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Document 32008R0642

Verordnung (EG) Nr. 642/2008 der Kommission vom 4. Juli 2008 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter zubereiteter oder haltbar gemachter Zitrusfrüchte (Mandarinen usw.) mit Ursprung in der Volksrepublik China

ABl. L 178 vom 5.7.2008, p. 19–37 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 05/01/2009

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/642/oj

5.7.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 178/19


VERORDNUNG (EG) Nr. 642/2008 DER KOMMISSION

vom 4. Juli 2008

zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter zubereiteter oder haltbar gemachter Zitrusfrüchte (Mandarinen usw.) mit Ursprung in der Volksrepublik China

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 7,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

1.1.   Einleitung des Verfahrens

(1)

Am 20. Oktober 2007 veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) eine Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter zubereiteter oder haltbar gemachter Zitrusfrüchte (Mandarinen usw.) mit Ursprung in der Volksrepublik China („VR China“) in die Gemeinschaft.

(2)

Das Verfahren wurde auf einen Antrag hin eingeleitet, der am 6. September 2007 vom Spanischen Dachverband der Obst und Gemüse verarbeitenden Industrie (FNACV) („Antragsteller“) im Namen der Hersteller eingereicht worden war, auf die 100 % der gesamten Gemeinschaftsproduktion bestimmter zubereiteter oder haltbar gemachter Zitrusfrüchte (Mandarinen usw.) entfällt. Der Antrag enthielt Beweise für ein Dumping der betroffenen Ware und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung, die als ausreichend erachtet wurden, um die Einleitung eines Verfahrens zu rechtfertigen.

(3)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1295/2007 vom 5. November 2007 (3) erteilte die Kommission die Anweisung, die Einfuhren der gleichen Ware mit Ursprung in der VR China mit Wirkung vom 9. November 2007 an zollamtlich zu erfassen.

(4)

Es sei darauf hingewiesen, dass dieselbe Ware bis zum 8. November 2007 Schutzmaßnahmen unterlag. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1964/2003 vom 7. November 2003 (4) hatte die Kommission vorläufige Schutzmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter zubereiteter oder haltbar gemachter Zitrusfrüchte (Mandarinen usw.) eingeführt. Endgültige Schutzmaßnahmen wurden mit der Verordnung (EG) Nr. 658/2004 vom 7. April 2004 („Schutzmaßnahmenverordnung“) (5) erlassen. Sowohl den vorläufigen als auch den endgültigen Schutzmaßnahmen lag ein Zollkontingent zugrunde, d. h. der Zoll wurde erst bei Überschreitung des Zollfreikontingents erhoben.

1.2.   Von dem Verfahren betroffene Parteien

(5)

Die Kommission unterrichtete die antragstellenden Gemeinschaftshersteller und ihren Verband, die ausführenden Hersteller und ihren Verband, bekanntermaßen betroffene Zulieferer und Einführer und dessen Verbände sowie die Behörden der VR China offiziell über die Einleitung des Verfahrens. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.

(6)

Neben den antragstellenden und den ausführenden Herstellern sowie den Einführern legten auch die jeweiligen Verbände ihre Stellungnahmen vor. Alle interessierten Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört.

(7)

In der Einleitungsbekanntmachung verwies die Kommission darauf, dass sie zur Untersuchung von Dumping und Schädigung gegebenenfalls auf ein Stichprobenverfahren nach Artikel 17 der Grundverordnung zurückgreifen werde. Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls Stichproben bilden konnte, wurden ausführende Hersteller und unabhängige Einführer aufgefordert, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und ihr für den Untersuchungszeitraum (1. Oktober 2006 bis 30. September 2007) die in der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung aufgeführten grundlegenden Informationen zu ihrer Tätigkeit in Verbindung mit der betroffenen Ware zu übermitteln.

(8)

Damit die ausführenden Hersteller in der VR China, sofern sie es wünschten, Anträge auf Marktwirtschaftsbehandlung („MWB“) bzw. individuelle Behandlung („IB“) stellen konnten, sandte die Kommission allen bekanntermaßen betroffenen chinesischen Unternehmen die erforderlichen Antragsformulare zu. Fünf Unternehmen/Gruppen verbundener Unternehmen stellten einen Antrag auf MWB gemäß Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung bzw. auf IB für den Fall, dass die Untersuchung ergeben sollte, dass sie die Voraussetzungen für eine MWB nicht erfüllen. Allerdings wurde nur ein MWB beantragendes Unternehmen in die Stichprobe einbezogen (siehe Randnummer (26)). Neun Unternehmen/Gruppen verbundener Unternehmen beantragten lediglich eine IB.

(9)

Die Kommission ließ allen bekanntermaßen betroffenen Gemeinschaftsherstellern und ihren Verband, allen in die Stichprobe einbezogenen Einführern und ihren Verbänden, den bekanntermaßen betroffenen Zulieferern und den in die Strichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern Fragebogen zukommen. Darüber hinaus wurden diese Fragebogen auch allen von der Kommission ermittelten Herstellern in potenziellen Vergleichsländern (siehe Randnummern (40) und (41)) zugesandt.

(10)

Antworten auf den Fragebogen gingen von vier Gemeinschaftsherstellern ein, auf die 100 % der gesamten Gemeinschaftsproduktion entfallen sowie von sechs in die Stichprobe einbezogenen unabhängigen Einführern in der Gemeinschaft und ihren Verbänden. Die Kommission erhielt ferner ausgefüllte Fragebogen von allen in die Stichprobe einbezogenen chinesischen ausführenden Herstellern und den mit ihnen verbundenen Unternehmen. Auch der Verband der chinesischen Hersteller und ein Einführerverband übermittelten ihre Stellungnahmen.

(11)

Die Kommission holte alle für die vorläufige Ermittlung von Dumping, dadurch verursachter Schädigung und Gemeinschaftsinteresse als notwendig erachteten Informationen ein, prüfte sie und führte in den Betrieben folgender Unternehmen Kontrollbesuche durch:

 

Ausführende Hersteller in der VR China:

Yichang Rosen Foods Co., Ltd., Zhejiang

Huangyan No.1 Canned Food Factory Zhejiang und dessen verbundener Händler Merry & Co., Ltd., Huangyan

Zhejiang Xinshiji Foods Co., Ltd. und dessen verbundener Händler Hubei Xinshiji Foods Co., Ltd., Sanmen.

 

Gemeinschaftshersteller:

Halcon Group SA, Murcia, Spanien

Cofrusa SA, Murcia, Spanien

Agriconsa SA, Valencia, Spanien

Videca SA, Valencia, Spanien

1.3.   Untersuchungszeitraum (UZ)

(12)

Die Untersuchung von Dumping und Schädigung betraf den Zeitraum vom 1. Oktober 2006 bis 30. September 2007 („UZ“). Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Oktober 2002 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums („Bezugszeitraum“).

2.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

2.1.   Allgemeine Bemerkungen

(13)

Mandarinen werden im Herbst und im Winter geerntet, die Ernte- und Konservierungssaison beginnt Anfang Oktober und endet gegen Ende Januar des darauf folgenden Jahres. Die Frischware wird auf den Frischobstmarkt gebracht oder zu Saft und Konserven verarbeitet. Die Mandarinenkonservenindustrie stützt sich bei Vergleichen in der Regel auf diese Saison (d. h. den Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 30. September des Folgejahres), und die Kommission ist im Rahmen ihrer Analyse auf dieselbe Weise vorgegangen.

2.2.   Betroffene Ware

(14)

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um zubereitete oder haltbar gemachte Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas), Clementinen, Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten, ohne Zusatz von Alkohol, mit oder ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, wie unter der KN-Position 2008 definiert. Diese werden derzeit folgendermaßen klassifiziert: der KN-Code 2008 30 55 bezieht sich auf die betroffene Ware ohne Zusatz von Alkohol, aber mit Zusatz von Zucker in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg; Der KN-Code 2008 30 75 bezieht sich auf die betroffene Ware ohne Zusatz von Alkohol, aber mit Zusatz von Zucker in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger. Darüber hinaus umfasst ein Teil des KN-Codes ex 2008 30 90 Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas), Clementinen, Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten ohne Zusatz von Alkohol oder Zucker (normalerweise in Wasser oder im eigenen Saft).

(15)

Die vorläufige Untersuchung ergab, dass die betroffene Ware durch Schälen und Segmentieren bestimmter Sorten kleiner Zitrusfrüchte (hauptsächlich Satsumas) hergestellt wird, die dann in Zuckersirup, Saft oder Wasser konserviert und verpackt werden. Das Schälen und Segmentieren kann entweder manuell oder maschinell erfolgen.

(16)

Die betroffene Ware wird in Verpackungen mit unterschiedlichem Gewicht hergestellt, um der Nachfrage sowohl auf dem Verbrauchermarkt als auch in der Nahrungsmittelindustrie und der Gastronomie nachzukommen. Vorherrschend auf dem Verbrauchermarkt sind die Verpackungen mit einem Gewicht des Inhalts von 312g (175g Abtropfgewicht), allerdings steigt der Verkaufsanteil der größeren Verpackungen mit einem Gewicht des Inhalts von 850g (480g). Größere Verpackungen, insbesondere diejenigen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,65kg (1 500g) und 3,1kg (1 700g) werden in der Gastronomie und in der Nahrungsmittelindustrie verwendet, wobei die Größe von 2,65kg am häufigsten verlangt wird.

(17)

Satsumas, Clementinen und andere kleine Zitrusfrüchte sind allgemein unter dem Sammelnamen „Mandarinen“ bekannt. Die Mehrzahl dieser verschiedenen Obstsorten können als Frischerzeugnis oder zur Herstellung von Saft und Konserven verwendet werden. Da sie ähnlich sind, werden ihre Zubereitungen oder Konservierungen als eine einzige Ware betrachtet.

2.3.   Gleichartige Ware

(18)

Ein europäischer Einführer brachte vor, dass die betroffene, aus der VR China eingeführte Ware von höherer Qualität sei, da die chinesische Mandarine weniger Samen/Kerne enthalte.

(19)

Wie bereits in der Schutzmaßnahmenverordnung führten einige Parteien an, dass sich die betroffene Ware qualitativ von der Ware unterscheide, die der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft herstellt. Nach Auffassung der Gemeinschaftshersteller würden die Verbraucher ihre Erzeugnisse bevorzugen, da sie davon ausgingen, dass die Gemeinschaftshersteller während des Konservierungsprozesses strengere Hygienekontrollen durchführten.

(20)

Die Kommission prüfte diese Behauptungen und stellte Folgendes fest:

a)

Die eingeführte Ware wies in Bezug auf Geschmack, Größe, Form und Konsistenz die gleichen oder ähnliche materielle Eigenschaften auf. Es gab zwar gewisse Qualitätsunterschiede, die allerdings weder die grundlegenden Eigenschaften der Ware noch ihre Wahrnehmung durch den Verbraucher als dieselbe Warenkategorie berührten;

b)

die eingeführte Ware und die Gemeinschaftsware wurden über vergleichbare oder identische Vertriebskanäle verkauft. Preisinformationen waren den Abnehmern leicht zugänglich, und die betroffene Ware und die Ware der Gemeinschaftshersteller konkurrierten im Wesentlichen über den Preis;

c)

die eingeführte Ware und die Gemeinschaftsware können beide den gleichen oder ähnlichen Endverwendungen zugeführt werden;

d)

die eingeführte Ware und die Gemeinschaftsware wurden von den Verbrauchern als austauschbar empfunden und befriedigten dieselbe Nachfragekategorie. In dieser Hinsicht waren die von einigen Einführern angeführten Unterschiede für die Analyse in diesem Abschnitt von geringer Bedeutung;

e)

die eingeführte Ware und die Gemeinschaftsware, die normalerweise unter den KN-Code ex 2008 30 90 (Zitrusfrüchte ohne Zusatz von Alkohol oder Zucker, üblicherweise in Wasser oder im eigenen Saft) fallen und nicht von den Schutzmaßnahmen betroffen sind, haben dieselben oder ähnliche Endverwendungen und werden von den Verbrauchern als uneingeschränkt austauschbar sowie von den grundlegenden Eigenschaften her als gleichartig mit den Waren wahrgenommen, die normalerweise unter den beiden anderen KN-Codes 2008 30 55 und 2008 30 75 eingereiht werden.

Da „Gleichartigkeit“ keine vollständige Identität der Waren voraussetzt, reichen geringfügige Abweichungen nicht aus, um die allgemeine Feststellung zu entkräften, dass die eingeführte und die Gemeinschaftsware gleichartig sind.

(21)

Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die eingeführte Ware und die Gemeinschaftsware im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung als gleichartig anzusehen sind.

3.   STICHPROBENVERFAHREN

3.1.   Bildung einer Stichprobe der ausführenden Hersteller in der VR China

(22)

Angesichts der Vielzahl ausführender Hersteller in der VR China war in der Einleitungsbekanntmachung ein Stichprobenverfahren gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Grundverordnung vorgesehen.

(23)

Um über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können, forderte die Kommission die ausführenden Hersteller auf, sich innerhalb von 15 Tagen nach Einleitung der Untersuchung selbst zu melden und allgemeine Angaben über ihre Auslands- und Inlandsverkäufe und ihre genauen Tätigkeit in Verbindung mit der Herstellung der betroffenen Ware zu machen sowie Namen und Tätigkeit aller mit ihnen verbundenen Unternehmen, die an Herstellung und/oder Verkauf der betroffenen Ware beteiligt sind, anzugeben. Die Behörden der VR China sowie der Herstellerverband wurden ebenfalls konsultiert.

3.1.1.   Vorauswahl unter den kooperierenden ausführenden Herstellern

(24)

Es meldeten sich sechzehn Unternehmen/Gruppen verbundener Unternehmen in der VR China und übermittelten die erforderlichen Informationen innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist. Alle gaben Einfuhren in die Gemeinschaft im Untersuchungszeitraum an und erklärten sich bereit, in die Stichprobe einbezogen zu werden.

(25)

Die ausführenden Hersteller, die sich innerhalb der vorgenannten Frist nicht meldeten oder die erforderlichen Informationen nicht fristgerecht übermittelten, wurden als an dieser Untersuchung nicht mitarbeitend angesehen. Ein Vergleich zwischen den Eurostat-Daten über die Einfuhren und dem für den UZ ausgewiesenen Ausfuhrvolumen der betroffenen Ware in die Gemeinschaft, das auf die unter Randnummer (24) genannten Unternehmen entfiel, spricht dafür, dass die Mitarbeit der ausführenden Hersteller aus der VR China sehr hoch war.

3.1.2.   Bildung der Stichprobe

(26)

Gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Grundverordnung wurde bei der Bildung der Stichprobe das Volumen der Ausfuhrverkäufe der ausführenden Hersteller in die Gemeinschaft berücksichtigt. Auf dieser Grundlage wurden für die Stichprobe vier ausführende Hersteller, davon zwei verbundene, ausgewählt. Gemäß den Informationen zur Stichprobenbildung entfielen auf die gewählten Unternehmen im UZ mehr als 60 % der Gesamtausfuhren der betroffenen Ware in die Gemeinschaft, die von den unter Randnummer (24) genannten Unternehmen angegeben wurden. Eines dieser Unternehmen verzeichnete darüber hinaus während des UZ erhebliche Inlandsverkäufe der betroffenen Ware. Daher wurde der Schluss gezogen, dass eine entsprechende Stichprobe die Beschränkung der ausführenden Hersteller auf eine angesichts der zur Verfügung stehenden Zeit vertretbare Anzahl erlauben und dabei eine hohe Repräsentativität gewährleisten würde. Alle betroffenen ausführenden Hersteller sowie ihr Verband und die Behörden der VR China wurden konsultiert; sie erhoben innerhalb der für diesen Zweck gesetzten Frist keine Einwände.

3.2.   Individuelle Untersuchung

(27)

Keiner der ausführenden Hersteller, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden, beantragte die Ermittlung individueller Dumpingspannen und übermittelte fristgerecht die für eine Anwendung von Artikel 17 Absatz 3 der Grundverordnung erforderlichen Informationen. Daher wurde im Rahmen dieser Untersuchung keine individuelle Untersuchung in Bezug auf die ausführenden Hersteller durchgeführt.

3.3.   Auswahl einer Stichprobe unter den Einführern

(28)

Angesichts der großen Anzahl der Einführer, die im Antrag genannt bzw. im Rahmen der vorherigen Schutzmaßnahmenuntersuchung ermittelt wurden, war in der Einleitungsbekanntmachung ein Stichprobenverfahren gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Grundverordnung vorgesehen. Zahlreiche Einführer erklärten sich bereit mitzuarbeiten. Für die Stichprobenbildung wurden die gemessen am Einfuhrvolumen sechs wichtigsten Einführer ausgewählt. Auf diese Einführer entfallen etwas mehr als 60 % der gesamten Einfuhren in die Gemeinschaft.

4.   DUMPING

4.1.   Marktwirtschaftsbehandlung

(29)

Gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung wird der Normalwert in Antidumpinguntersuchungen über Einfuhren mit Ursprung in der VR China für diejenigen Hersteller, die den Untersuchungsergebnissen zufolge die Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung erfüllen, gemäß Artikel 2 Absätze 1 bis 6 der Grundverordnung ermittelt.

(30)

Zur besseren Übersicht folgt eine kurze Zusammenfassung der MWB-Voraussetzungen:

1.

Die Unternehmen treffen ihre Entscheidungen hinsichtlich der Preise auf der Grundlage von Marktsignalen und ohne staatliche Einflussnahme; die Kosten beruhen auf Marktwerten.

2.

Die Buchführung wird von unabhängigen Stellen nach internationalen Rechnungslegungsstandards geprüft und in allen Bereichen angewendet.

3.

Es bestehen keine nennenswerten Verzerrungen infolge des früheren nicht marktwirtschaftlichen Systems.

4.

Es gelten Konkurs- und Eigentumsvorschriften, die Rechtssicherheit und Stabilität sicherstellen.

5.

Währungsumrechnungen erfolgen zu Marktkursen.

(31)

Im Rahmen dieser Untersuchung beantwortete ein in die Stichprobe einbezogener ausführender Hersteller (siehe Randnummern (22) bis (26)) das MWB-Antragsformular.

(32)

Diesem ausführenden Hersteller konnte die MWB nicht gewährt werden, da er nicht nachweisen konnte, dass er die ersten drei Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung erfüllte. Im Hinblick auf das erste Kriterium, wurde vor Ort festgestellt, dass die Beschäftigten des Unternehmens ihre Arbeitsverträge blanco unterschrieben, d. h. die Verträge enthielten keine Angaben zu Arbeitszeit und Vergütung. Daher war es nicht möglich, die Bedingungen zu ermitteln, unter denen die Beschäftigten eingestellt und bezahlt wurden, und festzustellen, ob die Arbeitskosten Angebot und Nachfrage widerspiegelten. In Bezug auf das zweite Kriterium ergab die Untersuchung vor Ort, dass grundlegende internationale Rechnungslegungsgrundsätze missachtet wurden (d. h. Grundsatz der Periodenabgrenzung, Saldierung von Posten, Übereinstimmung zwischen den in den Büchern ausgewiesenen Beträgen und den zugrunde liegenden Belegen, glaubwürdige Darstellung der Transaktionen), sowohl in der Rechnungslegung als auch bei der Rechnungsprüfung, was Zweifel an der Zuverlässigkeit der Rechnungslegung des Unternehmens hervorrief. Hinsichtlich des dritten Kriteriums wurde festgestellt, dass das Unternehmen in den Genuss einiger Subventionen kam (z. B. in Form einer Erstattung der Mehrwertsteuer, die nie von den Zulieferern/Landwirten bezahlt wurde, in Form bestimmter Ausfuhrsubventionen seitens des Fonds für die Förderung regionaler Außenhandelsprojekte sowie in Form einer Ausfuhrprämie), was beweist, dass die beträchtlichen Verzerrungen des früheren nichtmarktwirtschaftlichen Systems nach wie vor existent sind.

(33)

In Anbetracht des Vorstehenden konnte dem einzigen chinesischen ausführenden Hersteller, der die MWB beantragt hatte, die MWB nicht gewährt werden, da er nicht nachweisen konnte, dass er die Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung erfüllt.

4.2.   Individuelle Behandlung

(34)

Gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung wird für unter diesen Artikel fallende Länder gegebenenfalls ein landesweiter Zoll festgesetzt, es sei denn, die Unternehmen können nachweisen, dass sie alle Kriterien des Artikels 9 Absatz 5 der Grundverordnung erfüllen.

(35)

Der einzige, in die Stichprobe einbezogene Hersteller, der einen MWB-Antrag stellte, beantragte auch eine individuelle Behandlung für den Fall, dass sein MWB-Antrag abgelehnt würde. Ein anderer, in die Stichprobe einbezogener Hersteller beantragte lediglich IB.

(36)

Die vorläufige Prüfung der IB-Anträge betroffenen Unternehmen ergab, dass alle die in Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung festgelegten Voraussetzungen für eine IB erfüllten.

(37)

Daher sollte den folgenden ausführenden Herstellern in der VR China vorläufig eine individuelle Behandlung gewährt werden:

Yichang Rosen Foods Co., Ltd., Zhejiang

Huangyan No. 1 Canned Food Factory Zhejiang, Huangyan

Zhejiang Xinshiji Foods Co., Ltd. und dessen verbundener Händler Hubei Xinshiji Foods Co., Ltd., Sanmen.

4.3.   Normalwert

(38)

Aus den oben genannten Gründen wurde keinem der ausführenden Hersteller in der VR China MWB gewährt.

(39)

Daher wird der Normalwert für alle chinesischen ausführenden Hersteller gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung ermittelt.

(40)

Den im Antrag enthaltenen Informationen zufolge wird die betroffene Ware weder außerhalb der Gemeinschaft noch außerhalb des betroffenen Landes in nennenswerten Mengen produziert. Daher wurde in der Einleitungsbekanntmachung vorgeschlagen, den Normalwert auf einer anderen angemessenen Grundlage zu ermitteln, d. h. anhand der tatsächlich in der Gemeinschaft für die gleichartige Ware gezahlten oder zu zahlenden Preise. Die interessierten Parteien wurden aufgefordert, hierzu Stellung zu nehmen. Die Kommission setzte ihrerseits nach der Veröffentlichung der Einleitungsbekanntmachung die Suche nach potenziellen Vergleichsländern fort. Sie forderte zwei Unternehmen aus Thailand zur Mitarbeit auf. Eines der Unternehmen erklärte sich bereit, an der Untersuchung mitzuarbeiten, übermittelte aber keine Antwort auf den Fragebogen. Das andere Unternehmen reagierte auf das Ersuchen der Kommission überhaupt nicht.

(41)

Zwei ausführende Hersteller aus dem betroffenen Land und ein Verband von Einführern und Großhändlern lehnten es ab, den Normalwert auf der Grundlage der in der Gemeinschaft gezahlten oder zu zahlenden Preise zu ermitteln, legten aber keinen Alternativvorschlag vor, der mit den Anforderungen der Grundverordnung im Einklang stünde.

(42)

Angesichts dessen wurde gemäß Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung vorläufig beschlossen, den Normalwert für alle ausführenden Hersteller im Stichprobenverfahren oder auf einer anderen angemessenen Grundlage zu ermitteln, in diesem Fall anhand der tatsächlich in der Gemeinschaft für die gleichartige Ware gezahlten oder zu zahlenden Preise.

(43)

Nach der Wahl der in der Gemeinschaft gezahlten oder zu zahlenden Preise wurde der Normalwert anhand von Daten ermittelt, die in den Betrieben der kooperierenden, unter Randnummer (11) aufgeführten Gemeinschaftshersteller überprüft worden waren.

(44)

Die Inlandsverkäufe dieser Gemeinschaftshersteller der gleichartigen Ware waren den Untersuchungsergebnissen zufolge repräsentativ für die von den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern in der VR China in die Gemeinschaft ausgeführte betroffene Ware.

(45)

Da die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verlustbringend waren, mussten sie — wie in Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung vorgesehen — um eine angemessene Gewinnspanne gebührend berichtigt werden. Der zugrunde gelegte Gewinn in Höhe von 6,8 % entsprach dem durchschnittlichen Gewinn in der letzten Konservierungssaison (2000/2001) vor dem massiven Anstieg der chinesischen Einfuhren, die Auslöser für die Einführung der Schutzmaßnahmen waren; es handelte sich somit um die letzte Saison, in der die Marktbedingungen nicht von Einfuhren beeinflusst waren, die durch außergewöhnlich niedrige Preise eine bedeutende Schädigung verursachten,

4.4.   Ausfuhrpreise

(46)

Als Ausfuhrpreise wurden die tatsächlich gezahlten Preise herangezogen, die von unabhängigen Abnehmern bei Ausfuhren aus der VR China in die Gemeinschaft gezahlt wurden.

4.5.   Vergleich

(47)

Der Vergleich des Normalwertes mit dem Ausfuhrpreis wurde auf der Stufe ab Werk vorgenommen.

(48)

Im Interesse eines fairen Vergleichs des Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis wurden gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung für Unterschiede, die die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussen, gebührende Berichtigungen vorgenommen. Wann immer dies erforderlich war, wurden entsprechende Berichtigungen für Unterschiede bei den Fracht-, Versicherungs- und sonstigen Transportkosten vorgenommen.

4.6.   Dumpingspanne

(49)

In Anbetracht der vorstehender Ausführungen wurde gemäß Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung die vorläufige Dumpingspanne für alle Ausführer in der VR China auf der Grundlage eines Vergleichs des gewogenen durchschnittlichen Normalwertes mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis festgestellt, die ihrerseits wie oben erläutert ermittelt und berichtigt wurden. Entsprechend der gängigen Praxis wurde eine gewogene durchschnittliche Dumpingspanne für verbundene ausführende Hersteller ermittelt. Für die kooperierenden, aber nicht in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller wurde die gewogene durchschnittliche Dumpingspanne anhand der Dumpingspannen für die Unternehmen der Stichprobe rechnerisch ermittelt. Angesichts des hohen Maßes an Mitarbeit seitens der ausführenden Hersteller (siehe Randnummer (25)) wurde die höchste individuelle Dumpingspanne, die für ein in die Stichprobe einbezogenes Unternehmen ermittelt wurde, auf alle übrigen Unternehmen angewandt.

(50)

Die so ermittelten vorläufigen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Preises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, betragen:

Yichang Rosen Foods Co., Ltd., Zhejiang 139,6 %

Huangyan No.1 Canned Food Factory Zhejiang, Huangyan 87,4 %

Zhejiang Xinshiji Foods Co., Ltd. und dessen verbundener Hersteller Hubei Xinshiji Foods Co., Ltd., Sanmen 134,7 %

nicht in die Stichprobe einbezogene kooperierende ausführende Hersteller 128,4 %

alle übrigen Unternehmen 139,6 %.

5.   SCHÄDIGUNG

5.1.   Allgemeine Bemerkungen

(51)

Es sei daran erinnert, dass die betroffene Ware fast im gesamten Bezugszeitraum Gegenstand von Schutzmaßnahmen war. Dies war dadurch gerechtfertigt, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft am Ende des Zeitraums der Schutzmaßnahmenuntersuchung (d. h. von 1998/1999 bis 2002/2003) eine bedeutende Schädigung erlitten hatte.

5.2.   Gemeinschaftsproduktion und Wirtschaftszweig der Gemeinschaft

(52)

Im Rahmen dieser Untersuchung wurde festgestellt, dass die betroffene Ware in der Gemeinschaft von vier Gemeinschaftsherstellern produziert wurde, in deren Namen die Antragstellung erfolgte ((Halcon Group SA, Murcia, Spanien; Cofrusa SA, Murcia, Spanien; Agriconsa SA, Valencia, Spanien; Videca SA, Valencia, Spanien). Keiner dieser Hersteller war mit einem chinesischen Ausführer oder einem Unternehmen, das die betroffene Ware aus der VR China einführt, verbunden.

(53)

Die Untersuchung ergab, dass die Gemeinschaftshersteller im UZ rund 34 100 Tonnen der betroffenen Ware hergestellt hatten. Dies entspricht 100 % der Gesamtproduktion der gleichartigen Ware in der Gemeinschaft. Somit bilden die vorgenannten Gemeinschaftshersteller den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 und des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung.

(54)

An der Schutzmaßnahmenuntersuchung arbeiteten acht Gemeinschaftshersteller mit. Die Tatsache, dass es nunmehr nur vier Gemeinschaftshersteller gibt, ist auf Schließungen bzw. Fusionen der restlichen Unternehmen zurückzuführen.

5.3.   Gemeinschaftsverbrauch

(55)

Im Bezugszeitraum entwickelte sich der Gemeinschaftsverbrauch wie folgt:

 

2002/03

2003/04

2004/05

2005/06

UZ

Gemeinschaftsverbrauch (Tonnen)

78 623

90 197

80 065

80 145

78 859

Index (2002/03 = 100)

100

115

102

102

100

(56)

Der Gemeinschaftsverbrauch wurde anhand der vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauften Gesamtmenge der betroffenen Ware zuzüglich der EU-Verkäufe durch Hersteller, die im UZ nicht mehr produzierten und zuzüglich der Einfuhren aus allen Drittländern ermittelt. Die Gesamtmenge der betroffenen Ware, die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauft wurde, ergibt sich aus den von den Gemeinschaftsherstellern übermittelten geprüften Angaben. Die Angaben über die Verkaufsmengen ehemaliger Gemeinschaftshersteller beruhen auf den im Antrag angegebenen und anhand der Ergebnisse der Schutzmaßnahmenuntersuchung (einschließlich der im Amtsblatt der Europäischen Union Nr. C322/06 vom 17. Dezember 2005 veröffentlichten Bekanntmachung) überprüften Werte. Die Einfuhrmengen wurden Statistiken von Eurostat entnommen.

(57)

Wie aus der obigen Tabelle hervorgeht, war der Verbrauch der betroffenen Ware im Bezugszeitraum in der Gemeinschaft relativ stabil mit Ausnahme des Anstiegs im Jahr 2003/04. Diese sichtbare Verbrauchssteigerung lässt sich im Wesentlichen auf die erhöhten Lagerbestände der betroffenen Ware zurückführen, wie sie in der oben genannten Bekanntmachung beschrieben wurde. Dieses Phänomen wird durch die Eurostat-Daten über die neuen Mitgliedstaaten im Vorfeld ihres Beitritts zur Gemeinschaft im Mai 2004 bestätigt. So erreichten die Einfuhren in die neuen Mitgliedstaaten vor ihrem Beitritt (in der Saison 2003/04) fast 15 000 Tonnen, um anschließend (Saisons 2004/2005, 2005/2006 und 2006/2007) deutlich auf durchschnittlich etwa 4 000 Tonnen pro Jahr zu fallen. Im UZ war der Verbrauch stabil und bewegte sich auf einem Niveau, das dem in den Jahren 2005 und 2006, also unmittelbar vor der Untersuchung, entsprach.

5.4.   Einfuhren aus der VR China in die Gemeinschaft

5.4.1.   Menge und Marktanteil der betroffenen Einfuhren

(58)

Die Mengen und der Marktanteil der Einfuhren aus der VR China entwickelten sich folgendermaßen:

Einfuhrmenge

2002/03

2003/04

2004/05

2005/06

UZ

VR China (in Tonnen)

51 193

65 878

49 584

61 456

56 108

Index (2002/03 = 100)

100

129

97

120

110

Quelle: Eurostat

Marktanteil des Verbrauchs

2002/03

2003/04

2004/05

2005/06

UZ

VR China

65,1 %

73 %

61,9 %

76,7 %

71,1 %

(59)

Ein ähnlicher Anstieg der Einfuhren aus der VR China konnte im Zeitraum 2003/04 beobachtet werden, wie aus der obigen Tabelle des Gemeinschaftsverbrauchs ersichtlich ist. Diese gingen im Zeitraum 2004/05 zurück (nach dem Beitritt der neuen Mitgliedstaaten). Der Marktanteil der Einfuhren aus China bewegt sich konstant auf einem hohen Niveau, da China der wichtigste Ausführer der betroffenen Ware in die EU und in den Rest der Welt ist.

5.4.2.   Einfuhrpreise und Preisunterbietung/Zielpreisunterbietung

 

2002/03

2003/04

2004/05

2005/06

UZ

Preise für Einfuhren aus der VR China Quelle: Eurostat (EUR/Tonne)

595

525

531

612

596

Index (2002 = 100)

100

88

89

103

100

(60)

Die vorstehende Tabelle veranschaulicht die Entwicklung der durchschnittlichen Preise der Einfuhren aus der VR China. Im Bezugszeitraum gingen die Preise nur in der Saison 2003/04 zurück. Im UZ stiegen sie wieder auf das Ausgangsniveau von 2002/03.

(61)

Es wurde ein Vergleich der Verkaufspreise auf dem Gemeinschaftsmarkt im UZ vorgenommen, und zwar zwischen den Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und den Preisen für die Einfuhren aus dem betroffenen Land. Bezugspunkt hinsichtlich der eingehenden Importe und der Gemeinschaftsproduktion für diesen Markt ist Hamburg. Aus diesem Grund handelt es sich bei den entsprechenden Verkaufspreisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft um die Verkaufspreise für unabhängige Abnehmer, die, sofern erforderlich, durch entsprechende Berichtigungen auf die für Lieferungen nach Hamburg geltende Stufe (nach Abzug von Preisnachlässen und Mengenrabatten) gebracht wurden. Diese Preise wurden mit den von den ausführenden Herstellern in der VR China in Rechnung gestellten Preisen — nach Abzug von Preisnachlässen und, sofern erforderlich, durch gebührende Berichtigung auf die Stufe cif Hamburg zuzüglich Zöllen und Zollabfertigungskosten gebracht — verglichen. Die Berichtigungen umfassten, soweit angefallen, den gezahlten Schutzzoll in Höhe von 301 EUR pro metrische Tonne für Einfuhren außerhalb des Kontingents.

(62)

Der Vergleich ergab, dass die eingeführte betroffene Ware im UZ in der Gemeinschaft zu Preisen verkauft wurde, die laut den von den in die Stichprobe einbezogenen kooperierenden ausführenden Herstellern übermittelten Daten zwischen 19,6 % und 35,2 % unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft lagen. Darüber hinaus zeigt die Analyse der Entwicklung der Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, dass hier ein erheblicher Preisdruck (und während des UZ sogar ein Preisverfall) stattgefunden hatte (siehe nachstehend).

5.5.   Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(63)

Gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung umfasste die Prüfung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine Beurteilung aller Wirtschaftsfaktoren und -indizes, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft vom 1. Oktober 2002 bis zum UZ beeinflussten.

(64)

Bei den folgenden Angaben über den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft handelt es sich um die aggregierten Daten der vier Gemeinschaftshersteller.

(65)

Die nachstehende Tabelle veranschaulicht die Entwicklung der Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung der Gemeinschaftshersteller:

 

2002/03

2003/04

2004/05

2005/06

UZ

Produktion (in Tonnen)

31 238

23 000

28 865

16 149

34 125

Index (2002/03 = 100)

100

73

92

52

109

Produktionskapazität (in Tonnen)

74 380

74 380

74 380

66 380

68 380

Index (2002/03 = 100)

100

100

100

89

92

Kapazitätsauslastung (in %)

42 %

31 %

39 %

24 %

50 %

Index (2002/03 = 100)

100

74

93

57

119

(66)

Wie die vorstehende Tabelle zeigt, schwankte die Produktion im betreffenden Zeitraum aufgrund der schlechteren Ernten in 2003/04 und 2005/006. Die Produktionskapazität wies gegen Ende des Bezugszeitraums eine rückläufige Tendenz auf. Die Produktionsauslastung blieb unabhängig von den erntenbedingten Schwankungen während des gesamten Zeitraums auf einem sehr niedrigen Niveau.

(67)

In der nachstehenden Tabelle sind die jeweiligen Lagerbestände des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft am Ende des betreffenden Zeitraums ausgewiesen.

 

2002/03

2003/04

2004/05

2005/06

UZ

Bestände (in Tonnen)

7 159

3 695

6 140

1 688

11 895

Index (2002/03 = 100)

100

52

86

24

166

(68)

In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die betroffene Ware eine lange Haltbarkeit aufweist (mehr als drei Jahre), ohne ihre geschmacklichen und farblichen Eigenschaften zu verlieren.

(69)

Die Lagerbestände unterlagen während des gesamten Zeitraums Schwankungen, nahmen aber im UZ beträchtlicher zu. Dies dürfte auf den Druck durch gedumpte Einfuhren sowie auf die Erwartung zurückzuführen zu sein, dass die Schutzmaßnahmen aufgehoben würden; damit würde den Einführern die Möglichkeit gegeben, von der Gemeinschaftsware auf Einfuhren der betroffenen Ware aus China umzusteigen.

(70)

Die nachstehende Tabelle gibt Aufschluss über Verkaufsmenge, Marktanteil und durchschnittliche Verkaufsstückpreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft.

 

2002/03

2003/04

2004/05

2005/06

UZ

Verkaufsmenge, Wirtschaftszweig der Gemeinschaft (in Tonnen)

17 635

19 705

23 240

17 769

21 387

Index (2002/03 = 100)

100

112

132

101

121

Marktanteil

22,4 %

21,8 %

29,0 %

22,2 %

27,1 %

Index (2002/03 = 100)

100

97

129

99

121

Durchschnittlicher Verkaufspreis (EUR/Tonne)

824,3

819,8

840,6

1 058,7

1 034,6

Index (2002/03 = 100)

100

99

102

128

125

(71)

Ungeachtet der geltenden Schutzmaßnahmen und des Verschwindens einiger Gemeinschaftshersteller (deren Marktanteil von 11,2 % in 2002/03 auf 8,1 % in 2004/05 zurückging und anschließend auf Nullsatz) stiegen die Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft — in absoluten Zahlen — geringfügig an, blieben aber im Bezugszeitraum auf einem niedrigen Niveau. So erhöhte sich der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft während des Bezugszeitraums lediglich um 4,7 Prozentpunkte. Die durchschnittlichen Verkaufspreise sind zwar im Bezugszeitraum angestiegen, allerdings nicht in einem Maße, das einen normalen Gewinn ermöglicht hätte, was den Einfluss der umfangreichen Einfuhren aus China zu sehr niedrigen Preisen auf das Preisgefüge verdeutlicht.

(72)

Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Bezugszeitraum um rund 5,2 % stieg und während des UZ den bescheidenen Wert von 27,6 % erreichte; daraus lässt sich ablesen, dass der Druck der chinesischen Einfuhren eine nennenswerte Verbesserung der Produktionsleistung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft unmöglich machte.

(73)

Den nachstehend angeführten Angaben zur Gewinnspanne vor Steuern, die sich auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft beziehen, ist zu entnehmen, dass dieser weiterhin Verluste machte, die zwar durch die Einführung der Schutzmaßnahmen geringfügig abgemildert, aber durch die parallel stattfindende Erhöhung der Lagerbestände (siehe Randnummer (57)) als Umgehungspraktik wieder verstärkt wurden. Die positive Auswirkung der Schutzmaßnahmen ist daher erst gegen das Ende des Bezugszeitraums sichtbar.

 

2002/03

2003/04

2004/05

2005/06

UZ

Gewinnspanne vor Steuern

–3 %

–17,6 %

–17,3 %

–12,6 %

–4,3 %

Index (2002 = 100)

100

585

575

420

141

Kapitalrendite (RoI)

–3 %

7,2 %

4,3 %

–31,2 %

–28,9 %

(74)

Die oben dargestellte Kapitalrendite weist nach 2003/04 einen rückläufigen Trend auf. Die schwindende Kapitalrendite ist ebenfalls ein Beweis für die Verschlechterung der Lage der Gemeinschaftshersteller.

 

2002

2003

2004

2005

2006

Cashflow (in % des Gesamtumsatzes)

8,7 %

–0,5 %

–1,6 %

–4,6 %

3,2 %

(75)

Da die Gemeinschaftshersteller auch andere Fruchtsorten konservieren, konnte der Cashflow nur für die gesamten Produktionstätigkeiten der Unternehmen untersucht werden und nicht nur für die betroffene Ware selbst. Dieser Indikator ist daher weniger aussagekräftig, die entsprechenden Angaben beziehen sich auf die Geschäftsjahre (Kalenderjahre). Aber auch in diesem Fall ist eine bis 2005 stattfindende kontinuierliche Verschlechterung der Lage zu beobachten, erst im UZ kam es zu einer leichten Erholung.

(76)

Der Investitionstrend bei den Unternehmen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft geht aus nachstehender Tabelle hervor.

EUR

2002/03

2003/04

2004/05

2005/06

UZ

Investitionen

698 358

837 152

994 242

1 110 304

785 109

Index (2002/03 = 100)

100

120

142

159

112

(77)

Ungeachtet der negativen Rentabilitätsentwicklung hat der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft verstärkt in die betroffene Ware investiert, um seine diesbezügliche Wettbewerbsfähigkeit weiter zu verbessern. Die Investitionen betrafen hauptsächlich den Maschinenpark. Diese Maßnahmen haben wesentlich dazu beigetragen, die Stichprobenunternehmen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft effizienter zu machen.

(78)

Im Bezugszeitraum wurden eingeschränkte Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten festgestellt, die unter anderem durch die negativen Gewinnspannen bei der Herstellung und den Anteil der betroffenen Ware an der Gesamttätigkeit der jeweiligen Unternehmen bedingt waren.

 

2002/03

2003/04

2004/05

2005/06

UZ

Zahl der Beschäftigten

1 975

1 965

1 837

1 546

2 091

Index (2002/03 = 100)

100

99

93

78

106

Produktivität (Arbeitsstunden/produzierte Tonne)

17

16,8

16

16,5

15,5

Index (2002/03 = 100)

100

99

94

97

91

Arbeitsstunden in der Saison insgesamt

531 000

386 000

462 000

266 000

529 000

Index (2002/03 = 100)

100

74

88

60

116

(79)

Es sei daran erinnert, dass die Konservierung der betroffenen Ware eine saisonbedingte Tätigkeit ist, die sich über vier/fünf Monate im Jahr erstreckt und größtenteils von Saisonarbeitern durchgeführt wird. Daher ist die Anzahl der Beschäftigten weniger aussagekräftig, als wichtigstes Beschäftigungskriterium ist vielmehr die Gesamtzahl der in der Saison geleisteten Arbeitsstunden anzusehen. Wie aus der obigen Tabelle hervorgeht, hat der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft seine Produktivität kontinuierlich gesteigert. Im UZ erreichte die Produktivität das höchste Niveau innerhalb des gesamten Zeitraums. Dies führte im Ergebnis dazu, dass die Zahl der Arbeitsstunden, die für die Herstellung von einer Tonne der fertigen Ware erforderlich waren, von 17 in 2002/03 auf 15,5 im UZ (– 9 %) gesunken ist. Aufgrund der Rückkehr zu hohen Produktionsmengen nach dem Produktionseinbruch von 2005/06 war die Zahl der Beschäftigten war während des UZ am höchsten. Dies ging auch mit mehr Arbeitsstunden in der Saison des UZ einher. Tatsächlich bestätigen die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft für den UZ ausgewiesenen Produktivitätszahlen die Anstrengungen für eine weitere Effizienzsteigerung angesichts des massiven Anstiegs gedumpter Einfuhren aus China.

(80)

Es sei darauf hingewiesen, dass die in absoluten Zahlen ausgewiesenen Angaben über Löhne aufgrund der starken Produktionsschwankungen nicht aussagekräftig sind. Die Lohnkosten je produzierter Tonne lassen erkennen, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft — trotz eines inflationsbedingten Anstiegs der Stundenlöhne — aufgrund der Produktivitätssteigerungen die Löhne je produzierter Tonne um 3 Prozentpunkte senken konnte.

 

2002/03

2003/04

2004/05

2005/06

UZ

Löhne (in EUR)

5 022 165

3 927 820

4 558 624

3 350 390

5 317 744

Index

100

78

91

67

106

Löhne je produzierte Tonne (in EUR)

161

171

158

207

155

Index

100

106

98

129

97

(81)

Die unter Randnummer (50) genannte landesweite vorläufige Dumpingspanne liegt deutlich über der De-Minimis-Schwelle. Außerdem können angesichts der Mengen und Preise der gedumpten Einfuhren die Auswirkungen der tatsächlichen Dumpingspanne nicht als unerheblich betrachtet werden.

(82)

Es gibt keine Beweise für frühere Dumping- oder Subventionspraktiken im Zusammenhang mit dieser Ware. Gleichwohl sei darauf hingewiesen, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft sich von den Auswirkungen der stark gestiegenen Einfuhrmengen erholt, die ihn erheblich geschädigt haben und die Kommission veranlassten, 2003 vorläufige und 2004 endgültige Schutzmaßnahmen zu ergreifen (vgl. Randnummer (4)). Wie unter den Randnummern (57) und (70) bereits erwähnt, trugen diese Schutzmaßnahmen dazu bei, dass sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft trotz einer leichten Erhöhung der Lagerbestände in der Saison 2003/2004 etwas verbesserte, und ohne schädigendes Dumping wäre damit zu rechnen gewesen, dass sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft insgesamt weitaus deutlicher verbessert.

5.6.   Schlussfolgerung zur Schädigung

(83)

Bei den obigen Ausführungen über die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ist zu berücksichtigen, dass es zu Beginn des Zeitraums weitaus mehr Gemeinschaftshersteller gab und auch die Produktionskapazität deutlich höher war. Wie in der Verordnung (EG) Nr. 658/2004 des Rates und der im Amtsblatt C 322/2006 veröffentlichten Bekanntmachung erwähnt, lag die Produktionskapazität danach bei ca. 129 000 metrischen Tonnen. Die bereits erwähnte Umstrukturierung des Wirtschaftszweigs führte zu einem Rückgang der Produktionskapazität um mehr als 45 %. Vor diesem Hintergrund und aufgrund der bestehenden Schutzmaßnahmen wäre davon auszugehen gewesen, dass die noch verbliebenen vier Hersteller ihre Lage hätten verbessern können, indem sie unter anderem einen großen Teil der von den Unternehmen am Markt verlorenen Verkaufsanteile übernommen, ihre Produktion und Kapazitätsauslastung deutlich gesteigert hätten und in den Genuss eines besseren Preis-Kosten-Verhältnisses gekommen wären, das Gewinnsteigerungen ermöglich hätte.

(84)

Dagegen stieg die Produktion lediglich um 9 %, die Kapazitätsauslastung blieb niedrig (Anstieg nur aufgrund einer Kapazitätsverringerung) und die Verkaufsmengen bewegten sich trotz des Konzentrationsprozesses in der Branche auf einem niedrigen Niveau, wobei die Lagerbestände um nicht weniger als 66 % zunahmen. Es wurden weiterhin Verluste verzeichnet (– 4,3 %) und trotz fortgesetzter Investitionen zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit und eines 9 %igen Produktivitätszuwachses fiel die Kapitalrendite noch stärker (– 28,9 %).

(85)

Bekanntlich nahm das Volumen der gedumpten Einfuhren der betroffenen Ware aus der VR China im Bezugszeitraum um fast 10 % zu, während die Verkaufspreise trotz eines Kostenanstiegs bei den Rohstoffen praktisch auf dem Niveau von 2002 verharrten. Zudem lagen die Verkaufspreise der gedumpten Einfuhren der betroffenen Ware im UZ erheblich unter denen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft.

(86)

Unter Berücksichtigung all dieser Faktoren wird der vorläufige Schluss gezogen, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 der Grundverordnung erlitten hat.

6.   SCHADENSURSACHE

6.1.   Vorbemerkung

(87)

Gemäß Artikel 3 Absätze 6 und 7 der Grundverordnung wurde ebenfalls geprüft, ob ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus der VR China und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft besteht. Neben den gedumpten Einfuhren wurden noch andere bekannte Faktoren untersucht, die den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zur gleichen Zeit geschädigt haben könnten, um sicherzustellen, dass eine etwaige durch diese anderen Faktoren verursachte Schädigung nicht den gedumpten Einfuhren zugerechnet wurde.

6.2.   Auswirkungen der Einfuhren aus der VR China

(88)

Bekanntlich hatten die Einfuhren aus der VR China mengenmäßig weiterhin einen Anteil von mindestens 70 % am Gemeinschaftsmarkt. Angesichts dieser deutlichen Marktdominanz sind die chinesischen Einfuhren zweifellos eine wesentliche Ursache für die Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft.

(89)

Dies wird noch dadurch verstärkt, dass die Preise der chinesischen Einfuhren weiterhin deutlich unter denjenigen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und auch deutlich unter den Kosten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft lagen, was auf eine besonders aggressive Preisstrategie hindeutet. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft reagierte auf die Niedrigpreiseinfuhren, indem er versuchte, einen angemessenen Marktanteil zu halten und Obergrenzen für seine Preise festzulegen. Er konnte keine normalen Rentabilitätswerte erzielen.

(90)

Daraus ist klar ersichtlich, dass ein enger ursächlicher Zusammenhang zwischen dem beträchtlichen Anstieg der Einfuhrmengen zu immer niedrigeren Preisen und der vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft erlittenen Schädigung besteht.

6.3.   Auswirkungen der Einfuhren aus anderen Drittländern

(91)

Der mengenmäßige Anteil nichtchinesischer Einfuhren an den EU-Einfuhren insgesamt betrug im UZ weniger als 2 %. Ihre Auswirkungen werden daher, wenn überhaupt, als marginal betrachtet. Angeblich handelt es sich bei diesen Einfuhren um Wiederverkäufe chinesischer Waren. Diese Vermutung wird dadurch gestützt, dass andere Länder nicht über eine hinreichende Produktion verfügen, was auch durch das Fehlen eines Vergleichslandes bestätigt wird (vgl. Randnummern (40) und (41)).

6.4.   Folgen der Änderung der Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(92)

Wie aus nachstehender Tabelle ersichtlich gingen die Ausfuhren des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Bezugszeitraum zurück.

 

2002/03

2003/04

2004/05

2005/06

UZ

Ausfuhrverkäufe (in Tonnen)

15 376

6 959

3 638

2 630

2 344

Index (2002 = 100)

100

45

24

17

15

(93)

In der Vergangenheit hatte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in den USA einen traditionellen Markt für die betroffene Ware. Heute ist jedoch China der Hauptexporteur für die USA (wie auch für die meisten anderen Einfuhrländer), was für eine ähnliche Dumping- und Preisunterbietungsstrategie im Hinblick auf die Ausfuhren des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in die USA spricht.

(94)

Selbst wenn der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft vergleichbare Ausfuhrmengen und Preise aufrechterhalten hätte, deuten allein der Durchdringungsgrad der chinesischen Einfuhren wie auch der Umfang der Preisunterbietung darauf hin, dass sich die chinesischen Einfuhren entscheidend auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auswirkten. Die rückläufige Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft dürfte weniger als Abschwächung des ursächlichen Zusammenhangs, sondern vielmehr als Hinweis auf die mögliche Entwicklung der Gemeinschaftsverkäufe zu werten sein, sollte der Druck durch die gedumpten Einfuhren anhalten.

6.5.   Folgen von Währungsschwankungen

(95)

Ein weiterer Faktor, der nach Ansicht des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft für die Schädigung verantwortlich war, war der gesunkene Wechselkurs des chinesischen RMB gegenüber dem Euro. Zwischen Oktober 2002 und September 2007 hat der US Dollar gegenüber dem Euro mehr als 40 % an Wert verloren. Da der chinesische RMB an den Dollarkurs gebunden ist, hatten die chinesischen Ausfuhren einen Wettbewerbsvorteil gegenüber den europäischen Ausfuhren der betroffenen Ware. Bekanntlich wird im Rahmen der Untersuchung geprüft, ob dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft durch die gedumpten Einfuhren gemessen an Preisen und Mengen eine bedeutende Schädigung zugefügt wurde oder ob eine derartige Schädigung anderen Faktoren zuzuschreiben ist. In diesem Zusammenhang ist nach Artikel 3 Absatz 6 der Grundverordnung der Nachweis zu führen, dass das Preisniveau der gedumpten Einfuhren eine Schädigung verursacht. Wichtig ist daher nur die Differenz zwischen den Preisniveaus, eine Analyse der Faktoren, die diese Preisniveaus beeinflussen, ist nicht erforderlich.

6.6.   Rohstoffangebot und -preise

(96)

Mehrere Parteien machten geltend, dass die Schädigung nicht durch gedumpte Einfuhren, sondern durch ein knappes Rohstoffangebot und entsprechend hohe Preise aufgrund einer schlechten Ernte verursacht wurde. Der Untersuchungszeitraum für die Schädigung umfasst unterschiedliche Ernten, mit höheren und niedrigen Erträgen — und Preisen. Diese Schwankungen hängen jedoch nicht mit der allgemeinen Situation des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zusammen, wie beispielsweise aus nachfolgender Tabelle ersichtlich ist. Tatsächlich verschlechterte sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft über den gesamten Bezugszeitraum hinweg, unabhängig vom Rohstoffangebot und den Rohstoffpreisen. Dies lässt darauf schließen, dass die Schädigung durch andere Faktoren verursacht wurde.

 

2002/03

2003/04

2004/05

2005/06

UZ

Stückkosten des Rohstoffs (EUR/Tonne)

120,8

143,7

163,2

204,5

155,9

Gewinnspanne vor Steuern (vgl. Randnummer (76))

–3 %

–17,6 %

–17,3 %

–12,6 %

–4,3 %

(97)

Unter Berücksichtigung obiger Ausführungen gibt es keinen Hinweis darauf, dass dieser Faktor den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus China und der verschlechterten Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft abgeschwächt haben könnte.

6.7.   Investitionen

(98)

Einige Parteien behaupteten, die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sei auf übermäßige Investitionen zurückzuführen. Dieses Argument ist jedoch offensichtlich nicht stichhaltig. Die Investitionen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft betreffen im Wesentlichen die Modernisierung des Maschinenparks und waren auf Effizienzsteigerungen ausgerichtet. Sie trugen zu Produktivitätsgewinnen bei, die einen möglichen kurzfristigen Anstieg der Stückkosten ausgleichen sollten. Die Investitionen können daher nicht als Schädigungsfaktor angesehen werden. Daher wird dieser Einwand zurückgewiesen.

6.8.   Qualitätsunterschiede

(99)

Einige Parteien argumentierten, die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sei auf die geringere Qualität der Gemeinschaftswaren zurückzuführen. Wie bereits unter den Randnummern (18) bis (21) erläutert, hat die Kommission die Vergleichbarkeit der Waren eingehend geprüft und festgestellt, dass es sich bei der Gemeinschaftsware und der chinesischen Ware um gleichartige Waren handelt. Die Unterschiede zwischen den beiden Waren sind geringfügig und konnten die Behauptung nicht untermauern. Auf jeden Fall wären diese geringen Unterschiede, sofern es sie überhaupt gibt, für die chinesischen Waren von Vorteil gewesen und hätten zu noch größerer Preisunterbietung und Zielpreisunterbietung geführt. Daher wird dieser Einwand zurückgewiesen.

6.9.   Schlussfolgerung zur Schadensursache

(100)

Zusammenfassend wird bestätigt, dass die erhebliche Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, die sich in geringen Verkaufsmengen, einer niedrigen Kapazitätsauslastung und negativen Geschäftsergebnissen äußert, durch die gedumpten Einfuhren der betroffenen Ware hervorgerufen wurde. Einfuhren aus anderen Ländern, die Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, Währungsschwankungen, das Rohstoffangebot, Qualitätsunterschiede oder Investitionen waren, wenn überhaupt, nur sehr begrenzt für die negative Entwicklung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verantwortlich.

(101)

Aufgrund der vorstehenden Analyse, bei der die Auswirkungen aller bekannten Faktoren auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ordnungsgemäß von den schädlichen Auswirkungen der gedumpten Einfuhren abgegrenzt wurden, wird festgestellt, dass die anderen Faktoren nichts daran ändern, dass die festgestellte Schädigung den gedumpten Einfuhren anzulasten ist.

7.   GEMEINSCHAFTSINTERESSE

7.1.   Allgemeine Erwägungen

(102)

Es wurde geprüft, ob zwingende Gründe dafür sprechen, dass die Einführung von Antidumpingzöllen auf die Einfuhren aus der VR China dem Gemeinschaftsinteresse zuwiderlaufen könnte. Dabei wurde allen beteiligten Interessen Rechnung getragen, den Interessen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ebenso wie den Interessen der Einführer und Zulieferer der betroffenen Ware.

7.2.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(103)

Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft wurde durch die gedumpten Einfuhren der betroffenen Ware aus der VR China geschädigt. Es ist ferner daran zu erinnern, dass die oben untersuchten Wirtschaftsindikatoren für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Bezugszeitraum eine Verschlechterung der Geschäftsergebnisse zeigten. Durch die Einführung von Schutzmaßnahmen (vgl. Randnummer (4)) konnten die Auswirkungen der chinesischen Einfuhren teilweise leicht abgeschwächt werden. Angesichts der Art der Schädigung (wiederholte Verluste, Rückgang der Inlandsverkäufe) wäre, sollten keine Maßnahmen getroffen werden, eine weitere deutliche Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft unvermeidlich.

(104)

Die Untersuchung ergab, dass die Gemeinschaftsproduktion von zubereiteten oder haltbar gemachten Zitrusfrüchten (Mandarinen usw.) auf vier Hersteller entfällt, die zusammen rund 2 000 Mitarbeiter in der Herstellung und im Verkauf der betroffenen Ware beschäftigen. Die betroffene Ware hatte einen Anteil von ungefähr 30 % an ihrer Produktion. Ohne die Einführung von Maßnahmen würden die Preise weiter verfallen und den Gemeinschaftsherstellern weitere einschneidende Verluste entstehen, die mittel- bis langfristig nicht mehr aufgefangen werden könnten. Dies hätte auch negative Auswirkungen auf die anderen Tätigkeiten der betroffenen Unternehmen. Angesichts der Investitionen in die Produktionssysteme ist zu erwarten, dass einige Gemeinschaftshersteller, sollten keine Maßnahmen eingeführt werden, die investierten Felder verlieren. Folglich hätte die Einführung von Antidumpingmaßnahmen eindeutige Vorteile für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft.

(105)

Bei einer Einführung von Antidumpingmaßnahmen dürfte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft aller Voraussicht nach in der Lage sein, seine Verkaufspreise auf ein Niveau anzuheben, dass eine angemessene Gewinnspanne gewährleistet.

(106)

Daher wird der vorläufige Schluss gezogen, dass Antidumpingmaßnahmen im Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft liegen.

7.3.   Interesse der unabhängigen Einführer

(107)

Einige Einführer sprachen sich gegen Maßnahmen aus. Andere dagegen, insbesondere die sechs unabhängigen Einführer der Stichprobe, die den Fragebogen beantwortet hatten, erklärten sich mit der Einführung von Antidumpingmaßnamen einverstanden, da sie bei einer Ware, die potentiellen erntebedingten Produktionsschwankungen unterliegt, eine zweite Lieferquelle für unabdingbar hielten. Ferner unterstrichen sie die Notwendigkeit eines stabilen Marktes.

(108)

Die Kommission prüfte auch die Fragebogenantworten der kooperierenden Einführer. In allen Fällen hatte die Einfuhr der betroffenen Ware aus der VR China nur einen geringen Anteil an der gesamten Geschäftstätigkeit dieser Unternehmen. Maßnahmen gegenüber Einfuhren der betroffenen Ware aus der VR China dürfte die Lage der Einführer daher nicht in einem — gemessen an den Vorteilen für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft — unverhältnismäßigem Umfang beeinflussen.

7.4.   Interesse der Verwender

(109)

Die betroffene Ware wird im Wesentlichen als Lebensmittel für den privaten Verbrauch als Nachspeise oder Beilage verwendet und in erster Linie an den Einzelhandel verkauft. In größeren Behältnissen wird die Ware vor allem direkt an die Gastronomie abgesetzt, auf die 25 % des Verbrauchs entfällt. Allerdings nahm kein Gastronomieunternehmen an der Untersuchung teil.

(110)

Sowohl der Einzelhandel als auch die Gastronomie erwerben im Rahmen ihrer Tätigkeiten eine Vielzahl von Waren, von denen die betroffene Ware lediglich einen kleinen Anteil an ihrem Bedarf und damit auch an ihren Kosten ausmacht. Maßnahmen gegenüber Einfuhren der betroffenen Ware aus der VR China dürften die Lage der Verwender daher nicht in einem gemessen an den Vorteilen für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft unverhältnismäßigem Umfang beeinflussen.

(111)

Außerdem sei nochmals darauf hingewiesen, dass ein Verzicht auf Maßnahmen kurz- und mittelfristig sicherlich einen Rückgang bzw. die Einstellung der Tätigkeit des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zur Folge haben dürfte. Damit gäbe es nur noch eine einzige Lieferquelle, die zudem naturgemäß erntebedingten Schwankungen ausgesetzt ist. Dies wäre nicht im Interesse der Verwender.

(112)

Im Laufe der Untersuchung wurde keine gegenteilige Sachäußerung vorgebracht.

7.5.   Interesse der Verbraucher

(113)

Verbraucherorganisationen beteiligten sich ebenfalls nicht an der Untersuchung. Die betroffene Ware wirkt sich zwar erheblich auf die Preise aus, hat aber an den Lebensmittelausgaben der Haushalte einen so geringen Anteil, dass die Verbraucher die Folgen kaum spüren würden.

(114)

Außerdem sei nochmals darauf hingewiesen, dass ein Verzicht auf Maßnahmen kurz- und mittelfristig sicherlich einen Rückgang bzw. die Einstellung der Tätigkeit des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zur Folge haben dürfte. Damit gäbe es nur noch eine einzige Lieferquelle, die zudem naturgemäß erntebedingten Schwankungen ausgesetzt ist. Dies wäre nicht im Interesse der Verbraucher.

7.6.   Interesse der Zulieferer

(115)

Der Anstieg der gedumpten Einfuhren aus der VR China schädigt die Zulieferer, Maßnahmen sind daher in ihrem Interesse. Die von ihnen an die Gemeinschaftshersteller gelieferte Rohstoffmenge hat erheblichen Anteil an ihrem Umsatz. Sollte die Produktion eingestellt werden, würde dies auch zu erheblichen Einschnitten in der Landwirtschaft in der betroffenen spanischen Region führen, insbesondere da sich für bestimmte Zitrusfrüchte aufgrund ihres Geschmacks und ihrer Konsistenz die Konservierung anbietet.

7.7.   Schlussfolgerung zum Interesse der Gemeinschaft

(116)

Angesichts des Vorstehenden wird vorläufig der Schluss gezogen, dass keine zwingenden Gründe gegen die Erhebung von Antidumpingzöllen auf die Einfuhren zubereiteter oder haltbar gemachter Zitrusfrüchte (Mandarinen usw.) mit Ursprung in der VR China sprechen.

8.   VORLÄUFIGE ANTIDUMPINGMAßNAHMEN

8.1.   Schadensbeseitigungsschwelle

(117)

Die vorläufigen Antidumpingzölle sollten in einer Höhe festgesetzt werden, die zur Beseitigung der durch die gedumpten Einfuhren verursachten Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ausreicht, ohne dass die ermittelte Dumpingspanne überschritten wird. Bei der Ermittlung des Zollsatzes, der zur Beseitigung der Auswirkungen des schädigenden Dumpings erforderlich ist, wurde davon ausgegangen, dass etwaige Maßnahmen es dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ermöglichen sollten, seine Produktionskosten zu decken und einen angemessenen Gesamtgewinn vor Steuern zu erzielen, der unter normalen Wettbewerbsbedingungen, d. h. ohne gedumpte Einfuhren, erzielt werden könnte. Für diese Berechnung wurde vorläufig eine Gewinnspanne vor Steuern von 6,8 % festgesetzt. Dies entspricht dem Gewinn, den der Wirtschaftszweig vor dem Anstieg der Einfuhren erzielte, der den Sektor erheblich schädigte. Die Kommission geht davon aus, dass diese Gewinnspanne der Rentabilität entspricht, die der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft mit der betroffenen Ware ohne schädigendes Dumping erzielt hätte.

(118)

Die notwendige Preiserhöhung wurde anschließend auf der Grundlage eines Vergleichs des bei der Untersuchung der Preisunterbietung ermittelten durchschnittlichen Einfuhrpreises (vgl. Randnummer (62) bis (64)) mit dem nicht schädigenden Preis der vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauften gleichartigen Ware ermittelt. Zur Feststellung des nicht schädigenden Preises wurde der Verkaufspreis des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zur Berücksichtigung der vorgenannten Gewinnspanne berichtigt. Die sich aus diesem Vergleich ergebende Differenz belief sich, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Gesamteinfuhrwerts, für die einzelnen Unternehmen auf die folgenden Werte, die unter der festgestellten Dumpingspanne liegen:

Yichang Rosen Foods Co., Ltd., Zhejiang 91 %

Huangyan No.1 Canned Food Factory Zhejiang, Huangyan 44,6 %

Zhejiang Xinshiji Foods Co., Ltd. and der verbundene Hersteller Hubei Xinshiji Foods Co., Ltd., Sanmen 81,6 %

nicht in die Stichprobe einbezogene kooperierende ausführende Hersteller 81,1 %

alle übrigen Unternehmen 91 %.

8.2.   Vorläufige Maßnahmen

(119)

Der vorläufige Antidumpingzoll sollte gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung (Regel des niedrigeren Zolls) in Höhe der niedrigeren Spanne, also entweder in Höhe der Dumpingspanne oder in Höhe der Schadensbeseitigungsschwelle, festgesetzt werden. Da in allen Fällen die Schadensbeseitigungsschwelle unter der Dumpingspanne liegt, sollte erstere die Grundlage für die Gesamthöhe der Maßnahmen bilden.

(120)

Antidumpingmaßnahmen sollen die Auswirkungen schädigenden Dumpings beseitigen. Die Art der Maßnahmen ist daher ein ausschlaggebender Faktor. Die Art der Maßnahmen sollte so gewählt werden, dass sie je nach den Besonderheiten der betroffenen Ware und ihres Marktes die vorgenannten Auswirkungen wirkungsvoll beseitigen können.

(121)

Im vorliegenden Fall sind nach Auffassung der Gemeinschaftshersteller und einer bedeutenden Anzahl von Einführern folgende Besonderheiten der Ware und des Marktes zu berücksichtigen.

(122)

Die Art der Maßnahmen sollte die Phänomene unterbinden, die im Rahmen der Schutzmaßnahmenuntersuchung/Schutzmaßnahmen sowie in der laufenden Untersuchung betrachtet wurden. Diese Phänomene, die in gewisser Weise alle Maßnahmen, wann immer es möglich war, unterminieren konnten, werden nachfolgend erläutert.

(123)

Das erste Phänomen bestand wie bereits erwähnt, in der Aufstockung der Lagerbestände in den neuen Mitgliedstaaten kurz vor dem Beitritt. Vor der EU-Erweiterung 2004 verschifften chinesische Ausführer bedeutende Mengen der betroffenen Ware in die künftigen Mitgliedstaaten; mit dem Beitritt dieser Mitgliedstaaten zur EU gelangte die Ware unter Umgehung der Schutzmaßnahmen auf den Gemeinschaftsmarkt.

(124)

Das zweite Phänomen war die Einführung neuer Warentypen, die nominell nicht unter die Schutzmaßnahmen fielen, aber dieselben materiellen und technischen Eigenschaften aufwiesen wie die betroffene Ware. Unter Randnummer (14) wurde bereits darauf hingewiesen, dass diese Warentypen im vorliegenden Antidumpingfall unter die betroffene Ware fallen.

(125)

Das dritte Phänomen betrifft Preisausgleichsmaßnahmen. Die Wirtschaftsteilnehmer in der EU beziehen nicht nur die betroffene Ware, sondern unterschiedliche verarbeitete Lebensmittel von chinesischen Händlern.

(126)

Dies birgt die Gefahr, dass die Wirkung einer klassischen Maßnahme wie eines Wertzolls durch Preiserhöhungen bei anderen Lebensmitteleinfuhren ausgeglichen wird. Es muss daher eine Maßnahme gefunden werden, die Phänomene, die der Wirksamkeit der Maßnahme deutlich zuwiderlaufen würden, auf ein Mindestmaß reduziert. Unter diesen Umständen sollte der Zoll auf einen bestimmten Betrag je Tonne festgelegt werden, um die Wirksamkeit der Maßnahmen zu gewährleisten und einer etwaigen Übernahme der Antidumpingmaßnahmen durch eine Senkung der Ausfuhrpreise vorzubeugen. Dieser Betrag ergibt sich aus der Anwendung der Schadensbeseitigungsschwelle auf die Ausfuhrpreise, die bei der Ermittlung der Dumpingspanne für jedes Unternehmen im UZ zugrunde gelegt wurden. Der spezifische Zoll für alle kooperierenden, aber nicht in die Stichprobe einbezogenen, ausführenden Hersteller wird als Durchschnitt der entsprechenden Werte der einzelnen Stichprobenunternehmen berechnet. Der spezifische Zoll für alle übrigen Unternehmen entspricht dem höchsten individuellen Zoll für die Stichprobenunternehmen. Der spezifische Zoll wird wie folgt festgelegt:

 

Fester Zollsatz

(EUR/Tonne)

Yichang Rosen Foods Co., Ltd., Zhejiang

482,2

Huangyan No.1 Canned Food Factory Zhejiang, Huangyan

330

Zhejiang Xinshiji Foods Co., Ltd. und der verbundene Hersteller Hubei Xinshiji Foods Co., Ltd., Sanmen

440,7

nicht in die Stichprobe einbezogene kooperierende ausführende Hersteller

455,1

Alle übrigen Unternehmen

482,2

(127)

Die in dieser Verordnung genannten unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze wurden ausgehend von den Feststellungen im Rahmen dieser Untersuchung festgesetzt. Sie spiegeln damit die Lage der Unternehmen während dieser Untersuchung wider. Im Gegensatz zu den landesweiten Zollsätzen für „alle übrigen Unternehmen“ gelten diese Zollsätze daher ausschließlich für die Einfuhren der Waren, die ihren Ursprung in dem betroffenen Land haben und von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt werden. Eingeführte Waren, die von anderen, nicht mit Name und Anschrift im verfügenden Teil dieser Verordnung genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt werden, unterliegen nicht diesen unternehmensspezifischen Zollsätzen, sondern dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zollsatz.

(128)

Etwaige Anträge auf Anwendung dieser unternehmensspezifischen Zollsätze (z. B. infolge einer Namensänderung des betreffenden Unternehmens oder nach Gründung neuer Produktions- oder Verkaufseinheiten) sind umgehend unter Beifügung aller relevanten Informationen an die Kommission zu richten. Beizufügen sind insbesondere Informationen über etwaige Änderungen der Unternehmenstätigkeit in den Bereichen Produktion, Inlandsverkäufe, Ausfuhrverkäufe im Zusammenhang mit z. B. der Namensänderung oder der Gründung von Produktions- und Verkaufseinheiten. Die Kommission wird die Verordnung nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss gegebenenfalls ändern und die Liste der Unternehmen, für die individuelle Zölle gelten, entsprechend aktualisieren.

(129)

Die unternehmensspezifischen Zollsätze variieren erheblich und es gibt eine Vielzahl ausführender Hersteller. Diese Aspekte begünstigen unter Umständen Versuche, die Ausfuhrströme über die traditionellen Ausführer mit den niedrigsten Zollsätzen umzulenken. Sollten die Ausfuhren eines der Unternehmen mit niedrigeren individuellen Zollsätzen mengenmäßig um mehr als 30 % steigen, könnte davon ausgegangen werden, dass die betreffenden individuellen Maßnahmen wahrscheinlich zur Beseitigung des festgestellten schädigenden Dumpings nicht ausreichen. Daher, und wenn die erforderlichen Umstände erfüllt sein sollten, kann eine Untersuchung eingeleitet werden, um die Form oder die Höhe der Maßnahmen entsprechend anzupassen.

(130)

Angesichts der vorstehenden Ausführungen und der Stellungnahmen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und zahlreicher Einführer hinsichtlich der Modalitäten betreffend die Art der Maßnahmen, kann diese Frage gegebenenfalls im endgültigen Stadium der Untersuchung erneut erörtert werden.

(131)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1295/2007 der Kommission vom 5. November 2007 werden Einfuhren bestimmter zubereiteter oder haltbar gemachter Zitrusfrüchte (Mandarinen usw.) mit Ursprung in der Volksrepublik China im Hinblick auf eine mögliche rückwirkende Anwendung der Antidumpingmaßnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Grundverordnung zollamtlich verfasst. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hat die rückwirkende Anwendung der Maßnahmen beantragt. Der Antrag wird derzeit geprüft. Es sei darauf hingewiesen, dass den vorliegenden Angaben zufolge die Einfuhren der betroffenen Ware aus der VR China zwischen November 2007 und Februar 2008 im Vergleich zum selben Zeitraum der Vorjahre um mehr als 60 % von 16 300 Tonnen auf 27 300 Tonnen gestiegen sind. Dieser Importzuwachs ging mit einem 4 %igen Rückgang des Durchschnittspreises dieser Einfuhren einher.

9.   SCHLUSSBESTIMMUNG

(132)

Gemäß Artikel 7 Absatz 7 der Grundverordnung sollten vorläufige Maßnahmen für einen Zeitraum von sechs Monaten eingeführt werden.

(133)

Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung sollte eine Frist festgesetzt werden, innerhalb derer die interessierten Parteien, die sich innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist meldeten, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und eine Anhörung beantragen können. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die in dieser Verordnung getroffenen Feststellungen zur Einführung der Zölle vorläufig sind und im Hinblick auf die endgültigen Zölle möglicherweise zu überprüfen sind —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Es wird ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren von unter die KN-Position 2008 fallende zubereitete oder haltbar gemachte Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas), Clementinen, Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit Ursprung in der Volksrepublik China, die unter den KN-Codes 2008 30 55, 2008 30 75 und ex 2008 30 90 (TARIC-Codes 2008309061, 2008309063, 2008309065, 2008309067, 2008309069) eingereiht werden.

Artikel 2

Die Höhe des vorläufigen Antidumpingzolls auf die in Artikel 1 beschriebenen und von den nachstehenden aufgeführten Herstellern produzierten Waren wird wie folgt festgelegt:

Unternehmen

EUR/Tonne Nettogewicht

TARIC-Zusatzcode

Yichang Rosen Foods Co., Ltd., Yichang, Zhejiang

482,2

A 886

Huangyan No.1 Canned Food Factory, Huangyan, Zhejiang

330

A 887

Zhejiang Xinshiji Foods Co., Ltd. und der verbundene Hersteller Hubei Xinshiji Foods Co., Ltd., Sanmen, Zhejiang

440,7

A 888

Kooperierende, aber nicht in die Stichprobe einbezogene ausführende Hersteller wie im Anhang aufgeführt

455,1

A 889

Alle übrigen Unternehmen

482,2

A 999

Artikel 3

(1)   Werden Waren vor ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr beschädigt, so dass der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis gemäß Artikel 145 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (6) bei der Ermittlung des Zollwertes verhältnismäßig aufgeteilt wird, so wird der anhand der in Absatz 2 festgesetzten Beträge berechnete Antidumpingzoll um einen Prozentsatz herabgesetzt, der der verhältnismäßigen Aufteilung des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises entspricht.

(2)   Die Überführung der in Artikel 1 genannten Ware in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft ist von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig.

(3)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 4

Unbeschadet des Artikels 20 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates können interessierte Parteien innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine Unterrichtung über die wesentlichen Fakten und Erwägungen beantragen, auf deren Grundlage diese Verordnung erlassen wurde, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und eine Anhörung durch die Kommission beantragen.

Gemäß Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates können die betroffenen Parteien innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung Anmerkungen zu deren Anwendung vorbringen.

Artikel 5

Die Zollbehörden werden angewiesen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1295/2007 einzustellen.

Angaben über Waren, die innerhalb von 90 Tagen vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden, werden bis zum Inkrafttreten etwaiger endgültiger Maßnahmen oder bis zur Einstellung dieses Verfahrens aufbewahrt.

Artikel 6

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft und gilt sechs Monate.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel, am 4. Juli 2008.

Für die Kommission

Peter MANDELSON

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 (ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 17).

(2)  ABl. C 246 vom 20.10.2007, S. 15.

(3)  ABl. L 288 vom 6.11.2007, S. 22.

(4)  ABl. L 290 vom 8.11.2003, S. 3.

(5)  ABl. L 104 vom 8.4.2004, S. 67.

(6)  ABl. L 253 vom 11.1.1993, S. 3. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 214/2007 (ABl. L 62 vom 1.3.2007, S. 6).


ANHANG

Nicht in die Stichprobe einbezogene kooperierende ausführende Hersteller

Hunan Pointer Foods Co., Ltd., Yongzhou, Hunan

Yichang Jiayuan Foodstuffs Co., Ltd., Yichang, Hubei

Huangyan No.2 Canned Food Factory, Huangyan, Zhejiang

Zhejiang Xinchang Best Foods Co., Ltd., Xinchang, Zhejiang

Guangxi Guiguo Food Co., Ltd., Guilin, Guangxi

Zhejiang Juda Industry Co., Ltd., Quzhou, Zhejiang

Zhejiang Iceman Group Co., Ltd., Jinhua, Zhejiang

Ningbo Guosheng Foods Co., Ltd., Ninghai

Yi Chang Yin He Food Co., Ltd., Yidu, Hubei

Yongzhou Quanhui Canned Food Co., Ltd., Yongzhou, Hunan

Ningbo Orient Jiuzhou Food Trade & Industry Co., Ltd., Yinzhou, Ningbo

Guangxi Guilin Huangguan Food Co., Ltd., Guilin, Guangxi

Ningbo Wuzhouxing Group Co., Ltd., Mingzhou, Ningbo


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