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Document 32008R0662

Verordnung (EG) Nr. 662/2008 des Rates vom 8. Juli 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 442/2007 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in der Ukraine nach einer Überprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96

ABl. L 185 vom 12.7.2008, p. 35–37 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 24/04/2009

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/662/oj

12.7.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 185/35


VERORDNUNG (EG) Nr. 662/2008 DES RATES

vom 8. Juli 2008

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 442/2007 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in der Ukraine nach einer Überprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 8,

auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

(1)

Am 22. Januar 2001 führte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 132/2001 vom 22. Januar 2001 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Polen und der Ukraine und zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren mit Ursprung in Litauen (2) einen endgültigen Antidumpingzoll in Höhe von 33,25 EUR pro Tonne auf die Einfuhren von Ammoniumnitrat der KN-Codes 3102 30 90 und 3102 40 90 mit Ursprung unter anderem in der Ukraine ein. Nach einer im Januar 2006 eingeleiteten Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen verlängerte der Rat diese Maßnahmen mit der Verordnung (EG) Nr. 442/2007 (3) in ihrer derzeitigen Höhe um zwei Jahre.

(2)

Auf Antrag der Open Joint Stock Company (OJSC) Azot Cherkassy („der ausführende Hersteller“) leitete die Kommission am 19. Dezember 2006 mit einer im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Bekanntmachung (4) eine teilweise Interimsüberprüfung betreffend die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in der Ukraine in die Gemeinschaft ein. Die endgültigen Feststellungen und Schlussfolgerungen im Rahmen der teilweisen Interimsüberprüfung sind in der Verordnung (EG) Nr. 237/2008 (5) dargelegt, mit der die Überprüfung ohne Änderung der geltenden Antidumpingmaßnahmen eingestellt wurde.

B.   VERPFLICHTUNG

(3)

Während der Interimsüberprüfung bekundete der ausführende Hersteller sein Interesse an einer Preisverpflichtung, legte aber innerhalb der in Artikel 8 Absatz 2 der Grundverordnung genannten Frist kein hinreichend fundiertes Verpflichtungsangebot vor. Allerdings vertrat, wie unter den Erwägungsgründen 46 und 47 der Verordnung (EG) Nr. 237/2008 erläutert, der Rat die Auffassung, dass in Anbetracht der Komplexität der Sachlage — nämlich 1. der starken Schwankungen des Preises der betroffenen Ware, die indexierte Mindestpreise in irgendeiner Form erfordern würden, ohne dass sie sich hingegen in hinreichendem Maße durch den wichtigsten kostentreibenden Faktor erklären ließen, und 2. der besonderen Marktsituation für die betroffene Ware — dem ausführenden Hersteller ausnahmsweise gestattet werden sollte, sein Verpflichtungsangebot innerhalb von 10 Kalendertagen nach Inkrafttreten der genannten Verordnung zu vervollständigen. Nach Veröffentlichung der Verordnung (EG) Nr. 237/2008 legte der ausführende Hersteller binnen der in dieser Verordnung festgesetzten Frist ein annehmbares Preisverpflichtungsangebot gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Grundverordnung vor.

(4)

Mit dem Beschluss 2008/577/EG (6) nahm die Kommission das Verpflichtungsangebot an. Der Rat erkennt an, dass das Verpflichtungsangebot die schädigende Wirkung des Dumpings beseitigt und das Umgehungsrisiko hinreichend verringert.

(5)

Um die Kommission und die Zollbehörden in die Lage zu versetzen, die Einhaltung der Verpflichtung wirksam zu kontrollieren, sollte die Befreiung vom Antidumpingzoll bei der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr davon abhängig gemacht werden, dass i) den zuständigen Zollbehörden eine Verpflichtungsrechnung vorgelegt wird; das ist eine Handelsrechnung, die mindestens die Angaben und die Erklärung enthält, die im Anhang vorgegeben sind, ii) die eingeführten Waren vom ausführenden Hersteller hergestellt, versandt und dem ersten unabhängigen Abnehmer in der Gemeinschaft direkt in Rechnung gestellt werden und iii) die bei den Zollbehörden angemeldeten und gestellten Waren der Beschreibung auf der Verpflichtungsrechnung genau entsprechen. Werden diese Bedingungen nicht erfüllt, entsteht bei der Annahme der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr eine Zollschuld in Höhe des entsprechenden Antidumpingzolls.

(6)

Wenn die Kommission gemäß Artikel 8 Absatz 9 der Grundverordnung die Annahme einer Verpflichtung wegen einer Verletzung widerruft, dabei auf die fraglichen Geschäftsvorgänge Bezug nimmt und die entsprechenden Verpflichtungsrechnungen für ungültig erklärt, entsteht bei der Annahme der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr eine Zollschuld.

(7)

Den Einführern sollte klar sein, dass bei der Annahme der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr, wie unter den Erwägungsgründen 5 und 6 dargelegt, auch dann eine Zollschuld entstehen kann, wenn eine vom Hersteller, bei dem sie die Ware direkt oder indirekt gekauft haben, angebotene Verpflichtung von der Kommission angenommen wurde; das Entstehen einer solchen Zollschuld ist als normales Geschäftsrisiko zu betrachten.

(8)

Die Zollbehörden sollten die Kommission gemäß Artikel 14 Absatz 7 der Grundverordnung unverzüglich unterrichten, wenn Hinweise auf eine Verletzung der Verpflichtung gefunden werden.

(9)

Aus den dargelegten Gründen hält die Kommission das Verpflichtungsangebot des ausführenden Herstellers für annehmbar und hat diesen über die wesentlichen Fakten, Erwägungen und Verpflichtungen informiert, auf die sich die Annahme des Verpflichtungsangebots stützt.

(10)

Bei Verletzung oder Rücknahme der Verpflichtung oder im Fall des Widerrufs der Annahme der Verpflichtung durch die Kommission gilt gemäß Artikel 8 Absatz 9 der Grundverordnung ohne Weiteres der gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung vom Rat eingeführte Antidumpingzoll —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 442/2007 wird wie folgt geändert:

1.

Nach Artikel 1 wird folgender Artikel eingefügt:

„Artikel 1a

(1)   Unbeschadet des Artikels 1 gilt der endgültige Antidumpingzoll nicht für die Einfuhren, die gemäß den nachfolgenden Absätzen dieses Artikels in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden.

(2)   Einfuhren fester Düngemittel mit einem Ammoniumnitratgehalt von mehr als 80 GHT mit Ursprung in der Ukraine, die unter den KN-Codes 3102 30 90, 3102 40 90, ex 3102 29 00, ex 3102 60 00, ex 3102 90 00, ex 3105 10 00, ex 3105 20 10, ex 3105 51 00, ex 3105 59 00 und ex 3105 90 91 eingereiht werden, die in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden sollen und von dem ausführenden Hersteller in Rechnung gestellt werden, dessen Verpflichtungsangebot von der Kommission angenommen wurde und der namentlich in dem Beschluss 2008/577/EG der Kommission (7) in der jeweils geltenden Fassung genannt ist, sind von dem in Artikel 1 eingeführten Antidumpingzoll befreit, sofern

sie vom ausführenden Hersteller hergestellt, versandt und dem ersten unabhängigen Abnehmer in der Gemeinschaft direkt in Rechnung gestellt werden und

für diese Einfuhren eine Verpflichtungsrechnung vorgelegt wird — eine Verpflichtungsrechnung ist eine Handelsrechnung, die mindestens die Angaben und die Erklärung enthält, die im Anhang vorgegeben sind — und

die bei den Zollbehörden angemeldeten und gestellten Waren der Beschreibung auf der Verpflichtungsrechnung genau entsprechen.

(3)   Bei der Annahme der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr entsteht eine Zollschuld,

wenn bei den in Absatz 1 genannten Einfuhren festgestellt wird, dass eine oder mehrere der in Absatz 1 aufgeführten Bedingungen nicht erfüllt sind, oder

wenn die Kommission die Annahme der Verpflichtung gemäß Artikel 8 Absatz 9 der Grundverordnung durch eine Verordnung oder einen Beschluss widerrufen hat, der Bezug auf die fraglichen Geschäftsvorgänge nimmt und mit dem die entsprechenden Verpflichtungsrechnungen für ungültig erklärt werden.

2.

Folgender Anhang wird angefügt:

„ANHANG

Auf der Handelsrechnung für die Verkäufe des Unternehmens, für die die Verpflichtung gilt, in die Gemeinschaft sind folgende Angaben zu machen:

1.

Überschrift ‚HANDELSRECHNUNG FÜR WAREN, FÜR DIE EINE VERPFLICHTUNG GILT‘

2.

Name des Unternehmens, das die Handelsrechnung ausstellt

3.

Nummer der Handelsrechnung

4.

Datum, an dem die Handelsrechnung ausgestellt wurde

5.

TARIC-Zusatzcode, unter dem die in der Rechnung angegebenen Waren an der Gemeinschaftsgrenze zollrechtlich abzufertigen sind

6.

Genaue Beschreibung der Ware, einschließlich:

KN-Code, der für die Zwecke der Verpflichtung verwendet wurde

Gehalt an Stickstoff (N) (in Prozent),

TARIC-Code

Menge (in Tonnen)

7.

Beschreibung der Verkaufsbedingungen, einschließlich:

Preis pro Tonne

Zahlungsbedingungen

Lieferbedingungen

Preisnachlässe und Mengenrabatte insgesamt

8.

Name des Einführers in der Gemeinschaft, auf den das Unternehmen die Handelsrechnung der Waren, die unter die Verpflichtung fallen, direkt ausgestellt hat.

9.

Name des Vertreters des Unternehmens, der die Handelsrechnung ausgestellt und die folgende Erklärung unterzeichnet hat:

‚Der Unterzeichnete versichert, dass der Verkauf der auf dieser Rechnung aufgeführten Waren zur Direktausfuhr in die Europäische Gemeinschaft im Geltungsbereich und gemäß den Bedingungen der von [UNTERNEHMEN] angebotenen und von der Europäischen Kommission mit dem Beschluss 2008/577/EG angenommenen Verpflichtung erfolgt und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.‘“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. Juli 2008

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. LAGARDE


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 (ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 17).

(2)  ABl. L 23 vom 25.1.2001, S. 1. Zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 945/2005 (ABl. L 160 vom 23.6.2005, S. 1).

(3)  ABl. L 106 vom 24.4.2007, S. 1.

(4)  ABl. C 311 vom 19.12.2006, S. 57.

(5)  ABl. L 75 vom 18.3.2008, S. 8.

(6)  Siehe Seite 43 dieses Amtsblatts.

(7)  ABl. L 185 vom 12.7.2008, S. 43.“


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