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Document 32006L0047

    Richtlinie 2006/47/EG der Kommission vom 23. Mai 2006 zur Festlegung besonderer Voraussetzungen im Hinblick auf das Vorhandensein von Avena fatua in Getreidesaatgut (kodifizierte Fassung) (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 136 vom 24.5.2006, p. 18–20 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 348M vom 24.12.2008, p. 511–515 (MT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO, HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2006/47/oj

    24.5.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 136/18


    RICHTLINIE 2006/47/EG DER KOMMISSION

    vom 23. Mai 2006

    zur Festlegung besonderer Voraussetzungen im Hinblick auf das Vorhandensein von Avena fatua in Getreidesaatgut

    (kodifizierte Fassung)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 66/402/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Richtlinie 74/268/EWG der Kommission vom 2. Mai 1974 zur Festlegung besonderer Voraussetzungen im Hinblick auf das Vorhandensein von Avena fatua in Futterpflanzensaatgut und in Getreidesaatgut (2) ist in wesentlichen Punkten geändert worden (3). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich daher, die genannte Richtlinie zu kodifizieren.

    (2)

    Die Richtlinie 66/402/EWG hat Toleranzen für das Vorhandensein von Avena fatua in Saatgut von Getreide festgelegt.

    (3)

    Diese Toleranzen erscheinen für bestimmte Bedürfnisse zu hoch. Aus diesem Grund sieht die Richtlinie 66/402/EWG eine zusätzliche Kennzeichnung für Saatgut vor, das besonderen Voraussetzungen im Hinblick auf das Vorhandensein von Avena fatua entspricht.

    (4)

    Die in diesem Zusammenhang festgelegten besonderen Voraussetzungen erscheinen geeignet, sowohl diesen bestimmten Bedürfnissen zu genügen als auch den Möglichkeiten der Saatguterzeugung und der Saatgutprüfung Rechnung zu tragen.

    (5)

    Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen.

    (6)

    Diese Richtlinie sollte die Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht der in Anhang I Teil B aufgeführten Richtlinien unberührt lassen —

    HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Mitgliedstaaten erteilen auf Antrag das in Artikel 11 der Richtlinie 66/402/EWG vorgesehene amtliche Zeugnis, wenn

    a)

    der Bestand bei der amtlichen Feldbesichtigung gemäß Anhang I der genannten Richtlinie frei von Avena fatua ist und wenn eine nach den Bestimmungen von Artikel 7 der genannten Richtlinie gezogene Probe von mindestens 1 kg nach amtlicher Prüfung frei von Avena fatua ist, oder

    b)

    eine nach den Bestimmungen von Artikel 7 der genannten Richtlinie gezogene Probe von mindestens 3 kg nach amtlicher Prüfung frei von Avena fatua ist.

    Artikel 2

    Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass das amtliche Zeugnis nur in einem der beiden in Artikel 1 genannten Fälle erteilt wird.

    Artikel 3

    Die Richtlinie 74/268/EWG, in der Fassung der in Anhang I Teil A aufgeführten Richtlinien, wird unbeschadet der Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang I Teil B genannten Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht aufgehoben.

    Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

    Artikel 4

    Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Artikel 5

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 23. Mai 2006

    Für die Kommission

    Der Präsident

    José Manuel BARROSO


    (1)  ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2309. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/117/EG (ABl. L 14 vom 18.1.2005, S. 18).

    (2)  ABl. L 141 vom 24.5.1974, S. 19. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 78/511/EG (ABl. L 157 vom 15.6.1978, S. 34).

    (3)  Siehe Anhang I Teil A.


    ANHANG I

    TEIL A

    Aufgehobene Richtlinie mit ihrer Änderung

    (gemäß Artikel 3)

    Richtlinie 74/268/EWG der Kommission

    (ABl. L 141 vom 24.5.1974, S. 19)

    Richtlinie 78/511/EWG der Kommission

    (ABl. L 157 vom 15.6.1978, S. 34)

    TEIL B

    Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht

    (gemäß Artikel 3)

    Richtlinie

    Umsetzungsfrist

    74/268/EWG

    1. Juli 1974

    78/511/EWG

    1. Juli 1980


    ANHANG II

    ENTSPRECHUNGSTABELLE

    Richtlinie 74/268/EWG

    Vorliegende Richtlinie

    Artikel 2 einleitende Worte

    Artikel 1 einleitende Worte

    Artikel 2 erster Gedankenstrich

    Artikel 1 Buchstabe a

    Artikel 2 zweiter Gedankenstrich

    Artikel 1 Buchstabe b

    Artikel 3

    Artikel 2

    Artikel 4

    Artikel 3

    Artikel 4

    Artikel 5

    Artikel 5

    Anhänge I und II


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