This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 32008R0606
Commission Regulation (EC) No 606/2008 of 26 June 2008 amending Regulation (EC) No 831/2002 implementing Council Regulation (EC) No 322/97 on Community Statistics, concerning access to confidential data for scientific purposes (Text with EEA relevance)
Verordnung (EG) Nr. 606/2008 der Kommission vom 26. Juni 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 831/2002 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken — Regelung des Zugangs zu vertraulichen Daten für wissenschaftliche Zwecke (Text von Bedeutung für den EWR)
Verordnung (EG) Nr. 606/2008 der Kommission vom 26. Juni 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 831/2002 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken — Regelung des Zugangs zu vertraulichen Daten für wissenschaftliche Zwecke (Text von Bedeutung für den EWR)
ABl. L 166 vom 27.6.2008, p. 16–17
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 07/07/2013; Aufgehoben durch 32013R0557
27.6.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 166/16 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 606/2008 DER KOMMISSION
vom 26. Juni 2008
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 831/2002 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken — Regelung des Zugangs zu vertraulichen Daten für wissenschaftliche Zwecke
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates vom 17. Februar 1997 über die Gemeinschaftsstatistiken (1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 2 und Artikel 20 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 831/2002 der Kommission (2) wird festgelegt, unter welchen Bedingungen zur Gewinnung statistischer Erkenntnisse für wissenschaftliche Zwecke Zugang zu vertraulichen Daten gewährt werden kann, die der Gemeinschaftsdienststelle übermittelt wurden. Sie enthält eine Auflistung der verschiedenen Erhebungen und Datenquellen, für die sie gilt. |
(2) |
Einzelne Wissenschaftler und die Wissenschaft insgesamt wünschen in zunehmendem Maße für wissenschaftliche Zwecke Zugang zu vertraulichen Daten aus der Erhebung über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe (FSS). Durch den Zugang zu FSS-Mikrodaten könnten Wissenschaftler die Beziehungen zwischen den verschiedenen Merkmalen einzelner landwirtschaftlicher Betriebe — wie Kulturarten, Viehbestände und Arbeitskräfte — untersuchen. Dies würde Wissenschaftler auch in die Lage versetzen, regionale Agrarumweltmodelle und -indikatoren zu verbessern, die derzeit auf zusammengefassten Daten beruhen. Diese Erhebung sollte daher in die Liste in der Verordnung (EG) Nr. 831/2002 aufgenommen werden. |
(3) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die statistische Geheimhaltung — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 831/2002 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Gemeinschaftsdienststelle kann in ihren Räumen Zugang zu vertraulichen Daten gewähren, die aus folgenden Erhebungen oder statistischen Datenquellen stammen:
Der Zugang zu den Daten für ein bestimmtes Forschungsvorhaben muss jedoch verweigert werden, wenn die einzelstaatliche Stelle, die diese Daten geliefert hat, dies wünscht.“ |
2. |
Artikel 6 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Gemeinschaftsdienststelle kann anonymisierte Mikrodatensätze aus folgenden Erhebungen oder statistischen Datenquellen freigeben:
Der Zugang zu den Daten für ein bestimmtes Forschungsvorhaben muss jedoch verweigert werden, wenn die einzelstaatliche Stelle, die diese Daten geliefert hat, dies wünscht.“ |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 26. Juni 2008
Für die Kommission
Joaquín ALMUNIA
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 52 vom 22.2.1997, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).
(2) ABl. L 133 vom 18.5.2002, S. 7. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1000/2007 (ABl. L 226 vom 30.8.2007, S. 7).