Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32005R0781

    Verordnung (EG) Nr. 781/2005 der Kommission vom 24. Mai 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 622/2003 zur Festlegung von Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen grundlegenden Normen für die Luftsicherheit (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 131 vom 25.5.2005, p. 24–25 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 327M vom 5.12.2008, p. 386–388 (MT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 19/08/2008; Stillschweigend aufgehoben durch 32008R0820

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2005/781/oj

    25.5.2005   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 131/24


    VERORDNUNG (EG) Nr. 781/2005 DER KOMMISSION

    vom 24. Mai 2005

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 622/2003 zur Festlegung von Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen grundlegenden Normen für die Luftsicherheit

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt (1) insbesondere Artikel 4 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Kommission ist aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 gehalten, Maßnahmen zur Durchführung der gemeinsamen grundlegenden Normen für die Luftsicherheit in der gesamten Europäischen Gemeinschaft zu erlassen. Die Verordnung (EG) Nr. 622/2003 der Kommission vom 4. April 2003 zur Festlegung von Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen grundlegenden Normen für die Luftsicherheit (2) war der erste Rechtsakt, mit dem solche Maßnahmen festgelegt wurden.

    (2)

    Es besteht die Notwendigkeit, die gemeinsamen grundlegenden Normen zu präzisieren.

    (3)

    Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 und zur Verhinderung unrechtmäßiger Handlungen sollten die Maßnahmen des Anhangs zur Verordnung (EG) Nr. 622/2003 geheim gehalten und nicht veröffentlicht werden. Dasselbe gilt notwendigerweise für jeden Änderungsrechtsakt.

    (4)

    Die Verordnung (EG) Nr. 622/2003 ist entsprechend zu ändern.

    (5)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Zweck

    Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 622/2003 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

    Artikel 3 der genannten Verordnung findet hinsichtlich der Vertraulichkeit dieses Anhangs Anwendung.

    Artikel 2

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 24. Mai 2005

    Für die Kommission

    Jacques BARROT

    Vizepräsident


    (1)  ABl. L 355 vom 30.12.2002, S. 1.

    (2)  ABl. L 89 vom 5.4.2003, S. 9. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 68/2004 (ABl. L 10 vom 6.1.2004, S. 14).


    ANHANG

    Gemäß Artikel 1 wird der Anhang geheim gehalten und nicht im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


    Top