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Document 32008D0739

2008/739/EG: Beschluss der Kommission vom 11. September 2008 über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft für die Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) für Maßnahmen im Bereich Tierseuchennachrichten

ABl. L 249 vom 18.9.2008, p. 19–20 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document Date of entry into force unknown (pending notification) or not yet in force.

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2008/739/oj

18.9.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 249/19


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 11. September 2008

über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft für die Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) für Maßnahmen im Bereich Tierseuchennachrichten

(2008/739/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 20,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Entscheidung 90/424/EWG führt die Gemeinschaft die wissenschaftlichen und technischen Maßnahmen durch, die für die Weiterentwicklung des Veterinärrechts der Gemeinschaft sowie der Aus- oder Fortbildung im Veterinärbereich notwendig sind, oder sie unterstützt die Mitgliedstaaten bzw. internationale Organisationen bei deren Durchführung.

(2)

In der Richtlinie 82/894/EWG des Rates vom 21. Dezember 1982 über die Mitteilung von Viehseuchen in der Gemeinschaft (2) wird ein System für die Mitteilung über den Ausbruch der in Anhang I dieser Richtlinie aufgeführten Seuchen (Gemeinschaftssystem für die Mitteilung von Tierseuchen) festgelegt.

(3)

Die Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) ist eine für die weltweite Verbesserung der Tiergesundheit zuständige repräsentative zwischenstaatliche Organisation. Auf dem Gebiet der Seuchennachrichten hat die OIE einzigartige Erfahrungen bei der Entwicklung der World Animal Health Information Database (WAHID) gesammelt, einer Schnittstelle, die umfassende Informationen über Tierseuchen liefert. WAHID wird von allen Mitgliedsländern der OIE, zu denen auch die Mitgliedstaaten der EU gehören, genutzt.

(4)

In der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss sowie den Ausschuss der Regionen über eine neue Tiergesundheitsstrategie für die Europäische Union (2007—2013) — „Vorbeugung ist die beste Medizin“ (3) wird Prävention, Überwachung und Krisenvorsorge bei Gefahren im Zusammenhang mit Tieren als eine der Säulen der neuen Tiergesundheitsstrategie genannt. Im Einzelnen wird in der Mitteilung betont, dass die durch tierärztliche Beobachtungs-, Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen und -programme gewonnenen Informationen den EU-Organen und den Regierungen entscheidende wissenschaftliche Belege zur Unterstützung ihrer Entscheidungen über Präventions- und Kontrollmaßnahmen liefern.

(5)

In der Mitteilung wird davon ausgegangen, dass die Anpassung des Gemeinschaftssystems für die Mitteilung von Tierseuchen ein Ergebnis der neuen Tiergesundheitsstrategie sein wird. Ferner wird in der Mitteilung als Ergebnis eine Vereinfachung des geltenden Veterinärrechts der Gemeinschaft und eine Annäherung an internationale Standards, und damit OIE-Standards, erwartet.

(6)

Für die Weiterentwicklung des gemeinschaftlichen Veterinärrechts empfiehlt es sich daher, Maßnahmen gemeinsam mit der OIE zu ergreifen, um so das Gemeinschaftssystem für die Mitteilung von Tierseuchen an WAHID anzugleichen, wobei epidemiologische Informationen erfasst und insbesondere Datensätze, Datenbanken und Datenaustauschprotokolle konzipiert werden. Daher sollte sich die Gemeinschaft an der Entwicklung eines Systems für Tierseuchennachrichten für den Zeitraum 2008 bis 2012 durch die Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) finanziell beteiligen. Der Höchstbetrag dieser Finanzhilfe sollte festgelegt werden.

(7)

Die Erfassung analysierender und zusammenfassender Informationen über die Tiergesundheit in den Balkanländern, im Kaukasus und im Mittelmeerraum, insbesondere über Seuchen, die sich über Grenzen hinweg ausbreiten, ist für die Gemeinschaft von entscheidender Bedeutung und trägt dazu bei, den Ausbruch von Tierseuchen auf Gemeinschaftsgebiet zu verhindern. Diese Informationen liegen jedoch nicht in allen Fällen ohne Weiteres vor.

(8)

Die OIE hat ein Instrument zur Beurteilung der Leistung von Veterinärdiensten (Evaluation of Performance of Veterinary Services — OIE PVS Tool) entwickelt. Dieses Instrument soll den Ländern, die Mitglied der OIE sind, dabei helfen, ihr derzeitiges Leistungsniveau festzustellen und mit Blick auf die Einhaltung von internationalen OIE-Normen Lücken und Schwächen zu ermitteln. Mit dem Instrument können ferner Informationen über die Tiergesundheit in OIE-Mitgliedsländern gewonnen werden. Die Gemeinschaft sollte daher die mit Hilfe des Instruments gewonnenen Informationen über die Balkanländer, den Kaukasus und den Mittelmeerraum analysieren.

(9)

Deshalb sollte sich die Gemeinschaft an der Entwicklung und Analyse der Aktivitäten auf dem Gebiet der Tiergesundheit in den Balkanländern, im Kaukasus und im Mittelmeerraum durch die OIE finanziell beteiligen. Der Höchstbetrag dieser Finanzhilfe sollte festgelegt werden.

(10)

In Artikel 168 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (4) ist festgelegt, dass Finanzhilfen ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen zugunsten von Einrichtungen gewährt werden können, wenn diese de jure oder de facto eine Monopolstellung innehaben, die in der entsprechenden Entscheidung über die Gewährung der Finanzhilfe ordnungsgemäß begründet wird.

(11)

Seit ihrer Gründung durch ein internationales Übereinkommen, das am 25. Januar 1924 unterzeichnet wurde, hat die OIE de facto eine Monopolstellung inne. Die OIE ist die für die weltweite Verbesserung der Tiergesundheit zuständige zwischenstaatliche Organisation und wird von der Welthandelsorganisation (WTO) als solche anerkannt. Gemäß diesem Beschluss ist eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für die Gewährung der Finanzhilfen für diese Organisation also nicht erforderlich.

(12)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Gemäß Artikel 19 der Entscheidung 90/424/EWG wird zur Finanzierung der Entwicklung eines Systems für Tierseuchennachrichten für den Zeitraum 2008 bis 2012 durch die Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) eine Finanzhilfe bis zu einem Höchstbetrag von 750 000 EUR gewährt.

Artikel 2

Gemäß Artikel 19 der Entscheidung 90/424/EWG wird zur Finanzierung der Analyse der Aktivitäten auf dem Gebiet der Tiergesundheit in den Balkanländern, im Kaukasus und im Mittelmeerraum durch die OIE für den Zeitraum 2008 bis 2012 eine Finanzhilfe bis zu einem Höchstbetrag von 250 000 EUR gewährt.

Artikel 3

Die Finanzierung der Beiträge gemäß den Artikeln 1 und 2 erfolgt aus der Haushaltslinie 17 04 02 01 des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2008.

Brüssel, den 11. September 2008

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19.

(2)  ABl. L 378 vom 31.12.1982, S. 58.

(3)  KOM(2007) 539 endg.

(4)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1.


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