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Document 32007D0623(01)
2007/623/EC: Commission Decision of 31 August 2007 setting up the High Level Group of Independent Stakeholders on Administrative Burdens
2007/623/EG: Beschluss der Kommission vom 31. August 2007 zur Einsetzung der Hochrangigen Gruppe unabhängiger Interessenträger im Bereich Verwaltungslasten
2007/623/EG: Beschluss der Kommission vom 31. August 2007 zur Einsetzung der Hochrangigen Gruppe unabhängiger Interessenträger im Bereich Verwaltungslasten
ABl. L 253 vom 28.9.2007, pp. 40–42
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 31/08/2007
28.9.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 253/40 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 31. August 2007
zur Einsetzung der Hochrangigen Gruppe unabhängiger Interessenträger im Bereich Verwaltungslasten
(2007/623/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 24. Januar 2007 hat die Kommission die Mitteilung mit dem Titel „Aktionsprogramm zur Verringerung der Verwaltungslasten in der Europäischen Union“ (1) angenommen, in der sie ankündigte, dass sie bei der Verwirklichung dieses Aktionsprogramms auf Transparenz setzen möchte, indem sie Interessenträger aus der gesamten Europäischen Union einbindet und damit ständig von ihren Beiträgen profitiert. |
(2) |
Der Europäische Rat hat das Aktionsprogramm auf seiner Tagung im Frühjahr 2007 unterstützt und sich für die für 2012 angestrebte 25%ige Verringerung der Verwaltungslasten ausgesprochen. |
(3) |
Die Kommission konsultiert diesbezüglich bereits Sachverständige aus den Mitgliedstaaten und kooperiert mit ihnen im Rahmen der Hochrangigen Gruppe nationaler Sachverständiger für bessere Rechtsetzung, muss aber im Hinblick auf eine genauso effiziente Interaktion mit anderen Interessenträgern, ohne deren Beiträge sich diese ehrgeizige Zielvorgabe nicht erreichen ließe, sowie im Einklang mit der oben erwähnten Mitteilung unter Umständen auf das Fachwissen von Fachleuten im Rahmen eines beratenden Gremiums zurückgreifen. |
(4) |
Daher ist es erforderlich, eine Sachverständigengruppe im Bereich der Verringerung der Verwaltungslasten einzurichten und ihre Aufgaben und ihre Zusammensetzung festzulegen. |
(5) |
Die Gruppe sollte die Kommission in Fragen unterstützen, die das Aktionsprogramm und vor allem die von den Beratern vorgeschlagenen Maßnahmen zur Verringerung der Verwaltungslasten betreffen; hierfür werden Internetkonsultationen und in den Mitgliedstaaten abgehaltene einschlägige Seminare durchgeführt. |
(6) |
Die Gruppe sollte sich aus hochrangigen, unabhängigen Interessenträgern zusammensetzen, die aufgrund ihres Fachwissens im Bereich der besseren Rechtsetzung und/oder der unter das Aktionsprogramm fallenden Politikfelder ausgewählt werden. Die Kommission sollte sicherstellen, dass die Interessen der kleinen und großen Unternehmen, der Sozialpartner, der Verbraucher- und Umweltorganisationen, einschließlich der Nichtregierungsorganisationen, angemessen vertreten werden. |
(7) |
Unbeschadet der im Anhang des Beschlusses 2001/844/EG, EGKS, Euratom der Kommission (2) aufgeführten Sicherheitsvorschriften der Kommission sollten Vorschriften für die Weitergabe von Informationen durch Mitglieder der Gruppe festgelegt werden. |
(8) |
Mitglieder der Gruppe betreffende personenbezogene Daten sollten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (3) verarbeitet werden. |
(9) |
Es ist zweckmäßig, die Geltungsdauer dieses Beschlusses zu begrenzen. Die Kommission wird zu gegebener Zeit prüfen, ob eine Verlängerung sinnvoll ist — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Hochrangige Gruppe unabhängiger Interessenträger im Bereich Verwaltungslasten
Mit Wirkung vom 31. August 2007 wird hiermit die Hochrangige Gruppe unabhängiger Interessenträger im Bereich Verwaltungslasten, nachfolgend „Gruppe“ genannt, eingerichtet.
Artikel 2
Aufgabe
Die Aufgabe der Gruppe besteht darin, die Kommission in Fragen im Zusammenhang mit dem Aktionsprogramm zur Verringerung der Verwaltungslasten in der Europäischen Union, dessen Ziel es ist, die für Unternehmen entstehenden Verwaltungslasten von EU-Rechtsvorschriften bis 2012 um 25 % zu verringern, zu unterstützen.
Diese Gruppe wird insbesondere
— |
Unterstützung im Zusammenhang mit Fragen zu den von den Beratern vorgeschlagenen Maßnahmen zur Verringerung der Verwaltungslasten gewähren; hierfür werden Internetkonsultationen und in den Mitgliedstaaten abgehaltene einschlägige Seminare durchgeführt; |
— |
die Kommission auf Verlangen bei etwaigen, im Zusammenhang mit dem Aktionsprogramm auftretenden Fragen der Methodik unterstützen; |
— |
Vorschläge zu der Frage unterbreiten, welche bestehenden Rechtsvorschriften bei Bedarf zusätzlich in die EU-weit durchgeführten Berechnungen einbezogen werden könnten. |
Das Mandat wird für drei Jahre erteilt; es kann durch einen Beschluss der Kommission verlängert werden.
Artikel 3
Konsultation der Gruppe
(1) Die Kommission kann die Gruppe zu allen Angelegenheiten in Zusammenhang mit der Umsetzung des Aktionsprogramms zur Verringerung der Verwaltungslasten in der Europäischen Union konsultieren.
(2) Der Vorsitzende der Gruppe kann die Kommission darauf hinweisen, dass es wünschenswert wäre, die Gruppe zu einer bestimmten Frage zu konsultieren. Die Gruppe äußert sich in diesem Fall nur auf schriftliche Aufforderung der Kommission.
Artikel 4
Zusammensetzung — Ernennung der Mitglieder
(1) Die Gruppe besteht aus bis zu fünfzehn Mitgliedern.
(2) Die Kommission ernennt zuerst die (den) Vorsitzende(n) der Gruppe. Die Mitglieder der Gruppe werden daraufhin von der Kommission in Absprache mit dem Vorsitz ernannt, mit dem sie hochrangige Interessenträger mit Fachkompetenz in den in Artikel 2 und 3 Absatz 1 genannten Bereichen ausgewählt hat.
Die Auswahl der Mitglieder erfolgt aufgrund ihrer Sachkenntnis im Bereich der besseren Rechtsetzung und/oder der unter das Aktionsprogramm fallenden Politikfelder. Die Kommission stellt sicher, dass die Interessen der kleinen und großen Unternehmen, der Sozialpartner, der Verbraucher- und Umweltorganisationen, einschließlich der Nichtregierungsorganisationen, angemessen vertreten werden.
(3) Die Mitglieder werden ad personam ernannt; sie beraten die Kommission unabhängig von externen Weisungen im Einklang mit diesem Beschluss.
(4) Die Mitglieder der Gruppe werden für drei Jahre ernannt. Sie bleiben im Amt, bis sie ersetzt werden oder ihre Amtszeit endet.
(5) Mitglieder, die nicht mehr in der Lage sind, einen wirksamen Beitrag zu den Arbeiten der Gruppe zu leisten, die ihr Amt niederlegen, die die Voraussetzungen nach Absatz 3 dieses Artikels nicht mehr erfüllen oder die gegen Artikel 287 EG-Vertrag verstoßen, können für die Dauer ihrer verbleibenden Amtszeit ersetzt werden.
(6) Die Mitglieder geben jedes Jahr eine schriftliche Verpflichtung ab, im öffentlichen Interesse zu handeln, sowie eine Erklärung darüber, ob ein ihrer Unabhängigkeit abträglicher Interessenkonflikt besteht oder nicht.
(7) Die Namen der Mitglieder werden auf der Internetseite der Generaldirektion Unternehmen und Industrie veröffentlicht. Die Erfassung, Verarbeitung und Veröffentlichung der Namen der Mitglieder erfolgt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.
Artikel 5
Arbeitsweise
(1) Für die Prüfung besonderer Fragen können in Abstimmung mit der Kommission und auf der Grundlage eines von der Gruppe festgelegten Mandats Untergruppen eingerichtet werden. Die Untergruppen werden aufgelöst, sobald die ihnen gesetzten Ziele erreicht sind. Gegebenenfalls wird die Stellungnahme bestehender Interessenträgergruppen mit einschlägiger Sachkenntnis eingeholt und der Gruppe und den Untergruppen übermittelt.
(2) Die Kommission oder — in Abstimmung mit der Kommission — der Vorsitz kann, soweit sinnvoll und/oder notwendig, Sachverständige oder Beobachter mit besonderer Fachkompetenz in Bezug auf eines der auf der Tagesordnung stehenden Themen bitten, an den Beratungen der Gruppe oder der Untergruppen teilzunehmen.
(3) Im Rahmen der Mitwirkung an den Beratungen der Gruppe oder Untergruppen erlangte Informationen dürfen nicht verbreitet werden, wenn die Kommission sie als vertraulich einstuft.
(4) Die Sitzungen der Gruppe und ihrer Untergruppen finden in der Regel nach den von der Kommission festgelegten Modalitäten und Terminen in Räumlichkeiten der Kommission statt. Die Generaldirektion Unternehmen und Industrie nimmt die Sekretariatsgeschäfte wahr.
(5) Die Gruppe gibt sich eine Geschäftsordnung auf der Grundlage der von der Kommission angenommenen Standardgeschäftsordnung (4).
(6) Die Kommission veröffentlicht im Allgemeinen im Internet alle maßgeblichen Zusammenfassungen oder Schlussfolgerungen der Arbeiten der Gruppe in der Originalsprache des betreffenden Dokuments.
Artikel 6
Sitzungsausgaben
Die für Gruppenmitglieder, Sachverständige und Beobachter im Rahmen der Tätigkeit der Gruppe anfallenden Reise- und gegebenenfalls Aufenthaltskosten werden von der Kommission gemäß den für externe Sachverständige geltenden Bestimmungen erstattet.
Die Mitglieder, Sachverständigen und Beobachter erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung.
Die Erstattung der Sitzungskosten erfolgt im Rahmen der Mittel, die von den zuständigen Kommissionsdienststellen jährlich zur Verfügung gestellt werden.
Artikel 7
Geltungsdauer
Dieser Beschluss gilt drei Jahre nach dessen Annahme durch die Kommission.
Brüssel, den 31. August 2007
Für die Kommission
Günter VERHEUGEN
Vizepräsident
(1) KOM(2007) 23 endg. vom 24. Januar 2007.
(2) ABl. L 317 vom 3.12.2001, S. 1. Beschluss zuletzt geändert durch den Beschluss 2006/548/EG, Euratom (ABl. L 215 vom 5.8.2006, S. 38).
(3) ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.
(4) Siehe Standardgeschäftsordnung in Anhang III des Dokuments SEK(2005) 1004.