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Document 32007E0406

Gemeinsame Aktion 2007/406/GASP des Rates vom 12. Juni 2007 betreffend die Beratungs- und Unterstützungsmission der Europäischen Union im Zusammenhang mit der Reform des Sicherheitssektors in der Demokratischen Republik Kongo (EUSEC RD Congo)

ABl. L 151 vom 13.6.2007, p. 52–56 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/09/2009: This act has been changed. Current consolidated version: 01/07/2008

ELI: http://data.europa.eu/eli/joint_action/2007/406/oj

13.6.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 151/52


GEMEINSAME AKTION 2007/406/GASP DES RATES

vom 12. Juni 2007

betreffend die Beratungs- und Unterstützungsmission der Europäischen Union im Zusammenhang mit der Reform des Sicherheitssektors in der Demokratischen Republik Kongo (EUSEC RD Congo)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 14, Artikel 25 Absatz 3 und Artikel 28 Absatz 3 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Aufgrund eines offiziellen Ersuchens der Regierung der Demokratischen Republik Kongo (DR Kongo) hat der Rat am 2. Mai 2005 die Gemeinsame Aktion 2005/355/GASP betreffend die Beratungs- und Unterstützungsmission der Europäischen Union im Zusammenhang mit der Reform des Sicherheitssektors in der DR Kongo (1) („EUSEC RD Congo“) angenommen, um insbesondere den Übergangsprozess in der DR Kongo, einschließlich der Bildung einer umstrukturierten und integrierten Nationalarmee, zu unterstützen; dieser Prozess ist durch das am 17. Dezember 2002 in Pretoria von den kongolesischen Parteien unterzeichnete globale und alle Seiten einschließende Abkommen und die im Anschluss hieran am 2. April 2003 in Sun City unterzeichnete Schlussakte in Gang gesetzt worden.

(2)

Nach der 2005 erfolgten Ratifizierung der Verfassung der Dritten Kongolesischen Republik konnte mit der Durchführung der Wahlen im Jahr 2006 der Übergangsprozess in der DR Kongo abgeschlossen und im Jahr 2007 eine Regierung gebildet werden, deren Regierungsprogramm insbesondere eine umfassende Reform des Sicherheitssektors, die Ausarbeitung eines nationalen Konzepts sowie prioritäre Maßnahmen für die Reform der Polizei, der Streitkräfte und der Justiz vorsieht.

(3)

Die Vereinten Nationen haben in mehreren Resolutionen des Sicherheitsrats ihre Unterstützung des Übergangsprozesses und der Reform des Sicherheitssektors bekräftigt, und sie führen in der DR Kongo die zur Sicherheit und Stabilität des Landes beitragende Mission der Organisation der Vereinten Nationen in der Demokratischen Republik Kongo (MONUC) durch. Am 15. Mai 2007 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Resolution 1756 (2007) verabschiedet, die das Mandat der MONUC verlängert und dieser Mission ermöglicht, sich in enger Abstimmung mit anderen internationalen Partnern, insbesondere der Europäischen Union, an den Anstrengungen zu beteiligen, die darauf abzielen, die Regierung in der ersten Planungsphase der Sicherheitssektorreform zu unterstützen.

(4)

Die Europäische Union hat den Übergangsprozess und die Reform des Sicherheitssektors in der DR Kongo kontinuierlich unterstützt, einschließlich durch die Annahme von zwei weiteren gemeinsamen Aktionen, nämlich die Gemeinsame Aktion 2004/847/GASP vom 9. Dezember 2004 zur Polizeimission der Europäischen Union in Kinshasa (DRK) betreffend die Integrierte Polizeieinheit (EUPOL Kinshasa) (2) und die Gemeinsame Aktion 2006/319/GASP über die militärische Operation der Europäischen Union zur Unterstützung der Mission der Organisation der Vereinten Nationen in der Demokratischen Republik Kongo (MONUC) während der Wahlen (3) (Operation EUFOR RD Congo).

(5)

Die Europäische Union ist sich der Zweckmäßigkeit eines die verschiedenen laufenden Initiativen einbeziehenden Gesamtkonzepts bewusst und hat daher in den Schlussfolgerungen des Rates vom 15. September 2006 ihre Bereitschaft mitgeteilt, in enger Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen bei den internationalen Anstrengungen im Sicherheitssektor eine Koordinierungsrolle zu übernehmen, um die kongolesischen Behörden in diesem Bereich zu unterstützen.

(6)

Der Rat hat am 14. Mai 2007 ein überarbeitetes allgemeines Konzept für die Fortsetzung der Beratungs- und Unterstützungsmission im Zusammenhang mit der Reform des Sicherheitssektors in der DR Kongo gebilligt.

(7)

Der Rat hat am 14. Mai 2007 ein Operationskonzept für eine Polizeimission im Rahmen der Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik zur Reform des Sicherheitssektors und ihre Schnittstelle zur Justiz in der Demokratischen Republik Kongo mit der Bezeichnung EUPOL RD Congo gebilligt. Am 12. Juni 2007 hat der Rat die Gemeinsame Aktion des Rates betreffend die Polizeimission im Rahmen der Reform des Sicherheitssektors und ihre Schnittstelle zur Justiz in der Demokratischen Republik Kongo (EUPOL RD Congo) angenommen. Diese Mission wird die Mission EUPOL Kinshasa ersetzen.

(8)

Die Synergien zwischen den beiden Missionen EUPOL RD Congo und EUSEC RD Congo sollten gefördert werden, wobei auch die Möglichkeit einer Verschmelzung beider Missionen zu einer einzigen Mission zu berücksichtigen ist.

(9)

Um die Kohärenz der Tätigkeiten der Europäischen Union in der DR Kongo zu verstärken, sollte in Kinshasa wie in Brüssel insbesondere durch geeignete Vorkehrungen eine möglichst enge Koordinierung zwischen den verschiedenen Handlungsträgern der Europäischen Union sichergestellt werden. Dem Sonderbeauftragten der Europäischen Union (EUSR) für die afrikanische Region der Großen Seen sollte hierbei in Anbetracht seines Mandats eine wichtige Rolle zukommen.

(10)

Der Rat hat am 15. Februar 2007 die Gemeinsame Aktion 2007/112/GASP (4) zur Ernennung von Herrn Roeland VAN DE GEER zum neuen EUSR für die afrikanische Region der Großen Seen angenommen.

(11)

Der Generalsekretär/Hohe Vertreter für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik hat am 11. Mai 2007 ein Schreiben an die Regierung der DR Kongo gerichtet, in dem er das erneuerte Engagement der Europäischen Union darlegt.

(12)

Die Gemeinsame Aktion 2005/355/GASP ist zur Stärkung der Mission mehrfach geändert worden, unter anderem durch die Gemeinsame Aktion 2005/868/GASP betreffend die Einleitung eines Projekts für technische Unterstützung bei der Verbesserung der Zahlungskette des Verteidigungsministeriums der DR Kongo und durch die Gemeinsame Aktion 2007/192/GASP, mit der eine Zelle, die mit der Unterstützung der von den Mitgliedstaaten finanzierten oder durchgeführten spezifischen Projekte betraut ist, geschaffen sowie Berater auf der Ebene der Militärverwaltung in den Provinzen eingesetzt wurden. Das Mandat der Mission läuft bis zum 30. Juni 2007 und sollte im Lichte des überarbeiteten Konzepts für die Mission verlängert und überarbeitet werden.

(13)

Aus Gründen der Eindeutigkeit sollten diese Gemeinsame Aktion und die sich anschließenden Gemeinsamen Aktionen zu ihrer Änderung durch eine neue Gemeinsame Aktion ersetzt werden.

(14)

Drittstaaten sollten sich entsprechend den vom Europäischen Rat festgelegten allgemeinen Leitlinien an dem Projekt beteiligen.

(15)

Die derzeitige Sicherheitslage in der DR Kongo könnte sich verschlechtern, was schwerwiegende Auswirkungen auf den Prozess der Stärkung der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der internationalen und regionalen Sicherheit haben könnte. Fortgesetzte politische Anstrengungen der Europäischen Union und die weitere Bereitstellung von Mitteln werden dazu beitragen, die Stabilität in der Region zu festigen —

HAT FOLGENDE GEMEINSAME AKTION ANGENOMMEN:

Artikel 1

Mission

(1)   Die Europäische Union führt eine Beratungs- und Unterstützungsmission im Zusammenhang mit der Reform des Sicherheitssektors in der Demokratischen Republik Kongo (DR Kongo) mit der Bezeichnung „EUSEC RD Congo“ durch, um zur Vollendung der Integration der verschiedenen bewaffneten Gruppierungen in der DR Kongo beizutragen und um die kongolesischen Anstrengungen zur Umstrukturierung und zum Wiederaufbau der kongolesischen Armee zu unterstützen. Die Mission muss den für den Sicherheitssektor zuständigen kongolesischen Behörden beratend und unterstützend zur Seite stehen, und zwar unmittelbar oder mittels konkreter Projekte, wobei sie darauf achtet, dass Politiken gefördert werden, die mit den Menschenrechten, dem humanitären Völkerrecht, den demokratischen Normen und den Grundsätzen einer verantwortungsvollen Staatsführung, der Transparenz und der Achtung der Rechtsstaatlichkeit vereinbar sind.

(2)   Die Mission handelt gemäß dem Aufgabenbereich nach Artikel 2.

Artikel 2

Aufgabenbereich

Ziel der Mission ist, in enger Zusammenarbeit und Abstimmung mit den anderen Akteuren der internationalen Gemeinschaft, insbesondere den Vereinten Nationen, zur Verwirklichung der Ziele nach Artikel 1 konkrete Unterstützung im Bereich der Reform des Sicherheitssektors in der DR Kongo zu leisten, wie es im überarbeiteten allgemeinen Konzept festgelegt wurde; dazu gehört auch, dass die Mission

a)

den kongolesischen Behörden bei ihren auf die Integration, die Umstrukturierung und den Wiederaufbau der kongolesischen Armee abzielenden Arbeiten beratend und unterstützend zur Seite steht, insbesondere indem sie

einen Beitrag zur Ausarbeitung der verschiedenen nationalen Konzepte und Politiken leistet, einschließlich zu den Arbeiten zu Querschnittsfragen, die sämtliche für die Reform des Sicherheitssektors relevanten Bereiche einbeziehen;

die mit diesen Arbeiten befassten Ausschüsse und Stellen unterstützt und indem sie dazu beiträgt, die Prioritäten und konkreten Bedürfnisse der kongolesischen Seite zu bestimmen;

b)

das Projekt für technische Unterstützung bei der Modernisierung der Zahlungskette des Verteidigungsministeriums der DR Kongo (nachstehend als „Zahlungskette-Projekt“ bezeichnet) durchführt und zum Abschluss bringt, um die im allgemeinen Konzept dieses Projekts festgelegten Aufgaben zu erfüllen;

c)

die verschiedenen Projekte und Optionen ermittelt, für deren Unterstützung sich die Europäische Union oder ihre Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Reform des Sicherheitssektors entscheiden können, und zu deren Ausarbeitung beiträgt;

d)

in Abstimmung mit der Kommission und im Rahmen der Ziele der Mission von den Mitgliedstaaten finanzierte oder eingeleitete spezifische Projekte überwacht und ihre Durchführung gewährleistet; und

e)

dazu beiträgt, die Kohärenz aller Bemühungen im Bereich der Reform des Sicherheitssektors zu gewährleisten.

Artikel 3

Struktur der Mission

Die Mission hat folgende Struktur:

a)

ein Büro in Kinshasa, bestehend aus:

der Leitung der Mission,

Experten, die einem Team zur Unterstützung der von der kongolesischen Verwaltung auf interministerieller Ebene durchgeführten Arbeiten zur Reform des Sicherheitssektors zugewiesen werden, und

Experten, die einer Zelle zugewiesen werden, die insbesondere mit der Ermittlung und der Unterstützung der von den Mitgliedstaaten finanzierten oder durchgeführten spezifischen Projekte betraut ist;

b)

Berater, die Schlüsselstellen in der Zentralverwaltung des Verteidigungsministeriums in Kinshasa sowie in den Provinzverwaltungen, die dem Verteidigungsministerium unterstellt sind, zugewiesen werden;

c)

ein für das Zahlungskette-Projekt zuständiges Team, bestehend aus

einem Projektleiter mit Einsatzort Kinshasa, der vom Missionsleiter ernannt wird und auf dessen Weisung handelt,

einer Abteilung „Beratung, Know-how und Durchführung“ mit Einsatzort Kinshasa, bestehend aus Personal, das nicht den Stäben der integrierten Brigaden zugewiesen wird, einschließlich eines mobilen Teams von Experten, die sich an der Kontrolle des militärischen Personals der integrierten Brigaden beteiligen, und

Experten, die den Stäben der integrierten Brigaden zugewiesen werden.

Artikel 4

Durchführungsplan

Der Missionsleiter erstellt mit Unterstützung des Generalsekretariats des Rates einen überarbeiteten Plan zur Durchführung der Mission (OPLAN), der vom Rat gebilligt wird.

Artikel 5

Missionsleiter

(1)   General Pierre Michel JOANA wird zum Missionsleiter ernannt. Er führt die laufenden Geschäfte der Mission und ist für das Personal und für Disziplinarmaßnahmen zuständig.

(2)   Im Rahmen des Aufgabenbereichs der Mission nach Artikel 2 Buchstabe d ist der Missionsleiter befugt, Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten in Anspruch zu nehmen. Zu diesem Zweck schließt der Missionsleiter Vereinbarungen mit den betreffenden Mitgliedstaaten. In diesen Vereinbarungen werden insbesondere die spezifischen Modalitäten für das Vorgehen bei Beschwerden Dritter, denen Schäden aufgrund von Handlungen oder Unterlassungen des Missionsleiters bei der Verwendung der von den beitragenden Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellten Finanzmittel entstanden sind, geregelt.

Auf keinen Fall können die Europäische Union oder der Generalsekretär/Hohe Vertreter von den beitragenden Mitgliedstaaten aufgrund von Handlungen oder Unterlassungen des Missionsleiters bei der Verwendung der Finanzmittel dieser Staaten haftbar gemacht werden.

(3)   Der Missionsleiter schließt mit der Europäischen Kommission einen Vertrag über den Vollzug des Haushalts der Mission.

(4)   Der Missionsleiter arbeitet eng mit dem Sonderbeauftragten der Europäischen Union (EUSR) zusammen.

Artikel 6

Personal

(1)   Die Experten der Mission werden von den Mitgliedstaaten oder den Organen der Europäischen Union abgeordnet. Jeder Mitgliedstaat oder jedes Organ trägt die Kosten für die von ihm abgeordneten Experten, mit Ausnahme des Missionsleiters, einschließlich der Kosten der Reise in die und aus der DR Kongo, der Gehälter, der medizinischen Versorgung und der Zulagen außer Tagegeldern.

(2)   Die Mission verpflichtet nach Bedarf auf Vertragsbasis internationales Zivilpersonal und örtliches Personal.

(3)   Alle Experten der Mission unterstehen weiter dem zuständigen Mitgliedstaat oder dem zuständigen Organ der Europäischen Union; sie erfüllen ihre Aufgaben und handeln im Interesse der Mission. Während und nach der Mission wahren sie größte Verschwiegenheit über alle Tatsachen und Informationen, die die Mission betreffen.

Artikel 7

Befehlskette

(1)   Die Mission hat eine einheitliche Befehlskette.

(2)   Das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) übt die politische Kontrolle und die strategische Leitung aus.

(3)   Der Generalsekretär/Hohe Vertreter macht dem Missionsleiter über den EUSR Vorgaben.

(4)   Der Missionsleiter leitet die Mission und führt ihre laufenden Geschäfte.

(5)   Der Missionsleiter erstattet dem Generalsekretär/Hohen Vertreter über den EUSR Bericht.

(6)   Der EUSR erstattet dem Rat über den Generalsekretär/Hohen Vertreter Bericht.

Artikel 8

Politische Kontrolle und strategische Leitung

(1)   Das PSK nimmt unter der Verantwortung des Rates die politische Kontrolle und strategische Leitung der Mission wahr. Der Rat ermächtigt das PSK, entsprechende Beschlüsse nach Artikel 25 des Vertrags zu fassen. Diese Ermächtigung schließt die Befugnis zur Änderung des Durchführungsplans und der Befehlskette ein. Sie erstreckt sich ferner auf die Befugnis, zu einem späteren Zeitpunkt über die Ernennung des Missionsleiters zu entscheiden. Die Befugnis zur Entscheidung über die Ziele und die Beendigung der Mission verbleibt beim Rat, der vom Generalsekretär/Hohen Vertreter unterstützt wird.

(2)   Der EUSR gibt dem Missionsleiter die für sein Handeln vor Ort erforderlichen politischen Leitlinien vor.

(3)   Das PSK erstattet dem Rat regelmäßig Bericht.

(4)   Das PSK erhält regelmäßig Berichte des Missionsleiters. Das PSK kann den Missionsleiter erforderlichenfalls zu seinen Sitzungen einladen.

Artikel 9

Finanzregelung

(1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der Mission beläuft sich auf 9 700 000 EUR.

(2)   Für die mit dem in Absatz 1 genannten Betrag getätigten Ausgaben gilt Folgendes:

a)

die Ausgaben werden gemäß den Haushaltsvorschriften und -verfahren der Gemeinschaft verwaltet, mit der Ausnahme, dass eine Vorfinanzierung nicht im Eigentum der Gemeinschaft verbleibt. Angehörigen von Drittstaaten ist die Angebotsabgabe gestattet;

b)

der Missionsleiter erstattet der Kommission in vollem Umfang Bericht über die im Rahmen seines Vertrags unternommenen Tätigkeiten und wird von ihr bei seinem Handeln überwacht.

(3)   Die Finanzierungsregelung trägt den operativen Erfordernissen der Mission, einschließlich der Kompatibilität der Ausrüstung, Rechnung.

(4)   Die mit der Mission verbundenen Ausgaben können ab dem Inkrafttreten dieser Gemeinsamen Aktion getätigt werden.

Artikel 10

Beteiligung von Drittstaaten

(1)   Unbeschadet der Beschlussfassungsautonomie der Europäischen Union und ihres einheitlichen institutionellen Rahmens können Drittstaaten eingeladen werden, einen Beitrag zur Mission zu leisten, sofern sie die Kosten für das von ihnen abgeordnete Personal, einschließlich der Gehälter, der Versicherung gegen alle Risiken, der Tagegelder und der Kosten der Reise in die und aus der DR Kongo tragen und in angemessener Weise zu den laufenden Ausgaben der Mission beitragen.

(2)   Drittstaaten, die zur Mission beitragen, haben bei der laufenden Durchführung der Mission dieselben Rechte und Pflichten wie die Mitgliedstaaten.

(3)   Der Rat ermächtigt das PSK, die entsprechenden Beschlüsse über die Annahme der vorgeschlagenen Beiträge zu fassen und einen Ausschuss der beitragenden Länder einzusetzen.

(4)   Die genauen Einzelheiten der Beteiligung der Drittstaaten werden in einer Übereinkunft geregelt, die nach dem Verfahren des Artikels 24 des Vertrags geschlossen wird. Der Generalsekretär/Hohe Vertreter unterstützt den Vorsitz und kann in dessen Namen diese Einzelheiten aushandeln. Haben die Europäische Union und ein Drittstaat ein Abkommen über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung dieses Drittstaats an Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union geschlossen, so gelten die Bestimmungen eines solchen Abkommens für die Mission.

Artikel 11

Kohärenz und Koordinierung

(1)   Der Rat und die Kommission achten entsprechend ihren jeweiligen Zuständigkeiten auf die Kohärenz zwischen der Durchführung dieser Gemeinsamen Aktion und den außenpolitischen Maßnahmen der Gemeinschaft nach Artikel 3 Absatz 2 des Vertrags. Der Rat und die Kommission arbeiten zu diesem Zweck zusammen. In Kinshasa sowie in Brüssel werden Vorkehrungen zur Abstimmung der Tätigkeiten der Europäischen Union in der DR Kongo getroffen.

(2)   Unbeschadet der Befehlskette handelt der Missionsleiter in enger Abstimmung mit der Delegation der Kommission.

(3)   Unbeschadet der Befehlskette stimmen der Leiter der Mission EUSEC RD Congo und der Leiter der Mission EUPOL RD Congo ihr Handeln eng miteinander ab und streben Synergien zwischen diesen Missionen an, insbesondere in Bezug auf die horizontalen Aspekte der Reform des Sicherheitssektors in der DR Kongo sowie im Rahmen der beiderseitigen Übernahme der Funktionen durch beide Missionen.

(4)   Der EUSR gewährleistet gemäß seinem Mandat die Kohärenz zwischen dem Handeln der Mission EUSEC RD Congo und dem der Mission EUPOL RD Congo. Er trägt zur Abstimmung mit den anderen internationalen Akteuren bei, die sich an der Reform des Sicherheitssektors in der DR Kongo beteiligen.

(5)   Der Missionsleiter arbeitet mit den anderen internationalen Akteuren vor Ort, insbesondere der MONUC sowie den in der DR Kongo engagierten Drittstaaten, zusammen.

Artikel 12

Weitergabe von Verschlusssachen

(1)   Der Generalsekretär/Hohe Vertreter ist befugt, als EU-Verschlusssachen bis zum Geheimhaltungsgrad „CONFIDENTIEL UE“ eingestufte Informationen und Dokumente, die für die Zwecke der Mission generiert werden, unter Einhaltung der Sicherheitsvorschriften des Rates (5) an Drittstaaten, die sich an dieser Gemeinsamen Aktion beteiligen, weiterzugeben.

(2)   Der Generalsekretär/Hohe Vertreter ist zudem befugt, gegebenenfalls und entsprechend den operativen Erfordernissen der Mission als EU-Verschlusssachen bis zum Geheimhaltungsgrad „RESTREINT UE“ eingestufte Informationen und Dokumente, die für die Zwecke der Mission generiert werden, unter Einhaltung der Sicherheitsvorschriften des Rates an die Vereinten Nationen weiterzugeben. Zu diesem Zweck werden lokale Vereinbarungen getroffen.

(3)   Im Falle eines speziellen und unmittelbaren operativen Erfordernisses ist der Generalsekretär/Hohe Vertreter ferner befugt, als EU-Verschlusssachen bis zum Geheimhaltungsgrad „RESTREINT UE“ eingestufte Informationen und Dokumente, die für die Zwecke der Mission generiert werden, unter Einhaltung der Sicherheitsvorschriften des Rates an den Gaststaat weiterzugeben. In allen anderen Fällen werden solche Informationen und Dokumente an den Gaststaat nach Verfahren weitergegeben, die dem Grad seiner Zusammenarbeit mit der Europäischen Union entsprechen.

(4)   Der Generalsekretär/Hohe Vertreter ist befugt, nicht als EU-Verschlusssachen eingestufte, aber der Geheimhaltungspflicht nach Artikel 6 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Rates (6) unterliegende Dokumente über die die Operation betreffenden Beratungen des Rates an Drittstaaten, die sich an dieser Gemeinsamen Aktion beteiligen, weiterzugeben.

Artikel 13

Status der Mission und ihres Personals

(1)   Der Status des Personals der Mission wird, gegebenenfalls einschließlich der Vorrechte, Immunitäten und weiterer für die Aufgabenerfüllung und das reibungslose Funktionieren der Mission erforderlicher Garantien, nach dem Verfahren des Artikels 24 des Vertrags festgelegt. Der Generalsekretär/Hohe Vertreter, der den Vorsitz unterstützt, kann die entsprechenden Modalitäten in dessen Namen aushandeln.

(2)   Für alle Ansprüche im Zusammenhang mit der Abordnung, die von einem Mitglied des Personals erhoben werden oder es betreffen, ist der Staat oder das Gemeinschaftsorgan, von dem das Mitglied des Personals abgeordnet wurde, zuständig. Für die Erhebung von Klagen gegen die abgeordnete Person ist der betreffende Staat oder das betreffende Gemeinschaftsorgan zuständig.

Artikel 14

Sicherheit

(1)   Der Missionsleiter ist für die Sicherheit der EUSEC RD Congo zuständig.

(2)   Der Missionsleiter übt diese Zuständigkeit gemäß den Richtlinien der Europäischen Union für die Sicherheit von Personal der Europäischen Union, das außerhalb des Gebiets der Europäischen Union bei einer operativen Mission im Rahmen von Titel V EUV eingesetzt wird, und den diesbezüglichen Dokumenten aus.

(3)   Eine geeignete Unterweisung in den Sicherheitsmaßnahmen erfolgt für das gesamte Personal entsprechend dem Plan zur Durchführung der Mission (OPLAN). Der für die Sicherheit zuständige Offizier der EUSEC RD Congo bringt dem Personal regelmäßig die Sicherheitsvorschriften in Erinnerung.

Artikel 15

Überprüfung der Mission

Das PSK vereinbart anhand eines spätestens im März 2008 vorzulegenden Berichts des Generalsekretariats des Rates Empfehlungen an den Rat, damit über die etwaige Zusammenführung der beiden Missionen EUSEC RD Congo und EUPOL RD Congo zu einer einzigen Mission entschieden werden kann.

Artikel 16

Inkrafttreten, Laufzeit und Ausgaben

Diese Gemeinsame Aktion tritt am 1. Juli 2007 in Kraft.

Sie gilt bis zum 30. Juni 2008.

Artikel 17

Veröffentlichung

Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Luxemburg am 12. Juni 2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

W. SCHÄUBLE


(1)  ABl. L 112 vom 3.5.2005, S. 20. Gemeinsame Aktion zuletzt geändert durch die Gemeinsame Aktion 2007/192/GASP (ABl. L 87 vom 28.3.2007, S. 22).

(2)  ABl. L 367 vom 14.12.2004, S. 30. Gemeinsame Aktion zuletzt geändert durch die Gemeinsame Aktion 2006/913/GASP (ABl. L 346 vom 9.12.2006, S. 67).

(3)  ABl. L 116 vom 29.4.2006, S. 98. Gemeinsame Aktion aufgehoben durch die Gemeinsame Aktion 2007/147/GASP (ABl. L 64 vom 2.3.2007, S. 44).

(4)  ABl. L 46 vom 16.2.2007, S. 79.

(5)  Beschluss 2001/264/EG (ABl. L 101 vom 11.4.2001, S. 1). Beschluss zuletzt geändert durch den Beschluss 2005/952/EG (ABl. L 346 vom 29.12.2005, S. 18).

(6)  Beschluss 2006/683/EG, Euratom (ABl. L 285 vom 16.10.2006, S. 47). Beschluss zuletzt geändert durch den Beschluss 2007/4/EG, Euratom (ABl. L 1 vom 4.1.2007, S. 9).


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