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Document 32007D0258
2007/258/EC: Commission Decision of 20 December 2006 on the measure No C 24/2004 (ex NN 35/2004) implemented by Sweden for the introduction of digital terrestrial television (notified under document number C(2006) 6923) (Text with EEA relevance )
2007/258/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Dezember 2006 über die Maßnahme C 24/2004 (ex NN 35/2004), die Schweden im Hinblick auf die Einführung des digitalen terrestrischen Fernsehens durchgeführt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 6923) (Text von Bedeutung für den EWR )
2007/258/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Dezember 2006 über die Maßnahme C 24/2004 (ex NN 35/2004), die Schweden im Hinblick auf die Einführung des digitalen terrestrischen Fernsehens durchgeführt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 6923) (Text von Bedeutung für den EWR )
ABl. L 112 vom 30.4.2007, p. 77–94
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
30.4.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 112/77 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 20. Dezember 2006
über die Maßnahme C 24/2004 (ex NN 35/2004), die Schweden im Hinblick auf die Einführung des digitalen terrestrischen Fernsehens durchgeführt hat
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 6923)
(Nur der schwedische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2007/258/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2,
nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß dem genannten Artikel und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahme (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. VERFAHREN
(1) |
Mit Schreiben vom 9. August 2001 reichte der Satellitenbetreiber Nordic Satellite AB (NSAB) (2) bei der Europäischen Kommission (Kommission) eine Beschwerde wegen staatlicher Beihilfen ein, die der schwedische Staat der Teracom AB (Teracom), dem schwedischen Betreiber des terrestrischen Netzes, und einigen ihrer Tochtergesellschaften im Zusammenhang mit der Einführung des digitalen terrestrischen Fernsehens (DVB-T) in Schweden angeblich bewilligt hatte (3). Mit Schreiben vom 28. November 2001 reichte die Fernsehgesellschaft Viasat AB (Viasat), Anbieter von verschlüsselten und unverschlüsselten Programmen, eine mit der NSAB-Beschwerde fast gleich lautende Beschwerde ein. |
(2) |
Nach einer vorläufigen Prüfung unterrichtete die Kommission mit Schreiben vom 14. Juli 2004 Schweden über ihren Beschluss, wegen der mutmaßlichen Beihilfen ein förmliches Prüfverfahren (nachstehend „Beschluss zur Einleitung des Verfahrens“) nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. Der Beschluss der Kommission zur Einleitung des Verfahrens wurde am 25. September im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. In diesem Beschluss werden Schweden und die Beteiligten aufgefordert, ihre Stellungnahmen zu den angeblichen Beihilfemaßnahmen einzureichen. |
(3) |
Am 29. Oktober 2004 erhielt die Kommission die Antwort der schwedischen Regierung (Antwort vom 29. Oktober) auf den Beschluss der Kommission zur Einleitung des Verfahrens. Weiterhin erhielt die Kommission Stellungnahmen von folgenden Beteiligten: B2 Bredband AB (B2) (4), European Cable Communications Association (ECCA) (5), European Satellite Operators Association (ESOA) (6), NSAB (7), Telenor Broadcast Holding AS (Telenor Broadcast) (8), TeliaSonera AB (TeliaSonera) (9), UGC Europe, Inc. (UGC) (10) sowie Viasat (11). |
(4) |
Mit Schreiben vom 17. November 2004 sowie vom 17. Januar 2006 übermittelte die Kommission der schwedischen Regierung die Stellungnahmen der Beteiligten. Die Regierung reichte ihre Kommentare zu den Stellungnahmen mit Schreiben vom 20. Dezember 2004 und vom 20. März 2006 ein. |
(5) |
Am 22. November 2004 traf die Kommission mit der ECCA zusammen. Treffen fanden auch am 1. März 2005 sowie am 21. und 30. November 2005 mit Vertretern der NSAB und der ESOA statt. |
(6) |
Mit Schreiben vom 8. Februar 2006, 7. April 2006, 31. Mai 2006 und 30. August 2006 forderte die Kommission Schweden zur Übermittlung weiterer Informationen auf. Die Regierung antwortete mit Schreiben vom 20. März 2006 (Antwort vom 20. März) (registriert am 22. März 2006), vom 25. April 2006 (Antwort vom 25. April) (registriert am 24. Oktober 2006), vom 5. Mai 2006 (Antwort vom 5. Mai) (registriert am 11. Mai 2006), vom 15. Juni 2006 (registriert am 16. Juni 2006) und vom 1. September 2006 (registriert am 4. September 2006). |
2. HINTERGRUND
(7) |
Diese Entscheidung bezieht sich auf die staatliche Beihilfe, die der Teracom und ihrer Tochtergesellschaft Boxer TV-Access (Boxer) (falls nichts anders lautend angegeben, werden Teracom und ihre Tochtergesellschaft unten unter der Bezeichnung Teracom zusammengefasst) im Zusammenhang mit der Entwicklung einer Technologie für DVB-T in Schweden angeblich bewilligt wurden (12). Nach Ansicht der Beschwerdeführer erhielt Teracom direkt und indirekt finanzielle Unterstützung vom schwedischen Staat über die staatlichen Fernsehgesellschaften SVT und UR. Die Beihilfen sollen angeblich dazu verwandt worden sein, digitalen terrestrischen Übertragungen in Schweden einen unangemessenen Wettbewerbsvorteil gegenüber anderen Arten digitaler Übertragungstechnologien zu verschaffen, wie z. B. Kabel- und Satellitennetz. |
(8) |
Die Unterlassung Schwedens, die notwendigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen zu verabschieden, ist nicht Gegenstand dieser Entscheidung, weil der Europäische Gerichtshof in dieser Sache separat entschieden hat (13). |
3. BETEILIGTE UNTERNEHMEN
3.1. An der Entwicklung einer digitalen terrestrischen Plattform in Schweden beteiligte Unternehmen
3.1.1. Teracom
(9) |
Teracom ist für den Ausbau und den Betrieb der Plattform für terrestrisches Fernsehen in Schweden zuständig. Die staatliche Gesellschaft Teracom übernahm mit ihrer Gründung im Jahr 1992 die Rundfunk- und Fernsehübertragung, die zuvor bei dem staatlichen Unternehmen Televerket lag (14). |
(10) |
Laut Satzung ist Teracom für die Rundfunk- und Fernsehübertragung sowie für die Entwicklung, Vermarktung und Erbringung anderer mit ihrer Übertragungs- und Verteilungstätigkeit vereinbarer Dienstleistungen zuständig. Diese Leistungen bestehen in der Hauptsache aus Telekom- und Informationsdienstleistungen. |
(11) |
Seit ihrer Gründung ist Teracom alleiniger Eigner und Betreiber des einzigen terrestrischen Netzwerkes in Schweden (15). Um über die terrestrische Plattform senden zu können, schließen private und kommerzielle Fernsehgesellschaften mit Teracom Sendeverträge ab und zahlen der Teracom für die erbrachten Leistungen. |
(12) |
Am 15. Dezember 2005 erließ die schwedische Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (nachfolgend PTS) zwei Beschlüsse, in denen sie feststellte, dass Teracom in ihrer Rolle als Netzbetreiber auf dem schwedischen Markt für terrestrische Dienste eine dominierende Marktstellung einnimmt. Die PTS hat Teracom aus diesem Grund mit besonderen Auflagen in Bezug auf die Übertragung des TV-Inhaltes über das analoge und das digitale terrestrische Netz an den Endverbraucher belegt. Teracom ist nun verpflichtet, Unternehmen, die TV-Inhalte an den Nutzer übertragen wollen, den Zugang zu der terrestrischen Plattform zu gewähren, eine Kosten orientierte Preispolitik und nicht diskriminierende Bedingungen für den Zugang zur terrestrischen Plattform zu praktizieren sowie ihre eigene Tätigkeit und die Tätigkeit im Zusammenhang mit der Bereitstellung des Zugangs offen und getrennt zu belegen (16). |
3.1.2. Boxer
(13) |
Boxer bietet dem Konsumenten über die Plattform für DVB-T Zugang zu einem Programmpaket und anderen Dienstleistungen. Die Gesellschaft wurde im Oktober 1999 gegründet und befindet sich zu 70 % im Besitz der Teracom und zu 30 % im Besitz der britischen Wagniskapital- und Investmentgesellschaft 3i (17). |
(14) |
Boxer ist der einzige Anbieter von Fernsehsendungen (einschl. Pay-TV) innerhalb des digitalen terrestrischen Netzes in Schweden. Um eine Sendelizenz für das schwedische terrestrische Netz zu erhalten, hat der Antragsteller die Wahl, für die Übertragung seiner Sendungen entweder einen Übertragungsvertrag mit Boxer abzuschließen oder diese unverschlüsselt zu senden. Die Mehrzahl der über das digitale terrestrische Netz übertragenden Fernsehsender hat einen solchen Übertragungsvertrag mit Boxer abgeschlossen. (18) Nach eigenen Angaben wuchs Boxer im Jahr 2005 mit 42 % und hatte Ende Dezember 2005 über eine halbe Million Teilnehmer (19). |
3.1.3. SVT
(15) |
SVT ist die größte Fernsehgesellschaft Schwedens und steht im Dienst der Allgemeinheit. Seit 1997 befindet sich SVT ebenso wie alle anderen öffentlich-rechtlichen Radio- und Fernsehgesellschaften im Besitz einer Stiftung (20). Die Verpflichtungen der SVT als öffentlich-rechtliche Fernsehanstalt sind in der analogen und der digitalen Sendelizenz festgelegt, die der SVT von der Regierung bewilligt wurden. Die Public-Service-Kanäle der SVT müssen 99,8 % der schwedischen Haushalte decken; außerdem muss sie in größtmöglichem Maße über das terrestrische Netz senden (21). Die Auflage, dass die Sendungen 99,8 % der Bevölkerung zu erreichen haben, verpflichtet SVT, bis zum vollständigen Ausbau der Plattform für digitale terrestrische Übertragung parallel über das analoge terrestrische Netz zu senden. SVT erwirbt gegenwärtig alle Dienstleistungen für terrestrische Übertragungen von Teracom (22). |
(16) |
Sämtliche SVT-Kanäle werden unverschlüsselt gesendet. Laut Sendelizenz kann SVT auch über Satellit senden, was de facto auch erfolgt, um alle Haushalte Schwedens zu erreichen. Zwischen März 1999 und April 2004 verfügte eine der Beschwerde führenden Parteien, NSAB, über das Alleinrecht, die Public-Service-Kanäle der SVT in der nordischen Region über ihre Satelliten zu senden (23). Die Public-Service-Kanäle der SVT können, im Einklang mit den Gesetzen für die Sendepflicht, auch über Kabel empfangen werden. |
3.1.4. Utbildningsradion („UR“)
(17) |
Utbildningsradion (UR) ist die zweitgrößte öffentlich-rechtliche Radio- und Fernsehgesellschaft in Schweden und überträgt sowohl Radio- als auch Fernsehsendungen. Ebenso wie SVT befindet sich auch UR in Besitz einer Stiftung (siehe oben 3.1.3) (24). |
(18) |
Die Pflichten der UR als öffentlich-rechtliche Anstalt werden in ihrer Sendelizenz auf gleiche Weise wie für die SVT geregelt; UR muss nach Rücksprache mit Sveriges Radio und SVT ihre Dienstleistungen für die Übertragung über das analoge terrestrische Netz von Teracom erwerben (25). UR sendet über einen der SVT-Kanäle, und ihre Programme müssen 99,8 % aller Haushalte Schwedens erreichen. Darüber hinaus müssen die Programme von UR unverschlüsselt über das terrestrische Netz und im Rahmen der Sendepflicht über Kabel übertragen werden. |
(19) |
Nachfolgend werden SVT und UR gemeinsam „SVT“ genannt; die Zahlen (z. B. Zuschüsse und Zahlungen) der beiden Gesellschaften werden zusammengefasst, sodass jeweils für beide zusammen nur ein Betrag angegeben wird (26). |
3.2. Die Beschwerdeführer
3.2.1. NSAB
(20) |
Die NSAB ist ein Unternehmen mit Sitz in Schweden. Sie besitzt und betreibt zwei Sirius-Satelliten, welche die nordische und baltische Region sowie Ost- und Mitteleuropa mit Fernseh- und anderen Medien- und Telekommunikationsdienstleistungen versorgen. Die NSAB überträgt Radio- und TV-Signale von öffentlich-rechtlichen und privaten Rundfunkgesellschaften. |
(21) |
NSAB ist zu 75 % in Besitz der in Luxemburg registrierten SES ASTRA, die zu den führenden Betreibern, die in Europa direkt über Satellit senden, zählt und zu 25 % in Besitz der Svenska Rymdaktiebolaget. Svenska Rymdaktiebolaget ist eine staatliche Aktiengesellschaft mit Tätigkeit in Schweden (27). Bis zum März 2000 war die NSAB zum Teil in Besitz der Teracom (28). |
3.2.2. Viasat
(22) |
Viasat, Anbieter von Gratis-TV und Pay-TV, überträgt die Programminhalte über die Satellitenplattform Sirius. Viasat sendet aus Großbritannien und ist auch dort registriert. Viasat ist 100 %ige Tochtergesellschaft des schwedischen Medienkonzerns MTG AB (MTG). MTG ist weltweit tätig und ist nach eigenen Angaben größter Betreiber von Gratis- und Pay-TV in Skandinavien und dem Baltikum. |
4. FERNSEHÜBERTRAGUNG
4.1. Technologien für Fernsehübertragungen in Schweden
(23) |
Gegenwärtig werden in Schweden Fernsehprogramme über das terrestrische Netz, über Kabel und über Satelliten gestützte Gemeinschaftsantennen (SMATV), über Satellit und über Breitband ausgestrahlt. Laut Regierung werden Fernsehsendungen in Bälde über das Mobilnetz der dritten Generation zugänglich sein (29). |
(24) |
Das nachstehende Diagramm 1 veranschaulicht die unterschiedliche Bedeutung der jeweiligen TV-Plattformen in Schweden im Jahr 2006. Das Diagramm verdeutlicht, wie die Nutzung der unterschiedlichen Standards de facto verteilt ist, ausgedrückt in Prozent aller schwedischen Haushalte (30). Bei der Technologie für terrestrische Sendungen unterscheidet das Diagramm außerdem zwischen analogem und digitalem Empfang. Diagramm 1: Empfang von Fernsehübertragungen aller Haushalte Schwedens 2006
|
(25) |
Das Gros der gegenwärtig üblichen Übertragungsstandards für Fernsehsignale, d. h. Kabel, Satellit und terrestrische Übertragungen, waren bzw. sind vom Übergang analoger zu digitalen Fernsehsignalen betroffen. Die Digitalisierung von Fernsehsignalen führt zahlreiche Vorteile mit sich, von einer effizienteren Anwendung des Spektrums bis hin zu vielfältigeren Möglichkeiten der Übertragung. Dies bedeutet neue und bessere Dienstleistungen von höherer Qualität und eine größere Anzahl von Wahlmöglichkeiten für den Nutzer. |
(26) |
Unabhängig von der Übertragungsart verfügt die digitale Übertragung über eine offene Architektur oder beinhaltet ein System des bedingten Zugangs in Form von verschlüsselten Kanälen. Um digitale Sendungen empfangen zu können, benötigt der Nutzer einen digitalen Empfänger, der entweder direkt im Fernsehgerät eingebaut ist oder in Form einer separaten Set-Top-Box geliefert wird, die für die Umwandlung zuständig ist. Um verschlüsselte Programme empfangen zu können, benötigt der Nutzer eine DVB-Box, die eine sog. Einsteckkarte lesen kann. |
4.2. Entwicklung des DVB-T in Schweden
(27) |
Die Entwicklung des DVB-T hat sich in Schweden in den letzten fünf Jahren stark entwickelt. Alle digitalen Übertragungsstandards — Satellit, Kabel, terrestrische Übertragungen — sind im Zeitraum 2000 bis 2005 angestiegen, wobei die Satellitenübertragungsstandards bei der Digitalisierung führend waren (siehe Diagramm 2) (31). Diagramm 2: Entwicklung der digitalen Übertragungsstandards in Schweden (2000 bis 2005)
|
(28) |
Auf Grundlage einer Regierungsvorlage beschloss der Reichstag 1997, dass das digitale terrestrische Fernsehen in mehreren Teilen des Landes eingeleitet werden und der Staat sukzessiv darüber entscheiden solle, ob und wie das Netz im Weiteren auszubauen sei (32). Es wurde beschlossen, dass der Ausbau des digitalen terrestrischen Netzes gänzlich von Seiten der beteiligten Unternehmen, d. h. den Fernsehgesellschaften und den Betreibern des Netzes und nicht vom Staat finanziert werden solle (33). |
(29) |
Im Jahr 2003 beschloss der Reichstag, dass das analoge terrestrische Netz vor dem 1. Februar 2008 abgeschaltet werden soll (34); im Mai 2004 beschloss er, dass der den digitalen Sendungen der SVT vorbehaltene Multiplexer so ausgebaut werden soll, dass er bei der vollständigen Abschaltung des analogen terrestrischen Netzes 99,8 % betragen soll. Zu diesem Zeitpunkt solle mindestens ein weiterer Multiplexer 98 % der Bevölkerung abdecken. Keine Beschlüsse wurden gefasst, wie groß der Bevölkerungsanteil zu sein habe, den die übrigen Multiplexer abdecken sollen (35). |
(30) |
Laut Teracom wurde die erste Phase der Abschaltung des analogen terrestrischen Netzes am 19. September eingeleitet, was 150 000 Haushalte in Schweden betraf (36). Siehe Tabelle 1 unten in Bezug auf die zeitliche Staffelung und den in den unterschiedlichen Phasen voraussichtlich betroffenen Anteil der Haushalte. Tabelle 1: Geplante Einstellung des analogen terrestrischen Netzes und Anteil der voraussichtlich betroffenen Haushalte
|
(31) |
Die Eigenmittel der Teracom und der Erlös aus dem Verkauf von Netzdienstleistungen (z. B. Lizenzgebühren) waren bisher unzureichend, um die Gesamtinvestitionskosten im Zusammenhang mit dem Ausbau des landesweiten digitalen terrestrischen Netzes zu decken, und Teracom sah sich gezwungen, mehr Kapital zu beschaffen. Dies erfolgte durch die Aufnahme von Darlehen auf dem Kapitalmarkt und durch die Veräußerung von Aktiva. Auf diese Weise konnte Teracom den Ausbau des digitalen terrestrischen Netzes finanzieren (37). |
4.2.1. Sendungen über das digitale terrestrische Netz in Schweden
(32) |
Die Signalverbreitung digitaler terrestrischer Sendungen erfolgt im Multiplex-Verfahren, einem System, das multiplexe Signale für die Übertragung über eine einzelne oder gemeinsame Leitung bündelt und digitalisiert. Das bedeutet eine höhere Kapazität und eine größere Anzahl gleichzeitig übertragbarer Kanäle. Teracom betreibt gegenwärtig fünf Multiplexer. Jeder Multiplexer hat eine Kapazität, die ausreicht, um acht einzelne TV-Kanäle zu senden. Im Frühjahr 2006 deckten vier dieser Multiplexer zirka 98 % der Bevölkerung Schwedens ab, während der fünfte Multiplexer etwa 50 % der Bevölkerung erreichte (38). |
(33) |
Die Regierung gründet ihren Beschluss über die Erteilung einer Lizenz auf Empfehlungen der Lizenz- und Aufsichtsbehörde Radio och TV-verket, die die Anträge prüft. Im Oktober 2006 wurde ungefähr 40 TV-Kanälen die Lizenz zur Übertragung über das digitale terrestrische Netz erteilt. Einer der fünf Multiplexer ist SVT vorbehalten, ein weiterer wird gegenwärtig vornehmlich von TV4 genutzt, während sich die übrigen Lizenzträger die verbleibenden Multiplexer untereinander teilen (39). |
4.2.2. Vermarktung des digitalen terrestrischen Netzes an den Verbraucher
(34) |
Boxer ist zuständig für die Teilnehmerbasis, d. h. für die Vermarktung des Angebotes von Bezahl-TV über die Plattform für digitale terrestrische Übertragungen an den Endverbraucher. Laut Regierung sind Teracom und Boxer einem harten Wettbewerb gegenüber anderen Übertragungsstandards, z. B. Anbietern von Satellit-TV, ausgesetzt. Aus diesem Grunde ist es eine schwierige Aufgabe für Boxer, vom Kunden den vollen Preis für DVB-Empfänger zu verlangen und gleichzeitig zu versuchen, ihre Stellung zu befestigen und eine Kundenbasis aufzubauen. Nach der Einführung des Übertragungsstandards für digitale terrestrische Sendungen bot daher Boxer ihren Kunden einen DVB-Empfänger zu niedrigem Preis an und gewann während der gesamten Abonnementsperiode Kosten zurück. Dies erklärt, weshalb Boxer in der einleitenden Phase ihrer Tätigkeit große Verluste geschrieben hat. Als Boxer Verluste machte, erhielt das Unternehmen von den beiden Muttergesellschaften eine Kapitalzufuhr zu gleichen Bedingungen, 70 % von Teracom und 30 % von Skandia (40). |
4.3. Öffentlich-rechtliche Fernsehanstalten in Schweden und deren Finanzierung
(35) |
Laut schwedischem Gesetz ist jeder Haushalt, der im Besitz eines Fernsehgerätes ist, zur Zahlung einer Teilnehmergebühr verpflichtet. Die Einnahmen aus den Gebühren werden zur Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Radio- und Fernsehnanstalten in Schweden verwendet (41). |
(36) |
Die Teilnehmergebühr wird von einer Aktiengesellschaft, der Radiotjänst i Kiruna AB (Rikab) (42), die sich im Besitz der im Dienst der Allgemeinheit stehenden schwedischen Rundfunk- und Fernsehgesellschaft befindet, erhoben. Die Rikab überführt alle Mittel auf ein gesondertes Konto bei der schwedischen Reichsschuldenverwaltung (Riksgäldskontoret), dem sog. Rundfunkkonto. |
(37) |
Ausgehend von der Tätigkeit der SVT sowie eventuellen Änderungen oder Ergänzungen, welche die Regierung in Bezug auf die Pflichten der Bereitstellung öffentlich-rechtlicher Dienstleistungen zu machen gedenkt, beschließt der Reichstag alljährlich über die Höhe der Beihilfen, die der SVT für ihren Programmauftrag als öffentlich-rechtlicher Anstalt zu bewilligen sind (43). Die SVT verwendet die bewilligten Mittel für ihren Programmauftrag, wie er in der Sendungslizenz und den Beihilfebedingungen festgeschrieben ist (44). Die SVT entscheidet selbst darüber, in welcher Höhe die Beihilfen z. B. auf die Programmtätigkeit und die Programmübertragung (z. B. Übertragungsgebühren an die Teracom) Anwendung finden (45). |
(38) |
Im Zusammenhang mit dem Übergang zu DVB-T werden analoge und digitale terrestrische Sendungen parallel ausgestrahlt, um dem Nutzer beim Übergang zum neuen Empfangsmodus Zeit zu gewähren. Um zu vermeiden, dass die für SVT entstehenden höheren Kosten in Folge der parallelen Ausstrahlung zu einer empfindlichen Erhöhung der Teilnehmergebühren führen (46), beschloss der Staat zur Deckung der Kosten eine alternative Finanzierungsmethode. Zu diesem Zweck wurde im Jahr 2002 bei der Reichsschuldenverwaltung ein Sonderkonto, das sog. Übertragungskonto, eingerichtet. Das Übertragungskonto wird mit Hilfe von Mitteln aus dem Rundfunkkonto sowie mittels eines von der Schuldenverwaltung bewilligten Darlehens finanziert. Daraufhin werden Gelder vom Übertragungskonto an SVT transferiert, um für die Sendungen über das terrestrische Netz zu zahlen (47). |
(39) |
In den ersten Jahren weist das Übertragungskonto ein Minussaldo auf, da die vom Rundfunkkonto auf dieses Konto transferierten Gelder geringer sind als der vom Übertragungskonto an SVT transferierte Betrag für die Zahlung der Übertragungsgebühren. Die Differenz zwischen dem, was das Übertragungskonto vom Rundfunkkonto erhält und den Geldern, die SVT für die Übertragungskosten benötigt, deckt das von der Schuldenverwaltung bewilligte Darlehen. Wenn das analoge terrestrische Netz abgeschaltet wird und SVT keine weiteren Mittel für die parallele Übertragung von analogen und digitalen terrestrischen Signalen erbringen muss, werden die Überweisungen vom Übertragungskonto an SVT verringert, und der Minussaldo auf dem Übertragungskonto wird allmählich ausgeglichen. Es wird damit gerechnet, dass sämtliche Kosten für die parallele Übertragung spätestens im Jahr 2013 vollständig wiedererlangt sind und das Übertragungskonto ausgeglichen ist (48). |
(40) |
Laut Beihilfebedingungen bestehen keinerlei Einschränkungen, auf welche Art SVT die Mittel aus dem Rundfunkkonto und dem Übertragungskonto verwendet und verteilt — unter der Bedingung, dass die Mittel einzig und allein in Übereinstimmung mit dem in der Sendelizenz und den Beihilfebedingungen angegebenen Programmauftrag zur Anwendung kommen (49). |
4.4. Öffentlich-rechtliches Fernsehen im terrestrischen Netz: Zahlungen der SVT für Übertragungsdienstleistungen an Teracom
(41) |
Ein Teil der SVT bewilligten Finanzierung wird für den Erwerb von terrestrischen, seitens der Teracom erbrachten Dienstleistungen verwendet. Der Preis dieser Leistungen wird zwischen SVT und Teracom ohne Beteiligung der Regierung ausgehandelt. Laut Regierung und laut Jahresabschlüssen der Teracom praktiziert Teracom in Bezug auf die Gebühren für analoge und digitale terrestrische Übertragungen gegenüber allen Fernsehgesellschaften das Prinzip der Gleichbehandlung (50). |
(42) |
Von 1992 bis Dezember 2005 war Teracom verpflichtet, den Preis für analoge terrestrische Signale nach einer Selbstkostenkalkulation zu ermitteln. Die tatsächlichen Zahlungen der SVT an Teracom werden in der Regel durch einen zwischen beiden Unternehmen ausgehandelten Vertrag für einen Zeitraum von mehreren Jahren im Voraus festgelegt. Nach dem laufenden Vertrag gründen sich die Zahlungen der SVT an Teracom für den Zeitraum 2004 bis 2013 u. a. auf den vorgesehenen Fahrplan für die Einstellung des analogen terrestrischen Netzes. Sollte der Reichstag eine Änderung des Terminplans beschließen, können die Zahlungen entsprechend angeglichen werden (51). |
(43) |
Bei digitalen terrestrischen Sendungen widerspiegelt sich die Anwendung des Prinzips der Gleichbehandlung durch Teracom, indem gegenüber sämtlichen Fernsehgesellschaften, einschl. SVT, seit 1999 dasselbe Preismodell praktiziert wird, nämlich eine Preisstrategie, die auf dem Prinzip der Marktdurchdringung basiert. (52) D. h. abgesehen von einer bestimmten Festgebühr pro Kanal, also einer Grundgebühr und einer Anschlussgebühr, wird den Fernsehgesellschaften eine variable Gebühr im Verhältnis zur jeweiligen Anzahl ihrer Nutzer in Rechnung gestellt (d.h. Marktdurchdringung). Die variable Gebühr pro Nutzer ist für alle Kanäle die gleiche (53). Das Prinzip der Gleichbehandlung dämpft das Preisverhalten der Teracom gegenüber SVT und garantiert, dass die SVT nicht mehr als die übrigen Fernsehgesellschaften für digitale terrestrische Sendungen zahlt, soweit die erforderlichen Dienstleistungen die gleichen sind (54). Das Prinzip der Gleichbehandlung wurde kürzlich in der Haushaltsvorlage 2005/06 bestätigt (55). |
(44) |
5. AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER ANGEBLICHEN BEIHILFEMASSNAHMEN
(45) |
Die in dieser Entscheidung geprüften Maßnahmen sind:
|
5.1. Zahlung von Übertragungsgebühren seitens der SVT an Teracom
(46) |
Ausgehend von den Erkenntnissen, die der Kommission zum Zeitpunkt des Beschlusses zur Einleitung des Verfahrens vorlagen, hatte sie Grund zu der Annahme, dass die Regierung SVT als Werkzeug benutzte, um im Zusammenhang mit dem Übergang von analogen zu digitalen terrestrischen Fernsehsendungen staatliche Gelder an Teracom zu kanalisieren. Den vorliegenden Informationen zufolge war SVT für die Übertragung mit Geldern finanziert worden, die kumuliert für den Zeitraum 2002 bis 2013 die erwarteten Kosten der Teracom für die Ausstrahlung der SVT-Kanäle überstiegen. Der die erwarteten Kosten übersteigende Betrag belief sich augenscheinlich auf eine Summe in Höhe von zirka 509,61 Mio. SEK im Jahr 2013 (siehe unten Tabelle 2). |
(47) |
In dem Beschluss zur Einleitung des Verfahrens äußerte die Kommission außerdem Bedenken angesichts des Umstandes, dass die der SVT für die Deckung der Übertragungskosten gewährten Mittel automatisch an Teracom überführt wurden. Wenn die Bedingungen der Teracom für die Bereitstellung von Übertragungsdienstleistungen an die SVT nicht mit den Bedingungen einer normalen Markttransaktion vergleichbar sind, können eventuelle Zahlungen, die den Marktpreis übersteigen, den Verdacht auf versteckte Beihilfen zu Gunsten von Teracom aufkommen lassen. |
(48) |
Die Erkenntnisse, die der Kommission zum Zeitpunkt des Beschlusses zur Einleitung des Verfahrens vorlagen, ergaben, dass die seitens der SVT an Teracom geleisteten Zahlungen in Form von Übertragungsgebühren bis 2007 unter den der Teracom entstehenden Kosten für die Ausstrahlung von SVT-Sendungen liegen würden (siehe Spalte 5 in Tabelle 2). Die Informationen zeigten jedoch auch, dass die jährlichen Zahlungen von SVT ab 2008, wenn das analoge terrestrische Netz abgeschaltet ist und SVT keinerlei Verpflichtungen mehr hat, sowohl analog als auch digital zu senden, die Kosten der Teracom für die Sendungen der SVT erheblich übersteigen würden. Von 2008 bis 2013 würde SVT der Teracom jährlich erheblich höhere Beträge zahlen, als der Teracom an Übertragungskosten entstehen. Berechnungen zufolge würden die Zahlungen der SVT im Jahr 2013 das 2,3-fache der Übertragungskosten ausmachen. Diese Zahlungen würden die Verluste der Teracom über die Maßen kompensieren und der Teracom bis 2013 einen Gewinn von insgesamt 509,61 Mio. SEK ermöglichen. Die Kommission bezweifelte, dass ein solcher Gewinn unter gängigen Marktbedingungen erreichbar wäre und befürchtete, dass es sich bei dem Gewinn um wirtschaftliche Beihilfen zu Gunsten der Teracom handele. Siehe Beschluss zur Einleitung des Verfahrens, Punkt 32. Tabelle 2: Zahlung von Übertragungsgebühren seitens der SVT an Teracom für den Zeitraum 2002 bis 2013 laut Beschluss zur Einleitung des Verfahrens
|
5.2. Staatliche Garantie zu Gunsten der Teracom
(49) |
Ausgehend von den Erkenntnissen, die zum Zeitpunkt des Beschlusses zur Einleitung des Verfahrens vorlagen, hatte die Kommission den begründeten Verdacht, dass Teracom eine Kreditgarantie ausgestellt oder der Teracom zumindest zur Verfügung gestellt wurde. |
(50) |
Im Jahr 2001 wiesen die Solvenzprognosen für Teracom keinen besonders günstigen Trend auf, was hauptsächlich mit den Investitionen der Teracom in das digitale terrestrische Fernsehen im Zusammenhang stand, und es war zu erwarten, dass sich die Solvenz weiterhin verschlechtern könnte (58). Daher war ernsthaft zu befürchten, dass Teracom nicht nur ihren vertraglich festgelegten Verpflichtungen zur Ausstrahlung der Sendungen von SVT und TV4 würde nachkommen können, sondern es fehlten auch die Mittel zum Ausbau und Betrieb des digitalen terrestrischen Netzes als solchem. Außerdem bestand das Risiko, dass Teracom ihre Verbindlichkeiten gegenüber ihren Gläubigern nicht würde erfüllen können. |
(51) |
In einer Vorlage vom November 2001 empfahl die Regierung, Teracom eine Kreditgarantie in Höhe von höchstens 2 Mrd. SEK (zirka 210 Mio. EUR) zu gewähren. Teracom sollte eine Gebühr in Rechnung gestellt werden, um die Risiken und administrativen Kosten im Zusammenhang mit der Ausstellung der Garantie zu decken; die Garantie war zeitlich begrenzt (59). Die Vorlage wurde im Februar 2002 vom Reichstag verabschiedet (60). Laut den der Kommission zugänglichen Informationen, die zum Zeitpunkt des Beschlusses zur Einleitung des Verfahrens vorlagen, beschloss die Regierung, der Teracom nach Bewilligung der Vorlage eine Kreditgarantie zu gewähren. |
(52) |
Die Kommission hat die Anwendung von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag auf Kreditgarantien, die von einem Mitgliedstaat gewährt werden, in ihrer Mitteilung über staatliche Beihilfen in Form von Garantien mitgeteilt (Mitteilung über staatliche Beihilfen) (61). Gemäß Abschnitt 4 der Mitteilung über staatliche Garantien garantiert nur die Erfüllung gewisser Bedingungen, dass eine einzelne staatliche Garantie keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 darstellt (62). |
(53) |
Unter Berücksichtigung der Umstände für die Kreditgarantie und der Gründe für den Beschluss zur Gewährung der Garantie und gestützt auf die Erläuterungen in dem Beschluss zur Einleitung des Verfahrens (die schlechte Finanzlage der Teracom und ihre sich verschlechternde Solvenz), hatte die Kommission Grund zu der Annahme, dass die Umstände in Abschnitt 4 der Mitteilung über staatliche Garantien möglicherweise nicht erfüllt waren und dass es sich bei der staatlichen Garantie um staatliche Beihilfen für Teracom handelte. |
5.3. Kapitalzufuhr
(54) |
Ausgehend von den Erkenntnissen über die Finanzlage der Teracom, wie sie zum Zeitpunkt des Beschlusses zur Einleitung des Verfahrens vorlagen, konnte die Kommission nicht ausschließen, dass es sich bei der Gesellschaftseinlage in Form einer Kapitalzufuhr um staatliche Beihilfen für die Teracom handelte. |
(55) |
Zwar hatte Teracom im Jahr 2002 eine Umstrukturierung des gesamten Konzerns eingeleitet, um ihre Finanzlage zu sanieren (63), und die Verkaufsprognosen verbesserten sich; dennoch machte Teracom Verluste, und die Solvenz des Unternehmens verschlechterte sich zusehends (64). Den Erkenntnissen zufolge, die der Kommission zum Zeitpunkt des Beschlusses zur Einleitung des Verfahrens zugänglich waren, lag der Solvenzgrad der Teracom Ende 2002 bei 20 %, während ihr Kreditgeber einen Solvenzgrad von 25 % forderte (laut Informationen der Kommission hatte der Konzern offenbar ein Solvenzniveau von 30 %) (65). Sowohl Teracom als auch ihr Kreditgeber beantragten daher die Gewährung der Kapitalzufuhr an Teracom (66). |
(56) |
Nach den Erkenntnissen der Kommission stellte die Regierung fest, dass die prekäre Finanzlage der Teracom von vorübergehendem Charakter und durch hohe Investitions- und Betriebskosten verursacht sei und Teracom sich langfristig zu einem rentablen Unternehmen mit starker Stellung auf dem Markt entwickeln und ein seriöses Geschäftsmodell darstellen würde. Im März 2003 schlug die Regierung vor, der Reichstag möge der Teracom die Gewährung einer bedingten Gesellschaftseinlage in Form einer Kapitalzufuhr in Höhe von 500 Mio. SEK (zirka 52,5 Mio. EUR) bewilligen (67). Nach der Verabschiedung durch den Reichstag im Mai 2003 und einem im Juni 2003 unterzeichneten Vertrag bewilligte der Staat Teracom eine Beihilfe in Form einer bedingten Gesellschaftseinlage. |
(57) |
Im März 2003, vor Bewilligung der Vorlage, unterrichtete die Regierung die Kommission über ihre Absicht, dem Reichstag eine Vorlage bezüglich der Kapitalzufuhr vorzulegen. Laut Regierung handelte es sich jedoch nicht um eine formelle Anmeldung gegenüber der Kommission (68). |
(58) |
Aus den der Kommission vorliegenden Informationen ging jedoch hervor, dass der Solvenzgrad der Teracom unter der Mindestanforderung von 25 % lag. In Anbetracht dessen zog die Kommission die Schlussfolgerung, dass die Transaktion möglicherweise nicht entsprechend denselben Bedingungen wie auf dem privaten Kreditmarkt durchgeführt wurde (d.h. dass ein privater Kreditgeber sich ebenso für eine Kapitalzufuhr an Teracom entschieden hätte). Die Kommission konnte daher nicht ausschließen, dass es sich bei der Kapitalzufuhr um staatliche Beihilfen handelte. |
5.4. Gründe für die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens
(59) |
Aus den Erkenntnissen, die der Kommission zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens vorlagen, ging hervor, dass nicht ausgeschlossen werden konnte, dass sämtliche drei angeblichen Beihilfemaßnahmen mit Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag vereinbar waren und es sich daher um staatliche Beihilfen handelte. |
(60) |
Zum Zeitpunkt des Beschlusses zur Einleitung des Verfahrens hatte die Kommission darüber hinaus nicht Zugang zu Informationen, die gezeigt hätten, dass die Beihilfe mit dem EG-Vertrag vereinbar wäre. Keine der Ausnahmeregelungen in den Artikeln 87 Absatz 2, 87 Absatz 3 oder 86 Absatz 2 erschien geeignet, und es ergab sich das Problem, dass Schweden augenscheinlich versäumt hatte, während des Digitalisierungsprozesses das Prinzip der technischen Neutralität bewahrt zu haben. |
(61) |
Die Kommission leitete daher ein förmliches Prüfverfahren ein, um Schweden und den beteiligten Parteien die Möglichkeit einzuräumen, ihre Stellungnahmen in Bezug auf die vorläufige Bewertung im Beschluss zur Einleitung des Verfahrens einzureichen. |
6. STELLUNGNAHMEN DER BETEILIGTEN PARTEIEN
6.1. B2 Bredband AB („B2“)
(62) |
B2 stimmt allen Aussagen im Beschluss zur Einleitung des Verfahrens zu. Laut B2 sind die Teracom gewährten Vorteile dazu geeignet, den Wettbewerb nicht nur auf dem Markt für digitale Satellitenübertragungen sondern auch für digitale Kabelsendungen zu verzerren. Auf dem Breitbandmarkt werde sich in den kommenden Jahren Multicast-TV zu einem großen Produkt entwickeln (69). |
6.2. ECCA
(63) |
ECCA führt keine besonderen Gesichtspunkte zu den Informationen zur Einleitung des Verfahrens an, begrüßt jedoch die Prüfung der digitalen terrestrischen Übertragungsdienstleistungen in Schweden durch die Kommission. Dies insbesondere deshalb, weil mehrere Mitgliedstaaten Maßnahmen zur Finanzierung der neuen Infrastruktur, dabei vor allem im Infrastrukturbereich und für Dienstleistungen für digitale terrestrische Sendungen getroffen haben. Laut ECCA beeinflussen diese Praktiken schon das Kundenverhalten in Bezug auf Kabeldienstleistungen. |
(64) |
Darüber hinaus behauptet ECCA, dass die Verhältnisse und Bedingungen, die nationale und regionale Behörden diesen Standards gewähren, diskriminierend sind und dazu führen, dass die Betreiber anderer Standards einen Wettbewerbsnachteil erleiden. Laut ECCA sind Kapitalinvestoren nicht geneigt, in eine Infrastruktur zu investieren, wenn allem Anschein nach die Behörden die Einrichtung einer konkurrierenden Infrastruktur unterstützen, welche die gleichen Dienstleistungen zu einem subventionierten Preis anbieten. Dies hätte äußerst negative Folgen auf Finanzierungsmöglichkeiten, die notwendig seien, um die Kabelbranche zu konsolidieren, Netzwerke aufzurüsten und neue Dienstleistungen auf den Markt zu bringen (70). |
6.3. ESOA
(65) |
Laut ESOA gewähren die schwedischen Behörden Teracom unzulässige staatliche Beihilfen. Folge der Beihilfe sei es, dass terrestrische Technologien gegenüber anderen Verfahren wie Kabel und Satellit begünstigt würden, was den Wettbewerb verzerre, weil staatliche Beihilfen es der Teracom ermöglichten, ihre Kosten zu senken und marktübliche Preise zu unterschreiten. |
(66) |
ESOA zufolge erfordert der Betrieb von Satelliten für digitale Fernsehübertragungen hohe Investitionen. Auf einem unverzerrten Markt seien Satelliten jedoch starke Konkurrenten für digitale terrestrische Verfahren (auch Kabel). Angesichts der Tatsache, dass sich der Übergang von analogen zu digitalen Übertragungen in der ganzen EU vollzieht, drückt ESOA ihre Unruhe darüber aus, dass ähnliche Eingriffe wie in Schweden auch in anderen Ländern vorkommen könnten (71). |
6.4. NSAB
(67) |
NSAB hält ihre Argumente aus ihrer Beschwerde und den ergänzenden Eingaben aufrecht und stimmt den im Beschluss zur Einleitung des Verfahrens gemachten Aussagen zu. NSAB bezweifelt jedoch, dass die von den schwedischen Behörden in ihrer Antwort auf den Beschluss zur Einleitung des Verfahrens angegebenen Zahlen allen Zahlungen der SVT an Teracom entsprechen und ein objektives und korrektes Bild der tatsächlich gezahlten Beträge vermitteln. NSAB bittet daher die Kommission, weitere Auskünfte und Erklärungen von der Regierung einzuholen. |
(68) |
In Bezug auf das Argument der Regierung zu Gunsten digitaler terrestrischer Sendungen gegenüber digitaler Satellitenübertragungen stellt NSAB fest, dass in einigen Nachbarländern relativ wenige Haushalte keine Satellitensendungen empfangen können. Außerdem weist NSAB darauf hin, dass in Ländern wie beispielsweise Finnland auch in Gebieten, in denen das digitale terrestrische Netz ausreichend Deckung hat, 10 % der Haushalte Empfangsschwierigkeiten haben. NSAB stellt weiter fest, dass laut BBC in Großbritannien 25 % der Haushalte auf Grund schlechter Antenneninstallationen kein DVB-T empfangen können. |
(69) |
Schließlich bezweifelt NSAB die Neutralität des Berichtes von Öhrlings PriceWaterhouseCoopers (PWC) über die Kapitalzufuhr an den Teracom-Konzern. NSAB macht auch geltend, dass sich die Geschäftsprognosen des Berichtes auf einige allzu optimistische Annahmen gründeten, so z. B. auf die erwartete Anzahl der Teilnehmer (72). |
6.5. Telenor Broadcast
(70) |
Telenor Broadcast enthält sich der Meinung, in wieweit es sich bei den fraglichen Maßnahmen in dieser Sache um staatliche Beihilfen handelt. Hingegen betont das Unternehmen, dass Betreibern anderer Plattformen durch Beihilfen, die der Technologie digitaler terrestrischer Sendungen gewährt werden, sowohl auf dem Übertragungsmarkt, auf welchem dem Nutzer Fernsehdienstleistungen angeboten werden, als auch auf dem Sendungsmarkt, auf dem den Fernsehgesellschaften die Infrastrukturkapazität für Übertragungen bereitgestellt wird, ein Wettbewerbsnachteil entsteht. |
(71) |
Teracom (einschl. Boxer) liefert sowohl Sendungsdienstleistungen an Fernsehgesellschaften als auch Fernsehdienstleistungen an den Nutzer und könne die staatlichen Beihilfen zur Subventionierung beider Bereiche benutzen. Im letzteren Marktbereich für die Signalübertragung könne dies entweder dadurch erfolgen, indem dem Nutzer ein niedrigerer Preis oder eine größere Anzahl DVB-Empfänger angeboten würde, als es ohne staatliche Beihilfen wirtschaftlich nutzbringend wäre. Laut Telenor Broadcast sei dies in diesem Entwicklungsstadium auf dem Weg zu einem einzigen Markt für alle Plattformen von entscheidender Bedeutung. |
(72) |
Telenor Broadcast wirft auch die Frage auf, in wieweit der Programmauftrag der SVT, 99,8 % der Bevölkerung Schwedens über die terrestrische Infrastruktur zu erreichen, allein schon Grund für staatliche Beihilfen sei und bezweifelt, dass terrestrische Sendungen die kostengünstigste Methode für Fernsehübertragungen seien (73). |
6.6. TeliaSonera
(73) |
TeliaSonera enthält sich der Meinung, in wieweit die mutmaßlichen Beihilfenaßnahmen in dieser Sache mit dem EG-Vertrag vereinbar seien. TeliaSonera hebt jedoch die Bedeutung der Wettbewerbsneutralität zwischen unterschiedlichen technischen Infrastrukturen auf dem Markt für Fernsehübertragungen hervor (74). |
6.7. UGC
(74) |
UGC enthält sich der Meinung, in wieweit die angeblichen Beihilfemaßnahmen in diesem Fall mit dem EG-Vertrag vereinbar seien. Gleichzeitig spricht sich UGC jedoch deutlich für die Prüfung der Kommission aus. UGC behauptet weiterhin, dass staatlich unterstützter Wettbewerb den Markt nur verzerren kann. Laut UGC ist der Hinweis auf das Allgemeininteresse kein Grund für staatliche Eingriffe beim Ausbau des digitalen terrestrischen Fernsehens. Wenn die Bereitstellung digitalen Fernsehens im öffentlichen Interesse liege, gäbe es zahlreiche alternative Infrastrukturen, die für diesen Zweck eingesetzt werden könnten (75). |
6.8. Viasat
(75) |
Viasat begrüßt die Untersuchung der Kommission und meint, dass aus dem Beschluss der Kommission zur Einleitung des Verfahrens klar hervorgehe, dass Teracom (einschl. Boxer) in Form von staatlichen Geldern, bei denen es sich um unzulässige staatliche Beihilfen handelt, umfangreich finanziert worden ist. Viasat stimmt den Schlussfolgerungen im Beschluss zur Einleitung des Verfahrens gänzlich zu. Viasat zufolge handele es sich bei Satellitenübertragungen um eine weitaus kostengünstigere Übertragungstechnologie; die Entscheidung der Regierung zur Unterstützung des terrestrischen Netzes werde zu geringeren Wahlmöglichkeiten des Verbrauchers und einer geringeren Qualität der zur Verfügung stehenden Leistungen führen. |
(76) |
Viasat fügt ergänzend hinzu, dass Boxer nicht nur durch Teracom, sondern auch auf direktem Wege über SVT weiteren Nutzen aus den staatlichen Beiträgen gezogen habe. Im Unterschied zu Anbietern von Satellitenübertragungen (einschl. Viasat) brauche Boxer keine Gebühren für die Übertragungsrechte der SVT-Programme zu zahlen (76). |
7. STELLUNGNAHMEN SCHWEDENS
(77) |
In ihrer Antwort vom 29. Oktober gibt die Regierung an, dass keine Beihilfen an Teracom erfolgten, die nicht mit den Verpflichtungen Schwedens gegenüber dem EG-Vertrag vereinbar sind. Die Regierung behauptet, dass sich der Beschluss zur Einleitung des Verfahrens auf unzureichende und oftmals falsche Informationen gründe. |
7.1. Zur Behauptung, SVT habe übermäßig hohe Übertragungsgebühren an Teracom gezahlt
(78) |
Laut Regierung habe SVT für Übertragungsdienstleistungen über das analoge und digitale terrestrische Netz keine übermäßig hohen Gebühren an Teracom gezahlt und werde dies nicht tun. Darüber hinaus behauptet die Regierung, dass sich die Argumente der Kommission in dem Beschluss zur Einleitung des Verfahrens auf unrichtige Angaben gründeten. |
(79) |
Erstens betrachte die Kommission in ihrem Beschluss zur Einleitung des Verfahrens die Kosten der Teracom für das digitale terrestrische Netz (Spalte 3 in Tabelle 2) ohne Mehrwertsteuer, obwohl alle übrigen Zahlen in derselben Tabelle die Mehrwertsteuer inkludieren. Laut Regierung müssten alle Zahlenangaben ohne Mehrwertsteuer angegeben werden, um miteinander vergleichbar zu sein (77). In Tabelle 3 unten werden die Werte der entsprechenden Tabelle aus dem Beschluss zur Einleitung des Verfahrens ohne Mehrwertsteuer wiedergegeben. Den revidierten Zahlen zufolge beläuft sich der kumulierte Gewinn der Teracom bis zum Jahr 2013 auf einen bedeutend niedrigeren Betrag (23,7 Mio. SEK) als der in dem Beschluss zur Einleitung des Verfahrens ausgewiesene Betrag (509,61 Mio. SEK). Tabelle 3: Zahlung von Übertragungsgebühren seitens der SVT für den Zeitraum 2002 bis 2013 (ohne Mehrwertsteuer)
|
(80) |
Zweitens wiederholt die Regierung ihre Behauptung, dass sich der Beschluss der Kommission zur Einleitung des Verfahrens auf Schätzungen von Kosten der Teracom für die Ausstrahlung von SVT-Sendungen gründe, die noch aus dem Jahr 2001 stammen (siehe Spalten 3 und 4 in Tabelle 4, bzw. Tabelle 3). Laut Regierung wichen die tatsächlichen Kosten von den dort gemachten Angaben (siehe Tabelle 4) in erheblichem Maße ab; als Beleg für ihre Behauptung legte die Regierung korrekte Werte vor. Am auffälligsten ist der Unterschied bei den Kosten der Teracom für das digitale terrestrische Netz, bei denen die Werte ursprünglich auf 160 Mio. SEK pro Jahr berechnet wurden. Die Berechnungen gründeten sich auf einen Deckungsgrad von 98 % für das digitale terrestrische Netz und auf die vollständige Funktionsbereitschaft des Netzes ab 2002, was zum Beispiel auch die regionale Splittung der Überführungssignale sowie Sicherheitsmaßnahmen umfasste (78). Das digitale terrestrische Netz wurde in diesem Umfang jedoch erst während des Jahres 2005 ausgebaut; erst in diesem Jahr begannen die Kosten der Teracom für die Übertragung von SVT-Sendungen über die digitale Plattform den ursprünglichen Berechnungen zu entsprechen (siehe Tabelle 4 unten). Diese Werte, die die faktischen Kosten der Teracom aufweisen, deuten auch auf das Problem hin, auf das die Kommission in ihrem Beschluss zur Einleitung des Verfahrens hinwies, nämlich dass die Kosten für die Übertragung von SVT-Signalen in der ersten Ausbauphase niedriger als 160 Mio. SEK waren (79). |
(81) |
Drittens wies die Regierung darauf hin, dass die Zahlung von Übertragungsgebühren der SVT an Teracom laut Beschluss für die Einleitung des Verfahrens (Spalte 1 in Tabelle 2 und Tabelle 3) nicht den tatsächlich vollzogenen Transaktionen der SVT entsprachen, sondern sich auf die Mittel beziehen, die vom Übertragungskonto an SVT überwiesen werden sollten. Diese Mittel standen der SVT zur Verfügung, um terrestrische Sendungen zu bezahlen; hingegen war SVT nicht verpflichtet, diese Mittel ausschließlich für diesen Zweck zu benutzen (80). Die Regierung weist die Kommission auch darauf hin, dass entgegen den ursprünglichen Plänen beabsichtigt ist, dass SVT im Jahr 2006 384 Mio. SEK (ohne Mehrwertsteuer) an Stelle der im Beschluss zur Einleitung des Verfahrens errechneten 205 Mio. SEK (ohne Mehrwertsteuer) aus dem Übertragungskonto erhalten soll (81). |
(82) |
Tabelle 4 zeigt die tatsächlichen Transaktionen der SVT an Teracom (Spalten 1a bis 1c) und die tatsächlichen Kosten der Teracom für die Übertragung von SVT-Sendungen (Spalten 2 bis 4) für den Zeitraum 1999 bis 2006 (82). Die Tabelle umfasst über die den Beschluss zur Einleitung des Verfahrens hinausgehende Periode auch die Jahre 1999, 2000 und 2001. Laut Regierung können diese Zahlenangaben der Kommission bezeugen, dass SVT für den gesamten Zeitraum nach Einführung des digitalen terrestrischen Netzes im April 1999 keine übermäßig hohen Gebühren an Teracom gezahlt hat. Die Informationen für die Jahre 1999 bis 2001 zerstreuen auch die Unklarheiten, auf welche die Kommission in ihrem Beschluss zur Einleitung des Verfahrens hinweist (83), nämlich dass SVT in der ersten Phase des Aufbaus des digitalen terrestrischen Netzes (von 1997 bis 2001), d. h. vor der Einrichtung des Übertragungskontos, weitere Mittel erhielt. Die Regierung machte klar, dass SVT in diesem Zeitraum insgesamt 300,3 Mio. SEK für technische Erneuerungen erhielt, von denen […] Mio. SEK für digitale terrestrische Sendungen ([…] Mio. SEK im Jahr 2000 und […] Mio. SEK im Jahr 2001) verwendet wurden. Diese Werte sind in Tabelle 4 (Spalte 1b) enthalten und finden bei der Berechnung des Gewinns der Teracom nach Verlust bei ihren Geschäften mit der SVT Beachtung. |
(83) |
Tabelle 4 veranschaulicht auf Basis der tatsächlichen Kosten und Gebühren den Gewinn bzw. Verlust der Teracom bei ihren Geschäften mit der SVT für die jeweiligen Jahre zwischen 1999 und 2006 (Spalte 5). Es scheint, als lägen die gesamten Transaktionen der SVT an Teracom für analoge und digitale Übertragungen (Spalte 1c) für jedes Jahr, mit Ausnahme für das Jahr 2005, unter den Gesamtkosten der Teracom für die Übertragung von SVT-Sendungen (Spalte 4). Für den Gesamtzeitraum haben die Sendungen der SVT der Teracom in Wirklichkeit einen Verlust von 149,5 Mio. SEK eingebracht. Tabelle 4: Tatsächliche Übertragungsgebühren der SVT und tatsächliche Übertragungskosten der Teracom für den Zeitraum 1999 bis 2006 (ohne Mehrwertsteuer)
|
(84) |
Die Gründe, weshalb der Teracom im Zeitraum von 1999 bis 2006 durch ihre SVT-Sendungen Verluste entstanden sind, erläuterte die Regierung der Kommission wie folgt: Erstens gründete sich die Preisstrategie der Teracom auf die tatsächliche Anzahl der Nutzer (Grad der Marktdurchdringung), die in der ersten Aufbauphase geringer als erwartet ausfiel. Zweitens konnte Teracom zu Beginn keine vollständig Kosten deckenden Übertragungsgebühren erheben, da man die Fernsehgesellschaften ermuntern wollte, über das digitale terrestrische Netz zu senden. Drittens umfassten die Kosten der Teracom laut Tabelle 4 implizite Kosten wie z. B. der vom Eigner geforderte Kapitalverzinsungssatz. Derartige implizite Kosten werden den Buchführungsgrundsätzen zufolge nicht als Verlust betrachtet (84). |
(85) |
Die Regierung legte auch Angaben über die tatsächlichen Preise und Kosten für die Sendung anderer Fernsehgesellschaften als der SVT über das analoge und digitale terrestrische Netz vor (85), insbesondere Kosten und Preise für die größte private Fernsehgesellschaft Schwedens, TV4, die auch zu den beiden einzigen Fernsehgesellschaften zählt, die über das analoge Netz senden. Soweit die Zahlenangaben darauf hindeuten, dass SVT höhere Übertragungskosten als TV4 gezahlt hat, können diese Preisunterschiede laut Regierung mit dem besonderen, an die Sendungen der SVT gestellten Programmauftrag erklärt werden, z. B. dem höheren Deckungsgrad und einer höheren Kapazitätsausnutzung der SVT, der regionalen Splittung der Übertragungssignale der SVT und mit Sicherheitsmaßnahmen (86). |
7.2. Zur Behauptung der Gewährung einer Kreditgarantie für Teracom
(86) |
Laut Regierung wurde keine Kreditgarantie gewährt. Indessen gibt die Regierung zu, dass der Reichstag im Februar 2002 entschied, der Regierung die Gewährung einer Kreditgarantie zu erlauben (87). |
(87) |
Wie schon erwähnt, erachtet es die Regierung als besonders wichtig hervorzuheben, dass nach dem schwedischen Grundgesetz allein die Regierung (also nicht der Reichstag) finanzielle Verpflichtungen gegenüber Dritten (z. B. der Teracom) in Bezug auf Mittel, die zum Staatshaushalt gehören, eingehen kann. Allerdings kann die Regierung derartige Verpflichtungen nicht ohne eine im Voraus erteilte Zustimmung durch den Reichstag eingehen. Darüber hinaus hatte die Regierung in diesem Falle beantragt, die Ausstellung der Garantie solle im Auftrag der Reichsschuldenverwaltung erfolgen (88). |
(88) |
Die Regierung teilte mit, dass sie, nachdem der Reichstag seine Zustimmung gegeben hatte, qua Beschluss forderte, dass die Reichsschuldenverwaltung Teracom eine Kreditgarantie bewilligen und außerdem beschließen solle, mit Rücksicht auf die mit der Tätigkeit verbundenen Risiken sowie für die Deckung der administrativen Kosten Teracom eine Gebühr zu berechnen. Die Regierung betont jedoch, dass es in dem Beschluss ausdrücklich hieß, die Reichsschuldenverwaltung habe die für staatliche Beihilfen geltenden Vorschriften zu beachten, um feststellen zu können, ob eine Kreditgarantie mit diesen Vorschriften vereinbar ist und falls nicht, die Informationen zu sammeln, die für eine Anmeldung nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag notwendig sind (89). Außerdem müsse die Schuldenveraltung eine Risikobewertung einer eventuellen staatlichen Garantie erstellen. Wichtig sei, dass keine Kreditgarantie gewährt werden kann, bevor die Schuldenverwaltung nicht einen Beschluss über die Höhe, die Laufzeit und die Höhe der Gebühren der Kreditgarantie gefasst und festgestellt hat, dass die Kreditgarantie nicht in Widerspruch zu den EG-Regelungen über staatliche Beihilfen steht (90). |
(89) |
Die Reichsschuldenverwaltung, die sich teilweise auf eine vorläufige, in den Monaten Juli bis September 2002 von Standard & Poor's (91) durchgeführte Kreditprüfung stützte, kam zu dem Ergebnis, dass die finanziellen Risiken für die Gewährung einer Kreditgarantie allzu hoch waren. Für die Gewährung einer Kreditgarantie wäre eine sehr hohe Prämie erforderlich, um die Risiken zu decken. Darüber hinaus war die Schuldenverwaltung der Meinung, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass es sich bei einer staatlichen Garantie um staatliche Beihilfen handeln könne (92). Laut Regierung ergriffen weder die Schuldenverwaltung noch Teracom, nachdem die Reichsschuldenverwaltung am 1. Oktober 2002 ihre Stellungnahmen eingebracht hatte, irgendwelche Maßnahmen. |
7.3. Kapitalzufuhr
(90) |
Laut Regierung handelt es sich bei der bedingten Gesellschaftseinlage in Form einer Kapitalzufuhr nicht um staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag. |
(91) |
Die Regierung stellt erstens fest, dass der Beschluss zur Einleitung des Verfahrens zum Teil auf unrichtigen Informationen basiert, welche die wirtschaftliche und finanzielle Situation der Teracom schlechter darstellen, als sie de facto sei. Das Solvenzniveau der Teracom war nicht so niedrig, wie es in dem Beschluss zur Einleitung des Verfahrens dargestellt wurde; Teracom hat nur in den Jahren 2001 und 2002, und nicht im Jahr 2003 Verluste geschrieben (93). |
(92) |
Laut Regierung schätzte die Kommission zum Zeitpunkt des Beschlusses zur Einleitung des Verfahrens die wirtschaftliche und finanzielle Situation der Teracom zur Zeit der Kapitalzufuhr falsch ein. Die Regierung betont, dass sich die finanzielle und wirtschaftliche Lage der Teracom Ende Juni 2003, als die Regierung dem Unternehmen Kapital zukommen ließ, im Vergleich zu dem Zeitraum, der dem negativen Gutachten von Seiten der Reichschuldenverwaltung über das Unternehmen in Bezug auf die Vorlage zur Gewährung einer staatlichen Garantie an Teracom zugrunde lag, wesentlich verändert hatte (94). |
(93) |
Wie die Regierung schon betonte, traf Teracom im Jahr 2002 mehrere Vorkehrungen, um ihren finanziellen und wirtschaftlichen Problemen entgegen zu wirken. Teracom veräußerte drei ihrer Tochterunternehmen, verringerte mit Hilfe von Entlassungen eines großen Teils (20 %) der Belegschaft ihre Kosten, fusionierte Tochtergesellschaften, legte Teile ihrer Betriebstätigkeit still und konzentrierte ihre Tätigkeit auf eine geringere Anzahl von Orten und verringerte im Vergleich zu den Jahren 2000 und 2001 ihre Investitionen. Darüber hinaus entwickelte sich insbesondere im Herbst 2002 der Markt für digitales terrestrisches Fernsehen mit steigender Nachfrage nach digitalen Fernsehabonnements in die gewünschte Richtung. Für Teracom führte dies zu einem starken Zuwachs des jährlichen Verkaufs von Abonnements, von zirka 100 000 Ende 2001 auf zirka 140 000 Ende 2002. Die Vorkehrungen zur Senkung der Kosten und die steigenden Verkaufsraten in der zweiten Hälfte des Jahres 2002 verbesserten die finanzielle und wirtschaftliche Lage der Teracom beträchtlich; de facto machte das Unternehmen schon in den ersten drei Monaten des Jahres 2003, bevor die Regierung ihre Vorlage in den Reichstag einbrachte, Gewinne (95). |
(94) |
Die Regierung erläutert, dass sie, als die Reichsschuldenverwaltung ihr negatives Gutachten abgegeben hatte, beschloss, die wirtschaftliche und finanzielle Lage der Teracom eingehender zu analysieren (96) als es in der seitens der Schuldenverwaltung durchgeführten statistischen Analyse der Fall war. |
(95) |
Genauso wie es ein Privataktionär getan hätte, erstellte auch die Regierung eine Bewertung der wirtschaftlichen und finanziellen Stellung der Teracom auf kurze und auf lange Sicht, ausgehend von den Geschäftsplänen der Teracom für die Jahre 2003 bis 2005 und den finanziellen Prognosen für die Jahre 2003 bis 2010 sowie auf der Grundlage von Vergleichen mit anderen Unternehmen und anderen Aktionären in derselben und in nahe liegenden Branchen. Die Regierung kam zu dem Ergebnis, dass eine bedingte Gesellschaftseinlage in Form einer Kapitalzufuhr in Höhe von 500 Mio. SEK die Solvenz der Teracom stärken und es ihr ermöglichen würde, danach einen ausreichenden Gewinn zu generieren, um die Kapitalzufuhr innerhalb eines angemessenen Zeitraumes zurückzuzahlen. Die Regierung wiederholt, dass es sich bei der Kapitalzufuhr nicht um staatliche Beihilfen gehandelt habe. Laut Regierung wäre ein privater Investor in der gleichen Lage bereit gewesen, Kapital zuzuschieben, weil die langfristigen finanziellen Prognosen für Teracom günstig waren (97). |
(96) |
Die Regierung fügt hinzu, dass die Kommission in diesem Zusammenhang und entgegen dem, was sie hätte tun sollen, nicht alle relevanten Umstände berücksichtigte, um zu untersuchen, in wieweit durch die Kapitalzufuhr die Generierung eines angemessenen Erlöses zu erwarten gewesen wäre. Die Kommission begrenzte ihre Analyse auf die früheren Verluste und den früheren Solvenzgrad der Teracom. Die Regierung ist ebenfalls der Meinung, dass die Kommission den Staat fälschlicherweise mit externen Gläubigern verglich; indessen hätte sie den Staat mit einem privaten Aktionär gleichstellen sollen, vom dem eine langfristige Perspektive seiner Investitionen angenommen werden kann. Der Staat ist 100 %iger Eigner der Teracom, was auch ein längerfristiges Interesse impliziert als bei einer Minoritätsbeteiligung (98). |
(97) |
Um ihren Argumenten ein weiteres Gewicht zu verleihen, überreichte die Regierung einen Bericht von PWC, einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer, den die Regierung um die Prüfung des Beschlusses zur Kapitalzufuhr gebeten hatte. In diesem Bericht wird die wirtschaftliche und finanzielle Lage der Teracom zum Zeitpunkt der Kapitalzufuhr von den Erkenntnissen aus beurteilt, die zum Zeitpunkt der Regierungsentscheidung zugängig waren. Der Bericht folgert, dass die Regierung über ausreichende Informationen verfügte, um eine Kapitalzufuhr zu beschließen und dass die langfristige Ertragsfähigkeit der Teracom ausreichend war, um den Anforderungen eines privaten Investors zu genügen (99). |
(98) |
Schließlich ist die Regierung der Auffassung, dass die Kommission die Kapitalzufuhr nicht in einem größeren Zusammenhang würdigte. Beispielsweise hätte die Kommission beachten müssen, dass die Kapitalzufuhr notwendig war, um die schon getätigten Investitionen, die man perspektivisch als wirtschaftlich einstufte, abzusichern (100). |
8. WÜRDIGUNG DER MUTMASSLICHEN BEIHILFEMASSNAHMEN
(99) |
Eine Maßnahme ist als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 zu betrachten, wenn folgende vier Punkte erfüllt sind: 1) Bei der Transaktion handelt es sich um staatliche Mittel; 2) Die Maßnahme stellt einen wirtschaftlichen Vorteil zugunsten des Empfängers dar; 3) Die Maßnahme verzerrt oder droht den Wettbewerb zu verzerren; und 4) Die Maßnahme wirkt sich auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten aus. |
8.1. Zahlung von Übertragungsgebühren seitens der SVT an Teracom
8.1.1. Wirtschaftlicher Vorteil
(100) |
Um zu entscheiden, in wieweit die von SVT für terrestrische Sendungen an Teracom zu zahlenden Übertragungsgebühren der Teracom einen wirtschaftlichen Vorteil gewähren, ist zu untersuchen, ob SVT einen Betrag gezahlt hat oder zukünftig zahlen muss, der den Betrag übersteigt, den Teracom erwartungsgemäß auch unter normalen Marktbedingungen von ihren Kunden hätte erhalten können. |
(101) |
Erstens hat die Kommission untersucht, ob SVT seit der Einführung von DVB-T in Schweden 1999 bis zum Jahr 2006 Beträge an Teracom gezahlt hat, welche die Kosten der Teracom für die Übertragung von SVT übersteigen. Die Berechnungen im Beschluss zur Einleitung des Verfahrens gründeten sich in der Hauptsache lediglich auf Schätzungen der Zahlungen von SVT und der Kosten der Teracom, während sich die Kommission bei ihren Berechnungen in dieser Entscheidung auf tatsächliche Werte stützt (siehe Tabelle 4). Diese Werte zeigen, dass SVT der Teracom im Zeitraum von 1999 bis 2006 keine überhöhten Gebühren gezahlt hat. Im Hinblick auf den gesamten Zeitraum lagen die Zahlungen der SVT unter den der Teracom für die Ausstrahlung der SVT-Sendungen entstandenen Kosten, wodurch ein Verlust in Höhe von zirka 149,5 Mio. SEK für den Sendebetrieb entstand. Da dieser Betrag (149,5 Mio. SEK) Zahlungen sowohl für analoge als auch digitale Sendungen umfasst, zeigt dies auch, dass keine Quersubventionen vorgekommen sind, etwa der Gestalt, dass Teracom überhöhten Gebühren für analoge Sendungen entnommen hätte, um die Gelder für den digitalen Bereich zu verwenden. |
(102) |
Zweitens hat die Kommission untersucht, ob Teracom der SVT höhere Übertragungsgebühren als privaten Fernsehgesellschaften berechnet und dadurch von SVT wirtschaftlichen Nutzen gezogen hat. In diesem Zusammenhang stellt die Kommission fest, dass Teracom sich bei ihrer Preispolitik vom Prinzip der Gleichbehandlung leiten lässt, d. h. Teracom bezieht sich bei allen ihren Kunden auf die gleichen Bedingungen (101). Insbesondere notiert die Kommission, dass Teracom seit 1992 die analogen Sendungen zum Selbstkostenpreis berechnet hat und ihre Preise in Bezug auf digitale Sendungen nach dem Preismodell der Marktdurchdringung festgesetzt werden, bei dem die Parameter für alle Kunden der Teracom die gleichen sind (102). Außerdem hat die Kommission die tatsächlichen Preise, die Teracom der SVT berechnet hat, mit anderen Fernsehgesellschaften im digitalen terrestrischen Netz verglichen. Zwar hat Teracom der SVT einen höheren Preis als beispielsweise der privaten Fernsehgesellschaft TV4 berechnet; dieser Preisunterschied beruht jedoch darauf, dass SVT zusätzliche Dienstleistungen von Teracom fordert (103). Daher hat die Kommission keinerlei Hinweise dahin gehend gefunden, dass der SVT weniger (oder mehr) vorteilhafte Bedingungen gestellt werden als anderen Fernsehgesellschaften oder dass der Gesellschaft überhöhte Übertragungsgebühren berechnet werden. |
(103) |
Drittens hat die Kommission der Vollständigkeit halber untersucht, ob SVT der Teracom in Zukunft für die Ausstrahlung einen höheren Marktpreis als normal zahlen muss. In dem Beschluss zur Einleitung des Verfahrens wurde u. a. das Problem aufgegriffen, in wieweit SVT im Zeitraum zwischen 2008 und 2013 Teracom unangemessen hohe Übertragungsgebühren zahlen werde, was bis zum Jahr 2013 zu einem kumulierten Gewinn von ungefähr 510 Mio. SEK zugunsten der Teracom führen würde. Die Kommission stellt jedoch fest, dass sich die Preisstrategie der Teracom gegenwärtig und für absehbare Zeit an der oben genannten Preispolitik orientiert, welche die Teracom daran hindern wird, SVT allzu hohe Übertragungsgebühren zu berechnen (104). Seit den Beschlüssen der PTS aus dem Jahr 2005 unterliegt die Teracom außerdem der Vorabkontrolle auf dem Markt für die Bereitstellung analoger und digitaler terrestrischer Sendungen (105). Diese Beschlüsse dürften im Prinzip das eventuelle Risiko ausschalten, dass Teracom der SVT unangemessen hohe Übertragungsgebühren berechnet. Wie aus der Erklärung der Regierung hervorgeht (siehe Punkt 40) und im Gegensatz zu der Besorgnis, die die Kommission in ihrem Beschluss zur Einleitung des Verfahrens ausdrückt, ist die SVT nicht verpflichtet, alle aus dem Übertragungskonto ihr zugeführten Mittel dafür zu verwenden, Teracom für die Ausstrahlung zu zahlen. Die SVT verhandelt mit Teracom eigenständig über die Übertragungsgebühren, und wenn SVT schließlich einen geringeren Betrag für die Übertragung zahlt als berechnet, kann die Gesellschaft die überschüssigen Gelder für ihre Programmtätigkeit verwenden (106). |
(104) |
Im Lichte dieser Erwägungen ist die Kommission der Auffassung, dass, selbst wenn die SVT verpflichtet ist, über das analoge und digitale terrestrische Netz zu senden und gegenwärtig über keine Alternative zu den von Teracom angebotenen Dienstleistungen verfügt, hat Teracom nur begrenzte Möglichkeiten, aus dem Umstand, dass es der SVT an Wahlmöglichkeiten mangelt, Vorteile zu ziehen. In diesem Zusammenhang stellt die Kommission auch fest, dass, wenn private Fernsehgesellschaften es offensichtlich für lohnenswert halten, über das digitale terrestrische Netz zu senden und dafür der Teracom eine Übertragungsgebühr entrichten, dies verständlicherweise auch für die SVT gilt. |
(105) |
Die Behauptung, Boxer erhielte Beihilfen, weil SVT nicht für die Ausstrahlung zahle (107), gibt der Kommission Anlass zu dem Hinweis, dass der Vertrag zwischen einer Fernsehgesellschaft und dem Verteiler unterschiedliche Formen annehmen kann. Mit Rücksicht darauf, dass die Transaktion zwischen beiden Parteien einen Austausch von Übertragungsdienstleistungen gegen den Zugang zu Inhalten, von dem beide Parteien partizipieren, umfasst, können die exakten Bedingungen, z. B. um welche Infrastruktur und welchen Betreiber es sich handelt, erheblich voneinander abweichen. |
(106) |
In Anbetracht dessen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die von SVT an Teracom transferierten Übertragungsgebühren der Teracom keinen wirtschaftlichen Vorteil gewähren und es sich daher nicht um staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 handelt. |
8.2. Staatliche Garantie
(107) |
Laut Mitteilung über staatliche Garantien fallen staatliche Garantien generell in den Anwendungsbereich von Artikel 87 Absatz 1, wenn der Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigt wird und keine marktgerechten Prämien gezahlt werden. Gemäß Abschnitt 2 der Mitteilung über Garantien kann dennoch eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 vorliegen, wenn im Rahmen einer Garantie keinerlei Zahlungen des Staates erfolgen; denn die Beihilfe wird zum Zeitpunkt der Übernahme der Garantie gewährt und nicht erst, wenn die Garantie in Anspruch genommen wird oder auf Grund der Garantie Zahlungen erfolgen. |
(108) |
Die Kommission stellt jedoch fest, dass laut geltender Rechtspraxis, z. B. Republik Österreich gegen Kommission, eine unbedingte und rechtlich bindende Förderzusage vorliegen muss, ehe festgestellt werden kann, ob es sich um eine Beihilfe handelt (108). |
(109) |
Im vorliegenden Fall ist die Kommission der Auffassung, dass der Beschluss der Regierung, von der Reichsschuldenverwaltung die Ausstellung einer Kreditgarantie anzufordern, ein bedingter Beschluss war und Teracom kein absolutes Recht einräumte, eine Kreditgarantie zu fordern. Die Kommission stellt fest, dass die schwedische Gesetzgebung vorschreibt, dass, wenn unter der Aufsicht der Regierung stehende Behörden eine Kreditgarantie gewähren, diese die Beurteilung der Reichsschuldenverwaltung u. a. in Bezug auf die Solvenz und Ehrlichkeit zu beachten haben. Diese Komponente im schwedischen System und in der schwedischen Gesetzgebung ist allgemein bekannt. Es ist auch klar, dass sich die schwedische Regierung über ihre Verpflichtungen gegenüber dem Gemeinschaftsrecht bewusst war, denn sie wies darauf hin, dass die Schuldenverwaltung die Kreditgarantie in Hinblick auf die Bestimmungen über staatliche Beihilfen zu beurteilen und gegebenenfalls relevante Informationen für eine Anmeldung an die Kommission zusammen zu tragen habe. Wichtig ist die Feststellung der Kommission, dass nach dem Bericht der Schuldenverwaltung keine Maßnahmen ergriffen wurden. Zusammenfassend und mit Rücksicht auf die obigen Ausführungen ist die Kommission daher der Auffassung, dass nicht die Schlussfolgerung gezogen werden kann, dass eine Kreditgarantie überhaupt gewährt und Teracom eine unbedingte und rechtlich bindende Förderzusage erteilt wurde. Folglich wurde Teracom kein wirtschaftlicher Vorteil eingeräumt. |
8.3. Kapitalzufuhr
(110) |
Wenn ein Staat ein Unternehmen finanziell begünstigt und dies unter Bedingungen erfolgt, die für einen unter normalen marktwirtschaftlichen Bedingungen tätigen Investor nicht akzeptabel wären, gewährt er dem Empfänger einen wirtschaftlichen Vorteil (109). Um entscheiden zu können, ob die bedingte Gesellschaftseinlage, die Teracom Ende Juni 2003 in Form einer Kapitalzufuhr gewährt wurde, der Teracom einen wirtschaftlichen Vorteil einräumte, muss untersucht werden, ob die Kapitalzufuhr mit den marktwirtschaftlichen Investitionsprinzipien vereinbar war. |
(111) |
Die Kommission räumt ein, dass die Informationen über die finanzielle Lage der Teracom in dem Beschluss zur Einleitung des Verfahrens nicht völlig korrekt waren. Wie die Regierung dargelegt hat, lag der Solvenzgrad der Teracom nicht auf einem so niedrigen Niveau, wie es im Beschluss zur Einleitung des Verfahrens dargestellt wurde; Teracom schrieb in zwei, nicht in drei Jahren hintereinander Verluste. In dem Beschluss zur Einleitung des Verfahrens wurde die finanzielle Lage der Teracom also ungünstiger geschildert, als sie in Wirklichkeit war. |
(112) |
Nachdem die Kommission die von der Regierung in ihrer Antwort vom 29. Oktober und später eingereichten Informationen, einschließlich der kurz- und langfristigen Geschäftspläne der Teracom, analysiert hat, ist die Kommission der Auffassung, dass die seitens der Regierung im Jahr 2003 vorgenommene Bewertung der damaligen und kommenden wirtschaftlichen und finanziellen Lage der Teracom realistisch und die Aussicht auf einen zufrieden stellenden Ertrag nach der Kapitalzufuhr glaubwürdig war. |
(113) |
Wie in Abschnitt 7.3 näher geschildert, erstellte die Regierung, ausgehend von den Geschäftsplänen der Teracom für die Jahre 2003 bis 2005 und ihren finanziellen Prognosen für den Zeitraum 2003 bis 2010 sowie ausgehend von Vergleichen mit anderen Unternehmen und anderen Aktionären in der gleichen oder nahe liegenden Branchen, eine Bewertung der wirtschaftlichen und finanziellen Lage der Teracom auf kurze und lange Sicht. Die Regierung kam zu dem Ergebnis, dass eine bedingte Gesellschaftseinlage in Höhe von 500 Mio. SEK die Solvenz der Teracom stärken und es ihr ermöglichen würde, in Anschluss daran einen ausreichenden Gewinn zu generieren, um die Kapitalzufuhr innerhalb eines angemessenen Zeitraumes zurückzahlen zu können (110). Die Prognosen für 2003 prognostizierten eine positive Gewinn- und Verlustrechnung der Teracom. Die Kommission stellt in diesem Zusammenhang fest, dass Teracom schon in den ersten drei Monaten des Jahres 2003, bevor die Regierung ihre Vorlage dem Reichstag vorlegte, Gewinn machte. |
(114) |
Schließlich hat die Kommission den Bericht, den PWC im Auftrag der Regierung angefertigt hatte und der die dem Beschluss der Regierung zugrunde liegenden Zahlenangaben erläutert, geprüft. Die Kommission ist der Auffassung, dass diese Angaben dem Investitionsbeschluss eine realistische Basis verliehen. Aus dem Bericht geht insbesondere hervor, dass Teracom nach ihren Verlustjahren 2001 und 2002, schon als die Kapitalzufuhr erfolgte, dicht an die Ertragsgrenze herankam. Die wirtschaftliche und finanzielle Lage der Teracom hatte sich erheblich verbessert, insbesondere im Vergleich zur Situation zum Zeitpunkt des negativen Gutachtens der Reichsschuldenverwaltung zur Gewährung einer staatlichen Kreditgarantie (111). |
(115) |
Der Bericht zeigt, dass das Agieren der Regierung mit den Überlegungen übereinstimmt, die auch ein privater Investor getroffen hätte, Analysen nämlich in Bezug auf den zu erwartenden Ertrag in Folge der Investition und in wieweit dieser Ertrag die mit der Investition zusammen hängenden Risiken ausreichend kompensiert. Der Bericht berechnet den Ertrag („the internal rate of return“) auf die Investition, indem er den inkrementalen Cash-Flow, den er generiert, feststellt. Dies erfolgt durch die Differenz zweier alternativer Szenarien: freier Cash-Flow mit und freier Cash-Flow ohne Kapitalzufuhr. Der erhoffte Ertrag auf die Kapitalzufuhr wurde auf ungefähr 24 % berechnet, was die Ertragsanforderungen übersteigt, die Aktionäre mit marktgerechten Ansprüchen an ihre Investition stellen würden (der vergleichbare marktgerechte Kapitalverzinsungsanspruch beträgt 8,6 %) und was außerdem die finanziellen Risiken kompensieren würde (112). |
(116) |
Obwohl ex post unmöglich mit Sicherheit festgestellt werden kann, wie sich die Einnahmen der Teracom entwickelt hätten, wenn das Unternehmen keine bedingte Gesellschaftseinlage erhalten hätte, stellt die Kommission fest, dass der Ertrag der Teracom auf das Eigenkapital von 3 % im Jahr 2003 auf 11 % im Jahr 2004 und auf 19 % im Jahr 2005 angewachsen war (113). |
(117) |
Aus dem nachfolgenden Diagramm 3 wird deutlich, dass Teracom in den Jahren 2003, 2004 und 2005 wieder Gewinne erwirtschaftete. Die erste Tilgungsrate des Unternehmens auf die bedingte Gesellschaftseinlage erfolgte 2006 (114). Diagramm 3: Tatsächliche Ertragsentwicklung der Teracom 1998-2005
Quelle: Jahresabschlüsse der Teracom für die Jahre 1998 bis 2005. |
(118) |
Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass die bedingte Gesellschaftseinlage in Form einer Kapitalzufuhr unter Umständen erfolgte, die auch für einen privaten Investor, der unter normalen marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig ist, akzeptabel wären. |
(119) |
Im vorliegenden Fall stellt sich allerdings die Frage, ob die Tatsache, dass Teracom auch weiterhin das Monopol zur Betreibung der terrestrischen Infrastruktur gewährt wird, und dies trotz Inkrafttreten der Richtlinie über den Wettbewerb auf den Märkten für elektronische Kommunikationsnetze und –dienste im Oktober 2002 (Wettbewerbsrichtlinie) (115), welche die Aufrechterhaltung exklusiver Rechte in den relevanten Sektoren verbietet, die aktuelle Analyse der staatlichen Beihilfe beeinflusst (116). |
(120) |
Prüft die Kommission ein fragliches Beihilfevorhaben und stellt dabei fest, dass gegen eine andere besondere Bestimmung des EG-Vertrags verstoßen wurde, ist sie verpflichtet zu prüfen, ob die Modalitäten der Beihilfe einen etwaigen Verstoß gegen andere besondere Vertragsbestimmungen als die Artikel 87 und 88 enthalten und derart untrennbar mit dem Zweck der Beihilfe verknüpft sind, dass sie nicht für sich allein beurteilt werden können (117). Ist dies der Fall und nur wenn der Verstoß neben der dem fraglichen Beihilfevorhaben innewohnenden Beeinträchtigung die andere besondere Bestimmung des EG-Vertrags nachweislich beeinträchtigt, kann der Verstoß eine maßgebliche Bedeutung für die Prüfung des fraglichen Beihilfevorhabens durch die Kommission haben (118). |
(121) |
Im vorliegenden Fall stellt die Kommission fest, dass der Verstoß gegen die Wettbewerbsrichtlinie nicht zu dem Teil der Maßnahme gehört, die Gegenstand ihrer Prüfung ist, sondern das Ergebnis des Agierens der Regierung, das von dem Beschluss der Regierung zur Gewährung einer bedingten Gesellschaftseinlage getrennt ist. |
(122) |
Darüber hinaus, selbst wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Monopolstellung der Teracom Einfluss auf die Wirtschaftlichkeit der Teracom hatte und daher zu einem bestimmten Teil auch auf den Ertrag aus der bedingten Gesellschaftseinlage, kann dies nicht mit Sicherheit festgestellt werden, weil Teracom der Preisregulierung unterliegt (siehe näher beschrieben in den Punkten 42, 43 und 102) und daher ihre Marktkraft nicht frei ausüben kann. Im vorliegenden Fall ist es daher nicht zu belegen, dass sich die bedingte Gesellschaftseinlage gerade auf Grund des Monopols als ertragreiche Investition erwies. Daher kann auch nicht nachgewiesen werden, dass der erwartete Ertrag auf die bedingte Gesellschaftseinlage bei einem Nichtvorhandensein des Monopols für einen privaten Investor nicht akzeptabel gewesen wäre. |
(123) |
Durch das Nichtvorhandensein eines unzweideutigen und nachweisbaren Ursachenzusammenhang zwischen dem Verstoß Schwedens gegen die Wettbewerbsrichtlinie und dem erwarteten Ertrag aus der bedingten Gesellschaftseinlage kann die Kommission daher den Anspruch Schwedens, dass die Kriterien für die Befolgung der marktwirtschaftlichen Investitionsprinzipien erfüllt sind, nicht für ungültig erklären. Diese Schlussfolgerung beeinflusst jedoch nicht den Standpunkt, den die Kommission in zukünftigen Fällen in Anbetracht der Fakten in diesen Fällen einnehmen wird. |
(124) |
Abschließend kann festgestellt werden, dass in dem vorliegenden Fall die bedingte Gesellschaftseinlage und der Verstoß gegen die Wettbewerbsrichtlinie für sich allein nach den Regeln und Verfahren, die für die jeweilige Sache gelten, beurteilt werden können und sollten. Dabei sollte in diesem Zusammenhang beachtet werden, dass die Kommission gemäß Artikel 225 EG-Vertrag die Frage des Verstoßes Schwedens gegen die Wettbewerbsrichtlinie an den Europäischen Gerichtshof verwiesen hat. |
(125) |
In Bezug auf die bedingte Gesellschaftseinlage zieht die Kommission die Schlussfolgerung, dass ein Vorkommen von staatlichen Beiträgen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 nicht festgestellt werden konnte. |
9. SCHLUSSFOLGERUNG
(126) |
Im Licht der vorstehenden Ausführungen erachtet die Kommission, dass nichts darauf hindeutet, dass die geprüften Maßnahmen der Teracom oder einer ihrer Tochtergesellschaften einen wirtschaftlichen Vorteil gewährten. Die Kommission kommt daher zu der Schlussfolgerung, dass es sich bei den von Schweden ergriffenen Maßnahmen nicht um staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag handelt — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die von der Kommission geprüften und in dieser Entscheidung beschriebenen Maßnahmen hinsichtlich der Einführung des digitalen terrestrischen Fernsehens in Schweden stellen keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar.
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an das Königreich Schweden gerichtet.
Brüssel, den 20. Dezember 2006
Für die Kommission
Neelie KROES
Mitglied der Kommission
(1) Siehe Sache C 24/04 (ex NN 35/04), Einführung des digitalen terrestrischen Fernsehens (DVB-T) in Schweden (ABl. C 238 vom 25.9.2004, S. 5).
(2) Am 1. Dezember 2005 änderte die NSAB ihren Namen in SES Sirius AB. Der Beschwerdeführer wird in dieser Entscheidung jedoch weiterhin NSAB genannt.
(3) Am 12. April 2002 und am 2. Oktober 2002 ergänzte die NSAB ihre Beschwerde mit weiteren Informationen in Bezug auf die mutmaßliche staatliche Beihilfe.
(4) Siehe Eingabe der B2 vom 22. Oktober 2004.
(5) Siehe Eingabe der ECCA vom 25. Oktober 2004 (registriert am 2. Dezember 2004).
(6) Siehe Eingabe der ESOA vom 18. Oktober 2004 (registriert am 25. Oktober 2004).
(7) Siehe Eingaben der NSAB vom 22. Oktober 2004, vom 11. Februar 2005 (registriert am 14. Februar 2005), vom 9. März 2005 (registriert am 10. März 2005) und vom 1. Dezember 2005 (registriert am 6. Dezember 2005).
(8) Siehe Eingabe der Telenor Broadcast vom 17. November 2004 (registriert am 18. November 2004).
(9) Siehe Eingabe der TeliaSonera vom 25. Oktober 2004 (registriert am 26. Oktober 2004).
(10) Siehe Eingabe der UGC vom 25. Oktober 2004 (registriert am 26. Oktober 2004).
(11) Siehe Eingabe der Viasat vom 25. Oktober 2004 (registriert am 26. Oktober 2004).
(12) Nach Ansicht der Beschwerdeführer wurden rechtswidrige Beihilfen auch der Gesellschaft Senda i Sverige AB (Senda) bewilligt. Senda war Tochtergesellschaft der Teracom und im Bereich Koordination, Vermarktung und Bündelung von TV-Programmen und -dienstleistungen für digitales Kabelfernsehen tätig. Senda fusionierte am 1. Oktober 2002 mit Boxer; beide Unternehmen sind nunmehr unter dem Namen Boxer tätig.
(13) Siehe Richtlinie 2000/52/EG der Kommission vom 26. Juli 2000 zur Änderung der Richtlinie 80/723/EWG über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen (ABl. L 193 vom 29.7.2000, S. 75). Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 15. Juli 2004 in der Rechtssache C-141/03, Kommission/Schweden (ABl. C 228 vom 11.9.2004, S. 13).
(14) Siehe Regierungsvorlage 1991/92:140, Gutachten (nachfolgend „Bet.“) 1991/92:KrU28, Drucksache des Reichstags (nachfolgend „Rskr.“) 1991/92:329. Televerket wurde zu diesem Zeitpunkt privatisiert und heißt heute Telia AB.
(15) Im Dezember 2004 wurde gegen Schweden ein Vertragsverletzungsverfahren wegen Nichtbeachtung der Richtlinie über den Wettbewerb auf den Märkten für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Generalsekretariat, Vertragsverletzung Nr. 2004/2197; Rechtssache KOM/C-1/39 157) eingeleitet. Gegenstand dieses Verfahrens war die Aufrechterhaltung bestimmter Exklusivrechte in den erwähnten Sektoren. Das Verfahren hatte zur Folge, dass sich die Regierung verpflichtete, vor dem 1. Januar 2006 das der Teracom gewährte Monopol auf dem Markt für die Bereitstellung analoger terrestrischer Übertragungen abzuschaffen. Die Rechtssache in Bezug auf digitale terrestrische Übertragungsdienste ist bisher noch nicht abgeschlossen, selbst wenn die Regierung die Auffassung der Kommission, dass das gegenwärtig bestehende Regelwerk gegen die genannte Richtlinie verstößt, nicht mehr in Frage stellt. Da die Regierung bisher jedoch noch keine Gesetzesvorlage eingereicht hat, die es der Kommission ermöglichen könnten festzustellen, in wieweit die Zuwiderhandlung beseitigt wird und zu welchem Zeitpunkt das neue Recht in Kraft treten wird, hat die Kommission beschlossen, beim Europäischen Gerichtshof gegen Schweden zu klagen; siehe Pressemitteilung der Kommission IP/06/1411 vom 17. Oktober 2006.
(16) Siehe Beschluss 05-8675/23 vom 15. Dezember 2005 über das digitale terrestrische Netz und Beschluss 05-8674/23 vom 15. Dezember 2005 über das analoge terrestrische Netz.
(17) Siehe www.boxer.se. Im Zeitraum zwischen April 2000 und April 2005 war der 30 %ige Anteil von 3i an Boxer im Besitz von Skandia Liv (Skandia).
(18) Dieser Beschluss hat keinen Einfluss auf die Anwendung der Regeln des EU-Binnenmarkts.
(19) Siehe Boxer Pressemitteilung vom 18. Januar 2006, Boxer grew by 42 % in 2005. Siehe auch Boxer Pressemitteilung vom 12. Juli 2005, Boxer fortsätter att öka antalet digitala TV-kunder, sowie Pressemitteilung vom 20. Oktober 2005, Fortsatt ökning för Boxer.
(20) Siehe www.svt.se und Regierungsvorlage 1995/96:161, S. 70–72.
(21) Siehe z. B. Regierungsbeschluss vom 10. Februar 2005 (Nr. I:11), Regierungsbeschluss vom 22. Juni 2005 (Nr. I:22), Regierungsbeschluss vom 15. Dezember 2005 (Nr. I:102) und Regierungsbeschluss vom 23. Februar 2006 (Nr. I:15).
(22) Bis zum 31. Dezember 2005 war SVT dazu auch in Bezug auf analoge Signale verpflichtet.
(23) Der Vertrag zwischen NSAB und SVT wurde 1999 bei der Kommission angemeldet (Fall IV/C-2/37 517); im November 1999 erteilte die Kommission den Parteien ein Negativattest.
(24) Siehe www.ur.se/ur/start.php? s1 = omur&s2 = historik.
(25) Siehe den an UR gerichteten Regierungsbeschluss 29, Tillstånd att sända television, [ung. Sendelizenz für die Übertragung von Fernsehsignalen] KU2001/1543/Me (teilweise) vom 20. Dezember 2001, und Anlage 1 zum Regierungsbeschluss I:12, Tillstånd att sända ljudradio och television, [ung. Sendelizenz für die Übertragung von Radio- und Fernsehsignalen] U2005/1824/Me vom 2. Oktober 2005. Diese Sendelizenz wurde verlängert und umfasst nunmehr ganz 2006.
(26) Die Gründe hierfür sind, dass die an UR vergebenen Zuschüsse unerheblich sind und dass die Bestimmungen, die die Tätigkeit und die Übertragungen der UR regeln, praktisch die gleichen wie für SVT sind. Außerdem sendet UR über einen der SVT-Kanäle. Die den Unternehmen bewilligten Mittel und ihre Zahlungen werden daher jeweils in einem Betrag zusammengefasst.
(27) Siehe http://www.ses-sirius.com
(28) Siehe Teracom-Jahresabschluss 2000.
(29) Siehe Antwort vom 29. Oktober, S. 11.
(30) Siehe Statens Offentliga Utredningar: Sveriges övergång till digital-TV, Digital-TV-Kommissionen. [ung. Öffentliche Untersuchungen des Staates: Übergang Schwedens zum DVB-T, DVB-T-Kommission].
(31) Quelle: Mediavision, MMS, siehe Antwort vom 20. März, Frage 15. Siehe auch schwedische Lizenz- und Aufsichtsbehörde Radio och TV-verket: Mediautveckling 2005 und 2006.
(32) Siehe Bet. 1996/97:KU17; Rskr. 1996/97:178.
(33) Siehe Bet. 1996/97:KU17.
(34) Siehe Bet. 2002/03:KU33, Rskr. 2002/03:196.
(35) Siehe Bet. 2003/04:KU24; Rskr. 2003/04:231.
(36) Siehe https://www.teracom.se.
(37) Siehe Antwort vom 29. Oktober, Abschnitte 3.4.2 und 3.5.
(38) Siehe http://www.teracom.se und Statens Offentliga Utredningar: Sveriges övergång till digital-TV, Digital-TV-Kommissionen.
(39) Siehe http://www.rtvv.se/se/Om_media/tv/digitaltv/Siehe auch Bericht der schwedischen Regulierungsbehörde Post- och telestyrelsen vom November 2005, Förstudie: Frigjort frekvensutrymme vid övergången till digitalt marksänd TV, S. 5–7 [ung. Vorstudie: Freie Frequenzbereiche bei Übergang zu DVB-T].
(40) Siehe Antwort vom 29. Oktober, S. 22 und Antwort der Regierung vom 20. Dezember 2004, S. 2. Seit April 2005 ist 3i Inhaber des 30 %igen Anteils, den zuvor Skandia innehatte.
(41) Siehe Gesetz 1989:41, Gesetz über Rundfunkgebühren.
(42) Siehe Anmerkung oben.
(43) Siehe: Radio och TV i allmänhetens tjänst — Riktlinjer för en ny tillståndsperiod, Betänkande av Kommittén om radio och TV i allmänhetens tjänst, Stockholm 2005 [ung. Öffentlich-rechtliches Radio und Fernsehen: Richtlinien für eine neue Lizenzperiode, Gutachten des Komitees für öffentlich-rechtliches Radio und Fernsehen].
(44) Siehe Beihilfebedingungen für Sveriges Television AB für 2005, Regierungsvorlage 2004/05:1, Bet. 2004/05:KrU1, Rskr. 2004/05:97.
(45) Siehe Antwort vom 29. Oktober, S. 27-30 sowie 42 und 43.
(46) Die Übertragungskosten werden sich bei der Abschaltung des analogen terrestrischen Netzes verringern.
(47) Siehe Antwort vom 29. Oktober, S. 27-30.
(48) Siehe Antwort vom 29. Oktober, S. 27–29; Regierungsvorlage 2001/02:1, S. 121; Regierungsvorlage 2004/02:1, S. 108 und Antwort vom 20. März, Frage 4.
(49) Siehe Beihilfebedingungen für Sveriges Television AB für 2005, Regierungsvorlage 2004/05:1, Bet. 2004/05:KrU1, Rskr. 2004/05:97; siehe auch Antwort vom 20. März, Frage 4.
(50) Siehe Antwort vom 29. Oktober, Abschnitt 3.6.2 und Antwort vom 20. März, Frage 9 und Jahresabschlüsse der Teracom, z. B. für 2003 und 2004.
(51) Siehe Antwort vom 29. Oktober, Abschnitt 3.6.2 und das der Antwort vom 20. März beigefügten Rahmenabkommen zwischen Teracom und SVT vom 4. März 2004. Der Grund, weshalb Teracom nicht mehr verpflichtet ist, den Preis für analoge Signale zum Selbstkostenpreis festzulegen, ist ein kürzlich seitens der Regulierungsbehörde PTS erlassener (verpflichtender) Beschluss, nach dem die Preise der Teracom im Voraus von PTS kontrolliert werden sollen. Siehe Abschnitt 3.1.1.
(52) Siehe Antwort vom 29. Oktober, Abschnitt 3.6.1, S. 29.
(53) Lediglich in Bezug auf den vierten Multiplexer gründet sich der variable Teil der Übertragungsgebühr seit 2002 auf einem anderen, dem Kosten orientierten Modell; siehe Antwort der Regierung vom 21. März 2003.
(54) Siehe Antwort vom 29. Oktober, Abschnitt 3.6.2; und Antwort vom 20. März, Frage 9.
(55) Siehe Regierungsvorlage 2005/06:1, Ausgabenposten 24, S. 71-74.
(56) Der Text unter Punkt 44 und die dazugehörige Fußnote wurden aus Gründen der Vertraulichkeit gestrichen. Der Inhalt betraf Teile einer Vereinbarung zwischen SVT und Teracom.
(57) […] = Geschäftsgeheimnis.
(58) Siehe Vierteljahresbericht der Teracom für das zweite Quartal 2002.
(59) Siehe Regierungsvorlage 2001/02:76.
(60) Siehe Beschluss des Reichstags 2001/02:KrU07; Rskr. 2001/02:149.
(61) Siehe Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften (ABl. C 71/2000 vom 11.3.2000, S. 7).
(62) Folgende Bedingungen gelten: i) Der Kreditnehmer ist nicht in finanziellen Schwierigkeiten. ii) Der Kreditnehmer wäre grundsätzlich in der Lage, ohne Eingreifen des Staates auf den Finanzmärkten Gelder zu Marktbedingungen aufzunehmen. iii) Die Garantie ist an eine bestimmte Finanztransaktion geknüpft und auf einen festen Höchstbetrag beschränkt, deckt höchstens 80 % des ausstehenden Kreditbetrages oder der sonstigen finanziellen Verpflichtungen (ausgenommen Schuldverschreibungen oder ähnliche Instrumente) und ist von begrenzter Laufzeit; sowie iv) Der Kreditnehmer zahlt eine marktübliche Prämie für die Garantie (diese berücksichtigt u. a. Betrag und Laufzeit der Garantie, vom Kreditnehmer gestellte Sicherheiten, Finanzlage des Kreditnehmers, Wirtschaftszweig und Perspektiven, Ausfallquoten und sonstige wirtschaftliche Gegebenheiten).
(63) Siehe z. B. Vierteljahresbericht der Teracom für das zweite Quartal 2002.
(64) Siehe Anmerkung oben.
(65) Der Solvenzgrad definiert sich als konsolidiertes Eigenkapital im Verhältnis zu den Aktiva.
(66) Siehe Antwort vom 29. Oktober, S. 39.
(67) Siehe Regierungsvorlage 2002/03:64. Eine bedingte Gesellschaftseinlage ist kein Kredit. Eine bedingte Gesellschaftseinlage bedeutet, dass die Tilgung durch die Zahlung von Ausschüttungen erfolgt, wenn das Unternehmen in seiner Bilanz ausreichend Eigenkapital aufweisen kann. Im Vertrag zwischen dem Staat (durch die Regierung) und Teracom wurde die Bedingung gestellt, dass die Tilgung erfolgen solle, sobald Teracom über genügend Finanzkapital verfüge. Außerdem wird im Vertrag ausdrücklich angegeben, dass das Kapital unter „Marktbedingungen“ zugeschoben werde und die erwartete Rendite dieselbe sei wie eine Beihilfe in Form einer bedingten Gesellschaftseinlage, die an ein „wettbewerbsfähiges Unternehmen“ gegeben wird.
(68) Siehe Antwort vom 29. Oktober, S. 50.
(69) Siehe Anmerkung 4.
(70) Siehe Anmerkung 5.
(71) Siehe Anmerkung 6.
(72) Siehe Anmerkung 7.
(73) Siehe Anmerkung 8.
(74) Siehe Anmerkung 9.
(75) Siehe Anmerkung 10.
(76) Siehe Anmerkung 11.
(77) Die Regierung wies insbesondere darauf hin, dass die Übertragungsgebühren, die Teracom SVT auferlegt, die Mehrwertsteuer beinhalten und der Betrag, den SVT aus dem Übertragungskonto erhält, dies berücksichtigt. Teracom ziehe keinen Nutzen aus diesem, die Mehrwertsteuer betreffenden Teilbetrag, weil Teracom diese Gelder an das Finanzamt weiterzuleiten habe. Siehe Antwort vom 20. März, Frage 2.
(78) Siehe Antwort vom 29. Oktober, S. 34.
(79) Siehe Beschluss zur Einleitung des Verfahrens, Punkt 36.
(80) Siehe Antwort vom 29. Oktober, Abschnitt 3.6.2, S. 32.
(81) Siehe Tabelle 3 und Antwort vom 20. März, Anlage 7.
(82) […]
(83) Siehe Beschluss zur Einleitung des Verfahrens, Punkt 36.
(84) Siehe Antwort vom 25. April, Frage 4.
(85) Siehe Antwort vom 20. März, Anlage 6.
(86) Siehe Antwort vom 20. März, Fragen 7 und 8. Für jede einzelne dieser besonderen Anforderungen quantifizierte die Regierung auch den Effekt auf die Preise der Teracom.
(87) Siehe Reichstagsbeschluss 2001/02:KrU07; Rskr. 2001/02:149.
(88) Siehe Grundgesetz (1974:152) Kap. 9, § 10, Garantieverordnung (1997:1006) sowie Etatgesetz (1996:1059). Siehe auch Regierungsbeschluss Ku2002/483/Me vom 27. Juni 2002.
(89) Siehe Regierungsbeschluss Ku2002/483/Me vom 27. Juni 2002.
(90) Siehe Regierungsbeschluss Ku2002/483/Me vom 27. Juni 2002, der gleichzeitig mit den § § 8, 9, 11 und 12 Garantieverordnung (1997:1006) beraten wurde.
(91) Standard & Poor's ist ein weltweit tätiges Unternehmen, das unabhängige Bonitätsratings, Indices, Risikobewertungen, Investmentanalysen, Daten und Einschätzungen anbietet. Die vorläufige Kreditprüfung gründete sich in der Hauptsache auf die wirtschaftlichen Indikatoren des Unternehmens und nicht auf eine eingehende Marktanalyse.
(92) Siehe Bericht der Reichsschuldenverwaltung DNR 2002/000170 vom 1. Oktober 2002.
(93) De facto hat Teracom seit ihrer Gründung lediglich in zwei Jahren, 2001 und 2002, Verluste geschrieben. Siehe Jahresabschlüsse der Teracom; siehe auch Antwort vom 29. Oktober, S. 40.
(94) Siehe Antwort vom 29. Oktober, S. 38-40.
(95) Siehe Antwort vom 29. Oktober, S. 38 und 39 sowie Jahresabschlüsse der Teracom für 2002 und 2003.
(96) Siehe Antwort vom 29. Oktober, S. 39.
(97) Siehe Antwort vom 29. Oktober, S. 39 und 40 sowie 51-56.
(98) Siehe Antwort vom 29. Oktober, S. 51 und 53.
(99) Siehe Antwort vom 29. Oktober, Anlage 33.
(100) Siehe Antwort vom 29. Oktober, S. 55 und 56
(101) Siehe Punkt 41.
(102) Siehe die Punkte 42 und 43.
(103) Siehe Punkt 85.
(104) Siehe Punkt 102.
(105) Siehe Punkt 12.
(106) Siehe Punkt 41.
(107) Siehe Punkt 76.
(108) Siehe Urteil des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache C-99/98, Republik Österreich gegen Kommission, Sammlung der Rechtssprechung 2001, I-1101.
(109) Siehe Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten: Anwendung der Artikel 92 und 93 EG-Vertrag und des Artikel 5 der Kommissionsrichtlinie 80/723/EWG über öffentliche Unternehmen in der verarbeitenden Industrie (ABl. C 307 vom 13.11.1993, S. 3).
(110) Eine bedingte Gesellschaftseinlage muss zurückgezahlt werden, wenn das Unternehmen in ihrer Bilanz freies Eigenkapital aufweist.
(111) Siehe die Punkte 93 und 94.
(112) Siehe PWC: Bedömning av kapitaltillskott till Teracom AB enligt den marknadsekonomiska investerarprincipen [ung. Bewertung einer Kapitalspritze an Teracom AB nach marktwirtschaftlichen Investitionsprinzipien], Anlage 33 zur Antwort vom 29. Oktober.
(113) Siehe Jahresabschlüsse der Teracom für die Jahre 2003 bis 2005.
(114) Siehe Vierteljahresbericht der Teracom für das zweite Quartal 2006. Die Tilgungsrate belief sich auf 150 Mio. SEK, d. h. ungefähr einem Drittel der bedingten Gesellschaftseinlage.
(115) Siehe Hinweis in Anmerkung 15.
(116) Laut Richtlinie ist Schweden verpflichtet, alle Monopolrechte in Bezug auf Übertragungsdienstleistungen von Fernsehsendungen vor dem 24. Juli 2003 aufzuheben.
(117) Siehe z. B. Urteil des Europäischen Gerichtshofes in der Sache C-74/76, Iannelli & Volpi SpA gegen Ditta Paolo Meroni, Slg. 1977, S. 557; Urteil des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache C-225/91, Matra SA gegen Kommission, Slg. 1993, I-03203.
(118) Siehe z. B. Urteil des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache C-47/69, Französische Republik gegen Kommission, Slg. 1970, S. 496; Urteil des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache C-204/97, Portugiesische Republik gegen Kommission, Slg. 2001, I-03175.