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Document 32007D0142

2007/142/EG: Beschluss der Kommission vom 28. Februar 2007 zur Einrichtung eines Gemeinschaftlichen Veterinär-Notfallteams zur Unterstützung der Kommission bei der Hilfestellung für Mitgliedstaaten und Drittländer in Veterinärangelegenheiten im Zusammenhang mit bestimmten Tierseuchen

ABl. L 62 vom 1.3.2007, p. 27–29 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 219M vom 24.8.2007, p. 305–307 (MT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2007/142(1)/oj

1.3.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 62/27


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 28. Februar 2007

zur Einrichtung eines Gemeinschaftlichen Veterinär-Notfallteams zur Unterstützung der Kommission bei der Hilfestellung für Mitgliedstaaten und Drittländer in Veterinärangelegenheiten im Zusammenhang mit bestimmten Tierseuchen

(2007/142/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Bei Ausbruch oder bei Verdachtsfällen bestimmter Tierseuchen ist die Kommission gehalten, den Mitgliedstaaten und Drittländern durch das epidemiologische Fachwissen hochqualifizierter Veterinärsachverständiger Unterstützung zu bieten. Die Frage der Verfügbarkeit von Fachwissen im Veterinärbereich wurde auch im Rahmen des Rates Landwirtschaft und Fischerei aufgeworfen.

(2)

Die unverzügliche Verfügbarkeit eines solchen Fachwissens im Veterinärbereich ermöglicht es der Kommission, ihre Aufgaben zu erfüllen, vor allem bei umfangreichen Ausbrüchen bestimmter Tierseuchen.

(3)

Fachwissen und Hilfestellung werden am wirksamsten durch ein spezialisiertes Sachverständigenteam bereitgestellt, beispielsweise durch ein Gemeinschaftliches Veterinär-Notfallteam, dessen Mitglieder der Kommission bei Bedarf zur Verfügung stehen. Ein solches Team sollte eingerichtet und dessen Rolle und Aufgaben definiert werden.

(4)

Um der Kommission die notwendige veterinärtechnische Hilfestellung zu leisten, kann es notwendig sein, die Mitglieder des Gemeinschaftlichen Veterinär-Notfallteams in die betreffenden Mitgliedstaaten oder Drittländer zu entsenden. In diesem Fall sollten die Mitglieder mit den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats oder Drittlands zusammenarbeiten.

(5)

Das Gemeinschaftliche Veterinär-Notfallteam sollte gegebenenfalls eng mit internationalen Sachverständigengruppen wie dem Europäischen Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC), der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE), der Welternährungsorganisation (FAO) und der Weltgesundheitsorganisation (WHO) zusammenarbeiten, um sicherzustellen, dass das verfügbare Fachwissen optimal genutzt wird —

BESCHLIESST:

Artikel 1

(1)   Es wird ein Gemeinschaftliches Veterinär-Notfallteam eingerichtet („das Team“), um veterinärtechnische Hilfestellung bei der Bekämpfung von meldepflichtigen Seuchen gemäß Liste in Anhang I der Richtlinie 82/894/EWG des Rates (1) („die Seuchen“) zu bieten.

(2)   Als Mitglieder des Teams werden Sachverständige aus den Bereichen Veterinärepidemiologie, Virologie, wild lebende Tiere, Verwaltung von Tilgungsprogrammen, Labordiagnostik, Organisation von Veterinärdiensten und Rechtsrahmen, Risikokommunikation, Management und anderen relevanten Bereichen der Bekämpfung von Tierseuchen benannt.

Artikel 2

(1)   Das Team unterstützt die Kommission bei veterinärtechnischen Fragen in Zusammenhang mit Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, die bei Ausbrüchen oder Verdachtsfällen von Tierseuchen zu treffen sind.

Diese Unterstützung umfasst insbesondere

a)

Hilfestellung vor Ort in wissenschaftlichen, technischen und Managementfragen im Hinblick auf die Überwachung, Kontrolle, Bekämpfung und Tilgung der Seuchen in enger Kooperation und Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden des von dem Seuchenausbruch oder –verdacht betroffenen Mitgliedstaats oder Drittlands;

b)

spezifische wissenschaftliche Beratung über geeignete Diagnoseverfahren und epidemiologische Untersuchungen in Koordination mit dem betreffenden Gemeinschaftlichen Referenzlaboratorium gemäß der Liste in Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) und gegebenenfalls mit anderen Referenzlaboratorien;

c)

spezifische Hilfestellung zur Gewährleistung der Koordination zwischen den Veterinärdienststellen der Mitgliedstaaten und Drittländer und mit dem betreffenden Gemeinschaftlichen Referenzlaboratorium gemäß Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 beziehungsweise anderen Referenzlaboratorien.

(2)   Die Kommission kann auf ihrer Website einen zusammenfassenden Bericht über die Aktivitäten des Teams und eventuelle sich daraus ergebende Schlussfolgerungen oder Arbeitsdokumente veröffentlichen.

Artikel 3

(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis spätestens 1. Juni jedes Jahres und zum ersten Mal nicht später als 30 Tage nach dem Datum der Veröffentlichung des vorliegenden Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union die Liste der Sachverständigen, die sie für das folgende Kalenderjahr als Mitglieder des Teams vorschlagen.

Bei dieser Gelegenheit übermitteln die Mitgliedstaaten alle einschlägigen Angaben über den beruflichen Werdegang und den Fachbereich jedes vorgeschlagenen Sachverständigen.

(2)   Die Kommission wählt aus den von den Mitgliedstaaten vorgeschlagenen Sachverständigen die Mitglieder des Teams aus.

Die Kommission legt den Mitgliedstaaten jedes Jahr bis spätestens 1. November im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit die aktualisierte Liste der Mitglieder des Teams vor.

Die Kommission veröffentlicht diese aktualisierte Liste auf ihrer Website.

Die Namen der Mitglieder werden in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) erfasst, bearbeitet und veröffentlicht.

Mitglieder, die nicht mehr in der Lage sind, einen wirksamen Beitrag zu den Aktivitäten des Teams zu leisten, die ihr Amt niederlegen oder die gegen die Regeln gemäß Artikel 4 des vorliegenden Beschlusses oder gegen Artikel 287 EG-Vertrag verstoßen, können ersetzt werden.

Artikel 4

Das Team entspricht den von den Kommissionsdienststellen auf der Grundlage der Standardgeschäftsordnung für Sachverständigengruppen festgelegten Verfahrensregeln.

Die Geschäftsordnung wird auf der Website der Kommission veröffentlicht.

Artikel 5

Die Mitglieder des Teams

a)

stehen der Kommission bei Bedarf jederzeit kurzfristig zur Verfügung;

b)

verbreiten keine Informationen, über die sie als Ergebnis der Arbeit des Teams verfügen, wenn ihnen mitgeteilt wird, dass diese vertraulich sind.

Artikel 6

Die Mitglieder des Teams haben gemäß den Bestimmungen des Anhangs dieses Beschlusses Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung für ihre Teilnahme an Vor-Ort-Aktivitäten des Teams sowie für die Wahrnehmung der Aufgaben des Teamleiters oder eines Berichterstatters für bestimmte im Zusammenhang mit einer Dienstreise relevante Themen.

Die Reise- und Aufenthaltskosten werden von der Kommission erstattet auf der Grundlage der vom Amt für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche der Europäischen Kommission (Bereich Sachverständige) angewandten Regelung für die Erstattung der Reise-, Aufenthalts- und sonstigen Kosten externer Sachverständiger.

Brüssel, den 28. Februar 2007

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 378 vom 31.12.1982, S. 58.

(2)  ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1; berichtigt im ABl. L 191 vom 28.5.2004, S. 1.

(3)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.


ANHANG

AUFWANDSENTSCHÄDIGUNG

Die Mitglieder des Teams haben Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung für ihre Mitwirkung an den Arbeiten des Teams:

 

Für die Teilnahme an Vor-Ort-Aktivitäten des Teams:

300 EUR für jeden vollen Arbeitstag und 150 EUR für einen Vormittag oder einen Nachmittag oder für die Teilnahme an einer im Zusammenhang mit den Arbeiten des Teams stattfindenden externen Sitzung.

 

Für die Tätigkeit als Teamleiter oder als Berichterstatter bei Aktivitäten, die mindestens einen Arbeitstag in Anspruch nehmen (mit vorheriger schriftlicher Genehmigung der Kommission):

300 EUR.


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