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Document 32007D0815

2007/815/EG: Entscheidung der Kommission vom 29. November 2007 zur Durchführung der Entscheidung Nr. 573/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Annahme strategischer Leitlinien für den Zeitraum 2008 bis 2013 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 5738)

ABl. L 326 vom 12.12.2007, p. 29–31 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2007/815/oj

12.12.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 326/29


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 29. November 2007

zur Durchführung der Entscheidung Nr. 573/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Annahme strategischer Leitlinien für den Zeitraum 2008 bis 2013

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 5738)

(Nur der bulgarische, der spanische, der tschechische, der deutsche, der englische, der estnische, der griechische, der französische, der italienische, der lettische, der litauische, der ungarische, der maltesische, der niederländische, der polnische, der portugiesische, der rumänische, der slowenische, der slowakische, der finnische und der schwedische Text sind verbindlich)

(2007/815/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung Nr. 573/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Europäischen Flüchtlingsfonds für den Zeitraum 2008 bis 2013 innerhalb des Generellen Programms „Solidarität und Steuerung der Migrationsströme“ und zur Aufhebung der Entscheidung 2004/904/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 17,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission sollte strategische Leitlinien festlegen, die den Rahmen für die Intervention des Fonds für den Zeitraum des Mehrjahresprogramms von 2008 bis 2013 vorgeben.

(2)

Diese Leitlinien sollten die Prioritäten sowie die spezifischen Prioritäten im Sinne von Artikel 14 Absatz 4 der Entscheidung Nr. 573/2007/EG bestimmen, für die der Gemeinschaftsbeitrag zu Projekten in Mitgliedstaaten, die diesen Prioritäten dienen und die keine Mittel aus dem Kohäsionsfonds erhalten, auf 75 % erhöht werden kann.

(3)

Nach Artikel 2 des Protokolls über die Position Dänemarks im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und im Anhang zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ist diese Entscheidung für Dänemark nicht verbindlich und diesem Staat gegenüber nicht anwendbar.

(4)

Gemäß Artikel 3 des Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und im Anhang zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft hat Irland mit Schreiben vom 6. September 2005 mitgeteilt, dass es sich an der Annahme und Anwendung der Entscheidung Nr. 573/2007/EG beteiligen möchte.

(5)

Gemäß Artikel 3 des Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und im Anhang zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft hat das Vereinigte Königreich mit Schreiben vom 27. Oktober 2005 mitgeteilt, dass es sich an der Annahme und Anwendung der Entscheidung Nr. 573/2007/EG beteiligen möchte.

(6)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemeinsamen Ausschusses „Solidarität und Steuerung der Migrationsströme“, der nach Artikel 56 der Entscheidung Nr. 574/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) zur Einrichtung des Außengrenzenfonds für den Zeitraum 2007 bis 2013 innerhalb des Generellen Programms „Solidarität und Steuerung der Migrationsströme“ errichtet worden ist —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Leitlinien mit den Prioritäten sowie den spezifischen Prioritäten für die Mehrjahresplanung von 2008 bis 2013 sind im Anhang aufgeführt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist gerichtet an das Königreich Belgien, die Republik Bulgarien, die Tschechische Republik, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, Irland, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, das Großherzogtum Luxemburg, die Republik Ungarn, die Republik Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, Rumänien, die Republik Slowenien, die Slowakische Republik, die Republik Finnland, das Königreich Schweden und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland.

Brüssel, den 29. November 2007

Für die Kommission

Franco FRATTINI

Vizepräsident


(1)  ABl. L 144 vom 6.6.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 144 vom 6.6.2007, S. 22.


ANHANG

Die nachstehenden strategischen Leitlinien sind im Zusammenhang mit einer wirkungsvolleren Steuerung der Migrationsströme in allen Phasen zu sehen, die auf den Europäischen Rat von Tampere 1999 zurückgeht.

Mit den Leitlinien sollen in erster Linie die Prioritäten der Gemeinschaft für die in Artikel 3 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 573/2007/EG aufgeführten Ziele des Fonds umgesetzt werden, um auf diese Weise die Einführung des gemeinsamen europäischen Asylsystems zu beschleunigen.

Das gemeinsame europäische Asylsystem zielt letztlich auf die Schaffung gleicher Rahmenbedingungen im Wege eines Systems ab, das wirklich schutzbedürftigen Personen in allen Mitgliedstaaten ein gleichwertiges, hohes Schutzniveau garantiert und gleichzeitig denjenigen, die als nicht schutzbedürftig angesehen werden, eine faire und effiziente Behandlung zuteil werden lässt.

Mit dem Europäischen Flüchtlingsfonds wird den Mitgliedstaaten ein Instrument an die Hand gegeben, das ihre Bemühungen zur Umsetzung der europäischen Asylpolitik unterstützt. Die Finanzmittel aus dem Fonds können insbesondere als Ergänzung, Stimulierung und Katalysator für die betreffenden Ziele dienen. Mit ihnen können Unterschiede reduziert und Standards angehoben werden.

Die Mitgliedstaaten sollten bei der Aufstellung ihrer Mehrjahresprogramme darauf achten, dass sie die Gemeinschaftsmittel aus diesem Fonds mindestens den ersten beiden der nachstehend aufgeführten Prioritäten vorbehalten. Die dritte Priorität ist fakultativ.

PRIORITÄT Nr. 1:   Anwendung der asylrechtlichen Grundsätze und Maßnahmen der Gemeinschaft auch in Bezug auf die Integrationsziele

Maßnahmen im Rahmen dieser Priorität sollen dazu beitragen, geeignete Aufnahmebedingungen, gerechte und wirksame Asylverfahren sowie die uneingeschränkte und umfassende Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention für die Zielgruppen des Flüchtlingsfonds auf der Grundlage der folgenden Gemeinschaftsrechtsakte sicherzustellen:

a)

Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-Verordnung) (1);

b)

Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 des Rates vom 11. Dezember 2000 über die Einrichtung von „Eurodac“ für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens (Eurodac-Verordnung) (2);

c)

Verordnung (EG) Nr. 407/2002 des Rates vom 28. Februar 2002 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 über die Einrichtung von „Eurodac“ für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens (3);

d)

Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten (Richtlinie über die Gewährung vorübergehenden Schutzes) (4);

e)

Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten (Richtlinie über Aufnahmebedingungen) (5);

f)

Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (6), soweit die Bestimmungen für Flüchtlinge maßgebend sind;

g)

Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Anerkennungsrichtlinie) (7);

h)

Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (Asylverfahren-Richtlinie) (8).

Innerhalb dieser Priorität kann der Gemeinschaftsbeitrag für Projekte, die folgenden spezifischen Prioritäten dienen, auf 75 % erhöht werden:

1.

Maßnahmen zur Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse schutzbedürftiger Personen, insbesondere von unbegleiteten Minderjährigen, sowie Maßnahmen, die eigens darauf ausgerichtet sind, die Begriffsbestimmungen und Verfahren zu verbessern, die von den Mitgliedstaaten zur Feststellung von besonders schutzbedürftigen Asylsuchenden angewandt werden, damit diesen Bedürfnissen in geeigneter Weise entsprochen werden kann.

2.

Maßnahmen zur leichteren Feststellung der Personen, die internationalen Schutz benötigen und/oder schnelleren Bearbeitung ihrer Anträge an der Grenze, insbesondere durch besondere Schulungsprogramme.

PRIORITÄT Nr. 2:   Entwicklung von Vergleichsgrößen und Bewertungsmethoden zur Beurteilung und Verbesserung der Qualität der Verfahren zur Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz und zur Unterstützung der Verwaltung in ihren Bemühungen, den Herausforderungen gerecht zu werden, die mit einer intensiveren praktischen Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten verbunden sind

Innerhalb dieser Priorität kann der Gemeinschaftsbeitrag für Projekte, die folgenden spezifischen Prioritäten dienen, auf 75 % erhöht werden:

1.

Maßnahmen im Hinblick auf eine unabhängige Überprüfung und effizientere Gestaltung der Funktionsweise nationaler Asylsysteme

2.

Entwicklung von Instrumenten mit dem Ziel einer einheitlicheren Anwendung des Gemeinschaftsrechts auf nationaler Ebene, z. B. Rechtsprechungsdatenbanken, die allen Beteiligten zugänglich sind

3.

Maßnahmen zur Steigerung der für die Zusammenarbeit auf Gemeinschaftsebene wichtigen Kapazitäten der mitgliedstaatlichen Asylbehörden, insbesondere in Bezug auf die Sammlung, Analyse und Bewertung von Informationen über Herkunftsländer und -regionen, damit diese Informationen mit anderen Mitgliedstaaten ausgetauscht werden können.

PRIORITÄT Nr. 3:   Maßnahmen, die dazu beitragen sollen, die Verantwortung zwischen den Mitgliedstaaten und Drittstaaten besser zu verteilen (fakultativ)

Hierzu zählt insbesondere die Unterstützung der freiwilligen Anstrengungen, die die Mitgliedstaaten unternehmen, um Drittstaatsangehörige oder Staatenlose aus einem Drittland in einen Mitgliedstaat zu überstellen, in dem sie mit Flüchtlingsstatus oder einem Status aufenthaltsberechtigt sind, der nach innerstaatlichem und Gemeinschaftsrecht dieselben Rechte und Vorteile bietet wie der Flüchtlingsstatus, oder um Asylsuchende oder Personen, die internationalen Schutz genießen, von einem Mitgliedstaat in einen anderen zu überstellen.

Innerhalb dieser Priorität kann der Gemeinschaftsbeitrag für Projekte, die folgenden spezifischen Prioritäten dienen, auf 75 % erhöht werden:

1.

Maßnahmen in Verbindung mit der Neuansiedlung von Personen, die aus einem Land oder einer Region stammen, das/die für die Teilnahme an einem regionalen Schutzprogramm benannt wurde

2.

Maßnahmen zur Überstellung von Asylsuchenden oder Personen, die internationalen Schutz genießen, aus Mitgliedstaaten, deren Asylsystem besonderem Druck ausgesetzt ist.


(1)  ABl. L 50 vom 25.2.2003, S. 1.

(2)  ABl. L 316 vom 15.12.2000, S. 1.

(3)  ABl. L 62 vom 5.3.2002, S. 1.

(4)  ABl. L 212 vom 7.8.2001, S. 12.

(5)  ABl. L 31 vom 6.2.2003, S. 18.

(6)  ABl. L 251 vom 3.10.2003, S. 12.

(7)  ABl. L 304 vom 30.9.2004, S. 12.

(8)  ABl. L 326 vom 13.12.2005, S. 13.


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