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Document 32008R0172

    Verordnung (EG) Nr. 172/2008 des Rates vom 25. Februar 2008 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Ferrosilicium mit Ursprung in der Volksrepublik China, Ägypten, Kasachstan, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und Russland

    ABl. L 55 vom 28.2.2008, p. 6–20 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 29/02/2012

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/172/oj

    28.2.2008   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 55/6


    VERORDNUNG (EG) Nr. 172/2008 DES RATES

    vom 25. Februar 2008

    zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Ferrosilicium mit Ursprung in der Volksrepublik China, Ägypten, Kasachstan, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und Russland

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 9,

    auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    1.   VERFAHREN

    1.1.   Vorläufige Maßnahmen

    (1)

    Die Kommission führte mit ihrer Verordnung (EG) Nr. 994/2007 (2) („vorläufige Verordnung“) einen vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Ferrosilicium („FeSi“) mit Ursprung in der Volksrepublik China („VR China“), Ägypten, Kasachstan, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und Russland ein, das derzeit unter den KN-Codes 7202 21 00, 7202 29 10 und 7202 29 90 eingereiht wird.

    1.2.   Weiteres Verfahren

    (2)

    Nach der Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage die Einführung vorläufiger Antidumpingmaßnahmen beschlossen worden war („vorläufige Unterrichtung“), äußerten sich mehrere interessierte Parteien schriftlich zu den vorläufigen Feststellungen. Den Parteien, die dies beantragten, wurde eine Anhörung gewährt. Die Kommission holte alle weiteren Informationen ein, die sie für ihre endgültigen Feststellungen als notwendig erachtete, und prüfte sie.

    (3)

    Nach Einführung der vorläufigen Antidumpingmaßnahmen führte die Kommission die Prüfung des Gemeinschaftsinteresses fort und analysierte Daten, die einige Verwender in der Gemeinschaft in den Fragebogenantworten übermittelt hatten.

    (4)

    Unter Randnummer 166 der vorläufigen Verordnung hatte die Kommission zugesagt, vor einer endgültigen Entscheidung die Auswirkungen der vorläufigen Maßnahmen auf die Lage der Verwender eingehender zu prüfen.

    (5)

    Zu diesem Zweck nahm die Kommission direkt und über Verbände Kontakt zu rund 500 Gießereien in der Gemeinschaft auf und sandte ihnen Fragebogen zu, da diese Verwender vor Einführung der vorläufigen Maßnahmen kein besonderes Interesse an dem laufenden Verfahren gezeigt hatten. Darüber hinaus wurden alle Stahlhersteller, die bei der der vorläufigen Sachaufklärung kooperiert hatten, aufgefordert, zusätzliche Angaben zu übermitteln, damit die Kommission die möglichen Auswirkungen der vorläufigen Maßnahmen auf ihre Tätigkeit analysieren konnte.

    (6)

    Die Fragebogen wurden nur von sieben Gießereien beantwortet, und lediglich acht Stahlhersteller übermittelten zusätzliche Angaben. Alle sieben Gießereien und drei der acht Stahlhersteller legten die notwendigen Angaben für eine eingehende Untersuchung der Auswirkung der vorläufigen Maßnahmen auf ihre Wirtschaftslage vor.

    (7)

    Angesichts des komplexen Organisationsrahmens, in dem der ausführende chinesische Hersteller, dem Marktwirtschaftsbehandlung („MWB“) zugestanden wurde, im Untersuchungszeitraum tätig war, wurden für die endgültigen Feststellungen zusätzliche Informationen angefordert. Ferner wurden, wie unter Randnummer 49 der vorläufigen Verordnung erläutert, angesichts der Tatsache, dass der ausführende chinesische Hersteller seinen Strom von einem verbundenen Versorger bezog, seine mit der FeSi-Herstellung verbundenen Kosten eingehender untersucht.

    (8)

    Aus den oben genannten Gründen wurden drei zusätzliche Kontrollbesuche in den Betrieben der folgenden Unternehmen durchgeführt:

    Erdos, Ordos, Innere Mongolei, Stromlieferant in der VR China,

    Trompetter Guss, Chemnitz, Deutschland, Verwender (Gießerei) in der Gemeinschaft,

    Arcelor Mittal, Genk, Belgien, Verwender (Stahlhersteller) in der Gemeinschaft.

    (9)

    Die mündlichen und schriftlichen Stellungnahmen der interessierten Parteien wurden geprüft und die Feststellungen, falls angezeigt, entsprechend geändert.

    (10)

    Alle Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage die Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und die endgültige Vereinnahmung der Sicherheitsleistungen für den vorläufigen Zoll auf die Einfuhren von FeSi mit Ursprung in der VR China, Ägypten, Kasachstan, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und Russland empfohlen werden sollte. Ferner wurde ihnen eine Frist zur Stellungnahme nach dieser Unterrichtung eingeräumt.

    (11)

    Die Untersuchung des Dumpings und der Schädigung betraf bekanntlich den Zeitraum vom 1. Oktober 2005 bis zum 30. September 2006 („Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“). Zur Prüfung der für die Schadensuntersuchung relevanten Entwicklungen analysierte die Kommission Daten für den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis zum Ende des UZ („Bezugszeitraum“).

    2.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

    2.1.   Betroffene Ware

    (12)

    Wie unter den Randnummern 15 und 16 der vorläufigen Verordnung erläutert, brachten mehrere Ausführer vor, Schlacke mit einem Siliciumgehalt von deutlich weniger als 45 GHT, d. h. FeSi von geringer Reinheit, solle von der Untersuchung ausgenommen werden, da sie nicht dieselben grundlegenden materiellen Eigenschaften und Verwendungen aufweise. Die Kommission sagte zu, diesen Punkt noch zu klären. Nach der vorläufigen Unterrichtung gingen von mehreren interessierten Parteien weitere Stellungnahmen zu dieser Frage ein.

    (13)

    Zunächst ist zu der Frage anzumerken, dass es sich bei der von dieser Untersuchung betroffenen Ware um FeSi mit einem Eisengehalt von mindestens 4 GHT und einem Siliciumgehalt von mehr als 8 GHT und weniger als 96 GHT handelt. Ferner ergab die Untersuchung, dass Schlacke mit einem Siliciumgehalt von weniger als 45 GHT in der Stahlindustrie in Form von Briketts verwendet werden kann, ebenso wie FeSi mit einem Siliciumgehalt von mehr als 45 GHT. Es kann daher der Schluss gezogen werden, dass Schlacke dieselben grundlegenden materiellen Eigenschaften aufweist wie andere FeSi-Typen mit höherem Siliciumgehalt und mit diesen austauschbar ist. Aus den dargelegten Gründen werden die unter Randnummer 16 der vorläufigen Verordnung dargelegten vorläufigen Schlussfolgerungen, nämlich dass FeSi von geringer Reinheit als betroffene Ware betrachtet werden sollte, bestätigt.

    (14)

    Ein unabhängiger Einführer brachte vor, „atomisiertes“ FeSi-Pulver mit einem Siliciumgehalt von 15 GHT und 45 GHT solle aus dieser Untersuchung ausgeklammert werden. Es wäre jedoch nicht gerechtfertigt, „atomisiertes Pulver-FeSi“ von dieser Untersuchung auszunehmen, vor allem deshalb nicht, weil FeSi mit einem Siliciumgehalt von 15 GHT und 45 GHT unter die Definition der betroffenen Ware fällt. Außerdem legte dieser Einführer nach einer Anhörung trotz Aufforderung durch die Kommission keine Beweise zur Untermauerung seines Vorbringens vor. Dem Vorbringen konnte daher nicht stattgegeben werden.

    2.2.   Gleichartige Ware

    (15)

    Da keine Stellungnahmen zur gleichartigen Ware eingingen, wird Randnummer 17 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

    3.   DUMPING

    3.1.   Marktwirtschaftsbehandlung (MWB)

    (16)

    Nach der vorläufigen Unterrichtung wiederholte ein ausführender chinesischer Hersteller seine unter Randnummer 26 der vorläufigen Verordnung wiedergegebenen Anmerkungen zur Änderung seiner Annahmen bezüglich der Nutzungsdauer seiner Vermögenswerte. Der ausführende Hersteller brachte jedoch keine Argumente vor, die er nicht schon in einem früheren Stadium der Untersuchung geltend gemacht hätte und die seine Behauptung stützen würden, die unter Randnummer 23 der vorläufigen Verordnung dargelegten vorläufigen Feststellungen bezüglich der MWB-Situation seien nicht zutreffend.

    (17)

    Da keine weiteren Stellungnahmen zur MWB eingingen, werden die Feststellungen unter den Randnummern 18 bis 26 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

    3.2.   Individuelle Behandlung (IB)

    (18)

    Da keine Stellungnahmen in Bezug auf die IB eingingen, werden die Randnummern 27 bis 31 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

    3.3.   Normalwert

    3.3.1.   Vergleichsland

    (19)

    Nach der vorläufigen Unterrichtung brachte ein ausführender chinesischer Hersteller vor, Norwegen sei aufgrund der hohen, nicht für den Wirtschaftszweig weltweit repräsentativen Strompreise und wegen Unterschieden gegenüber den chinesischen Herstellern beim Zugang zu Rohstoffen kein geeignetes Vergleichsland. Dieser ausführende Hersteller machte außerdem geltend, die norwegischen Hersteller verkauften hauptsächlich auf Ausfuhrmärkten, da das Gros des Inlandsverbrauchs der Deckung des Eigenbedarfs diene, und sie konzentrierten sich weitgehend auf FeSi-Spezialqualitäten, während die ausführenden chinesischen Hersteller im UZ nur Standardqualitäten hergestellt hätten. Aus diesen Gründen beantragte der ausführende Hersteller eine Berichtigung des norwegischen Normalwertes.

    (20)

    Hierzu ist anzumerken, dass die norwegischen Hersteller zwar große Mengen auf Exportmärkten absetzen, das Land aber, wie unter Randnummer 35 der vorläufigen Verordnung erläutert, aufgrund der Größe und der Wettbewerbsbedingungen des Inlandsmarktes als geeignetes Vergleichsland betrachtet wird.

    (21)

    In Bezug auf die anderen Vorbringen des Unternehmens wurde festgestellt, dass der Anteil des Stroms an den Produktionskosten der chinesischen Hersteller deutlich höher war als bei den norwegischen Unternehmen. Darüber hinaus blieb der chinesische Ausführer den Nachweis dafür schuldig, dass der Strompreis in Norwegen höher sei oder dass Schwierigkeiten beim Zugang zu Rohstoffen den Normalwert in Norwegen beeinflussen würden. Diese Behauptungen wurden daher zurückgewiesen.

    (22)

    Die Untersuchung ergab hingegen, dass sich die von den norwegischen Herstellern in Norwegen verkauften FeSi-Typen in Bezug auf die Reinheit von den aus der VR China in die Gemeinschaft ausgeführten Typen unterschieden. Daher wurde, wie unter Randnummer 25 erläutert, eine Berichtigung als gerechtfertigt betrachtet.

    (23)

    Da keine weiteren Stellungnahmen zum Vergleichsland eingingen, werden die Randnummern 32 bis 36 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

    3.3.2.   Methode zur Ermittlung des Normalwerts

    (24)

    Da bezüglich der Methode zur Ermittlung des Normalwerts keine Stellungnahmen eingingen, werden die Randnummern 37 bis 47 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

    3.3.3.   Ermittlung des Normalwerts

    A.   VR CHINA

    (25)

    Ein ausführender chinesischer Hersteller, dem keine MWB gewährt wurde, brachte vor, der Normalwert sei falsch berechnet, da er die Unterschiede zwischen den verschiedenen betroffenen Warentypen, die in Norwegen verkauft wurden, und der gleichartigen Ware, die aus der VR China ausgeführt wurde, nicht berücksichtige. Nach Prüfung dieses Vorbringens erschien es angezeigt, den Normalwert neu zu berechnen, um die Unterschiede zwischen den auf dem norwegischen Inlandsmarkt verkauften Warentypen und den aus der VR China in die Gemeinschaft ausgeführten Warentypen hinsichtlich der materiellen Eigenschaften zu berücksichtigen. Der Normalwert wurde auf Warentyp-Basis ermittelt mit Berichtigungen für die Titan-Verunreinigungen und den FeSi-Gehalt bei Typen, die nicht direkt vergleichbar waren.

    (26)

    Der einzige ausführende chinesische Hersteller, dem MWB gewährt wurde, gehört zu einem sehr großen chinesischen Konzern mit fast 100 verbundenen Unternehmen unterschiedlicher Industriezweige. Angesichts der komplexen Struktur des Konzerns und der Konsolidierung von mit der Herstellung und dem Verkauf von FeSi befassten Konzernunternehmen forderte die Kommission von dem Konzern weitere aktualisierte Angaben an und prüfte sie. Im Übrigen war unter Randnummer 49 der vorläufigen Verordnung eine weitere Prüfung der mit der Herstellung und dem Verkauf von Strom verknüpften Kosten angekündigt worden.

    (27)

    Die weitere Untersuchung ergab, dass der von dem ausführenden Hersteller an einen verbundenen Versorger gezahlte Strompreis nicht anerkannt werden konnte, da er nicht alle bei der Stromerzeugung anfallenden Kosten deckte. Außerdem wurden die Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten („VVG-Kosten“) des ausführenden Herstellers zwecks Berücksichtigung der gesamten mit der Herstellung der betroffenen Ware verknüpften Kosten berichtigt. Die Untersuchung hatte nämlich ergeben, dass ein Teil dieser Kosten von verbundenen Parteien getragen wurde und bei der Berechnung des vorläufigen Normalwertes nicht berücksichtigt worden war.

    (28)

    Nach dieser Berichtigung der Kosten gemäß Artikel 2 Absatz 5 der Grundverordnung wurde festgestellt, dass die inländischen Verkaufspreise für keine der zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Warentypen gewinnbringend waren. Der Normalwert für das Unternehmen musste deshalb rechnerisch ermittelt werden. Er wurde anhand der eigenen Herstellkosten des Unternehmens zuzüglich Beträgen für berichtigte VVG-Kosten, wie oben erläutert, ermittelt. Da das Unternehmen keine gewinnbringenden Geschäfte tätigte und keine Gewinne für dieselbe allgemeine Warengruppe von anderen ausführenden chinesischen Herstellern herangezogen werden konnten, wurde für die Ermittlung des Normalwertes gemäß Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe c der Grundverordnung eine Gewinnspanne von 5 % zugrunde gelegt. Diese Gewinnspanne entspricht derjenigen, die, wie unter Randnummer 45 der vorläufigen Verordnung erläutert, zur Ermittlung des Normalwertes für den ausführenden Hersteller in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien zugrunde gelegt wurde. Es lagen keine Angaben vor, wonach dieser Wert über dem Gewinn läge, den andere Ausführer oder Hersteller normalerweise beim Verkauf von Waren derselben allgemeinen Warengruppe auf dem chinesischen Markt erzielen.

    B.   ÄGYPTEN

    (29)

    Nach Einführung der vorläufigen Maßnahmen brachte ein ausführender ägyptischer Hersteller vor, bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwertes hätte eine niedrigere Gewinnspanne entsprechend derjenigen für den ausführenden Hersteller in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien angesetzt werden sollen.

    (30)

    Dazu ist anzumerken, dass die rechnerisch ermittelten Normalwerte nach dem unter den Randnummern 43 bis 45 der vorläufigen Verordnung beschriebenen Verfahren bestimmt wurden. Die zugrunde gelegte Gewinnspanne spiegelt die Marktsituation in Ägypten wider und wurde gemäß dem Einleitungssatz von Artikel 2 Absatz 6 der Grundverordnung angewandt. Das heißt, die zugrunde gelegte Gewinnspanne basierte auf den tatsächlichen gewinnbringenden Inlandsverkäufen der gleichartigen Ware des ausführenden Herstellers im normalen Handelsverkehr während des UZ. Die Grundverordnung sieht nicht vor, dass diese Gewinnspanne, wie von dem betroffenen Unternehmen gefordert, durch eine andere ersetzt wird. Dieses Vorbringen musste daher zurückgewiesen werden.

    C.   KASACHSTAN

    (31)

    Da keine Stellungnahmen zur Ermittlung des Normalwertes für Kasachstan eingingen, wird die Randnummer 51 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

    D.   EHEMALIGE JUGOSLAWISCHE REPUBLIK MAZEDONIEN

    (32)

    Da keine Stellungnahmen zur Ermittlung des Normalwertes für die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien eingingen, wird Randnummer 52 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

    E.   RUSSLAND

    (33)

    Nach der vorläufigen Unterrichtung brachte ein ausführender russischer Hersteller vor, die bei der Berechnung des Normalwertes zugrunde gelegten Wechselkurse entsprächen nicht dem tatsächlichen Verkaufszeitpunkt. Die Überprüfung ergab, dass die Behauptung begründet war, und die Berechnungen wurden entsprechend korrigiert.

    (34)

    Nach der vorläufigen Unterrichtung beanstandete ein ausführender russischer Hersteller die Berichtigung seiner Energiekosten mit dem Argument, die von den russischen Behörden festgesetzten Energiepreise seien nicht verbindlich, sondern lediglich Richtwerte. Dies wurde von der Angabe des Unternehmens untermauert, es zahle mehr als den empfohlenen Preis und sein Stromlieferant arbeite mit Gewinn. Das Unternehmen brachte außerdem vor, bei dem Stromlieferanten handele es sich um einen der wenigen unabhängigen Stromversorger in Russland, er gehöre nicht dem United Electricity System of Russia an und sei daher an keiner der Quersubventionierungspraktiken beteiligt, auf die in dem in der vorläufigen Verordnung zitierten OECD-Bericht verwiesen wird.

    (35)

    Angesichts des begründeten Vorbringens des Unternehmens zu den Strompreisen wird die Auffassung vertreten, dass bei der endgültigen Berechung seines Normalwertes keine Berichtigung für Energiekosten vorgenommen werden sollte.

    3.4.   Ausfuhrpreis

    A.    VR CHINA

    (36)

    Nach der vorläufigen Unterrichtung machte ein ausführender chinesischer Hersteller geltend, bei der Berechnung seines Ausfuhrpreises sei der am Ende des UZ geltende und damit ein zu hoher Wechselkurs zwischen CNY und Euro zugrunde gelegt worden. Das Unternehmen forderte, stattdessen solle der durchschnittliche Wechselkurs des UZ zugrunde gelegt werden. Nach Prüfung dieses Vorbringens wurde bei der endgültigen Berechnung entschieden, den durchschnittlichen Wechselkurs des Monats zugrunde zu legen, in dem der Verkauf tatsächlich stattfand.

    (37)

    Da keine weiteren Stellungnahmen zu den chinesischen Ausfuhrpreisen eingingen, werden die Randnummern 55 und 56 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

    B.    ÄGYPTEN

    (38)

    Nach Einführung der vorläufigen Maßnahmen machte einer der ausführenden ägyptischen Hersteller geltend, die bei den Ausfuhrgeschäften in die Gemeinschaft zugrunde gelegten Wechselkurse enthielten einige Fehler, wie auch die Ermittlung des gewogenen durchschnittlichen Nettoausfuhrwertes für bestimmte Typen der betroffenen Ware. Die Untersuchung ergab, dass die Behauptung begründet war, und die Ausfuhrpreise wurden entsprechend korrigiert.

    C.    KASACHSTAN

    (39)

    Da keine Stellungnahmen zu den kasachischen Ausfuhrpreisen eingingen, wird Randnummer 58 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

    D.    EHEMALIGE JUGOSLAWISCHE REPUBLIK MAZEDONIEN

    (40)

    Da keine Stellungnahmen zu den Ausfuhrpreisen der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien vorliegen, wird Randnummer 59 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

    E.    RUSSLAND

    (41)

    Nach der vorläufigen Unterrichtung machte ein ausführender russischer Hersteller geltend, die Gewinnspanne des mit ihm verbundenen Einführers in der Gemeinschaft, die bei der rechnerischen Ermittlung des Ausfuhrpreises gemäß Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung zugrunde gelegt wurde, sei zu hoch angesetzt. Bekanntlich stützte sich die vorläufige rechnerische Ermittlung des Ausfuhrpreises auf den Gewinn des betreffenden verbundenen Einführers. Entsprechend dem üblichen Vorgehen der Gemeinschaftsorgane sollte indessen der von unabhängigen Einführern erzielte Gewinn zugrunde gelegt werden. Unter diesen Umständen musste die bei der vorläufigen Ermittlung verwendete Gewinnspanne korrigiert werden. Dies führte zu einer leichten Erhöhung des veranschlagten Gewinns — im Gegensatz zu dem Vorbringen des Unternehmens, der Gewinn sei zu hoch angesetzt worden.

    (42)

    Nach der vorläufigen Unterrichtung machte ein anderer ausführender russischer Hersteller geltend, die vorläufige Berechnung seines Ausfuhrpreises sei nicht korrekt, da die VVG-Kosten und der Gewinn des mit ihm verbundenen Handelsunternehmens auf den Britischen Jungferninseln sowie die Transportkosten von dem dem ersten unabhängigen Abnehmer in Rechnung gestellten Preis abgezogen wurden, um zum Ab-Werk-Preis zu gelangen. Das Unternehmen machte geltend, bei dem Handelsunternehmen handele es sich de facto um die Verkaufsabteilung des Herstellers. Beide Unternehmen unterlägen einer gemeinsamen Kontrolle und nähmen einander ergänzende Aufgaben wahr, die normalerweise demselben Management unterstünden. Außerdem wurde betont, das Handelsunternehmen befasse sich mit keinerlei anderen Waren. Aus diesen Gründen seien zu hohe Abzüge zur Ermittlung des Ab-Werk-Preises vorgenommen worden. Hierzu ist anzumerken, dass dieses Handelsunternehmen Rechnungen an Abnehmer in der Gemeinschaft ausstellte und Zahlungen von diesen erhielt. Außerdem wurden für die Verkäufe dieses verbundenen Händlers Aufschläge abgerechnet. Auch aus den Büchern des Händlers ging hervor, dass er Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten trug. Das Unternehmen konnte nicht nachweisen, dass diese Kosten nicht auch durch den Verkauf der betroffenen Ware in die Gemeinschaft verursacht wurden. Der Einwand wurde daher zurückgewiesen. Ähnlich wie im Fall der unter der vorstehenden Randnummer genannten Berichtigung bei der vorläufigen rechnerischen Ermittlung des Ausfuhrpreises für den anderen ausführenden russischen Hersteller musste auch hier die zugrunde gelegte Gewinnspanne korrigiert werden. Dies hatte eine leichte Verringerung des veranschlagten Gewinns zur Folge.

    3.5.   Vergleich

    3.5.1.   Einfuhrabgaben

    (43)

    Nach der Einführung der vorläufigen Maßnahmen forderte einer der ausführenden ägyptischen Hersteller eine Berichtigung für die Entrichtung von Zöllen auf eingeführte Rohstoffe, die für die Herstellung der auf dem Inlandsmarkt verkauften betroffenen Ware verwendet wurden.

    (44)

    Dazu ist anzumerken, dass bekanntlich gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe b der Grundverordnung eine Berichtigung des Normalwerts für alle Einfuhrabgaben oder indirekten Steuern vorgenommen wird, mit denen die gleichartige Ware oder die darin verarbeiteten Erzeugnisse belastet werden, wenn sie zum Verbrauch im Ausfuhrland bestimmt sind, und die nicht erhoben oder die erstattet werden, wenn die betroffene Ware in die Gemeinschaft ausgeführt wird.

    (45)

    Die Forderung nach einer Berichtigung für Einfuhrabgaben auf einen Rohstoff, der für die Herstellung der auf dem Inlandsmarkt verkauften betroffenen Ware verwendet wurde, wurde akzeptiert, da nachgewiesen wurde, dass angemessene Zölle für den eingeführten Rohstoff entrichtet und dieser in der in Ägypten verkauften betroffenen Ware verarbeitet wurde. Für zwei andere eingeführte Rohstoffe musste die Forderung nach einer Berichtigung indessen zurückgewiesen werden, da die Untersuchung ergab, dass im UZ all diese Einfuhren für betroffene Waren verwendet wurden, die in den Export gingen. Das Unternehmen blieb den Nachweis schuldig, dass es im UZ Einfuhrzölle entrichtet hatte, die anschließend nicht erstattet wurden und somit die gleichartige Ware beim Verkauf auf dem Inlandsmarkt belasteten.

    3.5.2.   Handelsstufe

    (46)

    Einer der ausführenden ägyptischen Hersteller beantragte eine Berichtigung für die Handelsstufe aufgrund angeblicher Unterschiede zwischen den Verkäufen auf dem Inlandsmarkt und dem Ausfuhrmarkt. Es wurde geltend gemacht, dass die Inlandsverkäufe ausschließlich an Endverwender, die Ausfuhrverkäufe in die Gemeinschaft jedoch an Vertriebsgesellschaften erfolgten. Das Unternehmen legte Informationen vor und verlangte eine besondere Berichtigung gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe d Ziffer ii der Grundverordnung.

    (47)

    In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass eine Berichtigung wegen Unterschieden in der Handelsstufe nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe d Ziffer i der Grundverordnung nur infrage kommt, wenn nachgewiesen wird, dass anhaltende und eindeutige Unterschiede zwischen den Funktionen und Preisen der verschiedenen Handelsstufen auf dem Inlandsmarkt bestehen.

    (48)

    Im vorliegenden Fall bestätigte sich nach der vorläufigen Unterrichtung, dass alle Inlandsverkäufe in Ägypten an Endverwender gingen. Ein bestehender Unterschied bei der Handelsstufe zwischen Inlands- und Ausfuhrverkäufen konnte gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe d Ziffer i der Grundverordnung wegen des Fehlens der entsprechenden Handelsstufen auf dem ägyptischen Inlandsmarkt nicht beziffert werden.

    (49)

    In Bezug auf die Ausfuhrverkäufe des Unternehmens in die Gemeinschaft wird nach Prüfung von dessen Stellungnahme im Anschluss an die vorläufige Unterrichtung bestätigt, dass alle Verkäufe an Vertriebsunternehmen gingen. Es wurde geprüft, ob Gründe für eine besondere Berichtigung für Unterschiede bei der Handelsstufe gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe d Ziffer ii der Grundverordnung, wie sie das Unternehmen unter Berufung auf seine eigenen Daten forderte, vorlagen.

    (50)

    Dabei wurde jedoch die Auffassung vertreten, dass die von dem Unternehmen vorgelegten Daten keine hinreichende Grundlage für die Bezifferung einer besonderen Berichtigung böten. Da Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe d Ziffer i der Grundverordnung bestimmt, dass „die Höhe der Berichtigung […] sich nach dem Marktwert des Unterschieds [richtet]“, wurde die Auffassung vertreten, dass der Nachweis eines Preisunterschiedes auf dem Gemeinschaftsmarkt bei Verkäufen an verschiedene Gruppen von Abnehmern als ausreichende Grundlage für die Bezifferung des Marktwertes des Unterschiedes auch nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe d Ziffer ii betrachtet werden könnte. Hierfür wurden die von mehreren interessierten Parteien in der Gemeinschaft vorgelegten Angaben über ihre Verkäufe an unterschiedliche Abnehmergruppen geprüft. Diese Prüfung ergab, dass auf dem Gemeinschaftsmarkt Preisunterschiede zwischen Verkäufen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft an unterschiedliche Abnehmergruppen existierten (im vorliegenden Fall wurden die Verkaufspreise gegenüber Endverwendern und Vertriebsunternehmen geprüft). Es wurde die Auffassung vertreten, dass eine besondere Berichtigung in Höhe des betreffenden Preisunterschiedes am Normalwert des ägyptischen Ausführers vorgenommen werden sollte.

    (51)

    Nach der endgültigen Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die Einführung endgültiger Maßnahmen zu empfehlen, machte ein russischer Ausführer geltend, es sei diskriminierend, dass man ihm die beantragte Berichtigung für Unterschiede bei der Handelsstufe nicht gewährt habe, da einem der ägyptischen Ausführer eine ähnliche Berichtigung zugestanden worden sei. In Bezug auf das Vorbringen des russischen Ausführers ergab die Untersuchung, dass es keine Rechtfertigung für eine solche Berichtigung gab. Aus von dem Unternehmen vorgelegten und überprüften Daten gingen keine anhaltenden Preisunterschiede zwischen FeSi-Verkäufen auf unterschiedlichen Handelsstufen auf dem russischen Markt hervor. Eine Berichtigung wäre daher nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe d Ziffer i der Grundverordnung nicht gerechtfertigt.

    (52)

    Abgesehen von der unter Randnummer 50 erläuterten Berichtigung werden die Randnummern 61 bis 63 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

    3.6.   Dumpingspannen

    3.6.1.   Allgemeine Methodik

    (53)

    Weitere Prüfungen nach Einführung der vorläufigen Maßnahmen zeigten, dass der Grad der Mitarbeit in Russland falsch eingeschätzt worden war. Die Mitarbeit lag bei rund 100 %, war jedoch fälschlich auf 32 % geschätzt worden (vgl. Randnummer 76 der vorläufigen Verordnung). Deshalb sollte die residuale Dumpingspanne in Höhe der höchsten bei den Unternehmen festgestellten Dumpingspanne festgesetzt werden (und nicht nach dem für die vorläufige Verordnung angewandten Verfahren, d. h. in Höhe der gewogenen durchschnittlichen Dumpingspanne des repräsentativsten Warentyps mit der höchsten Dumpingspanne).

    (54)

    Da keine weiteren Stellungnahmen zur allgemeinen Methodik der Dumpingspannenberechnung vorliegen, werden die Randnummern 64 bis 68 der vorläufigen Verordnung (mit Ausnahme der unter Randnummer 46 dieser Verordnung beschriebenen Änderungen) bestätigt.

    3.6.2.   Dumpingspannen

    A.   VR CHINA

    (55)

    Für die Unternehmen, denen MWB oder IB gewährt wurde, wurde der gewogene durchschnittliche Normalwert der einzelnen in die Gemeinschaft ausgeführten Typen der betroffenen Ware gemäß Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung jeweils mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis des entsprechenden Typs der betroffenen Ware verglichen.

    (56)

    Die auf dieser Grundlage ermittelten endgültigen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Preises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, belaufen sich auf folgende Werte:

    Erdos Xijin Kuangye Co., Ltd 15,6 %

    Lanzhou Good Land Ferroalloy Factory Co., Ltd 29,0 %

    (57)

    Die landesweite Dumpingspanne wurde wie unter Randnummer 71 der vorläufigen Verordnung dargelegt ermittelt. Angesichts der oben erläuterten Änderungen des Normalwertes und der Ausfuhrpreise für die Volksrepublik China wurde auch die landesweite Dumpingspanne angepasst und sollte nunmehr 55,6 % des cif-Preises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, betragen.

    B.   ÄGYPTEN

    (58)

    Nach der Einführung der vorläufigen Maßnahmen beanstandete eines der ägyptischen Unternehmen die Methode zur Berechnung des Antidumpingzolls, machte jedoch keine weiteren Ausführungen. Hierzu ist anzumerken, dass das Unternehmen sein Vorbringen nicht begründete. Dieses Vorbringen musste daher zurückgewiesen werden.

    (59)

    Die endgültigen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Einfuhrpreises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, betragen für:

    The Egyptian Ferroalloys Company, Kairo 15,4 %

    Egyptian Chemical Industries KIMA, Kairo 24,8 %

    alle übrigen 24,8 %

    C.   KASACHSTAN

    (60)

    Angesichts der fehlenden Mitarbeit wurde nur eine landesweite Dumpingspanne festgelegt. Die endgültige Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Einfuhrpreises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, wird auf 37,1 % festgesetzt.

    D.   EHEMALIGE JUGOSLAWISCHE REPUBLIK MAZEDONIEN

    (61)

    Der mitarbeitende ausführende Hersteller ist der einzige bekannte FeSi-Hersteller in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien. Die endgültigen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Einfuhrpreises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, betragen für:

    SILMAK DOOEL Export Import, Jegunovce 5,4 %

    alle übrigen 5,4 %

    E.   RUSSLAND

    (62)

    Die beiden mitarbeitenden ausführenden russischen Hersteller sind die einzigen bekannten FeSi-Hersteller in Russland. Die endgültigen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Einfuhrpreises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, betragen für:

    Chemk Group (Chelyabinsk Electrometallurgical Integrated Plant und Kuznetsk Ferroalloy Works), Chelyabinsk und Novokuznetsk 22,7 %

    ICT Unternehmensgruppe (Bratsk Ferroalloy Plant, TD North West Ferro Alloy Company und Bakersfield Marketing Ltd), Bratsk und Sankt Petersburg 17,8 %

    alle übrigen 22,7 %

    4.   SCHÄDIGUNG

    4.1.   Definition des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

    (63)

    Einige interessierte Parteien verlangten mit Verweis auf angeblich unterschiedliche Schadenstrends bei den Gemeinschaftsherstellern, die Schadensbeurteilung solle nicht auf der Grundlage aggregierter Werte erfolgen, sondern Unternehmen für Unternehmen.

    (64)

    Gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung beinhaltet die Prüfung der Schädigung die Beurteilung aller relevanten Faktoren, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beeinflussen. Der „Wirtschaftszweig der Gemeinschaft“ ist in Artikel 4 der Grundverordnung definiert als die Gesamtheit der Gemeinschaftshersteller der gleichartigen Waren oder derjenigen unter ihnen, deren Produktion insgesamt einen erheblichen Teil der gesamten Gemeinschaftsproduktion dieser Waren ausmacht. Daraus geht klar hervor, dass die Schadensbeurteilung auf Ebene des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft insgesamt vorzunehmen ist, und nicht für jeden Gemeinschaftshersteller einzeln.

    (65)

    Vor diesem Hintergrund wurden die Vorbringen zurückgewiesen, und die Randnummern 78 bis 80 der vorläufigen Verordnung werden bestätigt.

    4.2.   Gemeinschaftsverbrauch

    (66)

    Eine interessierte Partei machte geltend, die Kommission habe es in ihrer vorläufigen Verordnung versäumt, für ihre Schadensbeurteilung wesentliche Informationen wie eine monatliche Aufschlüsselung der FeSi-Nachfrage, der Preisentwicklung auf dem EU-Markt, einschließlich der Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, und der Kostenentwicklung aufzuführen.

    (67)

    Die Grundverordnung schreibt nicht vor, dass die Gemeinschaftshersteller oder andere interessierte Parteien für den Bezugszeitraum Daten auf Monatsbasis vorlegen. Es wird die Auffassung vertreten, dass dies alle interessierten Parteien über Gebühr belasten würde, und es ist gängige Praxis, für die Untersuchung von Dumping und Schädigung Daten auf Jahresbasis anzufordern. Zudem legte die Partei keinerlei Nachweis dafür vor, dass eine Analyse auf Monatsbasis im vorliegenden Fall für die Schadensbeurteilung notwendig gewesen wäre. Die Tabellen unter den Randnummern 81, 85, 96 und 97 der vorläufigen Verordnung spiegeln vielmehr den Gemeinschaftsverbrauch, die Preise auf dem Gemeinschaftsmarkt sowie die Gewinne und damit die Kostenentwicklung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Bezugszeitraum angemessen wider. Dieses Vorbringen musste daher zurückgewiesen werden.

    4.3.   Einfuhren aus den betroffenen Ländern in die Gemeinschaft

    (68)

    Eine interessierte Partei brachte vor, die Einfuhren aus Russland sollten für die Schadensbeurteilung nicht mit den Einfuhren aus der VR China kumuliert werden, da für diese Einfuhren keine vergleichbaren Wettbewerbsbedingungen auf dem Gemeinschaftsmarkt herrschten. Im Einzelnen machte die Partei geltend, i) die Mehrzahl der ausführenden chinesischen Hersteller sei nicht unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig, ii) die russischen Unternehmen wickelten ihre Verkäufe über verbundene Unternehmen ab, während die ausführenden chinesischen Hersteller direkt an unabhängige Abnehmer verkauften, iii) die Dumping- und Preisunterbietungsspannen für die chinesischen Unternehmen seien deutlich höher als die der russischen und iv) die Durchdringung des Gemeinschaftsmarktes durch die ausführenden chinesischen Hersteller sei stetig gestiegen und habe in den ersten sechs Monaten des Jahres 2006 um 50 % höher gelegen als die der ausführenden russischen Hersteller.

    (69)

    Zur ersten Behauptung ist anzumerken, dass der Umstand, dass die Mehrzahl der ausführenden chinesischen Hersteller nicht unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig ist, kein Grund für den Verzicht auf eine Kumulierung nach Artikel 3 Absatz 4 der Grundverordnung ist. Ob die betroffene Ware im Ausfuhrland unter marktwirtschaftlichen Bedingungen hergestellt wird oder nicht, ist für die Entscheidung über eine kumulative Beurteilung der Einfuhren nicht von Belang.

    (70)

    Zu dem zweiten Vorbringen, das angebliche Unterschiede bei den Vertriebskanälen betrifft, ist festzustellen, dass die ausführenden russischen Hersteller ihre Verkäufe zwar über verbundene Händler abwickelten, jedoch sowohl die aus der VR China als auch die aus Russland eingeführten gleichartigen Waren an denselben Endabnehmer-Typ in der Gemeinschaft, namentlich an Verwender und Vertriebsunternehmen, verkauft werden.

    (71)

    Zur dritten Behauptung, die die Dumping- und Preisunterbietungsspannen betrifft, ist anzumerken, dass für beide Länder Dumpingspannen über der Geringfügigkeitsschwelle gemäß Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe a der Grundverordnung ermittelt und — ebenfalls für beide Länder — eine Preisunterbietung festgestellt wurde.

    (72)

    Zum letzten, die Einfuhrmengen betreffenden Vorbringen ist festzustellen, dass die aus Russland (und der VR China) eingeführten Mengen wie in Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe a der Grundverordnung gefordert nicht unerheblich waren, da sie im UZ einen Marktanteil von 18 % bzw. 21 % hatten.

    (73)

    Aus all diesen Gründen ist eine gesonderte Beurteilung der Einfuhren aus Russland nicht gerechtfertigt und das Vorbringen wird zurückgewiesen.

    (74)

    Eine andere interessierte Partei behauptete, die Kommission habe die Wettbewerbsbedingungen zwischen den aus den betroffenen Ländern eingeführten Waren nicht analysiert und die Auswirkungen der gedumpten ägyptischen Einfuhren auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sollten daher getrennt beurteilt werden.

    (75)

    Wie unter den Randnummern 83 und 89 der vorläufigen Verordnung erläutert, wurden die Wettbewerbsbedingungen zwischen den eingeführten Waren hinsichtlich der Gleichartigkeit der Waren und der Vergleichbarkeit des Ausfuhrverhaltens (d. h. der Einfuhrmengen, der Höhe und der Entwicklung der Einfuhrpreise und der Unterbietung der Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sowie der Vergleichbarkeit der Absatzkanäle) geprüft. Diese Untersuchung ergab, dass die Voraussetzungen für eine kumulative Beurteilung der Einfuhren aus den betroffenen Ländern erfüllt waren. Daher musste dieses Vorbringen zurückgewiesen werden, und Randnummer 84 der vorläufigen Verordnung wird bestätigt.

    (76)

    Ein ausführender ägyptischer Hersteller behauptete ferner, seine eher geringen Ausfuhrmengen während des UZ hätten keine Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verursacht, daher solle seine Lage gesondert beurteilt werden. Dazu ist anzumerken, dass die Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Grundverordnung kumulativ zu beurteilen sind, wenn, unter anderem, die Einfuhrmengen aus den einzelnen Ländern, die Gegenstand der Untersuchung sind, nicht unerheblich sind. Da die Einfuhren aus Ägypten der Untersuchung zufolge im UZ einen Marktanteil von 3,7 % hatten, waren sie nicht unerheblich im Sinne des Artikels 5 Absatz 7 der Grundverordnung. Dieses Vorbringen musste daher zurückgewiesen werden.

    (77)

    Da diesbezüglich keine weiteren Stellungnahmen vorliegen, werden die Randnummern 82 bis 89 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

    4.4.   Preisunterbietung

    (78)

    Eine interessierte Partei forderte eine Absenkung der in der vorläufigen Verordnung aufgeführten Unterbietungsspannen um 3 % bis 5 %, um „lokal beschafftes“ FeSi zu berücksichtigen, da die Stahlhersteller in der Gemeinschaft einen Preisaufschlag für lokal (in der EU) hergestelltes FeSi aufgrund der damit verbundenen Zuverlässigkeit, Qualität und Lieferpünktlichkeit zahlten.

    (79)

    Unter den Randnummern 38 und 87 bis 89 der vorläufigen Verordnung werden die Grundlagen des Vergleichs der vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in Rechnung gestellten Preise mit denjenigen der betroffenen Ausführer erläutert. Bei dem Vergleich wurden die unterschiedlichen Qualitäten der betroffenen Ware entsprechend Randnummer 13 der vorläufigen Verordnung berücksichtigt. Was Zuverlässigkeit und Lieferpünktlichkeit angeht, so ergab die Untersuchung nicht, dass entsprechende Preisaufschläge gezahlt wurden oder dass dieser potenzielle Wettbewerbsvorteil in dem Preis berücksichtigt war, den der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft den Stahlherstellern in Rechnung stellte. Schließlich legte die interessierte Partei keinerlei Beweise für ihre Behauptung vor, die daher zurückgewiesen werden musste.

    4.5.   Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

    (80)

    Einige interessierte Parteien stellten die unter Randnummer 93 der vorläufigen Verordnung erläuterte Methode zur Berechnung der Produktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in Frage. Sie vertraten insbesondere die Auffassung, anstatt einer „theoretischen nominellen Kapazität“ wie in der vorläufigen Verordnung solle ein Kapazitätswert angesetzt werden, der Schließungen aufgrund von Wartungsarbeiten und Unterbrechungen der Stromversorgung berücksichtige.

    (81)

    Die Untersuchung ergab, dass alle Schließungen von Anlagen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zu Wartungszwecken oder Produktionsausfälle wegen Unterbrechung der Stromversorgung vorübergehender Natur waren und im Bezugszeitraum nicht regelmäßig erfolgten. Zu beachten ist, dass, sollten Berichtigungen der Produktionskapazität wie von diesen interessierten Parteien gefordert vorgenommen werden, dies die Trends bei der Produktionskapazität und der Kapazitätsauslastung unverändert ließe. Auch die Schlussfolgerungen zum Vorliegen einer bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft würden sich nicht ändern. Dementsprechend muss die Forderung nach einer anderen Definition der Produktionskapazität zurückgewiesen werden.

    (82)

    Aufgrund der dargelegten Sachverhalte und Erwägungen wird die Schlussfolgerung unter den Randnummern 107 bis 110 der vorläufigen Verordnung, nämlich dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung erlitt, bestätigt.

    5.   SCHADENSURSACHE

    (83)

    Einige interessierte Parteien verlangten mit Verweis auf angeblich unterschiedliche Schadensfaktoren bei den verschiedenen Gemeinschaftsherstellern, die Beurteilung des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und den gedumpten Einfuhren solle nicht auf der Grundlage aggregierter Werte erfolgen, sondern Unternehmen für Unternehmen.

    (84)

    Wie bereits unter Randnummer 64, in der die Schädigung behandelt wird, erläutert, bietet Artikel 3 Absätze 5, 6 und 7 der Grundverordnung keine Rechtsgrundlage für die Beurteilung der Schadensursache anhand der individuellen Situation der Gemeinschaftshersteller, die unter die Definition des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft fallen. Dieser ist in Artikel 4 der Grundverordnung definiert als die Gesamtheit der Gemeinschaftshersteller der gleichartigen Waren oder derjenigen unter ihnen, deren Produktion insgesamt einen erheblichen Teil der gesamten Gemeinschaftsproduktion dieser Waren ausmacht.

    5.1.   Auswirkungen der gedumpten Einfuhren

    (85)

    Es sei daran erinnert, dass sich das Volumen der gedumpten Einfuhren mit Ursprung in den betroffenen Ländern und ihr Marktanteil im Bezugszeitraum deutlich erhöhten. Es lag auch ein klarer zeitlicher Zusammenhang zwischen dem drastischen Anstieg der gedumpten Einfuhren und der Verschlechterung der Wirtschaftslage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft vor. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft war nicht in der Lage, seine Verkaufspreise in dem Umfang zu erhöhen, wie dies notwendig gewesen wäre, um seine Kosten vollständig zu decken, da die Preise im UZ durch die gedumpten Einfuhren unterboten wurden.

    (86)

    Aus diesem Grund werden die unter den Randnummern 112 bis 114 der vorläufigen Verordnung dargelegten Feststellungen und Schlussfolgerungen bestätigt.

    5.2.   Preisbildung bei Ferrosilicium

    (87)

    Einige interessierte Parteien behaupteten, FeSi sei ein global gehandeltes Grunderzeugnis, dessen Marktpreis durch die schwankende Nachfrage der Stahlindustrie bestimmt werde und nicht kostenbasiert sei.

    (88)

    In Marktwirtschaften und unter normalen Marktbedingungen werden die Preise allgemein durch Angebot und Nachfrage für ein bestimmtes Produkt auf dem Markt bestimmt. Es gibt aber noch andere Faktoren, wie die Präsenz gedumpter Niedrigpreiseinfuhren, die eine wichtige Rolle für das Preisniveau spielen können. Im vorliegenden Fall ergab die Untersuchung, dass die Preisbildung für FeSi tatsächlich durch die Präsenz erheblicher Mengen gedumpter Einfuhren beeinflusst wurde. Es ist zweifellos richtig, dass die weltweite Nachfrage nach FeSi, insbesondere durch die Stahlindustrie, die Preisbildung in bestimmten Phasen des Bezugszeitraums beeinflusste, die vorliegenden Informationen zeigten jedoch, dass es Zeiträume gab, in denen die FeSi-Vertragspreise trotz steigender Nachfrage rückläufig waren.

    (89)

    Dieselben interessierten Parteien legten Informationen vor, aus denen die Entwicklung der Produktion von Rohstahl und nicht rostendem Stahl in der EU und der FeSi-Spotpreise ab 2002 hervorging. Aus diesen Daten zogen die interessierten Parteien den Schluss, die FeSi-Preise hätten nur durch die Nachfrage (hauptsächlich der Stahlhersteller) gesteuert sein können. Die Analyse der Daten bestätigte indessen die unter Randnummer 88 dargelegten Schlussfolgerungen, namentlich dass selbst auf Gemeinschaftsebene die FeSi-Preise zu bestimmten Zeiten trotz einer steigenden Nachfrage von Seiten der Stahlindustrie rückläufig waren.

    (90)

    Deshalb muss die Behauptung, die niedrigen FeSi-Preise seien auf die Nachfrage und nicht auf die gedumpten Einfuhren zurückzuführen gewesen, zurückgewiesen werden.

    5.3.   Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

    (91)

    Eine interessierte Partei behauptete, die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sei allein auf die fehlende Wettbewerbsfähigkeit der Gemeinschaftshersteller und nicht auf die gedumpten Einfuhren zurückzuführen. Konkret zitierte diese interessierte Partei ein Arbeitspapier (3), in dem Rohstoffe und Energie als wichtigste Wettbewerbsfaktoren für die EU-Metallindustrie genannt wurden.

    (92)

    Die Analyse dieses Papiers ergab indessen, dass in dem Text keine Schlussfolgerung gezogen wird, in der die Rede von fehlender Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Ferrolegierungsindustrie wäre. Im Gegenteil, in dem Papier heißt es, dass die Hersteller von Ferrolegierungen „mit steigenden Einfuhren aus Drittländern wie der VR China, Russland, der Ukraine, Brasilien und Kasachstan konfrontiert sind. Das könnte langfristig die Lebensfähigkeit der EU-Ferrolegierungsindustrie bedrohen, wenn nicht schnell für faire Bedingungen im Wettbewerb mit Konkurrenten aus Drittländern gesorgt wird“ (4). Aus den vorstehenden Gründen wurde das Vorbringen somit abgewiesen.

    (93)

    Dieselbe interessierte Partei argumentierte weiter, die meisten Gemeinschaftshersteller hätten schon mit Verlust gearbeitet, bevor schädigendes Dumping auf dem Gemeinschaftsmarkt stattgefunden habe. Deshalb seien nicht die gedumpten Einfuhren, sondern nicht tragfähige Kostenstrukturen an der schlechten Wirtschaftslage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft schuld.

    (94)

    Wie unter Randnummer 97 der vorläufigen Verordnung klar dargelegt wird, arbeitete der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft 2003 rentabel mit einem Gewinn vor Steuern von 2,3 %, der sich 2004 auf 2,7 % erhöhte. 2005 war jedoch ein Rentabilitätseinbruch auf – 9,2 % zu verzeichnen. Die höchsten Verluste waren mit – 12,9 % im UZ zu beobachten. In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass der UZ einen Teil des Jahres 2005 umfasst. Das Argument, der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft habe bereits mit Verlust gearbeitet, bevor irgendein schädigendes Dumping praktiziert worden sei, muss deshalb zurückgewiesen werden.

    5.4.   Einfuhren aus anderen Drittländern

    (95)

    Da keine neuen Stellungnahmen zu Einfuhren aus anderen Drittländern vorliegen, wird die unter Randnummer 121 der vorläufigen Verordnung dargelegte Schlussfolgerung, dass diese Einfuhren nicht wesentlich zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beigetragen haben, bestätigt.

    5.5.   Auswirkungen anderer Faktoren

    5.5.1.   Stellungnahmen der interessierten Parteien

    (96)

    Mehrere interessierte Parteien wiederholten die vor der Einführung der vorläufigen Maßnahmen vorgebrachten Argumente, wonach die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft durch andere Faktoren als die gedumpten Einfuhren verursacht worden sei. Auf diese Behauptungen wurde bereits in der vorläufigen Verordnung gebührend eingegangen. Konkret wurde die Behauptung einer selbstverschuldeten bedeutenden Schädigung unter den Randnummern 134 bis 136 der vorläufigen Verordnung behandelt, und auf die Vorbringen, die auf den Rückgang der Stahlnachfrage abstellten, wurde unter Randnummer 124 der vorläufigen Verordnung eingegangen. Obwohl keine neuen Informationen zur Untermauerung dieser Behauptungen vorgelegt wurden, werden die in der vorläufigen Verordnung dargelegten Hauptfeststellungen und -schlussfolgerungen im Folgenden näher erläutert.

    5.5.1.1.   Anstieg der Produktionskosten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

    (97)

    Mehrere interessierte Parteien behaupteten, der drastische Kostenanstieg, insbesondere bei Rohstoffen und Strom, den der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft habe verkraften müssen, und der Rückgang der Produktionskapazität eines Gemeinschaftsherstellers hätten die für den UZ festgestellte bedeutende Schädigung verursacht.

    (98)

    Im Zusammenhang mit dem angeblichen Kapazitätsrückgang bei einem Gemeinschaftshersteller wird daran erinnert, dass, wie unter Randnummer 93 der vorläufigen Verordnung erläutert, eine Kapazitätsberichtigung erfolgte, um dieser besonderen Situation uneingeschränkt Rechnung zu tragen.

    (99)

    In Bezug auf den Kostenanstieg machte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft geltend, Kostenanstiege in der Legierungsbranche erfolgten normalerweise weltweit und beträfen daher auch die Branche weltweit. Die Analyse der Preisentwicklung der wichtigsten Kostenfaktoren im Bezugszeitraum ergab einen Anstieg der Kosten (Strom, Quarzit und Elektrodenpaste). Die Untersuchung ergab aber auch, dass diese Erhöhungen zwar teilweise durch Verkaufspreiserhöhungen aufgefangen wurden, die Präsenz gedumpter Niedrigpreiseinfuhren den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft jedoch daran hinderte, seinen Kostenanstieg in vollem Umfang auf seine Verkaufspreise umzulegen. Die Randnummern 131 bis 140 der vorläufigen Verordnung werden daher bestätigt.

    (100)

    Mehrere interessierte Parteien machten geltend, ein bestimmter Gemeinschaftshersteller habe Schwierigkeiten mit seinem Stromlieferanten gehabt, was zu einem Rückgang der Produktionsmengen in den Jahren 2005 und 2006 geführt habe. Dies könne den Rückgang von Produktions- und Verkaufsvolumen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und seine rückläufige Rentabilität voll und ganz erklären.

    (101)

    Wie bereits unter Randnummer 84 erläutert, ist die Schadensursache auf Ebene des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft insgesamt zu analysieren. Um aber auf das Vorbringen einzugehen, ist anzumerken, dass selbst wenn die Daten dieses Herstellers aus der Schadensbeurteilung ausgenommen werden könnten, die Trends für den Rest des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft deutlich negativ blieben und weiterhin eine bedeutende Schädigung ausweisen würden. Diese Behauptung musste daher zurückgewiesen werden.

    5.5.2.   Schlussfolgerung zur Schadensursache

    (102)

    Aufgrund der vorstehenden Analyse, bei der die Auswirkungen aller anderen bekannten Faktoren auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ordnungsgemäß gegenüber den schädlichen Auswirkungen der gedumpten Einfuhren abgegrenzt wurden, wird festgestellt, dass die anderen Faktoren als solche nichts daran ändern, dass die bedeutende Schädigung den gedumpten Einfuhren anzulasten ist.

    (103)

    Daher wird der Schluss gezogen, dass die gedumpten FeSi-Einfuhren mit Ursprung in der VR China, Kasachstan, Ägypten, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und Russland eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 3 Absatz 6 der Grundverordnung verursachten.

    (104)

    Da diesbezüglich keine weiteren Stellungnahmen vorliegen, werden die Schlussfolgerungen unter den Randnummern 137 bis 140 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

    6.   GEMEINSCHAFTSINTERESSE

    6.1.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und des anderen Gemeinschaftsherstellers

    (105)

    Einige interessierte Parteien behaupteten, der FeSi-Markt habe sich seit dem Ende des UZ erholt und die Preise hätten Rekordniveau erreicht. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft könne also die Produktion wieder erhöhen und seine Rentabilität steigern, ohne dass Antidumpingmaßnahmen eingeführt werden müssten. Außerdem würden nur ausführende Hersteller in nicht von den Antidumpingmaßnahmen betroffenen Drittländern von der Einführung von Maßnahmen profitieren, und nicht der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft.

    (106)

    Gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Grundverordnung werden Informationen, die für einen Zeitraum nach dem UZ vorgelegt werden, normalerweise bei den Feststellungen nicht berücksichtigt. Es sei jedoch angemerkt, dass die verfügbaren Informationen zwar einen Aufwärtstrend der FeSi-Preise in den Monaten nach Ende des UZ ausweisen, im selben Zeitraum aber auch ein Anstieg bei den wichtigsten Kostenfaktoren für die FeSi-Herstellung zu beobachten war. Es kann daher nicht der Schluss gezogen werden, der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft habe sich so weit erholt, dass die Einführung von Maßnahmen nicht gerechtfertigt wäre. Das Vorbringen musste daher zurückgewiesen werden.

    (107)

    Zu der Behauptung, nur ausführende Hersteller in Drittländern, die nicht von Antidumpingmaßnahmen betroffen sind, würden de facto von der Einführung von Maßnahmen profitieren, und nicht der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, sei darauf hingewiesen, dass das Ziel von Antidumpingmaßnahmen bekanntlich darin besteht, die handelsverzerrenden Auswirkungen des Dumpings zu korrigieren und auf dem Gemeinschaftsmarkt wieder echten Wettbewerb herzustellen. Das bedeutet zum einen, dass nicht verhindert wird, dass Einfuhren aus den betroffenen Ländern auf den Gemeinschaftsmarkt gelangen, wo für alle Akteure echter Wettbewerb herrschen wird. Zum anderen wird der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft von der Wiederherstellung echten Wettbewerbs auf dem Gemeinschaftsmarkt profitieren. Deshalb wird die Behauptung als unbegründet betrachtet und muss zurückgewiesen werden.

    (108)

    Da diesbezüglich keine weiteren Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen unter den Randnummern 143 bis 149 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

    6.2.   Interesse der Rohstofflieferanten

    (109)

    Da nach der vorläufigen Unterrichtung keine Stellungnahmen von Zulieferern eingingen, werden die Randnummern 150 bis 152 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

    6.3.   Interesse der Einführer

    (110)

    Eine interessierte Partei, die FeSi aus der VR China einführt und damit hauptsächlich Gießereien beliefert, behauptete, Antidumpingmaßnahmen hätten ernsthafte Negativauswirkungen für die Eisengießereien und würden dort zu Betriebsschließungen und mithin zu Arbeitsplatzverlusten auf dem Gemeinschaftsmarkt führen.

    (111)

    Wie unter Randnummer 115 ausgeführt, ergab die weitere Untersuchung nach Einführung der vorläufigen Maßnahmen trotz der sehr begrenzten Mitarbeit von Seiten der Gießereien, dass die Einführung von Maßnahmen keine wesentlichen Negativauswirkungen auf die Gießereien haben dürfte. Das Vorbringen musste daher zurückgewiesen werden.

    (112)

    Da diesbezüglich keine weiteren Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen unter den Randnummern 153 bis 158 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

    6.4.   Interesse der Verwender

    (113)

    Wie unter den Randnummern 3 bis 5 erläutert, wurden die möglichen Auswirkungen der vorläufigen Maßnahmen auf die Lage der Verwenderbranchen, insbesondere der Gießereien und Stahlhersteller, eingehender untersucht. Obwohl über 500 Fragebogen an interessierte Parteien verschickt wurden, arbeiteten diese, wie unter Randnummer 5 erläutert, kaum mit.

    (114)

    Die ergänzende Analyse konzentrierte sich auf die beiden Hauptverwendergruppen, d. h. die Stahlhersteller und die Gießereien. Die eingegangenen Zusatzinformationen bestätigten, dass FeSi bei den Produktionskosten der Stahlhersteller im Durchschnitt rund 0,7 % ausmacht. Für die Gießereien ergab die Untersuchung einen höheren Kostenanteil (1,4 % der Produktionskosten).

    (115)

    Ausgehend von diesen Daten und angesichts eines durchschnittlichen endgültigen Zollsatzes von 23,4 % ist nicht davon auszugehen, dass etwaige Maßnahmen wesentliche Auswirkungen für die Stahl- und Gießereibranche hätten, da sie mit höchstens 0,16 % beziehungsweise 0,33 % bei ihren Betriebsergebnissen zu Buche schlagen würden. Dieser ungünstigste Fall sollte vor dem Hintergrund der positiven Wirkungen betrachtet werden, die die Korrektur der Handelsverzerrungen auf den Gemeinschaftsmarkt insgesamt hat. Berücksichtigt man zudem bei der Analyse, dass die Einfuhren aus den betroffenen Ländern etwa 50 % des Gemeinschaftsverbrauchs ausmachen, so ergeben sich sehr viel geringere Auswirkungen auf die Betriebsergebnisse der Verwenderbranchen.

    (116)

    Aus den dargelegten Gründen wird Randnummer 166 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

    6.5.   Vorausgegangene Verfahren

    (117)

    Mehrere interessierte Parteien machten geltend, die in der Vergangenheit eingeführten Antidumpingmaßnahmen hätten nicht die erwartete Abhilfewirkung für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft gehabt, weshalb die Gemeinschaftsorgane diese Antidumpingmaßnahmen im Jahr 2001 hätten außer Kraft treten lassen, siehe Randnummer 129 des Beschlusses 2001/230/EG der Kommission vom 21. Februar 2001 zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Ferrosilicium mit Ursprung in Brasilien, der Volksrepublik China, Kasachstan, Russland, der Ukraine und Venezuela (5).

    (118)

    Ohne auf die Richtigkeit der Behauptung einzugehen, ist anzumerken, dass die Grundverordnung verlangt, dass Beschlüsse auf der Grundlage der im Zuge der jeweiligen Untersuchung erhobenen und geprüften Informationen und nicht auf der Grundlage früherer Untersuchungen getroffen werden. Die Behauptung dieser interessierten Parteien ist deshalb für den vorliegenden Fall nicht relevant und muss zurückgewiesen werden.

    6.6.   Schlussfolgerungen zum Interesse der Gemeinschaft

    (119)

    Angesichts der Ergebnisse der oben erläuterten weiteren Untersuchung des Gemeinschaftsinteresses im vorliegenden Fall werden die Feststellungen und Schlussfolgerungen unter den Randnummern 141 bis 168 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

    7.   ENDGÜLTIGE ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

    7.1.   Schadensbeseitigungsschwelle

    (120)

    Mehrere interessierte Parteien beanstandeten die vorläufige Feststellung, wonach 5 % eine Gewinnspanne wäre, die unter normalen Wettbewerbsbedingungen in einer solchen Branche erzielt werden könnte.

    (121)

    Eine interessierte Partei forderte, zur Ermittlung der Schadensbeseitigungsschwelle sollte eine Gewinnspanne in Höhe des im Jahr 2003 vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft realisierten Gewinnes, d. h. von 2,3 %, angesetzt werden, keinesfalls aber ein Wert, der über dem des Jahres 2004 liege, bei dem es sich um ein Jahr außergewöhnlich hoher Gewinne für die Legierungsindustrie gehandelt habe.

    (122)

    Die Ermittlung der Schadensbeseitigungsschwelle muss sich auf eine Schätzung der Gewinnspanne stützen, die der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nach vernünftigem Ermessen ohne gedumpte Einfuhren mit dem Verkauf der gleichartigen Ware auf dem Gemeinschaftsmarkt erzielen könnte. Die zu Beginn des Bezugszeitraums einer Untersuchung erzielte Gewinnspanne kann als der Gewinn betrachtet werden, der ohne gedumpte Einfuhren erzielt würde. Es ist allerdings auch zu beachten, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft während der Prüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens, die zur Einstellung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den FeSi-Einfuhren mit Ursprung in Brasilien, der VR China, Kasachstan, Russland, der Ukraine und Venezuela führte, als keine gedumpten Einfuhren auf dem Markt waren, Gewinne bis zu 11,2 % erreichte, siehe Randnummer 105 des Beschlusses 2001/230/EG der Kommission. Bei der in der laufenden Untersuchung zugrunde gelegten Gewinnspanne von 5 % handelt es sich mithin, wie unter Randnummer 171 der vorläufigen Verordnung erläutert, um einen eher niedrig angesetzten Wert. Aus den vorstehenden Gründen musste das Vorbringen zurückgewiesen werden.

    (123)

    Da bezüglich der Schadensbeseitigungsschwelle keine weiteren Stellungnahmen vorgebracht wurden, werden die Randnummern 169 bis 171 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

    7.2.   Form und Höhe der Zölle

    (124)

    Gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung sollte folglich ein endgültiger Antidumpingzoll auf einem Niveau festgesetzt werden, das zur Beseitigung der durch die gedumpten Einfuhren verursachten Schädigung ausreicht, ohne dass die ermittelte Dumpingspanne überschritten wird.

    (125)

    Aufgrund der von einigen interessierten Parteien übermittelten Stellungnahmen nach der vorläufigen Unterrichtung und der in dieser Verordnung erläuterten Anpassungen wurden einige Spannen geändert.

    (126)

    Die endgültigen Zölle werden wie folgt festgesetzt:

    Land

    Unternehmen

    Schadensbeseitigungsspanne

    Dumpingspanne

    Antidumpingzollsatz

    VR China

    Erdos Xijin Kuang Co., Ltd., Qipanjing Industry Park

    21,4 %

    15,6 %

    15,6 %

    Lanzhou Good Land Ferroalloy Factory Co., Ltd., Xicha

    31,4 %

    29,0 %

    29,0 %

    Alle übrigen Unternehmen

    31,2 %

    55,6 %

    31,2 %

    Russland

    Chelyabinsk Electrometallurgical Integrated Plant, Chelyabinsk und Kuznetsk Ferroalloy Works, Novokuznetsk

    31,3 %

    22,7 %

    22,7 %

    Bratsk Ferroalloy Plant, Bratsk

    18,8 %

    17,8 %

    17,8 %

    Alle übrigen Unternehmen

    31,3 %

    22,7 %

    22,7 %

    Ägypten

    The Egyptian Ferroalloys Company, Kairo

    27,1 %

    15,4 %

    15,4 %

    Egyptian Chemical Industries KIMA, Kairo

    18,0 %

    24,8 %

    18,0 %

    Alle übrigen Unternehmen

    18,0 %

    24,8 %

    18,0 %

    Kasachstan

    Alle Unternehmen

    33,9 %

    37,1 %

    33,9 %

    Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

    Alle Unternehmen

    19,0 %

    5,4 %

    5,4 %

    (127)

    Einige interessierte Parteien schlugen vor, anstatt eines Wertzolls einen Mindesteinfuhrpreis einzuführen. Es wurde jedoch die Auffassung vertreten, dass die Festlegung eines Mindesteinfuhrpreises in diesem Fall nicht angebracht sei. Die Untersuchung ergab, dass eine breite Palette unterschiedlicher FeSi-Typen, die sich deutlich im Preis unterscheiden, eingeführt wird. Außerdem gelten für alle mitarbeitenden Ausführer unterschiedliche Zollsätze (einige davon basieren auf Dumpingspannen, andere auf den Schadensspannen), was eine Vielzahl unterschiedlicher Mindesteinfuhrpreise erfordern würde. Unter diesen Umständen wäre die Einführung eines Mindesteinfuhrpreises eine ausgesprochen ineffiziente Maßnahme. Der Vorschlag wurde daher zurückgewiesen.

    (128)

    Die in dieser Verordnung angegebenen unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze wurden anhand der im Rahmen dieser Untersuchung getroffenen Feststellungen festgesetzt. Sie spiegeln somit die Lage dieser Unternehmen während der Untersuchung wider. Im Gegensatz zu den landesweiten Zollsätzen für „alle übrigen Unternehmen“ gelten diese Zollsätze daher ausschließlich für die Einfuhren der Waren, die ihren Ursprung in den betroffenen Ländern haben und von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt werden. Eingeführte Waren, die von anderen, nicht mit Name und Anschrift im verfügenden Teil dieser Verordnung genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt werden, unterliegen nicht diesen unternehmensspezifischen Zollsätzen, sondern dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zollsatz.

    (129)

    Etwaige Anträge auf Anwendung dieser unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze (z. B. infolge einer Umfirmierung des betreffenden Unternehmens oder nach Gründung neuer Produktions- oder Verkaufseinheiten) sind umgehend unter Beifügung aller relevanten Informationen an die Kommission (6) zu richten; beizufügen sind insbesondere Informationen über etwaige Änderungen der Unternehmenstätigkeit in den Bereichen Produktion, Inlandsverkäufe und Ausfuhrverkäufe im Zusammenhang mit z. B. der Umfirmierung oder der Gründung von Produktions- und Verkaufseinheiten. Soweit angezeigt, wird die Verordnung dann entsprechend geändert und die Liste der Unternehmen, für die unternehmensspezifische Zollsätze gelten, aktualisiert.

    7.3.   Verpflichtungen

    (130)

    Das Verpflichtungsangebot des ausführenden Herstellers in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien wurde im Rahmen der vorläufigen Sachaufklärung mit der vorläufigen Verordnung angenommen. Nach der Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen boten ein ausführender Hersteller in Ägypten, die beiden mitarbeitenden Hersteller in Russland und ein chinesischer Ausführer eine Preisverpflichtung gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Grundverordnung an.

    (131)

    Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass die Preise der betroffenen Ware und der gleichartigen Ware seit Einführung der vorläufigen Maßnahmen erheblichen Schwankungen unterworfen waren, weshalb die Auffassung vertreten wird, dass FeSi sich nicht mehr für eine Preisverpflichtung eignet. Zur Lösung dieses Problems wurde die Möglichkeit einer an den Preis des kostenmäßig wichtigsten Rohstoffs gekoppelten Indexierung des Mindesteinfuhrpreises geprüft. Es wurde indessen der Schluss gezogen, dass die Volatilität der Marktpreise sich nicht allein aus dem Preisanstieg des unter Kostengesichtspunkten wichtigsten Rohstoffes erklären lässt und daher die Koppelung des Mindesteinfuhrpreises an diesen Preis nicht in Betracht kommt. Es wurde daher der Schluss gezogen, dass die Verpflichtungsangebote der Ausführer nicht angenommen werden können.

    (132)

    Bei der Prüfung der Frage, ob die vier Verpflichtungen, die nach der Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen angeboten wurden, angenommen werden sollten, untersuchte die Kommission auch die Praktikabilität der im Zuge der vorläufigen Sachaufklärung angenommenen Verpflichtung des ausführenden Herstellers in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien unter den veränderten Gegebenheiten der Preisvolatilität. Aufgrund der oben erläuterten starken Preisschwankungen reicht der in der Verpflichtung festgelegte Mindesteinfuhrpreis nicht mehr aus, um die in der Untersuchung festgestellte schädigende Wirkung des Dumpings zu beseitigen. Die Preise sind nämlich in den Monaten nach Annahme der Verpflichtung erheblich gestiegen. Da der Mindesteinfuhrpreis nicht indexiert werden kann, wurde der Schluss gezogen, dass die Verpflichtung in ihrer gegenwärtigen Form, d. h. mit festen Mindesteinfuhrpreisen, nicht mehr praktikabel ist. Deshalb sollte die Annahme des Verpflichtungsangebotes des ausführenden Herstellers in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien widerrufen werden. Die Kommission hat daher die Annahme der Verpflichtung mit der Verordnung (EG) Nr. 174/2008 der Kommission (7) widerrufen.

    7.4.   Endgültige Vereinnahmung der vorläufigen Zölle und besondere Überwachung

    (133)

    Angesichts der Höhe der festgestellten Dumpingspannen und des Ausmaßes der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft erscheint es notwendig, die Sicherheitsleistungen für den mit der vorläufigen Verordnung eingeführten vorläufigen Antidumpingzoll bis zur Höhe des endgültigen Zolls endgültig zu vereinnahmen. Wenn die endgültigen Zölle niedriger sind als die vorläufigen Zölle, werden die die endgültigen Zollsätze übersteigenden vorläufigen Sicherheitsleistungen freigegeben. Übersteigen die endgültigen Zölle die vorläufigen Zölle, so werden nur die Sicherheitsleistungen in Höhe der vorläufigen Zölle endgültig vereinnahmt.

    (134)

    Um das durch die sehr unterschiedlichen Zollsätze bedingte Umgehungsrisiko zu minimieren, werden in diesem Fall besondere Maßnahmen zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Anwendung der Antidumpingzölle für erforderlich gehalten. Diese besonderen Maßnahmen, die nur für Unternehmen gelten, für die ein individueller Zollsatz eingeführt wird, umfassen die Vorlage einer gültigen Handelsrechnung bei den Zollbehörden der Mitgliedstaaten, die den Vorgaben im Anhang dieser Verordnung entspricht. Auf Einfuhren, die nicht mit einer solchen Handelsrechnung versehen sind, wird der für alle übrigen Ausführer geltende residuale Antidumpingzoll erhoben.

    (135)

    Sollten sich die Ausfuhren der Unternehmen, die in den Genuss niedrigerer individueller Zollsätze gelangen, nach der Einführung der Antidumpingmaßnahmen erheblich erhöhen, so könnte ein solcher Anstieg an sich als Veränderung des Handelsgefüges aufgrund der Einführung von Maßnahmen im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 der Grundverordnung betrachtet werden. Unter solchen Umständen kann, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, eine Umgehungsuntersuchung eingeleitet werden. Bei einer solchen Untersuchung kann unter anderem geprüft werden, ob individuelle Zollsätze abgeschafft und dementsprechend ein landesweiter Zoll eingeführt werden muss —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1)   Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren von Ferrosilicium der KN-Codes 7202 21 00, 7202 29 10 und 7202 29 90 mit Ursprung in der Volksrepublik China, Kasachstan, Ägypten, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und Russland.

    (2)   Für die von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellten Waren gelten folgende endgültige Antidumpingzölle auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt:

    Land

    Unternehmen

    Antidumpingzollsatz

    (%)

    TARIC-Zusatzcode

    Volksrepublik China

    Erdos Xijin Kuangye Co., Ltd., Qipanjing Industry Park

    15,6

    A829

    Lanzhou Good Land Ferroalloy Factory Co., Ltd., Xicha

    29,0

    A830

    Alle übrigen Unternehmen

    31,2

    A999

    Ägypten

    The Egyptian Ferroalloys Company, Kairo

    15,4

    A831

    Alle übrigen Unternehmen

    18,0

    A999

    Kasachstan

    Alle Unternehmen

    33,9

    Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

    Alle Unternehmen

    5,4

    Russland

    Bratsk Ferroalloy Plant, Bratsk

    17,8

    A835

    Alle übrigen Unternehmen

    22,7

    A999

    (3)   Die Anwendung der für die in Absatz 2 genannten Unternehmen festgelegten individuellen Zollsätze setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird, die den Bestimmungen des Anhangs entspricht. Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.

    (4)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

    Artikel 2

    Die Sicherheitsleistungen für die mit der Verordnung (EG) Nr. 994/2007 der Kommission eingeführten vorläufigen Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Ferrosilicium der KN-Codes 7202 21 00, 7202 29 10 und 7202 29 90 mit Ursprung in der Volksrepublik China, Ägypten, Kasachstan, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und Russland werden endgültig vereinnahmt. Sicherheitsleistungen, die die endgültigen Antidumpingzölle übersteigen, werden freigegeben. Übersteigen die endgültigen Zölle die vorläufigen Zölle, so werden nur die Sicherheitsleistungen in Höhe der vorläufigen Zölle endgültig vereinnahmt.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 25. Februar 2008.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    A. VIZJAK


    (1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 (ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 17).

    (2)  ABl. L 223 vom 29.8.2007, S. 1.

    (3)  Commission Staff Working Document, Analysis of economic indicators of the EU metals industry: the impact of raw materials and energy supply on competitiveness, Brussels 2.8.2006, SEC(2006)1069.

    (4)  ebd., S. 88.

    (5)  ABl. L 84 vom 23.3.2001, S. 36.

    (6)  Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion H, Büro J-79 4/23, 1049 Brüssel, Belgien.

    (7)  Siehe Seite 23 dieses Amtsblatts.


    ANHANG

    Die in Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnung genannte gültige Handelsrechnung muss eine von einem Bevollmächtigten des Unternehmens unterzeichnete Erklärung in folgender Form enthalten:

    1.

    Name und Funktion des Bevollmächtigten des Unternehmens, der die Handelsrechnung ausgestellt hat.

    2.

    Folgende Erklärung: „Der Unterzeichnete versichert, dass die zur Ausfuhr in die Europäische Gemeinschaft verkauften und auf dieser Handelsrechnung aufgeführten [Menge] Ferrosilicium von (Name und eingetragener Sitz des Unternehmens) (TARIC-Zusatzcode) in (betroffenes Land) hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.

    Datum und Unterschrift“


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