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Document 32006R1282

Verordnung (EG) Nr. 1282/2006 der Kommission vom 17. August 2006 mit besonderen Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates im Hinblick auf die Ausfuhrlizenzen und die Ausfuhrerstattungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse

ABl. L 234 vom 29.8.2006, p. 4–28 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 327M vom 5.12.2008, p. 692–734 (MT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 06/12/2009; Aufgehoben durch 32009R1187

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/1282/oj

29.8.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 234/4


VERORDNUNG (EG) Nr. 1282/2006 DER KOMMISSION

vom 17. August 2006

mit besonderen Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates im Hinblick auf die Ausfuhrlizenzen und die Ausfuhrerstattungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 3, Artikel 30 Absatz 1 und Artikel 31 Absatz 14,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 wurden unter anderem die allgemeinen Vorschriften für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse festgelegt, die insbesondere die Überwachung der für die Erstattungen festgesetzten wert- und volumenmäßigen Obergrenzen ermöglichen sollen. Die Durchführungsvorschriften zu dieser Regelung sind mit der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 der Kommission vom 26. Januar 1999 mit besonderen Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates im Hinblick auf die Ausfuhrlizenzen und die Ausfuhrerstattungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (2) erlassen worden.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 174/1999 ist mehrfach und in wesentlichen Teilen geändert worden. Da weitere Änderungen vorgenommen werden müssen, empfiehlt es sich im Interesse der Klarheit und Funktionalität, die Verordnung (EG) Nr. 174/1999 aufzuheben und durch eine neue Verordnung zu ersetzen.

(3)

Nach Maßgabe des Übereinkommens über die Landwirtschaft (3) im Rahmen der GATT-Vereinbarungen der Uruguay-Runde, genehmigt mit dem Beschluss 94/800/EG des Rates (4), (nachstehend „Übereinkommen über die Landwirtschaft“ genannt) gelten in Bezug auf die Gewährung von Ausfuhrerstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse, einschließlich Milcherzeugnisse, in jedem Zwölfmonatszeitraum ab dem 1. Juli 1995 mengen- und wertmäßige Obergrenzen. Um die Einhaltung dieser Obergrenzen zu gewährleisten, ist die Erteilung der Ausfuhrlizenzen zu überwachen, und es sind Mittel und Wege für die angemessene Aufteilung der Mengen vorzusehen, die erstattungsbegünstigt ausgeführt werden können.

(4)

In Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission vom 9. Juni 2000 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (5) sind besondere Vorgänge und bestimmte Mengen aufgeführt, für die bzw. bei deren Unterschreitung keine Ausfuhrlizenz erforderlich ist. Für den Sektor Milch und Milcherzeugnisse sind in diesem Zusammenhang Sonderbestimmungen zu erlassen.

(5)

Die nach der vorgenannten Verordnung zulässige Toleranz zwischen der tatsächlich ausgeführten und der in der Lizenz angegebenen Menge sollte verringert werden, und gleichzeitig sollte im Hinblick auf eine angemessene Kontrolle der Obergrenzen präzisiert werden, dass für Mengen, die über die in der Lizenz angegebenen Mengen hinaus ausgeführt werden, keine Erstattung gewährt wird. Ferner sind die Sicherheiten, die bei Beantragung der Ausfuhrlizenz zu stellen sind, so hoch festzusetzen, dass spekulative Anträge verhindert werden.

(6)

Es ist die Gültigkeitsdauer der Ausfuhrlizenzen festzusetzen.

(7)

Um eine genaue Kontrolle der ausgeführten Erzeugnisse zu ermöglichen und so die Gefahr von Spekulationsgeschäften gering zu halten, sind die Möglichkeiten einer Änderung des Erzeugnisses, für das eine Lizenz erteilt wurde, zu beschränken.

(8)

Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April 1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (6) enthält Bestimmungen über die Verwendung einer Ausfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung der Erstattung für die Ausfuhr eines Erzeugnisses, dessen zwölfstelliger Erzeugniscode von dem in Feld 16 der Lizenz angegebenen Erzeugniscode abweicht. Diese Bestimmungen finden nur Anwendung, wenn für den betreffenden Sektor die Erzeugniskategorien im Sinne von Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 und die Erzeugnisgruppen im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 festgelegt wurden.

(9)

Für den Sektor Milch und Milcherzeugnisse sind die Erzeugniskategorien bereits unter Bezugnahme auf die Kategorien festgelegt worden, die im Übereinkommen über die Landwirtschaft vorgesehen sind. Für eine reibungslose Verwaltung der Regelung sollten diese Kategorien berücksichtigt werden und die Bestimmungen von Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 auf der Grundlage von nur einer Definition von Erzeugnisgruppen Anwendung finden.

(10)

Im Milchsektor gelten für die Festsetzung der Erstattungen stark gestaffelte Erstattungssätze, die sich vor allem nach dem Fettgehalt der Erzeugnisse richten. Um diese Regelung nicht in Frage zu stellen, gleichzeitig aber auch das Ziel von Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 zu wahren, empfiehlt es sich, die Erzeugnisgruppen innerhalb enger Margen festzulegen. In dem Bemühen um Harmonisierung ist diese Regel auf alle Milcherzeugnisse anzuwenden, und es sind entsprechend Erzeugnisgruppen für Käse festzulegen.

(11)

In dem Bemühen um Harmonisierung der Bedingungen, unter denen ein Lizenzinhaber ein Erzeugnis ausführen darf, das nicht dem in Feld 16 der Ausfuhrlizenz genannten Erzeugnis entspricht, mit den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 sollten die Lizenzinhaber nicht mehr verpflichtet sein müssen, vor Abschluss der Ausfuhrformalitäten eine Änderung zu beantragen. Um jegliche Diskriminierung zwischen den im Rahmen der derzeit geltenden Regelung und den im Rahmen der vorliegenden Verordnung ausführenden Marktteilnehmern zu verhindern, kann diese Bestimmung auf Antrag des Lizenzinhabers rückwirkend angewendet werden.

(12)

Damit die Marktteilnehmer an Ausschreibungen von Drittländern teilnehmen können, ohne die Einhaltung der mengenmäßigen Obergrenzen zu gefährden, ist ein System vorläufiger Lizenzen vorzusehen, bei dem den Zuschlagsempfängern eine endgültige Lizenz erteilt wird. Um die ordnungsgemäße Verwendung der Lizenzen zu gewährleisten. empfiehlt es sich für bestimmte Ausfuhren mit Erstattungen, das Bestimmungsland als obligatorische Bestimmung zu betrachten.

(13)

Um die wirksame Kontrolle der erteilten Lizenzen anhand der Mitteilungen der Mitgliedstaaten an die Kommission zu gewährleisten, ist vor der Erteilung der Lizenz eine Bedenkzeit vorzusehen. Im Interesse eines reibungslosen Funktionierens der Regelung und speziell einer angemessenen Aufteilung der Mengen im Rahmen der durch das Übereinkommen über die Landwirtschaft vorgegebenen Grenzen sind verschiedene Verwaltungsmaßnahmen vorzusehen, zu denen insbesondere die Möglichkeit gehört, die Erteilung der Lizenzen auszusetzen und auf die beantragten Mengen erforderlichenfalls einen Kürzungssatz anzuwenden.

(14)

Ausfuhren der Erzeugnisse im Rahmen von Nahrungsmittelhilfeaktionen sind von bestimmten Vorschriften hinsichtlich der Erteilung von Ausfuhrlizenzen auszuschließen.

(15)

Es hat sich herausgestellt, dass für die Ausfuhr von Käse je nach Bestimmung in unterschiedlichem Ausmaß Ausfuhrlizenzanträge gestellt werden. Es empfiehlt sich deshalb, nach Maßgabe der in diesen Anträgen vermerkten Bestimmungen Sondervorschriften anzuwenden und zu diesem Zweck Bestimmungszonen festzulegen und bei Erzeugnissen des KN-Codes 0406 die Einhaltung der jeweils in der Ausfuhrlizenz vermerkten Bestimmung vorzuschreiben.

(16)

Für gezuckerte Milcherzeugnisse, deren Preis anhand des Preises ihrer Bestandteile berechnet wird, ist die Methode für die Festsetzung der Erstattung auf Basis der Prozentsätze der einzelnen Bestandteile festzulegen. Um die Verwaltung der Erstattungen für diese Erzeugnisse und insbesondere die Maßnahmen zur Gewährleistung der Einhaltung der Verpflichtungen für die Ausfuhren im Rahmen des Übereinkommens über die Landwirtschaft zu erleichtern, ist jedoch eine Höchstmenge an zugesetzter Saccharose festzusetzen, für die eine Erstattung gewährt werden kann. Ein Saccharosegehalt von 43 GHT des vollständigen Erzeugnisses ist als repräsentativer Satz für diese Erzeugnisse zu betrachten.

(17)

Im Fall des im aktiven Veredelungsverkehr hergestellten Schmelzkäses können nach Artikel 11 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 Ausfuhrerstattungen für die Schmelzkäsebestandteile gewährt werden, die ihren Ursprung in der Gemeinschaft haben. Zur Gewährleistung einer guten Verwaltung dieser Sondermaßnahme und nachhaltigen Kontrolle ihrer Anwendung sollten besondere Durchführungsbestimmungen erlassen werden.

(18)

Im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Kanada (7), genehmigt mit dem Beschluss 95/591/EG des Rates (8), muss für Käse, für den bei der Einfuhr nach Kanada Präferenzbedingungen gelten, eine von der Gemeinschaft erteilte Ausfuhrlizenz vorgelegt werden. Es sind die Einzelheiten für die Erteilung dieser Lizenz vorzusehen. Um zu gewährleisten, dass die Käsemengen, die unter das Einfuhrkontingent Kanadas fallen, denjenigen entsprechen, für die eine Lizenz erteilt wurde, ist vorzusehen, dass die von den kanadischen Behörden mit einem Sichtvermerk versehenen Lizenzen an die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten zurückgesandt werden und die Mitteilung über die Ausfuhrangaben von den Mitgliedstaaten an die Kommission gesandt wird. Es ist die Notwendigkeit einer Mindestsicherheit zu klären, auch wenn im Rahmen dieser Regelung keine Erstattung beantragt wird.

(19)

Im Rahmen des zusätzlichen Kontingents für die Einfuhr von gemeinschaftlichem Käse in die Vereinigten Staaten von Amerika, das sich aus dem Übereinkommen über die Landwirtschaft ergibt, kann die Gemeinschaft bevorzugte Einführer benennen, die im Rahmen dieses Kontingents einführen dürfen. Damit die Gemeinschaft den Wert des Kontingents maximieren kann, muss ein Verfahren zur Auswahl der zu benennenden Einführer vorgesehen werden, die die betreffenden Erzeugnisse nach Erteilung einer Ausfuhrlizenz ausführen dürfen.

(20)

Gemäß der Vereinbarung zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Dominikanischen Republik zum Einfuhrschutz für Milchpulver in der Dominikanischen Republik (9), genehmigt mit dem Beschluss 98/486/EG des Rates (10), regelt die Gemeinschaft die Verwaltung ihres Anteils an dem Zollkontingent durch die Erteilung von Ausfuhrlizenzen. Daher ist ein Verfahren für die Erteilung dieser Lizenzen vorzusehen. Um zu gewährleisten, dass die in die Dominikanische Republik eingeführten Erzeugnisse Teil des Kontingents sind, und um einen Verband zwischen den eingeführten und den in der Einfuhrlizenz genannten Erzeugnissen herzustellen, ist der Einführer zu verpflichten, bei der Einfuhr eine beglaubigte Abschrift der Ausfuhranmeldung vorzulegen, die bestimmte Angaben enthalten muss.

(21)

Die Verordnung (EWG) Nr. 896/84 der Kommission (11) sieht ergänzende Bestimmungen für die Gewährung der Erstattungen bei Beginn eines neuen Wirtschaftsjahres vor, wenn die Interventionspreise geändert wurden. Diese Bestimmungen betreffen die mögliche unterschiedliche Festsetzung der Erstattungen nach Maßgabe des Herstellungsdatums der Erzeugnisse. Die vorzulegenden Nachweise über das Herstellungsdatum und die Kontrollverfahren zur Prüfung der Genauigkeit der diesbezüglichen Unterlagen und Rechnungen haben sich als sehr kompliziert und aufwändig erwiesen. Dasselbe Ziel kann erreicht werden, indem die Gültigkeitsdauer der Ausfuhrlizenzen angepasst wird. Die Verordnung (EWG) Nr. 896/84 ist daher aufzuheben.

(22)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

EINLEITENDE VORSCHRIFTEN

Artikel 1

Mit dieser Verordnung werden festgelegt:

a)

die allgemeinen Vorschriften über Lizenzen und Erstattungen für Ausfuhren der in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 aufgeführten Erzeugnisse aus der Gemeinschaft,

b)

die besonderen Vorschriften über die Ausfuhr dieser Erzeugnisse aus der Gemeinschaft nach bestimmten Drittländern.

Artikel 2

Die Verordnungen (EG) Nr. 800/1999 und (EG) Nr. 1291/2000 finden Anwendung, soweit in der vorliegenden Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

KAPITEL II

ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

Artikel 3

(1)   Außer in den Fällen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 erster und vierter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 ist eine Ausfuhrlizenz für Ausfuhren aus der Gemeinschaft von in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 genannten Erzeugnissen vorzulegen, für die eine Ausfuhrerstattung beantragt wird.

Abweichend von Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 kann eine Ausfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung der Erstattung für die Gewährung einer Erstattung für die Ausfuhr von Milcherzeugnissen gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 verwendet werden.

(2)   Um für eine Erstattung in Frage zu kommen, müssen die in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 genannten Erzeugnisse den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) und der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) entsprechen und insbesondere in einem zugelassenen Betrieb hergestellt worden sein und die Bedingungen für die Identitätskennzeichnung gemäß Anhang II Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 erfüllen.

Artikel 4

(1)   Der zu zahlende Erstattungsbetrag ist der am Tag der Beantragung der Ausfuhrlizenz oder gegebenenfalls der vorläufigen Lizenz gültige Betrag.

(2)   Lizenzanträge mit Vorausfestsetzung der Erstattung, die im Sinne von Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 für die in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 genannten Erzeugnisse am Mittwoch und Donnerstag nach Ablauf der Angebotsfrist gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 581/2004 der Kommission (14) und Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 582/2004 der Kommission (15) gestellt werden, gelten als am ersten Arbeitstag nach dem genannten Donnerstag gestellt.

(3)   Die Lizenzanträge und die Lizenzen enthalten in Feld 7 das Bestimmungsland sowie den Code des Bestimmungslands oder -gebiets gemäß dem Verzeichnis der Länder und Gebiete für die Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten, das mit der Verordnung (EG) Nr. 750/2005 der Kommission (16) erstellt wurde.

(4)   Für die Zwecke von Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 vierter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 werden, wenn eine Ausfuhranmeldung mehrere unterschiedliche Codes der Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (17) (nachstehend die „Nomenklatur für Ausfuhrerstattungen“ genannt) oder der Kombinierten Nomenklatur enthält, die Angaben zu jedem dieser Codes als gesonderte Anmeldung behandelt.

Artikel 5

Keine Erstattung wird bei der Ausfuhr von Käse gewährt, dessen Preis frei Grenze vor der Anwendung der Erstattung im Ausfuhrmitgliedstaat niedriger ist als 230 EUR je 100 kg. Der „Preis frei Grenze“ ist der Preis ab Fabrik, erhöht um einen Pauschalbetrag von 3 EUR je 100 kg.

Wird eine Erstattung beantragt, so trägt Feld 22 des Lizenzantrags und der Lizenz den Vermerk „Der Mindestpreis frei Grenze gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1282/2006 wird eingehalten.“

Auf Antrag der zuständigen Behörden erbringt der Antragsteller alle zusätzlichen Angaben und Belege, die diese für erforderlich halten, um sich von der Einhaltung des Preises frei Grenze bei der Erfüllung der Zollförmlichkeiten zu überzeugen, und gestattet ihnen gegebenenfalls, jedwede Prüfung der Buchführung im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 4045/89 des Rates (18) durchzuführen.

Artikel 6

(1)   Die Erzeugniskategorien im Sinne des Übereinkommens über die Landwirtschaft im Rahmen der GATT-Vereinbarungen der Uruguay-Runde (nachstehend „Übereinkommen über die Landwirtschaft“ genannt) sind in Anhang I dieser Verordnung festgelegt.

(2)   Die Erzeugnisgruppen im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 sind in Anhang II dieser Verordnung festgelegt.

Artikel 7

(1)   In Feld 16 der Lizenzanträge und der Lizenzen ist der zwölfstellige Erzeugniscode gemäß der Nomenklatur für Ausfuhrerstattungen einzutragen, wenn eine Erstattung beantragt wurde, bzw. der achtstellige Erzeugniscode der Kombinierten Nomenklatur einzutragen, wenn keine Erstattung beantragt wurde. Die Lizenz gilt außer in den in den Absätzen 2 und 3 aufgeführten Ausnahmefällen nur für das so bezeichnete Erzeugnis.

(2)   Abweichend von Absatz 1 gilt eine Ausfuhrlizenz auch für die Ausfuhr eines Erzeugnisses, dessen zwölfstelliger Erzeugniscode von dem in Feld 16 der Lizenz angegebenen Erzeugniscode abweicht, wenn für beide Erzeugnisse derselbe Erstattungssatz gewährt wird und beide Erzeugnisse derselben in Anhang I festgelegten Erzeugniskategorie angehören.

(3)   Abweichend von Absatz 1 gilt eine Ausfuhrlizenz auch für die Ausfuhr eines Erzeugnisses, dessen zwölfstelliger Erzeugniscode von dem in Feld 16 der Lizenz angegebenen Erzeugniscode abweicht, wenn beide Erzeugnisse derselben in Anhang II festgelegten Erzeugnisgruppe angehören.

In diesem Fall wird die gewährte Erstattung nach den Bestimmungen von Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 berechnet.

Artikel 8

Die Ausfuhrlizenz gilt ab dem Tag ihrer Erteilung im Sinne von Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 bis zu folgenden Daten:

a)

für Erzeugnisse des KN-Codes 0402 10 bis zum Ende des vierten Monats, der auf den Monat ihrer Erteilung folgt;

b)

für Erzeugnisse des KN-Codes 0405 bis zum Ende des vierten Monats, der auf den Monat ihrer Erteilung folgt;

c)

für Erzeugnisse des KN-Codes 0406 bis zum Ende des vierten Monats, der auf den Monat ihrer Erteilung folgt;

d)

für die übrigen in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 genannten Erzeugnisse bis zum Ende des vierten Monats, der auf den Monat ihrer Erteilung folgt;

e)

bis zu dem Tag, an dem die sich aus einer Ausschreibung gemäß Artikel 9 Absatz 1 dieser Verordnung ergebenden Verpflichtungen erfüllt sein müssen, spätestens aber bis zum Ende des achten Monats, der auf den Monat der Erteilung der endgültigen Ausfuhrlizenz gemäß Artikel 9 Absatz 3 folgt.

Artikel 9

(1)   Im Rahmen einer Ausschreibung in einem Drittland gemäß Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 durch eine öffentliche Einrichtung können die Marktteilnehmer außer bei Ausschreibungen für Erzeugnisse des KN-Codes 0406 für die in ihrem Angebot genannte Menge gegen Stellung einer Sicherheit die Erteilung einer provisorischen Lizenz beantragen.

Der Betrag der Sicherheit beläuft sich auf 75 % des gemäß Artikel 10 dieser Verordnung festgesetzten Betrags und einen Mindestbetrag von 5 EUR je 100 kg.

Der Marktteilnehmer muss den Nachweis dafür erbringen, dass es sich um öffentliche Einrichtungen oder Einrichtungen des öffentlichen Rechts handelt.

(2)   Die provisorischen Lizenzen werden am fünften Arbeitstag nach dem Tag der Beantragung erteilt, sofern während dieser Zeit nicht die Maßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 2 getroffen wurden.

(3)   Abweichend von Artikel 49 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 gilt für die Mitteilung gemäß eben genanntem Absatz eine Frist von 60 Tagen.

Vor Ablauf dieser Frist beantragt der Marktteilnehmer die endgültige Ausfuhrlizenz, die ihm gegen Vorlage des Belegs über die Zuschlagserteilung erteilt wird.

Gegen Vorlage eines Belegs über die Ablehnung des Angebots oder wenn die zugeschlagene Menge niedriger ist als die in der provisorischen Lizenz genannte Menge, wird die Sicherheit ganz oder teilweise freigegeben.

(4)   Für Lizenzanträge gemäß den Absätzen 2 und 3 gelten die Bestimmungen des Artikels 13 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000.

(5)   Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten mit Ausnahme der Bestimmungen von Artikel 11 für die endgültigen Ausfuhrlizenzen.

(6)   Das in Artikel 4 Absatz 3 genannte Bestimmungsland ist eine obligatorische Bestimmung für die Zwecke von Artikel 19 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 im Fall der gemäß diesem Artikel erteilten Lizenzen.

(7)   Die Bestimmungen von Artikel 49 Absatz 9 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 finden keine Anwendung.

Artikel 10

(1)   Der Betrag der Sicherheit gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 wird anhand des am Tag der Beantragung der Ausfuhrlizenz gültigen Erstattungssatzes festgesetzt und beläuft sich auf folgenden Prozentsatz des für jeden Erzeugniscode festgesetzten Erstattungsbetrags:

a)

15 % des Erstattungsbetrags für Erzeugnisse des KN-Codes 0405,

b)

15 % des Erstattungsbetrags für Erzeugnisse des KN-Codes 0402 10,

c)

15 % des Erstattungsbetrags für Erzeugnisse des KN-Codes 0406,

d)

15 % des Erstattungsbetrags für die übrigen in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 genannten Erzeugnisse.

Der Betrag der Sicherheit darf jedoch nicht unter 5 EUR je 100 kg liegen.

Der in Unterabsatz 1 genannte Erstattungsbetrag ist der für die Gesamtmenge des betreffenden Erzeugnisses, mit Ausnahme der gezuckerten Milcherzeugnisse, berechnete Betrag.

Für gezuckerte Milcherzeugnisse ist der in Unterabsatz 1 genannte Erstattungsbetrag gleich der Gesamtmenge des betreffenden Erzeugnisses, multipliziert mit dem pro 1 kg Milcherzeugnis geltenden Erstattungssatz.

(2)   Artikel 35 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 gilt nicht für gemäß der vorliegenden Verordnung erteilte Lizenzen.

Artikel 11

(1)   Die Ausfuhrlizenzen mit Vorausfestsetzung der Erstattung werden am fünften Arbeitstag nach dem Tag der Beantragung erteilt, sofern die Mengen, für die Lizenzen beantragt wurden, gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 562/2005 der Kommission (19) mitgeteilt wurden und sofern nicht während dieses Zeitraums die Maßnahmen gemäß Absatz 2 Buchstaben a und b dieses Artikels getroffen worden sind.

(2)   Wenn die Erteilung der Ausfuhrlizenzen dazu führen würde bzw. dazu führen könnte, dass die für den betreffenden Zwölfmonatszeitraum oder einen kürzeren, nach Maßgabe von Artikel 12 dieser Verordnung unter Berücksichtigung von Artikel 31 Absatz 13 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 zu bestimmenden Zeitraum zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel überschritten bzw. die erstattungsbegünstigt ausführbaren Höchstmengen ausgeschöpft werden oder dass die Kontinuität der Ausfuhren nicht gewährleistet werden kann, so kann die Kommission

a)

einen Zuteilungskoeffizienten für die beantragten Mengen festsetzen;

b)

die Anträge, für die die Ausfuhrlizenzen noch nicht erteilt wurden, ganz oder teilweise ablehnen;

c)

die Einreichung von Lizenzanträgen höchstens fünf Arbeitstage lang aussetzen, wobei die Möglichkeit besteht, nach dem in Artikel 42 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 genannten Verfahren einen längeren Aussetzungszeitraum festzusetzen.

Beläuft sich der in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannte Zuteilungskoeffizient auf weniger als 0,4, so kann der Antragsteller innerhalb von drei Arbeitstagen nach dem Tag der Veröffentlichung der Entscheidung zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten die Annullierung seines Lizenzantrags und die Freigabe der Sicherheit beantragen.

In dem in Unterabsatz 1 Buchstabe c genannten Fall sind Lizenzanträge, die innerhalb des Aussetzungszeitraums gestellt wurden, unzulässig.

Die Maßnahmen gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c können unterschiedlich je nach Erzeugniskategorie und Bestimmung oder Bestimmungsgruppe getroffen werden.

Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 sind für das betreffende Erzeugnis die Saisonabhängigkeit des Handels, die Marktlage und insbesondere die Entwicklung der Marktpreise und der sich daraus ergebenden Ausfuhrbedingungen zu berücksichtigen.

(3)   Die in Absatz 2 vorgesehenen Maßnahmen können auch getroffen werden, wenn sich die Ausfuhrlizenzanträge auf Mengen beziehen, die die normalen Absatzmengen für eine Bestimmung oder Bestimmungsgruppe überschreiten oder überschreiten könnten und wenn die Lizenzerteilung zu Spekulationsgeschäften, Wettbewerbsverzerrungen zwischen Marktteilnehmern oder einer Störung der betreffenden Handelsströme oder des Gemeinschaftsmarktes führen könnte.

(4)   Werden die Lizenzanträge abgelehnt bzw. die beantragten Mengen verringert, so ist die Sicherheit für alle nicht bewilligten Mengen umgehend freizugeben.

Artikel 12

Sind die in den Lizenzanträgen angegebenen Gesamtmengen so hoch, dass die Gefahr einer vorzeitigen Ausschöpfung der Höchstmengen besteht, die während des betreffenden Zwölfmonatszeitraums erstattungsbegünstigt ausgeführt werden können, so kann nach dem Verfahren des Artikels 42 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 beschlossen werden, diese Höchstmengen auf andere, noch zu bestimmende Zeiträume aufzuteilen.

Artikel 13

(1)   Überschreitet die ausgeführte Menge die in der Lizenz angegebene Menge, so wird für den Überschuss keine Erstattung gezahlt.

Zu diesem Zweck trägt die Lizenz in Feld 22 folgenden Vermerk: „Zahlung der Erstattung begrenzt auf die in den Feldern 17 und 18 genannten Mengen“.

(2)   Abweichend von Artikel 8 Absatz 5 und Artikel 35 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 über die Toleranzen für die ausgeführten Mengen werden folgende Sätze angewandt:

a)

Der Satz gemäß Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 beträgt 2 %.

b)

Die Sätze gemäß Artikel 35 Absatz 2 Unterabsätze 1 und 2 betragen 98 %.

c)

Der Satz gemäß Artikel 35 Absatz 2 Unterabsatz 3 beträgt 2 %.

Artikel 14

Artikel 11 findet keine Anwendung auf die Erteilung der Einfuhrlizenzen, die für Lieferungen für die Nahrungsmittelhilfe im Sinne von Artikel 10 Absatz 4 des Übereinkommens über die Landwirtschaft beantragt werden.

Artikel 15

(1)   Im Fall der für Erzeugnisse des KN-Codes 0406 erteilten Lizenzen enthalten der Lizenzantrag und die Lizenz in Feld 20 die nachstehende Angabe:

„Lizenz für die Zone … gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1282/2006“.

(2)   Für die Zwecke von Absatz 1 werden folgende Zonen festgelegt:

a)

Zone I: Bestimmungscodes AL, BA, XK, MK, XM und XS;

b)

Zone II: Bestimmungscode US;

c)

Zone III: alle anderen Bestimmungscodes.

(3)   Die in Absatz 1 genannte, in Feld 20 des Lizenzantrags und der Lizenz aufgeführte Zone ist eine obligatorische Bestimmung.

Es wird die in Absatz 2 dieses Artikels definierte Zone angegeben, der das in Feld 7 des Lizenzantrags und der Lizenz aufgeführte Bestimmungsland angehört.

Befindet sich das wirkliche Bestimmungsland in einer anderen Zone als derjenigen, die auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz angegeben ist, so wird keine Erstattung gewährt. Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 findet keine Anwendung.

Artikel 16

(1)   Für gezuckerte Milcherzeugnisse beläuft sich die Erstattung auf die Summe der folgenden Elemente:

a)

ein Element zur Berücksichtigung der Menge Milcherzeugnisse;

b)

ein Element zur Berücksichtigung der zugefügten Saccharose, höchstens jedoch ein Saccharosegehalt von 43 GHT des vollständigen Erzeugnisses.

(2)   Das in Absatz 1 Buchstabe a genannte Element wird durch Multiplizieren des Grundbetrags der Erstattung mit dem Gehalt an Milcherzeugnissen des vollständigen Erzeugnisses bestimmt.

Der in Unterabsatz 1 genannte Grundbetrag ist die Erstattung, die je Kilogramm der im vollständigen Erzeugnis enthaltenen Milcherzeugnisse gewährt wird.

(3)   Das in Absatz 1 Buchstabe b genannte Element wird bestimmt, indem der höchstens 43 GHT betragende Saccharosegehalt des vollständigen Erzeugnisses mit dem Grundbetrag der Erstattung multipliziert wird, die am Tag der Beantragung der Lizenz für ein in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates (20) genanntes Erzeugnis gilt.

Das Saccharoseelement wird jedoch nicht berücksichtigt, wenn der Grundbetrag der Erstattung für den in Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten Milchbestandteil auf Null oder gar nicht festgesetzt wird.

Artikel 17

(1)   Dem Antrag auf Erteilung von Lizenzen für die Ausfuhr von Milch und Milcherzeugnissen in Form von Erzeugnissen des KN-Codes 0406 30 gemäß Artikel 11 Absatz 6 dritter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 ist eine Abschrift der Genehmigung beizufügen, die diesbezügliche Zollregelung in Anspruch nehmen zu dürfen.

(2)   Dieser Artikel ist in Feld 20 des Lizenzantrags und der Lizenz für die Ausfuhr von in Absatz 1 genannter Milch und Milcherzeugnissen zu vermerken.

(3)   Die Mitgliedstaaten treffen die Maßnahmen, die im Rahmen der in Absatz 1 genannten Regelung zur Identifizierung und Kontrolle von Qualität und Menge der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse, für die eine Erstattung beantragt wird, sowie zur Anwendung der hinsichtlich des Erstattungsanspruchs erlassenen Vorschriften erforderlich sind.

KAPITEL III

BESONDERE VORSCHRIFTEN

ABSCHNITT 1

Ausfuhren nach Kanada

Artikel 18

(1)   Für die Käseausfuhren nach Kanada im Rahmen des Kontingents nach dem zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Kanada geschlossenen, mit dem Beschluss 95/591/EG genehmigten Abkommen muss eine Ausfuhrlizenz vorgelegt werden.

(2)   Der Lizenzantrag ist nur gültig, sofern der Antragsteller

a)

schriftlich erklärt, dass alle zur Herstellung der antragsrelevanten Erzeugnisse verwendeten Waren des Kapitels 4 der Kombinierten Nomenklatur ausnahmslos in der Gemeinschaft gewonnen wurden;

b)

sich schriftlich verpflichtet, auf Ersuchen der zuständigen Behörde sämtliche von ihr zur Erteilung der Lizenz für erforderlich gehaltenen Zusatzbelege vorzulegen und ihr gegebenenfalls zu gestatten, jedwede Kontrolle der Buchführung und der Umstände der Herstellung der betreffenden Erzeugnisse durchzuführen.

Artikel 19

Der Lizenzantrag und die Lizenz enthalten

a)

in Feld 7 die Angabe „KANADA — CA“;

b)

in Feld 15 die Warenbezeichnung gemäß der Kombinierten Nomenklatur mit den ersten sechs Stellen für die Erzeugnisse der KN-Codes 0406 10, 0406 20, 0406 30 und 0406 40 und mit den ersten acht Stellen für die Erzeugnisse des KN-Codes 0406 90. In Feld 15 des Lizenzantrags und der Lizenz dürfen nur sechs so bezeichnete Erzeugnisse aufgeführt werden;

c)

in Feld 16 den achtstelligen Code der Kombinierten Nomenklatur sowie die in Kilogramm ausgedrückte Menge für jedes in Feld 15 genannte Erzeugnis. Die Lizenz gilt nur für die so bezeichneten Erzeugnisse und Mengen;

d)

in den Feldern 17 und 18 die Gesamtmenge der in Feld 16 genannten Erzeugnisse;

e)

in Feld 20 folgenden Vermerk:

„Käse zur Ausfuhr direkt nach Kanada. Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1282/2006. Kontingent für das Jahr …“,

oder gegebenenfalls

„Käse zur Ausfuhr direkt/über New York nach Kanada. Artikel 18 der Verordnung (EG) 1282/2006. Kontingent für das Jahr …“.

Falls der Käse über Drittländer nach Kanada verbracht wird, müssen diese Drittländer anstelle von bzw. zusammen mit der Angabe New York aufgeführt werden;

f)

in Feld 22 die Angabe „ohne Ausfuhrerstattung“.

Artikel 20

(1)   Die Lizenz wird unmittelbar nach der Einreichung eines gültigen Antrags erteilt. Auf Antrag des Betreffenden wird eine beglaubigte Abschrift der Lizenz ausgestellt.

(2)   Die Lizenz gilt vom Tag ihrer Erteilung im Sinne von Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 bis zum 31. Dezember nach dem Tag ihrer Erteilung.

Jedoch können vom 20. bis zum 31. Dezember Lizenzen erteilt werden, die vom 1. Januar bis zum 31. Dezember des folgenden Jahres gelten. In diesem Fall müssen der Lizenzantrag und die Lizenz in Feld 20 gemäß Artikel 19 Buchstabe e die Angabe des nächsten Jahres tragen.

Artikel 21

(1)   Eine Ausfuhrlizenz, die der zuständigen Behörde zur Abschreibung und Bestätigung gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 vorgelegt wird, darf nur für eine einzige Ausfuhranmeldung verwendet werden. Sobald die Ausfuhranmeldung vorgelegt wird, ist die Lizenz erschöpft.

(2)   Der Inhaber der Ausfuhrlizenz sorgt dafür, dass eine beglaubigte Abschrift der Lizenz der zuständigen Behörde Kanadas bei der Beantragung der Einfuhrlizenz vorgelegt wird.

(3)   Abweichend von Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 sind die Lizenzen nicht übertragbar.

(4)   Die zuständige Stelle des Mitgliedstaats teilt der Kommission unter Verwendung des Musters in Anhang III vor dem 31. Juli für das vorangegangene Halbjahr und vor dem 31. Januar für das vorangegangene Kontingentsjahr die Anzahl der erteilten Lizenzen und die betreffenden Käsemengen mit.

Artikel 22

(1)   Die Bestimmungen von Kapitel I finden keine Anwendung.

(2)   Die Mitteilung durch die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 21 Absatz 4 erfolgt auf elektronischem Wege nach den Anweisungen der Kommission an die Mitgliedstaaten.

ABSCHNITT 2

Ausfuhren nach den Vereinigten Staaten von Amerika

Artikel 23

Nach dem Verfahren des Artikels 42 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 kann beschlossen werden, Erzeugnisse des KN-Codes 0406 im Rahmen der folgenden Kontingente nach den Vereinigten Staaten von Amerika auszuführen:

a)

des zusätzlichen sich aus dem Übereinkommen über die Landwirtschaft ergebenden Kontingents;

b)

der Zollkontingente, die sich ursprünglich aus der Tokio-Runde ergeben haben und von den Vereinigten Staaten von Amerika im Rahmen der Liste XX der Uruguay-Runde für Österreich, Finnland und Schweden eingeräumt worden sind;

c)

der Zollkontingente, die sich ursprünglich aus der Uruguay-Runde ergeben haben und von den Vereinigten Staaten von Amerika im Rahmen der Liste XX der Uruguay-Runde für die Tschechische Republik, Ungarn, Polen und die Slowakei eingeräumt worden sind.

Artikel 24

(1)   Für Ausfuhren von Käse in die Vereinigten Staaten von Amerika im Rahmen der in Artikel 23 genannten Kontingente ist eine Ausfuhrlizenz gemäß diesem Abschnitt vorzulegen.

In Feld 16 der Lizenzanträge und der Lizenzen ist der achtstellige Erzeugniscode der Kombinierten Nomenklatur einzutragen.

(2)   Innerhalb eines mit dem Beschluss gemäß Artikel 23 noch festzusetzenden Zeitraums können die Marktteilnehmer eine Lizenz für die Ausfuhr der in demselben Artikel genannten Erzeugnisse im folgenden Kalenderjahr beantragen, sofern eine Sicherheit gemäß Artikel 10 geleistet wird.

(3)   Antragsteller, die Ausfuhrlizenzen für die Erzeugnisgruppen und Kontingente beantragen, die in dem Beschluss gemäß Artikel 23 unter den Bemerkungen 16-Tokio, 22-Tokio, 16-, 17-, 18-, 20- und 21-, 22-Uruguay, 25-Tokio und 25-Uruguay aufgeführt sind, müssen nachweisen, dass sie in mindestens einem der drei vorangegangenen Jahre die betreffenden Erzeugnisse in die Vereinigten Staaten von Amerika ausgeführt haben und dass ihr benannter Einführer eine Tochtergesellschaft des Antragstellers ist.

(4)   Die Antragsteller müssen in den Ausfuhrlizenzanträgen Folgendes angeben:

a)

die Bezeichnung der vom amerikanischen Kontingent abgedeckten Erzeugnisgruppe gemäß den Zusätzlichen Bemerkungen 16 bis 23 und 25 des Kapitels 4 des „Harmonized Tariff Schedule of the United States of America“;

b)

die Bezeichnung der Erzeugnisse nach dem „Harmonized Tariff Schedule of the United States“;

c)

den Namen und die Anschrift des vom Antragsteller benannten Einführers in den Vereinigten Staaten.

(5)   Dem Ausfuhrlizenzantrag muss eine Bestätigung des benannten Einführers beigefügt sein, wonach er gemäß den in den Vereinigten Staaten geltenden Regeln für die Erteilung einer Einfuhrlizenz für die in Artikel 23 genannten Erzeugnisse in Frage kommt.

Artikel 25

(1)   Werden Ausfuhrlizenzen für eine Erzeugnisgruppe oder ein Kontingent gemäß Artikel 23 beantragt, die die verfügbare Menge für das betreffende Jahr überschreiten, so wendet die Kommission auf die beantragten Mengen einen einheitlichen Zuteilungskoeffizienten an.

Die Sicherheit wird für alle teilweise oder ganz abgelehnten Anträge oder für die über die gewährten Mengen hinaus gehenden Mengen freigegeben.

(2)   Kommen durch die Anwendung des Zuteilungskoeffizienten Lizenzen für Mengen von weniger als 10 Tonnen je Antrag zustande, so werden die entsprechenden Mengen vom betreffenden Mitgliedstaat für jedes Kontingent durch Auslosung zugeteilt. Der Mitgliedstaat verlost Lizenzen für jeweils 10 Tonnen unter denjenigen Antragstellern, denen aufgrund der Anwendung des Zuteilungskoeffizienten weniger als 10 Tonnen zugeteilt worden wären.

Bei der Zusammenstellung der Partien verbleibende Mengen von weniger als 10 Tonnen werden vor der Verlosung gleichmäßig auf die Partien von jeweils 10 Tonnen aufgeteilt.

Verbleibt durch die Anwendung des Zuteilungskoeffizienten eine Menge von weniger als 10 Tonnen, so gilt diese Menge als eine Partie.

Die Sicherheit für die bei der Zuteilung durch Auslosung leer ausgegangenen Anträge wird unverzüglich freigegeben.

(3)   Werden Lizenzen beantragt, ohne dass ihre Erteilung eine Überschreitung der gemäß Artikel 23 für das betreffende Jahr vorgesehenen Kontingente zur Folge hat, so kann die Kommission den Antragstellern die Restmenge durch Anwendung eines Zuteilungskoeffizienten im Verhältnis zu den beantragten Mengen zuteilen.

In diesem Fall teilen die Marktteilnehmer der zuständigen Behörde innerhalb einer Woche nach Veröffentlichung des angepassten Zuteilungskoeffizienten mit, welche zusätzliche Menge sie akzeptieren, und die Sicherheit wird entsprechend erhöht.

Artikel 26

(1)   Die Namen der benannten Einführer gemäß Artikel 24 Absatz 4 Buchstabe c werden den zuständigen Behörden der Vereinigten Staaten von der Kommission mitgeteilt.

(2)   Wird einem benannten Einführer für die betreffenden Mengen keine Einfuhrlizenz erteilt, ohne dass der gute Glaube des Marktteilnehmers, der die Bestätigung gemäß Artikel 24 Absatz 5 einreicht, in Frage steht, so kann der Marktteilnehmer durch den Mitgliedstaat ermächtigt werden, einen anderen Einführer zu benennen, sofern dieser bereits auf der den zuständigen Behörden der Vereinigten Staaten übermittelten Liste gemäß Absatz 1 dieses Artikels geführt wird.

Der Mitgliedstaat setzt die Kommission unmittelbar über die Änderung des benannten Einführers in Kenntnis, und die Kommission teilt die Änderung den zuständigen Behörden der Vereinigten Staaten mit.

Artikel 27

Die Ausfuhrlizenzen werden bis zum 15. Dezember des Jahres erteilt, das dem Kontingentsjahr für die Mengen vorausgeht, für die die Lizenzen erteilt werden.

Die Lizenzen gelten vom 1. Januar bis zum 31. Dezember des Kontingentsjahres.

Der Lizenzantrag und die Lizenz enthalten in Feld 20 folgende Angabe:

„Nach den Vereinigten Staaten von Amerika auszuführen: Kontingent für … (Jahr) — Kapitel III Abschnitt 2 der Verordnung (EG) Nr. 1282/2006.“

Die gemäß diesem Artikel erteilten Lizenzen gelten nur für die in Artikel 23 genannten Ausfuhren.

Artikel 28

Die Bestimmungen des Kapitels II, ausgenommen die Artikel 8 und 11, finden Anwendung.

ABSCHNITT 3

Ausfuhren nach der Dominikanischen Republik

Artikel 29

(1)   Für Ausfuhren von Milchpulver nach der Dominikanischen Republik im Rahmen des Kontingents gemäß der mit dem Beschluss 98/486/EG genehmigten Vereinbarung zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Dominikanischen Republik müssen den zuständigen Behörden der Dominikanischen Republik eine bescheinigte Abschrift der gemäß diesem Abschnitt erteilten Ausfuhrlizenz und eine ordnungsgemäß mit einem Sichtvermerk versehene Abschrift der Ausfuhranmeldung für jede Sendung vorgelegt werden.

(2)   Die Ausfuhrlizenzen werden vorrangig für Milchpulver folgender Codes der Ausfuhrerstattungsnomenklatur gewährt:

0402 10 11 9000,

0402 10 19 9000,

0402 21 11 9900,

0402 21 19 9900,

0402 21 91 9200,

0402 21 99 9200.

Die Erzeugnisse müssen vollständig in der Gemeinschaft gewonnen worden sein. Auf Verlangen der zuständigen Behörden hat der Antragsteller sämtliche von ihnen zur Erteilung der Lizenz für erforderlich gehaltenen Zusatzbelege vorzulegen und ihnen gegebenenfalls zu gestatten, jedwede Prüfung der Buchführung und der Umstände der Herstellung der betreffenden Erzeugnisse durchzuführen.

Artikel 30

(1)   Das in Artikel 29 Absatz 1 genannte Kontingent beläuft sich auf 22 400 Tonnen pro Zwölfmonatszeitraum, der jeweils am 1. Juli beginnt. Dieses Kontingent wird in zwei Teile unterteilt:

a)

Der sich auf 80 % bzw. 17 920 Tonnen belaufende erste Teil wird aufgeteilt auf die Ausführer der Gemeinschaft, die nachweisen können, dass sie in Artikel 29 Absatz 2 genannte Erzeugnisse in mindestens drei der vier Kalenderjahre vor dem Zeitraum der Antragstellung nach der Dominikanischen Republik ausgeführt haben.

b)

Der sich auf 20 % bzw. 4 480 Tonnen belaufende zweite Teil ist den nicht unter Buchstabe a genannten Antragstellern vorbehalten, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweisen können, dass sie seit mindestens zwölf Monaten eine Tätigkeit im Handel mit Drittländern mit Milcherzeugnissen des Kapitels 4 der Kombinierten Nomenklatur ausgeübt haben, und die in einem Mitgliedstaat in ein MwSt.-Verzeichnis eingetragen sind.

(2)   Die Ausfuhrlizenzanträge können sich je Antragsteller höchstens auf folgende Mengen beziehen:

a)

für den Teil gemäß Absatz 1 Buchstabe a auf 110 % der Gesamtmenge der in Artikel 29 Absatz 2 genannten Erzeugnisse, die in einem der drei Kalenderjahre vor dem Zeitraum der Antragstellung nach der Dominikanischen Republik ausgeführt wurde;

b)

für den Teil gemäß Absatz 1 Buchstabe b auf eine Gesamthöchstmenge von 600 Tonnen.

Hält ein Antragsteller die Höchstmengen gemäß den Buchstaben a und b nicht ein, so werden seine Anträge abgelehnt.

(3)   Es darf nur ein einziger Ausfuhrlizenzantrag je Erzeugniscode der Ausfuhrerstattungsnomenklatur gestellt werden, und alle Anträge müssen gleichzeitig bei der zuständigen Behörde eines einzigen Mitgliedstaats eingereicht werden.

Die Ausfuhrlizenzanträge sind nur zulässig, wenn der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung

a)

eine Sicherheit in Höhe von 15 EUR je 100 kg leistet;

b)

für den Teil gemäß Absatz 1 Buchstabe a die Menge der in Artikel 29 Absatz 2 genannten Erzeugnisse angibt, die er in einem der drei Kalenderjahre vor dem Zeitraum gemäß Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels nach der Dominikanischen Republik ausgeführt hat, und dies den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats nachweist. In diesem Zusammenhang gilt derjenige Marktteilnehmer als der Ausführer, dessen Name in der diesbezüglichen Ausfuhranmeldung genannt ist;

c)

für den Teil gemäß Absatz 1 Buchstabe b der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats nachweist, dass er die festgelegten Bedingungen erfüllt.

Artikel 31

Die Lizenzanträge sind zwischen dem 1. und 10. April jedes Jahres für das Kontingent des Zeitraums vom 1. Juli bis 30. Juni des folgenden Jahres einzureichen.

Im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 gelten alle fristgerecht gestellten Anträge als am ersten Tag der Antragstellungsfrist gestellt.

Artikel 32

Die Lizenzanträge und die Lizenzen tragen

a)

in Feld 7 den Vermerk „Dominikanische Republik — DO“;

b)

in den Feldern 17 und 18 des Antrags: die Menge, für die die Lizenz beantragt wird;

c)

in Feld 20 einen der in Anhang IV aufgeführten Vermerke.

Die gemäß diesem Abschnitt erteilten Lizenzen verpflichten zur Ausfuhr nach der Dominikanischen Republik.

Artikel 33

(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission nach dem Muster in Anhang V spätestens am fünften Arbeitstag nach dem Ablauf der Antragstellungsfrist eine Mitteilung, in der für jeden der zwei Teile des Kontingents und jeden Erzeugniscode der Ausfuhrerstattungsnomenklatur die Mengen angegeben sind, für die Lizenzen beantragt wurden, oder gegebenenfalls die Tatsache, dass keine Lizenzen beantragt wurden.

Vor Erteilung der Lizenzen überprüfen die Mitgliedstaaten insbesondere die Richtigkeit der in Artikel 29 Absatz 2 sowie Artikel 30 Absätze 1 und 2 genannten Angaben.

Wird festgestellt, dass ein Marktteilnehmer, dem eine Lizenz erteilt wurde, falsche Angaben gemacht hat, so wird die Lizenz für ungültig erklärt und die Sicherheit einbehalten.

(2)   Die Kommission beschließt umgehend, in welchem Umfang den gestellten Lizenzanträgen stattgegeben werden kann, und teilt dies den Mitgliedstaaten mit.

Übersteigen die Gesamtmengen, für die Lizenzen für eines der beiden Teile des Kontingents beantragt worden sind, die in Artikel 30 Absatz 1 festgesetzten Mengen, so setzt die Kommission einen Zuteilungskoeffizienten fest. Führt die Anwendung des Zuteilungskoeffizienten dazu, dass die Menge je Antragsteller niedriger als 20 Tonnen ist, so kann der Antragsteller seinen Lizenzantrag zurückziehen. In diesem Fall teilt er dies der zuständigen Behörde innerhalb von drei Arbeitstagen nach Veröffentlichung des Beschlusses der Kommission mit. Die Sicherheit wird unverzüglich freigegeben. Die zuständige Behörde teilt der Kommission innerhalb von acht Arbeitstagen nach Veröffentlichung des Beschlusses der Kommission die betreffenden Mengen mit, für die der Antrag zurückgezogen und die Sicherheit freigegeben wurde.

Liegt die beantragte Gesamtmenge unter der für den betreffenden Zeitraum verfügbaren Menge, so nimmt die Kommission anhand objektiver Kriterien die Aufteilung der Restmenge vor, wobei sie insbesondere die Lizenzanträge für alle Erzeugnisse der KN-Codes 0402 10, 0402 21 und 0402 29 berücksichtigt.

Artikel 34

(1)   Die Lizenzen werden auf Antrag des Marktteilnehmers frühestens am 1. Juni und spätestens am darauf folgenden 15. Februar erteilt. Sie werden nur Marktteilnehmern erteilt, deren Lizenzanträge gemäß Artikel 33 Absatz 1 übermittelt wurden.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens bis Ende Februar nach dem Muster in Anhang VI für jeden der beiden Teile des Kontingents die Mengen mit, für die keine Lizenz erteilt wurde.

(2)   Gemäß diesem Abschnitt erteilte Ausfuhrlizenzen gelten ab dem Tag ihrer tatsächlichen Ausstellung im Sinne von Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 bis zum 30. Juni des Kontingentsjahres, für das die Lizenz beantragt wurde.

(3)   Die Sicherheit wird nur in einem der beiden folgenden Fälle freigegeben:

a)

auf Vorlage des Nachweises gemäß Artikel 35 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000;

b)

für die beantragten Mengen, für die keine Lizenz erteilt werden konnte.

Die Sicherheit für die nicht ausgeführte Menge verfällt.

(4)   Abweichend von Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 sind die Lizenzen nicht übertragbar.

(5)   Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats teilt der Kommission jährlich spätestens bis zum 31. August nach dem Muster in Anhang VII, aufgeschlüsselt nach Erzeugniscodes der Ausfuhrerstattungsnomenklatur, folgende Angaben für den vorangegangenen Zwölfmonatszeitraum gemäß Artikel 30 Absatz 1 mit:

die zugeteilte Menge,

die Menge, für die Lizenzen erteilt wurden,

die Ausfuhrmenge.

Artikel 35

(1)   Die Bestimmungen des Kapitels I finden mit Ausnahme der Artikel 8, 10 und 11 Anwendung.

(2)   Abweichend von Artikel 7 Absatz 1 können Lizenzinhaber auf Wunsch eine Änderung des Codes in Feld 16 der Ausfuhrlizenz in einen anderen Code gemäß Artikel 29 Absatz 2 beantragen, wenn die Ausfuhrerstattung identisch ist.

Ein solcher Antrag ist vor dem Tag der Ausfuhr im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 zu stellen.

Innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Änderung eines Erzeugniscodes teilen die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats der Kommission Folgendes mit:

a)

den Namen und die Anschrift des Lizenzinhabers,

b)

die Seriennummer der Lizenz oder des Lizenzauszugs und das Ausstellungsdatum,

c)

den ursprünglichen Erzeugniscode,

d)

den endgültigen Erzeugniscode.

(3)   Die Mitteilung durch die Mitgliedstaaten gemäß diesem Abschnitt erfolgt auf elektronischem Wege nach den Anweisungen der Kommission an die Mitgliedstaaten.

KAPITEL IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 36

Die Verordnungen (EG) Nr. 174/1999 und (EWG) Nr. 896/84 werden aufgehoben.

Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 174/1999 gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung nach der Entsprechungstabelle in Anhang VIII.

Die Verordnung (EG) Nr. 174/1999 gilt weiterhin für die vor dem Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung beantragten Lizenzen.

Artikel 37

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt für die ab dem 1. September 2006 beantragten Ausfuhrlizenzen.

Auf einen innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung dieser Verordnung eingereichten Antrag des betreffenden Marktteilnehmers gilt Artikel 7 Absatz 2 für vor dem 1. September 2006 erteilte Lizenzen.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. August 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).

(2)  ABl. L 20 vom 27.1.1999, S. 8. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 508/2006 (ABl. L 92 vom 30.3.2006, S. 10).

(3)  ABl. L 336, 23.12.1994, S. 22.

(4)  ABl. L 336, 23.12.1994 , S. 1.

(5)  ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 410/2006 (ABl. L 71 vom 10.3.2006, S. 7).

(6)  ABl. L 102 vom 17.4.1999, S. 11. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 671/2004 (ABl. L 105 vom 14.4.2004, S. 5).

(7)  ABl. L 334 vom 30.12.1995, S. 33.

(8)  ABl. L 334 vom 30.12.1995, S. 25.

(9)  ABl. L 218 vom 6.8.1998, S. 46.

(10)  ABl. L 218 vom 6.8.1998, S. 45.

(11)  ABl. L 91 vom 1.4.1984, S. 71. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 222/88 (ABl. L 28 vom 1.2.1988, S. 1).

(12)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1. Berichtigung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 3.

(13)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55. Berichtigung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 22.

(14)  ABl. L 90 vom 27.3.2004, S. 64.

(15)  ABl. L 90 vom 27.3.2004, S. 67.

(16)  ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 12.

(17)  ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1.

(18)  ABl. L 388 vom 30.12.1989, S. 18.

(19)  ABl. L 95 vom 14.4.2005, S. 11.

(20)  ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1.


ANHANG I

Erzeugniskategorien gemäß Artikel 6 Absatz 1

Nummer

Bezeichnung

KN-Code

I

Butter, andere Fettstoffe aus der Milch und Milchstreichfette

0405 10

0405 20 90

0405 90

II

Magermilchpulver

0402 10

III

Käse und Quark/Topfen

0406

IV

Andere Milcherzeugnisse

0401

0402 21

0402 29

0402 91

0402 99

0403 10 11 bis 0403 10 39

0403 90 11 bis 0403 90 69

0404 90

2309 10 15

2309 10 19

2309 10 39

2309 10 59

2309 10 70

2309 90 35

2309 90 39

2309 90 49

2309 90 59

2309 90 70


ANHANG II

Erzeugnisgruppen gemäß Artikel 6 Absatz 2

Gruppe Nr.

Milcherzeugnis-Code

(Nomenklatur für Ausfuhrerstattungen)

1

0401 30 31 9100

0401 30 31 9400

0401 30 31 9700

0401 30 91 9100

2

0401 30 39 9100

0401 30 39 9400

0401 30 39 9700

0401 30 99 9100

0401 30 99 9500

3

0402 21 11 9200

0402 21 11 9300

0402 21 11 9500

0402 21 11 9900

0402 21 91 9100

0402 21 91 9200

0402 21 91 9350

0402 21 91 9500

4

0402 21 17 9000

0402 21 19 9300

0402 21 19 9500

0402 21 19 9900

0402 21 99 9100

0402 21 99 9200

0402 21 99 9300

0402 21 99 9400

0402 21 99 9500

0402 21 99 9600

0402 21 99 9700

0402 21 99 9900

5

0402 29 15 9200

0402 29 15 9300

0402 29 15 9500

0402 29 15 9900

0402 29 91 9000

6

0402 29 19 9300

0402 29 19 9500

0402 29 19 9900

0402 29 99 9100

0402 29 99 9500

7

0402 91 11 9370

0402 91 31 9300

8

0402 91 19 9370

0402 91 39 9300

9

0402 99 11 9350

0402 99 31 9150

0402 99 31 9300

10

0402 99 19 9350

0402 99 39 9150

11

0403 90 11 9000

0403 90 13 9200

0403 90 13 9300

0403 90 13 9500

0403 90 13 9900

0403 90 19 9000

12

0403 90 33 9400

0403 90 33 9900

13

0403 90 59 9310

0403 90 59 9340

0403 90 59 9370

0403 90 59 9510

14

0404 90 21 9120

0404 90 21 9160

0404 90 23 9120

0404 90 23 9130

0404 90 23 9140

0404 90 23 9150

15

0404 90 29 9110

0404 90 29 9115

0404 90 29 9125

0404 90 29 9140

16

0404 90 81 9100

0404 90 83 9110

0404 90 83 9130

0404 90 83 9150

0404 90 83 9170

17

0405 10 11 9500

0405 10 11 9700

0405 10 19 9500

0405 10 19 9700

0405 10 30 9100

0405 10 30 9300

0405 10 30 9700

0405 10 50 9300

0405 10 50 9500

0405 10 50 9700

0405 10 90 9000

0405 20 90 9500

0405 20 90 9700

0405 90 10 9000

0405 90 90 9000

18

0406 10 20 9640

0406 10 20 9650

19

0406 10 20 9830

0406 10 20 9850

20

0406 20 90 9913

0406 20 90 9915

0406 20 90 9917

0406 20 90 9919

21

0406 30 31 9930

0406 30 31 9950

22

0406 30 39 9500

0406 30 39 9700

23

0406 30 39 9930

0406 30 39 9950

24

0406 90 76 9300

0406 90 76 9400

0406 90 76 9500

25

0406 90 78 9100

0406 90 78 9300

0406 90 78 9500

26

0406 90 85 9930

0406 90 85 9970

27

0406 90 86 9400

0406 90 86 9900

28

0406 90 87 9300

0406 90 87 9400


ANHANG III

KANADA

Angaben gemäß Artikel 21 Absatz 4

 

Mitgliedstaat:

 

Angaben für den Zeitraum vom:


Name/Anschrift des Marktteilnehmers

KN-Code des Erzeugnisses

(gemäß Artikel 19)

Erteilte Lizenzen

Zahl der Lizenzen

Menge in Tonnen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

 

 


ANHANG IV

Vermerke gemäß Artikel 32 Buchstabe c

:

Spanisch

:

Capítulo III, sección 3, del Reglamento (CE) no 1282/2006:

contingente arancelario de leche en polvo del año 1.7.…-30.6.… fijado en el Memorándum de acuerdo celebrado entre la Comunidad Europea y la República Dominicana y aprobado por la Decisión 98/486/CE del Consejo.

:

Tschechisch

:

kapitola III oddíl 3 nařízení (ES) č. 1282/2006:

Celní kvóta pro období od 1.7.… do 30.6.… pro sušené mléko v rámci memoranda o porozumění uzavřeného mezi Evropským společenstvím a Dominikánskou republikou a schváleného rozhodnutím Rady 98/486/ES.

:

Dänisch

:

kapitel III, afdeling 3, i forordning (EF) nr. 1282/2006:

toldkontingent for perioden 1.7.… til 30.6.… for mælkepulver i henhold til den aftale, som blev indgået mellem Det Europæiske Fællesskab og Den Dominikanske Republik og godkendt ved Rådets afgørelse 98/486/EF.

:

Deutsch

:

Kapitel III Abschnitt 3 der Verordnung (EG) Nr. 1282/2006:

Milchpulverkontingent für den Zeitraum 1.7.…—30.6.… gemäß der mit dem Beschluss 98/486/EG des Rates genehmigten Vereinbarung zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Dominikanischen Republik.

:

Estnisch

:

määruse (EÜ) nr 1282/2006 III peatüki 3. jaos:

Piimapulbri tariifikvoot 1.7.…–30.6.… vastastikuse mõistmise memorandumi alusel, mis on sõlmitud Euroopa Ühenduse ja Dominikaani Vabariigi vahel ning heaks kiidetud nõukogu otsusega 98/486/EÜ.

:

Griechisch

:

κεφάλαιο III, τμήμα 3 του κανονισμού (ΕΚ) αριθ. 1282/2006:

δασμολογική ποσόστωση, για το έτος 1.7.…-30.6.…, γάλακτος σε σκόνη δυνάμει του μνημονίου συμφωνίας που συνήφθη μεταξύ της Ευρωπαϊκής Κοινότητας και της Δομινικανής Δημοκρατίας και εγκρίθηκε από την απόφαση 98/486/ΕΚ του Συμβουλίου.

:

Englisch

:

Chapter III, Section 3 of Regulation (EC) No 1282/2006:

tariff quota for 1.7.…-30.6.…, for milk powder under the Memorandum of Understanding concluded between the European Community and the Dominican Republic and approved by Council Decision 98/486/EC.

:

Französisch

:

chapitre III, section 3, du règlement (CE) no 1282/2006:

contingent tarifaire, pour l'année 1.7.…-30.6.…, de lait en poudre au titre du mémorandum d'accord conclu entre la Communauté européenne et la République dominicaine et approuvé par la décision 98/486/CE du Conseil.

:

Italienisch

:

capo III, sezione 3, del regolamento (CE) n. 1282/2006:

contingente tariffario per l'anno 1.7.…-30.6.…, di latte in polvere a titolo del memorandum d'intesa concluso tra la Comunità europea e la Repubblica dominicana e approvato con la decisione 98/486/CE del Consiglio.

:

Lettisch

:

Regulas (EK) Nr. 1282/2006 III nodaļas 3 iedaļā:

Tarifa kvota no … gada 1. jūlija līdz … gada 30. jūnijam sausajam pienam (piena pulverim) saskaņā ar Saprašanās memorandu, kas noslēgts starp Eiropas Kopienu un Dominikānas Republiku un apstiprināts ar Padomes Lēmumu 98/486/EK.

:

Litauisch

:

Reglamento (EB) Nr. 1282/2006 III skyriaus 3 skirsnyje:

tarifinė kvota nuo … metų liepos 1 dienos iki … metų birželio 30 dienos pieno milteliams, numatyta Europos bendrijos ir Dominikos Respublikos susitarimo memorandume ir patvirtinta Tarybos sprendimu 98/486/EB.

:

Ungarisch

:

Az 1282/2006/EK rendelet III. fejezetének 3 szakasza:

A 98/486/EK tanácsi határozat által jóváhagyott, az Európai Közösség és a Dominikai Köztársaság között megkötött egyetértési megállapodás értelmében a tejporra […] július 1-től […] június 30-ig vonatkozó vámkontingens.

:

Maltesisch

:

Kapitolu III, Taqsima 3 tar-Regolament (KE) Nru 1282/2006:

Quota ta’ tariffa għal 1.7.…–30.6.… għall-ħalib tat-trab taħt il-Memorandum ta’ Ftehim konkluż bejn il-Komunità Ewropea u r-Repubblika Dominikana u approvat permezz tad-Deċiżjoni tal-Kunsill 98/486/KE.

:

Niederländisch

:

Hoofdstuk III, afdeling 3, van Verordening (EG) nr. 1282/2006:

Tariefcontingent melkpoeder voor het jaar van 1.7.… t/m 30.6.… krachtens het memorandum van overeenstemming tussen de Europese Gemeenschap en de Dominicaanse Republiek, goedgekeurd bij Besluit 98/486/EG van de Raad.

:

Polnisch

:

rozdział III, sekcja 3 rozporządzenia (WE) nr 1282/2006:

Kontyngent taryfowy na okres od 1.7.… do 30.6.… na mleko w proszku zgodnie z Protokołem ustaleń zawartym między Wspólnotą Europejską a Republiką Dominikańską i przyjętym decyzją Rady 98/486/WE.

:

Portugiesisch

:

Secção 3 do capítulo III do Regulamento (CE) n.o 1282/2006:

Contingente pautal do ano 1.7.…-30.6.…, de leite em pó ao abrigo do memorando de acordo concluído entre a Comunidade Europeia e a República Dominicana e aprovado pela Decisão 98/486/CE do Conselho.

:

Slowakisch

:

kapitola III, oddiel 3 nariadenia (ES) č. 1282/2006:

Tarifná kvóta pre obdobie od 1.7.… do 30.6.… pre sušené mlieko podľa Memoranda o vzájomnom porozumení uzatvorenom medzi Európskym spoločenstvom a Dominikánskou republikou a schváleným rozhodnutím Rady 98/486/ES.

:

Slowenisch

:

poglavje III oddelka 3 Uredbe (ES) št. 1282/2006:

Tarifna kvota za obdobje 1.7.… – 30.6…. za mleko v prahu v skladu z Memorandumom o soglasju, sklenjenim med Evropsko skupnostjo in Dominikansko republiko in potrjenim z Odločbo Sveta 98/486/ES.

:

Finnisch

:

asetuksen (EY) N:o 1282/2006 III luvun 3 jaksossa:

neuvoston päätöksellä 98/486/EY hyväksytyn Euroopan yhteisön ja Dominikaanisen tasavallan yhteisymmärryspöytäkirjan mukainen maitojauheen tariffikiintiö 1.7.… ja 30.6.… välisenä aikana.

:

Schwedisch

:

avsnitt 3 i kapitel III i förordning (EG) nr 1282/2006:

tullkvot för året 1.7.…–30.6.…, för mjölkpulver enligt avtalsmemorandumet mellan Europeiska gemenskapen och Dominikanska republiken, godkänt genom rådets beslut 98/486/EG.


ANHANG V

Dominikanische Republik

Angaben gemäß Artikel 33 Absatz 1

 

Mitgliedstaat:

 

Angaben für den Zeitraum vom 1. Juli … bis zum 30. Juni …

Kontingent gemäß Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a

Name/Anschrift des Antragstellers

Bezugsdaten Ausfuhren nach der Dominikanischen Republik

Anträge

Erzeugniscode der Erstattungsnomenklatur

Ausgeführte Mengen

(in t)

Ausfuhrjahr

Erzeugniscode der Erstattungsnomenklatur

Menge höchstens = 110 % von (3)

(in t)

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(6)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

 

Insgesamt

 


Kontingent gemäß Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b

Name/Anschrift des Antragstellers

Erzeugniscode der Erstattungs nomenklatur

Beantragte Menge

(in t)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

 


ANHANG VI

Dominikanische Republik

Angaben gemäß Artikel 34 Absatz 1

 

Mitgliedstaat:

 

Angaben für den Zeitraum vom 1. Juli … bis zum 30. Juni …

Kontingent gemäß Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a

Name und Anschrift des Ausführers

Code der Erstattungsnomenklatur

Zugeteilte Mengen, für die keine Lizenzen erteilt wurden

(in t)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

 


Kontingent gemäß Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b

Name und Anschrift des Ausführers

Code der Erstattungsnomenklatur

Zugeteilte Mengen, für die keine Lizenzen erteilt wurden

(in t)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

 


ANHANG VII

Dominikanische Republik

Angaben gemäß Artikel 34 Absatz 5

 

Mitgliedstaat:

 

Angaben für den Zeitraum vom 1. Juli … bis zum 30. Juni …

Kontingent gemäß Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a

Code der Erstattungsnomenklatur

Mengen, für die Lizenzen erteilt wurden

(in t)

Mengen, für die Lizenzen erteilt wurden

(in t)

Ausgeführte Mengen

(in t)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

 

 

 


Kontingent gemäß Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b

Code der Erstattungsnomenklatur

Mengen, für die Lizenzen erteilt wurden

(in t)

Mengen, für die Lizenzen erteilt wurden

(in t)

Ausgeführte Mengen

(in t)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

 

 

 


ANHANG VIII

Entsprechungstabelle

Verordnung (EG) Nr. 174/1999

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

Artikel 21

Artikel 2

Artikel 1 Absatz 1, Artikel 2

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 4

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 3

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 1 Absatz 2

Artikel 4 Absatz 3

Artikel 2

Artikel 4 Absatz 4

Artikel 3

Artikel 5

Artikel 4

Artikel 6

Artikel 5

Artikel 7

Artikel 6

Artikel 8

Artikel 7

Artikel 8

Artikel 9 Absätze 1 bis 5

Artikel 14

Artikel 9 Absatz 6

Artikel 12 Absatz 2

Artikel 9 Absatz 7

Artikel 9

Artikel 10

Artikel 10

Artikel 11

Artikel 11

Artikel 12

Artikel 12

Artikel 13

Artikel 13

Artikel 14

Artikel 15

Artikel 15

Artikel 16

Artikel 16

Artikel 17

Artikel 17

Artikel 18 Absatz 1

Artikel 18 Absatz 1

Artikel 18 Absatz 3

Artikel 18 Absatz 2

Artikel 18 Absatz 2

Artikel 19

Artikel 18 Absatz 4

Artikel 20 Absatz 1

Artikel 18 Absatz 5

Artikel 20 Absatz 2

Artikel 18 Absatz 6

Artikel 21 Absätze 1 und 2

Artikel 18 Absatz 7

Artikel 21 Absatz 3

Artikel 18 Absatz 8

Artikel 21 Absatz 4

Artikel 18 Absatz 9

Artikel 22

Artikel 19

Artikel 20 Absatz 1

Artikel 23

Artikel 20 Absatz 2

Artikel 24

Artikel 20 Absätze 3 und 9

Artikel 25 Absatz 1

Artikel 20 Absatz 4

Artikel 25 Absatz 2

Artikel 20 Absatz 5

Artikel 25 Absatz 3

Artikel 20 Absatz 6

Artikel 20 Absatz 7

Artikel 26 Absatz 1

Artikel 20 Absatz 8

Artikel 26 Absatz 2

Artikel 20 Absatz 10

Artikel 27

Artikel 20 Absatz 11

Artikel 28

Artikel 20a Absätze 1 und 2

Artikel 29 Absatz 1

Artikel 20a Absatz 3

Artikel 29 Absatz 2

Artikel 20a Absatz 4

Artikel 30 Absatz 1

Artikel 20a Absatz 5

Artikel 30 Absatz 2

Artikel 20a Absatz 6

Artikel 30 Absatz 3

Artikel 20a Absatz 7

Artikel 31

Artikel 20a Absatz 9

Artikel 32

Artikel 20a Absatz 10

Artikel 33 Absatz 1

Artikel 20a Absatz 11

Artikel 33 Absatz 2

Artikel 20a Absatz 12

Artikel 34 Absatz 1

Artikel 20a Absatz 13

Artikel 34 Absatz 2

Artikel 20a Absatz 14

Artikel 34 Absatz 3

Artikel 20a Absatz 15

Artikel 34 Absatz 4

Artikel 20a Absatz 16

Artikel 34 Absatz 5

Artikel 20a Absatz 17

Artikel 35 Absatz 1

Artikel 20a Absatz 18

Artikel 35 Absatz 2

Artikel 22

Artikel 36

Artikel 23

Artikel 37

Anhang I

Anhang I

Anhang II

Anhang II

Anhang IV

Anhang III

Artikel 20a Absatz 9

Anhang IV

Anhang V

Anhang V

Anhang VI

Anhang VI

Anhang VII

Anhang VII

Anhang VIII


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