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Document 32007D0029

Entscheidung der Kommission vom 22. Dezember 2006 zur Festlegung von Übergangsmaßnahmen für bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die unter die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates fallen und die vor dem 1. Januar 2007 aus Drittstaaten nach Bulgarien und Rumänien gelangen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 7019) (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 8 vom 13.1.2007, p. 57–58 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 219M vom 24.8.2007, p. 81–82 (MT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO, HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2007/29(1)/oj

13.1.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 8/57


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 22. Dezember 2006

zur Festlegung von Übergangsmaßnahmen für bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die unter die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates fallen und die vor dem 1. Januar 2007 aus Drittstaaten nach Bulgarien und Rumänien gelangen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 7019)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/29/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf den Vertrag über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens, insbesondere auf Artikel 42,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Bulgarien und Rumänien sollen der Europäischen Union am 1. Januar 2007 beitreten. Bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die vor diesem Zeitpunkt aus Drittstaaten nach Bulgarien und Rumänien gelangen, entsprechen nicht den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (1).

(2)

Einige dieser Erzeugnisse sind in Bulgarien und Rumänien in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden, während andere noch nicht in einem Zollverfahren abgefertigt wurden, so dass sie weiterhin der zollamtlichen Überwachung in diesen beiden Ländern unterliegen.

(3)

Um den Übergang von der in Bulgarien und Rumänien geltenden Regelung zu der Regelung zu erleichtern, die sich aus der Anwendung des Gemeinschaftsrechts ergibt, sollten Übergangsmaßnahmen für das Inverkehrbringen dieser Erzeugnisse festgelegt werden.

(4)

Es sollte auch dafür gesorgt werden, dass dem Gemeinschaftsrecht nicht entsprechende Erzeugnisse nicht in andere Mitgliedstaaten gelangen. Sie sollten lediglich auf den Inlandsmärkten von Bulgarien und Rumänien in Verkehr gebracht oder unter angemessenen Bedingungen in einen Drittstaat ausgeführt werden. Da außerdem das derzeitige System zur Rückverfolgung der Erzeugnisse nicht ausreicht, sollten diese nicht dem Gemeinschaftsrecht entsprechenden Erzeugnisse nicht in Betrieben verarbeitet werden, die ihre Erzeugnisse in die Gemeinschaft versenden dürfen.

(5)

Ein Jahr nach dem Beitritt sollten Erzeugnisse, die in diesen beiden Ländern noch nicht in den zollrechtlich freien Verkehr überführt oder ausgeführt worden sind und die weiterhin unter zollrechtlicher Überwachung lagern, vernichtet werden.

(6)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Geltungsbereich

Diese Entscheidung gilt für Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die

a)

in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 fallen, jedoch nicht ihren Anforderungen entsprechen, und

b)

vor dem 1. Januar 2007 aus Drittstaaten nach Bulgarien und Rumänien gelangt sind.

Artikel 2

Vor dem 1. Januar 2007 in den freien Verkehr überführte Erzeugnisse tierischen Ursprungs

(1)   Die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse („Erzeugnisse tierischen Ursprungs“), die vor dem 1. Januar 2007 in Bulgarien und Rumänien („neue Mitgliedstaaten“) in den freien Verkehr überführt werden, dürfen nur bis zum 31. Dezember 2007 auf den jeweiligen Inlandsmärkten in Verkehr gebracht werden.

Die Erzeugnisse tierischen Ursprungs

a)

dürfen nicht in Betrieben verarbeitet werden, die ihre Erzeugnisse in andere Mitgliedstaaten versenden dürfen, und

b)

müssen das zum Zeitpunkt der Überführung in den freien Verkehr in dem neuen Mitgliedstaat vorgeschriebene nationale Kennzeichen tragen.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen gemäß der Richtlinie 89/662/EWG des Rates (2), insbesondere Artikel 3, sicher, dass diese Erzeugnisse tierischen Ursprungs nicht zwischen Mitgliedstaaten gehandelt werden.

(3)   Abweichend von Absatz 1 dürfen die neuen Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 2007 die Ausfuhr dieser Erzeugnisse tierischen Ursprungs in einen Drittstaat unter folgenden Bedingungen erlauben:

a)

die Ausfuhr muss gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) erfolgen;

b)

jede Sendung muss unter Aufsicht der zuständigen Behörde unmittelbar in den Drittstaat befördert werden, ohne das Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten zu durchqueren;

c)

jede Sendung ist in einem von der zuständigen Behörde verplombten Transportmittel auszuführen; die Verplombung ist an der Ausgangszollstelle der neuen Mitgliedstaaten zu prüfen.

Artikel 3

Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die vor dem 1. Januar 2007 in die neuen Mitgliedstaaten gelangt, jedoch noch nicht in den freien Verkehr überführt worden sind

(1)   Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die vor dem 1. Januar 2007 in die neuen Mitgliedstaaten gelangt, jedoch noch nicht in den freien Verkehr überführt worden sind, unterliegen den Bestimmungen der Absätze 2 und 3.

(2)   Diese Erzeugnisse tierischen Ursprungs können gemäß den in Artikel 2 festgelegten Bedingungen in den neuen Mitgliedstaaten in den freien Verkehr überführt oder in einen Drittstaat versendet werden.

(3)   Ab dem 1. Januar 2008 werden Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die der zollamtlichen Überwachung unterliegen, unter Aufsicht der zuständigen Behörde vernichtet.

Die gesamten Kosten einer solchen Vernichtung gehen zu Lasten des Besitzers der Sendung.

Artikel 4

Anwendung

Diese Entscheidung gilt vorbehaltlich des Inkrafttretens der Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens.

Artikel 5

Adressaten

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 22. Dezember 2006

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55. Berichtigung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 22. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 der Kommission (ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 83).

(2)  ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13.

(3)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.


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