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Document 32007E0369

Gemeinsame Aktion 2007/369/GASP des Rates vom 30. Mai 2007 über die Einrichtung einer Polizeimission der Europäischen Union in Afghanistan (EUPOL AFGANISTAN)

ABl. L 139 vom 31.5.2007, p. 33–38 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/05/2010: This act has been changed. Current consolidated version: 04/08/2008

ELI: http://data.europa.eu/eli/joint_action/2007/369/oj

31.5.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 139/33


GEMEINSAME AKTION 2007/369/GASP DES RATES

vom 30. Mai 2007

über die Einrichtung einer Polizeimission der Europäischen Union in Afghanistan

(EUPOL AFGANISTAN)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 14 und Artikel 25 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 16. November 2005 die Gemeinsame Erklärung „Committing to a new EU Afghan Partnership“ gebilligt, die die Europäische Union und die Regierung der Islamischen Republik Afghanistan (die „Regierung Afghanistans“) darauf verpflichtet, sich für ein sicheres, stabiles, freies, wohlhabendes und demokratisches Afghanistan im Sinne der am 4. Januar 2004 (14 Dalwa 1383) verabschiedeten afghanischen Verfassung einzusetzen. Beide Seiten wünschen, dass Afghanistan in der internationalen Gemeinschaft eine uneingeschränkte und aktive Rolle spielt, und sehen sich dem Aufbau einer Zukunft verpflichtet, die Wohlergehen sichert und frei ist von den Bedrohungen durch Terrorismus, Extremismus und organisierte Kriminalität.

(2)

Am 31. Januar 2006 wurde der Afghanistan Compact (London) beschlossen. Diese Übereinkunft, mit der das Engagement der Regierung Afghanistans und der internationalen Gemeinschaft bekräftigt wird, sieht die Einrichtung eines wirksamen Koordinierungsmechanismus für die afghanischen und internationalen Bemühungen während der nächsten fünf Jahre vor, um Bedingungen zu schaffen, welche dem afghanischen Volk ein Leben in Frieden und Sicherheit im Rahmen einer rechtsstaatlichen Ordnung, die eine verantwortungsvolle Staatsführung und den Menschenrechtsschutz für alle gewährleistet, ermöglichen und ihm eine nachhaltige wirtschaftliche und soziale Entwicklung sichern können.

(3)

Der Afghanistan Compact bildet das Fundament für die vorläufige nationale Entwicklungsstrategie der afghanischen Regierung (interim National Development Strategy, i-ANDS), in der die Vision der Regierung und die Bereiche dargestellt werden, in die sie vorrangig zu investieren gedenkt. Die i-ANDS spiegelt einen Prozess der nationalen Konsultationen wider und stützt gleichzeitig die Zielvorgaben des Compacts und die Zielsetzungen im Rahmen der afghanischen Milleniums-Entwicklungsziele.

(4)

Am 13. Oktober 2006 wurde dem Politischen und Sicherheitspolitischen Komitee (PSK) der Bericht der Gemeinsamen EU-Bewertungsmission vorgelegt, der eine Analyse der Lage der Rechtsstaatlichkeit in Afghanistan sowie Empfehlungen zu etwaigen Maßnahmen enthält, mit denen der Beitrag der EU auf diesem Gebiet verstärkt und eine strategische Wirkung entfaltet werden kann. Im Bericht der Gemeinsamen Bewertungsmission wird unter anderem empfohlen, dass die EU die Entsendung einer Polizeimission zur weiteren Unterstützung des Polizeisektors in Erwägung zieht und dass eine Erkundungsmission nach Afghanistan entsandt wird, um die Durchführbarkeit einer solchen Mission eingehender zu prüfen.

(5)

Für die Zeit vom 27. November bis zum 14. Dezember 2006 wurde eine Erkundungsmission nach Afghanistan entsandt. Als Folgemaßnahme zu seinen Schlussfolgerungen vom 11. Dezember 2006 billigte der Rat am 12. Februar 2007 das Krisenmanagementkonzept (CMC) für eine Polizeimission der EU in Afghanistan im Bereich der Polizeiarbeit mit Verknüpfungen zum weiter gefassten Bereich der Rechtsstaatlichkeit, und war sich darin einig, dass die Mission einen zusätzlichen Nutzeffekt haben wird. Das Arbeitsziel der Mission wird der Aufbau eines afghanischen Polizeikörpers sein, der in lokaler Eigenverantwortung handelt, die Menschenrechte achtet und sich im Rahmen der Rechtsstaatlichkeit bewegt. Die Mission sollte auf den derzeitigen Bemühungen aufbauen und einem umfassenden strategischen Ansatz entsprechend dem CMC folgen. Dabei sollte sie die Fragen der Polizeireform auf zentralstaatlicher und regionaler Ebene sowie auf Provinzebene angehen.

(6)

Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 23. März 2007 die Resolution 1746 (2007) über die Verlängerung des Mandats der Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) angenommen, in der er unter anderem den Beschluss der Europäischen Union begrüßte, eine Polizeimission auf dem Gebiet der Polizeiarbeit mit Verknüpfungen zur umfassenderen Rechtsstaatlichkeit und der Drogenbekämpfung einzurichten, welche die derzeitigen Bemühungen auf dem Gebiet der Polizeireform auf zentralstaatlicher Ebene und Provinzebene unterstützen und verstärken soll, und in der er der raschen Entsendung der Mission entgegensieht.

(7)

Der Rat hat am 23. April 2007 das Einsatzkonzept (CONOPS) für eine Polizeimission der EU in Afghanistan (EUPOL AFGHANISTAN) mit Verknüpfungen zum weiter gefassten Bereich der Rechtsstaatlichkeit gebilligt.

(8)

Die Regierung Afghanistans hat die EU mit Schreiben vom 16. Mai 2007 ersucht, eine Polizeimission der EU für Afghanistan in die Wege zu leiten.

(9)

Die Polizeimission der EU wird sich in den weiteren Kontext der internationalen Bemühungen um Unterstützung der Regierung Afghanistans einordnen, damit diese die Verantwortung für die Stärkung der Rechtsstaatlichkeit übernehmen und vor allem ihre Kapazität in den Bereichen der Zivilpolizei und der Strafverfolgung verbessern kann. Eine enge Abstimmung zwischen der EU-Polizeimission und den anderen Sicherheitsbeistand leistenden internationalen Akteuren, darunter die Internationale Sicherheitsbeistandstruppe (ISAF), sowie denjenigen, die die Polizei- und Rechtsstaatsreform in Afghanistan unterstützen, wird sichergestellt werden.

(10)

Da ein spürbares Engagement der EU auf dem Gebiet der Polizeireform vonnöten ist und aufgrund der Verknüpfung mit den Zielen des Afghanistan Compact ist für die Mission, wie im CONOPS dargelegt, ein Zeitrahmen von mindestens drei Jahren vorgesehen. Aufgrund der Unvorhersehbarkeit der Situation und der Notwendigkeit eines flexiblen Ansatzes sollten Umfang und Aufgabenbereich der Mission alle sechs Monate nach den im CONOPS und im OPLAN festgelegten Bewertungskriterien überprüft werden.

(11)

Die Mission wird ihren Auftrag im Kontext einer Situation ausführen, die sich möglicherweise verschlechtert und die den Zielen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) gemäß Artikel 11 des Vertrags abträglich sein könnte —

HAT FOLGENDE GEMEINSAME AKTION ANGENOMMEN:

Artikel 1

Mission

(1)   Die Europäische Union richtet eine Polizeimission der Europäischen Union in Afghanistan („EUPOL AFGHANISTAN“ oder „die Mission“) für einen Zeitraum von drei Jahren ein; dieser Zeitraum umfasst eine Planungsphase, die am 30. Mai 2007 beginnt, und eine operative Phase, die spätestens am 15. Juni 2007 beginnt

(2)   EUPOL AFGHANISTAN handelt in Übereinstimmung mit den Zielen des Artikels 3 und führt die in Artikel 4 festgelegten Aufgaben aus.

Artikel 2

Planungsphase

(1)   In der Planungsphase wird der Leiter der Mission von einem Planungsteam unterstützt, das sich aus dem für die Missionsvorbereitung benötigten Personal zusammensetzt

(2)   Der Leiter der Mission arbeitet mit Unterstützung des Planungsteams den Einsatzplan (OPLAN) aus und entwickelt alle technischen Instrumente, die für die Durchführung von EUPOL AFGHANISTAN erforderlich sind.

(3)   Als vorrangige Aufgabe im Planungsprozess wird eine umfassende Risikobewertung durchgeführt und erforderlichenfalls aktualisiert, wobei insbesondere auf die mit den Missionstätigkeiten verbundenen Sicherheitsrisiken abgestellt wird. Der OPLAN trägt den aktualisierten Risikobewertungen Rechnung und enthält einen Sicherheitsplan.

(4)   Während der Planungsphase arbeitet der Leiter der Mission eng mit dem EU-Sonderbeauftragten (EUSR) für Afghanistan, der Kommission und den an der Polizeireform in Afghanistan derzeit mitwirkenden Mitgliedstaaten zusammen.

(5)   Der Leiter der Mission arbeitet eng mit der Regierung Afghanistans und gegebenenfalls den einschlägigen internationalen Akteuren, darunter die NATO/ISAF, die Führungsnationen der regionalen Wiederaufbauteams (PRT), die UN (Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA)) und die derzeit an der Polizeireform in Afghanistan mitwirkenden Drittstaaten, zusammen und stimmt sich mit ihnen ab.

(6)   Der Rat billigt den OPLAN.

Artikel 3

Ziele

EUPOL AFGHANISTAN trägt wesentlich dazu bei, dass unter afghanischer Eigenverantwortung tragfähige und effiziente Strukturen der Zivilpolizei geschaffen werden, die ein angemessenes Zusammenwirken mit dem weiter gefassten System der Strafrechtspflege im Einklang mit der Arbeit der Gemeinschaft, der Mitgliedstaaten und anderer internationaler Akteure auf dem Gebiet der politischen Beratung und des Institutionenaufbaus sicherstellen werden. Darüber hinaus wird die Mission den Reformprozess mit dem Ziel unterstützen, dass eine vertrauenswürdige und effiziente Polizei aufgebaut wird, die nach internationalen Standards im Rahmen der Rechtsstaatlichkeit arbeitet und die Menschenrechte achtet.

Artikel 4

Aufgaben

(1)   Um die Ziele des Artikels 3 zu erreichen, wird EUPOL AFGHANISTAN

a)

an der Entwicklung einer Strategie arbeiten und dabei schwerpunktmäßig auf eine gemeinsame Gesamtstrategie der internationalen Gemeinschaft bei der Polizeireform hinarbeiten und gleichzeitig dem Afghanistan Compact und der i-ANDS Rechnung tragen;

b)

die Regierung Afghanistans darin unterstützen, dass sie ihre Strategie kohärent umsetzt;

c)

den Zusammenhalt und die Koordinierung unter den internationalen Akteuren verbessern und

d)

die Verknüpfungen zwischen der Polizei und dem weiter gefassten Bereich der Rechtsstaatlichkeit unterstützen.

Diese Ziele werden im OPLAN weiterentwickelt werden.

(2)   EUPOL AFGHANISTAN ist eine Mission ohne Exekutivbefugnisse. EUPOL AFGHANISTAN erfüllt seine Aufgaben unter anderem durch Beobachtung, Anleitung, Beratung und Ausbildung.

(3)   EUPOL AFGHANISTAN wird gegebenenfalls Projekte, die von Mitgliedstaaten und Drittstaaten unter deren Verantwortung in missionsrelevanten Bereichen durchgeführt werden und den Zielen der Mission förderlich sind, koordinieren, unterstützen und dazu beratend tätig sein.

Artikel 5

Struktur der Mission

(1)   Die Mission wird ihr Hauptquartier (HQ) in Kabul haben und sich wie folgt zusammensetzen:

i)

Missionsleiter

ii)

zentraler Beraterstab, einschließlich eines hochrangigen Sicherheitsbeauftragten (SMSO)

iii)

eine Sektion für Ausbildung

iv)

Sektionen für Beratung und Anleitung

v)

Verwaltungsabteilung.

Die Mission wird gegebenenfalls eine Unterstützungskomponente in Brüssel umfassen.

(2)   Das Missionspersonal wird unter Berücksichtigung der Sicherheitsbewertung auf zentralstaatlicher und regionaler Ebene und auf Provinzebene eingesetzt. Mit ISAF und den Führungsnationen des Regionalkommandos/PRT werden technische Vereinbarungen über Informationsaustausch, medizinische Versorgung, Sicherheit und logistische Unterstützung, einschließlich der Unterbringung bei Regionalkommandos und den PRT, getroffen.

(3)   Außerdem werden einige Missionsangehörige eingesetzt, um gegebenenfalls die strategische Koordinierung bei der Polizeireform in Afghanistan, insbesondere mit dem Sekretariat des International Police Coordination Board in Kabul, zu verbessern.

Artikel 6

Missionsleiter

(1)   Brigadegeneral Friedrich Eichele wird hiermit zum Missionsleiter von EUPOL AFGHANISTAN ernannt.

(2)   Der Missionsleiter übernimmt die Einsatzleitung von EUPOL AFGHANISTAN und führt die laufenden Geschäfte der Mission.

(3)   Die nationalen Behörden übertragen die Einsatzleitung dem Missionsleiter von EUPOL AFGHANISTAN.

(4)   Der Missionsleiter übt die Disziplinargewalt über das Personal aus. Für abgeordnetes Personal liegt die Zuständigkeit für Disziplinarmaßnahmen bei der jeweiligen nationalen Behörde oder der betreffenden EU-Behörde.

(5)   Für die Zwecke der Ausführung des Missionshaushalts unterzeichnet der Missionsleiter einen Vertrag mit der Kommission.

(6)   Der Missionsleiter arbeitet eng mit dem EUSR zusammen.

(7)   Der Missionsleiter stellt sicher, dass EUPOL AFGHANISTAN mit der Regierung Afghanistans und relevanten internationalen Akteuren, darunter NATO/ISAF, PRT-Führungsnationen, UNAMA und derzeit an der Polizeireform in Afghanistan mitwirkenden Drittstaaten, gegebenenfalls eng zusammenarbeitet und sich mit diesen abstimmt.

(8)   Der Missionsleiter sorgt für eine angemessene Außenwirkung der Mission.

Artikel 7

Personal

(1)   Umfang und Zuständigkeiten des Personals von EUPOL AFGHANISTAN entsprechen den Zielen des Artikels 3, den Aufgaben nach Artikel 4 und der Missionsstruktur nach Artikel 5.

(2)   Das Personal von EUPOL AFGHANISTAN wird in erster Linie von Mitgliedstaaten oder Organen der EU abgeordnet.

(3)   Jeder Mitgliedstaat und jedes Organ der EU trägt die Kosten für das von ihm abgeordnete Personal, einschließlich der Kosten der Reise zum oder vom Ort des Einsatzes, der Gehälter, medizinischer Versorgung und anderer Zulagen als anwendbarer Tagegelder sowie Härte- und Risikozulagen.

(4)   EUPOL AFGHANISTAN kann je nach Bedarf auch internationales und örtliches Personal vertraglich einstellen.

(5)   Das Personal unterliegt weiterhin der Aufsicht der jeweils abordnenden Staaten oder EU-Organe; es erfüllt seine Pflichten und handelt im Interesse der Mission. Das Personal hat die Grundsätze und Mindeststandards für die Sicherheit einzuhalten, die im Beschluss 2001/264/EG des Rates vom 19. März 2001 über die Annahme der Sicherheitsvorschriften des Rates (1) niedergelegt sind.

Artikel 8

Status des Personals von EUPOL AFGHANISTAN

(1)   Der Status des Personals von EUPOL AFGHANISTAN in Afghanistan, einschließlich etwaiger Vorrechte, Immunitäten und weiterer Garantien, die zur Erfüllung der Aufgaben und zum reibungslosen Funktionieren von EUPOL AFGHANISTAN erforderlich sind, wird in einem Abkommen festgelegt, das gemäß Artikel 24 des Vertrags zu schließen ist. Der Generalsekretär/Hohe Vertreter, der den Vorsitz unterstützt, kann solche Vereinbarungen in dessen Namen aushandeln.

(2)   Die Zuständigkeit für die von einem oder gegen ein Personalmitglied erhobenen Ansprüche im Zusammenhang mit der Abordnung liegt bei dem Staat oder dem EU-Organ, von dem das Personalmitglied abgeordnet wurde. Der betreffende Staat oder das betreffende EU-Organ ist auch für die Erhebung von Klagen gegen die abgeordnete Person zuständig.

(3)   Die Beschäftigungsbedingungen für internationales und örtliches ziviles Personal sowie dessen Rechte und Pflichten werden in Verträgen zwischen dem Missionsleiter und den betreffenden Personen geregelt.

Artikel 9

Befehlskette

(1)   Als Krisenmanagementoperation hat EUPOL AFGHANISTAN eine einheitliche Befehlskette.

(2)   Das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) nimmt die politische Kontrolle und die strategische Leitung wahr.

(3)   Der Generalsekretär/Hohe Vertreter erteilt dem Missionsleiter durch den EUSR Weisung.

(4)   Der Missionsleiter leitet die Mission und führt die laufenden Tagesgeschäfte.

(5)   Der Missionsleiter erstattet dem Generalsekretär/Hohen Vertreter — über den EUSR — Bericht.

(6)   Der EUSR erstattet dem Rat — über den Generalsekretär/Hohen Vertreter — Bericht.

Artikel 10

Politische Kontrolle und strategische Leitung

(1)   Das PSK nimmt unter Verantwortung des Rates die politische Kontrolle und strategische Leitung der Mission wahr. Der Rat ermächtigt das PSK, die geeigneten Beschlüsse nach Artikel 25 des Vertrags zu fassen. Diese Ermächtigung schließt die Befugnis zur Änderung des OPLAN und der Befehlskette ein. Sie erstreckt sich ferner auf die Befugnis, zu einem späteren Zeitpunkt über die Ernennung des Missionsleiters zu entscheiden. Der Rat, der vom Generalsekretär/Hohen Vertreter unterstützt wird, entscheidet über die Ziele und die Beendigung der Mission.

(2)   Das PSK erstattet dem Rat regelmäßig Bericht.

(3)   Das PSK erhält regelmäßig Berichte des Missionsleiters. Das PSK kann den Missionsleiter gegebenenfalls zu seinen Sitzungen einladen.

Artikel 11

Sicherheit

(1)   Der Missionsleiter ist für die Sicherheit von EUPOL AFGHANISTAN verantwortlich; er erfüllt diese Aufgabe im Einklang mit dem Konzept der Europäischen Union für die Sicherheit des EU-Personals, das in einer operativer Funktion gemäß Titel V des Vertrags außerhalb der Europäischen Union eingesetzt ist, und dessen Begleitdokumenten.

(2)   Der Missionsleiter wird von einem hochrangigen Sicherheitsbeauftragten (SMSO) unterstützt, der ihm Bericht erstatten wird und auch mit dem Sicherheitsbüro des Rates in enger fachlicher Verbindung stehen wird.

(3)   Der Missionsleiter wird Sicherheitsbeauftragte mit gebietsgebundener Zuständigkeit in den Missionsstandorten auf regionaler und auf Provinzebene ernennen, die unter Aufsicht des SMSO für das laufende Sicherheitsmanagement für die jeweiligen Missionskomponenten verantwortlich sein werden.

(4)   Dem gesamten Missionspersonal wird nach Maßgabe des OPLAN ein angemessenes Sicherheitstraining zuteil werden. Der SMSO organisiert regelmäßige Auffrischübungen für das Personal im Einsatzgebiet.

Artikel 12

Beteiligung von Drittstaaten

(1)   Unbeschadet der Beschlussfassungsautonomie der Union und ihres einheitlichen institutionellen Rahmens können die Bewerberländer und andere Drittstaaten eingeladen werden, einen Beitrag zu EUPOL AFGHANISTAN zu leisten, sofern sie die Kosten für die von ihnen abgeordneten Polizeiexperten und/oder das von ihnen abgeordnete Zivilpersonal, einschließlich Gehältern, Zulagen, medizinischer Versorgung, Versicherungen gegen große Risiken sowie Kosten der Reisen nach und von Afghanistan, tragen und gegebenenfalls zu den laufenden Ausgaben von EUPOL AFGHANISTAN beitragen.

(2)   Der Rat ermächtigt das PSK, die entsprechenden Beschlüsse über die Annahme der vorgeschlagenen Beiträge zu fassen.

(3)   Drittstaaten, die einen Beitrag zu EUPOL AFGHANISTAN leisten, haben bei der laufenden Durchführung der Mission dieselben Rechte und Pflichten wie die an der Mission beteiligten Mitgliedstaaten.

(4)   Das PSK trifft die erforderlichen Maßnahmen im Hinblick auf die Beteiligungsmodalitäten und legt, soweit erforderlich, dem Rat einen Vorschlag vor, der sich auch auf etwaige finanzielle Beteiligungen oder Sachleistungen von Drittstaaten erstreckt.

(5)   Die Einzelheiten der Beteiligung von Drittstaaten werden in Abkommen gemäß Artikel 24 des Vertrags und etwa erforderlichen technischen Zusatzvereinbarungen geregelt. Der Generalsekretär/Hohe Vertreter, der den Vorsitz unterstützt, kann in dessen Namen solche Regelungen aushandeln. Haben die Union und ein Drittstaat ein Abkommen über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung dieses Drittstaats an Krisenbewältigungsoperationen der EU geschlossen, so gelten die Bestimmungen eines solchen Abkommens für diese Mission.

Artikel 13

Finanzregelung

(1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten von EUPOL AFGHANISTAN bis zum 29. März 2008 beläuft sich auf 43 600 000 EUR.

(2)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag für EUPOL AFGHANISTAN für die Jahre 2008, 2009 und 2010 wird durch einen Beschluss des Rates festgelegt.

(3)   Alle Ausgaben werden gemäß den für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union geltenden Vorschriften und Verfahren der Gemeinschaft verwaltet, mit der Ausnahme, dass eine etwaige Vorfinanzierung nicht im Eigentum der Gemeinschaft verbleibt.

(4)   Der Missionsleiter erstattet der Kommission in vollem Umfang über die im Rahmen dieses Vertrags unternommenen Tätigkeiten Bericht und unterliegt diesbezüglich deren Aufsicht.

(5)   Angehörigen von Drittstaaten ist die Angebotsabgabe gestattet. Vorbehaltlich der Billigung durch die Kommission kann der Missionsleiter mit den in Afghanistan eingesetzten Führungsnationen der Regionalkommandos/PRT und internationalen Akteuren technische Vereinbarungen über die Bereitstellung von Ausrüstungen, Diensten und Räumlichkeiten für die Mission schließen, vor allem, wenn die Sicherheitslage es erfordert.

(6)   Die Finanzregelung trägt den operativen Erfordernissen von EUPOL AFGHANISTAN, einschließlich der Kompatibilität der Ausrüstung und der Interoperabilität der Missionsteams, Rechnung und berücksichtigt die Abstellung von Personal zu Regionalkommandos und PRT.

(7)   Die Ausgaben können ab dem Zeitpunkt der Annahme dieser Gemeinsamen Aktion getätigt werden.

Artikel 14

Koordinierung mit Maßnahmen der Gemeinschaft

(1)   Der Rat und die Kommission gewährleisten jeweils im Einklang mit ihren entsprechenden Zuständigkeiten die Kohärenz zwischen der Durchführung dieser Gemeinsamen Aktion und den außenpolitischen Maßnahmen der Gemeinschaft nach Artikel 3 des Vertrags. Der Rat und die Kommission arbeiten zu diesem Zweck zusammen.

(2)   Die notwendigen Vorkehrungen für eine Koordinierung werden gegebenenfalls im Missionsgebiet wie auch in Brüssel getroffen.

Artikel 15

Weitergabe von Verschlusssachen

(1)   Der Generalsekretär/Hohe Vertreter wird ermächtigt, VS-Informationen und VS-Dokumente der EU, die für die Zwecke der Mission erstellt werden, unter Einhaltung der Sicherheitsvorschriften des Rates an NATO/ISAF weiterzugeben. Zur Erleichterung des Verfahrens sind vor Ort entsprechende technische Vereinbarungen auszuarbeiten.

(2)   Der Generalsekretär/Hohe Vertreter wird ermächtigt, an Drittstaaten, die sich an dieser Gemeinsamen Aktion beteiligen, gegebenenfalls entsprechend den Erfordernissen der Mission VS-Informationen und VS-Dokumente der EU, die für die Zwecke der Mission erstellt werden und bis zum Geheimhaltungsgrad „CONFIDENTIEL UE“ eingestuft sind, unter Einhaltung der Sicherheitsvorschriften des Rates weiterzugeben.

(3)   Der Generalsekretär/Hohe Vertreter wird ermächtigt, an die Vereinten Nationen/UNAMA gegebenenfalls entsprechend den Erfordernissen der Mission VS-Informationen und VS-Dokumente der EU, die für die Zwecke der Mission erstellt werden und bis zum Geheimhaltungsgrad „RESTREINT EU“ eingestuft sind, unter Einhaltung der Sicherheitsvorschriften des Rates weiterzugeben. Zu diesem Zweck sind vor Ort entsprechende Vereinbarungen auszuarbeiten.

(4)   Im Falle eines speziellen und unmittelbaren operativen Erfordernisses wird der Generalsekretär/Hohe Vertreter auch ermächtigt, an den Gaststaat VS-Informationen und VS-Dokumente der EU, die für die Zwecke der Mission erstellt werden und bis zum Geheimhaltungsgrad „RESTREINT EU“ eingestuft sind, unter Einhaltung der Sicherheitsvorschriften des Rates weiterzugeben. In allen anderen Fällen werden solche Informationen und Dokumente an den Gaststaat nach Verfahren weitergegeben, die dem Grad der Zusammenarbeit des Gaststaats mit der EU entsprechen.

(5)   Der Generalsekretär/Hohe Vertreter wird ermächtigt, an Drittstaaten, die sich an dieser Gemeinsamen Aktion beteiligen, missionsrelevante Beratungsdokumente des Rates weiterzugeben, die nicht als EU-Verschlusssachen eingestuft sind, aber der Geheimhaltungspflicht gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Rates (2) unterliegen.

Artikel 16

Inkrafttreten und Geltungsdauer

Diese Gemeinsame Aktion tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft.

Sie gilt bis zum 30. Mai 2010.

Artikel 17

Überprüfung

(1)   Diese Gemeinsame Aktion wird alle sechs Monate überprüft, damit Umfang und Aufgabenbereich der Mission falls erforderlich angepasst werden können.

(2)   Diese Gemeinsame Aktion wird spätestens drei Monate vor Ablauf ihrer Geltungsdauer überprüft, damit über eine etwaige Fortsetzung der Mission entschieden werden kann.

Artikel 18

Veröffentlichung

Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 30. Mai 2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

U. VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 101 vom 11.4.2001, S. 1. Beschluss zuletzt geändert durch den Beschluss 2005/952/EG (ABl. L 346 vom 29.12.2005, S. 18).

(2)  Beschluss des Rates 2006/683/EG, Euratom vom 15. September 2006 zur Festlegung seiner Geschäftsordnung (ABl. L 285 vom 16.10.2006, S. 47).


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