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Document 32005R2184
Commission Regulation (EC) No 2184/2005 of 23 December 2005 amending Regulations (EC) No 796/2004 and (EC) No 1973/2004 laying down detailed rules for the application of Council Regulation (EC) No 1782/2003 establishing common rules for direct support schemes under the common agricultural policy and establishing certain support schemes for farmers
Verordnung (EG) Nr. 2184/2005 der Kommission vom 23. Dezember 2005 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 796/2004 und (EG) Nr. 1973/2004 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe
Verordnung (EG) Nr. 2184/2005 der Kommission vom 23. Dezember 2005 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 796/2004 und (EG) Nr. 1973/2004 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe
ABl. L 347 vom 30.12.2005, p. 61–69
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(BG, RO)
ABl. L 319M vom 29.11.2008, p. 408–416
(MT)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2009
30.12.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 347/61 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 2184/2005 DER KOMMISSION
vom 23. Dezember 2005
zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 796/2004 und (EG) Nr. 1973/2004 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1, Artikel 24 Absatz 1 und Artikel 145 Buchstaben c, l, m, n, p und r,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach der Einbeziehung der Stützungsregelungen für Baumwolle, Olivenöl und Tabak in die Betriebsprämienregelung muss die Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (2) in verschiedener Hinsicht geändert werden, insbesondere was das Antragsverfahren und die Kontrollmaßnahmen zu diesen Beihilferegelungen anlangt. Ferner müssen die Bestimmungen der genannten Verordnung in einigen Punkten klargestellt werden. |
(2) |
Für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 gilt es klarzustellen, dass mit dem Begriff „landwirtschaftliche Parzelle“ eine zusammenhängende Fläche gemeint ist, auf der von einem bestimmten Betriebsinhaber eine bestimmte Kulturgruppe angebaut wird. Wird diese Begriffsbestimmung jedoch in Verbindung mit Artikel 49 Absatz 3 der genannten Verordnung gelesen, so ergibt sich, dass auf einer zusammenhängenden Fläche Fruchtarten verschiedener Kulturgruppen angebaut werden dürfen, wenn die verschiedenen Beihilferegelungen dies zulassen. In solchen Fällen entspricht also ein und dieselbe Fläche mehreren landwirtschaftlichen Parzellen. |
(3) |
Aufgrund der Besonderheiten der Ölbaumparzellen bedarf es einer entsprechenden besonderen Begriffsbestimmung. |
(4) |
Nach Artikel 66 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 ist die Nichteinhaltung verschiedener anderweitiger Verpflichtungen, die alle in denselben Bereich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Sinne von Artikel 2 Nummer 31 der genannten Verordnung fallen, bei der Festsetzung der entsprechenden Sanktionen als ein einziger Verstoß anzusehen. Es sollte klargestellt werden, dass die Nichteinhaltung der nach Artikel 4 der genannten Verordnung für den einzelnen Betriebsinhaber geltenden Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Erhaltung von Dauergrünland in denselben Bereich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen fällt wie die Erhaltung des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands. Die jeweiligen Begriffsbestimmungen sollten entsprechend angepasst werden. |
(5) |
Die spezifischen Angaben zu der Erzeugung von Baumwolle, Olivenöl und Tabak sollten im Rahmen des Sammelantrags zu machen sein. |
(6) |
Die Betriebsinhaber erhalten vorgedruckte Antragsformulare und Kartenmaterial. Ist die Größe der Fläche auf den Vordrucken nicht richtig angegeben, so müssten die Betriebsinhaber dies berichtigen; diese Auflage ist jedoch sehr schwer zu erfüllen, wenn sich die abweichende Flächengröße aufgrund von Veränderungen des Standorts der Ölbäume ergibt. Damit die zuständige Behörde die erforderlichen Informationen erhält, um die genaue Größe der Fläche entsprechend neu zu berechnen, sollte es in diesem Zusammenhang ausreichen, dass der Betriebsinhaber Veränderungen des Standorts der Ölbäume angeben muss. |
(7) |
Nach Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 können die Mitgliedstaaten im ersten Anwendungsjahr der Betriebsprämienregelung von bestimmten für den Sammelantrag geltenden Vorschriften abweichen. Diese Ausnahmeregelung sollte auch gelten, wenn neue Bestandteile in das Sammelantragsformular aufgenommen werden. |
(8) |
Die Gegenkontrollen zu dem Sammelantrag sollten sich gezielt auch auf verschiedene Voraussetzungen erstrecken, die die Betriebsinhaber im Falle eines Antrags auf die kulturspezifische Zahlung für Baumwolle erfüllen müssen. |
(9) |
Bei Gegenkontrollen ist häufig eine geringfügige Übererklärung der landwirtschaftlichen Gesamtfläche innerhalb einer Referenzparzelle festzustellen. Beantragen zwei oder mehr Betriebsinhaber für ein und dieselbe Referenzparzelle eine Beihilfe im Rahmen derselben Beihilferegelung und überschreitet die angegebene Gesamtfläche die landwirtschaftliche Fläche, ohne dass diese Überschreitung über die gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 festgelegte Toleranzmarge hinausgeht, so sollten die Mitgliedstaaten der Einfachheit halber die Möglichkeit haben, die betreffenden Flächen in dem entsprechenden Verhältnis zu verringern. In bestimmten Situationen müssten die Betriebsinhaber jedoch das Recht haben, solche Entscheidungen anzufechten. |
(10) |
Damit eine wirksame Kontrolle der in Titel IV Kapitel 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 festgelegten Tabakbeihilferegelung gewährleistet ist, sollte eine besondere Kontrollstichprobe für Vor-Ort-Kontrollen vorgesehen werden. |
(11) |
Angesichts der bisherigen Erfahrungen können bei der Auswahl der Mindestkontrollstichprobe für die Vor-Ort-Kontrolle von Betriebsinhabern, die einen Antrag auf die Beihilfe gemäß Titel IV Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gestellt haben, Anpassungen vorgenommen werden. |
(12) |
Was die Zahlung der Tabakbeihilfe gemäß Titel IV Kapitel 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 betrifft, so ist für Vor-Ort-Kontrollen auf der Stufe der Erstverarbeitung und der Aufbereitung eine besondere Kontrollstichprobe unter den Erstverarbeitern auszuwählen. |
(13) |
Da die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 über die Auswahl der Kontrollstichprobe nicht nur für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gelten, ist Artikel 27 der genannten Verordnung entsprechend anzupassen. |
(14) |
Für die Anwendung der neuen Beihilferegelungen, die einer Kontrolle nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 unterliegen, sollten die Kriterien erweitert werden, die bei der Risikoanalyse zur Auswahl der Kontrollstichproben für die Vor-Ort-Kontrolle zu berücksichtigen sind. |
(15) |
Der nach jeder Vor-Ort-Kontrolle zu erstellende Kontrollbericht sollte einschlägige Angaben zu Ölbäumen enthalten. |
(16) |
Angesichts der Besonderheiten der Beihilferegelungen für Baumwolle, Olivenöl und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 10a, 10b und 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sollten diesbezüglich besondere Kontrollbestimmungen festgelegt werden. |
(17) |
Im Anschluss an die Einführung anerkannter Branchenverbände für den Bereich der Baumwollerzeugung sollten besondere Bedingungen für die Vor-Ort-Kontrollen festgelegt werden. |
(18) |
Nach Artikel 110k Buchstaben a und c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ist die Gewährung der Tabakbeihilfe an die Bedingung geknüpft, dass der Rohtabak aus einem bestimmten Produktionsgebiet stammt und im Rahmen eines Anbauvertrags geliefert wird. Die Beihilfe für die Tabakerzeugung darf nur nach Kontrolle der Lieferungen gezahlt werden, damit sichergestellt ist, dass die betreffenden Geschäftsvorgänge tatsächlich stattgefunden haben. In mehreren Mitgliedstaaten wird der Tabak nicht dort kontrolliert, wo er verarbeitet, sondern wo er angeliefert wird. Um Unregelmäßigkeiten vorzubeugen, sollte im Einzelnen festgelegt werden, an welchen Orten die Kontrollen durchzuführen sind und welche Bedingungen für die Abgabe von Rohtabak gelten. |
(19) |
Zur Gewährleistung wirksamer Kontrollen auf der Stufe der Erstverarbeitung und Aufbereitung sollte der Rohtabak unter Kontrolle gestellt werden, wenn er vom Betriebsinhaber an das Erstverarbeitungsunternehmen geliefert wird. Deshalb sollte Tabak aus der Gemeinschaft wie aus Drittländern bis nach Abschluss der Erstverarbeitung und Aufbereitung unter Kontrolle bleiben. |
(20) |
Was die Berechnungsgrundlage für die angemeldeten Flächen und die Kürzungen und Ausschlüsse anlangt, so ist den Besonderheiten der Beihilfeanträge, die im Rahmen der Beihilferegelungen für Tabak und Baumwolle gestellt werden, Rechnung zu tragen und es bedarf entsprechender Sonderbestimmungen. |
(21) |
Es sind Sonderbestimmungen für die Ergänzungszahlungen erforderlich, die im Falle der fakultativen Anwendung für besondere Formen der landwirtschaftlichen Tätigkeit und Qualitätsproduktion zu gewähren sind. |
(22) |
Beihilferegelungen, die nicht unter Titel III oder IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 fallen, aber in Anhang I der genannten Verordnung aufgeführt sind, zählen ebenfalls zu den Direktzahlungsregelungen. Die Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gilt also auch für sie, und die Beihilfeanträge im Rahmen dieser Beihilferegelungen sollten gleichfalls einer Stichprobenkontrolle unterzogen werden. |
(23) |
In Anbetracht der Besonderheiten der in Titel IV Kapitel 10a, 10b und 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 vorgesehenen Beihilferegelungen für Baumwolle und Tabak sollten entsprechende besondere Sanktionen festgelegt werden. |
(24) |
Die Erfahrung hat gezeigt, dass klargestellt und präzisiert werden muss, welche Angaben der Kommission zu übermitteln sind. |
(25) |
In Artikel 171ae der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 der Kommission vom 29. Oktober 2004 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 hinsichtlich der Stützungsregelungen nach Titel IV und IVa der Verordnung und der Verwendung von Stilllegungsflächen für die Erzeugung von Rohstoffen (3) ist das Verfahren für die Anerkennung der in Artikel 110d der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannten Branchenverbände der Baumwollerzeuger festgelegt. Es sind Bestimmungen für den Fall vorzusehen, dass anerkannte Branchenverbände nicht länger den einschlägigen Kriterien genügen. |
(26) |
Die Verordnungen (EG) Nr. 796/2004 und (EG) Nr. 1973/2004 sind daher entsprechend zu ändern. |
(27) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Direktzahlungen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 796/2004 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 2 wird wie folgt geändert:
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2. |
Artikel 12 wird wie folgt geändert:
|
3. |
Dem Artikel 13 werden folgende Absätze angefügt: „(10) Bei einem Antrag auf die spezifische Zahlung für Baumwolle nach Titel IV Kapitel 10a der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 muss der Sammelantrag Folgendes enthalten:
(11) Bei einem Antrag auf die Beihilfe für Olivenhaine nach Titel IV Kapitel 10b der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 muss der Sammelantrag für jede Ölbaumparzelle die Anzahl der Bäume und ihren Standort auf der Parzelle enthalten, was folgende Bäume betrifft:
(12) Bei einem Antrag auf die Tabakbeihilfe nach Titel IV Kapitel 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 muss der Sammelantrag Folgendes enthalten:
Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die in Buchstabe c genannte Kopie zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch bis zum 15. Mai des Jahres nach der Ernte, gesondert vorgelegt werden kann.“ |
4. |
Dem Artikel 14 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Ferner gilt die in Unterabsatz 1 vorgesehene Ausnahmeregelung für das erste Jahr, wenn neue Sektoren in die Betriebsprämienregelung einbezogen werden und die Zahlungsansprüche der hiervon betroffenen Betriebsinhaber noch nicht endgültig festgestellt worden sind.“ |
5. |
Artikel 24 wird wie folgt geändert:
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6. |
Artikel 26 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
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7. |
Artikel 27 wird wie folgt geändert:
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8. |
Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
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9. |
Artikel 30 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Flächen der landwirtschaftlichen Parzellen werden mit geeigneten Mitteln bestimmt, die von der zuständigen Behörde festgelegt werden und eine mindestens gleichwertige Messgenauigkeit wie die nach den einzelstaatlichen Vorschriften durchgeführten amtlichen Messungen gewährleisten müssen. Die zuständige Behörde kann eine Toleranzmarge festlegen, die folgende Werte nicht überschreiten darf:
Die Toleranzmarge nach Unterabsatz 1 gilt nicht für Ölbaumparzellen, deren Fläche entsprechend Anhang XXIV Nummern 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 in Oliven-GIS-ha berechnet wird.“ |
10. |
Nach Artikel 31 wird folgender Artikel eingefügt: „Artikel 31a Vor-Ort-Kontrollen von anerkannten Branchenverbänden Bei den Anträgen auf die kulturspezifische Zahlung für Baumwolle nach Titel IV Kapitel 10a der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 werden durch Vor-Ort-Kontrollen bei den anerkannten Branchenverbänden die Einhaltung der Kriterien für die Anerkennung dieser Verbände, ihr Mitgliederverzeichnis und die in Artikel 110e derselben Verordnung genannte Skala überprüft.“ |
11. |
In Titel III Kapitel II Abschnitt II wird folgender Unterabschnitt eingefügt: „Unterabschnitt IIB Vor-Ort-Kontrollen der Anträge auf die Tabakbeihilfe Artikel 33b Kontrolle der Lieferungen (1) Bei den Anträgen auf die Tabakbeihilfe nach Titel IV Kapitel 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 werden alle Lieferungen kontrolliert. Jede Lieferung bedarf der Genehmigung durch die zuständige Behörde, die vorher zu benachrichtigen ist, damit sie das Lieferdatum feststellen kann. Bei der Kontrolle überprüft die zuständige Behörde insbesondere, ob sie die Lieferung vorher genehmigt hat. (2) Erfolgt die Lieferung in einer zugelassenen Ankaufsstelle gemäß Artikel 171ck Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004, so darf der nicht verarbeitete Tabak die Ankaufsstelle nach seiner Kontrolle nur verlassen, um in den Verarbeitungsbetrieb verbracht zu werden. Nach seiner Kontrolle wird der Tabak zu getrennten Mengen zusammengefasst. Die Verbringung dieser Mengen zum Verarbeitungsbetrieb bedarf der schriftlichen Genehmigung durch die zuständige Behörde, die vorher zu benachrichtigen ist, damit sie das verwendete Beförderungsmittel, seine Fahrstrecke, die Abfahrts- und Ankunftszeit sowie die beförderten getrennten Mengen feststellen kann. (3) Bei der Abnahme dieses Tabaks im Verarbeitungsbetrieb überprüft die zuständige Behörde insbesondere durch Verwiegung, ob es sich bei der Lieferung tatsächlich um die in den Ankaufsstellen kontrollierten getrennten Mengen handelt. Die zuständige Behörde kann besondere Bedingungen festlegen, wenn sie dies zur Kontrolle der Geschäftsvorgänge für erforderlich hält. Artikel 33c Unterkontrollstellung und Kontrollen auf der Stufe der Erstverarbeitung und Aufbereitung (1) Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass der Rohtabak unter Kontrolle gestellt wird, wenn er vom Betriebsinhaber zum Erstverarbeitungsunternehmen geliefert wird. Dadurch ist sicherzustellen, dass der Rohtabak nicht vor dem Abschluss der Erstverarbeitung und Aufbereitung freigegeben wird und kein Rohtabak mehrmals zur Kontrolle angeboten wird. (2) Bei den Kontrollen auf der Stufe der Erstverarbeitung und Aufbereitung des Tabaks wird die Einhaltung von Artikel 171cb der Verordnung (EG) Nr.1973/2004 überprüft, insbesondere hinsichtlich der Mengen Rohtabak in dem jeweiligen kontrollierten Unternehmen, wobei zwischen in der Gemeinschaft erzeugtem Rohtabak und Rohtabak mit Ursprung in oder Herkunft aus Drittländern zu unterscheiden ist. Hierzu sind namentlich folgende Kontrollen vorzusehen:
(3) Die Kontrollen aufgrund dieses Artikels werden am Verarbeitungsort des Rohtabaks durchgeführt. Innerhalb einer vom Mitgliedstaat festgesetzten Frist teilen die betreffenden Unternehmen den für sie zuständigen Stellen die Verarbeitungsorte schriftlich mit. Zu diesem Zweck können die Mitgliedstaaten im Einzelnen festlegen, welche Angaben die Erstverarbeitungsunternehmen den zuständigen Stellen machen müssen. (4) Die Kontrollen aufgrund dieses Artikels werden stets ohne Ankündigung durchgeführt.“ |
12. |
Artikel 38 erhält folgende Fassung: „Artikel 38 Sonderbestimmungen für Ergänzungszahlungen In Bezug auf die in Artikel 69 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 vorgesehene Ergänzungszahlung für besondere Formen der landwirtschaftlichen Tätigkeit und Qualitätsproduktion und auf die Ergänzungszahlungen nach den Artikeln 119 und 133 derselben Verordnung wenden die Mitgliedstaaten, soweit dies angemessen ist, die Bestimmungen dieses Titels an. Ist dies aufgrund der Struktur der betreffenden Regelung nicht angemessen, so sehen die Mitgliedstaaten Kontrollen vor, die die Gewähr für ein gleichwertiges Kontrollniveau bieten wie die in diesem Titel festgelegten Kontrollen.“ |
13. |
Artikel 44 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „Die zuständige Kontrollbehörde führt im Bereich der in ihre Zuständigkeit fallenden Anforderungen oder Standards Kontrollen bei mindestens 1 % aller Betriebsinhaber durch, die Beihilfeanträge im Rahmen der Stützungsregelungen für Direktzahlungen im Sinne des Artikels 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gestellt haben und für die die betreffende Kontrollbehörde zuständig ist.“ |
14. |
Artikel 50 wird wie folgt geändert:
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15. |
Artikel 51 wird wie folgt geändert:
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16. |
Artikel 52 wird wie folgt geändert:
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17. |
Folgende Artikel werden nach Artikel 54 eingefügt: „Artikel 54a Kürzungen und Ausschlüsse bei Beihilfeanträgen für Tabak Wird festgestellt, dass bis zum 20. Juni des Erntejahres auf der im Anbauvertrag angegebenen Parzelle nicht wieder Tabak angepflanzt wurde, so gilt unbeschadet etwaiger nach Artikel 51 oder 53 vorzunehmender Kürzungen und Ausschlüsse Folgendes:
Die Ausschlüsse und Kürzungen nach Unterabsatz 1 Buchstaben a und b gelten jedoch nicht, wenn der Betriebsinhaber entsprechend Artikel 171cd Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 die Verzögerung nach Ansicht der zuständigen Behörde hinreichend begründen kann. Wird festgestellt, dass die Parzelle, auf der der Tabak angebaut wird, nicht der im Anbauvertrag angegebenen Parzelle entspricht, so wird die dem betreffenden Betriebsinhaber für die laufende Ernte zu zahlende Beihilfe um 5 % gekürzt. Artikel 54b Kürzungen und Ausschlüsse bei Anträgen auf die kulturspezifische Zahlung für Baumwolle Wird festgestellt, dass der Betriebsinhaber die Verpflichtungen aufgrund Artikel 171af Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 nicht einhält, so verliert er unbeschadet etwaiger nach Artikel 51 oder 53 vorzunehmender Kürzungen und Ausschlüsse den Anspruch auf die in Artikel 110f Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 vorgesehene Erhöhung der Beihilfe. Außerdem wird dem betreffenden Betriebsinhaber die in Artikel 110c vorgesehene Baumwollbeihilfe je Hektar beihilfefähige Fläche um den in Artikel 110f Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 festgelegten Erhöhungsbetrag gekürzt.“ |
18. |
Artikel 63 erhält folgende Fassung: „Artikel 63 Feststellungen in Bezug auf die Ergänzungszahlungen Bei der in Artikel 69 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 vorgesehenen Ergänzungszahlung für besondere Formen der landwirtschaftlichen Tätigkeit oder für Qualitätsproduktion sowie bei den in den Artikeln 119 und 133 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 geregelten Ergänzungszahlungen wenden die Mitgliedstaaten Kürzungen und Ausschlüsse an, die den in diesem Titel vorgesehenen gleichwertig sind.“ |
19. |
Artikel 64 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „Nimmt in dem in Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 genannten Fall die betreffende Person die Erzeugung nicht vor Ablauf der Antragsfrist auf, so wird die ermittelte einzelbetriebliche Referenzmenge als null angesetzt. In diesem Fall wird der Beihilfeantrag der genannten Person für das betreffende Jahr abgelehnt. Ferner wird ein Betrag in Höhe des abgelehnten Antrags mit den Beihilfezahlungen im Rahmen der Beihilferegelungen gemäß den Titeln III und IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 verrechnet, auf die die Person während des auf das Kalenderjahr der Feststellung folgenden Kalenderjahres Anspruch hat.“ |
20. |
Artikel 76 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
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Artikel 2
Artikel 171ae der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 erhält folgende Fassung:
„Artikel 171ae
Anerkennung der Branchenverbände
(1) Bis zum 31. Dezember jedes Jahres erkennen die Mitgliedstaaten für die Aussaat im folgenden Jahr auf Antrag jeden Branchenverband der Baumwollerzeuger an, der die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
a) |
Der Verband setzt sich zusammen aus Erzeugern mit einer Gesamtfläche, die mehr als die vom Mitgliedstaat festgelegte Fläche von mindestens 10 000 ha beträgt und den Zulassungskriterien gemäß Artikel 171a genügt, und umfasst mindestens einen Entkörnungsbetrieb. |
b) |
Er führt konkrete Maßnahmen insbesondere zu den folgenden Zielen durch:
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c) |
Er hat interne Funktionsvorschriften festgelegt, und zwar insbesondere
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Für das Jahr 2006 erkennen die Mitgliedstaaten die Branchenverbände der Baumwollerzeuger jedoch bis zum 28. Februar 2006 an.
(2) Wird festgestellt, dass ein anerkannter Branchenverband die in Absatz 1 genannten Anerkennungsbedingungen nicht einhält, so entzieht der Mitgliedstaat die Anerkennung, sofern der mangelnden Einhaltung nicht binnen einer angemessenen Frist abgeholfen wird. Ist ein Entzug der Anerkennung vorgesehen, so teilt der Mitgliedstaat dies dem Branchenverband unter Angabe von Gründen mit. Der Mitgliedstaat ermöglicht es dem Branchenverband, innerhalb einer bestimmten Frist Stellung zu nehmen. Im Falle eines Entzugs verhängt der Mitgliedstaat angemessene Sanktionen.
Betriebsinhaber, die einem anerkannten Branchenverband angehören, dem nach Unterabsatz 1 die Anerkennung entzogen worden ist, verlieren ihren Anspruch auf die Beihilfeerhöhung nach Artikel 110f Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003.“
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt für Beihilfeanträge, die sich auf am 1. Januar 2006 beginnende oder spätere Wirtschaftsjahre oder Prämienzeiträume beziehen.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 23. Dezember 2005
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 118/2005 der Kommission (ABl. L 24 vom 27.1.2005, S. 15).
(2) ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1954/2005 (ABl. L 314 vom 30.11.2005, S. 10).
(3) ABl. L 345 vom 20.11.2004, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2182/2005 (Siehe Seite 31 dieses Amtsblatts).
(4) ABl. L 345 vom 20.11.2004, S. 1.“
(5) ABl. L 210 vom 28.7.1998, S. 32.“