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Document 32008E0112

Gemeinsame Aktion 2008/112/GASP des Rates vom 12. Februar 2008 betreffend die Mission der Europäischen Union zur Unterstützung der Reform des Sicherheitssektors in der Republik Guinea-Bissau

ABl. L 40 vom 14.2.2008, p. 11–15 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/09/2010: This act has been changed. Current consolidated version: 25/05/2010

ELI: http://data.europa.eu/eli/joint_action/2008/112/oj

14.2.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 40/11


GEMEINSAME AKTION 2008/112/GASP DES RATES

vom 12. Februar 2008

betreffend die Mission der Europäischen Union zur Unterstützung der Reform des Sicherheitssektors in der Republik Guinea-Bissau

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 14 und Artikel 25 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Förderung des Friedens, der Sicherheit und der Stabilität in Afrika und Europa ist eine der wichtigsten strategischen Prioritäten der Gemeinsamen Strategie Afrika-EU, die auf dem Gipfeltreffen EU-Afrika am 9. Dezember 2007 angenommen wurde.

(2)

Die Reform des Sicherheitssektors in Guinea-Bissau ist für die Stabilität und die nachhaltige Entwicklung dieses Landes von ausschlaggebender Bedeutung.

(3)

Im November 2006 hat die Regierung von Guinea-Bissau eine nationale Sicherheitsstrategie vorgelegt und damit ihr Eintreten für eine Reform des Sicherheitssektors (SSR) bekräftigt.

(4)

In diesem Zusammenhang haben das Generalsekretariat des Rates und die Europäische Kommission im Mai 2007 in Guinea-Bissau in Zusammenarbeit mit den dortigen Behörden eine erste gemeinsame Informationsmission durchgeführt, um einen Gesamtansatz der Europäischen Union zur Unterstützung der Reform des nationalen Sicherheitssektors zu erarbeiten.

(5)

Im Hinblick auf eine wirksame Umsetzung der nationalen Sicherheitsstrategie hat die Regierung von Guinea-Bissau im September 2007 einen Aktionsplan zur Umstrukturierung und Modernisierung des Sicherheits- und des Verteidigungssektors vorgelegt, und es wurde ein institutioneller Rahmen für die Durchführung dieses Aktionsplans geschaffen.

(6)

Zur Bekämpfung der zunehmenden Bedrohung durch die im Land operierenden Netze organisierter Kriminalität hat die Regierung Guinea-Bissaus mit Unterstützung des Büros der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung (UNODC) im September 2007 ferner einen Notfallplan zur Bekämpfung des Drogenhandels angekündigt.

(7)

Der VN-Generalsekretär hat in einem Bericht vom 28. September 2007 die positiven Schritte der Regierung Guinea-Bissaus zur Durchführung des Programms zur Reform des Sicherheitssektors gewürdigt, gleichzeitig aber auch hervorgehoben, dass das Land den Drogenhandel nicht aus eigener Kraft bekämpfen kann und technische und finanzielle Hilfe von Seiten regionaler und internationaler Partner benötigt.

(8)

Am 19. November 2007 hat der Rat festgestellt, dass eine ESVP- (Europäische sicherheits- und verteidigungspolitische) Maßnahme auf dem Gebiet der Reform des Sicherheitssektors in Guinea-Bissau, die in Übereinstimmung mit und zusätzlich zum Europäischen Entwicklungsfonds und anderen Aktivitäten der Gemeinschaft durchgeführt würde, angebracht wäre.

(9)

Nach einer zweiten Erkundungsmission der Europäischen Union im Oktober 2007 hat der Rat am 10. Dezember 2007 das allgemeine Konzept für eine potenzielle ESVP-Aktion zur Unterstützung der Reform des Sicherheitssektors in Guinea-Bissau gebilligt.

(10)

Mit Schreiben vom 10. Januar 2008 hat die Regierung von Guinea-Bissau die Europäische Union eingeladen, eine Mission der Europäischen Union zur Unterstützung der Reform des Sicherheitssektors in Guinea-Bissau zu entsenden.

(11)

Am 12. Februar 2008 hat der Rat ein Operationskonzept für eine Mission im Rahmen der Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik zur Unterstützung der Reform des Sicherheitssektors in Guinea-Bissau unter der Bezeichnung „EU SSR GUINEA-BISSAU“ gebilligt.

(12)

In seinen Schlussfolgerungen vom 21. November 2006 hat der Rat festgestellt, dass die Reform des Sicherheitssektors in den Partnerländern zu den Kernbereichen gehört, in denen die Europäische Union entsprechend der Europäischen Sicherheitsstrategie tätig wird.

(13)

Eine etwaige Beteiligung von Drittstaaten an der Mission sollte entsprechend den vom Europäischen Rat festgelegten allgemeinen Leitlinien erfolgen.

(14)

Die Anordnungs- und Kontrollstruktur der Mission lässt die vertragliche Verantwortung des Missionsleiters gegenüber der Kommission für die Ausführung des Missionshaushalts unberührt.

(15)

Die im Ratssekretariat eingerichtete Kapazität zur permanenten Lageüberwachung sollte für diese Mission aktiviert werden.

(16)

Die ESVP-Mission wird in einer Lage durchgeführt, die sich möglicherweise verschlechtert und den Zielen der GASP gemäß Artikel 11 des Vertrags abträglich sein könnte —

HAT FOLGENDE GEMEINSAME AKTION ANGENOMMEN:

Artikel 1

Mission

(1)   Die Europäische Union (EU) richtet hiermit eine Mission der Europäischen Union zur Unterstützung der Reform des Sicherheitssektors in Guinea-Bissau (nachstehend „EU SSR GUINEA-BISSAU“ oder „Mission“ genannt) ein, die eine Vorbereitungsphase ab dem 26. Februar 2008 und eine Durchführungsphase ab spätestens 1. Mai 2008 umfasst. Die Mission wird für eine Dauer von 12 Monaten ab Erklärung der ersten Einsatzfähigkeit eingerichtet.

(2)   Die EU SSR GUINEA-BISSAU handelt gemäß dem in Artikel 2 beschriebenen Auftrag der Mission.

Artikel 2

Auftrag der Mission

(1)   Die EU SSR GUINEA-BISSAU unterstützt und berät die lokalen Behörden bei der Reform des Sicherheitssektors in der Republik Guinea-Bissau, um — in enger Zusammenarbeit mit anderen europäischen, internationalen und bilateralen Akteuren — zur Schaffung der Voraussetzungen für die Umsetzung der nationalen Strategie zur Reform des Sicherheitssektors beizutragen und so das spätere Engagement der Geber zu erleichtern.

(2)   Die speziellen Ziele der Mission sind

Operationalisierung der nationalen Sicherheitsstrategie durch Unterstützung bei der Entwicklung detaillierter Umsetzungspläne für die Verringerung/Umstrukturierung der Streitkräfte und der Sicherheitskräfte

Unterstützung bei der Feststellung und Aufschlüsselung des Bedarfs beim Kapazitätsaufbau, einschließlich Schulung und Ausrüstung, um so in der Folge die Mobilisierung und das Engagement der Geber zu erleichtern

Bewertung des Potentials und der Risiken eines fortgesetzten ESVP-Engagements zur Unterstützung der Durchführung der Reform des Sicherheitssektors auf mittlere Sicht.

Artikel 3

Struktur der Mission

Die Mission wird in der Hauptstadt Bissau eingerichtet und umfasst

a)

den Leiter und den stellvertretenden Leiter der Mission, die von einer Missionsunterstützungszelle und einem politischen Berater/ Referenten für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit (POLAD/PPIO) unterstützt werden;

b)

Berater, die folgenden Bereichen zugewiesen werden:

dem Heer,

der Marine,

der Luftwaffe,

und dem Hauptquartier der Streitkräfte.

c)

Berater, die folgenden Bereichen zugewiesen werden:

der Kriminalpolizei,

dem nationalen Interpol-Büro,

den Strafverfolgungsbehörden und

der Schutzpolizei,

unter anderem bei der Einrichtung einer Nationalgarde;

und

d)

einen Berater für das Sekretariat des Ausschusses für technische Koordinierung (CTC).

Artikel 4

Ziviler Operationskommandeur

(1)   Der Direktor des Zivilen Planungs- und Durchführungsstabs (CPCC) fungiert als Ziviler Operationskommandeur für die EU SSR GUINEA-BISSAU.

(2)   Der Zivile Operationskommandeur übt unter der politischen Kontrolle und strategischen Leitung des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees (PSK) und unter der Gesamtverantwortung des Generalsekretärs/Hohen Vertreters bei der EU SSR GUINEA-BISSAU die Anordnungsbefugnis und Kontrolle auf der strategischen Ebene aus.

(3)   Der Zivile Operationskommandeur stellt eine ordnungsgemäße und effiziente Umsetzung der Ratsbeschlüsse und der Beschlüsse des PSK sicher; hierzu erteilt er dem Missionsleiter erforderlichenfalls Weisungen auf strategischer Ebene.

(4)   Das abgeordnete Personal untersteht in jeder Hinsicht weiterhin den zuständigen Stellen der abordnenden Staaten oder der abordnenden Organe der Europäischen Union. Die nationalen Behörden übertragen die Operative Kontrolle (OPCON) über ihr Personal, ihre Teams und Einheiten auf den Zivilen Operationskommandeur.

(5)   Der Zivile Operationskommandeur übernimmt die Gesamtverantwortung dafür, dass die Fürsorgepflicht der Europäischen Union einwandfrei ausgeübt wird.

Artikel 5

Missionsleiter

(1)   Der Missionsleiter übernimmt die Verantwortung für die Mission im Einsatzgebiet und übt die Anordnungsbefugnis und Kontrolle über sie aus.

(2)   Der Missionsleiter übt die ihm vom Zivilen Operationskommandeurs übertragene Operative Kontrolle (OPCON) über das Personal, die Teams und die Einheiten der beitragenden Staaten aus und trägt zudem die administrative und logistische Verantwortung, die sich auch auf die der Mission zur Verfügung gestellten Einsatzmittel, Ressourcen und Informationen erstreckt.

(3)   Der Missionsleiter erteilt dem gesamten Missionspersonal Weisungen zur wirksamen Durchführung der EU SSR GUINEA-BISSAU im Einsatzgebiet, nimmt die Koordinierung und die laufenden Geschäfte der Mission wahr und leistet dabei den auf strategischer Ebene erteilten Weisungen des Zivilen Operationskommandeurs Folge.

(4)   Er trägt die Verantwortung für die Ausführung des Missionshaushalts. Zu diesem Zweck unterzeichnet der Missionsleiter einen Vertrag mit der Kommission.

(5)   Der Missionsleiter übt die Disziplinargewalt über das Personal aus. Für abgeordnetes Personal liegt die Zuständigkeit für Disziplinarmaßnahmen bei der jeweiligen nationalen Behörde oder der betreffenden EU-Behörde.

(6)   Der Missionsleiter vertritt die EU SSR GUINEA-BISSAU im Einsatzgebiet und sorgt für eine angemessene Außenwirkung der Mission.

(7)   Der Missionsleiter erstellt mit Unterstützung des Generalsekretariats des Rates den Operationsplan der Mission (OPLAN), der vom Rat gebilligt wird.

Artikel 6

Personal

(1)   Das Personal der EU SSR GUINEA-BISSAU wird in erster Linie von den Mitgliedstaaten oder den Organen der EU abgeordnet. Jeder Mitgliedstaat und jedes Organ der Europäischen Union trägt die Kosten für das von ihm abgeordnete Personal, einschließlich der Kosten der Reise zum oder vom Ort des Einsatzes, der Gehälter, medizinischer Versorgung und anderer Zulagen als anwendbarer Tagegelder sowie Härte- und Risikozulagen.

(2)   Internationales Zivilpersonal und örtliches Personal wird von der Mission auf Vertragsbasis eingestellt, wenn der Personalbedarf für bestimmte Funktionen nicht von den Mitgliedstaaten gedeckt werden kann.

(3)   Alle Personalmitglieder halten sich an die missionsspezifischen betrieblichen Mindestsicherheitsstandards und befolgen den Sicherheitsplan der Mission zur Unterstützung der Sicherheitspolitik der Europäischen Union im Einsatzgebiet. Was den Schutz von EU-Verschlusssachen betrifft, die ihnen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben anvertraut werden, so haben die Personalmitglieder die Grundsätze und Mindeststandards für die Sicherheit einzuhalten, die im Beschluss 2001/264/EG des Rates vom 19. März 2001 über die Annahme der Sicherheitsvorschriften des Rates festgelegt sind (nachstehend „Sicherheitsvorschriften des Rates“ genannt). (1)

Artikel 7

Befehlskette

(1)   Die EU SSR GUINEA-BISSAU hat als Krisenmanagementoperation eine einheitliche Befehlskette.

(2)   Das PSK nimmt unter Verantwortung des Rates die politische Kontrolle und strategische Leitung der EU SSR GUINEA-BISSAU wahr.

(3)   Der Zivile Operationskommandeur, der der politischen Kontrolle und strategischen Leitung des PSK und der Gesamtverantwortung des Generalsekretärs/Hohen Vertreters untersteht, ist der Befehlshaber der EU SSR GUINEA-BISSAU auf strategischer Ebene und erteilt als solcher dem Missionsleiter Weisungen und Ratschläge und leistet technische Unterstützung. Die zivil-militärische Zelle des Militärstabs der EU wird im Rahmen ihres Auftrags in jeder Hinsicht beteiligt.

(4)   Der Zivile Operationskommandeur erstattet über den Generalsekretär/Hohen Vertreter dem Rat Bericht.

(5)   Der Missionsleiter übt die Anordnungsbefugnis und Kontrolle über die EU SSR GUINEA-BISSAU im Einsatzgebiet aus; er untersteht unmittelbar dem Zivilen Operationskommandeur.

Artikel 8

Politische Kontrolle und strategische Leitung

(1)   Das PSK nimmt unter der Verantwortung des Rates die politische Kontrolle und strategische Leitung der Mission wahr. Der Rat ermächtigt das PSK hiermit, die entsprechenden Beschlüsse gemäß Artikel 25 des Vertrags zu fassen.

Diese Ermächtigung schließt die Befugnis zur Ernennung eines Missionsleiters auf Vorschlag des Generalsekretärs/Hohen Vertreters und zur Änderung des CONOPS und des OPLAN ein. Die Befugnis zur Entscheidung über die Ziele und die Beendigung der Mission verbleibt beim Rat.

(2)   Das PSK erstattet dem Rat regelmäßig Bericht.

(3)   Das PSK erhält regelmäßig und je nach Bedarf Berichte des Zivilen Operationskommandeurs und des Missionsleiters zu den in ihre Zuständigkeitsbereiche fallenden Fragen.

Artikel 9

Finanzregelung

(1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der Mission beläuft sich auf 5 650 000 EUR.

(2)   Alle Ausgaben werden gemäß den Haushaltsvorschriften und -verfahren der Gemeinschaft verwaltet, mit der Ausnahme, dass eine Vorfinanzierung nicht im Eigentum der Gemeinschaft verbleibt. Angehörigen von Drittstaaten ist die Angebotsabgabe gestattet.

(3)   Der Missionsleiter erstattet der Kommission in vollem Umfang Bericht über die im Rahmen seines Vertrags unternommenen Tätigkeiten und wird von ihr bei seinem Handeln überwacht.

(4)   Die Finanzregelung trägt den operativen Erfordernissen der Mission, einschließlich der Kompatibilität der Ausrüstung, Rechnung.

(5)   Die mit der Mission verbundenen Ausgaben können ab dem Inkrafttreten dieser Gemeinsamen Aktion getätigt werden.

Artikel 10

Beteiligung von Drittstaaten

(1)   Unbeschadet der Beschlussfassungsautonomie der Europäischen Union und ihres einheitlichen institutionellen Rahmens können Drittstaaten eingeladen werden, einen Beitrag zur Mission zu leisten, sofern sie die Kosten für das von ihnen abgeordnete Personal, einschließlich der Gehälter, der Versicherung gegen alle Risiken, der Tagegelder und der Kosten der Reise in die und aus der Republik Guinea-Bissau tragen und in angemessener Weise zu den laufenden Ausgaben der Mission beitragen.

(2)   Drittstaaten, die zur Mission beitragen, haben bei der laufenden Durchführung der Mission dieselben Rechte und Pflichten wie die Mitgliedstaaten.

(3)   Der Rat ermächtigt das PSK, die entsprechenden Beschlüsse über die Annahme der vorgeschlagenen Beiträge zu fassen und einen Ausschuss der beitragenden Länder einzusetzen.

(4)   Die Einzelheiten der Beteiligung der Drittstaaten werden in einer Übereinkunft geregelt, die im Verfahren nach Artikel 24 des Vertrags geschlossen wird. Der Generalsekretär/Hohe Vertreter unterstützt den Vorsitz und kann in dessen Namen diese Einzelheiten aushandeln. Haben die Europäische Union und ein Drittstaat ein Abkommen über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung dieses Drittstaats an Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union geschlossen, so gelten die Bestimmungen eines solchen Abkommens für die Mission.

Artikel 11

Koordinierung

(1)   Der Rat und die Kommission achten entsprechend ihren jeweiligen Zuständigkeiten auf die Kohärenz zwischen dieser Gemeinsamen Aktion und den außenpolitischen Maßnahmen der Gemeinschaft gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Vertrags. Der Rat und die Kommission arbeiten zu diesem Zweck zusammen. In Bissau sowie in Brüssel werden Vorkehrungen zur Koordinierung der Tätigkeiten der Europäischen Union in der Republik Guinea-Bissau getroffen.

(2)   Unbeschadet der Befehlskette handelt der Missionsleiter in enger Abstimmung mit der Delegation der Kommission, um die Kohärenz der Maßnahmen der Europäischen Union zur Unterstützung der Reform des Sicherheitssektors in Guinea-Bissau sicherzustellen.

(3)   Der Missionsleiter stimmt sich insbesondere hinsichtlich der Beteiligung der Europäischen Union an dem Lenkungsausschuss für die Umsetzung der nationalen Sicherheitsstrategie eng mit den Missionschefs des EU-Vorsitzlandes und der anderen EU-Mitgliedstaaten vor Ort ab.

(4)   Der Missionsleiter arbeitet mit den im Land vertretenen anderen internationalen Akteuren, insbesondere mit den Vereinten Nationen, der Wirtschaftsgemeinschaft der westafrikanischen Staaten (ECOWAS) und der Internationalen Kontaktgruppe für Guinea-Bissau, zusammen.

Artikel 12

Weitergabe von Verschlusssachen

(1)   Der Generalsekretär/Hohe Vertreter ist befugt, als EU-Verschlusssachen bis zum Geheimhaltungsgrad „RESTREINT UE“ eingestufte Informationen und Dokumente, die für die Zwecke der Mission generiert werden, unter Einhaltung der Sicherheitsvorschriften des Rates an Drittstaaten, die sich an dieser Gemeinsamen Aktion beteiligen, weiterzugeben.

(2)   Der Generalsekretär/Hohe Vertreter ist befugt, gegebenenfalls und entsprechend den operativen Erfordernissen der Mission als EU-Verschlusssachen bis zum Geheimhaltungsgrad „RESTREINT UE“ eingestufte Informationen und Dokumente, die für die Zwecke der Mission generiert werden, unter Einhaltung der Sicherheitsvorschriften des Rates an die Vereinten Nationen und an ECOWAS weiterzugeben. Zu diesem Zweck werden Vereinbarungen vor Ort getroffen.

(3)   Im Falle eines speziellen und unmittelbaren operativen Erfordernisses ist der Generalsekretär/Hohe Vertreter ferner befugt, als EU-Verschlusssachen bis zum Geheimhaltungsgrad „RESTREINT UE“ eingestufte Informationen und Dokumente, die für die Zwecke der Mission generiert werden, unter Einhaltung der Sicherheitsvorschriften des Rates an den Gaststaat weiterzugeben. In allen anderen Fällen werden solche Informationen und Dokumente an den Gaststaat nach Verfahren weitergegeben, die dem Grad seiner Zusammenarbeit mit der Europäischen Union entsprechen.

(4)   Der Generalsekretär/Hohe Vertreter ist befugt, nicht als EU-Verschlusssachen eingestufte, aber der Geheimhaltungspflicht gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Rates (2) unterliegende Dokumente über die die Mission betreffenden Beratungen des Rates an Drittstaaten, die sich an dieser Gemeinsamen Aktion beteiligen, weiterzugeben.

Artikel 13

Rechtsstellung der EU SSR GUINEA-BISSAU und ihres Personals

(1)   Die Rechtsstellung der EU SSR GUINEA-BISSAU und ihres Personals wird, gegebenenfalls einschließlich der Vorrechte, Immunitäten und weiterer für die Aufgabenerfüllung und das reibungslose Funktionieren der Mission erforderlicher Garantien, im Verfahren nach Artikel 24 des Vertrags festgelegt. Der Generalsekretär/Hohe Vertreter, der den Vorsitz unterstützt, kann die entsprechenden Modalitäten in dessen Namen aushandeln.

(2)   Die Zuständigkeit für die von einem oder gegen ein Personalmitglied erhobenen Ansprüche im Zusammenhang mit der Abordnung liegt bei dem Staat oder dem Organ der Europäischen Union, von dem das Personalmitglied abgeordnet wurde. Für die Erhebung von Klagen gegen die abgeordnete Person ist der betreffende Staat oder das betreffende Organ der Europäischen Union zuständig.

Artikel 14

Sicherheit

(1)   Der Zivile Operationskommandeur leitet die vom Missionsleiter vorzunehmende Planung der Sicherheitsmaßnahmen und sorgt für deren ordnungsgemäße und effektive Umsetzung im Rahmen der EU SSR GUINEA-BISSAU gemäß den Artikeln 4 und 7 in Abstimmung mit dem Sicherheitsbüro des Generalsekretariats des Rates.

(2)   Der Missionsleiter trägt die Verantwortung für die Sicherheit der Mission und die Einhaltung der für die Mission geltenden Mindestsicherheitsanforderungen im Einklang mit dem Konzept der Europäischen Union für die Sicherheit des Personals, das im Rahmen des Titels V des Vertrags in operativer Funktion außerhalb der Europäischen Union eingesetzt ist, und den diesbezüglichen Begleitdokumenten.

(3)   Der Missionsleiter wird von einem Sicherheitsbeauftragten (MSO) unterstützt, der ihm Bericht erstattet und auch mit dem Sicherheitsbüro des Rates in engem dienstlichen Kontakt steht.

(4)   Gemäß dem OPLAN absolviert das Personal der EU SSR GUINEA-BISSAU vor Aufnahme seiner Tätigkeit ein obligatorisches Sicherheitstraining. Es erhält auch regelmäßige Auffrischübungen im Einsatzgebiet, die vom MSO organisiert werden.

(5)   Der Missionsleiter sorgt für den Schutz der EU-Verschlusssachen gemäß den Sicherheitsvorschriften des Rates.

Artikel 15

Kapazität zur permanenten Lageüberwachung

Die Kapazität zur permanenten Lageüberwachung wird für die EU SSR GUINEA-BISSAU aktiviert.

Artikel 16

Überprüfung der Mission

Das Politische und Sicherheitspolitischen Komitee (PSK) wird sechs Monate nach Beginn der Durchführungsphase der Mission über die Überprüfung der Mission unterrichtet, dabei wird ein Bericht des Missionsleiters und des Generalsekretariats des Rates zugrunde gelegt.

Artikel 17

Inkrafttreten und Laufzeit

Diese Gemeinsame Aktion tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft.

Sie gilt bis zum 31. Mai 2009.

Artikel 18

Veröffentlichung

(1)   Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

(2)   Die Beschlüsse des PSK aufgrund des Artikels 8 Absatz 1 hinsichtlich der Ernennung des Missionsleiters werden ebenfalls im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 12. Februar 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. BAJUK


(1)  ABl. L 101 vom 11.4.2001, S. 1. Zuletzt geändert durch den Beschluss 2007/438/EG (ABl. L 164 vom 26.6.2007, S. 24).

(2)  Beschluss 2006/683/EG, Euratom (ABl. L 285 vom 16.10.2006, S. 47). Beschluss zuletzt geändert durch den Beschluss 2007/881/EG, Euratom (ABl. L 346 vom 29.12.2007, S. 17).


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