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Document 32006D0038

2006/38/EG: Beschluss der Kommission vom 22. Dezember 2005 zur Änderung des Beschlusses 1999/572/EG über die Annahme von Verpflichtungen im Rahmen der Antidumpingverfahren betreffend Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung in unter anderem Indien

ABl. L 22 vom 26.1.2006, p. 54–59 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 118M vom 8.5.2007, p. 97–102 (MT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 16/11/2010

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2006/38(1)/oj

26.1.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 22/54


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 22. Dezember 2005

zur Änderung des Beschlusses 1999/572/EG über die Annahme von Verpflichtungen im Rahmen der Antidumpingverfahren betreffend Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung in unter anderem Indien

(2006/38/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf die Artikel 8 und 9,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VORAUSGEGANGENES VERFAHREN

(1)

Im August 1999 führte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 1796/1999 (2) einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl (nachstehend „betroffene Ware“ genannt) mit Ursprung in unter anderem Indien ein.

(2)

Mit dem Beschluss 1999/572/EG (3) nahm die Kommission eine Preisverpflichtung von dem indischen Unternehmen Usha Martin Industries & Usha Beltron Ltd an. Dieses Unternehmen hat inzwischen seinen Namen in Usha Martin Ltd (nachstehend „UML“ abgekürzt) geändert. Die Umfirmierung berührte in keiner Weise die Tätigkeiten des Unternehmens.

(3)

Daraufhin wurden die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in Indien, die von UML oder den mit ihm verbundenen Unternehmen hergestellt werden, und eines unter die Verpflichtung fallenden Warentyps (nachstehend „unter die Verpflichtung fallende Ware“ genannt) von den endgültigen Antidumpingzöllen befreit.

(4)

Hierzu ist zu bemerken, dass bestimmte, derzeit von UML hergestellte Warentypen in dem Untersuchungszeitraum der Untersuchung, die zu der Einführung der endgültigen Antidumpingmaßnahmen führte, nicht in die Gemeinschaft ausgeführt wurden und daher nicht unter die im Rahmen der Verpflichtung gewährte Befreiung fielen. Folglich musste für diese Warentypen bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft der Antidumpingzoll entrichtet werden.

(5)

Im November 2005 erließ der Rat nach einer Überprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung die Verordnung (EG) Nr. 121/2006 (4) zur Aufrechterhaltung der für die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in unter anderem Indien geltenden Antidumpingmaßnahmen.

B.   VERLETZUNG DER VERPFLICHTUNG

1.   Auflagen der Unternehmen mit Verpflichtungen

(6)

Gemäß der von UML angebotenen Verpflichtung muss dieses Unternehmen (und alle mit ihm verbundenen Unternehmen weltweit) unter anderem die unter die Verpflichtung fallende Ware zu bestimmten, mindestens den in der Verpflichtung festgelegten Mindesteinfuhrpreisen (nachstehend „MEP“ abgekürzt) entsprechenden Preisen an den ersten unabhängigen Abnehmer in der Gemeinschaft ausführen. Diese MEP gewährleisten, dass die schädigenden Auswirkungen des Dumpings beseitigt werden. Falls die Ausfuhren der unter die Verpflichtung fallenden Ware in die Gemeinschaft von verbundenen Einführern an den ersten unabhängigen Abnehmer weiterverkauft werden, müssen die Weiterverkaufspreise nach gebührenden Berichtigungen für Verwaltungs-, Vertriebs- und Gemeinkosten und eine angemessene Gewinnspanne ebenfalls so hoch sein, dass die schädigenden Auswirkungen des Dumpings beseitigt werden.

(7)

Gemäß der Verpflichtung muss UML ferner der Kommission regelmäßig ausführliche Informationen in Form eines vierteljährlichen Berichts über seine Verkäufe (und die Weiterverkäufe der mit ihm verbundenen Parteien in der Gemeinschaft) der betroffenen Ware mit Ursprung in Indien in die Gemeinschaft übermitteln. Diese Berichte sollen Angaben sowohl über die unter die Verpflichtung fallenden Waren, die von dem Antidumpingzoll befreit sind, als auch über die Warentypen, die nicht unter die Verpflichtung fallen und für die deshalb der Antidumpingzoll zu entrichten ist, umfassen.

(8)

Sofern nicht anderes angegeben ist, geht die Kommission davon aus, dass die Berichte über die Verkäufe von UML (und die Berichte über die Weiterverkäufe der verbundenen Unternehmen in der Gemeinschaft) in der vorgelegten Form vollständig, erschöpfend und in allen Einzelheiten korrekt sind.

(9)

UML erkannte ferner an, dass die aufgrund der Verpflichtung gewährte Befreiung von den Antidumpingzöllen von der Vorlage einer so genannten „Verpflichtungsrechnung“ bei den zuständigen Zollstellen in der Gemeinschaft abhängig ist. Außerdem verpflichtete sich das Unternehmen, für die Verkäufe derjenigen Typen der betroffenen Ware, die nicht unter die Verpflichtung fallen und für die somit der Antidumpingzoll zu entrichten ist, keine solchen Verpflichtungsrechnungen auszustellen.

(10)

In der Verpflichtung ist ferner festgelegt, dass ihre Bestimmungen für alle mit UML verbundenen Unternehmen weltweit gelten.

(11)

Im Interesse der Einhaltung der Verpflichtung erklärte sich UML auch bereit, alle von der Kommission als notwendig erachteten Informationen zu übermitteln und Kontrollbesuche in seinen Betrieben und jenen aller verbundenen Unternehmen zu gestatten, damit die Richtigkeit und Genauigkeit der Angaben in den genannten Vierteljahresberichten geprüft werden kann.

(12)

So wurden Kontrollbesuche in den Betrieben von UML in Indien und in den Betrieben eines mit UML verbundenen Unternehmens in Dubai, Brunton Wolf Wire Ropes FZE (nachstehend „BWWR“ abgekürzt) durchgeführt.

2.   Ergebnisse des Kontrollbesuchs bei UML

(13)

Die Prüfung der Bücher des Unternehmens ergab, dass bedeutende Mengen der nicht unter die Verpflichtung fallenden betroffenen Ware in den der Kommission vorgelegten Vierteljahresberichten nicht angegeben worden waren. Zudem hatte UML, obwohl die fraglichen Waren an die mit ihm verbundenen Einführer im Vereinigten Königreich und in Dänemark verkauft wurden, dafür Verpflichtungsrechnungen ausgestellt.

(14)

Nach Auffassung der Kommission stellen die Nichtberichterstattung über die fraglichen Verkäufe und die Ausstellung von Verpflichtungsrechnungen dafür eine Verletzung der Verpflichtung dar.

3.   Ergebnisse des Kontrollbesuchs bei BWWR

(15)

Zunächst sei darauf hingewiesen, dass die von BWWR hergestellten Kabel und Seile aus Stahl die beiden folgenden Produktionsstufen durchlaufen: i) eine bestimmte Anzahl von Drähten wird zu einer Litze verdrillt, und ii) eine bestimmte Anzahl dieser aus Drähten geformten Litzen wird dann zu dem fertigen Kabel oder Seil aus Stahl gedreht.

(16)

Der Kontrollbesuch in den Betrieben von BWWR ergab, dass UML bedeutende Mengen von Litzen mit Ursprung in Indien an BWWR verkauft und BWWR diese Litzen zu Kabeln und Seilen aus Stahl verarbeitet hatte, von denen einige dann mit der Ursprungsangabe Vereinigte Arabische Emirate (nachstehend „UAE“ abgekürzt) in die Gemeinschaft ausgeführt wurden.

(17)

In Anbetracht dieses Verarbeitungsvorgangs wurde es als erforderlich erachtet, der Frage des Ursprungs der von BWWR in die Gemeinschaft verkauften Kabel und Seile aus Stahl nachzugehen. In diesem Zusammenhang wurde auf Artikel 22 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (5) (nachstehend „Zollkodex der Gemeinschaften“ genannt) Bezug genommen, gemäß dem die nicht präferenziellen Ursprungsregeln auf andere als zolltarifliche Maßnahmen, die durch besondere Gemeinschaftsvorschriften für den Warenverkehr festgelegt worden sind, wie Antidumpingmaßnahmen angewendet werden.

(18)

Die Artikel 24 und 25 des Zollkodex der Gemeinschaften und die Artikel 35 und 39 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (6) mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften regeln die Bestimmung des nicht präferenziellen Ursprungs von Waren, an deren Herstellung mehr als ein Land beteiligt war. Was den Begriff der „letzten wesentlichen Be- oder Verarbeitung“ in Artikel 24 des Zollkodex der Gemeinschaften angeht, so wird im Fall der Kabel und Seile aus Stahl davon ausgegangen, dass diese Ware ihre letzte wesentliche Be- oder Verarbeitung erfahren hat, wenn sie einer vierstelligen Position des Harmonisierten Systems (nachstehend „vierstellige HS-Position“ genannt) zugewiesen wird, die sich von den vierstelligen HS-Positionen unterscheidet, denen die Ausgangsstoffe für diese Ware zugewiesen wurden.

(19)

Folglich verleiht die Verarbeitung von indischen Litzen der vierstelligen HS-Position 73.12 zu Kabeln und Seilen aus Stahl, die ebenfalls unter die vierstellige HS-Position 73.12 fallen, der fertigen Ware, in diesem Fall Kabeln und Seilen aus Stahl, nicht UAE-Ursprung, sondern sie behält ihren indischen Ursprung.

(20)

Dementsprechend sind die von BWWR verkauften Kabel und Seile aus Stahl, die aus Litzen indischen Ursprung hergestellt wurden, ebenfalls indischen Ursprungs und sollten daher den für Einfuhren mit Ursprung in Indien geltenden Antidumpingmaßnahmen unterliegen. Folglich gelten für diese Waren entweder die Bestimmungen der Verpflichtung oder es sind Antidumpingzölle zu entrichten, wenn sie in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft übergeführt werden, sofern sie nicht in eine der durch die Verpflichtung abgedeckten Warenkategorien fallen.

(21)

Außerdem ergab die Untersuchung, dass die fraglichen, von BWWR in die Gemeinschaft verkauften Kabel und Seile aus Stahl, für die davon ausgegangen wird, dass sie indischen Ursprungs waren, weder in den der Kommission von UML vorgelegten Vierteljahresberichten noch in jenen der mit ihm verbundenen Unternehmen ausgewiesen worden waren und dass ihr Ursprung in der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft auch nicht mit Indien angegeben worden war. Daraus folgt, dass für diese Einfuhren der betroffenen Ware aus Dubai in die Gemeinschaft, für die davon ausgegangen wird, dass sie indischen Ursprungs waren, in Ermangelung einer Verpflichtungsrechnung bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft der Antidumpingzoll hätte entrichtet werden müssen.

(22)

Ferner wurde festgestellt, dass diese in Dubai hergestellten Kabel und Seile aus Stahl indischen Ursprungs auf dem Gemeinschaftsmarkt unter dem in UMLs Verpflichtung für die fraglichen Kabel und Seile aus Stahl festgelegten MEP verkauft worden waren.

(23)

In Anbetracht der vorstehenden Feststellungen wurde UML über die wesentlichen Fakten und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage die Annahme der Verpflichtung durch die Kommission widerrufen und stattdessen der endgültige Antidumpingzoll wieder in Kraft gesetzt werden sollte. Die betroffene Partei erhielt Gelegenheit, innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich und mündlich Stellung zu nehmen. UML nahm sowohl schriftlich als auch mündlich Stellung.

4.   Stellungnahme

a)   Verletzung der Berichterstattungspflicht

(24)

In Bezug auf die nicht in den vierteljährlichen Verkaufsberichten angegebenen Ausfuhrverkäufe von UML wurde vorgebracht, dass für die fraglichen Waren zwar Verpflichtungsrechnungen ausgestellt, sie aber im Rahmen eines Verfahrens der aktiven Veredelung in die Gemeinschaft eingeführt und später entweder unter Entrichtung des Antidumpingzolls in den in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft übergeführt oder aber wieder aus der Gemeinschaft ausgeführt worden waren. Deshalb sei ihre Auslassung in den Verkaufsberichten schlicht auf einen Irrtum zurückzuführen, der keinen Schaden verursacht habe, so dass nicht von einem bedeutenden Verstoß ausgegangen werden könne.

(25)

Zur Untermauerung dieses Arguments wies UML darauf hin, dass eine Verpflichtung im Wesentlichen darauf abziele, die Schädigung beseitigende Verkaufspreise zu gewährleisten. Nach Auffassung des Unternehmens sei die Genauigkeit der Verkaufsberichte von untergeordneter Bedeutung, da es diese Bedingung uneingeschränkt erfüllt habe. Dies treffe auch auf die Fälle zu, in denen für nicht unter die Verpflichtung fallende Waren Verpflichtungsrechnungen ausgestellt worden waren, da letzten Endes der Antidumpingzoll entrichtet oder aber die Waren wieder aus der Gemeinschaft ausgeführt wurden, so dass das wesentliche Ziel der Verpflichtung erreicht worden sei. Daher vertrat UML die Ansicht, dass der Gemeinschaftsmarkt von seinen diesbezüglichen Aktionen und jenen der mit ihm verbundenen Unternehmen in der Gemeinschaft nicht berührt worden war.

(26)

Nun ist die Kommission auch der Auffassung, dass eine Verpflichtung dazu dient, die schädigenden Auswirkungen des Dumpings zu beseitigen, aber sie misst der Auflage der genauen Berichterstattung oder der Ausstellung von Verpflichtungsrechnungen für nicht unter die Verpflichtung fallende Waren keine geringere oder untergeordnetere Bedeutung zu als anderen Bestimmungen bzw. Verletzungen einer Verpflichtung. Die Kommission ist nur in Kenntnis aller Einzelheiten der Verkäufe der betroffenen Ware in die Gemeinschaft in der Lage, die Verpflichtung wirksam zu überwachen und festzustellen, ob sie eingehalten wird und die schädigenden Auswirkungen des Dumpings beseitigt werden. Bei unvollständigen oder ungenauen Verkaufsberichten kommen Zweifel auf, ob das Unternehmen die Verpflichtung insgesamt einhält. Deshalb ist die Einhaltung der Berichterstattungsformalitäten als eine der grundlegenden Auflagen der betroffenen Unternehmen zu betrachten, da diese Formalitäten nicht nur der zügigeren administrativen Bearbeitung dienen, sondern auch für das ordnungsgemäße Funktionieren des gesamten Verpflichtungssystems maßgeblich sind.

(27)

Folglich wird hinsichtlich der Frage, ob der Gemeinschaftsmarkt berührt wurde (und implizit, ob der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft geschädigt wurde), davon ausgegangen, dass Verletzungen der Berichterstattungspflicht die Wirksamkeit des Verpflichtungssystems gefährden, das dem Schutz der Gemeinschaftshersteller von Kabeln und Seilen aus Stahl vor schädigendem Dumping dient. Werden keine vollständigen und zuverlässigen Berichte vorgelegt, kommen auch Zweifel daran auf, ob die wesentlichen Bestimmungen der Verpflichtung eingehalten werden, so dass die Kommission nicht feststellen kann, ob das Unternehmen sämtliche Auflagen erfüllt. Dementsprechend muss die Kommission davon ausgehen, dass solche Verletzungen nachteilige Auswirkungen auf die Gemeinschaftshersteller haben.

(28)

Gemäß der Verpflichtung müssen UML und die mit ihm verbundenen Unternehmen weltweit ausnahmslos alle Bestimmungen jener Verpflichtung einhalten und geeignete Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass sie den damit verbundenen Auflagen nachkommen. Im vorliegenden Fall wurden die internen Prüfungen und Verfahren, die zur uneingeschränkten Erfüllung der in der Verpflichtung festgelegten Auflagen durch UML erforderlich sind, nicht durchgeführt.

(29)

Dementsprechend ändern die von UML in Bezug auf die Berichterstattungsformalitäten vorgebrachten Argumente nichts an der Feststellung der Kommission, dass die Verpflichtung verletzt worden ist.

b)   Verhältnismäßigkeit

(30)

Darüber hinaus wurde die Ansicht vertreten, dass die von den Gemeinschaftsorganen im Rahmen des derzeitigen Systems von Preisverpflichtungen für die betroffene Ware mit Ursprung in Indien eingeführten Maßnahmen in einem angemessenen Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen sollten (Verhältnismäßigkeitsgrundsatz).

(31)

Was die Frage der Verhältnismäßigkeit angeht, ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Artikel 8 Absatz 7 der Grundverordnung jegliche Missachtung der Auflage, sachdienliche Informationen über die Einhaltung der Verpflichtung zu erteilen (d. h. Nichteinhaltung jeglicher Bestimmungen im Rahmen der Berichterstattungspflicht), als eine Verletzung der Verpflichtung angesehen wird. Gemäß Artikel 8 Absatz 9 der Grundverordnung wird im Falle einer Verletzung der Verpflichtung der endgültige Zoll wieder in Kraft gesetzt. Aus diesen Artikeln dürfte klar hervorgehen, welche Bedeutung der Berichterstattungspflicht als solcher zukommt. Dies wird durch die klare und präzise Formulierung der Verpflichtung, in denen die Berichterstattung verbindlich festgeschrieben ist, noch verdeutlicht.

(32)

Dieser Ansatz wurde auch vom Gericht erster Instanz bestätigt, dessen Rechtsprechung zufolge jegliche Verletzung einer Verpflichtung den Widerruf von deren Annahme rechtfertigt (7).

(33)

Dementsprechend ändern die von UML in Bezug auf die Verhältnismäßigkeit vorgebrachten Argumente nichts an der Feststellung der Kommission, dass die Verpflichtung verletzt worden ist.

c)   Entwicklungsland

(34)

UML machte ferner geltend, angesichts der Tatsache, dass es ein ausführender Hersteller in Indien sei und somit seinen Sitz in einem Entwicklungsland im Sinne der WTO-Definition habe, müsse gemäß Artikel 15 des WTO-Antidumpingübereinkommens seine Lage „besonders berücksichtigt“ werden, so dass die Kommission die Annahme der Verpflichtung nicht widerrufen dürfe, da es sich um eine „erste geringfügige Nichteinhaltung“ handele.

(35)

Im Zusammenhang mit der Frage, ob die Tatsache, dass UML seinen Sitz in einem Entwicklungsland hat, rechtfertigt, die Annahme der für ihn geltenden Verpflichtung nicht zu widerrufen, sei daran erinnert, dass UML die Muttergesellschaft einer multinationalen Unternehmensgruppe und einer der größten Hersteller der betroffenen Ware in der Welt ist. Angesichts der Kompetenz der Unternehmensführung und der Struktur der UML-Gruppe, die anlässlich der Kontrollbesuche durch die Kommission zu Tage traten, kann nicht akzeptiert werden, dass die Erfüllung der Berichterstattungsauflagen dem Unternehmen Schwierigkeiten bereiten würde. Hinzu kommt, dass, wenn ein Unternehmen ein Verpflichtungsangebot unterbreitet, es auch dafür sorgen muss, dass es in der Folge die Auflagen in Verbindung mit der Verpflichtung erfüllen kann. Die diesbezüglichen Argumente des Unternehmens werden daher zurückgewiesen.

d)   Nicht präferenzieller Ursprung für Einfuhrzwecke

(36)

Zur Frage des Ursprungs der aus Dubai in die Gemeinschaft ausgeführten Kabel und Seile aus Stahl, die aus Litzen indischen Ursprungs hergestellt wurden, machte UML geltend, dass die fraglichen Waren im letzten Verarbeitungsstadium (Verdrehen und Fertigstellen von Litzen zu Kabeln und Seilen aus Stahl) ihren indischen Ursprung nicht behielten, sondern aufgrund eben dieser letzten Verarbeitungsschritte UAE-Ursprung erlangten.

(37)

UML zufolge habe sich die Kommission fälschlicherweise auf den Wechsel der vierstelligen HS-Position als einzigen ausschlaggebenden Faktor für den nicht präferenziellen Ursprung gestützt. Denn gemäß den Artikeln 24 und 25 des Zollkodex der Gemeinschaften sei ein Wechsel der vierstelligen HS-Position nur ein zu berücksichtigender Faktor, der aber nicht notwendigerweise ausschlaggebend sei, da der an den eingeführten Vormaterialien vor Ort erzielte Wertzuwachs ebenfalls von entscheidender Bedeutung sei. In diesem Zusammenhang behauptete UML, dass der Wertzuwachs in Dubai über 25 % betrug. Außerdem, so UML, sei die Ermittlung des Warenursprungs unter Zugrundelegung des eingetretenen (oder nicht eingetretenen) Positionswechsels die Verhandlungsposition der Gemeinschaft in den laufenden WTO-Verhandlungen über die Ursprungsregeln und nicht geltendes Gemeinschaftsrecht.

(38)

Ferner gab UML an, dass ihm die nicht präferenziellen Ursprungsregeln nicht bekannt seien und dass die Unternehmensführung in Dubai und in Indien bei der Errichtung des Werks in Dubai 2003 davon ausgegangen sei, dass in Dubai aus Litzen indischen Ursprungs hergestellte Kabel und Seile aus Stahl den UAE-Ursprung erlangten.

(39)

In Bezug auf diese von UML vorgebrachten Argumente zum Ursprung der fraglichen, aus Dubai in die Gemeinschaft ausgeführten Waren sei zunächst darauf hingewiesen, dass beim nicht präferenziellen Ursprung für Waren, an deren Herstellung zwei oder mehrere Länder beteiligt waren, in der Tat die „letzte wesentliche Be- oder Verarbeitung“ für den Ursprung maßgeblich ist. Im Allgemeinen wird das Kriterium der letzten wesentlichen Be- oder Verarbeitung auf eine der drei folgenden Weisen angewandt, und zwar i) durch die Vorschrift, dass die HS-(Unter-)Position gewechselt haben muss oder ii) mittels einer Liste von Fertigungs- oder Verarbeitungsvorgängen, durch die die Waren den Ursprung des Landes erlangen, in denen diese Vorgänge erfolgten, oder iii) im Wege der Wertzuwachsregel.

(40)

Im vorliegenden Fall sind Kabel und Seile aus Stahl eine der Waren, die unter die Vorschrift fallen, gemäß der die HS-(Unter-)Position gewechselt haben muss. Da Litzen und Kabel und Seile aus Stahl unter dieselbe vierstellige HS-Position fallen, ändern die in Dubai durchgeführten Verarbeitungsvorgänge nichts an dem indischen Ursprung, was die Bestimmung des nicht präferenziellen Ursprungs angeht.

(41)

Zudem wurden, obwohl die Frage des „Wertzuwachses an den eingeführten Vormaterialien“ in Dubai nicht relevant war, im Interesse der Vollständigkeit auch die Daten geprüft, die UML zur Untermauerung seines Arguments des erheblichen Wertzuwachses in Dubai übermittelt hatte. Diese Prüfung ergab, dass der Wertzuwachs in Dubai, ausgedrückt als Prozentsatz des Preises der Kabel und Seile aus Stahl ab Werk, ohnehin nicht die von dem Unternehmen geltend gemachten 25 % erreichte.

(42)

Zu dem Argument von UML, die Ermittlung des Warenursprungs auf der Grundlage eines etwaigen Wechsels der vierstelligen HS-Position sei die Verhandlungsposition der Gemeinschaft in den laufenden WTO-Verhandlungen über die Ursprungsregeln und nicht geltendes Gemeinschaftsrecht, ist zu bemerken, dass die Berücksichtigung des Positionswechsels im Zusammenhang mit der Anwendung von Artikel 24 des Zollkodex der Gemeinschaften eine durchaus übliche Vorgehensweise ist. Diese Regel wird von den Gemeinschaftsorganen und den zuständigen Zollbehörden der Mitgliedstaaten bei der Bestimmung des nicht präferenziellen Ursprungs einer Reihe von Waren angewandt, zu denen auch die fragliche Ware zählt.

(43)

Was die Behauptung angeht, dem Unternehmen seien die nicht präferenziellen Ursprungsregeln nicht bekannt, weist die Kommission erneut darauf hin, dass UML die Muttergesellschaft einer großen multinationalen Unternehmung mit verbundenen Produktionsstätten, Vertriebsgesellschaften und Verkaufsbüros in der ganzen Welt ist. Angesichts der Bewegungen von Rohstoffen, Fertig- und Halbfertigwaren zwischen den Unternehmen dieser Gruppe erscheint es unwahrscheinlich, dass dem Unternehmen die Regeln über den nicht präferenziellen Ursprung oder der Ursprung wichtiger, in einer seiner Produktionsstätten hergestellter Waren nicht bekannt waren. Zudem wird die Auffassung vertreten, dass Unternehmen den geltenden Zollkodex und die entsprechenden Regeln kennen müssen und sich nicht auf deren Unkenntnis berufen können, um die Nichteinhaltung der geltenden Regeln zu rechtfertigen.

(44)

In Anbetracht des Vorstehenden geht die Kommission davon aus, dass die fraglichen, aus Dubai ausgeführten Waren indischen Ursprungs waren, so dass die für die Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung in Indien geltenden Antidumpingmaßnahmen auf sie hätten angewendet werden müssen.

(45)

Dementsprechend wurden die von dem Unternehmen bezüglich des Ursprungs der fraglichen Waren vorgebrachten Argumente nicht akzeptiert, und die Kommission bestätigt, dass die Verpflichtung verletzt worden ist.

C.   ÄNDERUNG DES BESCHLUSSES 1999/572/EG

(46)

Im Lichte des Vorstehenden sollte die Annahme der von Usha Martin Industries & Usha Beltron Ltd, inzwischen Usha Martin Ltd, angebotenen Verpflichtung widerrufen werden. Artikel 1 des Beschlusses 1999/572/EG über die Annahme einer Verpflichtung von Usha Martin Industries & Usha Beltron Ltd sollte entsprechend geändert werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Annahme der von Usha Martin Industries & Usha Beltron Ltd, inzwischen Usha Martin Ltd, angebotenen Verpflichtung betreffend Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl wird widerrufen.

Artikel 2

Die Tabelle in Artikel 1 Absatz 1 des Beschlusses 1999/572/EG erhält folgende Fassung:

Land

Hersteller

TARIC-Zusatzcode

Südafrika

Haggie

Lower Germiston Road

Jupiter

PO Box 40072

Cleveland

Südafrika

A023

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 22. Dezember 2005

Für die Kommission

Peter MANDELSON

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 (ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 17).

(2)  ABl. L 217 vom 17.8.1999, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1674/2005 (ABl. L 238 vom 25.9.2003, S. 1).

(3)  ABl. L 217 vom 17.8.1999, S. 63. Beschluss zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1678/2003 (ABl. L 238 vom 25.9.2003, S. 13).

(4)  Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.

(5)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 648/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 117 vom 4.5.2005, S. 13).

(6)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 883/2005 (ABl. L 148 vom 11.6.2005, S. 5).

(7)  Rechtssache T-51/96 Miwon Co. Ltd gegen Rat, Slg. 2000, II-1841, Rdnr. 52.


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