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Document 32008R0540
Commission Regulation (EC) No 540/2008 of 16 June 2008 amending Annex II to Regulation (EC) No 336/2006 of the European Parliament and of the Council on the implementation of the International Safety Management (ISM) Code within the Community, as regards format of forms
Verordnung (EG) Nr. 540/2008 der Kommission vom 16. Juni 2008 zur Änderung der Zeugnisformulare in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 336/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Umsetzung des Internationalen Codes für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs innerhalb der Gemeinschaft
Verordnung (EG) Nr. 540/2008 der Kommission vom 16. Juni 2008 zur Änderung der Zeugnisformulare in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 336/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Umsetzung des Internationalen Codes für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs innerhalb der Gemeinschaft
ABl. L 157 vom 17.6.2008, p. 15–22
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
In force
17.6.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 157/15 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 540/2008 DER KOMMISSION
vom 16. Juni 2008
zur Änderung der Zeugnisformulare in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 336/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Umsetzung des Internationalen Codes für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs innerhalb der Gemeinschaft
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 336/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 zur Umsetzung des Internationalen Codes für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs innerhalb der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3051/95 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Internationale Code für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs (ISM-Code) wurde von der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) durch die Entschließung 179 (79) des Schiffssicherheitsausschusses vom 10. Dezember 2004 geändert, durch die ab 1. Juli 2006 neue Muster für das Zeugnis über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften und das Zeugnis über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen eingeführt werden. |
(2) |
Gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 336/2006 ist der ISM-Code das der Verordnung als Anhang I beigefügte Dokument in seiner jeweils geltenden Fassung. |
(3) |
Die entsprechenden Formulare sollten auch in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 336/2006 aktualisiert werden, um sie klarer und besser lesbar zu gestalten. |
(4) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang II Teil B Abschnitt 5 der Verordnung (EG) Nr. 336/2006 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 16. Juni 2008
Für die Kommission
Antonio TAJANI
Vizepräsident
(1) ABl. L 64 vom 4.3.2006, S. 1.
ANHANG
„5. Muster der Zeugnisse über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften und über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen
Werden Ro-Ro-Fähren nur im Verkehr innerhalb eines Mitgliedstaats eingesetzt, verwenden die Mitgliedstaaten entweder die Formulare des ISM-Codes oder die folgenden Muster für das Zeugnis über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften, das Zeugnis über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen, das Vorläufige Zeugnis über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften und das Vorläufige Zeugnis über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen.
Bei Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 und, wenn anwendbar, Artikel 7 Absatz 2 sind andere als die vorstehend aufgeführten Zeugnisse auszustellen; in ihnen ist eindeutig anzugeben, dass eine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 7 Absatz 1 und, wenn anwendbar, Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung genehmigt wurde, und es sind die jeweils geltenden Betriebsbeschränkungen aufzuführen.
ZEUGNIS ÜBER DIE ERFÜLLUNG DER EINSCHLÄGIGEN VORSCHRIFTEN
(Amtliches Siegel)/(Staat)
Zeugnis Nr.
Ausgestellt nach den Bestimmungen [des INTERNATIONALEN ÜBEREINKOMMENS VON 1974 ZUM SCHUTZ DES MENSCHLICHEN LEBENS AUF SEE in seiner jeweils geltenden Fassung und] (1) der Verordnung (EG) Nr. 336/2006 zur Umsetzung des Internationalen Codes für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs innerhalb der Gemeinschaft
im Namen der Regierung von …
(Bezeichnung des Staates)
durch …
(ermächtigte Person oder Organisation)
Name und Anschrift des Unternehmens
…
(siehe Anhang I Teil A Punkt 1.1.2 der Verordnung (EG) Nr. 336/2006)
HIERMIT WIRD BESCHEINIGT, DASS das System des Unternehmens zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen einem Audit unterzogen worden ist und dass es die Vorschriften des Internationalen Codes für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs und zur Verhütung der Meeresverschmutzung (ISM-Code) für die nachstehend aufgeführten Schiffstypen erfüllt (Nichtzutreffendes streichen):
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Fahrgastschiff |
|
Hochgeschwindigkeits-Fahrgastschiff |
|
Hochgeschwindigkeits-Frachtschiff |
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Massengutschiff |
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Öltankschiff |
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Chemikalientankschiff |
|
Gastankschiff |
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bewegliche Offshore-Bohreinheit |
|
sonstiges Frachtschiff |
|
Ro-Ro-Fahrgastfährschiff (Ro-Ro-Fähre) |
Dieses Zeugnis gilt unter dem Vorbehalt der regelmäßigen Überprüfung bis zum …
Abschlussdatum der Überprüfung, auf dem dieses Zeugnis beruht …
(Tag Monat Jahr)
Ausgestellt in …
(Ort der Ausstellung des Zeugnisses)
Datum der Ausstellung …
…
(Unterschrift des ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten, der das Zeugnis ausstellt)
(Siegel beziehungsweise Stempel der ausstellenden Behörde)
Zeugnis Nr.
VERMERK ÜBER DIE JÄHRLICHE ÜBERPRÜFUNG
HIERMIT WIRD BESCHEINIGT, DASS bei der regelmäßigen Überprüfung nach [Regel IX/6.1 des Übereinkommens und Punkt 13.4 des ISM-Codes und] (2) Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 336/2006 zur Umsetzung des Internationalen Codes für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs innerhalb der Gemeinschaft festgestellt worden ist, dass das System zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen die Vorschriften des ISM-Codes erfüllt.
1. JÄHRLICHE ÜBERPRÜFUNG |
gez.: … (Unterschrift des ermächtigten Bediensteten) Ort: … Datum: … |
2. JÄHRLICHE ÜBERPRÜFUNG |
gez.: … (Unterschrift des ermächtigten Bediensteten) Ort: … Datum: … |
3. JÄHRLICHE ÜBERPRÜFUNG |
gez.: … (Unterschrift des ermächtigten Bediensteten) Ort: … Datum: … |
4. JÄHRLICHE ÜBERPRÜFUNG |
gez.: … (Unterschrift des ermächtigten Bediensteten) Ort: … Datum: … |
ZEUGNIS ÜBER DIE ORGANISATION VON SICHERHEITSMASSNAHMEN
(Amtliches Siegel)/(Staat)
Zeugnis Nr.
Ausgestellt nach den Bestimmungen [des INTERNATIONALEN ÜBEREINKOMMENS VON 1974 ZUM SCHUTZ DES MENSCHLICHEN LEBENS AUF SEE in seiner jeweils geltenden Fassung und] (3) der Verordnung (EG) Nr. 336/2006 zur Umsetzung des Internationalen Codes für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs innerhalb der Gemeinschaft
im Namen der Regierung von …
(Bezeichnung des Staates)
durch …
(ermächtigte Person oder Organisation)
Name des Schiffes: …
Unterscheidungssignal: …
Heimathafen: …
Schiffstyp (4): …
Bruttoraumzahl: …
IMO-Nummer: …
Name und Anschrift des Unternehmens:…
(siehe Anhang I Teil A Punkt 1.1.2 der Verordnung (EG) Nr. 336/2006)
HIERMIT WIRD BESCHEINIGT, DASS nach einer Überprüfung festgestellt worden ist, dass das für das Unternehmen ausgestellte Zeugnis über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften für diesen Schiffstyp gilt sowie dass das System des Schiffes zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen einem Audit unterzogen worden ist und die Vorschriften des Internationalen Codes für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs und zur Verhütung der Meeresverschmutzung (ISM-Code) erfüllt.
Dieses Zeugnis gilt unter dem Vorbehalt der regelmäßigen Überprüfung sowie unter dem Vorbehalt, dass das Zeugnis über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften gültig bleibt, bis zum …
Abschlussdatum der Überprüfung, auf dem dieses Zeugnis beruht …
(Tag Monat Jahr)
Ausgestellt in …
(Ort der Ausstellung des Zeugnisses)
Datum der Ausstellung …
…
(Unterschrift des ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten, der das Zeugnis ausstellt)
(Siegel beziehungsweise Stempel der ausstellenden Behörde)
Zeugnis Nr.
VERMERK ÜBER ZWISCHENÜBERPRÜFUNGEN UND ZUSÄTZLICHE ÜBERPRÜFUNGEN (SOFERN VORGESCHRIEBEN)
HIERMIT WIRD BESCHEINIGT, DASS bei der regelmäßigen Überprüfung nach [Regel IX/6.1 des Übereinkommens und Punkt 13.8 des ISM-Codes und] (5) Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 336/2006 zur Umsetzung des Internationalen Codes für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs innerhalb der Gemeinschaft festgestellt worden ist, dass das System zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen die Vorschriften des ISM-Codes erfüllt.
ZWISCHENÜBERPRÜFUNG (zwischen dem zweiten und dem dritten Jahrestag durchzuführen) |
gez.: … (Unterschrift des ermächtigten Bediensteten) Ort: … Datum: … |
ZUSÄTZLICHE ÜBERPRÜFUNG (6) |
gez.: … (Unterschrift des ermächtigten Bediensteten) Ort: … Datum: … |
ZUSÄTZLICHE ÜBERPRÜFUNG (6) |
gez.: … (Unterschrift des ermächtigten Bediensteten) Ort: … Datum: … |
ZUSÄTZLICHE ÜBERPRÜFUNG (6) |
gez.: … (Unterschrift des ermächtigten Bediensteten) Ort: … Datum: … |
VORLÄUFIGES ZEUGNIS ÜBER DIE ERFÜLLUNG DER EINSCHLÄGIGEN VORSCHRIFTEN
(Amtliches Siegel)/(Staat)
Zeugnis Nr.
Ausgestellt nach den Bestimmungen [des INTERNATIONALEN ÜBEREINKOMMENS VON 1974 ZUM SCHUTZ DES MENSCHLICHEN LEBENS AUF SEE in seiner jeweils geltenden Fassung und] (7) der Verordnung (EG) Nr. 336/2006 zur Umsetzung des Internationalen Codes für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs innerhalb der Gemeinschaft
im Namen der Regierung von …
(Bezeichnung des Staates)
durch …
(ermächtigte Person oder Organisation)
Name und Anschrift des Unternehmens
…
(siehe Anhang I Teil A Punkt 1.1.2 der Verordnung (EG) Nr. 336/2006)
HIERMIT WIRD BESCHEINIGT, DASS anerkannt worden ist, dass das System des Unternehmens zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen die in Anhang I Teil A Punkt 1.2.3 der Verordnung (EG) Nr. 336/2006 festgelegten Ziele für den (die) nachstehend aufgeführten Schiffstyp(en) erfüllt (nicht zutreffende Schiffstypen streichen):
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Fahrgastschiff |
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Hochgeschwindigkeits-Fahrgastschiff |
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Hochgeschwindigkeits-Frachtschiff |
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Massengutschiff |
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Öltankschiff |
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Chemikalientankschiff |
|
Gastankschiff |
|
bewegliche Offshore-Bohreinheit |
|
sonstiges Frachtschiff |
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Ro-Ro-Fahrgastfährschiff (Ro-Ro-Fähre) |
Dieses Vorläufige Zeugnis gilt bis zum …
Ausgestellt in …
(Ort der Ausstellung des Zeugnisses)
Datum der Ausstellung …
(Unterschrift des ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten, der das Zeugnis ausstellt)
(Siegel beziehungsweise Stempel der ausstellenden Behörde)
VORLÄUFIGES ZEUGNIS ÜBER DIE ORGANISATION VON SICHERHEITSMASSNAHMEN
(Amtliches Siegel)/(Staat)
Zeugnis Nr.
Ausgestellt nach den Bestimmungen [des INTERNATIONALEN ÜBEREINKOMMENS VON 1974 ZUM SCHUTZ DES MENSCHLICHEN LEBENS AUF SEE in seiner jeweils geltenden Fassung und] (8) der Verordnung (EG) Nr. 336/2006 zur Umsetzung des Internationalen Codes für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs innerhalb der Gemeinschaft
im Namen der Regierung von …
(Bezeichnung des Staates)
durch …
(ermächtigte Person oder Organisation)
Name des Schiffes: …
Unterscheidungssignal: …
Heimathafen: …
Schiffstyp (9): …
Bruttoraumzahl: …
IMO-Nummer: …
Name und Anschrift des Unternehmens: …
(siehe Anhang I Teil A Punkt 1.1.2 der Verordnung (EG) Nr. 336/2006)
HIERMIT WIRD BESCHEINIGT, DASS die Vorschriften des Anhangs I Teil A Punkt 14.4 der Verordnung (EG) Nr. 336/2006 erfüllt worden sind und dass das für das Unternehmen ausgestellte Zeugnis über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften/Vorläufige Zeugnis über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften (10) sich auf dieses Schiff bezieht.
Dieses Vorläufige Zeugnis gilt unter dem Vorbehalt, dass das Zeugnis über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften/Vorläufige Zeugnis über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften (10) gültig bleibt, bis zum …
Ausgestellt in: …
(Ort der Ausstellung des Zeugnisses)
Datum der Ausstellung: …
(Unterschrift des ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten, der das Zeugnis ausstellt)
(Siegel beziehungsweise Stempel der ausstellenden Behörde)
Zeugnis Nr.
Die Geltungsdauer dieses Vorläufigen Zeugnisses über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen wird verlängert bis zum
Datum der Verlängerung: …
(Unterschrift des ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten, der das Zeugnis ausstellt)
(Siegel beziehungsweise Stempel der ausstellenden Behörde)
(1) Kann bei Schiffen gestrichen werden, die nur im Verkehr innerhalb eines Mitgliedstaats eingesetzt werden.
(2) Kann bei Schiffen gestrichen werden, die nur im Verkehr innerhalb eines Mitgliedstaats eingesetzt werden.
(3) Kann bei Schiffen gestrichen werden, die nur im Verkehr innerhalb eines Mitgliedstaats eingesetzt werden.
(4) Hier ist der in Betracht kommende Schiffstyp aus der nachstehenden Aufzählung einzusetzen: Fahrgastschiff; Hochgeschwindigkeits-Fahrgastschiff; Hochgeschwindigkeits-Frachtschiff; Massengutschiff; Öltankschiff; Chemikalientankschiff; Gastankschiff; bewegliche Offshore-Bohreinheit; sonstiges Frachtschiff; Ro-Ro-Fahrgastfährschiff.
(5) Kann bei Schiffen gestrichen werden, die nur im Verkehr innerhalb eines Mitgliedstaats eingesetzt werden.
(6) Sofern zutreffend. Es wird auf Punkt 13.8 des ISM-Codes und auf Punkt 3.4.1 der Leitlinien für die Umsetzung des Internationalen Codes für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebes (ISM-Code) durch die Verwaltungen (Entschließung A.913 (22)) verwiesen.
(7) Kann bei Schiffen gestrichen werden, die nur im Verkehr innerhalb eines Mitgliedstaats eingesetzt werden.
(8) Kann bei Schiffen gestrichen werden, die nur im Verkehr innerhalb eines Mitgliedstaats eingesetzt werden.
(9) Hier ist der in Betracht kommende Schiffstyp aus der nachstehenden Aufzählung einzusetzen: Fahrgastschiff; Hochgeschwindigkeits-Fahrgastschiff; Hochgeschwindigkeits-Frachtschiff; Massengutschiff; Öltankschiff; Chemikalientankschiff; Gastankschiff; bewegliche Offshore-Bohreinheit; sonstiges Frachtschiff; Ro-Ro-Fahrgastfährschiff.
(10) Nichtzutreffendes streichen.“