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Document 32006E0419

    Gemeinsame Aktion 2006/419/GASP des Rates vom 12. Juni 2006 zur Unterstützung der Durchführung der Resolution 1540 (2004) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen

    ABl. L 165 vom 17.6.2006, p. 30–34 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 294M vom 25.10.2006, p. 223–227 (MT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 12/06/2008

    ELI: http://data.europa.eu/eli/joint_action/2006/419/oj

    17.6.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 165/30


    GEMEINSAME AKTION 2006/419/GASP DES RATES

    vom 12. Juni 2006

    zur Unterstützung der Durchführung der Resolution 1540 (2004) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 14,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Der Europäische Rat hat am 12. Dezember 2003 die Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen angenommen, die in Kapitel III eine Liste von Maßnahmen enthält, mit denen die Verbreitung solcher Waffen bekämpft werden soll und die sowohl innerhalb der EU als auch in Drittstaaten getroffen werden müssen.

    (2)

    Die EU setzt diese Strategie zielstrebig um und führt die in Kapitel III der Strategie aufgeführten Maßnahmen durch, indem sie insbesondere Finanzmittel bereitstellt, um spezifische Projekte multilateraler Einrichtungen zu unterstützen, indem sie Staaten, die dies benötigen, technische Hilfe und Fachwissen in Bezug auf ein breites Spektrum an Nichtverbreitungsmaßnahmen bereitstellt und indem sie sich für eine Stärkung der Rolle des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen (UN-Sicherheitsrat) einsetzt.

    (3)

    Der UN-Sicherheitsrat hat am 28. April 2004 einstimmig die Resolution 1540 (2004) angenommen; dabei handelt es sich um das erste internationale Instrument, das sich auf integrierte und umfassende Weise mit Massenvernichtungswaffen, ihren Trägersystemen und verwandtem Material befasst. Diese Resolution erlegt allen Staaten verbindliche Verpflichtungen auf, mit denen nichtstaatliche Akteure vom Zugang zu solchen Waffen und damit verwandtem Material abgehalten und abgeschreckt werden sollen.

    (4)

    In der Resolution 1540 (2004) des UN-Sicherheitsrats wurden die Staaten aufgerufen, dem mit der Resolution 1540 (2004) des UN-Sicherheitsrats eingesetzten Ausschuss des Sicherheitsrats (nachstehend „1540-Ausschuss“ genannt) einen Bericht über die Maßnahmen vorzulegen, die sie zur Durchführung dieser Resolution ergriffen haben beziehungsweise zu ergreifen beabsichtigen. Dementsprechend hat der Vorsitz im Namen der EU am 28. Oktober 2004 den Bericht der Europäischen Union über die Durchführung der Resolution 1540 (2004) des UN-Sicherheitsrats vorgelegt, während die Mitgliedstaaten der EU jeweils einzeln für sich entsprechende Berichte vorgelegt haben.

    (5)

    Die EU hat Demarchen bei Drittstaaten unternommen, um zur Vorlage nationaler Berichte entsprechend der Resolution 1540 (2004) des UN-Sicherheitsrats anzuregen. Die Ausarbeitung der nationalen Berichte verlangt erhebliche Anstrengungen seitens dieser Staaten und setzt die nötigen technischen Kenntnisse voraus. Daher können technische Unterstützung und der Austausch von Erfahrungen aus dem Prozess der Erstellung nationaler Berichte und der Erlass von Maßnahmen zur Durchführung der Resolution 1540 (2004) des UN-Sicherheitsrats unmittelbar zu einer besseren Einhaltung der Berichterstattungspflicht gemäß dieser Resolution und zu ihrer wirksamen Durchführung beitragen.

    (6)

    Der UN-Sicherheitsrat hat am 27. April 2006 einstimmig die Resolution 1673 (2006) verabschiedet, mit der das Mandat des 1540-Ausschusses um zwei Jahre verlängert wurde, und beschlossen, dass der Ausschuss verstärkte Anstrengungen zur Förderung der vollinhaltlichen Durchführung der Resolution 1540 (2004) durch ein Arbeitsprogramm, Kontaktaufnahme, Hilfe und Zusammenarbeit unternehmen sollte. Außerdem hat er den 1540-Ausschuss gebeten, gemeinsam mit den Staaten sowie internationalen regionalen und subregionalen Organisationen die Möglichkeit des Austauschs von Erfahrungen und Kenntnissen sowie die Verfügbarkeit von Programmen zu prüfen, die die Durchführung der Resolution 1540 (2004) des UN-Sicherheitsrats erleichtern könnten.

    (7)

    In dem Bericht des 1540-Ausschusses wird empfohlen, die regionalen und subregionalen Maßnahmen zur Kontaktaufnahme auszuweiten und zu intensivieren, damit den Staaten in struktureller Weise Orientierungen für Maßnahmen zur Umsetzung der Verpflichtungen gemäß der Resolution 1540 (2004) des UN-Sicherheitsrats vorgegeben werden können; dabei sollte in Betracht gezogen werden, dass 62 Staaten ihren ersten nationalen Bericht noch vorlegen müssen und dass 55 Staaten von jenen, die ihren ersten nationalen Bericht vorgelegt haben, noch zusätzliche Angaben und Klarstellungen, die vom 1540-Ausschuss angefordert worden waren, nachreichen müssen.

    (8)

    In seinem Bericht stellte der 1540-Ausschuss außerdem fest, dass 32 Staaten in ihren nationalen Berichten um Hilfe hinsichtlich der Durchführung der Resolution 1540 (2004) des UN-Sicherheitsrats ersucht haben, wobei die Staaten, die ihren Bericht noch nicht vorgelegt haben, nicht mitgerechnet sind.

    (9)

    Der Sicherheitsrat hat die Hauptabteilung Abrüstungsfragen der Vereinten Nationen (UN-Sekretariat) am 9. Juni 2004 beauftragt, dem 1540-Ausschuss und seinen Experten inhaltliche und logistische Unterstützung zu leisten.

    (10)

    In dem zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und den Vereinten Nationen andererseits geschlossenen Finanz- und Verwaltungsrahmenabkommen wird ein Rahmen für die Vereinten Nationen und die Europäische Gemeinschaft zur Verbesserung ihrer Zusammenarbeit festgelegt, die auch eine programmatische Partnerschaft umfasst. Dieses Rahmenabkommen ist durch die in dieser Gemeinsamen Aktion beschriebene Beitragsvereinbarung umzusetzen.

    (11)

    Die Kommission wird mit der Aufsicht über die ordnungsgemäße Verwendung des finanziellen Beitrags der Europäischen Union beauftragt —

    HAT FOLGENDE GEMEINSAME AKTION ANGENOMMEN:

    Artikel 1

    (1)   Im Einklang mit der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen, in der das Ziel einer Stärkung der Rolle des UN-Sicherheitsrats und des Ausbaus des Fachwissens des UN-Sicherheitsrats, um der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen entgegenzutreten, verankert ist, unterstützt die EU die Durchführung der Resolution 1540 (2004) des UN-Sicherheitsrats.

    (2)   Die Projekte zur Unterstützung der Resolution 1540 (2004) des UN-Sicherheitsrats, die Maßnahmen der Strategie der EU entsprechen, haben zum Ziel,

    das Bewusstsein für die mit der Resolution 1540 (2004) des UN-Sicherheitsrats verbundenen Anforderungen und für die Bedeutung dieses internationalen Nichtverbreitungsinstruments zu stärken;

    einen Beitrag zur Stärkung der Kapazitäten der nationalen Verwaltungen von Drittstaaten in drei Regionen (Asien-Pazifik, Afrika und Lateinamerika-Karibik) bei der Erstellung der nationalen Berichte über die Durchführung der Resolution 1540 (2004) des UN-Sicherheitsrats zu leisten.

    Eine ausführliche Beschreibung der Projekte ist im Anhang enthalten.

    Artikel 2

    (1)   Der Vorsitz, der vom Generalsekretär des Rates/Hohen Vertreter für die GASP unterstützt wird, ist für die Durchführung dieser Gemeinsamen Aktion zuständig. Die Kommission wird in vollem Umfang daran beteiligt.

    (2)   Die Kommission überwacht die ordnungsgemäße Verwendung des in Artikel 3 genannten finanziellen Beitrags.

    (3)   Die technische Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekte wird dem UN-Sekretariat (Hauptabteilung Abrüstungsfragen, DDA) (nachstehend „UN-Sekretariat (DDA)“ genannt) übertragen. Es nimmt in dieser Eigenschaft diese Aufgabe unter der Verantwortung des Vorsitzes und unter der Aufsicht des Generalsekretärs/Hohen Vertreters wahr. Hierfür trifft der Generalsekretär/Hohe Vertreter die notwendigen Vereinbarungen mit dem UN-Sekretariat (DDA).

    Artikel 3

    (1)   Der finanzielle Bezugsrahmen für die Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekte beträgt 195 000 EUR.

    (2)   Die Verwaltung der in Absatz 1 festgelegten, aus dem Gesamthaushalt der Europäischen Union finanzierten Ausgaben unterliegt den Verfahren und Vorschriften der Gemeinschaft in Haushaltsangelegenheiten mit der Ausnahme, dass eine etwaige Vorfinanzierung nicht im Eigentum der Gemeinschaft verbleibt.

    (3)   Zur Ausführung der in Artikel 1 genannten Ausgaben schließt die Kommission entsprechend den Regelungen und Verfahrensregeln der Organisation eine Beitragsvereinbarung mit dem UN-Sekretariat (DDA). In diesem wird festgehalten, dass das UN-Sekretariat (DDA) sicherstellt, dass dem EU-Beitrag die seinem Umfang entsprechende öffentliche Beachtung zuteil wird.

    Artikel 4

    Der Vorsitz, der vom Generalsekretär des Rates/Hohen Vertreter für die GASP unterstützt wird, erstattet dem Rat auf der Grundlage regelmäßiger Berichte, die vom UN-Sekretariat (DDA) erstellt werden, Bericht über die Durchführung dieser Gemeinsamen Aktion. Die Kommission wird dabei in vollem Umfang einbezogen und übermittelt Informationen über die finanziellen Aspekte der Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekte.

    Artikel 5

    Diese Gemeinsame Aktion tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft.

    Ihre Geltungsdauer endet am 12. Juni 2008.

    Artikel 6

    Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

    Geschehen zu Luxemburg am 12. Juni 2006.

    Im Namen des Rates

    Die Präsidentin

    U. PLASSNIK


    ANHANG

    UNTERSTÜTZUNG DER EU ZUR DURCHFÜHRUNG DER RESOLUTION 1540 (2004) DES SICHERHEITSRATS DER VEREINTEN NATIONEN

    1.   Beschreibung

    Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 28. April 2004 einstimmig die Resolution 1540 (2004) angenommen, bei der es sich um das erste internationale Instrument handelt, das sich auf integrierte und umfassende Weise mit Massenvernichtungswaffen, ihren Trägersystemen und verwandtem Material befasst. Alle EU-Mitgliedstaaten hatten dieses Nichtverbreitungsinstrument nachdrücklich befürwortet. Mit der Resolution wurde ein Ausschuss des Sicherheitsrats mit dem Auftrag eingesetzt, dem Sicherheitsrat auf der Grundlage der nationalen Berichte über die Durchführung der Resolution Bericht zu erstatten. In diesen nationalen Berichten sollten die Maßnahmen beschrieben werden, die die Staaten zur Durchführung der Resolution ergriffen haben beziehungsweise zu ergreifen beabsichtigen.

    Die EU hat Demarchen bei Drittstaaten unternommen, um zur Vorlage nationaler Berichte entsprechend der Resolution 1540 (2004) des UN-Sicherheitsrats anzuregen. In dieser Resolution wird eingeräumt, dass manche Staaten bei der Durchführung der Bestimmungen der Resolution Hilfe benötigen können. Daher können technische Unterstützung und der Austausch von Erfahrungen aus dem Prozess der Erstellung nationaler Berichte und der Erlass von Maßnahmen zur Durchführung der Resolution 1540 (2004) des UN-Sicherheitsrats unmittelbar zu einer besseren Einhaltung der Berichterstattungspflicht gemäß dieser Resolution und zur wirksamen Durchführung dieser Resolution beitragen.

    Der UN-Sicherheitsrat hat am 27. April 2006 einstimmig die Resolution 1673 (2006) des UN-Sicherheitsrats verabschiedet, mit der beschlossen wurde, dass der 1540-Ausschuss verstärkte Anstrengungen zur Förderung der vollinhaltlichen Durchführung der Resolution 1540 (2004) des UN-Sicherheitsrats unter anderem durch Kontaktaufnahme, Hilfe und Zusammenarbeit unternehmen sollte. In seinem Bericht von April 2006 stellte der 1540-Ausschuss fest, dass aufgrund dessen, dass sich 62 Staaten, die ihren ersten nationalen Bericht noch vorlegen müssen, und 55 Staaten, die dies getan haben, aber noch zusätzliche Angaben und Klarstellungen nachreichen müssen, vor allem auf drei geografische Zonen (Afrika, die Karibik und den Südpazifik) verteilen, und dass die Lücken in den nationalen Berichten bestimmten regionalen Mustern folgen, Tätigkeiten zur Unterstützung von Staaten bei der Erfüllung der Durchführungsanforderungen der Resolution 1540 (2004) des UN-Sicherheitsrats auf die Regionen und Bereiche konzentriert werden sollten, in denen ein spezifischer Bedarf ermittelt wurde.

    2.   Beschreibung der Projekte

    Die Projekte zur Unterstützung der Durchführung der Resolution 1540 (2004) des UN-Sicherheitsrats stellen auf drei Aspekte der Durchführung ab: So soll das Bewusstsein für die Anforderungen und Pflichten aus der Resolution gestärkt werden, ein Beitrag zum Ausbau der nationalen Kapazitäten bei der Erstellung der nationalen Berichte über die Durchführung der Resolution in drei Zielregionen (Afrika, Lateinamerika und Karibik, Asien-Pazifik) geleistet werden und ein Austausch von Erfahrungen im Rahmen des Erlasses nationaler Maßnahmen vorgenommen werden, die für die Durchführung der Resolution erforderlich sind.

    Die Projekte sollten den Schlussfolgerungen und Empfehlungen des Berichts des gemäß der Resolution 1540 (2004) des UN-Sicherheitsrats eingesetzten Ausschusses des Sicherheitsrats Rechnung tragen, insbesondere hinsichtlich des regionalen Bedarfs und regionaler Versäumnisse bei der Durchführung der Resolution sowie gegebenenfalls des Bedarfs mancher Staaten an technischer Hilfe. Vorbedingung für die Unterstützung durch die EU ist, dass im Ausschuss des Sicherheitsrats offiziell Interesse daran erklärt wird, die Organisation einer Maßnahme zur Kontaktaufnahme in einer der Zielregionen übernehmen zu wollen.

    Projekt für die Region Asien-Pazifik

    Das Projekt besteht vorwiegend in der Durchführung einer Maßnahme zur Kontaktaufnahme in Gestalt eines Seminars, das eine Schärfung des Bewusstseins für die aus der Resolution 1540 (2004) des UN-Sicherheitsrats erwachsenden Verpflichtungen bewirken und zur Stärkung der nationalen Kapazitäten zur Durchführung dieser Resolution in den Zielstaaten beitragen soll. Mögliches Ergebnis des Seminars ist die Ermittlung von Unterstützungsbedarf, auf den mit künftigen Initiativen der EU auf dem Gebiet der technischen Hilfe weiter eingegangen werden kann. In den begünstigten Staaten sollte der Schwerpunkt auf Teilnehmern aus dem Kreis der politischen Entscheidungsträger liegen. Bei der Planung für die Maßnahme sollten die regionalen Gegebenheiten bei der Durchführung der Resolution 1540 (2004) des UN-Sicherheitsrats berücksichtigt und die Gesamtziele dieser Gemeinsamen Aktion beachtet werden.

    China hat im Ausschuss des Sicherheitsrats Interesse daran bekundet, noch in der ersten Hälfte des Jahres 2006 die Organisation eines Regionalseminars über die Durchführung der Resolution 1540 (2004) des UN-Sicherheitsrats zu übernehmen, wobei die Ausfuhrkontrollen einen besonderen Schwerpunkt bilden sollen.

    Projekt für die Region Afrika

    Das Projekt besteht vorwiegend in der Durchführung einer Maßnahme zur Kontaktaufnahme in Gestalt eines Seminars, das eine Schärfung des Bewusstseins für die aus der Resolution 1540 (2004) des UN-Sicherheitsrats erwachsenden Verpflichtungen bewirken und zur Stärkung der nationalen Kapazitäten zur Durchführung dieser Resolution in den Zielstaaten beitragen soll. Mögliches Ergebnis des Seminars ist die Ermittlung von Unterstützungsbedarf, auf den mit künftigen Initiativen der EU auf dem Gebiet der technischen Hilfe weiter eingegangen werden kann. In den begünstigten Staaten sollte der Schwerpunkt auf Teilnehmern aus dem Kreis der politischen Entscheidungsträger liegen. Bei der Planung für die Maßnahme sollten die regionalen Gegebenheiten bei der Durchführung der Resolution 1540 (2004) des UN-Sicherheitsrats berücksichtigt und die Gesamtziele dieser Gemeinsamen Aktion beachtet werden.

    Ghana hat positiv auf ein im Ausschuss des Sicherheitsrats vorgetragenes Ersuchen betreffend die Organisation eines Regionalseminars über die Durchführung der Resolution 1540 (2004) des UN-Sicherheitsrats reagiert; das Seminar findet frühestens Ende 2006 statt.

    Projekt für die Region Lateinamerika und Karibik

    Das Projekt besteht vorwiegend in der Durchführung einer Maßnahme zur Kontaktaufnahme in Gestalt eines Seminars, das eine Schärfung des Bewusstseins für die aus der Resolution 1540 (2004) des UN-Sicherheitsrats erwachsenden Verpflichtungen bewirken und zur Stärkung der nationalen Kapazitäten zur Durchführung dieser Resolution in den Zielstaaten beitragen soll. Mögliches Ergebnis des Seminars ist die Ermittlung von Unterstützungsbedarf, auf den mit künftigen Initiativen der EU auf dem Gebiet der technischen Hilfe weiter eingegangen werden kann. In den begünstigten Staaten sollte der Schwerpunkt auf Teilnehmern aus dem Kreis der politischen Entscheidungsträger liegen. Bei der Planung für die Maßnahme sollten die regionalen Gegebenheiten bei der Durchführung der Resolution 1540 (2004) des UN-Sicherheitsrats berücksichtigt und die Gesamtziele dieser Gemeinsamen Aktion beachtet werden.

    Peru hat sich bereit erklärt, bis Ende 2006 ein Regionalseminar über die Durchführung der Resolution 1540 (2004) des UN-Sicherheitsrats zu organisieren.

    Projektergebnisse:

    Stärkeres Bewusstsein in den Zielstaaten und -regionen für die ihnen aus der Resolution 1540 (2004) des UN-Sicherheitsrats erwachsenden Verpflichtungen und für die Möglichkeiten technischer Hilfe;

    Leistung eines Beitrags zur Stärkung der nationalen Verwaltungskapazitäten in den Zielstaaten und -regionen im Hinblick auf die Berichterstattung über die Durchführung der Resolution 1540 (2004) des UN-Sicherheitsrats;

    Berichterstattung über die Durchführung der Tätigkeiten zur Kontaktaufnahme, z. B. Seminare, und ein Dokument zur Bewertung des Bedarfs an technischer Hilfe.

    3.   Dauer

    Die Dauer der Durchführung der Projekte wird auf 24 Monate geschätzt.

    4.   Begünstigte Staaten

    Zielgruppe für das Seminar sind in erster Linie die Staaten der drei Zielregionen, die ihre nationalen Berichte über die Durchführung der Resolution 1540 (2004) des UN-Sicherheitsrats noch nicht vorgelegt haben. Staaten, die ihrer Berichtspflicht im Rahmen dieser Resolution bereits nachgekommen sind, aber noch nicht die vom Ausschuss des Sicherheitsrats angeforderten zusätzlichen Angaben oder Klarstellungen übermittelt haben, sollten auch als Zielgruppe in Betracht kommen.

    Die endgültige Auswahl der Begünstigten trifft der Vorsitz, der dabei vom Generalsekretär/Hohen Vertreter durch seinen persönlichen Beauftragten für die Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen unterstützt wird, auf Vorschlag der für die Durchführung der Projekte zuständigen Stelle nach Artikel 2 Absatz 3 dieser Gemeinsamen Aktion.

    Die potenziellen regionalen und außerregionalen Geber technischer Hilfe sowie die einschlägigen internationalen, regionalen und subregionalen Organisationen werden ebenfalls zur Teilnahme eingeladen.

    5.   Für die Durchführung der Projekte zuständige Stelle

    Mit der technischen Durchführung der Projekte wird das UN-Sekretariat (Hauptabteilung Abrüstungsfragen) betraut; es handelt im Rahmen der politischen Koordinierung des Generalsekretärs/Hohen Vertreters, die dieser durch seinen persönlichen Beauftragten für die Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen vornimmt. Das UN-Sekretariat (DDA) unterzeichnet eine Vereinbarung über die Unterstützung durch den Gastgeberstaat mit den Staaten, die als Gastgeberstaaten bestimmt werden. Der Gastgeberstaat nimmt an der Durchführung des Projekts teil. Die Beschaffung von Gütern, Arbeiten oder Dienstleistungen im Rahmen dieser Gemeinsamen Aktion erfolgt durch das UN-Sekretariat (DDA) vom Gastgeberstaat entsprechend den geltenden Vorschriften und Verfahren der UN, wie sie in der von der EU mit dem UN-Sekretariat (DDA) geschlossenen Beitragsvereinbarung im Einzelnen festgelegt sind.

    6.   Geschätzter finanzieller Beitrag der EU

    Die Projekte werden durch die EU und andere Geber kofinanziert. Die EU sollte sich auf die Ausgaben konzentrieren, die die Teilnahme der Zielstaaten an den Seminaren, Konferenzkosten und Kosten für Experten betreffen. Die Ausgaben der einschlägigen regionalen und subregionalen Organisationen können ebenfalls abgedeckt werden, soweit sie unmittelbar mit der Teilnahme an Maßnahmen im Rahmen der Projekte oder mit der Veranstaltung dieser Maßnahmen zusammenhängen. Das UN-Sekretariat (DDA) ist für die Gesamtkoordinierung der Beiträge der anderen Geber zuständig, die die übrigen Kosten der Projekte finanzieren. Einige Geber können Beiträge für die Durchführung des Projekts direkt an den Gastgeberstaat leisten. Die geschätzten Gesamtkosten des Beitrags der EU zur Durchführung der Projekte in den Regionen Asien/Pazifik, Afrika sowie Lateinamerika und Karibik belaufen sich auf 195 000 EUR. Die Übertragung von Beiträgen zwischen den Projekten ist zulässig, sofern die betreffenden Übertragungen durch die spezifischen Anforderungen in den gewählten Regionen gerechtfertigt sind.

    Außerdem ist eine Rückstellung für unvorhergesehene Ausgaben von etwa 3 % der zuschussfähigen Kosten (in Höhe von insgesamt 3 395 EUR) zur Deckung unvorhergesehener Kosten enthalten.

    7.   Finanzieller Bezugsrahmen für die Deckung der Kosten des Projekts

    Die Gesamtkosten der Projekte belaufen sich auf 195 000 EUR.


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