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Document 32008D0168

2008/168/EG: Beschluss der Kommission vom 20. Februar 2008 zur Festlegung der organisatorischen Struktur des europäischen Netzes für die Entwicklung des ländlichen Raums

ABl. L 56 vom 29.2.2008, p. 31–33 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 23/11/2014; Aufgehoben durch 32014D0825

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2008/168/oj

29.2.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 56/31


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 20. Februar 2008

zur Festlegung der organisatorischen Struktur des europäischen Netzes für die Entwicklung des ländlichen Raums

(2008/168/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (1), insbesondere auf Artikel 91,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 67 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 wurde zur Vernetzung der nationalen Netze sowie der Organisationen und Verwaltungen, die auf Gemeinschaftsebene im Bereich der Entwicklung des ländlichen Raums tätig sind, ein europäisches Netz für die Entwicklung des ländlichen Raums geschaffen. Es müssen Durchführungsbestimmungen erlassen werden, um die organisatorische Struktur des Netzes festzulegen.

(2)

Zur Vorbereitung und Durchführung der Tätigkeiten gemäß Artikel 67 Buchstaben a bis f der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 sollte im Rahmen des europäischen Netzes für die Entwicklung des ländlichen Raums ein Koordinierungsausschuss eingesetzt werden. Die organisatorische Struktur, die Aufgaben und die Geschäftsordnung des Koordinierungsausschusses sind daher festzulegen.

(3)

Zur Unterstützung der nationalen Netze und von Initiativen der transnationalen Zusammenarbeit gemäß Artikel 67 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 sollte im Rahmen des Koordinierungsausschusses ein gesonderter Leader-Unterausschuss eingesetzt werden. Die Zusammensetzung und die Aufgaben dieses Unterausschusses sind festzulegen.

(4)

Im Hinblick auf die in Artikel 67 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 vorgesehene Errichtung und Betreuung von Expertennetzen zur Erleichterung des Austausches von Fachwissen sowie zur Unterstützung der Umsetzung und der Bewertung der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums sollte ein Expertenausschuss für die Bewertung der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum eingesetzt werden. Die Zusammensetzung und die Aufgaben dieses Ausschusses sind festzulegen.

(5)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Entwicklung des ländlichen Raums —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Koordinierungsausschuss

(1)   Es wird ein Koordinierungsausschuss des europäischen Netzes für die Entwicklung des ländlichen Raums (nachstehend „Koordinierungsausschuss“) eingesetzt.

(2)   Der Koordinierungsausschuss hat insbesondere die Aufgabe,

a)

die Kommission bei der Vorbereitung und Durchführung der Tätigkeiten gemäß Artikel 67 Buchstaben a bis f der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 zu unterstützen;

b)

die Koordinierung zwischen dem europäischen Netz für die Entwicklung des ländlichen Raums, den nationalen Netzen für den ländlichen Raum gemäß Artikel 68 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 und den auf Gemeinschaftsebene im Bereich der Entwicklung des ländlichen Raums tätigen Organisationen zu gewährleisten;

c)

die Kommission beim jährlichen Arbeitsprogramm des europäischen Netzes für die Entwicklung des ländlichen Raums zu beraten und bei der Auswahl und der Koordinierung der vom europäischen Netz für die Entwicklung des ländlichen Raums durchgeführten thematischen Arbeiten zu helfen;

d)

der Kommission gegebenenfalls die Einsetzung von thematischen Arbeitsgruppen vorzuschlagen.

Die Netzwerktätigkeiten im Bereich der Bewertung gemäß Artikel 5 sind nicht Gegenstand der in Unterabsatz 1 genannten Aufgaben.

Artikel 2

Benennung und Arbeit des Koordinierungsausschusses

(1)   Der Koordinierungsausschuss umfasst 69 Mitglieder, davon

a)

27 Vertreter der zuständigen nationalen Behörden (1 Vertreter aus jedem Mitgliedstaat);

b)

27 Vertreter der nationalen Netze für den ländlichen Raum (1 Vertreter aus jedem Mitgliedstaat);

c)

12 Vertreter von auf Gemeinschaftsebene im Bereich der Entwicklung des ländlichen Raums tätigen Organisationen;

d)

2 Vertreter aus dem Leader-Unterausschuss gemäß Artikel 4;

e)

1 Vertreter einer europäischen Organisation, die lokale Aktionsgruppen gemäß Artikel 62 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 vertritt.

(2)   Die Organisationen gemäß Absatz 1 Buchstabe c werden von der Kommission aus den Mitgliedern der mit dem Beschluss 2004/391/EG der Kommission (2) eingesetzten Beratungsgruppe „Ländliche Entwicklung“ nach Konsultation dieser Gruppe ausgewählt.

Die Kommission wählt für jedes der folgenden Ziele höchstens vier Organisationen aus, deren wesentlicher Zweck und Tätigkeit diesen Zielen entspricht:

a)

Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der Landwirtschaft und der Forstwirtschaft;

b)

Verbesserung der Umwelt und der Landschaft;

c)

Steigerung der Lebensqualität im ländlichen Raum und Förderung der Diversifizierung der Wirtschaft.

Die ausgewählten Organisationen benennen eines ihrer Mitglieder als Vertreter im Koordinierungsausschuss.

(3)   Den Vorsitz im Koordinierungsausschuss führt ein Vertreter der Kommission. Der Vorsitzende beruft den Ausschuss mindestens einmal jährlich ein.

Artikel 3

Thematische Arbeitsgruppe

(1)   Eine gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d eingesetzte thematische Arbeitsgruppe hat ein festgelegtes Mandat und arbeitet unter dem Vorsitz eines Vertreters der Kommission.

(2)   Eine thematische Arbeitsgruppe umfasst nicht mehr als 15 Mitglieder. Die Kommission benennt die Mitglieder der thematischen Arbeitsgruppe, wobei sie die Vorschläge des Koordinierungsausschusses berücksichtigt.

(3)   Die thematischen Arbeitsgruppen erstatten dem Koordinierungsausschuss regelmäßig über die Themen Bericht, auf die sich ihr Mandat bezieht. Spätestens zwei Jahre nach ihrer Einsetzung legen die thematischen Arbeitsgruppen in einer Sitzung des Koordinierungsausschusses die Ergebnisse ihrer Tätigkeiten in Form eines Schlussberichts vor.

Artikel 4

Leader-Unterausschuss

(1)   Im Rahmen des Koordinierungsausschusses wird ein Leader-Unterausschuss eingesetzt.

(2)   Der Leader-Unterausschuss hat insbesondere die Aufgabe,

a)

sich an den Arbeiten des Koordinierungsausschusses zu beteiligen;

b)

die Kommission beim jährlichen Arbeitsprogramm des europäischen Netzes für die Entwicklung des ländlichen Raums in Bezug auf den Leader-Schwerpunkt zu beraten und bei der Auswahl und der Koordinierung der thematischen Arbeiten in diesem Bereich zu helfen;

c)

die Kommission bei der Begleitung der Durchführung der Projekte für transnationale Zusammenarbeit gemäß Artikel 67 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 zu unterstützen;

d)

dem Koordinierungsausschuss regelmäßig über seine Tätigkeiten Bericht zu erstatten.

(3)   Der Leader-Unterausschuss umfasst 67 Mitglieder, davon

a)

27 Vertreter der zuständigen nationalen Behörden (1 Vertreter aus jedem Mitgliedstaat);

b)

27 Vertreter der nationalen Netze für den ländlichen Raum (1 Vertreter aus jedem Mitgliedstaat);

c)

1 Vertreter einer europäischen Organisation, die lokale Aktionsgruppen gemäß Artikel 62 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 vertritt.

d)

12 Vertreter von auf Gemeinschaftsebene im Bereich der Entwicklung des ländlichen Raums tätigen Organisationen.

(4)   Den Vorsitz im Leader-Unterausschuss führt ein Vertreter der Kommission. Der Vorsitzende beruft den Leader-Unterausschuss mindestens einmal jährlich ein.

Der Leader-Unterausschuss benennt zwei seiner Mitglieder als Vertreter im Koordinierungsausschuss.

Artikel 5

Expertenausschuss für Bewertung

(1)   Es wird ein Expertenausschuss für die Bewertung der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum (nachstehend „Expertenausschuss für Bewertung“) eingesetzt.

(2)   Der Expertenausschuss für Bewertung begleitet die Tätigkeiten des in Artikel 67 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 genannten Expertennetzes für Bewertung, die den Austausch von Fachwissen und die Ermittlung bewährter Verfahren bei der Bewertung der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums betreffen, und hat insbesondere die Aufgabe,

a)

die Kommission beim jährlichen Arbeitsprogramm des Expertennetzes für Bewertung zu beraten;

b)

bei der Auswahl und der Koordinierung der thematischen Bewertungsarbeiten zu helfen;

c)

die Durchführung der laufenden Bewertung zu begleiten.

Der Expertenausschuss für Bewertung unterrichtet die Kommission regelmäßig über seine Tätigkeiten.

(3)   Der Expertenausschuss für Bewertung umfasst 2 Vertreter jeder zuständigen nationalen Behörde und arbeitet unter dem Vorsitz eines Vertreters der Kommission.

Artikel 6

Gemeinsame Bestimmungen

(1)   Vertreter der Kommission und von Agenturen der Europäischen Gemeinschaft, die ein Interesse an den jeweiligen Arbeiten haben, können den Sitzungen der Ausschüsse und der thematischen Arbeitsgruppen beiwohnen. Der Vorsitzende kann dem Ausschuss nicht angehörende Experten oder Beobachter mit besonderer Kompetenz bei einem auf der Tagesordnung stehenden Thema einladen, an der Arbeit des Ausschusses oder der thematischen Arbeitsgruppe teilzunehmen.

(2)   Die Ausschüsse und thematischen Arbeitsgruppen treten im Regelfall in Räumlichkeiten der Kommission entsprechend den/dem von ihnen festgelegten Verfahren und Zeitplan zusammen.

(3)   Die Ausschüsse geben sich eine Geschäftsordnung auf der Grundlage der von der Kommission angenommenen Standardgeschäftsordnung.

(4)   Die Kommission kann im Internet Zusammenfassungen, Schlussfolgerungen, Teilschlussfolgerungen und Arbeitsunterlagen der Ausschüsse in der Originalsprache des betreffenden Dokuments veröffentlichen.

(5)   Die Reise- und Aufenthaltskosten, die den Mitgliedern im Zusammenhang mit den Sitzungen der Ausschüsse und thematischen Arbeitsgruppen entstehen, werden von der Kommission nach den innerhalb der Kommission geltenden Bestimmungen erstattet. Die Ausübung der Tätigkeit wird nicht vergütet.

Artikel 7

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 20. Februar 2008

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2012/2006 (ABl. L 384 vom 29.12.2006, S. 8).

(2)  ABl. L 120 vom 24.4.2004, S. 50.


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