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Document 32006D0676

    Beschluss 2006/676/GASP des Rates vom 10. August 2006 über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an der militärischen Operation der Europäischen Union zur Unterstützung der Mission der Vereinten Nationen in der Demokratischen Republik Kongo (MONUC) während der Wahlen (Operation EUFOR RD Congo)

    ABl. L 276 vom 7.10.2006, p. 110–110 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO, HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2006/676/oj

    Related international agreement

    7.10.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 276/110


    BESCHLUSS 2006/676/GASP DES RATES

    vom 10. August 2006

    über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an der militärischen Operation der Europäischen Union zur Unterstützung der Mission der Vereinten Nationen in der Demokratischen Republik Kongo (MONUC) während der Wahlen (Operation EUFOR RD Congo)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 24,

    auf Empfehlung des Vorsitzes,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Der Rat hat am 27. April 2006 die Gemeinsame Aktion 2006/319/GASP über die militärische Operation der Europäischen Union zur Unterstützung der Mission der Organisation der Vereinten Nationen in der Demokratischen Republik Kongo (MONUC) während der Wahlen (1) (Operation EUFOR RD Congo) angenommen.

    (2)

    Gemäß Artikel 10 Absatz 3 dieser Gemeinsamen Aktion sind die Einzelheiten der Beteiligung von Drittstaaten in einer Übereinkunft nach Artikel 24 des Vertrags zu regeln.

    (3)

    Entsprechend der Ermächtigung des Rates vom 13. September 2004 hat der Vorsitz, der vom Generalsekretär/Hohen Vertreter unterstützt wurde, ein Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an der Operation EUFOR RD Congo ausgehandelt.

    (4)

    Das Abkommen in Form eines Briefwechsels sollte im Namen der Europäischen Union genehmigt werden —

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an der militärischen Operation der Europäischen Union zur Unterstützung der Mission der Vereinten Nationen in der Demokratischen Republik Kongo (MONUC) während der Wahlen (Operation EUFOR RD Congo) wird im Namen der Europäischen Union genehmigt.

    Der Wortlaut des Abkommens in Form eines Briefwechsels ist diesem Beschluss beigefügt.

    Artikel 2

    Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen rechtsverbindlich für die Europäische Union zu unterzeichnen.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.

    Artikel 4

    Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

    Geschehen zu Brüssel am 10. August 2006.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    E. TUOMIOJA


    (1)  ABl. L 116 vom 29.4.2006, S. 98.


    ÜBERSETZUNG

    ABKOMMEN

    in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an der militärischen Operation der Europäischen Union zur Unterstützung der Mission der Vereinten Nationen in der Demokratischen Republik Kongo (MONUC) während der Wahlen (Operation EUFOR RD Congo)

    Brüssel, den 10. August 2006

    Sehr geehrter Herr …,

    ich danke Ihnen für das Angebot Ihres Landes, einen Beitrag zur militärischen Operation der Europäischen Union zur Unterstützung der Mission der Organisation der Vereinten Nationen in der Demokratischen Republik Kongo (MONUC) während der Wahlen (Operation EUFOR RD Congo) zu leisten. Ihr Angebot stellt einen wichtigen Beitrag zu der Operation dar, und ich freue mich, Ihnen mitteilen zu dürfen, dass der Rat der Europäischen Union beschlossen hat, das Angebot der Schweiz anzunehmen, und ich darf Sie bitten, eine Vertretung Ihres Landes in den Ausschuss der beitragenden Länder zu entsenden.

    In meinem Schreiben vom 28. Juli 2006 habe ich bereits darauf hingewiesen, dass die Schweiz ein Abkommen mit der Europäischen Union über ihre Beteiligung an der Operation EUFOR RD Congo schließen sollte. Ich schlage vor, dass die Beteiligung der Schweiz an der Operation bis zum Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union durch die in Anhang I zu diesem Schreiben wiedergegebenen Bestimmungen geregelt wird.

    Sollten Sie mit diesen Bestimmungen einverstanden sein, schlage ich vor, dass dieses Schreiben einschließlich seines Anhangs I zusammen mit Ihrer Antwort ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweiz über die Beteiligung der Schweiz an der Operation EUFOR RD Congo bilden, das am Tag der Unterzeichnung Ihrer Antwort in Kraft tritt.

    Ferner füge ich in Anhang II im Namen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine Erklärung zum Verzicht auf Schadenersatzansprüche der Mitgliedstaaten der Europäischen Union bei. Ich darf Sie bitten, dem Beispiel in diesem Anhang folgend im Namen der Schweiz eine Erklärung gleichen Inhalts abzugeben.

    Hochachtungsvoll,

    Im Namen der Europäischen Union

    ANHANG I

    Bestimmungen über die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an der militärischen Operation der Europäischen Union zur Unterstützung der Mission der Organisation der Vereinten Nationen in der Demokratischen Republik Kongo (MONUC) während der Wahlen (Operation EUFOR RD Congo)

    1.

    Die Schweizerische Eidgenossenschaft schließt sich nach Maßgabe dieser Bestimmungen und der gegebenenfalls erforderlichen Durchführungsvereinbarungen der Gemeinsamen Aktion 2006/319/GASP des Rates vom 27. April 2006 über die militärische Operation der Europäischen Union zur Unterstützung der Mission der Organisation der Vereinten Nationen in der Demokratischen Republik Kongo (MONUC) während der Wahlen (1) sowie jeder Gemeinsamen Aktion oder jedem Beschluss an, mit denen der Rat der Europäischen Union die Verlängerung der militärischen Operation der EU beschließt.

    2.

    Der Beitrag der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu der militärischen Operation der EU erfolgt unbeschadet der Beschlussfassungsautonomie der Europäischen Union.

    3.

    Die Schweizerische Eidgenossenschaft sorgt dafür, dass ihre an der militärischen Operation der EU beteiligten Einsatzkräfte und Personalmitglieder ihren Auftrag im Einklang mit

    der Gemeinsamen Aktion 2006/319/GASP und etwaigen späteren Änderungen,

    dem Operationsplan,

    den Durchführungsbestimmungen

    ausführen.

    4.

    Die von der Schweizerischen Eidgenossenschaft für die Operation abgeordneten Einsatzkräfte und Personalmitglieder lassen sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und in ihrem Verhalten ausschließlich von den Interessen der militärischen Operation der EU leiten.

    5.

    Die Schweizerische Eidgenossenschaft unterrichtet den Befehlshaber der EU-Operation (EU Operation Commander) rechtzeitig über jede Änderung ihrer Beteiligung an der Operation, einschließlich der Rücknahme ihres Beitrags.

    6.

    Der Status der von der Schweizerischen Eidgenossenschaft für die militärische Operation der EU bereitgestellten Einsatzkräfte und Personalmitglieder wird in den für die Operation EUFOR RD Congo geltenden Bestimmungen über den Status der Einsatzkräfte geregelt.

    7.

    Der Status der Einsatzkräfte und Personalmitglieder, die zu Hauptquartieren oder Führungselementen außerhalb der Demokratischen Republik Kongo und Gabuns abgestellt werden, wird durch Vereinbarungen zwischen den betreffenden Hauptquartieren und Führungselementen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft geregelt.

    8.

    Unbeschadet der unter Nummer 6 genannten Bestimmungen über den Status der Einsatzkräfte übt die Schweizerische Eidgenossenschaft die Gerichtsbarkeit über ihre an der militärischen Operation der EU beteiligten Einsatzkräfte und Personalmitglieder aus.

    9.

    Die Schweizerische Eidgenossenschaft ist für Schadenersatzansprüche im Zusammenhang mit der Beteiligung an der militärischen Operation der EU zuständig, die von Mitgliedern ihrer Einsatzkräfte sowie ihres Personals geltend gemacht werden oder diese betreffen. Die Schweizerische Eidgenossenschaft ist für die Einleitung von Maßnahmen gemäß ihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften gegen Mitglieder ihrer Einsatzkräfte und ihres Personals, insbesondere für die Erhebung von Klagen oder die Einleitung von Disziplinarverfahren, zuständig.

    10.

    Die Schweizerische Eidgenossenschaft verpflichtet sich, bei der Unterzeichnung dieses Abkommens eine Erklärung über den Verzicht auf Schadenersatzansprüche gegenüber den an der militärischen Operation der EU beteiligten Staaten abzugeben.

    11.

    Die Europäische Union verpflichtet sich zu gewährleisten, dass ihre Mitgliedstaaten bei der Unterzeichnung dieses Abkommens im Hinblick auf die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an der militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU eine Erklärung über den Verzicht auf Schadenersatzansprüche abgeben und diese Erklärung mit der Unterzeichnung des Abkommens übermitteln.

    12.

    Die Schweizerische Eidgenossenschaft gewährleistet durch geeignete Maßnahmen den Schutz von EU-Verschlusssachen gemäß den Sicherheitsvorschriften des Rates der Europäischen Union, die in dem Beschluss 2001/264/EG des Rates vom 19. März 2001 (2) enthalten sind, und gemäß den sonstigen Leitlinien der zuständigen Stellen, einschließlich des Befehlshabers der EU-Operation (EU Operation Commander).

    Die Bestimmungen eines zwischen der EU und der Schweizerischen Eidgenossenschaft gegebenenfalls geschlossenen Abkommens über die Sicherheitsvorkehrungen beim Austausch von Verschlusssachen finden im Rahmen der militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU Anwendung.

    13.

    Alle an der Operation beteiligten Personalmitglieder unterstehen in jeder Hinsicht weiterhin ihren nationalen Behörden.

    Die nationalen Behörden übertragen dem Befehlshaber der EU-Operation (EU Operation Commander) die Operative und Taktische Führung (Operational/Tactical Command) und/oder die Operative und Taktische Kontrolle (Operational/Tactical Control) über ihr Personal. Der Befehlshaber der EU-Operation (EU Operation Commander) kann seine Befugnisse delegieren.

    14.

    Die Schweizerische Eidgenossenschaft hat hinsichtlich der laufenden Durchführung der Operation dieselben Rechte und Pflichten wie die beteiligten Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

    15.

    Der Befehlshaber der EU-Operation (EU Operation Commander) kann — nach Konsultationen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft — jederzeit darum ersuchen, dass die Schweizerische Eidgenossenschaft ihren Beitrag zurücknimmt.

    16.

    Zur Vertretung ihres nationalen Kontingents im Rahmen der militärischen Operation der EU ernennt die Schweizerische Eidgenossenschaft einen Hochrangigen Militärischen Vertreter. Dieser erörtert mit dem Befehlshaber des EU-Einsatzkontingents (EU Force Commander) alle Fragen im Zusammenhang mit der Operation und ist für die laufende Aufrechterhaltung der Disziplin in seinem Kontingent zuständig.

    17.

    Die Schweizerische Eidgenossenschaft trägt alle im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an der Operation entstehenden Kosten, es sei denn, die Kosten werden nach Maßgabe der unter Nummer 1 dieser Bestimmungen genannten Rechtsakte sowie des Beschlusses 2004/197/GASP des Rates vom 23. Februar 2004 über einen Mechanismus zur Verwaltung der Finanzierung der gemeinsamen Kosten der Operationen der Europäischen Union mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen (3) gemeinsam finanziert.

    Die Schweizerische Eidgenossenschaft trägt nicht zur gemeinsamen Finanzierung der militärischen Operation der Europäischen Union bei.

    18.

    Im Falle von Tod, Körperverletzung, Verlust oder Schaden bei natürlichen oder juristischen Personen des Staates oder der Staaten, in dem oder in denen die Operation durchgeführt wird, leistet die Schweizerische Eidgenossenschaft, wenn ihre Haftung festgestellt wurde, Schadenersatz entsprechend den Bedingungen der unter Nummer 6 genannten Bestimmungen über den Status der Einsatzkräfte.

    19.

    Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union/Hohe Vertreter für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik schließt mit der zuständigen Behörde der Schweizerischen Eidgenossenschaft die zur Durchführung dieser Bestimmungen erforderlichen technischen und administrativen Vereinbarungen.

    20.

    Erfüllt eine der Vertragsparteien ihre in den vorhergehenden Bestimmungen festgelegten Verpflichtungen nicht, kann die andere Partei die Bestimmungen unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.

    21.

    Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieser Bestimmungen werden zwischen den Vertragsparteien auf diplomatischem Wege beigelegt.

    22.

    Diese Bestimmungen gelten, solange die Schweizerische Eidgenossenschaft einen Beitrag zu der Operation leistet.

    ANHANG II

    Erklärung der Mitgliedstaaten der Europäischen Union

    „Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind im Rahmen der Durchführung der Gemeinsamen Aktion 2006/319/GASP vom 27. April 2006 über die militärische Operation der Europäischen Union zur Unterstützung der Mission der Organisation der Vereinten Nationen in der Demokratischen Republik Kongo (MONUC) während der Wahlen bestrebt, sofern ihre innerstaatlichen Rechtssysteme dies zulassen, auf Ansprüche gegen die Schweizerische Eidgenossenschaft wegen Körperverletzung oder Tod von Mitgliedern ihres Personals oder wegen Beschädigung oder Verlust von Mitteln, die ihnen gehören und im Rahmen der Operation der EU genutzt werden, so weit wie möglich zu verzichten, wenn die Körperverletzung, der Tod, die Beschädigung oder der Verlust

    von Personal aus der Schweizerischen Eidgenossenschaft in Erfüllung seiner Aufgaben im Zusammenhang mit der EU-Operation verursacht wurde, außer im Falle grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichen Verschuldens, oder

    durch die Nutzung von Mitteln verursacht wurde, die der Schweizerischen Eidgenossenschaft gehören, sofern diese Mittel im Zusammenhang mit der Operation genutzt wurden, außer im Falle grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichen Verschuldens vonseiten des Personals der EU-Operation aus der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Nutzung dieser Mittel.“

    Erklärung der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft

    „Die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft schließt sich der Gemeinsamen Aktion 2006/319/GASP des Rates vom 27. April 2006 über die militärische Operation der Europäischen Union zur Unterstützung der Mission der Organisation der Vereinten Nationen in der Demokratischen Republik Kongo (MONUC) während der Wahlen an und ist bestrebt, sofern ihr innerstaatliches Rechtssystem dies zulässt, auf Ansprüche gegen andere an der EU-Operation beteiligte Staaten wegen Körperverletzung oder Tod von Mitgliedern ihres Personals oder wegen Beschädigung oder Verlust von Mitteln, die ihr gehören und im Rahmen der Operation der EU genutzt werden, so weit wie möglich zu verzichten, wenn die Körperverletzung, der Tod, die Beschädigung oder der Verlust

    von Personal in Erfüllung seiner Aufgaben in Zusammenhang mit der EU-Operation verursacht wurde, außer im Falle grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichen Verschuldens, oder

    durch die Nutzung von Mitteln verursacht wurde, die an der EU-Operation beteiligten Staaten gehören, sofern diese Mittel im Zusammenhang mit der Operation genutzt wurden, außer im Falle grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichen Verschuldens vonseiten des Personals der EU-Operation bei der Nutzung dieser Mittel.“

    Brüssel, den 10. August 2006

    Sehr geehrter Herr …,

    ich darf den Eingang Ihres Schreibens vom 10. August 2006 und seiner Anhänge in Bezug auf die Bestimmungen zur Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an der militärischen Operation der Europäischen Union zur Unterstützung der Mission der Organisation der Vereinten Nationen in der Demokratischen Republik Kongo (MONUC) während der Wahlen (Operation EUFOR RD Congo) mit folgendem Wortlaut bestätigen:

    „Ich danke Ihnen für das Angebot Ihres Landes, einen Beitrag zur militärischen Operation der Europäischen Union zur Unterstützung der Mission der Organisation der Vereinten Nationen in der Demokratischen Republik Kongo (MONUC) während der Wahlen (Operation EUFOR RD Congo) zu leisten. Ihr Angebot stellt einen wichtigen Beitrag zu der Operation dar, und ich freue mich, Ihnen mitteilen zu dürfen, dass der Rat der Europäischen Union beschlossen hat, das Angebot der Schweiz anzunehmen, und ich darf Sie bitten, eine Vertretung Ihres Landes in den Ausschuss der beitragenden Länder zu entsenden.

    In meinem Schreiben vom 28. Juli 2006 habe ich bereits darauf hingewiesen, dass die Schweiz ein Abkommen mit der Europäischen Union über ihre Beteiligung an der Operation EUFOR RD Congo schließen sollte. Ich schlage vor, dass die Beteiligung der Schweiz an der Operation bis zum Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union durch die in Anhang I zu diesem Schreiben wiedergegebenen Bestimmungen geregelt wird.

    Sollten Sie mit diesen Bestimmungen einverstanden sein, schlage ich vor, dass dieses Schreiben einschließlich seines Anhangs I zusammen mit Ihrer Antwort ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweiz über die Beteiligung der Schweiz an der Operation EUFOR RD Congo bilden, das am Tag der Unterzeichnung Ihrer Antwort in Kraft tritt.

    Ferner füge ich in Anhang II im Namen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine Erklärung zum Verzicht auf Schadenersatzansprüche der Mitgliedstaaten der Europäischen Union bei. Ich darf Sie bitten, dem Beispiel in diesem Anhang folgend im Namen der Schweiz eine Erklärung gleichen Inhalts abzugeben.“

    Ich darf Ihnen im Namen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bestätigen, dass die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft den Inhalt Ihres Schreibens und seiner Anhänge akzeptieren kann und dass Ihr Schreiben und seine Anhänge zusammen mit dieser Antwort das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweiz über die Beteiligung der Schweiz an der Operation EUFOR RD Congo bilden, das vom Zeitpunkt der Unterzeichnung dieser Antwort an in Kraft tritt.

    Ich füge eine Erklärung zum Verzicht auf Schadenersatzansprüche der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei.

    Hochachtungsvoll,

    Für die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft


    (1)  ABl. L 116 vom 29.4.2006, S. 98.

    (2)  ABl. L 101 vom 11.4.2001, S. 1. Zuletzt geändert durch Beschluss 2005/952/EG (ABl. L 346 vom 29.12.2005, S. 18).

    (3)  ABl. L 63 vom 28.2.2004, S. 68. Beschluss zuletzt geändert durch den Beschluss 2005/68/GASP (ABl. L 27 vom 29.1.2005, S. 59).


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