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Document 32005R0889
Council Regulation (EC) No 889/2005 of 13 June 2005 imposing certain restrictive measures in respect of the Democratic Republic of Congo and repealing Regulation (EC) No 1727/2003
Verordnung (EG) Nr. 889/2005 des Rates vom 13. Juni 2005 über die Anwendung bestimmter restriktiver Maßnahmen gegenüber der Demokratischen Republik Kongo und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1727/2003
Verordnung (EG) Nr. 889/2005 des Rates vom 13. Juni 2005 über die Anwendung bestimmter restriktiver Maßnahmen gegenüber der Demokratischen Republik Kongo und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1727/2003
ABl. L 152 vom 15.6.2005, p. 1–6
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(BG, RO, HR)
No longer in force, Date of end of validity: 22/04/2015; Aufgehoben durch 32015R0613
15.6.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 152/1 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 889/2005 DES RATES
vom 13. Juni 2005
über die Anwendung bestimmter restriktiver Maßnahmen gegenüber der Demokratischen Republik Kongo und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1727/2003
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 60 und 301,
gestützt auf den Gemeinsamen Standpunkt 2005/440/GASP vom 13. Juni 2005 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo (1),
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Durch den Gemeinsamen Standpunkt 2002/829/GASP des Rates vom 21. Oktober 2002 betreffend die Lieferung bestimmter Güter in die Demokratische Republik Kongo (2) wurde ein Embargo für die Lieferung von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial in die Demokratische Republik Kongo („DR Kongo“) verhängt. |
(2) |
Am 28. Juli 2003 beschloss der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen in seiner Resolution 1493 (2003), („UNSCR 1493 (2003)“), ein Embargo für die Lieferung von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial sowie für die Bereitstellung von Hilfe, Beratung oder Ausbildung im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten an alle im Gebiet von Nord- und Südkivu sowie Ituri operierenden bewaffneten Gruppen und Milizen sowie an diejenigen Gruppen in der DR Kongo, die nicht Vertragsparteien des globalen und alle Seiten einschließenden Übereinkommens sind, zu verhängen. |
(3) |
Der Gemeinsame Standpunkt 2003/680/GASP sieht eine Anpassung des Gemeinsamen Standpunktes 2002/829/GASP an die in der UNSCR 1493 (2003) vorgesehenen Maßnahmen vor. Einige dieser Maßnahmen sind auf Gemeinschaftsebene durch die Verordnung (EG) Nr. 1727/2003 des Rates (3) umgesetzt worden. |
(4) |
Angesichts der fortbestehenden unerlaubten Waffenströme innerhalb der DR Kongo und in die DR Kongo nahm der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen am 18. April 2005 auf der Grundlage von Kapitel VII der Satzung der Vereinten Nationen die Resolution 1596 (2005) („UNSCR 1596 (2005)“) an, mit der unter anderem das bestehende Waffenembargo auf alle Empfänger im Hoheitsgebiet der DR Kongo ausgeweitet wurde. In der UNSCR 1596 (2005) sind bestimmte Ausnahmen von dem Embargo vorgesehen. |
(5) |
Mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2005/440/GASP werden das Waffenembargo und das Verbot der Bereitstellung damit im Zusammenhang stehender Hilfe im Sinne des Gemeinsame Standpunkts 2002/829/GASP bestätigt und eine weitere Ausnahme von dem Waffenembargo und dem Verbot der Bereitstellung damit im Zusammenhang stehender Hilfe vorgesehen, um die aufgeführten Ausnahmetatbestände mit der UNSCR 1596 (2005) in Einklang zu bringen. |
(6) |
Das Verbot, technische und finanzielle Hilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten zu gewähren, fällt in den Geltungsbereich des Vertrags. Um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, sind daher für die Anwendung dieses Verbots, insoweit die Gemeinschaft betroffen ist, Gemeinschaftsvorschriften erforderlich. |
(7) |
Für die Zwecke dieser Verordnung gilt als Gebiet der Gemeinschaft die Gesamtheit der Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten, auf die der Vertrag nach Maßgabe seiner Bestimmungen Anwendung findet. |
(8) |
Aus Gründen der Zweckmäßigkeit sollte die Kommission ermächtigt werden, den Anhang dieser Verordnung zu ändern. |
(9) |
Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, sollte die Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten. |
(10) |
Im Interesse der Klarheit sollte die Verordnung (EG) Nr. 1727/2003 durch diese neue Verordnung ersetzt werden, die alle einschlägigen Bestimmungen betreffend das Verbot der Bereitstellung von technischer und finanzieller Hilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten in der DR Kongo enthält — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1. |
„technische Hilfe“ ist jede Art der technischen Unterstützung im Zusammenhang mit Reparaturen, Entwicklung, Herstellung, Zusammenbau, Erprobung, Wartung oder anderen technischen Dienstleistungen und kann als Anleitung, Beratung, Schulung, Weitervermittlung von Fachwissen oder fachlichen Fähigkeiten oder als Beratungsdienst gewährt werden; technische Hilfe umfasst auch Formen der verbalen Unterstützung; |
2. |
„Sanktionsausschuss“ ist der Ausschuss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, der gemäß Nummer 8 der Resolution 1533 (2004) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen eingesetzt wurde. |
Artikel 2
Es ist untersagt,
a) |
technische Hilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten mittelbar oder unmittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in der DR Kongo oder zur dortigen Nutzung zu gewähren, zu verkaufen, zu liefern oder weiterzugeben; |
b) |
für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial oder für die Gewährung, den Verkauf, die Lieferung oder die Weitergabe von hiermit im Zusammenhang stehender technischer Hilfe und anderen Dienstleistungen an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in der Demokratischen Republik Kongo oder zur dortigen Nutzung Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten, insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen, mittelbar oder unmittelbar bereitzustellen; |
c) |
wissentlich und absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, deren Zweck oder Wirkung unmittelbar oder mittelbar in der Förderung der unter den Buchstaben a und b genannten Transaktionen besteht. |
Artikel 3
(1) Abweichend von Artikel 2 kann die im Anhang aufgeführte zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Dienstleister niedergelassen ist, Folgendes genehmigen:
a) |
technische Hilfe, Finanzmittel und Finanzhilfe im Zusammenhang mit Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial, die ausschließlich zur Unterstützung der Mission der Organisation der Vereinten Nationen in der DR Kongo (MONUC) bestimmt sind; |
b) |
technische Hilfe, Finanzmittel und Finanzhilfe im Zusammenhang mit Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial, die ausschließlich zur Unterstützung von Einheiten der Armee und der Polizei der DR Kongo und zur Inanspruchnahme durch diese bestimmt sind, sofern diese Einheiten
|
c) |
technische Hilfe, Finanzmittel und Finanzhilfe im Zusammenhang mit nicht letalem militärischem Gerät, das ausschließlich zu humanitären oder zu Schutzzwecken bestimmt ist, sofern die Bereitstellung solcher Hilfe oder Dienstleistungen dem Sanktionsausschuss im Voraus notifiziert wurde. |
(2) Für bereits durchgeführte Maßnahmen werden keine Genehmigungen erteilt.
Artikel 4
Die Kommission und die Mitgliedstaaten unterrichten einander unverzüglich über die nach dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen und tauschen ihnen im Zusammenhang mit dieser Verordnung vorliegende sonstige sachdienliche Informationen aus, insbesondere über Verstöße und Durchführungsprobleme sowie Urteile nationaler Gerichte.
Artikel 5
(1) Die Kommission ist befugt, den Anhang auf der Grundlage der ihr von den Mitgliedstaaten übermittelten Angaben zu ändern.
(2) Unbeschadet der Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten aus der Satzung der Vereinten Nationen unterhält die Kommission alle für die wirksame Anwendung dieser Verordnung erforderlichen Kontakte zum Sanktionsausschuss.
Artikel 6
Die Mitgliedstaaten legen fest, welche Sanktionen bei einem Verstoß gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und treffen die zu deren Durchsetzung erforderlichen Maßnahmen. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die entsprechenden Bestimmungen unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit und melden ihr alle Änderungen dieser Bestimmungen.
Artikel 7
Diese Verordnung gilt
a) |
im Gebiet der Gemeinschaft, einschließlich ihres Luftraums, und an Bord der Luftfahrzeuge und Schiffe, die der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen, |
b) |
für die sich im Gebiet oder außerhalb des Gebiets der Gemeinschaft aufhaltenden Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen; |
c) |
für die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Personen, Gruppen und Organisationen, |
d) |
für die juristischen Personen, Gruppen und Organisationen, die in der Gemeinschaft geschäftlich tätig sind. |
Artikel 8
Die Verordnung (EG) Nr. 1727/2003 wird aufgehoben.
Artikel 9
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Luxemburg 13. Juni 2005.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. ASSELBORN
(1) Siehe Seite 22 dieses Amtsblatts.
(2) ABl. L 285 vom 23.10.2002, S. 1. Geändert durch den Gemeinsamen Standpunkt 2003/680/GASP (ABl. L 249 vom 1.10.2003, S. 64).
(3) ABl. L 249 vom 1.10.2003, S. 5. Geändert durch die Verordnung 1567/2004 der Kommission (ABl. L 285 vom 4.9.2004, S. 10).
ANHANG
Liste der in Artikel 3 Absatz 1 genannten zuständigen Behörden
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BELGIEN
Région wallonne:
Vlaams Gewest:
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TSCHECHISCHE REPUBLIK
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DÄNEMARK
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DEUTSCHLAND Concerning financing and financial assistance:
Concerning technical assistance:
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ESTLAND
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GRIECHENLAND
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SPANIEN
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FRANKREICH
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IRLAND
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ITALIEN
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|
ZYPERN
|
|
LETTLAND
|
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LITAUEN
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LUXEMBURG
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|
UNGARN
|
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MALTA
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|
NIEDERLANDE
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ÖSTERREICH
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POLEN Organ koordynujący:
Organy współpracujące:
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PORTUGAL
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SLOWENIEN
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SLOWAKEI
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FINNLAND
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SCHWEDEN
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VEREINIGTES KÖNIGREICH
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EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT
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