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Document 32007D0253

2007/253/EG: Entscheidung der Kommission vom 19. Januar 2005 betreffend den von Frankreich durchgeführten Plan Rivesaltes und die steuerähnlichen Abgaben des CIVDN (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 50)

ABl. L 112 vom 30.4.2007, p. 1–13 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2007/253/oj

30.4.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 112/1


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 19. Januar 2005

betreffend den von Frankreich durchgeführten Plan Rivesaltes und die steuerähnlichen Abgaben des CIVDN

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 50)

(Nur der französische Text ist verbindlich)

(2007/253/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß dem vorgenannten Artikel (1) und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahme,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I.   DAS VERFAHREN

(1)

Aufgrund einer Beschwerde hat die Europäische Kommission wegen der Maßnahmen, die Gegenstand dieser Entscheidung sind, mit Schreiben vom 19. Juli 1999, 16. Dezember 1999, 24. August 2000 und 9. Dezember 2000 Auskunftsersuchen an die französischen Behörden gerichtet. Die französischen Behörden haben mit Schreiben vom 19. August 1999, 24. Februar 2000 und 25. Januar 2001 geantwortet. Außerdem fanden am 26. Januar 2000 ein Treffen mit den französischen Behörden und am 31. März 2000 ein Treffen mit einer Delegation des Comité interprofessionnel des vins doux naturels (CIVDN) statt.

(2)

Da die betreffenden Maßnahmen ohne vorherige Genehmigung der Kommission durchgeführt worden sind, wurden sie unter der Nummer NN 139/2002 in das Register der nicht notifizierten Beihilfen eingetragen.

(3)

Mit Schreiben vom 21. Januar 2003 setzte die Kommission Frankreich von ihrem Beschluss in Kenntnis, wegen dieser Beihilfe das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten.

(4)

Die Entscheidung der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) veröffentlicht. Die Kommission hat die anderen Mitgliedstaaten und beteiligte Dritte zur Äußerung zu der betreffenden Maßnahme aufgefordert.

(5)

Die französischen Behörden haben mit Schreiben vom 16. und vom 18. Juni 2003 ihre Bemerkungen übermittelt. Die Kommission hat Bemerkungen des Beschwerdeführers erhalten, die den französichen Behörden mit Schreiben vom 6. August 2004 übermittelt wurden. Die französischen Behörden haben auf diese Bemerkungen mit Schreiben vom 10. September 2004 geantwortet.

II.   BESCHREIBUNG

1.   DER PLAN RIVESALTES

(6)

1996 hat das Comité interprofessionnel des vins doux naturels (CIVDN) beschlossen, eine Maßnahme zur Umstellung von Rebflächen durchzuführen, um mithilfe von Rodungsmaßnahmen und der Wiederanpflanzung hochwertiger Rebsorten einen Teil der Erzeugung von natürlichen Süßweinen in der Region Pyrenées Orientales zu ersetzen und so aus der durch das Zusammenbrechen der Absatzmärkte für diese Weine verursachten strukturellen Krise herauszukommen. Mit der Beihilfe sollte die qualitative Verbesserung des Sortenbestandes in der Region finanziert werden. Sie wurde spätestens am 1. August 2000 eingestellt.

(7)

Für diese Umstellung (die unter dem Namen „Plan Rivesaltes“ lief) konnten die Erzeuger in der Region zwei Arten von Beihilfen in Anspruch nehmen:

eine aus einem Branchenbeitrag finanzierte, flächenbezogene Stilllegungsprämie und

eine aus den öffentlichen Haushalten finanzierte Hektarbeihilfe, die einen Teil der eigentlichen Umstellungskosten abdecken sollte.

1.1.   DIE STILLLEGUNGSPRÄMIE

(8)

Mit der Entscheidung 96-1 vom 5. Juli 1996 hat das CIVDN für die kontrollierten Ursprungsbezeichnungen (AOC) „Rivesaltes“ und „Grand Roussillon“ zur Finanzierung der Umstellung einen Branchenbeitrag eingeführt.

(9)

Dieser Beitrag in Höhe von 50 FRF/hl (3) von in der Region Pyrenées-Oriemntales produziertem Weinn war zur Finanzierung einer Prämie für die Stilllegung von Flächen („Stilllegungsprämie“) bestimmt, auf denen im Jahr 1995 „Rivesaltes“ oder „Grand Roussillon“ produziert worden war und auf denen ab der Ernte 1996 bis einschließlich der Ernte 2000 Tafelweine oder Landweine produziert werden sollten. Die einbehaltenen Beträge wurden in einem Sonderfonds eingestellt.

(10)

Die Stilllegungsprämie wurde Erzeugern gezahlt, die sich verpflichteten, fünf Jahre lang die kontrollierte Ursprungsbezeichnungen „Rivesaltes“ oder „Grand Roussillon“ nicht in Anspruch zu nehmen. Die Prämie diente somit dem Ausgleich der durch den Verzicht auf die Verwendung der genannten kontrollierten Ursprungsbezeichnungen und die dadurch bedingten niedrigeren Preise verursachten Einkommensverluste. Die Prämie wurde nicht für die Aufgabe bzw. die Verringerung der Erzeugung gewährt, sondern sollte lediglich einen Ausgleich dafür bieten, dass die Erzeugung ohne kontrollierte Ursprungsbezeichnung verwendet wurde. Ziel war es demnach, die unter der kontrollierten Ursprungsbezeichnung vermarkteten Mengen rasch zu verringern.

(11)

Der Betrag der Stilllegungsprämie belief sich auf 5 000 FRF je Jahr und „stillgelegtem“ Hektar. Die Beihilfe wurde nur bis zum Jahr der Umstellung der betreffenden Parzelle gewährt.

(12)

Die Kommission hat weder Informationen über den Gesamtbetrag der im Rahmen dieser Maßnahme gezahlten Beihilfen noch über die Einnahmen aus dem Branchenbeitrag und die Zahl der Hektar, für die die Beihilfe gewährt wurde erhalten.

1.2.   DIE UMSTELLUNGSBEIHILFE

(13)

Nach Auskunft der französischen Behörden betraf der 1996 genehmigte Plan für die Umstellung von AOC-Rivesaltes-Rebflächen eine Fläche von 3 250 ha: 1 250 ha „Muscat de Rivesaltes“, 1 000 ha „Côtes du Roussillon“ und „Côtes du Roussillon Villages“ (Syrah, Mourvèdre, Roussanne, Marsanne und Vermentino) sowie 1 000 ha Rebsorten- und Landweine (Chardonnay, Cabernet, Merlot …).

(14)

Die französischen Behörden hatten zugesagt, sich mit 111 Mio. FRF an den Kosten des Plans zu beteiligen: 85 Mio. FRF wurden über das Onivins und 26 Mio. FRF von den lokalen Gebietskörperschaften (Languedoc-Roussillon und Conseil général des Pyrénées-Orientales) bereitgestellt.

(15)

Dabei war eine Beihilfe in Höhe von 25 000 FRF/ha für die Umstellung auf AOC „Muscat de Rivesaltes“ und eine Beihilfe in Höhe von 40 000 FRF/ha für die Umstellung auf AOC „Côtes du Roussillon Villages“ und Landwein vorgesehen.

(16)

Nach Aussage der französischen Behörden konnten die tatsächlichen Kosten der Umstellung in der Region auf 110 000 FRF/ha veranschlagt werden. Die französischen Behörden haben bestätigt, dass der Umstellungsplan zum großen Teil tatsächlich durchgeführt wurde (2 350 ha der ursprünglich vorgesehenen 3 250 ha).

(17)

Die Gesamtkosten der Umstellung beliefen sich nach Aussage der französischen Behörden auf 258,5 Mio. FRF (39,4 Mio. EUR). Die öffentliche Hand habe sich daran mit 75,25 Mio. FRF (11,01 Mio. EUR) und nicht, wie ursprünglich vorgesehen, mit 111 Mio. FRF (16,9 Mio. EUR) beteiligt. Sie kommen daher zu dem Schluss, dass sich die öffentliche Hand mit insgesamt 29,11 % der tatsächlichen Umstellungskosten an der Maßnahme beteiligt hat.

(18)

Die französischen Behörden erinnern daran, dass sie dem Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften jährlich gemäß Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates vom 16. März 1987 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (4) eine Aufstellung der Rebflächen, aufgeschlüsselt nach Departements und Traubensorten (Keltertrauben, darunter Keltertrauben, aus denen Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete (QbA) gewonnen werden, Tafeltrauben) sowie eine Übersicht über die Rodungen und Pflanzungen vorlegen, die ebenfalls nach Departements und Traubensorten aufgeschlüsselt ist. Die französischen Behörden haben Kopien der für das Wirtschaftsjahr 1997/98 übermittelten Aufstellungen beigefügt.

2.   BRANCHENBEITRAG FÜR WERBEKAMPAGNEN UND BETRIEBSBEIHILFEN FÜR BESTIMMTE AOC

(19)

Mit der Entscheidung 97-3 vom 29. Dezember 1997 hat das CIVDN ab 1. Januar 1998 einen Branchenbeitrag eingeführt, um Werbekampagnen und betriebliche Maßnahmen zugunsten der AOC „Rivesaltes“, „Grand Roussillon“, „Muscat de Rivesaltes“ und „Banyuls“ durchzuführen.

(20)

Der Betrag je Hektoliter ohne Steuern wurde wie folgt festgesetzt: „Banyuls“ und „Banyuls Grand Cru“: 25 FRF/hl; „Grand Roussillon“: 30 FRF/hl; „Muscat de Rivesaltes“: 50 FRF/hl; „Rivesaltes“: 30 FRF/hl.

(21)

Die Beiträge wurden wie folgt verwendet: „Rivesaltes“: 25 FRF/hl für „Werbekampagnen“ und 5 FRF/hl für Betriebsbeihilfen; „Grand Roussillon“: 45 FRF/hl für „Werbekampagnen“ und 5 FRF/hl für Betriebsbeihilfen; <Banyuls> und ‚Banyuls Grand Cru‘: 20 FRF/hl für „Werbekampagnen“ und 5 FRF/hl für Betriebsbeihilfen.

(22)

Mit der Entscheidung 98-1 vom 10. Juli 1998 hat das CIVDN ab 1. September 1998 einen Branchenbeitrag eingeführt, um Werbekampagnen und betriebliche Maßnahmen zugunsten der AOC „Rivesaltes“, „Grand Roussillon“ und „Maury“ durchzuführen.

(23)

Der Betrag je Hektoliter ohne Steuern wurde wie folgt festgesetzt: „Grand Roussillon“: 25 FRF/hl; „Maury“: 5 FRF/hl; „Rivesaltes“: 35 FRF/hl.

(24)

Die Beiträge wurden wie folgt verwendet: „Rivesaltes“: 30 FRF/hl für „Werbekampagnen“ und 5 FRF/hl für Betriebsbeihilfen; „Grand Roussillon“: 20 FRF/hl für ‚Werbekampagnen‘ und 5 FRF/hl für Betriebsbeihilfen; „Maury“: 5 FRF/hl für Betriebsbeihilfen.

(25)

Beide Branchenbeiträge wurden durch die Entscheidung 99-1 vom 17. Dezember 1999 aufgehoben und durch einen Branchenbeitrag für die Finanzierung von Werbekampagnen und betrieblichen Maßnahmen zugunsten der AOC „Banyuls“, „Banyuls Grand Cru“, „Muscat de Rivesaltes“, „Rivesaltes“, „Grand Roussillon“ und „Maury“ ersetzt.

(26)

Der Betrag je Hektoliter ohne Steuern wurde wie folgt festgesetzt: „Grand Roussillon“: 25 FRF/hl; „Rivesaltes“: 35 FRF/hl; „Banyuls“ und „Banyuls Grand Cru“: 25 FRF/hl; „Muscat de Rivesaltes“: 55 FRF/hl; „Maury“: 0 FRF/hl.

(27)

Die Beiträge wurden wie folgt verwendet: „Rivesaltes“: 30 FRF/hl für „Werbekampagnen“ und 5 FRF/hl für Betriebsbeihilfen; „Grand Roussillon“: 20 FRF/hl für „Werbekampagnen“ und 5 FRF/hl für Betriebsbeihilfen; „Muscat de Rivesaltes“: 50 FRF/hl für „Werbekampagnen“ und 5 FRF/hl für Betriebsbeihilfen; „Banyuls“ und „Banyuls Grand Cru“: 20 FRF/hl für „Werbekampagnen“ und 5 FRF/hl für Betriebsbeihilfen.

(28)

Dieser Beitrag wurde durch die Entscheidung 00-1 mit geringfügigen Änderungen weitergeführt. Der Kommission lagen zum Zeitpunkt der Einleitung des Prüfverfahrens keine Informationen über die Laufzeit der Regelung oder eine eventuelle Verlängerung vor.

3.   ARGUMENTE DER KOMMISSION ZUM ZEITPUNKT DER EINLEITUNG DES PRÜFVERFAHREN

(29)

Die Kommission stellt in Bezug auf die Art der in Rede stehenden Beiträge fest, dass diese von der französischen Regierung nach dem in dem Gesetz 200 vom 2. April 1943 zur Gründung eines Branchenverbands für natürliche Süßweine und Likörweine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung vorgesehenen Verfahren direkt genehmigt wurden. Die Genehmigung der Regierung ist somit eine Voraussetzung für die Festsetzung derartiger Beiträge. Das Gesetz 200 sieht insbesondere vor, dass die Beiträge für alle Mitglieder der betreffenden Branchen mit der Genehmigung durch die Regierung bzw. im vorliegenden Fall durch den Regierungskommissar obligatorisch werden. Somit setzen derartige Beiträge einen hoheitlichen Akt voraus, um ihre Wirkung entfalten zu können. Aus diesem Grund hat die Kommission in der Phase des Prüfverfahrens die Auffassung vertreten, dass es sich im vorliegenden Fall um steuerähnliche Abgaben, d. h. um öffentliche Mittel, handelt.

(30)

Zu der in der französischen Beihilferegelung vorgesehenen „Stilllegungsprämie“ ist zu sagen, dass derartige Prämien in der gemeinsamen Marktorganisation für Wein und speziell in der Verordnung (EWG) Nr. 456/80 des Rates vom 18. Februar 1980 über die Gewährung von Prämien für die vorübergehende Aufgabe und für die endgültige Aufgabe bestimmter Rebflächen sowie von Prämien für den Verzicht auf Wiederbepflanzung (5) nicht vorgesehen waren. Diese Verordnung sah lediglich eine Prämie für die vorübergehende bzw. die endgültige Aufgabe vor, die Erzeugern gezahlt wurde, wenn diese sich entschlossen, insbesondere durch die Rodung von Rebflächen zur Verringerung des gemeinschaftlichen Weinbaupotenzials beizutragen. Da im vorliegenden Fall keine Verringerung des Weinbaupotenzials erfolgt ist und da mit der Prämie keine Maßnahme zur Aufgabe von Rebflächen finanziert wurde, schien die Prämie zum Zeitpunkt der Einleitung des Prüfverfahrens nicht in den Anwendungsbereich der mit der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 früheren gemeinsamen Marktorganisation für Wein gemäß zu fallen.

(31)

Mit der einzelstaatlichen Beihilfe sollten Erzeuger finanziell unterstützt werden, die sich als Unternehmer aus freien Stücken zu einem bestimmten wirtschaftlichen Verhalten entschlossen hatten, dessen Kosten als Ausgaben im Zusammenhang mit seiner üblichen Tätigkeit anzusehen sein dürften. Gemäß der ständigen Praxis der Kommission und der Rechtsprechung des Gerichtshofs (6) sind Betriebsbeihilfen Beihilfen, mit denen ein Unternehmen von den Kosten befreit werden soll, die es normalerweise im Rahmen seiner laufenden Verwaltung oder seiner üblichen Tätigkeiten hätte tragen müssen. Dieser Gedanke wird in Ziffer 3.5 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrarsektor (7) (nachstehend „Gemeinschaftsrahmen“) wieder aufgenommen: Danach sind Betriebsbeihilfen Beihilfen, die die Mechanismen der gemeinamen Marktorganisationen beeinträchtigen können.

(32)

Die Kommission stellte hierzu fest, dass die Beihilfe hektarbezogen und pro Jahr gewährt wurde und somit eng mit der produzierten Menge zusammenhängt. Die Kommission erinnerte daran, dass sie in keinem Fall eine Beihife genehmigen kann, die mit den Bestimmungen einer gemeinsamen Marktorganisation unvereinbar ist oder das reibungslose Funktionieren der betreffenden Marktorganisation beeinträchtigen könnte. Die Kommission war daher zum Zeitpunkt der Einleitung des Prüfverfahrens der Auffassung, dass die „Stilllegungsprämie“ eine Betriebsbeihilfe darstellt, die die Mechanismen der gemeinsamen Marktorganisation für Wein beeinträchtigen und aus diesem Grund mit den geltenden Marktordnungs- und Wettbewerbsvorschriften unvereinbar sein könnte.

(33)

Zu den Kosten der Umstellung sah Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 vor, dass alle einzelstaatlichen Beihilfen für die Bepflanzung von Rebflächen ab dem 1. September 1988 untersagt sind, ausgenommen solche Beihilfen, die in spezifischen Gemeinschaftsbestimmungen vorgesehen sind und Kriterien erfüllen, die es insbesondere ermöglichen sollen, eine Verringerung der Produktionsmengen oder eine qualitative Verbesserung ohne Steigerung der Produktion zu erreichen. Somit wären Beihilfen nur für solche Rebsorten zulässig, die Verbesserungen darstellen und auf der betreffenden Lage keinen zu hohen Ertrag erbringen.

(34)

Die Verordnung (EWG) Nr. 2741/89 der Kommission vom 11. September 1989 zur Festlegung der Kriterien bei der Vergabe einzelstaatlicher Beihilfen für die Bepflanzung von Rebflächen gemäß Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates (8) hat die Kriterien definiert, die bei der beihilferechtlichen Prüfung einzelstaatlicher Beihilfevorhaben für Rebpflanzungen zugrunde zu legen sind. Nach Artikel 2 der genannten Verordnung müssen die einzelstaatlichen Beihilfevorhaben klar erkennen lassen, dass sie dem Ziel der Verminderung oder der qualitativen Verbesserung der erzeugten Menge unter Vermeidung einer Erzeugungssteigerung dienen.

(35)

Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2741/89 sah vor, dass sich die Beihilfe je Hektar bepflanzte Rebfläche auf nicht mehr als 30 % der tatsächlichen Rodungs- und Bepflanzungskosten belaufen darf. Nach Aussage der französischen Behörden sollen sich die Gesamtkosten der Umstellung auf 258 500 000 FRF belaufen haben, wovon die öffentliche Hand 75 250 000 FRF übernommen habe. Somit hätte sich die öffentliche Hand mit insgesamt 29,11 % an den tatsächlichen Umstellungskosten beteiligt. Nach Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2741/89 kommt es aber bei der Berechnung der Kosten der Umstellung auf den tatsächlichen Beihilfebetrag je Hektar bepflanzte Rebfläche an. Zum Zeitpunkt der Einleitung des Prüfverfahrens schien dies Globalberechnungen für die gesamte Umstellungsmaßnahme und damit auch Berechnungen der Gesamtkosten auf der Grundlage eines Durchschnittswerts je Hektar auszuschließen. Außerdem berechneten die französischen Behörden diesen Mittelwert ausgehend von unterschiedlichen Umstellungsmaßnahmen.

(36)

Die Kommission vertrat zum Zeitpunkt der Einleitung des Prüfverfahrens die Auffassung, dass die Beihilfen in Anbetracht der von den französischen Behörden genannten Kosten je Hektar (110 000 FRF/ha) im vorliegenden Fall auf 33 000 FRF/ha bzw. 30 % der tatsächlichen Kosten der einzelnen Erzeuger hätten begrenzt werden müssen. Daraus folgt, dass jede Überschreitung dieser Obergrenze bzw. jede Überschreitung des Höchstsatzes von 30 % der den einzelnen Erzeugern tatsächlich entstandenen Kosten eine mit den geltenden Vorschriften unvereinbare Beihilfe darstellen könnte.

(37)

Nach Maßgabe der Befugnisse, über die sie durch Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 (jetzt Artikel 88) des EG-Vertrags (9) verfügt, hat die Kommission den französischen Behörden aufgegeben, ihr alle erforderlichen Informationen über die beiden Umstellungsmaßnahmen zu übermitteln. Hierzu gehören insbesondere folgende Informationen: die Zahl der Erzeuger, die einzelstaatliche Beihilfen für die Bepflanzung von Rebflächen erhalten haben; die betreffende Fläche, aufgeschlüsselt nach Bodenkategorien; der Teil dieser Fläche, für die der Anpflanzung eine Rodung vorausgegangen ist, der Teil dieser Fläche, der anerkanntermaßen für die Erzeugung von Qualitätsweinen b.A. geeignet ist; die Bestimmung der Rebflächen (Keltertrauben, Tafeltrauben, Trauben zum Trocknen, Mutterrebenbestände, Rebschulen usw.); die verwendeten Sorten; der Nachweis der vorherigen Genehmigung der französischen Behörden für der Verwendung dieser Sorten; die Entwicklung des Produktionspotenzials; alle zweckdienlichen Informationen zur Höhe der Beihilfe.

(38)

Betreffend die Beihilfen zu den von bestimmten AOC durchgeführten Werbekampagnen haben die französischen Behörden mitgeteilt, dass die Bestimmungen über die steuerähnliche Abgabe zur Finanzierung des CIVDN regelmäßig notifiziert und von der Kommission bereits geprüft und genehmigt worden seien. Tatsächlich hat die Kommission, zuletzt im Rahmen der staatlichen Beihilfe N 184/97 (10) und für einen Zeitraum bis Ende 2002, eine staatliche Beihilfe genehmigt, die über eine steuerähnliche Abgabe finanziert wurde und u. a. zur Finanzierung von Werbekampagnen und betrieblichen Maßnahmen zugunsten des CIVDN bestimmt war. Nach den ihr vorliegenden Informationen werden die in Rede stehenden Beiträge vom CIVDN jedoch zusätzlich zu der von der Kommission bereits genehmigten steuerähnlichen Abgabe erhoben, die für die Finanzierung der Informations- und Werbemaßnahmen bestimmt ist. Daher vertrat die Kommission zum Zeitpunkt der Einleitung des Prüfverfahrens die Auffassung, dass eine einmal erteilte Genehmigung keine stillschweigende Genehmigung jeder weiteren Änderung oder jeder weiteren zu der bereits genehmigten Beihilfe hinzukommenden Maßnahme darstellt.

(39)

Die Kommission hat den französischen Behörden aufgegeben, ihr alle erforderlichen Informationen zu diesen Beihilfemaßnahmen zu übermitteln, und zwar auch zu den nicht erwähnten und nicht notifizierten Regelungen, die derzeit gegebenenfalls in Kraft sind, damit sie deren Vereinbarkeit insbesondere mit den negativen und positiven Kriterien im Bereich der Werbung und Absatzförderung sowie die Einhaltung der Beihilfehöchstsätze beurteilen kann. Diese Informationen sollten es außerdem gestatten, die Auswirkungen einer eventuellen Kumulierung von Beihilfen nach der bereits genehmigten Regelung und den in Frage stehenden, nicht angemeldeten Regelungen beurteilen zu können.

(40)

Die Kommission hat außerdem festgestellt, dass die in Rede stehenden steuerähnlichen Abgaben ihrer Ausgestaltung nach der bereits von der Kommission genehmigten sehr ähnlich sind. Außerdem geht aus den Bestimmungen über die Einführung dieser Abgaben hervor, dass diese lediglich die Weinbauerzeugung in einem bestimmten Gebiet betreffen. Es konnte also zum Zeitpunkt der Einleitung des Prüfverfahrens geschlossen werden, dass Einfuhrerzeugnisse den in Rede stehenden steuerähnlichen Abgaben nicht unterliegen bzw. unterlagen.

III.   BEMERKUNGEN DRITTER

(41)

Der Beschwerdeführer hat die folgenden Bemerkungen übermittelt und gleichzeitig beantragt, diese Angaben vertraulich zu behandeln. Nach Prüfung der hierfür angeführten Gründe hält es die Kommission für angebracht, diesem Antrag zu entsprechen.

(42)

Nach Auffassung des Beschwerdeführers sind die Stilllegungsprämie und die Umstellungsbeihilfe zwei Bestandteile einer einzigen Beihilferegelung, mit der lediglich die Vermarktung einer bestimmten Erzeugung verringert werden soll. Die Beihilfen für die Stilllegung der Flächen und die Beihilfen für die Umstellung müssten für die Würdigung ihrer Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht kumuliert werden.

(43)

Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass die autonome finanzielle Verwaltung des Plan Rivesaltes, die in der Entscheidung des CIVDN 96-1 vom 5. Juli 1996 vorgesehen ist, nicht respektiert wurde, da die Stilllegungsprämie mit Mitteln finanziert worden sei, die nicht ausschließlich aus dem Aufkommen des im Jahr 1996 eingeführten Branchenbeitrags stammten. Vielmehr sei die „Stilllegungsprämie“ zu mehr als 11 Mio. FRF aus eigenen Mitteln des CIVDN finanziert worden. Außerdem sei ein Teil der Mittel aus dem zur Finanzierung von Werbekampagnen eingeführten Branchenbeitrag zur Finanzierung des Plans und insbesondere zur Finanzierung der Stilllegungsprämie verwendet worden.

(44)

Nach Auffassung des Beschwerdeführers habe der Conseil général des Departements Pyrénées-Orientales dem CIVDN zu Beginn des Haushaltsjahrs 2000 einen Betrag von 2 Mio. FRF für die Finanzierung der Stilllegungsprämie zur Verfügung gestellt. Außerdem habe der Conseil général in seiner Zeitschrift „L’accent Catalan“ vom März 2003 für sich in Anspruch genommen, den Erzeugern im Rahmen des Plan Rivesaltes zusätzlich zu den für Stilllegung und Umstellung gewährten Beihilfen eine Hektarbeihilfe in Höhe von 761 EUR und später in Höhe von 1 293 EUR gewährt zu haben. Diese Beihilfe sei der Kommission nicht notifiziert worden.

(45)

In Bezug auf die Beihilfen zu Werbekampagnen vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, dass das Aufkommen aus den steuerähnlichen Abgaben zugunsten des CIVDN für die Finanzierung von Absatzkampagnen für die eigenen Erzeugnisse d. h. die Erzeugung bestimmter Unternehmen, und nicht für die Finanzierung von Werbekampagnen für verschiedene AOC im Allgemeinen verwendet worden sei. Das Comité interprofessionnel des vins du Roussillon (CIVR), die Nachfolgeorganisation des CIVDN, der Insolvenz angemeldet habe, verfahre immer noch so. Diese Beihilfen seien nicht mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar, da sie keinem gemeinsamen Interesse dienten.

(46)

Nach Aussage des Beschwerdeführers habe der CIVDN in den Jahren 2001 und 2002 die Händler weiter zur Zahlung der steuerähnlichen Abgaben aufgefordert, während die Nachfolgeorganisation, das CIVR, ebenfalls begonnen habe, Beiträge zu berechnen, was gegen französisches Recht verstoße.

IV.   VON FRANKREICH ABGEGEBENE STELLUNGNAHME

(47)

Mit Schreiben vom 16. Juni 2003 haben die französischen Behörden ihre Stellungnahme zum Beschluss der Kommission abgegeben, wegen der angemeldeten Beihilfe das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten.

(48)

Vorab haben die französischen Behörden bestätigt, dass die frahlichen Bestimmungen nicht über den ursprünglich festgesetzten Zeitraum hinaus verlängert worden sind, nämlich fünf Jahre, gerechnet ab dem Wirtschaftsjahr 1996/97. In jedem Fall sei die Kommission mit Schreiben vom 14. Dezember 2000 sowie vom 6. Dezember 2001 über die Auflösung des CIVDN informiert worden. Die Nachfolgeorganisation CIVR habe zu keinem Zeitpunkt derartige Maßnahmen durchgeführt.

1.   DER PLAN RIVESALTES

1.1.   DIE STILLLEGUNGSPRÄMIE

(49)

Die französischen Behörden erklären, dass mit der Maßnahm keine Verringerung des Weinbaupotenzials bezweckt wurde, sondern dass die Verpflichtung der Begünstigten darin bestanden habe, die auf den stillgelegten Flächen erzeugten Mengen als Tafel- oder Tischwein und nicht als Wein AOC zu vermarkten. Daher könnte man die Prämie nicht, wie es die Kommission tue, mit einer Betriebsbeihilfe gleichsetzen, mit der die Liquidität der Unternehmen vorschriftswidrig verbessert worden sei.

(50)

Mit der Prämie sei vielmehr bezweckt worden, den Begünstigten einen Augleich für die Einkommensverluste zu bieten, die ihnen durch den Verzicht auf Verwendung der AOC für die auf den stillgelegten Parzellen erzeugten Mengen entstanden sind. Die Prämie bot den Begünstigten daher kein zusätzliches Einkommen, sondern lediglich einen Ausgleich für entstandene Einkommensverluste.

(51)

Bei Einführung der Maßnahme wurden auf einem Hektar mit AOC Rivesaltes bepflanzter Rebfläche auf Grundlage eines zulässigen Höchstertrags von 40 hl zwischen 25 hl natürliche Süßweine zu 1 140 FRF/hl und 15 hl Tafelweine oder Tischweine zu 350 FRF/hl produziert, was einem Umsatz zwischen 32 250 FRF/ha und 33 000 FRF/ha entspricht. Nach der Stilllegung durften auf einem Hektar Rebfläche 50 hl Tafel- oder Tischwein (Durchschnitt des Departements) erzeugt werden, was einem Umsatz zwischen 12 500 FRF/ha und 17 500 FRF/ha entspricht.

(52)

Die durchschnittliche Differenz nach der Stilllegung (der den Erzeugern entstandene Gewinnausfall) belief sich somit auf rund 15 000 FRF/ha, wovon aus Gründen der Vollständigkeit die Kosten des Alkohols abzuziehen sind, der für die Herstellung von natürlichem Süßwein benötigt wird, d. h. 2 000 FRF je 25 hl. Somit ergibt sich eine Differenz von netto 13 000 FRF/ha.

(53)

Selbst wenn man berücksichtigt, dass sich die Differenz ab 1999 aufgrund des Rückgangs der Erzeugerpreise für natürliche Süßweine (900 FRF/hl) verringert hat, belief sich diese doch in jedem Fall noch immer auf 6 500 FRF/ha [26 000 FRF (Umsatz/ha AOC) — 17 500 FRF (Umsatz/ha für Tafel- oder Tischwein) — 2 000 FRF (Kosten des Alkohols für die Gewinnung von natürlichen Süßweinen)].

(54)

Unter diesen Bedingungen sind die französischen Behörden der Auffassung, dass die Stilllegungsprämie in keinem Fall als Betriebsbeihilfe angesehen werden kann, die den Begünstigten ungerechtfertigte zusätzliche Einnahmenquellen bietet bzw. ihre Liquidität verbessert.

(55)

Außerdem betonen die französischen Behörden, dass die Stilllegungsprämie weder die Mechanismen der gemeinsamen Marktorganisation für Wein beeinträchtigt noch Störungen des Marktes hervorgerufen hat. So seien im Departement Pyrénées-Orientales in den Wirtschaftsjahren 1996/97 bis 1999/2000 keinerlei Mengen in die obligatorische Destillation gegangen. Zudem belegten die Mengen, die in den genannten Jahren in die vorbeugende Destillation gegangen sind, ein normales Funktionieren des Marktes für Tafel- und Landwein.

(56)

Hilfsweise betonen die französischen Behörden den Solidarcharakter der Maßnahme, die nicht aus staatlichen Mitteln, sondern durch einen Branchenbeitrag finanziert worden sei, der von den Erzeugern selbst aufgebracht wurde.

1.2.   DIE UMSTELLUNGSBEIHILFE

(57)

Nach Auffassung der französischen Behörden stellte die Maßnahme eine ausnahmsweise Ergänzung der französischen Beihilfe für die Erneuerung der Rebflächen dar, die in Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 2741/89 eingeführt worden war.

(58)

Die französischen Behörden erinnern daran, dass die Beihilfemaßnahme zur qualitativen Verbesserung des Sortenbestandes erstmals 1993 notifiziert wurde (Beihilfe Nr. N 769/93) und in die verschiedenen Verzeichnisse der nationalen Beihilfen aufgenommen worden ist (FR/XXX/05.00/017). Zum Jahresbericht erklären die französischen Behörden, dass die in Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 2741/89 geforderte Übermittlung „im Rahmen der jährlichen Mitteilung der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87“ erfolgen kann. Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 sieht Folgendes vor: „Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jährlich vor dem 1. September … eine Mitteilung über die Entwicklung des Weinbaupotenzials mit einer Aufstellung der in ihrem Gebiet mit Reben bepflanzten Flächen“ sowie „vor dem 1. Dezember: … einen Bericht über die Entwicklung des Weinbaupotenzials“.

(59)

Die französischen Behörden erinnern daran, dass sie dem Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften jährlich gemäß Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 eine Aufstellung der Rebflächen, aufgeschlüsselt nach Departements und Traubensorten (Keltertrauben, darunter Keltertrauben, aus denen Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete (QbA) gewonnen werden, Tafeltrauben) sowie eine ebenfalls nach Departements und Traubensorten aufgeschlüsselte Aufstellung über die Rodungen und Pflanzungen übermitteln. Die französischen Behörden haben Kopien der für das Wirtschaftsjahr 1997/98 übermittelten Aufstellungen beigefügt. Daher sind die französischen Behörden der Auffassung, es könne ihnen nicht vorgeworfen werden, sie hätten gegen die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 verstoßen.

(60)

Will man eine genaue und erschöpfende Übersicht über die Umstellungsbeihilfe im Rahmen des „Plan Rivesaltes“ erhalten, muss nach Auffassung der französischen Behörden berücksichtigt werden, dass der in dem Plan vorgesehene Zusatzbetrag für die Erneuerung für die mit „Muscat de Rivesaltes“-Trauben bestockten Rebflächen nicht gezahlt worden ist, sondern nur die Beihilfe für die Erneuerung zu den in der nationalen Tabelle aufgeführten Sätzen. Allerdings ist in dem Betrag von 85 Mio. FRF, von dem in den vorangegangenen Schreiben der französischen Behörden die Rede ist, ein Betrag von 31 Mio. FRF für die nationale Beihilfe zur Erneuerung der Rebflächen enthalten, der der mit Muscat-Trauben bestockten Rebfläche entspricht.

(61)

Somit ergibt sich für die Umstellungsbeihilfe im Rahmen des Plan Rivesaltes für die Flächen, auf denen Rebsorten- und Landweine sowie „Côtes du Roussillon villages“ erzeugt werden, folgendes Bild:

a)

In dem geografischen Gebiet, für das der Plan Rivesaltes galt, haben 875 Erzeuger mit Rebflächen, auf denen Rebsorten- und Landwein sowie „Côtes du Roussillon villages“ erzeugt wurden, für 2 357 ha die französische Beihilfe für die Erneuerung der Rebflächen im Betrag von 57,280 Mio. FRF erhalten.

b)

Diese 875 Erzeuger haben für 1 238 ha dieser 2 357 ha einen „außerordentlichen“ Zusatzbetrag zu der nationalen Beihilfe im Rahmen des Plan Rivesaltes erhalten, der sich auf insgesamt 8,006 Mio. FRF belief und zu den 28,613 Mio. FRF hinzukommt, die als nationale Beihilfe für die Umstellung dieser 1 238 ha gezahlt worden ist.

c)

Die 875 Erzeuger haben Zusatzbeträge in folgender Höhe erhalten: 662 Erzeuger erhielten 5 000 FRF/ha für 990 ha (Gesamtbetrag: 4,950 Mio. FRF); 80 Erzeuger erhielten 10 000 FRF/ha für 133 ha (Gesamtbetrag: 1,330 Mio. FRF) und 133 Erzeuger erhielten 15 000 FRF/ha für 115 ha (Gesamtbetrag: 1,726 Mio. FRF).

(62)

Insgesamt wurde also im Rahmen des Plans 875 Erzeugern ein Betrag von 36,623 Mio. FRF für eine Fläche von 1 238 ha gewährt.

(63)

In 221 Fällen wurden mehr als 33 000 FRF/ha gezahlt, betroffen ist eine Fläche von 166 ha, der Gesamtbeträg beläuft sich auf 0,883 Mio. FRF.

(64)

Die französischen Behörden haben eine Aufstellung der bei der Umstellung verwendeten Sorten sowie eine Aufstellung der Dekrete zur jährlichen Festsetzung der Beihilfesätze übermittelt.

2.   BEIHILFEN ZU WERBEKAMPAGNEN UND BETRIEBSBEIHILFEN FÜR BESTIMMTE AOC

(65)

Die französischen Behörden geben einleitend an, dass diese Maßnahmen nicht über den 31. Dezember 2000 hinaus verlängert worden sind.

(66)

Die Werbekampagnen, die aus dem freiwilligen Pflichtbeitrag finanziert werden konnten, unterschieden sich nicht von den Werbekampagnen, die aus der steuerähnlichen Abgabe finanziert wurden; diese Maßnahmen sind der Kommission notifiziert und von ihr genehmigt worden (Beihilfen Nr. N 230/90 (11) und N 184/97).

(67)

Mit den Mitteln aus dem freiwilligen Pflichtbeitrag konnten daher die aus der steuerähnlichen Abgabe finanzierten Maßnahmen fortgeführt werden. Es habe sich nämlich als unbedingt notwendig erwiesen, besondere Absatzmaßnahmen für diese Weine durchzuführen, um in Anbetracht einer äußerst schwierigen Marktlage, die die lokale Weinwirtschaft stark belastet hat, neue Absatzmärkte erschließen zu können.

(68)

Die französischen Behörden geben zu bedenken, dass die Finanzierung der Beihilfen zur Absatzförderung zu 100 % zulässig sei. Zu den Werbebeihilfen stellen die französischen Behörden fest, dass es sich um Kampagnen zugunsten von AOC-Weinen gehandelt habe, die aus steuerähnlichen Abgaben und freiwilligen Pflichtbeiträgen finanziert worden seien.

(69)

In Beantwortung eines entsprechenden Ersuchens der Kommission haben die französischen Behörden Kopien des produzierten Werbematerials übermittelt.

3.   BEMERKUNGEN ZU DEN STELLUNGNAHMEN DRITTER

(70)

Mit Schreiben vom 10. September 2004 haben die französischen Behörden auf die Stellungnahmen Dritter reagiert. Sie erklären, in den Stellungnahmen werde insbesondere behauptet, die Beihilfen seien zum ausschließlichen Nutzen eines Konkurrenzunternehmens zweckentfremdet worden. Die französischen Behörden haben diese Behauptungen entschieden zurückgewiesen, die direkt die Integrität der betreffenden Verwaltungen in Frage stellten, und haben die Kommission daher gebeten, diese Argumente nicht zu berücksichtigen.

V.   WÜRDIGUNG

1.   ARTIKEL 87 ABSATZ 1 EG-VERTRAG

(71)

Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag bestimmt Folgendes: „Soweit in diesem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen.“

(72)

Nach Artikel 76 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein, die zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung in Kraft war, sind vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen der Verordnung die Artikel 92 bis 94 des Vertrags (jetzt Artikel 87 bis 89) auf die Erzeugung von Weinbauerzeugnissen und den Handel damit anwendbar.

1.1.   VORLIEGEN EINES AUS STAATLICHEN MITTELN FINANZIERTEN SELEKTIVEN VORTEILS

(73)

Darüber hinaus gelten als Beihilfen Maßnahmen gleich welcher Art, die mittelbar oder unmittelbar Unternehmen begünstigen oder die als ein wirtschaftlicher Vorteil anzusehen sind, den das begünstigte Unternehmen unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte.

(74)

Zur Art der Beiträge stellt die Kommission fest, dass es eines staatlichen Rechtsaktes bedurfte, um sie rechtskräftig erheben zu können und dass das Aufkommen aus den Beiträgen für die Durchführung einer staatlichen Politik verwendet wurde. Außerdem ist nicht klar, ob die Begünstigten der Beihilfe die betreffenden Abgaben entrichtet haben. Aus diesen Gründen sind die in der Rechtsprechung des Gerichtshofs vorgeschlagenen Kriterien für eine Ausnahme von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag (12) nicht erfüllt. Somit geht die Kommission davon aus, dass es sich um steuerähnliche Abgaben und damit um staatliche Mittel handelt.

(75)

Des Weiteren gelten nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes als Beihilfen namentlich Maßnahmen, die in verschiedener Form die Belastungen vermindern, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat und die somit zwar keine Subventionen im strengen Sinne des Wortes darstellen, diesen aber nach Art und Wirkung gleichstehen (13).

(76)

Ob eine Beihilfe besteht, muss auf der Ebene der potenziellen Begünstigten des Plan Rivesaltes sowie auf der Ebene der Branchenbeiträge für die Durchführung von Werbe- und Absatzkampagnen und der Betriebsbeihilfen für bestimmte AOC sowie deren Finanzierung beurteilt werden. Die im vorliegenden Fall gewährte Unterstützung hat bestimmte Unternehmen begünstigt, da die Beihilfe nur AOC-Erzeugern in bestimmten Regionen gewährt worden ist.

1.2.   BEINTRÄCHTIGUNG DES HANDELS

(77)

Um festzustellen, ob die vorliegende Beihilfe in den Geltungsbereich von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag fällt, ist schließlich zu klären, ob sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen können.

(78)

Der Gerichtshof hat hierzu Folgendes festgestellt: Wenn ein von einem Mitgliedstaat gewährter Vorteil die Position einer Kategorie von Unternehmen gegenüber anderen Wettbewerbern im innergemeinschaftlichen Handel stärkt, so muss der innergemeinschaftliche Handel als durch den Vorteil beeinflusst erachtet werden (14).

(79)

Dass es im Weinbausektor Handel zwischen den Mitgliedstaaten gibt, ist durch das Bestehen einer gemeinsamen Marktorganisation hinreichend bewiesen.

(80)

Die nachstehende Tabelle illustriert dies am Beispiel des Handels mit Weinbauerzeugnissen zwischen Frankreich und den übrigen Mitgliedstaaten in den beiden letzten Jahren, in denen die erwähnten Umstellungsmaßnahmen in Frankreich durchgeführt wurden.

 

Wein

1999/2000

Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 30.4.2004

Frankreich

Verwendbare Erzeugung

168 076 000 hl

54 271 000 hl

Ausfuhren in die Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 30.4.2004

15 500 000 hl

Einfuhren aus der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 30.4.2004

5 700 000 hl

(81)

Die gewährten Beihilfen können daher den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen bzw. sie können den Wettbewerb verfälschen oder drohen, ihn zu verfälschen, da sie die nationale Erzeugung zum Nachteil der Erzeugung anderer Mitgliedstaaten begünstigen. Der Weinbausektor ist nämlich besonders offen für den Wettbewerb auf Gemeinschaftsebene und reagiert daher auch besonders empfindlich auf alle Maßnahmen, die die Erzeugung in einem Mitgliedstaat begünstigen.

1.3.   SCHLUSSFOLGERUNGEN HINSICHTLICH DES BEIHILFECHARAKTERS IM SINNE VON ARTIKEL 87 ABSATZ 1 EG-VERTRAG

(82)

Aufgrund dieser Ausführungen ist die Kommisison der Auffassung, dass die Maßnahmen zugunsten der Unternehmen, die AOC-Weine in bestimmten Regionen erzeugen, einen aus öffentlichen Mitteln finanzierten Vorteil darstellen, der ihnen, nicht aber anderen Marktbeteiligten gewährt wird. Diese Maßnahmen verfälschen daher den Wettbewerb oder drohen ihn zu verfälschen, indem sie bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige begünstigen und daher den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen können. Sie stellen daher eine staatliche Beihilfeim Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar.

2.   VEREINBARKEIT DER BEIHILFEN MIT DEM GEMEINSAMEN MARKT

(83)

Artikel 87 EG-Vertrag sieht jedoch Ausnahmen vom allgemeinen Grundsatz der Unvereinbarkeit staatlicher Beihilfen mit dem Vertrag vor, auch wenn einige dieser Ausnahmen und insbesondere die in Absatz 2 genannten ganz offensichtlich hier keine Anwendung finden können. Diese Ausnahmebestimmungen wurden von den französischen Behörden nicht angeführt.

(84)

Die in Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag aufgeführten Ausnahmen sind bei der Prüfung von Beihilfen für eine Region oder einen Sektor oder bei jedem Einzelfall der Anwendung allgemeiner Beihilferegelungen streng auszulegen. Sie können insbesondere nur dann eingeräumt werden, wenn die Kommission feststellen kann, dass die Beihilfe für die Verwirklichung eines der genannten Ziele erforderlich ist. Würden diese Ausnahmen auch für Beihilfen gewährt, die eine solche Gegenleistung nicht bieten, würde dies bedeuten, Beeinträchtigungen des Handels zwischen den Mitgliedstaaten und Wettbewerbsverzerrungen zuzulassen, ohne dass dies im Gemeinschaftsinteresse begründet wäre, und dabei den Wirtschaftsbeteiligten bestimmter Mitgliedstaaten ungerechtfertigte Vorteile zu verschaffen.

(85)

Nach Ansicht der Kommission dienen die vorliegenden Beihilfen nicht der Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung eines Gebiets, in dem gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag die Lebenshaltung außerordentlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht. Sie dienen aber auch nicht der Förderung eines wichtigen Vorhabens von gemeinsamem europäischem Interesse oder der Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b EG-Vertrag. Ebenso wenig dienen sie der Förderung der Kultur oder der Erhaltung des kulturellen Erbes im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe d EG-Vertrag.

(86)

Nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag können jedoch Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Um für diese Ausnahme in Betracht zu kommen, müssen die Beihilfen zur Entwicklung des betreffenden Wirtschaftssektors beitragen.

2.1.   RECHTSWIDRIGKEIT DER BEIHILFEN

(87)

Die Kommission stellt fest, dass die französischen Behörden die beabsichtigte Einführung der Beihilfe nicht wie in Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag gefordert notifiziert haben. Artikel 1 Buchtabe f der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 definiert rechtswidrige Beihilfen als neue Beihilfen, die unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag eingeführt wurden. Die Verpflichtung zur Anmeldung staatlicher Beihilfen ist in Artikel 1 Buchstabe c der genannten Verordnung festgeschrieben (15).

(88)

Da die von Frankreich durchgeführten Maßnahmen Elemente staatlicher Beihilfen enthalten, handelt es sich um neue Beihilfen, die bei der Kommission nicht angemeldet wurden und somit rechtswidrig im Sinne des Vertrags sind.

2.2.   BESTIMMUNG DER LEITLINIEN FÜR DIE BEURTEILUNG NICHT ANGEMELDETER MASSNAHMEN

(89)

Nach Ziffer 23.3 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrarsektor und gemäß der Bekanntmachung der Kommission über die zur Beurteilung unrechtmäßiger staatlicher Beihilfen anzuwendenden Regeln (16) ist jede im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 unrechtmäßige Beihilfe anhand der zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe geltenden Regeln und Leitlinien zu beurteilen.

(90)

Der Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen im Agrarsektor gilt seit dem 1. Januar 2000. Daher muss jede nach diesem Datum gewährte Beihilfe auf der Grundlage der Bestimmungen des Gemeinschaftsrahmens und jede vor diesem Zeitpunkt gewährte Beihilfe gegebenenfalls auf der Grundlage der vor dem 1. Januar 2000 in Kraft befindlichen Vorschriften und der vor diesem Datum gängigen Praxis bewertet werden.

(91)

Nach Ziffer 3.2 des Gemeinschaftsrahmens ist, obgleich die Artikel 87, 88 und 89 EG-Vertrag auf die von den gemeinsamen Marktorganisationen erfassten Sektoren in vollem Umfang anwendbar sind, die Anwendung dieser Artikel nach wie vor den Vorschriften der entsprechenden Verordnungen nachgeordnet. Anders ausgedrückt kann sich daher ein Mitgliedstaat auf die Artikel 87, 88 und 89 EG-Vertrag nicht vorrangig gegenüber den Bestimmungen der Verordnung über die Marktorganisation für diesen Sektor berufen (17). Daher muss die Kommission auch prüfen, ob eine Beihilfe das ordnungsgemäße Funktionieren der betreffenden Marktorganisation beeinträchtigen würde und daher mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar wäre.

(92)

Die im Rahmen des „Plan Rivesaltes“ vorgesehenen Beihilfen wurden im Zeitraum 1. Januar 1997 bis 31. Juli 2000 gewährt, d. h. vor Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein am 1. August 2000. Da es sich um Maßnahmen im Geltungsbereich der gemeinsamen Marktorganisation für Wein handelt, müssen sie auf der Grundlage der damals geltenden Vorschriften, d. h. der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 bewertet werden.

(93)

Die Vereinbarkeit der Beihilfen für Werbekampagnen für bestimmte AOC, die nach Aussage der französischen Behörden nicht über den 31. Dezember 2000 hinaus verlängert wurden, muss auf der Grundlage der Gemeinschaftsleitlinien für staatliche Beihilfen zur Werbung für in Anhang I des EG-Vertrags genannte Erzeugnisse und bestimmte nicht in Anhang I genannte Erzeugnisse (18) bewertet werden. Nach Randnummer 70 dieser Leitlinien werden rechtswidrige Beihilfen im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 nach den zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe anwendbaren Vorschriften und Leitlinien beurteilt.

(94)

Die aus einer steuerähnlichen Abgabe finanzierten staatlichen Beihilfen, die mit Hilfe dieser Beihilfen finanzierten Maßnahmen sowie die Finanzierung der Beihilfen selbst sind von der Kommission zu prüfen.

2.3.   PRÜFUNG IM LICHTE DER ANZUWENDENDEN BESTIMMUNGEN

2.3.1.   Die Beihilfen

2.3.1.1.   Die Stilllegungsprämie

(95)

Die Stilllegungsprämie wurde über einen Branchenbeitrag finanziert, der von der öffentlichen Hand in einem Pflichtbeitrag für die Umstellung von Rebflächen umgewandelt wurde. Mit der Prämie sollten die Erzeuger für Einkommensverluste entschädigt werden, die durch den Verzicht auf die Verwendung der AOC und durch die Umstellung auf die Erzeugung von Tafel- und Landweinen entstanden sind.

(96)

Stilllegungsprämien wir die in der französischen Beihilferegelung vorgesehenen waren in der gemeinsamen Marktorganisation für Wein, genauer gesagt in der Verordnung (EWG) Nr. 456/80, nicht vorgesehen. Diese Verordnung sah lediglich eine Prämie für die vorübergehende Aufgabe bzw. die endgültige Aufgabe der Erzeugung vor, die Erzeugern gezahlt wurde, die sich entschlossen hatten, insbesondere durch die Rodung von Rebflächen zur Verringerung des gemeinschaftlichen Weinbaupotenzials beizutragen.

(97)

Die Kommission stellt fest, dass mit der französischen Maßnahme keine Verringerung der erzeugten Mengen bezweckt wurde, sondern dass sie nur dazu dienen sollte, die Erzeuger zum Verzicht auf die Verwendung der AOC „Rivesaltes“ zu bewegen. Da somit keine Verringerung des Weinbaupotenzials erfolgt ist und da mit der Prämie keine Maßnahme für die Aufgabe von Rebflächen finanziert wurde, fällt die Maßnahme nicht in den Anwendungsbereich der früheren gemeinsamen Marktorganisation für Wein.

(98)

Auch wenn der Rückgriff auf die Verordnung (EWG) Nr. 456/80 ausgeschlossen scheint, da die Erzeugung nicht aufgegeben wurde, muss die Maßnahme im Lichte anderer horizontaler Bestimmungen über staatliche Beihilfen geprüft werden. So steht gemäß ihrem Artikel 17 die Verordnung der Gewährung von Beihilfen, die in einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehen sind und mit denen ähnliche Ziele wie mit der Verordnung erreicht werden sollen, vorbehaltlich einer Prüfung gemäß den Artikeln 92 bis 94 (jetzt Artikel 87 bis 89) EG-Vertrag nicht entgegen.

(99)

Mit der Maßnahme war keine Aufgabe der Erzeugung bezweckt. Es ist also nicht möglich, sie einer Maßnahmen gleichzustellen, mit der ähnliche Ziele wie mit der Verordnung (EWG) Nr. 456/80 erreicht werden sollen, d. h. eine Verringerung des Weinbaupotenzials.

(100)

Die französischen Behörden haben selbst erklärt, dass mit der Maßnahme keine Verringerung des Weinbaupotenzials bezweckt war, sondern dass sich die Begünstigten verpflichten mussten, den auf den stillgelegten Flächen erzeugten Wein ohne AOC als Land- oder Tischwein zu vermarkten.

(101)

Die französischen Behörden führen aus, dass die Prämie den Begünstigten einen Ausgleich für ihre Verpflichtung bieten sollte, den auf den stillgelegten Flächen erzeugten Wein ohne AOC zu vermarkten. Daher hätten die Begünstigten kein zusätzliches Einkommen erhalten, sondern lediglich einen Ausgleich für entgangene Gewinne. Somit sei die Prämie nicht mit einer einfachen Betriebsbeihilfe gleichzusetzen, die die Unternehmen vorschriftswidrig entlastet hätte.

(102)

Die Kommission ist jedoch anders als die französischen Behörden der Auffassung, dass die nationale Beihilfe durchaus die Erzeuger finanziell entlasten sollte, die sich als Unternehmer aus freien Stücken zu einem bestimmten wirtschaftlichen Verhalten entschlossen haben, dessen Kosten Ausgaben im Zusammenhang mit ihrer üblichen Tätigkeit zu sein scheinen. Der vom Staat gewährte Ausgleich für einen Gewinnausfall, den der Wirtschaftsbeteiligte aus freien Stücken auf sich nimmt, stellt eine staatliche Beihilfe dar, die dazu führt, dass die wirtschaftlichen Auswirkungen eines solchen Vorgehens abgemildert werden.

(103)

Gemäß der ständigen Praxis der Kommission vor Inkrafttreten des Gemeinschaftsrahmens am 1. Januar 2000 und gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs (19) sind Betriebsbeihilfen Beihilfen, mit denen ein Unternehmen von den Kosten befreit werden soll, die es normalerweise im Rahmen seiner laufenden Verwaltung oder seiner üblichen Tätigkeiten hätte tragen müssen. Das Gericht erinnert daran, dass nach ständiger Rechtsprechung Betriebsbeihilfen in Anwendung von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag keinesfalls als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können, da sie die Handelsbedingungen in einer Weise verändern würden, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft.

(104)

Dieser Gedanke wird in Ziffer 3.5 des Gemeinschaftsrahmens aufgenommen. Danach sind einseitige staatliche Beihilfemaßnahmen, die lediglich dazu bestimmt sind, die finanzielle Lage der Erzeuger zu verbessern, ohne in irgendeiner Weise zur Entwicklung des Sektors insgesamt beizutragen, und vor allem Beihilfen, die allein auf der Grundlage des Preises, der Menge, der Produktionseinheit oder der Betriebsmitteleinheit gewährt werden, als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Betriebsbeihilfen anzusehen. Unter Ziffer 3.5 des Gemeinschaftsrahmens heißt es weiter, dass es in der Natur der Sache liegt, dass solche Beihilfen zudem die Mechanismen der gemeinsamen Marktorganisationen beeinträchtigen können.

(105)

Die Kommission stellt fest, dass die Beihilfe hektarbezogen und pro Jahr für die Fortsetzung der Erzeugung gezahlt wurde und somit eng mit der produzierten Menge zusammenhängt.

(106)

Die Kommission ist daher der Auffassung, dass die Stilllegungsprämie eine Betriebsbeihilfe darstellt, die die Mechanismen der gemeinsamen Marktorganisation beeinträchtigen könnte und daher mit den geltenden Marktordnungs- und Wettbewerbsvorschriften unvereinbar ist.

2.3.1.2.   Die eigentliche Umstellungsbeihilfe

(107)

Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein sah vor, dass alle einzelstaatlichen Beihilfen für die Bepflanzung von Rebflächen ab dem 1. September 1988 untersagt sind, ausgenommen solche Beihilfen, die in spezifischen Gemeinschaftsbestimmungen vorgesehen sind und Kriterien erfüllen, die es insbesondere ermöglichen, eine Verringerung des Produktionsmengen oder eine qualitative Verbesserung ohne Steigerung der Produktion zu erreichen.

(108)

Die Verordnung (EWG) Nr. 2741/89 enthält die Kriterien, anhand deren die einzelstaatlichen Beihilfen für die Bepflanzung von Rebflächen auf ihre Vereinbarkeit mit den Artikeln 92, 93 und 94 des Vertrags (jetzt Artikel 87, 88 und 89) geprüft werden.

(109)

Nach Artikel 2 der genannten Verordnung müssen die einzelstaatlichen Beihilfevorhaben klar erkennen lassen, dass sie dem Ziel der Verminderung oder der qualitativen Verbesserung der erzeugten Menge unter Vermeidung einer Erzeugungssteigerung dienen.

(110)

Nach Artikel 3 der genannten Verordnung muss die Bepflanzung mit einer Sorte erfolgen, die auf der betreffenden Lage nicht als ertragsstark gilt, als qualitätsverbessernde Sorte anerkannt ist und von den einzelstaatlichen Behörden im Rahmen des betreffenden Beihilfevorhabens eigens zugelassen ist.

(111)

Die französischen Behörden haben daran erinnert, dass sie dem Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 jährlich eine Aufstellung über die Rebflächen, aufgeschlüsselt nach Departements und Art der erzeugten Trauben (Keltertrauben, darunter Keltertrauben, aus denen Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete (QbA) gewonnen werden, Tafeltrauben) sowie eine Übersicht über die Rodungen und Pflanzungen vorlegen, die ebenfalls nach Departements und Traubensorten aufgeschlüsselt ist. Die französischen Behörden haben Kopien der für das Wirtschaftsjahr 1997/98 übermittelten Aufstellungen beigefügt.

(112)

Die Kommission hat in der Tat von den französischen Behörden Informationen über die bei der Umstellung verwendeten Sorten erhalten, anhand deren sie die Einhaltung der in den Randnummern 107 bis 110 genannten Bedingungen überprüfen konnte. Dank dieser Informationen konnte die Kommission bereits feststellen, dass die genannten Sorten die Kriterien erfüllten, die in der zum Zeitpunkt der Beihilfebgewährung geltenden Gemeinschaftsregelung vorgesehen waren.

(113)

Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2741/89 sah vor, dass die je Hektar bepflanzte Rebfläche gewährte Beihilfe nicht mehr als 30 % der tatsächlichen Rodungs- und Bepflanzungskosten ausmachen durfte. Die für die Gewährung der Beihilfe zu berücksichtigenden Kosten konnten für jedes Gebiet insbesondere anhand der geomorphologischen Merkmale pauschal bestimmt werden.

(114)

Nach den ersten von den französischen Behörden übermittelten Informationen hat sich die öffentliche Hand mit insgesamt 29,11 % der tatsächlichen Umstellungskosten an der Maßnahme beteiligt. Daher habe der Gesamtbetrag der Beihilfe unter dem in den Gemeinschaftsvorschriften vorgesehenen Höchstsatz von 30 % gelegen.

(115)

Nach Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2741/89 kam es für die Berechnung der Umstellungskosten auf den je Hektar bepflanzte Rebfläche tatsächlich gewährten Beihilfebetrag an. Dies scheint eine Globalberechnung für die gesamte Umstellungsmaßnahme und damit auch Berechnungen auf der Grundlage eines Durchschnittswerts je Hektar auszuschließen.

(116)

Die Kommission ist der Auffassung, dass die Beihilfen in Anbetracht der von den französischen Behörden genannten Kosten je Hektar (110 000 FRF/ha) im vorliegenden Fall auf 33 000 FRF/ha bzw. 30 % der tatsächlichen Kosten der einzelnen Erzeuger hätten begrenzt werden müssen.

(117)

Nach den neuen Informationen der französischen Behörden sind im Rahmen des Plans für eine Fläche von 1 238 ha an 875 Erzeuger insgesamt 36,623 Mio. FRF für die Erneuerung der Rebflächen gezahlt worden. Dabei seien nur in 221 Fällen mehr als 33 000 FRF/ha gezahlt worden, wobei es insgesamt um eine Fläche von 166 ha und einen Betrag von 883 000 FRF gegangen sei.

(118)

Die Kommission folgert daraus, dass jede Überschreitung des Prozentsatzes von 30 % der tatsächlichen Kosten und/oder des Höchstbetrags von 33 000 FRF/ha in diesen Einzelfällen eine mit den geltenden Vorschriften unvereinbare staatliche Beihilfe darstellt.

2.3.1.3.   Beihilfen zu Werbekampagnen und Betriebsbeihilfen für bestimmte AOC

(119)

Die Kommission hat zuletzt im Rahmen der staatlichen Beihilfe N 184/97 für einen Zeitraum bis Ende 2002 eine staatliche Beihilfe genehmigt, die über eine steuerähnliche Abgabe finanziert wurde und u. a. für die Finanzierung von Werbekampagnen und betrieblichen Maßnahmen zugunsten des CIVDN bestimmt war. Die ursprüngliche Regelung war von der Kommission im Jahr 1990 im Rahmen der staatlichen Beihilfe N 230/90 genehmigt worden. Die Kommission kam damals zu dem Schluss, dass Beihilfen für die kollektive Absatzförderung, mit der das Markenimage von Süßweinen bei den Verbrauchern verbessert und der Absatz gefördert werden soll, im Lichte der Rahmenregelung für einzelstaatliche Beihilfen im Bereich der Werbung für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ausgenommen Fischereierzeugnisse) und bestimmte nicht in Anhang II des EWG-Vertrags genannte Erzeugnisse (20) beurteilt werden müssen. Außerdem hat die Kommission die Auffassung vertreten, dass die Kosten im Zusammenhang mit den Verwaltungsausgaben des CIVDN nicht als Beihilfen anzusehen waren.

(120)

Die Kommission vertritt die Auffassung, dass die im Rahmen der staatlichen Beihilfe. N 184/97 erteilte Genehmigung keine stillschweigende Genehmigung einer Änderung oder gar einer weiteren zu der bereits genehmigten Beihilfe hinzukommenden Maßnahme darstellt.

(121)

Die französischen Behörden haben bestätigt, dass die mit dem Aufkommen aus dem freiwilligen Pflichtbeitrag durchgeführten Absatzförderungsmaßnahmen große Ähnlichkeit mit den Maßnahmen aufwiesen, die mit dem Aufkommen aus der bei der Kommission angemeldeten und von ihr genehmigten steuerähnlichen Abgabe finanziert wurden. Nach Aussage der französischen Behörden habe es sich ausschließlich um eine Aufstockung des Gesamtetats für diese Maßnahme gehandelt.

(122)

Da somit bei der Genehmigung dieser Beihilfen die gleichen Bedingungen gegolten haben, kann die Kommission unter Bezugnahme auf ihre Entscheidung im Falle der staatlichen Beihilfe N 184/97 schließen, dass die Beihilfe zu Werbekampagnen und Betriebsbeihilfen für bestimmte AOC, die aus den neuen Beiträgen finanziert wurden, mit den geltenden Wettbewerbsvorschriften vereinbar waren.

(123)

Die Kommission nimmt die Bemerkungen des Dritten zur Kenntnis, demzufolge die finanzierten Maßnahmen gegen die Wettbewerbsvorschriften für Beihilfen im Bereich der Werbung für landwirtschaftliche Erzeugnisse verstoßen hätten, da sie nur bestimmten Unternehmen gewährt worden seien. Die zur Untermauerung dieser Aussage vorgelegten Dokumente zeigen jedoch, dass es sich bei den betreffenden Maßnahmen um Absatzförderungsmaßnahmen gehandelt hat, die Maßnahmen der technischen Hilfe gleichzusetzen sind, deren Begünstigte durchaus die Winzer sein können.

2.3.2.   Finanzierung der Beihilfen

(124)

Gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs (21) ist die Kommission normalerweise der Auffassung, dass sich die Finanzierungsweise einer staatlichen Beihilfe über Pflichtabgaben insofern auf die Beihilfe auswirken kann, als sie protektionistische Auswirkungen hat, die über die Beihilfe im eigentlichen Sinne hinausgehen. Bei den in Frage stehenden Beiträgen handelt es sich tatsächlich um Pflichtabgaben. Entsprechend derselben Rechtsprechung ist die Kommission der Ansicht, dass eine Beihilfe nicht durch steuerähnliche Abgaben finanziert werden kann, die auch auf eingeführte Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten erhoben werden.

(125)

Die Kommission kam bereits insbesondere im Rahmen der staatlichen Beihilfe N 184/97 zu dem Schluss, dass die von Frankreich durchgeführte Regelung nicht für Einfuhrerzeugnisse gegolten hat.

(126)

Aus den Bestimmungen über die Einführung der steuerähnlichen Abgaben geht hervor, dass diese ausschließlich für die Erzeugung von natürlichen Süßweinen mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung aus dem Gebiet Pyrénées-Orientales erhoben wurden. Die Stilllegungsprämie wurde durch einen Beitrag finanziert, der nur für die regionale Erzeugung dieser Weine, nicht aber für eingeführte Erzeugnisse erhoben wurde.

(127)

Mithin lässt sich feststellen, dass Einfuhrerzeugnisse den in Rede stehenden steuerähnlichen Abgaben nicht unterliegen bzw. unterlagen.

VI.   SCHLUSSFOLGERUNG

(128)

Die staatliche Beihilfe in Form einer Stilllegungsprämie, die Frankreich französischen Winzern gewährt hat, die sich verpflichtet haben, für die Ernten 1996 bis 2000 einschließlich auf die Verwendung der AOC „Rivesaltes“ oder „Grand Roussillon“ zu verzichten, ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.

(129)

Die staatliche Beihilfe in Form des Umstellungsplans für Rebflächen der AOC „Rivesaltes“, die Frankreich für die Ernten 1996 bis 2000 einschließlich gewährt hat und die in einzelnen Fällen über 30 % der tatsächlichen Kosten und/oder dem Höchstbetrag von 5 030,82 EUR/ha (33 000 FRF/ha) lag, ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.

(130)

Die staatliche Beihilfe, die Frankreich vom 1. Januar 1998 bis 31. Dezember 2000 in Form von Werbekampagnen und Betriebsbeihilfen für die AOC „Rivesaltes“, „Grand Roussillon“, „Muscat de Rivesaltes“ und „Banyuls“ gewährt hat, ist mit dem Gemeinsamen Markt gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag vereinbar.

(131)

Die Maßnahmen, die Gegenstand dieser Entscheidung sind, sind nicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag bei der Kommission angemeldet worden und stellen somit rechtswidrige Beihilfen im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 dar.

(132)

Die Kommission bedauert, dass Frankreich die Maßnahmen unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag durchgeführt hat.

(133)

Da es sich um Beihilfen handelt, die umgesetzt wurden, ohne die endgültige Entscheidung der Kommission abzuwarten, ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund des verbindlichen Charakters der in Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag festgelegten Verfahrensregeln, deren unmittelbare Wirkung der Gerichtshof in seinen Urteilen vom 19. Juni 1973 in der Rechtssache 77/72, Carmine Capolongo gegen Azienda Agricola Maya (22), vom 11. Dezember 1973 in der Rechtssache 120/73, Gebrüder Lorenz GmbH gegen Bundesrepublik Deutschland (23), und vom 22. März 1977 in der Rechtssache 78/76, Steinicke und Weinlig gegen Bundesrepublik Deutschland (24) anerkannt hat, die Rechtswidrigkeit der fraglichen Beihilfe nicht nachträglich geheilt werden kann (Urteil vom 21. November 1991 in der Rechtssache C-354/90, Fédération nationale du commerce extérieur des produits alimentaires und andere gegen Frankreich (25).

(134)

Der Gerichtshof stellt dazu Folgendes fest: „Daraus folgt, dass es grundsätzlich den nationalen Gerichten obliegt, die Erstattung der Abgaben oder Beiträge anzuordnen, die speziell zur Finanzierung einer Beihilfe erhoben wurden, wenn die Finanzierungsweise Bestandteil der Beihilfe ist und diese unter Missachtung der Meldepflicht durchgeführt worden ist.“ Des Weiteren stellt der Gerichtshof fest: „Hierzu ist daran zu erinnern, dass es zum einen Sache der nationalen Gerichte ist, die Rechte des Einzelnen dagegen zu schützen, dass staatliche Stellen das in Artikel 88 Absatz 3 Satz 3 EG-Vertrag ausgesprochene Verbot der Durchführung der Beihilfen, das unmittelbare Wirkung hat, verletzen. Wird eine solche Verletzung von einem Einzelnen, der hierzu berechtigt ist, geltend gemacht und von den nationalen Gerichten festgestellt, so müssen diese entsprechend ihrem nationalen Recht daraus alle Folgerungen sowohl für die Gültigkeit der Rechtsakte zur Durchführung der betreffenden Beihilfemaßnahmen als auch für die Wiedereinziehung der gewährten finanziellen Unterstützungen ziehen.“ (26)

(135)

In Negativentscheidungen hinsichtlich rechtswidriger Beihilfen entscheidet die Kommission gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999, dass der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern. Diese Rückforderung ist notwendig, um durch die Beseitigung aller finanziellen Vorteile, die dem Empfänger der rechtswidrigen Beihilfe unberechtigterweise seit dem Datum der Gewährung dieser Beihilfe zugeflossen sind, die frühere Lage wiederherzustellen.

(136)

Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 bestimmt, dass die zurückzufordernde Beihilfe Zinsen umfasst, die nach einem von der Kommission festgelegten angemessenen Satz berechnet werden. Die Zinsen sind von dem Zeitpunkt, ab dem die rechtswidrige Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung zahlbar.

(137)

Die Beihilfen sind nach den im französischen Recht vorgesehenen Verfahren zurückzufordern. Die Beträge umfassen die Zinsen vom Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung. Grundlage für die Berechnung der Zinsen ist der Referenzzinssatz der Kommission, der in der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze vorgesehen ist (27).

(138)

Der Kommission liegen keine Informationen über den Gesamtbetrag der im Rahmen der Stilllegungsprämie gewährten Beihilfen vor, da sie weder den Betrag der Einnahmen noch die Zahl der Hektar kennt, für die die Beihilfe gewährt wurde. Obwohl ihre Schlussfolgerungen durch die Bemerkungen Dritter unberührt bleiben, nimmt die Kommission die Bemerkung zur Kenntnis, der zufolge die „Stilllegungsprämie“ von den französischen Behörden aus zusätzlichen, nicht angemeldeten staatlichen Beihilfen finanziert wurde. Nach den der Kommission vorliegenden Informationen belief sich der Betrag der staatlichen Beihilfe zur Finanzierung der „Umstellungsbeihilfe“ auf 11,01 Mio. EUR.

(139)

Diese Entscheidung greift etwaigen von der Kommission gezogenen Konsequenzen im Rahmen der Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) nicht vor —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

1.   Die staatliche Beihilfe, die Frankreich in Form einer „Stilllegungsprämie“ französischen Winzern gewährt hat, die sich verpflichtet haben, von der Ernte 1996 bis zur Ernte 2000 einschließlich auf die Verwendung der kontrollierten Ursprungsbezeichnung (AOC) „Rivesaltes“ oder „Grand Roussillon“ zu verzichten, ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.

2.   Die staatliche Beihilfe, die Frankreich in Form des Umstellungsplans für AOC Rivesaltes von der Ernte 1996 bis zur Ernte 2000 einschließlich gewährt hat und die 30 % der tatsächlichen Kosten und/oder den Höchstbetrag von 5 030,82 EUR/ha (33 000 FRF/ha) in Einzelfällen überschritten hat, ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.

3.   Die staatliche Beihilfe, die Frankreich in der Zeit vom 1. Januar 1998 bis zum 31. Dezember 2000 in Form von Werbekampagnen und Betriebsbeihilfen für die AOC „Rivesaltes“, „Grand Roussillon“, „Muscat de Rivesaltes“ und „Banyuls“ gewährt hat, ist mit dem Gemeinsamen Markt gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag vereinbar.

Artikel 2

1.   Frankreich ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um die im Rahmen der in Artikel 1 Absätze 1 und 2 genannten Beihilfemaßnahmen gezahlten Beihilfen von den Empfängern zurückzufordern.

Die Rückforderung der Beihilfe hat unverzüglich im Einklang mit den nationalen Verfahren zu erfolgen, sofern diese die sofortige, tatsächliche Vollstreckung der Entscheidung ermöglichen. Die zurückzufordernde Beihilfe umfasst Zinsen von dem Zeitpunkt an, ab dem die Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung stand, bis zur tatsächlichen Rückzahlung der Beihilfe. Grundlage für die Berechnung dieser Zinsen ist der Referenzzinssatz der Kommission, der in der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze vorgesehen ist.

2.   Für die Rückforderung der in Artikel Absatz 1 genannten mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfen teilt Frankreich der Kommission den Gesamtbetrag der im Rahmen dieser Maßnahme gewährten Beihilfen, ihre Finanzierungsweise einschließlich des Gesamtbetrags der Einnahmen aus dem hierzu eingeführten Branchenbeitrag sowie die Zahl der Hektar, für die die „Stilllegungsprämie“ gewährt worden ist, mit.

Artikel 3

Frankreich teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet.

Brüssel, den 19. Januar 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. C 82 vom 5.4.2003, S. 2.

(2)  Siehe Fußnote 1.

(3)  1 FRF = rund 0,15 EUR.

(4)  ABl. L 84 vom 27.3.1987, S. 1. Verordnung aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 (ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1).

(5)  ABl. L 57 vom 29.2.1980, S. 16. Verordnung aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999.

(6)  Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 8. Juni 1995, Rechtssache T-459/93, Siemens SA gegen Kommission, Slg. II-01675.

(7)  ABl. C 28 vom 1.2.2000, S. 2.

(8)  ABl. L 264 vom 12.9.1989, S. 5. Verordnung aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 (ABl. L 143 vom 16.6.2000, S. 1).

(9)  ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. Verordnung geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(10)  Schreiben der Kommission SG(97) D/3741 vom 16. Mai 1997.

(11)  Schreiben der Kommission SG(90) D/25148 vom 22. August 1990.

(12)  Urteil des Gerichtshofs vom 15.7.2004, Rechtssache C-345/02, noch nicht in der Sammlung veröffentlicht.

(13)  Urteil des Gerichtshofs vom 22.5.2003, Rechtssache C-355/00, Freskot, Slg. S. I-5263.

(14)  Urteil des Gerichtshofs vom 17.9.1980, Rechtssache 730/79, Philipp Morris, Slg, S. 2671, Randnr. 11.

(15)  „Neue Beihilfen“ sind alle Beihilfen, also Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen, die keine bestehenden Beihilfen sind, einschließlich Änderungen bestehender Beihilfen.

(16)  ABl. C 119 vom 22.5.2002, S. 22.

(17)  Urteil des Gerichtshofs vom 26.6.1979, Rechtssache 177/78, Pigs and Bacon Commission gegen McCarren, Slg, S. 2161.

(18)  ABl. C 252 vom 12.9.2001, S. 5.

(19)  Urteil in der Rechtssache Siemens (siehe oben).

(20)  ABl. C 302 vom 12.11.1987, S. 6.

(21)  Urteil des Gerichtshofs vom 25.6.1970, Rechtssache 47/69, Frankreich gegen Kommission, Slg, S. 487.

(22)  Slg, S. 611.

(23)  Slg, S. 1471.

(24)  Slg, S. 595.

(25)  Slg. S. I-5505.

(26)  Urteil des Gerichtshofs vom 21.10.2003, verbundene Rechtssachen C-261/01 und C-262/01, Van Calster e.a., noch nicht in der Sammlung veröffentlicht.

(27)  Mitteilung der Kommission über die Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (ABl. C 273 vom 9.9.1997, S. 3).


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