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Document 32006Q0614(01)
Interinstitutional Agreement between the European Parliament, the Council and the Commission on budgetary discipline and sound financial management - Declarations
Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung - Erklärungen
Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung - Erklärungen
ABl. C 139 vom 14.6.2006, p. 1–17
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(BG, RO, HR)
No longer in force, Date of end of validity: 22/12/2013; Ersetzt durch 32013Q1220(01)
14.6.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 139/1 |
INTERINSTITUTIONELLE VEREINBARUNG
zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung
(2006/C 139/01)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DER RAT UND DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN,
im Folgenden als „Organe“ bezeichnet,
VEREINBAREN:
1. |
Zweck der vorliegenden Vereinbarung ist es, die Haushaltsdisziplin in die Praxis umzusetzen, den Ablauf des jährlichen Haushaltsverfahrens und die interinstitutionelle Zusammenarbeit im Haushaltsbereich zu verbessern und die wirtschaftliche Haushaltsführung zu gewährleisten. |
2. |
Die vereinbarte Haushaltsdisziplin ist umfassend. Sie gilt während der gesamten Laufzeit dieser Vereinbarung für alle beteiligten Organe verbindlich. |
3. |
Die Vereinbarung berührt nicht die Haushaltsbefugnisse der Organe, die in den Verträgen festgelegt sind. Verweise auf diese Nummer besagen, dass der Rat mit qualifizierter Mehrheit und das Europäische Parlament mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder und mit drei Fünfteln der abgegebenen Stimmen gemäß den Abstimmungsregeln des Artikels 272 Absatz 9 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (nachstehend „EG-Vertrag“) beschließt. |
4. |
Falls während der Geltungsdauer des mehrjährigen Finanzrahmens 2007–2013, im Folgenden als „Finanzrahmen“ bezeichnet, eine Vertragsrevision mit Auswirkungen auf den Haushaltsplan erfolgen sollte, werden die erforderlichen Änderungen entsprechend vorgenommen. |
5. |
Jede Änderung dieser Vereinbarung bedarf der Zustimmung aller an der Vereinbarung beteiligten Organe. Änderungen des Finanzrahmens sind nach den in dieser Vereinbarung hierfür vorgesehenen Verfahren vorzunehmen. |
6. |
Die Vereinbarung gliedert sich in drei Teile:
|
7. |
Die Kommission unterbreitet, so oft sie dies für notwendig hält, in jedem Fall bei jedem Vorschlag für einen neuen Finanzrahmen gemäß Nummer 30, einen Bericht über die Durchführung dieser Vereinbarung, dem gegebenenfalls Änderungsvorschläge beigefügt sind. |
8. |
Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft und ersetzt:
|
TEIL I — FINANZRAHMEN
FESTLEGUNG UND DURCHFÜHRUNGSMODALITÄTEN
A. Inhalt und Tragweite des Finanzrahmens
9. |
Der Finanzrahmen ist in Anhang I wiedergegeben. Er ist der Bezugsrahmen für die interinstitutionelle Haushaltsdisziplin. |
10. |
Der Finanzrahmen soll während eines mittelfristigen Zeitraums eine geordnete Entwicklung der Ausgaben der Europäischen Union, aufgegliedert nach großen Kategorien, in den Grenzen der Eigenmittel gewährleisten. |
11. |
Im Finanzrahmen sind für jedes Jahr von 2007 bis 2013 und für jede Rubrik oder Teilrubrik Ausgabenbeträge in Mitteln für Verpflichtungen festgesetzt. Jährliche Ausgabengesamtbeträge sind ebenfalls in Mitteln für Verpflichtungen und in Mitteln für Zahlungen festgesetzt. Sämtliche Beträge sind zu Preisen von 2004 ausgewiesen. Die Haushaltslinien, die durch zweckbestimmte Einnahmen im Sinne des Artikels 18 der Haushaltsordnung vom 25. Juni 2002 für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (3) (nachstehend „Haushaltsordnung“) finanziert werden, bleiben im Finanzrahmen unberücksichtigt. Die Angaben zu Vorgängen, die im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union nicht ausgewiesen sind, und zur voraussichtlichen Entwicklung der verschiedenen Eigenmittelkategorien sind in gesonderten Tabellen aufgeführt. Sie werden bei der technischen Anpassung des Finanzrahmens alljährlich aktualisiert. |
12. |
Die Organe erkennen an, dass jeder der im Finanzrahmen in absoluten Zahlen festgesetzten Beträge einen jährlichen Höchstbetrag für die Ausgaben im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union darstellt. Unbeschadet etwaiger Änderungen dieser Höchstbeträge gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung verpflichten die Organe sich, ihre jeweiligen Befugnisse in der Weise auszuüben, dass die verschiedenen jährlichen Ausgabenhöchstbeträge während jedes entsprechenden Haushaltsverfahrens und bei der Ausführung des Haushaltsplans des betreffenden Haushaltsjahres eingehalten werden. |
13. |
Die beiden Teile der Haushaltsbehörde kommen überein, während der gesamten Geltungsdauer des Finanzrahmens die Sätze für die Erhöhung der nichtobligatorischen Ausgaben zu akzeptieren, die aus den Haushaltsplänen hervorgehen werden, die im Rahmen der Obergrenzen des Finanzrahmens aufgestellt werden. Im Interesse einer wirtschaftlichen Haushaltsführung tragen die Organe dafür Sorge, dass beim Haushaltsverfahren und bei der Annahme des Haushaltsplans innerhalb der Obergrenzen der einzelnen Rubriken, mit Ausnahme der Teilrubrik 1B „Kohäsion für Wachstum und Beschäftigung“ des Finanzrahmens, so weit wie möglich ausreichende Spielräume verfügbar bleiben. |
14. |
Nach dem Mitentscheidungsverfahren erlassene Rechtsakte des Europäischen Parlaments und des Rates und Rechtsakte des Rates, die die im Haushaltsplan verfügbaren Mittel oder die gemäß Nummer 12 im Finanzrahmen veranschlagten Mittel überschreiten, können erst dann finanziell abgewickelt werden, wenn der Haushaltsplan und gegebenenfalls der Finanzrahmen nach dem für jeden dieser Fälle vorgesehenen Verfahren entsprechend geändert worden sind. |
15. |
Für jedes der unter den Finanzrahmen fallenden Jahre darf der Gesamtbetrag der erforderlichen Mittel für Zahlungen nach der jährlichen Anpassung und unter Berücksichtigung der anderweitigen Anpassungen und Änderungen nicht zu einem Abrufsatz der Eigenmittel führen, der höher ist als die für diese Eigenmittel geltende Obergrenze. Erforderlichenfalls beschließen die beiden Teile der Haushaltsbehörde gemäß Nummer 3, die Obergrenzen des Finanzrahmens zu senken, um die Einhaltung der Eigenmittelobergrenze zu gewährleisten. |
B. Jährliche Anpassungen des Finanzrahmens
Technische Anpassung
16. |
Jedes Jahr nimmt die Kommission vor Durchführung des Haushaltsverfahrens für das Haushaltsjahr n+1 folgende technische Anpassung des Finanzrahmens vor:
Die Kommission nimmt diese technische Anpassung auf der Grundlage eines festen Deflators von jährlich 2 % vor. Die Ergebnisse dieser technischen Anpassung sowie die grundlegenden Wirtschaftsprognosen werden beiden Teilen der Haushaltsbehörde mitgeteilt. Für das betreffende Haushaltsjahr wird keine weitere technische Anpassung mehr vorgenommen, weder im Laufe des Haushaltsjahres noch als nachträgliche Berichtigung im Laufe der folgenden Haushaltsjahre. |
17. |
Wenn das kumulierte BIP eines Mitgliedstaats im Zeitraum 2007–2009 um mehr als +/– 5 % von dem in dieser Vereinbarung zugrunde gelegten BIP abweicht, passt die Kommission die Mittel, die der betreffende Mitgliedstaat in diesem Zeitraum aus Fonds zur Förderung der Kohäsion erhalten hat, bei der technischen Anpassung für das Jahr 2011 entsprechend an. Insgesamt darf die positive wie negative Nettowirkung dieser Anpassungen 3 Mrd. EUR nicht überschreiten. Bei positiver Nettowirkung wird der Gesamtbetrag der zusätzlichen Mittel begrenzt auf die Höhe der Minderverwendung gegenüber den Obergrenzen der Teilrubrik 1B in den Jahren 2007–2010. Die erforderlichen Anpassungen werden zu gleichen Teilen auf die Jahre 2011–2013 verteilt; die jeweiligen Obergrenzen werden entsprechend geändert. |
Anpassung in Verbindung mit den Ausführungsbedingungen
18. |
Gleichzeitig mit der Mitteilung über die technische Anpassung des Finanzrahmens unterbreitet die Kommission beiden Teilen der Haushaltsbehörde die Vorschläge zur Anpassung des Gesamtbetrags der Mittel für Zahlungen, die sie unter Berücksichtigung der Ausführungsbedingungen für notwendig hält, um eine geordnete Entwicklung im Verhältnis zu den Mitteln für Verpflichtungen zu gewährleisten. Das Europäische Parlament und der Rat beschließen gemäß Nummer 3 vor dem 1. Mai des Jahres n über diese Vorschläge. |
Aktualisierung der Schätzwerte für die Zahlungsermächtigungen für die Zeit nach 2013
19. |
Die Kommission aktualisiert 2010 die geschätzten Beträge an Zahlungsermächtigungen für die Zeit nach 2013. Dabei berücksichtigt sie die tatsächliche Mittelausführung bei den Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen sowie die Ausführungsprognosen. Außerdem trägt sie den Vorschriften Rechnung, die eine geordnete Entwicklung der Zahlungsermächtigungen im Verhältnis zu den Verpflichtungsermächtigungen gewährleisten sollen, sowie den Schätzungen des Wachstums des EU-Bruttonationaleinkommens (BNE). |
Anpassung in Verbindung mit einem übermäßigen öffentlichen Defizit
20. |
Im Fall der Aufhebung der Aussetzung der Mittelbindungen für den Kohäsionsfonds im Zusammenhang mit einem wegen eines übermäßigen öffentlichen Defizits eingeleiteten Verfahrens beschließt der Rat auf Vorschlag der Kommission und im Einklang mit den maßgeblichen Bestimmungen des Basisakts, dass die ausgesetzten Mittelbindungen auf die nachfolgenden Haushaltsjahre übertragen werden. Ausgesetzte Mittelbindungen des Jahres n dürfen nach Ablauf des Jahres n+2 in den Haushaltsplan nicht wieder eingesetzt werden. |
C. Änderung des Finanzrahmens
21. |
Unabhängig von den regelmäßigen technischen Anpassungen und den Anpassungen entsprechend den Ausführungsbedingungen kann der Finanzrahmen auf Vorschlag der Kommission geändert werden, um auf unvorhergesehene Situationen reagieren zu können, wobei die Eigenmittelobergrenze unangetastet bleiben muss. |
22. |
In der Regel müssen Änderungsvorschläge gemäß Nummer 21 vorgelegt und angenommen werden, bevor das Haushaltsverfahren für das betreffende Haushaltsjahr bzw. für das erste der von dieser Änderung betroffenen Haushaltsjahre eingeleitet wird. Jeder Beschluss über eine Änderung des Finanzrahmens, durch den sich der Spielraum für unvorhergesehene Ausgaben um mehr als 0,03 % des BNE der Europäischen Union ändert, wird von beiden Teilen der Haushaltsbehörde gemäß Nummer 3 gefasst. Jede Änderung des Finanzrahmens, durch die sich der Spielraum für unvorhergesehene Ausgaben um mehr als 0,03 % des BNE der Europäischen Union ändert, wird von beiden Teilen der Haushaltsbehörde gemeinsam beschlossen, wobei der Rat einstimmig beschließt. |
23. |
Unbeschadet der Nummer 40 prüfen die Organe für die von der Änderung betroffene Rubrik die Möglichkeiten einer Mittelumschichtung zwischen den unter diese Rubrik fallenden Programmen, insbesondere auf der Grundlage zu erwartender unzureichender Mittelinanspruchnahmen. Anzustreben wäre, dass bis zur Obergrenze der betreffenden Rubrik ein signifikanter Spielraum — ausgedrückt als absoluter Betrag und in Prozent der geplanten neuen Ausgaben — erwirtschaftet wird. Die Organe prüfen Möglichkeiten, jede Anhebung der Obergrenze einer Rubrik durch Senkung der Obergrenze einer anderen Rubrik auszugleichen. Eine Änderung des Finanzrahmens bei den obligatorischen Ausgaben darf keine Verringerung des für die nichtobligatorischen Ausgaben verfügbaren Betrags bewirken. Jede Änderung muss die Aufrechterhaltung eines geordneten Verhältnisses zwischen Verpflichtungen und Zahlungen gewährleisten. |
D. Folgen des Nichtzustandekommens eines gemeinsamen Beschlusses über die Anpassung oder Änderung des Finanzrahmens
24. |
Erzielen das Europäische Parlament und der Rat keine Einigung über eine von der Kommission vorgeschlagene Anpassung oder Änderung des Finanzrahmens, bleiben die nach der jährlichen technischen Anpassung festgelegten Beträge als Ausgabenobergrenze für das betreffende Haushaltsjahr gültig. |
E. Reserve für Soforthilfen
25. |
Die Reserve für Soforthilfen soll, im Fall von Ereignissen, die bei der Aufstellung des Haushaltsplans nicht vorhersehbar waren, rasch einen punktuellen Bedarf an Hilfeleistungen für Drittländer, vorrangig für humanitäre Zwecke, sofern die Umstände es erfordern aber auch für Maßnahmen des zivilen Krisenmanagements und des Katastrophenschutzes, decken. Für die Mittelausstattung dieser Reserve wird während der Geltungsdauer des Finanzrahmens ein jährlicher Betrag von 221 Mio. EUR zu konstanten Preisen zur Verfügung gestellt. Diese Mittel werden als Rücklagen in den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union eingestellt. Die entsprechenden Verpflichtungsermächtigungen werden erforderlichenfalls in Überschreitung der im Finanzrahmen gemäß Anhang I festgesetzten Obergrenzen in den Haushaltsplan eingesetzt. Hält die Kommission die Inanspruchnahme dieser Reserve für erforderlich, unterbreitet sie den beiden Teilen der Haushaltsbehörde einen Vorschlag für eine Mittelübertragung von der Reserve auf die entsprechenden Haushaltslinien. Bevor die Kommission jedoch eine Mittelübertragung zwecks Rückgriff auf die Reserve vorschlägt, muss sie, die Möglichkeiten einer Neuverteilung der Mittel prüfen. Zeitgleich mit ihrem Vorschlag für eine Mittelübertragung beruft die Kommission so rasch wie möglich einen Trilog (gegebenenfalls in vereinfachter Form) ein, um die Zustimmung der beiden Teile der Haushaltsbehörde zu der Notwendigkeit einer Inanspruchnahme der Reserven und zu dem erforderlichen Betrag einzuholen. Die Mittelübertragungen werden gemäß Artikel 26 der Haushaltsordnung vorgenommen. |
F. Solidaritätsfonds der Europäischen Union
26. |
Der Solidaritätsfonds der Europäischen Union soll im Falle schwerer Katastrophen — im Sinne des einschlägigen Basisrechtsakts — im Gebiet eines Mitgliedstaats oder eines Bewerberlands eine rasche Finanzhilfe ermöglichen. Es besteht eine Obergrenze für den jährlich für Ausgaben des Solidaritätsfonds zur Verfügung stehenden Betrag in Höhe von 1 Mrd. EUR (zu jeweiligen Preisen). Am 1. Oktober eines jeden Jahres bleibt mindestens ein Viertel des jährlichen Betrags verfügbar, damit ein bis zum Ende des Jahres auftretender Bedarf gedeckt werden kann. Der nicht in den Haushaltsplan eingesetzte Teil des jährlichen Betrags kann auf die folgenden Haushaltsjahre nicht übertragen werden. In Ausnahmefällen und unter der Voraussetzung, dass die gemäß dem Basisrechtsakt noch verfügbaren finanziellen Mittel des Fonds im dem Jahr, in dem sich eine Katastrophe ereignet, nicht ausreichen, um den Betrag der für erforderlich erachteten finanziellen Unterstützung zu decken, kann die Kommission vorschlagen, die Differenz aus den für das Folgejahr verfügbaren jährlichen Mitteln des Fonds zu finanzieren. Die für den Fonds im Haushaltsplan alljährlich eingesetzten Mittel dürfen unter keinen Umständen den Betrag von 1 Mrd. EUR überschreiten. Wenn die im einschlägigen Basisrechtsakt festgelegten Bedingungen für die Inanspruchnahme des Fonds gegeben sind, unterbreitet die Kommission einen entsprechenden Vorschlag. Besteht die Möglichkeit, Mittelumschichtungen innerhalb der Rubrik, in der ein Mehrbedarf entstanden ist, vorzunehmen, berücksichtigt die Kommission dies bei der Vorlage des erforderlichen Vorschlags im Einklang mit der geltenden Haushaltsordnung mittels des geeigneten Haushaltsinstruments. Die beiden Teile der Haushaltsbehörde beschließen einvernehmlich gemäß Nummer 3 die Inanspruchnahme des Fonds. Die entsprechenden Verpflichtungsermächtigungen werden, sofern erforderlich auch in Überschreitung der Obergrenzen der einschlägigen Rubriken des Finanzrahmens gemäß Anhang I, in den Haushaltsplan eingesetzt. Zeitgleich mit ihrem Vorschlag zur Inanspruchnahme des Fonds beruft die Kommission so rasch wie möglich einen Trilog (gegebenenfalls in vereinfachter Form) ein, um die Zustimmung der beiden Teile der Haushaltsbehörde zu der Notwendigkeit der Inanspruchnahme des Fonds und zu dem erforderlichen Betrag einzuholen. |
G. Flexibilitätsinstrument
27. |
Das Flexibilitätsinstrument, dessen jährliche Obergrenze auf 200 Mio. EUR (zu jeweiligen Preisen) festgesetzt ist, dient dazu, in einem gegebenen Haushaltsjahr und im Rahmen der festgelegten Beträge genau bestimmte Ausgaben zu finanzieren, die innerhalb der Obergrenze einer oder mehrerer Rubriken nicht getätigt werden können. Der nicht verwendete Teil des jährlichen Betrages kann bis zum Haushaltsjahr n+2 übertragen werden. Bei einer Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments werden zunächst die übertragenen Mittel, und zwar in der Reihenfolge ihrer Übertragung, verwendet. Der Teil des jährlichen Betrages des Jahres n, der im Jahr n+2 nicht in Anspruch genommen wird, verfällt. Die Kommission schlägt die Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments vor, nachdem sie alle Möglichkeiten einer Mittelumschichtung innerhalb der Rubrik, in der ein Mehrbedarf entstanden ist, geprüft hat. In ihrem Vorschlag zur Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments nennt die Kommission die Art und die Höhe der zu finanzierenden Ausgaben. Der Vorschlag kann für das betreffende Haushaltsjahr im Laufe des Haushaltsverfahrens vorgelegt werden. Er wird in den Vorentwurf des Haushaltsplans aufgenommen oder gemäß der Haushaltsordnung zusammen mit dem einschlägigen Haushaltsinstrument unterbreitet. Die beiden Teile der Haushaltsbehörde beschließen einvernehmlich gemäß Nummer 3 die Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments. Der Beschluss ergeht im Rahmen des in Nummer 31 und in Anhang II Teil C vorgesehenen Konzertierungsverfahrens. |
H. Europäischer Fonds für die Anpassung an die Globalisierung
28. |
Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung soll Arbeitnehmer, die infolge der Entwicklungen des Welthandels vom Strukturwandel betroffen sind, bei ihren Bemühungen um Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt unterstützen. Die jährliche Mittelausstattung des Fonds darf 500 Mio. EUR (zu jeweiligen Preisen) nicht überschreiten; die Finanzierung des Fonds erfolgt über die bis zur Gesamtausgabenobergrenze des Vorjahres verfügbaren Spielräume und/oder über Mittel für Verpflichtungen (ausschließlich der Mittel für Rubrik 1B des Finanzrahmens), die in den beiden vorausgegangenen Jahren in Abgang gestellt wurden. Nachdem die Kommission festgestellt hat, dass ausreichende Spielräume und/oder in Abgang gestellte Mittel gemäß Absatz 2 verfügbar sind, werden die betreffenden Mittel umgehend als Rückstellung in den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union eingesetzt. Wenn die im einschlägigen Basisrechtsakt festgeschriebenen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Fonds erfüllt sind, legt die Kommission einen Vorschlag für die Inanspruchnahme vor. Die beiden Teile der Haushaltsbehörde beschließen einvernehmlich gemäß Nummer 3 die Inanspruchnahme des Fonds. Zeitgleich mit ihrem Vorschlag für eine Inanspruchnahme des Fonds beruft die Kommission einen Trilog (gegebenenfalls in vereinfachter Form) ein, um die Zustimmung der beiden Teile der Haushaltsbehörde zur Notwendigkeit einer Inanspruchnahme des Fonds und zu dem erforderlichen Betrag einzuholen, und unterbreitet den beiden Teilen der Haushaltsbehörde einen Vorschlag für die Übertragung der Mittel auf die entsprechenden Haushaltslinien. Die Mittelübertragungen für den Fonds werden gemäß Artikel 24 Absatz 4 der Haushaltsordnung vorgenommen. Die entsprechenden Verpflichtungsermächtigungen werden, gegebenenfalls in Überschreitung der Obergrenzen gemäß Anhang I, bei der einschlägigen Haushaltslinie in den Haushaltsplan eingesetzt. |
I. Anpassung des Finanzrahmens anlässlich der Erweiterung
29. |
Im Fall des Beitritts neuer Mitgliedstaaten zur Europäischen Union während der Geltungsdauer des Finanzrahmens passen das Europäische Parlament und der Rat auf Vorschlag der Kommission gemäß Nummer 3 gemeinsam den Finanzrahmen an, um dem durch die Beitrittsverhandlungen bedingten Ausgabenbedarf Rechnung zu tragen. |
J. Geltungsdauer des Finanzrahmens und Folgen des Fehlens eines Finanzrahmens
30. |
Die Kommission unterbreitet vor dem 1. Juli 2011 Vorschläge für einen neuen mittelfristigen Finanzrahmen. Falls die beiden Teile der Haushaltsbehörde keine Einigung über einen neuen Finanzrahmen erzielen und falls der geltende Finanzrahmen nicht von einem der an der Vereinbarung beteiligten Organe ausdrücklich gekündigt wird, werden die Obergrenzen für das letzte Jahr des geltenden Finanzrahmens nach Nummer 16 in der Weise angepasst, dass die Obergrenzen für 2013 zu konstanten Preisen beibehalten werden. Für den Fall, das nach 2013 neue Mitgliedstaaten der Europäischen Union beitreten, wird der Finanzrahmen angepasst um die Ergebnisse der Beitrittsverhandlungen zu berücksichtigen, sofern dies als erforderlich erachtet werden sollte. |
TEIL II
VERBESSERUNG DER INTERINSTITUTIONELLEN ZUSAMMENARBEIT WÄHREND DES HAUSHALTSVERFAHRENS
A. Das Verfahren der interinstitutionellen Zusammenarbeit
31. |
Die Organe kommen überein, ein Verfahren der interinstitutionellen Zusammenarbeit für den Haushaltsbereich einzuführen. Die Einzelheiten dieser Zusammenarbeit sind in Anhang II niedergelegt. |
B. Aufstellung des Haushaltsplans
32. |
Die Kommission legt jedes Jahr einen Vorentwurf des Haushaltsplans vor, der dem tatsächlichen Finanzierungsbedarf der Gemeinschaft entspricht. Hierbei berücksichtigt sie
Dem Haushaltsvorentwurf sind Erklärungen beigefügt, aus denen die gemäß Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe d der Haushaltsordnung geforderten Informationen (zu Zielen, Indikatoren und Bewertung) hervorgehen. |
33. |
Die Organe sorgen soweit wie möglich dafür, dass nach Möglichkeit keine Linien mit operativen Ausgaben in unbedeutender Höhe in den Haushaltsplan eingesetzt werden. Die beiden Teile der Haushaltsbehörde verpflichten sich ferner, der Beurteilung der Möglichkeiten für die Ausführung des Haushaltsplans Rechnung zu tragen, welche die Kommission in ihren Vorentwürfen sowie im Rahmen des laufenden Haushaltsvollzugs vornimmt. Vor der zweiten Lesung im Rat übermittelt die Kommission dem Vorsitzenden des Haushaltsausschusses des Europäischen Parlaments ein Schreiben mit Kopie an den anderen Teil der Haushaltsbehörde, in dem sie sich zur Durchführbarkeit der Änderungen des Haushaltsentwurfs äußert, die das Europäische Parlament in erster Lesung angenommen hat. Die beiden Teile der Haushaltsbehörde berücksichtigen diese Ausführungen im Konzertierungsverfahren gemäß Anhang II Teil C. Im Interesse der wirtschaftlichen Haushaltsführung und aufgrund der Auswirkungen, die erhebliche Änderungen bei Titeln und Kapiteln des Eingliederungsplans des Haushalt für die Berichtspflicht des Managements der Kommissionsdienststellen mit sich bringen, verpflichten sich die beiden Teile der Haushaltsbehörde, diesbezügliche Änderungen mit der Kommission im Verlauf des Konzertierungsverfahrens zu erörtern. |
C. Klassifizierung der Ausgaben
34. |
Die Organe verstehen unter obligatorischen Ausgaben diejenigen Ausgaben, die sich zwingend aus den Verträgen oder den aufgrund der Verträge erlassenen Rechtsakten ergeben. |
35. |
Für jede neue Haushaltslinie und für jede Haushaltslinie, deren Rechtsgrundlage geändert worden ist, wird im Vorentwurf des Haushaltsplans eine Klassifizierung vorgeschlagen. Einigen sich das Europäische Parlament und der Rat nicht auf die im Vorentwurf des Haushaltsplans vorgeschlagene Klassifizierung, so prüfen sie die Klassifizierung der betreffenden Haushaltslinie auf der Grundlage von Anhang III. Das Einvernehmen wird durch das in Anhang II Teil C vorgesehene Konzertierungsverfahren herbeigeführt. |
D. Höchstsatz für die Erhöhung der nichtobligatorischen Ausgaben bei Fehlen eines Finanzrahmens
36. |
Unbeschadet der Bestimmungen in Nummer 13 Absatz 1 vereinbaren die Organe Folgendes:
|
E. Aufnahme von Finanzvorschriften in Rechtsakte
37. |
Alle nach dem Mitentscheidungsverfahren erlassenen Rechtsakte über Mehrjahresprogramme enthalten eine Vorschrift, mit der der Gesetzgeber die Finanzausstattung des Programms festsetzt. Dieser Betrag bildet für die Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen. Die Haushaltsbehörde und die Kommission, letztere bei der Aufstellung des Vorentwurfs des Haushaltsplans, verpflichten sich, von diesem Betrag während der Gesamtlaufzeit des betreffenden Programms nicht um mehr als 5 % abzuweichen, außer im Fall neuer objektiver und fortdauernder Gegebenheiten, die unter Berücksichtigung der insbesondere durch Bewertungen ermittelten Durchführungsergebnisse des betreffenden Programms ausdrücklich und genau darzulegen sind. Durch eine Aufstockung, die aufgrund solcher Veränderungen erfolgt, darf die Obergrenze der jeweiligen Rubrik, unbeschadet der Anwendung der in dieser Vereinbarung genannten Instrumente, nicht überschritten werden. Dies gilt nicht für nach dem Mitentscheidungsverfahren genehmigte und von den Mitgliedstaaten vorab zugewiesene Mittel für die Kohäsionspolitik; vielmehr wird die Finanzausstattung für die gesamte Laufzeit der Programme festgelegt. |
38. |
In den nicht nach dem Mitentscheidungsverfahren erlassenen Rechtsakten über Mehrjahresprogramme wird kein „für notwendig erachteter Betrag“ angegeben. Sollte der Rat die Einführung eines finanziellen Bezugsrahmens beabsichtigen, so stellt dieser eine Absichtsbekundung des Gesetzgebers dar und lässt die im EG-Vertrag festgelegten Zuständigkeiten der Haushaltsbehörde unberührt. Hierauf wird in jedem Rechtsakt hingewiesen, der einen solchen finanziellen Bezugsrahmen enthält. Ist im Rahmen des Konzertierungsverfahrens gemäß der Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 4. März 1975 (4) Einvernehmen über den betreffenden Betrag erzielt worden, so gilt dieser als Referenzbetrag im Sinne von Nummer 37 dieser Vereinbarung. |
39. |
Der Finanzbogen gemäß Artikel 28 der Haushaltsordnung stellt die finanzielle Umsetzung der Ziele des vorgeschlagenen Programms dar und umfasst einen Fälligkeitsplan für die Laufzeit des Programms. Er wird gegebenenfalls bei der Aufstellung des Vorentwurfs des Haushaltsplans unter Berücksichtigung des Durchführungsstands des Programms geändert. Der geänderte Finanzbogen wird der Haushaltsbehörde bei der Vorlage des Vorentwurfs des Haushaltsplans sowie nach Annahme des Haushaltsplans übermittelt. |
40. |
Innerhalb der Höchstsätze für eine Erhöhung der nichtobligatorischen Ausgaben nach Nummer 13 Absatz 1 verpflichten sich die beiden Teil der Haushaltsbehörde, sich an die in den einschlägigen Basisakten für die Strukturmaßnahmen, die ländliche Entwicklung und den Europäischen Fischereifonds vorgesehenen Zuweisungen für Verpflichtungsermächtigungen zu halten. |
F. Ausgaben im Zusammenhang mit den Fischereiabkommen
41. |
Die Organe kommen überein, die Ausgaben im Zusammenhang mit den Fischereiabkommen entsprechend den Bestimmungen des Anhangs IV. |
G. Finanzierung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP)
42. |
Was die GASP-Ausgaben angeht, die gemäß Artikel 28 des Vertrags über die Europäische Union zu Lasten des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften gehen, bemühen sich die Organe, jedes Jahr im Rahmen des in Anhang II Teil C vorgesehenen Konzertierungsverfahrens auf der Grundlage des von der Kommission erstellten Vorentwurfs des Haushaltsplans zu einer Einigung über den Betrag der operativen Ausgaben, der zu Lasten des Haushalts der Gemeinschaften geht, und über die Aufteilung dieses Betrags auf die in Absatz 4 dieser Nummer vorgeschlagenen Artikel des „GASP“-Kapitels des Haushaltsplans zu gelangen. Kommt keine Einigung zustande, so setzen das Europäische Parlament und der Rat im Haushaltsplan den im Vorjahr eingesetzten oder — falls dieser niedriger ist — den im Vorentwurf des Haushaltsplans veranschlagten Betrag ein. Der Gesamtbetrag der operativen GASP-Ausgaben wird in vollem Umfang in ein Kapitel des Haushaltsplans (GASP-Kapitel) eingesetzt und auf die in Absatz 4 der vorliegenden Nummer vorgeschlagenen Artikel dieses Kapitels aufgeschlüsselt. Dieser Betrag deckt den bei der Aufstellung des Vorentwurfs des Haushaltsplans auf der Grundlage der jährlichen Vorausschätzungen des Rates veranschlagten tatsächlich vorhersehbaren Mittelbedarf und bietet einen angemessenen Spielraum für unvorhergesehene Aktionen. Es werden keine Mittel in eine Reserve eingesetzt. Jeder Artikel umfasst die bereits angenommenen Instrumente, die geplanten, jedoch noch nicht genehmigten Maßnahmen, sowie alle künftigen — d.h. unvorhergesehenen — Aktionen, die der Rat während des betreffenden Haushaltsjahres annehmen wird. Die Kommission ist aufgrund der Haushaltsordnung befugt, innerhalb des GASP-Kapitels des Haushaltsplans autonom Mittelübertragungen von Artikel zu Artikel vorzunehmen, so dass die Flexibilität, die für eine rasche Durchführung der GASP-Aktionen als erforderlich gilt, gewährleistet ist. Falls sich der Umfang der GASP-Mittel des Haushaltsplans während des Haushaltsjahres als zur Deckung der notwendigen Ausgaben unzureichend erweist, kommen das Europäische Parlament und der Rat überein, auf Vorschlag der Kommission unter Berücksichtigung von Nummer 25 mit Dringlichkeit eine Lösung zu ermitteln. Innerhalb des GASP-Kapitels des Haushaltsplans könnten die Artikel, in die die GASP-Aktionen aufzunehmen sind, wie folgt lauten:
Die Organe kommen überein, dass für die GASP im Zeitraum 2007–2013 ein Betrag von mindestens 1 740 Mio. EUR bereitgestellt wird und dass die Mittel für Sofortmaßnahmen (dritter Gedankenstrich) 20 % der im GASP-Kapitel veranschlagten Gesamtmittel nicht übersteigen dürfen. |
43. |
Der Vorsitz des Rates hört das Europäische Parlament alljährlich zu einem vom Rat erstellten und bis zum 15. Juni des jeweiligen Jahres übermittelten zukunftsorientierten Dokument über die Hauptaspekte und grundlegenden Optionen der GASP, einschließlich der finanziellen Auswirkungen für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union und einer Bewertung der im Jahr n-1 eingeleiteten Maßnahmen. Außerdem unterrichtet der Vorsitz des Rates das Europäische Parlament im Wege gemeinsamer Beratungssitzungen, die mindestens fünfmal pro Jahr im Rahmen des regelmäßigen politischen Dialogs über die GASP stattfinden, und die spätestens in der Konzertierungssitzung vor der zweiten Lesung im Rat festgelegt werden. Die Teilnahme an diesen Sitzungen wird wie folgt festgelegt:
Der Rat teilt dem Europäischen Parlament bei jedem kostenwirksamen Beschluss im Bereich der GASP unverzüglich, spätestens jedoch binnen 5 Arbeitstagen nachdem der endgültige Beschluss gefasst wurde, in jedem Einzelfall mit, wie hoch die geplanten Kosten (Finanzbogen), insbesondere die Kosten betreffend den zeitlichen Rahmen, das eingesetzte Personal, die Nutzung von Räumlichkeiten und anderer Infrastrukturen, die Transporteinrichtungen, Ausbildungserfordernisse und Sicherheitsvorkehrungen, veranschlagt werden. Die Kommission unterrichtet die Haushaltsbehörde vierteljährlich über die Durchführung der GASP-Aktionen und die Finanzplanung für die verbleibende Zeit des Haushaltsjahres. |
TEIL III
WIRTSCHAFTLICHE HAUSHALTSFÜHRUNG IM BEREICH DER EU-MITTEL
A. Gewährleistung einer wirkungsvollen und integrierten Kontrolle der Gemeinschaftsmittel
44. |
Die Organe kommen überein, dass die Stärkung der internen Kontrolle unter Vermeidung zusätzlicher Verwaltungslasten nur erreicht werden kann, wenn die zugrunde liegenden Rechtsvorschriften vereinfacht werden. In diesem Zusammenhang wird der wirtschaftlichen Haushaltsführung als Voraussetzung für eine positive Zuverlässigkeitserklärung für die im Rahmen der geteilten Verwaltung bewirtschafteten Mittel Vorrang eingeräumt. Diesbezügliche Bestimmungen können gegebenenfalls im jeweiligen Basisrechtsakt verankert werden. Im Rahmen ihrer Verantwortlichkeiten für die Strukturfondsmittel und im Einklang mit den jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften erstellen die zuständigen Kontrollbehörden der Mitgliedstaaten eine Bewertung in Bezug auf die Übereinstimmung der Management- und Kontrollsysteme mit den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften. Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, zu diesem Zweck auf der jeweils maßgeblichen nationalen Ebene eine jährliche Zusammenfassung der Kontrollen und Erklärungen zu erstellen. |
B. Haushaltsordnung
45. |
Die Organe sind sich darin einig, dass die Durchführung dieser Vereinbarung und des Haushaltsplans im Rahmen einer wirtschaftlichen Haushaltsführung erfolgt, die sich durch Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit, Kostenwirksamkeit, Schutz der finanziellen Interessen, Verhältnismäßigkeit der Verwaltungsausgaben und nutzerfreundliche Verfahren auszeichnet. Die Organe treffen die gebotenen Maßnahmen, insbesondere in der Haushaltsordnung, die nach dem mit der Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 4. März 1975 eingeführten Konzertierungsverfahren und in dem Geiste angenommen wurden, der 2002 eine Einigung ermöglicht hat. |
C. Finanzplanung
46. |
Die Kommission legt zweimal jährlich, erstmals im Mai/Juni (zusammen mit den Unterlagen zum Vorentwurf des Haushaltsplans) und sodann im Dezember/Januar (nach Annahme des Haushaltsplans) eine vollständige Finanzplanung für die Rubriken 1A, 2 (Umwelt und Fischerei), 3A, 3B und 4 des Finanzrahmens vor. Diese nach Rubriken, Politikfeldern und Haushaltslinien gegliederte Finanzplanung bezieht sich auf:
Die Kommission sollte für Querverweise zwischen ihrer Finanzplanung und ihrer Legislativplanung sorgen, damit präzisere und zuverlässigere Vorausschätzungen vorgelegt werden. In jedem Legislativvorschlag sollte die Kommission angeben, ob dieser in der Mai-Dezember-Planung vorgesehen ist oder nicht. Die Haushaltsbehörde sollte insbesondere über Folgendes informiert werden:
Erforderlichenfalls sollte die Kommission angeben, welche Neuplanung die Legislativvorschläge bewirken. Auf der Grundlage der Angaben der Kommission wird, wie in dieser Vereinbarung festgelegt, in jeder Trilog-Sitzung Bilanz gezogen. |
D. Agenturen und Europäische Schulen
47. |
Bei der Ausarbeitung eines Vorschlags für die Einrichtung neuer Agenturen bewertet die Kommission die budgetären Folgen für die betreffende Ausgabenlinie. Auf der Grundlage dieser Angaben und unbeschadet der Legislativverfahren, die für die Errichtung der Agentur maßgeblich sind, verpflichten sich die beiden Teile der Haushaltsbehörde, im Rahmen der Zusammenarbeit im Haushaltsbereich rechtzeitig eine Einigung über die Finanzierung der Agentur herbeizuführen. Das gleiche Verfahren wird angewendet, wenn die Errichtung einer neuen Europäischen Schule geplant ist. |
E. Anpassung in Verbindung mit den Bedingungen für die Ausführung der Mittel der Strukturfonds, des Kohäsionsfonds, der Entwicklung des ländlichen Raums und des Europäischen Fischereifonds
48. |
Sofern die neuen Regelungen und -programme für die Strukturfonds, den Kohäsionsfonds, die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Fischereifonds nach dem 1. Januar 2007 angenommen werden, genehmigen die beiden Teile der Haushaltsbehörde auf Vorschlag der Kommission, dass die im Haushaltsjahr 2007 nicht in Anspruch genommenen Mittel in Überschreitung der jeweiligen Obergrenzen auf die nachfolgenden Haushaltsjahre übertragen werden. Das Europäische Parlament und der Rat beschließen gemäß Nummer 3 über die von der Kommission vorgeschlagene Übertragung der 2007 nicht in Anspruch genommenen Mittel bis zum 1. Mai 2008. |
F. Neue Finanzierungsinstrumente
49. |
Die Organe sind sich darin einig, dass Kofinanzierungsmechanismen einzuführen sind, damit die Hebelwirkung des Haushalts der Europäischen Union durch zusätzliche Finanzierungsanreize verstärkt wird. Sie kommen überein, die Entwicklung entsprechender mehrjähriger Finanzierungsinstrumente zu unterstützen, die als Katalysator für öffentliche und private Investoren dienen. Die Kommission berichtet der Haushaltsbehörde bei der Vorlage des Vorentwurfs des Haushaltsplans über die Tätigkeiten, die aus Mitteln der Europäischen Investitionsbank, des Europäischen Investitionsfonds und der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung finanziert werden, um Investitionen in Forschung und Entwicklung, Transeuropäische Netze und Kleine und Mittlere Unternehmen zu unterstützen. |
Geschehen zu Straßburg am 17. Mai 2006.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
J. BORRELL FONTELLES
Im Namen des Rates
Der Präsident
W. SCHÜSSEL
Für die Kommission
D. GRYBAUSKAITĖ
Mitglied der Kommission
(1) ABl. C 172 vom 18.6.1999, S. 1.
(2) ABl. C 283 vom 20.11.2002, S. 1.
(3) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(4) ABl. C 89 vom 22.4.1975, S. 1.
ANHANG I
Finanzrahmen 2007-2013
(in Mio. EUR zu Preisen 2004) |
||||||||||
Verpflichtungsmittel |
2007 |
2008 |
2009 |
2010 |
2011 |
2012 |
2013 |
Total 2007-2013 |
||
|
51 267 |
52 415 |
53 616 |
54 294 |
55 368 |
56 876 |
58 303 |
382 139 |
||
|
8 404 |
9 097 |
9 754 |
10 434 |
11 295 |
12 153 |
12 961 |
74 098 |
||
|
42 863 |
43 318 |
43 862 |
43 860 |
44 073 |
44 723 |
45 342 |
308 041 |
||
|
54 985 |
54 322 |
53 666 |
53 035 |
52 400 |
51 775 |
51 161 |
371 344 |
||
davon: marktbezogene Ausgaben und Direktzahlungen |
43 120 |
42 697 |
42 279 |
41 864 |
41 453 |
41 047 |
40 645 |
293 105 |
||
|
1 199 |
1 258 |
1 380 |
1 503 |
1 645 |
1 797 |
1 988 |
10 770 |
||
|
600 |
690 |
790 |
910 |
1 050 |
1 200 |
1 390 |
6 630 |
||
|
599 |
568 |
590 |
593 |
595 |
597 |
598 |
4 140 |
||
|
6 199 |
6 469 |
6 739 |
7 009 |
7 339 |
7 679 |
8 029 |
49 463 |
||
|
6 633 |
6 818 |
6 973 |
7 111 |
7 255 |
7 400 |
7 610 |
49 800 |
||
|
419 |
191 |
190 |
|
|
|
|
800 |
||
Verpflichtungsmittel insgesamt |
120 702 |
121 473 |
122 564 |
122 952 |
124 007 |
125 527 |
127 091 |
864 316 |
||
Verpflichtungsmittel in % des BNE |
1,10 % |
1,08 % |
1,07 % |
1,04 % |
1,03 % |
1,02 % |
1,01 % |
1,048 % |
||
Zahlungsmittel insgesamt |
116 650 |
119 620 |
111 990 |
118 280 |
115 860 |
119 410 |
118 970 |
820 780 |
||
Zahlungsmittel in % des BNE |
1,06 % |
1,06 % |
0,97 % |
1,00 % |
0,96 % |
0,97 % |
0,94 % |
1,00 % |
||
Spielraum |
0,18 % |
0,18 % |
0,27 % |
0,24 % |
0,28 % |
0,27 % |
0,30 % |
0,24 % |
||
Eigenmittel-Obergrenze in % des BNE |
1,24 % |
1,24 % |
1,24 % |
1,24 % |
1,24 % |
1,24 % |
1,24 % |
1,24 % |
(1) Ausgaben für Ruhegehälter: Die innerhalb der Obergrenze dieser Rubrik berücksichtigten Beträge sind Nettobeträge und berücksichtigen nicht die jeweiligen Beiträge des Personals zur Versorgungsordnung bis zu einer Höhe von 500 Mio. EUR zu Preisen von 2004 für den Zeitraum 2007-2013.
ANHANG II
Interinstitutionelle Zusammenarbeit im Haushaltsbereich
A. |
Nach der technischen Anpassung des Finanzrahmens für das folgende Haushaltsjahr wird — unter Berücksichtigung der von der Kommission vorgeschlagenen Jährlichen Strategieplanung — vor dem Beschluss der Kommission über den Vorentwurf des Haushaltsplans ein Trilog einberufen, bei dem die für den Haushaltsplan des betreffenden Haushaltsjahres in Betracht zu ziehenden Prioritäten erörtert werden. Den Zuständigkeiten der Organe sowie der vorhersehbaren Entwicklung des Bedarfs für das kommende Haushaltsjahr und die vom Finanzrahmen abgedeckten Jahre wird gebührend Rechnung getragen. Berücksichtigung finden auch die neuen Entwicklungen, die sich seit der Festlegung des ursprünglichen Finanzrahmens ergeben haben, die voraussichtlich erhebliche und dauerhafte finanzielle Auswirkungen auf den Haushaltsplan der Europäischen Union haben werden. |
B. |
Für die obligatorischen Ausgaben gibt die Kommission in der Darstellung ihres Vorentwurfs des Haushaltsplans im Einzelnen Folgendes an:
Die Kommission nimmt eine genaue Schätzung der finanziellen Auswirkungen der sich aus den Rechtsvorschriften ergebenden Verpflichtungen der Gemeinschaft vor. Sie aktualisiert diese Schätzungen erforderlichenfalls im Laufe des Haushaltsverfahrens und stellt der Haushaltsbehörde alle sachdienlichen Nachweise zur Verfügung. Die Kommission kann, sofern sie es für notwendig hält, die beiden Teile der Haushaltsbehörde mit einem Ad-hoc-Berichtigungsschreiben befassen, um die bei der Schätzung der Agrarausgaben im Vorentwurf des Haushaltsplans zugrunde gelegten Angaben zu aktualisieren und/oder um auf der Grundlage der letztverfügbaren Informationen über die am 1. Januar des betreffenden Haushaltsjahres in Kraft befindlichen Fischereiabkommen die Beträge und die Aufteilung der bei den operativen Linien für die internationalen Fischereiabkommen eingesetzten und der in die Reserve eingestellten Mittel zu korrigieren. Dieses Berichtigungsschreiben ist vor Ende Oktober der Haushaltsbehörde zu übermitteln. Erfolgt die Befassung des Rates später als einen Monat vor der ersten Lesung des Europäischen Parlaments, so berät der Rat über das Ad-hoc-Berichtigungsschreiben grundsätzlich bei seiner zweiten Lesung des Haushaltsentwurfs. Die beiden Teile der Haushaltsbehörde bemühen sich daher, bis zur zweiten Lesung des Haushaltsentwurfs im Rat die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die Beschlussfassung über das Berichtigungsschreiben in einer einzigen Lesung jedes der betroffenen Organe erfolgen kann. |
C. |
|
D. |
Damit die Kommission die Durchführbarkeit der von der Haushaltsbehörde geplanten Abänderungen, mit denen neue vorbereitende Maßnahmen bzw. Pilotprojekte ins Leben gerufen oder bereits bestehende verlängert werden, rechtzeitig beurteilen kann, setzen die beiden Teile der Haushaltsbehörde die Kommission bis Mitte Juni von ihren diesbezüglichen Absichten in Kenntnis, so dass eine erste Erörterung hierüber bereits in der Konzertierungssitzung der ersten Lesung im Rat erfolgen kann. Die weiteren Schritte des in Teil C vorgesehenen Konzertierungsverfahrens gelangen ebenso wie die in Nummer 36 dieser Vereinbarung genannten Bestimmungen zur Durchführbarkeit zur Anwendung. Außerdem kommen die Organe überein, den Gesamtbetrag der Mittel für Pilotprojekte auf 40 Mio. EUR je Haushaltsjahr zu begrenzen. Des Weiteren kommen sie überein, den Gesamtbetrag der Mittel für neue vorbereitende Maßnahmen auf 50 Mio. EUR je Haushaltsjahr und den Gesamtbetrag der effektiv für vorbereitende Maßnahmen gebundenen Mittel auf 100 Mio. EUR zu begrenzen. |
ANHANG III
Klassifizierung der Ausgaben
RUBRIK 1 |
Nachhaltiges Wachstum |
|
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1A |
Wettbewerbsfähigkeit in den Bereichen Wachstum und Beschäftigung |
nicht-obligatorische Ausgaben (NOA) |
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1B |
Kohäsion mit Blick auf Wachstum und Beschäftigung |
NOA |
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RUBRIK 2 |
Erhaltung und Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen |
NOA |
||
|
Außer: |
|
||
|
|
obligatorische Ausgaben (OA) |
||
RUBRIK 3 |
Unionsbürgerschaft, Freiheit, Sicherheit und Recht |
NOA |
||
3A |
Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts |
NOA |
||
3B |
Staatsangehörigkeit |
NOA |
||
RUBRIK 4 |
Die Europäische Union als globaler Akteur |
NOA |
||
|
Außer: |
|
||
|
|
OA |
||
|
|
OA |
||
|
|
OA |
||
RUBRIK 5 |
Verwaltung |
NOA |
||
|
Außer: |
|
||
|
|
OA |
||
|
|
OA |
||
|
|
OA |
||
|
|
OA |
||
RUBRIK 6 |
Ausgleichsbeträge |
OA |
ANHANG IV
Finanzierung der Ausgaben im Zusammenhang mit den Fischereiabkommen
A. |
Die Ausgaben für Fischereiabkommen werden aus zwei Haushaltslinien für den Bereich der Fischereipolitik finanziert (unter Bezugnahme auf den ABB-Eingliederungsplan):
Die Haushaltslinie 11 03 01 deckt alle Beträge hinsichtlich der am 1. Januar des betreffenden Haushaltsjahres geltenden Abkommen und Protokolle. Die Beträge für alle neuen oder erneuerbaren Abkommen, die nach dem 1. Januar des betreffenden Haushaltsjahres in Kraft treten, werden der Linie 40 02 41 02 — Reserven/Getrennte Mittel (obligatorische Ausgaben) zugeführt. |
B. |
Auf Vorschlag der Kommission bemühen sich das Europäische Parlament und der Rat, den bei den Haushaltslinien und den in die Reserve einzusetzenden Betrag im Rahmen des in Anhang II Teil C vorgesehenen Konzertierungsverfahrens einvernehmlich festzusetzen. |
C. |
Die Kommission verpflichtet sich, das Europäische Parlament regelmäßig über die Vorbereitung und den Verlauf der Verhandlungen, einschließlich ihrer Auswirkungen auf den Haushaltsplan, zu unterrichten. Was den Ablauf des Gesetzgebungsprozesses im Zusammenhang mit den Fischereiabkommen anbelangt, so verpflichten sich die Organe, alles zu tun, damit sämtliche Verfahren so schnell wie möglich durchgeführt werden können. Sollten sich die für die Fischereiabkommen vorgesehenen Mittel (einschließlich der Reserve) als unzureichend erweisen, so übermittelt die Kommission der Haushaltsbehörde die erforderlichen Informationen, damit ein Gedankenaustausch in Form eines gegebenenfalls vereinfachten Trilogs über die Ursachen für diese Lage sowie über Maßnahmen, die gemäß den festgelegten Verfahren beschlossen werden könnten, stattfinden kann. Die Kommission schlägt gegebenenfalls geeignete Maßnahmen vor. Die Kommission übermittelt der Haushaltsbehörde vierteljährlich detaillierte Angaben über die Durchführung der geltenden Abkommen und die Finanzplanung für den Rest des Jahres. |
ERKLÄRUNGEN
1. ERKLÄRUNG DER KOMMISSION ZUR BEWERTUNG DER DURCHFÜHRUNG DER INTERINSTITUTIONELLEN VEREINBARUNG
Im Zusammenhang mit Nummer 7 der Interinstitutionellen Vereinbarung wird die Kommission Ende 2009 einen Bericht über die Durchführung der Interinstitutionellen Vereinbarung und gegebenenfalls entsprechende Vorschläge unterbreiten.
2. GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 27 DER INTERINSTITUTIONELLEN VEREINBARUNG
Die Kommission unterrichtet die Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens über den Betrag, der für das Flexibilitätsinstrument gemäß Nummer 27 der Interinstitutionellen Vereinbarung zur Verfügung steht.
Jede Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments in einem Betrag, der 200 Mio. EUR übersteigt, erfordert einen Mittelübertragungsbeschluss.
3. ERKLÄRUNG ZUR ÜBERPRÜFUNG DES FINANZRAHMENS
1. |
Entsprechend den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates wurde die Kommission aufgefordert, eine vollständige, weit reichende Überprüfung sämtlicher Aspekte der EU-Ausgaben, einschließlich der Gemeinsamen Agrarpolitik, und der Eigenmittel, einschließlich der Ausgleichszahlung an das Vereinigte Königreich, vorzunehmen und darüber 2008/2009 Bericht zu erstatten. Diesem Bericht sollte eine Bewertung der Durchführung der geltenden Interinstitutionellen Vereinbarung beigefügt werden. Das Europäische Parlament wird an der Überprüfung wie folgt in allen Phasen des Verfahrens beteiligt:
|
2. |
Die Kommission verpflichtet sich, im Rahmen der Konsultationen und Überlegungen, die der Berichterstellung vorausgehen, dem umfassenden Meinungsaustausch Rechnung zu tragen, den sie im Zuge ihrer Situationsanalyse mit dem Europäischen Parlament führen wird. Des Weiteren nimmt die Kommission zur Kenntnis, dass das Europäische Parlament eine Konferenz einberufen wird, auf der es gemeinsam mit den nationalen Parlamenten das System der Eigenmittel überprüfen wird. Die Ergebnisse derartiger Konferenzen werden von ihr als Beitrag zu diesem Konsultationsprozess betrachtet. Die Kommission trägt die alleinige Verantwortung für ihre Vorschläge. |
4. ERKLÄRUNG ZUR DEMOKRATISCHEN KONTROLLE UND KOHÄRENZ DER MASSNAHMEN IM AUSSENBEREICH
Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission anerkennen die Notwendigkeit einer Rationalisierung der verschiedenen außenpolitischen Instrumente. Sie kommen überein, dass diese Rationalisierung, die die Kohärenz der Maßnahmen der Europäischen Union und die Reaktionsfähigkeit der Europäischen Union verbessern wird, die Befugnisse weder der Legislativbehörde, insbesondere hinsichtlich der politischen Kontrolle strategischer Entscheidungen, noch der Haushaltsbehörde berühren sollte. Die einschlägigen Vorschriften sollten diese Grundsätze erkennen lassen, gegebenenfalls die relevanten politischen Aussagen enthalten, zur Orientierung eine Mittelaufteilung festschreiben und erforderlichenfalls eine Überprüfungsklausel enthalten, die vorsieht, dass die Durchführung der betreffenden Vorschrift spätestens nach drei Jahren bewertet wird.
Im Rahmen der im Verfahren der Mitentscheidung erlassenen Basisrechtsakte wird die Kommission das Europäische Parlament und den Rat systematisch informieren und konsultieren, in dem sie ihnen länder-, regionen- und themenbezogene Strategiepapiere im Entwurf übermittelt.
Wenn der Rat in dem Zeitraum, in dem diese Interinstitutionelle Vereinbarung gilt, den Übergang eines Staates vom potenziellen zum tatsächlichen Beitrittskandidaten beschließt, übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen überarbeiteten, als Richtschnur dienenden Mehrjahresrahmen gemäß Artikel 4 der Verordnung über das Instrument für Heranführungshilfe (IPA), der dem Bedarf an Mitteln für diesen Übergang Rechnung trägt.
Die Kommission trägt in ihrem Vorentwurf des Haushaltsplans dafür Sorge, dass der Eingliederungsplan den Vorrechten der Haushaltsbehörde Rechnung trägt.
5. ERKLÄRUNG DER KOMMISSION ZUR DEMOKRATISCHEN KONTROLLE UND KOHÄRENZ DER MASSNAHMEN IM AUSSENBEREICH
Die Kommission verpflichtet sich, mit dem Europäischen Parlament einen regelmäßigen Dialog über den Inhalt der Entwürfe der länder-, regionen- und themenbezogenen Strategiepapiere zu führen und bei der Umsetzung der Strategien die Positionen des Europäischen Parlaments gebührend zu berücksichtigen.
Der Übergang eines Staates vom potenziellen zum tatsächlichen Beitrittskandidaten im Zeitraum, in dem diese Vereinbarung gilt, ist ebenfalls Gegenstand dieses Dialogs.
6. ERKLÄRUNG ZUR ÜBERARBEITUNG DER HAUSHALTSORDNUNG
Im Rahmen der Überarbeitung der Haushaltsordnung verpflichten sich die Organe, den Haushaltsvollzug zu verbessern und die Sichtbarkeit sowie den Nutzen der Finanzhilfen der Gemeinschaft für die Bürger zu erhöhen, ohne dadurch die mit der Neufassung der Haushaltsordnung von 2002 erzielten Fortschritte anzutasten. Des Weiteren werden sie sich in der letzten Phase der Verhandlungen über die Überarbeitung der Haushaltsordnung und ihrer Durchführungsbestimmungen bemühen, so weit wie möglich eine Balance zu finden zwischen dem Schutz der finanziellen Interessen, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Verwaltungskosten und der Benutzerfreundlichkeit der Verfahren.
Die Überarbeitung der Haushaltsordnung wird auf der Grundlage eines geänderten Vorschlags der Kommission nach dem mit der Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 4. März 1975 eingeführten Konzertierungsverfahren und in dem Geiste durchgeführt, der 2002 eine Einigung ermöglicht hat. Außerdem bemühen sich die Organe um eine enge und konstruktive interinstitutionelle Zusammenarbeit, damit die Durchführungsbestimmungen zügig angenommen werden und somit eine Verfahrensvereinfachung erreicht wird, die auch einen hohes Schutzniveau der finanziellen Interessen der Gemeinschaft gewährleistet.
Das Europäische Parlament und der Rat sind fest entschlossen, die Verhandlungen über die Haushaltsordnung so rechtzeitig abzuschließen, dass diese möglichst am 1. Januar 2007 in Kraft treten kann.
7. ERKLÄRUNG DER KOMMISSION ZUR ÜBERARBEITUNG DER HAUSHALTSORDNUNG
Die Kommission verpflichtet sich, im Rahmen der Überarbeitung der Haushaltsordnung,
— |
das Europäische Parlament und den Rat zu unterrichten, wenn sie es für erforderlich hält, in einem Legislativvorschlag von der Haushaltsordnung abzuweichen, und die besonderen Gründe für diese Abweichung anzugeben; |
— |
dafür Sorge zu tragen, dass bei wichtigen Legislativvorschlägen und substanziellen Änderungen solcher Vorschläge regelmäßig und unter angemessener Berücksichtigung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit legislative Folgenabschätzungen durchgeführt werden. |
8. ERKLÄRUNG ZU DEN NEUEN FINANZINSTRUMENTEN
Das Europäische Parlament und der Rat ersuchen die Kommission und die Europäische Investitionsbank, (EIB) in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen folgende Vorschläge zu unterbreiten:
— |
entsprechend den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Dezember 2005 einen Vorschlag zur Anhebung der Unterstützung für Forschung und Entwicklung im Wege von EIB-Darlehen und -Garantien auf 10 Mrd. EUR mit einem EIB-Beitrag von bis zu 1 Mrd. EUR aus Reserven mit Risikoteilungskomponente; |
— |
einen Vorschlag zur Verstärkung der Instrumente zugunsten der Transeuropäischen Netze (TEN) und der Kleinen und Mittleren Unternehmen im Wege von Darlehen und Garantien bis zu einem Betrag von 20 bzw. 30 Mrd. EUR, mit jeweils einem EIB-Beitrag von bis zu 0,5 Mrd. EUR aus Reserven (TEN) und bis zu 1 Mrd. EUR (Wettbewerbsfähigkeit und Innovation). |
9. ERKLÄRUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS ZUR FREIWILLIGEN DIFFERENZIERUNG
Das Europäische Parlament nimmt die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Dezember 2005 zur freiwilligen Differenzierung von marktbezogenen Ausgaben und Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zur ländlichen Entwicklung bis zu höchstens 20 % und zu den Kürzungen der marktbezogenen Ausgaben zur Kenntnis. Wenn die Modalitäten dieser Differenzierung in den einschlägigen Rechtsakten festgelegt werden, wird es die Durchführbarkeit dieser Bestimmungen unter Beachtung der EU-Grundsätze, z.B. Wettbewerbsvorschriften und sonstige Regeln, bewerten. Das Europäische Parlament behält sich seine Stellungnahme zum Ergebnis des Verfahrens vor. Es vertritt die Auffassung, dass es zweckdienlich wäre, die Frage der Kofinanzierung der Landwirtschaft im Rahmen der Überprüfung 2008/2009 zu erörtern.
10. ERKLÄRUNG DER KOMMISSION ZUR FREIWILLIGEN DIFFERENZIERUNG
Die Kommission nimmt Punkt 62 der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Dezember 2005 zur Kenntnis, nach denen die Mitgliedstaaten zusätzliche Beträge bis zu höchstens 20 % der ihnen für marktbezogene Ausgaben und Direktzahlungen zustehenden Beträge im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik auf Programme zur ländlichen Entwicklung übertragen können.
Bei der Festlegung der Modalitäten dieser Differenzierung in den einschlägigen Rechtsakten ist sie bestrebt, die freiwillige Differenzierung zu ermöglichen und gleichzeitig alles daransetzen, damit ein derartiger Mechanismus die grundlegenden Prinzipien der Politik zur Förderung des ländlichen Raums möglichst genau widerspiegelt.
11. ERKLÄRUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS ZU NATURA 2000
Das Europäische Parlament gibt seiner Sorge Ausdruck über die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Dezember 2005 zu der Kürzung der Mittel für die marktbezogenen Ausgaben und Direktzahlungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und der Auswirkung dieser Kürzung auf die Kofinanzierung des Programms Natura 2000. Es ersucht die Kommission, die Folgen dieser Bestimmungen zu bewerten, bevor sie neue Vorschläge unterbreitet. Es vertritt die Auffassung, dass der Einbeziehung von Natura 2000 in die Strukturfonds und die ländliche Entwicklung angemessene Priorität eingeräumt werden sollte. Als Teil der Legislativbehörde behält es sich eine Stellungnahme zum Ergebnis des Verfahrens vor.
12. ERKLÄRUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS ZUM EINSATZ VON PRIVATER KOFINANZIERUNG UND MEHRWERTSTEUER FÜR MEHR KOHÄSION MIT BLICK AUF WACHSTUM UND BESCHÄFTIGUNG
Das Europäische Parlament nimmt die Schlussfolgerung des Europäischen Rates von Dezember 2005 zur vorübergehenden Anwendung der „n+3-Regel“ für die automatische Aufhebung von Mittelbindungen zur Kenntnis. Es ersucht die Kommission, wenn diese die Anwendungsmodalitäten dieser Regel in den einschlägigen Rechtsakten festlegt, gemeinsame Vorschriften über den Einsatz von privater Kofinanzierung und Mehrwertsteuer für mehr Kohäsion mit Blick auf Wachstum und Beschäftigung vorzusehen.
13. ERKLÄRUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS ZUR FINANZIERUNG DES RAUMS DER FREIHEIT, DER SICHERHEIT UND DES RECHTS
Das Europäische Parlament ist der Auffassung, dass die Kommission ihrem Haushaltsvorentwurf eine sorgfältige Schätzung der geplanten Tätigkeiten im Bereich Freiheit, Sicherheit und Justiz zugrunde legen sollte, und dass die Finanzierung dieser Tätigkeiten im Rahmen der Verfahren gemäß Anhang II der Interinstitutionellen Vereinbarung erörtert werden sollte.