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Document 32009D0382

2009/382/EG: Entscheidung der Kommission vom 28. Januar 2009 über die staatliche Beihilfe C 27/05 (ex NN 69/04), die der Region Friuli-Venezia Giulia für den Ankauf von Tierfutter bewilligt wurde (gemäß Artikel 6 des Regionalgesetzes Nr. 14 vom 20. August 2003 und der von der Handelskammer Triest veröffentlichten Aufforderung zur Interessensbekundung) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 187)

ABl. L 120 vom 15.5.2009, p. 13–19 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2009/382/oj

15.5.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 120/13


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 28. Januar 2009

über die staatliche Beihilfe C 27/05 (ex NN 69/04), die der Region Friuli-Venezia Giulia für den Ankauf von Tierfutter bewilligt wurde (gemäß Artikel 6 des Regionalgesetzes Nr. 14 vom 20. August 2003 und der von der Handelskammer Triest veröffentlichten Aufforderung zur Interessensbekundung)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 187)

(Nur der italienische Text ist verbindlich)

(2009/382/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß dem genannten Artikel,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I.   VERFAHREN

(1)

Mit Schreiben vom 2. April 2004 ersuchten die Dienststellen der Kommission die italienischen Behörden um eine Reihe von Auskünften, nachdem sie Informationen erhalten hatten, woraufhin Anzeige erstattet wurde, wonach das Regionalgesetz Nr. 14 der Region Friuli-Venezia Giulia vom 20. August 2003 Bestimmungen zur Gewährung von Mitteln an die Handelskammern Triest und Gorizia enthalte, um auf den Bedarf der 2003 von der Dürre betroffenen landwirtschaftlichen Betriebe an Tierfutter reagieren zu können.

(2)

Mit Schreiben vom 26. Mai 2004 übermittelten die Dienststellen der Kommission den italienischen Behörden ein Mahnschreiben, nachdem sie innerhalb der zur Übermittlung der ersuchten Auskünfte bewilligten vierwöchigen Frist keine Antwort von den italienischen Behörden erhalten hatten.

(3)

Mit Schreiben vom 10. Juni 2004, eingegangen am 15. Juni 2004, übermittelte die Ständige Vertretung Italiens bei der Europäischen Union den Dienststellen der Kommission ein Schreiben der italienischen Behörden, in dem diese bestätigen, den Handelskammern Triest und Gorizia zwei Vermerke mit Datum 30. September 2003 bzw. 12. März 2004 zugeleitet zu haben, in denen sie diese auf die Notwendigkeit hinweisen, für die in Artikel 6 des besagten Gesetzes vorgesehenen Beihilfen eine Aufforderung zur Interessensbekundung zu veröffentlichen und die Kommission hierüber zu unterrichten.

(4)

Aufgrund dieser Informationen haben die Dienststellen der Kommission die italienischen Behörden mit Schreiben vom 28. Juni 2004 ersucht, ihnen die Texte der genannten Vermerke sowie der von den beiden Handelskammern ausgearbeiteten Aufforderungen zur Interessensbekundung zuzuleiten. Des Weiteren haben sie die Behörden gefragt, ob Beihilfen bewilligt wurden, und sie aufgefordert, ihnen gegebenenfalls die Höhe der Beträge und die Art und Weise der Beihilfegewährung mitzuteilen.

(5)

Mit Schreiben vom 27. September 2004, eingegangen am 29. September 2004, übermittelte die Ständige Vertretung Italiens bei der Europäischen Union der Kommission die Texte und Informationen, um die die Kommission sie im Schreiben vom 28. Juni 2004 ersucht hatte.

(6)

Da aus diesen Auskünften klar hervorging, dass die Aufforderung zur Interessensbekundung der Handelskammer Triest bereits veröffentlicht und wirksam war und darüber hinaus die Beihilfen, die die Handelskammern auszahlen konnten oder bereits ausgezahlt hatten, nicht unter die allgemeinen Vorschriften für Beihilfen von Handelskammern fielen, die die Kommission im Rahmen der Beihilferegelung N 241/01 genehmigt hatte, beschlossen die Dienststellen der Kommission, eine Akte mit der Nummer NN 69/04 für die nicht angemeldete Beihilfe anzulegen.

(7)

Mit Schreiben vom 12. November 2004 haben die Dienststellen der Kommission die italienischen Behörden um zusätzliche Auskünfte zu den beanstandeten Beihilfen ersucht.

(8)

Am selben Tag erhielt die Kommission ein Schreiben der italienischen Behörden mit ergänzenden Informationen zu den Auskünften, um die die Kommission in ihrem Schreiben vom 28. Juni 2004 ersucht hatte (vgl. Erwägungsgrund 4).

(9)

Mit Schreiben vom 6. Januar 2005, eingegangen am 11. Januar 2005, übermittelte die Ständige Vertretung Italiens bei der Europäischen Union der Kommission ein Schreiben der italienischen Behörden, in dem diese um eine Verlängerung der ihnen eingeräumten Frist zur Übermittlung ergänzender Angaben zu den beanstandeten Beihilfen baten, um die entsprechenden Regionalvorschriften noch einmal überprüfen zu können.

(10)

Mit Schreiben von 25. Januar 2005 gewährten die Dienststellen der Kommission eine Verlängerung der Frist um einen Monat.

(11)

Mit Schreiben vom 21. Februar 2005 übermittelte die Ständige Vertretung Italiens bei der Europäischen Union der Kommission ein Schreiben der italienischen Behörden, in dem diese klarstellen, dass die Handelskammer Gorizia die vorgesehenen Beihilfen nicht bewilligt hat und grundsätzlich darauf verzichtet (Zur Bestätigung dieser Auskunft lag diesem Schreiben der einschlägige Beschluss der Handelskammer bei).

(12)

Mit Schreiben vom 28. Februar 2005, eingegangen am 1. März 2005, und vom 30. März 2005, eingegangen am 31. März 2005, übermittelte die Ständige Vertretung Italiens bei der Europäischen Union der Kommission weitere Auskünfte zu den von der Handelskammer Triest bewilligten Beihilfen.

(13)

Mit Schreiben vom 22. Juli 2005 (1) unterrichtete die Kommission Italien über ihren Beschluss, das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag wegen der Beihilfe für den Ankauf von Tierfutter einzuleiten, die in Artikel 6 des Regionalgesetzes Nr. 14 vom 20. August 2003 vorgesehen und Gegenstand der von der Handelskammer Triest veröffentlichten Aufforderung zur Interessensbekundung ist.

(14)

Der Beschluss über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) veröffentlicht. Die Kommission hat die Beteiligten zur Stellungnahme zu den betreffenden Maßnahmen aufgefordert.

(15)

Der Kommission gingen keine Stellungnahmen vonseiten der Beteiligten ein.

II.   BESCHREIBUNG

(16)

Artikel 6 des Regionalgesetzes Nr. 14 von Friuli-Venezia Giulia vom 20. August 2003 (nachfolgend „Regionalgesetz Nr. 14“ genannt) besagt, dass die Regionalbehörden befugt sind, der Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammer Triest eine außerordentliche Zuweisung von 170 000 EUR und der Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammer Gorizia eine ebensolche Zuweisung von 80 000 EUR zu gewähren, um auf die außergewöhnlichen Anforderungen im Zusammenhang mit dem Tierfutterbedarf der Betriebe mit Viehzucht reagieren zu können, die 2003 von der Dürre betroffen waren und in Gebieten liegen, in denen keine genossenschaftlichen Bewässerungssysteme zur Verfügung stehen.

(17)

Die Aufforderung zur Interessensbekundung, die die Handelskammer Triest veröffentlicht hatte, sieht eine finanzielle Unterstützung der Viehzuchtbetriebe der Provinz Triest vor, die 2003 von der Dürre betroffen waren und die bei der Erzeugung Einbußen in Höhe von mindestens 20 % in den benachteiligten Gebieten und von 30 % in den sonstigen Gebieten erlitten, da sie ihre Futterflächen nicht mit Hilfe von genossenschaftlich betriebenen Systemen bewässern konnten. Diese Unterstützung erfolgt in Form einer Beihilfe für den Ankauf von Tierfutter für die Ernährung des Viehs in diesen Betrieben.

(18)

Die Beihilfe wird auf Vorlage der Rechnungen über den in der Zeit vom 1. Mai bis zum 20. November 2003 erfolgten Ankauf von Tierfutter ausgezahlt und deckt die Futtermengen ab, die zur Deckung des Ernährungsbedarfs erforderlich sind und pro auf dem Betrieb befindlicher und dem Betriebsleiter gehörender Vieheinheit (nachfolgend „VE“ genannt) berechnet wurden. Zu den VE gehören Rinder, Schafe, Ziegen und Pferde, die zum Schlachten oder zum Arbeitseinsatz bestimmt sind. Im Falle von Schlachttieren kommen nur Tiere für die Beihilfe in Betracht, die vom Hauptbetriebsinhaber selbst oder von Direktlandwirten gezüchtet werden, die bei der staatlichen Sozialversicherung (INPS — Istituto Nazionale per la Previdenza Sociale) für den landwirtschaftlichen Sektor eingeschrieben sind. Der Begriff „Tierfutter“ bezeichnet jede Art von getrocknetem Heu.

(19)

Die Beihilfen können bis zur Ausschöpfung des dafür geschaffenen Fonds und jedem Betrieb bewilligt werden, der in der Provinz Triest niedergelassen ist und Beihilfen beantragt.

(20)

Die Höchstmenge an Tierfutter, die pro VE erstattet werden kann, beträgt 15 Doppelzentner. Der für die Berechnung der Beihilfe zugrunde gelegte Referenzpreis beträgt 20 EUR ohne MwSt. Werden mehr Anträge auf Beihilfe gestellt als vorgesehen, werden die Beihilfebeträge pro VE proportional gekürzt.

(21)

Falls die begünstigten Betriebe weitere Beihilfen für die wegen der Dürre von 2003 erlittenen Verluste verlangen oder erhalten, wird die Höhe der in der Aufforderung zur Interessensbekundung vorgesehenen Beihilfe dementsprechend gekürzt.

III.   EINLEITUNG DES VERFAHRENS NACH ARTIKEL 88 ABSATZ 2 EG-VERTRAG

(22)

Die Kommission leitete das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag ein, da sie Zweifel an der Vereinbarkeit der betreffenden Beihilferegelung mit dem Gemeinsamen Markt hatte. Ihre Zweifel beruhten auf folgenden Elementen:

a)

Anhand der der Kommission vorliegenden Bestimmungen ließ sich nicht ableiten, dass die für die Verluste festgelegten Schwellenwerte unter strikter Einhaltung der Bestimmungen von Ziffer 11.3 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrarsektor (3) (nachfolgend „Rahmenregelung“ genannt) festgelegt wurden. Folglich kann nicht ausgeschlossen werden, dass auch Landwirten Beihilfen bewilligt wurden, die nicht beihilfeberechtigt gewesen wären, wenn die Schwellenwerte für die Erzeugungsverluste wie in diesem Punkt angegeben berechnet worden wären;

b)

Die für die Berechnung der eigentlichen Beihilfe zugrunde gelegte Methode entsprach nicht einmal der unter Ziffer 11.3 der Rahmenregelung vorgesehenen Methode, da man einfach von einem Preisparameter pro Gewichtseinheit des angekauften Tierfutters ausging. Des Weiteren sollte die Beihilfe anhand der vorgelegten Rechnungen über die Ankäufe von Tierfutter ausgezahlt werden, während in der Aufforderung der Handelskammer Triest zur Interessensbekundung nicht festgelegt war, dass die Ankäufe auf die Tierfuttermengen zu beschränken sind, die aufgrund der Dürre tatsächlich eingebüßt wurden;

c)

Gemäß Ziffer 11.3 der Rahmenregelung müssten vom Beihilfebetrag außerdem eventuelle Direktzahlungen abgezogen werden, doch haben die italienischen Behörden dazu keinerlei Angaben gemacht; daher ist die Gefahr einer Überkompensation der erlittenen Verluste nicht auszuschließen;

d)

Gemäß Ziffer 11.3 der Rahmenregelung müssten von dem Beihilfebetrag eventuell aus anderen Versicherungsregelungen erhaltene Beträge wieder abgezogen werden; außerdem müssten auch gewöhnliche Kosten mit berücksichtigt werden, die dem Landwirt nicht entstanden sind, weil kein Tierfutter geerntet werden konnte. Die italienischen Behörden haben jedoch auch hierzu keinerlei Angaben gemacht, was die Zweifel hinsichtlich der Gefahr einer Überkompensierung zusätzlich weiter verstärkt.

IV.   STELLUNGNAHMEN DER ITALIENISCHEN BEHÖRDEN

(23)

Mit Schreiben vom 26. September 2005, eingegangen am 27. September 2005, übermittelte die Ständige Vertretung Italiens bei der Europäischen Union der Kommission die Stellungnahme der italienischen Behörden nach der Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag bezüglich der beanstandeten Beihilfen.

(24)

In dieser Stellungnahme stellen die italienischen Behörden vor allem klar, dass die 2003 eingetretene Dürre von der Region Friuli-Venezia Giulia per Verordnung des Regionalpräsidenten Nr. 0329/Pres. vom 16. September 2003 zu „widrigen Witterungsverhältnissen“ erklärt wurde, was auch von den meteorologischen Daten des regionalen meteorologischen Observatoriums bestätigt wird, und Gegenstand einer staatlichen Beihilferegelung war, die der Kommission gemeldet und von ihr genehmigt wurde (Beihilferegelung N 262/04).

(25)

Darüber hinaus erkennen die italienischen Behörden an, dass die von der Handelskammer Triest verwendete Methode zur Berechnung der von den Landwirten der Provinz Triest erlittenen Verluste nicht den Bestimmungen von Ziffer 11.3 der Rahmenregelung entspricht. Sie weisen jedoch auch darauf hin, dass die Handelskammer Triest nach der Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag die Verlustschwellen für die Erzeugungseinbußen in jedem beihilfefähigen Betrieb (43 Betriebe) überprüft hat. Diese Überprüfung erfolgte anhand eines Vergleichs zwischen den durchschnittlichen Futtererzeugungsmengen im Dreijahreszeitraum 2000-2002 (in dieser Zeit wurden keine Ausgleichszahlungen für Verluste geleistet, die auf widrige Witterungsverhältnisse zurückzuführen waren) und den 2003 geernteten Futtermengen. Nach Angaben der Behörden ließ sich anhand der ermittelten Daten feststellen, dass die Verluste auf jeden Fall höher waren als die für die Beihilfeberechtigung vorgesehenen Mindestverlustschwellenwerte (20 % in den benachteiligten Gebieten und 30 % in den sonstigen Gebieten).

(26)

Außerdem weisen die italienischen Behörden darauf hin, dass sie selbst den Beihilfebetrag errechnet haben, der im Sinne der Rahmenregelung hätte bewilligt werden können. Dazu haben sie Daten aus dem Beschluss der Regionalregierung Nr. 1535 vom 23. Mai 2003 zu den Durchschnittsmengen und dem Durchschnittspreis für Tierfutter im Zeitraum 2000-2002 verwendet. Von dem somit ermittelten Wert haben sie die von jedem einzelnen Betrieb für 2003 gemeldete tatsächliche Erzeugung abgezogen, und mit dem Durchschnittspreis des entsprechenden Jahres multipliziert. Alle Berechnungen wurden in eine Tabelle eingetragen, aus der die tatsächlich ausgezahlten Beträge und die Beträge ersichtlich werden, die im Sinne der Rahmenregelung hätten genehmigt werden können, sowie der Betrag für De-minimis-Beihilfen, die den Beihilfeberechtigten im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1860/2004 der Kommission vom 6. Oktober 2004 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen im Agrar- und Fischereisektor (4) noch bewilligt werden können. Aus dieser Tabelle geht hervor, dass bei einer Kumulierung der De-minimis-Beihilfen mit den Beihilfen, die nach der Rahmenregelung noch bewilligt werden können, nur zwei Landwirte zu hohe Ausgleichszahlungen für die erlittenen Verluste erhalten haben, die die italienischen Behörden zurückzufordern zugesagt haben.

(27)

Hinsichtlich der sonstigen Zweifel der Kommission im Zusammenhang mit der Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag weisen die italienischen Behörden darauf hin, dass die von den beanstandeten Beihilfen begünstigten Landwirte weder Direktbeihilfen für Tierfutter noch eventuelle Ausgleichszahlungen aus Versicherungen erhalten haben. Des Weiteren erklären sie, dass den Betroffenen auf jeden Fall Ausgaben im Zusammenhang mit der Ernte und dem Transport von Tierfutter entstanden, denn es wurde ja trotz der Dürre Tierfutter erzeugt.

(28)

Schließlich erklären die italienischen Behörden, dass alle von der Beihilferegelung begünstigten Landwirte über die Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag wegen der betreffenden Beihilferegelung unterrichtet wurden.

V.   WÜRDIGUNG

(29)

Nach Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln bewilligte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Die im Regionalgesetz Nr. 14 vorgesehenen Beihilfen entsprechen dieser Definition, da sie von einer staatlichen Stelle bewilligt wurden und bestimmte Produktionszweige begünstigen (die Viehzucht, da die Beihilfe zum Ankauf von Tierfutter zur Ernähung des Viehs dient) und angesichts der Bedeutung Italiens in diesem Produktionszweig zu einer Verzerrung des Wettbewerbs und einer Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handels führen können (so entfielen auf Italien im Jahr 2006 13,3 % der Gemeinschaftserzeugung von Rindfleisch, wodurch das Land der drittgrößte Rindfleischerzeuger in der EU war).

(30)

In den in Artikel 87 Absatz 2 und 3 EG-Vertrag vorgesehenen Fällen können jedoch bestimmte Maßnahmen ausnahmsweise als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden.

(31)

In Anbetracht der Art der Beihilfe (Beihilfen zur Entschädigung der Landwirte für Verluste aufgrund widriger Witterungsverhältnisse) kommt in diesem Fall nur die in Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag vorgesehene Ausnahme in Frage, wonach Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft (die Ausnahme nach Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b EG-Vertrag gilt nur für echte Naturkatastrophen und nicht für damit vergleichbare Ereignisse; wie in der Rahmenregelung angegeben ist die Kommission stets davon ausgegangen, dass eine Dürre an sich nicht als Naturkatastrophe im Sinne von Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b EG-Vertrag betrachtet werden kann).

(32)

Damit diese Ausnahmeregelung greifen kann, müssen die betreffenden im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (inzwischen Artikel 88 EG-Vertrag) (5) rechtswidrigen Beihilfen gemäß der Bekanntmachung der Kommission über die zur Beurteilung unrechtmäßiger staatlicher Beihilfen anzuwendenden Regeln (6) anhand der objektiven Kriterien geprüft werden, die in den zum Zeitpunkt ihrer rechtswidrigen Bewilligung geltenden Rechtsakten niedergelegt sind.

(33)

Im vorliegenden Fall galten für die betreffenden Beihilfen zum Zeitpunkt ihrer Bewilligung die unter Ziffer 11.3 des Gemeinschaftsrahmens aufgeführten Regeln. Danach müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

a)

Der Schaden muss einen bestimmten Schwellenwert überschreiten, der mit 20 % der gewöhnlichen Erzeugung in den benachteiligten Gebieten und mit 30 % in den sonstigen Gebieten festgelegt ist; die Verluste werden für jeden Betrieb einzeln berechnet.

b)

Die genannten Schwellenwerte sind anhand eines Vergleichs zwischen der Bruttojahreserzeugung im betreffenden Jahr und der durchschnittlichen Bruttojahreserzeugung in einem normalen Jahr zu ermitteln. Letztere wird grundsätzlich anhand der durchschnittlichen Bruttoerzeugung während der vorangegangenen drei Wirtschaftsjahre errechnet, wobei die Jahre auszuschließen sind, in denen wegen widriger Witterungsverhältnisse ein Ausgleich gezahlt wurde. Es können jedoch auch alternative Methoden für die Berechnung der gewöhnlichen Erzeugung einschließlich regionaler Referenzwerte unter der Voraussetzung verwendet werden, dass diese Werte repräsentativ sind und nicht auf außergewöhnlich hohen Erträgen beruhen.

c)

Um eine Überkompensation zu vermeiden, darf der Betrag der zu zahlenden Beihilfe nicht höher sein als der durchschnittliche Umfang der Erzeugung während eines normalen Jahrs, multipliziert mit dem Durchschnittspreis für den gleichen Zeitraum, wovon die effektive Erzeugung in dem Jahr, in dem das Ereignis eingetreten ist, wieder abzuziehen ist. Dieser Wert ist dann mit dem Durchschnittspreis für dieses Jahr zu multiplizieren.

d)

Der Beihilfebetrag ist um eventuelle Direktzahlungen zu kürzen.

e)

Der Beihilfebetrag ist ferner um alle eventuell aus Versicherungen geleisteten Beträge zu kürzen; ferner sind alle üblichen Kosten abzuziehen, die dem Landwirt durch den Ausfall der Ernte nicht entstanden sind.

(34)

Was die Erfüllung der beiden ersten Voraussetzungen anbelangt, stellt die Kommission fest, dass die italienischen Behörden anhand geeigneter meteorologischer Daten festgestellt haben, dass eine Dürre vorlag. Hinsichtlich des durch diese widrigen Witterungsbedingungen eingetretenen Schadens stellt die Kommission vor allem fest, dass die italienischen Behörden selbst zugeben, dass die von ihnen angewendete Methode zur Berechnung der von den Landwirten in der Provinz Triest erlittenen Einbußen nicht den Vorschriften in Ziffer 11.3 des Gemeinschaftsrahmens entsprach. Sie kann diese Feststellung nur noch einmal bekräftigen, da die Aufforderung der Handelskammer Triest zur Interessensbekundung nur den Schwellenwert für Verluste vorsieht, ab dem eine Beihilfe bewilligt werden kann, ohne dass die Modalitäten zur Ermittlung dieser Verluste präzise genannt werden.

(35)

Unter diesen Voraussetzungen ist den von den italienischen Behörden nach der Einleitung des Verfahrens gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag übermittelten Angaben zu entnehmen, dass bei Anwendung der Methode gemäß Ziffer 11.3 des Gemeinschaftsrahmens, d. h. im vorliegenden Fall bei einem Vergleich zwischen der Durchschnittserzeugung von Tierfutter im Zeitraum 2000-2002 (Jahre, in denen kein Ausgleich für Verluste aufgrund widriger Witterungsbedingungen gezahlt wurde) und der Tierfuttererzeugung 2003 die Verluste für jeden einzelnen entschädigten Betrieb über den Mindestschwellenwerten für die Beihilfeberechtigung (20 % in den benachteiligten Gebieten und 30 % in den sonstigen Gebieten) lagen.

(36)

Hinsichtlich der Methode zur Berechnung der Höhe der Beihilfebeträge (und somit der Einhaltung der dritten vorstehend genannten Voraussetzung) stellt die Kommission fest, dass die im vorliegenden Fall herangezogene Methode nicht der nach dem Gemeinschaftsrahmen vorgeschriebenen Methode entspricht, da die Beihilfen anhand der Rechnungen über die Tierfutterankäufe ausgezahlt wurden, die in der Zeit vom 1. Mai bis 20. November 2003 getätigt wurden. Diese entsprachen den Tierfuttermengen, die zur Deckung des regulären Ernährungsbedarfs pro auf dem Betrieb gehaltener VE erforderlich waren, während die Höhe der Beihilfe nach dem Gemeinschaftsrahmen nicht das Durchschnittsniveau der Erzeugung während des normalen Zeitraums übersteigen darf, multipliziert mit dem in diesem Zeitraum geltenden Durchschnittspreis, wovon wiederum die in dem Jahr des Ereignisses angefallene tatsächliche Erzeugung abzuziehen ist, wobei dieser Wert mit dem in diesem Jahr geltenden Durchschnittspreis zu multiplizieren ist.

(37)

Die Informationen, die die italienischen Behörden nach der Einleitung des Verfahrens gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag übermittelt haben, zeigen, dass die von der Handelskammer Triest angewandte Methode zur Berechnung der Beihilfe in bestimmten Fällen (in 12 von 43 Fällen) dazu geführt hat, dass ein höherer Beihilfebetrag als derjenige gezahlt wurde, der sich aus der Berechnung gemäß der im Gemeinschaftsrahmen vorgesehenen Methode ergeben hätte.

(38)

Da die Berechnungsmethode der Handelskammer Triest in mehr als 25 % der Fälle zu einem höheren Beihilfebetrag als die Beträge führt, die gemäß Ziffer 11.3 des Gemeinschaftsrahmens gezahlt worden wären, kann die Kommission diese Methode nicht akzeptieren.

(39)

Hinsichtlich der anderen Bedingungen gemäß Ziffer 11.3 des Gemeinschaftsrahmens (und damit der Einhaltung der vierten und fünften der vorstehend genannten Voraussetzungen) nimmt die Kommission die von den italienischen Behörden übermittelten Angaben zur Kenntnis, wonach die Empfänger der Beihilfen weder Direktbeihilfen für Tierfutter noch eventuelle Leistungen aus Versicherungsregelungen erhalten und die Kosten für die Ernte und den Transport von Tierfutter tatsächlich getragen haben, da ja trotzdem eine Futterernte stattgefunden hat. Mit diesen Klarstellungen werden die beiden genannten Voraussetzungen im vorliegenden Fall hinfällig.

VI.   SCHLUSSFOLGERUNG

(40)

Angesichts der vorstehenden Erwägungen kann die Kommission nicht davon ausgehen, dass alle Voraussetzungen gemäß Ziffer 11.3 des Gemeinschaftsrahmens erfüllt sind, da die von der Handelskammer Triest herangezogene Methode zur Berechnung der Beihilfen wie in Erwägungsgrund 38 angegeben in zahlreichen Fällen zu einer Überschreitung der Beihilfebeträge geführt hat, die ohne diese Überkompensierung fällig geworden wären.

(41)

Die von der Handelskammer Triest für den Ankauf von Tierfutter nach der Dürre von 2003 bewilligten Beihilfen können somit für den Teil der Beihilfe, der den Betrag übersteigt, der bei Anwendung der unter Ziffer 11.3 des Gemeinschaftsrahmens vorgesehenen Berechnungsmethode in den Genuss dieser Ausnahmebestimmung hätte kommen können, nicht in den Genuss der in Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags vorgesehenen Ausnahme gelangen. Hingegen ist der Teil der Beihilfe, der diesen Betrag nicht übersteigt, mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, da er alle Voraussetzungen des Gemeinschaftsrahmens erfüllt.

(42)

Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 entscheidet die Kommission in Negativentscheidungen hinsichtlich rechtswidriger Beihilfen, dass der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern. Damit hat Italien alle Maßnahmen zu treffen, die zur Rückforderung der bewilligten Beihilfen vom Empfänger erforderlich sind. Nach den Bestimmungen von Ziffer 42 der Bekanntmachung der Kommission „Rechtswidrige und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfen: Gewährleistung der Umsetzung von Rückforderungsentscheidungen der Kommission in den Mitgliedstaaten“ (7) verfügt Italien zur Ausführung der darin geforderten Maßnahmen über eine Frist von vier Monaten ab dem Inkrafttreten dieser Entscheidung. Die zurückzufordernden Beihilfen umfassen auch die Zinsen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (8) zu berechnen sind.

(43)

Dennoch gilt eine Beihilfe, die aufgrund der vorliegenden Beihilferegelung bewilligt wurde und zum Zeitpunkt ihrer Bewilligung den Bedingungen einer Verordnung der Kommission entsprach, die aufgrund von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates (9) (De-minimis-Verordnung) angenommen wurde, nicht als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 des Vertrags.

(44)

Ziffer 49 der Bekanntmachung der Kommission „Rechtswidrige und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfen: Gewährleistung der Umsetzung von Rückforderungsentscheidungen der Kommission in den Mitgliedstaaten“ besagt, dass der Mitgliedstaat zur genauen Bestimmung des Beihilfebetrags, der von jedem einzelnen Beihilfeempfänger im Rahmen der Regelung zurückzufordern ist, die De-minimis-Kriterien anwenden kann, die zum Zeitpunkt der Bewilligung der rechtswidrigen und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfe galten, welche Gegenstand der Rückforderungsentscheidung ist.

(45)

Als die Beihilfen von der Handelskammer Triest bewilligt wurden, gab es noch keine Gemeinschaftsregeln über De-minimis-Beihilfen in der Landwirtschaft.

(46)

Die ersten einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften sind in der Verordnung (EG) Nr. 1860/2004 enthalten.

(47)

In der Verordnung (EG) Nr. 1860/2004 heißt es, dass Beihilfen, die einen Höchstbetrag von 3 000 EUR je Empfänger innerhalb von drei Jahren nicht übersteigen (dieser Betrag umfasst die einem Unternehmen bewilligte De-minimis-Beihilfe), den Handel zwischen den Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigen und den Wettbewerb nicht verfälschen bzw. zu verfälschen drohen und somit nicht unter Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag fallen.

(48)

Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1860/2004 gilt dieser Grundsatz auch für Beihilfen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung bewilligt wurden, sofern sie die Voraussetzungen in den Artikeln 1 und 3 erfüllen.

(49)

Im vorliegenden Fall gelten die Einzelbeihilfen, die den Höchstbetrag von 3 000 EUR nicht überstiegen, nicht als staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag, wenn sie zum Zeitpunkt ihrer Bewilligung die Voraussetzungen in den Artikeln 1, 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1860/2004 erfüllten. Dies gilt jedoch ausschließlich für Beträge von höchstens 3 000 EUR, die effektiv als Beihilfe im Sinne dieser Regelung ausgezahlt wurden. Die italienischen Behörden können nicht davon ausgehen, dass die Zahl der Rückforderungen in den 12 Fällen einer Überkompensation im Wege eines Abzugs des Betrags verringert werden kann, den jeder Betroffene gemäß Verordnung (EG) Nr. 1860/2004 hätte erhalten können, denn wenn der im Rahmen der Regelung bewilligte Beihilfebetrag den Höchstbetrag der De-minimis-Regelung überschreitet, kann er nicht in den Genuss der Bestimmungen der De-minimis-Verordnung kommen und zwar auch nicht für den Teil, der diesen Höchstbetrag nicht überschreitet —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Beihilferegelung für den Ankauf von Tierfutter, die rechtswidrig von der Handelskammer Triest (Italien, Region Friuli-Venezia Giulia) unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag durchgeführt wurde, ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, da damit die Beihilfebeträge überschritten werden, die bei Anwendung der in Ziffer 11.3 des Gemeinschaftsrahmens über staatliche Beihilfen im Agrarsektor vorgesehenen Berechnungsmethode ermittelt worden wären. Die in Anwendung dieser Regelung bewilligten Beihilfen sind damit bis in Höhe des Betrags mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, der nach der in Ziffer 11.3 des genannten Gemeinschaftsrahmens vorgesehenen Berechnungsmethode ermittelt worden wäre. In Bezug auf den über diesen Betrag hinausgehenden Teil sind sie mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.

Artikel 2

Die im Rahmen der Beihilferegelung gemäß Artikel 1 bewilligte Einzelbeihilfe stellt keine Beihilfe dar, wenn sie zum Zeitpunkt der Bewilligung die Voraussetzungen der Verordnung erfüllt, die gemäß Artikel 2 der zum Zeitpunkt der Bewilligung der Beihilfe geltenden Verordnung (EG) Nr. 994/98 angenommen wurde.

Artikel 3

(1)   Die Handelskammer Triest (Italien) fordert die im Rahmen der Regelung gemäß Artikel 1 rechtswidrig bewilligten Beihilfen von den Beihilfeempfängern zurück.

(2)   Die zurückzufordernden Beträge umfassen Zinsen von dem Zeitpunkt an, ab dem die rechtswidrige Beihilfe den Empfängern zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung.

(3)   Die Zinsen werden auf der Grundlage der Vorschriften für die Berechnung der Zinsen gemäß Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 sowie der Verordnung (EG) Nr. 271/2008 der Kommission (10) zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 berechnet.

Artikel 4

(1)   Die Rückforderung der im Rahmen der Regelung gemäß Artikel 1 bewilligten Beihilfen erfolgt effektiv und unverzüglich.

(2)   Italien gewährleistet die Durchführung dieser Entscheidung innerhalb von vier Monaten ab ihrer Bekanntgabe.

Artikel 5

(1)   Spätestens zwei Monate nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung übermittelt Italien der Kommission folgende Angaben:

a)

den Gesamtbetrag (Kapital und Zinsen), der von jedem einzelnen Beihilfeempfänger zurückzufordern ist;

b)

eine ausführliche Beschreibung der zur Vollstreckung dieser Entscheidung bereits ergriffenen bzw. vorgesehenen Maßnahmen;

c)

die Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass das Verfahren zur Rückforderung der Beihilfen gegenüber den Beihilfeempfängern eingeleitet wurde.

(2)   Italien teilt der Kommission die zur Ausführung dieser Entscheidung ergriffenen Maβnahmen und die dabei erzielten Fortschritte bis zur vollständigen Rückerstattung der im Rahmen der Regelung gemäß Artikel 1 bewilligten Beihilfen mit. Italien übermittelt der Kommission auf einfache Anforderung unverzüglich sämtliche Informationen zu den zur Vollstreckung dieser Entscheidung bereits ergriffenen bzw. vorgesehenen Maßnahmen sowie ausführliche Angaben zu den von den Empfängern bereits zurückerstatteten Beihilfebeträgen und den darauf erhobenen Zinsen.

Artikel 6

Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet.

Brüssel, den 28. Januar 2009

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  Vgl. Schreiben SG(2005) — Greffe D/203816.

(2)  ABl. C 233 vom 22.9.2005, S. 5.

(3)  ABl. C 28 vom 1.2.2000, S. 2.

(4)  ABl. L 325 vom 28.10.2004, S. 4.

(5)  ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1.

(6)  ABl. C 119 vom 22.5.2002, S. 22.

(7)  ABl. C 272 vom 15.11.2007, S. 11.

(8)  ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1.

(9)  ABl. L 142 vom 14.5.1998, S. 1.

(10)  ABl. L 82 vom 25.3.2008, S. 1.


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