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Document 32006R1291

Verordnung (EG) Nr. 1291/2006 der Kommission vom 30. August 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates

ABl. L 236 vom 31.8.2006, p. 20–21 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 312M vom 22.11.2008, p. 117–118 (MT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2009

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/1291/oj

31.8.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 236/20


VERORDNUNG (EG) Nr. 1291/2006 DER KOMMISSION

vom 30. August 2006

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (1), insbesondere auf Artikel 145 Buchstaben c und d,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 der Kommission (2) wurden die Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung ab dem Anwendungsjahr 2005 erlassen.

(2)

Bei der administrativen und operationellen Durchführung der Regelung auf nationaler Ebene hat sich gezeigt, dass es notwendig ist, zu einigen Aspekten der Regelung weitere Durchführungsbestimmungen zu erlassen und die bestehenden Bestimmungen in einigen Punkten klarer zu fassen und anzupassen.

(3)

Um die Übertragung von Zahlungsansprüchen auf Betriebsinhaber zu erleichtern, sind Bestimmungen für die Schaffung von Teilen von Zahlungsansprüchen ohne Flächen sowie für deren Übertragung vorzusehen.

(4)

Wurden Zahlungsansprüche, deren Wert pro Einheit durch Referenzbeträge aus der nationalen Reserve um mehr als 20 % erhöht wurde, nicht gemäß Artikel 42 Absatz 8 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genutzt, so sollte nur die Erhöhung des Wertes unmittelbar der nationalen Reserve zugeschlagen werden.

(5)

Zahlungsansprüche, die aufgrund von Verwaltungsakten oder Gerichtsurteilen aus der nationalen Reserve zugewiesen wurden, um den Betriebsinhabern einen Ausgleich zu gewähren, sollten nicht den Einschränkungen gemäß Artikel 42 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 unterliegen.

(6)

Um das Zirkulieren von Zahlungsansprüchen zu erleichtern, sollten die Betriebsinhaber freiwillig Zahlungsansprüche an die nationale Reserve abgeben können.

(7)

Die Verordnung (EG) Nr. 795/2004 ist daher entsprechend zu ändern.

(8)

Da die Fälle gemäß Artikel 1 Absätze 2 und 4 bereits seit 1. Januar 2005 bzw. 1. Januar 2006 eingetreten sein können, sollte die rückwirkende Geltung dieser Absätze ab den genannten Zeitpunkten vorgesehen werden.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Direktzahlungen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 795/2004 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Beträgt die Größe einer gemäß Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 mit einem Zahlungsanspruch übertragenen Parzelle nur den Bruchteil eines Hektars, so kann der Betriebsinhaber den betreffenden Teil des Anspruchs mit der Fläche gegen einen anhand dieses Bruchteils berechneten Wert übertragen. Der restliche Teil des Anspruchs steht dem Betriebsinhaber zu dem entsprechend berechneten Wert weiterhin zur Verfügung.

Unbeschadet Artikel 46 Absatz 2 der genannten Verordnung wird im Fall, dass ein Betriebsinhaber einen Teil eines Zahlungsanspruchs ohne Flächen überträgt, der Wert der beiden Teile proportional berechnet.“

b)

Absatz 4 wird gestrichen.

2.

Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„Für Zahlungsansprüche, deren Wert pro Einheit gemäß Unterabsatz 2 um mehr als 20 % erhöht wurde, gilt Artikel 42 Absatz 8 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003. Artikel 42 Absatz 8 Unterabsatz 2 der genannten Verordnung findet nur auf die Erhöhung des Werts von Zahlungsansprüchen Anwendung, deren Wert pro Einheit gemäß Unterabsatz 2 um mehr als 20 % erhöht wurde.“

3.

Dem Artikel 23a wird folgender Satz angefügt:

„Artikel 42 Absatz 8 der genannten Verordnung findet auf gemäß dem vorliegenden Artikel zugewiesene Zahlungsansprüche keine Anwendung.“

4.

Dem Artikel 24 wird folgender Absatz angefügt:

„(3)   Die Betriebsinhaber können freiwillig Zahlungsansprüche an die nationale Reserve abgeben, ausgenommen Zahlungsansprüche bei Flächenstilllegungen.“

5.

Artikel 50 erhält folgende Fassung:

„Artikel 50

(1)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission alljährlich auf elektronischem Wege Folgendes mit:

a)

bis spätestens 15. September des ersten Anwendungsjahres der Betriebsprämienregelung und bis spätestens 1. September der Folgejahre die Gesamtzahl der im Rahmen der Betriebsprämienregelung für das laufende Jahr eingereichten Anträge mit dem entsprechenden Gesamtbetrag der Zahlungsansprüche, für die eine Zahlung beantragt wurde, sowie die Gesamtzahl der dazu gehörigen beihilfefähigen Flächen;

b)

bis spätestens 1. September endgültige Angaben zur Gesamtzahl der für das vorangegangene Jahr angenommenen Anträge im Rahmen der Betriebsprämienregelung und den entsprechenden Gesamtbetrag der gegebenenfalls nach Anwendung der Maßnahmen gemäß den Artikeln 6, 10, 11, 24 und 25 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gewährten Zahlungen sowie die Gesamtsumme der zum 31. Dezember des Vorjahres in der nationalen Reserve verbliebenen Beträge.

(2)   Bei regionaler Anwendung der Betriebsprämienregelung gemäß Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 übermitteln die Mitgliedstaaten bis spätestens 15. September des ersten Anwendungsjahres den entsprechenden Anteil an der Obergrenze gemäß Absatz 3 desselben Artikels.

Im ersten Anwendungsjahr der Betriebsprämienregelung stützen sich die Angaben gemäß Absatz 1 Buchstabe a auf die vorläufigen Zahlungsansprüche. Bis 1. März des Folgejahres sind dieselben Angaben auf Basis der endgültigen Zahlungsansprüche zu übermitteln.

(3)   Bei Anwendung der Maßnahmen gemäß Artikel 69 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 teilen die Mitgliedstaaten bis spätestens 1. September die Gesamtzahl der Anträge für das laufende Jahr sowie den entsprechenden Gesamtbetrag für jeden der von dem Einbehalt gemäß demselben Artikel betroffenen Sektoren mit.

Bis spätestens 1. September werden endgültige Angaben zur Gesamtzahl der für das vorangegangene Jahr angenommenen Anträge im Rahmen von Artikel 69 der genannten Verordnung sowie der entsprechende Gesamtbetrag der Zahlungen übermittelt, die für jeden der von dem Einbehalt gemäß demselben Artikel betroffenen Sektoren gewährt wurden.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem Tag des Inkrafttretens mit Ausnahme von Artikel 1 Absatz 2, der mit Wirkung vom 1. Januar 2005 gilt, und von Artikel 1 Absatz 4, der mit Wirkung vom 1. Januar 2006 gilt.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. August 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 953/2006 (ABl. L 175 vom 29.6.2006, S. 1).

(2)  ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1134/2006 (ABl. L 203 vom 26.7.2006, S. 4).


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