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Document 32008D0303

2008/303/EG: Entscheidung der Kommission vom 14. April 2008 mit vorübergehenden Maßnahmen zum Schutz gegen die klassische Schweinepest in der Slowakei (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 1525) (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 105 vom 15.4.2008, p. 7–9 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 12/05/2008; Aufgehoben durch 32008D0377

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2008/303/oj

15.4.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 105/7


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 14. April 2008

mit vorübergehenden Maßnahmen zum Schutz gegen die klassische Schweinepest in der Slowakei

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 1525)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/303/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Slowakei ist ein Ausbruch der klassischen Schweinepest aufgetreten.

(2)

Angesichts des Handels mit lebenden Schweinen und bestimmten Schweineerzeugnissen könnte dieser Ausbruch die Tierbestände in anderen Mitgliedstaaten gefährden.

(3)

Die Slowakei hat Maßnahmen im Rahmen der Richtlinie 2001/89/EG des Rates über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest (2) getroffen.

(4)

Die für den Handel mit lebenden Schweinen geltenden Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen sind in der Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (3) festgelegt.

(5)

Die für den Handel mit Schweinesperma geltenden Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen sind in der Richtlinie 1990/429/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Schweinen und an dessen Einfuhr (4) festgelegt.

(6)

Die für den Handel mit Eizellen und Embryonen von Schweinen geltenden Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen sind in der Entscheidung 95/483/EG der Kommission vom 9. November 1995 über das Muster der Bescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Eizellen und Embryonen von Schweinen (5) festgelegt.

(7)

Bis zum Zusammentreten des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit sollten in Zusammenarbeit mit dem betreffenden Mitgliedstaat vorübergehende Schutzmaßnahmen getroffen werden.

(8)

Diese Entscheidung wird vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit überprüft werden —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Unbeschadet der Maßnahmen der Richtlinie 2001/89/EG und insbesondere der Artikel 9, 10 und 11 stellt die Slowakei Folgendes sicher:

a)

von und nach Schweinehaltungsbetrieben, die innerhalb der im Anhang beschriebenen Gebiete gelegen sind, werden keine Schweine transportiert;

b)

der Transport von Schlachtschweinen aus Betrieben innerhalb der im Anhang beschriebenen Gebiete zu in denselben Gebieten gelegenen Schlachthöfen und die Durchfuhr von Schweinen durch diese Gebiete darf nur über Hauptverkehrsstraßen oder auf dem Schienenweg unter Befolgung der ausführlichen Anweisungen der zuständigen Behörden erfolgen, damit die betreffenden Schweine nicht direkt oder indirekt mit anderen Schweinen in Kontakt geraten.

(2)   Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a können die zuständigen Behörden den direkten Transport von Schweinen zu einem in dem im Anhang aufgeführten Gebiet liegenden Schlachthof oder, in Ausnahmefällen, zu benannten Schlachthöfen außerhalb dieses Gebiets in der Slowakei zur unmittelbaren Schlachtung genehmigen.

Artikel 2

(1)   Die Slowakei stellt sicher, dass mit Ausnahme von Schweinen, die zur unmittelbaren Schlachtung direkt zum Schlachthof gesendet werden, keine Schweine in andere Mitgliedstaaten oder in Drittländer versendet werden, es denn die Schweine

a)

stammen aus einem Betrieb in einem anderen als den im Anhang aufgeführten Gebieten,

b)

sind im Herkunftsbetrieb vor dem Verladen mindestens 30 Tage lang — bzw. bei weniger als 30 Tagen alten Schweinen seit ihrer Geburt — gehalten worden, und

c)

stammen aus einem Betrieb, in den in den 30 Tagen unmittelbar vor dem Versand der betreffenden Tiere keine lebenden Schweine eingestellt wurden.

(2)   Die zuständige Veterinärbehörde der Slowakei stellt sicher, dass die Benachrichtigung über die Versendung der Schweine in andere Mitgliedstaaten der zentralen Veterinärbehörde und den örtlichen Veterinärbehörden des Bestimmungsmitgliedstaats und der Durchfuhrmitgliedstaaten drei Tage im Voraus übermittelt wird.

Artikel 3

(1)   Die Slowakei stellt sicher, dass kein Schweinesperma in andere Mitgliedstaaten oder Drittländer versendet wird, es sei denn, es stammt von Ebern aus einer Besamungsstation gemäß Artikel 3 Buchstabe a der Richtlinie 90/429/EWG des Rates, die außerhalb der im Anhang aufgeführten Gebiete liegt.

(2)   Die Slowakei stellt sicher, dass keine Einzellen und Embryonen von Schweinen in andere Mitgliedstaaten oder Drittländer versendet werden, es sei denn, sie stammen aus Betrieben, die außerhalb der im Anhang aufgeführten Gebiete liegen.

Artikel 4

Die Slowakei stellt sicher, dass

a)

die Gesundheitsbescheinigung gemäß der Richtlinie 64/432/EWG des Rates, die Schweinesendungen aus der Slowakei beiliegen muss, durch folgenden Vermerk ergänzt wird:

„Tiere gemäß der Entscheidung 2008/303/EG der Kommission vom 14. April 2008 mit vorübergehenden Maßnahmen zum Schutz gegen die klassische Schweinepest in der Slowakei“;

b)

die Gesundheitsbescheinigung gemäß der Richtlinie 90/429/EWG des Rates, die Sendungen von Schweinesperma aus der Slowakei beiliegen muss, durch folgenden Vermerk ergänzt wird:

„Schweinesperma gemäß der Entscheidung 2008/303/EG der Kommission vom 14. April 2008 mit vorübergehenden Maßnahmen zum Schutz gegen die klassische Schweinepest in der Slowakei“;

c)

die Gesundheitsbescheinigung gemäß der Entscheidung 95/483/EG der Kommission, die Sendungen von Eizellen und Embryonen von Schweinen aus der Slowakei beiliegen muss, durch folgenden Vermerk ergänzt wird:

„Eizellen/Embryonen (Nichtzutreffendes streichen) gemäß der Entscheidung 2008/303/EG der Kommission vom 14. April 2008 mit vorübergehenden Maßnahmen zum Schutz gegen die klassische Schweinepest in der Slowakei“.

Artikel 5

Die Slowakei stellt sicher, dass Fahrzeuge, die für die Beförderung von Schweinen verwendet wurden oder die sich in einem Schweinehaltungsbetrieb befunden haben, nach jeder Benutzung gereinigt und desinfiziert werden, wobei der Transportunternehmer der zuständigen Veterinärbehörde die Desinfektion nachweisen muss.

Artikel 6

Die Mitgliedstaaten ändern ihre Handelsvorschriften, um sie mit dieser Entscheidung in Einklang zu bringen, und geben die erlassenen Maßnahmen unverzüglich auf angemessene Weise öffentlich bekannt. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Artikel 7

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 14. April 2008

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 315 vom 19.11.2002, S. 14).

(2)  ABl. L 316 vom 1.12.2001, S. 5. Zuletzt geändert durch die Entscheidung 2007/729/EG (ABl. L 294 vom 13.11.2007, S. 26).

(3)  ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 1977/64. Zuletzt geändert durch die Entscheidung 2007/729/EG (ABl. L 294 vom 13.11.2007, S. 26).

(4)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 62. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 des Rates (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

(5)  ABl. L 275 vom 18.11.1995, S. 30.


ANHANG

Das gesamte slowakische Hoheitsgebiet.


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