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Document 32007R0166
Commission Regulation (EC) No 166/2006 of 16 February 2007 concerning the classification of certain goods in the Combined Nomenclature
Verordnung (EG) Nr. 166/2007 der Kommission vom 16. Februar 2007 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur
Verordnung (EG) Nr. 166/2007 der Kommission vom 16. Februar 2007 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur
ABl. L 52 vom 21.2.2007, p. 3–5
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
ABl. L 327M vom 5.12.2008, p. 859–861
(MT)
In force
21.2.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 52/3 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 166/2007 DER KOMMISSION
vom 16. Februar 2007
zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang zu der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen. |
(2) |
In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer gemeinschaftlicher Regelungen aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden. |
(3) |
In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren in die in Spalte 2 angegebenen KN-Codes mit den in Spalte 3 genannten Begründungen einzureihen. |
(4) |
Es ist angemessen, dass die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur betreffen und die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von drei Monaten von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) weiterverwendet werden können. |
(5) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.
Artikel 2
Die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, können während eines Zeitraums von drei Monaten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 weiterverwendet werden.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 16. Februar 2007
Für die Kommission
László KOVÁCS
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1930/2006 (ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 9).
(2) ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).
ANHANG
Warenbezeichnung |
Einreihung (KN-Code) |
Begründung |
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(1) |
(2) |
(3) |
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6912 00 50 |
Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 b und 6 für die Auslegung der KN und dem Wortlaut der KN-Codes 6912 00 und 6912 00 50. Die dargestellten Toilettengegenstände bilden eine Warenzusammenstellung im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 b. Die Einreihung erfolgt nach dem Material Keramik, das der Warenzusammenstellung ihren wesentlichen Charakter verleiht. |
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8516 79 70 |
Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 c und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie dem Wortlaut der KN-Codes 8516, 8516 79 und 8516 79 70. Bei dem Erzeugnis handelt es sich um eine aus verschiedenen Bestandteilen zusammengesetzte Ware. Jeder der Bestandteile ist in eine unterschiedliche Position einzureihen (als eine Ware zu sanitären Zwecken aus Kunststoff der Position 3922, ein elektro-mechanisches Haushaltsgerät zum Sprühen der Position 8509 bzw. eine elektrothermische Vorrichtung der Position 8516). Keiner der Bestandteile verleiht dem Erzeugnis seinen wesentlichen Charakter. Die Einreihung erfolgt daher gemäß der Allgemeinen Vorschrift 3 c in die Position 8516, die von den gleichermaßen in Betracht kommenden Positionen die zuletzt genannte darstellt. |
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8527 99 00 |
Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI und dem Wortlaut der KN-Codes 8527 und 8527 99. Der Rundfunkempfang ist die gemäß Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI das Ganze kennzeichnende Haupttätigkeit. Die Ton-Verstärkung und Klangregelung sowie die Videosynchronisation und -verstärkung werden im Vergleich zum Rundfunkempfang als nachgeordnete Funktion betrachtet. Somit ist die kombinierte Maschine als Rundfunkempfangsgerät in KN-Code 8527 99 00 einzureihen. |
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8704 23 91 |
Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 3 zu Kapitel 87 sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 8704, 8704 23 und 8704 23 91. Ein Kraftwagenfahrgestell mit Fahrerhaus, auf dem verschiedene Transport-Vorrichtungen oder Arbeitsgeräte montiert werden können (keine feste mechanische Einheit), kann nicht in Kapitel 84 eingereiht werden. Gemäß Anmerkung 3 zu Kapitel 87 erfolgt die Einreihung in die Position 8704. Siehe auch HS-Erläuterungen zu den Positionen 8432, 8704 und 8705. |
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8705 90 90 |
Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und dem Wortlaut der KN-Codes 8705, 8705 90 und 8705 90 90. Das Fahrzeug ist kein selbstfahrendes Fahrzeug der Position 8432, da auf dem Fahrgestell verschiedene Arten von Arbeitsgeräten montiert werden können. Da das Fahrgestell mit dem Fahrerhaus und dem Arbeitsgerät keine feste mechanische Einheit bildet, gilt das Fahrzeug als Kraftfahrzeug zu besonderen Zwecken und wird in die Position 8705 eingereiht. Siehe auch HS-Erläuterungen zu den Positionen 8432 und 8705. |
(1) Das Foto dient ausschließlich Informationszwecken.