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Document 32005R0838

Verordnung (EG) Nr. 838/2005 des Rates vom 30. Mai 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 131/2004 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegen Sudan

ABl. L 139 vom 2.6.2005, p. 3–4 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO, HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 10/07/2014; Aufgehoben durch 32014R0747

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2005/838/oj

2.6.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 139/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 838/2005 DES RATES

vom 30. Mai 2005

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 131/2004 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegen Sudan

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 60 und 301,

gestützt auf den Gemeinsamen Standpunkt 2005/411/GASP des Rates vom 30. Mai 2005 über restriktive Maßnahmen gegen Sudan und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2004/31/GASP (1),

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2004/31/GASP des Rates (2) wird gegen Sudan ein Embargo für Waffen, Munition und militärische Ausrüstung verhängt, das auch ein Verbot von Leistungen der technischen und finanziellen Hilfe im Bereich militärischer Aktivitäten in Sudan einschließt. Das Verbot von Leistungen der technischen und finanziellen Hilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 131/2004 des Rates vom 26. Januar 2004 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegen Sudan (3) umgesetzt.

(2)

In Anbetracht der jüngsten Entwicklung in Sudan, namentlich der fortgesetzten Verstöße gegen die Waffenstillstandsvereinbarung von N’djamena vom 8. April 2004 und gegen die Protokolle von Abuja vom 9. November 2004 durch alle Beteiligten in der Provinz Darfur, und in Anbetracht der Tatsache, dass die Landesregierung von Sudan, die Kräfte der Aufständischen und alle übrigen bewaffneten Gruppen in der Provinz Darfur die von ihnen eingegangenen Verpflichtungen nicht erfüllen und den Aufforderungen des Weltsicherheitsrats nicht nachkommen, hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen am 29. März 2005 die Resolution 1591 (2005) verabschiedet, mit der u. a. gegen sämtliche Parteien der Waffenstillstandsvereinbarung von N’djamena und alle übrigen in Darfur Krieg führenden Gruppen ein Waffenembargo und ein Verbot sämtlicher mit militärischen Aktivitäten in Zusammenhang stehender Hilfeleistungen verhängt wurden. Die Resolution 1591 (2005) sieht bestimmte Ausnahmen von dem Embargo vor.

(3)

Der Gemeinsame Standpunkt 2005/411/GASP bekräftigt das mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2004/31/GASP verfügte Embargo und ausgesprochene Verbot und sieht eine zusätzliche Ausnahme vom Waffenembargo und dem Verbot der Leistung von technischer Unterstützung im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten vor, von der sämtliche natürlichen und juristischen Personen und Organisationen in Sudan betroffen sind, um auf diese Weise die Liste der Ausnahmen mit der Resolution 1591 (2005) in Einklang zu bringen. Da diese Ausnahme sich auf das Verbot der Bereitstellung bestimmter finanzieller und technischer Hilfeleistungen bezieht, ist die Verordnung (EG) Nr. 131/2004 entsprechend zu ändern.

(4)

Die zusätzliche Ausnahmeregelung sollte rückwirkend seit dem Tag der Verabschiedung der Resolution 1591 (2005) gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 131/2004 erhält folgende Fassung:

„Artikel 4

(1)   Abweichend von den Artikeln 2 und 3 können die im Anhang genannten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Bereitstellung von Finanzmitteln sowie von finanzieller und technischer Unterstützung genehmigen, wenn sie sich auf Folgendes beziehen:

a)

nichtletales militärisches Gerät, das ausschließlich humanitären und Schutzzwecken bzw. Programmen der Vereinten Nationen, der Afrikanischen Union, der Europäischen Union und der Gemeinschaft zum Institutionenaufbau dient;

b)

Material, das für den Einsatz bei Krisenbewältigungsmaßnahmen der Europäischen Union, der Vereinten Nationen und der Afrikanischen Union bestimmt ist;

c)

Minenräumgerät und Material, das bei Entminungsaktionen verwendet wird;

d)

Umsetzung des in Nairobi am 9. Januar 2005 von der Regierung von Sudan und der Bewegung/Armee zur Befreiung des sudanesischen Volkes unterzeichneten umfassenden Friedensabkommens.

(2)   Für bereits vollzogene Maßnahmen werden keine Genehmigungen erteilt.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 29. März 2005.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 30. Mai 2005.

Im Namen des Rates

Der Präsident

F. BODEN


(1)  Siehe Seite 25 dieses Amtsblatts.

(2)  ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 55. Gemeinsamer Standpunkt geändert durch den Gemeinsamen Standpunkt 2004/510/GASP (ABl. L 209 vom 11.6.2004, S. 28).

(3)  ABl. L 21 vom 28.1.2004, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1516/2004 (ABl. L 278 vom 27.8.2004, S. 15).


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