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Document 32007R0981

Verordnung (EG) Nr. 981/2007 der Kommission vom 21. August 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1489/2006 zur Festsetzung des bei der Berechnung der Finanzierungskosten für Interventionen in Form von Ankauf, Lagerung und Absatz der Lagerbestände anzuwendenden Zinssatzes für das Rechnungsjahr 2007 des EGFL

ABl. L 217 vom 22.8.2007, p. 21–21 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2007/981/oj

22.8.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 217/21


VERORDNUNG (EG) Nr. 981/2007 DER KOMMISSION

vom 21. August 2007

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1489/2006 zur Festsetzung des bei der Berechnung der Finanzierungskosten für Interventionen in Form von Ankauf, Lagerung und Absatz der Lagerbestände anzuwendenden Zinssatzes für das Rechnungsjahr 2007 des EGFL

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1883/78 des Rates vom 2. August 1978 über die allgemeinen Regeln für die Finanzierung der Interventionen durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie (1), insbesondere auf Artikel 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1489/2006 der Kommission (2) sind die Zinssätze zur Berechnung der Finanzierungskosten für Interventionen in Form von Ankauf, Lagerung und Absatz der Bestände für das Rechnungsjahr 2007 des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) festgesetzt worden.

(2)

Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1883/78 ist mit der Verordnung (EG) Nr. 734/2007 geändert worden, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass die Finanzierung dieser Maßnahmen in manchen Mitgliedstaaten nur zu einem Zinssatz möglich ist, der wesentlich höher ist als der geltende einheitliche Zinssatz. Für die Haushaltsjahre 2007 und 2008 wurde daher folgende Abweichungsregelung vorgesehen: Übersteigt der durchschnittliche Zinssatz in einem Mitgliedstaat im Laufe des dritten Monats, der auf den für die Festlegung des einheitlichen Zinssatzes herangezogenen Bezugszeitraum folgt, das Doppelte des einheitlichen Zinssatzes, so kann die Kommission bei der Finanzierung der dem betreffenden Mitgliedstaat entstandenen Zinskosten den Betrag, der dem von diesem Mitgliedstaat zu tragenden Zinssatz abzüglich des einheitlichen Zinssatzes entspricht, übernehmen. Außerdem wurde vorgesehen, dass diese Maßnahme für die ab 1. Oktober 2006 getätigten Ausgaben gilt.

(3)

Aus den von den Mitgliedstaaten getätigten Mitteilungen an die Kommission über den dritten Monat, der auf den für die Festlegung des einheitlichen Zinssatzes des Rechnungsjahres 2007 herangezogenen Bezugszeitraum folgt, geht hervor, dass diese neue Maßnahme einen Mitgliedstaat betrifft. Daher ist der besondere Zinssatz für diesen Mitgliedstaat und das Rechnungsjahr 2007 festzusetzen.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 1489/2006 ist entsprechend zu ändern.

(5)

Da die Verordnung (EG) Nr. 734/2007 seit dem 1. Oktober 2006 gilt, sollte die vorliegende Verordnung ab demselben Zeitpunkt gelten.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Agrarfondsausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Dem Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1489/2006 wird folgender Buchstabe angefügt:

„h)

der besondere Zinssatz für Ungarn auf 4,8 %.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Oktober 2006.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. August 2007

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 216 vom 5.8.1978, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 734/2007 (ABl. L 169 vom 29.6.2007, S. 5).

(2)  ABl. L 278 vom 10.10.2006, S. 11.


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