EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32008D0319

2008/319/EG: Beschluss des Rates vom 14. April 2008 zur Änderung des Beschlusses 2000/265/EG zur Festlegung einer Finanzregelung für die Haushaltsaspekte der vom Stellvertretenden Generalsekretär des Rates zu verwaltenden Verträge über die Einrichtung und den Betrieb der Kommunikationsinfrastruktur für den Schengen-Rahmen ( SISNET ), die von ihm als Vertreter bestimmter Mitgliedstaaten geschlossen worden sind

ABl. L 109 vom 19.4.2008, p. 30–31 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2008/319/oj

19.4.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 109/30


BESCHLUSS DES RATES

vom 14. April 2008

zur Änderung des Beschlusses 2000/265/EG zur Festlegung einer Finanzregelung für die Haushaltsaspekte der vom Stellvertretenden Generalsekretär des Rates zu verwaltenden Verträge über die Einrichtung und den Betrieb der Kommunikationsinfrastruktur für den Schengen-Rahmen („SISNET“), die von ihm als Vertreter bestimmter Mitgliedstaaten geschlossen worden sind

(2008/319/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügte Protokoll zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Stellvertretende Generalsekretär des Rates ist durch den Beschluss 1999/870/EG (1) und den Beschluss 2007/149/EG (2) ermächtigt worden, im Zusammenhang mit der Eingliederung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union in Bezug auf den Abschluss von Verträgen über die Einrichtung und den Betrieb der Kommunikationsinfrastruktur für den Schengen-Rahmen (nachstehend „SISNET“ genannt) bis zur Migration zu einer Kommunikationsinfrastruktur zu Lasten der Europäischen Gemeinschaft als Vertreter bestimmter Mitgliedstaaten zu handeln und solche Verträge zu verwalten.

(2)

Die finanziellen Verpflichtungen, die sich aus diesen Verträgen ergeben, gehen zu Lasten eines spezifischen Haushaltsplans (nachstehend „SISNET-Haushaltsplan“ genannt), aus dem die in diesen Beschlüssen des Rates genannte Kommunikationsinfrastruktur finanziert wird.

(3)

Die Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Zusammenhang mit dem Schengener Informationssystem werden ab einem vom Rat nach Artikel 15 Absatz 1 des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (3) festzulegenden Zeitpunkt auf die Schweizerische Eidgenossenschaft angewendet.

(4)

Ab diesem Zeitpunkt sollte sich die Schweizerische Eidgenossenschaft am SISNET-Haushaltsplan beteiligen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Der Beschluss 2000/265/EG (4) wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 25 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Einnahmen des Haushaltsplans setzen sich aus den Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Slowakische Republik, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn und Vereinigtes Königreich sowie aus den Finanzbeiträgen Islands, Norwegens und der Schweiz zusammen.“

2.

Artikel 26 erhält folgende Fassung:

„Artikel 26

Die in Artikel 25 genannten Staaten stellen dem Stellvertretenden Generalsekretär ihre Finanzbeiträge zur Verfügung:

Die Aufteilung der Beiträge zwischen den in Artikel 25 genannten Mitgliedstaaten einerseits und Island, Norwegen und der Schweiz andererseits wird jedes Jahr auf der Grundlage des Anteils jedes betroffenen Mitgliedstaats und Islands, Norwegens und der Schweiz an der Gesamtsumme der im Vorjahr erzielten Bruttoinlandsprodukte (BIP) aller in Artikel 25 genannten Staaten festgelegt. Die Aufteilung der Beiträge zwischen den betroffenen Mitgliedstaaten wird jedes Jahr nach Abzug der Beiträge Islands, Norwegens und der Schweiz entsprechend dem MwSt.-Eigenmittelanteil jedes dieser Mitgliedstaaten an der im vorhergehenden Haushaltsjahr bei der letzten Berichtigung des Haushaltsplans der Union festgestellten Gesamtsumme der MwSt.-Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften festgelegt.

Die Mehrkosten, die aufgrund der Ausweitung der Kommunikationsinfrastruktur auf Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, die Slowakische Republik, Slowenien, die Tschechische Republik und Ungarn entstehen, werden weder von Irland noch vom Vereinigten Königreich mitgetragen.“

3.

In Artikel 28 wird folgender Absatz angefügt:

„(4)   Abweichend von Absatz 1 und unbeschadet des Artikels 49 hat die Schweiz ihren ersten Beitrag bis zum 1. Juli 2008 zu entrichten.“

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Luxemburg am 14. April 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

I. JARC


(1)  ABl. L 337 vom 30.12.1999, S. 41.

(2)  ABl. L 66 vom 6.3.2007, S. 19.

(3)  ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.

(4)  ABl. L 85 vom 6.4.2000, S. 12. Zuletzt geändert durch den Beschluss 2007/155/EG (ABl. L 68 vom 8.3.2007, S. 5).


Top