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Document 32007R1359

    Verordnung (EG) Nr. 1359/2007 der Kommission vom 21. November 2007 zur Festlegung der Bedingungen für die Gewährung von Sondererstattungen bei der Ausfuhr von bestimmten Arten von entbeintem Rindfleisch (kodifizierte Fassung)

    ABl. L 304 vom 22.11.2007, p. 21–31 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 27/12/2023; Aufgehoben durch 32023R2835

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2007/1359/oj

    22.11.2007   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 304/21


    VERORDNUNG (EG) Nr. 1359/2007 DER KOMMISSION

    vom 21. November 2007

    zur Festlegung der Bedingungen für die Gewährung von Sondererstattungen bei der Ausfuhr von bestimmten Arten von entbeintem Rindfleisch

    (kodifizierte Fassung)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1), insbesondere auf Artikel 33 Absatz 12 und auf Artikel 41,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Verordnung (EWG) Nr. 1964/82 der Kommission vom 20. Juli 1982 zur Festlegung der Bedingungen für die Gewährung von Sondererstattungen bei der Ausfuhr von bestimmten Arten von entbeintem Rindfleisch (2) ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden (3). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich daher, die genannte Verordnung zu kodifizieren.

    (2)

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 sind die Grundregeln für die Gewährung von Erstattungen bei der Ausfuhr von Rindfleisch und die Kriterien für die Festsetzung des Betrages dieser Erstattungen festgelegt worden.

    (3)

    Wegen der Marktlage, der wirtschaftlichen Lage des Rindfleischsektors und der Absatzmöglichkeiten für bestimmte seiner Erzeugnisse empfiehlt es sich, die Bedingungen festzulegen, unter denen Sondererstattungen bei der Ausfuhr dieser Erzeugnisse gewährt werden können. Insbesondere sind solche Bedingungen für bestimmte Fleischqualitäten festzulegen, die aus der Entbeinung von Vierteln männlicher Rinder stammen.

    (4)

    Um die Einhaltung dieser Ziele zu gewährleisten, ist eine besondere Kontrollregelung vorzusehen. Die Herkunft des Erzeugnisses kann durch die Vorlage einer Bescheinigung gemäß dem Muster in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 433/2007 der Kommission vom 20. April 2007 zur Festlegung der Bedingungen für die Gewährung von Sondererstattungen bei der Ausfuhr von Rindfleisch (4) nachgewiesen werden.

    (5)

    Zur Sicherstellung der Einhaltung der für die Gewährung der Erstattungen zu erfüllenden Bedingungen sollte vorgesehen werden, dass die Ausfuhrzollförmlichkeiten auf jeden Fall und gegebenenfalls auch die Zerlegung bzw. das Entbeinen in dem Mitgliedstaat zu erfolgen haben, in dem die Tiere geschlachtet wurden.

    (6)

    Es sollte vorgesehen werden, dass die Gewährung der Sondererstattung von der Ausfuhr aller Stücke abhängig gemacht wird, die aus der Entbeinung der der Kontrolle unterstellten Viertel hervorgegangen sind. Um eine günstigere Verwertung in der Gemeinschaft zu erreichen, sollten für die Hinterviertel gewisse Ausnahmen von dieser allgemeinen Regel vorgesehen werden, ohne die Entlastung des Gemeinschaftsmarkts zu beeinträchtigen. Es sollten die Fälle festgelegt werden, in denen die Erstattung gezahlt wird, obwohl die Bedingung der vollständigen Ausfuhr des gewonnenen Fleischs nicht eingehalten wurde. Diese Möglichkeit ist jedoch zu begrenzen und mit Einschränkungen zu versehen, so dass sie nicht missbraucht werden kann.

    (7)

    Hinsichtlich der Fristen und Nachweise der Ausfuhr ist auf die Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April 1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (5) Bezug zu nehmen.

    (8)

    Die Anwendung der in Artikel 40 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 vorgesehenen Regelung für Vorratslager ist mit dem Ziel dieser Verordnung nicht vereinbar. Folglich ist es nicht angebracht, die Möglichkeit vorzusehen, die betreffenden Erzeugnisse der in Artikel 40 dieser Verordnung genannten Regelung zu unterstellen.

    (9)

    Wegen des besonderen Charakters dieser Erstattung ist es angezeigt, auf den Grundsatz der Nichtersetzbarkeit zu verweisen und Maßnahmen vorzusehen, die die Identifizierung der betreffenden Erzeugnisse ermöglichen.

    (10)

    Die Einzelheiten sollten geregelt werden, nach denen die Mitgliedstaaten der Kommission die Mengen von Erzeugnissen mitteilen, die Sondererstattungen bei der Ausfuhr erhalten haben.

    (11)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Für die aus frischen oder gekühlten Vorder- oder Hintervierteln von ausgewachsenen männlichen Rindern stammenden entbeinten Stücke, die einzeln verpackt sind und einen durchschnittlichen Gehalt an magerem Rindfleisch von 55 GHT oder mehr aufweisen, können gemäß den Bedingungen dieser Verordnung Sondererstattungen bei der Ausfuhr gewährt werden.

    Artikel 2

    Im Sinne dieser Verordnung sind

    a)

    „Vorderviertel“: die der Definition in der zusätzlichen Anmerkung 1.A Buchstaben d und e des Kapitels 2 der Kombinierten Nomenklatur entsprechenden zusammenhängenden oder getrennten Vorderviertel, gerader oder „Pistola“-Schnitt;

    b)

    „Hinterviertel“: die der Definition in der zusätzlichen Anmerkung 1.A Buchstaben f und g des Kapitels 2 der Kombinierten Nomenklatur entsprechenden zusammenhängenden oder getrennten Hinterviertel, mit höchstens acht Rippen oder acht Rippenpaaren, gerader oder „Pistola“-Schnitt.

    Artikel 3

    (1)   Der Marktteilnehmer legt den von den Mitgliedstaaten bezeichneten zuständigen Behörden eine Erklärung vor, in der er seinem Willen Ausdruck gibt, die in Artikel 1 genannten Vorderviertel oder Hinterviertel gemäß den Bedingungen dieser Verordnung zu entbeinen und alle so erhaltenen entbeinten Stücke vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 7 auszuführen, wobei jedes Stück einzeln verpackt wird.

    (2)   Die Erklärung enthält insbesondere die Bezeichnung und die Anzahl der zu entbeinenden Erzeugnisse.

    Dieser Erklärung liegt eine Bescheinigung gemäß dem Muster in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 433/2007 bei, die gemäß den Bedingungen von Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1 der genannten Verordnung erteilt worden ist. Die Anmerkungen B und C sowie Feld 11 dieser Bescheinigung werden jedoch gegenstandslos. Artikel 3 der oben genannten Verordnung gilt sinngemäß, bis die Erzeugnisse der Kontrolle gemäß Absatz 3 dieses Artikels unterstellt worden sind.

    (3)   Bei der Annahme der Erklärung durch die zuständigen Behörden, die darin das Annahmedatum eintragen, werden die zu entbeinenden Viertel der Kontrolle seitens dieser Behörden unterstellt, die das Eigengewicht der Erzeugnisse feststellen und es in Feld 7 der in Absatz 2 genannten Bescheinigung eintragen.

    Artikel 4

    Die Frist, während derer die Viertel entbeint werden müssen, beträgt außer im Fall höherer Gewalt 10 Werktage ab dem Tag der Annahme der in Artikel 3 genannten Erklärung.

    Artikel 5

    (1)   Nach dem Entbeinen legt der Marktteilnehmer der zuständigen Behörde eine oder mehrere „Bescheinigung(en) für entbeintes Fleisch“, deren Muster in den Anhängen I und II beigefügt sind und die in Feld 7 die Nummer der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Bescheinigung tragen, zum Sichtvermerk vor.

    (2)   Die Nummern der „Bescheinigungen für entbeintes Fleisch“ werden wiederum in Feld 9 der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Bescheinigung eingetragen. Nach diesem Eintrag wird letztere Bescheinigung auf dem Verwaltungsweg an die mit der Zahlung der Ausfuhrerstattungen beauftragte Stelle übersandt, wenn die „Bescheinigungen für entbeintes Fleisch“, die dem gesamten aus Viertel stammenden entbeinten Fleisch entsprechen, das der Kontrolle unterstellt worden ist, gemäß Absatz 1 dieses Artikels mit Sichtvermerken versehen worden sind.

    (3)   Die „Bescheinigungen für entbeintes Fleisch“ müssen bei der Erfüllung der Zollförmlichkeiten gemäß Artikel 6 vorgelegt werden.

    (4)   Das Entbeinen und die Erfüllung der Ausfuhrzollförmlichkeiten erfolgen in dem Mitgliedstaat, in dem die Tiere geschlachtet wurden.

    Artikel 6

    (1)   Die Zollförmlichkeiten für die Ausfuhr in Länder außerhalb der Gemeinschaft, für eine der in Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 genannten Lieferungen oder für die Unterstellung unter die Regelung des in der Verordnung (EG) Nr. 1741/2006 der Kommission (6) vorgesehenen Zolllagerverfahrens vor der Ausfuhr werden in dem Mitgliedstaat erfüllt, in dem die in Artikel 3 genannte Erklärung angenommen wird.

    (2)   Die Zollbehörde trägt in Feld 11 der „Bescheinigung für entbeintes Fleisch“ die Nummer und das Datum der Erklärungen gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 ein.

    (3)   Nach Erfüllung der Zollförmlichkeiten für die Menge der zur Ausfuhr bestimmten Teilstücke wird die „Bescheinigung für entbeintes Fleisch“ auf dem Verwaltungsweg an die mit der Zahlung der Ausfuhrerstattungen beauftragte Stelle weitergeleitet.

    Artikel 7

    (1)   Die Sondererstattung wird außer im Fall höherer Gewalt nur gewährt, wenn die Gesamtmenge der Teilstücke, die aus der Entbeinung unter der Kontrolle gemäß Artikel 3 Absatz 3 stammen und in der/den Bescheinigung(en) gemäß Artikel 5 Absatz 1 aufgeführt sind, ausgeführt wird.

    (2)   Bei der Entbeinung des Hinterviertels steht es dem Marktteilnehmer jedoch frei, nicht die Gesamtmenge der aus der Entbeinung stammenden Teilstücke auszuführen.

    Entspricht die zur Ausfuhr bestimmte Menge mindestens 95 % des Gesamtgewichts der aus der Entbeinung unter der Kontrolle gemäß Artikel 3 Absatz 3 stammenden Teilstücke, so wird die Sondererstattung gewährt.

    Entspricht die zur Ausfuhr bestimmte Menge weniger als 95 %, aber mindestens 85 % des Gesamtgewichts der aus der Entbeinung stammenden Teilstücke, so wird die Sondererstattung entsprechend gekürzt.

    Die Höhe dieser Anpassung wird im Rahmen der Festsetzung oder Änderung des betreffenden Erstattungssatzes festgelegt. Der Betrag wird insbesondere unter Berücksichtigung des Werts der verschiedenen Teilstücke festgesetzt, die voraussichtlich auf dem Gemeinschaftsmarkt bleiben.

    (3)   Die Knochen, groben Sehnen, Knorpel, Fettstücke und die übrigen beim Entbeinen anfallenden Abschnitte können innerhalb der Gemeinschaft vermarktet werden.

    (4)   Marktteilnehmer, die eine der in Absatz 2 genannten Optionen in Anspruch nehmen wollen, müssen dies in ihrer Erklärung gemäß Artikel 3 Absatz 1 angeben.

    Außerdem ist in die Bescheinigung(en) gemäß Artikel 5 Absatz 1 Folgendes einzutragen:

    a)

    in Feld 4 das Nettogesamtgewicht der aus der Entbeinung stammenden Teilstücke und gegebenenfalls der Vermerk

    „Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1359/2007 — Option 95 %“ oder

    „Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1359/2007 — Option 85 %“;

    b)

    in Feld 6 das Nettogewicht der auszuführenden Teilstücke.

    (5)   Die Mitgliedstaaten können die Zahl der Arten von Teilstücken, die die Marktteilnehmer nicht auszuführen beabsichtigen, auf zwei je Entbeinungsvorgang begrenzen.

    (6)   Liegt die ausgeführte Menge unter dem in Feld 6 der Bescheinigung(en) gemäß Artikel 5 Absatz 1 angegebenen Gewicht, so wird die Sondererstattung entsprechend gekürzt. Der Prozentsatz dieser Kürzung entspricht

    a)

    bei einer festgestellten Differenz zwischen dem ausgeführten Gewicht und dem in Feld 6 der Bescheinigungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 eingetragenen Gewicht von höchstens 10 % dem Fünffachen des Prozentsatzes der festgestellten Gewichtsdifferenz;

    b)

    in allen anderen Fällen 80 % des Erstattungssatzes für Erzeugnisse des KN-Codes 0201 30 00 9100 oder des KN-Codes 0201 30 00 9120, der zu dem in Feld 21 der Ausfuhrlizenz genannten Zeitpunkt gilt, auf deren Grundlage die Zollförmlichkeiten gemäß Artikel 5 Absatz 1 oder gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 erfüllt wurden.

    Die in Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 vorgesehene Sanktion findet in den im vorliegenden Absatz genannten Fällen keine Anwendung.

    Artikel 8

    Abweichend von Artikel 5 Absatz 2 können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass

    a)

    eine einzige „Bescheinigung für entbeintes Fleisch“ betreffend die Gesamtmenge des aus der Entbeinung stammenden Fleisches mit der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Bescheinigung ausgestellt wird;

    b)

    die beiden unter Buchstabe a genannten Bescheinigungen bei der Erfüllung der Zollausfuhrförmlichkeiten gleichzeitig vorgelegt werden;

    c)

    die beiden unter Buchstabe a genannten Bescheinigungen unter den in Artikel 6 Absatz 3 vorgesehenen Bedingungen gleichzeitig weitergeleitet werden.

    Artikel 9

    (1)   Die Mitgliedstaaten legen die Bedingungen für die Kontrolle fest und teilen sie der Kommission mit. Sie treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die betreffenden Erzeugnisse nicht durch andere Erzeugnisse ersetzt werden können, insbesondere durch die Identifizierung jedes Teilstücks.

    (2)   Außer dem Fleisch, das Gegenstand dieser Verordnung ist, darf beim Entbeinen, Zurichten und Verpacken des betreffenden Fleisches nur noch Schweinefleisch im Entbeinungsraum vorhanden sein.

    (3)   Ein gleichzeitiges Entbeinen der Vorder- und Hinterviertel in demselben Entbeinungsraum ist nicht zulässig.

    (4)   Die Säcke, Kartons oder sonstigen Umschließungen, die die entbeinten Teilstücke enthalten, werden von den zuständigen Behörden versiegelt oder plombiert und tragen Angaben, die eine Nämlichkeitssicherung des entbeinten Fleisches ermöglichen, insbesondere das Eigengewicht, die Art und die Anzahl Stücke sowie eine laufende Nummer.

    Artikel 10

    Zu den von den zuständigen Behörden in jedem Quartal abgezeichneten Bescheinigungen gemäß Artikel 5 Absatz 1, die entbeinte Teilstücke von Hintervierteln betreffen, teilen die Mitgliedstaaten im Laufe des zweiten Monats nach jedem Quartal folgende Angaben mit:

    a)

    das Nettogesamtgewicht, das in die Bescheinigungen für den Fall gemäß Artikel 7 Absatz 1 eingetragen ist;

    b)

    das Nettogesamtgewicht, das in die Bescheinigungen für den Fall gemäß Artikel 7 Absatz 2 — Option 95 % — eingetragen ist;

    c)

    das Nettogesamtgewicht, das in die Bescheinigungen für den Fall gemäß Artikel 7 Absatz 2 — Option 85 % — eingetragen ist.

    Artikel 11

    Die Verordnung (EWG) Nr. 1964/82 wird aufgehoben.

    Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang IV zu lesen.

    Artikel 12

    Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 21. November 2007

    Für die Kommission

    Mariann FISCHER BOEL

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).

    (2)  ABl. L 212 vom 21.7.1982, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1713/2006 (ABl. L 321 vom 21.11.2006, S. 11).

    (3)  Siehe Anhang III.

    (4)  ABl. L 104 vom 21.4.2007, S. 3.

    (5)  ABl. L 102 vom 17.4.1999, S. 11. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1001/2007 (ABl. L 226 vom 30.8.2007, S. 9).

    (6)  ABl. L 329 vom 25.11.2006, S. 7.


    ANHANG I

    EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT

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    ANHANG II

    EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFTEN

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    ANHANG III

    Aufgehobene Verordnung mit dem Verzeichnis ihrer nachfolgenden Änderungen

    Verordnung (EWG) Nr. 1964/82 der Kommission

    (ABl. L 212 vom 21.7.1982, S. 48)

     

    Verordnung (EWG) Nr. 3169/87 der Kommission

    (ABl. L 301 vom 24.10.1987, S. 21)

    Nur Artikel 1 Absatz 2

    Verordnung (EG) Nr. 2469/1997 der Kommission

    (ABl. L 341 vom 12.12.1997, S. 8)

    Nur Artikel 1

    Verordnung (EG) Nr. 1452/1999 der Kommission

    (ABl. L 167 vom 2.7.1999, S. 17)

     

    Verordnung (EG) Nr. 1470/2000 der Kommission

    (ABl. L 165 vom 6.7.2000, S. 16)

     

    Verordnung (EG) Nr. 2772/2000 der Kommission

    (ABl. L 321 vom 19.12.2000, S. 35)

     

    Verordnung (EG) Nr. 1713/2006 der Kommission

    (ABl. L 321 vom 21.11.2006, S. 11)

    Nur Artikel 2


    ANHANG IV

    Entsprechungstabelle

    Verordnung (EWG) Nr. 1964/1982

    Vorliegende Verordnung

    Artikel 1 Absatz 1

    Artikel 1

    Artikel 1 Absatz 2 erster Gedankenstrich

    Artikel 2 Buchstabe a

    Artikel 1 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich

    Artikel 2 Buchstabe b

    Artikel 2

    Artikel 3

    Artikel 3

    Artikel 4

    Artikel 4

    Artikel 5

    Artikel 5

    Artikel 6

    Artikel 6 Absätze 1, 2 und 3

    Artikel 7 Absätze 1, 2 und 3

    Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 1

    Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 1

    Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 2 erster Gedankenstrich

    Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 2 Buchstabe a

    Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich

    Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 2 Buchstabe b

    Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 3

    Artikel 7 Absatz 5

    Artikel 6 Absatz 5 Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich

    Artikel 7 Absatz 6 Unterabsatz 1 Buchstabe a

    Artikel 6 Absatz 5 Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich

    Artikel 7 Absatz 6 Unterabsatz 1 Buchstabe b

    Artikel 6 Absatz 5 Unterabsatz 2

    Artikel 7 Absatz 6 Unterabsatz 2

    Artikel 7 Absatz 1 erster Gedankenstrich

    Artikel 8 Buchstabe a

    Artikel 7 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich

    Artikel 8 Buchstabe b

    Artikel 7 Absatz 1 dritter Gedankenstrich

    Artikel 8 Buchstabe c

    Artikel 8 Absatz 1

    Artikel 9 Absatz 1

    Artikel 8 Absatz 2

    Artikel 9 Absatz 2

    Artikel 8 Absatz 3

    Artikel 9 Absatz 3

    Artikel 8 Absatz 4

    Artikel 9 Absatz 4

    Artikel 9 erster Gedankenstrich

    Artikel 10 Buchstabe a

    Artikel 9 zweiter Gedankenstrich

    Artikel 10 Buchstabe b

    Artikel 9 dritter Gedankenstrich

    Artikel 10 Buchstabe c

    Artikel 11

    Artikel 10

    Artikel 12

    Anhang I

    Anhang I

    Anhang II

    Anhang II

    Anhang III

    Anhang IV


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