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Document 32005R2184

    Verordnung (EG) Nr. 2184/2005 der Kommission vom 23. Dezember 2005 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 796/2004 und (EG) Nr. 1973/2004 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe

    ABl. L 347 vom 30.12.2005, p. 61–69 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 319M vom 29.11.2008, p. 408–416 (MT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2009

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2005/2184/oj

    30.12.2005   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 347/61


    VERORDNUNG (EG) Nr. 2184/2005 DER KOMMISSION

    vom 23. Dezember 2005

    zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 796/2004 und (EG) Nr. 1973/2004 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1, Artikel 24 Absatz 1 und Artikel 145 Buchstaben c, l, m, n, p und r,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Nach der Einbeziehung der Stützungsregelungen für Baumwolle, Olivenöl und Tabak in die Betriebsprämienregelung muss die Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (2) in verschiedener Hinsicht geändert werden, insbesondere was das Antragsverfahren und die Kontrollmaßnahmen zu diesen Beihilferegelungen anlangt. Ferner müssen die Bestimmungen der genannten Verordnung in einigen Punkten klargestellt werden.

    (2)

    Für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 gilt es klarzustellen, dass mit dem Begriff „landwirtschaftliche Parzelle“ eine zusammenhängende Fläche gemeint ist, auf der von einem bestimmten Betriebsinhaber eine bestimmte Kulturgruppe angebaut wird. Wird diese Begriffsbestimmung jedoch in Verbindung mit Artikel 49 Absatz 3 der genannten Verordnung gelesen, so ergibt sich, dass auf einer zusammenhängenden Fläche Fruchtarten verschiedener Kulturgruppen angebaut werden dürfen, wenn die verschiedenen Beihilferegelungen dies zulassen. In solchen Fällen entspricht also ein und dieselbe Fläche mehreren landwirtschaftlichen Parzellen.

    (3)

    Aufgrund der Besonderheiten der Ölbaumparzellen bedarf es einer entsprechenden besonderen Begriffsbestimmung.

    (4)

    Nach Artikel 66 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 ist die Nichteinhaltung verschiedener anderweitiger Verpflichtungen, die alle in denselben Bereich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Sinne von Artikel 2 Nummer 31 der genannten Verordnung fallen, bei der Festsetzung der entsprechenden Sanktionen als ein einziger Verstoß anzusehen. Es sollte klargestellt werden, dass die Nichteinhaltung der nach Artikel 4 der genannten Verordnung für den einzelnen Betriebsinhaber geltenden Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Erhaltung von Dauergrünland in denselben Bereich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen fällt wie die Erhaltung des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands. Die jeweiligen Begriffsbestimmungen sollten entsprechend angepasst werden.

    (5)

    Die spezifischen Angaben zu der Erzeugung von Baumwolle, Olivenöl und Tabak sollten im Rahmen des Sammelantrags zu machen sein.

    (6)

    Die Betriebsinhaber erhalten vorgedruckte Antragsformulare und Kartenmaterial. Ist die Größe der Fläche auf den Vordrucken nicht richtig angegeben, so müssten die Betriebsinhaber dies berichtigen; diese Auflage ist jedoch sehr schwer zu erfüllen, wenn sich die abweichende Flächengröße aufgrund von Veränderungen des Standorts der Ölbäume ergibt. Damit die zuständige Behörde die erforderlichen Informationen erhält, um die genaue Größe der Fläche entsprechend neu zu berechnen, sollte es in diesem Zusammenhang ausreichen, dass der Betriebsinhaber Veränderungen des Standorts der Ölbäume angeben muss.

    (7)

    Nach Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 können die Mitgliedstaaten im ersten Anwendungsjahr der Betriebsprämienregelung von bestimmten für den Sammelantrag geltenden Vorschriften abweichen. Diese Ausnahmeregelung sollte auch gelten, wenn neue Bestandteile in das Sammelantragsformular aufgenommen werden.

    (8)

    Die Gegenkontrollen zu dem Sammelantrag sollten sich gezielt auch auf verschiedene Voraussetzungen erstrecken, die die Betriebsinhaber im Falle eines Antrags auf die kulturspezifische Zahlung für Baumwolle erfüllen müssen.

    (9)

    Bei Gegenkontrollen ist häufig eine geringfügige Übererklärung der landwirtschaftlichen Gesamtfläche innerhalb einer Referenzparzelle festzustellen. Beantragen zwei oder mehr Betriebsinhaber für ein und dieselbe Referenzparzelle eine Beihilfe im Rahmen derselben Beihilferegelung und überschreitet die angegebene Gesamtfläche die landwirtschaftliche Fläche, ohne dass diese Überschreitung über die gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 festgelegte Toleranzmarge hinausgeht, so sollten die Mitgliedstaaten der Einfachheit halber die Möglichkeit haben, die betreffenden Flächen in dem entsprechenden Verhältnis zu verringern. In bestimmten Situationen müssten die Betriebsinhaber jedoch das Recht haben, solche Entscheidungen anzufechten.

    (10)

    Damit eine wirksame Kontrolle der in Titel IV Kapitel 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 festgelegten Tabakbeihilferegelung gewährleistet ist, sollte eine besondere Kontrollstichprobe für Vor-Ort-Kontrollen vorgesehen werden.

    (11)

    Angesichts der bisherigen Erfahrungen können bei der Auswahl der Mindestkontrollstichprobe für die Vor-Ort-Kontrolle von Betriebsinhabern, die einen Antrag auf die Beihilfe gemäß Titel IV Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gestellt haben, Anpassungen vorgenommen werden.

    (12)

    Was die Zahlung der Tabakbeihilfe gemäß Titel IV Kapitel 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 betrifft, so ist für Vor-Ort-Kontrollen auf der Stufe der Erstverarbeitung und der Aufbereitung eine besondere Kontrollstichprobe unter den Erstverarbeitern auszuwählen.

    (13)

    Da die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 über die Auswahl der Kontrollstichprobe nicht nur für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gelten, ist Artikel 27 der genannten Verordnung entsprechend anzupassen.

    (14)

    Für die Anwendung der neuen Beihilferegelungen, die einer Kontrolle nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 unterliegen, sollten die Kriterien erweitert werden, die bei der Risikoanalyse zur Auswahl der Kontrollstichproben für die Vor-Ort-Kontrolle zu berücksichtigen sind.

    (15)

    Der nach jeder Vor-Ort-Kontrolle zu erstellende Kontrollbericht sollte einschlägige Angaben zu Ölbäumen enthalten.

    (16)

    Angesichts der Besonderheiten der Beihilferegelungen für Baumwolle, Olivenöl und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 10a, 10b und 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sollten diesbezüglich besondere Kontrollbestimmungen festgelegt werden.

    (17)

    Im Anschluss an die Einführung anerkannter Branchenverbände für den Bereich der Baumwollerzeugung sollten besondere Bedingungen für die Vor-Ort-Kontrollen festgelegt werden.

    (18)

    Nach Artikel 110k Buchstaben a und c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ist die Gewährung der Tabakbeihilfe an die Bedingung geknüpft, dass der Rohtabak aus einem bestimmten Produktionsgebiet stammt und im Rahmen eines Anbauvertrags geliefert wird. Die Beihilfe für die Tabakerzeugung darf nur nach Kontrolle der Lieferungen gezahlt werden, damit sichergestellt ist, dass die betreffenden Geschäftsvorgänge tatsächlich stattgefunden haben. In mehreren Mitgliedstaaten wird der Tabak nicht dort kontrolliert, wo er verarbeitet, sondern wo er angeliefert wird. Um Unregelmäßigkeiten vorzubeugen, sollte im Einzelnen festgelegt werden, an welchen Orten die Kontrollen durchzuführen sind und welche Bedingungen für die Abgabe von Rohtabak gelten.

    (19)

    Zur Gewährleistung wirksamer Kontrollen auf der Stufe der Erstverarbeitung und Aufbereitung sollte der Rohtabak unter Kontrolle gestellt werden, wenn er vom Betriebsinhaber an das Erstverarbeitungsunternehmen geliefert wird. Deshalb sollte Tabak aus der Gemeinschaft wie aus Drittländern bis nach Abschluss der Erstverarbeitung und Aufbereitung unter Kontrolle bleiben.

    (20)

    Was die Berechnungsgrundlage für die angemeldeten Flächen und die Kürzungen und Ausschlüsse anlangt, so ist den Besonderheiten der Beihilfeanträge, die im Rahmen der Beihilferegelungen für Tabak und Baumwolle gestellt werden, Rechnung zu tragen und es bedarf entsprechender Sonderbestimmungen.

    (21)

    Es sind Sonderbestimmungen für die Ergänzungszahlungen erforderlich, die im Falle der fakultativen Anwendung für besondere Formen der landwirtschaftlichen Tätigkeit und Qualitätsproduktion zu gewähren sind.

    (22)

    Beihilferegelungen, die nicht unter Titel III oder IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 fallen, aber in Anhang I der genannten Verordnung aufgeführt sind, zählen ebenfalls zu den Direktzahlungsregelungen. Die Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gilt also auch für sie, und die Beihilfeanträge im Rahmen dieser Beihilferegelungen sollten gleichfalls einer Stichprobenkontrolle unterzogen werden.

    (23)

    In Anbetracht der Besonderheiten der in Titel IV Kapitel 10a, 10b und 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 vorgesehenen Beihilferegelungen für Baumwolle und Tabak sollten entsprechende besondere Sanktionen festgelegt werden.

    (24)

    Die Erfahrung hat gezeigt, dass klargestellt und präzisiert werden muss, welche Angaben der Kommission zu übermitteln sind.

    (25)

    In Artikel 171ae der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 der Kommission vom 29. Oktober 2004 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 hinsichtlich der Stützungsregelungen nach Titel IV und IVa der Verordnung und der Verwendung von Stilllegungsflächen für die Erzeugung von Rohstoffen (3) ist das Verfahren für die Anerkennung der in Artikel 110d der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannten Branchenverbände der Baumwollerzeuger festgelegt. Es sind Bestimmungen für den Fall vorzusehen, dass anerkannte Branchenverbände nicht länger den einschlägigen Kriterien genügen.

    (26)

    Die Verordnungen (EG) Nr. 796/2004 und (EG) Nr. 1973/2004 sind daher entsprechend zu ändern.

    (27)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Direktzahlungen —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EG) Nr. 796/2004 wird wie folgt geändert:

    1.

    Artikel 2 wird wie folgt geändert:

    a)

    Nach der Nummer 1 werden die folgenden Nummern eingefügt:

    „1a.

    ‚landwirtschaftliche Parzelle‘: zusammenhängende Fläche, auf der von einem bestimmten Betriebsinhaber eine bestimmte Kulturgruppe angebaut wird;

    1b.

    ‚Ölbaumparzelle‘: mit Ölbäumen bepflanzte landwirtschaftliche Parzelle entsprechend Anhang XXIV Nummer 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 der Kommission (4);

    b)

    Nummer 31 erhält folgende Fassung:

    „31.

    ‚Bereiche der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen‘: die verschiedenen Bereiche betreffend die Grundanforderungen an die Betriebsführung nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und die Erhaltung des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands gemäß Artikel 5 derselben Verordnung;“

    c)

    Nummer 33 erhält folgende Fassung:

    „33.

    ‚Standards‘: die durch die Mitgliedstaaten festgelegten Standards im Sinne von Artikel 5 und Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie die in Artikel 4 der vorliegenden Verordnung genannten Pflichten in Bezug auf die Erhaltung von Dauergrünland;“

    d)

    Nummer 35 erhält folgende Fassung:

    „35.

    ‚Nichteinhaltung‘: jede Nichteinhaltung von Anforderungen und Standards;“

    2.

    Artikel 12 wird wie folgt geändert:

    a)

    In Absatz 1 wird Buchstabe e durch folgende Buchstaben ersetzt:

    „e)

    gegebenenfalls die Olivenanbaufläche in Oliven-GIS-ha gemäß Anhang XXIV Nummern 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004;

    f)

    eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat.“;

    b)

    In Absatz 2 wird Unterabsatz 2 gestrichen.

    c)

    Absatz 3 erhält folgende Fassung:

    „(3)   Zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs nach Absatz 1 Buchstabe d ist in dem vorgedruckten Formular nach Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 die im Rahmen der Betriebsprämienregelung beihilfefähige Höchstfläche je Referenzparzelle anzugeben. In den kartografischen Unterlagen nach dem genannten Artikel 22 Absatz 2 sind die Grenzen der Referenzparzellen und deren individuelle Identifizierung einzutragen, und vom Landwirt ist die Lage der einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen anzugeben.

    Was Ölbaumparzellen angeht, so enthalten die an den Betriebsinhaber auszugebenden kartografischen Unterlagen für jede Ölbaumparzelle die Anzahl der beihilfefähigen Ölbäume und ihren Standort auf der Parzelle sowie die Olivenanbaufläche in Oliven-GIS-ha gemäß Anhang XXIV Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004.

    Bei einem Beihilfeantrag für Olivenhaine gemäß Titel IV Kapitel 10b der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 enthalten die an den Betriebsinhaber auszugebenden kartografischen Unterlagen für jede Ölbaumparzelle

    a)

    die Anzahl der nicht beihilfefähigen Ölbäume und ihren Standort auf der Parzelle,

    b)

    die Olivenanbaufläche in Oliven-GIS-ha gemäß Anhang XXIV Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004,

    c)

    die gemäß Artikel 110i Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 festgelegte Kategorie, in deren Rahmen die Beihilfe beantragt wird,

    d)

    gegebenenfalls den Vermerk, dass die Parzelle unter ein in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1638/98 des Rates (5) vorgesehenes von der Kommission genehmigtes Programm fällt, sowie die Anzahl der betroffenen Ölbäume und ihren Standort auf der Parzelle.

    (4)   Wenn Änderungen, insbesondere Übertragungen von Zahlungsansprüchen gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, eingetreten sind oder wenn die Vordrucke nicht zutreffende Angaben enthalten, wird bei der Einreichung des Antrags das in den Absätzen 2 und 3 genannte vorgedruckte Formular vom Betriebsinhaber entsprechend berichtigt.

    Betrifft die Berichtigung die Größe der Fläche, so gibt der Betriebsinhaber die tatsächliche Größe der Fläche an. Ist indes der Standort der Ölbäume in den kartografischen Unterlagen nicht richtig angegeben, so braucht der Betriebsinhaber nicht die richtige Größe der Fläche in Oliven-GIS-ha anzugeben, sondern lediglich den tatsächlichen Standort der Ölbäume.

    3.

    Dem Artikel 13 werden folgende Absätze angefügt:

    „(10)   Bei einem Antrag auf die spezifische Zahlung für Baumwolle nach Titel IV Kapitel 10a der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 muss der Sammelantrag Folgendes enthalten:

    a)

    den Namen der verwendeten Baumwollsaatgutsorte,

    b)

    gegebenenfalls Name und Anschrift des anerkannten Branchenverbands, dem der Betriebsinhaber angehört.

    (11)   Bei einem Antrag auf die Beihilfe für Olivenhaine nach Titel IV Kapitel 10b der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 muss der Sammelantrag für jede Ölbaumparzelle die Anzahl der Bäume und ihren Standort auf der Parzelle enthalten, was folgende Bäume betrifft:

    a)

    gerodete und ersetzte Ölbäume,

    b)

    gerodete und nicht ersetzte Ölbäume,

    c)

    zusätzlich gepflanzte Ölbäume.

    (12)   Bei einem Antrag auf die Tabakbeihilfe nach Titel IV Kapitel 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 muss der Sammelantrag Folgendes enthalten:

    a)

    eine Kopie des Anbauvertrags gemäß Artikel 110k Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 oder die Registriernummer dieses Vertrags,

    b)

    die Angabe der Tabaksorte, die auf den einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen jeweils angebaut wird,

    c)

    eine Kopie der von der zuständigen Behörde ausgestellten Kontrollbescheinigung, aus der hervorgeht, welche Menge getrockneter Tabakblätter, in Kilogramm ausgedrückt, an den Erstverarbeiter geliefert wurde.

    Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die in Buchstabe c genannte Kopie zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch bis zum 15. Mai des Jahres nach der Ernte, gesondert vorgelegt werden kann.“

    4.

    Dem Artikel 14 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

    „Ferner gilt die in Unterabsatz 1 vorgesehene Ausnahmeregelung für das erste Jahr, wenn neue Sektoren in die Betriebsprämienregelung einbezogen werden und die Zahlungsansprüche der hiervon betroffenen Betriebsinhaber noch nicht endgültig festgestellt worden sind.“

    5.

    Artikel 24 wird wie folgt geändert:

    a)

    Dem Absatz 1 werden folgende Buchstaben angefügt:

    „i)

    zwischen den im Sammelantrag angegebenen landwirtschaftlichen Parzellen und den von dem betreffenden Mitgliedstaat nach Artikel 110b der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 zum Baumwollanbau zugelassenen Parzellen;

    j)

    zwischen der im Sammelantrag gemachten Angabe der Betriebsinhaber, Mitglied eines anerkannten Branchenverbands zu sein, den Angaben nach Artikel 13 Absatz 10 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung und den von den betreffenden anerkannten Branchenverbänden übermittelten Angaben, um zu überprüfen, ob der in Artikel 110f Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 vorgesehene Anspruch auf eine Erhöhung der Beihilfe tatsächlich besteht.“

    b)

    Dem Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

    „Stellen zwei oder mehr Betriebsinhaber für ein und dieselbe Referenzparzelle einen Beihilfeantrag im Rahmen derselben Beihilferegelung und überschreitet die angegebene Gesamtfläche die landwirtschaftliche Fläche, ohne dass diese Überschreitung über die gemäß Artikel 30 Absatz 1 festgelegte Toleranzmarge hinausgeht, so können die Mitgliedstaaten die betreffenden Flächen in dem entsprechenden Verhältnis verringern. In diesem Fall haben die betroffenen Betriebsinhaber die Möglichkeit, die Entscheidung anzufechten, sofern sie geltend machen können, dass — zu ihrem Nachteil — einer oder mehrere andere betroffene Betriebsinhaber ihre Fläche über die Toleranzmarge hinaus zu groß angegeben haben.“

    6.

    Artikel 26 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

    a)

    Buchstabe c wird durch folgende Buchstaben ersetzt:

    „c)

    5 % aller Betriebsinhaber, die die Tabakbeihilfe nach Titel IV Kapitel 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 beantragen;

    d)

    10 % aller Betriebsinhaber, die die Beihilfe für Schalenfrüchte nach Titel IV Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 beantragen, falls ein Mitgliedstaat von der Möglichkeit Gebrauch macht, keine zusätzliche Schicht von GIS-Informationen gemäß Artikel 6 Absatz 3 dieser Verordnung einzuführen;

    Bei allen anderen Mitgliedstaaten für das Jahr 2006 mindestens 10 % aller Betriebsinhaber, die die Beihilfe für Schalenfrüchte nach Titel IV Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 beantragen, sofern mit der zusätzlichen Schicht von GIS-Informationen gemäß Artikel 6 Absatz 3 dieser Verordnung das für die ordnungsgemäße Verwaltung der Beihilferegelung erforderliche Sicherheits- und Umsetzungsniveau nicht gewährleistet werden kann.“

    b)

    Der letzte Unterabsatz erhält folgende Fassung:

    „Enthält die Kontrollstichprobe nach Unterabsatz 1 bereits Antragsteller für die in Unterabsatz 2 Buchstaben a bis d genannten Beihilfen, so können diese Antragsteller auf die dort festgelegten Kontrollsätze angerechnet werden.“

    c)

    Dem Absatz 2 werden folgende Buchstaben angefügt:

    „f)

    20 % der gemäß Artikel 110d der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 anerkannten Branchenverbände, denen die Betriebsinhaber, die die kulturspezifische Zahlung für Baumwolle nach Titel IV Kapitel 10a derselben Verordnung beantragt haben, ihren Angaben in den Sammelanträgen zufolge angehören;

    g)

    5 % der Erstverarbeiter bei den Kontrollen auf der Stufe der Erstverarbeitung und Aufbereitung, was die Anträge auf die Tabakbeihilfe nach Titel IV Kapitel 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 betrifft.“

    7.

    Artikel 27 wird wie folgt geändert:

    a)

    Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

    „Die zuständige Behörde wählt anhand einer Risikoanalyse und je nach Repräsentativität der eingereichten Beihilfeanträge die Stichproben für die nach dieser Verordnung durchzuführenden Vor-Ort-Kontrollen aus. Die Wirksamkeit der in den vorangegangenen Jahren für die Risikoanalyse verwendeten Parameter ist jährlich zu überprüfen.“

    b)

    Absatz 2 Buchstabe k wird durch folgende Buchstaben ersetzt:

    „k)

    bei Anträgen auf die Tabakbeihilfe gemäß Titel IV Kapitel 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 nach Sorten aufgeschlüsselt die Mengen Rohtabak, für die Anbauverträge bestehen, in Beziehung zu den als Tabakanbauflächen angegebenen Flächen;

    l)

    bei Kontrollen von Erstverarbeitungsunternehmen in Zusammenhang mit den Anträgen auf die Tabakbeihilfe gemäß Titel IV Kapitel 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 die verschiedenen Unternehmensgrößen;

    m)

    sonstige von den Mitgliedstaaten festzulegende Parameter.“

    8.

    Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

    „c)

    die kontrollierten landwirtschaftlichen Parzellen, die vermessenen landwirtschaftlichen Parzellen, gegebenenfalls einschließlich der Anzahl der Ölbäume und ihres Standorts auf der Parzelle, die Ergebnisse der Vermessung je vermessene landwirtschaftliche Parzelle und die angewandten Messverfahren;“

    9.

    Artikel 30 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „(1)   Die Flächen der landwirtschaftlichen Parzellen werden mit geeigneten Mitteln bestimmt, die von der zuständigen Behörde festgelegt werden und eine mindestens gleichwertige Messgenauigkeit wie die nach den einzelstaatlichen Vorschriften durchgeführten amtlichen Messungen gewährleisten müssen. Die zuständige Behörde kann eine Toleranzmarge festlegen, die folgende Werte nicht überschreiten darf:

    a)

    bei Parzellen von weniger als 0,1 ha einen auf den Parzellenumfang angewendeten Pufferwert von 1,5 m,

    b)

    bei anderen Parzellen 5 % der Fläche der landwirtschaftlichen Parzelle oder einen auf den Parzellenumfang angewendeten Pufferwert von 1,5 m. Die Höchsttoleranz für die einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen darf jedoch einen Absolutwert von 1,0 ha nicht überschreiten.

    Die Toleranzmarge nach Unterabsatz 1 gilt nicht für Ölbaumparzellen, deren Fläche entsprechend Anhang XXIV Nummern 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 in Oliven-GIS-ha berechnet wird.“

    10.

    Nach Artikel 31 wird folgender Artikel eingefügt:

    „Artikel 31a

    Vor-Ort-Kontrollen von anerkannten Branchenverbänden

    Bei den Anträgen auf die kulturspezifische Zahlung für Baumwolle nach Titel IV Kapitel 10a der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 werden durch Vor-Ort-Kontrollen bei den anerkannten Branchenverbänden die Einhaltung der Kriterien für die Anerkennung dieser Verbände, ihr Mitgliederverzeichnis und die in Artikel 110e derselben Verordnung genannte Skala überprüft.“

    11.

    In Titel III Kapitel II Abschnitt II wird folgender Unterabschnitt eingefügt:

    „Unterabschnitt IIB

    Vor-Ort-Kontrollen der Anträge auf die Tabakbeihilfe

    Artikel 33b

    Kontrolle der Lieferungen

    (1)   Bei den Anträgen auf die Tabakbeihilfe nach Titel IV Kapitel 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 werden alle Lieferungen kontrolliert. Jede Lieferung bedarf der Genehmigung durch die zuständige Behörde, die vorher zu benachrichtigen ist, damit sie das Lieferdatum feststellen kann. Bei der Kontrolle überprüft die zuständige Behörde insbesondere, ob sie die Lieferung vorher genehmigt hat.

    (2)   Erfolgt die Lieferung in einer zugelassenen Ankaufsstelle gemäß Artikel 171ck Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004, so darf der nicht verarbeitete Tabak die Ankaufsstelle nach seiner Kontrolle nur verlassen, um in den Verarbeitungsbetrieb verbracht zu werden. Nach seiner Kontrolle wird der Tabak zu getrennten Mengen zusammengefasst.

    Die Verbringung dieser Mengen zum Verarbeitungsbetrieb bedarf der schriftlichen Genehmigung durch die zuständige Behörde, die vorher zu benachrichtigen ist, damit sie das verwendete Beförderungsmittel, seine Fahrstrecke, die Abfahrts- und Ankunftszeit sowie die beförderten getrennten Mengen feststellen kann.

    (3)   Bei der Abnahme dieses Tabaks im Verarbeitungsbetrieb überprüft die zuständige Behörde insbesondere durch Verwiegung, ob es sich bei der Lieferung tatsächlich um die in den Ankaufsstellen kontrollierten getrennten Mengen handelt.

    Die zuständige Behörde kann besondere Bedingungen festlegen, wenn sie dies zur Kontrolle der Geschäftsvorgänge für erforderlich hält.

    Artikel 33c

    Unterkontrollstellung und Kontrollen auf der Stufe der Erstverarbeitung und Aufbereitung

    (1)   Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass der Rohtabak unter Kontrolle gestellt wird, wenn er vom Betriebsinhaber zum Erstverarbeitungsunternehmen geliefert wird.

    Dadurch ist sicherzustellen, dass der Rohtabak nicht vor dem Abschluss der Erstverarbeitung und Aufbereitung freigegeben wird und kein Rohtabak mehrmals zur Kontrolle angeboten wird.

    (2)   Bei den Kontrollen auf der Stufe der Erstverarbeitung und Aufbereitung des Tabaks wird die Einhaltung von Artikel 171cb der Verordnung (EG) Nr.1973/2004 überprüft, insbesondere hinsichtlich der Mengen Rohtabak in dem jeweiligen kontrollierten Unternehmen, wobei zwischen in der Gemeinschaft erzeugtem Rohtabak und Rohtabak mit Ursprung in oder Herkunft aus Drittländern zu unterscheiden ist. Hierzu sind namentlich folgende Kontrollen vorzusehen:

    a)

    Kontrollen der Lagerbestände des Verarbeitungsunternehmens,

    b)

    Kontrollen, wenn der Tabak nach der Erstverarbeitung und Aufbereitung den Kontrollort verlässt,

    c)

    alle zusätzlichen Kontrollmaßnahmen, die die Mitgliedstaaten für notwendig erachten, insbesondere um zu vermeiden, dass eine Prämie für Rohtabak mit Ursprung in oder Herkunft aus Drittländern gezahlt wird.

    (3)   Die Kontrollen aufgrund dieses Artikels werden am Verarbeitungsort des Rohtabaks durchgeführt. Innerhalb einer vom Mitgliedstaat festgesetzten Frist teilen die betreffenden Unternehmen den für sie zuständigen Stellen die Verarbeitungsorte schriftlich mit. Zu diesem Zweck können die Mitgliedstaaten im Einzelnen festlegen, welche Angaben die Erstverarbeitungsunternehmen den zuständigen Stellen machen müssen.

    (4)   Die Kontrollen aufgrund dieses Artikels werden stets ohne Ankündigung durchgeführt.“

    12.

    Artikel 38 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 38

    Sonderbestimmungen für Ergänzungszahlungen

    In Bezug auf die in Artikel 69 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 vorgesehene Ergänzungszahlung für besondere Formen der landwirtschaftlichen Tätigkeit und Qualitätsproduktion und auf die Ergänzungszahlungen nach den Artikeln 119 und 133 derselben Verordnung wenden die Mitgliedstaaten, soweit dies angemessen ist, die Bestimmungen dieses Titels an. Ist dies aufgrund der Struktur der betreffenden Regelung nicht angemessen, so sehen die Mitgliedstaaten Kontrollen vor, die die Gewähr für ein gleichwertiges Kontrollniveau bieten wie die in diesem Titel festgelegten Kontrollen.“

    13.

    Artikel 44 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

    „Die zuständige Kontrollbehörde führt im Bereich der in ihre Zuständigkeit fallenden Anforderungen oder Standards Kontrollen bei mindestens 1 % aller Betriebsinhaber durch, die Beihilfeanträge im Rahmen der Stützungsregelungen für Direktzahlungen im Sinne des Artikels 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gestellt haben und für die die betreffende Kontrollbehörde zuständig ist.“

    14.

    Artikel 50 wird wie folgt geändert:

    a)

    Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „(1)   Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angegebenen Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angegebene Fläche berücksichtigt.“

    b)

    Absatz 3 erhält folgende Fassung:

    „(3)   Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.“

    15.

    Artikel 51 wird wie folgt geändert:

    a)

    Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

    „Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, über der gemäß Artikel 50 Absätze 3, 4 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.“

    b)

    Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

    „Liegt in Bezug auf die ermittelte Gesamtfläche, für die ein Sammelantrag auf Beihilfegewährung, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, gestellt wird, die angegebene Fläche um mehr als 30 % über der gemäß Artikel 50 Absätze 3, 4 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird im laufenden Kalenderjahr keine Beihilfe im Rahmen der betreffenden Beihilferegelungen, auf die der Betriebsinhaber gemäß Artikel 50 Absätze 3, 4 und 5 der vorliegenden Verordnung Anspruch gehabt hätte, gewährt.“

    16.

    Artikel 52 wird wie folgt geändert:

    a)

    Der Titel erhält folgende Fassung:

    „Artikel 52

    Kürzungen bei Unregelmäßigkeiten betreffend die Größe der für die Zahlung der Beihilfe für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak angemeldeten Flächen“

    b)

    Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

    „(1)   Wird festgestellt, dass die tatsächlich mit Kartoffeln oder Tabak bebaute Fläche um mehr als 10 % geringer ist als die für die Zahlung der Beihilfe für Stärkekartoffeln oder Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 angemeldete Fläche, so wird die zu zahlende Beihilfe um das Doppelte der festgestellten Differenz gekürzt.

    (2)   Wird festgestellt, dass die tatsächlich mit Saatgut bestellte Fläche um mehr als 10 % größer ist als die für die Zahlung der Beihilfe für Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 angemeldete Fläche, so wird die zu zahlende Beihilfe um das Doppelte der festgestellten Differenz gekürzt.“

    17.

    Folgende Artikel werden nach Artikel 54 eingefügt:

    „Artikel 54a

    Kürzungen und Ausschlüsse bei Beihilfeanträgen für Tabak

    Wird festgestellt, dass bis zum 20. Juni des Erntejahres auf der im Anbauvertrag angegebenen Parzelle nicht wieder Tabak angepflanzt wurde, so gilt unbeschadet etwaiger nach Artikel 51 oder 53 vorzunehmender Kürzungen und Ausschlüsse Folgendes:

    a)

    50 % der Beihilfe für die laufende Ernte werden einbehalten, wenn die Anpflanzung bis spätestens zum 30. Juni erfolgt.

    b)

    Der Beihilfeanspruch entfällt für die laufende Ernte, wenn die Anpflanzung nach dem 30. Juni erfolgt.

    Die Ausschlüsse und Kürzungen nach Unterabsatz 1 Buchstaben a und b gelten jedoch nicht, wenn der Betriebsinhaber entsprechend Artikel 171cd Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 die Verzögerung nach Ansicht der zuständigen Behörde hinreichend begründen kann.

    Wird festgestellt, dass die Parzelle, auf der der Tabak angebaut wird, nicht der im Anbauvertrag angegebenen Parzelle entspricht, so wird die dem betreffenden Betriebsinhaber für die laufende Ernte zu zahlende Beihilfe um 5 % gekürzt.

    Artikel 54b

    Kürzungen und Ausschlüsse bei Anträgen auf die kulturspezifische Zahlung für Baumwolle

    Wird festgestellt, dass der Betriebsinhaber die Verpflichtungen aufgrund Artikel 171af Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 nicht einhält, so verliert er unbeschadet etwaiger nach Artikel 51 oder 53 vorzunehmender Kürzungen und Ausschlüsse den Anspruch auf die in Artikel 110f Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 vorgesehene Erhöhung der Beihilfe. Außerdem wird dem betreffenden Betriebsinhaber die in Artikel 110c vorgesehene Baumwollbeihilfe je Hektar beihilfefähige Fläche um den in Artikel 110f Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 festgelegten Erhöhungsbetrag gekürzt.“

    18.

    Artikel 63 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 63

    Feststellungen in Bezug auf die Ergänzungszahlungen

    Bei der in Artikel 69 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 vorgesehenen Ergänzungszahlung für besondere Formen der landwirtschaftlichen Tätigkeit oder für Qualitätsproduktion sowie bei den in den Artikeln 119 und 133 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 geregelten Ergänzungszahlungen wenden die Mitgliedstaaten Kürzungen und Ausschlüsse an, die den in diesem Titel vorgesehenen gleichwertig sind.“

    19.

    Artikel 64 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „Nimmt in dem in Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 genannten Fall die betreffende Person die Erzeugung nicht vor Ablauf der Antragsfrist auf, so wird die ermittelte einzelbetriebliche Referenzmenge als null angesetzt. In diesem Fall wird der Beihilfeantrag der genannten Person für das betreffende Jahr abgelehnt. Ferner wird ein Betrag in Höhe des abgelehnten Antrags mit den Beihilfezahlungen im Rahmen der Beihilferegelungen gemäß den Titeln III und IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 verrechnet, auf die die Person während des auf das Kalenderjahr der Feststellung folgenden Kalenderjahres Anspruch hat.“

    20.

    Artikel 76 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

    a)

    Die Buchstaben b und c erhalten folgende Fassung:

    „b)

    Zahl der Anträge, Gesamtfläche, Gesamtzahl Tiere und Gesamtmenge, aufgeschlüsselt nach den einzelnen Beihilferegelungen;

    c)

    Zahl der Anträge, Gesamtfläche, Gesamtzahl Tiere und Gesamtmenge, die kontrolliert wurden;“

    b)

    Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

    „Gleichzeitig mit der Mitteilung für die Tierprämien gemäß Unterabsatz 1 an die Kommission übermitteln die Mitgliedstaaten die Gesamtzahl der Begünstigten, die Beihilfen im Rahmen der unter das integrierte System fallenden Beihilferegelungen erhalten haben, und die Ergebnisse der Kontrollen der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen entsprechend Titel III Kapitel III.“

    Artikel 2

    Artikel 171ae der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 171ae

    Anerkennung der Branchenverbände

    (1)   Bis zum 31. Dezember jedes Jahres erkennen die Mitgliedstaaten für die Aussaat im folgenden Jahr auf Antrag jeden Branchenverband der Baumwollerzeuger an, der die folgenden Voraussetzungen erfüllt:

    a)

    Der Verband setzt sich zusammen aus Erzeugern mit einer Gesamtfläche, die mehr als die vom Mitgliedstaat festgelegte Fläche von mindestens 10 000 ha beträgt und den Zulassungskriterien gemäß Artikel 171a genügt, und umfasst mindestens einen Entkörnungsbetrieb.

    b)

    Er führt konkrete Maßnahmen insbesondere zu den folgenden Zielen durch:

    verbesserte Verwertung der erzeugten nicht entkörnten Baumwolle,

    Verbesserung der Qualität der nicht entkörnten Baumwolle entsprechend den Bedürfnissen der Entkörnungsbetriebe,

    Verwendung umweltfreundlicher Produktionsmethoden.

    c)

    Er hat interne Funktionsvorschriften festgelegt, und zwar insbesondere

    die Beitrittsbedingungen und die Mitgliedsbeiträge im Einklang mit den einzelstaatlichen und gemeinschaftlichen Regelungen,

    gegebenenfalls eine Skala für die Staffelung der Beihilfe nach Parzellenkategorien; eine solche Staffelung hat sich insbesondere auf die Qualität der zu liefernden nicht entkörnten Baumwolle zu gründen.

    Für das Jahr 2006 erkennen die Mitgliedstaaten die Branchenverbände der Baumwollerzeuger jedoch bis zum 28. Februar 2006 an.

    (2)   Wird festgestellt, dass ein anerkannter Branchenverband die in Absatz 1 genannten Anerkennungsbedingungen nicht einhält, so entzieht der Mitgliedstaat die Anerkennung, sofern der mangelnden Einhaltung nicht binnen einer angemessenen Frist abgeholfen wird. Ist ein Entzug der Anerkennung vorgesehen, so teilt der Mitgliedstaat dies dem Branchenverband unter Angabe von Gründen mit. Der Mitgliedstaat ermöglicht es dem Branchenverband, innerhalb einer bestimmten Frist Stellung zu nehmen. Im Falle eines Entzugs verhängt der Mitgliedstaat angemessene Sanktionen.

    Betriebsinhaber, die einem anerkannten Branchenverband angehören, dem nach Unterabsatz 1 die Anerkennung entzogen worden ist, verlieren ihren Anspruch auf die Beihilfeerhöhung nach Artikel 110f Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003.“

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt für Beihilfeanträge, die sich auf am 1. Januar 2006 beginnende oder spätere Wirtschaftsjahre oder Prämienzeiträume beziehen.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 23. Dezember 2005

    Für die Kommission

    Mariann FISCHER BOEL

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 118/2005 der Kommission (ABl. L 24 vom 27.1.2005, S. 15).

    (2)  ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1954/2005 (ABl. L 314 vom 30.11.2005, S. 10).

    (3)  ABl. L 345 vom 20.11.2004, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2182/2005 (Siehe Seite 31 dieses Amtsblatts).

    (4)  ABl. L 345 vom 20.11.2004, S. 1.“

    (5)  ABl. L 210 vom 28.7.1998, S. 32.“


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