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Document 32006D0751
2006/751/EC: Commission Decision of 27 October 2006 amending Decision 2000/147/EC implementing Council Directive 89/106/EEC as regards the classification of the reaction-to-fire performance of construction products (notified under document number C(2006) 5063) (Text with EEA relevance)
2006/751/EG: Entscheidung der Kommission vom 27. Oktober 2006 zur Änderung der Entscheidung 2000/147/EG zur Durchführung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates im Hinblick auf die Klassifizierung des Brandverhaltens von Bauprodukten (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 5063) (Text von Bedeutung für den EWR)
2006/751/EG: Entscheidung der Kommission vom 27. Oktober 2006 zur Änderung der Entscheidung 2000/147/EG zur Durchführung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates im Hinblick auf die Klassifizierung des Brandverhaltens von Bauprodukten (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 5063) (Text von Bedeutung für den EWR)
ABl. L 142M vom 5.6.2007, p. 422–426
(MT) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(BG, RO, HR)
ABl. L 305 vom 4.11.2006, p. 8–12
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 03/04/2016; Stillschweigend aufgehoben durch 32016R0364
4.11.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 305/8 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 27. Oktober 2006
zur Änderung der Entscheidung 2000/147/EG zur Durchführung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates im Hinblick auf die Klassifizierung des Brandverhaltens von Bauprodukten
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 5063)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2006/751/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte (1), insbesondere auf Artikel 20 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Entscheidung 2000/147/EG der Kommission (2) wurde ein Klassifizierungssystem für das Brandverhalten von Bauprodukten eingeführt. |
(2) |
Aufgrund einer Überprüfung bestimmter Produktgruppen sollten für elektrische Kabel eigene Brandverhaltensklassen eingeführt werden. |
(3) |
Die Entscheidung 2000/147/EG sollte daher entsprechend geändert werden. |
(4) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das Bauwesen — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang der Entscheidung 2000/147/EG wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Entscheidung geändert.
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 27. Oktober 2006
Für die Kommission
Günter VERHEUGEN
Vizepräsident
(1) ABl. L 40 vom 11.2.1989, S. 12. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).
(2) ABl. L 50 vom 23.2.2000, S. 14.
ANHANG
Der Anhang der Entscheidung 2000/147/EG wird wie folgt geändert:
1. |
Die Überschrift von Tabelle 1 erhält folgende Fassung: „BRANDVERHALTENSKLASSEN VON BAUPRODUKTEN MIT AUSNAHME VON BODENBELÄGEN, GERADEN LEITUNGSWÄRMEDÄMMPRODUKTEN UND ELEKTRISCHEN KABELN“. |
2. |
Die Fußnote (*) in Tabelle 1 wird gestrichen. |
3. |
Folgender Wortlaut wird angefügt: „Tabelle 4 BRANDVERHALTENSKLASSEN FÜR ELEKTRISCHE KABEL
BEDINGUNGEN FÜR MONTAGE UND BEFESTIGUNG SOWIE FESTLEGUNG DER PRÜFPARAMETER BEI ELEKTRISCHEN KABELN (ENTSPRECHEND TABELLE 4 FUSSNOTE (5)) 1. Montage- und Befestigungsbedingungen 1.1. Montage des allgemeinen Prüfmusters für die Klassen B1ca, B2ca, Cca und Dca Die Kabel sind an der Vorderseite einer Normleiter zu befestigen (EN 50266-1). Die verwendeten Kabelstücke müssen 3,5 m lang sein. Der untere Teil der elektrischen Kabel muss sich 20 cm unterhalb der Unterkante des Brenners befinden. Die Kabel sind auf der Leiter (bezogen auf ihre Breite) mittig anzuordnen. Alle Prüfstücke oder -bündel sind mit Metalldraht (aus Stahl oder Kupfer) jeweils einzeln an allen Leitersprossen zu befestigen. Bei elektrischen Kabeln bis einschließlich 50 mm Durchmesser ist Draht mit einer Stärke zwischen 0,5 mm bis einschließlich 1,0 mm Durchmesser zu verwenden. Bei Kabeln über 50 mm Durchmesser muss der Draht im Durchmesser zwischen 1,0 mm und 1,5 mm stark sein. Bei der Anbringung der Prüfstücke ist das erste Prüfstück etwa in der Mitte der Leiter zu positionieren, und weitere Prüfstücke sind beiderseits hinzuzufügen, so dass die Gesamtanordnung der Prüfstücke auf der Leiter ungefähr zentriert ist. Die Abstände und die Bündelung sind in der Folge beschrieben. Nach oben ist alle 25 cm jeweils eine waagerechte Linie zu ziehen, um die Ausbreitung der Flammen in Abhängigkeit von der Zeit messen zu können. Die erste Linie (d. h. die Nulllinie) muss sich auf gleicher Höhe mit dem Brenner befinden. Die Kabel sind je nach verwendeter Klassifizierung wie folgt zu befestigen: 1.1.1. Klassen B2ca, Cca und Dca Die Auswahl des Befestigungsverfahrens richtet sich nach dem Durchmesser des elektrischen Kabels entsprechend Tabelle 4.1. Tabelle 4.1 BEFESTIGUNG JE NACH KABELDURCHMESSER
Bei der Ermittlung der Grenzwerte werden die Durchmesser auf den nächsten Millimeter gerundet, nur bei Durchmessern unter 5 mm wird der Durchmesser nicht gerundet. Wie viele Kabelstücke pro Prüfung erforderlich sind, wird mit folgenden Formeln errechnet: 1.1.1.1. Bei Kabeln mit einem Durchmesser von 20 mm oder mehr Die Anzahl der Kabel, N, ergibt sich aus: … Gleichung 1 Dabei gilt:
1.1.1.2. Bei Kabeln mit einem Durchmesser von mehr als 5 mm, jedoch weniger als 20 mm Die Anzahl der Kabel, N, ergibt sich aus: … Gleichung 2 Dabei gilt:
1.1.1.3. Bei Kabeln oder Drähten mit einem Durchmesser von 5 mm oder weniger Die Anzahl der 10-mm-Bündel von Kabeln, Nbu, ergibt sich aus: … Gleichung 3 Somit sind 15 Bündel mit jeweils 10 mm Abstand voneinander anzubringen. Die Anzahl der Kabel je Bündel (n) ergibt sich aus: … Gleichung 4 Dabei gilt:
1.1.1.4. Gesamtlänge des Kabels je Prüfung Die Gesamtlänge L (m) je Prüfung ergibt sich aus:
1.1.2. Klasse B1ca An der Rückseite der Kabelführung ist eine nicht brennbare Kalziumsilikatplatte mit einer Dichte von 870 ± 50 kg/m3 und einer Dicke von 11 ± 2 mm anzubringen. Diese Platte kann in zwei Teilen befestigt werden. In allen anderen Punkten ist die Befestigung der Kabel identisch mit jener der Klassen B2ca, Cca und Dca. 2. Festlegung der Prüfparameter Tabelle 4.2. DEFINITION DER PRÜFPARAMETER FÜR DIE FIPEC20-SZENARIOS 1 UND 2 Alle berechneten Parameter werden nach Prüfbeginn (Zünden des Brenners) 20 Minuten lang bewertet.
|
(1) Für das gesamte Produkt mit Ausnahme metallischer Materialien sowie für jeden äußeren Bestandteil (Ummantelung) des Produkts.
s1 |
= |
TSP1 200 ≤ 50 m2 und SPR-Spitzenwert ≤ 0,25 m2/s; |
s1a |
= |
s1 und Transmissionsgrad entsprechend EN 61034-2 ≥ 80 %; |
s1b |
= |
s1 und Transmissionsgrad entsprechend EN 61034-2 ≥ 60 % < 80 %; |
s2 |
= |
TSP1 200 ≤ 400 m2 und SPR-Spitzenwert ≤ 1,5 m2/s; |
s3 |
= |
weder s1 noch s2. |
(3) Für FIPEC20-Szenarios 1 und 2: d0 = kein brennendes Abtropfen/Abfallen innerhalb von 1 200s; d1 = kein brennendes Abtropfen/Abfallen während mehr als 10 s innerhalb der 1 200s; d2 = weder d0 noch d1.
(4) EN 50267-2-3: a1 = Leitfähigkeit < 2,5 μS/mm und pH > 4,3; a2 = Leitfähigkeit < 10 μS/mm und pH > 4,3; a3 = nicht a1 oder a2. Keine Angabe = keine Leistung festgestellt.
(5) Der Luftstrom in der Kammer ist auf 8 000 ± 800 l/min einzustellen.
FIPEC20-Szenario 1 = prEN 50399-2-1 mit Montage und Befestigung wie nachstehend.
FIPEC20-Szenario 2 = prEN 50399-2-2 mit Montage und Befestigung wie nachstehend.
(6) Die für Kabel der Klasse B1ca angegebene Rauchentwicklungsklasse muss durch eine FIPEC20-Szenario-2-Prüfung ermittelt worden sein.
(7) Die für Kabel der Klassen B2ca, Cca, Dca angegebene Rauchentwicklungsklasse muss durch eine FIPEC20-Szenario-1-Prüfung ermittelt worden sein.
(8) Messung der Gefährdungseigenschaften von bei Brand entstehenden Gasen, die bei den exponierten Personen die Fähigkeit herabsetzen, sich in Sicherheit zu bringen, nicht eine Beschreibung der Toxizität dieser Gase.