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Document 32008R0195
Council Regulation (EC) No 195/2008 of 3 March 2008 amending Regulation (EC) No 1210/2003 concerning certain specific restrictions on economic and financial relations with Iraq
Verordnung (EG) Nr. 195/2008 des Rates vom 3. März 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 über bestimmte spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak
Verordnung (EG) Nr. 195/2008 des Rates vom 3. März 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 über bestimmte spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak
ABl. L 59 vom 4.3.2008, p. 1–5
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
In force
4.3.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 59/1 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 195/2008 DES RATES
vom 3. März 2008
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 über bestimmte spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 60 und 301,
gestützt auf den Gemeinsamen Standpunkt 2008/186/GASP vom 3. März 2008 zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2003/495/GASP zu Irak (1),
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In Einklang mit der Resolution 1483 (2003) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen enthält Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 des Rates (2) besondere Regelungen für Einnahmen aus den Exportverkäufen von Erdöl, Erdölprodukten und Erdgas aus Irak, während Artikel 10 der genannten Verordnung besondere Regelungen zur Immunität bestimmter irakischer Vermögenswerte in Bezug auf Gerichtsverfahren vorsieht. Die besonderen Bestimmungen für Einnahmen sind noch in Kraft, während die besonderen Immunitätsbestimmungen bis zum 31. Dezember 2007 galten. |
(2) |
Sowohl in der Resolution 1790 (2007) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen als auch im Gemeinsamen Standpunkt 2008/186/GASP ist festgelegt, dass diese beiden besonderen Regelungen bis zum 31. Dezember 2008 gelten. Die Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(3) |
Ferner sind, was die Angaben zu den zuständigen Behörden, die Haftung für Verstöße und die Rechtshoheit anbetrifft, in der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 die jüngsten Entwicklungen in der Sanktionspraxis zu berücksichtigen. Im Sinne dieser Verordnung gilt als Gebiet der Gemeinschaft die Gesamtheit der Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten, auf die der Vertrag nach Maßgabe seiner Bestimmungen Anwendung findet. |
(4) |
Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet werden kann, sollte diese Verordnung unverzüglich in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 2 erhält folgende Fassung: „Artikel 2 Sämtliche Einnahmen aus Exportverkäufen von Erdöl, Erdölprodukten und Erdgas aus Irak gemäß der in Anhang I aufgeführten Liste werden ab dem 22. Mai 2003 entsprechend den in der UNSC-Resolution 1483 (2003), insbesondere in den Nummern 20 und 21, festgelegten Bedingungen in den Entwicklungsfonds für Irak eingezahlt.“ |
2. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 4a Die betreffenden natürlichen und juristischen Personen oder Organisationen können im Zusammenhang mit dem Verbot nach Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 4 Absatz 4 nicht haftbar gemacht werden, wenn sie nicht wussten und keinen Grund zu der Annahme hatten, dass sie mit ihrem Handeln gegen das Verbot verstoßen.“ |
3. |
Artikel 6 erhält folgende Fassung: „Artikel 6 (1) Abweichend von Artikel 4 können die auf den Websites in Anhang V angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn alle nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:
(2) In allen anderen Fällen dürfen die gemäß Artikel 4 eingefrorenen Gelder, wirtschaftlichen Ressourcen und Einnahmen aus wirtschaftlichen Ressourcen nach Maßgabe der Resolution 1483 (2003) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen nur zum Zweck ihres Transfers an den von der irakischen Zentralbank geführten Entwicklungsfonds für Irak freigegeben werden.“ |
4. |
Artikel 7 erhält folgende Fassung: „Artikel 7 (1) Die wissentliche und vorsätzliche Beteiligung an Maßnahmen, deren Ziel oder Folge direkt oder indirekt die Umgehung des Artikels 4 oder die Förderung der in den Artikeln 2 und 3 genannten Transaktionen ist, ist untersagt. (2) Informationen darüber, dass die Bestimmungen dieser Verordnung umgangen werden oder wurden, sind den auf den Websites in Anhang V angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission direkt oder über diese zuständigen Behörden zu übermitteln.“ |
5. |
Artikel 8 erhält folgende Fassung: „Artikel 8 (1) Unbeschadet der für die Berichterstattung, Vertraulichkeit und das Berufsgeheimnis geltenden Bestimmungen und unbeschadet des Artikels 284 des Vertrags sind natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen verpflichtet,
(2) Die gemäß diesem Artikel übermittelten oder erhaltenen Informationen dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt oder entgegengenommen wurden.“ |
6. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 15a (1) Die Mitgliedstaaten benennen die in den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung genannten zuständigen Behörden und stellen alle diesbezüglichen Informationen auf den oder über die in Anhang V genannten Websites zur Verfügung. (2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 15. März 2008 ihre zuständigen Behörden mit und setzen sie von allen späteren Änderungen in Kenntnis.“ |
7. |
Artikel 16 erhält folgende Fassung: „Artikel 16 Diese Verordnung gilt
|
8. |
Artikel 18 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Die Artikel 2 und 10 gelten bis zum 31. Dezember 2008.“ |
9. |
Anhang V erhält die Fassung des Textes im Anhang dieser Verordnung. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 3. März 2008.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. PODOBNIK
(1) Siehe Seite 31 dieses Amtsblatts.
(2) ABl. L 169 vom 8.7.2003, S. 6. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).
ANHANG
„ANHANG V
Websites mit Informationen über die in den Artikeln 6, 7 und 8 genannten zuständigen Behörden und Anschrift für Mitteilungen an die Europäische Kommission
A. Websites mit Informationen über die zuständigen Behörden
BELGIEN
http://www.diplomatie.be/eusanctions
BULGARIEN
http://www.mfa.government.bg
TSCHECHISCHE REPUBLIK
http://www.mfcr.cz/mezinarodnisankce
DÄNEMARK
http://www.um.dk/da/menu/Udenrigspolitik/FredSikkerhedOgInternationalRetsorden/Sanktioner/
DEUTSCHLAND
http://www.bmwi.de/BMWi/Navigation/Aussenwirtschaft/Aussenwirtschaftsrecht/embargos.html
ESTLAND
http://www.vm.ee/est/kat_622/
IRLAND
http://www.dfa.ie/home/index.aspx?id=28519
GRIECHENLAND
hhttp://www.ypex.gov.gr/www.mfa.gr/en-US/Policy/Multilateral+Diplomacy/International+Sanctions/
SPANIEN
www.mae.es/es/MenuPpal/Asuntos/Sanciones+Internacionales
FRANKREICH
http://www.diplomatie.gouv.fr/autorites-sanctions/
ITALIEN
http://www.esteri.it/UE/deroghe.html
ZYPERN
http://www.mfa.gov.cy/sanctions
LETTLAND
http://www.mfa.gov.lv/en/security/4539
LITAUEN
http://www.urm.lt
LUXEMBURG
http://www.mae.lu/sanctions
UNGARN
http://www.kulugyminiszterium.hu/kum/hu/bal/Kulpolitikank/nemzetkozi_szankciok/
MALTA
http://www.doi.gov.mt/EN/bodies/boards/sanctions_monitoring.asp
NIEDERLANDE
http://www.minbuza.nl/sancties
ÖSTERREICH
http://www.bmeia.gv.at/view.php3?f_id=12750&LNG=en&version=
POLEN
http://www.msz.gov.pl
PORTUGAL
http://www.min-nestrangeiros.pt
RUMÄNIEN
http://www.mae.ro/index.php?unde=doc&id=32311&idlnk=1&cat=3
SLOWENIEN
http://www.mzz.gov.si/si/zunanja_politika/mednarodna_varnost/omejevalni_ukrepi/
SLOWAKEI
http://www.foreign.gov.sk
FINNLAND
http://formin.finland.fi/kvyhteistyo/pakotteet
SCHWEDEN
http://www.ud.se/sanktioner
VEREINIGTES KÖNIGREICH
http://www.fco.gov.uk/competentauthorities
B. Adresse für Mitteilungen an die Europäische Kommission
Kommission der Europäischen Gemeinschaften |
Generaldirektion Außenbeziehungen |
Direktion A – Krisenplattform und politische Koordinierung der GASP |
Referat A.2 – Krisenreaktion und Friedenskonsolidieru |
CHAR 12/106 |
1049 Brüssel |
Belgien |
Tel. (32-2) 295 55 85 |
Fax (32-2) 299 08 73“ |