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Document 32007D0275

    2007/275/EG: Entscheidung der Kommission vom 17. April 2007 mit Verzeichnissen von Tieren und Erzeugnissen, die gemäß den Richtlinien 91/496/EWG und 97/78/EG des Rates an Grenzkontrollstellen zu kontrollieren sind (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 1547) (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 116 vom 4.5.2007, p. 9–33 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 20/04/2021; Aufgehoben durch 32021R0632

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2007/275/oj

    4.5.2007   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 116/9


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 17. April 2007

    mit Verzeichnissen von Tieren und Erzeugnissen, die gemäß den Richtlinien 91/496/EWG und 97/78/EG des Rates an Grenzkontrollstellen zu kontrollieren sind

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 1547)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2007/275/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 5,

    gestützt auf die Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 5,

    gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (3), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 5,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Richtlinie 91/496/EWG sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Tiere, die aus Drittländern kommen, bei der Einfuhr in die Gemeinschaft Veterinärkontrollen unterziehen.

    (2)

    Die Richtlinie 97/78/EWG sieht vor, dass die Mitgliedstaaten bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs und bestimmte Pflanzenerzeugnisse, die aus Drittländern kommen, bei der Einfuhr in die Gemeinschaft Veterinärkontrollen unterziehen.

    (3)

    Die Entscheidung 2002/349/EG der Kommission vom 26. April 2002 zur Festlegung der Liste der Erzeugnisse, die gemäß der Richtlinie 97/78/EG des Rates an den Grenzkontrollstellen geprüft werden müssen (4), sieht vor, dass die in der genannten Entscheidung aufgeführten Erzeugnisse tierischen Ursprungs an den Grenzkontrollstellen Veterinärkontrollen gemäß der Richtlinie 97/78/EG zu unterziehen sind.

    (4)

    Da die Veterinärkontrollen an den Grenzkontrollstellen in enger Zusammenarbeit mit Zollbeamten durchgeführt werden, ist es sinnvoll, als Grundlage für die Auswahl der Sendungen eine Liste von Erzeugnissen zu verwenden, die der Kombinierten Nomenklatur („KN“) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (5) entsprechen. Die Listen der Erzeugnisse der Entscheidung 2002/349/EG sollten daher durch die Liste in Anhang I der vorliegenden Entscheidung ersetzt werden.

    (5)

    Zwecks rationeller Abfassung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften sollte die Liste in Anhang I der vorliegenden Entscheidung auch Tiere umfassen, die in die Gemeinschaft aus Drittländern eingeführt werden.

    (6)

    Um die Kontrollen durch die zuständigen Behörden an den Grenzkontrollstellen zu erleichtern, sollte die Liste in Anhang I der vorliegenden Entscheidung eine genauestmögliche Beschreibung der Tiere und Erzeugnisse enthalten, die Veterinärkontrollen gemäß der Richtlinie 97/78/EG zu unterziehen sind. Außerdem regelt die vorliegende Entscheidung bei einigen KN-Codes nur einen kleinen Teil der Erzeugnisse, die in das betreffende Kapitel oder unter die betreffende Codenummer fallen, auf die sich die Veterinärkontrollen beziehen. In diesen Fällen sollte sich Spalte 3 des Anhangs I der vorliegenden Entscheidung auf den betreffenden KN-Code beziehen und die Erzeugnisse, die diesen Veterinärkontrollen zu unterziehen sind, im Einzelnen beschreiben.

    (7)

    Gemäß der Entscheidung 2002/349/EG unterliegen zusammengesetzte Lebensmittelerzeugnisse, die nur einen begrenzten Prozentsatz von Erzeugnissen tierischen Ursprungs enthalten, weiterhin einzelstaatlichem Recht.

    (8)

    Um jedoch unterschiedliche Auslegungen der einzelnen Mitgliedstaaten zu vermeiden, die zu Handelsverzerrungen und möglichen Tiergesundheitsrisiken führen könnten, sollten nun auf Gemeinschaftsebene Rechtsvorschriften für diejenigen zusammengesetzten Erzeugnisse erlassen werden, die von den Verterinärkontrollen gemäß der Richtlinie 97/78/EG ausgenommen werden können.

    (9)

    Die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (6) enthält Begriffsbestimmungen für bestimmte Erzeugnisse. Im Interesse der Einheitlichkeit der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften sollten diese Begriffsbestimmungen in der vorliegenden Entscheidung berücksichtigt werden.

    (10)

    Die Einfuhren der verschiedenen Arten von tierischen Erzeugnissen in die Gemeinschaft sind mit unterschiedlichen Tiergesundheitsrisiken behaftet. Dementsprechend sollte die vorliegende Entscheidung vorsehen, dass alle zusammengesetzten Erzeugnisse, die Fleischerzeugnisse enthalten, Veterinärkontrollen unterzogen werden; für zusammengesetzte Erzeugnisse, die andere tierische Erzeugnisse enthalten, sollten dagegen, nach Maßgabe der Notwendigkeit einheitlicher Vorschriften auf Gemeinschaftsebene, andere Kriterien gelten.

    (11)

    Bestimmte zusammengesetzte Erzeugnisse werden bei der Herstellung Behandlungen unterzogen, die das mögliche Tiergesundheitsrisiko dieser Erzeugnisse verringern. Die zuständigen Behörden, die entscheiden, ob zusammengesetzte Erzeugnisse Veterinärkontrollen zu unterziehen sind, sollten daher Aussehen, Haltbarkeit und materielle Eigenschaften als erkennbare Unterscheidungskriterien verwenden.

    (12)

    Im Interesse der Einheitlichkeit der Veterinärkontrollen an den Grenzkontrollstellen, denen in die Gemeinschaft eingeführte zusammengesetzte Erzeugnisse unterzogen werden, sollte auch eine Liste bestimmter Lebensmittel und zusammengesetzter Erzeugnisse erstellt werden, die von den Veterinärkontrollen gemäß der Richtlinie 97/78/EG ausgenommen werden können.

    (13)

    Im Interesse der Kohärenz der Gemeinschaftsvorschriften sollte die Entscheidung 2002/349/EG aufgehoben und durch die vorliegende Entscheidung ersetzt werden.

    (14)

    Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Gegenstand

    Diese Entscheidung enthält Vorschriften für Tiere und Erzeugnisse, die bei der Einfuhr in die Gemeinschaft an den Grenzkontrollstellen Veterinärkontrollen gemäß den Richtlinien 91/496/EWG und 97/78/EG zu unterziehen sind.

    Artikel 2

    Begriffsbestimmungen

    Für die Zwecke dieser Entscheidung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

    a)

    „zusammengesetzte Erzeugnisse“: für den menschlichen Verzehr bestimmte Lebensmittel, die sowohl verarbeitete Erzeugnisse tierischen Ursprungs als auch Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs enthalten, einschließlich derjenigen, bei denen die Verarbeitung des Primärprodukts integraler Bestandteil der Erzeugung des Endprodukts ist;

    b)

    „Fleischerzeugnisse“: Erzeugnisse im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, Anhang I Nummer 7.1;

    c)

    „Verarbeitungserzeugnisse“: Verarbeitungserzeugnisse im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, Anhang I Nummer 7;

    d)

    „Molkereiprodukte“: Erzeugnisse im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, Anhang I Nummer 7.2.

    Artikel 3

    Veterinärkontrollen bei in Anhang I aufgeführten Tieren und Erzeugnissen

    (1)   Die im Anhang dieser Entscheidung aufgeführten Erzeugnisse tierischen Ursprungs sind Veterinärkontrollen an den Grenzkontrollstellen gemäß den Bestimmungen der Richtlinien 91/496/EWG und 97/78/EG zu unterziehen.

    (2)   Diese Entscheidung gilt unbeschadet der Kontrollen zusammengesetzter Erzeugnisse, die notwendig sind, um die Einhaltung der gemeinschaftlichen Hygienevorschriften sicherzustellen.

    (3)   Die erste Auswahl der Erzeugnisse, die Veterinärkontrollen zu unterziehen sind, anhand der Kombinierten Nomenklatur in Spalte 1 des Anhangs erfolgt durch Bezug auf die in Spalte 3 zitierten spezifischen Wortlaute oder Rechtsvorschriften.

    Artikel 4

    Zusammengesetzte Erzeugnisse, die Veterinärkontrollen zu unterziehen sind

    Die folgenden zusammengesetzten Erzeugnisse sind Veterinärkontrollen zu unterziehen:

    a)

    zusammengesetzte Erzeugnisse, die verarbeitete Fleischerzeugnisse enthalten,

    b)

    zusammengesetzte Erzeugnisse, die zur Hälfte oder zu einem größeren Anteil aus irgendeinem anderen verarbeiteten Erzeugnis tierischen Ursprungs als einem verarbeiteten Fleischerzeugniss bestehen,

    c)

    zusammengesetzte Erzeugnisse, die keine verarbeiteten Fleischerzeugnisse enthalten und zu weniger als der Hälfte aus verarbeiteten Milcherzeugnissen bestehen, sofern die Endprodukte nicht die Anforderungen des Artikels 6 erfüllen.

    Artikel 5

    Bescheinigungen, die zusammengesetzten Erzeugnissen, welche Veterinärkontrollen zu unterziehen sind, beiliegen müssen

    Den genannten zusammengesetzten Erzeugnissen, die verarbeitete Fleischerzeugnisse enthalten, sind bei der Einfuhr in die Gemeinschaft die entsprechenden Bescheinigungen für Fleischerzeugnisse gemäß den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften beizulegen, ungeachtet eines etwaigen Gehalts an anderen tierischen Erzeugnissen.

    Den in Artikel 4 Buchstaben b und c genannten zusammengesetzten Erzeugnissen, die verarbeitete Milcherzeugnisse enthalten, sind bei der Einfuhr in die Gemeinschaft die entsprechenden Bescheinigungen gemäß den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften beizulegen.

    Den zusammengesetzten Erzeugnissen, die nur verarbeitete Fischereierzeugnisse oder Eiprodukte tierischen Ursprungs enthalten, sind bei der Einfuhr in die Gemeinschaft die entsprechenden Bescheinigungen gemäß den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften oder —sofern dies nicht erforderlich ist — ein Handelsdokument beizulegen.

    Artikel 6

    Ausnahmeregelung für bestimmte zusammengesetzte Erzeugnisse und Lebensmittel

    (1)   Abweichend von Artikel 3 brauchen die folgenden zusammengesetzten Erzeugnisse oder Lebensmittel, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind und keine Fleischerzeugnisse enthalten, keinen Veterinärkontrollen unterzogen zu werden:

    a)

    zusammengesetzte Erzeugnisse, die zu weniger als der Hälfte aus anderen verarbeiteten Erzeugnissen bestehen, sofern

    i)

    sie bei Raumtemperatur haltbar sind oder bei der Herstellung vollständig gar gekocht bzw. einer Hitzebehandlung unterzogen wurden, so dass keinerlei Roherzeugnis mehr enthalten ist;

    ii)

    sie eindeutig als für den menschlichen Verzehr bestimmt gekennzeichnet sind;

    iii)

    sie in sauberen Behältnissen sicher verpackt oder versiegelt sind;

    iv)

    ihnen ein Handelsdokument beiliegt und sie in einer Amtssprache eines Mitgliedstaats so gekennzeichnet sind, dass dem Dokument und dem Etikett zusammen Informationen über Art, Menge und Anzahl der Packungen der zusammengesetzten Erzeugnisse, Ursprungsland, Hersteller und Zutaten zu entnehmen sind;

    b)

    die in Anhang II aufgeführten zusammengesetzten Erzeugnisse oder Lebensmittel.

    (2)   In zusammengesetzten Erzeugnissen enthaltene Milcherzeugnisse dürfen jedoch nur aus Ländern stammen, die in Anhang I der Entscheidung 2004/438/EG der Kommission (7) aufgeführt sind, und müssen entsprechend behandelt worden sein.

    Artikel 7

    Aufhebung

    Die Entscheidung 2002/349/EG wird aufgehoben.

    Artikel 8

    Anwendbarkeit

    Diese Entscheidung gilt ab einem Monat nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union.

    Artikel 9

    Adressaten

    Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 17. April 2007

    Für die Kommission

    Markos KYPRIANOU

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/104/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 352.

    (2)  ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/104/EG

    (3)  ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.

    (4)  ABl. L 121 vom 8.5.2002, S. 6.

    (5)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 301/2007 (ABl. L 81 vom 22.3.2007, S. 11).

    (6)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55. Berichtigung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 22. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

    (7)  ABl. L 154 vom 30.4.2004, S. 72. Berichtigung im ABl. L 92 vom 12.4.2005, S. 47.


    ANHANG I

    LISTE DER TIERE UND ERZEUGNISSE, DIE DEN IN ARTIKEL 3 GENANNTEN VETERINÄRKONTROLLEN ZU UNTERZIEHEN SIND

    Diese Liste führt Tiere und Erzeugnisse auf, die der in der Gemeinschaft verwendeten Güternomenklatur entsprechen und soll die Auswahl von Sendungen erleichtern, die an Grenzkontrollstellen Veterinärkontrollen zu unterziehen sind

    Anmerkungen:

    1.   Spalte 1:

    Wird ein vierstelliger Code verwendet, sind alle Erzeugnisse, denen dieser vierstellige Code vorangeht, sofern nicht anderes bestimmt ist, an die zuständige Behörde zur Veterinärkontrolle weiterzuleiten.

    Sind nur bestimmte Erzeugnisse eines Codes einer Veterinärkontrolle zu unterziehen und gibt es keine spezifische Unterteilung dieses Codes in der Güternomenklatur, wird der Code als Ex wiedergegeben (beispielsweise Ex30 02: Veterinärkontrollen sind für Material tierischen Ursprungs und nicht für alle Erzeugnisse unter dieser Codenummer erforderlich).

    Die in Klammern stehenden Stellen der Spalte 1 sind nicht in das TRACES-System einzutragen, das mit der Entscheidung 2004/292/EG der Kommission vom 30. März 2004 zur Einführung des TRACES-Systems und zur Änderung der Entscheidung 92/486/EWG (1) geschaffen wurde.

    2.   Spalte 2:

    Die Beschreibung der Waren entspricht einer der Warenbezeichnungen gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87. Weitere Erläuterungen zum Gemeinsamen Zolltarif sind der letzten Änderung des genannten Anhangs zu entnehmen.

    NB: Weitere Informationen über die in die verschiedenen Kapitel und unter die verschiedenen Codenummern fallenden Erzeugnisse sind den Erläuterungen zum Harmonisierten System der Weltzollorganisation oder — was KN-Codes betrifft — den Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur zu entnehmen.

    3.   Spalte 3: Diese Spalte enthält detaillierte Angaben zu den betreffenden Erzeugnissen.

    In manchen Fällen werden dem amtlichen Tierarzt bestimmte lebende Tiere (wie Reptilien, Amphibien, Insekten, Würmer oder andere Wirbellose) oder tierische Erzeugnisse geschickt, für die keine einheitlichen Veterinärbedingungen für die Einfuhr in die Gemeinschaft festgelegt worden sind und für die es daher auch keine einheitliche Einfuhrbescheinigung gibt. Die Einfuhrbedingungen für alle lebenden Tiere, die nicht an anderer Stelle spezifiziert sind, fallen in den Geltungsbereich der Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (2). Bei bestimmten Tieren gelten jedoch einzelstaatliche Vorschriften für die Bescheinigungen, die den Sendungen beiliegen müssen. Die Sendungen müssen von amtlichen Tierärzten untersucht werden; diese müssen ein Gemeinsames Veterinärdokument für die Einfuhr ausstellen, aus dem hervorgeht, dass eine Kontrolle durchgeführt wurde und dass die Tiere in den freien Verkehr gelangen dürfen.

    In bestimmten Fällen ist bei tierischen Nebenprodukten, die in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (3) fallen, der gesamte Geltungsbereich der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften für aus anderen Erzeugnissen hergestellte oder verarbeitete Erzeugnisse nicht genau definiert. Erzeugnisse, die zwar verarbeitet, aber immer noch im wesentlichen Roherzeugnisse in losem Zustand sind, die vor der Weitergabe an den Endverbraucher noch weiter verarbeitet werden müssen, sind Veterinärkontrollen zu unterziehen.

    In diesen Fällen muss der amtliche Tierarzt an der Grenzkontrollstelle angeben, ob ein bestimmtes Erzeugnis so verarbeitet ist, dass es von den Veterinärkontrollen gemäß den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften ausgenommen ist.

    TABELLE

    Unbeschadet der Auslegungsregeln für die Kombinierte Nomenklatur gilt die Bezeichnung der Waren in Spalte 2 nur als Hinweis, während der Umfang im Rahmen dieses Anhangs durch die bei Annahme dieser Entscheidung gültigen KN-Codes bestimmt ist.

    Bei KN-Codes mit dem Zusatz „Ex“ gilt der KN-Code zusammen mit der dazugehörigen Warenbeschreibung.


    KN-Code

    Warenbezeichnung

    Kennzeichnung und Erläuterung

    Kapitel 1:   

    Lebende Tiere

    0101

    Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel, lebend

    Alle

    0102

    Rinder, lebend

    Alle

    0103

    Schweine, lebend

    Alle

    0104 10

    Schafe, lebend

    All

    0104 20

    Ziegen, lebend

    Alle

    0105

    Hausgeflügel (Hühner, Enten, Gänse, Truthühner und Perlhühner), lebend

    Alle

    0106

    Andere Tiere, lebend

    Alle

    Die Codenummer umfasst die folgenden Haus- oder Wildtiere:

    A.

    Säugetiere

    1.

    Primaten

    2.

    Wale, Delphine und Tümmler (Säugetiere der Ordnung Cetacea); Rundschwanzseekühe (Manatis) und Gabelschwanzseekühe (Dugongs) (Säugetiere der Ordnung Sirenia)

    3.

    Andere (wie Rentiere, Katzen, Hunde, Löwen, Tiger, Bären, Elefanten, Kamele, Zebras, Kaninchen, Hasen, Wild, Antilopen, Gemsen, Füchse, Nerze und andere Pelztiere

    B.

    Reptilien (einschließlich Schlangen und Schildkröten)

    C.

    Raubvögel:

    1.

    Raubvögel

    2.

    Papageienvögel (einschließlich Papageien, Sittiche, Aras und Kakadus)

    3.

    Sonstige (wie Rebhühner, Fasane, Wachteln, Schnepfen, Birkhühner, Haselhühner, Auerhühner, Fettammern, Wildenten, Wildgänse, Krammetsvögel, Amseln und Lerchen, Buchfinken, Meisen, Kolibris, Pfauen, Schwäne und andere Vögel, die nicht unter der Codenummer 01.05 angegeben sind).

    D.

    Sonstige wie Bienen (in Kästen, Käfigen oder Bienenstöcken transportiert oder nicht), sonstige Insekten, Frösche.

    Die Codenummer 0106 gilt nicht für Tiere, die zu Zirkussen oder anderen Wandertierschauen gehören (Codenummer 9508)

    0106 11

    Primaten

    Alle

    0106 12

    Wale, Delphine und Tümmler (Säugetiere der Ordnung Cetacea); Rundschwanzseekühe (Manatis) und Gabelschwanzseekühe (Dugongs) (Säugetiere der Ordnung Sirenia)

    Alle

    0106 19

    andere

    Hauskaninchen und andere Säugetiere als die unter 0101, 0102, 0103, 0104, 0106 11 und 0106 12 fallenden. Hunde und Katzen eingeschlossen.

    0106 20

    Reptilien (einschließlich Schlangen und Schildkröten)

    All

    0106 31

    Vögel: Raubvögel

    Alle

    0106 32

    Vögel: Papageienvögel (einschließlich Papageien, Sittiche, Aras und Kakadus)

    Alle

    0106 39

    andere

    Einschließlich: andere Vögel als die unter 0105, 0106 31 und 0106 32 fallenden, einschließlich Tauben.

    0106 90 00

    andere

    Alle anderen lebenden Tiere, die nicht anderweitig genannt sind, als Säugetiere, Vögel und Reptilien. Lebende Frösche für Vivarien oder zur Lebendhaltung oder für den menschlichen Verzehr fallen unter diese Codenummer.

    Kapitel 2:   

    Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse

     

    Zu diesem Kapitel gehören nicht:

    a)

    ungenießbare oder für den menschlichen Verzehr nicht geeignete Erzeugnisse der in den Positionen 0201 bis 0208 und 0210 erfassten Art;

    b)

    Därme, Blasen und Mägen von Tieren (Position 0504) und tierisches Blut (Position 0511 oder 3002);

    c)

    tierische Fette, andere als Erzeugnisse der Position 0209 (Kapitel 15).

    0201

    Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt

    Alle

    0202

    Fleisch von Rindern, gefroren

    Alle

    0203

    Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren

    Alle

    0204

    Fleisch von Schafen oder Ziegen, frisch, gekühlt oder gefroren

    Alle

    0205 00

    Fleisch von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren

    Alle

    0206

    Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren

    Alle

    0207

    Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel der Position 0105, frisch, gekühlt oder gefroren

    Alle

    0208

    Anderes Fleisch und andere genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, frisch, gekühlt oder gefroren

    Nicht eingeschlossen: Nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte Rohmaterialien.

    Dazu gehören Knochen und anderes Material zur Herstellung von Gelatine oder Kollagen für den menschlichen Verzehr.

    0208 10

    von Kaninchen oder Hasen

    Alle

    0208 20 (00)

    Froschschenkel

    Alle

    0208 30

    von Primaten

    Alle

    0208 40

    von Walen, Delphinen und Tümmlern (Säugetiere der Ordnung Cetacea); von Rundschwanzseekühen (Manatis) und Gabelschwanzseekühen (Dugongs) (Säugetiere der Ordnung Sirenia)

    Alle

    0208 50 (00)

    von Reptilien (einschließlich Schlangen und Schildkröten)

    Alle

    0208 90

    andere: von Haustauben, von Wild (ausgenommen von Kaninchen und Hasen)

    Einschließlich Fleisch von Wachteln, Robben, Rentieren oder anderen Säugetierarten.

    0209 00

    Schweinespeck ohne magere Teile, Schweinefett und Geflügelfett, weder ausgeschmolzen noch anders ausgezogen, frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert

    Einschließlich Fett und verarbeitetes Fett.

    0210

    Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert; genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen

    Alle: einschließlich Fleisch, Fleischerzeugnisse und Knochen für den menschlichen Verzehr und andere Erzeugnisse tierischen Ursprungs.

    Verarbeitetes Tierprotein, einschließlich Grieben für den menschlichen Verzehr, fällt in dieses Kapitel. Einschließlich getrocknete Schweineohren für den menschlichen Verzehr.

    Würste fallen unter die Position 1601.

    Kapitel 3:   

    Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere

    Zu diesem Kapitel gehören nicht:

    a)

    Säugetiere der Position 0106;

    b)

    Fleisch von Säugetieren der Position 0106 (Position 0208 oder 0210);

    c)

    Fische (einschließlich Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch) und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, nicht lebend und nach Art oder Beschaffenheit ungenießbar (Kapitel 5); Mehl oder Pellets von Fischen oder von Krebstieren, von Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren, ungenießbar (Position 2301), oder

    d)

    Kaviar und Kaviarersatz, aus Fischeiern gewonnen (Position 1604).

     

     

    Dieses Kapitel schließt sowohl lebende Fische zu Zucht- und Reproduktionszwecken, lebende Zierfische sowie lebende Fische und lebende Krebstiere ein, die lebend transportiert werden, aber für den menschlichen Verzehr bestimmt sind.

     

     

    Alle Erzeugnisse dieses Abschnitts sind Veterinärkontrollen zu unterziehen.

    0301

    Fische, lebend

    Alle: einschließlich Forellen, Aale, Karpfen oder andere Arten oder Fische, die zu Zucht- und Reproduktionszwecken eingeführt werden.

    Lebende Fische, die für den unmittelbaren menschlichen Verzehr eingeführt werden, werden bei Veterinärkontrollen als Waren behandelt.

    Einschließlich Zierfische der Position 0301 10.

    0302

    Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304*

    Alle

    0302 70

    Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch

     

    0303

    Fische, gefroren, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304

    Alle:

    Einschließlich: Königslachs, ausgenommen Fischlebern und Fischrogen, Roter Lachs (Oncorhynchus nerka), andere Salmoniden, ausgenommen Fischlebern und Fischrogen, Forellen, Atlantischer Lachs und alle anderen Fische.

    0304

    Fischfilets und anderes Fischfleisch (auch fein zerkleinert), frisch, gekühlt oder gefroren

     

    0305

    Fische, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake;

    Fische, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart; Mehl, Pulver und Pellets von Fischen, genießbar

    Alle: einschließlich andere Fischereierzeugnisse wie Mehl, Pulver und Pellets von Fischen, genießbar, Krebstiere oder andere wirbellose Wassertiere.

    0306

    Krebstiere, auch ohne Panzer, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake;

    Krebstiere in ihrem Panzer, in Wasser oder Dampf gekocht, auch gekühlt;

    gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Mehl, Pulver und Pellets von Krebstieren, genießbar

    Alle: Lebende Krebstiere, die für den unmittelbaren menschlichen Verzehr eingeführt werden, werden bei Veterinärkontrollen als Waren behandelt.

    0307

    Weichtiere, auch ohne Schale, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake;

    wirbellose Wassertiere, andere als Krebstiere und Weichtiere, lebend, frisch, gekühlt, gefroren;

    getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Mehl, Pulver und Pellets von wirbellosen Wassertieren, anderen als Krebstieren, genießbar

    Alle:

    Einschließlich Bonamia Ostreae und Martelia refringens, auch Weichtiere und wirbellose Wassertiere, die möglicherweise gekocht und anschließend gekühlt oder gefroren wurden.

    Lebende Weichtiere für den unmittelbaren menschlichen Verzehr werden bei Veterinärkontrollen als Waren behandelt.

    Einschließlich Fleisch von Schneckenarten.

    0307 60 00

    Schnecken, ausgenommen Meeresschnecken

    Einschließlich Landlungenschnecken der Arten Helix Pomatia Linné, Helix Aspersa Muller, Helix Lucorum sowie der Arten der Familie der Achatschnecken.

    Einschließlich lebende Schnecken für den unmittelbaren menschlichen Verzehr und Schneckenfleisch für den menschlichen Verzehr.

    Einschließlich leicht vorgekochter oder vorverarbeiteter Schnecken.

    0307 91 00

    Andere lebende wirbellose Wassertiere als Krebstiere und Weichtiere, lebend, frisch oder gekühlt

    Alle

    0307 99 90

    andere, einschließlich Mehl, Pulver und Pellets von wirbellosen Wassertieren, anderen als Krebstieren, genießbar

    Alle: einschließlich genießbares Fischmehl.

    Kapitel 4:   

    Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier; Natürlicher Honig; Genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweitig weder genannt noch inbegriffen

    1.

    Als Milch gelten Vollmilch sowie teilweise oder vollständig entrahmte Milch.

    2.

    Im Sinne der Position 0405 gelten als:

    a)

    Butter: ausschließlich aus Milch hergestellte natürliche Butter, Molkenbutter und rekombinierte Butter (frisch, gesalzen oder ranzig, einschließlich Butter in luftdicht verschlossenen Behältnissen), mit einem Milchfettgehalt von 80 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 95 GHT, einem Gehalt an fettfreier Milchtrockenmasse von höchstens 2 GHT und einem Wassergehalt von höchstens 16 GHT. Butter enthält keine Zusätze von Emulgatoren, kann aber Natriumchlorid, Lebensmittelfarbstoffe, Salze aus der Neutralisierung und unschädliche Milchsäurebakterien enthalten;

    b)

    Milchstreichfette: kein anderes Fett als Milchfett enthaltende streichfähige Wasser-in-Öl-Emulsionen, mit einem Milchfettgehalt von 39 GHT oder mehr, jedoch weniger als 80 GHT.

    3.

    Erzeugnisse, die durch Eindicken von Molke mit Zusatz von Milch oder Milchfett gewonnen werden, gehören als Käse zu Position 0406, wenn sie die nachstehenden drei Merkmale aufweisen:

    a)

    einen Milchfettgehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von 5 GHT oder mehr,

    b)

    einen Trockenmassegehalt von 70 bis 85 GHT und

    c)

    wenn sie geformt sind oder geformt werden können.

    4.

    Zu Kapitel 4 gehören nicht:

    a)

    aus Molke hergestellte Erzeugnisse, die mehr als 95 GHT Lactose, berechnet als wasserfreie Lactose bezogen auf die Trockenmasse, enthalten (Position 1702), oder

    b)

    Albumine (einschließlich Konzentrate aus zwei oder mehr Molkenproteinen, die mehr als 80 GHT Molkenproteine bezogen auf die Trockenmasse enthalten) (Position 3502) oder Globuline (Position 3504).

    0401

    Milch und Rahm, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

    Alle: Milch einschließlich roher, pasteurisierter und thermisierter Milch.

    Einschließlich Milchbestandteile.

    Als Futtermittel bestimmte Milch ist unter Position 2309 aufgeführt.

    0402

    Milch und Rahm, eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

    Alle

    0403

    Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao

    Alle:

    Einschließlich Rahm, Butter und aromatisierte, gelierte, gefrorene und fermentierte Milch sowie eingedickte Milch für den menschlichen Verzehr.

    Speiseeis fällt unter die Position 2105.

    0404

    Molke, auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln; Erzeugnisse, die aus natürlichen Milchbestandteilen bestehen, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, anderweitig weder genannt noch inbegriffen

    Alle

    0405

    Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette

    Alle: einschließlich Milchstreichfette.

    0406

    Käse und Quark/Topfen

    Alle

    0407 00

    Vogeleier in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht

    Alle: einschließlich Bruteier und spezifizierte pathogenfreie Eier (SPF) sowie Eier für den menschlichen Verzehr.

    Einschließlich „hundertjährige Eier“.

    Genussuntaugliches Eieralbumin fällt unter die Position 3502.

    0408

    Vogeleier, nicht in der Schale, und Eigelb, frisch, getrocknet, in Wasser oder Dampf gekocht, geformt, gefroren oder anders haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

    Alle: Diese Position schließt hitzebehandelte wie nicht hitzebehandelte Eiprodukte ein.

    Diese Position schließt ganze Eier, nicht in der Schale, und Eigelb aller Vögel ein. Die Erzeugnisse dieser Position können frisch, getrocknet, in Wasser oder Dampf gekocht, geformt (z. B. sog. „lange“ Eier von zylindrischer Form), gefroren oder auf andere Weise haltbar gemacht sein. Sie fallen alle unter diese Position, ob ihnen Zucker oder Süßstoff hinzugefügt wurde oder nicht und egal, ob sie als Lebensmittel oder zu industriellen Zwecken (z. B. zum Gerben) bestimmt sind.

    Unter diese Position fallen nicht:

    a)

    Eieröl (Position 1506);

    b)

    Eizubereitungen, die Gewürze oder andere Zusätze enthalten (Position 2106);

    c)

    Lecithin (Position 2923);

    d)

    Separates Eiweiß (Eieralbumin) (Position 3502).

    0409 00 00

    Natürlicher Honig

    Alle

    Diese Position umfasst Honig, der von Bienen (Apis Mellifera) oder anderen Insekten erzeugt wird, zentrifugiert oder in der Wabe oder Wabenstücke enthaltend, sofern weder Zucker noch andere Stoffe hinzugefügt wurden. Dieser Honig kann nach Blumenquelle, Ursprung oder Farbe bezeichnet werden.

    Diese Position umfasst keinen künstlichen Honig oder Gemische von natürlichem und künstlichem Honig (Position 1702).

    0410 00 00

    Genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweitig weder genannt noch inbegriffen

    Alle

    Diese Position umfasst Gelée Royale und Bienenharz sowie Knochen und anderes von Tieren gewonnene Material für den menschlichen Verzehr.

    Insekten oder Insekteneier für den menschlichen Verzehr sind in dieser Position eingeschlossen.

    Diese Position 0410 00 00 umfasst genusstaugliche Erzeugnisse tierischen Usprungs, die nicht anderweitig in dieser Nomenklatur genannt oder inbegriffen sind. Dazu gehören

    a)

    Schildkröteneier;

    b)

    Schwalbennester („Vogelnester“).

    Die Position 0410 00 00umfasst nicht Tierblut, genießbar oder ungenießbar, flüssig oder getrocknet (Postition 0511 oder 3002).

    Kapitel 5:   

    Waren tierischen Ursprungs, anderweitig weder genannt noch inbegriffen

     

     

    Die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, Anhang VIII Kapitel VIII enthält weitere Auswahlkriterien für bestimmte Erzeugnisse dieses Kapitels (Wolle, Haare, Schweineborsten, Federn und Teile von Federn).

    1.

    Zu diesem Kapitel gehören nicht:

    a)

    genießbare Waren (ausgenommen flüssiges oder getrocknetes Tierblut und ganze oder zerteilte Därme, Blasen und Mägen von Tieren);

    b)

    Häute, Felle und Pelzfelle, ausgenommen Waren der Position 0505 sowie Schnitzel und ähnliche Abfälle roher Häute oder Felle der Position 0511 (Kapitel 41 oder 43);

    c)

    Spinnstoffe tierischen Ursprungs, ausgenommen Rosshaar und Rosshaarabfälle (Abschnitt XI) oder

    d)

    Pinselköpfe (Position 9603).

    2.

    In der Nomenklatur gelten als „Elfenbein“ Stoffe aus den Stoßzähnen, Hörnern oder Hauern der Elefanten, des Nilpferdes, des Walrosses, des Narwals, des Nashorns und des Wildschweines sowie alle Tierzähne.

    3.

    In der Nomenklatur gelten als „Rosshaar“ die Haare aus Mähne oder Schweif der Tiere von der Art der Pferde oder Rinder.

    0502 10 00

    Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen; Abfälle dieser Borsten oder Haare

    Unbearbeitete Schweineborsten: Schweineborsten, die weder industriell gewaschen noch beim Gerben gewonnen noch einer anderweitigen Behandlung zur Abtötung von Krankheitserregern unterzogen wurden.

    0503 00 00

    Rosshaar und Rosshaarabfälle

    Alle Haare dieser Position sind der zuständigen Veterinärbehörde zu melden. Es kann ein Nachweis über die Art, den Zustand und die erfolgte Behandlung verlangt werden.

    Die Position 0503 umfasst nicht Haare, die gesponnen oder von Ende zu Ende verknotet sind. Dieser Code schließt nicht nur unbearbeitetes Pferdehaar ein, sondern auch gewaschenes, gefärbtes, gebleichtes, gelocktes oder auf andere Weise bearbeitetes Pferdehaar.

    0504 00 00

    Därme, Blasen und Mägen von anderen Tieren als Fischen, ganz oder zerteilt, frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert

    Alle: einschließlich gereinigte, getrocknete oder erhitzte Mägen, Blasen und Därme von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen oder Geflügel.

    0505

    Vogelbälge und andere Vogelteile, mit ihren Federn oder Daunen, Federn und Teile von Federn (auch beschnitten), Daunen, roh oder nur gereinigt, desinfiziert oder zum Haltbarmachen behandelt; Mehl und Abfälle von Federn oder Federteilen

    Alle: gilt nicht für behandelte Zierfedern, behandelte Federn, die Reisende zum privaten Gebrauch im persönlichen Reisegepäck mitführen, oder behandelte Federn, die Privatpersonen zu nicht gewerblichen Zwecken zugesendet werden.

    Die Position 0505 umfasst unbehandelte sowie folgendermaßen behandelte Erzeugnisse: nur gereinigt, desinfiziert oder zwecks Konservierung behandelt, aber sonst nicht bearbeitet oder montiert.

     

     

    Federn von der zum Füllen verwendeten Art; Daunen, rohe und andere Federn.

    0506

    Knochen und Stirnbeinzapfen, roh, entfettet, einfach bearbeitet (aber nicht zugeschnitten), mit Säure behandelt oder entleimt; Mehl und Abfälle davon

    Einschließlich Knochen zur Herstellung von Gelatine oder Kollagen, sofern sie von Schlachtkörpern und Knochenmehl für den menschlichen Verzehr stammen.

    Auswahlkriterien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, Anhang VIII Kapitel X (Knochen und Knochenerzeugnisse usw.).

    0507

    Elfenbein, Schildpatt, Fischbein (einschließlich Bartenfransen), Hörner, Geweihe, Hufe, Klauen, Krallen und Schnäbel, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten; Mehl und Abfälle davon

    Auswahlkriterien für Jagdtrophäen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, Anhang VIII Kapitel VIII.

    Einschließlich Jagdtrophäen von Schalen- und Federwild, die ausschließlich aus Knochen, Hörnern, Hufen, Klauen, Geweihen, Zähnen und Häuten bestehen, aus Drittländern.

    Ex05100000

    Graue Ambra, Bibergeil, Zibet und Moschus, Kanthariden; Galle, auch getrocknet;

    Drüsen und andere tierische Stoffe, die zur Herstellung von Arzneimitteln verwendet werden, frisch, gekühlt, gefroren oder auf andere Weise vorläufig haltbar gemacht

    Auswahlkriterien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002. Anhang VIII Kapitel VII, Tierische Nebenprodukte für die Herstellung von Heimtierfutter sowie von pharmazeutischen und anderen technischen Erzeugnissen.

    Drüsen, andere tierische Erzeugnisse und Galle fallen darunter.

    Getrocknete Drüsen und Erzeugnisse fallen unter die Position 3501.

    0511

    Waren tierischen Ursprungs, anderweitig weder genannt noch inbegriffen; nicht lebende Tiere des Kapitels 1 oder 3, ungenießbar

    Einschließlich genetisches Material (Sperma und Embryos tierischen Ursprungs, d. h. von Rindern, Schweinen, Ziegen, Schafen und Pferden.

    Schließt auch tierische Nebenprodukte der Kategorien 1 und 2 ein.

    0511 10 00

    Rindersperma

     

    0511 91

    Waren aus Fischen oder Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren; nicht lebende Tiere des Kapitels 3

    Alle: einschließlich Eier zum Brüten. Tierische Nebenprodukte für die Herstellung von Futtermitteln einschließlich Heimtierfutter sowie von pharmazeutischen und anderen technischen Erzeugnissen.

    0511 99 (10)

    Flechsen und Sehnen; Schnitzel und ähnliche Abfälle roher Häute oder Felle

    Alle

    0511 99 90

    andere

    Alle: Embryos, Eizellen, Sperma und genetisches Material, das nicht unter die Positionen 0511 10 fällt, und von anderen Arten als Rindern fallen unter dieser Position.

    Einschließlich unbehandelte tierische Nebenprodukte für die Herstellung von Heimtierfutter und technischen Erzeugnissen.

    Einschließlich Bienen für Imkereien.

    Einschließlich in Kapitel 1 genannte tote Tiere (Hunde und Katzen).

    Einschließlich Material, dessen wesentliche Merkmale nicht verändert wurden, und genusstaugliches nicht von Fisch gewonnenes Tierblut für den menschlichen Verzehr.

    Kapitel 12:   

    Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter

     

     

    Nur bestimmte pflanzliche Erzeugnisse sind Veterinärkontrollen zu unterziehen.

    Ex12130000

    Stroh und Spreu von Getreide, roh, auch gehäckselt, gemahlen;

    gepresst oder in Form von Pellets

    Schließt nur Heu und Stroh ein

    Ex12 14 (90)

    Steckrüben, Futterrüben, Wurzeln zu Futterzwecken, Heu, Luzerne, Klee, Esparsette, Futterkohl, Lupinen, Wicken und ähnliches Futter, auch in Form von Pellets

    andere

    Schließt nur Heu und Stroh ein.

    Kapitel 15:   

    Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs

    1.

    Zu diesem Kapitel gehören nicht:

    a)

    Schweinefett und Geflügelfett der Position 0209;

    b)

    Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl (Position 1804);

    c)

    Lebensmittelzubereitungen mit einem Gehalt an Erzeugnissen der Position 0405 von mehr als 15 GHT (im Allgemeinen Kapitel 21);

    d)

    Grieben (Position 2301) und Rückstände der Positionen 2304 bis 2306

    2.

    Zu Position 1518 gehören nicht Fette und Öle sowie deren Fraktionen, die lediglich denaturiert worden sind. Diese bleiben in der Position, zu der die entsprechenden nicht denaturierten Fette und Öle sowie deren Fraktionen gehören.

    3.

    Zu Position 1522 gehören auch Soapstock, Öldrass, Stearinpech, Wollpech und Glycerinpech.

     

     

    Alle von Tieren gewonnenen Öle.

    Weitere Auswahlkriterien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 wie nachstehend:

    Anhang VII Kapitel IV; ausgelassene Fette und Öle

    Anhang VIII, Kapitel XII; ausgelassene Fette aus Material der Kategorie 2 für die Fettverarbeitungsindustrie

    Anhang VIII Kapitel XIII; Fettderivate.

    Fettderivate umfassen aus Fetten und Ölen gewonnene Erzeugnisse der ersten Verarbeitungsstufe, im reinen Zustand nach einem Verfahren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, Anhang VI Kapitel III hergestellt. Mit anderen Materialien gemischte Derivate fallen nicht darunter.

    1501 00

    Schweinefett (einschließlich Schweineschmalz) und Geflügelfett, ausgenommen solches der Position 0209 oder 1503.

    Alle

    1502 00

    Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen, ausgenommen solches der Position 1503.

    Alle

    1503 00

    Schmalzstearin, Schmalzöl, Oleostearin, Oleomargarin und Talgöl, weder emulgiert, vermischt noch anders verarbeitet

    Alle

    1504

    Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen oder Meeressäugetieren, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

    Fischöle und Öle von Meeressäugetieren.

    Verschiedene genießbare Zubereitungen fallen unter Kapitel 21.

    1506 00 00

    Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

    Ungespaltene Fette oder Öle sowie deren ursprüngliche Fraktionen, sofern sie nach einem Verfahren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, Anhang VI Kapitel III hergestellt sind.

    Mit anderen Materialien vermischte Derivate fallen nicht darunter.

    Die Position 1516 umfasst tierische und pflanzliche Fette und Öle, die einer spezifischen chemischen Transformation einer nachstehend genannten Art unterzogen, aber nicht weiter verarbeitet wurden.

    Die Position umfasst außerdem ähnlich behandelte Fraktionen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen.

    Eine Hydrierung, die erfolgt, indem die Erzeugnisse bei einer geeigneten Temperatur und geeignetem Druck mit reinem Wasserstoff und einem Katalysator in Berührung kommen (in der Regel fein zerteilter Nickel), lässt den Schmelzpunkt von Fetten ansteigen und verstärkt die Konsistenz von Ölen durch Umwandlung ungesättigter Glyceride in gesättigte Glyceride mit höherem Schmelzpunkt.

    1516 10

    Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet

    Nur tierische Fette und Öle. Mit anderen Materialien gemischte Derivate brauchen keinen Veterinärkontrollen unterzogen zu werden.

    Für die Zwecke von Veterinärkontrollen umfassen Fettderivate aus tierischen Fetten und Ölen in ihrem Reinzustand nach einem Verfahren der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, Anhang VI Kapitel III hergestellte Erzeugnisse der ersten Verarbeitungsstufe.

    Ex15 18 00

    Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516; ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, anderweitig weder genannt noch inbegriffen

    Nur tierische Fette und Öle.

    Nur ausgelassene Fette.

    Nach einem Verfahren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, Anhang VI Kapitel III hergestellte Fettderivate.

    Mit anderen Materialien vermischte Derivate fallen nicht darunter.

    1518 00 (91)

    Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516

    Nur tierische Fette und Öle.

    Auswahlkriterien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, Anhang VIII Kapitel XIII (für Fettderivate) und Anhang VIII Kapitel XII für ausgelassene Fette von Materialien der Kategorie 2 für die Fettverarbeitungsindustrie.

    1518 00 (95)

    ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen Fetten und Ölen oder von tierischen und pflanzlichen Fetten und Ölen sowie deren Fraktionen

    Von Tieren gewonnene Fett- und Ölzubereitungen.

    1521 90 (91)

    Rohes Bienwachs und anderes Insektenwachs, raffiniert oder nicht raffiniert

    Bienenwachs für technische Verwendungszwecke

    Weitere Auswahlkriterien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, Anhang VIII Kapitel IX Imkereierzeugnisse.

    1521 90 (99)

    andere

    Bienenerzeugnisse zur Verwendung in der Imkerei.

    Weitere Auswahlkriterien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, Anhang VIII Kapitel IX — Imkereierzeugnisse. Andere Imkereierzeugnisse als Bienenerzeugnisse für die Imkerei sind mit dem Code 0511 99„Andere“ vorzulegen.

    Kapitel 16:   

    Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder von Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren

    1.

    Zu diesem Kapitel gehören nicht Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse, Fische, Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht nach den Verfahren, die in den Kapiteln 2 und 3 und der Position 0504 aufgeführt sind.

    2.

    Lebensmittelzubereitungen gehören zu diesem Kapitel nur, wenn ihr Gehalt an Wurst, Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen, Blut, Fischen, Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren — einzeln oder zusammen — mehr als 20 GHT beträgt. Enthalten diese Zubereitungen zwei oder mehr der vorgenannten Waren, werden sie derjenigen Position des Kapitels 16 zugewiesen, die dem/den gewichtsmäßig vorherrschenden Bestandteil(en) entspricht. Diese Bestimmungen gelten weder für gefüllte Waren der Position 1902 noch für Zubereitungen der Positionen 2103 und 2104.

     

     

    Dieses Kapitel umfasst zusammengesetzte Erzeugnisse, die verarbeitete tierische Erzeugnisse enthalten.

    1601 00

    Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut; Lebensmittelzubereitungen auf der Grundlage dieser Erzeugnisse

    Einschließlich konserviertes Fleisch verschiedener Art.

    1602

    Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut, anders zubereitet oder haltbar gemacht

    Einschließlich konserviertes Fleisch verschiedener Art.

    1603 00

    Extrakte und Säfte von Fleisch, Fischen, Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren

    Alle: einschließlich Surimi, Fischprotein in gelierter Form, gekühlt oder gefroren.

    1604

    Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar und Kaviarersatz, aus Fischeiern gewonnen; Fische, ganz oder in Stücken, jedoch nicht fein zerkleinert

    Alle: gekochte oder vorgekochte Speisezubereitungen, die Weichtiere oder Fisch enthalten.

    Einschließlich Fisch in Dosen und Kaviar in Dosen in luftdichten Behältnissen.

    Mit Nudeln vermischte Fischerzeugnisse fallen unter die Position 1902.

    1605

    Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht

    Alle: vollständig zubereitete oder vorbereitete Schnecken fallen darunter.

    Einschließlich Krebstiere in Dosen oder andere wirbellose Wassertiere.

    Kapitel 17:   

    Zucker und Zuckerwaren

     

    Zu diesem Kapitel gehören nicht: chemisch reine Zucker (ausgenommen Saccharose, Lactose, Maltose, Glucose und Fructose)

     

    1702 11 00

    Lactose und Lactosesirup mit einem Gehalt an Lactose, berechnet als wasserfreie Lactose, in der Trockenmasse, von 99 GHT oder mehr

     

    Kapitel 19:   

    Zubereitungen aus Getreide, Mehl, Stärke oder Milch; Backwaren

    Zu diesem Kapitel gehören nicht: Lebensmittelzubereitungen (ausgenommen gefüllte Waren der Position 1902) mit einem Gehalt an Wurst, Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen, Blut, Fischen, Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren von — einzeln oder zusammen — mehr als 20 GHT (Kapitel 16).

     

     

    Dieses Kapitel umfasst zusammengesetzte Erzeugnisse, die verarbeitete tierische Erzeugnisse enthalten.

    1901

    Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweitig weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweitig weder genannt noch inbegriffen

    Speisezubereitungen fallen unter die Kapitel 16 und 21.

    Ex19 02

    Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder

    in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi,

    Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet

    Einschließlich gekochter oder vorgekochter Speisezubereitungen, die tierische Erzeugnisse enthalten.

    1902 20 (10)

    mehr als 20 GHT Fische, Krebstiere oder andere wirbellose Wassertiere enthaltend

    Alle

    1902 20 (30)

    mehr als 20 GHT Wurst und ähnliche Erzeugnisse, Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse jeder Art, einschließlich Fette jeder Art oder Herkunft, enthaltend

    Alle

    1902 20 (91)

    gekocht

    Alle

    1902 20 (99)

    andere [andere nicht gekochte gefüllte Nudeln]

    Alle

    Ex19 05

    Backwaren

    Einschließlich Zubereitungen, die Fleisch enthalten.

    Kapitel 20:   

    Zubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen Pflanzenteilen

    Zu diesem Kapitel gehören nicht: Lebensmittelzubereitungen mit einem Gehalt an Wurst, Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen, Blut, Fischen, Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren von — einzeln oder zusammen — mehr als 20 GHT (Kapitel 16).

    Ex20 04

    Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006

    Dieses Kapitel umfasst zusammengesetzte Erzeugnisse, die verabeitete tierische Erzeugnisse enthalten.

    Einschließlich Zubereitungen, die Fleisch enthalten.

    Ex20 05

    Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006

    Einschließlich Zubereitungen, die Fleisch enthalten.

    Kapitel 21:   

    Verschiedene Lebensmittelzubereitungen

    1.

    Zu diesem Kapitel gehören nicht: Lebensmittelzubereitungen, ausgenommen Waren der Positionen 2103 und 2104, mit einem Gehalt an Wurst, Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen, Blut, Fischen, Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren — einzeln oder zusammen — von mehr als 20 GHT (Kapitel 16).

    2.

    Im Sinne der Position 2104 gelten als „zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen“ Zubereitungen aus einer fein homogenisierten Mischung mehrerer Grundstoffe, wie Fisch, Fleisch, Gemüse oder Früchten, aufgemacht für den Einzelverkauf zur Ernährung von Kindern oder zum Diätgebrauch in Behältnissen mit einem Inhalt von 250 g oder weniger. Bei Anwendung dieser Begriffsbestimmung bleiben Zutaten, die der Mischung ggf. zum Würzen, Haltbarmachen oder zu anderen Zwecken in geringer Menge zugesetzt sind, außer Betracht. Diese Zubereitungen können in geringer Menge sichtbare Stückchen der Bestandteile enthalten.

     

     

    Dieses Kapitel umfasst zusammengesetzte Erzeugnisse, die verarbeitete tierische Erzeugnisse enthalten.

    Ex21 03 (90 90)

    Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf

    andere

    Einschließlich Zubereitungen, die Fleisch enthalten.

    Ex21 04

    Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen; zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen

    Einschließlich Zubereitungen, die verarbeitete Milch gemäß dieser Entscheidung enthalten.

    Ex21 05 00

    Speiseeis, auch kakaohaltig

    Einschließlich Zubereitungen, die verarbeitete Milch gemäß dieser Entscheidung enthalten.

    Ex21 06

    Lebensmittelzubereitungen, anderweitig weder genannt noch inbegriffen

    Einschließlich Zubereitungen, die Fleisch oder Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß dieser Entscheidung enthalten.

    Ex21 06 10

    Eiweißkonzentrate und texturierte Eiweißstoffe

    Einschließlich Zubereitungen, die Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß dieser Entscheidung enthalten.

    2106 90 (10)

    Käsefondue

    Alle

    2106 90 (98)

    andere

    Einschließlich Zubereitungen, die Fleisch oder Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß dieser Entscheidung enthalten.

    Kapitel 23:   

    Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter

    Zu Position 2309 gehören auch Erzeugnisse der zur Fütterung verwendeten Art, anderweitig weder genannt noch inbegriffen, die aus der Verarbeitung von pflanzlichen oder tierischen Stoffen stammen und die durch die Verarbeitung die wesentlichen Merkmale der Ausgangsstoffe verloren haben. Dies gilt nicht für pflanzliche Abfälle, pflanzliche Rückstände und Nebenerzeugnisse aus dieser Verarbeitung.

    2301

    Mehl und Pellets von Fleisch, von Schlachtnebenerzeugnissen, von Fischen oder von Krebstieren, von Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren, ungenießbar; Grieben/Grammeln

    Einschließlich verarbeitetes tierisches Eiweiß für den menschlichen Verzehr.

    Fleisch- und Knochenmehl, Federmehl, getrocknete Grieben, alle nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt.

    Auswahlkriterien für verarbeitetes tierisches Protein gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, Anhang VII Kapitel II.

    Ex23 09

    Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art

    Einschließlich Heimtierfutter, Kauspielzeug für Hunde und Mehlmischungen.

    Auswahlkriterien für Heimtierfutter und Kauspielzeug für Hunde gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, Anhang VIII Kapitel II.

    2309 10

    Hunde- und Katzenfutter, in Aufmachungen für den Einzelverkauf

    Alle

    2309 90

    andere

    Diese Position umfasst Erzeugnisse, die Solubles von Fisch oder Meeressäugetieren, Milcherzeugnisse oder andere Kohlenhydrate enthalten

    Einschließlich Kolostrum und flüssige Milch, die nicht für den menschlichen Verzehr geeignet sind, und Erzeugnisse, die Milch enthalten, welche nicht für den menschlichen Verzehr geeignet ist.

    2309 90 (99)

    andere

    Einschließlich Eiprodukte, die nicht für den menschlichen Verzehr geeignet sind, und andere verarbeitete Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die nicht für den menschlichen Verzehr geeignet sind.

    Erzeugnisse, die zur Fütterung bestimmt sind, einschließlich Mehlmischungen wie Huf- und Hornmehl usw.).

    Auswahlkriterien für Eiprodukte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, Anhang VII Kapitel X.

    Kapitel 28:   

    Erzeugnisse der chemischen Industrie oder verwandter Industrien

    Ex28 35

    Phosphinate (Hypophosphite), Phosphonate (Phosphite) und Phosphate; Polyphosphate, auch chemisch nicht einheitlich

    Nur bestimmte Calciumphosphate sind zu kontrollieren.

    2835 (25)

    Calciumhydrogenorthophosphat (Dicalciumphosphat)

    Auswahlkriterien für Dicalciumphosphate gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 Anhang VII, Kapitel VII.

    2835 (26)

    andere Calciumphosphate

    Auswahlkriterien für Tricalciumphosphate gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 Anhang VII, Kapitel VIII.

    Kapitel 30:   

    Pharmazeutische Erzeugnisse

     

     

    Fertigarzneimittel fallen nicht unter die Veterinärvorschriften für die Einfuhr. Zwischenerzeugnisse aus Material der Kategorie 3, das für technische Verwendungszwecke in Medizinprodukten, In-vitro-Diagnostika, Labor-Reagenzien und Kosmetika bestimmt ist, sind eingeschlossen.

    3001

    Drüsen und andere Organe zu organotherapeutischen Zwecken, getrocknet, auch als Pulver; Auszüge aus Drüsen oder anderen Organen oder ihren Absonderungen zu organotherapeutischen Zwecken; Heparin und seine Salze; andere menschliche oder tierische Stoffe zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken zubereitet, anderweitig weder genannt noch inbegriffen

    Einschließlich: nur Material tierischen Usprungs.

    Siehe Auswahlkriterien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002:

    Anhang VIII Kapitel IV — Blut und Blutprodukte für technische Verwendungszwecke, ausgenommen Equidenserum, und Anhang VIII Kapitel XI, tierische Nebenerzeugnisse zur Herstellung von Futtermitteln, einschließlich Heimtierfutter, und von Erzeugnissen für technische Verwendungszwecke, ausgenommen Zwischenerzeugnisse gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2007/2006 der Kommission (4).

    3001 (10)

    Drüsen und andere Organe, getrocknet, auch als Pulver

    Nur Erzeugnisse tierischen Ursprungs.

    3001 (20 90)

    Auszüge aus Drüsen oder anderen Organen oder ihren Absonderungen, andere

    Nur Erzeugnisse tierischen Ursprungs.

    Ex30 02

    Menschliches Blut; tierisches Blut, zu therapeutischen, prophylaktischen oder diagnostischen Zwecken zubereitet; Antisera und andere Blutfraktionen sowie modifizierte immunologische Erzeugnisse, auch in einem biotechnologischen Verfahren hergestellt; Vakzine, Toxine, Kulturen von Mikroorganismen (ausgenommen Hefen) und ähnliche Erzeugnisse

    Nur Erzeugnisse tierischen Ursprungs.

    3002 (10 10)

    Antisera und andere Blutfraktionen sowie modifizierte immunologische Erzeugnisse, auch in einem biotechnologischen Verfahren hergestellt

    Nur Antisera tierischen Ursprungs.

    Ausgenommen Arzneimittelzubereitungen und Fertigarzneimittel für den Endverbraucher.

    Die Auswahlkriterien für die Position 3002 entsprechen denen für tierische Nebenerzeugnisse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 in:

    Anhang VII Kapitel III, (Blutprodukte);

    Anhang VIII Kapitel IV, (Blut und Blutprodukte für technische Verwendungszwecke);

    Anhang VIII Kapitel V (Equidenserum).

    3002 (10 99)

    Hämoglobin, Blutglobuline und Serumglobuline: andere

    Nur Material tierischen Ursprungs.

    3002 (90 30)

    tierisches Blut, zu therapeutischen, prophylaktischen oder diagnostischen Zwecken zubereitet

     

    Ex30 02 (90 50)

    Kulturen von Mikroorganismen

    Pathogene und Pathogenkulturen.

    Ex30 02 (90 90)

    andere

    Pathogene und Pathogenkulturen.

    Kapitel 31:   

    Düngemittel

     

     

    Dieses Kapitel umfasst kein Tierblut der Position 0511.

    Ex31010000

    Tierische Düngemittel, auch untereinander gemischt oder chemisch behandelt; durch Mischen oder chemische Behandlung von tierischen oder pflanzlichen Erzeugnissen gewonnene Düngemittel

    Nur Erzeugnisse tierischen Ursprungs in reiner Form. Einschließlich Naturdünger, aber ausgenommen Mischungen aus Naturdünger und chemischen Düngemitteln sowie Düngemittel.

    Auswahlkriterien für Naturdünger, verarbeiteten Naturdünger oder verarbeitete Naturdüngererzeugnisse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, Anhang VIII Kapitel III.

    Kapitel 35:   

    Eiweissstoffe; modifizierte Stärke; Klebstoffe; Enzyme

    Ex35 01

    Casein, Caseinate und andere Caseinderivate; Caseinleime

    Casein für den menschlichen Verzehr oder zur Verwendung als Futtermittel.

    Auswahlkriterien für nicht für den menschlichen Verzehr geeignete Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis und Kolostrum gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002.

    Ex35 02

    Albumine (einschließlich Konzentrate aus zwei oder mehr Molkenproteinen, die mehr als 80 GHT Molkenproteine, bezogen auf die Trockenmasse, enthalten), Albuminate und andere Albuminderivate

    Einschließlich aus Ei und Milch gewonnene Erzeugnisse, auch für den menschlichen Verzehr ungeeignet (einschließlich der Verwendung als Futtermittel), wie nachstehend angegeben.

    Eiprodukte und Molkereierzeugnisse sowie verarbeitete Erzeugnisse für den menschlichen Verzehr gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, Anhang I.

    Auswahlkriterien für genussuntaugliche Eiprodukte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002: Anhang VII Kapitel X und für genussuntaugliche Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis und Kolostrum gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, Anhang VII, Kapitel V.

    Ex35 03 00

    Gelatine (auch in quadratischen oder rechteckigen Blättern, auch an der Oberfläche bearbeitet oder gefärbt) und ihre Derivate; Hausenblase; andere Leime tierischen Ursprungs, ausgenommen Caseinleime der Position 3501

    Gelatine für den menschlichen Verzehr und für die Lebensmittelindustrie.

    Gelatine der Position 9602, (leere Kapseln) sind von Veterinärkontrollen ausgenommen.

    Auswahlkriterien für Gelatine und hydrolysiertes Eiweiß, nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, Anhang VII Kapitel VI.

    Ex35040000

    Peptone und ihre Derivate; andere Eiweißstoffe und ihre Derivate, anderweitig weder genannt noch inbegriffen; Hautpulver, auch chromiert

    Kollagen und hydrolisiertes Eiweiß.

    Auswahlkriterien für Gelatine und hydrolisiertes Eiweiß gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, Anhang VII Kapitel VI.

    Einschließlich Kollagenprodukte aus tierischen Häuten, Fellen und Sehnen sowie — im Falle von Schweinen, Geflügel und Fischen — Knochen gewonnenes Erzeugnis auf Proteinbasis.

    Einschließlich hydrolysiertes Eiweiß, bestehend aus Polypeptiden, Peptiden oder Aminosäuren oder Gemischen daraus, gewonnen durch Hydrolyse von tierischen Nebenerzeugnissen.

    Einschließlich Milch und Milcherzeugnisse (für den menschlichen Verzehr).

    Ex35 07

    Enzyme; zubereitete Enzyme, anderweitig weder genannt noch inbegriffen

    Lab und seine Konzentrate für den menschlichen Verzehr.

    3507 10 00

    Lab und seine Konzentrate

     

    Kapitel 41:   

    Häute, Felle (andere als Pelzfelle) und Leder

     

     

    Häute und Felle von Huftieren und Vögeln nur unter den Positionen 4101, 4102, 4103.

    Zusätzliche Auswahlkriterien für Häute und Felle von Huftieren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, Anhang VIII Kapitel VI.

    4101

    Rohe Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) oder von Pferden und anderen Einhufern (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten

    Veterinärkontrollen gelten nur für frische, gekühlte oder behandelte Häute:

    Einschließlich getrocknete, trocken gesalzene, nass gesalzene oder anders als durch Gerben konservierte Häute.

    4102

    Rohe Häute und Felle von Schafen oder Lämmern (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten, ausgenommen solche, die aufgrund der Anmerkung 1 c zu Kapitel 41 ausgeschlossen sind

    Gilt nur für nur für frische, gekühlte oder behandelte Häute.

    Einschließlich getrocknete, trocken gesalzene, nass gesalzene oder anders als durch Gerben konservierte Häute.

    4103

    Andere rohe Häute und Felle (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten, ausgenommen solche, die aufgrund der Anmerkungen 1 b und 1 c zu Kapitel 41 ausgeschlossen sind

    Gilt nur für nur für frische, gekühlte oder behandelte Häute.

    Einschließlich Häute und Felle von Vögeln oder Fischen oder Jagdtrophäen.

    Kapitel 42:   

    Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen

    1.

    Dieses Kapitel umfasst nicht (unter anderen Erzeugnissen) die folgenden Erzeugnisse von Veterinärinteresse:

    a)

    steriles Catgut und anderes steriles chirurgisches Nahtmaterial (Position 3006);

    b)

    Saiten für Musikinstrumente, Felle für Trommeln und für ähnliche Instrumente sowie andere Teile von Musikinstrumenten 9209).

    4205 00 00

    Andere Waren aus Leder oder rekonstituiertem Leder

    Einschließlich Material für die Herstellung von Kauspielzeug für Hunde.

    Ex42 06

    Waren aus Därmen, Goldschlägerhäutchen, Blasen oder Sehnen

    Einschließlich Material für die Herstellung von Kauspielzeug für Hunde.

    Kapitel 43:   

    Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus

    1.

    Als „Pelzfelle“ im Sinne der Nomenklatur gelten, abgesehen von den rohen Pelzfellen der Position 4301, die mit dem Haarkleid gegerbten oder zugerichteten Häute und Felle von Tieren aller Art.

    2.

    Zu Kapitel 43 gehören nicht:

    a)

    Vogelbälge und Teile davon, mit ihren Federn oder Daunen (Position 0505 oder 6701, je nach Beschaffenheit);

    b)

    nicht enthaarte, rohe Häute und Felle des Kapitels 41 (siehe Anmerkung 1 Buchstabe c zu Kapitel 41).

    Ex43 01

    Rohe Pelzfelle (einschließlich Kopf, Schwanz, Klauen und andere zu Kürschnerzwecken verwendbare Teile), ausgenommen rohe Häute und Felle der Position 4101, 4102 oder 4103

    Nur von Vögeln und Huftieren.

    4301 (30 00)

    von Astrachan-, Karakul-, Persianer-, Breitschwanz- oder ähnlichen Lämmern, von indischen, chinesischen, mongolischen oder tibetanischen Lämmern, ganz, auch ohne Kopf, Schwanz oder Klauen

    Zusätzliche Auswahlkriterien für Häute und Felle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, Anhang VIII Kapitel VI.

    4301 (80 80)

    andere

    Nur von Vögeln und Huftieren.

    4301 (90 00)

    Köpfe, Schwänze, Klauen und andere zu Kürschnerzwecken verwendbare Teile

     

    Kapitel 51:   

    Wolle, feine und grobe Tierhaare; Garne und Gewebe aus Rosshaar

    a)

    „Wolle“ die natürliche Faser des Haarkleides von Schafen;

    b)

    „feine Tierhaare“ die Haare folgender Tiere: Alpaka, Lama, Vikunja, Kamel (einschließlich Dromedaren), Jak, Angora-, Tibet-, Kaschmir- und ähnliche Ziegen (ausgenommen gemeine Ziegen), Kaninchen (auch Angorakaninchen), Hasen, Biber, Nutria und Bisamratten;

    c)

    „grobe Tierhaare“ die Haare der vorstehend nicht genannten Tiere, ausgenommen Haare und Borsten zum Herstellen von Besen, Bürsten oder Pinseln (Position 0502) und Rosshaar (Position 0503).

     

     

    Für die Positionen 5101—5103. Zusätzliche Auswahlkriterien für Wolle, Schweineborsten, Federn und Teile von Federn gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, Anhang VIII Kapitel VIII.

    „Unbearbeitet“ gemäß der Definition des entsprechenden Erzeugnisses in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002.

    5101

    Wolle, weder gekrempelt noch gekämmt

    Unbearbeitete Wolle

    5102

    Feine oder grobe Tierhaare, weder gekrempelt noch gekämmt

    Unbearbeitete Haare

    Ex51 03

    Abfälle von Wolle oder feinen oder groben Tierhaaren (einschließlich Garnabfälle), ausgenommen Reißspinnstoff

    Unbearbeitete Wolle

    5103 (10 10)

    Nicht carbonisierte Kämmlinge von Wolle

    Unbearbeitete Wolle

    Kapitel 95:   

    Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte; Teile davon und Zubehör

    Ex95 08

    Karusselle, Luftschaukeln, Schießbuden und andere Schaustellerattraktionen; Wanderzirkusse und Wandertierschauen; Wanderbühnen

    Zirkusse und Tierschauen mit lebenden Tieren.

    9508 10

    Wanderzirkusse und Wandertierschauen

    Zirkusse und Tierschauen mit lebenden Tieren.

    Kapitel 97:   

    Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten

    Ex97050000

    Zoologische, botanische, mineralogische oder anatomische Sammlungsstücke und Sammlungen; Sammlungsstücke von geschichtlichem, archäologischem, paläontologischem, ethnographischem oder münzkundlichem Wert

    Nur Erzeugnisse tierischen Ursprungs.

    Zusätzliche Auswahlkriterien für Jagdtrophäen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, Anhang VIII Kapitel VII.

    Ausgenommen Jagdtrophäen von Huftieren oder Vögeln, die einer vollständigen taxidermischen Behandlung unterzogen worden sind, die ihre Konservierung bei Raumtemperatur sicherstellt und Jagdtrophäen von anderen Arten als Huftieren und Vögeln (behandelt oder unbehandelt).


    (1)  ABl. L 94 vom 31.3.2004, S. 63.

    (2)  ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54.

    (3)  ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1.

    (4)  ABl L 379, 28.12.2006, S. 98.


    ANHANG II

    Lebensmittel, die keinen Veterinärkontrollen gemäß der Richtlinie 97/78/EG im Einklang mit Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b dieser Entscheidung zu unterziehen sind:

     

    Kekse und ähnliches Kleingebäck

     

    Brot

     

    Kuchen

     

    Schokolade

     

    Süßwaren (einschließlich Süßigkeiten)

     

    Ungefüllte Gelatinekapseln

     

    Für den Endverbraucher abgepackte Nahrungsergänzungsmittel, die geringe Mengen von tierischen Erzeugnissen enthalten, sowie solche, die Glucosamin, Chondroitin oder Chitosan enthalten

     

    Fleischextrakte und Fleischkonzentrate

     

    Mit Fisch gefüllte Oliven

     

    Pasta und Nudeln, die nicht mit Fleischerzeugnissen vermischt oder gefüllt sind

     

    Für den Endverbraucher abgepackte Fleischbrühen und Suppenaromen, die Fleischextrakte, Fleischkonzentrate, tierische Fette oder Fischöl, -pulver oder -extrakte enthalten.


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