EG) Nr. 659/1999“) die betreffende Beihilfe bei der Kommission anzumelden und dürfe vor einer endgültigen Entscheidung der Kommission in der Angelegenheit nicht durchgeführt werden.

    (4)

    Mit Schreiben vom 16. Januar 2004 erklärten die griechischen Behörden, dass die von ihnen beabsichtigte Beihilfe eine „bestehende Beihilfe“ im Sinne der Genehmigungsentscheidung der Kommission aus dem Jahr 1997 bilde und sie die Befugnis hätten, Änderungen des Umstrukturierungsplans zu billigen, darunter auch die Verschiebung des Zeitplans seiner Durchführung.

    (5)

    Mit Schreiben vom 20. Februar 2004 teilte die Kommission den griechischen Behörden ihre ernsten Zweifel in Bezug auf die Gültigkeit obiger Erklärungen mit.

    (6)

    Mit Schreiben vom 27. Februar 2004 erklärten die griechischen Behörden, sie hätten HSY bis zum vorliegenden Datum keine Beihilfe gewährt.

    (7)

    Mit Entscheidung K(2004) 1359 vom 20. April 2004 (4) (nachstehend „Entscheidung über die Verfahrenseinleitung“) eröffnete die Kommission das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 des EG-Vertrags bezüglich der Änderungen, die im Investitionsplan, der zum Teil durch die mit Entscheidung N 401/97 genehmigte Investitionsbeihilfe finanziert wurde, vorgenommen wurden. Die Entscheidung über die Verfahrenseinleitung führt ebenfalls an, die staatseigene Griechische Bank für Industrielle Entwicklung (nachfolgend „ETVA“) habe mehrfach Darlehen und Bürgschaften an HSY gewährt und die griechischen Behörden hätten die Vorlage von Jahresberichten verabsäumt.

    (8)

    Nach mehrfacher Fristverlängerung für die Abgabe einer Stellungnahme äußerte sich Griechenland mit Schreiben vom 20. Oktober 2004 zur Entscheidung über die Verfahrenseinleitung.

    (9)

    Die Entscheidung der Kommission zur Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht (5). In diesem Rahmen forderte die Kommission die Betroffenen auf, sich zu den Maßnahmen zu äußern.

    (10)

    Nach mehrfacher Fristverlängerung für die Abgabe einer Stellungnahme äußerte sich HSY mit Schreiben vom 18. Oktober 2004 zur Entscheidung über die Verfahrenseinleitung. Diese Stellungnahme deckt sich mit den von Griechenland vorgelegten Äußerungen vom 20. Oktober 2004. Elefsis Shipyards SA, ein Konkurrenzunternehmen der HSY, reichte mit Schreiben vom 10. September 2004 eine Stellungnahme ein. Genannte Äußerungen wurden mit Schreiben vom 16. Dezember 2004 und vom 23. Dezember 2004 an Griechenland übermittelt. Die griechischen Behörden erwiderten mit Schreiben vom20. Januar 2005 bzw. vom 26. Januar 2005. Mit Schreiben vom 29. März 2005 übermittelte die Kommission den griechischen Behörden eine zusätzliche Stellungnahme durch Elefsis Shipyards, auf die Griechenland mit Schreiben vom 23. Mai 2005 antwortete.

    (11)

    Bereits seit dem Jahr 2002 hatte die Kommission durch Elefsis Shipyards schriftliche Beschwerden erhalten, in denen behauptet wurde, die HSY hätte widerrechtliche und unvereinbare Beihilfemaßnahmen in Anspruch genommen und von der Kommission genehmigte Beihilfen nicht korrekt durchgeführt. Die Schreiben tragen folgende Daten: 23. Mai 2002, 28. Mai 2002, 14. August 2002, 24. April 2003, 3. Februar 2004, 4. März 2004, 30. Juni 2004, 8. April 2005, 27. April 2005, 24. Mai 2005, 10. Juni 2005, 15. Juli 2005, 28. Juli 2005, 13. September 2005, 16. September 2005, 21. Oktober 2005, 12. Dezember 2005, 23. Dezember 2005, 6. Januar 2006, 10. Januar 2006, 12. Januar 2006, 18. Januar 2006, 23. Januar 2006, 3. Februar 2006, 9. Februar 2006, 23. März 2006, 28. März 2006, 6. April 2006, 20. April 2006, 24. Mai 2006 und 2. Juni 2006. Die Kommission übersandte dem Beschwerdeführer Schreiben am 27. Juni 2002, am 22. Juli 2004 und am 12. August 2005.

    (12)

    Die betreffenden Beschwerden wurden unter Nr. CP 71/02 und CP 133/05 eingetragen.

    (13)

    Die Kommission forderte Griechenland mit den Schreiben vom 30. Januar 2003, vom 30. Juli 2004, vom 2. Mai 2005, vom 24. Mai 2005, vom 24. März 2006, vom 24. Mai 2006 und vom 29. Mai 2006 auf, Auskünfte zu erteilen. Die griechischen Behörden erwiderten mit den Schreiben vom 31. März 2003, vom 21. Oktober 2004, vom 17. Dezember 2004, vom 20. Juni 2005, vom 25. April 2006, vom 30. Mai 2006 und vom 1. Juni 2006.

    (14)

    Am 22. März 2006 kam es zu einem Treffen zwischen der Kommission und den griechischen Behörden, die von Vertretern von HSY und der Piraeus Bank begleitet wurden, welche der Kommission ergänzende Schriftstücke vorlegten. Am 10. Januar 2003, 14. Januar 2003, 10. März 2005, 20. Mai 2005, 19. Oktober 2005, 8. November 2005 und am 23. März 2006 kam es zu einem Treffen zwischen der Kommission und dem Beschwerdeführer sowie am 21. März 2006 mit der ThyssenKrupp Marine Systems AG (nachstehend „TKMS“).

    (15)

    Mit der Entscheidung K(2006) 2983 vom 4. Juli 2006 (6) (nachstehend „Entscheidung über die Verfahrensausdehnung“) wurde das durch Artikel 88 Absatz 2 des EG-Vertrags vorgesehene Verfahren erweitert, um mehrere zusätzliche Maßnahmen zugunsten von HSY mit einzubeziehen. Die betreffende Entscheidung über die Verfahrensausdehnung kommt ebenfalls zu dem Schluss, dass mehrere nicht angemeldete Maßnahmen entweder nicht von Artikel 296 des EG-Vertrags erfasst werden oder keine Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 des EG-Vertrags darstellen.

    (16)

    Das Verfahren in der Rechtssache C 16/04 wurde vorbehaltlich jedes weiteren bestehenden oder künftigen Verfahrens, insbesondere des Verfahrens C 40/02, bezüglich staatlicher Beihilfen für HSY ausgedehnt.

    (17)

    Nach beantragter und genehmigter Verlängerung der Beantwortungsfrist erwiderten die griechischen Behörden mit Schreiben vom 5. Oktober 2006 auf die Entscheidung zur Ausdehnung des Verfahrens.

    (18)

    Die Entscheidung der Kommission über die Ausdehnung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht (7). In diesem Zusammenhang forderte die Kommission die beteiligten Parteien zur Abgabe von Stellungnahmen über die Maßnahmen auf.

    (19)

    Folgende Beteiligte äußerten sich vor der Kommission: HSY reichte mit Schreiben vom 30. Oktober 2006 eine Stellungnahme ein. Die Elliniki Nafpigokataskevastiki AE Chartofylakeiou und TKMS reichten mit Schreiben vom 30. Oktober 2006 eine gemeinsame Stellungnahme ein. Die Piraeus Bank äußerte sich mit Schreiben vom 27. Oktober 2006 und — nach einem Treffen mit der Kommission vom 15. November 2006 — mit Schreiben vom 27. Dezember 2006. Nach beantragter und erfolgter Verlängerung der Beantwortungsfrist reichte Elefsis Shipyards mit Schreiben vom 17. November 2006 eine Stellungnahme ein.

    (20)

    Mit Schreiben vom 22. Februar 2007 übermittelte die Kommission die betreffenden Stellungnahmen an die griechischen Behörden, die mit Schreiben vom 7. März 2007 und 19. März 2007 Bemerkungen übersandten. Mit Schreiben vom 27. April 2007 übersandte die Kommission Anhänge zu den Stellungnahmen dritter Parteien, die im Schreiben vom 22. Februar übergangen worden waren. Im Schreiben vom 27. April 2007 legte die Kommission den griechischen Behörden bestimmte Fragen vor, auf die Griechenland mit Schreiben vom 29. Juni 2007 erwiderte. Mit Schreiben vom 23. August 2007 legte die Kommission HSY Fragen vor, die mit Schreiben vom 9. Oktober 2007 beantwortet wurden. Mit Schreiben vom 13. November 2007 ersuchte die Kommission um weitere Auskünfte von den griechischen Behörden und übermittelte die von HSY vorgelegten Antworten zum 9. Oktober 2007. Griechenland erwiderte mit Schreiben vom 4. Dezember 2007 und 14. Dezember 2007. Am 16. Oktober 2007 und am 21. Januar 2008 kam es zu einem Treffen zwischen der Kommission und den griechischen Behörden. Am 12. Februar 2008 legte die Kommission zusätzliche Fragen an Griechenland vor, die mit Schreiben vom 3. März 2008 beantwortet wurden.

    (21)

    Am 8. Mai 2007 wurde ein Treffen zwischen der Kommission und TKMS/Elliniki Nafpigokataskevastiki sowie dem von HSY beauftragten Rechtsanwalt durchgeführt. TKMS/Elliniki Nafpigokataskevastiki reichten mit Schreiben vom 21. Juni 2007 eine Stellungnahme ein. Die Kommission leitete das betreffende Schreiben am 11. September 2007 an die griechischen Behörden weiter, welche sich mit Schreiben vom 11. Oktober 2007 dazu äußerten. Nach einem zweiten Treffen vom 9. Januar 2008 zwischen der Kommission und denselben Personen legte die TKMS/Elliniki Nafpigokataskevastiki eine zusätzliche Stellungnahme mit Schreiben vom 18. Januar 2008 vor, die mit Schreiben vom 12. Februar 2008 an die griechischen Behörden weitergeleitet wurde.

    (22)

    Am 15. März und am 7. August 2007 traf sich die Kommission mit Vertretern von HSY. Nach dem letztgenannten Treffen reichte HSY zusätzliche Äußerungen mit Schreiben vom 8. November 2007 ein, die mit Schreiben vom 17. Januar 2008 an die griechischen Behörden weitergeleitet wurden. Griechenland legte mit Schreiben vom 15. Februar 2008 Bemerkungen dazu vor.

    (23)

    Die Piraeus Bank äußerte eine zusätzliche Stellungnahme mit Schreiben vom 22. Oktober 2007, die mit Schreiben vom 13. November 2007 an die griechischen Behörden weitergeleitet wurde. Am 12. Februar 2008 ersuchte die Piraeus Bank um ein erneutes Treffen mit der Kommission, welches am 5. März 2008 erfolgte.

    (24)

    Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 führt an, dass der betreffende Mitgliedstaat und die anderen Beteiligten binnen Monatsfrist ihre Stellungnahmen einreichen könnten sowie dass „die Kommission in gebührend begründeten Fällen die gesetzte Frist verlängern könne“. Im vorliegenden Fall hatten die Beteiligten jedoch auch nach Ablauf dieser Frist immer weiter Stellungnahmen eingereicht (und um Treffen mit der Kommission ersucht). Ursprünglich hatte die Kommission diese Äußerung zwecks Vorlage von Bemerkungen an die griechischen Behörden weitergeleitet, um ihnen auf diese Weise zu verstehen zu geben, dass die Kommission die betreffenden Stellungnahmen auch nach Ablauf der Monatsfrist entgegengenommen habe. Zunächst nahm die Kommission auch Ersuchen der Beteiligten um Treffen entgegen, und wenn im Verlauf dieser Treffen eine interessierte Partei darum bat, zusätzliche Äußerungen bezüglich der dort besprochenen Themen vorlegen zu dürfen, so wurde dem stattgegeben. Doch niemals erwähnte die Kommission den Beteiligten gegenüber, dass sie weitere nach Ablauf der Monatsfrist eingegangene Stellungnahmen entgegennehmen würde. Im konkreten Fall hat die Kommission den Beteiligten gegenüber niemals erwähnt, sie könnten unbegrenzt Stellungnahmen einreichen oder sie würden darüber informiert, wann keine Äußerungen mehr entgegengenommen würden.

    (25)

    Die Kommission ist der Ansicht, die Verlängerung der festgesetzten Monatsfrist sei im vorliegenden Fall berechtigt gewesen, da die Entscheidung über die Verfahrensausdehnung eine große Anzahl an Maßnahmen umfasse. Zudem erfordere die Würdigung einiger der betreffenden Maßnahmen komplexe Erwägungsgründe und die Klärung von Sachverhalten, die bis zu zehn Jahre zurücklägen.

    (26)

    Dennoch reichten einige Beteiligte nach wie vor und selbst nach Ablauf eines Jahres seit Veröffentlichung der Entscheidung über die Verfahrensausdehnung Stellungnahmen bei der Kommission ein. So beschloss die Kommission, die nach dem vorgegebenen Datum eingelangten Äußerungen zu übergehen, um das Ergehen einer endgültigen Entscheidung innerhalb einer angemessenen Frist nicht durch die fortgesetzt eingereichten Stellungnahmen zu behindern (8). Darüber hinaus hätten die Beteiligten in bestimmten Fällen erneut Themen kommentiert, zu denen sie sich bereits geäußert hatten, ohne neue Sachverhalte darzustellen. Dies könne nicht der Zweck einer Fristverlängerung für die Einreichung von Stellungnahmen sein.

    (27)

    Demgemäß beschloss die Kommission, alle nach dem 5. März 2008 eingegangenen Äußerungen als nach Fristablauf für die Abgabe von Stellungnahmen eingetroffen zu betrachten (das heißt, nachdem die Kommission das vierseitige Schreiben vom 3. März 2008 erhalten hatte, in dem Griechenland das Schreiben der Kommission vom 12. Februar 2008 erwiderte). Dies betrifft die Stellungnahmen, die durch HSY am 7. März 2008, 24. April 2008 und 2. Juni 2008 (9) eingereicht wurden, sowie auf die Äußerung von Elliniki Nafpigokataskevastiki/TKMS vom 2. April 2008. Das bedeutet, dass die betreffenden Stellungnahmen nicht zur Vorlage von Bemerkungen nach Griechenland geschickt und in vorliegender Entscheidung nicht berücksichtigt wurden.

    2.   VORANGEGANGENE BESCHLÜSSE DER KOMMISSION UND DES RATES

    (28)

    Die Anlagen von HSY gehören zu den größten des östlichen Mittelmeerraums. Die Werft befindet sich in Skaramangas im Westen Athens in Attika. Die HSY wurde 1939 von der Griechischen Marine gegründet und 1957 vom Firmenkonsortium Niarchos erworben. Durch die anhaltende Krise im Schifffahrtssektor nach der ersten Erdölkrise wurde die Wirtschaftstätigkeit der HSY in Mitleidenschaft gezogen. Im April 1985 spitzte sich die Lage dermaßen zu, dass die Tätigkeiten eingestellt wurden und sich das Unternehmen in Liquidation befand. Im September 1985 wurde HSY durch die staatseigene Bank ETVA aufgekauft. In der Folge nahm sie ihre Geschäftstätigkeit wieder auf. Gleichwohl erwiesen sich die Tätigkeiten angesichts der umfangreichen Werftanlagen und der großen Zahl an Beschäftigten als nicht ausreichend (10).

    (29)

    Im Jahr 1990 wurde in der Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1990 über Beihilfen für den Schiffbau (Nr. 90/684/EWG) (nachstehend „Richtlinie Nr. 90/684/EWG“) (11) eine Sonderverordnung zugunsten Griechenlands erlassen, welche die Durchführung von Betriebsbeihilfen zur Umstrukturierung im Zusammenhang mit der Privatisierung mehrerer Werften gestattete.

    (30)

    Im Jahr 1992 befand sich HSY aufgrund finanzieller Verbindlichkeiten und der aufgelaufenen Verluste unter Liquidation. Nach zwei erfolglosen Veräußerungsversuchen wurde im November 1993 das Liquidationsverfahren von HSY ausgesetzt. Aufgrund der von der griechischen Regierung eingegangenen Verpflichtungen zur Privatisierung der staatseigenen Werften bis zum 31. März 1993 billigte die Kommission am 23. Dezember 1992 (12) einen Schuldenerlass zugunsten der HSY. Da die griechische Regierung die Frist vom März 1993 nicht einhielt, eröffnete die Kommission am 10. März 1994 ein Prüfverfahren (C 10/94) in Bezug auf die unkorrekte Durchführung der genehmigten Beihilfen (13). Am 26. Juli 1995 beschloss die Kommission (14), das Verfahren mit einer Negativentscheidung über die Beihilfen zugunsten von HSY abzuschließen. Auf Antrag der griechischen Regierung, die sich auf die bevorstehende Veräußerung der Werft berief, beschloss die Kommission, die Mitteilung der genannten Entscheidung auszusetzen. Schließlich teilten die griechischen Behörden der Kommission mit, dass 49 % der Firmenanteile an Belegschaftsangehörige veräußert wurden und Griechenland die Gelegenheit genützt habe, im Interesse der Landesverteidigung, wie in Artikel 10 Absatz 3 der Richtlinie Nr. 90/684/EWG vorgesehen, eine Mehrheitsbeteiligung an einer der Werften zu halten. Am 31. Oktober 1995 widerrief die Kommission die abschließende Negativentscheidung bezüglich HSY (15). In der Zwischenzeit wuchsen die Schulden weiter an, ohne dass die Umstrukturierung erfolgt wäre. Folglich dehnte die Kommission am 8. Januar 1997 das in der Beihilfesache C 10/94 eröffnete Verfahren aus (16). In der Folge wurde die Verordnung (EG) Nr. 1013/97 des Rates vom 2. Juni 1997 über Beihilfen für bestimmte Werften, die zur Zeit umstrukturiert werden (17) (nachstehend „Verordnung (EG) Nr. 1013/97“), erlassen, die auch HSY umfasste.

    (31)

    Am 15. Juli 1997 genehmigte die Kommission in zwei separaten Entscheidungen Beihilfen an HSY:

    Mit der ersten Entscheidung (18) (nachstehend „Entscheidung in der Sache C 10/94“) schloss die Kommission das Verfahren in der Beihilfesache C 10/94 ab, indem sie kraft Verordnung Nr. 1013/97 einen Schuldenerlass in Höhe von 54,5 Mrd. GRD (160 Mio. EUR) billigte.

    Mit der Entscheidung N 401/97 genehmigte die Kommission nach Anmeldung vom 20. Juni 1997 der griechischen Behörden eine Subvention in Höhe von 7,8 Mrd. GRD (22,9 Mio. EUR) für einen Investitionsplan im Wert von 15,6 Mrd. GRD (45,9 Mio. EUR) zur Umstrukturierung der Werften.

    (32)

    Im Jahr 2001 beschloss die Regierung, HSY zur Gänze zu privatisieren. Seitens des griechischen Staates wurde eine offene Ausschreibung schriftlich bekannt gemacht. Am 31. Mai 2002 veräußerten die Belegschaftsangehörigen von ETVA und HSY die in ihrem Besitz befindlichen Anteile an HSY an ein aus HDW und Ferrostaal (19) (nachstehend „HDW/Ferrostaal“) gebildetes Konsortium. Das genannte Konsortium gründete Elliniki Nafpigokataskevastiki, um sich an der HSY zu beteiligen. HDW und Ferrostaal hielten gleich viele Geschäftsanteile an der Elliniki Nafpigokataskevastiki. ThyssenKrupp kaufte HDW im Januar 2005 (20) und erwarb im November 2005 (21) die Firmenanteile von Elliniki Nafpigokataskevastiki, die im Besitz von Ferrostaal waren. Folglich befindet sich HSY seit November 2005 im vollen Besitz und unter voller Kontrolle von ThyssenKrupp. Elliniki Nafpigokataskevastiki und HSY sind in TKMS eingegliedert worden, und zwar in die auf Seeschiffsysteme und Handelsschiffe spezialisierte Sparte.

    (33)

    Im August 2001 erließ der griechische Staat während des laufenden Ausschreibungsverfahrens zur Veräußerung der HSY das Gesetz 2941/2001, das mehrere Maßnahmen enthielt, um die Veräußerung von HSY zu erleichtern. Erstens wurden den Belegschaftsangehörigen darin Anreize für ihre Freisetzung geboten. Zweitens übernahm darin der griechische Staat bestimmte einmalige Rentenaufwendungen von HSY. Drittens wurde darin HSY der Genuss steuerfreier Rückstellungen ermöglicht, wenn sie für den Verlustausgleich der vorangegangenen Jahre verwendet wurden. Viertens war darin eine Verordnung für die Entschädigung von Beschäftigten vorgesehen, die vor der Privatisierung Anteilseigener von HSY waren. Im Besonderen verpflichtete sich der griechische Staat, den Beschäftigten die in HSY investierten Summen im Rahmen der Kapitalaufstockungen aus den vergangenen Jahren zurückzuerstatten. Am 5. Juni 2002 erließ die Kommission eine zweifache Entscheidung (nachstehend „Entscheidung N 513/01“) (22) in Bezug auf gewisse im Gesetz 2941/2001 enthaltene Maßnahmen, die Griechenland im Jahr 2001 (nachstehend Mitteilung Nr. N 513/01) angemeldet hatte. Die Kommission beschloss, Schließungsbeihilfen in Höhe von 29,5 Mio. EUR zugunsten der HSY zu genehmigen und das in Artikel 88 Absatz 2 des EG-Vertrags vorgesehene förmliche Prüfverfahren (Nr. C 40/02) für folgende Themen zu eröffnen: (1) Zahlung bestimmter einmaliger Rentenaufwendungen für Beschäftigte von HSY durch den Staat; (2) Umwandlung gewisser Bilanzrückstellungen unter Umgehung der gesetzlich vorgesehenen Steuer von 10 %. Die am 20. Oktober 2004 (23) getroffene endgültige Entscheidung (nachstehend „Entscheidung C 40/02“) kam zu dem Schluss, dass diese beiden Maßnahmen nicht vereinbare staatliche Beihilfen bildeten und zurückgefordert werden müssten.

    3.   WÜRDIGUNG HORIZONTALER MASSNAHMEN

    (34)

    Die vorliegende Entscheidung betrifft sechzehn Maßnahmen. Vor einer Einzelprüfung muss die Kommission gewisse Grundfragen klären, die sich auf die Einschätzung mehrerer der genannten Maßnahmen auswirken.

    3.1.   Horizontale Maßnahme 1: Bonität und Zugang zum Kapitalmarkt zwischen 1997 und 2002

    (35)

    Für die Würdigung der Mehrzahl der in vorliegender Entscheidung behandelten Maßnahmen ist eine Feststellung der wirtschaftlichen und finanziellen Lage von HSY für den Zeitraum zwischen 1997 und 2002 sowie eine Klärung der Frage erforderlich, ob man angemessenerweise erwarten konnte, dass das Unternehmen wieder eine langfristige Rentabilität erlangt. Darüber hinaus muss festgestellt werden, ob unter diesen Verhältnissen ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber der HSY ähnliche Darlehen und Bürgschaften wie der griechische Staat und die staatseigene Bank ETVA gewährt hätte. Letztere war die einzige Organisation, die in jenem Zeitraum HSY eine Finanzierung gewährte.

    (36)

    Die Kommission wird mit einer Würdigung der im Jahr 1997 herrschenden Lage beginnen und in der Folge zu den bis 2002 einsetzenden Entwicklungen kommen.

    3.1.1.   Die Lage im Jahr 1997

    (37)

    Zu Beginn dieser Analyse muss verifiziert werden, ob die Kommission bereits in vorangegangenen Entscheidungen ihren Standpunkt zum Ausdruck gebracht hat. Erstens ruft die Kommission in Erinnerung, dass sie in den von ihr am 15. Juli 1997 erlassenen Entscheidungen in den Beihilfesachen N 401/97 und C 10/94 die Gültigkeit des von Griechenland eingereichten Unternehmensplans nicht in Frage gestellt hatte. Folglich hat die Kommission implizit anerkannt, dass die Durchführung des genannten Plans imstande wäre, die Rentabilität von HSY wiederherzustellen. Zweitens zeigt der beschreibende Teil der Entscheidung N 401/97, dass die Werft einen Teil des Umstrukturierungsplans durch Bankanleihen in Höhe von 4,67 Mrd. GRD finanzieren sollte, die unter marktwirtschaftlichen Bedingungen und ohne staatliche Beihilfen aufgenommen werden sollten. Ohne die Erreichbarkeit dieser Finanzierung in Zweifel zu ziehen, hat die Kommission anerkannt, dass das Unternehmen in der Lage war, zumindest für die fragliche Summe Zugang zum Fremdkapitalmarkt zu erlangen. Wäre die Kommission tatsächlich der Meinung gewesen, die Werft sei nicht in der Lage, Anleihen in Höhe von mindestens 4,67 Mrd. GRD aufzunehmen, hätte sie den Umstrukturierungsplan für nicht durchführbar erklären müssen und die hohen Umstrukturierungsbeihilfen (inklusive der Investitionsbeihilfen) nicht genehmigen dürfen. Folglich kann die Kommission diese beiden älteren Einschätzungen in dieser Entscheidung nicht in Frage stellen.

    (38)

    Obwohl sie sie nicht anzweifelt, ruft die Kommission dennoch in Erinnerung, wie prekär die Lage der Werft im Zeitraum 1996—1997 war.

    (39)

    Erstens führt die Entscheidung N 401/97 bezüglich der materiellen Infrastruktur an, die Ausrüstung der Werft sei veraltet und der Investitionsplan der erste seit Errichtung der Anlagen (24). Auch in der Entscheidung in der Sache C 10/94 wird angemerkt, die Modernisierung der Infrastruktur sei für die Wiederherstellung der Wettbewerbsfähigkeit und Rentabilität des Unternehmens unerlässlich. Daraus folgt, dass die Wiedererlangung der Rentabilität von der zügigen Durchführung des Investitionsplans abhing.

    (40)

    Zweitens räumten die griechischen Behörden in Bezug auf die Handelstätigkeit und das Auftragsvolumen von HSY selbst ein, dass „zum Zeitpunkt der Einreichung des Investitionsplans das Unternehmen keine konkreten Schiffbauverträge abgeschlossen hatte und die Tätigkeit der Werft ohne klare Unternehmensstrategie und ohne Beihilfen im Hinblick auf die Zukunft von großer Unsicherheit gekennzeichnet war. Den einzigen ernst zu nehmenden Auftrag bildete die Fertigstellung der Fregatten vom Typ MEKO für die Griechische Marine.“ (25) Angesichts der Tatsache, dass keine Schiffbauaufträge vorlagen und die Werft ein ausreichendes Niveau an Schiffbautätigkeiten benötigte, um in den Folgejahren rentabel zu sein, vertritt die Kommission die Ansicht, dass die Wiedererlangung der wirtschaftlichen Tragfähigkeit von der raschen Unterzeichnung (dem raschen Abschluss) von gewinnbringenden Schiffbauverträgen im Zivil- und Verteidigungsbereich abhing.

    (41)

    Zum dritten beinhaltet Tabelle 1 die grundlegenden Rechnungsunterlagen im Hinblick auf die wirtschaftliche Lage von HSY. Was die Bonität des Unternehmens im Jahr 1997 betrifft, ist das Vorhandensein hoher Eigenkapitalbeträge offensichtlich (26). Doch diese positive Situation war ausschließlich der umfangreichen Schuldabschreibung durch den griechischen Staat im Jahr 1996 zuzuschreiben. Genauer gesagt hatte der griechische Staat Schulden in Höhe von 54,52 Mrd. GRD (160 Mio. EUR) aus Tätigkeiten im Zivilbereich erlassen, was durch Entscheidung in der Sache C 10/94 gebilligt wurde, sowie Schulden in Höhe von 46,35 Mrd. GRD (136 Mio. EUR) aus Tätigkeiten im Verteidigungsbereich. Die scheinbar gesunde Bilanz vom 31. Dezember 1996 war in gewisser Weise „künstlich“ und bildete insbesondere keinesfalls einen Nachweis dafür, dass die Werft ihre Wettbewerbsfähigkeit wiedererlangt hatte und dass den Ursachen für die ernsten Schwierigkeiten, die während der verflossenen zwanzig Jahre aufgetreten waren, begegnet worden war. Ohne die vollständige Durchführung des Umstrukturierungsplans hätte die Werft höchstwahrscheinlich Verluste zu verzeichnen gehabt, die in Kürze ihre obigen Eigenmittel (das Eigenkapital) aufgebraucht hätten. Es muss berücksichtigt werden, dass sich HSY zweimal in den vorangegangenen zwölf Jahren in Liquidation befunden hatte. Folglich hätte das positive Eigenkapital nicht ausgereicht, um eine Bank zu überzeugen, HSY zu einem normalen Zinssatz Darlehen zu gewähren, das heißt zu einem Zinssatz, mit dem sie gesunden Unternehmen Kapital gewährt hätte.

    Tabelle 1

    Zahlenangaben über Umsatz, Gewinn und Eigenkapital der HSY in der Zeitspanne 1997—2005

    (in Mio. EUR)

     

    1997

    1998

    1999

    2000

    2001

    2002

    2003 (27)

    2004

    2005

    Aktienkapital

    86

    91

    92

    95

    65

    106

    106

    121

    121

    Eigenkapital

    82

    88

    54

    17

    –4

    –78

    –83

    – 111

    – 182

    Umsatz

    74

    83

    30

    59

    55

    89

    112

    130

    198

    Gewinn

    7

    1

    –36

    –42

    –21

    – 115

    –1

    –45

    –71

    (42)

    Folglich ist die Kommission der Ansicht, dass sich die Werft im Jahr 1997 nach wie vor in Schwierigkeiten befand und noch nicht wettbewerbsfähig war. Doch war die Wiedererlangung der Rentabilität bei vollständiger und fristgemäßer Durchführung des Investitionsplans und bei einem erfolgreichen Abschluss gewinnbringender Schiffbauverträge möglich. Angesichts der Tatsache, dass die Wiederherstellung der Rentabilität von diesen beiden unsicheren Entwicklungen abhing, stellte die Gewährung von Darlehen an HSY im Jahr 1997 und in den Folgejahren „einen besonderen Risikofall“ dar. Eine Privatbank hätte zwar der Gewährung von Bürgschaften und Darlehen an HSY zugestimmt, doch zu einem das besondere Risiko widerspiegelnden Preis. In einer Situation, die „einen besonderen Risikofall“ darstellt, so führt die Mitteilung der Kommission über die Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (28) an, sei der geeignete Bezugspunkt für das Bestehen und die Höhe einer staatlichen Beihilfe der Referenzsatz für Griechenland (das heißt ATHIBOR zuzüglich 300 Basispunkte bis zum 31. Dezember 2000 und der Interbanksatz mit einer Laufzeit von fünf Jahren in Euro zuzüglich 75 Basispunkte ab dem 1. Januar 2001) mit einem Zuschlag von mindestens 400 Basispunkten (das heißt ATHIBOR zuzüglich mindestens 700 Basispunkte bis zum 31. Dezember 2000 und der Interbanksatz mit einer Laufzeit von fünf Jahren in Euro zuzüglich mindestens 475 Basispunkte ab dem 1. Januar 2001). In Bezug auf Darlehensgarantien wird die Kommission eine bestehende Beihilfe aufgrund derselben Methode bewerten, das heißt durch den Vergleich der Gesamtkosten des garantierten Darlehens (das heißt des Zinssatzes, welcher HSY von der Bank berechnet wurde, zuzüglich der von HSY an den Garantiegeber geleisteten Garantiegebühr) mit den Kosten, welche HSY im Falle einer Anleihe zu marktüblichen Bedingungen (das heißt mit dem Referenzsatz für Griechenland zuzüglich mindestens 400 Basispunkte) übernommen hätte.

    3.1.2.   Entwicklung seit 1997

    (43)

    Wie untenstehend erläutert, kann die Kommission die Möglichkeit nicht ausschließen, dass bis zum 30. Juni 1999 HSY noch in der Lage war, zum im vorigen Abschnitt festgesetzten Zinssatz auf dem Kapitalmarkt Anleihen zu nehmen (29).

    (44)

    HSY verzeichnete in den Jahren 1997 und 1998 gleichwohl kleinere Reingewinne (30). Doch war es in diesen beiden Jahren zu keinem Abschluss eines Schiffbauvertrags — weder im Zivil- noch im Verteidigungsbereich — gekommen (31), was jedoch für die Sicherung eines ausreichenden Tätigkeitsniveaus für die Folgejahre notwendig gewesen wäre, um Verluste zu vermeiden. Der erste Vertragsabschluss der Werft betraf den Bau zweier Fracht-/Passagierfähren für Strintzis Lines, der erst Anfang 1999 unterzeichnet wurde (32). Darüber hinaus war von Beginn an bekannt, dass der Verkaufspreis sehr niedrig und nicht kostendeckend war und dieser Auftrag folglich zu Verlusten führen würde (33). Im Juli 1999 beauftragte die Griechische Marine HSY und HDW mit dem Bau dreier Unterseeboote. Die Bauplanung der drei Unterseeboote erstreckte sich fast über zehn Jahre und der Gesamtauftrag belief sich auf ca. 350 Mrd. GRD (1 Mrd. EUR), wovon etwa drei Viertel auf HDW fielen, welche die Motoren, das Zubehör Drucksystem und sensible elektronische Systeme liefern sollte. Darüber hinaus sollte das erste U-Boot in einer Kieler Werft der HDW gebaut werden (34). Folglich würden sich aus diesem Auftrag in den ersten Jahren keine großen Tätigkeiten und Einnahmen für HSY ergeben (35).

    (45)

    Angesichts der Tatsache, dass es für das Jahr 1997, 1998 und die ersten Monate des Jahres 1999 nicht möglich war, ein großes und profitables Auftragsvolumen zu sichern, muss der Unternehmensführung und jedem Kapitalgeber nach einer Analyse der Lage der Werft spätestens in den ersten Monaten des Jahres 1999 bewusst gewesen sein, dass die Werft in den Jahren 1999 und 2000 über kein ausreichendes und kostendeckendes Tätigkeitsniveau verfügte und dass die Werft in jenen Jahren große Verluste erzielen würde, die ihr Eigenkapital auf einen kleinen Betrag schrumpfen lassen würden (36). Unter diesen Verhältnissen konnte die Wiederherstellung der Rentabilität des Unternehmens nicht mehr erwartet werden (37). Die Kommission führt hilfsweise an, dass der erste Bericht der griechischen Behörden über die Durchführung des Investitionsplans davon spricht, am 30. Juni 1999 sei erst ein kleiner Teil des Plans abgeschlossen worden. Folglich verzögerte sich zusätzlich zu den wirtschaftlichen Misserfolgen auch die Modernisierung der Werftanlagen (38). Schließlich weist die Kommission darauf hin, dass die prognostizierten wirtschaftlichen Schwierigkeiten zu einem Konflikt zwischen der unabhängigen Unternehmensführung der Werft (eine Arbeitsgruppe von Brown & Root, die im September 1996 eingesetzt worden war) und den Beschäftigten/Aktionären führten. Konkret beharrte die Unternehmensführung auf der Notwendigkeit einer weiteren Senkung der Beschäftigtenzahl aufgrund der schwachen Auftragslage. Die Gewerkschaftsführer sprachen sich gegen eine solche Reform aus und erreichten die Entlassung der Arbeitsgruppe, welche die Unternehmensführung übernommen hatte (39). Ein derartiger Vorgang, der ein Vakuum in der Unternehmensführung erzeugte und die Schwierigkeiten bei der Durchführung hinreichender Reformen in der Werft hervorhob, bildete einen zusätzlichen Grund, einen nach marktwirtschaftlichen Kriterien handelnden Kapitalgeber von einem Darlehen für HSY abzuschrecken.

    (46)

    Aus obigen Angaben schließt die Kommission, dass nach dem 30. Juni 1999 eine Wiederherstellung der Rentabilität des Unternehmens nicht mehr angemessen erwartet werden konnte. Folglich stellt die Kommission fest, dass nach diesem Datum keine Bank der Werft ein Kapitaldarlehen — selbst zu einem hohen Zinssatz — gewährt hätte und dass keine Bank ihr Bürgschaften — selbst gegen eine hohe Garantiegebühr — zur Verfügung gestellt hätte. Da HSY keine Darlehen oder Bürgschaften zu Marktbedingungen erhalten konnte, bilden die nach dem 30. Juni 1999 gewährten Darlehen oder Bürgschaften automatisch Beihilfen. Wenn diese Maßnahmen als nicht vereinbar erachtet werden und weiterhin fortbestehen, müssen einerseits die Bürgschaften sofort aufgehoben und andererseits die Darlehen sofort getilgt werden. Doch die Tilgung der nach dem 30. Juni 1999 gewährten Darlehen reicht — aufgrund des im Darlehensvertrag vorgesehenen regulären Zeitplans sowie aufgrund dieser Entscheidung — für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aus, da bis zum Tilgungsdatum HSY eine Finanzierung zur Verfügung stand, die das Unternehmen normalerweise unter marktüblichen Bedingungen nicht erhalten hätte. Für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand muss obiger Vorteil zurückgefordert werden, dessen Umfang aufgrund des für besondere Risikofälle gültigen Darlehenszinssatzes nur annähernd berechnet werden kann. Demzufolge muss die Kommission für den Zeitraum zwischen der Zahlung des Darlehens an HSY bis zu seiner Tilgung durch das Unternehmen die Rückforderung desjenigen Betrags bestimmen, welcher der Differenz zwischen dem Zinssatz, mit dem HSY tatsächlich belastet wurde, und dem Zinssatz entspricht, der theoretisch für ein besonders risikoreiches Darlehen berechnet worden wäre. Zur Berechnung dieses zweiten Zinssatzes hebt die Kommission hervor, die Mitteilung der Kommission über die Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze führe an, der Risikozuschlag könne höher als bei 400 Basispunkten im Verhältnis zum Referenzsatz liegen, „wenn keine Privatbank zur Gewährung des betreffenden Darlehens bereit gewesen wäre“, was im vorliegenden Falle zutrifft. In mehreren Beschlüssen hat die Kommission die Ansicht vertreten, ein Zuschlag von 600 Basispunkten über dem Referenzsatz bilde den Minimalzuschlag, der besonderen Risikofällen entsprochen hätte (40). Die Kommission vertritt die Ansicht, dies bilde den Minimalzuschlag für Darlehen im vorliegenden Fall. Was die nach dem 30. Juni 1999 gewährten staatlichen Beihilfen betrifft, so wird die Kommission denselben Ansatz verfolgen: für den Zeitraum von der Zahlung des garantierten Darlehens bis zur Aufhebung der Bürgschaft — entweder aufgrund des im Darlehensvertrag vorgesehenen Zeitplans oder aufgrund dieser Entscheidung — wird die Kommission die Rückforderung der Summe bestimmen, welche der Differenz zwischen den Kosten des garantierten Darlehens (belasteter Zinssatz zuzüglich gezahlter Garantiegebühr) und dem Referenzsatz für Griechenland mit einem Zuschlag von 600 Basispunkten entspricht.

    (47)

    HSY reichte den ersten Deloitte-Bericht (41) ein, um das Argument zu untermauern, dass die Darlehen und Bürgschaften durch den Staat und ETVA unter denselben Bedingungen auch von einer Privatbank hätten gewährt werden können. In Abschnitt 5 des genannten Berichts analysiert Deloitte die Bonität der HSY für das Jahr 1999 und die Folgejahre. Sie kommt zum Schluss, dass „das Unternehmen hilfsweise von einem anderen nicht gebundenen Kreditinstitut (das heißt ohne weitere, über eine regelmäßige wirtschaftliche Zusammenarbeit hinausgehende Beziehung) Bankgarantien im untersuchten Zeitraum hätte leihen oder erhalten können“ (42). Die Kommission bemerkt, der Bericht erläutere nicht, wie sich dieses Ergebnis mit der Tatsache vereinbaren lasse, dass die Bemühungen von HSY, Kapital von anderen Kreditinstituten zu konzentrieren, erfolglos geblieben waren (43). Darüber hinaus weist die Kommission darauf hin, dass die Analyse eine Reihe von Fehlern (44) beinhalte, die das Ergebnis entscheidend beeinflusst hätten.

    3.1.3.   Analyse der konzerninternen Beziehungen

    (48)

    Alle vom laufenden Prüfverfahren betroffenen Darlehen und Bürgschaften wurden von ETVA oder vom griechischen Staat gewährt. Die griechischen Behörden behaupten, die Darlehen und Bürgschaften könnten als interne Transaktionen des Konzerns betrachtet werden, da ETVA und der griechische Staat (mittels ETVA) Aktionäre der HSY waren. In diesem Zusammenhang stellt Griechenland zwei Behauptungen auf:

    Erstens gewähre eine Muttergesellschaft einer Tochtergesellschaft natürlicherweise Darlehen unter günstigen Bedingungen. Tatsächlich erhöhe der Vorteil, welcher der Tochtergesellschaft zugute komme, den Wert der Firmenanteile im Besitz der Muttergesellschaft. Folglich wäre, selbst wenn die Kommission die Meinung vertritt, ETVA und griechischer Staat hätten Darlehen und Bürgschaften zu einem unter dem üblichen Marktpreis liegenden Preis gewährt, dies für einen nach marktüblichen Bedingungen handelnden Kapitalgeber in derselben Position akzeptabel gewesen. Demzufolge würden die genannten Darlehen und Bürgschaften keine staatlichen Beihilfen bilden.

    Zweitens gewähre eine Muttergesellschaft ihrer in Schwierigkeiten befindlichen Tochtergesellschaft natürlicherweise Darlehen. Tatsächlich ziele eine solche Darlehensgewährung auf eine Werterhaltung der Firmenanteile im Besitz der Muttergesellschaft ab. Folglich müssten, selbst wenn die Kommission die Meinung vertritt, keine Privatbank hätte HSY Darlehen über den gegebenen Zeitraum aufgrund der sehr schlechten Lage der Werft gewährt, die von ETVA und dem griechischen Staat gewährten Darlehen und Bürgschaften dennoch als für einen Privatkapitalgeber unter den entsprechenden Umständen akzeptabel erachtet werden. Demzufolge würden die genannten Darlehen und Bürgschaften keine staatlichen Beihilfen bilden.

    (49)

    Die Kommission ist der Auffassung, dass die Schlussfolgerungen der griechischen Behörden nicht korrekt sind.

    (50)

    Zum einen hebt die Kommission die folgenden beiden Punkte hervor. In erster Linie würde kein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber sich in die Lage versetzen, in der ETVA sich befand. So wird etwa daran erinnert, dass die ETVA zum Zeitpunkt des Kaufs von HSY im Jahr 1985 eine Bank für industrielle Entwicklung war, die im Auftrag der Regierung handelte, um die Schließung eines für die griechische Wirtschaft sehr bedeutenden Unternehmens zu verhindern (45). Im Jahr 1986 griff ETVA zu Kapitalzuführungen, die von der Kommission als staatliche Beihilfen beurteilt wurden, um HSY am Leben zu erhalten (46). Im Jahr 1995 besaß ETVA eine „Mehrheitsbeteiligung von 51 %“ an HSY mit der Erklärung, dass laut Artikel 10 der Richtlinie Nr. 90/684/EWG „dies im Interesse der Landesverteidigung gerechtfertigt ist“. Zum zweiten bemerkt die Kommission, dass unter Berücksichtigung aller vom griechischen Staat zugunsten von HSY getroffenen Maßnahmen (inklusive der von ETVA getroffenen Maßnahmen, da diese — wie weiter unten in dieser Entscheidung nachgewiesen wird — dem griechischen Staat zuzurechnen sind), und insbesondere unter Berücksichtigung der wiederholten großen staatlichen Beihilfen an HSY im Zeitraum bis 2002, klar hervorgeht, dass in jener Zeitspanne der griechische Staat nicht wie ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber agierte. Er gewährte fortlaufend hohe wirtschaftliche Stützungsmaßnahmen, die für das Überleben von HSY erforderlich und sehr kostspielig waren. Da der griechische Staat (mittels ETVA) einzig und allein deshalb Anteilseigner der HSY war, da er als öffentliche Behörde bereit war, die Tätigkeiten der HSY um jeden Preis aufrechtzuerhalten, und da er niemals als marktwirtschaftlich agierender Kapitalgeber handelte, der durch den Besitz von Anteilen an HSY Gewinn anstrebt, mangelt es der Behauptung an Glaubwürdigkeit, ETVA und griechischer Staat hätten auf eine für einen marktwirtschaftlich agierenden Kapitalgeber akzeptable Weise gehandelt, da die sehr niedrigen Zinssätze (oder Garantiegebühren), die für die der HSY gewährte Finanzierung (Darlehen und Bürgschaften) berechnet wurden, durch die Wertsteigerung der HSY-Firmenanteile ausgeglichen worden seien. Da der griechische Staat (ETVA eingeschlossen) niemals im Sinne eines nach Gewinn strebenden Kapitalgebers handelte, sondern ganz im Gegenteil in Kauf nahm, HSY unter hohen Kosten am Leben zu erhalten, hätten die griechischen Behörden und HSY ihre Behauptung zumindest auf eine detaillierte Analyse stützen und nachweisen müssen, dass der griechische Staat und ETVA als Anteilseigner der HSY tatsächlich einen gewissen Vermögenszuwachs erwarten konnten (das heißt einen Wertzuwachs der Unternehmensaktien), der größer wäre als der „Einnahmenverzicht“ (das heißt der unzureichende Zinssatz oder die unzureichende Garantiegebühr). Da keine derartige Analyse vorgelegt wurde und da HSY und die griechischen Behörden die genannte zweifelhafte und hypothetische Behauptung ohne Dokumentation von Nachweisen aufstellten, weist die Kommission ohne weitere Prüfung die Behauptung zurück, dass der griechische Staat (ETVA eingeschlossen) als marktwirtschaftlich agierender Kapitalgeber gehandelt habe, da die unter günstigen Bedingungen gewährte Finanzierung zu einem Wertzuwachs der HSY-Firmenanteile geführt hätte, der den „Einnahmenverzicht“ ausgeglichen hätte.

    (51)

    Zum zweiten liegen — selbst wenn man obige Erwägung zurückwiese und eine Bewertung der Aspekte vornähme, welche die interne Konzernstruktur (das heißt die potentielle Wertsteigerung der HSY-Firmenanteile) betreffen — immer noch zahllose Nachweise vor, dass das Vorgehen von ETVA für einen nach marktwirtschaftlichen Kriterien handelnden Kapitalgeber, der 51 % der Firmenanteile an HSY hält, nicht akzeptabel gewesen wäre.

    (52)

    Ende 1995 wurden 49 % der HSY-Firmenanteile an die Belegschaft übertragen. Der von den Beschäftigten für den Kauf der Aktien zu zahlende Preis wurde zu jenem Zeitpunkt festgesetzt. In den Folgejahren, in denen ETVA und der griechische Staat HSY eine Finanzierung gewährten, die unter demjenigen Preis lag, den eine (nicht verbundene) Privatbank berechnet hätte, kamen 49 % der Wertsteigerung der HSY-Aktien, die dank der Einsparung (aufgrund der niedrigeren Zinssätze) erzielt worden waren, den anderen HSY-Aktionären zugute. Nur 51 % des HSY durch ETVA und den griechischen Staat eingeräumten Vorteils (die dem Unternehmen in Rechnung gestellten verminderten Zinssätze und Garantiegebühren) kehrten in Form einer Wertsteigerung der HSY zu diesen Geldgebern zurück. Kein marktwirtschaftlich denkender Kapitalgeber wäre den anderen HSY-Aktionären solchermaßen entgegengekommen. Um zugunsten dieser anderen Aktionäre kein Geld zu verlieren, hätte ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber einen Zinssatz berechnet, der dem von (nicht verbundenen) Privatbanken entsprochen hätte. Hieraus folgt, dass die erste Feststellung der griechischen Behörden nicht begründet ist.

    (53)

    In Bezug auf die Zeitspanne nach dem 30. Juni 1999, in der keine Privatbank HSY aufgrund des sehr hohen Konkursrisikos eine Finanzierung gewährt hätte, gelten die gleichen Erwägungen. Insbesondere hätte ein rational handelnder Kapitalgeber, im Besitz von nur 51 % eines Unternehmens, von den anderen Aktionären zumindest verlangt, eine ihrem Aktienanteil an der HSY entsprechende Finanzierung zu leisten. Hätten die anderen Aktionäre nicht über die Mittel dieser Finanzierung verfügt, dann hätte ein rational handelnder Kapitalgeber zumindest die Leistung einer Finanzierung an HSY gegen eine Erhöhung seiner Unternehmensbeteiligung erwirkt. Die Gewährung bedeutenden Finanzierungskapitals an HSY ohne Mitfinanzierung oder Gegenleistungen seitens der anderen Aktionäre entsprach einer großen Gefährdung des eigenen Vermögens, um den Wert der Firmenanteile eines anderen zu bewahren. Kein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber wäre unter ähnlichen Verhältnissen den anderen Aktionären der HSY solchermaßen entgegengekommen (47). Folglich muss die zweite Feststellung der griechischen Behörden zurückgewiesen werden.

    3.2.   Horizontale Maßnahme 2: Zurechenbarkeit des Verhaltens von ETVA an den Staat

    (54)

    Einige der sechzehn Beihilfen, die in vorliegender Entscheidung ausführlich dargestellt werden, wurden nicht direkt vom griechischen Staat, sondern durch die staatseigene Bank ETVA vergeben. Da die griechischen Behörden, HSY und TKMS/Elliniki Nafpigokataskevastiki einerseits die Möglichkeit zurückweisen, die genannten StützungsMaßnahmen Dem Staat zuzurechnen, und da Elefsis Shipyards und die Piraeus Bank dies andererseits bestätigen, ist eine Prüfung dieses Themas geboten.

    (55)

    Obige Beihilfen wurden zwischen 1996 und 2002 von ETVA gewährt. Laut Rechtsprechung können kraft Artikel 87 Absatz 1 des EG-Vertrags die vorgenannten Stützungsmaßnahmen nur dann als staatliche Beihilfen gekennzeichnet werden, wenn der griechische Staat in der Lage war, ETVA zu kontrollieren und wenn die öffentlichen Behörden „in irgendeiner Weise am Erlass dieser Maßnahmen beteiligt waren“ (48).

    (56)

    ETVA, deren vollständige Bezeichnung Griechische Bank für Industrielle Entwicklung A.E. lautet, wurde 1964 nach der Fusion dreier Organisationen gegründet (der Organisation Industrieller Entwicklung, der Organisation zur Finanzierung wirtschaftlicher Entwicklung und der Kreditorganisation für Tourismus). Mit Gesetz 1396/1973 wurde sie in eine Aktiengesellschaft umgewandelt. Folglich funktionierte sie seit 1973 als staatseigene Bank. Im Einklang mit den Ausführungen Griechenlands (49) hatte „ETVA als Bank für industrielle Entwicklung ihrer Satzung gemäß das hauptsächliche Ziel, die Weiterentwicklung des Landes durch die Finanzierung der Produktionstätigkeit der griechischen Wirtschaft (Tourismus, Industrieproduktion usw.) zu fördern“. ETVA bildete die einzige Bank für industrielle Entwicklung in Griechenland. Demzufolge hatte sie eine entscheidende Rolle in der wirtschaftlichen und regionalen Entwicklung des Landes übernommen, indem sie Unternehmen finanzierte, die regionale Infrastruktur des Landes förderte, Unternehmenskapital zur Verfügung stellte und sich an Unternehmen beteiligte, die von strategischer Bedeutung für die griechische Wirtschaft waren. Im Jahr 1995, nachdem die Bank aufgrund der genannten Tätigkeiten in Schwierigkeiten geraten war, hatten Rekapitalisierung, Umstrukturierung und Modernisierung der Bank höchste Priorität für die griechische Regierung. Dies geschah aufgrund eines Fünfjahresplans im Zusammenhang mit Gesetz 2359/95. Über die Kapitalzuführung in Höhe von 427 Mrd. GRD seitens der Regierung hinaus bildeten eine strategische Neuorientierung, die Veränderung der Organisationsstruktur und die Schaffung moderner Unternehmensprozesse, die zeitgemäßen Wettbewerbsbedingungen entsprachen, weitere Umstrukturierungsziele. Folglich „erweiterte ETVA, über ihre Entwicklungstätigkeit hinaus, insbes. seit dem Jahr 1997 ihre Dienstleistungen in Richtung einer Handelsbank“ (50).

    (57)

    Im Jahr 1999 beschloss der griechische Staat, der 100 % der Firmenanteile an ETVA besaß, die Einführung der Bank an der Athener Börse, indem er der Öffentlichkeit 24 % des Aktienkapitals zum Kauf anbot. Der griechische Staat beschloss eine weitere Privatisierung der Bank und eine Verringerung seiner Beteiligung auf einen Prozentsatz unter 50 %. Nach einer entsprechenden Ausschreibung fiel die Wahl auf die Piraeus Bank. Am 20. März 2002 wurde ein Anteil, der 57,7 % der ETVA-Firmenanteile entsprach, der Piraeus Bank übertragen (51).

    (58)

    In Bezug auf die Möglichkeit des Staates, ETVA zu kontrollieren, hebt die Kommission hervor, dass bis Ende 1999 ETVA zur Gänze dem griechischen Staat gehörte. Er hielt bis zur Übertragung der ETVA-Aktienmehrheit an die Piraeus Bank am 20. März 2002 die Mehrheitsbeteiligung. Dies zeigt ebenfalls, dass in den von ETVA getroffenen Maßnahmen öffentliche Gelder enthalten waren.

    (59)

    In Bezug auf die staatliche Beteiligung an der Durchführung mehrerer Stützungsmaßnahmen bemerkt die Kommission Folgendes:

    Zum ersten hält die Kommission fest, dass die wichtigsten Entscheidungen über die Beteiligung von ETVA an HSY von der ETVA-Unternehmensführung nicht auf unabhängiger Basis getroffen wurden: diese Entscheidungen wurden von der Regierung getroffen und von ETVA durchgeführt. Als ETVA die in Konkurs befindliche HSY im Jahr 1985 kaufte, handelte es sich in Wirklichkeit um eine Entscheidung der Regierung (52). ETVA führte diese Regierungsentscheidung bloß durch und nahm eine rasche Kapitalzuführung in großer Höhe an HSY vor, die von der Kommission als staatliche Beihilfe eingestuft wurde (53). Daran zeigt sich, dass die Beziehung zwischen ETVA und HSY von Beginn an auf der staatlichen Stützung eines Unternehmens fußte, das im Hinblick auf Beschäftigung und Tätigkeit für die griechische Regierung von Bedeutung war. Die zweite große Entscheidung betraf den Verkauf von 49 % des Aktienkapitals der HSY durch ETVA an die Belegschaft der HSY, wofür Gesetz 2367/1995 erlassen wurde (54). Darüber hinaus erlegt obiges Gesetz HSY (55) wichtige Maßnahmen zur Umstrukturierung auf (und gewährt der Werft sehr hohe Beihilfebeträge). Die dritte wichtige Tatsache war die Privatisierung der HSY 2001—2002 (das heißt ETVA verpflichtete sich, seine verbliebene Beteiligung an HSY (51 %) zu verkaufen). Diese Privatisierung erfolgte mit Entscheidung Nr. 14/3-1-2001 des zuständigen Interministeriellen Ausschusses für Entstaatlichung und fand im Zusammenhang mit dem griechischen Gesetz 2000/91 über Entstaatlichung statt. Dies wird auch in der schriftlichen Bekanntmachung der Ausschreibung mehrfach wiederholt, die von Alpha Finance — der Bank, welche die Abwicklung des Verkaufs von HSY im Namen des griechischen Staates und der Verkäufer (ETVA und Belegschaft) übernommen hatte — an die interessierten Kapitalgeber/Kaufinteressenten weitergeleitet wurde. Die schriftliche Bekanntmachung der Ausschreibung vom 2. April 2001 führt ebenfalls an, dass der griechische Staat gemeinsam mit den Verkäufern den stärksten Kandidaten wählen würde. Demzufolge wurden diese drei maßgeblichen Entscheidungen zur Beteiligung von ETVA an HSY vom griechischen Staat getroffen.

    Über seine direkte Beteiligung in diesen drei Fällen hinaus gewährte der griechische Staat im Zeitraum zwischen 1995 und 2002 sehr hohe Beihilfesummen. Konkret wurden Schulden in Höhe von 54,52 Mrd. GRD (160 Mio. EUR), die Tätigkeiten im Zivilbereich betrafen, erlassen — wobei dieser Schuldenerlass mit Entscheidung in der Sache C 10/94 genehmigt wurde —, sowie Schulden in Höhe von 46,35 Mrd. GRD (136 Mio. EUR), die Tätigkeiten im Verteidigungsbereich betrafen. Wie in der Entscheidung in der Sache N 401/97 angeführt, hatte der griechische Staat vor, auch Investitionsbeihilfen in Höhe von 7,8 Mrd. GRD (22,9 Mio. EUR) zu gewähren. Im Verlauf des Ausschreibungsverfahrens im Jahr 2001 wurde Gesetz 2941/2001 erlassen, das eine hohe finanzielle Stützung vorsah, um die Privatisierung von HSY (s. Randnummer 33 dieser Entscheidung) zu erleichtern. Wie die Kommission in Entscheidung N 513/01 anführt, übernahm der griechische Staat etwa die Zahlung von 118 Mio. EUR als Anreiz für die Freisetzung von Beschäftigten aus dem Unternehmen. Durch wiederholte Gewährung hoher Stützungsmaßnahmen stellte die Regierung klar, dass sie dem Überleben von HSY in politischer Hinsicht große Bedeutung zumaß (56).

    Schließlich hebt die Kommission hervor, dass der griechische Staat in jenem Zeitraum HSY strategische Aufträge im Verteidigungsbereich wie etwa den Bau der Unterseeboote übertrug. Demzufolge hatte der griechische Staat ein unmittelbares Interesse daran, die Tätigkeiten der HSY zu beobachten und die Fortführung der Tätigkeiten der Werft zu sichern.

    (60)

    Die Tatsache, dass die griechische Regierung die Höhe der Beteiligung von ETVA an HSY festsetzte, fortgesetzt hohe Beihilfesummen an HSY gewährte und dem Unternehmen Aufträge im Verteidigungsbereich von großer Bedeutung für die Sicherheit Griechenlands erteilte, lieferte überaus klare Hinweise darauf, dass sie den Tätigkeiten der HSY große Wichtigkeit zumaß und die Lage der Werft aufmerksam verfolgte. In diesem allgemeinen Zusammenhang ist die Kommission der Ansicht, dass bis zur Privatisierung von ETVA im März 2002 die Zurechenbarkeit des Verhaltens von ETVA an den Staat nicht angezweifelt werden kann. In der Tat war es unter diesen Verhältnissen für die Unternehmensführung von ETVA unmöglich, HSY gegenüber eine Darlehenspolitik zu betreiben, die nicht der fortgesetzten Stützungspolitik der Regierung entsprach. Im Besonderen wäre es für ETVA nicht möglich gewesen, eine Entscheidung zu treffen, die HSY in wirtschaftliche Schwierigkeiten gebracht hätte. ETVA hätte beispielsweise HSY keinen hohen Zinssatz (das heißt in starker Abweichung vom Interbanksatz) für Darlehen auferlegen können, weil dies zu einer Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage von HSY geführt hätte und für die Regierung politisch unzulässig gewesen wäre. Gleichermaßen hätte ETVA die von HSY angeforderten Darlehen zur Finanzierung ihrer Tätigkeiten nicht verweigern können (57). Anders gesagt, ETVA hatte keine andere Wahl, als der von der öffentlichen Hand vorgegebenen Politik von starken und fortgesetzten Stützungsmaßnahmen zugunsten von HSY zu folgen. Demzufolge ist die Kommission zur Auffassung gelangt, dass alle von ETVA der HSY gegenüber durchgeführten Maßnahmen (Darlehen, Bürgschaften, Kapitalzuführungen usw.) automatisch dem Staat zuzurechnen waren und dass keine zusätzlichen Beweise für die Beteiligung des griechischen Staates an jeder einzelnen dieser Maßnahmen Der ETVA vorgelegt werden müssen. Folglich vertritt die Kommission die Ansicht, dass die verschiedenen, von ETVA durchgeführten Maßnahmen Dem Staat zuzurechnen sind.

    (61)

    Die Kommission beruft sich hilfsweise ebenfalls auf folgende Angaben, welche die Zurechenbarkeit des Verhaltens von ETVA an den Staat bestätigen.

    (62)

    Zum ersten verkaufte ETVA im Jahr 1995 nur 49 % — und demzufolge nicht 100 % — der HSY-Aktienanteile an die Belegschaft des Unternehmens. „Griechenland beruft sich auf seinen militärischen Schiffbaubedarf, um 51 % der Anteile an der Werft zu behalten, wie dies Artikel 10 der Richtlinie gestattet“. Artikel 10 Richtlinie Nr. 90/684/EWG sieht vor: „Unbeschadet der Verpflichtung zur Veräußerung der Werften gemäß Absatz 2 wird der griechischen Regierung gestattet, eine staatliche Mehrheitsbeteiligung von 51 % an einer der Werften zu halten, wenn dies im Interesse der Landesverteidigung gerechtfertigt ist.“ (58) Dies beweist, dass die 51 %ige Beteiligung von ETVA an HSY das Ziel verfolgte, dem Staat die Kontrolle über HSY zu gestatten, um die griechischen Interessen der Landesverteidigung zu wahren. Es ist offensichtlich, dass die Unternehmensführung von ETVA in diesem Zusammenhang mit HSY keine Wirtschaftsbeziehung aufbauen konnte. Keine Entscheidung über die Gewährung einer Finanzierung an HSY und die daran geknüpften Bedingungen durfte den griechischen Interessen der Landesverteidigung entgegenwirken. Konkret ist der Kommission unverständlich, wie die Unternehmensführung von ETVA eine Finanzierung der HSY hätten ablehnen oder dafür einen hohen Zinssatz hätte auferlegen können. Wenn darüber hinaus Griechenland auf eine Wahrung der Interessen der Landesverteidigung abzielte, kann man zu der Auffassung gelangen, dass die Regierung in der Praxis alle wichtigen Entscheidungen der Unternehmensführung von HSY und alle Entscheidungen von ETVA bezüglich der Finanzierung von HSY unmittelbar kontrollierte.

    (63)

    Zum zweiten kann aus der Tatsache, dass die Aufgabe von ETVA als „Bank für industrielle Entwicklung“ vom griechischen Staat festgelegt wurde, geschlossen werden, dass alle Tätigkeiten von ETVA aufgrund dieser Aufgabe dem Staat zuzurechnen waren. Gleichermaßen ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass für die Erwägung der Zurechenbarkeit von Maßnahmen eines Unternehmens an den Staat „die Art seiner Tätigkeit und deren Ausübung auf dem Markt unter normalen Bedingungen des Wettbewerbs mit privaten Wirtschaftsteilnehmern“ (59) maßgeblich sein kann. In diesem Zusammenhang räumen die griechischen Behörden ein, dass „ETVA seit ihrer Gründung nicht wie eine gewöhnliche Handelsbank, sondern als spezielles Kreditinstitut zur industriellen Entwicklung mit vorwiegender Tätigkeit auf dem Sektor langfristiger Kreditvergabe funktionierte und in der wirtschaftlichen und regionalen Entwicklung des Landes eine entscheidende Rolle spielte“ (60). In diesem Zusammenhang ruft die Kommission in Erinnerung, dass HSY im Jahr 1985 von ETVA erworben wurde. Die Involvierung von ETVA in die Werft HSY kam demzufolge im Zusammenhang mit ihrer Aufgabe als „Bank für industrielle Entwicklung“ zustande und nicht im Rahmen ihrer Wirtschaftstätigkeiten, die sie nicht vor 1997 aufgenommen hatte. Da ETVA bis dahin HSY im Zusammenhang mit ihrem Auftrag als „Bank für industrielle Entwicklung“ stützen musste, konnte sie nicht ab 1997 plötzlich die von HSY beantragten Darlehen und Bürgschaften einstellen und die Werft dem Konkurs preisgeben. Dahingehend ruft die Kommission in Erinnerung, dass ETVA in der zweiten Hälfte der Neunzigerjahre die Genehmigung erhalten hatte, kaufmännische Tätigkeiten parallel zu ihrer Tätigkeit als Bank für industrielle Entwicklung auszuüben und nicht anstelle dieser Tätigkeit, die sie weiterbetreiben sollte.

    (64)

    Zum dritten kann „der Rechtsstatus des Unternehmens, ob es also dem öffentlichen Recht oder dem allgemeinen Gesellschaftsrecht unterliegt“ (61), für den Nachweis der Zurechenbarkeit maßgeblich sein. In dieser Hinsicht unterlag ETVA, da ihr Hauptzweck als staatseigene Bank für industrielle Entwicklung die Förderung der Entwicklung des Landes unter Finanzierung der griechischen Wirtschaft war, nicht den Bestimmungen der Bankenrichtlinien (62). Erst nach Einführung der Aktien von ETVA an der Athener Börse am 12. Januar 2000 wurde ETVA den gewöhnlichen, für Handelsbanken geltenden aufsichtsrechtlichen Standards unterstellt.

    (65)

    Zum vierten hebt die Kommission hervor, dass der Staat im Zeitraum 1996—2002 die Tätigkeiten von ETVA mit besonderer Aufmerksamkeit verfolgte. Zum Zweck der Umstrukturierung von ETVA wurde nun Gesetz 2359/95 erlassen, und der Staat nahm in diesem Zusammenhang große Kapitalzuführungen in Höhe von einigen Hundert Mrd. GRD vor. 1999 beschloss er eine teilweise Einführung des Aktienkapitals von ETVA an der Athener Börse. Ein Jahr darauf beschloss er die Privatisierung des größten Kapitalsektors von ETVA. Diese Privatisierung wurde im Jahr 2002 abgeschlossen. Dies zeigt, dass der Staat im Zeitraum 1996—2002 sehr großes Interesse an den Tätigkeiten von ETVA hatte. Die von ihr an HSY gewährten Darlehen und Bürgschaften waren so hoch, (63) dass die Unternehmensführung von ETVA die diesbezüglichen Zusagen unmöglich ohne Einverständnis oder unmittelbaren Auftrag ihres einzigen Anteilseigners treffen konnte.

    (66)

    In den vorangegangenen Abschnitten wies die Kommission nach, dass im März 2002, im Zeitraum vor dem Verkauf von ETVA an die Piraeus Bank, bei allen von ETVA durchgeführten Maßnahmen öffentliche Gelder beteiligt waren und alle zugunsten von HSY durchgeführten Maßnahmen Dem Staat zugerechnet werden können. Demzufolge wird sich die Kommission bei der einzelnen Würdigung der von ETVA durchgeführten Teilmaßnahmen nicht weiter mit dem Nachweis der vorgenannten zwei Punkte befassen.

    (67)

    Die Kommission wird die genannten zwei Themen nur in Zusammenhang mit der Würdigung der Maßnahme E18c prüfen, da einige Beteiligte behaupten, diese Maßnahme sei von ETVA im Mai 2002, also nach dem Kauf von ETVA durch die Piraeus Bank, gewährt worden.

    3.3.   Horizontale Maßnahme 3: Beihilfemaßnahmen zur teilweisen Finanzierung von Tätigkeiten im Verteidigungsbereich von HSY

    (68)

    In ihrer Erwiderung auf die Entscheidung über die Verfahrensausdehnung argumentiert die griechische Seite, dass mehrere der von der Kommission geprüften Maßnahmen Die Tätigkeiten der Werft im Verteidigungsbereich stützten. Demzufolge behauptet Griechenland, dass sie den Bestimmungen aus Artikel 296 des EG-Vertrags unterliegen und nicht aufgrund der Beihilfevorschriften gewürdigt und noch weniger zurückgefordert werden können.

    (69)

    Aus diesem Grund muss die Kommission bewerten, ob bestimmte Maßnahmen teilweise oder zur Gänze durch Artikel 296 des EG-Vertrags erfasst werden.

    (70)

    Keiner der Beteiligten dieses Verfahrens bezweifelt die Tatsache, dass HSY seine Tätigkeit sowohl im Zivil- als auch im Verteidigungsbereich entfaltet. In den letzten 15 Jahren bildete die Reparatur von Handelsschiffen die Haupttätigkeit der Werft im Zivilbereich. HSY hat zudem rollendes Eisenbahnmaterial sowie auch Metallrümpfe für Handelsschiffe hergestellt. Die Tätigkeiten von HSY im Verteidigungsbereich bestanden aus Bau und Reparatur von Schiffen und Unterseebooten für die Griechische Marine.

    (71)

    Die Kommission ruft in Erinnerung, dass die Entscheidung über die Verfahrensausdehnung bereits diejenigen Maßnahmen eingegrenzt hat, die ausschließlich die Stützung des Verteidigungssektors der Werft betrafen. Die Entscheidung über die Verfahrensausdehnung gelangt zum Schluss, dass die genannten Maßnahmen zur Gänze den Bestimmungen aus Artikel 296 des EG-Vertrags und nicht den Beihilfevorschriften unterliegen. Dieser Entscheidung wurde gerichtlich nicht angefochten.

    (72)

    Gewisse staatliche Beihilfen, die in dieser Entscheidung behandelt werden, betreffen keine konkrete Tätigkeit, das heißt sie wurden nicht zur Finanzierung eines konkreten Plans gewährt. Hieraus folgt, dass die Kommission festlegen muss, in welchem Ausmaß die vorgenannten staatlichen Beihilfen jeweils dem Verteidigungsbereich bzw. dem Zivilbereich zugute kamen. Diese Zuordnung wird durch die Tatsache erschwert, dass HSY keine getrennte Buchführung für seinen Verteidigungs- und Zivilsektor aufweist. Unter diesen Umständen muss die Kommission ihre Erwägung auf die respektive Größenordnung der beiden Tätigkeitsbereiche stützen. Demzufolge muss der respektive Schwerpunkt jeder Tätigkeit gewürdigt werden. Die Kommission unterstreicht, dass alle (nicht die Finanzierung einer konkreten Tätigkeit betreffenden) staatlichen Beihilfen (Finanzierung, Kapitalzuführungen usw.) zugunsten von HSY (aus früheren Verträgen) entstandene Verluste deckten und dabei der Werft erlaubten, künftige Tätigkeiten zu finanzieren. Zur Feststellung, inwieweit eine staatliche Beihilfe nun dem zivilen oder dem militärischen Schiffbau zugute kam, dürfen sich nach Auffassung der Kommission die Erwägungen nicht auf die Verteilung zwischen ziviler und militärischer Sparte (das heißt auf den respektiven Schwerpunkt jeder Tätigkeit) im Jahr der Beihilfengewährung beschränken, sondern sie müssen die durchschnittliche Verteilung zwischen diesen beiden Sektoren über einen längeren Zeitraum berücksichtigen. Die Tatsache, dass der respektive Schwerpunkt beider Tätigkeitsbereiche starken Schwankungen von Jahr zu Jahr unterliegt, rechtfertigt den Rückgriff auf einen Durchschnittswert, der über mehrere Jahre ermittelt wird. Es kann vorkommen, dass ein konkretes Geschäftsjahr für die mittel- und langfristige durchschnittliche Verteilung zwischen beiden Tätigkeitssparten nicht repräsentativ ist.

    (73)

    Im Zusammenhang mit dem Rückforderungsverfahren zu denjenigen Beihilfen, die durch Entscheidung C 40/02 als widerrechtlich und nicht vereinbar beurteilt wurden, vertrat Griechenland die Ansicht, auf die Zivilsparte entfielen 25 % und auf die Verteidigungssparte 75 % der Tätigkeiten von HSY. Zur Belegung dieser Behauptungen übermittelten die griechischen Behörden Daten zu Arbeitsstunden und Umsatz (dem Wert der Verkäufe) für beide Sparten im Zeitraum zwischen 1997 und 2005 (64). Im Zusammenhang mit diesem Verfahren hat Griechenland diese Angaben nicht in Zweifel gezogen. Darüber hinaus hatte die Kommission die Verteilung von 25 % zu 75 % in Bezug auf Zivil- und Verteidigungssparte in Entscheidung N 513/01, der gerichtlich nicht angefochten wurde, bereits akzeptiert. Aufgrund obiger Darstellung wird die Kommission die Ansicht vertreten, dass der zivile Schiffbau 25 % und der militärische Schiffbau 75 % der Tätigkeiten von HSY entsprach.

    (74)

    In Bezug auf die militärische Sparte von HSY akzeptierte die Kommission in vorangegangenen Entscheidungen stets, dass diese Tätigkeiten nicht von den Beihilfevorschriften erfasst werden. (65) Die Kommission hat diese Würdigung im der Entscheidung über die Verfahrensausdehnung, Absatz 86 bis 90, wiederholt. Da die in dieser Entscheidung behandelten Maßnahmen zugunsten von HSY (das heißt aller Tätigkeitsfelder von HSY) im selben Zeitraum getroffen wurden, der in den genannten vorangegangenen Entscheidungen geprüft wurde, folgt notwendigerweise daraus, dass der Teil der Maßnahmen, der die Verteidigungssparte von HSY stützte, ebenfalls von Artikel 296 des EG-Vertrags erfasst wird und von den Beihilfevorschriften ausgenommen ist.

    (75)

    Bei der Würdigung jeder Einzelmaßnahme wird die Kommission feststellen, ob es sich dabei um ausschließlich zivile Tätigkeiten von HSY handelte oder ob die Maßnahme ohne konkreten Verwendungszweck getroffen wurde: (66)

    Wären nur die zivilen Geschäftsfelder gestützt worden, so ist die Kommission der Ansicht, Artikel 296 des EG-Vertrags komme nicht zur Anwendung und die ganze Maßnahme könne aufgrund von Artikel 87 des EG-Vertrags gewürdigt werden.

    Wäre HSY zur Gänze unterstützt worden, so ist die Kommission der Ansicht, 75 % der staatlichen Förderung sei dem Verteidigungssektor zugute gekommen, da 75 % der Geschäftstätigkeit der Werft in der militärischen Produktion lag, und unterliege den Bestimmungen aus Artikel 296 des EG-Vertrags. Die übrigen 25 % der staatlichen Förderung können aufgrund der Beihilfevorschriften gewürdigt werden.

    4.   MASSNAHMEN: BESCHREIBUNG UND BEGRÜNDUNG DER VERFAHRENSEINLEITUNG, VORGELEGTE STELLUNGNAHMEN, WÜRDIGUNG UND SCHLUSSFOLGERUNG

    (76)

    Im Hinblick auf die Stellungnahmen der griechischen Behörden und Dritter hebt die Kommission hervor, dass sie ein breites Spektrum von Argumenten behandeln. Zum Beispiel behauptete Elefsis Shipyards in ihren zahlreichen, an die Kommission gerichteten Bemerkungen, es läge eine Anzahl von Gründen vor, die Maßnahmen als nicht vereinbare Beihilfen einzustufen. Gleichermaßen vertraten Griechenland, HSY und TKMS/Elliniki Nafpigokataskevastiki in ihren sukzessive der Kommission vorgelegten Stellungnahmen die Auffassung, es läge eine Anzahl von Gründen vor, die Maßnahmen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu betrachten.

    (77)

    Kraft Artikel 253 des EG-Vertrags müssen die Entscheidungen der Kommission begründet werden, doch ist sie nicht verpflichtet, auf jedes einzelne Argument der Beteiligten einzugehen. Folglich wird diese Entscheidung nur die von den Parteien angesprochenen Hauptthemen explizit behandeln. Insbesondere wird die Entscheidung auf die Prüfung gewisser, mit dem Sachverhalt offensichtlich nicht vereinbarer Gründe verzichten, auf die sich die Beteiligten berufen haben, die von derselben Partei in anderen Bemerkungen vorgebrachten Argumenten widersprechen, oder wenn klar ist, dass sie aufgrund des Sachverhalts und der in dieser Entscheidung enthaltenen Würdigung zurückgewiesen werden können.

    (78)

    Da diese Prüfung eine erhebliche Anzahl an Maßnahmen umfasst, sollen diese zur leichteren Lektüre und zur Vermeidung von Unklarheiten nummeriert werden. Dahingehend werden die vier in der Entscheidung über die Verfahrenseinleitung behandelten Maßnahmen D1 bis D4 genannt. Die zwölf in der Entscheidung über die Verfahrensausdehnung behandelten Maßnahmen sollen die Nummerierung aus der genannten Entscheidung unter Hinzufügung eines einleitenden E beibehalten.

    4.1.   Missbräuchliche Durchführung der 1997 genehmigten Investitionsbeihilfe (Maßnahme D1)

    4.1.1.   Beschreibung der Maßnahme

    (79)

    Mit Entscheidung N 401/97 wurde durch die Kommission eine am 20. Juni 1997 von griechischer Seite angemeldete Investitionsbeihilfe in Höhe von 7,8 Mrd. GRD (22,9 Mio. EUR) genehmigt. In obiger Entscheidung wurde die Beihilfe aufgrund von Richtlinie Nr. 90/684/EWG Kapitel III („Umstrukturierungsbeihilfen“) Artikel 6 („Investitionsbeihilfen“) gewürdigt, die anführt: „Investitionsbeihilfen […] dürfen […] nur dann gewährt werden, wenn sie an einen Umstrukturierungsplan gebunden sind, der zu keiner Steigerung der Schiffbaukapazität dieser Werft führt […]. Diese Beihilfen dürfen Reparaturwerften nur dann gewährt werden, wenn sie an einen Umstrukturierungsplan gebunden sind, der zu einem Abbau der gesamten Schiffsreparaturkapazität in dem betreffenden Mitgliedstaat führt.“ In Entscheidung N 410/97 wird angeführt, es sei ein Geschäftsplan erstellt worden, der mittels Produktivitätssteigerung und Modernisierung auf eine Wiederherstellung der Wettbewerbsfähigkeit der Werft abziele. Die erste Säule des obigen Plans umfasse eine grundlegende Reorganisation und einen Abbau der Humankapazität. Konkret sei eine Senkung der Beschäftigtenzahl bis zum Jahr 1997 auf 2 000 Arbeitnehmer und die Einführung flexiblerer Arbeitsmethoden vorgesehen. Entscheidung N 410/97 führt an, dass der Großteil des Abbaus der Humankapazität zum Zeitpunkt des Erlasses bereits durchgeführt war, was zur Produktivitätssteigerung beitragen sollte. Die zweite Säule des Umstrukturierungsplans bilde ein Investitionsplan, im Zuge dessen die veraltete Ausrüstung durch neue und moderne Technologie ersetzt werden sollte. In der Entscheidung wird angeführt, dass der Plan sehe nach Durchführung des Wirtschaftsplans die Wiedererlangung der Rentabilität im Jahr 2000 vorsieht. Die Gesamtkosten des Investitionsplans wurden auf 15,62 Mrd. GRD (45,9 Mio. EUR) geschätzt. Im beschreibenden Teil der Entscheidung wird die Finanzierung des Plans erläutert: 7,81 Mrd. GRD (22,9 Mio. EUR) durch staatliche Beihilfen, 3,13 Mrd. GRD (9,2 Mio. EUR) durch Erhöhung des Aktienkapitals und 4,67 Mrd. GRD (13,7 Mio. EUR) durch Bankdarlehen. Die Kapitalerhöhung war analog zur ursprünglichen Verteilung des Kapitals vorgesehen, das heißt 51 % durch ETVA und 49 % durch die Belegschaft der Werft. Die Entscheidung sah weiter vor, dass die Bankdarlehen unter gewöhnlichen Marktbedingungen ohne staatliche Beihilfen aufgenommen werden sollten. Die Kommission merkt in ihrer Einschätzung an, dass laut Umstrukturierungsplan die Schiffbaukapazität nicht gesteigert und die Reparaturkapazität abgebaut werde. Zudem merkt die Kommission an, die Beihilfeintensität (50 %) bleibe im Rahmen der regionalen Beihilfeintensität in Griechenland. Die Beihilfeintensität rechtfertigt sich zudem durch das Ausmaß der Umstrukturierung.

    4.1.2.   Begründung der Verfahrenseinleitung

    (80)

    Die Korrespondenz zwischen Griechenland und der Kommission im Vorfeld der Verfahrenseinleitung wurde in Kapitel 1 („Verfahren“) dieser Entscheidung dargestellt.

    (81)

    In der Entscheidung über die Verfahrenseinleitung brachte die Kommission ihre Zweifel zum Ausdruck, dass möglicherweise die mit Entscheidung N 401/97 genehmigte Investitionsbeihilfe missbräuchlich durchgeführt wurde. Die Kommission bemerkte zum einen, der Investitionsplan sei nur zum Teil und mit großer Verzögerung durchgeführt worden. Die griechischen Behörden verlängerten ohne vorherige Absprache mit der Kommission wiederholt die Umsetzungsfrist des Investitionsplans nach dem 31. Dezember 1999. Zweitens scheint das Unternehmen, obwohl in der Entscheidung in der Sache N 401/97 angeführt wird, der Investitionsplan würde mit Bankdarlehen unter gewöhnlichen Marktbedingungen ohne staatliche Beihilfen durchgeführt, Kredite von einer staatseigenen Bank mit nicht marktüblichen Zinssätzen erhalten zu haben, wobei anscheinend einer dieser Kredite durch eine staatliche Bürgschaft gedeckt wurde. Drittens legten die griechischen Behörden nicht, wie in der Entscheidung in der Sache N 401/97 vorgesehen, Jahresberichte zur Durchführung des Plans vor. Aufgrund dieser drei Verletzungen der Entscheidung N 401/97 scheint es zu einer unkorrekten Durchführung der Investitionsbeihilfe gekommen zu sein.

    4.1.3.   Stellungnahmen der Beteiligten

    (82)

    Elefsis Shipyards hebt hervor, das Erdbeben, welches als Rechtfertigung für die Verzögerung vorgebracht wird, datiere vom September 1999, also vier Monate nach Ablauf der Durchführungsfrist des Investitionsplans am 31. Dezember 1999. Ende 1999 sei durch HSY erst ein kleiner Teil des Investitionsplans umgesetzt worden. Dies zeige, dass HSY bereits vor dem Erdbeben eine Reihe erheblicher Verzögerungen bei der Durchführung des Plans aufwies und, selbst wenn es kein Erdbeben gegeben hätte, ihn nicht fristgemäß hätte abschließen können. Gleichermaßen habe die Privatisierung von HSY, die als Rechtfertigung für eine Verzögerung vorgebracht wird, erst lange nach dem Ende des Jahres 1999 stattgefunden, und demzufolge könne dadurch die Nichteinhaltung der Entscheidung N 401/97 nicht gerechtfertigt werden. Schließlich vertritt Elefsis Shipyards die Ansicht, HSY hätte die in der Entscheidung in der Sache N 401/97 festgelegten Bedingungen verletzt, da sie ein staatlich garantiertes Darlehen sowie weitere Kredite erhalten hätte, die nicht den gewöhnlichen Marktbedingungen entsprächen. Folglich müssten diese zusätzliche Förderung und die Investitionsbeihilfe zurückgefordert werden.

    (83)

    HSY legte dieselbe Stellungnahme wie die griechischen Behörden vor, welche im folgenden Abschnitt zusammengefasst werden.

    4.1.4.   Stellungnahme Griechenlands

    (84)

    Im Schreiben vom 20. Oktober 2004 bestätigten die griechischen Behörden den 31. Dezember 1999 als ursprüngliche Frist für den Abschluss des Investitionsplans. Im Dezember 1999 fand die erste Prüfung zur Durchführung des Plans statt, der die HSY entstandenen Kosten bis zum 30. Juni 1999 umfasst. Dabei wurde festgestellt, dass sich diese Aufwendungen auf 2,7 Mrd. GRD (8,1 Mio. EUR) beliefen, die 17,7 % der Gesamtkosten des Investitionsplans entsprechen. Am 27. Juli 2001 gewährten die griechischen Behörden eine Verlängerung bis zum 31. Dezember 2001 für den Abschluss des Investitionsplans mit der Begründung, die durch das Erdbeben vom 7. September 1999 entstandenen Schäden an den Werftanlagen hätten die Umsetzung des Investitionsplans verzögert. Mit Entscheidung vom 28. Dezember 2001 gewährten die griechischen Behörden eine zweite Verlängerung bis zum 30. Juni 2002, da das Privatisierungsverfahren, das im Januar 2001 begonnen hatte (und schließlich am 31. Mai 2002 abgeschlossen wurde), eine Einfrierung des Investitionsplans erforderte. Als die griechischen Behörden im Mai 2002 eine zweite Prüfung durchführten, stellen sie fest, dass sich die HSY bis zum 31. Dezember 2001 entstandenen Kosten auf 9,8 Mrd. GRD (28,9 Mio. EUR) beliefen, was 63 % der gesamten Investitionsaufwendungen entsprach. Mit Entscheidung vom 14. Juni 2002 wurde eine neuerliche Verlängerung bis zum 30. Juni 2004 gewährt. Mit Entscheidung vom 23. Juli 2003 billigten die griechischen Behörden eine Änderung des Investitionsplans. In diesem Zusammenhang beantragte das Unternehmen, gewisse, bei der zweiten Prüfung glaubhaft gemachte Investitionsaufwendungen abzuschreiben. Diese Kosten betrafen Vorauszahlungen für Investitionen, welche das Unternehmen aus dem Investitionsplan genommen hatte. Demzufolge verminderten sich die zertifizierten Gesamtkosten nach der zweiten Überprüfung auf 23,3 Mio. EUR, das heißt 50,75 % des Gesamtbetrags. Mit Schreiben vom 30. Juni 2004 beantragte die Werft eine neuerliche Fristverlängerung bis 31. Dezember 2004. Die Investitionsbeihilfe wurde der Werft bis heute nicht ausgezahlt.

    (85)

    Die griechischen Behörden vertreten die Ansicht, dass sie bei der Gewährung der Fristverlängerungen in gutem Glauben annahmen, der Fall sei unter die Genehmigungsentscheidung der Kommission einzuordnen und es habe sich um eine bestehende Beihilfe gehandelt, für die keine neuerliche Anmeldung erforderlich sei. Sie nahmen an, in der Praxis müsse die Möglichkeit der Fristverlängerung für die Umsetzung eines Investitionsplans solcher Größe und Tragweite vorgesehen sein, da das Werftunternehmen, wie auch die Kommission in ihrer Genehmigungsentscheidung einräumte, in Bezug auf die Umsetzung derartiger Programme keine Erfahrung hatte. Ebenso sind sie der Auffassung, sie hätten die Kommission über die Verlängerung im November 2002 informiert. Die von ihnen 2003 gebilligte Änderung des Investitionsplans habe Natur, Wesen und Bestimmung der genehmigten Beihilfe nicht geändert. Sie habe bloß darauf abgezielt, den Inhalt des Plans an die neuen Verhältnisse anzupassen: die Privatisierung der Werft, die unerwarteten neuen Verträge (Unterseeboote), das Erdbeben von 1999 und den technologischen Fortschritt. Die griechischen Behörden können auch nicht erkennen, aus welchem Grund die Fristverlängerungen das Wesen und in der Folge die Vereinbarkeit der Beihilfe beeinflussen könnten. Abschließend vertreten sie die Meinung, die Kommission müsse die Vereinbarkeit der Fristverlängerung für den Investitionsplan aufgrund von Randnummer 52 der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (67) (nachstehend „Richtlinien zur Rettung und Umstrukturierung 1999“) würdigen. Im vorliegenden Fall müsse die Beihilfe als vereinbar eingestuft werden, da der umstrukturierte Plan die Wiedererlangung der Rentabilität innerhalb eines angemessenen Zeitraums, und zwar bis zum 30. Juni 2004, vorsehe. Die griechischen Behörden verwiesen im Besonderen darauf, dass die Verzögerung nicht dem Unternehmen geschuldet sei, sondern höherer Gewalt (dem Erdbeben von 1999 und der Privatisierung des Unternehmens). Schließlich vertreten sie die Meinung, es hätte keine Verletzung des Grundsatzes der einmaligen Gewährung gegeben, da die Beihilfe im Zusammenhang mit der Anpassung eines bestehenden Umstrukturierungsplans gewährt worden sei.

    (86)

    In Bezug auf die versäumten Jahresberichte über die Durchführung des Investitionsplans vertritt Griechenland die Auffassung, diese Tatsache allein könne kein Hindernis für eine Änderung des Plans darstellen.

    4.1.5.   Würdigung

    4.1.5.1.   Artikel 296 EG-Vertrag

    (87)

    Vor der Würdigung der Vereinbarkeit aufgrund der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags muss die Anwendungsmöglichkeit von Artikel 296 des EG-Vertrags geprüft werden. Diesbezüglich vermerkt die Kommission Folgendes: Erstens war der Investitionsplan durch Griechenland im Jahr 1997 im Einklang mit dem in Artikel 88 Absatz 3 des EG-Vertrags vorgesehenen Verfahren angemeldet worden. Durch diese Anmeldung räumte Griechenland ein, dass der Investitionsplan in erster Linie den zivilen Sektor von HSY (das heißt Schiffbau und Schiffsreparatur) betraf, da sich die griechischen Behörden zu jener Zeit auf Artikel 296 des EG-Vertrags hätten berufen können und nicht verpflichtet gewesen wären, die genannte Investitionsbeihilfe anzumelden, wenn der Plan Tätigkeiten im Verteidigungsbereich betroffen hätte und für die nationale Sicherheit von Bedeutung gewesen wäre (68). Darüber hinaus hat Griechenland die Genehmigungsentscheidung nicht angezweifelt, durch welche die Kommission die angemeldete Beihilfe kraft der Beihilfevorschriften gewürdigt hat. Schließlich berief sich Griechenland in der Erwiderung auf die Entscheidung über die Verfahrenseinleitung nicht auf Artikel 296. Vorstehende Angaben sind für die Schlussfolgerung ausreichend, dass der Investitionsplan die nationalen Sicherheitsinteressen Griechenlands unberührt lässt und dass jede Beihilfe zur Finanzierung des Investitionsplans kraft der in den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags enthaltenen Beihilfevorschriften überprüft werden kann.

    4.1.5.2.   Vorliegen einer missbräuchlichen Durchführung der Beihilfe

    (88)

    Die drei in der Entscheidung über die Verfahrenseinleitung angeführten Vorbehalte werden aufeinanderfolgend erwogen.

    (89)

    Die Kommission ist der Auffassung, die Verletzung der Bedingung, Kreditabschlüsse nur unter marktwirtschaftlichen Voraussetzungen und ohne staatliche Bürgschaften zu tätigen, berühre die Vereinbarkeit der zweiten Maßnahmen und nicht die Vereinbarkeit der Investitionsbeihilfe. Tatsächlich hat eine solche Bedingung das Ziel, die Gewährung zusätzlicher Beihilfen zugunsten des Investitionsplans (das heißt die Häufung von Beihilfen und damit eine Überschreitung der in der Entscheidung in der Sache N 401/97 festgelegten Beihilfeintensität) zu vermeiden. Wie nachstehend erläutert, ist die Kommission in jedem Fall anhand jeweils anderer juristischer Gründe der Meinung, dass die HSY gewährte staatliche Beihilfe eine nicht vereinbare Förderung darstellt und zurückgezahlt werden muss. Im Hinblick auf die Darlehen ist die Kommission ebenfalls der Ansicht, dass das Beihilfeelement zurückgefordert werden muss. Die Rückforderung der Beihilfeelemente soll die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sicherstellen sowie die Erfüllung der Bedingung, dass die Finanzierungskosten von HSY nicht unter den marktüblichen Kosten liegen. Mit anderen Worten wird durch die Rückforderung dieser Beträge das Ziel erreicht, das die in der Entscheidung in der Sache N 401/97 vorgesehene Bedingung anvisiert hatte, nämlich die Gewährung zusätzlicher Beihilfen durch eine Finanzierung von HSY unterhalb der marktüblichen Kosten zu vermeiden. Demzufolge weist die Kommission vorstehende Behauptung von Elefsis Shipyards zurück, sowohl das in den Krediten und der Bürgschaft beinhaltete Beihilfeelement als auch die in der Entscheidung in der Sache N 401/97 genehmigte Investitionsbeihilfe müssten zurückgefordert werden.

    (90)

    In Bezug auf das in der Entscheidung über die Verfahrenseinleitung angesprochene Versäumnis von Jahresberichten nimmt die Kommission die Position ein, dass die Nichtvorlage keine missbräuchliche Durchführung der Beihilfe an sich darstellt. Dadurch werden tatsächlich weder die Förderungsmerkmale und -ergebnisse noch die Merkmale des Investitionsprogramms verändert. Dennoch hat Griechenland der Kommission keine Möglichkeit gegeben, über diese Fragen zum geeigneten Zeitpunkt zu entscheiden, da die griechischen Behörden diese Auskünfte nicht fristgerecht weiterleiteten und demgemäß die Kommission über die eingetretenen Verzögerungen im Unklaren ließen. Folglich trägt Griechenland durch das Versäumnis der Jahresberichte die Beweislast dafür, dass die Kommission die aufeinanderfolgenden Fristverlängerungen für den Durchführungszeitraum des Investitionsplans gebilligt hätte.

    (91)

    In Bezug auf die verzögerte Durchführung des Investitionsplans, die in der Entscheidung über die Verfahrenseinleitung den hauptsächlichen Vorbehalt darstellte, kam die Kommission zu folgendem Schluss: Mit Entscheidung N 401/97 billigte die Kommission eine Beihilfe zur Investitionsförderung, die „an einen Umstrukturierungsplan gebunden“ ist, wie Kapitel III („Umstrukturierungsbeihilfen“) der Richtlinie Nr. 90/684/EWG fordert. Wie in der Beschreibung des Geschäftsplans in der Entscheidung in der Sache N 401/97 angeführt, war der Wirtschaftsplan in der Praxis nicht bloß an die Umstrukturierung geknüpft. Er bildete eine der beiden Säulen der Umstrukturierung, da die Werft in den vorangegangenen Jahren keine Investitionen vorgenommen hatte und eine „veraltete Ausrüstung durch neue Technologie“ ersetzen musste, um ihre Wettbewerbsfähigkeit wiederzuerlangen. In Abschnitt 2.1 ihres Schreibens vom 20. Oktober 2004 bekräftigen die griechischen Behörden, dass der Investitionsplan durch verbesserte Produktivität und Modernisierung der Werft die Wiederherstellung der Wettbewerbsfähigkeit von HSY, und zwar sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene, zum Ziel hatte. Griechenland bestätigt überdies die Ablösung der veralteten und nicht verwendeten Ausrüstung durch eine auf moderner Technologie fußende Ausrüstung als weitere Zielsetzung. Folglich geht aus Entscheidung N 401/97 selbst sowie aus den griechischen Schreiben hervor, dass der Investitionsplan eine entscheidende Rolle im Umstrukturierungsplan und für die Wiedererlangung der Rentabilität für das Unternehmen hatte (69). Da die Durchführung des Investitionsplans „mit einem Umstrukturierungsplan verbunden“ war und für die Rückkehr der Werft in die Rentabilitätszone von entscheidender Bedeutung war, durfte er offenkundig keine größeren Verzögerungen aufweisen. Er musste sogar vordringlich durchgeführt werden, um die Wiedererlangung der Rentabilität zu ermöglichen. Folglich billigte die Kommission eine Förderung, die einen in einem vorgegebenen Zeitraum umzusetzenden Investitionsplan stützen sollte, und keine Förderung jedes zukünftig umzusetzenden Investitionsplans.

    (92)

    Im Hinblick auf den genauen Durchführungszeitraum des genannten Investitionsplans enthält Entscheidung N 401/97 keinen Zeitplan. Sie führt nur an, dass „die Werft ihre Rentabilität bei Abschluss des Geschäftsplans im Jahr 2000 wiedererlangen wird“. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2004 führen die griechischen Behörden an, dass laut Ministerialerlass vom Dezember 2007, durch den die Subventionierung gewährt wird, der Investitionsplan bis zum 31. Dezember 1999 abgeschlossen sein sollte. (70) Gleichwohl scheint dieses Datum in der Entscheidung in der Sache N 401/97 nicht auf. Die Kommission schließt daraus, dass der Investitionsplan kraft Entscheidung N 401/97 bis spätestens Ende 2000 abgeschlossen sein sollte.

    (93)

    Aufgrund vorstehender Angaben zieht die Kommission den Schluss, dass die Einhaltung der Frist vom 31. Dezember 2000 für die Sicherung der erfolgreichen Umsetzung des Umstrukturierungsplans von Bedeutung war. Darüber hinaus hätte jede Investition, die wesentlich später als im Jahr 2000 durchgeführt worden wäre, als nicht „mit dem Umstrukturierungsplan verbunden“ angesehen werden können, wie in der Entscheidung in der Sache N 401/97 beschrieben und von Richtlinie Nr. 90/684/EWG gefordert.

    (94)

    Nach vorliegender Erwägung von Entscheidung N 401/97 muss die Kommission beurteilen, inwiefern sie eine Verlängerung des Durchführungszeitraums der Investitionen gewährt hätte, wenn Griechenland einen diesbezüglichen Antrag gestellt und die Kommission ordnungsgemäß über die Verzögerung in Kenntnis gesetzt hätte. Im September 1999 kam es zu einem Erdbeben, das folgende Werftanlagen beschädigt hat: Mauerwerk, Dächer, Fensterscheiben, Bausubstanz dreier Gebäude, Rohrleitungen, Stromnetz, Kaianlagen und Kranschienen. Griechenland behauptet, das Erdbeben habe die Werft zu einer Unterbrechung des Investitionsplans gezwungen, da die Reparatur dieser Schäden vorrangig war.

    (95)

    Die Werft beantragte mit der Begründung, das Erdbeben habe die Verzögerung verursacht, im November 2000 einen ersten Aufschub des Abschlussdatums des Investitionsplans bis zum 31. Dezember 2001. Die Frage ist nun, ob die Kommission diesem Antrag zugestimmt hätte, falls er ihr vorgelegen hätte. Die Kommission hebt hervor, dass sie unter Anwendung der Leitlinien für Rettung und Umstrukturierung 1999 Absatz 52 der ersten Verlängerung nicht zugestimmt hätte, da sich der 1997 genehmigte Umstrukturierungsplan als deutlich unzureichend erwies, um die Rentabilität des Unternehmens wiederherzustellen, sowohl angesichts der im November 2000 herrschenden Situation als auch der Tatsache, dass zu jener Zeit kein anderer Umstrukturierungsplan vorlag, der eine Rückkehr in die Rentabilitätszone ermöglicht hätte. Gleichwohl bezweifelt die Kommission, dass sie Absatz 53 der Leitlinien für Rettung und Umstrukturierung 1999 angewendet hätte, da erstens die Förderung nicht aufgrund der vorgenannten Leitlinien genehmigt worden war, zweitens keine inhaltliche „Änderung“ des Plans vorlag, sondern nur eine Fristverlängerung für den Abschluss der Investitionen, und drittens keine klaren Verordnungen in Bezug auf eine Änderung des Abschlussdatums der Investitionen gemäß Entscheidung 401/97 und Richtlinie Nr. 90/684/EWG vorlagen. Darüber hinaus hätte die Kommission höchstwahrscheinlich eine Verzögerung von einigen Monaten für gerechtfertigt befunden, da ein schweres Erdbeben ein außergewöhnliches Ereignis darstellt, das mit Wirtschaft und unternehmerischer Tätigkeit nichts zu tun hat. Zudem bildet die Umsetzung eines Investitionsplans ein schwieriges Unterfangen, das einige zusätzliche Monate erfordern kann. Folglich kann berechtigterweise angenommen werden, dass die Kommission auch eine umfangreiche Verlängerung von einem Jahr gegebenenfalls genehmigt hätte.

    (96)

    In Bezug auf die zweite, von den griechischen Behörden gebilligte Fristverlängerung wurde von griechischer Seite und HSY die Privatisierung der Werft, in deren Verlauf der Investitionsplan eingefroren wurde, als Rechtfertigung vorgebracht (71). Anders gesagt war die Verzögerung in der Umsetzung des Investitionsplans einer bewussten Entscheidung für eine Aussetzung seiner Durchführung geschuldet. Die Kommission kann auf keinen Fall die Verlängerung des Anwendungszeitraums eines Investitionsplans billigen, wenn seine Umsetzung bewusst für mehr als ein Quartal unterbrochen wurde. Im Einklang mit vorstehend gezogener Schlussfolgerung war die Einhaltung des Durchführungszeitplans des Umstrukturierungsplans von entscheidender Bedeutung. Die Kommission genehmigte Investitionen zur Stützung eines konkreten und zu einem bestimmten Zeitpunkt umzusetzenden Umstrukturierungsplans. Hilfsweise merkt die Kommission an, dass der Umstrukturierungszeitraum im Falle einer Genehmigung über den 31. Dezember hinaus dermaßen ausgedehnt worden wäre, dass die nach diesem Datum getätigten Investitionen nicht mehr im Sinne der Richtlinie Nr. 90/684/EWG als mit der 1996 begonnenen Umstrukturierung „verbunden“ betrachtet werden könnten. Der 1997 gebilligte Umstrukturierungsplan war für die Bewältigung der schwierigen Wirtschaftslage der Werft in den Jahren nach 2001 unzureichend. Zudem wurden im Zeitraum 2001—2002 wichtige neue Umstrukturierungsmaßnahmen (wie etwa der zusätzliche Abbau von Humankapazität) durchgeführt, die nicht in dem von Entscheidung N 401/97 beschriebenen Umstrukturierungsplan enthalten waren. Demzufolge vertritt die Kommission die Auffassung, dass sie die Verlängerung des Investitionszeitraums über den 31. Dezember 2001 hinaus nicht genehmigt hätte.

    (97)

    Somit ist die Kommission der Ansicht, dass alle Förderungen zur Stützung von nach dem 31. Dezember 2001 durchgeführten Investitionskosten nicht in den Anwendungsbereich von Entscheidung N 401/97 fallen.

    (98)

    Griechenland behauptet, selbst im Falle einer Entscheidung der Kommission, die Förderungen zugunsten bestimmter Investitionsausgaben als nicht in den Anwendungsbereich von Entscheidung N 401/97 fallend zu beurteilen, seien die genannten Förderungen kraft der Leitlinien für Rettung und Umstrukturierung 1999 dennoch als vereinbare Umstrukturierungsförderung zu betrachten. Hiermit muss die Kommission erwägen, ob die Förderungen zugunsten von Investitionsaufwendungen, die HSY nach dem 31. Dezember 2001 durchgeführt hat, als vereinbar eingestuft werden können. Die Kommission merkt an, dass HSY nach dem 31. Dezember 2001 zweifellos ein Unternehmen in Schwierigkeiten darstellte. Die in den vorangegangenen Jahren aufgelaufenen Verluste waren beispielsweise so hoch, dass das Eigenkapital des Unternehmens rechnerisch negativ wurde. Folglich hätte jede Förderung zugunsten des Unternehmens, und im Besonderen eine Förderung zur Modernisierung der veralteten Ausrüstung, als Umstrukturierungsbeihilfe gelten müssen. Die Kommission ist gleichwohl der Ansicht, dass sich das Unternehmen nicht an die Förderbedingungen gehalten hat, die in den Leitlinien zur Rettung und Umstrukturierung von 1999 festgelegt sind. So liegt etwa eine Verletzung des Grundsatzes der einmaligen Gewährung vor, die in Randnummer 48 der Leitlinien festgeschrieben ist, da Griechenland HSY bereits mit Ministerialerlass vom Dezember 1997 eine Umstrukturierungsbeihilfe gewährt hatte. Die mit Entscheidung N 401/97 genehmigte Investitionsbeihilfe war laut Richtlinie Nr. 90/684/EWG und auch laut Entscheidung N 401/97 in der Tat eine Umstrukturierungsbeihilfe. Randnummer 48 der Leitlinien zur Rettung und Umstrukturierung 1999 gestattet eine Ausnahme vom Grundsatz der einmaligen Gewährung, und zwar aufgrund von „außergewöhnlichen und unvorhersehbaren Umständen, die das Unternehmen nicht zu vertreten hat“. Die Kommission kann keine außergewöhnlichen und unvorhersehbaren Umstände feststellen, welche das Unternehmen nicht zu vertreten hätte und welche die Gewährung einer Umstrukturierungsbeihilfe für Investitionsaufwendungen nach dem 31. Dezember 2001 rechtfertigen würden. Genauer gesagt kann das Erdbeben vom September 1999 im Einklang mit vorstehend gezogener Schlussfolgerung eine begrenzte Verzögerung in der Durchführung des Investitionsplans begründen. Doch es bildet nicht die Ursache für die Verzögerung in der Umsetzung des Investitionsplans nach dem 31. Dezember 2001. Was das Einfrieren des Plans im Zuge des Privatisierungsverfahrens betrifft, so handelt es sich dabei nicht um laut Definition „außergewöhnliche und unvorhersehbare Umstände, die das Unternehmen nicht zu vertreten hat“. Griechenland vertritt die Auffassung, es liege keine Verletzung des Grundsatzes der einmaligen Beihilfe vor, da die Förderung im Rahmen der Anpassung eines bestehenden Umstrukturierungsplans erfolgt sei. Den vorgelegten ausführlichen Erläuterungen gemäß ist die Kommission der Ansicht, dass die nach dem 31. Dezember 2001 getätigten Investitionen nicht Teil des in der Entscheidung in der Sache N 401/97 beschriebenen Investitionsplans sind. Darüber hinaus enthält Randnummer 52 der Leitlinien zur Rettung und Umstrukturierung 1999 folgende Formulierung: „Auch der geänderte Plan muss die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität innerhalb einer angemessenen Frist erkennen lassen“. Anhand des ursprünglichen Plans sollte die Werft bis zum Jahr 2000 ihre Rentabilität wiedererlangen. Demzufolge vertritt die Kommission die Auffassung, dass die bis zum Juni 2004 geplante Wiederherstellung der Rentabilität eine sehr große Verzögerung im Verhältnis zum ursprünglichen Plan darstellt und nicht mehr als angemessene Frist gelten kann. Schließlich bemerkt die Kommission, dass die Zustimmung zu einer so umfangreichen Verlängerung der Umstrukturierungsphase bedeuten würde, den Grundsatz der einmaligen Beihilfezahlung zu umgehen.

    (99)

    Folglich vertritt die Kommission die Ansicht, die Beihilfe zu den nach dem 31. Dezember 2001 getätigten Investitionskosten, die den in der Entscheidung in der Sache N 401/97 beschriebenen Investitionsplan betreffen, könne als unter obige Entscheidung fallend gelten. Alle anderen Beihilfen fallen nicht unter den Anwendungsbereich von Entscheidung N 401/97. Zudem ist jede andere Beihilfe für die von HSY getätigten übrigen Investitionskosten nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Da Griechenland erklärt hat, die Investitionsbeihilfe sei noch nicht an HSY ausbezahlt worden, liegt keine Notwendigkeit einer Rückforderung dieser Beihilfe von HSY vor.

    4.2.   Darlehen in Höhe von 4,67 Mrd. GRD (13,73 Mio. EUR), gewährt 1999 und gedeckt durch staatliche Bürgschaft (Maßnahme D2)

    4.2.1.   Beschreibung der Maßnahme

    (100)

    Griechenland führt an, dass dieser Kredit mit achtjähriger Laufzeit in Höhe von 4,67 Mrd. GRD (13,72 Mio. EUR) von ETVA zur Finanzierung des Investitionsplans gewährt wurde (72). Mit Entscheidung vom 8. Dezember 1999 gewährte die Regierung eine Bürgschaft unter Anrechnung von 100 Basispunkten als jährlicher Garantiegebühr. Der Kreditabschluss erfolgte am 29. Dezember 1999 und der Betrag wurde HSY von diesem Zeitpunkt bis zum 26. Oktober 2000 in mehreren aufeinanderfolgenden Raten bis zur Erfüllung des Gesamtbetrags von 12,76 Mio. EUR ausbezahlt (73) (mit ATHIBOR-Zinssatz (EURIBOR ab dem 1. Januar 2001) zuzüglich 25 Basispunkte). Am 31. Mai 2002 wurden die staatliche Bürgschaft und der Kredit bis zum 30. Juni 2009 verlängert, während der Zinssatz um 100 Basispunkte erhöht wurde. Die erste Kapitalrückzahlungsrate wurde im Dezember 2003 entrichtet.

    4.2.2.   Begründung der Verfahrenseinleitung

    (101)

    In der Entscheidung über die Verfahrenseinleitung wird angeführt, dass die staatliche Bürgschaft möglicherweise eine staatliche Beihilfe bildet, deren Vereinbarkeit zweifelhaft sei. Darüber hinaus erklärt Entscheidung N 401/97 über die Charakterisierung der Bürgschaft als vereinbare oder nicht vereinbare Beihilfe hinaus, dass für die Finanzierung des Investitionsplans Bankdarlehen unter üblichen Marktbedingungen ohne staatliche Garantien hätten gefunden werden müssen. Demnach scheint obige Entscheidung staatliche Bürgschaften an sich zu untersagen.

    4.2.3.   Stellungnahmen der beteiligten Parteien

    (102)

    Elefsis Shipyards legte folgende Stellungnahme im Hinblick auf die Maßnahmen D2, D3 und D4 vor: Sie ruft in Erinnerung, dass kraft Entscheidung N 401/97 die Bankdarlehen zur Finanzierung von HSY unter üblichen Marktbedingungen und ohne staatliche Beihilfen mit Sicherheiten versehen werden sollten. Nachweislich wurde keiner der drei Kredite unter Wettbewerbsbedingungen gewährt. Zum einen wurden diese Darlehen ab Ende 1999 gewährt, als die wirtschaftliche Lage von HSY katastrophal war und die Gefahr bestand, dass dem Unternehmen die Zulassung entzogen wird. Zum zweiten wurden die Darlehen gewährt, obwohl klar war, dass HSY weder die Umsetzung des Umstrukturierungs-/Investitionsplans noch die Einhaltung der Bedingungen aus Entscheidung N 401/97 gelungen war. Zum dritten hätte HSY angesichts der katastrophalen wirtschaftlichen Situation einerseits, in die das Unternehmen geraten war, und der Tatsache andererseits, dass keine Sicherheiten unter Wettbewerbsbedingungen gestellt wurden, diese Darlehen nicht auf dem privaten Bankensektor sichern können.

    4.2.4.   Stellungnahme Griechenlands

    (103)

    Die griechischen Behörden (sowie HSY) vertreten die Ansicht, dass die staatliche Bürgschaft keine staatliche Beihilfe bildet und unter üblichen Marktbedingungen geleistet wurde. Sie gründen ihre Erwägungen auf folgende Angaben:

    Die Werft hätte einen ähnlichen Darlehensvertrag mit jeder anderen Bank abschließen können, unter Stellung anderer Sicherheiten als die einer staatlichen Bürgschaft. Konkret hätten die Forderungsabtretung aus bedeutenden Verträgen oder Hypotheken auf bestimmte Anlagewerte als Sicherheiten geboten werden können.

    Die jährliche Garantiegebühr in Höhe von 1 % bilde den Marktpreis. Darüber hinaus sei sie nicht selektiv, da der griechische Staat im konkreten Zeitraum verschiedene Bürgschaften — und in bestimmten Fällen zu einer sogar wesentlich niedrigeren Garantiegebühr — geleistet habe.

    Sollte auch die Kommission der Ansicht sein, die Garantiegebühr habe unterhalb des Marktzinssatzes gelegen, so hat der griechische Staat dennoch wie ein privater Kapitalgeber auf dem freien Markt gehandelt, da er (mittels ETVA) HSY-Anteilseigner war und von der Rückkehr des Unternehmens in die Gewinnzone als Konsequenz des Investitionsplans profitiert hätte.

    Die Tatsache, dass der Kreditabschluss auf die Finanzierung eines von der Kommission genehmigten Investitionsplans abzielte, müsste einen hinreichend guten Grund dafür bilden, dass die kreditgebende Bank und der Bürge HSY für tilgungsfähig erachten.

    Die Darlehenstilgung und die Zahlung der Garantiegebühr erfolgt regelmäßig.

    4.2.5.   Würdigung

    4.2.5.1.   Artikel 296 des EG-Vertrags

    (104)

    Vor einer Würdigung der Vereinbarkeit der Beihilfe aufgrund von Artikel 87 des EG-Vertrags ist die Anwendbarkeit von Artikel 296 des EG-Vertrags zu prüfen. Die Kommission hebt hervor, dass HSY kraft Entscheidung über die Beihilfegewährung verpflichtet war, das garantierte Darlehen wie auch zwei weitere Kredite, die in der Entscheidung über die Verfahrenseinleitung (das heißt Maßnahmen D3 und D4) enthalten sind, zur Finanzierung des Investitionsplans zu verwenden (74). Wie bereits in den Schlussfolgerungen der Würdigung von Maßnahme D1 angeführt, fällt der Investitionsplan nicht unter den Anwendungsbereich von Artikel 296 des EG-Vertrags. Die Kommission ist folglich der Ansicht, dass diese drei zur Finanzierung des Investitionsplans vorgesehenen Kredite den Beihilfevorschriften unterliegen und nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 296 des EG-Vertrags fallen.

    4.2.5.2.   Bestehen einer Beihilfe

    (105)

    Zunächst ist zu prüfen, ob die staatliche Beihilfe die Voraussetzungen nach Artikel 87 Absatz 1 des EG-Vertrags erfüllt.

    (106)

    Um das Bestehen einer Beihilfe bei den verschiedenen, in dieser Entscheidung geprüften Bürgschaften zu würdigen, greift die Kommission auf die Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften (75) (nachstehend „Mitteilung über Bürgschaften“) vom März 2000 zurück. Diese Mitteilung stellt jedoch, wie auch in Abschnitt 1.4. der Mitteilung angeführt, keinen Richtungswechsel der bisherigen Politik dar, sondern bietet lediglich eine ausführliche Erläuterung der von der Kommission bis dahin für die Würdigung von Bürgschaften eingesetzten Methoden. Demgemäß können die in der Mitteilung festgelegten Grundsätze über Bürgschaften ebenfalls auf die Würdigung von Bürgschaften angewendet werden, die vor März 2000 gewährt wurden. Daher hat die Kommission auch zur Würdigung von Maßnahme D2 auf diese Mitteilung über Bürgschaften in Entscheidung der Verfahrenseinleitung zurückgegriffen. Griechenland hat nicht nur keinen Widerspruch gegen die Anwendung dieses Grundsatzes geltend gemacht, sondern für die Würdigung der Maßnahme D2 ebenfalls darauf zurückgegriffen (76).

    (107)

    Zum ersten muss eine Maßnahme öffentliche Gelder betreffen, um unter Artikel 87 Absatz 1 zu fallen. Dies ist bei Maßnahme D2 der Fall, da der griechische Staat zur Gewährung obiger Bürgschaft in riskanter Weise öffentliche Gelder eingesetzt hat.

    (108)

    Zum zweiten muss festgestellt werden, ob die Maßnahme selektiv war. Griechenland vertritt die Ansicht, der griechische Staat habe anderen Unternehmen mehrfach Bürgschaften zu einer Garantiegebühr von 1 % geleistet. Die griechische Seite hat eine Liste solcher Unternehmen vorgelegt. Die Kommission ist der Auffassung, dass dies keinen Nachweis dafür liefert, dass es sich um eine allgemeine Maßnahme handelte. Dazu muss eine Maßnahme auf alle in einem Mitgliedstaat wirtschaftlich tätigen Marktteilnehmer Anwendung finden. Sie muss auf alle Unternehmen unter gleichen Bedingungen angewendet werden, und ihr Anwendungsbereich kann nicht etwa durch das Ermessen des Staates oder durch andere Elemente, die sein praktisches Ergebnis eingrenzen, de facto eingeschränkt werden. Folglich kann die zu prüfende Maßnahme nicht als allgemein betrachtet werden. Genauer gesagt kann aus der Tatsache, dass gewisse Unternehmen staatliche Bürgschaften erhalten haben, nicht geschlossen werden, dass jedes andere Unternehmen auch eine solche Garantie erhalten hätte. Griechenland hat nicht nachgewiesen, dass die staatliche Garantieleistung für alle Wirtschaftsteilnehmer unter gleichen Bedingungen gilt. Darüber hinaus sind zahlreiche Unternehmen auf der von Griechenland vorgelegten Liste staatlich oder führen Tätigkeiten im militärischen Bereich durch. Daraus geht demnach indirekt hervor, dass private Unternehmen keine derartige Bürgschaft für die Finanzierung ihrer normalen Tätigkeiten erhalten hätten. Griechenland führt zudem keine Rechtsgrundlage an, aufgrund derer am 8. Dezember 1999 die Gewährung der Bürgschaft durch den Finanzminister entschieden wurde. Vermutlich bildet Gesetz 2322/1995 die Rechtsgrundlage, was eine selektive Maßnahme bilden würde, wie in der Würdigung von Maßnahme E12b erläutert wird.

    (109)

    Zum dritten muss das Bestehen eines Vorteils nachgewiesen werden. Im Einklang mit Randnummer 2.2.2. der Mitteilung über Bürgschaften kann nicht von einer staatlichen Beihilfe an den Kreditgeber ausgegangen werden, da die Bürgschaft vor der Gewährung des Darlehens geleistet wurde. Folglich ist, wie in Randnummer 2.1.1. der Mitteilung über Bürgschaften festgelegt, das Bestehen einer Beihilfe an den Kreditnehmer zu prüfen. Griechenland vertritt die Ansicht, es liege kein Vorteil vor, da HSY — unter dem Angebot anderer Sicherheiten als der einer staatlichen Beihilfe — ein ähnliches Darlehen hätte erlangen können. Die Kommission ist der Auffassung, dass eine Prüfung der Behauptung nicht vonnöten sei, HSY hätte dieses Darlehen erhalten können, falls sie andere Sicherheiten geboten hätten. Die Kommission muss tatsächlich einschätzen, ob die konkrete, vom griechischen Staat durchgeführte Handlung, das heißt die Leistung einer Kreditgarantie ohne Absicherung, für einen auf dem freien Markt tätigen privaten Kapitalgeber akzeptabel gewesen wäre. Eine Kreditbürgschaft, die durch ein Zurückbehaltungsrecht auf bestimmte Anlagewerte oder durch die Abtretung von Forderungen abgesichert wird, bildet eine unterschiedliche Transaktion. Wie in Abschnitt 2.1.1. der Mitteilung über Bürgschaften angeführt, bildet die dem Kreditnehmer eingeräumte Möglichkeit, im Zuge einer staatlichen Beihilfe „weniger Sicherheiten zu leisten“, einen potenziellen Vorteil. Selbst unter Würdigung der Möglichkeit, eine Finanzierung unter dem Angebot mehrfacher Sicherheiten zu finden, war die Kommission in Abschnitt 3.1. dieser Entscheidung bereits zur Schlussfolgerung gelangt, dass HSY nach dem 30. Juni 1999 von keiner Privatbank Darlehen oder Bürgschaften erhalten hätte, auch wenn sie der Bank eine gewisse Absicherung geboten hätte. Die Kommission kommt zum Schluss, dass die staatliche Beihilfe einen Vorteil für HSY darstellte, da sie im Dezember 1999 gewährt wurde und ihr eine Finanzierungsmöglichkeit bot, die das Unternehmen unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte.

    (110)

    Nach Auffassung Griechenlands folgte auch die Garantiegebühr von 1 % dem herrschenden Marktpreis und verschaffte demgemäß keinen Vorteil. Die Kommission hebt hervor, dass Griechenland keine Marktdaten als Nachweis dafür vorgelegt habe, dass private Banken unter dieser Garantiegebühr zu einer Sicherheitsleistung bereit gewesen wären. Griechenland hat lediglich eine Aufstellung der vom griechischen Staat geleisteten Bürgschaften für denselben Zeitraum wie vorgenannte Garantiegebühr eingereicht. Der Kommission ist nicht nachvollziehbar, wie diese Aufstellung staatlicher Bürgschaftsleistungen nachweisen soll, dass die HSY berechnete Garantiegebühr den Marktbedingungen entspricht und keine staatliche Beihilfe bildet. Im einzelnen kann obige Auflistung nicht als „Staatsgarantieregelung, die keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 bildet“ betrachtet werden, da sie — wie die Garantieleistung zugunsten von HSY beweist — die Mehrzahl der in Abschnitt 4.3 der Mitteilung über Bürgschaften vorgesehenen Voraussetzungen nicht erfüllt. Obgleich die Garantiegebühr von 1 % möglicherweise im Einklang mit den Marktbedingungen für andere (gesunde) Unternehmen war, so entspricht sie jedoch nicht automatisch den Marktbedingungen für ein Unternehmen in Schwierigkeiten wie HSY.

    (111)

    Was das Argument betrifft, eine Garantiegebühr unter dem Marktpreis wäre auch für einen privaten Kapitalgeber unter ähnlichen Umständen akzeptabel gewesen, da der griechische Staat Anteilseigner von HSY war, so wurde es bereits in Abschnitt 3.1 dieser Entscheidung zurückgewiesen.

    (112)

    In Abschnitt 3.1 wird ebenfalls erläutert, dass seit dem 30. Juni 1999 hinreichende Hinweise vorlagen und die Schlussfolgerung nahelag, dass es HSY nicht gelungen war, eine ausreichende Zahl von Schiffsbauverträgen abzuschließen, damit die Rentabilität wiederhergestellt werden konnte. Zudem standen für die Jahre 1999 und 2000 bedeutende Verluste ins Haus. Obwohl der Kredit für die Finanzierung eines im Jahr 1997 von der Kommission gebilligten Investitionsplans gedacht war, was in den Jahren 1997 und 1998 einen möglichen Kreditgeber noch hätte beruhigen können, wäre es im Dezember 1999 nicht mehr möglich gewesen, eine Bank angesichts des offensichtlich gescheiterten Geschäftsplans zu beruhigen. Das diesbezügliche Argument Griechenlands muss daher zurückgewiesen werden.

    (113)

    Was schließlich die von Griechenland erwähnte Tatsache betrifft, die Kredittilgung erfolge nach den Vertragsbedingungen, ist der Kommission nicht nachvollziehbar, inwiefern diese Tatsache nachweisen soll, dass eine Privatbank das konkrete Darlehen gewährt hätte. Die wesentlichen Angaben beziehen sich tatsächlich auf die Lage des Unternehmens und auf die Informationen, die zum Zeitpunkt der Garantieleistung verfügbar waren (77). Die Kommission bemerkt hilfsweise, dass laut den zum Zeitpunkt der Garantieleistung verfügbaren Informationen in den Folgejahren erhebliche Verluste der Werft zu erwarten waren. Das Unternehmen machte nun tatsächlich in den Folgejahren so große Verluste, dass die Eigenmittel des Unternehmens rechnerisch negativ wurden. Darüber hinaus hat HSY ausschließlich dank der fortlaufenden Unterstützung durch staatliche Beihilfen wirtschaftlich überlebt (und ist folglich nur deshalb in der Lage, den Kredit zu tilgen).

    (114)

    Aus diesen Gründen ist die Kommission der Auffassung, dass die Maßnahme HSY Vorteile einräumte.

    (115)

    Dieser selektive Vorteil führt zu einer Wettbewerbsverzerrung, da er HSY einen Kapitalgeber in einem Zeitraum verschafft, als das Unternehmen auf dem freien Markt einerseits keinen Geldgeber gefunden hätte und andererseits in Schwierigkeiten war. Folglich trug die Maßnahme dazu bei, HSY am Leben zu erhalten und seine Tätigkeiten zu finanzieren. Da einige Konkurrenzunternehmen von HSY in anderen Mitgliedstaaten angesiedelt sind, (78) beeinträchtigt diese Wettbewerbsverzerrung den Handel zwischen den Mitgliedstaaten (79).

    (116)

    Da die Bürgschaft sämtliche in Artikel 87 Absatz 1 vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt, bildet sie eine staatliche Beihilfe. Wenn sie nun in Verletzung der in Artikel 88 Absatz 3 des EG-Vertrags vorgesehenen Bedingung ohne vorherige Anmeldung geleistet wurde, bildet sie eine widerrechtliche staatliche Beihilfe.

    (117)

    Da die Kommission soeben nachgewiesen hat, dass der HSY eingeräumte selektive Vorteil zur Verzerrung des Wettbewerbs und zur Beeinträchtigung des Handels unter Mitgliedstaaten führt, wird die Kommission bei der nachstehenden Würdigung der übrigen Maßnahmen ihre Erwägungen über diese beiden Punkte nicht mehr wiederholen.

    4.2.5.3.   Vereinbarkeit der Beihilfe

    (118)

    In Bezug auf die Vereinbarkeit laut Artikel 87 Absatz 2 und 3 des EG-Vertrags hebt die Kommission hervor, dass keine der Verordnungen aus Artikel 87 Absatz 2 und aus Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b) und d) anwendbar ist. In Bezug auf die Vereinbarkeit laut Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a), c) und e) werden die Beihilfen für die Schiffbauindustrie seit 1. Januar 1999 durch die Verordnung (EG) Nr. 1540/98 des Rates vom 29. Juni 1998 zur Neuregelung der Beihilfen für den Schiffbau (80) (nachstehend „Verordnung (EG) Nr. 1540/98“) geregelt. Da der mit Sicherheiten versehene Kredit für die Finanzierung eines Investitionsplans im Rahmen eines Umstrukturierungsplans bestimmt war und da darüber hinaus HSY ein Unternehmen in Schwierigkeiten war, muss die staatliche Bürgschaft aufgrund von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1540/98 gewürdigt werden. Dabei wird deutlich, dass die Maßnahme nicht die in diesem Artikel vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt. Konkret erläutert Artikel 5, Umstrukturierungsbeihilfen „könnten ausnahmsweise als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, wenn sie mit den Gemeinschaftlichen Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten in Einklang stehen“. Die zum Zeitpunkt der Beihilfengewährung gültigen Leitlinien waren diejenigen zur Rettung und Umstrukturierung 1999, die am 9. Oktober 1999 (81) im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurden und am selben Tag in Kraft traten. Einige der in Abschnitt 3.2.2. der obigen Leitlinien genannten Voraussetzungen für die Genehmigung einer Beihilfe sind nicht erfüllt. Im Hinblick auf die Voraussetzung b), „Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität“, hebt die Kommission beispielsweise hervor, dass die staatliche Beihilfe für die Finanzierung eines Investitionsplans im Rahmen eines Umstrukturierungsplans verwendet wurde, der jedoch im Dezember 1999 mittlerweile vollkommen unzureichend war, um die langfristige Rentabilität von HSY wiederherzustellen. Im Hinblick auf die Voraussetzung d), „Auf das Minimum begrenzte Beihilfe“, hatte die Kommission mit Entscheidung N 401/97 bereits entschieden, dass die Höchstgrenze einer staatlichen Beihilfe 50 % der Investitionskosten betragen darf, während die übrigen 50 % aus Posten finanziert werden sollten, die von den Anteilseignern und aus unter üblichen Marktbedingungen gewährten Bankkrediten stammen. Demzufolge konnte keine zusätzliche Beihilfe für den Plan gewährt werden, da in so einem Fall die Höchstgrenze der Beihilfeintensität von 50 % überschritten worden wäre. Durch die staatliche Beihilfe wurde ebenfalls der in Abschnitt 3.2.3. der Leitlinien zur Rettung und Umstrukturierung 1999 vorgesehene Grundsatz von der einmaligen Gewährung verletzt, da die Kommission durch Entscheidung N 401/97 die Gewährung einer Investitionsbeihilfe genehmigt hatte, die im Einklang mit der Richtlinie 90/684/EWG eine Art Umstrukturierungsbeihilfe darstellte. Diese Beihilfe war HSY mit Ministerialentscheidung vom Dezember 1997 gewährt worden (jedoch, wie in Entscheidungsgrund 84 dieser Entscheidung beschrieben und von Griechenland erläutert, noch nicht an HSY ausbezahlt worden).

    (119)

    Aus diesen Gründen ist die Kommission der Auffassung, dass die staatliche Bürgschaft eine widerrechtliche und nicht vereinbare Beihilfe bildet, die zurückzufordern ist. Wenn sie bei Erlass dieser Entscheidung noch nicht geleistet wurde, ist die staatliche Beihilfe unverzüglich einzustellen. Doch wird dies nicht genügen, um den Zustand wiederherzustellen, der ohne die staatliche Beihilfe geherrscht hätte, da HSY einige Jahre lang ein Kredit zugute kam, den sie ohne das Einschreiten des griechischen Staates nicht mit Sicherheiten hätte versehen können. Die Kommission ist der Ansicht, dass zur Rückforderung dieses Vorteils, laut Schlussfolgerung aus Abschnitt 3.1 dieser Entscheidung, für den Zeitraum der Bürgschaftsleistung die Differenz zwischen den Gesamtkosten des mit Sicherheiten versehenen Darlehens (Zinssatz zuzüglich Garantiegebühr) und dem Referenzsatz für Griechenland mit einem Zuschlag von 600 Basispunkten zurückgefordert werden muss.

    (120)

    Die Kommission ist der Auffassung, dass auf diese Weise der Zustand wiederhergestellt wird, der ohne die staatliche Beihilfe geherrscht hätte. Auf diese Weise wird die Verletzung des in der Entscheidung in der Sache N 401/97 auferlegten Verbots der Beihilfeleistung und Finanzierung zu einem niedrigeren Zinssatz als dem Marktzinssatz aufgehoben.

    4.3.   Darlehen in Höhe von 1,56 Mrd. GRD (4,58 Mio. EUR), gewährt 1999 (Maßnahme D3)

    4.3.1.   Beschreibung der Maßnahme

    (121)

    Im Jahr 1999 erhielt HSY ein Darlehen in Höhe von 1,56 Mrd. GRD (4,58 Mio. EUR) von ETVA, die als Absicherung das Recht auf die Auszahlung der ersten Rate der in der Entscheidung in der Sache N 401/97 genehmigten Investitionsbeihilfe erhielt. Das Darlehen wurde am 28. Juli 1999 abgeschlossen und HSY am nächsten Tag zur Gänze ausbezahlt. Ursprünglich hatte es eine Laufzeit bis zum 31. März 2001. Nach aufeinanderfolgenden Fristverlängerungen wurde es am 2. August 2004 getilgt. Der Zinssatz des Darlehens betrug ATHIBOR (EURIBOR ab 1. Januar 2001) zuzüglich 100 Basispunkte (82).

    4.3.2.   Begründung der Verfahrenseinleitung

    (122)

    In der Entscheidung über die Verfahrenseinleitung führt die Kommission an, das Darlehen könnte eine Beihilfe von zweifelhafter Vereinbarkeit sein. Falls darüber hinaus nachzuweisen wäre, dass dieser Kredit durch eine staatliche Bürgschaft gedeckt wurde, läge eine Verletzung von Entscheidung N 401/97 vor, die in Bezug auf die Finanzierung des Investitionsplans die Aufnahme von Bankanleihen unter normalen Marktbedingungen ohne staatliche Garantien vorsah.

    4.3.3.   Stellungnahme der interessierten Beteiligten

    (123)

    Über die vorab eingereichten Bemerkungen zu Maßnahme D2 hinaus vertritt Elefsis Shipyards die Meinung, es habe ein bedeutendes Risiko bestanden, dass die für diese Darlehen geleistete Absicherung, das heißt die Zahlung der genehmigten Investitionsbeihilfe, widerrechtlich und daher ungültig und nicht durchführbar war, wenn die Maßnahmen D3 und D4 zu einem Zeitpunkt gewährt wurden, als bereits klar war, dass HSY weder den Umstrukturierungs-/Investitionsplan umgesetzt noch die Voraussetzungen aus Entscheidung N 401/97 eingehalten hatte.

    4.3.4.   Stellungnahme Griechenlands

    (124)

    Die griechischen Behörden (und HSY) vertreten die Ansicht, obiger Kredit sei unter Marktbedingungen gewährt worden. Genauer gesagt, der Zinssatz habe demjenigen für gewisse, von ETVA im selben Zeitraum anderen Unternehmen gewährte Darlehen entsprochen. HSY hätte von jeder anderen Bank Kredit erhalten, doch naheliegenderweise hätte sie ihren Anteilseigner ETVA vorgezogen. Darüber hinaus hätte die von ihr vorgeschlagene Absicherung in Form einer Forderungsabtretung auf die erste Rate der Investitionsbeihilfe eine für jede Bank akzeptable Sicherheit dargestellt. Schließlich hebt Griechenland hervor, dass der Kredit bei der Bank zur Gänze getilgt wurde.

    4.3.5.   Würdigung

    4.3.5.1.   Artikel 296 des EG-Vertrags

    (125)

    Die Kommission gelangte bereits im Zuge der Würdigung der Maßnahme D2 zum Schluss, dass Maßnahme D3 nicht unter den Anwendungsbereich von Artikel 296 des EG-Vertrags fällt. Demzufolge muss sie aufgrund der Beihilfevorschriften gewürdigt werden.

    4.3.5.2.   Bestehen einer Beihilfe

    (126)

    Zum ersten hebt die Kommission hervor, dass der Kredit von ETVA ohne Deckung durch eine staatliche Bürgschaft gewährt wurde.

    (127)

    Im Hinblick auf den selektiven Charakter der Maßnahme bemerkt Griechenland, dass auch andere Unternehmen von ETVA Darlehen zu ähnlichen Zinssätzen erhalten hätten. Doch wie bereits im Zuge der Würdigung der Maßnahme D2 erläutert, gilt eine Maßnahme nur dann als allgemein, wenn sie strengen Auflagen genügt, was im vorliegenden Fall offensichtlich nicht zutraf. So wird die Maßnahme beispielsweise nicht in allen Unternehmen unter den gleichen Bedingungen durchgeführt, da je nach Entscheidung von ETVA über Gewährung oder Nichtgewährung jedes einzelnen Darlehens und nach den von ihr gestellten Bedingungen unterschiedliche Zinssätze für die verschiedenen Darlehensnehmer angewendet wurden. Demzufolge hat diese Maßnahme selektiven Charakter.

    (128)

    Im Hinblick auf das Bestehen eines Vorteils hebt die Kommission hervor, dass obiger Kredit nach dem 30. Juni 1999 gewährt wurde, als — wie in Abschnitt 3.1. dieser Entscheidung erläutert — das Unternehmen keinen Zugang mehr zum Kreditmarkt hatte. Die Tatsache, dass ETVA für gewisse Kredite an andere Unternehmen im selben Zeitraum denselben Zinssatz anwendete, bildet keinen Nachweis dafür, dass der konkrete Zinssatz für eine Privatbank unter ähnlichen Bedingungen akzeptabel gewesen wäre. Erstens hängt der Zinssatz, den eine Privatbank für einen bestimmten Kredit verlangt, von der Bonität des Kreditnehmers ab. Von griechischer Seite wurde nicht nachgewiesen, dass die anderen, in der Aufstellung erwähnten Darlehensnehmer — in gleichem Maße wie HSY — kurz vor der Zahlungsunfähigkeit standen. Die Kommission ruft in Erinnerung, dass die Lage von HSY im konkreten Zeitraum sehr kritisch war. Daher hätte ein marktwirtschaftlich handelnder privater Kreditgeber als Voraussetzung für ein Darlehen an HSY einen im Vergleich zu gesunden Unternehmen höheren Zinssatz gefordert. Zweitens sei, selbst wenn die anderen Darlehensnehmer genauso kurz vor der Zahlungsunfähigkeit gestanden hätten wie HSY, die von Griechenland vorgelegte Aufstellung als Grundlage für den Nachweis, der berechnete Zinssatz sei marktüblich gewesen, weiterhin unzureichend. Die von Griechenland vorgelegte Liste umfasst in der Tat nur von ETVA gewährte Darlehen, von einer Bank also, die sich im Staatsbesitz befindet (und darüber hinaus für industrielle Entwicklung gedacht ist), woraus hervorgeht, dass auch die anderen Darlehen möglicherweise ein Beihilfeelement enthalten. Demzufolge beweist die Auflistung nicht, dass diese Kredite für eine Privatbank akzeptabel gewesen wären.

    (129)

    Die griechischen Behörden vertreten auch die Meinung, dass die in Form einer Forderungsabtretung auf die erste Rate der Investitionsbeihilfe gebotene Absicherung für jede Privatbank als Kreditsicherheit akzeptabel gewesen wäre. Die Kommission hebt hervor, dass laut der Genehmigungsentscheidung der griechischen Regierung zugunsten der Investitionsbeihilfe die Auszahlung der ersten Rate erfolgen sollte, sobald die zuständige Kontrollbehörde bemerkte, dass sich die Investitionskosten auf 2,73 Mrd. GRD belaufen. Darüber hinaus sollte die Zahlung vor dem 31. Dezember 1999 erfolgen. Wie die Prüfung der griechischen Behörden im Dezember 1999 ergab (s. Stellungnahme Griechenlands zu Maßnahme D1), war der Betrag von 2,73 Mrd. GRD erst am 30. Juni 1999 erreicht worden. Folglich konnte die Wahrscheinlichkeit der Einziehung der ersten Beihilferate auf den ersten Blick als besonders hoch eingestuft werden, da der Kredit im Juli 1999 gewährt wurde und da zu diesem Zeitpunkt vermutlich bereits abgeschätzt werden konnte, dass die Marke von 2,73 Mrd. GRD erreicht war bzw. bald erreicht würde. Dennoch konnten noch verschiedene Probleme eintreten, um die Zahlung der Beihilfe zu hemmen. Erstens war es im Falle einer Insolvenz von HSY unsicher, ob die griechischen Behörden einem Unternehmen, dem die Stilllegung drohte, die Investitionsbeihilfe ausbezahlt hätten (83). In diesem Falle hätte die Bank kostspielige und zeitraubende Rechtsmittel einlegen müssen, um den Kredit zurückzufordern. Zweitens ist unsicher, ob die zuständigen Kontrollbehörden sich zu einer Zertifizierung der geleisteten Investitionskosten bereitgefunden hätten, indem sie beispielsweise bestätigten, dass die festgelegte Grenze in angemessener Zeit erreicht wurde. Drittens bestand die Möglichkeit weiterer verwaltungstechnischer Probleme. Genau dies ist realiter eingetreten, (84) da die griechischen Behörden über eine Reihe von Jahren die erste Beihilferate nicht entrichtet haben. Wie in Kapitel 1 mit Titel „Verfahren“ dieser Entscheidung angeführt, beantragte die Kommission später die Zahlungsaussetzung der noch nicht an HSY ausbezahlten Beihilfe, als sie von der verzögerten Durchführung des Investitionsplans erfuhr. Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass die Auszahlung der ersten Rate der Investitionsbeihilfe durch den griechischen Staat zwar wahrscheinlich, aber nicht sicher war. Angesichts der Schwierigkeiten von HSY hätte eine Privatbank Absicherungen gefordert, deren Vollstreckung rasch und gesichert erfolgen würde, und sie hätte sich nicht mit einer Absicherung begnügt, die unter Umständen nichts wert war. Aus diesen Gründen gelangt die Kommission zur Schlussfolgerung, dass für eine Privatbank eine Gewährung dieses Kredits nicht akzeptabel gewesen wäre. Wie bereits angeführt, findet diese Schlussfolgerung ihre Bestätigung in den erfolglosen Bemühungen von HSY, eine Finanzierung von Kapitalgebern unter marktwirtschaftlichen Bedingungen zu sichern.

    (130)

    Griechenland vertritt die Ansicht, dass eine Kreditvergabe im Interesse von ETVA als Anteilseignerin von HSY lag. In der Einheit 3.1.3 dieser Entscheidung wurde dieses Argument von der Kommission bereits zurückgewiesen.

    (131)

    Schließlich hat die Kommission in Bezug auf die Tatsache der Kredittilgung bereits in der Würdigung von Maßnahme D2 erläutert, warum dies keinen Nachweis dafür liefert, dass eine Privatbank die konkrete Finanzierung an HSY in jenem Zeitraum geleistet hätte.

    (132)

    Aus vorgenannten Gründen kommt die Kommission zum Schluss, dass der Kredit HSY einen Vorteil verschaffte, da das Unternehmen auf dem Markt kein Darlehen erhalten hätte.

    (133)

    Die Kommission schließt daraus, dass Maßnahme D3 eine Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 des EG-Vertrags darstellt. Da die Maßnahme — anders als in Artikel 88 Absatz 3 des EG-Vertrags gefordert — ohne vorherige Anmeldung erfolgte, bildet sie eine widerrechtliche Beihilfe.

    4.3.5.3.   Vereinbarkeit der Beihilfe

    (134)

    Die Vereinbarkeit der zu prüfenden Maßnahme ist aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1540/98 als Maßnahme D2 zu würdigen. Da obiges Darlehen als Maßnahme D2 auf die Finanzierung eines Investitionsplans im Rahmen eines Umstrukturierungsplans abzielte und da es einem Unternehmen in Schwierigkeiten gewährt wurde, muss es als Umstrukturierungsbeihilfe gewertet werden, die unter Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1540/98 fällt. Offensichtlich erfüllt die Maßnahme die Voraussetzungen obigen Artikels nicht. Konkret sieht Artikel 5 vor, Umstrukturierungsbeihilfen „könnten ausnahmsweise als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, wenn sie mit den Gemeinschaftlichen Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten in Einklang stehen“. Die zum Zeitpunkt der Kreditgewährung gültigen Leitlinien waren diejenigen, die am 23. Dezember 1994 (85) im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurden und am selben Tag in Kraft traten (nachstehend „Leitlinien zur Rettung und Umstrukturierung 1994“). Etliche der in Abschnitt 3.2.2. der obigen Leitlinien genannten Voraussetzungen für die Genehmigung einer Beihilfe sind nicht erfüllt. Im Hinblick auf die Voraussetzung i), „Wiederherstellung der Rentabilität“, hebt die Kommission beispielsweise hervor, dass die staatliche Beihilfe für die Finanzierung eines Investitionsplans im Rahmen eines Umstrukturierungsplans verwendet wurde, der jedoch im Juni 1999 mittlerweile vollkommen unzureichend war, um die langfristige Rentabilität von HSY wiederherzustellen. Im Hinblick auf die Voraussetzung iii), „Verhältnis zu den Kosten und Nutzen der Umstrukturierung“, hatte die Kommission mit Entscheidung N 401/97 bereits entschieden, dass die Höchstgrenze einer staatlichen Beihilfe 50 % der Investitionskosten betragen darf, während die übrigen 50 % aus Posten finanziert werden sollten, die von den Anteilseignern und aus unter üblichen Marktbedingungen gewährten Bankkrediten stammen. Demzufolge konnte keine zusätzliche Beihilfe für den Plan gewährt werden, da in so einem Fall die vorgenannte Höchstgrenze von 50 % überschritten worden wäre und die Kommission die Beihilfe als nicht den „Kosten und Nutzen der Umstrukturierung“ entsprechend einstufen könnte.

    (135)

    Aus diesen Gründen ist die Kommission der Auffassung, dass die staatliche Bürgschaft eine widerrechtliche und nicht vereinbare Beihilfe bildet, die zurückzufordern ist. Da nach dem 30. Juni 1999 HSY auf dem Markt kein Darlehen erhalten hätte, muss der ganze Kredit zurückgezahlt werden. Dies jedoch genügt nicht zur Wiederherstellung des Zustands, der ohne die Beihilfe geherrscht hätte, da HSY über eine Reihe von Jahren in den Genuss eines Kredits kam, der ohne staatlichen Eingriff nicht hätte abgesichert werden können. Um diesen Vorteil zurückzufordern, ist die Kommission der Ansicht, dass laut Schlussfolgerung aus Abschnitt 3.1 dieser Entscheidung die Differenz (86) zwischen dem Kreditzinssatz und dem Referenzsatz für Griechenland mit einem Zuschlag von 600 Basispunkten für jedes Jahr seit der Darlehensauszahlung an HSY bis zu seiner Tilgung zurückzufordern ist.

    (136)

    Die Kommission hebt hervor, dass der griechische Staat im März 2002 den Verkauf der Aktienmehrheit von ETVA an die Piraeus Bank vornahm. Folglich war ETVA in den letzten beiden Laufjahren des im Jahr 2004 getilgten Kredits keine staatseigene Bank mehr. Demzufolge könnte sich die Frage stellen (sowohl für den zu prüfenden Kredit als auch für andere Darlehen und Bürgschaften, die ETVA vor März 2002 und mit einer Laufzeit über März 2002 hinaus geleistet hat), ob derjenige Teil der Beihilfe, der den Zeitraum nach März 2002 betraf, nicht beim griechischen Staat, sondern bei ETVA getilgt werden sollte. Zur Beantwortung dieser Frage ruft die Kommission in Erinnerung, dass im Fall der Gewährung eines Darlehens durch den griechischen Staat zu einem unter dem Marktzinssatz liegenden Satz die Beihilfe zum Zeitpunkt des Kreditabschlusses erfolgt, selbst wenn der Vorteil nur jeweils bei der Zinszahlung zum Tragen kommt, da der Darlehensnehmer mit einem niedrigeren Zinssatz belastet wird. (87) Gleichermaßen vermindert sich der Marktwert des Darlehens, das mit einem Zinssatz belastet wird, der die schwierige Lage des Darlehensnehmers nicht entsprechend widerspiegelt, unverzüglich (88) nach der Unterzeichnung des Darlehensvertrags (das heißt nicht zu einem späteren Zeitpunkt, wenn der Darlehensnehmer Zinsen mit einem unterhalb des marktüblichen Wertes liegenden Zinssatz bezahlt). Der Wert einer Bank seinerseits hängt vom Wert ihres verfügbaren Vermögens ab, insbesondere vom Portfolio der ungetilgten Darlehen. Folglich minderte die Gewährung von Darlehen unter nicht marktüblichen Bedingungen den Wert von ETVA und demzufolge auch den Preis, den der griechische Staat später beim Verkauf der ETVA-Anteile (89) erhielt, woraus man ersehen kann, dass der griechische Staat die Kosten dieser Beihilfemaßnahmen sogar für den Zeitraum nach März 2002 übernommen hat.

    4.4.   Darlehen in Höhe von 13,75 Mio. EUR, gewährt 2002 (Maßnahme D4)

    4.4.1.   Beschreibung der Maßnahme

    (137)

    Der Darlehensvertrag zwischen ETVA und HSY wurde am 31. Mai 2002 unterzeichnet. Die Höhe des Darlehens betrug 13,75 Mio. EUR und seine Laufzeit zwei Jahre, und es wurde mit EURIBOR zuzüglich 125 Basispunkte gewährt. Das Darlehen war als Vorauszahlung für die zweite und dritte Rate der Investitionsbeihilfe gedacht. Das Darlehen wurde durch die Abtretung der Forderung auf die Zahlung der zweiten und dritten Rate der Investitionsbeihilfe abgesichert (90).

    4.4.2.   Begründung der Verfahrenseinleitung

    (138)

    In der Entscheidung über die Verfahrenseinleitung führt die Kommission an, dass der Kredit möglicherweise eine staatliche Beihilfe von zweifelhafter Vereinbarkeit bildet. Darüber hinaus scheint, falls nachgewiesen würde, dass für den konkreten Kredit eine staatliche Garantie übernommen wurde, dieser Kredit Entscheidung N 401/97 zu verletzen, die vorsieht, dass zur Finanzierung des Investitionsplans Bankanleihen unter normalen Marktbedingungen ohne staatliche Beihilfen aufgenommen werden sollen.

    4.4.3.   Stellungnahmen der Beteiligten

    (139)

    Die Äußerungen von Elefsis Shipyards zur Maßnahme ähneln den zu Maßnahme D3 eingereichten Argumenten.

    4.4.4.   Stellungnahme Griechenlands

    (140)

    Die griechischen Behörden vertreten die Meinung, dass obiges Darlehen unter Marktbedingungen gewährt wurde. Im Einzelnen führen sie an, der Zinssatz sei ähnlich wie derjenige einiger von ETVA an andere Unternehmen im selben Zeitraum gewährten Kredite. HSY hätte sich das Darlehen durch jede andere Bank sichern können, doch naheliegenderweise gaben sie ETVA als Anteilseignerin den Vorzug. Zudem bildete die in Form einer Abtretung von Forderungen auf die zweite und dritte Rate der Investitionsbeihilfe gebotene Absicherung eine für jede Bank akzeptable Sicherheit. Schließlich wurde das Darlehen niemals an HSY ausgezahlt und folglich kann es auch nicht als Beihilfe zugunsten von HSY betrachtet werden. Die Weigerung von ETVA, das Darlehen auszuzahlen, als das verfahrenstechnische „Einfrieren“ der Investitionsbeihilfe und die Unsicherheit der Beihilfeauszahlung festgestellt wurde, beweise, dass ETVA genauso wie jede andere Bank handelte.

    4.4.5.   Würdigung

    4.4.5.1.   Artikel 296 des EG-Vertrags

    (141)

    Die Kommission gelangt in der Würdigung von Maßnahme D2 zum Schluss, dass Maßnahme D4 nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 296 des EG-Vertrags fällt. Demzufolge muss die Würdigung aufgrund der Beihilfevorschriften erfolgen.

    4.4.5.2.   Bestehen einer Beihilfe

    (142)

    Erstens hält die Kommission fest, dass der Kredit von ETVA ohne Deckung durch eine staatliche Bürgschaft gewährt wurde.

    (143)

    Die Kommission bemerkt, dass HSY niemals eine Finanzierung aufgrund des konkreten Darlehensvertrags erhalten habe, da ETVA sich weigerte, den Kredit an HSY auszuzahlen. Folglich wurde HSY kein Vorteil verschafft, und die Kommission kann unmittelbar daraus schließen, dass die Maßnahme keine Beihilfe darstellt.

    (144)

    Obwohl die beiden im Hinblick auf Maßnahme D4 folgenden Angaben für die Würdigung der Maßnahme nicht maßgeblich sind, können sie Zweifel an der Gültigkeit der Würdigung anderer Maßnahmen hervorrufen. Aus diesem Grund wird die Kommission sie erwägen.

    (145)

    Zum ersten beweist nach Auffassung Griechenlands die Tatsache, dass ETVA aufgrund des Risikos einer Nichtzahlung der Investitionsbeihilfe beschloss, von einer Auszahlung des Darlehens an HSY abzusehen, dass ETVA wie ein normaler privater Kreditgeber handelte, ohne HSY zu begünstigen. Die Kommission hebt hervor, das Argument Griechenlands berücksichtige nicht, dass ETVA zum Zeitpunkt der Weigerung, den Kredit auszuzahlen, nicht mehr unter staatlicher Kontrolle stand, sondern von der Piraeus Bank kontrolliert wurde. Demzufolge kann die Ablehnung der Darlehenszahlung nicht als Richtwert betrachtet werden, wie sich ETVA unter staatlicher Kontrolle verhielt. Daher wird die Ansicht bestätigt, dass eine Privatbank es vermieden hätte, HSY Kredit zu gewähren.

    (146)

    Zum zweiten hebt die Kommission hervor, dass Maßnahme D4 dieselbe Art von Sicherheiten enthält wie Maßnahme D3. Maßnahme D4 wurde unterzeichnet, als die Piraeus Bank bereits die Kontrolle über ETVA erlangt hatte. Doch diese Tatsache beweist nicht, dass Maßnahme D3 tatsächlich für eine Privatbank akzeptabel war. Die beiden Situationen sind nun aus mehreren Gründen nicht vergleichbar. Die Kommission hebt beispielsweise hervor, dass bei Unterzeichnung des Darlehensvertrags am 31. Mai 2002 bereits bekannt war (und zwar auf jeden Fall ETVA, die bis dahin Anteilseignerin von HSY gewesen war), dass die Auszahlung der Investitionsbeihilfe aus verwaltungstechnischen Gründen „eingefroren“ worden war (91). Demzufolge war ETVA bei Unterzeichnung des Vertrags am 31. Mai 2002 bereits in der Lage, die Zahlung des Darlehens zu verweigern (92). Sie wusste um diese Möglichkeit. Es handelte sich um eine unterschiedliche Situation als im Juli 1999, als ETVA den Darlehensvertrag unterschrieb. Einen weiteren Unterschied zu Maßnahme D3 bildet die Tatsache, dass bei Unterzeichnung des Darlehensvertrags am 31. Mai 2002 zwei internationale Unternehmen den Kauf von HSY abgeschlossen hatten und in die Werft investieren wollten. Mit dem Kauf erhöhte sich die Wahrscheinlichkeit für das Unternehmen, eine langfristige Rentabilität sicherzustellen. Ein solcher Kauf war im Juli 1999 nicht vorhersehbar.

    4.5.   Missbräuchliche Durchführung der Beihilfe in Höhe von 54 Mrd. GRD (160 Mio. EUR), genehmigt 1997 (Maßnahme E7)

    4.5.1.   Beschreibung der Maßnahme

    (147)

    Am 15. Juli 1997 erließ die Kommission neben der Genehmigungsentscheidung für die Investitionsbeihilfe N 401/97 auch die Entscheidung in der Sache C 10/94. Mit dieser Entscheidung wurde das in Artikel 88 Absatz 2 vorgesehene Verfahren abgeschlossen und kraft Verordnung (EG) Nr. 1013/97 die Schuldabschreibung in Höhe von 54 Mrd. GRD (160 Mio. EUR) genehmigt, welche den aus dem Zivilbereich der Werft stammenden Schulden entsprach. Die gleichzeitig erfolgende Schuldabschreibung für den Verteidigungssektor der Werft wurde nicht aufgrund der Beihilfevorschriften gewürdigt.

    4.5.2.   Begründung der Verfahrenseinleitung

    (148)

    In der Entscheidung über die Verfahrensausdehnung bringt die Kommission Zweifel über die Einhaltung der beiden in der Entscheidung in der Sache C 10/94 vorgesehenen Voraussetzungen zum Ausdruck. Erstens wurde die Schuldabschreibung unter der Voraussetzung der Umsetzung des Umstrukturierungsplans genehmigt, dessen eine tragende Säule der Investitionsplan war. Wie die Kommission in der Entscheidung über die Verfahrenseinleitung (s. Beschreibung der Maßnahme D1) erläuterte, bezweifelt sie, ob der vorstehende Investitionsplan korrekt durchgeführt wurde. Zweitens untersagt die Entscheidung in der Sache C 10/94 die Gewährung einer zusätzlichen Betriebsbeihilfe für Umstrukturierungszwecke. Die Kommission bemerkt, dass die verschiedenen, in der Entscheidung über die Verfahrensausdehnung enthaltenen Maßnahmen, wie es scheint, eine zusätzliche Umstrukturierungsbeihilfe darstellen. Folglich scheint diese Voraussetzung nicht erfüllt.

    4.5.3.   Stellungnahmen der interessierten Parteien

    (149)

    Elefsis Shipyards vertritt die Meinung, die Verletzung der beiden Voraussetzungen aus der Entscheidung über die Verfahrenseinleitung bilde einen triftigen Grund für die Annahme, dass es zu einer missbräuchlichen Durchführung der Beihilfe kam. Darüber hinaus vertritt Elefsis Shipyards die Ansicht, die Privatisierung aus dem Jahr 1995 sei nie eine tatsächliche Privatisierung gewesen, insbesondere da einerseits die Beschäftigten des Unternehmens als Aktionäre nie ein Kreditausfallrisiko eingegangen seien, da sie nur einen kleinen Teil des eigentlich fälligen Betrags zahlten, und da ihnen andererseits die tatsächlich gezahlten Beiträge in Zuge der Privatisierung in den Jahren 2001—2002 zur Gänze vom griechischen Staat zurückerstattet worden seien. Die Kommission müsse daher das Fehlen einer tatsächlichen Privatisierung, die eine der Voraussetzungen für die Schuldabschreibung bildet, als zusätzlichen Verstoß gegen die Entscheidung in der Sache C 10/94 werten.

    4.5.4.   Stellungnahme Griechenlands

    (150)

    Griechenland und HSY (93) vertreten in ihren Bemerkungen bezüglich der Entscheidung zur Verfahrensausdehnung die Ansicht, das Verbot einer zusätzlichen Umstrukturierungsbeihilfe führe bloß dazu, dass jede neue Beihilfe einen widerrechtlichen Charakter erhielte. Eine Verletzung dieses Verbots führe nicht zur Unvereinbarkeit der mit der Entscheidung C 10/94 genehmigten Beihilfe. Darüber hinaus hebt Griechenland hervor, dass die Entscheidung eine zusätzliche „Betriebsbeihilfe“ (wie in Artikel 5 der Richtlinie Nr. 90/684/EWG festgelegt) zu Umstrukturierungszwecken verbiete. Aus diesem Grund bezweifelt Griechenland, dass nach 1997 die Gewährung einer Umstrukturierungsbeihilfe zugunsten von HSY nicht gestattet war.

    (151)

    Im Hinblick auf den Investitionsplan vertreten Griechenland und HSY die Ansicht, die Entscheidung in der Sache C 10/94 habe die Durchführung des Umstrukturierungsplans nicht als Voraussetzung enthalten. Darüber hinaus konnte er auch gar keine derartige Voraussetzung enthalten, da weder Richtlinie Nr. 90/684/EWG noch Verordnung (EG) Nr. 1013/97, welche die Rechtsgrundlagen der Entscheidung bilden, eine solche Voraussetzung formulieren. Die einzige festgelegte Bedingung war die teilweise Privatisierung von HSY und die Einreichung (das heißt nicht die Durchführung) eines Investitionsplans.

    4.5.5.   Würdigung

    4.5.5.1.   Artikel 296 EG-Vertrag

    (152)

    Auf vorliegende Maßnahme ist Artikel 296 nicht anwendbar, da er ausschließlich Schuldabschreibungen aus Tätigkeiten des Zivilbereichs der Werft betrifft. Zudem gründete sich die Entscheidung in der Sache C 10/94 auf die Beihilfevorschriften und nicht auf Artikel 296 EG-Vertrag.

    4.5.5.2.   Durchführung des Investitionsplans

    (153)

    Die Kommission vertritt die Ansicht, dass die Durchführung des Investitionsplans eine der in Entscheidung in der Sache C 10/94 gestellten Bedingungen darstellt. Zwei Absätze vor Schluss wird nämlich Folgendes angeführt: „Das Investitionsprogramm ist noch nicht angelaufen […] Nach ihrer Durchführung sollte die laufende Umstrukturierung vervollständigt und die Rentabilität der Werft wiederhergestellt werden.“ Im vorletzten Absatz ruft die Kommission das Verbot der Bereitstellung weiterer Umstrukturierungsbeihilfen in Erinnerung. Schließlich wird im letzten Absatz angeführt: „Die Kommission hat daher beschlossen, das Verfahren mit der Gewährung der Beihilfe vorbehaltlich der in diesem Schreiben dargelegten Bedingungen abzuschließen. Sollte die Kommission zu der Auffassung gelangen, dass eine dieser Bedingungen nicht erfüllt ist, kann sie die Aufhebung und/oder Rückforderung der Beihilfe anordnen.“ Die Tatsache, dass die Kommission das Wort „Bedingungen“ im Plural verwendete, bedeutet, dass es neben dem Verbot weiterer Umstrukturierungsbeihilfen mindestens noch eine weitere Bedingung gab. Aufgrund von Struktur und Inhalt der Entscheidung liegt die Schlussfolgerung nahe, dass auch die Durchführung des Investitionsplans eine Voraussetzung darstellte. Die Kommission würdigte in Erwägung von Maßnahme D1 die Durchführung des Investitionsplans bereits ausführlich. Die Kommission schließt daraus, dass HSY den Investitionsplan nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums umgesetzt hat. Am 31. Dezember 2001 — nach der Fristverlängerung für den Abschluss des Investitionsplans — hatte HSY erst 63 % des Plans umgesetzt. Demzufolge gelangt die Kommission zum Schluss, dass diese Bedingung nicht erfüllt ist.

    (154)

    Griechenland vertritt die Ansicht, die Durchführung des Investitionsplans stelle in Verordnung (EG) Nr. 1013/97, welche die Rechtsgrundlage für die Entscheidung in der Sache C 10/94 bildete, keine Bedingung dar. Die Kommission ruft in Erinnerung, dass die Beihilfe mit der Entscheidung in der Sache C 10/94 gegenehmigt wurde. Folglich sind die in obiger Entscheidung gestellten Bedingungen zu erfüllen. Wenn die griechischen Behörden der Ansicht waren, dass die in der Entscheidung in der Sache C 10/94 formulierten Voraussetzungen nicht mit den in Verordnung (EG) Nr. 1013/97 gestellten Bedingungen übereinstimmten, so hätten sie die Entscheidung in der Sache C 10/94 anfechten müssen. Doch dies geschah innerhalb der durch Artikel 230 EG-Vertrag vorgesehenen Frist nicht. Die Kommission ruft hilfsweise in Erinnerung, dass Verordnung (EG) Nr. 1013/97 bloß eine Änderung der Richtlinie Nr. 90/684/EWG des Rates darstellt, um den Beihilfebetrag zu erhöhen, der an drei Schiffbaukonzerne gewährt werden kann. Im Hinblick auf HSY führt Verordnung (EG) Nr. 1013/97 an: „Alle übrigen Bestimmungen der Richtlinie Nr. 90/684/EWG finden auf diese Werft Anwendung.“ Die Kommission ruft in Erinnerung, dass Richtlinie Nr. 90/684/EWG Beihilfen an griechische Werften gewährt, „sofern sie für die finanzielle Umstrukturierung der Werften im Rahmen eines systematischen und spezifischen Umstrukturierungsprogramms bestimmt sind, das mit einer Veräußerung der Werften verknüpft ist“. Das bedeutet, dass der Rat sich nicht mit der bloßen Einreichung eines Umstrukturierungsplans zufriedengeben konnte, sondern er in der Tat seine Umsetzung als notwendig erachtete. Wie hätte eine Beihilfe „im Rahmen eines systematischen und spezifischen Umstrukturierungsprogramms“ ohne Umsetzung dieses Programms tatsächlich erfolgen können?

    (155)

    Da die Bedingung nicht eingehalten wurde, lag eine unkorrekte Durchführung der Beihilfe vor, und im Einklang mit dem letzten Absatz der Entscheidung in der Sache C 10/94 muss die Beihilfe zurückgefordert werden.

    4.5.5.3.   Bereitstellungsverbot „weiterer Betriebsbeihilfen zu Umstrukturierungszwecken“

    (156)

    Ιm vorletzten Absatz der Entscheidung in der Sache C 10/94 wird Folgendes angeführt: „Schließlich nimmt die Kommission zur Kenntnis, dass die Verordnung (EG) Nr. 1013/97 vom Rat unter der Bedingung verabschiedet wurde, dass für der Verordnung unterliegende Werften keine weiteren Betriebsbeihilfen für Umstrukturierungszwecke bereitgestellt werden. Demgemäß kann für diese Werft künftig keine derartige Umstrukturierungsbeihilfe gewährt werden.“ Die Beteiligten an vorliegendem Verfahren sind in Bezug auf die Interpretation der konkreten Bedingung unterschiedlicher Meinung. Griechenland und HSY sind der Auffassung, dass aufgrund dieser Bedingung jede Betriebsbeihilfe zu Umstrukturierungszwecken, die nach dem Erlass der Entscheidung gewährt wurde, automatisch nicht vereinbar und zurückzufordern wäre. Laut Elefsis Shipyards hätte aufgrund dieser Bedingung jede nach Erlass der Entscheidung gewährte Betriebsbeihilfe zu Umstrukturierungszwecken eine unkorrekte Durchführung der mit der Entscheidung in der Sache C 10/94 genehmigten Beihilfe bedeutet und hätte folglich, über die Rückforderung der zusätzlichen Betriebsbeihilfe zu Umstrukturierungszwecken hinaus, zur Rückforderung der mit der Entscheidung in der Sache C 10/94 genehmigten Beihilfe führen müssen.

    (157)

    Die Kommission merkt an, Ziel des Bereitstellungsverbots einer weiteren Betriebsbeihilfe zu Umstrukturierungszwecken war, eine Anhäufung von Beihilfen über das in der Entscheidung vorgesehene Beihilfeniveau hinaus zu vermeiden. Die Kommission ist der Auffassung, diese Zielsetzung sei erreicht, sobald jede zusätzliche, nach Erlass der Entscheidung C 10/94 geleistete Betriebsbeihilfe zurückgefordert werde. Mit der Rückforderung der zusätzlichen Beihilfe wird tatsächlich der vorherige Zustand wiederhergestellt und die Häufung von Beihilfen über das in der Entscheidung in der Sache C 10/94 vorgesehene Niveau hinaus vermieden. Aus diesem Grund kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Leistung einer zusätzlichen Betriebsbeihilfe zu Umstrukturierungszwecken nach Erlass der Entscheidung in der Sache C 10/94 bei tatsächlicher Rückforderung der zusätzlichen Beihilfe keine Verpflichtung zur Rückforderung der mit der Entscheidung in der Sache C 10/94 genehmigten Beihilfe nach sich zieht.

    (158)

    Die Kommission bemerkt, dass für die Feststellung, ob die mit der Entscheidung in der Sache C 10/94 genehmigte Beihilfe zurückzufordern ist, nicht notwendigerweise festgelegt werden muss, welche der nach Erlass der Entscheidung in der Sache C 10/94 widerrechtlich durchgeführten Beihilfemaßnahmen eine „Betriebsbeihilfe zu Umstrukturierungszwecken“ bildet. In vorliegender Entscheidung kommt die Kommission tatsächlich zu dem Schluss, alle nach Erlass der Entscheidung in der Sache C 10/94 widerrechtlich durchgeführten Beihilfemaßnahmen müssten zurückgefordert werden. Demgemäß ist jede Maßnahme zurückzufordern, die möglicherweise als zusätzliche Betriebsbeihilfe zu Umstrukturierungszwecken charakterisiert werden kann. Mit der Rückforderung tritt eine Versetzung der Gegebenheiten in den vorigen Zustand ein, und es wird demzufolge eine mögliche Häufung von Umstrukturierungsbeihilfen vermieden. Auf diese Weise wird die in der Entscheidung in der Sache C 10/94 formulierte Bedingung erfüllt.

    4.5.5.4.   Nichtzahlung des Kaufpreises

    (159)

    Im Verlauf der eingehenderen Erwägung der im Rahmen des Prüfverfahrens analysierten Rechtssache stellte die Kommission einen weiteren Verstoß gegen die Entscheidung in der Sache C 10/94 fest: Während des gesamten Zeitraums, in dem die Belegschaftsangehörigen — als Inhaber von 49 % der HSY-Anteile — am Management der Werft teilhatten, haben sie den Kaufpreis für den Anteil nie bezahlt, den sie aufgrund des Teilprivatisierungsvertrags vom September 1995 übernommen hatten.

    (160)

    Um diesen Verstoß gegen die Entscheidung in der Sache C 10/94 nachzuvollziehen, muss zunächst auch der Text der Rechtsgrundlange der vorgenannten Entscheidung erwogen werden.

    (161)

    In der Präambel der Richtlinie Nr. 90/684/EWG wird angeführt: „Eine kurzfristige finanzielle Umstrukturierung der griechischen Schiffbauindustrie ist erforderlich, damit ihre öffentlichen Eigentümer durch die Veräußerung an neue Eigentümer die Wettbewerbsfähigkeit dieser Industrie wiederherstellen können.“ In diesem Zusammenhang legt Artikel 10 der Richtlinie fest: „2. Betriebsbeihilfen für den Schiffbau, den Schiffsumbau und Schiffsreparaturen, die nicht mit neuen Aufträgen zusammenhängen, können im Jahr 1991 als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, sofern sie für die finanzielle Umstrukturierung der Werften im Rahmen eines systematischen und spezifischen Umstrukturierungsprogramms bestimmt sind, das mit einer Veräußerung der Werften verknüpft ist. 3. Unbeschadet der Verpflichtung zur Veräußerung der Werften gemäß Absatz 2 wird der griechischen Regierung gestattet, eine staatliche Mehrheitsbeteiligung von 51 % an einer der Werften zu halten, wenn dies im Interesse der Landesverteidigung gerechtfertigt ist.“ Die Kommission bemerkt, dass in der Richtlinie die Wendung „Veräußerung an neue Eigentümer“ verwendet wird und nicht von einer „Übergabe“ die Rede ist. Dies bedeutet, dass die neuen Eigentümer für die Übernahme des Werfteigentums als Gegenwert einen Kaufpreis schuldeten. Eigentum wird nicht umsonst erworben. Der Satz „damit ihre öffentlichen Eigentümer durch die Veräußerung an neue Eigentümer die Wettbewerbsfähigkeit dieser Industrie wiederherstellen können“ erläutert den Zweck dieser Bedingung. Während sich die Werft im Staatseigentum befand, wurden die für die Wiederherstellung der Wettbewerbsfähigkeit notwendigen Maßnahmen nicht ergriffen. Daher benötigte sie fortlaufend staatliche Beihilfen. Um dieser nach Artikel 87 EG-Vertrag unzulässigen Situation entgegenzutreten, billigte der Rat eine letzte Beihilfe (das heißt 1991 war die Beihilfengewährung möglich), verfügte jedoch den Verkauf der Werft an neue Eigentümer mit der Begründung, diese würden die erforderlichen Maßnahmen für die Wiederherstellung der Wettbewerbsfähigkeit treffen, so dass die Werft keine Betriebsbeihilfe zu Umstrukturierungszwecken mehr benötigte (94).

    (162)

    Wie in Abschnitt 2 unter der Überschrift „Vorangegangene Entscheidungen der Kommission und des Rates“ dieser Entscheidung angeführt, erließ die Kommission im Juli 1995 in der Beihilfesache C 10/94 eine Negativentscheidung, da HSY nicht, wie in der Entscheidung Nr. 90/684/EWG gefordert, veräußert worden war. Griechenland beantragte die Aussetzung obiger Entscheidung mit der Begründung, die Veräußerung stehe in Kürze bevor. Griechenland selbst präsentierte daraufhin den Vertrag vom September 1995 als Veräußerung der Werft. Auf dieser Grundlage widerrief die Kommission ihre Negativentscheidung.

    (163)

    Die Präambel der Verordnung (EG) Nr. 1013/97 führt an: „Trotz der Anstrengungen der griechischen Regierung zur Privatisierung aller staatseigenen Werften bis März 1993 wurde die ‚Hellenic Shipyard‘ erst im September 1995 an eine Genossenschaft aus Belegschaftsangehörigen verkauft; der Staat behielt im Interesse der Landesverteidigung eine Mehrheitsbeteiligung von 51 %. Die finanzielle Lebensfähigkeit und die Umstrukturierung der ‚Hellenic Shipyard‘ erfordern eine Beihilfe, damit das Unternehmen die Schulden abschreiben kann, die vor der verzögerten Privatisierung aufgelaufen waren.“ Artikel 1 Absatz 3 aus Verordnung (EG) Nr. 1013/97 führt an: „Beihilfen in Form eines Schuldenerlasses zugunsten der Werft ‚Hellenic Shipyard‘ bis zu einem Betrag von 54 525 Mio. GRD für die bis zum 31. Dezember 1991 aufgelaufenen Schulden im Zusammenhang mit dem Schiffbau für die Handelsmarine zuzüglich Zinsen und Verzugszinsen bis zum 31. Januar 1996 können als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden. Alle übrigen Bestimmungen der Richtlinie Nr. 90/684/EWG finden auf diese Werft Anwendung.“ Die Verordnung (EG) Nr. 1013/97 wurde folglich erlassen, da HSY für die Herstellung ihrer Rentabilität eine höhere Beihilfe als in Artikel 10 der Richtlinie Nr. 90/684/EWG gebilligt benötigte. Konkret genehmigte die Verordnung (EG) Nr. 1013/97 die Abschreibung der Zinsen und Verzugszinsen im Hinblick auf die zum 31. Dezember 1991 bestehenden und in der Folge weiter angewachsenen Schulden. Die Verordnung (EG) Nr. 1013/97 wurde bis zum 31. Dezember 1998 durchgeführt. Die Kommission bemerkt, dass der Rat auch in diesem Fall die Wörter „verkauft“ und „Privatisierung“ in Bezug auf HSY verwendet. Der Rat genehmigte die Beihilfe, da seiner Ansicht nach im September 1995 ein im Einklang mit der Bedingung aus Richtlinie Nr. 90/684/EWG gültiger Kaufvertrag abgeschlossen worden war. Anders gesagt war es nicht nötig, die Veräußerung der Werft als Bedingung zu stellen, da bereits ein gültiger Kaufvertrag vorlag.

    (164)

    Im Einleitungsteil der Entscheidung in der Sache C 10/94 wird in Erinnerung gerufen, dass Artikel 10 der Richtlinie Nr. 90/684/EWG die Veräußerung der Werft fordert. In der Folge wird in der Entscheidung in der Sache C 10/94 angeführt, dass diese Bedingung folgendermaßen erfüllt war: „Die Werft wurde am 18. September 1995 — 49 % des Aktienkapitals — an eine Genossenschaft der Werftarbeiter verkauft.“ Da jedoch der Beihilfebetrag höher als der mit Richtlinie Nr. 90/684/EWG genehmigte war, galt: „Die Siebte Richtlinie bietet keine Rechtsgrundlage für diese Genehmigung.“ Daher wurde sie durch Verordnung (EG) Nr. 1013/97 geändert, um den Beihilfebetrag für HSY zu erhöhen. Da die in Verordnung (EG) Nr. 1013/97 und Richtlinie Nr. 90/684/EWG vorgesehenen Bedingungen erfüllt waren, wurde mit der Entscheidung in der Sache C 10/94 die Beihilfe genehmigt. Die Kommission bemerkt, dass in der Entscheidung in der Sache C 10/94 erneut das Wort „Verkauf“ verwendet wird, und ist der Ansicht, dass der Vertrag zwischen ETVA und der Belegschaft über den Verkauf von 49 % des HSY-Aktienanteils einen gültigen Verkauf darstellte. Die Kommission hebt hervor, dass sie vor Erlass der Entscheidung C 10/94 eine Abschrift des Kaufvertrags erhalten hatte und demzufolge dessen Inhalt kannte. Die Kommission schlussfolgert, dass sie bei Erlass der Entscheidung in der Sache C 10/94 keine Veranlassung hatte, den Verkauf von HSY zu fordern (das heißt die künftige Erfüllung dieser Bedingung ausdrücklich festzuschreiben), da im September 1995 bereits ein gültiger Kaufvertrag unterzeichnet war.

    (165)

    Die Kommission ruft gleichwohl in Erinnerung, dass der im September 1995 unterzeichnete Vertrag ungewöhnliche Bestimmungen in Bezug auf die Zahlung des Verkaufspreises enthielt: Der Verkaufspreis in Höhe von 8,1 Mrd. GRD (24 Mio. EUR) sollte von den Beschäftigten nicht sofort, sondern nach einer zweijährigen Karenzfrist in 13 jährlichen Raten, also zwischen 1998 und 2010 abbezahlt werden. Dennoch sollte die Eigentümerschaft der Firmenanteile unmittelbar auf die Beschäftigten übergehen. Bis zur Zahlung des Kaufpreises durch die Belegschaft sollte ETVA Aktienpfandhalterin sein. Zur Finanzierung der jährlichen Raten an ETVA sollte HSY einen Teil des Gehalts und der Zulagen der Werftarbeiter einbehalten. Wenige Monate nach September 1995 wurde ein Vertrag zwischen ETVA, HSY, der Belegschaftsgenossenschaft und jedem individuellen Beschäftigten von HSY unterzeichnet (der Vertrag vom September 1995 war zwischen ETVA und der Belegschaftsgenossenschaft abgeschlossen worden). Kraft dieses Vertrags stimmte jeder Beschäftigte laut den im Vertrag vom September 1995 vorgesehenen Bedingungen dem Kauf einer konkreten Anzahl von Firmenanteilen zu. In diesen Verträgen wird ebenfalls wiederholt, dass HSY einen Teil des Gehalts und des Weihnachts- und Ostergeldes einbehalten würde, um die Zahlung der jährlichen Raten zu finanzieren.

    (166)

    Die Kommission hat mittlerweile geprüft, dass die Werftarbeiter die jährlichen Raten nie entrichtet haben, das heißt sie haben sie unbeschadet der Beteiligung am Management der Werft als Anteilseigner von 49 % nie bezahlt. Die drei ersten, im Vertrag vom September 1995 vorgesehenen Raten — die 1998, 1999 und 2000 zu entrichten gewesen wären — wurden nie bezahlt. Im Jahr 2001 schlossen die Belegschaft und ETVA im Zusammenhang mit der Privatisierung von HSY einen Vertrag, durch den die Belegschaft auf ihr Recht auf 49 % des Aktienerlöses im Zuge des Verkaufs von HSY an HDW/Ferrostaal verzichtete. Im Gegenzug verzichtete ETVA auf ihre Forderung gegenüber der Belegschaft im Hinblick auf die Zahlung des Kaufpreises des 49 %igen Aktienanteils an HSY, den die Beschäftigten laut Vertrag vom September 1995 entrichten sollten. Auf diese Weise übernahm die Belegschaft als Eigentümer keinerlei Kreditausfallrisiko im Hinblick auf Erfolg oder Misserfolg der Umstrukturierung.

    (167)

    Die Kommission hat Griechenland und HSY gegenüber angeführt, dass die Nichtzahlung des Verkaufspreises durch die Belegschaft eine missbräuchliche Durchführung der Entscheidung in der Sache C 10/94 darzustellen scheint, da aus diesem Grund die Teilprivatisierung zur Wiederherstellung der Wettbewerbsfähigkeit der Werft nie verwirklicht wurde.

    (168)

    Griechenland und HSY fechten diese Schlussfolgerungen an. Unter anderem berufen sie sich auf folgende drei Gründe, um die Zweifel der Kommission zurückzuweisen.

    (169)

    Als erste Begründung beruft sich Griechenland darauf, die Privatisierung sei „tatsächlich“ und „echt“ gewesen. Konkret hebt die griechische Regierung hervor: „Die Belegschaft hat den Aktionärsstatus im Einklang mit den Verordnungen der griechischen Gesetzgebung erworben. Die Werftarbeiter wurden in das Aktienbuch des Unternehmens eingetragen und erwarben alle ihnen als Aktionäre zustehenden Rechte, auch das Teilnahme- und Stimmrecht bei den Hauptversammlungen, und auf diese Weise übten sie tagtäglich Kontrolle über und Einfluss auf die Unternehmensführung aus. Darüber hinaus beinhaltete der Aktienerwerb das Risiko eines Wertverlustes.“„Die Belegschaft übte das von der geltenden Gesetzgebung vorgesehene Optionsrecht aus, und sie beteiligte sich je nach ihrem Anteil am Aktienkapital an Erhöhungen des Aktienkapitals, demzufolge wurde also Privatkapital in die Werft investiert.“ (95)

    (170)

    Als zweite Begründung beruft sich Griechenland auf die Tatsache, dass die Zahlung des Verkaufspreises in der Entscheidung in der Sache C 10/94 nicht als Bedingung genannt war. Doch selbst in einem solchen Falle habe die Kommission die Ansicht vertreten, diese Bedingung sei bereits erfüllt worden. Konkret ruft Griechenland in Erinnerung: „Die Kommission führt in ihrer Entscheidung vom 31. Oktober 1995 an, sie werde im Rahmen des eröffneten Verfahrens weiterhin alle Maßnahmen Der griechischen Regierung zur Durchführung der Übertragungsvereinbarung eines 49 %igen Aktienanteils an eine Genossenschaft der Werftarbeiter sowie auch zum Inhalt dieser Vereinbarung prüfen, bevor sie eine endgültige Genehmigungsentscheidung zur Schuldabschreibung fälle. Dies trat 1997 ein, als sie schließlich in ihrer endgültigen Entscheidung den Schuldenerlass billigte, ohne die Bedingung einer Privatisierung zu stellen. Im Jahr 1997 also hatte die Kommission bereits die Vereinbarung auf ihren Inhalt geprüft und war vor Genehmigung der Schuldabschreibung zum Schluss gekommen, dass es sich um eine Privatisierung handelte.“ (96)

    (171)

    Als dritte Begründung beruft sich Griechenland auf die Tatsache, dass ETVA den Kaufvertrag korrekt durchgeführt habe. Da die Belegschaft zur Finanzierung des Investitionsplans (97) bereits drei Kapitalerhöhungen mittragen musste, war sie tatsächlich „nicht mehr in der Lage, ihren Zahlungsverpflichtungen im Hinblick auf den Aktienkaufpreis nachzukommen. ETVA versuchte nicht, von jedem einzelnen der 2 000 Beschäftigten die Kaufsumme durch Zwangsmittel beizutreiben, da keine realistische Möglichkeit bestand, entsprechende Maßnahmen erfolgreich durchzuführen […]. Anstatt sich nun auf eine hochkomplizierte, zeitraubende, außerordentlich aufwendige und schlussendlich nicht zielführende gerichtliche Verfolgung ihrer Forderungen einzulassen […], gelang es ETVA, gestützt auf das Pfandrecht an den verkauften und nicht abbezahlten Firmenanteilen, ihre Forderung aus dem Verkaufserlös der im Eigentum der Belegschaft befindlichen verpfändeten Firmenanteile beizutreiben, soweit dieser Erlös die entsprechende Schuld deckte.“ (98) Da ETVA im Rahmen der Privatisierung von HSY im Zeitraum von 2001—2002 von HDW/Ferrostaal 100 % — und nicht nur 51 % — des Verkaufspreises einnahm, vertritt Griechenland mit anderen Worten die Meinung, dass, „wie sich schließlich zeigt, der Kaufpreis eingenommen wurde. Offenbar hat die Tilgung des Aktienkaufpreises der Belegschaft durch den Verkauf der Forderung von ETVA nach einer Beitreibung des Kaufpreises Genüge getan […]. […] Die Frage der Nichtzahlung des Kaufpreises stellt sich nicht.“ (99) Zudem kann nicht bezweifelt werden, dass der Verkauf der Werft an HDW/Ferrostaal eine tatsächliche Privatisierung darstellt.

    (172)

    Die Kommission ist zu nachfolgenden Schlussfolgerungen gelangt. Wie vorstehend dargestellt, ziehen Entscheidung in der Sache C 10/94 und Verordnung (EG) Nr. 1013/97 den Schluss, die Bedingung der in Artikel 10 der Richtlinie Nr. 90/684/EWG vorgesehenen Veräußerung der Werft wäre erfüllt, wenn die HSY-Firmenanteile durch den Vertrag von 1995 an die Belegschaft verkauft worden wären. Wie vorstehend ausgeführt, war die Zielsetzung dieser Bedingung die Übertragung der Eigentümerschaft auf Privatpersonen, welche die für die Wiederherstellung der Wettbewerbsfähigkeit der Werft notwendigen Maßnahmen treffen würden, da sie an der Wertmaximierung ihrer Investition interessiert wären. In diesem Zusammenhang hat die Kommission den Vertrag vom September 1995 als gültigen Verkauf zugelassen, da darin der Belegschaft die vertragliche Verpflichtung auferlegt wurde, 24 Mio. EUR als Kaufpreis für den Erwerb eines 49 %igen Anteils an den HSY-Firmenanteilen zu bezahlen. Als Konsequenz des zu zahlenden Kaufpreises würden die Werftarbeiter durch ihre Beteiligung am Management der Werft für eine Werterhaltung und Wertsteigerung ihrer Investition Sorge tragen (100). Nun scheint es, als ob ETVA, die unter der Kontrolle des griechischen Staates stand, niemals ernsthaft versucht hat, denjenigen Anteil am Verkaufspreis beizutreiben, den die Werftarbeiter 1998, 1999 und 2000 laut Vertrag vom September 1995 hätten entrichten sollen. ETVA verfügte über ausreichende Mittel, um die Zahlung des Verkaufspreises sicherzustellen. ETVA übte die Kontrolle über HSY aus, der wiederum das gesetzliche Recht zustand, diesen Betrag über die Gehälter und Zulagen der Belegschaft beizutreiben (101). Darüber hinaus hatten HSY und die Genossenschaft aus den Werftarbeitern mittels der Einzelvereinbarungen, die mit jedem Beschäftigten im September 1995 unterzeichnet worden waren, ebenfalls eine vertragliche Verpflichtung ETVA gegenüber übernommen. ETVA hätte also Rechtsmittel gegen HSY und gegen die Belegschaftsgenossenschaft einlegen können, ohne gegen jeden einzelnen Beschäftigten vorgehen zu müssen, wie die griechischen Behörden behaupten. Demzufolge gelangt die Kommission zum Schluss, dass die griechischen Behörden die Zahlung der jährlichen Raten mit Absicht nicht von der Belegschaft einforderten. Durch diese Haltung zeigte Griechenland, dass es nicht die Absicht hatte, die Zahlung des Kaufpreises zu sichern, was wiederum die Situation der Werftarbeiter grundlegend änderte: Anstatt zur Zahlung des Kaufpreises gezwungen zu sein, mussten sie diesen Geldbetrag keinem Risiko aussetzen, was dazu führte, dass sie im Zuge ihrer Beteiligung an der Werftverwaltung der Werterhaltung und Wertsteigerung der Firmenanteile und der Wiederherstellung der finanziellen Rentabilität weniger Beachtung schenkten (und sich mehr für die Erhaltung ihrer Arbeitsplätze und Arbeitsbedingungen interessierten). Darüber hinaus war aufgrund der Nichtzahlung des Kaufpreises durch die Belegschaft absehbar, dass ETVA als Aktienpfandhalterin mittel- oder langfristig zu einer Zwangsvollstreckung greifen würde und die einzige Folge für die Belegschaft der Verlust der Beteiligung an der Werft wäre. In diesem Zusammenhang sieht sich die Kommission außerstande nachzuvollziehen, wie sich die Belegschaft überhaupt für die Werterhaltung und Wertsteigerung von HSY und für die Ergreifung der notwendigen Maßnahmen zur Wiederherstellung der Wettbewerbsfähigkeit hätte interessieren sollen. Demnach ist die Kommission der Auffassung, dass das fehlende Bemühen des griechischen Staates, die Zahlung des Kaufpreises durch die Belegschaft zu sichern, wie im Vertrag vom September 1995 vorgesehen, die Situation der Werftarbeiter zu einem Zeitpunkt, als sie an der Unternehmensführung beteiligt waren, grundlegend verändert hat. Da ETVA die Zahlung des Kaufpreises von der Belegschaft nicht einforderte, bildete demzufolge die im September 1995 durchgeführte Eigentumsübertragung keine tatsächliche „Veräußerung“ zum Zwecke der Wiederherstellung der Wettbewerbsfähigkeit der Werft, wie in Richtlinie Nr. 90/684/EWG gefordert. Wenn Griechenland die Zahlung des Kaufpreises nicht von der Belegschaft eingefordert hat, liegt eine unkorrekte Durchführung der Entscheidung in der Sache C 10/94 vor. Dieser war durch die Kommission erlassen worden, da sie berechtigterweise davon ausging, dass der Vertrag vom September 1995 durch die staatseigene Bank ETVA umgesetzt würde, und insbesondere dass, wie in den Vertragsbestimmungen vorgesehen, ETVA den Kaufpreis von der HSY-Belegschaft beitreiben und dadurch das wirtschaftliche Interesse der neuen Eigentümer sicherstellen würde, die notwendigen Maßnahmen für eine Wiederherstellung der Wettbewerbsfähigkeit und Rentabilität der Werft zu ergreifen. Für die Kommission war nicht vorhersehbar, dass die griechischen Behörden, die den Vertrag vom September 1995 selbst als Verkauf von HSY dargestellt hatten, absichtlich nicht zur Beitreibung des Kaufpreises beim Käufer schreiten würden, obwohl ausreichend viele vertragliche und gesetzliche Bestimmungen vorlagen, welche die Beitreibung des Kaufpreises gestattet hätten. Die Kommission ist der Ansicht, dass dieses Verhalten einer falschen Auskunftserteilung an die Kommission und der missbräuchlichen Durchführung einer Beihilfe gleichkommt. Demzufolge muss die mit der Entscheidung in der Sache C 10/94 genehmigte Beihilfe von HSY zurückgefordert werden.

    (173)

    Die Kommission kam zum Schluss, dass die drei oben zusammenfassend dargelegten Begründungen, auf die sich Griechenland und HSY berufen haben, zurückgewiesen werden müssen.

    (174)

    Im Hinblick auf die erste Begründung — die Privatisierung sei echt und tatsächlich gewesen, da die Belegschaft die Eigentümerschaft der Firmenanteile und die dementsprechende Kontrolle über HSY übernommen hätte — bemerkt die Kommission, dass die Eigentumsübertragung eine notwendige, aber keine geeignete Voraussetzung bildete. Die Entscheidung in der Sache C 10/94 und Verordnung (EG) Nr. 1013/97 gründen sich in der Tat auf den „Verkauf“ der Firmenanteile an die Belegschaft im September 1995. Anders gesagt gründen sie sich auf die Annahme, dass die Belegschaft laut den Vertragsbedingungen vom September 1995 den Kaufpreis entrichtet. Sie gründen sich nicht darauf, dass die Firmenanteile an die Werftarbeiter „übertragen“ oder „übergeben“ wurden. Wie vorab erläutert, erachten die Kommission und der Rat die Bezahlung des Kaufpreises logischerweise als vorrangig, da dies die Belegschaft dazu anhielt, die Werft im Lichte des Aktienwertes zu betreiben. Wenn sie, wie oben angeführt, diesen Kaufpreis nicht bezahlen musste, war sie in einer anderen Situation als eine Privatperson auf dem freien Markt. Im Hinblick auf das Argument Griechenlands, der Aktienerwerb habe das Risiko eines Wertverlustes beinhaltet, hebt die Kommission hervor, dass die Belegschaftsangehörigen zwar unzweifelhaft formelle Aktieneigentümer waren, doch wesentlich weniger an der Wertentwicklung der Firmenanteile interessiert waren, da sie keinen hohen Preis (das heißt keine Minderung der Löhne und Zulagen über einen Zeitraum von 12 Jahren) für deren Erwerb in Kauf nehmen mussten. Zudem war angesichts der Nichtzahlung des Kaufpreises für sie abzusehen, dass ETVA als Aktienpfandhalterin zu einer Zwangsvollstreckung greifen würde, so dass die Belegschaft schließlich die Eigentümerschaft über die genannten Firmenanteile verliert. Was nun das Argument Griechenlands angeht, die Belegschaft habe sich je nach ihrem Aktienanteil an Erhöhungen des Aktienkapitals beteiligt, demzufolge sei also Privatkapital in die Werft investiert worden, zweifelt die Kommission nicht an, dass die Werftarbeiter an der Erhöhung des Aktienkapitals beteiligt waren (darauf wird in der Beschreibung und Würdigung von Maßnahme E10 eingegangen). Die Kommission ruft jedoch in Erinnerung, dass laut Vertrag vom September 1995 die Beteiligung an der Aktienkapitalerhöhung der Belegschaft kein Recht einräumte, neue Firmenanteile von HSY zu erwerben. Die Kommission sieht folglich nicht ein, wie diese Beteiligung an und für sich die Belegschaft hätte anhalten sollen, die Werft so zu führen, dass Erhaltung und Wertsteigerung der Firmenanteile gesichert wären, da ihnen diese Beteiligung keine neuen Firmenanteile verschaffte (102). Ebenso wenig sieht die Kommission ein, wie diese Beteiligung eine „Veräußerung“ von HSY bilden konnte, da die Belegschaft keine zusätzlichen Firmenanteile als Gegenwert für ihre Investition erhielt. Die Kommission ruft nebenbei in Erinnerung, dass der von der Belegschaft im Verlauf der drei Aktienkapitalerhöhungen investierte Gesamtbetrag wesentlich unter demjenigen lag, den sie hätte investieren müssen, wenn sie zusätzlich zu diesen Aktienkapitalerhöhungen auch den Kaufpreis laut den Vertragsbedingungen vom September 1995 gezahlt hätte. Es wird daran erinnert, dass sich die Entscheidung in der Sache C 10/94 und Verordnung (EG) Nr. 1013/97 auf die Annahme der Durchführung des Vertrags vom September 1995 gründen, auf die Annahme also, die Belegschaft würde den Kaufpreis und ihre Beteiligung an den Aktienkapitalerhöhungen zahlen. Da dieser von der Belegschaft zu investierende Geldbetrag wesentlich geringer war als der von der Kommission bei Erlass von der Entscheidung in der Sache C 10/94 (und vom Rat bei Erlass von Verordnung (EG) Nr. 1013/97) erwartete, bildete dieser Betrag nach Auffassung der Kommission kein ausreichendes Motiv für die Belegschaft, um dem Aktienwert und der Wiederherstellung der Wettbewerbsfähigkeit von HSY die gebührende Bedeutung zuzumessen.

    (175)

    Im Hinblick auf die zweite, von Griechenland aufgeführte Begründung — die Zahlung des Verkaufspreises sei im der Entscheidung in der Sache C 10/94 nicht als Bedingung genannt gewesen, doch selbst in einem solchen Falle habe die Kommission die Ansicht vertreten, diese Bedingung sei bereits erfüllt worden — rief die Kommission oben in Erinnerung, dass in Richtlinie Nr. 90/684/EWG die Veräußerung der Werft als Bedingung enthalten war sowie auch, aus welchem Grund diese Bedingung gestellt wurde. Die Kommission erläuterte bereits ebenso, dass sie im Juli 1995 aufgrund des nicht erfolgten Verkaufs der Werft eine Negativentscheidung gefällt hatte. Folglich war für Griechenland offensichtlich, dass die Kommission mit einer bloßen Eigentumsübertragung auf die Belegschaft nicht zufrieden gewesen wäre, und schließlich akzeptierte die Kommission den Vertrag vom September 1995 nur, da er einen tatsächlichen Verkauf darstellte, das heißt die Belegschaft sollte einen bedeutenden Kaufpreis entrichten und demzufolge hätte sie ein tatsächliches Interesse an der Wiederherstellung der Wettbewerbsfähigkeit. Die Kommission ruft zudem in Erinnerung, dass die Verordnung (EG) Nr. 1013/97 nur in Bezug auf die Intensität der HSY gegebenenfalls zu gewährenden Betriebsbeihilfe zu Umstrukturierungszwecken eine Änderung von Richtlinie Nr. 90/684/EWG darstellte. Da bei Erlass der Verordnung (EG) Nr. 1013/97 und der Entscheidung C 10/94 der Vertrag vom September 1995 der Kommission und dem Rat bereits vorgelegen hatte, mussten die konkreten Rechtsakte die Bedingung der Veräußerung der Werft nicht wiederholen. Sie rufen nur in Erinnerung, die Firmenanteile von HSY seien „verkauft“ worden. Auf dieser Grundlage kommt die Entscheidung in der Sache C 10/94 zum Schluss, dass „Griechenland seiner Verpflichtung gemäß Artikel 10 der Richtlinie nachgekommen war“. Anders gesagt, zieht die von der Kommission in der Entscheidung in der Sache C 10/94 (sowie die in Verordnung (EG) Nr. 1013/9) vorgenommene Würdigung den bestehenden Vertrag vom September 1995 in Betracht, den Griechenland als Veräußerung darstellte und der die Werftarbeiter in erster Linie vertraglich verpflichtet, für den Kauf des 49 %igen HSY-Aktienanteils 24 Mio. EUR an ETVA zu zahlen, und genau festlegt, auf welche Weise dieser Kaufpreis von der Belegschaft beigetrieben und an ETVA gezahlt werden sollte. Da die Rechte und Verpflichtungen der Vertragspartner vertraglich genau festgelegt waren, da Griechenland selbst den Vertrag als Veräußerung von HSY darstellte und da die griechische Regierung selbst ein Gesetz erließ, das die Belegschaft zur Zahlung des Kaufpreises an ETVA verpflichtete (s. Anmerkung 100), sah die Kommission keinen Grund, an der korrekten Umsetzung des Vertrags durch den griechischen Staat zu zweifeln. Die Kommission konnte insbesondere nicht erwarten, dass der Staat selbst absichtlich die Beitreibung des Kaufpreises beim Käufer unterlassen würde. Die Kommission hatte allen Grund zu der Annahme, HSY sei veräußert worden, und daher bestand keine Notwendigkeit, die Aufforderung, HSY zu veräußern, zu wiederholen.

    (176)

    Im Hinblick auf die dritte, von Griechenland vorgebrachte Begründung, mit der die Zweifel der Kommission zerstreut werden sollten, der Vertrag vom September 1995 sei korrekt durchgeführt worden, bemerkt die Kommission, der Vertrag vom September 1995 stelle deutlich fest, dass ein Kaufpreis gezahlt werden sollte. Die Abzahlung der jährlichen Raten sollte 1998 einsetzen und über den teilweisen Abzug vom Lohn sowie von Weihnachts- und Osterzulage finanziert werden. Da die Werftarbeiter einer Kürzung ihrer künftigen Löhne und Zulagen zugestimmt hatten, musste ETVA den Kaufpreis nicht bei jedem Werftarbeiter einzeln beitreiben: HSY war in der Lage, direkt einen Teil des Lohns einzubehalten. Angesichts dieser Sachlage kann die Kommission nicht nachvollziehen, wie die Nichtzahlung der jährlichen Raten durch die Tatsache gerechtfertigt werden sollte, die Belegschaft sei „nicht mehr in der Lage gewesen, ihren Zahlungsverpflichtungen im Hinblick auf den Aktienkaufpreis nachzukommen“. ETVA war bloß verpflichtet, den Abzug der entsprechenden Beträge von den Löhnen und Zulagen durch HSY zu sichern. ETVA als Mehrheitsbeteiligte übte die Kontrolle über HSY aus. Darüber hinaus war HSY verpflichtet, die obigen Beträge laut den Vertragsbedingungen einzubehalten, die zwischen ETVA, HSY, der Genossenschaft der Belegschaft und jedem einzelnen Werftarbeiter vereinbart worden waren. Folglich konnte ETVA gegen HSY gerichtlich vorgehen, sollte letztere die Vertragsbedingungen nicht einhalten (103). Die Kommission schließt daher daraus, dass ETVA, die unter der Kontrolle des griechischen Staates stand, nicht versucht hat, die Zahlung des Verkaufspreises zu gewährleisten, obwohl sie dazu laut den Bestimmungen des Verkaufsvertrags vom September 1995 verpflichtet war. Wie vorstehend erläutert, bildet diese Tatsache eine missbräuchliche Durchführung der Entscheidung C 10/94, da diese Entscheidung mit gutem Grund von einer korrekten Umsetzung des genannten Vertrags ausging. Die Kommission weist hilfsweise darauf hin, dass die mit der Entscheidung in der Sache C 10/94 gebilligte Beihilfe auch dann zurückzufordern wäre, wenn das Argument Griechenlands, ETVA habe den Kaufpreis von den Werftarbeitern nicht beitreiben können, zuträfe. Ist das genannte Argument tatsächlich stichhaltig, so bedeutet dies, dass Griechenland der Kommission einen Verkaufsvertrag gemeldet hat, der von Anfang an nicht durchgeführt werden konnte (das heißt der griechische Staat kann den Kaufpreis vom Käufer nicht beitreiben) (104). In diesem Fall muss die Kommission annehmen, dass die Entscheidung in der Sache C 10/94 auf irreführenden, von Griechenland vorgelegten Auskünften beruht und demnach zu widerrufen ist.

    (177)

    Im Hinblick auf die dritte, von Griechenland vorgebrachte Begründung weist die Kommission ebenfalls das Argument zurück, die Zwangsvollstreckung aufgrund des Pfandrechts an den nicht bezahlten Firmenanteilen und deren Verkauf im Rahmen der Privatisierung von 2001—2002 sei mit der Beitreibung des laut Vertrag vom September 1995 geschuldeten Zahlbetrags von der Belegschaft gleichzusetzen. Da ETVA die Beitreibung des Verkaufspreises von der Belegschaft nicht durchführte, fühlte sich diese erstens nicht verpflichtet, den entsprechenden Geldbetrag tatsächlich zu investieren, und demgemäß riskierte sie auch keine Verluste im Falle einer Wertminderung der Firmenanteile. Wie vorhin erläutert, bildet diese Tatsache eine Diskrepanz zu der Entscheidung in der Sache C 10/94, der von einer „Veräußerung“ von HSY ausging, das heißt dass ein privater Kapitalgeber einen konkreten und bedeutenden Geldbetrag durch den Kauf von HSY-Firmenanteilen riskiert hätte und aus diesem Grund ein Interesse daran hätte, die Werft dahingehend zu führen, um eine Wertmaximierung seines Portfolios zu erreichen. Zweitens sind die durch ETVA — und folglich durch den griechischen Staat — beigetriebenen Gelder vollkommen unterschiedlicher Art. Durch die Zwangsvollstreckung in ihrer Rolle als Aktienpfandhalterin übernahm ETVA das 100 %ige Risiko für den Wert von HSY (und verkehrte so die Teilprivatisierung in ihr Gegenteil). Darüber hinaus nahm ETVA nur 6,1 Mio. EUR bei, als sie die HSY-Firmenanteile zu 100 % an HDW/Ferrostaal verkaufte, das heißt ETVA nahm durch den Verkauf ihres 49 %igen Aktienanteils nur 3 Mio. EUR ein. Dieser Betrag ist wesentlich niedriger als der laut den Vertragsbedingungen vom September 1995 durch ETVA von der Belegschaft beizutreibende Betrag, das heißt 24 Mio. EUR, zahlbar in jährlichen Raten ab Dezember 1998 bis Dezember 2010.

    (178)

    Schließlich zieht die Kommission das Argument nicht in Zweifel, es handele sich um eine tatsächliche Privatisierung, als HDW/Ferrostaal 100 % der HSY-Firmenanteile erwarb. Gleichwohl ruft sie in Erinnerung, dass Artikel 10 der Richtlinie Nr. 90/684/EWG nur die Gewährung einer mit der Veräußerung der Werft verknüpften Beihilfe genehmigte. Die Beihilfe wurde durch Verordnung (EG) Nr. 1013/97 und Entscheidung in der Sache C 10/94 gleichermaßen gebilligt, da die Werft „veräußert“ worden war. Folglich sollte die Beihilfe im Zusammenhang mit dem Verkauf der Werft erfolgen. Sie konnte nicht für einen Verkauf gewährt werden, der erst nach einigen Jahren durchgeführt werden sollte. Demzufolge hebt die Tatsache, dass HSY durch ihren Verkauf an HDW/Ferrostaal tatsächlich privatisiert wurde, die Schlussfolgerung nicht auf, dass eine missbräuchliche Durchführung der Entscheidung in der Sache C 10/94 vorlag. Es sei ebenfalls daran erinnert, dass zum Zeitpunkt des Verkaufs an HDW/Ferrostaal bereits einige Jahre seit dem Ablauf der Geltungsdauer sowohl von Richtlinie Nr. 90/684/EWG als auch von Verordnung (EG) Nr. 1013/97 verstrichen waren. Folglich konnte HSY die mit der Entscheidung in der Sache C 10/94 gebilligte Beihilfe im Zusammenhang mit der Privatisierung von 2001—2002 nicht erhalten.

    (179)

    Die Kommission schließt daraus, dass keine der von Griechenland angeführten Begründungen der vorangehenden Schlussfolgerung, durch die nicht angestrebte Sicherung der Zahlung des Verkaufspreises durch die Belegschaft habe die staatseigene ETVA die Entscheidung in der Sache C 10/94 missbräuchlich durchgeführt, die Grundlage entzieht. Diese Tatsache bildet demzufolge einen zweiten — über die Nichtdurchführung des Investitionsplans hinausgehenden — Missbrauch der Entscheidung in der Sache C 10/94 und einen zweiten Grund für die Rückforderung der durch obige Entscheidung genehmigten Beihilfe.

    4.5.5.5.   Begründung des von der Kommission gewählten Verfahrens

    (180)

    In der Entscheidung über die Verfahrensausdehnung äußert die Kommission Zweifel daran, dass die Belegschaft den Kaufpreis für ihren 49 %igen Anteil an HSY gezahlt habe. Diese Zweifel wurden gleichwohl im Rahmen der Würdigung von Maßnahme E10 ausgedrückt (in der Entscheidung über die Verfahrensausdehnung „Maßnahme 10“ genannt). Solche Zweifel kamen in der Würdigung von Maßnahme E7 (in der Entscheidung über die Verfahrensausdehnung „Maßnahme 7“ genannt) nicht zur Sprache. Demzufolge führt die Entscheidung über die Verfahrensausdehnung nicht an, dass die Nichtzahlung des Kaufpreises eine missbräuchliche Durchführung der Entscheidung in der Sache C 10/94 darstellen könnte. Daher könnte sich die Frage stellen, ob die Kommission im Einklang mit Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 zwecks einer zweiten Verlängerung des förmlichen Prüfverfahrens eine neue Entscheidung hätte erlassen müssen, um Zweifel zu diesem Punkt zu äußern. Griechenland vertritt die Ansicht, genau dies sei der Fall (105).

    (181)

    Die Kommission ist nicht der Auffassung, sie sei verpflichtet gewesen, das Prüfverfahren in dieser konkreten Rechtssache zum zweiten Mal zu verlängern. Erstens waren, wie bereits angeführt, die Zweifel an der konkreten Tatsache (das heißt an der Zahlung bzw. Nichtzahlung des Kaufpreises durch die Belegschaft) in der Entscheidung über die Verfahrensausdehnung zur Sprache gekommen, und folglich hatten die interessierten Parteien die Gelegenheit, ihre diesbezüglichen Stellungnahmen vorzulegen. Zweitens erfolgte die Schlussfolgerung der Kommission im Hinblick auf die rechtliche Erwägung, dass diese Tatsache eine missbräuchliche Durchführung von Maßnahme E7 darstellen könnte, nur im Zusammenhang mit einer eingehenden Analyse aller Sachverhalte und Gesetze, welche im Zuge des förmlichen Prüfverfahrens durchgeführt wurde. In einer dermaßen umfangreichen und komplexen Rechtssache, die sich sogar auf Maßnahmen bezieht, die vor einem Jahrzehnt durchgeführt wurden, erlaubt ein Prüfverfahren der Kommission fast automatisch, eine detailliertere Erwägung vorzunehmen, da es zu einer besseren Kenntnis der Sachverhalte und der rechtlichen Aspekte der Sache führt. Drittens hat Griechenland lange Zeit widersprüchliche Auskünfte über die Zahlung des Kaufpreises durch die Belegschaft vorgelegt. Selbst kürzlich haben Griechenland und HSY in ihrer Erwiderung auf die Entscheidung über die Verfahrensausdehnung die Ansicht vertreten, die Belegschaft habe 1998, wie im Vertrag vom September 1995 vorgesehen, die Abzahlung des Kaufpreises begonnen (106). Im Zusammenhang mit dem Prüfverfahren jedoch stellte die Kommission Fakten zusammen, die das Gegenteil bewiesen. Aus diesem Grund forderte sie Griechenland und HSY auf, unumstößliche Tatsachen zur Stützung ihrer Position vorzulegen (107). Schließlich räumten Griechenland und HSY ein, dass die Belegschaft die im Vertrag vom September 1995 vorgesehenen jährlichen Raten nicht gezahlt hat. Die Kommission war nach Klärung der Sachverhalte der Rechtssache nunmehr zu einer Würdigung in der Lage, ob in Bezug auf vorangegangene Entscheidungen missbräuchliche Durchführungen vorlagen.

    (182)

    Die Kommission unterstreicht zudem, dass für eine praktische Teilnahme Griechenlands und der HSY am Verfahren zur Gewährleistung des Verteidigungsrechts Griechenland und der HSY die Möglichkeit gegeben wurde, ihre Einschätzung, dass die Nichtzahlung als missbräuchliche Durchführung der Entscheidung C 10/94 angesehen werden kann, zu kommentieren (das heißt den einzigen Beteiligten, die Stellungnahmen zur Maßnahme E10 geäußert hatten, mit Ausnahme von Elefsis Shipyards, die in ihrer Stellungnahme bereits angeführt hatte, da der Kaufpreis nicht entrichtet worden sei, hätte die Kommission die Pflicht, die Rückforderung der Beihilfe anzuordnen, die mit Entscheidung C 10/94 genehmigt wurde) (108). Sowohl Griechenland als auch HSY haben umfangreiche Stellungnahmen vorgelegt (109).

    4.6.   Missbräuchliche Durchführung der Stilllegungsbeihilfe in Höhe von 29,5 Mio. EUR, genehmigt 2002 (Maßnahme E8)

    4.6.1.   Beschreibung der Maßnahme

    (183)

    Am 5. Juni 2002 wurde durch die Entscheidung N 513/01 eine Beihilfe in Höhe von 29,5 Mio. EUR für die Freisetzung von ΗSY-Beschäftigten aus den Werften genehmigt. Die Kommission kam zum Ergebnis, dass die Beihilfe in Höhe von 29,5 Mio. EUR eine vereinbare Stilllegungsbeihilfe im Sinne des Artikels 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1540/98 war, und akzeptierte als Senkung der Produktionskapazität die Begrenzung der Schiffsreparaturkapazität der Werften auf 420 000 unmittelbare Mannstunden, inklusive Subunternehmer.

    4.6.2.   Begründung der Verfahrenseinleitung

    (184)

    Bei der Entscheidung zur Ausdehnung des Verfahrens äußerte die Kommission Zweifel in Bezug auf die Senkung der Produktionskapazität. Die Verpflichtung zur Abgabe von Halbjahresberichten wurde nicht respektiert. Darüber hinaus haben die griechischen Behörden verworrene Daten übermittelt, als sie aufgefordert wurden, entsprechende Informationen einzureichen.

    4.6.3.   Stellungnahme der beteiligten Parteien

    (185)

    Gemäß Elefsis Shipyards ist der ΗSY-Umsatz und die Anzahl der Schiffe, die jährlich in der Werft repariert werden, so hoch, dass die Durchführung einer Senkung der Produktionskapazität auf 420 000 Mannstunden nicht möglich ist.

    4.6.4.   Stellungnahme Griechenlands

    (186)

    Gemäß Griechenland und ΗSY beschäftigen die Werften oft Subunternehmer, die man in zwei Gruppen einteilen kann. Erstens „HSY-Subunternehmer“, die von HSY ausgewählt und bezahlt werden. Zweitens „Subunternehmer Dritter“ die von den Schiffseignern ausgewählt werden und die mit jenen direkt den Preis aushandeln. Die Subunternehmer Dritter entrichten einen Betrag an HSY für die Nutzung ihrer Anlagen. Gemäß Griechenland muss sich nur die erste Gruppe der Subunternehmer an die Senkung der Produktionskapazität halten, die in der Entscheidung N 513/01 vorgesehen wird. ΗSY hat jedoch keine Kenntnis über die Anzahl der Arbeitsstunden dieser „HSY-Subunternehmer“, da diese pauschal vergütet werden. Aus diesem Grund schlägt Griechenland eine Methode für die annähernde Bemessung nach geleisteten Arbeitsstunden vor: zuerst wird von der Summe des Wertes der Verträge, die ihnen entrichtet wurden, 15 % abgezogen, was der Gewinnmarge entspricht, wie auch 20 % (110), was den mittelbaren produktiven Arbeitsstunden entspricht. Der resultierende Betrag wird anschließend dividiert durch „den Jahreskostenkoeffizienten der Arbeitsstunde, der sich aus den von der HSY selbst geführten amtlichen Büchern ergibt“ (111). Durch Anwendung dieser Methode kommt Griechenland auf eine Gesamtsumme von weniger als 420 000 Arbeitsstunden jährlich von 2002 bis 2006. Griechenland kommt daher zu dem Schluss, dass die Senkung der Produktionskapazität eingehalten wurde. Diese Methode wird kurz gefasst in folgender Tabelle präsentiert.

     

    1.1.2002—31.12.2002

    1.1.2003—30.9.2003

    1.10.2003—30.9.2004

    1.10.2004—30.9.2005

    1.10.2005—31.8.2006

    A.

    Unmittelbar produktive Arbeitsstunden der ΗSY-Beschäftigten

    51 995

    42 155

    […] (112)

    (…)

    (…)

    B.

    Honorar ΗSY-Subunternehmer (in Euro)

    3 798 728

    16 471 322

    (…)

    (…)

    […] (bis zum 30.6.2006)

    C.

    = B minus Verteilungskosten (15 %) und mittelbar produktive Arbeitsstunden (20 %)

    2 469 173

    10 179 134

    (…)

    (…)

    (…)

    D.

    Stundenlohn (in Euro) der ΗSY-Beschäftigten

    25,97

    27,49

    (…)

    (…)

    (…)

    E.

    Ermittlung der unmittelbar produktiven Arbeitsstunden der Arbeitnehmer der HSY-Subunternehmer (= C durch D)

    95 077

    370 284

    (…)

    (…)

    (…)

    F.

    Gesamte unmittelbar produktive Arbeitsstunden, die unter die Entscheidung N 513/01 (= A + E) fallen

    147 073

    412 440

    (…)

    (…)

    (…)

    4.6.5.   Würdigung

    4.6.5.1.   Artikel 296 des EG-Vertrags

    (187)

    Was die Frage angeht, ob bei der vorliegenden Maßnahme Artikel 296 angewendet werden kann oder nicht, weist die Kommission darauf hin, dass bereits Entscheidung N 513/01 die Aufgliederung in Zivil- und Verteidigungsbereich beinhaltet und die Auffassung vertritt, dass der Anteil der staatlichen Beihilfen auf Grundlage der Beihilfevorschriften 25 % beträgt. Die Beihilfe in Höhe von 29,5 Mio. EUR bezog sich also ausschließlich auf den Zivilbereich von HSY und kann auf der Grundlage der Beihilfevorschriften gewertet werden.

    4.6.5.2.   Vorliegen einer missbräuchlichen Durchführung der Beihilfe

    (188)

    Die Kommission kommt daher zum Schluss, dass jede der folgenden Angaben einen für sich ausreichenden Grund für die Schlussfolgerung bildet, dass die Begrenzung, die in der Genehmigungsentscheidung vorgesehen ist, nicht erfüllt wurde und folglich eine missbräuchliche Durchführung der Beihilfe stattfand.

    (189)

    Erstens: Da ein Abbau der Arbeitsstunden auferlegt wurde, war HSY verpflichtet, ein Verfahren zur genauen Ermittlung dieser Arbeitsstunden anzuwenden. Durch Nichtanwendung dieses Verfahrens zur genauen Ermittlung dieser Arbeitsstunden der Subunternehmer und der so zustande gekommenen Unterlassung der genauen Ermittlung dieser Arbeitsstunden in den Werften hat HSY die Entscheidung N 513/01 missbräuchlich angewendet, da sogar Griechenland selbst die Verwendung der „Arbeitsstunden“ als Indikator vorgeschlagen hatte, um nachzuweisen, dass HSY die Produktionskapazität gesenkt hat.

    (190)

    Zweitens: Die Kommission bezweifelt das Argument Griechenlands, dass die „Subunternehmer Dritter“ nicht unter den Arbeitsstundenabbau fallen. Griechenland macht geltend, dass es mit ihnen kein Vertragsverhältnis gibt, das über die Anmietung der Anlagen hinausgeht. Erstens: Nach Auffassung der Kommission wäre die Annahme dieser Begründung ein einfacher Weg, die Begrenzung zu umgehen: Anstatt mit den Subunternehmern Verträge zu unterschreiben, würde die ΗSY die Unterschrift der Schiffseigner verlangen, mit dem Ergebnis, dass es keine Verträge zwischen HSY und den Subunternehmern gibt. Zweitens: Zweck der Begrenzung war die Reduzierung der Beschäftigung innerhalb der Werften. Demnach ist die Schlussfolgerung logisch, dass, wenn in der Entscheidung N 513/01 steht, dass die Senkung der Produktionskapazität der Werften „Arbeitnehmer gemäß Subunternehmer-Verträgen“ einschließt, sowohl ΗSY-Subunternehmer als auch Subunternehmer der Schiffseigner, die in den Werften arbeiten, damit abgedeckt sind. Drittens: Nachdem die Kommission detaillierte Fragen stellte (113), hat Griechenland zugegeben, dass HSY die Zahlungen an bestimmte „Subunternehmer Dritter“ verwaltet: Diese treffen mit den Schiffseignern Vereinbarungen über die durchzuführenden Arbeiten und das Honorar; doch daraufhin bezahlen die Schiffseigner ΗSY, die wiederum diesen Betrag an die Subunternehmer überträgt. In diesen Fällen existiert ein Vertragsverhältnis zwischen HSY und den Subunternehmern, und die Summen, die die Schiffseigner für die Arbeit der Subunternehmer entrichten, erscheinen in der Aufschlüsselung der Einnahmen und Ausgaben HSY als Einnahmen (das heißt sie befinden sich bei Verkauf/Umsatz HSY). Daher gibt es keinen Zweifel, dass zumindest diese Verträge mit „Subunternehmern Dritter“ unter diese Begrenzung fallen. Griechenland hat weder die Arbeitsstunden ermittelt, noch die Stunden der „Subunternehmer Dritter“ der Kommission mitgeteilt, eine Tatsache, die einen zusätzlichen Verstoß gegen die Entscheidung N 513/01 darstellt. Die Kommission weist zusätzlich darauf hin, dass der Umsatz des Reparaturbereichs der HSY seit 2002 rapide zunahm. Jedoch spiegelt sich diese Entwicklung keineswegs in der Gesamtsumme von Arbeitsstunden wider, die Griechenland meldete. Deshalb ist es potentiell möglich, dass sich die Anzahl der Arbeitsstunden der Subunternehmer Dritter, die von HSY entlohnt werden, bedeutend gesteigert hat. Da sich HSY, gemäß den von Griechenland übermittelten Angaben, 2003 unterhalb der Grenze von 420 000 Stunden befand, folgert die Kommission, dass — sofern die von HSY entlohnten Subunternehmer Dritter in die Gesamtsumme von Arbeitsstunden HSY mitgerechnet werden — man begründet vermuten kann, dass die Senkung in den folgenden Jahren nicht eingehalten wurde.

    (191)

    Drittens: Auch wenn angenommen wird, dass die „Subunternehmer Dritter“ nicht unter den Arbeitsstundenabbau fallen, den die Entscheidung N 513/01 vorsieht (was nicht gilt), und auch dass die Arbeitsstunden der „HSY-Subunternehmer“ annähernd bemessen werden können, indem man ihr Honorar durch den Stundenlohn dividiert, ist die Begrenzungsverpflichtung nicht eingehalten. Tatsächlich ist der von Griechenland angewendete „Jahreskostenkoeffizient der Arbeitsstunde, der sich aus den von der HSY selbst geführten amtlichen Büchern ergibt“, eine ungeeignete Methode für die annähernde Bemessung des Stundenlohns von Personen, die für Subunternehmer arbeiten. Tatsächlich beweisen die bedeutenden Schwankungen dieser Zahlenangaben (z. B. von 27 EUR auf […] EUR im nächsten Jahr), dass der Jahreskostenkoeffizient der Arbeitsstunde, der sich aus den von der HSY selbst geführten amtlichen Büchern ergibt, nicht angibt, wie viel ein Arbeitnehmer pro Stunde kostet (114). Tatsächlich entwickelt sich branchenintern der Bruttostundenlohn auf keinen Fall auf diese Art: er steigt zwar beständig im Laufe der Zeit, kann sich jedoch innerhalb eines Jahres nicht verdoppeln. Darüber hinaus beschäftigen die Werften deswegen Subunternehmer, weil diese weniger kosten, als wenn sie selbst Personal einstellen. Daher werden durch die Anwendung des Jahreskostenkoeffizienten der Arbeitsstunde, der sich aus den von der HSY selbst geführten amtlichen Büchern ergibt, die Arbeitsstundenkosten von Arbeitnehmern, die bei den Subunternehmern beschäftigt sind, zu hoch eingeschätzt. Diese Tatsache wurde von dem Berater, an den sich die Kommission wandte, bestätigt. Werden angemessene Schätzungen des Stundenlohns berücksichtigt, wächst die Anzahl der Arbeitsstunden der Subunternehmer bedeutend an (115), mit dem Ergebnis, dass 2003 und 2005 die Begrenzung auf 420 000 Stunden nicht eingehalten wird.

    (192)

    Viertens: Die Methode, die Griechenland vorschlug, erstreckte sich für das Geschäftsjahr 2003 auf nur 9 Monate, dauerte also bis zum September 2003. Griechenland macht geltend, dass seitdem das Geschäftsjahr von Oktober bis Oktober läuft. Es ist nicht akzeptabel, dass eine jährliche Höchstgrenze auf eine lediglich neunmonatige Beschäftigung angewendet wird. Die Kommission hat Griechenland aufgefordert, ausführliche Daten bezüglich der Beschäftigung in den letzten drei Monaten des Jahres 2003 einzureichen. Griechenland hat die geforderten Daten jedoch nicht übermittelt (116). Wenn die Beschäftigung in den letzten drei Monaten des Kalenderjahres 2003 annähernd bemessen wird wie ein Viertel des Geschäftsjahrs 2004, wird deutlich, dass es einen Verstoß gegen die Verpflichtung zum Arbeitsstundenabbau gab.

    (193)

    Aufgrund der Existenz unterschiedlicher, voneinander unabhängiger Gründe, aus denen geschlossen werden kann, dass Missbrauch vorliegt, folgert die Kommission, dass die Beihilfe zurückgefordert werden muss.

    4.7.   Kapitalzuführung 8,72 Mrd. GRD (25,6 Mio. EUR) durch den griechischen Staat oder ETVA in den Jahren 1996—1997 (Maßnahme E9)

    4.7.1.   Beschreibung der Maßnahme

    (194)

    1996—1997 hat ETVA eine Kapitalzuführung in Höhe von 8,72 Mrd. GRD (25,6 Mio. EUR) an HSY realisiert.

    4.7.2.   Begründung der Verfahrenseinleitung

    (195)

    In der Entscheidung zur Ausdehnung des Verfahrens werden Zweifel geäußert, inwiefern diese bestimmte Kapitalzuführung einem marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgeber entspricht. Erstens: Die Kommission weist darauf hin, dass Griechenland widersprüchliche Behauptungen zum Thema vorgebracht hat, indem es anfangs aufführte, dass der betreffende Betrag vom Staat zur Aufrechnung des Arbeitsplatzabbaus um 1 000 Personen gewährt worden war, während später diese Erklärung zurückgenommen wurde, mit der Behauptung, dass diese Kapitalzuführung von der ETVA vorgenommen worden sei. Zweitens: Die Kommission weist darauf hin, dass die Arbeitnehmer des Unternehmens, die im Besitz von 49 % der Firmenanteile waren, an dieser Kapitalzuführung nicht teilnahmen. Darüber hinaus verwundert die Tatsache, dass die Kapitalzuführung seitens der ETVA nicht zu einer Erhöhung der Unternehmensbeteiligung führte.

    (196)

    Die Kommission weist auch darauf hin, dass es im Fall der Feststellung, dass die bestimmte Maßnahme eine staatliche Beihilfe darstellt, zweifelhaft ist, inwiefern sie eine vereinbare Beihilfe sein könnte.

    4.7.3.   Stellungnahmen der Beteiligten

    (197)

    Elefsis Shipyards gibt an, dass 1996 49 % der HSY-Firmenanteile den Beschäftigten gehörten. Hätte ETVA eine Kapitalzuführung ohne Beteiligung nach Verhältnis (pro rata) der Beschäftigten vorgenommen, wäre ihre Beteiligung am Kapital auf einen höheren Prozentsatz als 51 % gestiegen — eine Tatsache, die per Gesetz verboten war und so nicht stattfand. Daraus wird gefolgert, dass ETVA keine neuen Firmenanteile im Austausch für diese bestimmte Kapitalzuführung bekam. Solch ein Szenario wäre für einen privaten Kapitalgeber nicht annehmbar.

    4.7.4.   Stellungnahme Griechenlands

    (198)

    Griechenland bestätigt, dass ETVA 1996—1997 eine Kapitalzuführung in Höhe von 8,72 Mrd. GRD (25,6 Mio. EUR) realisierte und vom griechischen Staat einen entsprechenden Betrag einforderte. Griechenland macht geltend, der Staat habe als marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber agiert, da der Abbau der Humankapazität, die durch die Kapitalzuführung finanziert wurde, die Effizienz der Werften und ihre zukünftigen Gewinnaussichten deutlich verbesserte. HSY erläutert, die Geldzuflüsse des Unternehmens führten nicht zur Ausgabe von neuen Firmenanteilen und seien, formal gesehen, keine Kapitalzuführungen gewesen. Dies erkläre, warum die staatliche Beteiligung nicht über einen Prozentsatz von 51 % gestiegen sei. Für den Fall jedoch, dass die Kommission davon ausgeht, die zu prüfende Maßnahme stellte dennoch eine staatliche Beihilfe dar, glaubt Griechenland, dass es sich um eine vereinbare Schließungsbeihilfe im Sinne des Artikels 7 der Richtlinie Nr. 90/684/EWG handelt.

    4.7.5.   Würdigung

    4.7.5.1.   Artikel 296 des EG-Vertrags

    (199)

    Die zu prüfende Maßnahme diente der Finanzierung der gesamten Beschäftigung auf der Werft und beschränkte sich nicht ausschließlich auf den Zivilbereich. Wenn berücksichtigt wird, dass — wie im Kapitel 3.3 dieser Entscheidung geschlossen wird — 75 % der Arbeiten der Werft militärischen Charakter haben und dass sich Griechenland auf den Artikel 296 des EG-Vertrags beruft, dann können nur 25 % der Maßnahme unter dem Gesichtspunkt für Beihilfevorschriften gewertet werden, was 2,18 Mrd. GRD (6,4 Mio. EUR) entspricht.

    4.7.5.2.   Bestehen einer Beihilfe

    (200)

    Die Kommission weist darauf hin, dass der griechische Staat mittels ETVA HSY Kapital gewährte, ohne neue Firmenanteile zu bekommen, obwohl er nur im Besitz von 51 % der HSY war. Ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber hätte den anderen Aktionären kein solches Geschenk gemacht. Er hätte neue Firmenanteile verlangt oder hätte Kapitalzuführung nach Verhältnis (pro rata) seitens der restlichen Aktionäre gefordert. Daher hätte ein privater Kapitalgeber unter entsprechenden Bedingungen keine Kapitalzuführungen wie die zu prüfende vorgenommen.

    (201)

    Da der griechische Staat HSY Mittel eingeräumt hat, die diese nicht auf dem Markt hätte sichern können, hat die Maßnahme HSY einen selektiven Vorteil eingeräumt. Deshalb stellt die Maßnahme eine Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 des EG-Vertrags dar. Da sie zusätzlich gegen den Anspruch nach Artikel 88 Absatz 3 des EG-Vertrags verstößt, weil sie ohne vorherige Anmeldung bei der Kommission gewährt wurde, ist sie eine widerrechtlich gezahlte Beihilfe.

    4.7.5.3.   Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt

    (202)

    Was die Vereinbarkeit der Beihilfe in der vorliegenden Rechtssache betrifft, weist die Kommission darauf hin, es werde nicht bezweifelt, dass die HSY-Humankapazität von 3 022 Personen 1995 auf 1 977 Personen 1997 reduziert wurde. Dieser Abbau der Humankapazität wurde auch bei den zwei Beschlüssen vom 15. Juli 1997 geltend gemacht (Entscheidungen C 10/94 und N 401/97), da es sich dabei um eine der beiden Säulen des Umstrukturierungsplans handelte. Durch Entscheidung N 401/97 wurden Investitionsbeihilfen genehmigt, die, gemäß der Richtlinie Nr. 90/684/EWG, nur als vereinbar angesehen werden können, „wenn sie an einen Umstrukturierungsplan gebunden sind, der zu einem Abbau der gesamten Schiffsreparaturkapazität führt“ und „zu keiner Steigerung der Schiffbaukapazität dieser Werft führt“. Gemäß Entscheidung N 401/97 besteht eine „Senkung der Schiffsreparaturkapazität, die einer Senkung der Beschäftigtenzahl gleichkommt, die durch die geplante gesteigerte Produktivitätsleistung und die Senkung von Stapellegungen für Handelsschiffe nicht ausgeglichen werden könnte“. In der Entscheidung wird auch darauf hingewiesen, dass es eine geringe Senkung der Schiffbaukapazität gibt. Da die Kommission selbst in der Entscheidung in der Sache N 401/97 erkannte, dass der Abbau der Humankapazität im Zusammenspiel mit den anderen von den griechischen Behörden vorgeschlagenen Maßnahmen sowohl zu einer Senkung der Schiffbaukapazität als auch der Schiffsreparaturkapazität führen würde, ist die Kommission der Auffassung, dass es tatsächlich einen Kapazitätsabbau gab, wie Artikel 7 der Richtlinie Nr. 90/684/EWG bestimmt. Was Höhe und Intensität der Beihilfen angeht, so weist die Kommission darauf hin, dass die Beihilfe zum Abbau der Humankapazität um 1 000 Personen 25,6 Mio. EUR betrug. 2002, also nur sechs Jahre später, kam die Kommission zum Ergebnis, dass eine vierfach höhere Beihilfe für einen Abbau der Humankapazität kleineren Umfangs vereinbar sei. Nach Auffassung der Kommission sind demnach Höhe und Intensität der Beihilfe berechtigt. Schließlich wurden nach Auffassung der Kommission die Bedingungen des Artikels 7 der Richtlinie Nr. 90/684/EWG erfüllt, und sie schließt daher, dass die Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist.

    4.8.   Erhöhungen des Aktienkapitals im Zeitraum 1998—2000 zur Finanzierung des Investitionsplans (Maßnahme E10)

    4.8.1.   Beschreibung der Maßnahme

    (203)

    Gemäß des mit Entscheidung N 401/97 formulierten Voranschlags wurden in den Jahren 1998, 1999 und 2000 drei Kapitalerhöhungen mit einem Gesamtvolumen von 2,98 Mrd. GRD (8,7 Mio. EUR) mit dem Ziel durchgeführt, einen Teil des HSY-Investitionsplans zu finanzieren. Diese Aufstockungen wurden von der ETVA und von den HSY-Arbeitnehmern nach dem Verhältnis der vorhandenen HSY-Firmenanteile finanziert.

    (in Mio. GRD (in Mio. EUR))

     

    Gesamt

    Beitrag ETVA (51 %)

    Beitrag der Beschäftigten (49 %)

    20. Mai 1998

    1 569 (4,6)

    800 (2,3)

    769 (2,3)

    24. Juni 1999

    630 (1,8)

    321 (0,9)

    309 (0,9)

    22. Mai 2000

    780 (2,3)

    397 (1,2)

    382 (1,1)

    (204)

    2001 entrichtete der griechische Staat den Arbeitnehmern einen deren Beitrag bei den drei Aufstockungen des Aktienkapitals entsprechenden Betrag (s. Randnummer 33, in der das Gesetz 2941/2001 beschrieben wird).

    4.8.2.   Gründe zur Verfahrenseinleitung

    (205)

    In der Entscheidung zur Ausdehnung des Verfahrens äußerte die Kommission die Vermutung, dass die Beteiligung der ETVA an der Erhöhung des Aktienkapitals eine nicht vereinbare Beihilfe darstellt. Obwohl Entscheidung N 401/97 vom 15. Juli 1997 zum Schluss kommt, dass die künftige Beteiligung der ETVA an den Kapitalerhöhungen grundsätzlich als nicht im Rahmen der Umsetzung des Umstrukturierungsplans enthaltene Beihilfe angesehen werden kann, könnte diese Beteiligung dennoch als Beihilfe gelten, als sie den Jahren 1998, 1999 und 2000 durchgeführt wurde. Die Lage von HSY verschlechterte sich insbesondere im genannten Zeitraum. In der Entscheidung über die Verfahrensausdehnung wird zudem erwähnt, dass die Tatsache, dass die Arbeitnehmer an der Kapitalzuführung entsprechend dem Verhältnis ihrer Beteiligung am HSY-Aktienkapital teilnahmen, das Bestehen einer Beihilfe nicht ausschließt. Erstens ist gar nicht sicher, dass der HSY tatsächlich der Gegenwert entrichtet wurde, um 49 % des Eigentums von HSY zu erlangen, wie das Abkommen zur Teilprivatisierung vom September 1995 vorsah. Zweitens ist nicht ausgeschlossen, dass der griechische Staat insgeheim die Verpflichtung übernahm, den Arbeitnehmern jeden Betrag, den sie dem HSY-Kapital beisteuerten, zurückzuerstatten. Eine solche Verpflichtung würde bedeuten, dass die Arbeitnehmer im vorliegenden Fall kein Risiko eingingen.

    4.8.3.   Stellungnahmen der beteiligten Parteien

    (206)

    Elefsis Shipyards stimmt den in der Entscheidung über die Verfahrenseinleitung geäußerten Vorbehalten zu, erinnert an die Rechtsprechung Alitalia (117), was die Beteiligung der Arbeitnehmer an der Kapitalzuführung ihres eigenen Unternehmens angeht, und folgert, dass die Beteiligung der ETVA an der Erhöhung des Aktienkapitals eine nicht vereinbare Beihilfe darstellt.

    4.8.4.   Stellungnahme Griechenlands

    (207)

    Die griechischen Behörden erinnern daran, dass die Beteiligung von ETVA und der Belegschaft an der Erhöhung des Aktienkapitals im Abkommen zur Teilprivatisierung vom September 1995 vertraglich geregelt war. Die Entscheidung Ν 401/97 führt ebenfalls an, dass die entsprechenden Erhöhungen des Aktienkapitals unter Beteiligung der ETVA und der HSY-Arbeitnehmer mit 51 % bzw. 49 % vorgenommen werden, ohne dass die Entscheidung zum Schluss kommt, dass die Beteiligung der ETVA eine Beihilfe darstellt. Schließlich widerlegen die griechischen Behörden und HSY sowohl die Vermutung, dass die Werftarbeiter den Kaufpreis schließlich nicht entrichtet hätten, als auch die Existenz eines geheimen Abkommens, wonach der griechische Staat den Arbeitnehmern versprach, Beträge zu erstatten, die diese zur Finanzierung des Investitionsplans entrichten würden. HSY macht für den Fall, dass die Kommission diese bestimmte Maßnahme als staatliche Beihilfe betrachtet, geltend, dass es sich um eine vereinbare Beihilfe handelt.

    4.8.5.   Würdigung

    4.8.5.1.   Artikel 296 des EG-Vertrags

    (208)

    Im Hinblick auf die mögliche Anwendung von Artikel 296 des EG-Vertrags weist die Kommission darauf hin, dass die Erhöhung des Aktienkapitals die Finanzierung des Investitionsplans zum Ziel hatte. Wie bereits im Rahmen der Würdigung der Maßnahmen D1, D2, D3 und D4 geschlossen, können dieses Investitionsprogramm und die staatliche Unterstützung zu dessen Finanzierung auf der Grundlage der Beihilfevorschriften gewertet werden.

    4.8.5.2.   Bestehen einer Beihilfe

    (209)

    Die Kommission ist zu folgenden Schlüssen gekommen: Nach dem Abkommen vom September 1995 zur Teilprivatisierung des Unternehmens hatte ETVA die vertragliche Verpflichtung, mit 51 % an der zukünftigen Erhöhung des Aktienkapitals von HSY teilzunehmen, während die Arbeitnehmer die restlichen 49 % einbringen würden. Die Erhöhung des Aktienkapitals war zur partiellen Finanzierung des Investitionsplans erforderlich. Durch die Entscheidung N 401/97 zur Investitionsbeihilfe kam die Kommission stillschweigend zum Ergebnis, dass diese Beteiligung der ETVA an der künftigen Erhöhung des HSY-Aktienkapitals keine staatliche Beihilfe darstellt. Diese Schlussfolgerung war konform mit der Entscheidung in der Sache C 10/94, der am gleichen Tag erlassen wurde; darin entschied die Kommission, dass der Verkauf von 49 % der HSY-Firmenanteile an die Belegschaft eine gültige Teilprivatisierung sei und dass eine Rückkehr zur Rentabilität zu erwarten sei.

    (210)

    Was die Beteiligung der ETVA an der Erhöhung des Aktienkapitals vom 20. Mai 1998 angeht, ist die Kommission der Ansicht, dass nicht genügend Gründe vorliegen, um von der stillschweigenden Würdigung des Nichtbestehens einer Beihilfe abzuweichen, die in der Entscheidung Ν 401/97 zu finden war. Insbesondere waren die im Mai 1998 geltenden Umstände nicht wesentlich anders als die Umstände, die zum Zeitpunkt der Entscheidung vorherzusehen waren. Zusätzlich hat die Kommission keine Belege für die Existenz einer (heimlichen) staatlichen Verpflichtung gefunden, den Arbeitnehmern jeden Betrag, den sie im Rahmen der Erhöhung des Aktienkapitals entrichten würden, zurückzuerstatten.

    (211)

    Im Gegenteil, zum Zeitpunkt der Realisierung der Aktienkapitalerhöhung vom 24. Juni 1999 und vom 22. Mai 2000 lagen einige Komponenten von grundlegender Bedeutung nicht mehr vor, auf die sich die Schlussfolgerung vom 15. Juli 1997 zum Nichtbestehen einer Beihilfe stützte:

    Erstens, wie vorstehend erklärt, stützen sich beide Beschlüsse vom 15. Juli 1997 auf die Tatsache, dass Griechenland das Abkommen zur Teilprivatisierung vom September 1995 durchführen würde, sowie insbesondere, dass die Arbeitnehmer, wie im entsprechenden Vertrag festgelegt, den Kaufpreis an ETVA entrichten würden, indem sie auf diese Weise ein finanzielles Risiko auf sich nahmen, das einen Anreiz böte, die zur Wiederherstellung der Wettbewerbsfähigkeit notwendigen Maßnahmen zu unterstützen. Obwohl die Arbeitnehmer ihre erste Rate des Kaufpreises an ETVA noch vor dem 31. Dezember entrichten sollten, erfolgte keine Zahlung. Der griechische Staat unternahm hingegen nichts, um sie zu erhalten. Wie in der Würdigung von Maßnahme E7 angeführt, besagte diese Tatsache, dass die Werftarbeiter nicht an die Stelle von Kapitalgebern traten, die verpflichtet sind, im Laufe der nächsten zwölf Jahre insgesamt 8,17 Mrd. GRD (24 Mio. EUR) zu entrichten, im Gegensatz zu dem, was die Kommission im Juli 1997 erwartete, als die beiden Beschlüsse erlassen wurden. Diese Nichtzahlung bedeutete zudem, dass die Beschäftigten die laut Vertrag zur Teilprivatisierung vom September 1995 eingegangene Verpflichtung nicht eingehalten hatten. ETVA war nicht mehr an den Vertrag zur Teilprivatisierung gebunden (118); da ihn die Arbeitnehmer nicht eingehalten hatten. Schließlich gab es im Widerspruch zu dem, was man begründeterweise zum Zeitpunkt der Entscheidung N 401/97 aufgrund der bestehenden Verträge erwarten konnte, tatsächlich keine Teilprivatisierung, und der Vertrag hatte aufgehört, für ETVA bindend zu sein. Nach Auffassung der Kommission gab es größere Abweichungen von dem anhand des Vertrags vom September 1995 bei Erlass der Entscheidung N 401/97 Erwarteten. Dies ist Begründung genug für die Revision der damals gezogenen Schlussfolgerung in Bezug auf das Nichtbestehen einer Beihilfe.

    Zweitens: Wie bereits im Kapitel 3.1 dieser Entscheidung ausführlich erläutert, stellte sich der zum Zeitpunkt der Entscheidung N 401/97 geplante wirtschaftliche und finanzielle Erfolg nicht ein. Das Unternehmen hat 1997 und 1998 kein volles und profitables Auftragsbuch erreicht. Daher wurde ab Ende 1998 schrittweise immer klarer, dass die Werft in den kommenden Jahren verlustbringend sein würde. Die Kommission bestimmte den 30. Juni 1999 als Stichtag, nach dem keine begründete Rückkehr zur Rentabilität mehr zu erwarten war. Sicher ist, dass Anfang Juni 1999 ein Großteil der schlechten Nachrichten bereits bekannt war und dass auf der Basis des Umstrukturierungsplans eine Rückkehr zur Rentabilität sehr ungewiss war.

    (212)

    Aufgrund all dessen ist die Kommission der Auffassung, dass ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber, der sich in der Lage von ETVA befände, nicht erneut in HSY investiert hätte (119).

    (213)

    Da die Kapitalzuführungen HSY als selektiver Vorteil zugute kommen, folgert die Kommission, dass die Beteiligung von ETVA an der zweiten und dritten Erhöhung des Aktienkapitals eine staatliche Beihilfe zugunsten von HSY darstellt. Was die Einhaltung von Artikel 88 Absatz 3 des EG-Vertrags angeht, weist die Kommission darauf hin, dass sie nie eine Entscheidung erließ, in der sie ausdrücklich die Beteiligung von ETVA an der Erhöhung des HSY-Aktienkapitals würdigte und genehmigte. Aus diesem Grund ist die Kommission der Auffassung, dass die Durchführung der Beihilfe gegen Artikel 88 Absatz 3 des EG-Vertrags verstoßen hat.

    (214)

    Die Kommission weist auf Folgendes hin: Auch wenn angenommen wird, dass die zu prüfende Maßnahme durch Entscheidung N 401/97 genehmigt wurde (in der Entscheidung in der Sache N 401/97 wird erklärt, dass sich ETVA an der Erhöhung des HSY-Aktienkapitals beteiligen würde, und da keine Zweifel geäußert werden, was die Einhaltung der Beihilfevorschriften angeht, versteht sich, dass diese Teilnahme keine Beihilfe darstellt), würde das die folgende Schlussfolgerung nicht ändern, wonach die Rückforderung der betreffenden Beihilfe erforderlich ist. Insbesondere muss in solch einem Fall angenommen werden, dass die staatseigene Bank ETVA diese Entscheidung missbräuchlich durchgeführt hat, da sie den vorgesehenen Kaufpreis von den Beschäftigten nicht eingefordert hat, wie es der Vertrag vom September 1995 vorsah. Tatsächlich basierte die Schlussfolgerung, dass die zukünftige Beteiligung der ETVA an den Kapitalerhöhungen keine Beihilfe darstellte, auf der Erwartung, dass die Arbeitnehmer den Kaufpreis entrichten würden, wie der Vertrag vom September 1995 vorsah. Deshalb ist daraus zu schließen, dass der Abschnitt der Entscheidung N 401/97, worin die Beteiligung von ETVA gebilligt wurde, missbräuchlich durchgeführt wurde und somit die ETVA-Beteiligung von HSY zurückgefordert werden muss.

    4.8.5.3.   Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt

    (215)

    Die griechischen Behörden machen geltend, dass die zu prüfende Maßnahme eventuell eine vereinbare Umstrukturierungsbeihilfe ist. Die Kommission weist darauf hin, dass die Erhöhung des Aktienkapitals die Finanzierung des Investitionsplans zum Ziel hatte. Im Rahmen der Würdigung von Maßnahme D2 und Maßnahme D3 hat die Kommission bereits erklärt, warum es nicht möglich ist, zusätzliche Umstrukturierungsbeihilfen zur Finanzierung des Investitionsplans mit dem Gemeinsamen Markt zu vereinbaren.

    (216)

    Weil die beiden Erhöhungen des Aktienkapitals eine nicht vereinbare Beihilfe darstellen, ist ihre Rückforderung von der HSY geboten.

    4.9.   Staatliche Nachbürgschaft im Zusammenhang mit den Verträgen der HSY mit OSE und ISAP (Maßnahme E12b)

    4.9.1.   Beschreibung der Maßnahme

    (217)

    Im Zusammenhang mit den Verträgen, die HSY mit der Hellenic Railways Organisation (OSE) und der Athens Piraeus Electric Railways (ISAP) für die Lieferung von Fahrzeugen schloss, hat ETVA Bürgschaften für Vorauszahlungen und für die gute Ausführung der Aufträge übernommen (im Folgenden: „Bürgschaften für Vorauszahlungen“). ETVA übernahm die Bürgschaften für die Vorauszahlungen in Bezug auf den Vertrag mit ISAP im Februar 1998 und im Januar 1999, die Bürgschaften bezüglich des Vertrags mit OSE hingegen im August 1999. ETVA wiederum hat entsprechende Nachbürgschaften vom griechischen Staat erhalten. Die Bürgschaften, die im Zusammenhang mit den Verträgen mit OSE und ISAP gewährt wurden, beziffern sich auf 29,4 Mio. EUR bzw. 9,4 Mio. EUR.

    4.9.2.   Begründung der Verfahrenseinleitung

    (218)

    In der Entscheidung über die Verfahrensausdehnung äußerte die Kommission Vorbehalte, inwiefern eine Privatbank die zu prüfenden Nachbürgschaften zu den gleichen Konditionen übernommen hätte. Aufgrund der Schwierigkeiten, denen HSY ausgesetzt war, stellt sich die berechtigte Frage, ob überhaupt eine Bank diese Nachbürgschaften übernommen hätte.

    4.9.3.   Stellungnahmen der Beteiligten

    (219)

    Elefsis Shipyards begrüßt die Vorbehalte der Kommission. Insbesondere habe der griechische Staat im vorliegenden Fall nicht wie ein privater, marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber agiert, da er mehrfaches Risiko auf sich nahm — in dem Sinne, dass er nicht nur HSY-Mehrheitsaktionär war, sondern auch noch einziger Gläubiger und Bürge, und fast die gesamten Betriebsrisiken trug.

    4.9.4.   Stellungnahme Griechenlands

    (220)

    Die griechischen Behörden und HSY machen geltend, dass — obwohl die staatlichen Nachbürgschaften formal im Dezember 1999 gewährt wurden — das diesbezügliche Versprechen gegenüber der ETVA bereits gegeben worden war, als diese die Bürgschaften für die Vorauszahlungen übernahm, die sich auf den Vertrag mit ISAP im Februar 1998 und im Januar 1999 bezogen, wie auch die Bürgschaften bezüglich des Vertrags mit OSE im August 1999. Die griechischen Behörden behaupten, dass diese Nachbürgschaften keine Maßnahme selektiver Natur waren. Insbesondere seien sie gemäß Gesetz 2322/1995 gewährt worden (120), auf dessen Grundlage Staatsbürgschaften an eine Vielzahl von Unternehmen gewährt worden seien. Darüber hinaus machen die griechischen Behörden geltend, dass die jährliche 0,05 %-Prämie eine angemessene Vergütung dieses Risikos war. Was das Verhalten von ETVA angeht, so war dies für eine Privatbank akzeptabel, da sie Nachbürgschaften vom griechischen Staat sicherte und eine Gebühr von 0,4 % erhob (121). HSY hat den Bericht eines Beraterunternehmens vorgelegt (es handelt sich um den ersten Deloitte-Bericht), der das vorangegangene Argument bestätigt. In diesem Bericht wird auch geltend gemacht, dass HSY auch ohne staatliche Nachbürgschaft eine Bürgschaft von einer Privatbank, gleichwertig der von ETVA, durch Angebot dinglicher Sicherheiten („lien“) auf Vermögenswerte hätte sichern können. Schließlich macht Griechenland geltend, dass Begünstigte der staatlichen Nachbürgschaften OSE und ISAP sind und nicht HSY.

    4.9.5.   Würdigung

    4.9.5.1.   Artikel 296 des EG-Vertrags

    (221)

    Die zu prüfende Maßnahme fällt nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 296 des EG-Vertrags, da dieser die unmittelbare Stützung des Zivilbereichs betrifft.

    4.9.5.2.   Bestehen einer Beihilfe

    (222)

    Es ist eine grundsätzliche Klärung nötig, welche der beiden Maßnahmen eine staatliche Beihilfe darstellen könnte: die Bürgschaften für Vorauszahlungen, die die ETVA gewährte, oder die Nachbürgschaften, die der griechische Staat ETVA gewährte. Da die griechischen Behörden geltend machen, dass ETVA die staatlichen Nachbürgschaften bereits ausdrücklich versprochen worden waren, als sie die Bürgschaften für die Vorauszahlungen übernahm, muss daraus geschlossen werden, dass ETVA bei Übernahme der Bürgschaften durch die staatlichen Nachbürgschaften vollständig gedeckt war. Folglich wäre unter Berücksichtigung der Tatsache, dass ETVA (dank der staatlichen Nachbürgschaften) kein Risiko einging und parallel dazu eine Gebühr von 0,4 % pro Quartal einforderte, die zu prüfende Maßnahme unter ähnlichen Bedingungen für einen marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgeber akzeptabel. Im Gegensatz dazu hat der griechische Staat Bürgschaften gewährt, die von keinerlei Sicherheit gedeckt waren und für die er eine Garantiegebühr von nur 0,05 % einforderte. Diese zweite Maßnahme wäre für einen marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgeber mit Gewissheit nicht akzeptabel. Demnach ist die vorgenannte zweite Maßnahme diejenige, die eine staatliche Beihilfe darstellt. Die Kommission weist jedoch darauf hin, da ETVA zu 100 % staatlich war und alle Maßnahmen, die besagte Bank angewendet hat, dem Staat zurechenbar sind, sei die Trennung der beiden Maßnahmen (das heißt Bürgschaften und Nachbürgschaften) gewissermaßen künstlich.

    (223)

    Da die griechischen Behörden behaupten, dass OSE und ISAP die Begünstigten der Maßnahme waren, muss geklärt werden, wer im vorliegenden Fall der Begünstigte ist. Die Kommission weist darauf hin, dass im Rahmen von Verträgen zur Lieferung von Fahrzeugen der Verkäufer gewöhnlich aufgefordert wird, dem Käufer Bankbürgschaften für dessen Vorauszahlungen zu stellen. Insbesondere will der Käufer die Sicherheit haben, dass er diese Beträge zurückfordern kann für den Fall, dass der Verkäufer das Material, zum Beispiel wegen Insolvenz, nicht liefert. Daher ist der Verkäufer derjenige, der die nötigen Bürgschaften von Banken sichern muss, um diese Kosten zu schultern. Das bedeutet, dass es sich dabei um gewöhnliche Kosten handelt, die den Fahrzeuglieferanten belasten. Im vorliegenden Fall erlaubte die staatliche Nachbürgschaft HSY, Bürgschaften von der ETVA gegen ein Entgelt zu sichern, das 0,4 % pro Quartal nicht überstieg. Wie weiter unten nachgewiesen wird, hätte eine Privatbank ohne staatliche Nachbürgschaft mindestens 480 Basispunkte p.a. für vor dem 30. Juni 1999 gewährte Bürgschaften erhoben. Nach diesem Datum hätte keine Privatbank solche Bürgschaften gewährt. Daher ist deutlich, dass im Zeitraum vor dem 30. Juni 1999 die staatlichen Nachbürgschaften HSY erlaubten, Bürgschaften zu niedrigerem Entgelt zu sichern. Im Zeitraum nach dem 30. Juni 1999 haben die staatlichen Nachbürgschaften HSY erlaubt, Garantieleistungen zu sichern, die sie auf dem Markt nicht erhalten hätte. Die Schlussfolgerung ist, dass HSY der Beihilfenbegünstigte ist.

    (224)

    Zur Behauptung Griechenlands, dass die Maßnahme nicht selektiver Natur war, weist die Kommission darauf hin, dass, damit eine Maßnahme allgemeiner Natur ist, alle in einem Mitgliedstaat tätigen Wirtschaftsträger konkret und unter gleichen Bedingungen Zugang zu ihr haben müssen, ohne dass sich der Anwendungsbereich aus den Gegebenheiten einschränkt, zum Beispiel durch Ausübung einer Ermessensbefugnis seitens des Staates zur Gewährung oder anderer Faktoren, die sein praktisches Ergebnis einschränken. Nach Auffassung der Kommission ist das Gesetz 2322/1995 weit davon entfernt, der vorangegangenen Definition zu entsprechen. Erstens legt Artikel 1 des Gesetzes fest, dass die Übernahme von Bürgschaften nach einvernehmlicher Stellungnahme eines dreiköpfigen interministeriellen Ausschusses vom Minister für Finanzen ausgeht. Deshalb unterliegt die Übernahme der Bürgschaft dem Ermessen der Behörden. Zweitens kann diesem Gesetz gemäß eine staatliche Bürgschaft einem Privatunternehmen nur gewährt werden, wenn es seinen Sitz in einer abgelegenen Region hat und sein Ziel die Förderung der Regionalentwicklung ist und nicht die des betreffenden Unternehmens (Artikel 1bb), oder wenn es von einer Naturkatastrophe heimgesucht wurde (Artikel 1cc). Andererseits können Unternehmen, die dem griechischen Staat zu 100 % oder zur absoluten Mehrheit gehören, staatliche Bürgschaften aus allgemeinen Gründen bekommen, wie zum Beispiel zur Deckung von Verpflichtungen (Artikel 1b). Daher ist deutlich, dass die staatseigenen Unternehmen einen viel umfangreicheren Zugang zu staatlichen Bürgschaften haben als Privatunternehmen. Diese Schlussfolgerung wird durch die Analyse der Darlehensgründe bestätigt, für die eine Bürgschaft gewährt wurde, dargelegt im ersten Deloitte-Bericht (122). Drittens werden die Bürgschaften nicht unter gleichen Bedingungen vergeben. Insbesondere Artikel 1 Absatz 4 des Gesetzes legt fest, dass bei Gewährung der Bürgschaft der griechische Staat genügend Sicherheiten verlangen kann (Leistung dinglicher Sicherheiten auf das Anlagevermögen des Unternehmens). Die Entscheidung darüber, ob eine Sicherheit verlangt wird oder nicht, unterliegt dem Ermessen des Ministeriums für Finanzen. Im vorliegenden Fall hat der griechische Staat keine Sicherheit zur Leistung der Maßnahme E12b verlangt. Was den Zugang unter nicht gleichen Bedingungen zur Maßnahme angeht, weist die Kommission darauf hin, dass die Prämie nicht für alle Darlehen gleich ist. Zum Beispiel war die Gebühr im zu prüfenden Fall gerade 0,05 %. Im Fall der Maßnahme E14, die ebenfalls gemäß Gesetz 2322/1995 gewährt wurde, betrug die Garantiegebühr 1 %. Bei den Darlehen mit Bürgschaft, die im ersten Deloitte-Bericht aufgezählt sind, betrug die Prämie für einige ebenfalls 0,1 % und 0,5 %. Schließlich verwirft die Kommission die Behauptung Griechenlands, das Gesetz 2322/1995 sei eine allgemeine Maßnahme.

    (225)

    Hinsichtlich der Behauptung, vorgebracht im ersten Deloitte-Bericht, HSY hätte die strittigen Bürgschaften für Vorauszahlungen von Privatbanken durch das Angebot bestimmter dinglicher Sicherheiten ihrer Vermögenswerte anstelle der Übernahme einer staatlichen Nachbürgschaft sichern können, ist die Kommission der Auffassung, dass diese bestimmte Behauptung der Erwägung der Maßnahme nicht dienlich ist. Konkret ist die Kommission verpflichtet zu prüfen, ob die Bedingungen der Maßnahmen, die tatsächlich vom griechischen Staat gewährt wurden, eine Beihilfe für die Werft darstellt. Die Kommission ist nicht verpflichtet zu überprüfen, ob die Werft durch die Gewährung einer größeren Sicherheit dieselbe Bürgschaft auf dem Markt hätte erreichen können. Wie im Kapitel 2.1.1 der Mitteilung über Bürgschaften dargelegt, ist einer der potentiellen Vorteile, die von einer staatlichen Bürgschaft ausgehen, die Möglichkeit des Kreditnehmers, „weniger Sicherheiten zu leisten“. Im vorliegenden Fall wurde keine der staatlichen Nachbürgschaften durch die Bestellung dinglicher Sicherheiten auf bestimmte Anlagewerte der Werft gesichert. Demnach ist die Nachbürgschaft zur Leistung von Sicherheiten auf Vermögenswerte ein anderer Vorgang, der keiner Würdigung bedarf. Hilfsweise weist die Kommission auf Folgendes hin: Auch wenn das Argument, vorgebracht im ersten Deloitte-Bericht, einer Untersuchung bedürfe, wäre HSY nicht in der Lage, eine Privatbank durch Gewährung von Sicherheiten zu überzeugen, ihr ähnliche Bürgschaften für Vorauszahlungen einzuräumen. Tatsächlich waren die Anlagewerte des Unternehmens bereits durch Sicherheiten belastet und hatten einen niedrigen Liquidierungswert (siehe zweiten und dritten Fall, auf die in Anmerkung 44 eingegangen wird). Deshalb wäre auch das Angebot von Sicherheiten in Form von dinglichen Sicherheiten auf HSY-Vermögenswerte nicht ausreichend, einen marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgeber zu überzeugen, HSY ein Darlehen zu gewähren.

    (226)

    Die Kommission hat an vorangegangener Stelle dieser Entscheidung den Zinssatz bestimmt, den eine Privatbank erhoben hätte, um HSY einen Kredit zu gewähren. Da HSY ein erhöhtes Risiko aufwies, wird für den Zeitraum bis zum 30. Juni 1999 geschätzt, dass ein zusätzlicher Risikoprämienaufschlag in Höhe von mindestens 400 Basispunkten erforderlich wäre, zusätzlich zum für die Beleihung eines gesunden Unternehmens erhobenen Zinssatz. Zur Anwendung desselben Prinzips bei Bürgschaften für Vorauszahlungen ist die Prämie zu bestimmen, die ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber zur Leistung der Bürgschaft für Vorauszahlungen an ein gesundes Unternehmen erheben würde. In keinem Teil des vorliegenden Verfahrens wird ein plausibler Marktpreis für Bürgschaften dieser Art erwähnt. In manchen staatlichen Garantieregelungen für den Schiffbau, die von der Kommission untersucht und als frei von Beihilfeelementen genehmigt wurden (123), ist die Garantiegebühr p.a. für den Kreditnehmer mit dem niedrigsten Kreditrisiko auf 0,8 % gesetzt, also auf 80 Basispunkte. Da keine anderen zuverlässigen Indikatoren zur Verfügung stehen, wird die Kommission diesen Prozentsatz zur Bewertung der minimalen Bürgschaftsgebühr p.a. anwenden, die gesunde Schiffbauunternehmen in Griechenland im maßgeblichen Zeitraum entrichtet haben. Trotz der Tatsache, dass die Verträge mit OSE und ISAP nicht den Schiffbau, sondern die Herstellung von Fahrzeugen betreffen, wird die Kommission die 0,8 % als Vergleichswert nutzen, da die Herstellung von Fahrzeugen ein sehr beschränkter Arbeitsbereich für HSY blieb, während das Kerngeschäft und somit das Hauptrisiko, das obiges Unternehmen repräsentierte, Schiffbau und -umbau waren. Daher werden im Hinblick auf Bürgschaften für Vorauszahlungen, die HSY vor dem 30. Juni 1999 gewährt wurden, Bestehen und Summe der Beihilfe gewürdigt im Vergleich zwischen der jährlichen Prämie, die HSY tatsächlich entrichtete (inklusive Nachbürgschaftsprämie, die an den griechischen Staat entrichtet wurde), und der mit 480 Basispunkten gleichgestellten Prämie (also 80 Basispunkte zuzüglich 400 Basispunkte). Was den Zeitraum nach dem 30. Juni 1999 angeht, so kam die Kommission an vorangegangener Stelle dieser Entscheidung zum Schluss, dass die Werft keinen Zugang mehr zu den Finanzmärkten hatte und dass das zurückzufordernde Beihilfeelement im Rahmen von Darlehen der Differenz zwischen dem Zinssatz, den HSY tatsächlich entrichtete, und dem Referenzsatz zuzüglich 600 Basispunkte entspricht. Im Fall der Bürgschaften für Vorauszahlungen wird die zurückzufordernde Beihilfe daher so bemessen, dass die konkrete Prämie, die HSY entrichtet hat (inklusive Nachbürgschaftsprämie, die an den griechischen Staat entrichtet wurde), verglichen wird mit einer Prämie von 680 Basispunkten (also 80 Basispunkte zuzüglich 600 Basispunkte).

    (227)

    Die Kommission weist darauf hin, dass die griechischen Behörden behaupten, als ETVA die Bürgschaften für Vorauszahlungen gewährte, seien ihr die Nachbürgschaften bereits versprochen gewesen. Demnach sind die Nachbürgschaften für die Vorauszahlungen von ISAP vor Ende Juni 1999 gewährt worden. Die jährlichen Gesamtkosten dieser Bürgschaften (das heißt die Summe aus der Garantiegebühr, die an ETVA entrichtet wurde, und der Nachbürgschaftsprämie, die an den griechischen Staat entrichtet wurde) waren viel geringer als 480 Basispunkte. Folglich beinhalten obige Bürgschaften staatliche Beihilfen, die der Differenz zwischen dieser letzten Prämie und den Gesamtkosten dieser Bürgschaften für HSY entsprechen (Prämie, die an ETVA entrichtet wurde (124), zuzüglich Prämie, die an den griechischen Staat entrichtet wurde). Da sie ohne vorherige Bekanntmachung bei der Kommission gewährt wurde und somit gegen die Forderung nach Artikel 88 Absatz 3 des Vertrags verstößt, ist sie eine widerrechtliche Beihilfe.

    (228)

    Die Nachbürgschaften für die Vorauszahlungen an OSE wurden nach Juni 1999 gewährt, zu einem Zeitpunkt, zu dem keine Bank eine neue Bürgschaft gewährt hätte. Daher sind alle diese Nachbürgschaften Beihilfen. Da sie ohne vorherige Anmeldung bei der Kommission gewährt wurden und somit gegen die Forderung nach Artikel 88 Absatz 3 des EG-Vertrags verstoßen, sind sie eine widerrechtlich gezahlte Beihilfe. Im Fall der Feststellung, dass bestimmte Beihilfemaßnahmen eine nicht vereinbare Beihilfe darstellen und immer noch in Kraft sind, müssen sie unverzüglich eingestellt werden. Dies würde jedoch nicht ausreichen, um die Gegebenheiten in den vorherigen Zustand zu versetzen, da HSY über Jahre von einer Bürgschaft profitiert hat, die sie auf dem freien Markt nicht hätte sichern können. Für den Zeitraum bis zur Tilgung der Bürgschaft wäre es erforderlich, den Teil der Beihilfe zurückzufordern, welcher der Differenz zwischen 680 Basispunkten und den Prämien, die HSY tatsächlich entrichtete, entspricht.

    4.9.5.3.   Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt

    (229)

    Die Kommission geht davon aus, dass die zu prüfende Beihilfe eine Betriebsbeihilfe darstellt, da sie die Kosten reduziert, die HSY unter normalen Umständen im Rahmen von Verträgen auf dem freien Markt hätte schultern müssen. Da die Betriebsbeihilfen im Produktionszweig Fahrzeuge nicht erlaubt waren, galten die Beihilfen als nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, so dass die Rückforderung geboten ist.

    4.10.   Stundung/Umschuldung von Verpflichtungen und Abschreibung von Strafzinsen gegenüber OSE und ISAP (Maßnahme E12c)

    4.10.1.   Beschreibung der Maßnahme

    (230)

    HSY war nicht in der Lage, ihre Verpflichtungen laut Vertragsbedingungen zur Lieferung von Fahrzeugen einzuhalten, die sie mit OSE und ISAP vereinbart hatte. Insbesondere war HSY nicht in der Lage, Fahrzeuge gemäß dem vereinbarten Zeitplan zu bauen. Aus diesem Grund waren im Zeitraum 2002-2003 einige der Verträge Gegenstand von erneuten Verhandlungen; es wurde ein neuer Zeitplan für die Lieferung vereinbart. Darüber hinaus gibt es Hinweise, dass die Anwendung von Straf- und Verzugszinsen, die in den ursprünglichen Verträgen festgelegt waren, aufgehoben oder verschoben wurde.

    4.10.2.   Begründung der Verfahrenseinleitung

    (231)

    In der Entscheidung über die Verfahrensausdehnung bringt die Kommission Bedenken vor, inwiefern das Verhalten von OSE und ISAP, also zweier staatseigener Unternehmen, im Rahmen der Verhandlungen, die im Zeitraum 2002-2003 stattfanden, unter entsprechenden Bedingungen für ein Privatunternehmen annehmbar gewesen wäre. Eventuell war die Durchführung und/oder erneute Verhandlung der Verträge ihrerseits günstig für HSY, was der Gewährung staatlicher Beihilfen an HSY gleichkäme.

    4.10.3.   Stellungnahmen der Beteiligten

    (232)

    Elefsis Shipyards macht geltend, dass OSE und ISAP weder anstrebten, Straf- und Verzugszinsen, die sich aus den Verzögerungen ergaben, vollständig einzunehmen, noch hätten sie die Bürgschaften aktiviert, die im Namen von HSY zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen gewährt worden waren.

    4.10.4.   Stellungnahme Griechenlands

    (233)

    Die griechischen Behörden behaupten, HSY habe Straf- und entsprechende Verzugszinsen gemäß den vertraglichen Verpflichtungen vollständig bezahlt sowie jede Neuverhandlung nach zulässiger Handelspraktik durchgeführt. OSE und ISAP hätten nie Straf- und Verzugszinsen getilgt.

    (234)

    Was die Verträge zwischen OSE und HSY angeht, wurden Ende 1997 folgende sechs programmatische Übereinkünfte unterschrieben (im Folgenden: „PS“): PS 33 SD 33, PS 33 SD 33α, PS 35 SD 35, PS 37 SD 37α, PS 39 SD 39 und PS 41 SD 41α. Die programmatischen Übereinkünfte wurden im August und September 1999 durch Entrichten der Vorauszahlungen seitens OSE aktiviert, die in den Verträgen von 1997 vereinbart worden waren. OSE verlangte die rechtzeitige Durchführung der Übereinkünfte ab 2000, nachdem die ersten Verzögerungen bei der Lieferung des bestellten Materials in diesem Jahr anfielen. Die Konsortien, bei denen HSY beteiligt war, schlugen die Änderung der sechs Verträge mit folgenden Bedingungen vor:

    Vergütung der angefallenen Straf- und Verzugszinsen seitens der Konsortien in Geld oder Ware je nach Wunsch von OSE.

    Wertanpassung aufgrund der vertraglichen Lieferzeitpläne der Dauerverträge und nicht der neuen Lieferzeitpläne, die die Konsortien vorschlugen, um letztere Zeitpläne akzeptabel zu machen.

    Unentgeltliche Lieferung äquivalenter Fahrzeuge an OSE, damit einerseits die neuen vorgeschlagenen Lieferzeitpläne akzeptiert und andererseits weitere Straf- und Verzugszinsen vermieden würden. PS 39 (elektrische Triebfahrzeuge) wurde von der Lieferung äquivalenter Fahrzeuge ausgenommen, weil OSE das Stromnetz entlang der Achse Patras-Athen-Thessaloniki nicht fertiggestellt hatte, PS 35 wurde ausgenommen, weil das Konsortium die Fortsetzung der vom Vertrag vorgesehenen Abwicklung von Straf- und Verzugszinsen wünschte.

    Im Falle der Nichtlieferung äquivalenter Fahrzeuge und im Falle einer überfälligen Lieferung (des vertraglich vorgesehenen Materials) würden Straf- und Verzugszinsen weiterlaufen, Wiederanlauf ab Anhaltspunkt vom 31. Dezember 2002.

    (235)

    Am 7. Januar 2003 hat der Aufsichtsrat von OSE die vorgeschlagenen Änderungen genehmigt. Drei PS (33α, 35 und 39) wurden in den ersten vier Monaten 2003 modifiziert, die entsprechenden modifizierten Verträge wurden entsprechend am 28. Februar 2003, 17. April 2003 und 28. Februar 2003 unterschrieben (125).

    (236)

    Vor dem Dilemma zwischen Kündigung und Änderung der PS und in Anbetracht der Bedürfnisse für die Olympischen Spiele 2004, kam OSE zum Ergebnis, dass ihr unternehmerisches Interesse durch Annahme des Vorschlags des Konsortiums zur Änderung der Übereinkünfte besser gewahrt wäre als durch deren Kündigung. Eventuelle Kündigungen hätten zur Folge gehabt, dass OSE keine weiteren neuen Fahrzeuge bekommen hätte, da mindestens 3 bis 4 Jahre vonnöten gewesen wären, um neue Lieferverfahren von Fahrzeugen erfolgreich durchzuführen. Die modifizierten Verträge waren legitimiert und vereinbar mit den ursprünglichen.

    (237)

    Nach Ansicht der griechischen Behörden machen diese Ausführungen sichtbar, dass die Konsortien und im weiteren Sinn HSY zu keiner Zeit gegenüber anderen OSE-Lieferanten bevorzugt behandelt wurden, sowie auch, dass Straf- und Verzugszinsen in jedem Fall und ohne Ausnahme (126) eingefordert und eingenommen wurden. Im Vertrag waren Verzugs- oder Strafzinsen nicht vorgesehen, aber OSE forderte die entsprechenden Zinsen ein und rechnete sie den Konsortien an.

    (238)

    Entsprechendes gilt auch für Summen, die ISAP betreffen; es handelt sich hier um tatsächliche Vergütungen von HSY und nicht um Vorauszahlungen. Darüber hinaus wird betont, dass es keine erneute Verhandlung gab, aber auch keine Änderung der programmatischen Übereinkunft 1/97 (127). Dieses Abkommen sah Planung, Bau, Lieferung und Inbetriebnahme von 40 Halbzügen mit je 3 Wagen vor. Die Züge wurden mit Verspätung übergeben, weshalb die in der programmatischen Übereinkunft vorgesehenen Straf- und Verzugszinsen erhoben und zurückbehalten wurden (128).

    4.10.5.   Würdigung

    4.10.5.1.   Artikel 296 des EG-Vertrags

    (239)

    Die zu prüfende Maßnahme fällt nicht in den Anwendungsbereich des Artikels 296 des EG-Vertrags, weil sie einzig und allein den Zivilbereich betrifft.

    4.10.5.2.   Bestehen einer Beihilfe

    (240)

    Die Kommission weist darauf hin, dass die griechischen Behörden ausführliche Daten für die zu prüfenden Verträge vorgelegt haben, wie in der Entscheidung über die Verfahrensausdehnung gefordert. Aufgrund dieser Angaben sind die Vorbehalte der Kommission nunmehr aus dem Weg geräumt. Konkret hat HSY die Verzugszinsen und ähnliche Zinsen gemäß ihren vertraglichen Verpflichtungen entrichtet. Außerdem hat die Kommission bei den erneuten Verhandlungen der Verträge keine Daten festgestellt, die beweisen, dass diese erneute Verhandlung nicht gemäß zulässiger Handelspraktik durchgeführt wurde. Wie Elefsis Shipyards selbst zugibt, haben die Erfüllungsverzögerungen der Verträge HSY Dutzende von Mio. EUR gekostet, genau deswegen, weil OSE und ISAP das Entrichten der entsprechenden Straf- und Verzugszinsen verlangten oder, alternativ, die Lieferung äquivalenter Fahrzeuge. Hinsichtlich der Behauptung von Elefsis Shipyards — wären OSE und ISAP Privatunternehmen, hätten sie alle von den Konsortien vorgeschlagenen Änderungen abgelehnt, hätten also die vollständige Entrichtung der relevanten Straf- und Verzugszinsen gefordert, hätten schnelle Zahlung in bar statt gestaffelte Zahlung über einen längeren Zeitraum gefordert — kann behauptet werden, dass so etwas außerordentlich unwahrscheinlich erscheint. Hätten OSE und ISAP tatsächlich eine dermaßen unbeugsame Haltung vor dem Verkaufsabschluss von HSY eingenommen, hätte dieses Element den neuen Besitzer sehr wahrscheinlich vom Kauf der Werft abgehalten. Ohne den besagten Kauf der Werft also, wie in Erwägung der Maßnahme E18c erklärt, wäre sie wahrscheinlich für zahlungsunfähig erklärt worden. Auch nach dem Kauf der Werft von HDW/Ferrostaal hat sich die finanzielle Situation nicht gebessert. Hätten OSE und ISAP folglich eine absolut unbeugsame Haltung eingenommen, wäre HSY in Gefahr gewesen, zahlungsunfähig zu sein. Das hätte zum Ausführungsstopp der bestehenden Verträge geführt. Danach wären OSE und ISAP gezwungen gewesen, einen neuen Wettbewerb auszuschreiben, die Verträge hätten an einen neuen Lieferanten vergeben werden müssen und die Lieferung hätte sich um einige Jahre verzögert. Unter diesen Umständen ist die Kommission der Auffassung, dass ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber wahrscheinlich eine partielle Wiederverhandlung akzeptiert hätte, welche die Erfüllung des bestehenden Auftrags innerhalb eines vertretbaren Zeitraums sichert, so dass der Käufer mit geringer Verzögerung schließlich die bestellten Fahrzeuge erhält. Zu diesem Thema weist die Kommission darauf hin, dass die Wahrscheinlichkeit des Abschlusses der bestehenden Verträge innerhalb eines angemessenen Zeitraums anstieg, als HSY privatisiert wurde: denn der neue Privatbesitzer hatte Erfahrung im Management komplexer Vorhaben, und es handelte sich um ein Privatunternehmen, das gewinnorientiert und somit gewillt war, die Verzögerungen und auch die daraus entstehenden nachteiligen finanziellen Folgen einzudämmen.

    (241)

    Schließlich gibt es nach Auffassung der Kommission keine überzeugenden Daten, die beweisen, dass das Verhalten von OSE und ISAP unter ähnlichen Bedingungen für ein Privatunternehmen nicht akzeptabel gewesen wäre. Aus diesem Grund ist die Kommission der Auffassung, dass die Ausführungsweise der Verträge mit OSE und ISAP und die geringfügige Änderung der Verträge, die OSE in der Zeit 2002-2003 akzeptierte, keine staatliche Beihilfe beinhalteten.

    4.11.   Darlehen der ETVA zur Finanzierung des Vertrags Strintzis Lines (Maßnahme E13a)

    4.11.1.   Beschreibung der Maßnahme

    (242)

    Am 29. Oktober 1999 hat ETVA ein Darlehen in Höhe von 16,9 Mrd. GRD (49,7 Mio. EUR) zur Finanzierung des Baus zweier Fracht-/Passagierfähren an HSY gewährt, die vom Unternehmen Strintzis Lines bestellt waren. Der Zinssatz entsprach LIBOR (129) zuzüglich 100 Basispunkte. Im Juni 2001 wurde das bevorzugte Schiffspfandrecht auf die beiden sich im Bau befindenden Schiffe eingetragen. Das Darlehen wurde bei der kreditgebenden Bank am 8. Oktober 2004 vollständig getilgt.

    4.11.2.   Gründe zur Verfahrenseinleitung

    (243)

    In der Entscheidung über die Verfahrensausdehnung werden Bedenken geäußert, ob das Einräumen einer Hypothek auf die Schiffe und entsprechender Versicherungsleistungen ausreichende Sicherheiten darstellten. Zusätzlich wird gefolgert, dass das Darlehen gleich an HSY ausgezahlt wurde, obwohl die Zahlungen gestaffelt und an die Baukosten gekoppelt sein sollten. Außerdem wird der Zinssatz unter Berücksichtigung der Schwierigkeiten der Werft als unzureichend beurteilt. Schließlich wird aus der Kombination dieses Darlehens mit der folgenden Maßnahme (Maßnahme E13b) gefolgert, dass ETVA einen bedeutenden Teil der Finanzierung der zwei von Strintzis Lines bestellten Schiffe geschultert hat.

    4.11.3.   Stellungnahme der Beteiligten

    (244)

    Elefsis Shipyards macht geltend, dass keine Privatbank dieses Darlehen gewährt hätte. ETVA hatte zum Zeitpunkt der Aufnahme des Darlehens keine Sicherheiten, da das Schiffspfandrecht auf die beiden Schiffe viel später aufgenommen wurde. Elefsis Shipyards stimmt außerdem damit überein, dass der Marktwert eines in der Konstruktion befindlichen Schiffsrumpfes gering ist.

    4.11.4.   Stellungnahme Griechenlands

    (245)

    Die griechischen Behörden und HSY unterstreichen, dass die Bedingungen des zu prüfenden Darlehens zum konkreten Zeitpunkt üblich waren. Der Deloitte-Bericht bestätigt, dass die bestimmte Bank (ETVA), wie auch generell griechische Banken, gegen entsprechenden Zins Kredite an Unternehmen vergaben. HSY macht detaillierte Angaben zu den Sicherheiten, die ETVA zum Zeitpunkt der Darlehensvereinbarung gegeben wurden (Abtretung des Kaufpreises der beiden Schiffe, der Versicherungsleistungen und jedes Anspruchs gegenüber Dritten, der sich aus der Befrachtung oder generell der Nutzung der Schiffe ergeben würde), aber auch zu den später erfolgten (Schiffspfandrecht auf die Schiffe), und kommt zum Schluss, dass diese Sicherungen ausreichend waren. Griechenland erläutert auch den Zeitplan, aufgrund dessen das Darlehen von ETVA an HSY entrichtet wurde und dem zu entnehmen ist, dass das Darlehen dem Verlauf der Baukosten gemäß in Anspruch genommen wurde.

    4.11.5.   Würdigung

    4.11.5.1.   Artikel 296 des EG-Vertrags

    (246)

    Die zu prüfende Maßnahme fällt nicht in den Anwendungsbereich des Artikels 296 des EG-Vertrags, da dieser den Zivilbereich betrifft.

    4.11.5.2.   Bestehen einer Beihilfe

    (247)

    Die Kommission ist zu folgenden Schlussfolgerungen gelangt: Das zu prüfende Darlehen wurde nach dem Juni 1999 abgeschlossen, das heißt zu einem Zeitpunkt, zu dem keine Bank HSY mehr Kredit bewilligt hätte. Die griechischen Behörden machen geltend, dass die Sicherheiten, die das Darlehen begleiteten, das relative Risiko in solch einem Maß einschränkten, dass ein privater Kapitalgeber dieses Darlehen gewährt hätte. Diese Behauptung kann nicht akzeptiert werden. Die Abtretung des Kaufpreises der Schiffe stellt eine plausible Sicherheit nur dar, wenn die Werft tatsächlich mit Erfolg den Bau der Schiffe zum Abschluss bringt, was ungewiss ist. Ginge die Werft während des Schiffbaus in Konkurs, verlöre diese Sicherheit ihren Wert, da es nicht möglich wäre, von Strintzis Lines den Kaufpreis einzufordern (130), ohne dass die bestellten Schiffe ausgeliefert werden. Das bedeutet, dass die Sicherheit für den erforderlichen Fall wertlos wäre. Die Hypothekenleistung für jedes der beiden im Bau befindlichen Schiffe wurde der ETVA erst im Juni 2001 eingeräumt, das heißt geraume Zeit nach Zahlung des Darlehens an HSY. Darüber hinaus weist die Kommission darauf hin, dass der Wert eines in der Konstruktion befindlichen Schiffes relativ gering ist und dass sich der Verkauf solcher Schiffe schwierig gestaltet. Das wird im vorliegenden Fall nachgewiesen. Tatsächlich konnte HSY den Bau der beiden Schiffe nicht zum Abschluss bringen, was zur Kündigung des Vertrags mit Strintzis Lines im Juli 2002 führte. HSY hat über zwei Jahre gebraucht, um die im Bau befindlichen Schiffe zu verkaufen; der Preis, den sie dafür bekam, betrug gerade 14 Mio. EUR — nur ein Drittel des Betrags, den sie von ETVA als Kredit zur Baufinanzierung bekommen hatte.

    (248)

    Die griechischen Behörden, HSY und Deloitte argumentieren, dass der Zinssatz des Darlehens, das HSY gewährt wurde, dem einer Vielzahl anderer Darlehen glich, die im gleichen Zeitraum von ETVA und anderen griechischen Banken vergeben wurden; das beweist jedoch nicht, dass das Darlehen, das HSY gewährt wurde, keine Beihilfe darstellt. Konkret haben die griechischen Behörden, HSY und Deloitte weder eine entsprechende Analyse durchgeführt, noch bewiesen, dass die finanzielle Situation der anderen Darlehensempfänger, die im vorliegenden Fall zum Vergleich herangezogen wurden, ähnlich wie der von HSY war, das heißt, dass deren Situation genauso schlecht war wie die von HSY. Demnach haben sie nicht bewiesen, dass die Privatbanken gewillt waren, Darlehen an Unternehmen in Schwierigkeiten zu gewähren, und zwar gegen einen Zins, der dem zu prüfenden Darlehen entsprach. Den Darlehenszins zu vergleichen, der unterschiedlichen Unternehmen gewährt wurde, ist wenig zielführend und sinnvoll, wenn nicht ermittelt wird, ob das Risiko, das die kreditgebende Bank im vorliegenden Fall einging, vergleichbar war. Daher folgert die Kommission, dass kein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber das strittige Darlehen HSY unter ähnlichen Bedingungen gewährt hätte, so dass das Darlehen folglich eine Beihilfe darstellt. Da sie ohne vorherige Anmeldung bei der Kommission gewährt wurde und somit gegen die Forderung nach Artikel 88 Absatz 3 des EG-Vertrags verstößt, ist sie eine widerrechtlich gezahlte Beihilfe.

    4.11.5.3.   Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt

    (249)

    Die Kommission geht davon aus, dass die zu prüfende Beihilfe eine Betriebsbeihilfe darstellt, da sie die Kosten reduziert, die HSY unter normalen Umständen im Rahmen von Verträgen hätte schultern müssen. Wie zuvor gefolgert, hat das zu prüfende Darlehen HSY praktisch in die Lage versetzt, diesen bestimmten Handelsvertrag zu übernehmen, den sie nicht hätte finanzieren können, wenn sie auf Kapital vom freien Markt angewiesen gewesen wäre. Die Kommission weist darauf hin, dass nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1540/98 Betriebsbeihilfen zur Erfüllung von Schiffbauverträgen erlaubt waren, die bis zum 31. Dezember 2000 unterzeichnet waren. Jedoch war HSY nicht berechtigt, Beihilfen für den Vertrag mit Strintzis Lines zu erhalten, da sie die Schiffe nie fertiggestellt hat, so dass diese nie geliefert wurden und der bestimmte Auftrag gekündigt wurde (131). Darüber hinaus wurden die im Bau befindlichen Schiffe erst 2004 verkauft, das heißt mehrere Jahre nach dem 31. Dezember 2000.

    (250)

    Aufgrund der Widerrechtlichkeit und Nichtvereinbarkeit der Beihilfe ist eine Rückforderung geboten. Angesichts dessen, dass das Darlehen getilgt war, ist ein Teil des Vorteils aufgehoben, den HSY erlangt hatte. Aufgrund dieses Darlehens von ETVA stand HSY über Jahre hinaus die Darlehenssumme zur Verfügung, ein Betrag, über den sie im konkreten Zeitraum sonst nicht verfügt hätte. Dieser Vorteil muss ebenfalls zurückgefordert werden. Nach Auffassung der Kommission ist demnach die Rückforderung der Beihilfe in einer Höhe geboten, die der Differenz zwischen dem Zinssatz entspricht, der an ETVA entrichtet wurde, und dem Referenzsatz für Griechenland (132) zuzüglich 600 Basispunkte für den Zeitraum von der Auszahlung des Darlehens an HSY bis zum Datum der Hypothekenleistung, auf die im Bau befindlichen Schiffe als Sicherheit für das Darlehen. Für den späteren Zeitraum und bis zur Tilgung des Darlehens entspricht die zurückzufordernde Beihilfe der Differenz zwischen dem Zinssatz, der an ETVA entrichtet wurde, und dem Referenzsatz für Griechenland zuzüglich 400 Basispunkte Die Reduzierung dieses Risikoaufschlags um ein Drittel berücksichtigt die Tatsache, dass das Pfandrecht an den beiden im Bau befindlichen Schiffen den Verlust des Kreditgebers im Verzugsfall von HSY teilweise hätte eindämmen können, was bedeutet, dass auch das Darlehensrisiko für ETVA verringert wäre. Konkret hat, wie soeben erwähnt, HSY erreicht, die im Bau befindlichen Schiffe zu einem Preis von etwa einem Drittel der von ETVA geliehenen Summe zu verkaufen.

    4.12.   Bürgschaft der ETVA für den Vertrag mit Strintzis Lines (Maßnahme E13b)

    4.12.1.   Beschreibung der Maßnahme

    (251)

    1999 hat HSY zwei Bürgschaften der ETVA genutzt, gewährt für die Vorauszahlungssicherheiten von Strintzis Lines, in Höhe von 6,6 Mio. EUR. Diese Bürgschaften wurden im Juli 2002 bei Kündigung des Schiffbauvertrags mit Strintzis Lines getilgt.

    4.12.2.   Begründung der Verfahrenseinleitung

    (252)

    In der Entscheidung über die Verfahrensausdehnung wird die Auffassung vertreten, dass die beiden Bürgschaften, deren Bedingungen zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht bekannt waren, eventuell eine Beihilfe darstellen.

    4.12.3.   Stellungnahmen der Beteiligten

    (253)

    Elefsis Shipyards unterstreicht die Tatsache, dass der griechische Staat/ETVA gleichzeitig die Rolle des Bürgen, des Kreditgebers, des Aktionärs und des größten Kunden von HSY innehat. Auf diese Weise hat der griechische Staat ein ernsthaftes finanzielles Risiko auf sich genommen. Dadurch, dass der griechische Staat diese Mehrfachbelastung auf sich genommen hat, leistete er im Wesentlichen eine Finanzierung ohne jegliche Sicherheit, da dem griechischen Staat im Fall von Verzug und/oder Insolvenz des Unternehmens keinerlei Mittel zur Inanspruchnahme seiner Interessen zur Verfügung gestanden hätten; es wäre ein wirtschaftlicher Totalschaden, da die Anlagewerte der Werft zur Befriedigung aller Verpflichtungen nicht ausreichend wären.

    4.12.4.   Stellungnahme Griechenlands

    (254)

    Die griechischen Behörden weisen darauf hin, dass die erste Bürgschaft am 4. März 1999 gewährt wurde, und die zweite am 17. Juni 1999. Gemäß dem ersten, von HSY eingereichten Deloitte-Bericht betrugen diese Bürgschaften 3,26 Mio. EUR bzw. 3,38 Mio. EUR. Griechenland weist darauf hin, dass ETVA im Rahmen dieser Darlehen nach Annullierung des Vertrags mit Strintzis Lines 2002 keinen Betrag entrichtet hat. Das beweise, dass HSY kein Kreditnehmer mit hohem Verzugsrisiko war. Darüber hinaus geben die griechischen Behörden und HSY an, dass ETVA als Sicherheit für die erwähnten Bürgschaften über 6,6 Mio. EUR die Abtretung der Einnahmen von HSY aus dem mit OSE abgeschlossenen Abkommen Nr. 39 zu einem für HSY vertraglich vereinbarten Preis von 8,5 Mio. EUR erhalten hat. Das erwähnte Beratungsunternehmen bestätigt, dass HSY die beiden Bürgschaften von einer Privatbank hätte bekommen können.

    4.12.5.   Würdigung

    4.12.5.1.   Artikel 296 des EG-Vertrags

    (255)

    Die zu prüfende Maßnahme fällt nicht in den Anwendungsbereich des Artikels 296 des EG-Vertrags, da dieser den Zivilbereich betrifft.

    4.12.5.2.   Bestehen einer Beihilfe

    (256)

    Die Kommission weist darauf hin, dass beide Bürgschaften vor dem 30.Juni 1999 gewährt wurden. Wie bereits erläutert, ist die Kommission der Auffassung, dass HSY zu jener Zeit weiterhin Zugang zu den Finanzmärkten hatte, jedoch zu einem ihrer sehr prekären Finanzlage entsprechenden Preis.

    (257)

    Die griechischen Behörden und HSY behaupten, dass die Abtretung der Einnahmen aus dem mit OSE abgeschlossenen Abkommen Nr. 39 eine ausreichende Sicherheit war, um als Bürgschaft für einen privaten Kapitalgeber akzeptabel zu sein. Die Kommission weist darauf hin, dass im Fall einer Insolvenz von ΗSY diese Sicherheit einer Bank nicht erlaubt hätte, Gelder zurückzufordern. Wäre HSY tatsächlich für zahlungsunfähig erklärt worden, wäre der Bau der Fahrzeuge eingestellt und keine Lieferung an OSE realisiert worden und von OSE hätte keine Zahlung im Einklang mit dem erwähnten Abkommen verlangt werden können (133). Folglich ist die Kommission nicht in der Lage nachzuvollziehen, wie diese konkrete Sicherheit das Risiko eines Darlehens an HSY hätte stark reduzieren können.

    (258)

    HSY konnte weder gegenüber der Kommission, noch gegenüber ihrem eigenen Beratungsunternehmen verständlich machen (siehe ersten Deloitte-Bericht, S. 4-9), inwiefern sie vertraglich verpflichtet war, eine Garantiegebühr an ETVA zu entrichten, und wie hoch diese Prämie war. Wie in der Würdigung von Maßnahme E12b erläutert, hätte HSY normalerweise für eine solche Bürgschaft eine jährliche Prämie von mindestens 480 Basispunkten entrichten müssen. Nimmt man die Höhe der restlichen Garantiegebühren, die HSY an ETVA entrichtet hat, als Maßstab, ist es sehr unwahrscheinlich, dass HSY tatsächlich eine Garantiegebühr in der Größenordnung von 480 Basispunkten entrichtet hat. Nach Auffassung der Kommission ist die von ETVA gewährte Bürgschaft eine staatliche Beihilfe, die der Differenz zwischen der jährlichen Garantiegebühr, die an ETVA gezahlt wurde, und der Garantiegebühr in Höhe von 480 Basispunkten entspricht. Da sie ohne vorherige Anmeldung bei der Kommission gewährt wurde und somit gegen die Forderung nach Artikel 88 Absatz 3 des EG-Vertrags verstößt, ist sie eine widerrechtlich gezahlte Beihilfe.

    4.12.5.3.   Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt

    (259)

    Wie bei der Würdigung der Maßnahme E13a erwähnt, glaubt die Kommission, dass die Beihilfen dieses Typs mit der Verordnung (EG) Nr. 1540/98 nicht vereinbare Betriebsbeihilfen darstellen. Demnach handelt es sich um eine widerrechtliche und nicht vereinbare Beihilfe, deren Rückforderung geboten ist.

    4.13.   Staatliche Bürgschaft für ein Darlehen in Höhe von 10 Mrd. GRD (29,3 Mio. EUR) (Maßnahme E14)

    4.13.1.   Beschreibung der Maßnahme

    (260)

    Nach dem Erdbeben im September 1999, konkret am 13. Januar 2000, hat ETVA der HSY ein Darlehen in Höhe von 10 Mrd. GRD (29,3 Mio. EUR) gewährt, das durch eine staatliche Bürgschaft aufgrund der Entscheidung des Ministers für Wirtschaft und Finanzen vom 8. Dezember 1999 gesichert wurde. Im vorliegenden Fall erhob ETVA EURIBOR als Zinssatz zuzüglich 125 Basispunkte (134), während der griechische Staat eine Garantiegebühr von 100 Basispunkten erhob.

    4.13.2.   Begründung der Verfahrenseinleitung

    (261)

    Bei gegebener Finanzlage von HSY im maßgeblichen Zeitraum ist zweifelhaft, ob ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber die Bürgschaftsbedingungen akzeptiert hätte. Was die Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) angeht, so hat Griechenland nicht vorweisen können, dass der Umfang der Maßnahme dem Verlust entsprach, den HSY erlitten hatte.

    4.13.3.   Stellungnahmen der Beteiligten

    (262)

    Elefsis Shipyards ist der Ansicht, dass keine Bank zum konkreten Zeitpunkt HSY aufgrund ihrer Finanzlage einen Kredit gewährt hätte. Eine Bürgschaft kann nur als vereinbar eingestuft werden, wenn sie sich auf absolut notwendige Beträge beschränkt, die zur Beseitigung durch ganz bestimmte Naturkatastrophen entstandener Schäden dienen.

    4.13.4.   Stellungnahme Griechenlands

    (263)

    Die griechischen Behörden und HSY bezweifeln, dass die zu prüfende Maßnahme selektiver Natur war, da die Bürgschaft gemäß den Bestimmungen des Gesetzes 2322/1995 gewährt wurde; darin werden die Bedingungen und Voraussetzungen zur Gewährung einer Bürgschaft seitens des griechischen Staates an Unternehmen festgelegt, die einen entsprechenden Antrag gestellt haben. Zusätzlich behaupten sie, dass die 1 %-Garantiegebühr für einen privaten Kapitalgeber akzeptabel wäre. Außerdem hätte HSY ohne staatliche Bürgschaft einen Kredit auf dem freien Markt durch Nutzung anderer Garantien sichern können, wie etwa durch Abtretung von Forderungen aus hochwertigen Verträgen und die Leistung dinglicher Sicherheiten auf Anlagewerte. Auch unter der Annahme, dass die Maßnahme tatsächlich eine Beihilfe darstellt, ist sie teilweise vereinbar mit Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b), da der HSY dieses Kapital zur Beseitigung von Erdbebenschäden gewährt wurde. Auch fällt diese Maßnahme teilweise unter Artikel 296 des EG-Vertrags, da sie unmittelbar mit dem Verteidigungsbereich der HSY zu tun hat.

    4.13.5.   Würdigung

    4.13.5.1.   Artikel 296 des EG-Vertrags

    (264)

    Was die Anwendbarkeit von Artikel 296 angeht, so beweist die Fassung der Entscheidung, aufgrund derer ETVA die Leistung des von der Bürgschaft abgedeckten Darlehens beschlossen hat, dass ETVA unter anderem an der Kontinuität der Tätigkeit von HSY im Verteidigungsbereich interessiert war. Trotzdem gibt es keine vertragliche Bestimmung, die HSY dazu verpflichtet, den garantierten Kredit zu nutzen, um die Tätigkeiten im Verteidigungsbereich zu finanzieren. Demnach strebte ETVA an, HSY am Leben zu erhalten, um die Kontinuität der Tätigkeit im Verteidigungsbereich zu sichern, jedoch ohne die Bedingung zur Nutzung des garantierten Darlehens zwecks Finanzierung einer bestimmten Tätigkeit zu stellen. HSY konnte frei über die Nutzung der Gelder verfügen. Wie bereits zu den Maßnahmen erläutert, die der Werft insgesamt gewährt wurden, ist die Kommission der Auffassung, dass 25 % des garantierten Darlehens für den Zivilbereich und 75 % für den Verteidigungsbereich verwendet wurden. Also müssen nur 25 % der staatlichen Bürgschaft (das heißt ursprünglich ein Betrag von 2,5 Mrd. GRD (7,34 Mio. EUR)) auf der Grundlage der Beihilfevorschriften gewürdigt und eventuell zurückgefordert werden, sofern dabei eine nicht vereinbare Beihilfe festgestellt wird. 75 % der staatlichen Bürgschaft fallen in den Anwendungsbereich des Artikels 296 des EG-Vertrags und unterliegen nicht den Beihilfevorschriften.

    4.13.5.2.   Bestehen einer Beihilfe

    (265)

    Zur selektiven Natur der Maßnahme hat die Kommission im Rahmen der Würdigung von Maßnahme E12b bereits festgestellt, dass das Gesetz 2322/1995 keine allgemeine Maßnahme darstellt.

    (266)

    Im Hinblick auf das Bestehen eines Vorteils weist die Kommission darauf hin, dass das garantierte Darlehen im Januar 2000 gewährt wurde, also zu einem Zeitpunkt, zu dem kein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber der HSY ein Darlehen oder eine Bürgschaft gewährt hätte, wie bereits vorangehend gefolgert. Deshalb hätte keine Bank HSY ohne staatliche Bürgschaft einen Kredit gewährt. Folglich hat die strittige staatliche Bürgschaft HSY einen unbestreitbaren Vorteil verschafft.

    (267)

    Schließlich stellt derjenige Teil der staatlichen Bürgschaft, der unter Artikel 296 des EG-Vertrags fällt, eine Beihilfe dar. Da sie ohne vorherige Anmeldung bei der Kommission gewährt wurde und somit gegen die Forderung nach Artikel 88 Absatz 3 des EG-Vertrags verstößt, ist sie eine widerrechtlich gezahlte Beihilfe.

    4.13.5.3.   Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt

    (268)

    Was die Vereinbarkeit der Beihilfe in der vorliegenden Rechtssache gemäß Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) des EG-Vertrags betrifft, wird von keinem Beteiligten daran gezweifelt, dass das Erdbeben im September 1999 eine „Naturkatastrophe“ war. Obwohl der Darlehensvertrag erst am 13. Januar 2000 unterschrieben wurde, hatte HSY von ETVA verlangt, ihr das entsprechende Kapital bereits in den ersten Wochen nach dem Erdbeben zur Verfügung zu stellen. Den griechischen Behörden gemäß bestand der Schaden erstens aus den Reparaturkosten der materiellen Anlagen und zweitens aus den Kosten, die durch die verzögerte Erfüllung der Verträge entstanden. Trotzdem hat Griechenland keine Kalkulation dieses zweiten Schadens eingereicht. Hätten die griechischen Behörden das Anliegen gehabt, HSY für die erwähnte zweite Art von Kosten zu entschädigen, hätten sie zumindest versuchen müssen, deren Höhe zu berechnen, und zwar durch eine nachprüfbare Berechnungsmethode. Da das nicht getan wurde und eine Beihilfe nur als vereinbar mit Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) gilt, wenn sie sich strikt an die Beseitigung des entstandenen Schadens hält, ist die Kommission der Auffassung, dass diese hypothetischen Kosten keine gültige Begründung für die Vereinbarkeit der Beihilfe bilden (135). Was die erste Art der Kosten angeht, das heißt die der materiellen Anlagen, weist die Kommission darauf hin, dass keine Maßnahme zustande kam, die den Fall absichern würde, dass sich die Höhe der staatlichen Bürgschaft verringert, wenn das Ausmaß der Verluste des Unternehmens exakt bestimmt und die entsprechenden Versicherungsleistungen an HSY von den Versicherungsgesellschaften gewährt worden wären. In ihrem Schreiben vom 20. Oktober 2004 (136) schätzten die griechischen Behörden, dass die Schäden an der betrieblichen Infrastruktur der HSY rund 3 Mrd. GRD (8,8 Mio. EUR) ausmachten. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass der Betrag, der über diese Höhe hinausgeht, also 20,5 Mio. EUR, keinen Bezug zu den Schäden des Erdbebens hat. Im Gegenteil kann angenommen werden, dass der Betrag von 8,8 Mio. EUR den Verlusten durch das Erdbeben entspricht, jedoch nur bis zum ersten Quartal 2002, das heißt bis zur Auszahlung der Versicherungsleistungen von 3,52 Mio. EUR durch die Versicherungsgesellschaften (137). Nach diesem Datum hätte die staatliche Bürgschaft um den entsprechenden Betrag reduziert werden müssen. Daher kann ab diesem Datum nur die verbliebene Summe (8,8 Mio. EUR abzüglich 3,5 Mio. EUR = 5,3 Mio. EUR) den Verlusten des Unternehmens durch das Erdbeben entsprechen (das heißt entstandener Schaden abzüglich der Versicherungsleistungen, die HSY von den Versicherungsgesellschaften erhalten hat).

    (269)

    Da — wie bereits erwähnt — 75 % des garantierten Darlehens zur Finanzierung des Verteidigungsbereichs der HSY dienten, unterliegen nur 25 % der Bürgschaft der Kontrolle aufgrund der Beihilfevorschriften und werden als staatliche Beihilfe beurteilt. Trotzdem ist es angemessen anzunehmen, dass nur 25 % der Verluste, die HSY erlitten hat, den Zivilbereich betrafen, da das Erdbeben — ohne Unterschied zwischen Zivil-, Verteidigungs- und Mischbereich (Zivil- und Verteidigungsbereich) — Schäden an der Infrastruktur der HSY verursachte. Deshalb besteht kein Grund, 100 % der Verluste, die HSY erlitten hat, durch 25 % der staatlichen Bürgschaft, die eine staatliche Beihilfe darstellt, zu finanzieren. Daher können nur 25 % der Verluste berücksichtigt werden, damit festgestellt werden kann, inwiefern die staatliche Beihilfe dem Verlust entspricht, den das Unternehmen erlitten hat. Schließlich ist dies — auf die gesamte staatliche Beihilfe bezogen — ein Betrag, der 25 % des Anteils der staatlichen Bürgschaft ausmacht, der den Verlusten entsprechen soll, die das Unternehmen erlitten hat (wie im vorherigen Absatz angegeben), eine vereinbare Beihilfe gemäß Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b). Daher werden vom Anteil der staatlichen Bürgschaft, der die Beihilfe darstellt, 750 Mio. GRD (2,20 Mio. EUR), also 25 % der 3 Mrd. GRD (8,8 Mio. EUR), als vereinbar erachtet bis zur Auszahlung der Versicherungsleistungen durch die Versicherungsgesellschaften im ersten Quartal 2002. Nach diesem gegebenen Zeitpunkt gilt jedoch nur ein Betrag von 1,32 Mio. EUR als vereinbar, das heißt 25 % von 3 Mrd. GRD (8,8 Mio. EUR) abzüglich 3,52 Mio. EUR. Der restliche Teil der Beihilfe ist mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbar.

    (270)

    Für den Fall, dass eine staatliche Bürgschaft fortbesteht, muss der Teil dieser Bürgschaft, der eine nicht vereinbare Beihilfe darstellt (das heißt 25 % der Bürgschaft, die weiterhin besteht, abzüglich des Betrags von 1,32 Mio. EUR, der als vereinbar gilt), sofort eingestellt werden. Der Abbau der nicht vereinbaren Bürgschaft ist nicht ausreichend, um die Gegebenheiten in den vorherigen Zustand zu versetzen. Tatsächlich stand HSY, dank der nicht vereinbaren staatlichen Bürgschaft, über Jahre hinweg ein Darlehen zur Verfügung, über das sie sonst nicht verfügt hätte. Zur Rückforderung dieser zusätzlichen, nicht vereinbaren Beihilfe ist die Kommission der Auffassung, dass von der Leistung des garantierten Darlehens an bis zur Tilgung der nicht vereinbaren staatlichen Bürgschaft eine Beihilfe zurückgefordert werden muss, die der Differenz zwischen den gesamten Finanzierungskosten des garantierten Darlehens (Zinssatz zuzüglich von HSY entrichteter Garantiegebühr) und dem Referenzsatz für Griechenland zuzüglich 600 Basispunkte entspricht. Dieser Betrag muss in Relation zu demjenigen Teil der staatlichen Bürgschaft berechnet werden, der eine nicht vereinbare Beihilfe darstellte.

    4.14.   Darlehen von ETVA, gewährt 1997 und 1998 (Maßnahme E16)

    4.14.1.   Beschreibung der Maßnahme

    (271)

    Die zu prüfende Maßnahme besteht aus drei Darlehen, die von ETVA an HSY 1997 und 1998 gewährt wurden.

    (272)

    Erstens hat ETVA am 25. Juli 1997 eine Kreditlinie über 1,99 Mrd. GRD (5,9 Mio. EUR) mit Fälligkeitsdatum 31. Oktober 1997 gewährt. Der entsprechende Zinssatz war ATHIBOR zuzüglich 200 Basispunkte, die Gewährung der Kreditlinie sollte die Bedürfnisse von HSY an Betriebsmitteln decken. Als Sicherheit wurden Forderungen gegenüber der Griechischen Marine abgetreten.

    (273)

    Zweitens hat ETVA am 15. Oktober 1997 eine Kreditlinie über 10 Mio. USD ebenfalls zur Deckung der Bedürfnisse von HSY an Betriebsmitteln gewährt (138) Zinssatz dieses Darlehens war LIBOR zuzüglich 130 Basispunkte, zur Sicherheit wurden Forderungen aus dem Vertrag mit der Griechischen Marine abgetreten. Am 19. Mai 1999 bekam ETVA für das Darlehen eine zusätzliche Sicherung durch Abtretung jedes Anspruchs in Bezug auf die programmatische Übereinkunft 1/97, die HSY mit ISAP vereinbart hatte und die den Bau und die Lieferung von 125 Triebwagen zum Gegenstand hatte. Dieses Darlehen wurde im Januar 2000 getilgt.

    (274)

    Drittens hat ETVA am 27. Januar 1998 eine Kreditlinie über 5 Mio. USD gewährt, ebenfalls mit Zinssatz LIBOR zuzüglich 130 Basispunkte. Ziel war wieder die Deckung der Bedürfnisse von HSY an Betriebsmitteln. Für diese dritte Kreditlinie wurde keine Sicherheit vereinbart.

    4.14.2.   Begründung der Verfahrenseinleitung

    (275)

    Im Entscheidung über die Verfahrensausdehnung wird erwähnt, dass die zu prüfenden Darlehen eine staatliche Beihilfe mit zweifelhafter Vereinbarkeit zu sein scheinen. Darüber hinaus bedeutet die Tatsache, dass die beiden ersten Darlehen durch Forderungen gegenüber der Griechischen Marine gesichert werden, nicht unbedingt, dass diese Darlehen unter Artikel 296 des EG-Vertrags fallen.

    4.14.3.   Stellungnahmen der Beteiligten

    (276)

    Elefsis Shipyards macht geltend, dass aufgrund der finanziellen Lage der Werft zu diesem Zeitpunkt keine Bank HSY diese Kredite gewährt hätte.

    4.14.4.   Stellungnahme Griechenlands

    (277)

    Die griechischen Behörden und HSY behaupten, dass ETVA ausreichende Sicherheiten in Form von Forderungsabtretungen gegenüber der Griechischen Marine erhalten hat. Die griechischen Behörden weisen darauf hin, dass die drei Darlehen gegenüber der kreditgebenden Bank vollständig abbezahlt wurden, und behaupten, dass folglich jede widerrechtliche staatliche Beihilfe, quod non, durch die Rückzahlung des Darlehens wiedergewonnen sei. Schließlich machen die griechischen Behörden geltend, dass die Kommission — aufgrund der Art der Sicherungen, die der kreditgebenden Bank eingeräumt wurden, und der überwiegenden Betätigung der HSY im Verteidigungsbereich — nicht legitimiert ist, diese Maßnahmen gemäß Artikel 88 des EG-Vertrags zu prüfen, sondern verpflichtet ist, nach Artikel 298 desselben EG-Vertrags zu verfahren.

    4.14.5.   Würdigung

    4.14.5.1.   Artikel 296 des EG-Vertrags

    (278)

    Zur Anwendung der Artikel 296 und 298 des EG-Vertrags weist die Kommission darauf hin, dass die beiden 1997 gewährten Krediterleichterungen mit Forderungen erreicht wurden, die aus einem Vertrag über Defensivausrüstung herrühren. Trotzdem beweist nur diese Tatsache alleine nicht, dass die Erleichterungen mit dem Ziel gewährt wurden, die Erfüllung dieser Verträge im Verteidigungsbereich zu finanzieren. Die griechischen Behörden haben keine Daten geliefert, die beweisen können, dass es vertragliche Verpflichtungen gab, wonach das entsprechende Kapital zwingend und ausschließlich zur Erfüllung von Verträgen im Verteidigungsbereich einzusetzen gewesen wäre. Im Gegenteil, die griechischen Behörden weisen darauf hin, dass die zwei Darlehen zur Deckung der Bedürfnisse von HSY an Betriebsmitteln gewährt wurden. Der erste Deloitte-Bericht bestätigt, dass die Darlehen zur Deckung der Bedürfnisse an Betriebsmitteln gewährt wurden, und erwähnt nicht, dass sie speziell zur Finanzierung einer bestimmten Tätigkeit vorgesehen waren. Dies wird auch dadurch bezeugt, dass für die Darlehenserleichterung über 10 Mio. USD eine zusätzliche Sicherheit gegeben wurde, die sich auf einen Vertrag aus dem Zivilsektor bezog (es handelt sich um den Vertrag mit ISAP). Daher ist die Kommission der Auffassung, dass die drei zu prüfenden Darlehen die Werft als Ganzes finanziert haben und nicht ausschließlich den Verteidigungsbereich. Wie in Kapitel 3.3 erwähnt, ist die Kommission in diesem Falle der Auffassung, dass die 25 % der Darlehen, die den Zivilbereich von HSY finanzierten, von Artikel 296 des EG-Vertrags ausgenommen sind und somit auf der Grundlage der Beihilfevorschriften gewürdigt werden können.

    4.14.5.2   Bestehen einer Beihilfe

    (279)

    Was die gegebenen Sicherheiten angeht, das heißt die Abtretung von Forderungen im Rahmen der Verträge mit der Griechischen Marine und ISAP, ist die Kommission grundsätzlich der Auffassung, dass diese im Fall einer Insolvenz von ΗSY keine vollständige Sicherheit gegen Verluste verschafft hätten. Konkret wäre in solch einem Fall der Betrieb von HSY stillgelegt und gleichzeitig die Erfüllung der bestehenden Verträge mit der Griechischen Marine und ISAP gestoppt worden. Da keine Lieferung der Produkte an die Griechische Marine und ISAP erfolgt wäre, hätten diese Vertragsparteien von HSY keine Verpflichtung, den Kaufpreis zu entrichten (139). Was Forderungen für Erzeugnisse angeht, die bereits an die Griechische Marine und ISAP geliefert wurden, haben die griechischen Behörden bislang Folgendes nicht bewiesen: erstens, dass es tatsächlich solche Forderungen gab, zweitens, dass sie einbringbar waren, und drittens, dass sie einem relativ großen Betrag entsprachen und demnach während der ganzen Dauer des Darlehens fortlaufend das Verlustrisiko im Fall einer Insolvenz von ΗSY gemindert hätten.

    (280)

    Wie in Kapitel 3.1 geschlossen, hätte 1997 und 1998 eine Privatbank einen gleich hohen Zinssatz erhoben wie den Referenzsatz zuzüglich 400 Basispunkte, das heißt ATHIBOR zuzüglich 700 Basispunkte. Es gibt keinen Referenzsatz in USD. Da allerdings der Referenzsatz für harte Währungen durch eine Rallonge der Interbankzinsrate um 75 Basispunkte bestimmt wurde (140) und da die beiden Darlehen in USD einen mit LIBOR gekoppelten variablen Zinssatz hatten, ist die Kommission der Auffassung, dass es aufgrund der erwähnten Methode logisch ist, die Beihilfe auf Basis des US LIBOR zuzüglich 475 Basispunkte zu berechnen (also US LIBOR zuzüglich 75 Basispunkte, woraus sich der Referenzsatz ergibt, zuzüglich Risikoprämienaufschlag zu 400 Basispunkten, was dem Risiko eines Darlehens an HSY entspricht). Aufgrund all dessen geht hervor, dass die für die drei zu prüfenden Darlehen erhobene Garantiegebühr niedriger ist als der Preis, den ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber festgelegt hätte.

    (281)

    Die Kommission schließt, dass derjenige Teil dieser drei Darlehen, der nicht unter Artikel 296 fällt, das heißt 25 % der Darlehenssummen, staatliche Beihilfen beinhaltet. Die Beihilfe entspricht der Differenz zwischen dem Zinssatz, den ETVA erhob, und dem Zinssatz, den ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber, wie weiter oben angegeben, angewendet hätte. Da sie ohne vorherige Anmeldung bei der Kommission gewährt wurde und somit gegen die Forderung nach Artikel 88 Absatz 3 des EG-Vertrags verstößt, ist sie eine widerrechtlich gezahlte Beihilfe.

    4.14.5.3.   Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt

    (282)

    Die drei zu prüfenden Darlehen wurden zur Deckung der Bedürfnisse von HSY an Betriebsmitteln gewährt. Demnach stellen sie eine Betriebsbeihilfe dar, das heißt eine zur Finanzierung der allgemeinen Geschäftstätigkeit der Werft und nicht eines bestimmten Plans gewährte Beihilfe. Die Darlehen wurden zu einer Zeit gewährt, in der die Schiffbaubeihilfen noch von den Bestimmungen der Richtlinie Nr. 90/684/EWG abhängig waren. Artikel 4 und 5 dieser Richtlinie bestimmen, dass Betriebsbeihilfen für Schiffbau- und Schiffsumbautätigkeiten gewährt werden dürfen, wie in Artikel 1 der Richtlinie angegeben. Gleichwohl führte HSY in den Jahren der Darlehensgewährung, also 1997 und 1998, keine solche Tätigkeiten aus. Die Richtlinie Nr. 90/684/EWG verbot Beihilfen für den Schiffsumbau, was 1997 und 1998 die Haupttätigkeit von HSY im Zivilbereich ausmachte. Aus diesem Grund kann die zu prüfende Beihilfe nicht vereinbar mit dem freien Markt sein und muss, da sie widerrechtlich gezahlt wurde, zurückgefordert werden.

    (283)

    Wie die griechischen Behörden betont haben, sind die Darlehen zurückgezahlt. Daher ist die Rückforderung der zuvor aufgeführten Beihilfe für den Zeitraum von der Entrichtung des Darlehens an HSY bis zur Tilgung geboten.

    4.15.   Quersubventionierung zwischen den Tätigkeiten im Zivil- und im Verteidigungsbereich bis 2001 (Maßnahme E17)

    4.15.1.   Beschreibung der Maßnahme

    (284)

    Im Entscheidung über die Verfahrensausdehnung wird erwähnt, dass es Hinweise auf eine Quersubventionierung zwischen den Tätigkeiten im Zivil- und im Verteidigungsbereich gibt. Insbesondere werden darin zwei Fälle benannt, in denen HSY im Rahmen von Rüstungsverträgen hohe Vorauszahlungen bekam, die ihren kurzfristigen Bedarf durch Erfüllung des jeweiligen Auftrags überstiegen, was HSY ermöglichte, liquide Mittel zur Finanzierung anderer Bereiche zu nutzen. Erstens erwähnt der HSY-Verwaltungsbericht von 2001, dass ein „Betrag bis zu 81,3 Mio. EUR als Vorauszahlung für den Verteidigungsbereich empfangen wurde, diese aber vornehmlich für andere Bereiche und Betriebskosten der Gesellschaft verwendet worden ist“. Zweitens hat das Konsortium HDW/Ferrostaal, im Rahmen einer Klage vor einem griechischen Gericht, unter anderem vorgebracht, dass mindestens ein Teil der Mittel (nach Einschätzung von Elefsis Shipyards über 40 Mio. EUR), die HSY für den Bau von Raketenschnellbooten gewährt wurden — der entsprechende Vertrag datiert vom 21. Dezember 1999 —, für andere Zwecke eingesetzt wurde.

    4.15.2.   Begründung der Verfahrenseinleitung

    (285)

    Im Entscheidung über die Verfahrensausdehnung wird geltend gemacht, dass sich einige Dokumente ausdrücklich auf die Nutzung von zur Erfüllung von Rüstungsverträgen aufgenommenem Kapital für „andere Tätigkeiten“ beziehen; die Kommission bezweifelt, dass dieses Kapital in den Anwendungsbereich des Artikels 296 fällt und keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 darstellt. In der Entscheidung zur Ausdehnung des Verfahrens wird die Etablierung einer getrennten Buchführung für Tätigkeiten im Zivil- und Verteidigungsbereich empfohlen, um eine Finanzierung des Zivilbereichs durch staatliche Mittel, die für den Verteidigungsbereich vergeben werden, zu vermeiden.

    4.15.3.   Stellungnahmen der Beteiligten

    (286)

    Elefsis Shipyards macht geltend, dass sich die Aufklärung einer eventuellen Quersubventionierung schwierig gestaltet, da es keine getrennte Buchführung zwischen Zivil- und Verteidigungsbereich der HSY gibt. Trotzdem stellt man fest, wenn man die von der Werft im Jahr 2001 ausgeführten Arbeiten analysiert, dass die Aufträge im Verteidigungsbereich beschränkt waren. Daher ist deutlich, dass die „anderen Tätigkeiten“, die nach dem Verwaltungsbericht finanziert wurden, überwiegend zivile waren.

    (287)

    TKMS/HSY hat Stellungnahmen nur zu dieser bestimmten Maßnahme und der direkt darauf folgenden (Maßnahme E18c) eingereicht und macht geltend, dass Artikel 296 Absatz 1 Buchstabe a) des EG-Vertrags feststellt, dass einige Beschränkungen bei der Informationsweitergabe gerechtfertigt sind. Daher kann die Kommission nicht von Griechenland verlangen, Informationen preiszugeben, die sich zum Beispiel auf genaue Beträge für Militärprogramme beziehen. Zweitens macht TKMS/HSY geltend, dass es keine anwendbare juristische Grundlage gibt, welche die Forderung nach Aufteilung der Buchführung für Tätigkeiten im Zivil- und im Verteidigungsbereich des Unternehmens begründen kann.

    4.15.4.   Stellungnahme Griechenlands

    (288)

    Die griechischen Behörden behaupten, das durch die Kommission gemäß Artikel 88 Absatz 3 des EG-Vertrags eröffnete Verfahren sei in Bezug auf das Ausmaß der in der Beschwerde angeführten und mit dem Verteidigungsbereich der Werft verknüpften Beträge falsch und ultra vires. Sollte die Kommission der Ansicht sein, diese Maßnahmen hätten den Wettbewerb verzerrt, müsse sie nach Artikel 298 des EG-Vertrags verfahren. HSY fügt hinzu, dass ihrerseits keine juristische Verpflichtung zu einer getrennten Buchführung bestehe. Ihrer Ansicht nach entbehre deshalb der Antrag der Kommission einer juristischen Grundlage.

    4.15.5.   Würdigung

    4.15.5.1.   Artikel 296 des EG-Vertrags

    (289)

    Um die Frage zu beantworten, inwiefern im vorliegenden Fall Artikel 296 und 298 des EG-Vertrags anwendbar sind, müssen die konkreten Umstände ermittelt werden. Aufgrund der Dokumente, die in der Entscheidung über die Verfahrenseinleitung erwähnt werden, sind mehrere Quartale lang zumindest die strittigen Vorauszahlungen nicht genutzt worden, um den entsprechenden Auftrag im Verteidigungsbereich zu erfüllen. Weder die griechischen Behörden noch HSY haben die Auszüge aus den Dokumenten in Zweifel gezogen, die in der Entscheidung über die Verfahrenseinleitung aufgeführt werden. Darüber hinaus bestätigt die Buchführung von HSY, dass dieses Unternehmen in den Jahren 2000 und 2001 von der Griechischen Marine Vorauszahlungen bekam, die bei weitem das Kapital überschritten, das kurzfristig zur Finanzierung der Erfüllung dieser Rüstungsverträge nötig war. Zum Beispiel geht aus dem Jahresabschluss vom 31. Dezember 2000 (141) hervor, dass die Vorauszahlungen, die HSY für den Vertrag zu den Raketenschnellbooten bzw. zu den U-Booten eingenommen hat, 49,1 Mio. EUR bzw. 33,1 Mio. EUR betrugen. Zum gleichen Datum betrug die Summe aus Lagerbeständen, laufendem Umsatz, Vorauszahlungen, Ankauf von Lagerbeständen und Schuldnern (im Rechnungswesen kollektiv das „umlaufende Kapital“) in Bezug auf die Verträge mit der Griechischen Marine 14,8 Mio. EUR. Das bedeutet, dass die Vorauszahlungen das zu finanzierende umlaufende Kapital um 67,4 Mio. EUR überschritten. Da die Geldmittel, die in der Entscheidung über die Verfahrenseinleitung aufgeführt werden, nicht in Zweifel gezogen wurden, und da aus anderer Quelle hervorgeht, dass diese Mittel den Tatsachen angemessen erscheinen, folgert die Kommission, dass für mindestens ein Jahr die strittigen Vorauszahlungen nicht genutzt wurden, um die entsprechenden Aufträge im Verteidigungsbereich zu erfüllen.

    (290)

    Im Hinblick auf die Anwendung von Artikel 296 und 298 des EG-Vertrags verwirft die Kommission das Argument Griechenlands, jede Vorauszahlung, die im Rahmen von Verträgen im Verteidigungsbereich gezahlt wird, werde von Rechts wegen durch Artikel 296 erfasst. Insbesondere im zu prüfenden Fall hat der HSY-Vorstand selbst eingeräumt, dass einige Vorauszahlungen bei weitem die Summen überschritten, die kurzfristig zur Erfüllung dieser Verträge nötig waren, und somit vorübergehend für andere Zwecke genutzt wurden. Maßnahmen fallen nur dann in den Anwendungsbereich von Artikel 296, wenn sie nach Auffassung Griechenlands „für die Wahrung seiner wesentlichen Sicherheitsinteressen erforderlich sind, soweit sie die Erzeugung von Waffen, Munition und Kriegsmaterial oder den Handel damit betreffen“. Die Kommission weist darauf hin, dass Griechenland nicht erklärt hat, warum der Teil der Vorauszahlungen, der das erforderliche Kapital zur Erfüllung der bestehenden Verteidigungsprogramme überschritt, zur „Wahrung seiner wesentlichen Sicherheitsinteressen“ beitragen würde. Die Kommission selbst ist nicht in der Lage zu verstehen, wie so etwas hätte gelten können, da die Werft das strittige Kapital zur Produktion dieses Kriegsmaterials nicht brauchte und zu diesem Zweck auch nicht einsetzte. In solch einem Fall, in dem die konkreten Ereignisse zeigen, dass Artikel 296 hier nicht anwendbar ist, hätte Griechenland die Gründe erklären müssen, wieso die strittigen übermäßigen Vorauszahlungen dennoch zur nationalen Sicherheit beigetragen haben. Da so etwas nicht geschah, folgert die Kommission, dass diese Vorauszahlungen im Zeitraum, in dem sie zur Erfüllung dieser bestehenden Verträge im Verteidigungsbereich erforderlich waren, nicht in den Anwendungsbereich des Artikels 296 des EG-Vertrags fallen.

    (291)

    Da die Vorauszahlungen in der ersten Zeit zur Finanzierung sämtlicher Bereiche der Werft genutzt wurden, ist die Kommission der Auffassung, dass 75 % dieser Vorauszahlungen zur Finanzierung von Tätigkeiten im Verteidigungsbereich und 25 % zur Finanzierung des Zivilbereichs dienten. Demnach unterlagen für mindestens ein Jahr 25 % der 81,3 Mio. EUR und 25 % der 40 Mio. EUR den Beihilfevorschriften.

    4.15.5.2.   Bestehen einer Beihilfe

    (292)

    Die genannten übermäßigen Vorauszahlungen bilden durch den griechischen Staat gewährte unverzinsliche Darlehen. In diesem Sinn kommt HSY ein selektiver Vorteil zugute. Wenn der griechische Staat Erzeugnisse zu Bedingungen kauft, die für ein Privatunternehmen akzeptabel wären, könnte man geltend machen, dass der Kaufvertrag — inklusive Vorauszahlung und übriger Bedingungen — dem Hersteller keinen selektiven Vorteil zugute kommen lässt. Der griechische Staat hat sich jedoch im Rahmen der Verträge für den Verteidigungsbereich, mit denen HSY beauftragt wurde, in keinem Fall vergleichbar zu einem am Kauf von Gütern interessierten Privatunternehmen verhalten. Tatsächlich wäre ein Privatunternehmen interessiert, den kleinstmöglichen Preis zu zahlen, indem es weltweit alle in Frage kommenden Lieferanten vergleichen würde. Im Gegensatz dazu beschränkt Griechenland von je her die Auswahl seiner Lieferanten auf solche, die im Inland aktiv sind (oder Konsortien, von denen ein Mitglied in Griechenland aktiv ist), um die Beschäftigung in Griechenland zu unterstützen und um die Produktionsfähigkeit von Verteidigungsausrüstung in Griechenland zu erhalten (142). Daher hätte ein Privatunternehmen diese strittigen Kaufverträge nicht abgeschlossen. Darüber hinaus hätte ein Privatunternehmen keine Vorauszahlungen geleistet, die den zur Erfüllung seiner Bestellungen erforderlichen Betrag überschreiten, sondern hätte versucht, sie möglichst niedrig zu halten.

    (293)

    Unter diesen Umständen ist die Kommission der Auffassung, dass die zu prüfenden übermäßigen Vorauszahlungen ein unverzinsliches Darlehen darstellen. Die genannten Dokumente belegen, dass dieses Kapital für mindestens ein Jahr für andere Tätigkeiten genutzt wurde und nicht zur Erfüllung der entsprechenden Aufträge (143). Daher ist die Kommission der Auffassung, dass sie einem einjährigen zinslosen Darlehen gleichkommen. Aufgrund der Beurteilung der Kreditwürdigkeit von HSY aus Abschnitt 3.1 entspricht die in diesem nach dem 30. Juni gewährten Darlehen enthaltene Beihilfe dem Referenzsatz für Griechenland zuzüglich 600 Basispunkte. Da sie ohne vorherige Anmeldung bei der Kommission gewährt wurde und somit gegen die Forderung nach Artikel 88 Absatz 3 des EG-Vertrags verstößt, ist sie eine widerrechtlich gezahlte Beihilfe.

    4.15.5.3.   Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt

    (294)

    Die Kommission hat Anhaltspunkte gefunden, aufgrund derer die Beihilfe als vereinbar betrachtet werden könnte. Da diese Beihilfe den gesamten Betrieb der Werft stützt, scheint sie eine Betriebsbeihilfe zu sein; wie jedoch bereits im Rahmen der Würdigung anderer Maßnahmen erläutert, standen dieser Werft Betriebsbeihilfen in den Jahren 1999, 2000 und 2001 nicht zu.

    (295)

    Da die Beihilfe widerrechtlich und nicht vereinbar ist, ist eine Rückforderung geboten.

    (296)

    Was die Aufteilung der Buchführung angeht, wird sich die Kommission mit diesem Thema am Ende dieser Entscheidung befassen.

    4.16.   Freistellungsklausel zugunsten von HDW/Ferrostaal im Falle der Rückforderung widerrechtlicher Beihilfen von HSY (Maßnahme E18c)

    4.16.1.   Beschreibung der Maßnahme

    (297)

    Im Entscheidung über die Verfahrensausdehnung wird erwähnt, dass der griechische Staat versprochen hat, den Käufer von HSY (das heißt HDW/Ferrostaal) im Falle der Rückforderung von eventuell unvereinbaren, an HSY geleisteten Beihilfen vor der Privatisierung und in deren Verlauf zu entschädigen. Juristisch betrachtet wurde diese Bürgschaft über ein zweistufiges Verfahren gewährt:

    Einerseits hat ETVA dem Käufer von HSY (also HDW/Ferrostaal) eine Bürgschaft gewährt. Nach dieser Schadloshaltung würde ETVA HDW/Ferrostaal für eventuelle Beihilfen entschädigen, die von HSY zurückgefordert würden. Im Entscheidung über die Verfahrensausdehnung wird unterstrichen, dass im Verkaufsabkommen bezüglich der HSY-Firmenanteile (nachstehend „VA der HSY“), das zwischen ETVA und HDW/Ferrostaal am 11. Oktober 2001 geschlossen wurde, ETVA, die damals noch unter staatlicher Kontrolle stand, HDW/Ferrostaal bereits zugesagt hatte, diese Bürgschaft zu übernehmen. Demnach ist die von ETVA gewährte Bürgschaft anscheinend dem griechischen Staat zuzurechnen.

    Andererseits hat der griechische Staat dem Käufer von 57,7 % der ETVA-Firmenanteile (das heißt der Piraeus Bank) gegenüber eine Bürgschaft übernommen. Gemäß dieser Schadloshaltung würde der griechische Staat an die Piraeus Bank jeden etwaigen Betrag zu 100 % entrichten, den ETVA infolge der vorgenannten Schadloshaltung an den Käufer von HSY zahlen würde.

    (298)

    In der folgenden Grafik wird der Mechanismus dieser zweistufigen Bürgschaft dargestellt, wie im Entscheidung über die Verfahrensausdehnung beschrieben (die durchgehenden Linien zeigen den Fluss der Entschädigungen bei jeder der beiden Bürgschaftsstufen, während die gestrichelte Linie das Eigentum nach Abschluss des Verkaufs von HSY und die 57,7 % der Firmenanteile von ETVA zeigt).

    Image

    4.16.2.   Begründung der Verfahrenseinleitung

    (299)

    Im Entscheidung über die Verfahrensausdehnung wird erwähnt, dass ein Privatverkäufer solch eine Bürgschaft nicht übernommen hätte, da diese in Zeit und Umfang unbegrenzt sei. Darüber hinaus hätte ein marktwirtschaftlich handelnder Aktionär es vorgezogen, HSY in Konkurs und Liquidation gehen zu lassen, statt sie unter diesen Umständen zu verkaufen. Tatsächlich betrug der Verkaufspreis, den der griechische Staat erhielt, nur 6 Mio. EUR, während die zu erwartenden Leistungen, die er gemäß der Bürgschaft zu entrichten hätte, viel höher waren.

    (300)

    Und während der legitime Begünstigte dieser zweistufigen Bürgschaft HDW/Ferrostaal ist, wird im Entscheidung über die Verfahrensausdehnung betont, dass derjenige, der tatsächlich von diesem ganzen Mechanismus profitiert, HSY sei. Ohne diese staatliche Freistellungsklausel wäre kein Kapitalgeber bereit gewesen, HSY zu kaufen. Der griechische Staat hat dies ausdrücklich anerkannt. Demnach ist wahrscheinlich, dass HSY ohne diese Bürgschaft weder verkauft worden wäre noch in der Lage gewesen wäre, ihre finanziellen Schwierigkeiten zu überwinden, und in Konkurs gegangen wäre.

    (301)

    Im Entscheidung über die Verfahrensausdehnung wird ebenfalls erwähnt, dass diese Bürgschaft an sich, per se, als nicht vereinbar beurteilt wird, da sie die praktische Effizienz („effet utile“) jedes Rückforderungsverfahrens reduziert.

    4.16.3.   Stellungnahmen der beteiligten Parteien

    (302)

    Elefsis Shipyards behauptet im Einklang mit der ursprünglichen Würdigung der Kommission, kein Privatkäufer hätte solch eine unbegrenzte Bürgschaft gewährt. Die Behauptung der Kommission, kein Kapitalgeber wäre bereit gewesen, HSY ohne die entsprechende Klausel zu kaufen, wird von Elefsis Shipyards angefochten, da sie aufgrund ihrer Teilnahme an der Ausschreibung und aufgrund ihres Kaufinteresses diese Bedingung im eigenen Angebot für HSY nicht gestellt hat und bereit war, HSY auch ohne diese Bürgschaft zu kaufen. Gemäß Elefsis Shipyards ist diese Bürgschaft ausschließlich HDW/Ferrostaal gewährt worden. Diese und HSY sind demnach diejenigen, die von der Bürgschaft begünstigt werden.

    (303)

    Die Piraeus Bank, die Stellungnahmen nur zu dieser Maßnahme abgegeben hat, da sie nur in diese unmittelbar involviert war, hat mehrere Dokumente eingereicht, aus denen hervorgeht, dass ETVA mit der Freistellungsklausel zugunsten von HDW/Ferrostaal bereits zum Zeitpunkt der VA der HSY einverstanden war, und zwar im Oktober 2001, als ETVA noch vom griechischen Staat kontrolliert wurde. Die Piraeus Bank hat Verträge, Dokumente und Presseartikel eingereicht, aus denen hervorgeht, dass der griechische Staat den Privatisierungsprozess von HSY verwaltete. Das Abkommen zwischen dem griechischen Staat und der Piraeus Bank vom 20. März 2002 sieht vor, dass der griechische Staat weiterhin den Privatisierungsprozess von HSY verwalten sollte, obwohl die Piraeus Bank Mehrheitsaktionär von ETVA wurde. Schließlich enthüllt die Piraeus Bank, dass in der Einladung zum Ausschreibungsverfahren, die den Kandidaten im Juli 2001 zugesandt wurde, ausdrücklich erklärt wurde, dass im Fall einer Rückforderung der staatlichen Beihilfen von der HSY aufgrund eines eventuellen Verstoßes gegen das entsprechende Gemeinschaftsrecht der Höchstbietende nicht zur Auszahlung dieser Summen herangezogen werde.

    (304)

    TKMS/Elliniki Nafpigokataskevastiki erwähnt, dass im Laufe der Verhandlungen mit ETVA im Hinblick auf den Kauf von HSY deutlich wurde, dass letztere finanzielle Unterstützung vom griechischen Staat erhalten hatte. Gleichwohl kannten die Kaufanwärter weder das Ausmaß dieser Maßnahmen, noch die genauen Umstände, unter denen sie getroffen worden waren. Im Zuge des Ausschreibungsverfahrens erhielten die Kaufanwärter nur ein Mindestmaß an Informationen zu den unterschiedlichen Maßnahmen, die Gegenstand dieses Verfahrens sind. Das bedeutet, dass die Kaufanwärter die eventuellen Auswirkungen der staatlichen Beihilfen für HSY nicht quantifizieren konnten. Um sich keinem Risiko aus früheren oder gegenwärtigen Beihilfen auszusetzen, hat HDW/Ferrostaal darauf bestanden, dass die Kommission eine Zustimmung oder ein abschließendes Verwaltungsschreiben/eine Negativbescheinigung zu den früheren Beihilfen herausgibt. Für den Fall, dass das nicht möglich wäre, würde der Käufer dem Verkäufer eine akzeptable Form der Bürgschaft vorschlagen. Nach Kontakten mit der Kommission wurde deutlich, dass diese nicht gewillt war, dieses Schreiben/diese Negativbescheinigung zu adressieren. In der Entscheidung, mit der die Kommission den HSY-Erwerb von HDW/Ferrostaal genehmigt, stellt sie selbst fest, dass das Ausmaß der Zuschüsse nicht bekannt war. Unter diesen Umständen wurde am 31. Mai 2002 die Freistellungsklausel vereinbart und dem VA der HSY angehängt, mit dem ETVA — als Verkäuferin von HSY — den Ausgleich jedes Verlustes garantierte, den der Käufer im Falle einer Rückforderung von Beihilfen an HSY erleiden sollte. TKMS/Elliniki Nafpigokataskevastiki folgert, dass kein Kapitalgeber HSY ohne diese Bürgschaft gekauft hätte. Diese Behauptung wurde auch durch den zweiten Deloitte-Bericht bestätigt, den TKMS/Elliniki Nafpigokataskevastiki im Juni 2007 eingereicht hat.

    (305)

    TKMS/Elliniki Nafpigokataskevastiki ist der Auffassung, dass diese Maßnahme nicht dem griechischen Staat zugerechnet werden kann, da die Bürgschaft von ETVA gewährt wurde, als sie nicht mehr unter staatlicher Kontrolle stand. Tatsächlich hatte ETVA aufgrund des VA der HSY, abgeschlossen im Oktober 2001, keine vertragliche Verpflichtung, Elliniki Nafpigokataskevastiki zu entschädigen. ETVA entschied nicht vor Mai 2002, die Bürgschaft zu gewähren. TKMS/Elliniki Nafpigokataskevastiki macht zudem geltend, dass ΕΤVΑ und der griechische Staat wie Privatkäufer agierten. Die Wahrscheinlichkeit, zur Zahlung der Bürgschaft verpflichtet zu werden, war relativ gering. Sollte dagegen die Werft liquidiert werden, würden die Verluste aus Darlehen und Bürgschaften, die HSY gewährt worden waren, sehr hohen Summen entsprechen. (Die Berechnung, mit der diese Behauptung dokumentiert wird, ist im zweiten Deloitte-Bericht zu finden, den TKMS/Elliniki Nafpigokataskevastiki eingereicht hat.) Darüber hinaus ist TKMS/Elliniki Nafpigokataskevastiki der Auffassung, dass die Bürgschaft, die der griechische Staat am 20. März 2002 der Piraeus Bank gegenüber übernommen hat, eine staatliche Entschädigungszahlung an die Piraeus Bank vorsehe, die lediglich 57,7 % jedes Betrags entspricht, den ETVA dem Käufer von HSY (das heißt HDW/Ferrostaal) entrichtet. Dagegen sieht die von ETVA am 31. Mai 2002 an HDW/Ferrostaal gewährte Bürgschaft eine Entschädigungszahlung von ETVA an HDW/Ferrostaal vor, die sich auf 100 % des Betrags für eventuelle Beihilfen beläuft, die von HSY zurückgefordert würden. TKMS/Elliniki Nafpigokataskevastiki folgert, dass die der ETVA am 31. Mai 2002 gewährte Bürgschaft höher als die von der Piraeus Bank am 20. März 2002 erhaltene sei. Deshalb könnten sie keine Bürgschaftseinheit bilden, und die Tatsache, dass ETVA eine höhere Bürgschaft gewährte, beweise, dass sie als Privatkäufer handelte.

    (306)

    TKMS/Elliniki Nafpigokataskevastiki kann nicht verstehen, weshalb solch eine Freistellungsklausel eine Umgehung der Beihilferückforderungen sein könne. Sollten tatsächlich Beihilfen von HSY zurückgefordert werden, werde der griechische Staat nicht HSY, sondern ihren Käufer (das heißt TKMS/Elliniki Nafpigokataskevastiki, den Nachfolger von HDW/Ferrostaal) entschädigen.

    (307)

    TKMS/Elliniki Nafpigokataskevastiki (144) ist zudem der Auffassung, dass die Bürgschaft, die der griechische Staat der Piraeus Bank gewährte, eine Beihilfe an die Piraeus Bank und ETVA sein könnte.

    4.16.4.   Stellungnahme Griechenlands

    (308)

    Gemäß Griechenland und ΗSY stellt die Freistellungsklausel keine Beihilfe dar. Erstens könnte sie nicht dem griechischen Staat zugerechnet werden, da ETVA sie gewährte, als diese nicht mehr unter staatlicher Kontrolle stand. Zweitens behaupten Griechenland und HSY, dass der griechische Staat beim Verkauf seiner HSY-Firmenanteile in seiner Eigenschaft als Hauptaktionär der ETVA wie ein privater Kapitalgeber agierte. Die Bürgschaft, die dem Käufer von den Verkäufern von HSY gewährt wurde, sei eine standardisierte und übliche Klausel bei Handelsabkommen. Tatsächlich weist Griechenland darauf hin, dass nicht HSY, sondern ihrem Käufer eine Bürgschaft zur Rückzahlungshaftung widerrechtlicher staatlicher Beihilfen eingeräumt wurde. Diese Entschädigung belaste den Verkäufer — unabhängig davon, ob sie als Klausel im Handelsabkommen enthalten sei oder nicht. Der Hinweis der Kommission, dass der griechische Staat wusste oder hätte wissen müssen, dass es auch eine bedeutende Anzahl von weiteren potentiell rechtswidrigen und nicht vereinbaren staatlichen Beihilfen gab und dass möglicherweise diese Zahlungen durch Aktivierung der Freistellungsklausel zurückgezahlt werden müssten, sei unbegründet. In dem Zeitraum, in dem die Freistellungsklausel gewährt wurde, habe es keine Entscheidung der Kommission gegeben, welche die staatlichen Beihilfen für HSY als widerrechtlich beurteilte. Darüber hinaus hätte unter Berücksichtigung der Sozialkosten die Abwicklung von HSY den griechischen Staat weit mehr gekostet.

    (309)

    Darüber hinaus kann HSY nicht nachvollziehen, wie sie aus einer Bürgschaft, die zwischen ETVA und HDW/Ferrostaal geschlossen wurde, oder aus einer Bürgschaft zwischen dem griechischen Staat und der Piraeus Bank einen wirtschaftlichen Vorteil hätte ziehen können. Selbst wenn HDW/Ferrostaal entschädigt würde, hätte das Konsortium keine Verpflichtung, diesen Betrag in die HSY einzubringen. Deshalb könne die Kommission auch nicht nachweisen, warum die Freistellungsklausel eine Rückforderungsentscheidung neutralisieren würde. Im Einklang mit der EuGH-Rechtsprechung verliert der Beihilfeempfänger bei Rückzahlung der Beihilfe den entsprechenden Vorteil und es kann zur Versetzung in den Zustand vor der Beihilfevergabe kommen.

    (310)

    Sollte schließlich die Kommission die Freistellungsklausel als staatliche Beihilfe einstufen, so macht Griechenland geltend, dass dann die Artikel 296 bis 298 des EG-Vertrags Anwendung finden würden. In diesem Rahmen weist HSY darauf hin, dass — da die Griechische Marine immer schon der wichtigste Kunde der Werft war — das Verfahren, die Bedingungen der Privatisierung und auch der Zeitpunkt des Inkrafttretens von Gesetz 2941/2001 unter dem Aspekt untersucht werden sollten, dass der Staat als ein Geschäftskunde agierte, der aus Gründen der Verteidigungspolitik ein Interesse an der Betriebskontinuität und der Rentabilität der Werft hat. Im vorliegenden Fall hat der griechische Staat Maßnahmen getroffen, die jedes andere Privatunternehmen, dessen Interessen von der Rentabilität eines anderen Unternehmens abhängen, auch getroffen hätte. Darüber hinaus hat diese Erwägung eine noch größere Bedeutung für den Fall, dass der griechische Staat gezwungen ist, Lasten und Verluste aus der Abwicklung des Unternehmens zu tragen, was mehr kosten und deshalb keinen Gewinn erbringen würde.

    4.16.5.   Würdigung

    4.16.5.1.   Artikel 296 des EG-Vertrags

    (311)

    Die Kommission geht davon aus, dass diese Maßnahme nicht in den Anwendungsbereich des Artikels 296 des EG-Vertrags fällt. Tatsächlich kommt der Entschädigungsmechanismus im Fall einer Rückforderung staatlicher Beihilfen an HSY zur Anwendung. Nach Auffassung Griechenlands und grundsätzlicher Zustimmung der Kommission (145) seien die Tätigkeiten von HSY im Verteidigungsbereich für die nationale Sicherheit Griechenlands bedeutend und fielen also unter Artikel 296, und somit seien die Beihilfevorschriften ihnen gegenüber nicht anwendbar. Da alle staatlichen Beihilfen für den Verteidigungsbereich von HSY nicht unter die Beihilfevorschriften fallen, kann die Rückforderung der staatlichen Beihilfen nur diejenigen betreffen, die für Tätigkeiten im Zivilbereich von HSY gewährt wurden. Daher betrifft die vorgenannte Bürgschaft unmittelbar und ausschließlich die Tätigkeiten im Zivilbereich von HSY.

    (312)

    Gewisse Beteiligte behaupten, dass kein Kapitalgeber HSY ohne diese Bürgschaft gekauft hätte und die Werft höchstwahrscheinlich in Konkurs gegangen wäre. Daher sei diese Maßnahme, selbst wenn sie sich ausschließlich auf die zivilen Tätigkeiten von HSY bezieht, dennoch erforderlich gewesen, um das Überleben der Verteidigungssparte von HSY zu sichern, und falle demzufolge unter Artikel 296. Die Kommission kann dieses Argument nicht zulassen. Gemäß Artikel 296 hätte Griechenland die für den Verteidigungsbereich erforderliche finanzielle Unterstützung leisten können, um dessen Fortbestand zu sichern. Griechenland hätte folglich die Unterbrechung des Betriebs im Verteidigungsbereich abwenden können. Alternativ hätte Griechenland die nötige finanzielle Unterstützung leisten können, um den Verteidigungsbereich für einen potentiellen Käufer attraktiv zu gestalten, so dass er gekauft und sein Fortbestand gesichert würde. Der Kapitalgeber, der den Verteidigungsbereich kaufen würde, hätte keiner solchen Bürgschaft bedurft, da — wie bereits erläutert — keine Beihilfe in Bezug auf den Verteidigungsbereich von HSY zurückgefordert werden könnte. Daher war diese Maßnahme einzig und alleine notwendig, um einen Käufer für die gesamte HSY inklusive des Zivilbereichs zu finden. Diese Maßnahme ermöglichte auf diese Weise, einen Käufer für den Zivilbereich von HSY zu finden und folglich die Fortsetzung der Tätigkeiten im Zivilbereich zu sichern. Das war nicht notwendig, um die Fortführung dieser Tätigkeiten zu sichern. Daher fällt sie nicht in den Anwendungsbereich des Artikels 296 des EG-Vertrags.

    4.16.5.2.   Bestehen einer Beihilfe

    (313)

    Da manche Beteiligte in Zweifel ziehen, dass die beiden Bürgschaften — jene des griechischen Staates an die Piraeus Bank und jene von ETVA an HDW/Ferrostaal — eine Bürgschaftseinheit bilden und daher beide der HSY zugute kommen, wird die Kommission getrennt zunächst die Bürgschaft von ETVA an HDW/Ferrostaal würdigen, und beweisen, dass sie eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 des EG-Vertrags darstellt.

    (314)

    Um eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 des EG-Vertrags darzustellen, muss die Maßnahme dem griechischen Staat zurechenbar sein. Gewisse Beteiligte bezweifeln, dass die Bürgschaft, die HDW/Ferrostaal von ETVA erhalten hat, dem griechischen Staat zuzurechnen ist. Sie behaupten, die Entscheidung über die Leistung dieser Bürgschaft sei von ETVA unabhängig und frei getroffen worden. Konkret wird behauptet, die Beihilfe am 31. Mai 2002 sei durch einen entsprechenden Anhang im VA der HSY gewährt worden, als ETVA nicht mehr unter staatlicher Kontrolle stand, sondern im Besitz der Piraeus Bank war. Die Kommission verwirft diese Behauptung und ist der Ansicht, dass zahlreiche Beweise für die Zurechenbarkeit der Maßnahme an den Staat vorliegen:

    Erstens bezog sich diese Bürgschaft während des Privatisierungsprozesses von HSY auf die Dokumente, die den Kaufanwärtern vorgelegt wurden (146). Das bedeutet, dass bereits während des Privatisierungsprozesses in Aussicht gestellt wurde, dass der HSY-Käufer im Fall der Rückforderung der staatlichen Beihilfen von der HSY entschädigt werden sollte. Darüber hinaus hat sich ETVA am 14. September 2001 ausdrücklich und vorbehaltlos verpflichtet, diese Bürgschaft für HDW/Ferrostaal zu übernehmen, sollte die Europäische Union die gegenwärtigen und früheren Beihilfen, die HSY gewährt wurden, nicht genehmigen (147). Die Klausel 1.2.3. des VA der HSY, die am 11. Oktober 2001 unterzeichnet wurde, verweist ausdrücklich auf das Dokument, das am 14. September 2001 unterzeichnet wurde. Die Aussprachen über die konkrete Formulierung der Bürgschaft wurden in den folgenden Monaten fortgeführt (148). Da die Kommission kein abschließendes Verwaltungsschreiben/keine Negativbescheinigung zu den gegenwärtigen und früheren Beihilfen an HSY gerichtet hatte, war ETVA am 31. Mai 2002 verpflichtet, HDW/Ferrostaal eine Bürgschaft zu gewähren, wie von den Vertragsparteien am 14. September 2001 vereinbart und von der Klausel 1.2.3. des VA der HSY vorgesehen war. Angesichts dessen ist offensichtlich, dass, obwohl der Anhang mit der Bürgschaft an HDW/Ferrostaal am 31. Mai 2002 unterschrieben wurde, sich ETVA bereits verpflichtet hatte, diese Bürgschaft zu gewähren, sollte die EU die gegenwärtigen und früheren Beihilfen aus der Zeit, in der ETVA unter staatlicher Kontrolle stand, nicht genehmigen. Das bedeutet, der Anhang vom 31. Mai 2002 bildet eine Vertragserfüllung durch ETVA, die vereinbart wurde, als die Bank noch unter staatlicher Kontrolle stand. Wie in Kapitel 3.2 dieser Entscheidung nachgewiesen, können alle Maßnahmen, die ETVA der HSY gegenüber getroffen hat, als die Bank unter staatlicher Kontrolle stand, dem Staat zugerechnet werden (149). All diese Angaben wurden von Griechenland mit Schreiben vom 23. Mai 2005 bestätigt (150).

    Zweitens, selbst unter der Annahme, dass aufgrund der genannten, von ETVA im Zeitraum, als sie unter staatlicher Kontrolle stand (das heißt bis Ende März 2002), unterzeichneten Urkunden keine vertragliche Verpflichtung ihrerseits bestand, diese Bürgschaft an HDW/Ferrostaal zu übernehmen, müsste diese Maßnahme wiederum dem griechischen Staat zugerechnet werden. Tatsächlich weist die Kommission darauf hin, dass Griechenland den Verkauf der HSY auch nach dem Verkauf von ETVA an die Piraeus Bank weiterhin durchführte. Artikel 8.2.2 des Abkommens vom 20. März 2002 zwischen dem griechischen Staat und der Piraeus Bank sieht vor, dass ETVA nicht für das Verkaufsverfahren von HSY, die der griechische Staat weiterhin verwaltet, verantwortlich sein wird. Artikel 8.2.2.(b) sieht z. B. vor, dass der griechische Staat „Kontrolle, Fürsorge und Verantwortung der Aktionen und Beratungen mit dem dritten Käufer der Anteile der Hellenic Shipyards übernehmen wird“. Gemäß Artikel 8.2.2 des Abkommens vom 20. März 2002 forderte die Piraeus Bank mit Schreiben vom 28. Mai 2002 die Einwilligung des griechischen Staates zur Bürgschaft, die ETVA an HDW/Ferrostaal gewähren würde. Der griechische Staat gab seine Einwilligung mit Schreiben vom 31. Mai 2002. Aus all dem geht hervor, dass die Leistung der Bürgschaft dem griechischen Staat zuzurechnen ist.

    Drittens, auch wenn die zwei erwähnten Punkte verworfen werden, muss die Bürgschaft wiederum dem griechischen Staat zugerechnet werden. Die Kommission weist darauf hin, dass der griechische Staat beschlossen hatte, HSY zu privatisieren (151). Als die Piraeus Bank die Kontrolle über HSY übernahm, übernahm sie auch die juristische Verpflichtung, HSY zu privatisieren. Wie auch TKMS/Εlliniki Nafpigokataskevastiki selbst erkannt hat, hätte HDW/Ferrostaal die HSY nicht gekauft, wenn sie obige Bürgschaft nicht bekommen hätte. Aus den Tatsachen, dass der griechische Staat zum Ergebnis kam, HSY müsse verkauft werden, und dass die Übernahme der Bürgschaft für den Verkauf erforderlich war, kann man schließen, dass der Staat ETVA in eine Lage versetzt hat, in der sie verpflichtet war, die Bürgschaft zu übernehmen. Folglich ist selbst unter der Schlussfolgerung, dass ETVA die Übernahme der Bürgschaft im März 2002 ohne direkte staatliche Einmischung entschieden hat, die Maßnahme wiederum dem griechischen Staat zuzurechnen.

    Viertens, auch wenn die vorherigen Punkte zurückgewiesen werden, muss geschlossen werden, dass ETVA am 31. Mai 2002 der Bürgschaft allein aus demjenigen Grund zugestimmt hat, da ihr Mehrheitsaktionär (das heißt die Piraeus Bank) vom griechischen Staat eine Bürgschaft erhalten hatte, die ihn gegen jeden finanziellen Verlust schützte, der sich aus dieser Bürgschaft ergeben könnte. Tatsächlich hätte, wie sich erweisen wird, ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber diese Bürgschaft nie gewährt, ohne vom griechischen Staat eine Nachbürgschaft zu erhalten. Die Bürgschaft wurde nur gewährt, weil der griechische Staat die Wirtschaftseinheit (das heißt die Unternehmensgruppe) durch Gewährung der Bürgschaft gegenüber eventuellen negativen Auswirkungen (durch eine Nachbürgschaft) geschützt hatte. In einem solchen Fall, in dem ein Unternehmen die Beihilfe einfach an ein zweites Unternehmen überträgt, wird die Genehmigung der Maßnahme dem griechischen Staat zugerechnet.

    (315)

    Um eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 des EG-Vertrags darzustellen, muss eine Maßnahme durch öffentliche Mittel finanziert werden. Die Mitteilung über Bürgschaften weist auf Folgendes hin: „Die Beihilfe wird bei Übernahme der Garantie gewährt und nicht erst dann, wenn die Garantie in Anspruch genommen wird oder aufgrund der Garantie Zahlungen erfolgen. Ob eine Garantie eine staatliche Beihilfe darstellt oder nicht […], muss zum Zeitpunkt der Garantieübernahme beurteilt werden.“ Laut obigen Ausführungen ist die Kommission der Auffassung, dass ETVA die vertragliche Verpflichtung eingegangen ist, diese Bürgschaft an HDW/Ferrostaal zu einem Zeitpunkt zu übernehmen, als der griechische Staat nach wie vor die große Mehrheit der Firmenanteile von ETVA innehatte. Da in der Mitteilung über Bürgschaften steht, dass das Bestehen einer Beihilfe zum Zeitpunkt der Garantieübernahme erwogen werden muss und nicht später, bei Eintritt des Garantiefalls, folgt daraus, dass der griechische Staat mit seiner bindenden Zusage, die Bürgschaft zu gewähren, öffentliche Mittel in Gefahr gebracht hat, und infolgedessen beinhaltet die Bürgschaft öffentliche Mittel. Dass ETVA bald darauf an die Piraeus Bank verkauft wurde, hat keinen Einfluss auf diese Schlussfolgerung. In der Tat, wenn der griechische Staat die Kaufkandidaten richtig über die vertraglichen Verpflichtungen von ETVA informiert hat — insbesondere über ihre bindende Zusage einer Garantieübernahme gegenüber HDW/Ferrostaal, falls kein abschließendes Verwaltungsschreiben der Kommission vorläge —, müssen die Kandidaten diese bindende Zusage der ETVA berücksichtigt haben. Sie müssen daher den Preis, den sie für den Kauf von ETVA zahlen wollten, nach unten korrigiert haben. Das bedeutet, dass der Staat ETVA zu einem niedrigeren Preis verkauft und demnach Mittel verloren hat. Auch unter der oben erwähnten Annahme, dass ETVA als staatliche Bank vertraglich nicht zur Garantieübernahme verpflichtet wurde, geht die Kommission davon aus, dass der griechische Staat durch seine Entscheidung, HSY im Januar 2001 zu privatisieren — während ETVA weiterhin im Staatsbesitz war —, die Bank in eine Lage versetzt hat, in der sie verpflichtet war, die Bürgschaft zu übernehmen, welche eine Voraussetzung für die Bereitschaft eines Kandidaten zum Kauf bildete. Das bedeutet, dass die Kaufkandidaten, als sie ihr Angebot für ETVA vorlegten, berücksichtigt haben, dass letztere zu dieser Garantieübernahme verpflichtet war. Folglich haben sie einen niedrigeren Kaufpreis für ETVA geboten, woraus folgt, dass es zum Verlust öffentlicher Mittel kam.

    (316)

    Selbst unter der Annahme, dass zum Zeitpunkt des Verkaufs von ETVA durch den griechischen Staat keine Verpflichtung bestand (weder vertraglich noch aus den Gegebenheiten dieser Garantieübernahme), kann wiederum nachgewiesen werden, dass die von ETVA gewährte Bürgschaft öffentliche Mittel beinhaltet. Tatsächlich hat der griechische Staat dem Käufer von ETVA (der Piraeus Bank) gegenüber eine Bürgschaft übernommen, durch die der griechische Staat der Piraeus Bank in Aussicht stellte, den ganzen Betrag (100 %) zu erstatten, zu dessen Zahlung ETVA aufgrund der Garantieübernahme für HDW/Ferrostaal gegebenenfalls verpflichtet wäre. Diese Nachbürgschaft wurde durch Folgeverträge gewährt. Im Abkommen zwischen dem griechischen Staat und der Piraeus Bank vom 18. Dezember 2001 über den Verkauf der 57,7 % von ΕΤVΑ hat sich der Staat verpflichtet, der Piraeus Bank 57,7 % eines jeden von ETVA dem Käufer von HSY zu zahlenden Betrags zu entrichten. Im Abkommen vom 20. März 2002 zwischen denselben Vertragsparteien, das eine Änderung des Abkommens vom 18. Dezember 2001 bildete, hat sich der Staat verpflichtet, der Piraeus Bank 100 % eines jeden Betrags zu zahlen, den ETVA dem Käufer von HSY entrichten sollte (152). Mit Schreiben vom 31. Mai 2002 an die Piraeus Bank hat der griechische Staat letzterer bestätigt, dass er 100 % eines jeden von ETVA an den Käufer von HSY gezahlten Betrags entrichten wird (153). Das bedeutet, als ETVA am 31. Mai 2002 den Anhang zum VA der HSY unterschrieb, hatte die Piraeus Bank vom griechischen Staat eine Garantie über die vollständige Entschädigung (100 %) für jeden Betrag erhalten, den ETVA infolge der Bürgschaft für HDW/Ferrostaal zahlen musste (154). Das beweist, dass jeder von ETVA zu zahlende Betrag schließlich aus dem Staatshaushalt finanziert werden sollte und auch, dass die Bürgschaft öffentliche Mittel beinhaltet.

    (317)

    Um das Bestehen einer staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 des EG-Vertrags zu beweisen, muss nachgewiesen werden, dass sich der griechische Staat nicht so verhalten hat, wie dies ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber unter entsprechenden Bedingungen tun würde. Dazu behaupten Griechenland, HSY und TKMS/Elliniki Nafpigokataskevastiki, dass unter entsprechenden Bedingungen kein privater Kapitalgeber diese Bürgschaft zugunsten von HDW/Ferrostaal übernommen hätte. Sie behaupten, das Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers müsse gegenüber ETVA, der juristischen Person, an die HSY verkauft wurde, und gegenüber der griechischen Regierung, der Verkäuferin von ETVA, angewendet werden.

    (318)

    Die Kommission weist darauf hin, dass ETVA, wie im Kapitel 3.2 erwähnt, nach dem Kauf von HSY dem Unternehmen gleich Kapital zuführte, um es wirtschaftlich rentabel zu halten. ETVA hat nicht wie ein privater Kapitalgeber agiert, sondern wie eine Behörde, die Beihilfe gewährt, um ein für die griechische Wirtschaft bedeutendes Unternehmen am Leben zu halten. Folglich hätte sich kein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber an Stelle von ETVA befinden können. Kein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber wäre in der Lage gewesen, diese HSY-Firmenanteile zu verkaufen. Demnach ist die Kommission der Auffassung, dass das Kriterium des privaten Kapitalgebers im gegebenen Fall nicht als Rechfertigung dafür anwendbar ist, dass der griechische Staat zusätzliche öffentliche Mittel (durch Leistung der Bürgschaft) riskierte.

    (319)

    Nähme man dennoch an, das Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers anwenden zu müssen, ist die Kommission der Auffassung, der griechische Staat hätte die Leistung der Bürgschaft nicht akzeptiert, wenn er ein marktwirtschaftlich handelndes Privatunternehmen wäre. Zum Beweis genügt es, eines der drei folgenden Argumente zuzulassen.

    (320)

    Erstens, die Kommission weist darauf hin, dass ETVA (und auf diesem Wege der griechische Staat), obwohl nur zu 51 % an der HSY beteiligt (die restlichen 49 % besaßen die Arbeitnehmer (155)), dem Käufer von HSY (und zwar HDW/Ferrostaal) versprach, 100 % jeder Beihilfe zu zahlen, die von HSY zurückgefordert werden sollte. Ein privater Kapitalgeber hätte nicht akzeptiert, die Verluste des zu verkaufenden Unternehmens vollständig (zu 100 %) zu übernehmen. Unter bestimmten Umständen kann ein privater Kapitalgeber einige der künftigen Verpflichtungen des zu verkaufenden Unternehmens übernehmen, aber nur in einer Höhe, die seiner Beteiligung entspricht, in diesem Fall also 51 %. Ein privater Kapitalgeber hätte von den anderen Anteilseignern verlangt, die Haftung für die restlichen 49 % dieser Verpflichtungen zu übernehmen. Durch die 100 %ige Übernahme der möglicherweise enormen Verpflichtungen (der Vertrag definiert keine Höchstgrenze für die Entschädigungszahlungen) des zum Verkauf stehenden Unternehmens hat ETVA den anderen Anteilseignern (das heißt der Belegschaft) gegenüber eine Schenkung vorgenommen. Ein privater Kapitalgeber hätte eine solche Schenkung durch die Übernahme möglicherweise enormer Verpflichtungen des zu verkaufenden Unternehmens in einer Höhe, die seine Beteiligung weit übersteigt, abgelehnt. Aus der bloßen Tatsache, dass sich die Bürgschaft, die ETVA der HDW/Ferrostaal gewährte, auf 100 % (und nicht 51 %) der Beihilfen beläuft, die von HSY zurückgefordert werden könnten, folgt daher bereits, dass kein privater Kapitalgeber diese Bürgschaft gewährt hätte.

    (321)

    Zweitens behaupten Griechenland HSY und TKMS/Elliniki Nafpigokataskevastiki, dass im Fall der HSY der Nettoerlös ihres Verkaufs (das heißt Einnahmen minus Kosten) — inklusive der erwarteten Zahlungen infolge der Bürgschaft — höher war als die Kosten ihrer Abwicklung. TKMS/Εlliniki Nafpigokataskevastiki verteidigt ihre Behauptung durch Berufung auf den zweiten Deloitte-Bericht. In diesem Bericht werden die reinen Kosten zweier Szenarien verglichen. Diese Analyse bezieht sich zunächst auf ETVA und dann auf den griechischen Staat. Die Kommission ist der Auffassung, dass das Kriterium ETVA gegenüber missbräuchlich angewendet wird. In der Tat wurde, wie in Kapitel 3.2 erwogen, die Privatisierung beschlossen und finanziell von der Regierung unterstützt — siehe zum Beispiel die staatlichen Beihilfen, die im Gesetz 2941/2001 (156) vorgesehen werden —, und ETVA spielte nie die Rolle einer unabhängigen Wirtschaftseinheit, die frei gewesen wäre, den Verkauf von HSY so zu planen, dass sich Einnahmen maximieren und Verluste minimieren. Folglich muss die Intervention des Staates als Ganzes eingehend untersucht werden und nicht das Verhalten eines seiner Teile.

    (322)

    Wenn das Kriterium dennoch auf ETVA angewendet wird, muss man den Nettoerlös (das heißt Einnahmen minus Kosten) für ETVA im Falle einer Liquidation und im Falle eines Verkaufs von HSY vergleichen. Im Falle der Liquidation von HSY muss festgestellt werden, wie hoch die Kosten für HSY gewesen wären. TKMS/Εlliniki Nafpigokataskevastiki macht geltend, dass die Verluste den Darlehen und Bürgschaften, die ETVA an HSY geleistet hat und für die der griechische Staat keine Nachbürgschaft gewährte, zumindest gleichkämen. Die Kommission weist jedoch darauf hin, dass keines dieser Darlehen und keine dieser Bürgschaften eine normale Aufwendung bei der Abwicklung eines Unternehmens ist (157). Tatsächlich wurden all diese Darlehen und Bürgschaften von ΕΤVΑ als öffentliche Behörde geleistet, weil sie entweder staatliche Beihilfen für den Verteidigungsbereich oder Maßnahmen zum Schutz der nationalen Sicherheit Griechenlands gemäß Artikel 296 des EG-Vertrags waren (158). Diese Darlehen und Bürgschaften können folglich bei der Betrachtung des Kriteriums des privaten Verkäufers unter marktwirtschaftlichen Verhältnissen nicht berücksichtigt werden. Daher wird nachgewiesen, dass ETVA als marktwirtschaftlich handelnder Träger im Falle der Liquidation von HSY beträchtliche Kosten nicht hätte übernehmen dürfen. Im Fall des Verkaufs letzterer hätte ETVA den Verkaufspreis in Höhe von 6 Mio. EUR eingenommen. Was die Kosten angeht, die beim Verkauf von HSY entstanden wären, hätte ETVA die zu prüfende, unbegrenzt hohe Bürgschaft übernehmen müssen, was gegebenenfalls eine Zahlung von Dutzenden, wenn nicht Hunderten Mio. EUR nach sich gezogen hätte. Der Vergleich dieser zwei Szenarien beweist, dass ein privater Kapitalgeber eine Liquidation der Werft vorgezogen hätte (159). ETVΑ hat demnach nicht wie ein privater, marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber agiert. Wenn der Vergleich zwischen Verkauf und Liquidation von HSY auf die Ebene des Staates übertragen wird, bekommen wir genau dieselben Ergebnisse. Bei der Abwicklung von HSY wären dem griechischen Staat in seiner Eigenschaft als Unternehmer/Eigentümer keine großen Kosten entstanden, da all seine Darlehen und Bürgschaften an HSY (direkt oder mittels ETVA) vom Staat als öffentlicher Behörde gewährt wurden, da sie entweder staatliche Beihilfen im Zivilgeschäft oder Maßnahmen zum Schutz der nationalen Sicherheit Griechenlands gemäß Artikel 296 des EG-Vertrags sind. Im Falle des Verkaufs von HSY würde der griechische Staat lediglich einige wenige Mio. EUR beitreiben, während er infolge der gewährten Bürgschaft Gefahr liefe, Dutzende, wenn nicht Hunderte Mio. EUR entrichten zu müssen. Folglich hat der Staat unter für ein Privatunternehmen nicht annehmbaren Bedingungen agiert.

    (323)

    Griechenland, HSY und TKMS/Εlliniki Nafpigokataskevastiki behaupten, dass HSY nur sehr begrenzt Gefahr lief, staatliche Beihilfen zurückerstatten zu müssen, da die Kommission zu jener Zeit kein förmliches Prüfverfahren eingeleitet hatte. Folglich behaupten sie, das Risiko, dass ΕΤVΑ und der griechische Staat verpflichtet gewesen wären, eine Entschädigung infolge der Bürgschaft zu zahlen, sei gering gewesen. Die Kommission kann diese Behauptung nicht akzeptieren. Dies kommt der Behauptung gleich, die Garantieleistung sei erlaubt, da Griechenland in den vorangegangenen Jahren widerrechtliche und nicht vereinbare staatliche Beihilfen an HSY sowie die missbräuchliche Durchführung von durch die Kommission genehmigten Beihilfen erfolgreich verbergen konnte. Hilfsweise weist die Kommission darauf hin, dass HDW/Ferrostaal auf dieser Bürgschaft bestand und nicht bereit war, den Verkaufsabschluss von HSY vor Sicherung der Bürgschaft zu unterschreiben. Die Bedeutung, die HDW/Ferrostaal der Bürgschaft beimisst, beweist, dass dieser private Kapitalgeber zum Ergebnis kam, dass die Wahrscheinlichkeit der Verpflichtung von HSY zur Rückerstattung staatlicher Beihilfen nicht gering war. Dass Griechenland sich von Anbeginn des Privatisierungsprozesses verpflichtete, diese Bürgschaft dem Meistbietenden zu gewähren, beweist auch, dass Griechenland der Auffassung war, dass diese Bürgschaft von einem privaten Kapitalgeber als sehr bedeutend eingestuft würde (maßgebliche sine qua non — Maßnahme laut Schreiben Griechenlands vom 23. Mai 2005, aus Anmerkung 148 dieser Entscheidung und laut zweitem Deloitte-Bericht). Und dies tritt nur ein, wenn der private Kapitalgeber der Ansicht ist, dass die Wahrscheinlichkeit einer Rückforderung nicht besonders gering ist.

    (324)

    Die Kommission weist auch darauf hin, dass in Fällen, wo die Höhe der Beihilfen, die von HSY zurückgefordert werden könnten, schwer einzuschätzen war, ein marktwirtschaftlich handelndes Unternehmen bei einem Verkauf von HSY in den Kaufvertrag zumindest eine Höchstgrenze für den Betrag hätte eintragen lassen, der dem Käufer eventuell entrichtet werden sollte. Ein solches Unternehmen hätte das Risiko einer Zahlung von Hunderten Mio. EUR nicht akzeptiert, auch wenn angenommen werden kann, dass die Wahrscheinlichkeit der Entrichtung eines so hohen Betrags eher gering war. Demnach ist die Tatsache, dass keine Höchstgrenze für die Bürgschaft gesetzt wurde, ein weiterer Nachweis, dass ETVA und der griechische Staat sich nicht wie ein marktwirtschaftlich handelndes Unternehmen verhalten haben.

    (325)

    Drittens muss zur Einschätzung, inwieweit der griechische Staat als marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber agierte, die staatliche Intervention als Ganzes berücksichtigt werden. Im vorliegenden Fall hat der griechische Staat zur Erleichterung der Privatisierung von HSY große Beihilfen gewährt (konkret die vom Gesetz 2941/200 erfassten (160)). Er hat 4,3 Mio. EUR zurückgezahlt, hauptsächlich an die Beschäftigten von HSY, die das Geld im Rahmen der drei Erhöhungen des Aktienkapitals von HSY investiert hatten. Diese Maßnahme, die zum Ziel hatte, dass der Verkauf von HSY von den Beschäftigten nicht verhindert wird, wäre von einem marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgeber nicht akzeptiert worden, unter anderem auch deshalb, weil es keine vertragliche Verpflichtung gab, und darüber hinaus, weil die Beschäftigten der ETVA weiterhin 24 Mio. EUR schuldeten, nämlich den Preis für den Kauf der Firmenanteile. Schließlich hat der griechische Staat von den Kaufanwärtern verlangt, einen Teil des HSY-Preises in Form einer Erhöhung des Aktienkapitals zu zahlen (161). All diese Angaben belegen, dass der griechische Staat während des Verkaufs von HSY nicht die Maximierung der Einnahmen und die Minimierung der Kosten anstrebte, sondern die Erleichterung des Verkaufs von HSY und die Weiterführung der Geschäftstätigkeit der Werft. Demnach hat der griechische Staat bei diesem Verkauf nicht wie ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber agiert.

    (326)

    Aufgrund dieser drei genannten Einschätzungen folgert die Kommission, dass ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber diese Bürgschaft nicht gewährt hätte.

    (327)

    Was den Vorteil und die Feststellung des Begünstigten angeht, so ist die Kommission der Auffassung, dass kein Kapitalgeber die HSY in ihrer Gesamtheit (das heißt inklusive Zivilbereich) ohne die Bürgschaft gekauft hätte. Im zweiten Deloitte-Bericht wird diese Schlussfolgerung bestätigt: „Aufgrund unserer Erfahrung und der obigen Analyse neigen wir zur Überzeugung dass kein vernünftiger Kapitalgeber bereit gewesen wäre, die Hellenic Shipyards zu kaufen und parallel dazu jedes zusätzliche Risiko im Hinblick auf staatliche Beihilfen zu übernehmen (das zu dieser Zeit weder sicher noch durch die EU quantifiziert war), und zwar für ein Unternehmen, das a) über mehrere Jahre im Eigentum und unter der Verwaltung einer unter staatlicher Kontrolle stehenden Gesellschaft (ETVA) stand, und gleichzeitig b) neben anderen Problemen im Betriebsablauf (wie niedrige Produktivität, hohe Betriebskosten, überzähliges Personal usw.) ein erhebliches negatives Eigenkapital hatte.“ Diese Schlussfolgerung wird ebenfalls dadurch bestätigt, dass Griechenland in der Voraussicht, dass diese Bürgschaft nötig wäre, um private Kapitalgeber anzulocken, in den Wettbewerbsunterlagen dem Höchstbietenden diese Bürgschaft in Aussicht stellte (162). Daraus folgt, dass die Bürgschaft zum Finden eines Käufers für HSY notwendig war, da ein Kapitalgeber, der die Lage von HSY durch eine Prospektprüfung kontrolliert hätte, festgestellt hätte, dass diese von unterschiedlichen Maßnahmen, möglicherweise Beihilfen, begünstigt worden war, die die Kommission zurückfordern könnte (163). Im Widerspruch zu dieser Schlussfolgerung behauptet Elefsis Shipyards, dass diese Bürgschaft nicht notwendig war, und sie tatsächlich bereit gewesen wäre, HSY ohne Bürgschaft zu kaufen; dies wird von ihrem Angebot für den HSY-Erwerb bestätigt, in dem die Bürgschaft keine Voraussetzung für diesen Kauf bildete. Die Kommission ist der Auffassung, dass diese Behauptung der Elefsis Shipyards nicht stichhaltig ist. Die Kommission weist darauf hin, dass, erstens, auch wenn es wahr sein soll, dass Elefsis Shipyards diese Bürgschaft in ihrem Angebot nicht forderte, dies nicht beweist, dass sie die Bürgschaft nicht zu einem späteren Zeitpunkt der Verhandlungen gefordert hätte, wenn sie bevorzugter Kaufanwärter geworden wäre (164). Es ist sehr wahrscheinlich, dass Elefsis Shipyards dies getan hätte. In der Tat, direkt nachdem HSY an die HDW/Ferrostaal verkauft wurde, hat die Elefsis Shipyards Beschwerden an die Kommission mit der Behauptung gerichtet, dass HSY bereits viele und hohe Beihilfen bekommen hatte, die die Kommission zurückfordern müsste. Ein Kapitalgeber, der überzeugt ist, dass ein Unternehmen Dutzende von Mio. EUR an widerrechtlichen Beihilfen bekommen hat, übernimmt nicht selbst das Kaufrisiko, außer wenn er die entsprechende Bürgschaft bekommt. Die Kommission verwirft daher die Behauptung von Elefsis Shipyards und ist der Auffassung, dass kein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber die HSY als Gesamtheit, inklusive des Zivilbereichs, ohne diese Bürgschaft gekauft hätte. Wie zuvor erwähnt, wäre HSY nicht verkauft worden, hätte Griechenland weiterhin den Verteidigungsbereich gemäß Artikel 296 des EG-Vertrags gestützt. Dagegen wäre gemäß Artikel 87 des EG-Vertrags Griechenland nicht erlaubt worden, den Zivilbereich finanziell zu unterstützen. Die Kommission weist darauf hin, dass sich die finanzielle Situation von HSY zwischen 1998 und 2002 in spektakulärer Weise verschlechterte. Auch wenn HSY keine getrennte Buchführung für Tätigkeiten im Zivilbereich veröffentlicht, kann angemessenerweise angenommen werden, dass die genannten Tätigkeiten in all diesen Jahren extrem defizitär waren. Mit Ausnahme der Schiffsreparatur waren die drei Hauptverträge im Zivilbereich, die in diesen Jahren ausgeführt wurden, die Verträge mit ISAP, OSE und Strintzis Lines. Wie in dieser Entscheidung erläutert (siehe Beschreibung und Bewertung von Maßnahme E12c), wurden die Verträge mit OSE und ISAP mit gravierenden Verzögerungen ausgeführt und zwangen HSY zur Leistung von hohen Strafzinsen und zur Lieferung von kostenlosen Fahrzeugen, was hohen Kosten entsprach. Es ist demnach deutlich, dass diese Verträge in hohem Maße defizitär waren. Wie ebenfalls in dieser Entscheidung erläutert, war der Vertrag mit Strintzis Lines Anfang 1999 ein großer Misserfolg für HSY. Der Vertrag wurde 2002 gekündigt, HSY war gezwungen, die vertragliche Entschädigung an Strintzis Lines zu zahlen und hat die Schiffe 2004 zu einem Preis verkauft, der einem Bruchteil des zweistelligen EUR-Millionenbetrags entsprach, den HSY der Bau gekostet hat. Demnach war dieser Vertrag ebenfalls sehr defizitär. Schließlich war das letzte Zivilgeschäft die Schiffsreparatur. Es ist ein Geschäft mit geringen Gewinnspannen, da der Wettbewerb unter den Werften sehr hart ist. Folglich bezweifelt die Kommission, dass dieses Geschäft profitabel war; es war auf jeden Fall nicht geeignet, einen Verlustausgleich zu den großen Verlusten aus den Verträgen mit ISAP, OSE und Strintzis Lines herzustellen. Daher ist die Annahme angemessen, dass die Tätigkeiten im Zivilbereich bis 2002 extrem defizitär waren. Wie in dieser Entscheidung bewiesen, wurden diese Tätigkeiten fortlaufend mit Beihilfen unterstützt, von denen ein Teil jetzt zurückgefordert werden muss. Und das Wesentlichste: Die Ausführungsmängel der Verträge mit ISAP, OSE und Strintzis Lines beweisen, dass die Zivilgeschäfte weiterhin defizitär gewesen wären, wenn ein großes Unternehmen sie nicht aufgekauft und durch ihre technischen und verwaltungstechnischen Fähigkeiten bereichert hätte. Im zweiten Deloitte-Bericht wird bestätigt, dass HSY Probleme im Betriebsablauf hatte (niedrige Produktivität, hohe Betriebskosten, überzähliges Personal usw.). Wären die Tätigkeiten im Zivilbereich nicht verkauft worden, wären sie bald zugrunde gegangen (außer wenn Griechenland diese Tätigkeiten weiterhin durch widerrechtliche und nicht vereinbare Beihilfen unterstützt hätte). Kurz gefasst hat die Kommission an dieser Stelle bewiesen, dass ohne die Bürgschaft kein Kapitalgeber den Zivilbereich von HSY gekauft hätte, der dann bald zugrunde gegangen wäre. Die Kommission folgert, dass HSY durch die Bürgschaft begünstigt und die Weiterführung der Tätigkeiten im Zivilbereich durch sie ermöglicht wurde.

    (328)

    Elefsis Shipyards stimmt mit dieser Schlussfolgerung in Bezug auf den von der Maßnahme Begünstigten nicht überein. Sie behauptet, dass außer HSY auch HDW/Ferrostaal von der Bürgschaft, die ETVA gewährt hat, begünstigt wurde. Die Kommission stimmt mit dieser Einschätzung nicht überein. Es ist erwiesen, dass bereits in den Wettbewerbsunterlagen, die den Kaufanwärtern vorgelegt wurden, erwähnt war, dass sie im Fall einer Rückforderung der staatlichen Beihilfen von der HSY entschädigt würden. Als daher HDW/Ferrostaal ihr Angebot für HSY machte, nahm sie es als gegeben an, dass sie im Fall der eventuellen Rückforderung an HSY von ETVA entsprechend entschädigt würde (165). Das bedeutet, dass im Kaufpreisangebot von HDW/Ferrostaal die Schadloshaltung bereits berücksichtigt worden war. Demnach hat die Bürgschaft HDW/Ferrostaal nicht begünstigt.

    (329)

    Die Kommission folgert, dass die Bürgschaft, die ETVA HDW/Ferrostaal gewährte, eine staatliche Beihilfe mit HSY als Beihilfeempfänger im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 des EG-Vertrags darstellt. Da sie, entgegen der Forderung nach Artikel 88 Absatz 3 des EG-Vertrags, ohne vorherige Anmeldung gewährt wurde, ist sie eine widerrechtliche Beihilfe.

    (330)

    Die Bürgschaft, die der griechische Staat der Piraeus Bank gewährte, ist ebenfalls eine Beihilfe. Es handelt sich um eine selektive Maßnahme, die durch öffentliche Mittel finanziert wird. Ein Kapitalgeber, der ETVA unter marktwirtschaftlichen Verhältnissen verkaufte, würde diese Bürgschaft nicht gewähren. In der Tat war die einzige Begründung der Garantieleistung die Bürgschaft von ETVA an HDW/Ferrostaal. Wäre diese letzte Bürgschaft nicht gewährt worden, wäre die Leistung der Bürgschaft an die Piraeus Bank nicht nötig gewesen. Da — wie bereits erklärt — kein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber die Bürgschaft geleistet hätte, die ETVA gewährte und die eine staatliche Beihilfe darstellt, hätte auch kein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber die Bürgschaft an die Piraeus Bank gewährt (da sie nicht entscheidend und somit nicht nötig gewesen wäre). Was die Feststellung des durch die Bürgschaft des griechischen Staats an die Piraeus Bank Begünstigten betrifft, weist die Kommission darauf hin, dass vorliegendes Verfahren die potentiellen staatlichen Beihilfen für HSY betrifft. In der Entscheidung zur Ausdehnung des Verfahrens wird kein anderer potentieller Empfänger erwähnt. Demnach werden im Rahmen dieses Verfahrens nur die Beihilfen für HSY untersucht. Wenn die Bürgschaft, die der griechische Staat der Piraeus Bank gewährte, als Beihilfe für HSY gewertet wird, wäre sie keine zusätzliche staatliche Beihilfe zu der, die in der Bürgschaft von ETVA an HDW/Ferrostaal enthalten ist. In der Tat hat sich genau aufgrund dieser letzten Bürgschaft ein privater Kapitalgeber zum Kauf von HSY bereitgefunden, so dass ihre Tätigkeiten im Zivilbereich erhalten blieben. Das bedeutet, dass die Bürgschaft, die der griechische Staat der Piraeus Bank gewährte, HSY keinen zusätzlichen Vorteil verschaffte und somit nicht als zusätzliche Beihilfe betrachtet werden kann: alle Vorteile, die HSY gewährt werden, liegen in der Bürgschaft, die ETVA an HDW/Ferrostaal leistete. In vorliegendem Verfahren, das die potentiellen staatlichen Beihilfen für HSY behandelt, muss sich demnach die Kommission keine endgültige Meinung darüber bilden, wer von der Bürgschaft des griechischen Staats an die Piraeus Bank begünstigt wurde, und diese letzte Bürgschaft auch nicht prüfen. Es genügt, wenn sie die erste Bürgschaft prüft — ΕΤVΑ an HDW/Ferrostaal — und sie annulliert, sofern diese als nicht vereinbare Beihilfe für HSY gewertet wird.

    4.16.5.3.   Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt

    (331)

    In Bezug auf die Bürgschaft von ΕΤVΑ an HDW/Ferrostaal ist der Kommission nicht verständlich, wie diese Beihilfe als vereinbar mit Artikel 87 Absätze 2 und 3 des EG-Vertrags beurteilt werden könnte. Zu Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) des EG-Vertrags weist die Kommission darauf hin, dass das Unternehmen HSY in einer Krise war. Die Kommission hat bereits darauf hingewiesen, dass für die Beihilfen für den Schiffbau seit dem 1. Januar 1999 die Verordnung (EG) Nr. 1540/98 des Rates gilt. In Artikel 5 der Verordnung steht, Umstrukturierungsbeihilfen „können ausnahmsweise als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, wenn sie mit den Gemeinschaftlichen Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten in Einklang stehen“. Die Leitlinien, die damals für die Leistung von Bürgschaften galten, waren die Leitlinien zur Rettung und Umstrukturierung 1999. Die Bürgschaft erfüllte eindeutig nicht alle unter Randnummer 3.2.2 der Leitlinien vorgesehenen Voraussetzungen für die Beihilfe. Zum Beispiel gemäß dem Grundsatz b) „Wiederherstellung der Rentabilität“: die Gewährung der Beihilfe „wird von der Durchführung des Umstrukturierungsplans abhängig gemacht, der bei allen Einzelbeihilfen von der Kommission gebilligt werden muss“. Die Kommission weist darauf hin, dass die Leistung der Bürgschaft nicht von der Durchführung eines Umstrukturierungsplans abhing. Solange dieses Vorhaben der Kommission nicht vorlag, wurde es auch nicht genehmigt. Die Leitlinien führen zudem an: „Dieser Plan ist der Kommission mit allen erforderlichen Angaben […] vorzulegen.“ Die vorherige Konsultation mit der Kommission war in diesem Fall besonders erforderlich, da die Kommission einen Umstrukturierungsplan, der die Rentabilität von HSY nicht wiederherstellen konnte, bereits genehmigt hatte (1997). Die Bürgschaft verstieß auch gegen den Grundsatz der „einmaligen Beihilfe“ („one time, last time“), vorgesehen in der Randnummer 3.2.3 der Leitlinien zur Rettung und Umstrukturierung 1999. In der Tat hat die Kommission mit Entscheidung N 401/97 gemäß Richtlinie Nr. 90/684/EWG des Rates die Leistung von Investitionsbeihilfen, die eine Art von Umstrukturierungsbeihilfen sind, genehmigt (166). Wie in Erwägung von Maßnahme D1 erklärt, hat der griechische Staat diese Beihilfe im Dezember 1997 gewährt (aber ohne sie zu entrichten). Wie in dieser Entscheidung bewiesen, hat das Unternehmen auch in den Jahren vor der Privatisierung von 2001—2002 viele nicht angemeldete und nicht vereinbare Beihilfen erhalten. Die mit der Entscheidung in der Sache C 10/94 genehmigten Umstrukturierungsbeihilfen wurden der Werft gewährt, die begleitenden Bedingungen jedoch nicht eingehalten.

    (332)

    Da die Bürgschaft, die HDW/Ferrostaal von ETVA erhalten hat, eine nicht vereinbare Beihilfe zugunsten von HSY darstellt, ist die Kommission der Auffassung, dass sie sofort beendet werden muss.

    4.16.5.4.   Verbot der Bürgschaft an sich (per se)

    (333)

    Wie in der Entscheidung über die Verfahrensausdehnung erwähnt, ist die Bürgschaft, die HDW/Ferrostaal erhalten hat, auch aus einem zweiten Grund mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbar. Die Kommission ist der Auffassung, dass die Bürgschaft an sich (per se) nicht vereinbar ist, da sie die Durchführung der EG-Beihilfevorschriften nicht erlaubt, indem sie die praktische Wirksamkeit („effet utile“) jeglicher Beihilferückforderung von HSY verhindert.

    (334)

    TKMS/Εlliniki Nafpigokataskevastiki und HSY bezweifeln diese Betrachtungsweise. Konkret erinnern sie daran, dass im Falle einer Entschädigungszahlung diese nicht von HSY eingenommen wird. Tatsächlich sichert die von ETVA gewährte Bürgschaft HDW/Ferrostaal und nicht HSY ab. Wenn demnach die Kommission die Rückforderung der Beihilfe anordnet, muss HSY sie zurückerstatten, um die Versetzung in den vorherigen Zustand zu erreichen. TKMS/Elliniki Nafpigokataskevastiki kann nicht verstehen, weshalb ihre Entschädigung (als Nachfolgerin von HDW/Ferrostaal) dieses Ergebnis aufheben würde. Tatsächlich hat TKMS/ΕΝΑΕΧ keine Verpflichtung, die erhaltene Entschädigung in HSY zu reinvestieren.

    (335)

    Die Kommission weist darauf hin, dass 100 % der HSY-Firmenanteile von HDW/Ferrostaal aufgekauft wurden und jetzt TKMS/Εlliniki Nafpigokataskevastiki gehören. Das bedeutet, dass sie eine einheitliche Wirtschaftseinheit bilden, auch wenn HSY und ihr Aktionär zwei unterschiedliche Rechtspersonen sind. Aufgrund der Bürgschaft wird diese Wirtschaftseinheit vollständig (zu 100 %) für jede Beihilfe entschädigt, zu deren Rückerstattung sie gegenüber dem griechischen Staat verpflichtet sein sollte. Demnach ist die Kommission der Auffassung, dass auf diese Art die praktische Wirksamkeit (effet utile) jedes Rückforderungsverfahrens aufgehoben wird.

    (336)

    Was das Fehlen einer Rechtsbestimmung angeht, die TKMS/Εlliniki Nafpigokataskevastiki verpflichtet, jede gewährte Entschädigung HSY wieder zuzuführen, kann die Kommission nicht verstehen, auf welche Weise dies die vorige Schlussfolgerung aufhebt. Die Kommission weist zusätzlich darauf hin, dass da, wo keine Verpflichtung besteht, es auch kein Verbot dafür geben kann. Demnach könnte TKMS/Εlliniki Nafpigokataskevastiki die erhaltene Entschädigung bei HSY einbringen. Darüber hinaus kann man annehmen, dass TKMS als erfolgreiche private Unternehmensgruppe ihre finanziellen Mittel auf die bestmögliche Weise den Rechtspersonen ihrer Unternehmensgruppe zur Verfügung stellt. Daraus folgt, wenn eine Rechtsperson der Unternehmensgruppe eine Strafe zahlen muss und eine andere eine Entschädigung für diese Strafe bekommt, wird der Vorstand der Unternehmensgruppe beschließen, die Entschädigungssumme an die erste Rechtsperson zu übertragen, um die bestmögliche Aufgliederung der Mittel unter den Rechtspersonen der Unternehmensgruppe zu erreichen. Auch wenn TKMS/Εlliniki Nafpigokataskevastiki nicht verpflichtet ist, die Mittel der HSY wieder zuzuführen, ist es wahrscheinlich, dass der Vorstand so entscheiden wird.

    (337)

    Die Kommission folgert, dass die Beihilfe, die HDW/Ferrostaal von ETVA erhalten hat, an sich (per se) mit den Beihilfevorschriften nicht vereinbar ist.

    5.   SCHLUSSFOLGERUNG

    (338)

    Die Kommission stellte fest, dass von den sechzehn Maßnahmen Der förmlichen Prüfung manche keine staatlichen Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 sind, manche eine vereinbare Beihilfe sind, andere nicht vereinbare Beihilfen, während mehrere Beihilfen, die in der Vergangenheit von der Kommission genehmigt waren, missbräuchlich durchgeführt wurden. Bei Fällen von nicht vereinbaren staatlichen Beihilfen, die unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 des EG-Vertrags gewährt worden sind, und solchen der missbräuchlichen Durchführung von Beihilfen kam die Kommission zum Ergebnis, dass diese Beihilfen zurückgefordert werden müssen.

    (339)

    Die Kommission ist der Auffassung, dass das nachfolgend dargelegte Problem die effektive Beihilferückforderung eventuell verhindern könnte, sowie dass zusätzliche Bedingungen vorgeschrieben werden müssen, um das zu vermeiden. Dieses Thema wird im nächsten Kapitel erwogen.

    5.1.   Sicherstellung, dass die Rückzahlung der Beihilfen, die für den Zivilbereich von HSY gewährt wurden, nicht teilweise vom Verteidigungsbereich finanziert wird

    (340)

    Wie in Kapitel 3.3 erläutert und für die entsprechenden Maßnahmen gültig, hat die Kommission akzeptiert, dass im Fall der Leistung von staatlichen Beihilfen an die Werft, die nicht zur Finanzierung einer bestimmten Tätigkeit vorgesehen waren, davon ausgegangen werden kann, dass den Tätigkeiten im Verteidigungsbereich 75 % dieser Beihilfen zugute kamen und dem Zivilbereich 25 %. Diese Schlussfolgerung stützt sich darauf, dass HSY keine getrennte Buchführung hat und demnach die Nutzung dieser Mittel nicht beurteilt werden kann.

    (341)

    Unter der Annahme, dass 75 % aller zugeführten staatlichen Mittel die Tätigkeiten im Verteidigungsbereich der Werft finanzieren, muss die Kommission auch folgern, dass 75 % jeder Geldabführung aus der Werft den Verteidigungsbereich der HSY belasten werden. Das bedeutet, dass 75 Cent von jedem von der Werft zurückgeforderten EUR den Verteidigungsbereich der HSY belasten werden. Die Forderung an HSY, die Beihilfen zurückzuerstatten, die den Tätigkeiten der Werft im Zivilbereich gewährt wurden, wird nur zur Versetzung in den vorherigen Zustand führen, wenn Griechenland bei der Kommission stichhaltige Beweise einreicht, dass diese Rückzahlung ausschließlich vom Zivilbereich der Werft finanziert wurde.

    (342)

    Da die meisten HSY-Tätigkeiten aus dem Verteidigungsbereich stammen und HSY keine getrennten Bücher für Tätigkeiten im Zivilbereich führt, besteht klar die Gefahr, dass die Rückzahlung der Beihilfen, die für Tätigkeiten der Werft im Zivilbereich gewährt wurden, hauptsächlich aus Kapital finanziert wird, das sonst Tätigkeiten im Verteidigungsbereich zufließen würde. Die Rückforderung, die gänzlich den Zivilbereich der Werft belasten sollte, würde hauptsächlich den Verteidigungsbereich belasten. Da der griechische Staat eine umfangreiche und wiederholte finanzielle Unterstützung und Finanzierung für Tätigkeiten im Verteidigungsbereich der HSY gewährt hatte (167), entspricht die Nutzung von Mitteln für zivile Tätigkeiten — die sonst Tätigkeiten im Militärbereich finanzieren würden — der Übertragung der staatlichen Beihilfen auf die Tätigkeiten im Zivilbereich der Werft. Das bedeutet, dass ein Teil der finanziellen Unterstützung der Tätigkeiten im Verteidigungsbereich seitens des griechischen Staates in Wirklichkeit die Tätigkeiten im Zivilbereich von HSY unterstützen wird (und folglich nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 296 des EG-Vertrags fällt; in der Tat können diese Mittel zur Finanzierung der Tätigkeiten im Verteidigungsbereich nicht als erforderlich angesehen werden, da sie nicht zu diesem Zweck verwendet werden). Demnach wird es keine Versetzung der Märkte im Zivilbereich in den vorherigen Zustand geben, und darüber hinaus werden automatisch auch andere nicht vereinbare Beihilfen an den Zivilbereich der HSY gewährt.

    (343)

    Um daher die Rückversetzung in den Zustand, der ohne staatliche Beihilfe geherrscht hätte, zu erreichen und um die Leistung weiterer Beihilfen an das Zivilgeschäft zu verhindern, muss Griechenland die Rückforderung der Beihilfen ausschließlich vom Zivilbereich der Werft sichern (168)

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Beihilfen für Investitionsleistungen, die HSY vor dem 31. Dezember 2001 im Rahmen des Investitionsplans realisiert hatte, beschrieben in der Entscheidung der Kommission vom 15. Juli 1997 zur Rechtssache N 401/97 (in der Einleitung dieser Entscheidung Maßnahme D1 genannt), fallen in den Anwendungsbereich der Entscheidung der Kommission vom 15. Juli 1997.

    Jede Beihilfe für andere von der HSY realisierten Investitionsleistungen — und insbesondere Investitionsleistungen, die nach dem 31. Dezember 2002 realisiert wurden — fällt nicht in den Anwendungsbereich der Entscheidung der Kommission vom 15. Juli 1997 und ist mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbar.

    Artikel 2

    Die Bürgschaft, die Griechenland ETVA mit Entscheidung vom 8. Dezember 1999 gewährte — ein Darlehen von ETVA an HSY über 4,67 Mrd. GRD (13,72 Mio. EUR) — (in der Einleitung dieser Entscheidung Maßnahme D2 genannt), stellt als Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 des EG-Vertrags eine Beihilfe dar und ist mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbar.

    Sollte die Bürgschaft zum Datum dieser Entscheidung weiterhin bestehen, muss die staatliche Bürgschaft sofort gesperrt werden. Darüber hinaus müssen die Beihilfen für den Zeitraum von der vollständigen Rückzahlung des garantierten Darlehens an die HSY bis zur Tilgung der Bürgschaft zurückgefordert werden.

    Die zurückzufordernde Bürgschaft entspricht der Differenz zwischen dem Referenzsatz für Griechenland zuzüglich 600 Basispunkte und den gesamten Finanzierungskosten des garantierten Darlehens (Zinssatz zuzüglich Garantiegebühr, die HSY entrichtete).

    Artikel 3

    Das Darlehen über 1,56 Mrd. GRD (4,58 Mio. EUR), gewährt im Juli 1999 von ETVA an HSY und 2004 getilgt (in der Einleitung dieser Entscheidung Maßnahme D3 genannt), stellt als Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 des EG-Vertrags eine Beihilfe dar und ist mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbar.

    Für den Zeitraum von der vollständigen Entrichtung des Darlehens an HSY bis zur Tilgung entspricht die zurückzufordernde Bürgschaft der Differenz zwischen dem Referenzsatz für Griechenland zuzüglich 600 Basispunkte und dem Zinssatz des Darlehens.

    Artikel 4

    Das zweijährige Darlehen über 13,75 Mio. EUR vom 31. Mai 2002 zwischen ETVA und HSY, das HSY nie entrichtet wurde (in der Einleitung dieser Entscheidung Maßnahme D4 genannt), stellt keine Beihilfe dar.

    Artikel 5

    Die Beihilfe über 54 Mrd. GRD (160 Mio. EUR), genehmigt mit Entscheidung der Kommission vom 15. Juni 1997 zur Rechtssache staatliche Beihilfe C 10/94 (in der Einleitung dieser Entscheidung Maßnahme E7 genannt), ist missbräuchlich durchgeführt worden und muss zurückgefordert werden.

    Artikel 6

    Die Beihilfe über 29,5 Mio. EUR, genehmigt mit Entscheidung der Kommission vom 5. Juni 2002 zur Rechtssache N 513/01 (in der Einleitung dieser Entscheidung Maßnahme E8 genannt), ist missbräuchlich durchgeführt worden und muss zurückgefordert werden.

    Artikel 7

    75 % der Kapitalzuführung in Höhe von 8,72 Mrd. GRD (25,6 Mio. EUR) von ETVA an HSY in den Jahren 1996 und 1997 (in der Einleitung dieser Entscheidung Maßnahme E9 genannt) unterliegen Artikel 296 des EG-Vertrags. Die restlichen 25 % stellen als Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 des EG-Vertrags eine Beihilfe dar und sind mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbar.

    Artikel 8

    Die Kapitalzuführung über 800 Mrd. GRD (2,3 Mio. EUR) von ETVA an HSY vom 20. Mai 1998 (diese und die zwei nächsten Erhöhungen des Aktienkapitals wurden in der Einleitung dieser Entscheidung Maßnahme E10 genannt) stellt keine Beihilfe dar.

    Die Kapitalzuführungen über 321 Mio. GRD (0,9 Mio. EUR) und 397 Mio. GRD (1,2 Mio. EUR) von ETVA an HSY am 24. Juni 1999 und am 22. Mai 2000 stellen als Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 des EG-Vertrags eine Beihilfe dar und sind mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbar. Diese Beihilfe muss zurückgefordert werden.

    Artikel 9

    Die Nachbürgschaften, die der griechische Staat ETVA gewährte, um für die Garantien zu bürgen, die ETVA im Rahmen der Verträge von HSY mit der Hellenic Railways Organisation (OSE) und der Athens Piraeus Electric Railways (ISAP) schloss (in der Einleitung dieser Entscheidung Maßnahme E12b genannt), stellen als Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 des EG-Vertrags eine Beihilfe dar und sind mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbar.

    Bei den Nachbürgschaften der Verträge mit ISAP entspricht die Beihilfe der Differenz zwischen der jährlichen Garantiegebühr von 480 Basispunkten (das heißt 4,8 %) und den Prämien, die HSY tatsächlich entrichtete (das heißt die Garantiegebühr, die HSY an ETVA entrichtete, zuzüglich der Garantiegebühr an den griechischen Staat). Diese Beihilfe muss für den Zeitraum bis zur Tilgung der Nachbürgschaft des griechischen Staates zurückgefordert werden.

    Sollten die Nachbürgschaften der Verträge mit OSE immer noch gültig sein, müssen sie sofort gesperrt werden. Darüber hinaus müssen die Beihilfen für den Zeitraum seit Geltungsdauer der Nachbürgschaften zurückgefordert werden. Die zurückzufordernden Garantien entsprechen der Differenz zwischen der jährlichen Garantiegebühr von 680 Basispunkten (das heißt 6,8 %) und den Prämien, die HSY tatsächlich entrichtete (das heißt die Garantiegebühr, die HSY an ETVA entrichtete, zuzüglich der Garantiegebühr an den griechischen Staat).

    Artikel 10

    Die Durchführung der Verträge zwischen HSY und OSE bzw. ISAP sowie die Änderung der Verträge, von OSE 2002-2003 angenommen (in der Einleitung dieser Entscheidung Maßnahme E12c genannt), stellt keine Beihilfe dar.

    Artikel 11

    Das Darlehen über 16,9 Mrd. GRD (49,7 Mio. EUR), gewährt am 29. Oktober 1999 von ETVA an HSY und 2004 getilgt (in der Einleitung dieser Entscheidung Maßnahme E13a genannt), stellt als Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 des EG-Vertrags eine Beihilfe dar und ist mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbar.

    Die zurückzufordernde Beihilfe für den Zeitraum bis zum Juni 2001 entspricht der Differenz zwischen dem Referenzsatz für Griechenland zuzüglich 600 Basispunkte und dem Zinssatz, den HSY tatsächlich an ETVA entrichtete.

    Für den Zeitraum bis zur Tilgung des Darlehens entspricht die zurückzufordernde Beihilfe der Differenz zwischen dem Referenzsatz für Griechenland zuzüglich 400 Basispunkte und dem Zinssatz, den HSY tatsächlich an ETVA entrichtete.

    Artikel 12

    Die Bürgschaften über 3,26 Mio. EUR bzw. 3,38 Mio. EUR, die ETVA am 4. März 1999 bzw. 17. Juni 1999 gewährte und die 2002 storniert wurden (in der Einleitung dieser Entscheidung Maßnahme E13b genannt), stellen als Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 des EG-Vertrags eine Beihilfe dar und sind mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbar.

    Die zurückzufordernde Beihilfe für den Zeitraum bis zum Abbau der Bürgschaften entspricht der Differenz zwischen der jährlichen Garantieprämie von 480 Basispunkten (4,8 %) und den Darlehensprämien, die HSY tatsächlich entrichtete.

    Artikel 13

    75 % der staatlichen Bürgschaft, gewährt am 8. Dezember 1999 als Sicherheit für ein Darlehen in Höhe von 10 Mrd. GRD (29,3 Mio. EUR), das ETVA an HSY geleistet hat (in der Einleitung dieser Entscheidung Maßnahme E14 genannt), fallen in den Anwendungsbereich von Artikel 296 des EG-Vertrags.

    Die restlichen 25 % der staatlichen Bürgschaft fallen nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 296 des EG-Vertrags und stellen als Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 des EG-Vertrags eine Beihilfe dar. Ein Betrag von 750 Mrd. GRD (2,20 Mio. EUR) dieser Beihilfe war mit dem Gemeinsamen Markt bis zum 31. März 2002 vereinbar. Nach diesem Datum war nur ein Betrag von 1,32 Mio. EUR mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Der Rest der Beihilfe ist nicht vereinbar.

    Wenn die Bürgschaft des griechischen Staates weiterhin besteht, muss der Teil dieser Bürgschaft, der eine nicht vereinbare Beihilfe darstellt (das heißt 25 % der noch laufenden Bürgschaft, minus 1,32 Mio. EUR, die vereinbar sind), sofort gesperrt werden.

    Für den Zeitraum von der Entrichtung des Darlehens an HSY bis zum Ablauf der nicht vereinbaren Bürgschaft des griechischen Staates muss darüber hinaus die Beihilfe zurückgefordert werden, die der Differenz zwischen dem Referenzsatz für Griechenland zuzüglich 600 Basispunkte und den gesamten Finanzierungskosten des garantierten Darlehens (Zinssatz zuzüglich der Garantiegebühr, die HSY entrichtete) entspricht.

    Diese Beihilfe wird in Relation zum Anteil der staatlichen Bürgschaft berechnet, die eine nicht vereinbare Beihilfe darstellte.

    Artikel 14

    75 % der Darlehen von 1,99 Mrd. GRD (5,9 Mio. EUR) bzw. 10 Mio. USD bzw. 5 Mio. USD, die ETVA an HSY am 25. Juli bzw. am 15. Oktober 1997 bzw. am 27. Januar 1998 geleistet hat (in der Einleitung dieser Entscheidung Maßnahme E16 genannt), fallen in den Anwendungsbereich von Artikel 296 des EG-Vertrags.

    Die restlichen 25 % der genannten Darlehen stellen eine Beihilfe dar.

    Die im ersten Darlehen beinhaltete Beihilfe in GRD entspricht der Differenz zwischen dem Referenzsatz für Griechenland zuzüglich 400 Basispunkte und dem Zinssatz, den HSY tatsächlich entrichtete. Die im zweiten und dritten Darlehen beinhaltete Beihilfe in USD entspricht der Differenz zwischen LIBOR für USD-Handel zuzüglich 475 Basispunkte und dem Zinssatz, den HSY entrichtete.

    In allen drei Fällen ist die Beihilfe als Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 des EG-Vertrags durchgeführt worden und ist mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbar.

    Diese Beihilfen müssen demnach zurückgefordert werden.

    Artikel 15

    25 % der 81,3 Mio. EUR und der 40 Mio. EUR, welche annähernde Schätzungen der Vorauszahlungen bilden, die die Griechische Marine in den Jahren 2000 und 2001 in Überschreitung der HSY-Kosten für die Erfüllung dieser Verträge entrichtete (in der Einleitung dieser Entscheidung Maßnahme Ε17 genannt), stellen eine Beihilfe für ein Jahr dar.

    Die Beihilfe ist als Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 des EG-Vertrags durchgeführt worden und mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbar. Die zurückzufordernde staatliche Beihilfe entspricht dem Referenzsatz für Griechenland zuzüglich 600 Basispunkte, der für ein Jahr berechnet werden muss.

    Artikel 16

    Die Schadloshaltung, die ETVA der HDW/Ferrostaal gewährte und die besagt, dass ETVA die HDW/Ferrostaal für jede staatliche Beihilfe entschädigen wird, die von HSY zurückgefordert wird (in der Einleitung dieser Entscheidung Maßnahme E18c genannt), stellt als Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 des EG-Vertrags eine Beihilfe dar und ist mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbar. Darüber hinaus ist die Bürgschaft per se nicht vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt und muss demnach sofort gesperrt werden.

    Artikel 17

    Da die zurückzufordernde Beihilfe, wie in den Artikeln 2, 3, 5, 6, 8, 9 und 11 bis 15 bestimmt, nur und ausschließlich dem Zivilbereich von HSY zugutegekommen ist, muss die Beihilfe vom Zivilbereich der HSY zurückgefordert werden. Dazu muss Griechenland detaillierte Belege dazu einreichen — einschließlich der Bescheinigung eines unabhängigen Unternehmens, das die Buchführung kontrolliert —, dass die Rückzahlung ausschließlich vom Zivilbereich der HSY finanziert wurde.

    Artikel 18

    (1)   Griechenland wird von HSY die zurückzufordernden Beihilfen verlangen, wie in den Artikeln 2, 3, 5, 6, 8, 9 und 11 bis 15 bestimmt.

    (2)   Die zurückzufordernden Beträge sind seit dem Datum, an dem sie HSY zur Verfügung gestellt wurden, und bis zur konkreten Wiedergewinnung mit Zinsen belastet.

    (3)   Der Zins wird durch Aufzinsung gemäß Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission berechnet (169).

    (4)   Die Rückforderung der Beihilfe ist unmittelbar und konkret.

    (5)   Griechenland stellt die Erfüllung dieser Entscheidung innerhalb von vier Monaten nach Anmeldung sicher.

    Artikel 19

    (1)   Innerhalb von zwei Monaten nach Mitteilung dieser Entscheidung reicht Griechenland folgende Ausführungen bei der Kommission ein:

    a)

    den Betrag (Kapital zuzüglich Rückforderungszinsen), der vom Empfänger zurückgefordert wird;

    b)

    die detaillierte Beschreibung der bereits ergriffenen und der geplanten Maßnahmen zur Einhaltung dieser Entscheidung;

    c)

    Dokumente, die belegen, dass dem Empfänger die Beihilferückzahlung angeordnet wurde.

    (2)   Griechenland hält die Kommission über die Fortschritte der ergriffenen nationalen Maßnahmen zur Erfüllung der Beihilferückforderung auf dem Laufenden, reicht nach einfachem Antrag der Kommission sofort Ausführungen zu bereits ergriffenen und geplanten Maßnahmen zur Einhaltung dieser Entscheidung ein und reicht auch detaillierte Ausführungen über die Beihilfebeträge und die Rückforderungszinsen ein, die bereits vom Empfänger wiedergewonnen sind.

    Artikel 20

    Diese Entscheidung ist an die Hellenische Republik gerichtet.

    Brüssel, den 2. Juli 2008

    Für die Kommission

    Neelie KROES

    Mitglied der Kommission


    (1)  Die Einleitung des Verfahrens wurde im ABl. C 202 vom 10.8.2004, S. 3 mitgeteilt Die Ausdehnung des Verfahrens wurde im ABl. C 236 vom 30.9.2006, S. 40 mitgeteilt.

    (2)  ABl. C 47 vom 12.2.1998, S. 3. Die Entscheidung wurde Griechenland am 1. August 1997 (Schreiben SG(97)D6556) übersandt.

    (3)  ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1.

    (4)  ABl. C 202 vom 10.8.2004, S. 3.

    (5)  Siehe Anmerkung 1.

    (6)  S. Anmerkung 1.

    (7)  S. Anmerkung 1.

    (8)  Es wird in Erinnerung gerufen, dass die Stellungnahmen der Beteiligten in der Tat zwecks Vorlage von Bemerkungen an die griechischen Behörden weitergeleitet werden müssen. Griechenland steht danach eine Monatsfrist zur Erwiderung zur Verfügung. Im Falle ausführlicher Äußerungen könnte die griechische Seite um einen längeren Zeitraum für die Erwiderung ersuchen. Sollten gewisse Behauptungen nicht ausreichend belegt sein, so könnten die Kommissionsbehörden weitere Unterlagen zu ihrer Untermauerung anfordern. Ebenso können die Kommissionsbehörden der griechischen Seite detaillierte Fragen im Hinblick auf neue in den Stellungnahmen der Beteiligten erwähnte Angelegenheiten unterbreiten.

    (9)  Das betreffende Schreiben umfasst 65 Seiten zuzüglich Anhang von 290 Seiten, das Schreiben vom 24. April umfasst 35 Seiten zuzüglich Anhang von 900 Seiten, und das Schreiben vom 2. Juni umfasst 63 Seiten zuzüglich Anhang von 1 750 Seiten.

    (10)  Die Angaben im vorliegenden Abschnitt stammen vorwiegend aus dem Schriftstück: „Hellenic Shipyards S.A. — Confidential Information Memorandum — Alpha Finance/Commercial Bank of Greece/KPMG/Elias SP. Paraskevas“ vom März 2001, das an die Kaufinteressenten verteilt wurde. Eine Abschrift des genannten Berichts wurde durch die TKMS/Elliniki Nafpigokataskevastiki mit Schreiben vom 21. Juni 2007 zugesandt.

    (11)  ABl. L 380 vom 31.12.1990, S. 27. Die Griechenland betreffenden Sonderverordnungen fallen unter Art. 10.

    (12)  ABl. C 88 vom 30.3.1993, S. 6.

    (13)  ABl. C 138 vom 20.5.1994, S. 2.

    (14)  PV (95) 1258 vom 26.7.1995, SEC(95) 1322/2 vom 24.7.1995.

    (15)  ABl. C 68 vom 6.3.1996, S. 4.

    (16)  ABl. C 80 vom 13.3.1997, S. 8.

    (17)  ABl. L 148 vom 6.6.1997, S. 1.

    (18)  ABl. C 306 vom 8.10.1997, S. 5.

    (19)  Der Zusammenschluss wurde durch Entscheidung der Kommission in der Sache M.2772 vom 25.4.2002 (ABl. C 143 vom 15.6.2002, S. 7) gebilligt.

    (20)  Der Zusammenschluss wurde durch die Entscheidung der Kommission M.3596 vom 10.12.2004 (ABl. C 103 vom 29.4.2006, S. 30) genehmigt.

    (21)  Der Zusammenschluss wurde durch die Entscheidung der Kommission in der Sache M.3932 vom 10.11.2005 (ABl. C 287 vom 18.11.2005, S. 5) genehmigt.

    (22)  ABl. C 186 vom 6.8.2002, S. 5.

    (23)  ABl. L 75 vom 22.3.2005, S. 44.

    (24)  Die griechischen Behörden bestätigten diese Einschätzung mit Schreiben vom 20. Oktober 2004.

    (25)  Abschnitt 2.1 des Schreibens vom 20. Oktober 2004.

    (26)  Zur Würdigung der Eigenmittel des Unternehmens ist das Eigenkapital höher als das Aktienkapital einzuschätzen. Das Eigenkapital berücksichtigt tatsächlich Gewinne und Verluste der vorangegangenen Jahre, welche die Eigenmittel des Unternehmens entsprechend erhöhen oder vermindern.

    (27)  Das Geschäftsjahr dauerte vom 1.1.2003 bis 30.9.2003.

    (28)  ABl. C 273 vom 9.9.1997, S. 3.

    (29)  Die Kommission weist darauf hin, dass HSY erfolglos versucht hat, Kapitalanleihen zu einem niedrigeren Zinssatz auf dem Kapitalmarkt zu tätigen. Dies geht aus den Protokollen des Verwaltungsrats von HSY vom 1. Dezember 1998 und 27. Januar 1999 hervor, deren Abschriften von TKMS/Elliniki Nafpigokataskevastiki mit Schreiben vom 21. Juni 2007 eingereicht wurden. Der Versuch, auf dem Kapitalmarkt Darlehen zu tätigen, wurde auch in der Presse angeführt („Hellenic Shipyards beantragen erstes Darlehen auf dem Euromarkt“, „Hellenic Shipyards set first euromarket loan“, Reuters News, 19. März 1999).

    (30)  Dank des Schuldenerlasses durch den griechischen Staat war HSY fast schuldenfrei, was dazu führte, dass die Zinsausgaben (das heißt die den Banken für gewährte Darlehen gezahlten Zinsen) in den Jahren 1997 und 1998 sehr niedrig waren (was sich in den Folgejahren dramatisch ändern sollte). Hätten sich 1997 und 1998 die Zinsausgaben auf normalerem Niveau bewegt, so wären die wirtschaftlichen Ergebnisse weniger günstig gewesen und 1998 wäre höchstwahrscheinlich kein Gewinn erzielt worden.

    (31)  Der Umstrukturierungsplan sah ebenfalls einen starken Anstieg der Tätigkeit im Schiffsumbaubereich nach 1998 vor. Die Umsetzung dieses Ziels war HSY jedoch nicht gelungen.

    (32)  Es handelte sich um praktisch den ersten Schiffbauvertrag, der im Verlauf von fast zwei Jahrzehnten mit einem Privatunternehmen abgeschlossen wurde.

    (33)  Vom ersten Geschäftsjahr an umfassen die Jahresabschlüsse der HSY Prognosen über im Zuge der Ausführung des oben genannten Auftrags vorhergesagte Verluste. In den Folgejahren wuchs der prognostizierte Betrag kontinuierlich an. Darüber hinaus waren diese Prognosen scheinbar unzureichend, da TKMS/Elliniki Nafpigokataskevastiki diesbezüglich gegen den Verkäufer von HSY vor Gericht geklagt hatte. Was den Abschluss eines an sich nicht profitablen Vertrags betrifft, merkt die Kommission an, dass durch diesen Abschluss die Unternehmensführung höchstwahrscheinlich die Fixkosten des Werftbetriebs decken (zu dieser Zeit lagen keine Schiffbauaufträge vor) und demzufolge die zu erwartenden Verluste gering halten wollte.

    (34)  Dieser Auftrag fand auch in der Presse Erwähnung: siehe zum Beispiel den Artikel „Hellenic Shipyards schließen maßgeblichen Auftrag über Bau von Unterseebooten ab“ („Hellenic lands crucial submarine contract“), Lloyd's List International, 30. Juli 1999.

    (35)  Laut S. 5-12 des Berichts der Deloitte Financial Advisory Services (nachstehend „erster Deloitte-Bericht“), den HSY zur Untermauerung seiner Stellungnahme zur Ausdehnung des Prüfverfahrens einreichte, sollte der Bau der Unterseeboote nicht vor 2003 beginnen.

    (36)  Laut Presseveröffentlichungen warnte die Unternehmensführung von HSY die Aktionäre bereits im Oktober 1998 in Bezug auf die zu erwartenden Probleme (s. Artikel aus Anmerkung 38). Gemäß dem Protokoll der Verwaltungsratssitzung der HSY vom 1. Dezember 1998 wurden für 1999 Verluste erwartet. Die Unternehmensführung von HSY räumte Anfang Dezember 1999 öffentlich ein, die Werft werde für das Jahr 1999 und 2000 Verluste in Höhe von 10 Mrd. GRD (29 Mio. EUR) erzielen („Direktor von Hellenic Shipyards erwartet für 2001 Gewinne“, „Hellenic boss expects profit in 2001“, Lloyd's List International, 6. Dezember 1999). Die Wahrscheinlichkeit so hoher Verluste für das Jahr 1999 war bereits im November 1999 in der Presse angeführt worden („Hellenic Shipyards entlässt Brown & Root-Teams“, „Brown & Root team ousted from Hellenic“, Lloyd's List International, 19. November 1999).

    (37)  Es sei denn, der griechische Staat würde zusätzliche (nicht vereinbarte) Beihilfen zur Stützung der zivilen Tätigkeitsbereiche der Werft gewähren und den militärischen Tätigkeitsbereich umfangreich fördern.

    (38)  Demnach lief die Werft Gefahr, die von den griechischen Behörden versprochenen Investitionsbeihilfen nicht zu erhalten, die den 31. Dezember 1999 als Frist für den Abschluss des Investitionsplans vorsahen. Nach griechischer Gesetzgebung mussten für die Gewährung einer Verlängerung zu diesem Termin mindestens 50 % der Ausgaben getätigt worden sein.

    (39)  Im Schriftstück „Hellenic Shipyards S.A. — Vertrauliches Memorandum — Alpha Finance/Commercial Bank of Greece/KPMG/Elias SP. Paraskevas“, „Hellenic Shipyards S.A. — Confidential Information Memorandum — Alpha Finance/Commercial Bank of Greece/KPMG/Elias SP. Paraskevas“) vom März 2001, das den Kaufinteressenten zur Verfügung gestellt wurde (eine Abschrift wurde von TKMS/Elliniki Nafpigokataskevastiki mit dem Schreiben vom 21. Juni 2007 übermittelt), taucht folgende Beschreibung auf: „Im Jahr 1999 stellten sich die wirtschaftlichen Ergebnisse des Unternehmens gleichwohl erneut negativ dar. Brown & Roots beharrten darauf, Umstrukturierungen im Personalsektor vorzunehmen, was von den Aktionären (ETVA und Beschäftigte) nicht angenommen wurde und zur Auflösung des Vertrags mit Brown & Roots führte.“ (S. 15). Die Presseartikel sind noch deutlicher: „Man nimmt an, die Unternehmensführung habe die Eigentümer von HSY bereits seit dem vergangenen Oktober darüber informiert, dass das laufende Geschäftsjahr negativ verlaufen würde, wenn nicht Rationalisierungsmaßnahmen im Personalsektor vorgenommen würden, dessen Beschäftigte zusammen mit einer staatseigenen Bank Miteigentümer sind. Da nach vielen Jahren Gelder für die Modernisierung von HSY ausgegeben wurden, verstärkte die Errichtung neuer Anlagen das genannte Problem einer überzähligen Belegschaft, doch die Aktionäre haben bislang Vorschläge zur Kürzung von mindestens 250 Arbeitsplätzen vor allem im Angestelltenbereich zurückgewiesen. Gleichzeitig forderte die Unternehmensführung eine größere Flexibilität in den Arbeitsmethoden der Werft. Das Hauptproblem scheint jedoch der Konflikt mit der Gewerkschaftsführung zu sein, die eine Absetzung der achtköpfigen Unternehmensführung unter der Leitung von Herrn Groves forderte, die von der britischen Brown & Roots nach Griechenland entsandt wurde.“

    (40)  Randnummer 68 der Entscheidung der Kommission vom 16. Juni 2004 über die Maßnahmen, die Spanien zugunsten von Siderúrgica Añón SA durchgeführt hat (ABl. L 311 vom 26.11.2005, S. 22); Randnummer 42 der Entscheidung der Kommission vom 11. Dezember 2002 über die staatliche Beihilfe, die Spanien zugunsten von Sniace SA gewährt hat (ABl. L 108 vom 30.4.2003, S. 35).

    (41)  S. Anmerkung 34.

    (42)  Seiten 5-19 des Berichts.

    (43)  S. Anmerkung 28.

    (44)  Hier beschreibt die Kommission eine Reihe von Fehlern, die im Kapitel 5.0 des ersten Deloitte-Berichts „Bonität der Hellenic Shipyards SA“ („Credit Worthiness of Hellenic Shipyards SA“) aufscheinen.

    Zum ersten enthält der erste Deloitte-Bericht in Bezug auf die „Durchführung des Investitionsplans (aktueller Stand und Entwicklung)“ („Implementation of the Investment Plan (Status and Evolution)“) auf S. 5-4 die Behauptung, dass am 30. Juni 1999„der zertifizierte Betrag 50 % der Gesamtinvestition überstiegen hat“. In Wirklichkeit jedoch entsprach der zertifizierte Betrag am 30. Juni 1999 nur 18 % des gesamten Investitionsplans. Dies zeigt, dass die Durchführung des Investitionsplans langsam vonstatten ging. „Aktueller Stand und Entwicklung“ („Status and Evolution“) des Plans bildet daher eher einen „Negativ“-Faktor der Tabelle von S. 5-2 des Berichts.

    Zum zweiten ist die Kommission in Bezug auf die Kriterien „Verfügbarkeit von als Sicherheiten hinterlegbaren Vermögenswerten“ („Availability of property that could be encumbered“) (S. 5-5 und 5-6) der Ansicht, dass in diesem Punkt nicht in die Würdigung eingeht, ob eine Privatbank die von ETVA und der öffentlichen Hand gestellten Darlehen und Bürgschaften gewährt haben könnte. Tatsächlich waren die genannten Darlehen und Bürgschaften nicht mit dinglichen Sicherheiten versehen worden. Bei der Würdigung, ob ein Darlehen oder Bürgschaft seitens des Staates eine Beihilfe darstellt, muss berücksichtigt werden, ob genau diese Transaktion auch für einen privaten Kapitalgeber akzeptabel gewesen wäre. Die Kommission muss nicht würdigen, ob HSY mit Abschluss eines andersartigen und dem Darlehensgeber mehr Rechte einräumenden Vertrags in der Lage gewesen wäre, die Darlehen und Bürgschaften zu erlangen. Selbst wenn das Bestehen von als Sicherheiten hinterlegbaren Vermögenswerten maßgeblich gewesen wäre, bemerkt die Kommission, dass die bestehenden Vermögenswerte bereits mit Sicherheiten in Höhe von 199 Mill. EUR bis zum Jahr 1998 und in Höhe von 51 Mill. EUR bis zum Jahr 2003 belastet waren. Folglich wäre ein potentieller Darlehensgeber in der Lage gewesen, ein vorrangiges Vorrecht nur auf einen eingeschränkten Teil der Vermögenswerte zu erwerben. Darüber hinaus war das Anlagevermögen von HSY nur von geringem Liquidationswert. Dies wird durch die Deloitte Financial Advisory Services auf S. 8-8 und 8-9 des zweiten, am 18. Juni 2007 erstellten Berichts (nachfolgend „zweiter Deloitte-Bericht“) selbst bestätigt, der von TKMS/Elliniki Nafpigokataskevastiki zur Untermauerung ihres Schreibens an die Kommission vom 21. Juni 2007 eingereicht wurde. Folglich zieht die Kommission den Schluss, dass „die Verfügbarkeit von als Sicherheiten hinterlegbaren Vermögenswerten“ bei der Würdigung der Maßnahmen keinen Platz finden könne und dass ein potentieller Darlehensgeber, selbst im Falle einer Berücksichtigung dieses Faktors, diesen Punkt nicht in derselben positiven Weise wie der erste Deloitte-Bericht einbezogen hätte.

    Zum dritten bietet die „Verfügbarkeit von im Produktionsprozess befindlichen und als Sicherheiten hinterlegbaren Konstruktionen“ („Availability of construction relating to work in progress that could be encumbered“) (S. 5-7) den Kreditgebern keinen vollständigen Schutz im Fall eines Leistungsunvermögens seitens der HSY und einer Einstellung ihrer Tätigkeiten. Tatsächlich ist der Marktwert eines im Herstellungsprozess befindlichen Produkts im Vergleich zum Kapital, welches das Unternehmen zu seiner Herstellung leihen musste, sowie im Vergleich zum Auftragswert gewöhnlich niedrig. Dies erwies sich im Fall der beiden von Strintzis Lines in Auftrag gegebenen Fracht-/Passagierfähren, die zu einem niedrigen Preis und erst (das heißt nicht früher als) zwei Jahre nach Stornierung des Schiffbauvertrags verkauft wurden. Was die Übertragung von Forderungen der HSY auf die darlehensgebende Bank betrifft, so handelt es sich wieder um keinen vollständigen Schutz, da im Fall einer Einstellung der Tätigkeiten der Werft der Käufer das in Auftrag gegebene Produkt nicht erhalten würde und folglich nicht verpflichtet wäre, den Kaufpreis zu bezahlen. Dies bedeutet, dass genau im erforderlichen Fall die Sicherheit keinen Wert hätte. Daher gestattet die Übertragung von Forderungen aus Verträgen auf die darlehensgebende Bank im Konkursfall der HSY keine Rückforderung der Gelder (s. zum Beispiel Anmerkungen 128 und 131 dieser Entscheidung). Deshalb hätte ein potentieller Darlehensgeber diesen Punkt nicht in derselben positiven Weise wie der erste Deloitte-Bericht berücksichtigt.

    Zum vierten verweist die Kommission in Bezug auf das „Verhältnis der gesamten Bankdarlehen zu Aktienkapital und ausstehenden Schulden“, „Unterzeichnete Kundenaufträge (Auftragsbuch der HSY)“, „Einnahmenentwicklung“ und „Profitabilitätsentwicklung“ („Total bank loans to shareholder's Equity ratio & debt obligations outstanding at the time“, „Signed Client Contracts (HS's orderbook)“, „Evolution of revenue generation“ und „Evolution of profitability“) auf die vorhin dargestellten Bemerkungen in dieser Entscheidung. Unter anderem ruft die Kommission in Erinnerung, dass bereits seit dem letzten Quartal des Jahres 1998 vorhersehbar war, dass HSY im Jahr 1999 Verluste verzeichnen würde. In den folgenden Monaten wurde deutlich, dass der Umfang der Verluste hoch sein würde und auch für das Jahr 2000 hohe Verluste zu erwarten waren, und zwar in solchem Ausmaß, dass das Eigenkapital der HSY aufgebraucht sein würde. Zusammenfassend bringt die Kommission die Ansicht zum Ausdruck, der erste Deloitte-Bericht berücksichtige nicht, dass die negativen Ergebnisse der Jahre 1999 und 2000 bereits am Anfang eines jeden Jahres vorhersehbar waren.

    Zum fünften und letzten hätte, wie bereits erläutert, jeder potentielle Darlehensgeber die Umstände und die Gründe für die Entlassung der bestehenden Unternehmensführung der HSY als negativen Faktor aufgefasst. Daher kann die Klassifizierung als „unbestimmt“ auf S. 5-2 von der Kommission nicht zugelassen werden.

    (45)  Dieser Punkt wird im folgenden Abschnitt (Abschnitt 3.2) dargestellt, in dem die Kommission die Zurechenbarkeit der Haltung von ETVA an den griechischen Staat erwägt. Die einzige Aufgabe von ETVA war zu jener Zeit, als Bank für Industrielle Entwicklung zu agieren. Die griechischen Behörden führen in Anmerkung 63 ihrer Erwiderung auf die Entscheidung über die Ausdehnung des Verfahrens an: „ETVA war die einzige Bank für Industrielle Entwicklung in Griechenland, und folglich gibt es in Bezug auf die Entwicklungstätigkeit keinen Vergleichswert mit anderen Kreditinstituten.“

    (46)  S. Anmerkung 52.

    (47)  In Bezug auf den Zeitraum nach dem 30. Juni 1999 sieht sich die Kommission ebenfalls außerstande nachzuvollziehen, welchen „Wert“ die HSY-Aktie hatte und, infolgedessen, welchen „Wert“ ETVA zu bewahren versuchte. Tatsächlich war die wirtschaftliche Lage so schlecht, dass nicht nachvollziehbar ist, in welchem Ausmaß die Aktien überhaupt einen bedeutenden Wert haben konnten.

    (48)  EuGH-Urteil, Rechtssache C-482/99, Französische Republik gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften („Stardust“). Sammlung der Rechtsprechung 2002, S. I-4397, Randnummer 52.

    (49)  Schreiben vom 5. Oktober 2006, Absatz 156.

    (50)  Schreiben vom 5. Oktober 2006, Absatz 156.

    (51)  Der Aktienkaufvertrag wurde am 18. Dezember 2001 unterzeichnet und am 20. März 2002 geändert, als der Verkauf durchgeführt (abgeschlossen) wurde.

    (52)  Zahlreiche Presseartikel beziehen sich auf die Involvierung der Regierung in obige Entscheidung. S. etwa „Frist für griechische Werft/Regierung will über Kauf der Hellenic Shipyards entscheiden“ („Deadline for Greek shipyard/Government to decide on purchase of Hellenic Shipyards“), Financial Times, 19. April 1985; „Nach Aussagen des griechischen Ministers für Wirtschaft und Schifffahrt G. Arsenis steht die Regierung aufgrund der Struktur der griechischen Industrie unter Druck, Hellenic Shipyards zu kaufen“ („According to the Greek minister of national economy and shipping, Mr. G. Arsenis, the government is under pressure to buy the Hellenic Shipyards because of the structure of Greek industry“), Lloyd's List International, 29. Juni 1985; „Kauf von Hellenic Shipyards, die in Schwierigkeiten sind, durch Regierung“ („Government to buy ailing Greek shipyard“), Financial Times, 17. Juli 1985; „Der griechische Minister für Verteidigung A. Drossoyannis teilt mit, dass alle künftigen Aufträge für Schiffneubauten der Griechischen Marine an Hellenic Shipyards gehen werden“ („Mr. A. Drossoyannis, the Greek Minister for National Defense, has announced that all future naval newbuilding orders will be placed with Hellenic Shipyards“), Lloyd's List International, 26. Juli 1985; „Arbeitslose Werftarbeiter auf Protestmarsch in Athen“ („Jobless shipyard workers march in Athens“), The Wall Street Journal, 12. Juli 1985.

    (53)  Mit Schreiben vom 25. November 1986 teilte Griechenland der Kommission eine Kapitalzuführung zugunsten von HSY in Höhe von 58,3 Mill. USD durch ETVA mit. Die Rechtssache wurde unter Nr. N 230/86 eingetragen. Mit Schreiben vom 20. März 1987 (Referenznummer SG (87) D/3738) teilte die Kommission Griechenland mit, sie sei der Meinung, dass die Kapitelzuführung durch ETVA zwar eine staatliche Beihilfe darstelle, mit dem Gemeinsamen Markt jedoch vereinbar sei.

    (54)  Kapitel V (Art. 12-15) Gesetz 2367/1995.

    (55)  Art. 13 Gesetz 2367/1995 etwa sieht einen Abbau des Humankapitals des Unternehmens um 600 Arbeitsplätze vor und legt die entsprechenden Anreize detailliert fest. Ebenso werden laut Art. 14 desselben Gesetzes 99 % der damals bestehenden Schulden der HSY erlassen.

    (56)  Wie vorhin erwähnt begann der griechische Staat unmittelbar nach dem Kauf, hohe Beihilfen an HSY zu leisten.

    (57)  Wie bereits festgestellt, verfügte HSY seit dem 30. Juni 1999 über keinen Zugang zu Privatbanken mehr. Da HSY keine Darlehen auf dem Kapitalmarkt erlangen konnte und da das Unternehmen in einer prekären wirtschaftlichen Lage war, hätte sich die Situation von HSY bei einer Ablehnung von Darlehen oder einer Anhebung des Zinssatzes durch ETVA weiter verschlechtert (und hätte sogar den Ausschlag für ihren Konkurs geben können), was für den griechischen Staat unzulässig gewesen wäre. Demzufolge hatte ETVA aufgrund des staatlichen Einflusses keine andere Wahl, als HSY die verlangten Darlehen zu gewähren.

    (58)  Mitteilung der Kommission gemäß Art. 93 Absatz 2 des EG-Vertrags an die übrigen Mitgliedstaaten und die anderen Beteiligten über eine Beihilfe Griechenlands zugunsten der Werft Hellenic Shipyards (ABl. C 80 vom 13.3.1997, S. 8).

    (59)  EuGH-Urteil, Rechtssache C-482/99, Französische Republik gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften („Stardust“). Sammlung der Rechtsprechung 2002, S. I-4397, Randnummer 56.

    (60)  Schreiben der griechischen Behörden vom 18. September 2002 (von der Kommission am 23. September 2002 unter Nr. A/36895 eingetragen), das im Zusammenhang mit der Rechtssache CP 101/2002 übersandt wurde.

    (61)  EuGH-Urteil, Rechtssache C-482/99, Französische Republik gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften („Stardust“). Sammlung der Rechtsprechung 2002, S. I-4397, Randnummer 56.

    (62)  Schreiben der griechischen Behörden vom 20. November 2003, die im Zusammenhang mit der Rechtssache CP 101/02 übersandt wurde.

    (63)  Darüber hinaus wurden sie zusätzlich zur bereits bestehenden Involvierung von ETVA in die Werft HSY gewährt, so dass die Risikoübernahme von ETVA HSY gegenüber sehr hoch war. Ein Nachweis für die Bedeutsamkeit dieser Risikoübernahme war die Anerkennung von Verlusten, welche die Bank aufgrund ihrer Involvierung in die Werft HSY erlitten hatte, im Jahresbericht von ETVA für das Jahr 2000 (S. 42—43).

    (64)  Schreiben der griechischen Behörden vom 15. Januar 2006 (Nummer des Rückforderungsverfahrens: CR 40/2002).

    (65)  In der Entscheidung in der Beihilfesache C 10/94 prüft die Kommission die Schuldabschreibungen nicht, die aus „dem militärischen Schiffbau“ stammen, da es sich um eine „nicht durch den EG-Vertrag erfasste Tätigkeit“ handelt. Desgleichen wird in Entscheidung N 513/01 ein Prozentsatz von 75 % staatlicher Beihilfen in Höhe von 118 Mio. EUR nicht geprüft, da sie den militärischen Schiffbau betreffen.

    (66)  Es wird in Erinnerung gerufen, dass HSY in den zu prüfenden Geschäftsjahren über keine getrennte Buchführung für den zivilen und den militärischen Schiffbau verfügte. Folglich kann eine Finanzierungsmaßnahme nur dann einer bestimmten Tätigkeit zugewiesen werden, wenn in der Entscheidung zur Beihilfengewährung die zu finanzierende Tätigkeit genau angeführt wird.

    (67)  ABl. C 288 vom 9.10.1999, S. 2.

    (68)  Im selben Jahr wurde die Schuldabschreibung für die Tätigkeiten im Verteidigungsbereich der Werft durch die Kommission aufgrund der Beihilfevorschriften nicht gewürdigt.

    (69)  Dies geht auch klar aus der Formulierung in Entscheidung C 10/94 hervor.

    (70)  Diese Auskunft wurde auch den am Privatisierungsverfahren von 2001 beteiligten Interessenten erteilt, wie aus dem von Arthur Andersen für HDW und Ferrostaal erstellten Bericht zur „Prospektprüfung“ („Due Diligence“), S. 23 vom 19. Juni 2001 hervorgeht (der als Anhang C des von TKMS und Elliniki Nafpigokataskevastiki im Schreiben vom 21. Juni 2007 eingereichten Berichts übermittelt wurde).

    (71)  Die Kommission ruft in Erinnerung, dass die Privatisierung im Zeitraum 2001—2002 — und erst recht die Einfrierung des Investitionsplans während dieses Verfahrens — nicht auf ihre Aufforderung zurückgeht.

    (72)  Abschnitt 1.3.b. des Schreibens vom 20. Oktober 2004.

    (73)  Von den griechischen Behörden in Euro gemeldeter Betrag.

    (74)  Diese Informationen werden in Abschnitt 1.3 und in den Anhängen 4, 5 und 6 des Schreibens der griechischen Behörden vom 20. Oktober 2004 angeführt.

    (75)  ABl. C 71 vom 11.3.2000, S. 14.

    (76)  S. Anmerkung 14 im Schreiben Griechenlands vom 20. Oktober 2004.

    (77)  In Nr. 2.1.2. der Mitteilung über Bürgschaften findet Folgendes Erwähnung: „Selbst wenn im Rahmen einer Garantie keinerlei Zahlungen des Staates erfolgen, kann also trotzdem eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 vorliegen. Die Beihilfe wird bei Übernahme der Garantie gewährt und nicht erst dann, wenn die Garantie in Anspruch genommen wird oder aufgrund der Garantie Zahlungen erfolgen. Ob eine Garantie eine staatliche Beihilfe darstellt oder nicht und, falls dies der Fall ist, auf welchen Betrag sie sich beläuft, muss zum Zeitpunkt der Garantieübernahme beurteilt werden.“

    (78)  Zum Beispiel wird auf Seite 10 des den Kaufinteressenten zur Verfügung gestellten Schriftstücks „Hellenic Shipyards S.A. — Vertrauliches Memorandum — Alpha Finance/Commercial Bank of Greece/KPMG/Elias SP. Paraskevas“ („Hellenic Shipyards S.A. — Confidential Information Memorandum — Alpha Finance/Commercial Bank of Greece/KPMG/Elias SP. Paraskevas“) vom März 2001 „Portugal Shipyards“ als Konkurrenzunternehmen von HSY genannt. Eine Abschrift wurde von TKMS/GNS mit dem Schreiben vom 21. Juni 2007 übermittelt.

    Die Kommission bemerkt zudem, dass im Titel „Definition des geografischen Marktes“ ihrer Entscheidung über einen angemeldeten Zusammenschluss in der Rechtssache COMP/M.2772 — HDW/Ferrostaal/Hellenic Shipyard Folgendes angeführt wird: „Die Beteiligten sind der Auffassung, dass der Markt für Schiffbau, Schiffsreparatur und Schiffsumbau aller Arten von Handelsschiffen geografisch gesehen international ist, da die Kosten von Seetransporten relativ niedrig sind und es keine bedeutenden Handelsbeschränkungen gibt.“

    (79)  Die Kommission bemerkt zudem, dass vorangegangene Entscheidungen der Kommission und des Rates in Bezug auf HSY gewährte staatliche Beihilfen auf der Tatsache von Wettbewerbsverzerrung und Beeinträchtigung des Handels unter Mitgliedstaaten fußten. Diese Entscheidungen wurden niemals angefochten. Folglich muss bei der Würdigung der im selben Zeitraum durchgeführten Maßnahmen keine ausführliche Überprüfung erfolgen, inwiefern diese beiden Kriterien erfüllt sind.

    (80)  ABl. L 202 vom 18.7.1998, S. 1.

    (81)  ABl. C 288 vom 9.10.1999, S. 2.

    (82)  Diese Informationen legte Griechenland im Abschnitt 1.3.a und im Anhang 4 des Schreibens vom 20. Oktober 2004 vor.

    (83)  Hätte die Werft ihren Betrieb eingestellt, dann hätten die zuständigen Kontrollbehörden entscheiden können, von einer Prüfung in Bezug auf die Durchführung des Plans abzusehen, was bedeutet hätte, dass die Voraussetzung der ersten Ratenzahlung nicht erfüllt gewesen wäre.

    (84)  In der Einheit 1.2.2 mit dem Titel „Durchführung der 1. Prüfung durch die zuständigen Organe“ aus dem Schreiben vom 20. Oktober 2004 erklären die griechischen Behörden, dass sich die Erstellung des Prüfungsbogens seitens des Wirtschaftsministeriums bis nach der von der griechischen Genehmigungsentscheidung gesetzten Frist vom 31. Dezember 1999 verzögert hatte. Die Beihilfezahlung konnte nur nach Fristverlängerung für die Umsetzung des Investitionsplans durch die griechischen Behörden erfolgen. Eine Entscheidung zur Fristverlängerung des Investitionsplans konnte ihrerseits nur nach Fristverlängerung für den Beratenden Ausschuss erfolgen, was sich aufgrund von Gesetzesänderungen als schwierig erwies.

    (85)  ABl. C 368 vom 23.12.1994, S. 12.

    (86)  Die Differenz zwischen beiden Zinssätzen muss mit dem geschuldeten Darlehenskapital (das heißt mit dem nicht getilgten Kapitalteil) während des zu prüfenden Jahres multipliziert werden.

    (87)  Gleichermaßen wird in der Mitteilung über Bürgschaften angeführt, dass die Beihilfe dann gewährt wird, wenn die Bürgschaft geleistet wird, und nicht zu einem späteren Zeitpunkt (s. Anmerkung 77).

    (88)  In der Tat hängt der Marktwert eines Darlehens vom Barwert des künftigen Cash-Flow ab, der auf den Barwert unter Verwendung eines dem Kreditrisiko entsprechenden Zinssatzes zurückgeführt wird. Wenn der im Darlehensvertrag vorgesehene Zinssatz unter diesem Zinssatz liegt, fällt der Marktwert sogleich unter den Nennwert des Darlehens.

    (89)  Wäre durch den neuen Eigentümer von ETVA nach der Privatisierung eine Verlängerung eines nicht staatlich gesicherten Kredits über die ursprüngliche Laufzeit hinaus erfolgt, so läge keine Beihilfe für den Zeitraum über die ursprüngliche Kreditlaufzeit hinaus vor, da laut dieser Schlussfolgerung keine öffentlichen Gelder involviert sind.

    (90)  Diese Auskünfte wurden von griechischer Seite im Abschnitt 1.3 und im Anhang 6 des Schreibens vom 20. Oktober 2004 vorgelegt.

    (91)  S. Anmerkung 84.

    (92)  Es könnte sich die Frage stellen, warum ETVA den Darlehensvertrag am 31. Mai 2002 unterzeichnet hat, wenn sie nicht die Absicht hatte, HSY den entsprechenden Betrag zu bezahlen. Die Kommission bemerkt, dass das Datum der Vertragsunterzeichnung genau mit dem Datum des Verkaufsabschlusses von HSY zusammenfällt. Folglich lässt sich vermuten, dass die Käufer von HSY die ETVA-Bank unter Druck setzten, HSY eine höhere Finanzierung zu gewähren unter der Androhung, andernfalls den Abschluss des Verkaufs abzulehnen. Angesichts dieser Sachlage akzeptierte ETVA wahrscheinlich diesen Kreditabschluss, nahm jedoch in den Vertrag Bestimmungen auf, die ihr die Möglichkeit offenhielten, die Kreditzahlung an HSY abzulehnen, sollte HSY die Auszahlung beantragen. Wie in der Würdigung von Maßnahme E18c aufgrund des Abschnitts 8.2.2 des Vertrags vom 20. März 2002 erläutert, sollte die Piraeus Bank wohl den griechischen Staat beim Abschluss des Verkaufs von HSY unterstützen. Auf dieser Grundlage hat der griechische Staat vermutlich ebenfalls auf ETVA Druck ausgeübt, den Darlehensvertrag zu unterzeichnen, um den Abschluss des Verkaufs von HSY zu erleichtern.

    (93)  HSY unterbreitete mit Schreiben vom 30. Oktober 2006 Bemerkungen im Hinblick auf die Entscheidung über die Verfahrensausdehnung. In Absatz 4 des Schreibens wird angeführt: „Da HSY bei der Formulierung der bei der Europäischen Kommission eingereichten Erwiderung eng mit dem griechischen Staat zusammengearbeitet hat, erachtet es das Unternehmen als unnötig, erneut Informationen einzureichen, die bereits durch den griechischen Staat unterbreitet wurden, und dieselben, von ihr voll und ganz unterstützten Argumente aufzuführen. Doch um die Vollständigkeit der Erwiderung zu gewährleisten und die Arbeit der Kommission zu unterstützen, werden sie die bereits dargelegten Argumente zusammenfassen und alle neuen Beweismittel, die im Zeitraum nach der Erwiderung Griechenlands bis zur vorliegenden Erwiderung gesammelt wurden, vorlegen und alle neuen oder zusätzlichen Argumente vorbringen.“ Deshalb werden die Bemerkungen von HSY und den griechischen Behörden zur Entscheidung zur Verfahrensausdehnung zwecks Vermeidung von Wiederholungen in der Argumentation in vorliegender Entscheidung gebündelt.

    (94)  Anhand der Richtlinie Nr. 90/684/EWG werden die Umstrukturierungsbeihilfen (Kapitel III) unterteilt in Investitionsbeihilfen (Artikel 6), Schließungsbeihilfen (Artikel 7), Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen (Artikel 8) und Betriebsbeihilfen zu Umstrukturierungszwecken (Artikel 9 und 10).

    (95)  Schreiben der griechischen Behörden vom 15. Februar 2008, Absatz 26.

    (96)  Schreiben der griechischen Behörden vom 19. März 2007. Dies wird im Schreiben vom 29. Juni 2007, Absätze 62 und 63, erneut vorgebracht.

    (97)  Die Einzelheiten zu dieser Beteiligung werden im Zuge der Erwägungen von Maßnahme E10 angeführt.

    (98)  Schreiben der griechischen Behörden vom 31. März 2003, Auszug aus der Erwiderung auf Frage 5.

    (99)  Schreiben der griechischen Behörden vom 29. Juni 2007, Auszug aus Absatz 49, 50 und 51.

    (100)  Die Kommission konnte allerdings die Tatsache nicht übersehen, dass die Belegschaft vorrangig die Erhaltung ihrer Arbeitsplätze zum Ziel hat und dadurch versucht, dieses Ziel bei der Führung des in ihrem Besitz befindlichen Unternehmens zu sichern. Aufgrund des hohen Kaufpreises war gleichwohl auch die Werterhaltung und Wertsteigerung ihrer Aktien eine für die Belegschaft wichtige Zielsetzung.

    (101)  Es sei daran erinnert, dass die Zahlung des Verkaufspreises durch die Belegschaft mittels Einbehaltung eines Teils der Gehälter und der Zulagen nicht nur im Vertrag vom September 1995, sondern auch in Artikel 12 Gesetz 2367/1995 vorgesehen war.

    (102)  Es sei daran erinnert, dass ETVA, wie im Vertrag vom September 1995 vorgesehen, als Aktienpfandhalterin zu einer Zwangsvollstreckung greifen konnte, sollten die Werftarbeiter den Kaufpreis nicht zahlen.

    (103)  Es sei daran erinnert, dass die Zahlung des Verkaufspreises durch die Beschäftigten mittels eines Lohn- und Zulagenabzugs nicht nur im Vertrag vom September 1995, sondern auch in Artikel 12 des Gesetzes 2367/1995 vorgesehen ist.

    (104)  Im Vertrag vom September 1995 wird klar dargestellt, dass die Werftarbeiter verpflichtet waren, gleichermaßen den Kaufpreis und ihren Beitrag zur Kapitalerhöhung zu entrichten. Dieser zweifache Zahlbetrag war demnach nichts Unvorhergesehenes. Er bildete einen wesentlichen Bestandteil des Vertrags aus dem Jahr 1995. Griechenland war verpflichtet, die Einlösbarkeit der Grundbestimmungen abzuklären, bevor es der Kommission den Vertrag als Privatisierung präsentierte. Wenn sich wesentliche Bestimmungen eines Vertrags, den Griechenland selbst der Kommission vorlegt, als undurchführbar erweisen, ist daraus zu schließen, dass die Entscheidung C 10/94 auf irreführenden, von Griechenland vorgelegten Auskünften fußt und widerrufen werden muss.

    (105)  Absatz 56 und 60 des Schreibens der griechischen Behörden vom 29. Juni 2007.

    (106)  Absatz 191 des Schreibens Griechenlands vom 5. Oktober 2006 führt an: „Seit dem 31.12.1998 wurde bis zum Verkauf der HSY-Aktien an das Konsortium HDW/FS (11.10.2001) ein Teil der Löhne der Beschäftigten und Aktionäre einbehalten, um an ETVA den Kaufpreis des Aktienanteils von 49 % abzubezahlen.“ HSY gab in Absatz 36 und 37 ihres Schreibens vom 31. Oktober 2006 eine ähnliche Erklärung ab. Vor der Entscheidung über die Verfahrensausdehnung hatten die griechischen Behörden ähnliche Erklärungen im 8. Kapitel ihres Schreibens vom 26. Mai 2005 abgegeben. Zudem führte Griechenland in einer Reihe von Schreiben an, die Belegschaft halte 49 % der Aktien. Auf diese Weise erweckte Griechenland den Eindruck, der Vertrag vom September 1995 sei durchgeführt worden. Erst nach der Verfahrenseinleitung stellte die Kommission fest, dass Griechenland seine eigene Gesetzgebung (das heißt Gesetz 2367/1995) nicht zur Anwendung gebracht hatte, da es zwar der Belegschaft das Eigentum von 49 % an HSY übertragen, doch den Rest des Vertrags nicht durchgeführt und insbesondere die Zahlung des Verkaufspreises von dieser nicht gefordert hatte. Im Gegensatz dazu hatten die griechischen Behörden in ihrem Schreiben vom 31. März 2003 durchblicken lassen, die Belegschaft (oder ein Teil von ihr) hätte die vorgesehenen jährlichen Raten (bzw. einen Teil von ihnen) nicht gezahlt.

    (107)  Schreiben der Kommission vom 27. April 2007 an Griechenland (Frage 3) und Schreiben der Kommission vom 23. August 2007 an HSY.

    (108)  Schreiben der Kommission vom 27. April 2007 an Griechenland (Frage 4) und Schreiben der Kommission vom 23. August 2007 an ΗSY. Das letzte Schreiben wurde Griechenland am 13. November 2007 übersandt und ermöglichte Griechenland, zum zweiten Mal Stellungnahmen einzureichen.

    (109)  Abschnitte 2.3.c und 2.4 des Schreibens Griechenlands vom 29. Juni 2007, Schreiben ΗSY vom 9. Oktober 2007, und Schreiben Griechenlands vom 14. Dezember 2007 und vom 15. Februar 2008.

    (110)  Was die Reparatur des Schiffs ΚΕΥΜΑR in den ersten Monaten des Jahres 2003 angeht, macht Griechenland geltend, dass — weil sich im vorliegenden Fall die Reparatur komplizierter und spezialisierter gestaltete als in anderen Fällen — es logisch sei, dass der Prozentsatz der Arbeitsstunden 25 % und nicht 20 % betrug.

    (111)  Absatz 144 des Schreibens Griechenlands vom 5. Oktober 2006.

    (112)  Daten, die unter die berufliche Schweigepflicht fallen.

    (113)  Schreiben der Kommission vom 27. April 2007 (Frage 2.2), auf das Griechenland mit Schreiben vom 29. Juni 2007 antwortete.

    (114)  Wahrscheinlich zeigt diese Anzahl an, was das Unternehmen eine Produktionsstunde der HSY-Arbeitnehmer bei gegebener Verwendung kostet. Die Anzahl der Produktionsstunden eines Arbeitnehmers ist nur ein Teil der Stunden, für die ein Arbeitnehmer von HSY entlohnt wird. Diese Zahl hängt von vielen Faktoren ab, insbesondere von der Struktur und der Effizienz der Werften. Daher befinden sich die Subunternehmer in Konkurrenz zueinander. Aus diesem Grund müssen sie wettbewerbsfähig und flexibel sein. Sie haben begrenzte Festkosten (das heißt Festangestellte) und müssen ihre Kosten niedrig halten. Die Werften wenden sich deswegen an Subunternehmer, weil diese weniger kosten, als wenn sie selbst Personal einstellen.

    (115)  Der Berater weist auf folgendes hin:

     

    „Die Anzahl der Subunternehmer/Arbeitsstunden kann sich aus den Kosten ergeben; mittlere Arbeitsstundenkosten sind unter den Subunternehmern einer Branche eines Landes vergleichbar.

     

    Laut der Studie mit dem Titel ‚Lohnentwicklung 2006‘, die von der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen herausgegeben wurde, beträgt das unterste Bruttomonatseinkommen in Griechenland 625,97 EUR und in Frankreich 1 254,28 EUR.

     

    Der mittlere Marktpreis einer Arbeitsstunde in der Schiffbau-/Schiffsreparaturbranche beträgt in Frankreich zwischen 40 und 50 EUR. Durch Anwendung des Koeffizienten 2, der zwischen Griechenland und Frankreich für die untersten Einkommen gilt, könnte man einen Preis von 20 bis 25 EUR pro Arbeitsstunde in der Schiffbau-/Schiffsreparaturbranche in Griechenland erwarten.

     

    Das Ergebnis der Prüfungen, die wir durchgeführt haben, zeigt, dass sich diese Preise Anfang 2007 zwischen 30 und 36 EUR bewegen. Es handelt sich um einen Preis, der für jede unmittelbare Arbeitsstunde gestellt wird und der alle entsprechenden Aufwendungen beinhaltet: indirekte Arbeitsstunden, Verwaltungsstunden, allgemeine Kosten und Festkosten.

     

    Da wir nicht feststellen konnten, wie sich die mittleren Löhne in der Schiffbau-/Schiffsreparaturbranche in Bezug auf die Mindestlöhne in den beiden Ländern entwickeln, haben wir es vorgezogen, eine konservative Schätzung anzuwenden, und ermittelten mit Arbeitsstundenpreisen, die sich zwischen 30 und 36 EUR/Stunde bewegen.

     

    Die Preise der Arbeitsstunde der Subunternehmer entwickeln sich, gemäß Absatz 6 der Stellungnahmen, die Griechenland an die Kommission übermittelte, wie folgt:

    (EUR)

    Jahr

    Direkte Kosten

    Inklusive Verteilungskosten (15 %) und indirekte Kosten (20 %), nach der Methode gemäß Absatz 6 der Stellungnahmen Griechenlands

    2002

    25,97

    40

    2003

    27,49

    42,3

    2004

    (…)

    (…)

    2005

    (…)

    (…)

    2006

    (…)

    (…)

     

    Wenn wir die Summe der Arbeitsstunden der Subunternehmer aufgrund eines Arbeitsstundenpreises zwischen 30 und 36 ΕUR 2006 berechnen und für die Jahre zuvor die Kostenstaffelung Eurostat berücksichtigen, ergeben sich folgende Preise:

    INDEX: Im-Ici-tot

    2002

    2003

    (9 Monate)

    2004

    2005

    2006

    Index ΕΕ-27

    108,9

    112,8

    116,5

    119,7

    121,6

    Index Griechenland

    113,5

    116,6

    127,0

    127,7

    133,9

    Gesamtkosten Subunternehmerpersonal

    3 804 891

    16 471 323

    (…)

    (…)

    (…)

    Schätzung des Beraters

    Preis Arbeitsstunde (min. Preis)

    25,4

    26,1

    28,5

    28,6

    30

    Unmittelbare Arbeitsstunden Subunternehmer (max. Schätzung)

    149 598

    630 388

    (…)

    (…)

    (…)

    Schätzung des Beraters

    Preis Arbeitsstunde (max. Preis)

    30,5

    31,4

    34,2

    34,3

    36

    Unmittelbare Arbeitsstunden Subunternehmer (min. Schätzung)

    124 665

    525 324

    (…)

    (…)

    (…)

    Daten HSY

    Preis Arbeitsstunde

    25,97

    27,49

    (…)

    (…)

    (…)

    Preis Arbeitsstunde + mittelbar + Gewinn

    40,0

    44,5

    (…)

    (…)

    (…)

    Unmittelbare Arbeitsstunden Subunternehmer

    95 232

    370 142

    (…)

    (…)

    (…)“

    (116)  Schreiben der Kommission vom 27. April 2007 (Frage 2.2d), auf das Griechenland mit Schreiben vom 29. Juni 2007 erwiderte.

    (117)  Rechtssache T-296/97 Alitalia/Kommission, Sammlung der Rechtsprechung 2000, S. II-3871, Randnummer 82 und 84.

    (118)  Insbesondere kann ETVA nicht einerseits den Bestandteil des Vertrags vom September 1995 zur Entrichtung des Kaufpreises nicht erfüllen (also die entsprechenden Jahreszahlungen nicht einfordern) und andererseits behaupten, dass sie aufgrund eben dieses Vertrags verpflichtet gewesen sei, sich an der Erhöhung des Aktienkapitals zu beteiligen. Da ETVA und die griechischen Behörden beschlossen hatten, grundlegende Vertragsbestimmungen nicht in gebührender Weise anzuwenden, sind sie demnach nicht gleichzeitig berechtigt, sich selektiv auf andere Bestimmungen dieses konkreten Vertrags zu berufen, um ihre Behauptung zu erhärten, dass ETVA vertraglich verpflichtet war, bestimmte Schritte zu unternehmen (das heißt sich an der Erhöhung des Aktienkapitals zu beteiligen).

    (119)  Die HSY-Arbeitnehmer beteiligten sich an der Kapitalzuführung. Trotzdem unterschied sich ihre Lage von der der ETVA. Konkret hatten sie bereits gegen den Vertrag vom September 1995 verstoßen, indem sie den Kaufpreis an ETVA nicht entrichteten. Darüber hinaus unterschied sich ihre Lage sowohl von der der ETVA als auch von der eines marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers. Konkret interessierten sie sich für die Erhaltung ihrer Arbeitsplätze, was für sie der Anreiz war, in HSY zu investieren, auch wenn die zu erwartende finanzielle Kapitalrendite nicht ausreichend war, um einen marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgeber zu überzeugen, in das betreffende Unternehmen zu investieren.

    (120)  Griechenland hat eine Kopie obigen Gesetzes als Anhang 10 seines Schreibens vom 5. Oktober 2006 vorgelegt.

    (121)  Es ist aufgrund der Angaben, die die griechischen Behörden und HSY eingereicht haben (inklusive des ersten Deloitte-Berichts) nicht vollkommen klar, ob die Gebühr 0,4 % auf jährlicher Basis betrug, jedoch pro Quartal entrichtet wurde, oder 0,4 % pro Quartal. Obwohl dieses Element im Rahmen des Rückforderungsverfahrens eine wichtige Rolle spielt, ändert es nichts an der Schlussfolgerung dieser Entscheidung.

    (122)  Diese Aufzählung befindet sich auf den Seiten 3–11 und 3–12 des Berichts als Erwägung des Darlehens in Höhe von 10 Mrd. GRD, wofür eine staatliche Bürgschaft gemäß Gesetz 2322/1995 (Maßnahme E14 dieser Entscheidung) gewährt wurde.

    (123)  Die Kommission hat in der Vergangenheit bestimmte Garantieregelungen für den Schiffbau genehmigt, die keine staatliche Beihilfe beinhalteten, und zwar in folgenden Ländern: Deutschland (ABI C 62 vom 11.3.2004, S. 3), Niederlande (ABI C 228 vom 17.9.2005, S. 10), Frankreich (ABI C 259 vom 27.10.2006, S. 14) und Finnland (ABI C 152 vom 6.7.2007, S. 6). Die letzten zwei Garantieregelungen beinhalten ausdrücklich Bürgschaften für Vorauszahlungen.

    (124)  Da ETVA zu 100 % in Staatsbesitz ist, entsprach die Garantiegebühr, die HSY an ETVA entrichtete, bereits einer Prämie für den griechischen Staat, als die Bank die Bürgschaften für Vorauszahlungen gewährte.

    (125)  Geändert wurde Folgendes:

     

    Programmatische Übereinkunft 33α — SD 33α (Lieferung 20 HA/A): die Strafzinsen wurden bis zum 31.12.2002 berechnet und als angefallene Summen in den Änderungen registriert. Vereinbart wurde, diese in 10 Raten zu entrichten, beginnend mit der Lieferung des ersten Fahrzeugs, während die restlichen 9 Raten jeweils bei Lieferung der 9 letzten elektrischen Triebfahrzeuge zu entrichten sind. Vereinbart wurde, dass die laufenden Strafzinsen ab 1.1.2003 unter der Voraussetzung eingestellt würden, dass das Konsortium (Siemens AG, Siemens SA und HSY) OSE äquivalente Fahrzeuge liefern würde. Das Konsortium entsprach nur teilweise dieser Bedingung, so dass OSE die Strafzinsen für den ganzen Zeitraum berechnete und in Rechnung stellte.

     

    Programmatische Übereinkunft 39 — SD 39 (Lieferung 24 elektrischer Triebfahrzeuge): die Strafzinsen wurden bis zum 31.12.2002 berechnet und als angefallene Summen in den Änderungen registriert. Vereinbart wurde, diese in 10 Raten zu entrichten, beginnend mit der Lieferung des ersten Fahrzeugs, während die restlichen 9 Raten jeweils bei Lieferung jedes der 9 letzten elektrischen Triebfahrzeuge zu entrichten sind. Die Lieferzeit wurde um eine bestimmte Zeitspanne verlängert, ohne dass ein Strafzins fällig wurde. Im Fall von PS 39 SD 39 war keine Lieferung äquivalenter Fahrzeuge vorgesehen, dafür wurde der Zeitplan für die Lieferungen geändert. OSE nahm die Strafzinsen in Anspruch, die sich bis zum 31.12.2002 angesammelt hatten, und erhielt sie tatsächlich vom Konsortium (Siemens AG, Siemens SA und HSY).

     

    Programmatische Übereinkunft 35 — SD 35 (Lieferung 29 rail bus): Es wurde kein Zeitraum ohne Strafzins vorgesehen, daher verlangte OSE die Strafzinsen und hat diese kassiert. Für den Zeitraum verzögerter Entrichtung der Strafzinsen wurden Verzugszinsen berechnet und gefordert.

    (126)  Bis zum Datum des Schreibens Griechenlands vom 5. Oktober 2006 waren bereits 9 932 511,99 EUR einbehalten worden und es verblieb noch ein Abzug von 826 556 EUR.

    (127)  Das Konsortium, das die betreffende programmatische Übereinkunft abgeschlossen hatte, bestand aus der HSY, der Siemens AG und der ABB Daimler-Benz Transportation (seit dem 1.5.2001 umbenannt in Bombardier Transportation). Die Durchführungsindikatoren dieses Abkommens waren 22,06 % des gesamten Endkaufpreises für HSY und 77,94 % für die restlichen Unternehmen.

    (128)  Dieses Abkommen sah noch den Umbau und den Einbau automatischer Warnsysteme und automatischer Zugerkennung in 50 Halbzügen vor. Der entsprechende Zeitplan sah den Abschluss der Arbeiten im Januar 2004 vor. Der Aufsichtsrat beschloss durch die Entscheidung Nr. 578/4/4-9-2002 einstimmig die Verlängerung der Lieferzeit bis zum 19.5.2004, da die Verzögerung nicht durch das Konsortium zu vertreten war. Schließlich wurden die Arbeiten am 4.6.2004 abgeschlossen. Gemäß Absatz 14 der programmatischen Übereinkunft begannen die Sanktionen wegen Nichteinhaltung der vereinbarten Lieferzeiten 40 Tage nach dem vertraglichen Liefertermin, und dann nur im Fall der Nichteinhaltung dieser Zeiten durch Verschulden des Lieferanten. Daher gab es keinen Grund zur Auferlegung von Straf- und Verzugszinsen aufgrund dieser Verzögerung.

    (129)  Aufgrund der Angaben, die die griechischen Behörden und HSY eingereicht haben (inklusive des ersten Deloitte-Berichts), ist nicht klar ersichtlich, ob das Darlehen ursprünglich in GRD oder EUR ausgestellt war. In der Antwort Griechenlands auf die Entscheidung über die Verfahrenseinleitung werden Summen nur in Euro aufgeführt und der Zinssatz auf Basis des Zinssatzes Euribor für ein Quartal angegeben. Dagegen wird im ersten Deloitte-Bericht erwähnt, dass das Darlehen 16,92 Mrd. GRD betrug und der Zinssatz sich auf Libor bezog. Das konkrete Thema kann im Rahmen des Rückforderungsverfahrens geklärt werden.

    (130)  Mit ihrem Schreiben vom 21. Juni 2007 reichen TKMS und GNSH den zweiten Deloitte-Bericht ein. Anhang C dieses Berichts trägt den Titel „Prospektprüfung zu Hellenic Shipyards SA — Abschrift zu Vorlage“ mit einer Zusammenfassung, erstellt von Arthur Andersen, vom 19. Juni 2001. Auf Seite 7 dieses Prospektprüfungsberichts werden die HSY-Anforderungen analysiert und es wird darauf hingewiesen, dass die Handelsschuld von Strintzis Lines „erst nach der Lieferung der Schiffe 2002 einbringbar ist“. Dies bestätigt, dass mit Ausnahme der begrenzten Vorauszahlungen, die ohnehin damals bereits entrichtet worden waren und somit nicht mehr einbringbar waren, der Rest des Kaufpreises vor Lieferung der Schiffe nicht mehr einbringbar war.

    (131)  Die griechischen Behörden haben in den Schreiben vom 21. Oktober 2004 und 17. Dezember 2004 zur Rechtssache CP 71/02 bestätigt, dass HSY einen Betriebsbeihilfeantrag von 9 % für die beiden Schiffe gestellt hat, der auch vom zuständigen Ministerium angenommen wurde. Die griechischen Behörden bekräftigten jedoch, dass die Beihilfe schließlich nicht gezahlt wurde, weil HSY den Schiffbau nicht abgeschlossen hatte. Die entsprechenden Genehmigungen wurden schließlich widerrufen. Die Maßnahme 13(c) aus der Entscheidung zur Verfahrensausdehnung betrifft das konkrete Thema.

    (132)  S. Anmerkung 128.

    (133)  Was die möglichen Einnahmen während der Vertragserfüllung angeht (das heißt vor Lieferung), nimmt die Kommission wieder auf das Dokument der Anmerkung 129 dieser Entscheidung Bezug; dort wird erwähnt, dass die Handelsschuld im Rahmen der Verträge mit OSE am 31. Dezember 2000 lediglich 0,5 Mio. EUR betrug. Darüber hinaus steht im selben Dokument: „Diese Forderungen werden mit den entsprechenden eingenommenen Vorauszahlungen verrechnet.“ Das zeigt, dass zum gegebenen Zeitpunkt seitens OSE kein Betrag fällig war.

    (134)  Die anfängliche Marge betrug 25 Basispunkte und erhöhte sich ab 1. April 2000 auf 125 Basispunkte. Die Kommission stützt ihre Begründung auf den ersten Deloitte-Bericht.

    (135)  Der folgende Presseartikel deutet an, dass die Schiffsreparaturen nicht empfindlich gestört waren: „Contracts — Hellenic declares business as usual after Athens earthquake“ („Verträge — HSY erklärt, dass die Arbeiten nach dem Athener Erdbeben normal weitergehen“), Lloyd's List International, 14. September 1999.

    (136)  Es handelt sich um das Schreiben, mit dem die griechischen Behörden ihre Stellungnahme zur Entscheidung über die Verfahrenseinleitung unterbreitet haben.

    (137)  Dieser Betrag wird im Schreiben Griechenlands vom 29. Juni 2007 erwähnt.

    (138)  Am 19. Mai 1999 wurde diese Kreditlinie von USD in Euro umgewandelt

    (139)  Was den Geldeinzug vor Produktlieferung betrifft, weist die Kommission auf das Dokument, das in Anmerkung 128 erwähnt wird, aber auch auf Anmerkung 124 hin. Dieser Prospektprüfungsbericht bezieht sich auf eine Zeitspanne nach Tilgung der zu prüfenden Darlehen. Trotzdem ist es von Nutzen, klarzustellen, dass es vor Produktlieferung kaum möglich ist, einen Geldbetrag einzutreiben. Dieser Prospektprüfungsbericht zeigt insbesondere, dass es am 31. Dezember 2000 kaum einen einbringbaren Anspruch gegenüber Strintzis Lines, der Griechischen Marine, OSE und ISAP gab.

    (140)  Siehe Mitteilung der Kommission über die Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (ABI C 273 vom 9.9.1997, S. 3).

    (141)  Dieser Jahresabschluss geht aus den Dokumenten hervor, die TKMS und GNSH eingereicht haben und die in Anmerkung Nr. 128 dieser Entscheidung beschrieben werden.

    (142)  Im Falle der Unterseeboote wird aufgrund der Bedingungen, die der griechische Staat stellte, das erste Unterseeboot komplett in Kiel/Deutschland hergestellt, während die beiden nächsten in den HSY-Anlagen zusammengebaut werden (siehe Randnummer 44 dieser Entscheidung). Es wäre wahrscheinlich günstiger und effektiver gewesen, alle drei Unterseeboote in Deutschland zu produzieren. Außerdem wäre es vernünftiger, HSY als Krisenunternehmen nicht in das betreffende Konsortium einzubinden, das zudem auch keine Erfahrung mit Unterseebooten hatte.

    (143)  Zum gegebenen Zeitpunkt muss das strittige Kapital zur Deckung der Erfüllungskosten der entsprechenden Verträge im Verteidigungsbereich wohl erforderlich gewesen sein. Damals jedoch war das Kapital zur Finanzierung anderer HSY-Tätigkeiten nicht mehr verfügbar. Mit anderen Worten war zu diesem Zeitpunkt ein Teil des vom griechischen Staat gewährten Vorteils bereits aufgehoben. Des Weiteren besteht der Vorteil darin, dass dieses Kapital, das die Werft in Form von Bankdarlehen nicht hätte sichern können, ihr in den vorherigen Quartalen umsonst zur Verfügung stand.

    (144)  Seite 30 des Schreibens vom 30. Oktober 2006.

    (145)  Zum Beispiel wird in Entscheidung in der Sache C 10/94 die sehr große Schuldabschreibung im Verteidigungsbereich erwähnt, nicht aber auf der Grundlage der Beihilfevorschriften evaluiert; die Kosten der Betriebsstilllegung im Verteidigungsbereich werden in Entscheidung N 513/01 erwähnt, nicht aber auf der Grundlage der Beihilfevorschriften gewürdigt; dasselbe trifft auch auf viele Maßnahmen aus dem Entscheidung über die Verfahrensausdehnung zu.

    (146)  Zum Beispiel wird in der Einladung zur Abgabe verbindlicher Angebote zum Aktienkauf der Hellenic Shipyards SA vom 2. Juli 2001 erwähnt: „Es wird klargestellt, dass die eventuelle Erhebung einer Geldstrafe wegen eines möglichen Verstoßes gegen die EU-Beihilfevorschriften den Meistbietenden nicht belasten wird. Diese Sicherung wird vor Abschluss der Übertragung der Firmenanteile geleistet.“

    (147)  Die von den Teilnehmern unterzeichneten Sitzungsprotokolle vom 14. September 2001 führen Folgendes an: „Es wird vereinbart, dass die EU-Zustimmung eine Vorbedingung für die Erfüllung des Vertrags nach dessen Unterzeichnung sein soll. Alternativ dazu sind, falls sich die betreffende Entscheidung der EU verzögern […] oder nicht zufrieden stellend sein sollte, die Beteiligten damit einverstanden, dass ETVA eine Bürgschaft für HDW-Ferrostaal übernimmt im Hinblick auf alle anhängigen Fragen bezüglich der ΕU über etwaige ältere oder aktuelle Beihilfen an HSY.“

    (148)  Zum Beispiel wird im Schreiben von Alpha Finance — Berater des griechischen Staates und der ETVA — vom 6. Dezember 2001, gerichtet an HDW und in Kopie an Ferrostaal, erwähnt: „Wir haben Weisungen vom Ministerium für Entwicklung und der ETVA erhalten, Ihnen im Anhang die Formulierung einzureichen, die ETVA für die […] Unterstützungserklärung der ETVA an HDW/Ferrostaal im Fall der Nichterfüllung der Klausel 1.2.3 der Übereinkunft vorschlägt.“ In von HDW per Fax an Alpha Finance geschickten Nachrichten vom 23. Januar 2002, vom 31. Januar 2002 und vom 8. März 2002 werden Stellungnahmen zur genauen Formulierung der Bürgschaft vorgebracht.

    (149)  Die Piraeus Bank hat diverse Presseartikel eingereicht, die sich auf den Zeitraum zwischen Oktober 2001 und Mai 2002 beziehen und aus denen hervorgeht, dass die griechische Regierung am HSY-Privatisierungsprozess direkt beteiligt war.

    (150)  Im Schreiben vom 23. Mai 2005 steht:

    „Der Verkauf von HSY wurde durch den Prozess der Entstaatlichung abgeschlossen (Gesetz 2001/1990). Dem schuldrechtlichen Vertrag vom 11.10.2001 und der folgenden Veräußerungshandlung vom 31.5.2002 ging das Ausschreibungsverfahren voran, das alle wesentlichen Bedingungen der Übertragung beinhaltete, wie auch die Übergabe ausführlicher Anmerkungen (mit Datum April 2001) und die Abgabe von Angeboten. In all diesen Phasen, bei denen alle Interessenten (darunter auch der Beschwerdeführer) Zugang zu den Daten hatten, wurde die Bedingung der Bürgschaft formuliert.“

    Demnach handelt es sich hier, wie das Schreiben vom 17.12.2004 unterstreicht, um eine Bedingung, die nicht nur legitim und handelsüblich ist, sondern auch um eine Bedingung, die von Anfang an in die Verhandlungen zur Privatisierung der Werft eingegliedert war, eine sogar kritische (sine qua non) Bedingung, ohne deren Genehmigung der Abschluss des Verkaufs der HSY-Firmenanteile nicht möglich gewesen wäre. Es ist bezeichnend, dass diese Klausel in unterschiedlichen Formulierungen, aber immer mit demselben Ziel, also der rationalen Erleichterung wirtschaftlicher Transaktionen im Rahmen der Marktgesetze, von Beginn des Privatisierungsprozesses an in folgenden Texten erscheint:

     

    Ausschreibung des Beraters;

     

    Einladung zur Abgabe verbindlicher Angebote;

     

    Angebot des erwerbenden Konsortiums (jedoch ohne in der Verzichtserklärung auf die Klauseln enthalten zu sein);

     

    diverse Verhandlungstexte; und schließlich

     

    Kaufvertrag vom 11. Oktober 2001.

    Demnach richtete sich die Bürgschaftserklärung im Zusatz des Gewährleistungsvertrags vom 31.5.2002 von Anfang an an den Höchstbietenden und stellt keine staatliche Beihilfe für den endgültigen Käufer dar. Dieselbe Klausel hätte für jeden Meistbietenden gegolten, da sie — wie bereits erwähnt — Eingang in das Verfahren der Entstaatlichung gefunden hatte. Verständlich ist auch, dass, da das Verfahren der Entstaatlichung im Februar 2001 begann (zu einem Zeitpunkt, als der griechische Staat Mehrheitsaktionär der damaligen Verkäuferin ETVA war), der griechische Staat als Verkäufer der ETVA der Piraeus Bank gegenüber ebenfalls verpflichtet war, eine Bürgschaftserklärung zu gewähren (und dies auch getan hat) in Bezug auf den zu veräußernden Vermögenswert, das heißt in Bezug auf die Werft, da der Staat als Verkäufer verpflichtet war, eine solche Erklärung abzugeben. Diese Bürgschaftserklärungen, die — wie bereits betont — mit absoluter Transparenz und Klarheit in allen Vertragstexten der Entstaatlichung enthalten sind, und insbesondere im schuldrechtlichen Vertrag vom 11.10.2001, sind dem Charakter des Handels (Verkauf eines bestimmten Vermögenswerts) angemessen, gelten für alle kandidierenden Meistbietenden und räumen keinem weitere Vorteile ein. Auf dieser Basis wird die konkrete Natur dieser Bürgschaftserklärung (notwendig für den Handel und üblich nach den Marktregeln) und ihre Verbindlichkeit im Vorfeld des Privatisierungsverfahrens, aber auch im Rahmen des Kaufvertrags der HSY-Firmenanteile vom 11.10.2001 bewiesen, dem der Kaufvertrag der ETVA-Firmenanteile vom 18.10.2001 zwischen ETVA und dem griechischen Staat folgte. Grundlegend ist jedoch, und das wird nachdrücklich betont, dass die Bürgschaftsklausel im ganzen Entstaatlichungsverfahren anzutreffen ist und nicht zum ersten Mal beim Aufsetzen des Vertrags erscheint. Sie ist also nicht, wie der Beschwerdeführer es aussehen lassen will, eine „Erfindung“ in letzter Minute, um die Vorschriften der Gemeinschaft zu umgehen und die staatlichen Beihilfen zu erreichen.

    Der griechische Staat hätte als Verkäufer der ETVA-Firmenanteile nicht nur gemäß dem Vertrag vom 18.10.2001, sondern auch nach dem Gesetz die Pflicht gehabt, die ETVA-Firmenanteile an die Piraeus Bank frei von Belastungen oder Verbindlichkeiten zu übertragen. Da die Piraeus Bank nicht in das Verfahren der Entstaatlichung von HSY einbezogen war, hätte sie nach dem Gesetz und der Verkehrssitte von jeglicher Verpflichtung, die vom HSY-Übertragungsvertrag herrührt, abgesichert werden müssen, da sie daran nicht beteiligt war. Diese Sicherheit gewährt ihr die Erklärung zur Bürgschaft des griechischen Staates vom 18.3.2002. Diese Bürgschaftserklärung ist selbstverständlich und legitim. Der griechische Staat gewährte sie als vertragliche Verpflichtung und agierte gegenüber der Käuferin Piraeus Bank als Vertragspartei, das heißt als Fiscus, und nicht als Träger öffentlicher Gewalt.

    Die Kommission weist darauf hin, dass Griechenland zum Zeitpunkt dieses Schreibens im Hinblick auf die Behauptung der Elefsis Shipyards, die Bürgschaft stelle eine Beihilfe an HDW/Ferrostaal dar, beweisen wollte, dass diese Bürgschaft keinen Vorteil bilde, der selektiv HDW/Ferrostaal gewährt wurde, sondern allen Kaufkandidaten (einschließlich ihr selbst), die am Privatisierungsprozess beteiligt waren, angeboten wurde. Bei der nächsten Stellungnahme vor der Kommission hat Griechenland in der Erkenntnis, dass die Kommission diese Bürgschaft als Beihilfe an HSY erachten könnte, versucht, die Zurechenbarkeit der Maßnahme an den griechischen Staat mit der Behauptung anzufechten, die Bürgschaft sei erst im Mai 2002 gewährt worden, was den Behauptungen im Schreiben vom 23. Mai 2005 vollkommen widerspricht.

    (151)  Wie in Randnummer 59 erwähnt, wurde die Privatisierung mit Entscheidung Nr. 14/3.1.2001 des zuständigen Interministeriellen Ausschusses für Entstaatlichung beschlossen.

    (152)  Die Kommission stellt fest, dass Formulierung und Gliederung des Abkommens vom 20. März 2002 verwirrend sind. Artikel 8.2.4. dieser Übereinkunft legt fest, dass bei der in Artikel 3 bis 6 des Gesetzes 2941/2001 erfassten Beihilfe (s. Randnummer (33) dieser Entscheidung, die das genannte Gesetz beschreibt) der griechische Staat verpflichtet wird, der Piraeus Bank 100 % eines jeden Betrags zu entrichten, den ETVA an HDW/Ferrostaal zahlen würde. Im Falle einer Rückforderung von Beihilfen jedoch, die von Artikel 3 bis 6 des Gesetzes 2941/2001 nicht erfasst werden, findet Artikel 8.2.4 des Abkommens vom 20. März keine Anwendung. Demnach wird Artikel 8.2.1. angewendet. Dieser Artikel sieht vor, dass der griechische Staat der Piraeus Bank 57,7 % desjenigen Betrags zahlt, den ETVA an HDW/Ferrostaal entrichtet. Die Kommission weist jedoch darauf hin, dass gemäß Artikel 8.2.2 des Abkommens, trotz des Verkaufs der Mehrheit der Firmenanteile von ETVA an die Piraeus Bank, das HSY-Verkaufsverfahren vom griechischen Staat verwaltet werden sollte — und nicht von Piraeus Bank/ETVA. Dieser Artikel — und insbesondere die Randnummer 8.2.2.(d) — erwähnt, dass der griechische Staat die Verpflichtung übernimmt, dass der Käufer in Bezug auf die Privatisierung der Hellenic Shipyards keinen Verlust erleidet. Wie aus Artikel 8.2.4 (und Artikel 7.4 des Abkommens vom 18. Dezember 2001) hervorgeht, stützt sich das Abkommen auf die Annahme, dass Piraeus Bank und ETVA bald fusionieren; daher würde die Verpflichtung, die der griechische Staat in Artikel 8.2.2 eingegangen ist, nicht eingehalten, wenn er der Piraeus Bank nur 57,7 % desjenigen Betrags zahlen würde, den ETVA an HDW/Ferrostaal entrichtet. Damit die Verpflichtung aus Randnummer 8.2.2 eingehalten wird — konkret die Sicherheit, dass die Piraeus Bank durch den Verkauf von HSY keinen Verlust erleidet —, muss demnach der in Artikel 8.2.4 vorgesehene Mechanismus in jedem Fall von Beihilfenrückforderung angewendet werden, und nicht nur in denjenigen, die aus Gesetz 2941/2001 hervorgehen.

    (153)  Mit Schreiben vom 28. Mai 2002 hat die Piraeus Bank die Stellungnahme der Regierung in Bezug auf die Formulierung der Bürgschaft eingeholt, die ETVA an HDW/Ferrostaal gewähren sollte, und forderte die Bestätigung, dass im Fall der Inanspruchnahme dieser Bürgschaft Artikel 8.2.4 des Abkommens vom 20. März 2002 gelten würde. Mit Schreiben vom 31. Mai 2002 gab die Regierung an ETVA ihre Einwilligung zur Leistung dieser Bürgschaft und bestätigte, dass im Fall der Inanspruchnahme Artikel 8.2.4. gelten würde. Im Gegensatz zur erwähnten Schlussfolgerung bedeutet das, dass der griechische Staat anhand des Abkommens vom 20. März 2002 verpflichtet war, der Piraeus Bank nur 57,7 % desjenigen Betrags zu entrichten, den ETVA an HDW/Ferrostaal zahlt; dies änderte sich mit Schreiben der Regierung vom 31. Mai 2002, die vorbehaltlos erklärt, dass der von Artikel 8.2.4 des Abkommens vom 20. März 2002 vorgesehene Mechanismus (das heißt eine 100 %ige Entschädigung) gelte.

    (154)  Auf konkrete Anfrage der Kommission mit Schreiben vom 12. Februar 2008 bestätigte Griechenland mit Schreiben vom 3. März 2008 die Verpflichtung, der Piraeus Bank den gesamten Betrag (das heißt zu 100 % und nicht zu 57,7 %) zu zahlen, den ETVA an HDW/Ferrostaal entrichtet.

    (155)  Wie in Würdigung von Maßnahme E7 angeführt, hatte die Belegschaft diese Firmenanteile inne, obwohl sie den an ETVA zu zahlenden Kaufpreis nicht entrichtet hatte.

    (156)  Siehe Randnrummer 33 zur Beschreibung des Gesetzes.

    (157)  Rechtssache C-334/99, Bundesrepublik Deutschland/Kommission, Randnummern 133 bis 141.

    (158)  Die Kommission weist zusätzlich darauf hin, dass ihres Wissens keines dieser von Artikel 296 gedeckten Darlehen oder keine dieser Bürgschaften den Voraussetzungen aus Abschnitt 3.1 dieser Entscheidung entspricht. Demnach wären sie von einem marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgeber nicht akzeptiert worden.

    (159)  Unter Berücksichtigung der Risikoabwendung seitens der Wirtschaftsträger wäre der Verkauf der HSY nur dann ihrer Liquidation vorzuziehen gewesen, wenn die statistisch wahrscheinlichen Zahlungen aufgrund der Garantie wesentlich unter 6 Mio. EUR blieben.

    (160)  Siehe Randnummer 33 zur Beschreibung des Gesetzes.

    (161)  Das wurde von der Kommission bereits in der Entscheidung zur Ausdehnung des Verfahrens analysiert, und konkret bei der Beschreibung und Bewertung der Maßnahme 18a. Die Kommission weist auch darauf hin, dass im zweiten Deloitte-Bericht steht: „Obige Klausel d) in Bezug auf die Gliederung des Austausches zwischen demjenigen Betrag zur Aufstockung des Aktienkapitals und demjenigen Teil für den Erwerb der bestehenden Firmenanteile im Verhältnis 2:1 ist aus unserer Erfahrung bei ähnlichen Maßnahmen keine besonders übliche Bedingung. Unter Berücksichtigung der gravierenden Probleme im Betriebsablauf und der sich verschlechternden Finanzsituation des Unternehmens glauben wir jedoch, dass die Entscheidung der Verkäufer (und ihrer Berater), diese Bedingungen zu stellen, sowohl angemessen als auch logisch war.“ (S. 9-2). Laut Auslegung der Kommission bestätigt sich an diesem Punkt, dass diese Art der Leistung des Entgelts eine logische und angemessene Forderung des Staates war, unter der Annahme, dass die Zielsetzung die langfristige Fortsetzung der Tätigkeiten von ENAE war (Zielsetzung einer öffentlichen Behörde), und nicht die Maximierung der Einnahmen durch den Verkauf (Zielsetzung eines marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers).

    (162)  S. Anmerkung 148.

    (163)  Die Kommission macht nicht geltend, dass eine per Prospektprüfung durchgeführte Lagekontrolle die Feststellung erlaubt hätte, ob alle Beihilfen oder nur einige von ihnen laut dieser Entscheidung zurückgefordert werden müssen. In ihrem Schreiben vom 21. Juni 2007 reichte TKMS/GNSH einige Berichte über Prospektprüfungen ein, die 2001 von Arthur Andersen für HDW/Ferrostaal durchgeführt wurden. Arthur Andersen weist in diesen Berichten darauf hin, dass nicht ausgeschlossen ist, dass HSY staatliche Beihilfen erhalten hat, die in Zukunft zurückgezahlt werden müssen.

    (164)  Da ETVA und Griechenland in den Wettbewerbsunterlagen, die den Käufanwärtern unterbreitet wurden, obige Beihilfe in Aussicht gestellt hatten, hätte die Tatsache, dass die Garantie nicht als Bedingung im Angebot von Elefsis Shipyards enthalten war, diese nicht daran gehindert, sie im späteren Verlauf der Verhandlungen einzufordern.

    (165)  Dieser Punkt wird im zweiten Deloitte-Bericht geltend gemacht: Hätte HDW/Ferrostaal das Risiko der Verpflichtung tragen müssen, staatliche Beihilfen zurückzuerstatten, die HSY in den vergangenen Jahren gewährt worden waren, hätte sie sie nicht gekauft.

    (166)  Dies geht aus dem Text und der Gliederung der Siebten Richtlinie über Beihilfen für den Schiffbau klar hervor, wo die „Investitionsbeihilfen“ unter Kapitel III über die „Umstrukturierungsbeihilfen“ fallen.

    (167)  Siehe die sehr hohe Schuldabschreibung, angeführt in Entscheidung in der Sache C 10/94, die Kostenübernahme für Unternehmensschließungen, angeführt in Entscheidung N 513/01, und alle Arten von finanzieller Unterstützung, die der griechische Staat aufgrund von Artikel 296 übernommen hat, angeführt im Entscheidung über die Verfahrensausdehnung.

    (168)  Was zum Beispiel die staatliche Unterstützung an HSY, ohne die Finanzierung einer bestimmten Tätigkeit vorzusehen, angeht, war die Kommission der Auffassung, dass die Tätigkeiten im Zivilbereich nur von 25 % der staatlichen Beihilfen begünstigt wurden. Wenn jedoch nur 25 % der staatlichen Beihilfen zurückgefordert werden, werden reell nur 6,25 % davon (das heißt 25 % von 25 %) aus den Tätigkeiten im Zivilbereich zurückgefordert. So wird die Versetzung der HSY-Tätigkeiten im Zivilbereich in den vorherigen Zustand nicht erreicht, da diese 25 % der staatlichen Unterstützung bekommen haben und nur 6,25 % zurückerstatten werden.

    (169)  ABI. L 140, 30.4.2004, S. 1.


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