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Document 32008D0040

    Beschluss des Rates vom 6. Dezember 2007 über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens zu dem Übereinkommen aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften, dem Protokoll vom 27. September 1996 , dem Protokoll vom 29. November 1996 und dem Zweiten Protokoll vom 19. Juni 1997

    ABl. L 9 vom 12.1.2008, p. 23–24 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2008/40(1)/oj

    12.1.2008   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 9/23


    BESCHLUSS DES RATES

    vom 6. Dezember 2007

    über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens zu dem Übereinkommen aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften, dem Protokoll vom 27. September 1996, dem Protokoll vom 29. November 1996 und dem Zweiten Protokoll vom 19. Juni 1997

    (2008/40/JI)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union,

    gestützt auf die Beitrittsakte von 2005, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 4,

    auf Empfehlung der Kommission,

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Das Übereinkommen aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (2) (nachstehend „Übereinkommen“ genannt) wurde am 26. Juli 1995 in Brüssel unterzeichnet und trat am 17. Oktober 2002 in Kraft.

    (2)

    Das Übereinkommen wurde ergänzt durch das Protokoll aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (3) (nachstehend „Protokoll vom 27. September 1996“ genannt), das am 27. September 1996 in Brüssel unterzeichnet wurde, und durch das Protokoll aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union betreffend die Auslegung des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Wege der Vorabentscheidung (4) (nachstehend „Protokoll vom 29. November 1996“ genannt), das am 29. November 1996 in Brüssel unterzeichnet wurde. Beide Protokolle traten am 17. Oktober 2002 in Kraft.

    (3)

    Das Übereinkommen wurde ferner ergänzt durch das Zweite Protokoll aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (5) (nachstehend „Zweites Protokoll vom 19. Juni 1997“ genannt), das am 19. Juni 1997 in Brüssel unterzeichnet wurde, aber noch nicht in Kraft getreten ist.

    (4)

    Nach Artikel 3 Absatz 3 der Beitrittsakte von 2005 treten Bulgarien und Rumänien den in Anhang I der Beitrittsakte von 2005 aufgeführten Übereinkommen und Protokollen bei, zu denen unter anderem das Übereinkommen, das Protokoll vom 27. September 1996, das Protokoll vom 29. November 1996 und das Zweite Protokoll vom 19. Juni 1997 gehören. Das Übereinkommen und die Protokolle, die in Anhang I der Beitrittsakte von 2005 aufgeführt sind, treten in Bezug auf Bulgarien und Rumänien an dem Tag in Kraft, der vom Rat festgelegt wird —

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Der bulgarische und der rumänische Wortlaut des Übereinkommens, des Protokolls vom 27. September 1996, des Protokolls vom 29. November 1996 und des Zweiten Protokolls vom 19. Juni 1997 (6) sind in gleicher Weise verbindlich wie die übrigen Sprachfassungen.

    Artikel 2

    (1)   Das Übereinkommen, das Protokoll vom 27. September 1996 und das Protokoll vom 29. November 1996 treten in Bezug auf Bulgarien und Rumänien am ersten Tag des ersten Monats nach dem Tag der Annahme dieses Beschlusses in Kraft, sofern sie nicht schon vor diesem Zeitpunkt für Bulgarien und Rumänien in Kraft getreten sind.

    (2)   Das Zweite Protokoll vom 19. Juni 1997 tritt in Bezug auf Bulgarien und Rumänien zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem es in Bezug auf den Staat, der zum Zeitpunkt der Annahme des Rechtsakts über die Ausarbeitung des genannten Protokolls (7) durch den Rat Mitglied der Europäischen Union ist und die in Artikel 16 Absatz 2 des Protokolls vorgesehene Notifizierung als Letzter vornimmt, in Kraft tritt.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel am 6. Dezember 2007.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    A. COSTA


    (1)  Stellungnahme vom 23. Oktober 2007 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

    (2)  ABl. C 316 vom 27.11.1995, S. 49.

    (3)  ABl. C 313 vom 23.10.1996, S. 2.

    (4)  ABl. C 151 vom 20.5.1997, S. 2.

    (5)  ABl. C 221 vom 19.7.1997, S. 12.

    (6)  Der bulgarische und der rumänische Text des Übereinkommens und der zugehörigen Protokolle werden in einer Sonderausgabe des Amtsblatts zu einem späteren Zeitpunkt veröffentlicht.

    (7)  Rechtsakt des Rates vom 19. Juni 1997 über die Ausarbeitung des Zweiten Protokolls zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. C 221 vom 19.7.1997, S. 11).


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