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Document 32009D0349

    Beschluss des Rates vom 27. April 2009 zur Durchführung des Gemeinsamen Standpunkts 2008/369/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo

    ABl. L 106 vom 28.4.2009, p. 60–70 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 19/12/2010; Stillschweigend aufgehoben durch 32010D0788

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2009/349/oj

    28.4.2009   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 106/60


    BESCHLUSS DES RATES

    vom 27. April 2009

    zur Durchführung des Gemeinsamen Standpunkts 2008/369/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo

    (2009/349/GASP)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Gemeinsamen Standpunkt 2008/369/GASP (1) vom 14. Mai 2008 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo, insbesondere auf dessen Artikel 6 in Verbindung mit Artikel 23 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 31. März 2008 die Resolution 1807 (2008) („UNSCR 1807 (2008)“) angenommen; daraufhin hat der Rat am 14. Mai 2008 den Gemeinsamen Standpunkt 2008/369/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo angenommen.

    (2)

    Am 3. März 2009 hat der Sanktionsausschuss nach Resolution 1533 (2004) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen („UNSCR 1533 (2004)“) die Liste der Personen und Einrichtungen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden, geändert.

    (3)

    Die Listen der Personen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, im Anhang zum Gemeinsamen Standpunkt 2008/369/GASP sollte entsprechend ersetzt werden. Bei der Änderung der Listen sollten nach den Feststellungen des Sanktionsausschusses zu bestimmten Personen und Einrichtungen ergänzende Informationen aufgenommen und eine Person gestrichen werden —

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Die Listen der Personen und Einrichtungen im Anhang des Gemeinsamen Standpunkts 2008/369/GASP werden hiermit durch die Listen im Anhang dieses Beschlusses ersetzt.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

    Geschehen zu Luxemburg am 27. April 2009.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    A. VONDRA


    (1)  ABl. L 127 vom 15.5.2008, S. 84.


    ANHANG

    „a)   Personenliste nach den Artikeln 3, 4 und 5

     

    Name

    Vorname

    Aliasname

    Geschlecht:

    Titel/Funktion:

    Anschrift

    (Nr., Straße, Postleitzahl, Ort, Land):

    Geburtsdatum

    Geburtsort

    (Ort, Land)

    Reisepass-Nr./Personalausweis-Nr.

    (einschließlich ausstellendes Land, Ausstellungsort und -datum):

    Nationalität

    Datum der Aufnahme in die Liste

    Sonstige Angaben

    1.

    BWAMBALE

    Frank Kakolele

    Frank Kakorere, Frank Kakorere Bwambale

    M

     

     

     

     

     

     

    1.11.2005

    Ehemaliger Führer der RCD-ML, besitzt politischen Einfluss; beherrscht und kontrolliert die Aktivitäten der Truppen der RCD-ML, einer der unter Nummer 20 der Resolution 1493 (2003) genannten bewaffneten Gruppen und Milizen, die für illegalen Waffenhandel unter Verletzung des Waffenembargos verantwortlich sind. Hat den CNDP im Januar 2008 verlassen. Lebt seit Dezember 2008 in Kinshasa.

    2.

    KAKWAVU BUKANDE

    Jérôme

    Jérôme Kakwavu

    M

     

     

     

     

     

    kongolesisch

    1.11.2005

    Bekannt als: ‚Kommandant Jérôme‘. Ehemaliger Führer der UCD/FAPC. Die FAPC kontrolliert illegale Grenzposten zwischen Uganda und der DRK – eine wichtige Transitroute für den Waffenhandel. Besitzt als Führer der FAPC politischen Einfluss und beherrscht und kontrolliert die Aktivitäten der FAPC-Truppen, die am illegalen Waffenhandel beteiligt gewesen sind und somit gegen das Waffenembargo verstoßen. Wurde im Dezember 2004 in den Rang eines Generals der FARDC erhoben. Gehört seit Dezember 2008 den FARDC an; Aufenthaltsort: Kinshasa.

    3.

    KATANGA

    Germain

     

    M

     

     

     

     

     

    kongolesisch

    1.11.2005

    Führer der FRPI. Wurde im Dezember 2004 zum General in der FARDC ernannt. Beteiligt an Waffentransfers unter Verletzung des Waffenembargos. Seit März 2005 in Kinshasa wegen Beteiligung der FRPI an Menschenrechtsverletzungen unter Hausarrest gestellt. Wurde am 18. Oktober 2007 von der Regierung der DRK an den Internationalen Strafgerichtshof übergeben.

    4.

    LUBANGA

    Thomas

     

    M

     

     

     

    Ituri

     

    kongolesisch

    1.11.2005

    Führer der UPC/L, einer der unter Nummer 20 der Resolution 1493 (2003) genannten bewaffneten Gruppen und Milizen, die am illegalen Waffenhandel beteiligt sind und somit gegen das Waffenembargo verstoßen. Seit März 2005 in Kinshasa wegen Beteiligung der UPC/L an Menschenrechtsverletzungen inhaftiert. Wurde am 17. März 2006 von den kongolesischen Behörden an den IStGH überstellt. Seit Dezember 2008 ist gegen ihn ein Verfahren wegen Kriegsverbrechen anhängig.

    5.

    MANDRO

    Khawa Panga

    Kawa Panga, Kawa Panga Mandro, Kawa Mandro, Yves Andoul Karim, Mandro Panga Kahwa, Yves Khawa Panga Mandro

    M

     

     

    20.8.1973

    Bunia

     

    kongolesisch

    1.11.2005

    Bekannt als: ‚Chief Kahwa‘, ‚Kawa‘. Ehemaliger Führer der PUSIC, eine der unter Nummer 20 der Resolution 1493 (2003) genannten bewaffneten Gruppen und Milizen, die am illegalen Waffenhandel beteiligt sind und somit gegen das Waffenembargo verstoßen. Seit April 2005 in Bunia wegen Sabotage des Friedensprozesses in der Provinz Ituri. inhaftiert. Von den kongolesischen Behörden im Oktober 2005 verhaftet, vom Berufungsgericht in Kisangani freigesprochen und sodann an die Justizbehörden in Kinshasa überstellt, weil neue Anschuldigungen gegen ihn erhoben wurden wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen, Mord, schwerer Körperverletzung und Tätlichkeiten.

    6.

    MBARUSHIMANA

    Callixte

     

    M

     

     

    24.7.1963

    Ndusu/Ruhengeri Nordprovinz, Ruanda

     

    ruandisch

    3.3.2009

    Exekutivsekretär der FDLR. Politisch-militärischer Anführer einer in der Demokratischen Republik Kongo operierenden ausländischen bewaffneten Gruppe; behindert die Entwaffnung und freiwillige Repatriierung oder Neuansiedlung der Kombattanten nach Resolution 1857 (2008) Nr. 4 Buchst. b. Derzeitiger Aufenthaltsort: Paris oder Thaïs, Frankreich.

    7.

    MPAMO

    Iruta Douglas

    Mpano, Douglas Iruta Mpamo

    M

     

    Bld. Kanyamuhanga 52, Goma

    28.12.1965/29.12.1965

    Bashali, Masisi / Goma, DRK

     

    kongolesisch

    1.11.2005

    Eigentümer/Manager der Compagnie Aérienne des Grands Lacs und der Great Lakes Business Company, deren Fluggeräte zur Unterstützung der unter Nummer 20 der Resolution 1493 (2003) genannten bewaffneten Gruppen und Milizen eingesetzt wurden. Auch verantwortlich für die Verschleierung von Flug- und Frachtinformationen offensichtlich in der Absicht, Verstöße gegen das Waffenembargo zu ermöglichen. Ansässig in Goma und Gisenyi, Ruanda. Überquert häufig die internationale Grenze zwischen Ruanda und Kongo.

    8.

    MUDACUMURA

    Sylvestre

     

    M

     

     

     

     

     

    ruandisch

    1.11.2005

    Bekannt als: ‚Radja‘, ‚Mupenzi Bernard‘, ‚Generalmajor Mupenzi‘. Beherrscht und kontrolliert als Kommandant der FDLR die Aktivitäten der FDLR-Truppen, die zu den unter Nummer 20 der Resolution 1493 (2003) genannten bewaffneten Gruppen und Milizen zählen, die am Waffenhandel beteiligt sind und somit gegen das Waffenembargo verstoßen. Dienst seit Dezember 2008 als Militärkommandeur der FDLR-FOCA. Ansässig in Kibua, Masisi-Gebiet, DRK.

    9.

    MUJYAMBERE

    Leopold

    Musenyeri, Achille, Frere Petrus Ibrahim

    M

     

     

    17.3.1962, evt. 1966

    Kigali, Ruanda

     

    ruandisch

    3.3.2009

    Oberst. Kommandant der Zweiten Division der FOCA/der Reserve-Brigaden (eine bewaffnete Faktion der FDLR). Als politisch-militärischer Anführer einer in der Demokratischen Republik Kongo operierenden ausländischen bewaffneten Gruppe behindert er unter Verstoß gegen die Resolution 1857 (2008) Nr. 4 Buchst. b die Entwaffnung und freiwillige Repatriierung oder Neuansiedlung der Kombattanten. Die Expertengruppe des Sanktionsausschusses DRK des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen hat Beweise dafür zusammengetragen (siehe Einzelheiten im Bericht der Gruppe vom 13. Februar 2008), dass aus der Gewalt der FDLR-FOCA befreite Mädchen zuvor entführt und sexuell missbraucht worden waren. Seit Mitte 2007 hat die FDLR-FOCA, die zuvor Jungen im Alter von 15 bis 20 Jahren rekrutiert hatte, Kinder ab dem Alter von 10 Jahren zwangsrekrutiert. Die Jüngsten werden dann als Eskorten benutzt und ältere Kinder werden unter Verstoß gegen die Resolution 1857 (2008) Nr. 4 Buchst. d und e als Soldaten an der Front eingesetzt. Derzeitiger Aufenthaltsort: Mwenga, Süd-Kivu, DRK.

    10.

    MURWANASHYAKA

    Dr. Ignace

    Ignace

    M

     

     

    14.5.1963

    Butera (Ruanda)/Ngoma, Butare (Ruanda)

     

    ruandisch

    1.11.2005

    Führer der FDLR, besitzt politischen Einfluss, kontrolliert die Aktivitäten der FDLR-Truppen, die zu den unter Nummer 20 der Resolution 1493 (2003) genannten bewaffneten Gruppen und Milizen zählen, die am Waffenhandel beteiligt sind und somit gegen das Waffenembargo verstoßen. Seit Dezember 2008 weiter als Präsident der politischen Faktion der FDLR-FOCA anerkannt.

    11.

    MUSONI

    Straton

    IO Musoni

    M

     

     

    6.4.1961 (evt. 4.6.1961)

    Mugambazi, Kigali, Ruanda

     

    Ruandischer Pass am 10.9.2004 abgelaufen

    29.3.2007

    Durch seine führende Stellung in der FDLR, einer in der DRK operierenden ausländischen bewaffneten Gruppe, behindert Musoni unter Verstoß gegen die Resolution 1649 (2005) die Entwaffnung und die freiwillige Repatriierung oder Neuansiedlung der diesen Gruppen angehörenden Kombattanten. Wohnhaft in Neuffen, Deutschland. Seit Dezember 2008 weiter als Vizepräsident der politischen Faktion der FDLR-FOCA anerkannt.

    12.

    MUTEBUTSI

    Jules

    Jules Mutebusi, Jules Mutebuzi, Oberst Mutebutsi

    M

     

     

     

    Süd-Kivu

     

    kongolesisch (Süd-Kivu)

    1.11.2005

    Bekannt als: ‚Oberst Mutebutsi‘. Ehemaliger Stellvertretender militärischer Regionalkommandeur der FARDC im 10. Militärbezirk; im April 2004 wegen Disziplinlosigkeit ausgeschieden; vereinte seine Kräfte mit anderen abtrünnigen Elementen der ehemaligen RCD-G, um im Mai 2004 die Stadt Bukavu gewaltsam einzunehmen. Beteiligt an der Beschaffung von Waffen außerhalb der FARDC-Strukturen und deren Lieferung an unter Nummer 20 der Resolution 1493 (2003) genannte bewaffnete Gruppen und Milizen unter Verletzung des Waffenembargos. Von den ruandischen Behörden im Dezember 2007 beim versuchten Grenzübertritt in die DRK festgenommen. Berichten zufolge ist ‚seine Freiheit‘ derzeit ‚beschränkt‘.

    13.

    NGUDJOLO

    Mathieu Cui

    Cui Ngudjolo

    M

     

     

     

     

     

     

    1.11.2005

    ‚Oberst‘ oder ‚General‘. Stabschef der FNI und ehemaliger Stabschef der FRPI, besitzt politischen Einfluss; kontrolliert die Aktivitäten der FRPI-Truppen, die zu den unter Nummer 20 der Resolution 1493 (2003) genannten bewaffneten Gruppen und Milizen zählen, die für illegalen Waffenhandel unter Verletzung des Waffenembargos verantwortlich sind. Wurde im Oktober 2003 in Bunia von der MONUC verhaftet. Wurde am 7. Februar 2008 von der Regierung der DRK an den Internationalen Strafgerichtshof übergeben.

    14.

    NJABU

    Floribert Ngabu

    Floribert Njabu, Floribert Ndjabu, Floribert Ngabu Ndjabu

    M

     

     

     

     

     

     

    1.11.2005

    Führer der FNI, einer der unter Nummer 20 der Resolution 1493 (2003) genannten bewaffneten Gruppen und Milizen, die am illegalen Waffenhandel beteiligt sind und somit gegen das Waffenembargo verstoßen. Wegen Beteiligung der FNI an Menschenrechtsverletzungen verhaftet und seit März 2005 in Kinshasa unter Hausarrest gestellt.

    15.

    NKUNDA

    Laurent

    Laurent Nkunda Bwatare, Laurent Nkundabatware, Laurent Nkunda Mahoro Batware, Laurent Nkunda Batware, Nkunda Mihigo Laurent

    M

     

     

    6.2.1967/2.2.1967

    Nord-Kivu/Rutshuru

     

    kongolesisch

    1.11.2005

    Bekannt als ‚Vorsitzender‘ und ‚Papa Six‘ und als ‚General Nkunda‘. Ehemaliger General der RCD-G. Vereinte seine Kräfte mit anderen abtrünnigen Elementen der ehemaligen RCD-G, um im Mai 2004 die Stadt Bukavu gewaltsam einzunehmen. Beschaffung von Waffen außerhalb der FARDC, womit er gegen das Waffenembargo verstößt. Gründete 2006 den National Congress for the People’s Defense. Hoher Offizier der Rally for Congolese Democracy-Goma (RCD-G) 1998-2006; Offizier der Rwandan Patriotic Front (RPF) 1992-1998. Wohnhaft in Tebero und Kitchanga, Masisi-Gebiet. Seit Dezember 2008 Kommandant des CNDP in Nord-Kivu.

    16.

    NTAWUNGUKA

    Pacifique

    Oberst Omega, Nzeri, Israel, Pacifique Ntawungula

    M

     

     

    1.1.1964, evt. 1964

    Gaseke, Provinz Gisenyi, Ruanda

     

    ruandisch

    3.3.2009

    Oberst. Kommandant der ersten FOCA-Division (eine bewaffnete Faktion der FDLR). Als militärischer Anführer einer in der Demokratischen Republik Kongo operierenden ausländischen bewaffneten Gruppe behindert er unter Verstoß gegen die Resolution 1857 (2008) Nr. 4 Buchst. b) die Entwaffnung und freiwillige Repatriierung oder Neuansiedlung der Kombattanten. Die Expertengruppe des DRK-Sanktionsausschusses des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen hat Beweise dafür zusammengetragen (siehe Einzelheiten im Bericht der Gruppe vom 13. Februar 2008), dass aus der Gewalt der FDLR-FOCA befreite Mädchen zuvor entführt und sexuell missbraucht worden waren. Seit Mitte 2007 hat die FDLR-FOCA, die zuvor Jungen im Alter von 15 bis 20 Jahren rekrutiert hatte, Kinder ab dem Alter von 10 Jahren zwangsrekrutiert. Die Jüngsten werden dann als Eskorten benutzt und ältere Kinder werden als Soldaten an der Front eingesetzt nach Resolution 1857 (2008) Nr. 4 Buchst. d) und e). Derzeitiger Aufenthaltsort: Peti, Grenze Walikale-Masisis, DRK. Hat eine militärische Ausbildung in Ägypten erhalten.

    17.

    NYAKUNI

    James

     

    M

     

     

     

     

     

    ugandisch

    1.11.2005

    Handelspartnerschaft mit ‚Kommandant Jérôme‘, insbesondere Schmuggel über die Grenze DRK/Uganda, vermutlich einschließlich des Schmuggels von Waffen und Militärgütern in nicht kontrollierten LKW. Verletzung des Waffenembargos und Unterstützung von unter Nummer 20 der Resolution 1493 (2003) genannten bewaffneten Gruppen und Milizen, einschließlich finanzieller Hilfe, um ihnen militärische Operationen zu ermöglichen.

    18.

    NZEYIMANA

    Stanislas

    Deogratias Bigaruka Izabayo, Bigaruka, Bigurura, Izabayo Deo

    M

     

     

    1.1.1966; evt. 1967; oder 28.8.1966

    Mugusa (Butare), Ruanda

     

    ruandisch

    3.3.2009

    Brigadegeneral. Stellvertretender Befehlshaber der FOCA (bewaffnete Faktion der FDLR). Als militärischer Anführer einer in der Demokratischen Republik Kongo operierenden ausländischen bewaffneten Gruppe behindert er unter Verstoß gegen die Resolution 1857 (2008) Nr. 4 Buchst. b) die Entwaffnung und freiwillige Repatriierung oder Neuansiedlung der Kombattanten. Die Expertengruppe des DRK-Sanktionsausschusses des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen hat Beweise dafür zusammengetragen (siehe Einzelheiten im Bericht der Gruppe vom 13. Februar 2008), dass aus der Gewalt der FDLR-FOCA befreite Mädchen zuvor entführt und sexuell missbraucht worden waren. Seit Mitte 2007 hat die FDLR-FOCA, die zuvor Jungen im Alter von 15 bis 20 Jahren rekrutiert hatte, Kinder ab dem Alter von 10 Jahren zwangsrekrutiert. Die Jüngsten werden dann als Eskorten benutzt und ältere Kinder werden unter Verstoß gegen die Resolution 1857 (2008) Nr. 4 Buchst. d) und e) als Soldaten an der Front eingesetzt. Derzeitiger Aufenthaltsort: Kalonge, Masisi, Nord-Kivu, DRK, oder Kibua, DRK.

    19.

    OZIA MAZIO

    Dieudonné

    Ozia Mazio

    M

     

     

    6.6.1949

    Ariwara, DRK

     

    kongolesisch

    1.11.2005

    Bekannt als: ‚Omari‘ oder ‚Mister Omari‘. Präsident des FEC im Gebiet Aru. Finanzvereinbarungen mit ‚Kommandant Jérôme‘ und der FAPC; Schmuggel über die Grenze DRK/ Uganda, um ‚Kommandant Jérôme‘ und seine Truppen zu beliefern und mit Bargeld zu versorgen. Verletzung des Waffenembargos, u. a. durch die Unterstützung von unter Nummer 20 der Resolution 1493 (2003) genannten bewaffneten Gruppen und Milizen. Am 23. September 2008 in Ariwara verstorben.

    20.

    TAGANDA

    Bosco

    Bosco Ntaganda, Bosco Ntagenda, General Taganda

    M

     

     

     

     

     

    kongolesisch

    1.11.2005

    Bekannt als: ‚Terminator‘ oder ‚Major‘. Militärkommandeur der UPC-L, besitzt politischen Einfluss und kontrolliert die Aktivitäten der UPC-L, einer der unter Nummer 20 der Resolution 1493 (2003) genannten bewaffneten Gruppen und Milizen, die am illegalen Waffenhandel beteiligt sind und somit gegen das Waffenembargo verstoßen. Er war im Dezember 2004 zum General der FARDC ernannt worden, lehnte aber diese Beförderung ab und verbleibt daher außerhalb der FARDC. Seit Dezember 2008 Stabschef des CNDP. Aufenthaltsorte: Bunagana und Rutshuru.


    b)   Liste der Einrichtungen nach den Artikeln 3,4 und 5

     

    Bezeichnung

    Aliasname

    Anschrift

    (Nr. Straße, PLZ, Ort, Land):

    Ort der Registrierung

    (Ort, Land):

    Datum der Registrierung:

    Registriernummer:

    Hauptgeschäftsort:

    Datum der Aufnahme in die Liste

    Sonstige Angaben

    21.

    BUTEMBO AIRLINES (BAL)

     

     

    Butembo, DRK

     

     

     

    29.3.2007

    In Privatbesitz befindliche Fluggesellschaft, außerhalb Butembo im Einsatz. Kisoni Kambale (am 5. Juli 2007 verstorben und daraufhin am 24. April 2008 von der Liste gestrichen) nutzte seine Fluggesellschaft für den Transport von Gold, von Verpflegung und Waffen der FNI zwischen Mongbwalu und Butembo. Dies erfüllt den Tatbestand der Unterstützung illegaler bewaffneter Gruppen und verstößt damit gegen das Waffenembargo gemäß den Resolutionen 1493 (2003) und 1596 (2005). Seit Dezember 2008 verfügt BAL nicht länger über eine Betriebsgenehmigung in der DRK.

    22.

    CONGOCOM TRADING HOUSE

     

     

    Butembo, DRK (Tel.: +253 (0) 99 983 784)

     

     

     

    29.3.2007

    Goldhandelshaus in Butembo. CONGOCOM war Eigentum von Kisoni Kambale (am 5. Juli 2007 verstorben ist und daraufhin am 24. April 2008 von der Liste gestrichen wurde). Kambale kaufte nahezu die gesamte Goldproduktion in dem von der FNI kontrollierten Distrikt Mongbwalu auf. Die Einnahmen der FNI stammen zu einem großen Teil aus Steuern, die auf die Goldproduktion erhoben werden. Dies erfüllt den Tatbestand der Unterstützung illegaler bewaffneter Gruppen und verstößt damit gegen das Waffenembargo gemäß den Resolutionen 1493 (2003) und 1596 (2005).

    23.

    COMPAGNIE AERIENNE DES GRANDS LACS (CAGL), GREAT LAKES BUSINESS COMPANY (GLBC)

     

    CAGL, Avenue Président Mobutu, Goma DRK (CAGL hat auch eine Niederlassung in Gisenyi, Ruanda); GLBC, PO Box 315, Goma, DRK (GLBC hat auch eine Niederlassung in Gisenyi, Ruanda); GLBC

     

     

     

     

    29.3.2007

    Die Unternehmen CAGL and GLBC sind Eigentum von Douglas MPAMO, gegen den bereits Sanktionen im Rahmen der Resolution 1596 (2005) verhängt wurden. CAGL und GLBC wurden für den Transport von Waffen und Munition eingesetzt und verstoßen somit gegen das Waffenembargo gemäß den Resolutionen 1493 (2003) und 1596 (2005). Seit Dezember 2008 verfügte GLBC nicht mehr über betriebstüchtige Flugzeuge; dennoch waren mehrere Flugzeuge trotz der VN-Sanktionen in Betrieb.

    24.

    MACHANGA LTD

     

    Kampala, Uganda

     

     

     

     

    29.3.2007

    Goldexportunternehmen in Kampala (Direktoren: Herr Rajendra Kumar Vaya und Herr Hirendra M. Vaya). MACHANGA kaufte Gold im Rahmen regulärer Geschäftsbeziehungen zu Händlern in der DRK, die enge Verbindungen zu verschiedenen Milizen hatten. Dies erfüllt den Tatbestand der Unterstützung illegaler bewaffneter Gruppen und verstößt damit gegen das Waffenembargo gemäß den Resolutionen 1493 (2003) und 1596 (2005).

    25.

    TOUS POUR LA PAIX ET LE DEVELOPPMENT (NRO)

    TPD

    Goma, Nord-Kivu

     

     

     

     

    1.11.2005

    Beteiligt am Verstoß gegen das Waffenembargo durch Unterstützung der RCD-G, insbesondere durch die Bereitstellung von LKW für Waffen- und Truppentransporte und durch die Beförderung von Waffen Anfang 2005, die an Teile der Bevölkerung in Masisi und Rutshuru in Nord-Kivu verteilt werden sollten. Ab Dezember 2008 bestand TPD zwar weiterhin und verfügte über Büros in mehreren Städten in den Gebieten Masisi und Rutshuru, doch die Tätigkeiten waren nahezu zum Stillstand genommen.

    26.

    UGANDA COMMERCIAL IMPEX (UCI) LTD

     

    Kajoka Street, Kisemente Kampala, Uganda (Tel: +256 41 533 578/9); Alternativadresse: PO Box 22709, Kampala, Uganda

     

     

     

     

    29.3.2007

    Goldexportunternehmen in Kampala. (Direktoren: Herr Kunal LODHIA und Herr J.V. LODHIA). UCI kaufte Gold im Rahmen regulärer Geschäftsbeziehungen zu Händlern in der DRK, die enge Verbindungen zu verschiedenen Milizen hatten. Dies erfüllt den Tatbestand der Unterstützung illegaler bewaffneter Gruppen und verstößt damit gegen das Waffenembargo gemäß den Resolutionen 1493 (2003) und 1596 (2005). “


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