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Document 32008R1276

    Verordnung (EG) Nr. 1276/2008 der Kommission vom 17. Dezember 2008 über die Überwachung der Ausfuhr von Agrarprodukten, für die Ausfuhrerstattungen oder andere Beträge gezahlt werden, durch Warenkontrolle

    ABl. L 339 vom 18.12.2008, p. 53–75 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 11/10/2011

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/1276/oj

    18.12.2008   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 339/53


    VERORDNUNG (EG) Nr. 1276/2008 DER KOMMISSION

    vom 17. Dezember 2008

    über die Überwachung der Ausfuhr von Agrarprodukten, für die Ausfuhrerstattungen oder andere Beträge gezahlt werden, durch Warenkontrolle

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 170 Buchstabe c und Artikel 194 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 4,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (2) erlassen die Mitgliedstaaten im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft zu gewährleisten, insbesondere um sich zu vergewissern, dass die durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums finanzierten Maßnahmen tatsächlich und ordnungsgemäß durchgeführt worden sind, Unregelmäßigkeiten zu verhindern und zu verfolgen und die infolge von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen abgeflossenen Beträge wieder einzuziehen.

    (2)

    Mit Artikel 201 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 wird die Verordnung (EWG) Nr. 386/90 des Rates vom 12. Februar 1990 über die Kontrolle bei der Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse, für die Erstattungen oder andere Zahlungen geleistet werden (3) aufgehoben, während die Kommission gemäß Artikel 194 Buchstabe a der Verordnung gleichzeitig verpflichtet ist, die Vorschriften für die von den Mitgliedstaaten anzuwendenden Verwaltungs- und Kontrollverfahren hinsichtlich der Einhaltung der Verpflichtungen zu beschließen, die sich aus der Anwendung der Verordnung ergeben. Die Verordnung (EG) Nr. 2090/2002 der Kommission vom 26. November 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 386/90 des Rates vom 12. Februar 1990 hinsichtlich der Warenkontrolle bei der Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse, für die eine Erstattung gewährt wird (4) wurde in wesentlichen Punkten geändert. Im Interesse der Klarheit und der Verwaltungseffizienz sollten daher die Verordnung (EG) Nr. 2090/2002 und die Verordnung (EG) Nr. 3122/94 der Kommission vom 20. Dezember 1994 zur Festlegung der Kriterien für die Risikoanalyse bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen, für die eine Erstattung gewährt wird (5) aufgehoben und durch neue kohärente Vorschriften ersetzt werden.

    (3)

    Die Verordnungen (EG) Nr. 793/2006 der Kommission vom 12. April 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 247/2006 des Rates über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union (6), (EG) Nr. 967/2006 der Kommission vom 29. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates hinsichtlich der Nichtquotenerzeugung im Zuckersektor (7) und (EG) Nr. 1914/2006 der Kommission vom 20. Dezember 2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 des Rates über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres (8) nehmen auf die Anwendung von Warenkontrollen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 386/90 Bezug, ohne dass Ausfuhrerstattungen mit im Spiel sind. Es ist daher zu präzisieren, dass Warenkontrollen bei Vorgängen, die andere Beträge betreffen und mit finanziellen Maßnahmen im Rahmen des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums zusammenhängen, gemäß diesen neuen kohärenten Vorschriften vorgenommen werden können.

    (4)

    Bereits geltende Kontrollmaßnahmen sollten berücksichtigt werden, vor allem jene, die mit der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April 1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (9) und der Verordnung (EG) Nr. 2298/2001 der Kommission vom 26. November 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Ausfuhr der im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe gelieferten Erzeugnisse (10) eingeführt wurden.

    (5)

    Um die von den Mitgliedstaaten getroffenen Maßnahmen zu verbessern und zu harmonisieren, sollte ein gemeinschaftliches Überwachungssystem beibehalten werden, das insbesondere auf der Warenkontrolle zum Zeitpunkt der Ausfuhr und auf der Prüfung der Zahlungsanträge durch die Zahlstellen beruht und auch Erzeugnisse betrifft, die nach einem vereinfachten Verfahren ausgeführt werden.

    (6)

    Um das Substitutionsrisiko bei Ausfuhranmeldungen, die von einer Binnenzollstelle innerhalb eines Mitgliedstaats angenommen wurden, auszuschließen, sollte die Zollstelle am Ort des Ausgangs aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ein Minimum an „Substitutionskontrollen“ durchführen. Je nach dem, an welchem Ort diese Substitutionskontrollen stattfinden, sollten sie als vereinfachte Kontrollen erfolgen.

    (7)

    Um zu entscheiden, ob Substitutionskontrollen oder besondere Substitutionskontrollen erforderlich sind, sollte die Ausgangszollstelle aktiv prüfen, dass Verschlüsse nicht entfernt und aufgebrochen wurden.

    (8)

    Um sicherzustellen, dass die Ausgangszollstellen oder die Zollstellen, denen das T5-Kontrollexemplar zugesandt wird, einheitlich vorgehen, und damit als Vorbedingung für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen keine Zweifel an der Nämlichkeit des Erzeugnisses entstehen, sollten für den Fall, dass diese Zollstellen feststellen, dass die beim Abgang angebrachten Plomben ohne Zollaufsicht entfernt oder aufgebrochen wurden oder keine Freistellung von der Verschlusspflicht gegeben war, besondere Substitutionskontrollen vorgesehen werden. Da in diesen Fällen ein klarer Verdacht auf Substitution besteht, ist bei den besonderen Substitutionskontrollen erhöhte Umsicht geboten und gegebenenfalls auch eine Warenkontrolle erforderlich.

    (9)

    Die Zahl der Warenkontrollen sollte zu der Zahl der jährlichen Ausfuhranmeldungen in einem angemessenen Verhältnis stehen. Die Erfahrung hat gezeigt, dass Warenkontrollen bei mindestens 5 % der Ausfuhranmeldungen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind und es den Mitgliedstaaten ermöglichen, mittels Risikomanagement zu entscheiden, ob sie den Mindestkontrollsatz von 5 % je Erzeugnissektor anwenden oder auf alle Sektoren, mit einem Mindestkontrollsatz von 2 % je Erzeugnissektor. Um sicherzustellen, dass die Regelung umfassend angewandt wird, sollten Ausfuhrzollstellen mit einer sehr kleinen Anzahl von Ausfuhranmeldungen je Erzeugnissektor dennoch dafür Sorge tragen, dass für jeden Erzeugnissektor mindestens eine Kontrolle durchgeführt wird. Der Anteil an Ausfuhrerstattungen für Waren, die nicht unter Anhang I des Vertrags fallen, stellt kein hohes Risiko dar, wenngleich die Zahl der Ausfuhranmeldungen in diesem Sektor hoch ist. Um besseren Nutzen aus dem Kontrollinstrument zu ziehen, sollte der Mindestkontrollsatz für nicht unter Anhang I des Vertrags fallende Waren daher herabgesetzt werden. Aus demselben Grund sollten die Mitgliedstaaten auch die Möglichkeit haben, Ausfuhranmeldungen für kleine Mengen oder einen auf 1 000 EUR begrenzten Erstattungsbetrag nicht zu berücksichtigen.

    (10)

    Nach den bisherigen Erfahrungen ist ein Mindestsatz von 10 % für Verschlusskontrollen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend.

    (11)

    Die Zahl der von den Ausgangszollstellen durchzuführenden Substitutionskontrollen und besonderen Substitutionskontrollen sollte zur Zahl der pro Jahr vorgelegten Zollpapiere in einem angemessenen Verhältnis stehen. Die Erfahrung zeigt, dass es wirksam, verhältnismäßig und abschreckend ist, wenn mindestens 8 % aller Zollpapiere kontrolliert werden.

    (12)

    Gemäß Artikel 4f der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (11) wenden die Zollbehörden Risikomanagementverfahren an, um die Höhe des Risikos zu bestimmen, das mit Waren verbunden ist, die der Zollkontrolle oder zollamtlichen Überwachung unterliegen, und um zu entscheiden, ob und gegebenenfalls wo die Waren besonderen Zollkontrollen unterzogen werden. Zum Risikomanagement gehört die Analyse von Risiken im Sinne von Artikel 4 Nummer 26 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92. Gemäß Artikel 592e der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 nimmt die zuständige Zollstelle nach Erhalt der Zollanmeldung vor Überlassung der Waren zur Ausfuhr geeignete Risikoanalysen und Zollkontrollen vor. Elektronisches Risikomanagement ist gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1875/2006 der Kommission vom 18. Dezember 2006 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (12) ab dem 1. Juli 2009 verbindlich. Folglich sollte die Zollkontrolle von Ausfuhranmeldungen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 ab diesem Datum der Risikoanalyse unterliegen.

    (13)

    Die Risikoanalyse wurde 1994 mit Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 386/90 als fakultatives Kontrollinstrument für Warenkontrollen bei Ausfuhranmeldungen und 1995 mit Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 2221/95 der Kommission vom 20. September 1995 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 386/90 des Rates hinsichtlich der Warenkontrolle bei der Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse, für die eine Erstattung gewährt wird (13) als fakultatives Kontrollinstrument für Substitutionskontrollen eingeführt. Ein Satz anzuwendender Kriterien wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 3122/94 festgelegt. Die Anwendung der Risikoanalyse unterliegt dem in Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 angesprochenen Datenschutz.

    (14)

    Die mit Risikoanalysen im Rahmen der Ausfuhrerstattungskontrollen gewonnene besondere Erfahrung sollte durch die allgemeinverbindliche Einführung des Risikomanagements untermauert werden.

    (15)

    Die Organisation, die die besten Garantien bietet, ohne wirtschaftlichen Zwängen und Verwaltungskosten Vorschub zu leisten, die schwerer wiegen als die greifbaren finanziellen Vorteile für die Gemeinschaft, wäre grundsätzlich die, die Warenkontrollen bei der Ausfuhr und Buchprüfungen kombiniert. Aus diesem Grunde sollten die Mitgliedstaaten die Warenkontrollen mit der Buchprüfung koordinieren, die die zuständigen Stellen nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 485/2008 des Rates vom 26. Mai 2008 über die von den Mitgliedstaaten vorzunehmende Prüfung der Maßnahmen, die Bestandteil des Finanzierungssystems des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft sind (14) im nachhinein in den betreffenden Betrieben durchführen müssen.

    (16)

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 159/2008 der Kommission vom 21. Februar 2008 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 800/1999 und (EG) Nr. 2090/2002 hinsichtlich der Warenkontrolle bei der Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse, für die eine Erstattung gewährt wird (15) wurden bestimmte Kontroll- und Meldeschwellen von 200 EUR durch 1 000 EUR ersetzt. Es empfiehlt sich, 1 000 EUR als Schwellenwert für die einschlägigen geltenden Kontroll- und Meldepflichten vorzuschreiben.

    (17)

    Zur Bewertung der Wirksamkeit der Risikoanalyse und der Anwendung dieser Verordnung müssen die Mitgliedstaaten Kontrollberichte abfassen und jährlich Bewertungen der Durchführung und der Wirksamkeit der gemäß dieser Verordnung durchgeführten Kontrollen und der zur Auswahl einer Warenkontrolle zu unterziehenden Erzeugnisse angewandten Verfahren vorlegen. Angesichts des Fortschritts der Informationstechnologie sollte die Anforderung, dass der Jahresbericht auf einer ISO-9660-kompatiblen CD-ROM oder einem äquivalenten Datenträger zu übermitteln ist, dahingehend geändert werden, dass der Bericht künftig anhand eines elektronischen Datenträgers zu übermitteln ist, der eine redaktionelle Überarbeitung der Daten ausschließt.

    (18)

    Risikomanagement wird im Rahmen des Zollkodex ab 1. Juli 2009 verbindlich sein, wird von einigen Mitgliedstaaten jedoch möglicherweise schon früher angewandt. Soweit bereits ein angemessenes Risikomanagement existiert, ist es gerechtfertigt, flexible Kontrollstandards zu genehmigen. Die Mitgliedstaaten sollten daher ermächtigt werden, flexible Kontrollstandards anzuwenden, sobald ein angemessenes Risikomanagementsystem operativ ist, und die Kommission entsprechend unterrichten.

    (19)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    KAPITEL I

    EINLEITENDE BESTIMMUNGEN

    Artikel 1

    Gegenstand und Geltungsbereich

    Diese Verordnung enthält Verfahrensvorschriften für die Überwachung der ordnungsgemäßen Durchführung von Vorgängen, die zur Zahlung von Ausfuhrerstattungen und aller anderen Beträge im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a für Ausfuhrtransaktionen berechtigen.

    Sie gilt unbeschadet der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 800/1999.

    Diese Verordnung gilt nicht für Ausfuhren im Rahmen der gemeinschaftlichen oder einzelstaatlichen Nahrungsmittelhilfe im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2298/2001.

    Artikel 2

    Begriffsbestimmungen

    Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

    a)

    „Andere Beträge“: Vorgänge im Zusammenhang mit finanziellen Maßnahmen im Rahmen des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 793/2006, (EG) Nr. 967/2006 und (EG) Nr. 1914/2006;

    b)

    „Erzeugnisse“: die Erzeugnisse im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 800/1999;

    c)

    „Ausfuhrzollstelle“: die Zollstelle gemäß Artikel 5 Absatz 7 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 800/1999;

    d)

    „Ausgangszollstelle“: die Zollstelle gemäß Artikel 793 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93;

    e)

    „Zollstelle, der das T5-Kontrollexemplar zugesandt wird“: die Bestimmungszollstelle gemäß Artikel 912c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93, einschließlich einer Zollstelle, der ein gleichwertiges Papier zugesandt wird;

    f)

    „Warenkontrolle“: die Überprüfung unter den Bedingungen von Artikel 5, ob die Angaben in der Ausfuhranmeldung oder — bei anderen Beträgen — den Unterlagen gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 793/2006, (EG) Nr. 967/2006 und (EG) Nr. 1914/2006, einschließlich Belegdokumenten, zu Erzeugnismenge, -art und -eigenschaften mit den Erzeugnissen übereinstimmen;

    g)

    „Substitutionskontrolle“: eine Sichtkontrolle unter den Bedingungen von Artikel 8, bei der überprüft wird, ob die Erzeugnisse mit den Angaben auf dem Papier übereinstimmen, das die Erzeugnisse von der Ausfuhrzollstelle zur Ausgangszollstelle oder zu der Zollstelle, der das T5-Kontrollexemplar zugesandt wird, begleitet hat;

    h)

    „besondere Substitutionskontrolle“: eine Substitutionskontrolle, die von einer Sichtkontrolle bis hin zu einer Warenkontrolle reichen kann und die unter den Bedingungen von Artikel 9 durchgeführt werden muss, wenn Zweifel an der Unversehrtheit des Verschlusses der Ausfuhrerzeugnisse bestehen;

    i)

    „Sichtkontrolle“: eine Kontrolle durch sensorische Wahrnehmung, auch mit technischem Gerät;

    j)

    „Dokument“: ein Papier oder ein gemäß der Verordnungen (EWG) Nr. 2913/92, (EG) Nr. 885/2006 der Kommission (16) oder (EG) Nr. 450/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (17) zugelassener elektronischer Datenträger mit Angaben, die im Rahmen dieser Verordnung relevant sind;

    k)

    „gleichwertiges Dokument“: im Zusammenhang mit einem T5-Kontrollexemplar das nationale Dokument gemäß den Artikeln 8, 8a und 9 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999, das beizubringen ist, wenn ein einzelstaatliches Verfahren im Sinne von Artikel 912a Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 Anwendung findet;

    l)

    „Erzeugnissektoren“: die Sektoren gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007, ausgenommen die Sektoren Getreide und Reis im Sinne von Anhang I Teil I und Teil II der Verordnung, die als ein einziger Erzeugnissektor behandelt werden, sowie nicht unter Anhang I des Vertrags fallende Waren, die ebenfalls als ein einziger Erzeugnissektor behandelt werden.

    Artikel 3

    Kontrollarten

    Die Mitgliedstaaten führen folgende Arten von Kontrollen durch:

    a)

    nach Abschluss der Ausfuhrzollförmlichkeiten, jedoch vor der Überlassung zur Ausfuhr auf Basis von Belegdokumenten zur Ausfuhranmeldung: Warenkontrollen für die betreffenden Erzeugnisse gemäß Artikel 4;

    b)

    Kontrollen der Unversehrtheit der Verschlüsse gemäß Artikel 7;

    c)

    Substitutionskontrollen gemäß Artikel 8;

    d)

    besondere Substitutionskontrollen gemäß Artikel 9; und

    e)

    Prüfungen der Dokumente zu den Zahlungsanträgen gemäß Artikel 12.

    Für andere Beträge ist die Anwendung von Warenkontrollen in den Verordnungen (EG) Nr. 793/2006, (EG) Nr. 967/2006 und (EG) Nr. 1914/2006 festgelegt.

    KAPITEL II

    WARENKONTROLLEN

    Artikel 4

    Form und Zeitpunkt der Kontrollen

    (1)   Unbeschadet etwaiger besonderer Vorschriften für umfassendere Kontrollen werden Warenkontrollen in Form häufiger und unangekündigter Stichprobekontrollen durchgeführt.

    (2)   Warenkontrollen, die dem Ausführer zuvor ausdrücklich oder stillschweigend angekündigt wurden, gelten nicht als Kontrollen. Dieser Absatz gilt nicht, wenn die Bücher eines Betriebs gemäß Anhang I Nummer 3 geprüft werden.

    (3)   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass der Beginn der Warenkontrolle im Betrieb des Ausführers gegenüber dem gemäß Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 mitgeteilten Beginn des Verladevorgangs variiert.

    Artikel 5

    Verfahrensvorschriften für die Kontrollen

    (1)   Kann bei einer Sichtkontrolle nicht zweifelsfrei festgestellt werden, ob die Erzeugnisse der Beschreibung in der Nomenklatur für die Ausfuhrerstattungen entsprechen, und sind zur Bestimmung der Güteklasse der Erzeugnisse sehr genaue Angaben über die Zutaten erforderlich, so überprüft die Zollstelle, ob diese Beschreibung mit der Beschaffenheit des Erzeugnisses übereinstimmt.

    (2)   Soweit die Ausfuhrzollstelle dies für erforderlich hält, veranlasst sie unter Angabe von Gründen, dass die Erzeugnisse in speziell ausgestatteten und eigens zu diesem Zweck akkreditierten oder behördlich zugelassenen Laboratorien analysiert werden. Richten sich der Erstattungssatz oder andere Beträge nach dem Anteil eines bestimmten Bestandteils, so zieht die Ausfuhrzollstelle im Rahmen der Warenkontrolle repräsentative Proben, um deren Zusammensetzung von einem akkreditierten oder behördlich zugelassenen Labor analysieren zu lassen.

    Soweit ein und derselbe Ausführer regelmäßig Erzeugnisse mit ein und demselben Code der Nomenklatur für die Ausfuhrerstattungen oder der Kombinierten Nomenklatur exportiert und der Erstattungssatz vom Anteil eines bestimmten Bestandteils abhängt, darf die Ausfuhrzollstelle nur bei 50 % der Warenkontrollen, die bei diesem Ausführer vorgenommen werden, und sofern die Laboranalysen in den vergangenen sechs Monaten in Bezug auf diesen Ausführer keine Nichtkonformitäten mit finanziellen Auswirkungen in Höhe von über 1 000 EUR des Bruttoerstattungsbetrags ergeben haben, repräsentative Proben ziehen. Werden bei Laboranalysen in Bezug auf diesen Ausführer Nichtkonformitäten mit finanziellen Auswirkungen in Höhe von über 1 000 EUR des Bruttoerstattungsbetrags festgestellt, so zieht die Ausfuhrzollstelle Proben bei allen Warenkontrollen, denen dieser Ausführer in den folgenden sechs Monaten unterzogen wird.

    (3)   Die in diesem Artikel vorgesehenen Kontrollen werden unbeschadet etwaiger Maßnahmen durchgeführt, die die Zollbehörden möglicherweise treffen, um sicherzustellen, dass die Erzeugnisse das Zollgebiet in dem Zustand verlassen, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Erteilung der Ausfuhrgenehmigung befanden.

    (4)   Die Ausfuhrzollstelle trägt dafür Sorge, dass Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 eingehalten wird. Bestehen begründete Zweifel an der einwandfreien und handelsüblichen Qualität eines Erzeugnisses, so überprüft die Ausfuhrzollstelle, ob die geltenden Gemeinschaftsvorschriften, insbesondere die Tiergesundheits- und Pflanzenschutzvorschriften, eingehalten werden.

    (5)   Warenkontrollen bei Schüttgut, abgepackten Erzeugnissen und Waren, die nicht unter Anhang I des Vertrags fallen, werden nach den Verfahrensvorschriften gemäß Anhang I dieser Verordnung durchgeführt.

    Artikel 6

    Kontrollsätze

    (1)   Unbeschadet der Bestimmungen der Absätze 2 bis 7 wird eine repräsentative Auswahl von nicht weniger als 5 % der Ausfuhranmeldungen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999, für die die Ausfuhrerstattungen und anderen Beträge gemäß Artikel 1 beantragt werden, einer Warenkontrolle unterzogen.

    Der Kontrollsatz gilt je

    a)

    Ausfuhrzollstelle;

    b)

    Kalenderjahr und

    c)

    Produktsektor.

    (2)   Die Mitgliedstaaten können jedoch beschließen,

    a)

    den Kontrollsatz von 5 % je Erzeugnissektor durch einen Satz von 5 % für alle Erzeugnissektoren zu ersetzen; in diesem Fall ist ein Mindestkontrollsatz von 2 % je Erzeugnissektor verbindlich;

    b)

    den Kontrollsatz von 5 % je Zollstelle durch einen Satz von 5 % für ihr gesamtes Hoheitsgebiet und den Kontrollsatz von 5 % je Erzeugnissektor durch einen Satz von 5 % für alle Erzeugnissektoren zu ersetzen; in diesem Fall ist ein Mindestkontrollsatz von 2 % je Erzeugnissektor verbindlich.

    (3)   Wenn eine Ausfuhrzollstelle je Erzeugnissektor und Jahr weniger als 20 Ausfuhranmeldungen gemäß Absatz 1 annimmt, so ist bei Anwendung von Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe a je Erzeugnissektor und Jahr mindestens eine Ausfuhranmeldung einer Warenkontrolle zu unterziehen.

    Diese Anforderung gilt nicht, wenn die Zollstelle die beiden ersten Anmeldungen nicht aufgrund der Ergebnisse ihrer Risikoanalyse gemäß Artikel 11 überprüft hat und wenn in diesem Erzeugnissektor anschließend keine weiteren Ausfuhren getätigt werden.

    (4)   Abweichend von den Absätzen 1 und 2

    a)

    gilt für nicht unter Anhang I des Vertrags fallende Waren ein Mindestkontrollsatz von 0,5 % je Zollstelle oder von 0,5 % für das gesamte Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats. Der Prozentsatz der an diesen Erzeugnissen vorgenommenen Warenkontrollen wird bei der Berechnung des Kontrollsatzes von 5 % je Erzeugnissektor oder des Gesamtkontrollsatzes von 5 % für alle Erzeugnissektoren zusammengerechnet nicht berücksichtigt;

    b)

    kann der Mindestkontrollsatz für Warenkontrollen im Falle von Ausfuhrzollstellen, denen ein Produktsortiment aus höchstens zwei Erzeugnissektoren und von höchstens fünf Ausführern zur Ausfuhr gestellt wird, auf 2 % je Erzeugnissektor gesenkt werden. Erzeugnissektoren mit weniger als 20 Ausfuhranmeldungen pro Jahr und Zollstelle werden bei der Bestimmung der Zahl der Erzeugnissektoren nicht berücksichtigt. Die Ausfuhrzollstellen können diese Vorschriften auf Basis der statistischen Angaben für das Vorjahr während eines ganzen Kalenderjahres anwenden, selbst wenn im Jahresverlauf Ausfuhranmeldungen von weiteren Ausführern oder für weitere Erzeugnissektoren eingehen.

    (5)   Unbeschadet der Kontrollmaßnahmen gemäß Artikel 36 Absatz 4, Artikel 37 Absatz 4 und Artikel 44 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 können die Mitgliedstaaten im Falle von Lieferungen im Sinne der Artikel 36 und 44 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 auf die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Waren- und Substitutionskontrollen verzichten.

    (6)   Bei der Berechnung der Mindestsätze der in diesem Artikel vorgesehenen Kontrollen berücksichtigen die Mitgliedstaaten keine Ausfuhranmeldungen für

    a)

    Mengen über

    i)

    25 000 kg im Falle von Getreide und Reis,

    ii)

    5 000 kg im Falle von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren,

    iii)

    2 500 kg im Falle von anderen Erzeugnissen;

    b)

    oder Erstattungsbeträge von weniger als 1 000 EUR.

    (7)   Im Rahmen der Umsetzung der Bestimmungen der Absätze 5 und 6 erlassen die Mitgliedstaaten geeignete Vorschriften zur Verhütung von Betrug und Missbrauch. Diesbezüglich durchgeführte Kontrollen können zur Berechnung der Einhaltung der in diesem Artikel vorgesehenen Mindestkontrollsätze angerechnet werden.

    KAPITEL III

    VERSCHLUSSKONTROLLEN

    Artikel 7

    Kontrollpflicht und Kontrollsätze

    (1)   Die Ausgangszollstelle oder die Zollstelle, der das T5-Kontrollexemplar zugesandt wird, kontrolliert die Unversehrtheit der Verschlüsse.

    (2)   Der Kontrollsatz für Plomben beträgt mindestens 10 % der Gesamtzahl der T5-Kontrollexemplare oder gleichwertigen Dokumente, bei denen es sich nicht um die für eine Substitutionskontrolle gemäß Artikel 8 ausgewählten Dokumente handelt.

    KAPITEL IV

    SUBSTITUTIONSKONTROLLEN

    Artikel 8

    Kontrollort und Verfahrensvorschriften für die Kontrollen

    (1)   Soweit eine Ausfuhranmeldung von einer Ausfuhrzollstelle, bei der es sich nicht um die Ausgangszollstelle oder die Zollstelle handelt, der das T5-Kontrollexemplar zugesandt wird, angenommen wurde und die Ausfuhrzollstelle keine Warenkontrolle durchgeführt hatte, nimmt die Ausgangszollstelle nach den Bestimmungen dieses Artikels und unbeschadet von nach Maßgabe anderer Vorschriften durchführten Kontrollen eine Substitutionskontrolle vor.

    Handelt es sich bei der Ausgangszollstelle nicht um die Zollstelle, der das T5-Kontrollexemplar zugesandt wird, so wird die Substitutionskontrolle von letzterer durchgeführt.

    (2)   Ist durch eine solche Sichtkontrolle der gesamten Ladung keine hinreichende Substitutionskontrolle möglich, werden gemäß Artikel 5 andere Verfahren der Warenkontrolle, gegebenenfalls einschließlich Teilentladung, verwendet.

    Eine Analysestichprobe wird nur entnommen, wenn die Ausgangszollstelle durch Sichtkontrolle und anhand der Angaben auf der Verpackung und in den Papieren nicht überprüfen kann, ob die Erzeugnisse mit den Angaben auf den Begleitpapieren übereinstimmen.

    (3)   Wurde auf Verlangen des Bestimmungsdrittlands zusätzlich zum Zollverschluss ein Veterinärsiegel angebracht, so ist eine Substitutionskontrolle nur erforderlich, wenn Betrugsverdacht besteht.

    Artikel 9

    Besondere Substitutionskontrollen

    (1)   Die Ausgangszollstelle oder die Zollstelle, der das T5-Kontrollexemplar zugesandt wird, führt eine besondere Substitutionskontrolle durch, wenn sich herausstellt, dass

    a)

    die beim Abgang der Erzeugnisse angebrachten Verschlüsse ohne Zollaufsicht entfernt wurden;

    b)

    die beim Abgang der Erzeugnisse angebrachten Verschlüsse aufgebrochen wurden;

    c)

    keine Freistellung von der Verschlusspflicht gemäß Artikel 357 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 gewährt wurde.

    (2)   Die Ausgangszollstelle oder die Zollstelle, der das T5-Kontrollexemplar zugesandt wird, entscheidet auf der Grundlage der Risikoanalyse gemäß Artikel 11, ob die besondere Substitutionskontrolle lediglich die Substitutionskontrolle oder auch eine Warenkontrolle umfasst.

    Artikel 10

    Kontrollsätze

    (1)   Der Mindestsatz der Substitutionskontrollen gemäß Artikel 8 und der besonderen Substitutionskontrollen gemäß Artikel 9, die in jedem Kalenderjahr von der Ausgangszollstelle oder der Zollstelle, der das T5-Kontrollexemplar zugesandt wird und an der die Erzeugnisse das Zollgebiet der Gemeinschaft tatsächlich verlassen, vorgenommen werden, darf insgesamt nicht weniger als 8 % der Zahl der T5-Kontrollexemplare und gleichwertigen Dokumente für Erstattungserzeugnisse betragen.

    (2)   Bei der Berechnung der Mindestsätze der gemäß diesem Artikel durchzuführenden Kontrollen berücksichtigen die Mitgliedstaaten für die Substitutionskontrollen keine T5-Exemplare oder gleichwertigen Dokumente für

    a)

    Mengen über

    i)

    25 000 kg im Falle von Getreide und Reis,

    ii)

    5 000 kg im Falle von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren,

    iii)

    2 500 kg im Falle von anderen Erzeugnissen;

    b)

    oder Erstattungsbeträge von weniger als 1 000 EUR.

    (3)   Im Rahmen der Umsetzung der Bestimmungen von Absatz 2 erlassen die Mitgliedstaaten geeignete Vorschriften zur Verhütung von Betrug und Missbrauch. Diesbezüglich durchgeführte Kontrollen können zur Berechnung der Einhaltung der in diesem Artikel vorgesehenen Mindestkontrollsätze angerechnet werden.

    KAPITEL V

    RISIKOMANAGEMENT

    Artikel 11

    Risikoanalyse

    (1)   Über Waren- und Substitutionskontrollen wird auf Basis eines Risikomanagementsystems entschieden.

    (2)   Die Mitgliedstaaten nehmen eine Risikoanalyse vor, um die Warenkontrollen auf die Erzeugnisse, natürlichen und juristischen Personen und Erzeugnissektoren konzentrieren zu können, bei denen das größte Risiko besteht, dass die Vorgänge gemäß Artikel 1 nicht ordnungsgemäß abgewickelt werden.

    (3)   Unbeschadet von Artikel 592e der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 führen die Mitgliedstaaten ihre Risikoanalyse unter Berücksichtigung der vorliegenden Verordnung bzw. der Kriterien gemäß Anhang II durch.

    (4)   Auf der Grundlage der bisherigen Erfahrungen prüfen die Mitgliedstaaten und die Kommission gemeinsam die Zuverlässigkeit und Relevanz der Kriterien gemäß Anhang II, damit das Risikomanagementsystem und die Entscheidungsparameter erforderlichenfalls angepasst werden können, um die Wirksamkeit und Ausrichtung der Waren- und Substitutionskontrollen zu verbessern.

    (5)   Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über

    a)

    die Maßnahmen, einschließlich der Anweisungen nationaler Behörden, die zur Entscheidung auf Basis der Risikoanalyse und unter Berücksichtigung der Kriterien gemäß Anhang II Nummer 1 getroffen wurden;

    b)

    die anzuwendenden Kontrollprozentsätze gemäß Artikel 6;

    c)

    Einzelfälle, die für andere Mitgliedstaaten von Interesse sein könnten.

    Mitgliedstaaten, auf die Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe a zutrifft, unterrichten die Kommission bis 1. Juli 2009.

    KAPITEL VI

    KOORDINATION UND VERWALTUNGSBERICHTE

    ABSCHNITT 1

    Koordination

    Artikel 12

    Prüfung durch die Zahlstellen

    Die Zahlstellen überprüfen sämtliche für die betreffende Zahlung maßgebenden Teile der Zahlungsanträge anhand der zugehörigen Unterlagen und anderer vorliegender Informationen, insbesondere anhand der Ausfuhrpapiere und der Vermerke der Zollstellen.

    Artikel 13

    Koordination von Risikoanalyse und Kontrollen

    (1)   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Informationen zur Risikoanalyse von einer einzigen Stelle koordiniert werden.

    (2)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die einzelnen Handelsteilnehmern auferlegten Kontrollen koordiniert und die Kontrollen gemäß den Artikeln 5, 8 und 9 und die Kontrollen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 485/2008 zusammengelegt werden.

    Diese koordinierten Kontrollen werden auf Initiative oder auf Antrag der Kommission oder der für die Warenkontrollen verantwortlichen Zollbehörden oder der die Zahlungsanträge prüfenden Zahlstellen oder der für die Buchprüfung zuständigen Behörden durchgeführt.

    ABSCHNITT 2

    Verwaltungsberichte

    Artikel 14

    Berichte über Warenkontrollen

    (1)   Jede Ausfuhrzollstelle trifft alle erforderlichen Vorkehrungen, um zu gewährleisten, dass die Einhaltung des Prozentsatzes der Warenkontrollen gemäß Artikel 6 jederzeit überprüft werden kann.

    Dabei wird für jeden einzelnen Erzeugnissektor Folgendes berücksichtigt:

    a)

    die Zahl der für Warenkontrollen in Frage kommenden Ausfuhranmeldungen;

    b)

    die Zahl der durchgeführten Warenkontrollen.

    (2)   Der zuständige Zollbeamte verfasst über jede Warenkontrolle einen ausführlichen Kontrollbericht.

    Die Kontrollberichte enthalten zumindest folgende Angaben:

    a)

    Ort, Datum und Uhrzeit der Ankunft, Uhrzeit des Abschlusses der Warenkontrolle; Transportmittel der Erzeugnisse; die Angabe, Zustand des Transportmittels zu Beginn des Kontrollverfahrens (leer, teilbeladen oder vollständig beladen); Zahl der für Laboranalysen entnommenen Proben; Name und Unterschrift des zuständigen Beamten sowie

    b)

    Datum und Uhrzeit des Eingangs der Informationen gemäß Artikel 5 Absatz 7 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 800/1999; angegebene Uhrzeiten für Beginn und Abschluss des Verladens der Erzeugnisse auf das Transportmittel.

    Unbeschadet des Artikels 9 der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 werden die Kontrollberichte und das Dokument, aus dem hervorgeht, warum die betreffende Ausfuhranmeldung einer Warenkontrolle unterzogen wurde, ab dem Jahr der Ausfuhr drei Jahre lang in der Zollstelle, die die Warenkontrolle durchgeführt hat, oder an einem anderen Ort in dem betreffenden Mitgliedstaat zur Einsicht aufbewahrt.

    Artikel 15

    T5-Kontrollexemplar

    (1)   Die Ausfuhrzollstelle vermerkt in Feld D des T5-Kontrollexemplars oder des die Erzeugnisse begleitenden gleichwertigen Dokuments

    a)

    einen der Einträge gemäß Anhang III, wenn sie eine Warenkontrolle durchgeführt hat;

    b)

    einen der Einträge gemäß Anhang IV im Falle von Nahrungsmittelhilfeexporten.

    (2)   Ausgangszollstellen oder Zollstellen, denen das T5-Kontrollexemplar zugesandt wird, tragen dafür Sorge, dass der Kommission jederzeit folgende Informationen zur Verfügung gestellt werden:

    a)

    Angaben über die Zahl der T5-Kontrollexemplare und gleichwertigen Dokumente, die bei den Kontrollen der Unversehrtheit der Verschlüsse gemäß Artikel 7, der Substitutionskontrollen gemäß Artikel 8 und besonderer Substitutionskontrollen gemäß Artikel 9 berücksichtigt wurden;

    b)

    Angaben über die Zahl der durchgeführten Kontrollen der Unversehrtheit der Verschlüsse gemäß Artikel 7;

    c)

    Angaben über die Zahl der durchgeführten Substitutionskontrollen gemäß Artikel 8;

    d)

    Angaben über die Zahl der durchgeführten besonderen Substitutionskontrollen gemäß Artikel 9.

    Soweit die Ausgangszollstelle oder die Zollstelle, der das T5-Kontrollexemplar zugesandt wird, eine Probe entnommen hat, wird auf dem T5-Kontrollexemplar oder dem an die zuständigen Behörden zurückzusendenden gleichwertigen Dokument einer der Einträge gemäß Anhang V vermerkt.

    Ein Duplikat oder eine Abschrift des Dokuments wird in der Ausgangszollstelle oder der Zollstelle, der das T5-Kontrollexemplar bzw. das gleichwertige Dokument zugesandt wird, aufbewahrt und gemäß Absatz 3 zur Einsicht zur Verfügung gehalten.

    (3)   Der zuständige Zollbeamte verfasst über jede von ihm durchgeführte Substitutionskontrolle gemäß Artikel 8 und besondere Substitutionskontrolle gemäß Artikel 9 einen Bericht. Dieser Bericht dient der Überwachung der durchgeführten Kontrollen und trägt das Datum und den Namen des verantwortlichen Zollbeamten. Unbeschadet des Artikels 9 der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 wird der Bericht in der Zollstelle, die die Kontrolle durchgeführt hat, oder an einem anderen Ort in dem betreffenden Mitgliedstaat ab dem Jahr der Ausfuhr drei Jahre lang zur Einsicht aufbewahrt.

    Die Kontrollen der Unversehrtheit der Verschlüsse gemäß Artikel 7 und Fälle entfernter oder aufgebrochener Verschlüsse werden gemäß Artikel 912c Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 registriert.

    (4)   Die Ausgangszollstelle oder die Zollstelle, der das T5-Kontrollexemplar zugesandt wird, teilt den zuständigen Behörden gemäß Artikel 912a Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 das Ergebnis der Laboranalysen unter Verwendung einer Abschrift des T5-Kontrollexemplars oder gleichwertigen Dokuments anhand eines der folgenden Vermerke schriftlich mit:

    a)

    einem der Einträge gemäß Anhang VI;

    b)

    oder der Analyseergebnisse, wenn die Ergebnisse und das angemeldete Erzeugnis nicht konform sind.

    (5)   Ergibt die Substitutionskontrolle, dass möglicherweise gegen die einschlägigen Vorschriften für Ausfuhrerstattungen verstoßen wurde, so vermerkt die Ausgangszollstelle oder die Zollstelle, der das T5-Kontrollexemplar zugesandt wird, auf dem T5-Kontrollexemplar oder dem an die zuständigen Behörden gemäß Artikel 912a Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 zurückzusendenden gleichwertigen Dokument einen der Einträge gemäß Anhang VII. Die Zahlstelle unterrichtet die Zollstelle über die Maßnahmen, die infolge der Feststellungen getroffen wurden.

    Artikel 16

    Jahresbericht

    Bis zum 1. Mai jedes Jahres übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission einen Bericht über Durchführung und Wirksamkeit der nach Maßgabe dieser Verordnung durchgeführten Kontrollen und der zur Entscheidung über die einer Warenkontrolle zu unterziehenden Erzeugnisse angewandten Verfahren. Der Bericht enthält die in Anhang VIII vorgegebenen Angaben zu Ausfuhranmeldungen, die zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember des Vorjahres angenommen wurden.

    Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Berichte auf einem elektronischen Datenträger, der jede redaktionelle Überarbeitung der Daten ausschließt, in Papierform oder gegebenenfalls in elektronischer Form; sie verwenden dazu das Formular, das die Kommission den Mitgliedstaaten zu diesem Zweck zur Verfügung stellt.

    KAPITEL VII

    SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    Artikel 17

    Aufhebungen

    Die Verordnungen (EG) Nr. 3122/94 und (EG) Nr. 2090/2002 werden aufgehoben.

    Verweise auf die aufgehobenen Verordnungen und auf die Verordnung (EWG) Nr. 386/90 gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung und sind nach der Entsprechungstabelle in Anhang IX zu lesen.

    Artikel 18

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem 1. Januar 2009.

    Dagegen gelten die Vorschriften von Kapitel V in Bezug auf Warenkontrollen sowie Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2, Artikel 6 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 2 und Artikel 6 Absatz 4

    a)

    für Mitgliedstaaten, die die Kommission gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 3122/94 unterrichtet haben: ab dem 1. Januar 2009;

    b)

    für andere Mitgliedstaaten: ab dem Tag, den jeder Mitgliedstaat selbst bestimmt und der Kommission mitteilt, oder ab dem 1. Juli 2009, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher eintritt.

    Die Vorschriften von Kapitel V in Bezug auf Substitutionskontrollen gelten ab dem Tag, den jeder Mitgliedstaat selbst bestimmt und der Kommission mitteilt, oder ab dem 1. Juli 2009, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher eintritt.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 17. Dezember 2008

    Für die Kommission

    Mariann FISCHER BOEL

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

    (2)  ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1.

    (3)  ABl. L 42 vom 16.2.1990, S. 6.

    (4)  ABl. L 322 vom 27.11.2002, S. 4.

    (5)  ABl. L 330 vom 21.12.1994, S. 31.

    (6)  ABl. L 145 vom 31.5.2006, S. 1.

    (7)  ABl. L 176 vom 30.6.2006, S. 22.

    (8)  ABl. L 365 vom 21.12.2006, S. 64.

    (9)  ABl. L 102 vom 17.4.1999, S. 11.

    (10)  ABl. L 308 vom 27.11.2001, S. 16.

    (11)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

    (12)  ABl. L 360 vom 19.12.2006, S. 64.

    (13)  ABl. L 224 vom 21.9.1995, S. 13.

    (14)  ABl. L 143 vom 3.6.2008, S. 1.

    (15)  ABl. L 48 vom 22.2.2008, S. 19.

    (16)  ABl. L 171 vom 23.6.2006, S. 90.

    (17)  ABl. L 145 vom 4.6.2008, S. 1.


    ANHANG I

    VERFAHRENSVORSCHRIFTEN FÜR WARENKONTROLLEN

    1.   Schüttgut

    1.1.

    Verwendet ein Ausführer verschlossene automatische Ladevorrichtungen mit geeichten automatischen Waagen für das Verladen von Schüttgut, so kontrolliert die Ausfuhrzollstelle durch Bestimmung der Menge mit Hilfe der geeichten automatischen Waage, ob die Erzeugnisse mit den Angaben in der Ausfuhranmeldung übereinstimmen, und überprüft Art und Beschaffenheit der Erzeugnisse anhand repräsentativer Stichproben.

    Im Stichprobeverfahren kontrolliert die Ausfuhrzollstelle ferner, dass

    i)

    das Wiege- und Ladesystem es ausschließt, dass Erzeugnisse innerhalb dieser geschlossenen Kreisläufe umgeleitet oder anderweitig manipuliert werden;

    ii)

    die Fristen für das Nacheichen der Waagen nicht abgelaufen und bei geschlossenen Waagen die Verschlüsse intakt sind;

    iii)

    die gewogenen Sendungen tatsächlich in das vorgesehene Transportmittel verladen werden;

    iv)

    die in den Wiegebüchern bzw. Wiegebescheinigungen eingetragenen Daten mit den Angaben in den Ladepapieren übereinstimmen.

    1.2.

    In Ausnahmefällen, in denen die Menge des Schüttguts nicht von einer geeichten automatischen Waage bestimmt wird, wendet die Zollstelle ein anderes unter kommerziellen Gesichtspunkten zufriedenstellendes Kontrollverfahren an.

    1.3.

    Bezieht sich eine Ausfuhranmeldung lediglich auf einen Teil der Fracht eines Schiffes, so beaufsichtigt die Zollstelle den tatsächlichen Abgang der gesamten Ladung. Zu diesem Zweck überprüft die Zollstelle nach Beendigung des Ladevorgangs das Gesamtgewicht der geladenen Fracht anhand der Angaben gemäß Punkt 1.1 bzw. 1.2 und gegebenenfalls anhand der Angaben in den Handelspapieren.

    2.   Stückgut

    2.1.

    Meldet ein Ausführer Erzeugnisse an, die mit Hilfe automatischer Beutel-, Dosen-, Flaschenabfüllanlagen usw. und geeichter automatischer Dosiermaschinen abgepackt werden oder in Fertigpackungen oder Flaschen im Sinne der Richtlinien 75/106/EWG (1), 75/107/EWG (2) und 76/211/EWG (3) des Rates abgefüllt werden, so sind die Beutel, Dosen, Flaschen usw. grundsätzlich vollständig zu zählen und Art und Beschaffenheit der Erzeugnisse sind anhand repräsentativer Stichproben von der Ausfuhrzollstelle zu überprüfen. Gewicht bzw. Volumen werden mittels geeichter automatischer Dosiermaschinen oder anhand der Fertigpackungen oder Flaschen im Sinne der genannten Richtlinie bestimmt. Die Ausfuhrzollstelle kann einen Beutel, eine Dose oder eine Flasche messen oder wiegen.

    2.2.

    Ist die Anlage mit einer geeichten Zählautomatik ausgestattet, so können die Ergebnisse des Zählers für die Mengenkontrolle herangezogen werden. Die Bestimmungen gemäß Punkt 1.1 gelten entsprechend.

    2.3.

    Verwendet ein Ausführer mit Kisten, Dosen usw. beladene Paletten, so wählt die Ausfuhrzollstelle repräsentative Paletten aus und überprüft, ob die Zahl der darauf verladenen Kisten, Dosen usw. der angemeldeten Zahl entspricht. Aus diesen Paletten wählt sie anschließend eine Reihe repräsentativer Kisten, Dosen usw. aus und überprüft die Zahl der darin befindlichen Flaschen, Einheiten usw.

    2.4.

    Verwendet der Ausführer keine der unter den Punkten 2.1 und 2.2 genannten Anlagen/Maschinen, so zählt die Ausfuhrzollstelle die Beutel, Dosen usw. aus. Art, Beschaffenheit und Gewicht/Volumen werden anhand repräsentativer Stichproben überprüft. Die Bestimmungen gemäß Punkt 2.3 gelten entsprechend.

    2.5.

    Sind im Falle von Punkt 2.1 und 2.2 der Inhalt und das genaue Gewicht auf der unmittelbaren Umhüllung der Erzeugnisse angegeben, so müssen diese Angaben nur bei 50 % der Warenkontrollen überprüft werden, wenn diese Erzeugnisse in für den Großhandel bestimmten Behältnissen oder Packstücken aufgemacht sind, regelmäßig von ein und demselben Ausführer ausgeführt werden und in den letzten sechs Monaten kein Fall der Nichtkonformität mit finanziellen Auswirkungen in Höhe von über 1 000 EUR festgestellt wurde.

    3.   Nicht unter Anhang I des Vertrags fallende Waren

    3.1.

    Bei nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren, die für den Einzelhandel abgepackt sind oder die auf ihrer unmittelbaren Umhüllung mit Inhalts- und Gewichtsangaben angemessen gekennzeichnet sind und die entweder die Bedingungen gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 der Kommission (4) erfüllen oder für deren Herstellung die in Anhang III derselben Verordnung aufgeführten Mengen verwendet wurden, kontrolliert die Ausfuhrzollstelle zunächst, ob Gewicht und Inhalt der nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden und in unmittelbarer Umhüllung aufgemachten Waren mit den Angaben auf der unmittelbaren Umhüllung übereinstimmen. Sie kann eine unverpackte Einheit verwiegen. Anschließend wird die Gesamtmenge der nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden und in unmittelbarer Umhüllung aufgemachten Waren prinzipiell durch Auszählen und/oder Verwiegen bestimmt.

    Die Bestimmungen der Punkte 2.1 bis 2.5 gelten entsprechend.

    3.2.

    Die Zollstelle kann eine Probe ziehen, um zu überprüfen, dass Erzeugnisse nicht ausgetauscht wurden.

    3.3.

    Die Erzeugnismenge, die zur Herstellung von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren verwendet wurde, kann von der Ausfuhrzollstelle als richtig unterstellt werden, wenn Beschreibung und Inhaltsangabe auf der unmittelbaren Umhüllung mit den Angaben in der Ausfuhranmeldung oder der eingetragenen Herstellungsformel übereinstimmen.

    Haben die zuständigen Behörden die Herstellungsformel noch nicht geprüft, so veranlasst die Ausfuhrzollstelle, dass Herstellungsformel und Nämlichkeit der Erzeugnisse vom Prüfer der zuständigen Behörde nachträglich überprüft werden.

    Zur Anwendung dieses Verfahrens zur Überprüfung der Zusammensetzung von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren legen die Mitgliedstaaten im Voraus ein Verfahren fest, wonach

    i)

    die Zusammensetzung der nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren anhand der Bücher und der einschlägigen Herstellungsunterlagen überprüft werden kann,

    ii)

    die Übereinstimmung der hergestellten, nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren mit den Angaben in der Ausfuhranmeldung und der Herstellungsformel und mit den auszuführenden Erzeugnissen anhand der Produktionsunterlagen des Unternehmens überprüft wird und

    iii)

    der Prüfer der zuständigen Behörde im Nachhinein überprüfen kann, ob die ausgeführten Erzeugnisse mit den Angaben in der betreffenden Ausfuhranmeldung, der Herstellungsformel und den hergestellten Erzeugnissen übereinstimmen.

    3.4.

    In Fällen, in denen das Verfahren gemäß den Punkten 3.1 bis 3.3 nicht angewandt wird, zieht die Ausfuhrzollstelle unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 49 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 repräsentative Proben.


    (1)  ABl. L 42 vom 15.2.1975, S. 1.

    (2)  ABl. L 42 vom 15.2.1975, S. 14.

    (3)  ABl. L 46 vom 21.2.1976, S. 1.

    (4)  ABl. L 172 vom 5.7.2005, S. 24.


    ANHANG II

    KRITERIEN FÜR DIE RISIKOANALYSE GEMÄSS ARTIKEL 11

    1.

    Kriterien betreffend die Erzeugnisse:

    a)

    Ursprung,

    b)

    Art,

    c)

    Beschaffenheit nach Maßgabe der Erstattungsnomenklatur,

    d)

    Wert,

    e)

    zollrechtlicher Status,

    f)

    Risiko eines falschen Zolltarifs,

    g)

    Erstattungsbetrag aufgrund der technischen Merkmale und der Aufmachung der Erzeugnisse (Fett, Wasser, Fleisch, Aschegehalt, Verpackung usw.),

    h)

    neu erstattungsfähig,

    i)

    Menge,

    j)

    Analysen früherer Proben,

    k)

    verbindliche Zolltarifauskunft (VZTA);

    2.

    Kriterien betreffend den Handel:

    a)

    Häufigkeit,

    b)

    Vorliegen eines ungewöhnlichen Handels und/oder Entwicklung eines neuen Handels,

    c)

    Verkehrsverlagerungen;

    3.

    Kriterien betreffend die Erstattungsnomenklatur:

    a)

    Erstattungsrate,

    b)

    Nomenklaturen, in deren Rahmen die meisten Ausfuhrerstattungen gezahlt werden,

    c)

    Risiken falscher Erstattungsraten aufgrund der technischen Merkmale und der Aufmachung der Erzeugnisse (Fett, Wasser, Fleisch, Aschegehalt, Verpackung usw.);

    4.

    Kriterien betreffend die Ausführer:

    a)

    zollrechtlicher Status (z. B. zugelassener Wirtschaftsbeteiligter),

    b)

    Ruf und Glaubwürdigkeit,

    c)

    finanzielle Lage,

    d)

    Auftreten neuer Ausführer,

    e)

    Ausfuhren, bei denen auf den ersten Blick das wirtschaftliche Motiv nicht erkennbar ist,

    f)

    frühere Streitfälle, insbesondere Betrugsfälle;

    5.

    Kriterien betreffend Unregelmäßigkeiten: festgestellte oder mutmaßliche Unregelmäßigkeiten in bestimmten Erzeugnissektoren;

    6.

    Kriterien betreffend die Zollabfertigung:

    a)

    normales Anmeldeverfahren,

    b)

    vereinfachtes Anmeldeverfahren,

    c)

    Annahme der Ausfuhranmeldung in Anwendung der Artikel 790 und 791 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93;

    7.

    Kriterien betreffend die Regelungen für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen:

    a)

    Direkteinfuhren,

    b)

    Lebensmittelversorgung;

    8.

    besondere Kriterien betreffend die Substitutionskontrollen:

    a)

    Ausfuhrbestimmung,

    b)

    Logistik der Ausgangszollstelle: neuer oder ungewöhnlicher Weg oder Verkehr; Warenbewegung von einer anderen Ausgangszollstelle,

    c)

    ungewöhnlich lange Fahrtzeit von der Ausfuhrzollstelle,

    d)

    Ankunft außerhalb der normalen Zeiten oder des/der normalen Hafens/Grenze,

    e)

    Verschlussnummer entspricht nicht der Nummer in der Anmeldung,

    f)

    Warencode und Warenbeschreibung stimmen nicht überein,

    g)

    augenscheinlich falsche Gewichtsangabe,

    h)

    für die Erzeugnisse unangemessenes Transportmittel,

    i)

    Höhe des Erstattungsbetrags.


    ANHANG III

    Einträge gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a

    :

    bulgarisch

    :

    Физическа проверка Регламент (ЕО) № 1276/2008

    :

    spanisch

    :

    Control físico — Reglamento (CE) no 1276/2008

    :

    tschechisch

    :

    fyzická kontrola nařízení (ES) č. 1276/2008

    :

    dänisch

    :

    fysisk kontrol forordning (EF) nr. 1276/2008

    :

    deutsch

    :

    Warenkontrolle Verordnung (EG) Nr. 1276/2008

    :

    estnisch

    :

    füüsiline kontroll Määrus (EÜ) nr 1276/2008

    :

    griechisch

    :

    φυσικός έλεγχος — κανονισμός (ΕΚ) αριθ. 1276/2008

    :

    englisch

    :

    physical check Regulation (EC) No 1276/2008

    :

    französisch

    :

    contrôle physique règlement (CE) no 1276/2008

    :

    italienisch

    :

    controllo fisico regolamento (CE) n. 1276/2008

    :

    lettisch

    :

    fiziska pārbaude, Regula (EK) Nr. 1276/2008

    :

    litauisch

    :

    fizinė patikra, Reglamentas (EB) Nr. 1276/2008

    :

    ungarisch

    :

    fizikai ellenőrzés 1276/2008/EK rendelet

    :

    maltesisch

    :

    spezzjoni fiżika Regolament (KE) Nru 1276/2008

    :

    niederländisch

    :

    fysieke controle Verordening (EG) nr. 1276/2008

    :

    polnisch

    :

    kontrola bezpośrednia – rozporządzenie (WE) nr 1276/2008

    :

    portugiesisch

    :

    controlo físico Regulamento (CE) n.o 1276/2008

    :

    rumänisch

    :

    control fizic Regulamentul (CE) nr. 1276/2008

    :

    slowakisch

    :

    fyzická kontrola – nariadenie (ES) č. 1276/2008

    :

    slowenisch

    :

    fizični pregled Uredba (ES) št. 1276/2008

    :

    finnisch

    :

    fyysinen tarkastus – Asetus (EY) N:o 1276/2008

    :

    schwedisch

    :

    Fysisk kontroll förordning (EG) nr 1276/2008


    ANHANG IV

    Einträge gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b

    :

    bulgarisch

    :

    Регламент (ЕО) № 2298/2001

    :

    spanisch

    :

    Reglamento (CE) no 2298/2001

    :

    tschechisch

    :

    Nařízení (ES) č. 2298/2001

    :

    dänisch

    :

    Nařízení (ES) č. 2298/2001

    :

    deutsch

    :

    Verordnung (EG) Nr. 2298/2001

    :

    estnisch

    :

    Määrus (EÜ) nr 2298/2001

    :

    griechisch

    :

    Κανονισμός (ΕΚ) αριθ. 2298/2001

    :

    englisch

    :

    Regulation (EC) No 2298/2001

    :

    französisch

    :

    Règlement (CE) no 2298/2001

    :

    italienisch

    :

    Regolamento (CE) n. 2298/2001

    :

    lettisch

    :

    Regula (EK) Nr. 2298/2001

    :

    litauisch

    :

    Reglamentas (EB) Nr. 2298/2001

    :

    ungarisch

    :

    2298/2001/EK rendelet

    :

    maltesisch

    :

    Regolament (KE) Nru 2298/2001

    :

    niederländisch

    :

    Verordening (EG) nr. 2298/2001

    :

    polnisch

    :

    Rozporządzenie (WE) nr 2298/2001

    :

    portugiesisch

    :

    Regulamento (CE) n.o 2298/2001

    :

    rumänisch

    :

    Regulamentul (CE) nr. 2298/2001

    :

    slowakisch

    :

    Nariadenie (ES) č. 2298/2001

    :

    slowenisch

    :

    Uredba (ES) št. 2298/2001

    :

    finnisch

    :

    Asetus (EY) N:o 2298/2001

    :

    schwedisch

    :

    Förordning (EG) nr 2298/2001


    ANHANG V

    Einträge gemäß Artikel 15 Absatz 2 Unterabsatz 2

    :

    bulgarisch

    :

    Взета проба

    :

    spanisch

    :

    Muestra recogida

    :

    tschechisch

    :

    odebraný vzorek

    :

    dänisch

    :

    udtaget prøve

    :

    deutsch

    :

    Probe gezogen

    :

    estnisch

    :

    võetud proov

    :

    griechisch

    :

    ελήφθη δείγμα

    :

    englisch

    :

    Sample taken

    :

    französisch

    :

    échantillon prélevé

    :

    italienisch

    :

    campione prelevato

    :

    lettisch

    :

    paraugs paņemts

    :

    litauisch

    :

    Mėginys paimtas

    :

    ungarisch

    :

    ellenőrzési mintavétel megtörtént

    :

    maltesisch

    :

    kampjun meħud

    :

    niederländisch

    :

    monster genomen

    :

    polnisch

    :

    pobrana próbka

    :

    portugiesisch

    :

    Amostra colhida

    :

    rumänisch

    :

    Eșantion prelevat

    :

    slowakisch

    :

    odobratá vzorka

    :

    slowenisch

    :

    vzorec odvzet

    :

    finnisch

    :

    näyte otettu

    :

    schwedisch

    :

    varuprov har tagits


    ANHANG VI

    Einträge gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe a

    :

    bulgarisch

    :

    Съответствие на резултатите от тестовете

    :

    spanisch

    :

    Resultado del análisis conforme

    :

    tschechisch

    :

    výsledek analýzy je v souladu

    :

    dänisch

    :

    analyseresultat i orden

    :

    deutsch

    :

    konformes Analyseergebnis

    :

    estnisch

    :

    vastav analüüsitulemus

    :

    griechisch

    :

    αποτέλεσμα της ανάλυσης σύμφωνο

    :

    englisch

    :

    Results of tests conform

    :

    französisch

    :

    résultat d’analyse conforme

    :

    italienisch

    :

    risultato di analisi conforme

    :

    lettisch

    :

    analīzes rezultāti atbilst

    :

    litauisch

    :

    Tyrimų rezultatai atitinka eksporto deklaraciją

    :

    ungarisch

    :

    ellenőrzési eredmény megfelelő

    :

    maltesisch

    :

    riżultat tal-analiżi konformi

    :

    niederländisch

    :

    analyseresultaat conform

    :

    polnisch

    :

    wynik analizy zgodny

    :

    portugiesisch

    :

    Resultado da análise conforme

    :

    rumänisch

    :

    Rezultatul analizelor – conform

    :

    slowakisch

    :

    výsledok testu je v súlade

    :

    slowenisch

    :

    rezultat analize je v skladu z/s

    :

    finnisch

    :

    analyysin tulos yhtäpitävä

    :

    schwedisch

    :

    Analysresultatet överensstämmer med exportdeklarationen


    ANHANG VII

    Einträge gemäß Artikel 15 Absatz 5

    :

    bulgarisch

    :

    Искане за прилагане на член 15, параграф 5 от Регламент (ЕО) № 1276/2008. Идентификация на изходното митническо учреждение или митническото учреждение на получаване на контролното копие Т5:

    :

    spanisch

    :

    Solicitud de aplicación del artículo 15, apartado 5, del Reglamento (CE) no 1276/2008. Aduana de salida o de destino del T5: …

    :

    tschechisch

    :

    Žádost o použití čl. 15 odst. 5 nařízení (ES) č. 1276/2008. Identifikace celního úřadu výstupu nebo celního úřadu určení T 5:

    :

    dänisch

    :

    Anmodning om anvendelse af artikel 15, stk. 5, i forordning (EF) nr. 1276/2008. Identifikation af udgangstoldstedet eller bestemmelsestoldstedet for T5: …

    :

    deutsch

    :

    Antrag auf Anwendung von Artikel 15 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1276/2008. Identifizierung der Ausgangszollstelle oder der Bestimmungsstelle des Kontrollexemplars T5: …

    :

    estnisch

    :

    Määruse (EÜ) nr 1276/2008 artikli 15 lõike 5 kohaldamise taotlus. Väljumistolliasutus või tolliasutus, kuhu saadetakse kontrolleksemplar T5: …

    :

    griechisch

    :

    Αίτηση εφαρμογής του άρθρου 15 παράγραφος 5 του κανονισμού (ΕΚ) αριθ. 1276/2008. Προσδιορισμός του τελωνείου εξόδου ή του τελωνείου προορισμού του αντιτύπου ελέγχου T5: …

    :

    englisch

    :

    Request for application of Article 15(5) of Regulation (EC) No 1276/2008. Identity of the customs office of exit or customs office receiving the control copy T5: …

    :

    französisch

    :

    Demande d’application de l’article 15, paragraphe 5, du règlement (CE) no 1276/2008. Identification du bureau de douane de sortie ou de destination du T5: …

    :

    italienisch

    :

    Domanda di applicazione dell’articolo 15, paragrafo 5, del regolamento (CE) n. 1276/2008. Identificazione dell’ufficio doganale di uscita o di destinazione del T5: …

    :

    lettisch

    :

    Pieprasījums piemērot Regulas (EK) Nr. 1276/2008 15. panta 5. punktu. Izvešanas muitas punkta vai muitas punkta, kas saņem T5 kontroleksemplāru, identitāte: …

    :

    litauisch

    :

    Prašymas taikyti Reglamento (EB) Nr. 1276/2008 15 straipsnio 5 dalį. Išvykimo muitinės įstaiga arba įstaiga, kuriai išsiunčiamas T5 kontrolinis egzempliorius: …

    :

    ungarisch

    :

    Az 1276/2008/EK rendelet 15. cikke (5) bekezdésének alkalmazására irányuló kérelem. A kilépési vámhivatal vagy a T5 ellenőrző példányt átvevő hivatal azonosítója:

    :

    maltesisch

    :

    Talba għall-applikazzjoni tal-Artikolu 15, paragrafu 5, tar-Regolament (KE) Nru 1276/2008. Identifikazzjoni tal-uffiċċju tad-dwana tat-tluq jew tal-wasla tat-T5: …

    :

    niederländisch

    :

    Verzoek om toepassing van artikel 15, lid 5 van Verordening (EG) nr. 1276/2008 Identificatie van het kantoor van uitgang of van bestemming van de T5: …

    :

    polnisch

    :

    Wniosek o stosowanie art. 15 ust. 5 rozporzadzenia (WE) nr 1276/2008. Identyfikacja urzędu celnego wyprowadzenia lub urzędu celnego otrzymującego egzemplarz kontrolny T5: …

    :

    portugiesisch

    :

    Pedido de aplicação do n.o 5 do artigo 15.o do Regulamento (CE) n.o 1276/2008. Identificação da estância aduaneira de saída ou de destino do T5: …

    :

    rumänisch

    :

    Cerere de aplicare a articolului 15 alineatul (5) din Regulamentul (CE) nr. 1276/2008. Identitatea biroului vamal de ieșire sau a biroului vamal de destinație a exemplarului de control T5: …

    :

    slowakisch

    :

    Žiadost’ o uplatňovanie článku 15 ods. 5 nariadenia (ES) č. 1276/2008. Identifikácia colného úradu výstupu alebo colného úradu určenia T5: …

    :

    slowenisch

    :

    Zahteva se uporaba člena 15, odstavka 5, Uredbe (ES) št. 1276/2008. Identifikacija carinskega urada izstopa ali carinskega urada, ki mu je poslan kontrolni izvod T5:

    :

    finnisch

    :

    Asetuksen (EY) N:o 1276/2008 15 artiklan 5 kohdan soveltamista koskeva pyyntö. Poistumistullitoimipaikan tai toimipaikan, johon T5-valvontakappale toimitetaan, tunnistustiedot: …

    :

    schwedisch

    :

    Begäran om tillämpning av artikel 15.5 i förordning (EG) nr 1276/2008. Uppgift om utfartstullkontor eller bestämmelsetullkontor enligt kontrollexemplaret T5:


    ANHANG VIII

    Angaben im Jahresbericht gemäß Artikel 16

    1.   Kontrollen an der Ausfuhrzollstelle

    1.1.

    Zahl der Ausfuhranmeldungen je Erzeugnissektor und Zollstelle, die zur Berechnung des Mindestkontrollsatzes herangezogen und nicht gemäß Artikel 6 Absatz 6 ausgeschlossen sind. Wendet der Mitgliedstaat Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b an, so enthält der Bericht Angaben über die Gesamtzahl der Ausfuhranmeldungen je Erzeugnissektor in seinem Hoheitsgebiet, die zur Berechnung des Mindestkontrollsatzes herangezogen und nicht gemäß Artikel 6 Absatz 6 ausgeschlossen sind.

    1.2.

    Zahl und Prozentsatz der je Erzeugnissektor und Zollstelle durchgeführten Warenkontrollen. Wendet der Mitgliedstaat Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b an, so enthält der Bericht Angaben über die Gesamtzahl und den Prozentsatz der je Erzeugnissektor in seinem Hoheitsgebiet durchgeführten Warenkontrollen.

    1.3.

    Gegebenenfalls eine Liste der Zollstellen, die den Kontrollsatz gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b verringern. Wendet der Mitgliedstaat Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b sowie Artikel 6 Absatz 4 an, so enthält der Bericht Angaben über die Zahl und den Prozentsatz der durchgeführten Warenkontrollen, die je Erzeugnissektor und Zollstelle in diesem Artikel vorgegeben sind.

    1.4.

    Zahl der Kontrollen je Erzeugnissektor, bei denen Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden, und die Zahl der festgestellten Unregelmäßigkeiten mit finanziellen Auswirkungen, die über einen Erstattungsbetrag von 1 000 EUR hinausgehen, gegebenenfalls mit Angabe der für die Meldung gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1848/2006 der Kommission (1) verwendeten Referenznummer.

    1.5.

    Gegebenenfalls die aktualisierte Zahl der Unregelmäßigkeiten gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1848/2006, die der Kommission in früheren Berichten gemeldet wurden.

    1.6.

    Höhe der je Erzeugnissektor beantragten Erstattungen für Ausfuhranmeldungen, bei denen Warenkontrollen vorgenommen wurden.

    2.   Substitutionskontrollen an den Ausgangszollstellen

    2.1.

    Zahl der T5-Kontrollexemplare und gleichwertigen Dokumente je Ausgangszollstelle oder je Zollstelle, der das T5-Kontrollexemplar zugesandt wird und an der die Erzeugnisse, für die eine Erstattung beantragt wird, das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen, eingetragen als

    a)

    Zahl der T5-Kontrollexemplare und gleichwertigen Dokumente für Ausfuhrerzeugnisse, die einer Warenkontrolle im Sinne von Artikel 3 Buchstabe a unterzogen wurden;

    b)

    Zahl der T5-Kontrollexemplare und gleichwertigen Dokumente für Ausfuhranmeldungen, bei denen keine Warenkontrolle Sinne von Artikel 3 Buchstabe a vorgenommen wurde;

    c)

    Gesamtzahl der T5-Kontrollexemplare und gleichwertigen Dokumente.

    2.2.

    Zahl und Rate der Kontrollen der Unversehrtheit der Siegel gemäß Artikel 7 je Ausgangszollstelle oder Zollstelle, der das T5-Kontrollexemplar zugesandt wird und an der die Erzeugnisse, für die eine Erstattung beantragt wird, das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen.

    2.3.

    Zahl und Prozentsatz der Kontrollen, aufgeschlüsselt nach Substitutionskontrollen und besonderen Substitutionskontrollen im Sinne von Artikel 8 bzw. Artikel 9, je Ausgangszollstelle oder Zollstelle, der das T5-Kontrollexemplar zugesandt wird und an der die Erzeugnisse, für die eine Erstattung beantragt wird, das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen.

    2.4.

    Zahl der T5-Kontrollexemplare und gleichwertigen Dokumente, bei denen die beim Abgang angebrachten Verschlüsse ohne Zollaufsicht entfernt oder bei denen die Verschlüsse aufgebrochen wurden oder für die keine Befreiung von der Verschlusspflicht gemäß Artikel 357 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 bewilligt wurde.

    2.5.

    Zahl der Substitutionskontrollen gemäß Artikel 8 dieser Verordnung, bei denen Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden, und die Zahl der festgestellten Unregelmäßigkeiten mit finanziellen Auswirkungen, die über einen Erstattungsbetrag von 1 000 EUR hinausgehen, gegebenenfalls mit Angabe der für die Meldung gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1848/2006 verwendeten Referenznummer.

    Zahl der besonderen Substitutionskontrollen gemäß Artikel 9 dieser Verordnung, bei denen Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden, und die Zahl der festgestellten Unregelmäßigkeiten mit finanziellen Auswirkungen, die über einen Erstattungsbetrag von 1 000 EUR hinausgehen, gegebenenfalls mit Angabe der für die Meldung gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1848/2006 verwendeten Referenznummer.

    2.6.

    Gegebenenfalls die aktualisierte Zahl der Unregelmäßigkeiten gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1848/2006, die der Kommission in früheren Berichten gemeldet wurden.

    2.7.

    Umfang, in dem die Ausgangszollstellen oder die Zollstelle, der das T5-Kontrollexemplar zugesandt wird, auf Artikel 15 Absatz 5 zurückgegriffen haben, sowie die von den betreffenden Zahlstellen mitgeteilten Informationen.

    3.   Verfahren für die Auswahl der einer Warenkontrolle zu unterziehenden Sendungen

    3.1.

    Beschreibung der Verfahren, die für die Auswahl der einer Warenkontrolle, einer Substitutionskontrolle und einer besonderen Substitutionskontrolle zu unterziehenden Sendungen angewandt wurden, und ihrer Wirksamkeit.

    4.   Änderungen des Systems oder der Strategie für die Risikoanalyse

    4.1.

    Beschreibung aller Änderungen der der Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 3 mitgeteilten Maßnahmen.

    5.   Detaillierte Angaben zum Auswahlsystem und zur Risikoanalyse

    Die Angaben gemäß den Punkten 5.1 bis 5.4 sind nur erforderlich, wenn seit dem letzten Bericht Änderungen vorgenommen wurden.

    Die Angaben gemäß Punkt 5.5 werden von den Mitgliedstaaten für den Zeitraum im Jahr 2009 verlangt, in dem noch keine Mitteilung über die Anwendung der Risikoanalyse gemäß Artikel 11 erfolgt ist.

    5.1.

    Beschreibung des einheitlichen Systems, falls vorhanden, zur Aufzeichnung der Gewichtungssätze für die bei den einzelnen Sendungen gegebenen Risiken.

    5.2.

    Beschreibung der Zeitabstände für die regelmäßige Neubewertung und Anpassung der eingeschätzten Risiken.

    5.3.

    Beschreibung des Systems zur Überwachung und Rückmeldung, das gewährleistet, dass entweder gezielte Kontrollen vorgenommen oder aber hinreichende Gründe für deren Unterbleiben aufgezeichnet werden.

    5.4.

    Wurde die Risikoeinschätzung (siehe Punkt 5.2) in den letzten Berichtszeiträumen nicht angepasst, bitte erläutern, warum die bestehende Einschätzung weiterhin angemessen ist, um die Wirksamkeit der Warenkontrollen zu gewährleisten.

    5.5.

    Wird keine Risikoanalyse gemäß Artikel 11 durchgeführt, bitte erläutern, warum das bestehende Kontrollsystem weiterhin angemessen ist, um die Wirksamkeit der Warenkontrollen zu gewährleisten.

    6.   Koordinierung mit der Verordnung (EG) Nr. 485/2008

    6.1.

    Beschreibung der Maßnahmen gemäß Artikel 13 Absatz 1 dieser Verordnung, die zur Verbesserung der Koordinierung mit der Verordnung (EG) Nr. 485/2008 getroffen wurden.

    7.   Probleme mit der Anwendung dieser Verordnung

    7.1.

    Beschreibung etwaiger Schwierigkeiten, die bei der Anwendung dieser Verordnung aufgetreten sind, sowie der diesbezüglich getroffenen oder vorgeschlagenen Abhilfemaßnahmen.

    8.   Beurteilung der vorgenommenen Kontrollen

    8.1.

    Beurteilung, ob die Durchführung der Kontrollen zufriedenstellend war.

    8.2.

    Angabe, ob die bescheinigende Stelle gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 in ihrem letzten Bericht gemäß Artikel 5 Absatz 4 derselben Verordnung etwaige Bemerkungen zur Durchführung der Warenkontrollen und Substitutionskontrollen gemacht hat, und Verweis auf die entsprechende Stelle in dem genannten Bericht (Kapitel, Seite usw.). Enthält der Bericht Empfehlungen zur Verbesserung des Systems der Warenkontrollen und Substitutionskontrollen, bitte angeben, welche Maßnahmen zur Systemverbesserung getroffen wurden.

    8.3.

    Mitgliedstaaten, die die Maßnahmen im Sinne von Punkt 8.2 zum Zeitpunkt der Erstellung des Jahresberichts noch nicht umgesetzt haben, sind verpflichtet, diese Information bis spätestens 31. Juli des Jahres zu übermitteln, in dem der Jahresbericht vorgelegt wird.

    9.   Verbesserungsvorschläge

    9.1.

    Gegebenenfalls Verbesserungsvorschläge entweder für die Anwendung der Verordnung oder aber für die Verordnung selbst.


    (1)  ABl. L 355 vom 15.12.2006, S. 56.


    ANHANG IX

    Verordnung (EWG) Nr. 386/90

    Verordnung (EG) Nr. 3122/94

    Verordnung (EG) Nr. 2090/2002

    Vorliegende Verordnung

    Artikel 1

     

    Artikel 1 Absatz 2

    Artikel 1

     

     

    Artikel 1 Absatz 3, Artikel 5 Absatz 1, Artikel 3 und Artikel 10 Absatz 4

    Artikel 2

    Artikel 2

     

     

    Artikel 3

    Artikel 3 Absätze 1 und 2

     

     

    Artikel 4 Absatz 1

     

     

    Artikel 5 Absatz 2

    Artikel 4 Absätze 2 und 3

    Artikel 3 Absatz 3

     

     

    Artikel 5 Absatz 1

     

     

    Artikels 5 Absatz 1 und Absatz 6 Buchstabe b

    Artikel 5 Absatz 2

    Artikel 3 Absatz 4

     

     

    Artikel 5 Absatz 3

     

     

    Artikel 5 Absatz 1

    Artikel 5 Absätze 4 und 5

    Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1

     

     

    Artikel 6 Absatz 1

    Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2

     

     

    Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a

    Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 3

     

     

    Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b

     

     

    Artikel 5 Absatz 3

    Artikel 6 Absatz 3

     

     

    Artikel 6 Buchstaben a und c

    Artikel 6 Absatz 4

     

     

    Artikel 2 Absatz 1

    Artikel 6 Absatz 5

     

     

    Artikel 2 Absatz 2

    Artikel 6 Absatz 6

     

     

    Artikel 2 Absatz 3

    Artikel 6 Absatz 7

     

     

    Artikel 10 Absatz 2a

    Artikel 7

    Artikel 3a

     

    Artikel 10 Absätze 1 und 2

    Artikel 8 Absatz 1

     

     

    Artikel 10 Absatz 4

    Artikel 8 Absatz 2

     

     

    Artikel 10 Absatz 3

    Artikel 8 Absatz 3

     

     

    Artikel 10 Absatz 2a

    Artikel 9 Absatz 1

     

     

    Artikel 10 Absatz 4a

    Artikel 9 Absatz 2

     

     

    Artikel 10 Absatz 2

    Artikel 10 Absatz 1

     

     

    Artikel 2 Absatz 2

    Artikel 10 Absatz 2

     

     

    Artikel 2 Absatz 3

    Artikel 10 Absatz 3

    Artikel 3 Absatz 2

    Artikel 1

    Artikel 10 Absatz 2

    Artikel 11 Absätze 1, 2 und 3

     

    Artikel 2 (1)

     

     

    Artikel 3 Absatz 1

     

    Artikel 11 Absatz 4

     

    Artikel 3 Absatz 2

     

    Artikel 11 Absatz 5

    Artikel 4

     

     

    Artikel 12

     

    Artikel 3 Absatz 3

     

    Artikel 13 Absatz 1

    Artikel 5

     

     

    Artikel 13 Absatz 2

     

     

    Artikel 8 Absatz 1

    Artikel 14 Absatz 1

     

     

    Artikel 8 Absatz 2

    Artikel 14 Absatz 2

     

     

    Artikel 8 Absatz 3

    Artikel 15 Absatz 1

     

     

    Artikel 10 Absatz 5 Buchstabe a und Artikel 10 Absatz 5a Unterabsatz 2 (2)

    Artikel 15 Absatz 2

     

     

    Artikel 10 Absatz 5a Unterabsatz 1

    Artikel 15 Absatz 3

     

     

    Artikel 10 Absatz 6

    Artikel 15 Absatz 4

     

     

    Artikel 10 Absatz 7 Unterabsatz 1

    Artikel 15 Absatz 5

     

     

    Artikel 11

    Artikel 16

     

     

    Artikel 12

    Artikel 17

     

     

     

    Artikel 18

     

     

    Anhang I (3)

    Anhang I

     

    Artikel 1

     

    Anhang II

     

     

    Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a

    Anhang III

     

     

    Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b

    Anhang IV

     

     

    Anhang Ia

    Anhang V

     

     

    Anhang Ib

    Anhang VI

     

     

    Anhang Ic

    Anhang VII

     

     

    Anhang III

    Anhang VIII

     

     

     

    Anhang IX


    (1)  Die Geheimhaltungspflicht fällt unter Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 450/2008.

    (2)  Artikel 10 Absatz 5a Unterabsatz 2 fällt unter Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 885/2006.

    (3)  Nummer 3 Buchstabe b fällt unter Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 485/2008.


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