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Document 32006L0124

Richtlinie 2006/124/EG der Kommission vom 5. Dezember 2006 zur Änderung der Richtlinie 92/33/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut und der Richtlinie 2002/55/EG des Rates über den Verkehr mit Gemüsesaatgut (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 339 vom 6.12.2006, p. 12–15 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 314M vom 1.12.2007, p. 393–396 (MT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO, HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2006/124/oj

6.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 339/12


RICHTLINIE 2006/124/EG DER KOMMISSION

vom 5. Dezember 2006

zur Änderung der Richtlinie 92/33/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut und der Richtlinie 2002/55/EG des Rates über den Verkehr mit Gemüsesaatgut

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 92/33/EWG des Rates vom 28. April 1992 über das Inverkehrbringen von Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut (1), insbesondere Artikel 1 Absatz 3,

gestützt auf die Richtlinie 2002/55/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut (2), insbesondere Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 45,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 2002/55/EG umfasst nicht alle unter die Richtlinie 92/33/EWG fallenden Gattungen und Arten. Es erscheint geboten, den sachlichen Anwendungsbereich der Richtlinie dahingehend auszuweiten, dass damit die gleichen Gattungen und Arten wie in der Richtlinie 92/33/EWG erfasst werden.

(2)

In den Richtlinien 2002/55/EG und 92/33/EWG nicht enthalten ist Zea mays L. (Zuckermais oder Puffmais), eine Pflanzenart, die in großem Umfang in bestimmten neuen Mitgliedstaaten angebaut wird. Es ist angezeigt, den sachlichen Anwendungsbereich der Richtlinien auf Zea mays L. auszuweiten. Obgleich Mais, einschließlich Puffmais und Zuckermais, nach den Rechtsvorschriften betreffend die Gemeinsame Agrarpolitik als Getreide eingestuft ist, unterliegt Zuckermais- und Puffmaissaatgut den besonderen Rechtsvorschriften über den Verkehr mit Gemüsesaatgut.

(3)

Vor dem Hintergrund des fortschreitenden wissenschaftlichen Kenntnisstandes haben sich eine Reihe von botanischen Bezeichnungen in den Richtlinien 92/33/EWG und 2002/55/EG als unkorrekt oder von zweifelhafter Authentizität erwiesen. Die betreffenden Bezeichnungen sollten den üblicherweise international akzeptierten angeglichen werden.

(4)

Die Richtlinien 92/33/EWG und 2002/55/EG sollten deshalb entsprechend geändert werden.

(5)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

An die Stelle der in Anhang II der Richtlinie 92/33/EWG aufgeführten Gattungen und Arten treten die im Anhang zu dieser Richtlinie aufgeführten.

Artikel 2

Die Richtlinie 2002/55/EG wird wie folgt geändert:

1.

An die Stelle der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b aufgeführten Gattungen und Arten treten die im Anhang zu dieser Richtlinie aufgeführten.

2.

Anhang II Nummer 3 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

a)

Die folgenden Einträge werden in alphabetischer Reihenfolge eingefügt:

Allium fistulosum

97

0,5

65“

Allium sativum

97

0,5

65“

Allium schoenoprasum

97

0,5

65“

Rheum rhabarbarum

97

0,5

70“

Zea mays

98

0,1

85“;

b)

Brassica oleracea (sonstige Unterarten)“ wird ersetzt durch „Brassica oleracea (andere als Blumenkohl)“;

c)

Brassica pekinensi“ wird ersetzt durch „Brassica rapa (Chinakohl)“;

d)

Brassica rapa“ wird ersetzt durch „Brassica rapa (Herbstrübe, Mairübe, Stoppelrübe)“;

e)

Lycopersicon lycopersicum“ wird ersetzt durch „Lycopersicon esculentum“.

3.

Anhang III Nummer 2 erhält folgende Fassung:

a)

Die folgenden Einträge werden in alphabetischer Reihenfolge eingefügt:

Allium fistulosum

15“

Allium sativum

20“

Allium schoenoprasum

15“

Rheum rhabarbarum

135“

Zea mays

1 000“;

b)

Brassica pekinensis“ wird gestrichen;

c)

Lycopersicon lycopersicum“ wird ersetzt durch „Lycopersicon esculentum“.

Artikel 3

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens 30. Juni 2007 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Vorschriften mit der vorliegenden Richtlinie bei.

Sie wenden die Bestimmungen ab dem 1. Juli 2007 an. Allerdings ist es ihnen gestattet, die Anwendung der Bestimmungen im Zusammenhang mit der amtlichen Zulassung von Sorten der Arten Allium cepa L. (Aggregatum-Gruppe), Allium fistulosum L., Allium sativum L., Allium schoenoprasum L., Rheum rhabarbarum L. und Zea mays L. bis zum 31. Dezember 2009 auszusetzen.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission den Wortlaut der wesentlichen nationalen Rechtsvorschriften, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 4

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 5

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 5. Dezember 2006

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl L 157 vom 10.6.1992, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 2005/55/EG der Kommission (ABl. L 22 vom 26.1.2005, S. 17).

(2)  ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 33. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/117/EG (ABl. L 14 vom 18.1.2005, S. 18).


ANHANG

Allium cepa L.

Cepa Gruppe

Zwiebel

Echalion

Aggregatum Gruppe

Schalotte

Allium fistulosum L.

Winterheckenzwiebel

Allium porrum L.

Porree

Allium sativum L.

Knoblauch

Allium schoenoprasum L.

Schnittlauch

Anthriscus cerefolium (L.) Hoffm.

Kerbel

Apium graveolens L.

Sellerie

Knollensellerie

Asparagus officinalis L.

Spargel

Beta vulgaris L.

Rote Rübe,

Mangold

Brassica oleracea L.

Grünkohl oder Krauskohl

Blumenkohl oder Karfiol

Brokkoli

Rosenkohl oder Sprossenkohl

Wirsing oder Wirsingkohl

Weißkohl oder Weißkraut

Rotkohl oder Rotkraut

Kohlrabi

Brassica rapa L.

Chinakohl Herbstrübe oder Mairübe oder Stoppelrübe

Capsicum annuum L.

Chili oder Paprika oder Pfefferoni

Cichorium endivia L.

Endivie

Krausblättrige Endivie

Ganzblättrige Endivie

Cichorium intybus L.

Chicorée oder Zichorie

Blattzichorie oder Gemüsezichorie

Wurzelzichorie oder Industriezichorie

Citrullus lanatus (Thunb.) Matsum. et Nakai

Wassermelone

Cucumis melo L.

Melone oder Zuckermelone

Cucumis sativus L.

Gurke

Salatgurke

Einlegegurke

Cucurbita maxima Duchesne

Riesenkürbis

Cucurbita pepo L.

Gartenkürbis oder Zucchini

Cynara cardunculus L.

Artischocke

Cardy oder Kardonenartischocke

Daucus carota L.

Karotte oder Möhre

Futtermöhre

Foeniculum vulgare Mill.

Fenchel

Lactuca sativa L.

Salat (Kopfsalat, Schnittsalat, Kochsalat)

Lycopersicon esculentum Mill.

Tomate

Petroselinum crispum (Mill.) Nyman ex A. W. Hill

Petersilie

Phaseolus coccineus L.

Prunkbohne oder Feuerbohne

Phaseolus vulgaris L.

Gartenbohne

Buschbohne

Stangenbohne

Pisum sativum L. (partim)

Erbse

Markerbse

Schalerbse

Zuckererbse

Raphanus sativus L.

Radieschen

Rettich

Rheum rhabarbarum L.

Rhabarber

Scorzonera hispanica L.

Schwarzwurzel

Solanum melongena L.

Aubergine oder Eierfrucht

Spinacia oleracea L.

Spinat

Valerianella locusta (L.) Laterr.

Feldsalat, Rapunzel

Vicia faba L. (partim)

Dicke Bohne oder Puffbohne

Zea mays L. (partim)

Zuckermais,

Puffmais“


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