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Document 32008L0042
Commission Directive 2008/42/EC of 3 April 2008 amending Council Directive 76/768/EEC, concerning cosmetic products, for the purpose of adapting Annexes II and III thereto to technical progress (Text with EEA relevance)
Richtlinie 2008/42/EG der Kommission vom 3. April 2008 zur Änderung der Richtlinie 76/768/EWG des Rates über kosmetische Mittel zwecks Anpassung der Anhänge II und III an den technischen Fortschritt (Text von Bedeutung für den EWR)
Richtlinie 2008/42/EG der Kommission vom 3. April 2008 zur Änderung der Richtlinie 76/768/EWG des Rates über kosmetische Mittel zwecks Anpassung der Anhänge II und III an den technischen Fortschritt (Text von Bedeutung für den EWR)
ABl. L 93 vom 4.4.2008, p. 13–23
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
No longer in force, Date of end of validity: 11/07/2013: This act has been changed. Current consolidated version: 11/07/2013
4.4.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 93/13 |
RICHTLINIE 2008/42/EG DER KOMMISSION
vom 3. April 2008
zur Änderung der Richtlinie 76/768/EWG des Rates über kosmetische Mittel zwecks Anpassung der Anhänge II und III an den technischen Fortschritt
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 76/768/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Wissenschaftliche Ausschuss „Konsumgüter“ (SCCP) (2) hat aufgrund der Verhaltensregeln der IFRA (International Fragrance Association) Stoffe ermittelt, die als Duftstoffe in kosmetischen Mitteln verwendet werden und für die Einschränkungen gelten sollten. |
(2) |
Unabhängig von der Funktion dieser Stoffe in kosmetischen Mitteln sollte die Exposition gegenüber diesen Stoffen berücksichtigt werden. Daher sollten die Einschränkungen nicht auf die Verwendung der ermittelten Stoffe als Duftstoffe in kosmetischen Mitteln beschränkt sein. |
(3) |
Es kommt jedoch nicht zu einer Sensibilisierung, wenn der Stoff in Mundpflegemitteln verwendet wird. Da gemäß der Entscheidung 1999/217/EG der Kommission vom 23. Februar 1999 über ein Verzeichnis der in oder auf Lebensmitteln verwendeten Aromastoffe, das gemäß Verordnung (EG) Nr. 2232/96 des Europäischen Parlaments und des Rates erstellt wurde (3), einige dieser Stoffe als Aromastoffe verwendet werden dürfen, sollten zur Gewährleistung der Kohärenz diese Einschränkungen nicht für die in diesem Verzeichnis aufgeführten Stoffe gelten. |
(4) |
Aufgrund der Stellungnahmen des SCCP müssen die Einschränkungen für die ermittelten Stoffe, die in Anhang III der Richtlinie 76/768/EWG bereits unter den Einträgen 45, 72, 73, 88 und 89 aufgeführt sind, geändert werden. Ferner sollten die ermittelten Stoffe, die noch nicht mit ihren entsprechenden Einschränkungen aufgeführt sind, ebenso in den Anhang aufgenommen werden wie — aus Gründen der Konsistenz — verwandte Stoffe, die im Beschluss 96/335/EG der Kommission vom 8. Mai 1996 zur Festlegung einer Liste und einer gemeinsamen Nomenklatur der Bestandteile kosmetischer Mittel (4) genannt werden. |
(5) |
Da Benzylalkohol in Anhang III, Erster Teil, unter den laufenden Nummern 45 und 68 aufgeführt ist, sollten in den Eintrag 45 sowohl der Inhalt von Eintrag 68 als auch die neuen Einschränkungen aufgenommen werden. |
(6) |
Nach erfolgter Präzisierung des SCCP in Bezug auf Perubalsam sollte der Eintrag 1136 in Anhang II geändert werden. |
(7) |
Daher sollte die Richtlinie 76/768/EWG entsprechend geändert werden. |
(8) |
Zur Gewährleistung einer reibungslosen Umstellung von den bestehenden Formulierungen kosmetischer Mittel zu Formulierungen, die den in dieser Richtlinie festgelegten Bestimmungen entsprechen, müssen geeignete Übergangszeiträume vorgesehen werden. |
(9) |
Die Maßnahmen dieser Richtlinie stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für kosmetische Mittel — |
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anhänge II und III der Richtlinie 76/768/EWG werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.
Artikel 2
Die Mitgliedstaaten ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, damit Erzeugnisse, die dieser Richtlinie nicht entsprechen, nach dem 4. Oktober 2009 nicht mehr dem Endverbraucher verkauft oder zur Verfügung gestellt werden.
Artikel 3
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen bis spätestens 4. Oktober 2008 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen diesen Vorschriften und der Richtlinie bei.
Sie wenden diese Vorschriften ab dem 4. April 2009 an.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften, die sie in dem von dieser Richtlinie geregelten Bereich erlassen.
Artikel 4
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 5
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 3. April 2008
Für die Kommission
Günter VERHEUGEN
Vizepräsident
(1) ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 169. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2008/14/EG der Kommission (ABl. L 42 vom 16.2.2008, S. 43).
(2) ABl. L 66 vom 4.3.2004, S. 45. Beschluss geändert durch den Beschluss 2007/263/EG (ABl. L 114 vom 1.5.2007, S. 14).
(3) ABl. L 84 vom 27.3.1999, S. 1. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/252/EG (ABl. L 91 vom 29.3.2006, S. 48).
(4) ABl. L 132 vom 1.6.1996, S. 1. Beschluss zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/257/EG (ABl. L 97 vom 5.4.2006, S. 1).
ANHANG
Die Richtlinie 76/768/EWG wird wie folgt geändert:
1. |
In Anhang II wird die laufende Nummer 1136 ersetzt durch: „Absonderung von Myroxylon pereirae (Royle) Klotzch (Perubalsam, roh), (CAS-Nr. 8007-00-9) bei Verwendung als Duftinhaltsstoff“. |
2. |
Anhang III, Erster Teil, wird wie folgt geändert:
|
(1) Als Konservierungsmittel, siehe Anhang VI, Erster Teil, Nr. 34.
(2) Dieser Grenzwert gilt für den Stoff und nicht für das kosmetische Fertigerzeugnis.“
(3) Dieser Grenzwert gilt für den Stoff und nicht für das kosmetische Fertigerzeugnis.
(4) Die Summe dieser Stoffe in Kombination darf die Grenzwerte in Spalte d nicht überschreiten.“