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Document 32006D0685
2006/685/EC: Commission Decision of 6 October 2006 amending Annexes I and II to Decision 2003/634/EC approving programmes for the purpose of obtaining the status of approved zones and of approved farms in non-approved zones with regard to viral haemorrhagic septicaemia (VHS) and infectious haematopoietic necrosis (IHN) in fish (notified under document number C(2006) 4363) (Text with EEA relevance)
2006/685/EG: Entscheidung der Kommission vom 6. Oktober 2006 zur Änderung der Anhänge I und II der Entscheidung 2003/634/EG zur Genehmigung von Programmen zur Erlangung des Status zugelassener Gebiete und zugelassener Betriebe in nicht zugelassenen Gebieten hinsichtlich der Fischseuchen virale hämorrhagische Septikämie (VHS) und infektiöse hämatopoetische Nekrose (IHN) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 4363) (Text von Bedeutung für den EWR)
2006/685/EG: Entscheidung der Kommission vom 6. Oktober 2006 zur Änderung der Anhänge I und II der Entscheidung 2003/634/EG zur Genehmigung von Programmen zur Erlangung des Status zugelassener Gebiete und zugelassener Betriebe in nicht zugelassenen Gebieten hinsichtlich der Fischseuchen virale hämorrhagische Septikämie (VHS) und infektiöse hämatopoetische Nekrose (IHN) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 4363) (Text von Bedeutung für den EWR)
ABl. L 142M vom 5.6.2007, p. 274–279
(MT) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(BG, RO)
ABl. L 282 vom 13.10.2006, p. 44–49
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
In force
13.10.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 282/44 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 6. Oktober 2006
zur Änderung der Anhänge I und II der Entscheidung 2003/634/EG zur Genehmigung von Programmen zur Erlangung des Status zugelassener Gebiete und zugelassener Betriebe in nicht zugelassenen Gebieten hinsichtlich der Fischseuchen virale hämorrhagische Septikämie (VHS) und infektiöse hämatopoetische Nekrose (IHN)
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 4363)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2006/685/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 91/67/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 betreffend die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Vermarktung von Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Entscheidung 2003/634/EG der Kommission (2) sind von verschiedenen Mitgliedstaaten vorgelegte Programme genehmigt und in ein Verzeichnis aufgenommen worden. Diese Programme sollen die Mitgliedstaaten in die Lage versetzen, das Verfahren einzuleiten, durch das ein Gebiet oder ein Betrieb hinsichtlich der viralen hämorrhagischen Septikämie (VHS) und der infektiösen hämatopoetischen Nekrose (IHN) den Status eines zugelassenen Gebiets bzw. den Status eines zugelassenen Betriebs in einem nicht zugelassenen Gebiet erlangen kann. |
(2) |
Mit Schreiben vom 22. November 2005 hat Italien die Genehmigung des Programms beantragt, das in dem Gebiet Bacino del torrente Taverone durchgeführt werden soll. Der eingereichte Antrag erfüllt die Anforderungen des Artikels 10 der Richtlinie 91/67/EG und das Programm ist daher zu genehmigen. |
(3) |
Mit Schreiben vom 2. Februar 2006 hat Italien die Genehmigung des Programms beantragt, das in dem Gebiet Valle Sessera durchgeführt werden soll. Der eingereichte Antrag erfüllt die Anforderungen des Artikels 10 der Richtlinie 91/67/EWG und das Programm ist daher zu genehmigen. |
(4) |
Mit Schreiben vom 21. Februar 2006 hat Italien die Genehmigung des Programms beantragt, das in dem Gebiet Valle del torrente Bondo durchgeführt werden soll. Der eingereichte Antrag erfüllt die Anforderungen des Artikels 10 der Richtlinie 91/67/EWG und das Programm ist daher zu genehmigen. |
(5) |
Mit Schreiben vom 22. Mai 2006 hat Italien die Genehmigung des Programms beantragt, das in dem Gebiet Fosso Melga durchgeführt werden soll. Der eingereichte Antrag erfüllt die Anforderungen des Artikels 10 der Richtlinie 91/67/EWG und das Programm ist daher zu genehmigen. |
(6) |
Das Programm für das gesamte zyprische Hoheitsgebiet ist inzwischen abgeschlossen. Es ist daher aus dem Anhang I der Entscheidung 2003/634/EG zu streichen. |
(7) |
Das Programm für den Betrieb Azienda agricola Bassan Antonio in der Region Veneto ist inzwischen abgeschlossen. Es ist somit aus dem Anhang II der Entscheidung 2003/634/EG zu streichen. |
(8) |
Die Entscheidung 2003/634/EG ist daher entsprechend zu ändern. |
(9) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Entscheidung 2003/634/EG wird wie folgt geändert:
1. |
Anhang I wird durch den Anhang I der vorliegenden Entscheidung ersetzt. |
2. |
Anhang II wird durch den Anhang II der vorliegenden Entscheidung ersetzt. |
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 6. Oktober 2006
Für die Kommission
Markos KYPRIANOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 46 vom 19.2.1991, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).
(2) ABl. L 220 vom 3.9.2003, S. 8. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2005/770/EG (ABl. L 291 vom 5.11.2005, S. 33).
ANHANG I
„ANHANG I
PROGRAMME ZUR ERLANGUNG DES STATUS ZUGELASSENER GEBIETE HINSICHTLICH DER FISCHSEUCHEN VHS UND/ODER IHN
1. DÄNEMARK
DIE VON DÄNEMARK AM 22. MAI 1995 VORGELEGTEN PROGRAMME FÜR FOLGENDE GEBIETE:
— |
Einzugsgebiet von FISKEBÆK Å, |
— |
ALLE TEILE JÜTLANDS südlich und westlich der Einzugsgebiete folgender Wasserläufe: Storåen, Karup Å, Gudenåen und Grejs Å, |
— |
Gebiet ALLER DÄNISCHEN INSELN. |
2. DEUTSCHLAND
DAS VON DEUTSCHLAND AM 25. FEBRUAR 1999 VORGELEGTE PROGRAMM FÜR FOLGENDES GEBIET:
— |
Gebiet im Wassereinzugsgebiet „OBERE NAGOLD“. |
3. ITALIEN
3.1 |
DAS VON ITALIEN AM 6. OKTOBER 2001 VORGELEGTE PROGRAMM FÜR FOLGENDE GEBIETE IN DER AUTONOMEN PROVINZ BOZEN, GEÄNDERT MIT SCHREIBEN VOM 27. MÄRZ 2003: Zona Provincia di Bolzano
|
3.2 |
DIE VON ITALIEN AM 23. DEZEMBER 1996 UND AM 14. JULI 1997 VORGELEGTEN PROGRAMME FÜR FOLGENDE GEBIETE IN DER AUTONOMEN PROVINZ TRIENT:
|
3.3 |
DAS VON ITALIEN AM 21. FEBRUAR 2001 VORGELEGTE PROGRAMM FÜR FOLGENDE GEBIETE IN DER REGION VENETIEN: Zona Torrente Astico
|
3.4 |
DAS VON ITALIEN AM 20. FEBRUAR 2002 VORGELEGTE PROGRAMM FÜR FOLGENDES GEBIET IN DER REGION UMBRIEN: Zona Fosso de Monterivoso: Wassereinzugsgebiet des Flusses Monterivoso von den Quellen bis zu den Sperranlagen von Ferentillo. |
3.5 |
DAS VON ITALIEN AM 23. DEZEMBER 2003 VORGELEGTE PROGRAMM FÜR FOLGENDES GEBIET IN DER REGION LOMBARDEI: Zona Valle de Torrente Venina:
|
3.6 |
DAS VON ITALIEN AM 23. SEPTEMBER 2004 VORGELEGTE PROGRAMM FÜR FOLGENDES GEBIET IN DER REGION TOSKANA: Zona Valle di Tosi:
|
3.7 |
DAS VON ITALIEN AM 22. NOVEMBER 2005 VORGELEGTE PROGRAMM FÜR FOLGENDES GEBIET IN DER REGION TOSKANA: Bacino del Torrente Taverone:
|
3.8 |
DAS VON ITALIEN AM 2. FEBRUAR 2006 VORGELEGTE PROGRAMM FÜR FOLGENDES GEBIET IN DER REGION PIEMONT: Zona Valle Sessera:
|
3.9 |
DAS VON ITALIEN AM 21. FEBRUAR 2006 VORGELEGTE PROGRAMM FÜR FOLGENDES GEBIET IN DER REGION LOMBARDEI: Zona Valle del Torrente Bondo:
|
3.10 |
DAS VON ITALIEN AM 22. MAI 2006 VORGELEGTE PROGRAMM FÜR FOLGENDES GEBIET IN DER REGION LOMBARDEI: Zona Fosso Melga — Bagolino:
|
4. FINNLAND
4.1 |
DAS VON FINNLAND AM 29. MAI 1995 VORGELEGTE PROGRAMM MIT SPEZIFISCHEN TILGUNGSMASSNAHMEN IN BEZUG AUF VHS (1), GEÄNDERT MIT SCHREIBEN VOM 27. MÄRZ 2002, 4. JUNI 2002, 12. MÄRZ 2003, 12. JUNI 2003, 20. OKTOBER 2003 UND 17. MAI 2005, FÜR FOLGENDE GEBIETE:
|
(1) In Bezug auf IHN wurde der Status zugelassener Gebiete erlangt und das Programm mit der Entscheidung 2005/770/EG für abgeschlossen erklärt.“
ANHANG II
„ANHANG II
PROGRAMME ZUR ERLANGUNG DES STATUS ZUGELASSENER BETRIEBE IN EINEM NICHT ZUGELASSENEN GEBIET HINSICHTLICH DER FISCHSEUCHEN VHS UND/ODER IHN
1. ITALIEN
1.1. |
DAS VON ITALIEN AM 2. MAI 2000 VORGELEGTE PROGRAMM FÜR DIE REGION FRIAUL-JULISCH VENETIEN, PROVINZ UDINE, FÜR FOLGENDEN BETRIEB: Betriebe im Wassereinzugsgebiet des Flusses Tagliamento:
|