This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 32007R1445
Regulation (EC) No 1445/2007 of the European Parliament and of the Council of 11 December 2007 establishing common rules for the provision of basic information on Purchasing Power Parities and for their calculation and dissemination (Text with EEA relevance )
Verordnung (EG) Nr. 1445/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Bereitstellung der Basisinformationen für Kaufkraftparitäten sowie für deren Berechnung und Verbreitung (Text von Bedeutung für den EWR )
Verordnung (EG) Nr. 1445/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Bereitstellung der Basisinformationen für Kaufkraftparitäten sowie für deren Berechnung und Verbreitung (Text von Bedeutung für den EWR )
ABl. L 336 vom 20.12.2007, p. 1–24
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
In force: This act has been changed. Current consolidated version: 05/08/2015
20.12.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 336/1 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1445/2007 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 11. Dezember 2007
zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Bereitstellung der Basisinformationen für Kaufkraftparitäten sowie für deren Berechnung und Verbreitung
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 285 Absatz 1,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Um einen direkten Volumenvergleich des Bruttoinlandsprodukts (BIP) zwischen den Mitgliedstaaten vornehmen zu können, benötigt die Gemeinschaft dringend Kaufkraftparitäten (nachstehend „KKP“ genannt), die die Unterschiede im Preisniveau zwischen den Mitgliedstaaten beseitigen. |
(2) |
Die gemeinschaftlichen KKP müssen nach einer harmonisierten Methodik erstellt werden, die mit der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft (3) im Einklang steht, mit der ein Rahmen für die Erstellung der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen in den Mitgliedstaaten festgelegt wird. |
(3) |
Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, Daten für regionale KKP zur Verfügung zu stellen. |
(4) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds (4) sieht vor, dass Regionen, die aus den Strukturfonds im Rahmen des Ziels „Konvergenz“ förderfähig sind, Regionen der Ebene 2 der gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (5) sind. Das Pro-Kopf-BIP dieser Regionen, gemessen in KKP und berechnet anhand der Gemeinschaftsdaten für den Zeitraum 2000 bis 2002, muss weniger als 75 % des durchschnittlichen BIP der EU-25 im gleichen Bezugszeitraum betragen. In Ermangelung regionaler KKP sollten nationale KKP zur Erstellung der Liste der für eine Unterstützung aus den Strukturfonds in Frage kommenden Regionen verwendet werden. Nationale KKP können auch zur Festlegung der Höhe der für die einzelnen Regionen bereitzustellenden Mittel herangezogen werden. |
(5) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 sieht vor, dass die Mitgliedstaaten aus dem Kohäsionsfonds förderfähig sind, deren Pro-Kopf-Bruttonationaleinkommen (BNE), gemessen in KKP und berechnet anhand der Gemeinschaftsdaten für den Zeitraum 2001 bis 2003, weniger als 90 % des durchschnittlichen BNE der EU-25 beträgt und die ein Programm zur Erfüllung der Bedingungen der wirtschaftlichen Konvergenz nach Artikel 104 des Vertrags durchführen. |
(6) |
Nach Anhang XI Artikel 1 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, das in der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 (6) niedergelegt ist (nachstehend „Statut“ genannt), hat die Kommission (Eurostat) für die Überprüfung des Besoldungsniveaus gemäß Artikel 65 Absatz 1 des Statuts jedes Jahr bis Ende Oktober einen Bericht über die Entwicklung der Lebenshaltungskosten in Brüssel, die Kaufkraftparitäten zwischen Brüssel und bestimmten Orten in den Mitgliedstaaten und die Entwicklung der Kaufkraft der Dienstbezüge der nationalen Beamten in den Zentralverwaltungen zu erstellen. |
(7) |
Die Kommission (Eurostat) erhebt bereits jedes Jahr auf freiwilliger Grundlage bei den Mitgliedstaaten Basisinformationen für KKP. Dieses Verfahren ist zu einer festen Praxis in den Mitgliedstaaten geworden. Es ist jedoch ein Rechtsrahmen erforderlich, um die nachhaltige Entwicklung, Erstellung und Verbreitung von KKP sicherzustellen. |
(8) |
Die regelmäßige Bereitstellung vorläufiger Ergebnisse, wie sie gegenwärtig die Praxis ist, sollte weitergeführt werden, um möglichst aktuelle Zahlen verfügbar zu halten. |
(9) |
Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (7) erlassen werden. |
(10) |
Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die Begriffsbestimmungen und die Einzelpositionen in Anhang II anzupassen und Qualitätskriterien festzulegen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung oder eine Ergänzung dieser Verordnung durch Hinzufügung neuer nicht wesentlicher Bestimmungen bewirken, sollten diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG erlassen werden. |
(11) |
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Festlegung gemeinsamer Regeln für die Bereitstellung von Basisinformationen für Kaufkraftparitäten sowie für deren Berechnung und Verbreitung, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus. |
(12) |
Der durch den Beschluss 89/382/EWG, Euratom des Rates (8) eingesetzte Ausschuss für das Statistische Programm wurde gemäß Artikel 3 des genannten Beschlusses gehört – |
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Ziel
Das Ziel dieser Verordnung ist die Festlegung gemeinsamer Regeln für die Bereitstellung der Basisinformationen für KKP sowie für deren Berechnung und Verbreitung.
Artikel 2
Geltungsbereich
(1) Bei den zu liefernden Basisinformationen handelt es sich um die Angaben, die zur Berechnung der KKP und zur Gewährleistung ihrer Qualität benötigt werden.
Diese Basisinformationen umfassen Preise, BIP-Ausgabengewichte und andere in Anhang I aufgeführte Angaben.
Die Daten werden mit der in Anhang I aufgeführten Mindesthäufigkeit erhoben. Eine häufigere Erhebung von Daten erfolgt nur unter außergewöhnlichen und gerechtfertigten Umständen.
(2) KKP werden anhand der nationalen jährlichen Durchschnittspreise für Waren und Dienstleistungen berechnet, und zwar unter Verwendung der Basisinformationen für das Wirtschaftsgebiet der Mitgliedstaaten gemäß dem Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Gemeinschaft (nachstehend „ESVG 95“ genannt).
(3) KKP werden für die in Anhang II aufgeführten Einzelpositionen berechnet, die mit den in der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 festgelegten einschlägigen BIP-Klassifikationen im Einklang stehen.
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) |
„Kaufkraftparitäten“ („KKP“) sind räumliche Deflatoren und Währungsumrechnungskurse, die die Auswirkungen der Unterschiede im Preisniveau zwischen den Mitgliedstaaten beseitigen und damit Volumenvergleiche der BIP-Komponenten und Vergleiche des Preisniveaus ermöglichen; |
b) |
„Kaufkraftstandard“ („KKS“) ist die künstliche gemeinsame Referenzwährungseinheit, die in der Europäischen Union verwendet wird, um das Volumen von Wirtschaftsaggregaten für die Zwecke räumlicher Vergleiche so auszudrücken, dass Preisniveauunterschiede zwischen den Mitgliedstaaten eliminiert werden; |
c) |
„Preise“ sind die vom Endverbraucher gezahlten Anschaffungspreise; |
d) |
„Ausgabengewichte“ sind die Anteile der Ausgabenkomponenten am BIP zu jeweiligen Preisen; |
e) |
„Einzelposition“ ist die unterste Aggregationsebene von Artikeln in der BIP-Untergliederung, für die Paritäten berechnet werden; |
f) |
„Artikel“ ist eine für die Zwecke der Preiserhebung genau definierte Ware oder Dienstleistung; |
g) |
„tatsächliche und unterstellte Mieten“ sind definiert gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1722/2005 der Kommission (9); |
h) |
„Arbeitnehmerentgelt“ ist definiert gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2223/96; |
i) |
„zeitliche Anpassungsfaktoren“ sind Faktoren zur Anpassung der zum Erhebungszeitpunkt ermittelten Durchschnittspreise an jährliche Durchschnittspreise; |
j) |
„räumliche Anpassungsfaktoren“ sind Faktoren zur Anpassung der an einem oder mehreren Orten innerhalb des Wirtschaftsgebiets eines Mitgliedstaats ermittelten Durchschnittspreise an nationale Durchschnittspreise; |
k) |
„repräsentative Artikel“ sind Artikel, die gemessen an den relativen Gesamtausgaben innerhalb einer Einzelposition zu den wichtigsten auf den nationalen Märkten erworbenen Artikeln gehören oder als solche gelten; |
l) |
„Repräsentativitätsindikatoren“ sind Markierungszeichen oder andere Indikatoren, mit denen die von den Mitgliedstaaten als repräsentativ ausgewählten Artikel gekennzeichnet werden; |
m) |
„Äqui-Repräsentativität“ ist eine von der Zusammensetzung der Artikelliste für eine Einzelposition verlangte Eigenschaft, die bedeutet, dass jeder Mitgliedstaat in der Lage sein muss, die Preise dieser Anzahl von repräsentativen Produkten zu erheben, die der Heterogenität der Produkte und der Preisniveaus der Einzelposition und den Ausgaben des betreffenden Mitgliedstaats für die Einzelposition entspricht; |
n) |
„transitiv“ ist die Eigenschaft, dass ein direkter Vergleich zwischen zwei beliebigen Mitgliedstaaten zu demselben Ergebnis führt wie ein indirekter Vergleich über einen beliebigen anderen Mitgliedstaat; |
o) |
„Fehler“ ist die Verwendung einer unzutreffenden Basisinformation oder die unsachgemäße Anwendung des Berechnungsverfahrens; |
p) |
„Bezugsjahr“ ist ein Kalenderjahr, auf das sich spezifische jährliche Ergebnisse beziehen; |
q) |
„Unveränderlichkeit“ bedeutet: wenn Ergebnisse ursprünglich für eine bestimmte Gruppe von Mitgliedstaaten und später für eine größere Gruppe von Mitgliedstaaten berechnet werden, dann bleiben die KKP zwischen der ursprünglichen Gruppe von Mitgliedstaaten dennoch bestehen. |
Artikel 4
Aufgaben und Zuständigkeiten
(1) Die Kommission (Eurostat) ist dafür zuständig,
a) |
die Bereitstellung der Basisinformationen zu koordinieren, |
b) |
die KKP zu berechnen und zu veröffentlichen, |
c) |
die Qualität der KKP gemäß Artikel 7 zu gewährleisten, |
d) |
die Methodik im Einvernehmen mit den Mitgliedstaaten zu entwickeln und weiterzugeben, |
e) |
sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten Gelegenheit haben, die KKP-Ergebnisse vor ihrer Veröffentlichung zu kommentieren, und dass alle eventuellen Kommentare gebührend berücksichtigt werden, und |
f) |
das Methodikhandbuch gemäß Anhang I Nummer 1.1 zu verfassen und zu verbreiten. |
(2) Die Mitgliedstaaten liefern die Basisinformationen nach dem in Anhang I beschriebenen Verfahren.
Sobald das Verfahren der Datenvalidierung gemäß Anhang I Nummer 5.2 abgeschlossen ist, bestätigen die Mitgliedstaaten innerhalb eines Zeitraums von höchstens einem Monat schriftlich die Erhebungsergebnisse, für die sie zuständig sind.
Die Mitgliedstaaten genehmigen die Methodik der Datenerhebung und prüfen die Plausibilität der Daten einschließlich der von der Kommission (Eurostat) bereitgestellten Basisinformationen.
Artikel 5
Übermittlung der Basisinformationen
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) die in Anhang I aufgeführten Basisinformationen gemäß den geltenden Gemeinschaftsvorschriften für die Übermittlung von Daten.
(2) Die in Anhang I aufgeführten Basisinformationen werden in dem technischen Format und innerhalb der Fristen übermittelt, die in Anhang I festgelegt sind.
(3) Wenn den Mitgliedstaaten Basisinformationen von der Kommission (Eurostat) zur Verfügung gestellt werden, übermittelt die Kommission (Eurostat) eine Darstellung der Methodik, damit die Mitgliedstaaten eine Plausibilitätsprüfung vornehmen können.
Artikel 6
Statistische Einheiten
(1) Die in Anhang I aufgeführten Basisinformationen werden entweder bei statistischen Einheiten gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 des Rates (10) oder aus anderen Quellen eingeholt, deren Daten die in Anhang I Nummer 5.1 genannten Qualitätsanforderungen erfüllen. Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission zum Zeitpunkt der Übermittlung der Daten die Art der statistischen Einheit oder Quelle mit.
(2) Die statistischen Einheiten, die von den Mitgliedstaaten zur Datenlieferung oder zur Zusammenarbeit bei der Datenerhebung aufgefordert werden, lassen die Überwachung der tatsächlich berechneten Preise zu und erteilen, wenn sie darum ersucht werden, wahrheitsgemäße und umfassende Auskünfte.
Artikel 7
Qualitätskriterien und Qualitätskontrolle
(1) Die Kommission (Eurostat) und die Mitgliedstaaten richten ein auf den Berichten und Bewertungen gemäß Anhang I Nummer 5.3 basierendes System zur Qualitätskontrolle ein.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission (Eurostat) auf Anfrage alle erforderlichen Informationen für die Bewertung der Qualität der in Anhang I aufgeführten Basisinformationen zur Verfügung.
Die Mitgliedstaaten liefern der Kommission (Eurostat) ferner genaue Angaben zu späteren Änderungen der angewandten Methoden und den Gründen dafür bzw. zu etwaigen Abweichungen von dem in Anhang I angegebenen Methodikhandbuch.
(3) Die Mitgliedstaaten legen der Kommission (Eurostat) über die Erhebungen, für die sie zuständig sind, Qualitätsberichte gemäß Anhang I Nummer 5 vor.
(4) Die gemeinsamen Kriterien, auf die sich die Qualitätskontrolle stützt, und die Struktur der Qualitätsberichte gemäß Anhang I Nummer 5.3 werden nach dem in Artikel 11 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle festgelegt.
Artikel 8
Periodizität
Die Kommission (Eurostat) berechnet KKP in Bezug auf jedes einzelne Kalenderjahr.
Artikel 9
Verbreitung
(1) Die Kommission (Eurostat) veröffentlicht die endgültigen jährlichen Ergebnisse spätestens 36 Monate nach Ablauf des Bezugsjahres.
Die Veröffentlichung basiert auf den Daten, die der Kommission (Eurostat) spätestens drei Monate vor dem Veröffentlichungszeitpunkt zur Verfügung stehen.
Dieser Absatz berührt nicht das Recht der Kommission (Eurostat), vorläufige Ergebnisse früher als 36 Monate nach Ablauf des Bezugsjahres zu veröffentlichen; die Kommission (Eurostat) macht diese öffentlich verfügbar, unter anderem auf ihrer Website.
(2) Die von der Kommission (Eurostat) für die einzelnen Mitgliedstaaten auf aggregierter Ebene veröffentlichten Ergebnisse umfassen mindestens
a) |
KKP auf der Ebene des BIP, |
b) |
KKP für die Konsumausgaben der privaten Haushalte und den Individualkonsum, |
c) |
Preisniveauindizes im Verhältnis zum Gemeinschaftsdurchschnitt und |
d) |
das BIP, die Konsumausgaben der privaten Haushalte und den Individualkonsum sowie die entsprechenden Pro-Kopf-Angaben in KKS. |
(3) Werden Ergebnisse für eine größere Ländergruppe berechnet, bleiben die KKP der Mitgliedstaaten gemäß dem Grundsatz der Unveränderlichkeit dennoch bestehen.
(4) Die veröffentlichten endgültigen KKP werden im Allgemeinen nicht überarbeitet.
Im Fall von Fehlern, die unter Anhang I Nummer 10 fallen, werden jedoch berichtigte Ergebnisse nach dem dort festgelegten Verfahren veröffentlicht.
Wenn sich der Volumenindex des BIP eines Mitgliedstaats aufgrund von Änderungen der dem ESVG 95 zugrunde liegenden Konzepte, die sich auf die KKP-Ergebnisse auswirken, um mehr als einen Prozentpunkt verändert, werden außerordentliche allgemeine Überarbeitungen vorgenommen.
Artikel 10
Berichtigungskoeffizienten
Von den Mitgliedstaaten wird nicht verlangt, dass sie Erhebungen durchführen, die ausschließlich der Ermittlung der Berichtigungskoeffizienten dienen, die nach dem Statut auf die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Gemeinschaft anzuwenden sind.
Artikel 11
Ausschussverfahren
(1) Die Kommission wird von dem Ausschuss für das Statistische Programm unterstützt.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Artikel 12
Durchführungsmaßnahmen
(1) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen einschließlich der Maßnahmen zur Anpassung an die wirtschaftlichen und technischen Entwicklungen werden, sofern dies nicht unverhältnismäßig hohe Mehrkosten für die Mitgliedstaaten zur Folge hat, gemäß den Absätzen 2 und 3 erlassen.
(2) Folgende zur Durchführung dieser Verordnung erforderliche Maßnahmen werden nach dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren erlassen:
a) |
die Festlegung von Mindeststandards zur Gewährleistung der notwendigen Vergleichbarkeit und Repräsentativität der Daten gemäß Anhang I Nummern 5.1 und 5.2; |
b) |
die Festlegung der genauen Anforderungen an die gemäß Anhang I zu verwendende Methodik; und |
c) |
die Erarbeitung und Anpassung ausführlicher Beschreibungen des Inhalts der Einzelpositionen, unter der Voraussetzung, dass diese weiterhin mit dem ESVG 95 oder einem Nachfolgesystem vereinbar sind. |
(3) Folgende Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung auch durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 11 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen:
a) |
die Anpassung der Begriffsbestimmungen; |
b) |
die Anpassung der Liste der Einzelpositionen (gemäß Anhang II); und |
c) |
die Festlegung von Qualitätskriterien und der Struktur der Qualitätsberichte gemäß Artikel 7 Absatz 4. |
Artikel 13
Finanzierung
(1) Die Mitgliedstaaten erhalten von der Kommission einen finanziellen Beitrag in Höhe von maximal 70 % der gemäß den Vorschriften der Kommission über die Gewährung von Finanzhilfen zuschussfähigen Kosten.
(2) Die Höhe dieses finanziellen Beitrags wird im Rahmen der jährlichen Haushaltsverfahren der Europäischen Union festgelegt. Die Haushaltsbehörde bestimmt die jedes Jahr verfügbaren Mittel.
Artikel 14
Überprüfung und Bericht
Die Bestimmungen dieser Verordnung werden fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung überprüft. Sie werden gegebenenfalls auf der Grundlage eines Berichts und eines Vorschlags der Kommission überarbeitet, die dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt werden.
Artikel 15
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Straßburg am 11. Dezember 2007
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
H.-G. PÖTTERING
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. LOBO ANTUNES
(1) ABl. C 318 vom 23.12.2006, S. 45.
(2) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 26. April 2007 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 13. November 2007.
(3) ABl. L 310 vom 30.11.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1267/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 180 vom 18.7.2003, S. 1).
(4) ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1989/2006 (ABl. L 411 vom 30.12.2006, S. 6).
(5) ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 105/2007 der Kommission (ABl. L 39 vom 10.2.2007, S. 1).
(6) ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1895/2006 (ABl. L 397 vom 30.12.2006, S. 6).
(7) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).
(8) ABl. L 181 vom 28.6.1989, S. 47.
(9) Verordnung (EG) Nr. 1722/2005 der Kommission vom 20. Oktober 2005 betreffend die Grundsätze zur Berechnung der Wohnungsvermietung für die Zwecke der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 zur Harmonisierung des Bruttonationaleinkommens zu Marktpreisen (ABl. L 276 vom 21.10.2005, S. 5).
(10) Verordnung (EWG) Nr. 696/93 des Rates vom 15. März 1993 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft (ABl. L 76 vom 30.3.1993, S. 1). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).
ANHANG I
METHODIK
1. METHODIKHANDBUCH UND ARBEITSPROGRAMM
1.1. Die Kommission (Eurostat) legt im Einvernehmen mit den Mitgliedstaaten ein Methodikhandbuch vor, in dem die in den verschiedenen Phasen der Erstellung der KKP angewandten Methoden beschrieben werden, einschließlich der Methoden zur Schätzung fehlender Basisinformationen und fehlender Paritäten. Das Methodikhandbuch wird überarbeitet, sobald eine signifikante Änderung an der Methodik vorgenommen wird. Dabei können neue Methoden eingeführt werden, um die Datenqualität zu verbessern, die Kosten zu senken oder die Belastung der Datenlieferanten zu verringern.
1.2. Die Kommission (Eurostat) stellt bis zum 30. November eines jeden Jahres im Einvernehmen mit den Mitgliedstaaten ein jährliches Arbeitsprogramm für das jeweils folgende Kalenderjahr auf, das den Zeitplan für die Spezifikation und die Bereitstellung der für dieses Jahr verlangten Basisinformationen enthält.
1.3. In dem jährlichen Arbeitsprogramm werden das Format für die von den Mitgliedstaaten bereitzustellenden Daten sowie alle anderen zur Berechnung und Veröffentlichung der KKP erforderlichen Maßnahmen festgelegt.
1.4. Die gemäß Nummer 1.2 gelieferten Basisinformationen können überarbeitet werden, die Ergebnisse für das Bezugsjahr werden jedoch anhand der Informationen berechnet, die nach dem in Artikel 9 genannten Zeitplan vorgelegt werden. Für Informationen, die zu diesem Zeitpunkt unvollständig sind oder nicht zur Verfügung stehen, nimmt die Kommission (Eurostat) Schätzungen vor.
1.5. Für den Fall, dass ein Mitgliedstaat keine vollständigen Basisinformationen vorlegt, gibt er an, warum die Informationen unvollständig sind und wann er vollständige Informationen vorlegen wird bzw. warum vollständige Informationen nicht verfügbar gemacht werden können.
2. BASISINFORMATIONEN
2.1. Bestandteile der Basisinformationen
Für die Zwecke dieser Verordnung werden die in den Artikeln 2 und 4 genannten Basisinformationen sowie die Mindesthäufigkeit der Lieferung neuer Daten wie folgt festgelegt und übermittelt:
Basisinformationen |
Mindesthäufigkeit |
BIP-Ausgabengewichte (1) |
Jährlich |
Tatsächliche und unterstellte Mieten (2) |
Jährlich |
Arbeitnehmerentgelt |
Jährlich |
Zeitliche Anpassungsfaktoren |
Jährlich |
Preise von Verbrauchsgütern und Dienstleistungen und einschlägige Repräsentativitätsindikatoren |
3 Jahre (3) |
Preise von Investitionsgütern |
3 Jahre |
Preise von Bauvorhaben |
3 Jahre |
Räumliche Anpassungsfaktoren |
6 Jahre |
2.2. Verfahren zur einholung der Basisinformationen
Die Kommission (Eurostat) legt unter Berücksichtigung der Standpunkte der Mitgliedstaaten die Quellen und die Datenlieferanten für die einzelnen vorstehend aufgeführten Basisinformationen fest. Erhält die Kommission (Eurostat) Basisinformationen nicht von einem Mitgliedstaat selbst, sondern von einem anderen Datenlieferanten, so ist der Mitgliedstaat von den Pflichten gemäß den Nummern 5.1.4 bis 5.1.13 entbunden.
3. NATIONALE DURCHSCHNITTSPREISE
3.1. Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 2 Absatz 2 kann die Datenerhebung auf einen oder mehrere Orte innerhalb des Wirtschaftsgebiets beschränkt werden. Die entsprechenden Daten können für die KKP-Berechnungen herangezogen werden, sofern geeignete räumliche Anpassungsfaktoren bereitgestellt werden. Diese räumlichen Anpassungsfaktoren werden verwendet, um die an den betreffenden Orten erhobenen Daten an die für den nationalen Durchschnitt repräsentativen Daten anzupassen.
3.2. Räumliche Anpassungsfaktoren werden auf der Ebene der Einzelpositionen geliefert. Sie dürfen ausgehend vom Bezugszeitraum der Erhebung nicht älter als sechs Jahre sein.
4. JÄHRLICHE DURCHSCHNITTSPREISE
Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 2 Absatz 2 kann die Datenerhebung auf einen bestimmten Zeitraum beschränkt werden. Die entsprechenden Daten können für die KKP-Berechnungen herangezogen werden, sofern geeignete zeitliche Anpassungsfaktoren bereitgestellt werden. Diese zeitlichen Anpassungsfaktoren werden verwendet, um die in diesem Zeitraum erhobenen Daten an die für den Jahresdurchschnitt repräsentativen Daten anzupassen.
5. QUALITÄT
5.1. Mindeststandards für Basisinformationen
5.1.1. Die Liste der Artikel, deren Preise zu erheben sind, wird so abgefasst, dass sie Artikel enthält, deren Merkmale Vergleichbarkeit zwischen den Ländern gewährleisten.
5.1.2. Die Liste der Artikel, deren Preise zu erheben sind, wird so abgefasst, dass jeder Mitgliedstaat für jede Einzelposition mindestens einen repräsentativen Artikel angeben kann, dessen Preis in mindestens einem weiteren Mitgliedstaat erhoben werden kann.
5.1.3. Die Liste der Artikel wird so abgefasst, dass der jeweils höchstmögliche Grad an Äqui-Repräsentativität erreicht werden kann, d. h. jeder Mitgliedstaat muss für jede Einzelposition mindestens den Preis eines repräsentativen Artikels erheben, und der Preis dieses repräsentativen Artikels muss in mindestens einem weiteren Mitgliedstaat erhoben werden.
5.1.4. Jeder Mitgliedstaat erhebt die Preise für die Artikel gemäß den Merkmalsbeschreibungen in der Liste der Artikel.
5.1.5. Jeder Mitgliedstaat erhebt innerhalb einer jeden Einzelposition die Preise einer ausreichenden Zahl von auf seinem Markt verfügbaren Artikeln, auch wenn diese unter Umständen nicht als repräsentativ für die jeweilige Einzelposition betrachtet werden.
5.1.6. Jeder Mitgliedstaat liefert die Preise für mindestens einen repräsentativen Artikel innerhalb einer jeden Einzelposition. Die repräsentativen Artikel werden mit einem Repräsentativitätsindikator versehen.
5.1.7. Jeder Mitgliedstaat erhebt eine ausreichende Zahl von Preisnotierungen für jeden Artikel, dessen Preis erhoben wird, um einen zuverlässigen Durchschnittspreis je Artikel zu gewährleisten, wobei die jeweilige Marktstruktur zu berücksichtigen ist.
5.1.8. Die Art der Verkaufsstellen wird so ausgewählt, dass sie für den jeweiligen Artikel die Struktur des Inlandsverbrauchs angemessen widerspiegeln.
5.1.9. Die Verkaufsstellenauswahl an einem Ort wird so vorgenommen, dass sie die Struktur des Verbrauchs der Bewohner des Ortes und die Verfügbarkeit der Artikel angemessen widerspiegelt.
5.1.10. Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission (Eurostat) Angaben über das Arbeitnehmerentgelt für ausgewählte Tätigkeiten für den Sektor Staat (S 13) gemäß dem ESVG 95.
5.1.11. Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission (Eurostat) zeitliche Anpassungsfaktoren, die die Berechnung von KKP anhand der zu einem bestimmten Zeitpunkt erhobenen Preise ermöglichen und den jährlichen Durchschnitt des Preisniveaus angemessen widerspiegeln.
5.1.12. Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission (Eurostat) räumliche Anpassungsfaktoren, die die Berechnung von KKP anhand der an bestimmten Orten erhobenen Preise ermöglichen und den nationalen Durchschnitt des Preisniveaus angemessen widerspiegeln.
5.1.13. Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission (Eurostat) Gewichte für jede der in Anhang II aufgeführten Einzelpositionen, die die Ausgabenstruktur in dem Mitgliedstaat im Bezugsjahr widerspiegeln.
5.2. Mindeststandards für die validierung der Preiserhebungsergebnisse
5.2.1. Vor der Übermittlung der Daten an die Kommission (Eurostat) nimmt jeder Mitgliedstaat eine Überprüfung der Validität der Daten vor, der Folgendes zugrunde liegt:
— |
die Höchst- und die Mindestpreise, |
— |
der Durchschnittspreis und der Variationskoeffizient, |
— |
die Zahl der mit ihren Preisen erfassten Artikel je Einzelposition, |
— |
die Zahl der mit ihren Preisen erfassten repräsentativen Artikel je Einzelposition und |
— |
die Zahl der notierten Preise je Artikel. |
5.2.2. Die Kommission (Eurostat) stellt den Mitgliedstaaten ein elektronisches Hilfsmittel mit den für die Zwecke von Nummer 5.2.1 erforderlichen Algorithmen zur Verfügung.
5.2.3. Die Kommission (Eurostat) nimmt vor der abschließenden Bearbeitung der Erhebungsergebnisse im Einvernehmen mit den Mitgliedstaaten Validitätsprüfungen auf der Grundlage von Indikatoren vor, die Folgendes umfassen:
Für jede Einzelposition:
— |
die Zahl der Artikel, die von den einzelnen Ländern mit ihren Preisen erfasst wurden, |
— |
die Zahl der Artikel, die von den einzelnen Ländern mit einem Repräsentativitätsindikator versehen wurden, |
— |
den Preisniveauindex, |
— |
die Ergebnisse der vorangegangenen Erhebung über die gleiche Einzelposition und |
— |
Preisniveauindizes in KKP für jedes Land. |
Für jeden Artikel:
— |
die Zahl der Preise, die von den einzelnen Ländern erfasst wurden und |
— |
die Variationskoeffizienten
|
5.2.4. Die Kommission (Eurostat) nimmt vor der abschließenden Bearbeitung der KKP-Ergebnisse auf aggregierter Ebene Validitätsprüfungen auf der Grundlage von Indikatoren vor, die Folgendes umfassen:
Auf der Ebene des BIP insgesamt und seiner wichtigsten Aggregate:
— |
die Konsistenz der BIP-Ausgabengewichte und der Bevölkerungsschätzungen mit den veröffentlichten Daten, |
— |
einen Vergleich der Pro-Kopf-Volumenindizes für die jeweiligen und für frühere Berechnungen und |
— |
einen Vergleich der Preisniveauindizes für die jeweiligen und für frühere Berechnungen. |
Auf der Ebene einer jeden Einzelposition:
— |
einen Vergleich der BIP-Gewichtungsstruktur für die jeweiligen und für frühere Berechnungen und |
— |
Schätzungen fehlender Daten, soweit erforderlich. |
5.3. Berichterstattung und Bewertung
5.3.1. Jeder Mitgliedstaat führt eine Dokumentation, in der ausführlich beschrieben wird, wie diese Verordnung durchgeführt wurde. Diese Dokumentation wird der Kommission (Eurostat) und den übrigen Mitgliedstaaten zugänglich gemacht.
5.3.2. Jeder Mitgliedstaat lässt sein Verfahren zur KKP-Berechnung mindestens einmal alle sechs Jahre durch die Kommission (Eurostat) bewerten. Bei diesen jährlich geplanten und in das jährliche Arbeitsprogramm aufgenommenen Bewertungen wird die Einhaltung dieser Verordnung geprüft. Auf der Grundlage der Bewertungen verfasst die Kommission (Eurostat) einen Bericht und macht ihn öffentlich verfügbar, unter anderem auf ihrer Website.
5.3.3. Gemäß Artikel 7 Absatz 3 wird der Kommission (Eurostat) kurz nach jeder Verbraucherpreiserhebung ein Bericht des verantwortlichen Mitgliedstaats vorgelegt, der Informationen darüber enthält, wie die Erhebung durchgeführt wurde. Die Kommission (Eurostat) stellt jedem Mitgliedstaat eine Zusammenfassung dieser Berichte zur Verfügung.
6. VERFAHREN DER VERBRAUCHERPREISERHEBUNG
6.1. Die Mitgliedstaaten führen die Preiserhebungen gemäß dem Arbeitsprogramm durch.
6.2. Für jede Erhebung stellt die Kommission (Eurostat) die Liste der in die Erhebung einzubeziehenden Artikel zusammen, wobei sie von Vorschlägen ausgeht, die von den Mitgliedstaaten für jede Einzelposition vorgelegt werden.
6.3. Die Kommission (Eurostat) stellt zusammen mit der Liste der Artikel eine Übersetzung aller Merkmalsbeschreibungen der einzelnen Erhebungslisten in allen Amtssprachen der Europäischen Union zur Verfügung.
7. BERECHNUNGSVERFAHREN
7.1. Berechnung bilateraler Paritäten auf der Ebene der Einzelpositionen
a) |
Die Berechnung multilateraler Èltetò-Köves-Szulc-Paritäten (nachstehend „EKS-Paritäten“ genannt) auf der Ebene der Einzelpositionen erfolgt auf der Grundlage einer Matrix bilateraler Paritäten für jedes Länderpaar. |
b) |
Die Berechnung bilateraler Paritäten erfolgt anhand der beobachteten Preise der zugrunde liegenden Artikel und der diesen Artikeln zugeordneten Repräsentativitätsindikatoren. |
c) |
Der erhobene Durchschnittspreis für jeden Artikel wird als einfaches arithmetisches Mittel der für diesen Artikel erfassten Preisbeobachtungen ermittelt. |
d) |
Der nationale jährliche Durchschnittspreis wird, soweit erforderlich, auf der Grundlage des erhobenen Durchschnittspreises mit Hilfe geeigneter räumlicher und zeitlicher Anpassungsfaktoren geschätzt. |
e) |
Anschließend werden, soweit möglich, die Relationen der angepassten Durchschnittspreise sowie ihre Umkehrwerte für Artikel und Länderpaare berechnet. |
f) |
Anschließend werden, soweit möglich, für alle Länderpaare für die Einzelposition KKP berechnet. Die KKP werden für jedes Länderpaar berechnet als gewogenes geometrisches Mittel
dabei werden Gewichte verwendet, die die relative Repräsentativität aller Artikel, deren Preis in beiden Ländern erhoben wird, widerspiegeln. |
7.2. Schätzung fehlender bilateraler Paritäten
Können für eine Einzelposition die bilateralen KKP nicht berechnet werden, so werden die fehlenden bilateralen KKP, soweit möglich, mit Hilfe des Standardverfahrens der Bildung des geometrischen Mittels der über Drittländer ermittelten indirekten Paritäten geschätzt. Sollte die Matrix der bilateralen KKP für eine Einzelposition im Anschluss an dieses Schätzverfahren noch immer fehlende Werte aufweisen, so ist die anschließende Berechnung multilateraler EKS-Paritäten für diejenigen Länder, für die keine bilateralen KKP vorhanden sind, nicht möglich. Die fehlenden EKS-Paritäten werden in diesem Fall von der Kommission (Eurostat) geschätzt, die hierzu Referenz-KKP ähnlicher Einzelpositionen oder eine andere geeignete Schätzmethode verwendet.
7.3. Berechnung bilateraler Paritäten auf aggregierter Ebene
a) |
Die Berechnung bilateraler Paritäten auf einer bestimmten Aggregationsebene der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen erfolgt anhand der für die zugrunde liegenden Einzelpositionen ermittelten EKS-Paritäten (siehe Nummer 7.4) und BIP-Ausgabengewichte. |
b) |
Anschließend wird für die gewählte Aggregationsebene eine Parität vom Typ Laspeyres als arithmetisches Mittel der Paritäten für die zugrunde liegenden Einzelpositionen berechnet, gewichtet mit den relativen Prozentsätzen (oder nominalen Werten) für das zweite Land eines jeden Länderpaares. |
c) |
Anschließend wird für die gewählte Aggregationsebene eine Parität vom Typ Paasche als harmonisches Mittel der Paritäten für die zugrunde liegenden Einzelpositionen berechnet, gewichtet mit den relativen Prozentsätzen (oder nominalen Werten) für das erste Land eines jeden Länderpaares. |
d) |
Anschließend wird für die gewählte Aggregationsebene eine Parität vom Typ Fisher als geometrisches Mittel der für jedes Länderpaar ermittelten Paritäten vom Typ Laspeyres und vom Typ Paasche berechnet. |
7.4. Berechnung transitiver multilateraler KKP
Die Berechnung transitiver multilateraler Paritäten erfolgt entweder auf der Ebene der Einzelpositionen oder auf einer beliebigen Aggregationsebene, indem das EKS-Verfahren auf der Grundlage einer vollständigen Matrix von Paritäten vom Typ Fisher zwischen einem jeden Länderpaar wie folgt angewandt wird:
wobei tEKSs die EKS-Parität zwischen Land s und Land t bezeichnet;
tFs die Parität vom Typ Fisher zwischen Land s und Land t bezeichnet;
z die Zahl der teilnehmenden Länder bezeichnet.
8. ÜBERMITTLUNG
8.1. Die Kommission (Eurostat) liefert den Mitgliedstaaten die Vorlagen für die elektronische Übermittlung der für die Berechnung der KKP erforderlichen Basisinformationen.
8.2. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) die Basisinformationen unter Verwendung der Vorlagen.
9. VERÖFFENTLICHUNG
Zusätzlich zu den Bestimmungen von Artikel 9 Absatz 2 kann die Kommission (Eurostat) im Einvernehmen mit den Mitgliedstaaten Ergebnisse auf einer tiefer untergliederten Ebene veröffentlichen.
10. BERICHTIGUNGEN
10.1. Wenn ein Mitgliedstaat einen Fehler feststellt, übermittelt er umgehend und von sich aus die richtigen Basisinformationen an die Kommission (Eurostat). Darüber hinaus unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission (Eurostat) über jede vermutete unsachgemäße Anwendung des Berechnungsverfahrens.
10.2. Wenn die Kommission (Eurostat) Kenntnis von einem Fehler erlangt hat, der einem Mitgliedstaat oder der Kommission (Eurostat) unterlaufen ist, unterrichtet sie die Mitgliedstaaten und nimmt innerhalb eines Monats eine Neuberechnung der KKP vor.
10.3. Wenn die festgestellten Fehler zu einer Änderung auf der Ebene des in KKS ausgedrückten Pro-Kopf-BIP eines Mitgliedstaats um mindestens 0,5 Prozentpunkte führen, veröffentlicht die Kommission (Eurostat) so bald wie möglich eine Berichtigung, es sei denn, die betreffenden Fehler werden später als drei Monate nach der Veröffentlichung der Ergebnisse festgestellt.
10.4. Wenn ein Fehler aufgetreten ist, ergreift die zuständige Stelle Maßnahmen zur Vermeidung ähnlicher Vorkommnisse in der Zukunft.
10.5. Überarbeitungen der BIP-Ausgabengewichte oder der Bevölkerungsschätzungen, die später als 33 Monate nach Ablauf des Bezugsjahres vorgenommen wurden, machen keine Berichtigung der KKP-Ergebnisse erforderlich.
(1) Diese Gewichte stimmen mit dem niedrigsten Niveau der verfügbaren Aggregate aus den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen überein. Sind die erforderlichen Detailangaben nicht verfügbar, kann der Mitgliedstaat bestmögliche Schätzungen für die fehlenden Positionen liefern.
(2) Der mengenorientierte Ansatz zur Erfassung des Wohnungsbestands, wie er im Methodikhandbuch beschrieben wird, kann statt des preisorientierten Ansatzes verwendet werden, wenn die Angaben zu den tatsächlichen Mieten fehlen oder im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1722/2005 unzuverlässig sind.
(3) Die Mindesthäufigkeit bezieht sich auf die Lieferung von Daten für eine bestimmte Produktgruppe entsprechend dem rotierenden Erhebungszyklus.
ANHANG II
Einzelpositionen gemäß Artikel 3 Buchstabe e
EP Nr. |
Beschreibung |
KONSUMAUSGABEN DER PRIVATEN HAUSHALTE FÜR DEN INDIVIDUALVERBRAUCH |
|
NAHRUNGSMITTEL UND ALKOHOLFREIE GETRÄNKE |
|
|
Nahrungsmittel |
|
Brot und Getreideerzeugnisse [COICOP 01.1.1] |
1 |
Reis |
2 |
Anderes Getreide, Mehl und andere Getreideerzeugnisse |
3 |
Brot |
4 |
Andere Backwaren |
5 |
Teigwaren |
|
Fleisch [COICOP 01.1.2] |
6 |
Rind- und Kalbfleisch |
7 |
Schweinefleisch |
8 |
Lamm-, Hammel- und Ziegenfleisch |
9 |
Geflügel |
10 |
Anderes Fleisch und Schlachtnebenprodukte |
11 |
Delikatessen und andere Fleischzubereitungen |
|
Fische und Fischwaren [COICOP 01.1.3] |
12 |
Fische und Meerestiere, frisch, gekühlt oder tiefgefroren |
13 |
Fische und Meerestiere, konserviert oder verarbeitet |
|
Molkereiprodukte und Eier [COICOP 01.1.4] |
14 |
Frischmilch |
15 |
Dauermilch und andere Milchprodukte |
16 |
Käse |
17 |
Eier und Eiprodukte |
|
Speiseöle und -fette [COICOP 01.1.5] |
18 |
Butter |
19 |
Margarine |
20 |
Andere Speiseöle und tierische Speisefette |
|
Obst [COICOP 01.1.6] |
21 |
Obst, frisch oder gekühlt |
22 |
Gefrierobst, Obstkonserven und Erzeugnisse auf Obstbasis |
|
Gemüse [COICOP 01.1.7] |
23 |
Gemüse außer Kartoffeln, frisch oder gekühlt |
24 |
Kartoffeln, frisch oder gekühlt |
25 |
Gefriergemüse, konserviertes oder verarbeitetes Gemüse sowie Erzeugnisse auf Gemüsebasis |
|
Zucker, Marmelade, Honig, Schokolade und Süßwaren [COICOP 01.1.8] |
26 |
Zucker |
27 |
Marmelade, Konfitüre und Honig |
28 |
Süßwaren, Schokolade und andere Erzeugnisse auf der Grundlage von Kakao |
29 |
Speiseeis, Eiskrem und Sorbets |
|
Nahrungsmittel, a.n.g. [COICOP 01.1.9] |
30 |
Nahrungsmittel, a.n.g. |
|
Alkoholfreie Getränke |
|
Kaffee, Tee und Kakao [COICOP 01.2.1] |
31 |
Kaffee, Tee und Kakao |
|
Mineralwasser, Erfrischungsgetränke, Frucht- und Gemüsesäfte [COICOP 01.2.2] |
32 |
Mineralwasser |
33 |
Erfrischungsgetränke und Konzentrate |
34 |
Frucht- und Gemüsesäfte |
ALKOHOLISCHE GETRÄNKE, TABAKWAREN UND DROGEN |
|
|
Alkoholische Getränke |
|
Spirituosen [COICOP 02.1.1] |
35 |
Spirituosen |
|
Wein [COICOP 02.1.2] |
36 |
Wein |
|
Bier [COICOP 02.1.3] |
37 |
Bier |
|
Tabakwaren |
|
Tabakwaren [COICOP 02.2.0] |
38 |
Tabakwaren |
|
Drogen |
|
Drogen [COICOP 02.3.0] |
39 |
Drogen |
BEKLEIDUNG UND SCHUHE |
|
|
Bekleidung |
|
Bekleidungsstoffe [COICOP 03.1.1] |
40 |
Bekleidungsstoffe |
|
Bekleidung [COICOP 03.1.2] |
41 |
Bekleidung für Männer |
42 |
Bekleidung für Frauen |
43 |
Bekleidung für Kinder und Kleinkinder |
|
Andere Bekleidungsartikel und -zubehör [COICOP 03.1.3] |
44 |
Andere Bekleidungsartikel und -zubehör |
|
Chemische Reinigung, Waschen, Reparatur und Miete von Bekleidung [COICOP 03.1.4] |
45 |
Chemische Reinigung, Waschen, Reparatur und Miete von Bekleidung |
|
Schuhe |
|
Schuhe und andere Fußbekleidung [COICOP 03.2.1] |
46 |
Schuhe für Männer |
47 |
Schuhe für Frauen |
48 |
Schuhe für Kinder und Kleinkinder |
|
Reparatur und Miete von Schuhen [COICOP 03.2.2] |
49 |
Reparatur und Miete von Schuhen |
WOHNUNG, WASSER, STROM, GAS UND ANDERE BRENNSTOFFE |
|
|
Tatsächliche Mietzahlungen |
|
Tatsächliche Mietzahlungen [COICOP 04.1.1 und 04.1.2] |
50 |
Tatsächliche Mietzahlungen |
|
Unterstellte Mietzahlungen |
|
Unterstellte Mietzahlungen [COICOP 04.2.1 und 04.2.2] |
51 |
Unterstellte Mietzahlungen |
|
Instandhaltung und Reparatur der Wohnung |
|
Erzeugnisse für die Instandhaltung und Reparatur der Wohnung [COICOP 04.3.1] |
52 |
Erzeugnisse für die Instandhaltung und Reparatur der Wohnung |
|
Dienstleistungen für die Instandhaltung und Reparatur der Wohnung [COICOP 04.3.2] |
53 |
Dienstleistungen für die Instandhaltung und Reparatur der Wohnung |
|
Wasserversorgung und andere Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Wohnung |
|
Wasserversorgung [COICOP 04.4.1] |
54 |
Wasserversorgung |
|
Andere Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Wohnung [COICOP 04.4.2, 04.4.3 und 04.4.4] |
55 |
Andere Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Wohnung |
|
Strom, Gas und andere Brennstoffe |
|
Strom [COICOP 04.5.1] |
56 |
Strom |
|
Gas [COICOP 04.5.2] |
57 |
Gas |
|
Flüssige Brennstoffe [COICOP 04.5.3] |
58 |
Flüssige Brennstoffe |
|
Feste Brennstoffe [COICOP 04.5.4] |
59 |
Feste Brennstoffe |
|
Fernwärme [COICOP 04.5.5] |
60 |
Fernwärme |
HAUSRAT UND HAUSHALTSFÜHRUNG |
|
|
Einrichtungsgegenstände, Teppiche und andere Bodenbeläge |
|
Möbel und andere Einrichtungsgegenstände [COICOP 05.1.1] |
61 |
Küchenmöbel |
62 |
Schlafzimmermöbel |
63 |
Wohnzimmer- und Esszimmermöbel |
64 |
Andere Möbel und Einrichtungsgegenstände |
|
Teppiche und Bodenbeläge [COICOP 05.1.2] |
65 |
Teppiche und Bodenbeläge |
|
Reparaturen an Möbeln, Einrichtungsgegenständen und Bodenbelägen [COICOP 05.1.3] |
66 |
Reparaturen an Möbeln, Einrichtungsgegenständen und Bodenbelägen |
|
Heimtextilien |
|
Heimtextilien [COICOP 05.2.0] |
67 |
Heimtextilien |
|
Haushaltsgeräte |
|
Elektrische und andere Haushaltsgroßgeräte [COICOP 05.3.1] |
68 |
Elektrische und andere Haushaltsgroßgeräte |
|
Elektrische Kleingeräte für den Haushalt [COICOP 05.3.2] |
69 |
Elektrische Kleingeräte für den Haushalt |
|
Reparaturen an Haushaltsgeräten [COICOP 05.3.3] |
70 |
Reparaturen an Haushaltsgeräten |
|
Glaswaren, Tafelgeschirr und andere Gebrauchsgüter für die Haushaltsführung |
|
Glaswaren, Tafelgeschirr und andere Gebrauchsgüter für die Haushaltsführung [COICOP 05.4.0] |
71 |
Glaswaren, Tafelgeschirr und andere Gebrauchsgüter für die Haushaltsführung |
|
Werkzeuge und Geräte für Haus und Garten |
|
Motorbetriebene Werkzeuge und Geräte [COICOP 05.5.1] |
72 |
Motorbetriebene Werkzeuge und Geräte |
|
Gartengeräte, Handwerkzeuge und andere Gebrauchsgüter (nicht motorbetrieben) für die Haushaltsführung [COICOP 05.5.2] |
73 |
Gartengeräte, Handwerkzeuge und andere Gebrauchsgüter (nicht motorbetrieben) für die Haushaltsführung |
|
Waren und Dienstleistungen für die Haushaltsführung |
|
Verbrauchsgüter für die Haushaltsführung [COICOP 05.6.1] |
74 |
Verbrauchsgüter für die Haushaltsführung |
|
Dienstleistungen von Haushaltshilfen und andere häusliche Dienste [COICOP 05.6.2] |
75 |
Dienstleistungen von Haushaltshilfen |
76 |
Häusliche Dienste |
GESUNDHEITSWESEN |
|
|
Medizinische Erzeugnisse, Geräte und Ausrüstungen |
|
Pharmazeutische Erzeugnisse [COICOIP 06.1.1] |
77 |
Pharmazeutische Erzeugnisse |
|
Andere medizinische Erzeugnisse [COICOP 06.1.2] |
78 |
Andere medizinische Erzeugnisse |
|
Therapeutische Geräte und Ausrüstungen [COICOP 06.1.3] |
79 |
Therapeutische Geräte und Ausrüstungen |
|
Ambulante Gesundheitsdienstleistungen |
|
Ärztliche Dienstleistungen [COICOP 06.2.1] |
80 |
Ärztliche Dienstleistungen |
|
Zahnärztliche Dienstleistungen [COICOP 06.2.2] |
81 |
Zahnärztliche Dienstleistungen |
|
Paramedizinische Dienstleistungen [COICOP 06.2.3] |
82 |
Paramedizinische Dienstleistungen |
|
Stationäre Gesundheitsdienstleistungen |
|
Stationäre Gesundheitsdienstleistungen [COICOP 06.3.0] |
83 |
Stationäre Gesundheitsdienstleistungen |
VERKEHR |
|
|
Kauf von Fahrzeugen |
|
Kraftfahrzeuge [COICOP 07.1.1] |
84 |
Kraftfahrzeuge mit Dieselmotor |
85 |
Kraftfahrzeuge mit Benzinmotor mit einem Hubraum von weniger als 1 200 cm3 |
86 |
Kraftfahrzeuge mit Benzinmotor mit einem Hubraum von 1 200 cm3 bis 1 699 cm3 |
87 |
Kraftfahrzeuge mit Benzinmotor mit einem Hubraum von 1 700 cm3 bis 2 999 cm3 |
88 |
Kraftfahrzeuge mit Benzinmotor mit einem Hubraum von 3 000 cm3 und mehr |
|
Motorräder [COICOP 07.1.2] |
89 |
Motorräder |
|
Fahrräder [COICOP 07.1.3] |
90 |
Fahrräder |
|
Kutschen u. ä. von Tieren gezogene Fahrzeuge [COICOP 07.1.4] |
91 |
Kutschen u. ä. von Tieren gezogene Fahrzeuge |
|
Waren und Dienstleistungen für den Betrieb von Privatfahrzeugen |
|
Ersatzteile und Zubehör für Privatfahrzeuge [COICOP 07.2.1] |
92 |
Ersatzteile und Zubehör für Privatfahrzeuge |
|
Kraft- und Schmierstoffe für Privatfahrzeuge [COICOP 07.2.2] |
93 |
Kraft- und Schmierstoffe für Privatfahrzeuge |
|
Wartung und Reparatur an Privatfahrzeugen [COICOP 07.2.3] |
94 |
Wartung und Reparatur an Privatfahrzeugen |
|
Sonstige Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Privatfahrzeugen [COICOP 07.2.4] |
95 |
Sonstige Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Privatfahrzeugen |
|
Verkehrsdienstleistungen |
|
Personenbeförderung im Schienenverkehr [COICOP 07.3.1] |
96 |
Personenbeförderung im Schienenverkehr |
|
Personenbeförderung im Straßenverkehr [COICOP 07.3.2] |
97 |
Personenbeförderung im Straßenverkehr |
|
Personenbeförderung im Luftverkehr [COICOP 07.3.3] |
98 |
Personenbeförderung im Luftverkehr |
|
Personenbeförderung im See- und Binnenschiffsverkehr [COICOP 07.3.4] |
99 |
Personenbeförderung im See- und Binnenschiffsverkehr |
|
Kombinierte Personenbeförderungsleistungen [COICOP 07.3.5] |
100 |
Kombinierte Personenbeförderungsleistungen |
|
Andere Ausgaben für Verkehrsdienstleistungen [COICOP 07.3.6] |
101 |
Andere Ausgaben für Verkehrsdienstleistungen |
|
NACHRICHTENÜBERMITTLUNG |
|
Post- und Kurierdienstleistungen |
|
Post- und Kurierdienstleistungen [COICOP 08.1.0] |
102 |
Post- und Kurierdienstleistungen |
|
Telefon- und Telefaxgeräte einschl. Reparatur |
|
Telefon- und Telefaxgeräte einschl. Reparatur [COICOP 08.2.0] |
103 |
Telefon- und Telefaxgeräte einschl. Reparatur |
|
Telefon- und Telefaxdienstleistungen |
|
Telefon- und Telefaxdienstleistungen [COICOP 08.3.0] |
104 |
Telefon- und Telefaxdienstleistungen |
FREIZEITGESTALTUNG, SPORT UND KULTUR |
|
|
Audiovisuelle, fotografische und Informationsverarbeitungsgeräte und Zubehör (einschl. Reparatur) |
|
Geräte für Empfang, Aufnahme und Wiedergabe von Ton und Bild [COICOP 09.1.1] |
105 |
Geräte für Empfang, Aufnahme und Wiedergabe von Ton und Bild |
|
Foto- und Filmausrüstung, optische Geräte und Zubehör [COICOP 09.1.2] |
106 |
Foto- und Filmausrüstung, optische Geräte und Zubehör |
|
Informationsverarbeitungsgeräte [COICOP 09.1.3] |
107 |
Informationsverarbeitungsgeräte |
|
Bild- und Tonträger [COICOP 09.1.4] |
108 |
Bespielte Bild- und Tonträger |
109 |
Unbespielte Bild- und Tonträger |
|
Reparatur von audiovisuellen, fotografischen und Informationsverarbeitungsgeräten und Zubehör [COICOP 09.1.5] |
110 |
Reparatur von audiovisuellen, fotografischen und Informationsverarbeitungsgeräten und Zubehör |
|
Andere größere langlebige Gebrauchsgüter für Freizeitgestaltung und Kultur (einschl. Reparaturen) |
|
Größere langlebige Gebrauchsgüter für Freizeitaktivitäten im Freien [COICOP 09.2.1] |
111 |
Größere langlebige Gebrauchsgüter für Freizeitaktivitäten im Freien |
|
Musikinstrumente und größere langlebige Gebrauchsgüter für Freizeitaktivitäten in Räumen [COICOP 09.2.2] |
112 |
Musikinstrumente und größere langlebige Gebrauchsgüter für Freizeitaktivitäten in Räumen |
|
Wartung und Reparatur von anderen größeren langlebigen Gebrauchsgütern für Freizeitgestaltung und Kultur [COICOP 09.2.3] |
113 |
Wartung und Reparatur von anderen größeren langlebigen Gebrauchsgütern für Freizeitgestaltung und Kultur |
|
Andere Freizeitgeräte und -artikel (einschl. Reparatur); Gartenerzeugnisse und Verbrauchsgüter für Gartenpflege; Haustiere |
|
Spiele, Spielzeug und Hobbywaren [COICOP 09.3.1] |
114 |
Spiele, Spielzeug und Hobbywaren |
|
Geräte und Ausrüstungen für Sport, Camping und Erholung im Freien [COICOP 09.3.2] |
115 |
Geräte und Ausrüstungen für Sport, Camping und Erholung im Freien |
|
Gartenerzeugnisse und Verbrauchsgüter für Gartenpflege [COICOP 09.3.3] |
116 |
Gartenerzeugnisse und Verbrauchsgüter für Gartenpflege |
|
Heimtiere (einschl. Gebrauchs- und Verbrauchsgüter für die Tierhaltung) [COICOP 09.3.4] |
117 |
Heimtiere (einschl. Gebrauchs- und Verbrauchsgüter für die Tierhaltung) |
|
Veterinär- und andere Dienstleistungen für Heimtiere [COICOP 09.3.5] |
118 |
Veterinär- und andere Dienstleistungen für Heimtiere |
|
Freizeit- und Kulturdienstleistungen |
|
Freizeit- und Sportdienstleistungen [COICOP 09.4.1] |
119 |
Freizeit- und Sportdienstleistungen |
|
Kulturdienstleistungen [COICOP 09.4.2] |
120 |
Dienstleistungen von Fotografen |
121 |
Andere Kulturdienstleistungen |
|
Glücksspiele [COICOP 09.4.3] |
122 |
Glücksspiele |
|
Zeitungen, Bücher und Schreibwaren |
|
Bücher [COICOP 09.5.1] |
123 |
Bücher |
|
Zeitungen und Zeitschriften [COICOP 09.5.2] |
124 |
Zeitungen und Zeitschriften |
|
Andere Druckerzeugnisse, Schreibwaren und Zeichenmaterialien [COICOP 09.5.3 und 09.5.4] |
125 |
Andere Druckerzeugnisse, Schreibwaren und Zeichenmaterialien |
|
Pauschalreisen |
|
Pauschalreisen [COICOP 09.6.0] |
126 |
Pauschalreisen |
BILDUNGSWESEN |
|
|
Dienstleistungen der Bildungseinrichtungen im Elementar- und Primarbereich |
|
Dienstleistungen der Bildungseinrichtungen im Elementar- und Primarbereich [COICOP 10.1.0] |
127 |
Dienstleistungen der Bildungseinrichtungen im Elementar- und Primarbereich |
|
Dienstleistungen der Bildungseinrichtungen im Sekundarbereich |
|
Dienstleistungen der Bildungseinrichtungen im Sekundarbereich [COICOP 10.2.0] |
128 |
Dienstleistungen der Bildungseinrichtungen im Sekundarbereich |
|
Dienstleistungen der Bildungseinrichtungen im nichttertiären Postsekundarbereich |
|
Dienstleistungen der Bildungseinrichtungen im nichttertiären Postsekundarbereich [COICOP 10.3.0] |
129 |
Dienstleistungen der Bildungseinrichtungen im nichttertiären Postsekundarbereich |
|
Dienstleistungen der Bildungseinrichtungen im Tertiärbereich |
|
Dienstleistungen der Bildungseinrichtungen im Tertiärbereich [COICOP 10.4.0] |
130 |
Dienstleistungen der Bildungseinrichtungen im Tertiärbereich |
|
Dienstleistungen nicht einstufbarer Bildungseinrichtungen |
|
Dienstleistungen nicht einstufbarer Bildungseinrichtungen [COICOP 10.5.0] |
131 |
Dienstleistungen nicht einstufbarer Bildungseinrichtungen |
VERPFLEGUNGS- UND BEHERBERGUNGSDIENSTLEISTUNGEN |
|
|
Verpflegungsdienstleistungen |
|
Restaurants, Cafés und dergleichen [COICOP 11.1.1] |
132 |
Verpflegungsdienstleistungen unabhängig von der Art der gastronomischen Einrichtung |
133 |
Verpflegungsdienstleistungen von Gasthäusern, Bars, Cafés, Teestuben und dergleichen |
|
Kantinen, Mensen [COICOP 11.1.2] |
134 |
Kantinen |
|
Beherbergungsdienstleistungen |
|
Beherbergungsdienstleistungen [COICOP 11.2.0] |
135 |
Beherbergungsdienstleistungen |
ANDERE WAREN UND DIENSTLEISTUNGEN |
|
|
Körperpflege |
|
Friseurleistungen und andere Dienstleistungen für die Körperpflege [COICOP 12.1.1] |
136 |
Friseurleistungen und andere Dienstleistungen für die Körperpflege |
|
Elektrische Geräte für die Körperpflege [COICOP 12.1.2] |
137 |
Elektrische Geräte für die Körperpflege |
|
Andere Artikel und Erzeugnisse für die Körperpflege [COICOP 12.1.3] |
138 |
Andere Artikel und Erzeugnisse für die Körperpflege |
|
Dienstleistungen der Prostitution |
|
Dienstleistungen der Prostitution [COICOP 12.2.0] |
139 |
Dienstleistungen der Prostitution |
|
Persönliche Gebrauchsgegenstände, a.n.g. |
|
Schmuck und Uhren [COICOP 12.3.1] |
140 |
Schmuck und Uhren |
|
Sonstige persönliche Gebrauchsgegenstände [COICOP 12.3.2] |
141 |
Sonstige persönliche Gebrauchsgegenstände |
|
Dienstleistungen sozialer Einrichtungen |
|
Dienstleistungen sozialer Einrichtungen [COICOP 12.4.0] |
142 |
Dienstleistungen sozialer Einrichtungen |
|
Versicherungsdienstleistungen |
|
Versicherungsdienstleistungen [COICOP 12.5.1, 12.5.2, 12.5.3, 12.5.4 und 12.5.5] |
143 |
Versicherungsdienstleistungen |
|
Finanzdienstleistungen, a.n.g. |
|
Bankdienstleistungen gegen unterstelltes Entgelt [COICOP 12.6.1] |
144 |
Bankdienstleistungen gegen unterstelltes Entgelt |
|
Sonstige Finanzdienstleistungen, a.n.g. [COICOP 12.6.2] |
145 |
Sonstige Finanzdienstleistungen, a.n.g. |
|
Andere Dienstleistungen, a.n.g. |
|
Andere Dienstleistungen, a.n.g. [COICOP 12.7.0] |
146 |
Andere Dienstleistungen, a.n.g. |
SALDO DER AUSGABEN GEBIETSANSÄSSIGER IM AUSLAND UND DER AUSGABEN GEBIETSFREMDER IM WIRTSCHAFTSGEBIET |
|
|
Konsumausgaben gebietsansässiger Haushalte in der übrigen Welt |
|
Konsumausgaben gebietsansässiger Haushalte in der übrigen Welt |
147 |
Konsumausgaben gebietsansässiger Haushalte in der übrigen Welt |
|
Konsumausgaben gebietsfremder Haushalte im Wirtschaftsgebiet |
|
Konsumausgaben gebietsfremder Haushalte im Wirtschaftsgebiet |
148 |
Konsumausgaben gebietsfremder Haushalte im Wirtschaftsgebiet |
KONSUMAUSGABEN DER PRIVATEN ORGANISATIONEN OHNE ERWERBSZWECK FÜR DEN INDIVIDUALVERBRAUCH |
|
WOHUNGSWESEN |
|
|
Wohnungswesen |
|
Wohnungswesen [COPNI 01.0.0] |
149 |
Wohnungswesen |
GESUNDHEITSWESEN |
|
|
Gesundheitswesen |
|
Gesundheitswesen [COPNI 02.1.1 bis 02.6.0] |
150 |
Gesundheitswesen |
FREIZEITGESTALTUNG, SPORT UND KULTUR |
|
|
Freizeitgestaltung, Sport und Kultur |
|
Freizeitgestaltung, Sport und Kultur [COPNI 03.1.0 und 03.2.0] |
151 |
Freizeitgestaltung, Sport und Kultur |
BILDUNGSWESEN |
|
|
Bildungswesen |
|
Bildungswesen [COPNI 04.1.0 bis 04.7.0] |
152 |
Bildungswesen |
DIENSTLEISTUNGEN SOZIALER EINRICHTUNGEN |
|
|
Dienstleistungen sozialer Einrichtungen |
|
Dienstleistungen sozialer Einrichtungen [COPNI 05.1.0 und 05.2.0] |
153 |
Dienstleistungen sozialer Einrichtungen |
SONSTIGE DIENSTLEISTUNGEN |
|
|
Sonstige Dienstleistungen |
|
Sonstige Dienstleistungen [COPNI 06.0.0 bis 09.2.0] |
154 |
Sonstige Dienstleistungen |
KONSUMAUSGABEN DES STAATES FÜR DEN INDIVIDUALVERBRAUCH |
|
WOHUNGSWESEN |
|
|
Wohnungswesen |
|
Wohnungswesen |
155 |
Wohnungswesen |
GESUNDHEITSWESEN |
|
|
Medizinische Leistungen und Erstattungen |
|
Medizinische Erzeugnisse, Geräte und Ausrüstungen |
156 |
Pharmazeutische Erzeugnisse |
157 |
Andere medizinische Erzeugnisse |
158 |
Therapeutische Geräte und Ausrüstungen |
|
Gesundheitsdienstleistungen |
159 |
Ambulante Gesundheitsdienstleistungen |
160 |
Ambulante zahnärztliche Dienstleistungen |
161 |
Ambulante paramedizinische Dienstleistungen |
162 |
Stationäre Gesundheitsdienstleistungen |
|
Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen |
|
Arbeitnehmerentgelt |
163 |
Allgemeinmediziner |
164 |
Krankenschwestern, Krankenpfleger und sonstiges medizinisches Personal |
165 |
Nichtmedizinisches Personal |
|
Vorleistungen |
166 |
Pharmazeutische Erzeugnisse |
167 |
Andere medizinische Erzeugnisse |
168 |
Therapeutische Geräte und Ausrüstungen |
169 |
Vorleistungen, a.n.g. |
|
Bruttobetriebsüberschuss |
170 |
Bruttobetriebsüberschuss |
|
Nettoproduktionsabgaben |
171 |
Nettoproduktionsabgaben |
|
Umsatzerlöse |
172 |
Umsatzerlöse |
FREIZEITGESTALTUNG, SPORT UND KULTUR |
|
|
Freizeitgestaltung, Sport und Kultur |
|
Freizeitgestaltung, Sport und Kultur |
173 |
Freizeitgestaltung, Sport und Kultur |
BILDUNGSWESEN |
|
|
Leistungen und Erstattungen im Bildungswesen |
|
Leistungen und Erstattungen im Bildungswesen |
174 |
Leistungen und Erstattungen im Bildungswesen |
|
Erbringung von Dienstleistungen des Bildungswesens |
|
Arbeitnehmerentgelt |
175 |
Dienstleistungen der Bildungseinrichtungen im Elementar- und Primarbereich |
176 |
Dienstleistungen der Bildungseinrichtungen im Sekundarbereich |
177 |
Dienstleistungen der Bildungseinrichtungen im nichttertiären Postsekundarbereich |
178 |
Dienstleistungen der Bildungseinrichtungen im Tertiärbereich |
|
Vorleistungen |
179 |
Vorleistungen |
|
Bruttobetriebsüberschuss |
180 |
Bruttobetriebsüberschuss |
|
Nettoproduktionsabgaben |
181 |
Nettoproduktionsabgaben |
|
Umsatzerlöse |
182 |
Umsatzerlöse |
DIENSTLEISTUNGEN SOZIALER EINRICHTUNGEN |
|
|
Dienstleistungen sozialer Einrichtungen |
|
Dienstleistungen sozialer Einrichtungen |
183 |
Dienstleistungen sozialer Einrichtungen |
KONSUMAUSGABEN DES STAATES FÜR DEN KOLLEKTIVVERBRAUCH |
|
KOLLEKTIVE DIENSTLEISTUNGEN |
|
|
Kollektive Dienstleistungen |
|
Arbeitnehmerentgelt |
184 |
Arbeitnehmerentgelt (kollektive Dienstleistungen im Bereich Verteidigung) |
185 |
Arbeitnehmerentgelt (kollektive Dienstleistungen mit Ausnahme solcher des Bereichs Verteidigung) |
|
Vorleistungen |
186 |
Vorleistungen (kollektive Dienstleistungen im Bereich Verteidigung) |
187 |
Vorleistungen (kollektive Dienstleistungen mit Ausnahme solcher des Bereichs Verteidigung) |
|
Bruttobetriebsüberschuss |
188 |
Bruttobetriebsüberschuss |
|
Nettoproduktionsabgaben |
189 |
Nettoproduktionsabgaben |
|
Umsatzerlöse |
190 |
Umsatzerlöse |
AUSGABEN FÜR BRUTTOANLAGEINVESTITIONEN |
|
MASCHINEN UND AUSRÜSTUNGEN |
|
|
Stahl- und Leichtmetallbau, Herstellung von Metallerzeugnissen |
|
Stahl- und Leichtmetallbau, Herstellung von Metallerzeugnissen [CPA 28.11 bis 28.75] |
191 |
Stahl- und Leichtmetallbau, Herstellung von Metallerzeugnissen |
|
Maschinen für unspezifische Verwendung [CPA 29.11 bis 29.24] |
192 |
Verbrennungsmotoren und Turbinen, Pumpen und Kompressoren |
193 |
Sonstige Maschinen für unspezifische Verwendung |
|
Maschinen für sonstige bestimmte Wirtschaftszweige [CPA 29.31 bis 29.72] |
194 |
Land- und forstwirtschaftliche Maschinen |
195 |
Werkzeugmaschinen |
196 |
Konverter, Gießpfannen und -formen für Ingots, Masseln oder dergleichen |
197 |
Maschinen für die Nahrungs-, Futtermittel- und Getränkeherstellung und für die Tabakverarbeitung |
198 |
Maschinen für die Textil- und Bekleidungsherstellung, die Ledererzeugung und -verarbeitung |
199 |
Maschinen für sonstige bestimmte Wirtschaftszweige/Verwendungszwecke |
|
Büromaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und -einrichtungen; Elektrotechnik, Feinmechanik und Optik [CPA 30.01 bis 33.50] |
200 |
Büromaschinen |
201 |
Datenverarbeitungsgeräte und -einrichtungen |
202 |
Geräte der Elektrizitätserzeugung und -verteilung |
203 |
Sendegeräte für den Funksprech- oder Funktelegrafieverkehr, den Hörfunk oder das Fernsehen |
204 |
Medizin-, Mess-, Steuer- und Regelungstechnik, Optik, Herstellung von Uhren |
|
Möbel, Schmuck, Musikinstrumente, Sportgeräte, Spielwaren und sonstige Erzeugnisse a.n.g. [CPA 36.11 bis 36.63] |
205 |
Möbel, Schmuck, Musikinstrumente, Sportgeräte, Spielwaren und sonstige Erzeugnisse a.n.g. |
|
Fahrzeugbau |
|
Straßenfahrzeugbau [CPA 34.10 bis 34.30 und 35.41 bis 35.50] |
206 |
Lastkraftwagen, Anhänger und Sattelanhänger |
207 |
Sonstiger Straßenfahrzeugbau |
|
Sonstiger Fahrzeugbau [CPA 35.11 bis 35.30] |
208 |
Schiffe, Boote, Dampfschiffe, Schlepper, schwimmende Bohrplattformen, Bohranlagen |
209 |
Schienenfahrzeuge |
210 |
Flugzeuge, Hubschrauber und andere Luftfahrtechnik |
BAUARBEITEN |
|
|
Wohngebäude |
|
Gebäude mit einer oder zwei Wohnungen [CPA Abteilung 45] |
211 |
Gebäude mit einer oder zwei Wohnungen |
|
Gebäude mit drei oder mehr Wohnungen [CPA Abteilung 45] |
212 |
Gebäude mit drei oder mehr Wohnungen |
|
Nichtwohngebäude |
|
Landwirtschaftliche Gebäude [CPA Abteilung 45] |
213 |
Landwirtschaftliche Gebäude |
|
Industriegebäude und Lager [CPA Abteilung 45] |
214 |
Industriegebäude und Lager |
|
Geschäftsgebäude [CPA Abteilung 45] |
215 |
Geschäftsgebäude |
|
Sonstige Nichtwohngebäude [CPA Abteilung 45] |
216 |
Sonstige Nichtwohngebäude |
|
Hoch- und Tiefbau |
|
Verkehrsbauten [CPA Abteilung 45] |
217 |
Verkehrsbauten |
|
Rohrleitungen, Fernmelde- und Energieübertragungsleitungen [CPA Abteilung 45] |
218 |
Rohrleitungen, Fernmelde- und Energieübertragungsleitungen |
|
Andere Bauwerke des Hoch- und Tiefbaus [CPA Abteilung 45] |
219 |
Andere Bauwerke des Hoch- und Tiefbaus |
ANDERE ERZEUGNISSE |
|
|
Andere Erzeugnisse |
|
Erzeugnisse der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft, der Fischerei und der Aquakultur [CPA Abteilungen 01, 02 und 05] |
220 |
Erzeugnisse der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft, der Fischerei und der Aquakultur |
|
Software [CPA 72.20] |
221 |
Software |
|
Andere Erzeugnisse a.n.g. [CPA a.n.g.] |
222 |
Andere Erzeugnisse a.n.g. |
VORRATSVERÄNDERUNGEN UND NETTOZUGANG AN WERTSACHEN |
|
VORRATSVERÄNDERUNGEN |
|
|
Vorratsveränderungen |
|
Vorratsveränderungen |
223 |
Vorratsveränderungen |
NETTOZUGANG AN WERTSACHEN |
|
|
Nettozugang an Wertsachen |
|
Nettozugang an Wertsachen |
224 |
Nettozugang an Wertsachen |
SALDO DER EXPORTE UND IMPORTE |
|
EXPORTE VON WAREN UND DIENSTLEISTUNGEN |
|
|
Exporte von Waren |
|
Exporte von Waren in die EU und in Organe und Einrichtungen der EU |
225 |
Exporte von Waren in EU-Länder |
226 |
Exporte von Waren in Organe und Einrichtungen der EU |
|
Exporte von Waren in Drittländer und internationale Organisationen |
227 |
Exporte von Waren in Drittländer und internationale Organisationen |
|
Exporte von Dienstleistungen |
|
Exporte von Dienstleistungen in die EU und in Organe und Einrichtungen der EU |
228 |
Exporte von Dienstleistungen in EU-Länder |
229 |
Exporte von Dienstleistungen in Organe und Einrichtungen der EU |
|
Exporte von Dienstleistungen in Drittländer und internationale Organisationen |
230 |
Exporte von Dienstleistungen in Drittländer und internationale Organisationen |
IMPORTE VON WAREN UND DIENSTLEISTUNGEN |
|
|
Importe von Waren |
|
Importe von Waren aus der EU und aus Organen und Einrichtungen der EU |
231 |
Importe von Waren aus EU-Ländern |
232 |
Importe von Waren aus Organen und Einrichtungen der EU |
|
Importe von Waren aus Drittländern und internationalen Organisationen |
233 |
Importe von Waren aus Drittländern und internationalen Organisationen |
|
Importe von Dienstleistungen |
|
Importe von Dienstleistungen aus der EU und aus Organen und Einrichtungen der EU |
234 |
Importe von Dienstleistungen aus EU-Ländern |
235 |
Importe von Dienstleistungen aus Organen und Einrichtungen der EU |
|
Importe von Dienstleistungen aus Drittländern und internationalen Organisationen |
236 |
Importe von Dienstleistungen aus Drittländern und internationalen Organisationen |