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Document 32005R0692

Verordnung (EG) Nr. 692/2005 des Rates vom 28. April 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2605/2000 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter elektronischer Waagen (REWS) mit Ursprung unter anderem in der Volksrepublik China

ABl. L 112 vom 3.5.2005, p. 1–7 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/12/2005

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2005/692/oj

3.5.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 112/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 692/2005 DES RATES

vom 28. April 2005

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2605/2000 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter elektronischer Waagen (REWS) mit Ursprung unter anderem in der Volksrepublik China

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 4,

auf Vorschlag der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   GELTENDE MASSNAHMEN

(1)

Bei den derzeit gegenüber den Einfuhren bestimmter elektronischer Waagen (nachstehend „REWS“ genannt) mit Ursprung in der Volksrepublik China (nachstehend „VR China“ genannt) in die Gemeinschaft geltenden Maßnahmen handelt es sich um endgültige Antidumpingzölle, die mit der Verordnung (EG) Nr. 2605/2000 (2) eingeführt wurden. Mit dieser Verordnung wurden auch Antidumpingzölle auf die REWS-Einfuhren mit Ursprung in Taiwan und der Republik Korea eingeführt.

B.   DERZEITIGE UNTERSUCHUNG

1.   Überprüfungsantrag

(2)

Nach der Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die REWS-Einfuhren mit Ursprung in der VR China beantragten zwei verbundene chinesische Unternehmen, Shanghai Excell M&E Enterprise Co., Ltd. und Shanghai Adeptech Precision Co., Ltd. (nachstehend „Antragsteller“ genannt), die Einleitung einer Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 2605/2000 nach Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung (Überprüfung für neue Ausführer). Der Antragsteller machte geltend, er sei mit keinem der ausführenden REWS-Hersteller in der VR China verbunden, für die die Antidumpingmaßnahmen gegenüber REWS gelten. Des Weiteren behauptete er, REWS erst nach dem Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung (ursprünglicher Untersuchungszeitraum 1. September 1998 bis 31. August 1999) in die Gemeinschaft ausgeführt zu haben.

2.   Einleitung einer Überprüfung für neue Ausführer

(3)

Die Kommission prüfte die vom Antragsteller vorgelegten Nachweise und hielt sie für ausreichend, um die Einleitung einer Überprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung zu rechtfertigen. Nachdem die Kommission den Beratenden Ausschuss konsultiert und dem betroffenen Wirtschaftszweig der Gemeinschaft Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte, leitete sie mit der Verordnung (EG) Nr. 1408/2004 eine Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 2605/2000 für den Antragsteller ein und begann mit der Untersuchung.

(4)

Gemäß der Verordnung der Kommission zur Einleitung der Überprüfung wurde der mit der Verordnung (EG) Nr. 2605/2000 auf die vom Antragsteller hergestellten REWS-Einfuhren eingeführte Antidumpingzoll in Höhe von 30,7 % außer Kraft gesetzt. Gleichzeitig wurden die Zollbehörden nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung angewiesen, angemessene Schritte zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren einzuleiten.

3.   Ware

(5)

Diese Überprüfung betrifft dieselbe Ware wie die Untersuchung, die zur Einführung der geltenden Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von REWS mit Ursprung in der VR China führte (nachstehend „Ausgangsuntersuchung“ genannt), d. h. elektronische Waagen für den Einzelhandel, für eine Höchstlast von 30 kg oder weniger, mit Digitalanzeige für Gewicht, Stückpreis und zu zahlenden Preis (mit oder ohne Vorrichtung zum Ausdrucken dieser Angaben) mit Ursprung in der VR China, die normalerweise dem KN-Code ex 8423 81 50 (TARIC-Code 8423815010) zugewiesen werden.

4.   Betroffene Parteien

(6)

Die Kommission unterrichtete den Antragsteller und die Vertreter des Ausfuhrlandes offiziell von der Einleitung der Überprüfung. Sie gab den interessierten Parteien Gelegenheit, ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und gehört zu werden.

(7)

Die Kommission sandte dem Antragsteller außerdem ein Formular zur Beantragung der Marktwirtschaftsbehandlung (MWB) sowie einen Fragebogen zu und erhielt innerhalb der für diesen Zweck gesetzten Fristen Antworten. Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie zur Ermittlung der Dumpingspanne und Bewertung des MWB-Antrags als notwendig erachtete, prüfte sie und führte einen Kontrollbesuch in den Betrieben des Antragstellers durch.

5.   Untersuchungszeitraum

(8)

Die Dumpinguntersuchung betraf den Zeitraum vom 1. Juli 2003 bis zum 30. Juni 2004 (nachstehend „Untersuchungszeitraum“ genannt bzw. „UZ“ abgekürzt).

C.   UNTERSUCHUNGSERGEBNISSE

1.   Neuer Ausführer

(9)

Die Untersuchung bestätigte, dass der Antragsteller die betroffene Ware im ursprünglichen Untersuchungszeitraum nicht in die Gemeinschaft ausgeführt hatte, aber danach mit solchen Ausfuhren begann.

(10)

Darüber hinaus konnte der Antragsteller nachweisen, dass er mit keinem der Ausführer oder Hersteller in der VR China verbunden ist, für die Antidumpingmaßnahmen gegenüber den REWS-Einfuhren mit Ursprung in der VR China gelten.

(11)

Der Antragsteller sollte folglich als „neuer Ausführer“ im Sinne des Artikels 11 Absatz 4 der Grundverordnung gelten.

2.   Marktwirtschaftsbehandlung (MWB)

(12)

Gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung wird in Antidumpinguntersuchungen betreffend Einfuhren mit Ursprung in der VR China der Normalwert für diejenigen Hersteller, die die Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung erfüllen, d. h. die nachweisen, dass bei der Fertigung und dem Verkauf der gleichartigen Ware marktwirtschaftliche Bedingungen herrschen, gemäß Artikel 2 Absätze 1 bis 6 der Grundverordnung ermittelt. Diese Kriterien lassen sich wie folgt zusammenfassen:

Die Unternehmen treffen ihre Entscheidungen auf der Grundlage von Marktsignalen und ohne nennenswerte Staatseingriffe, und die Kosten beruhen auf Marktwerten.

Die Unternehmen verfügen über eine einzige klare Buchführung, die von unabhängigen Stellen nach internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen (IAS) geprüft und in allen Bereichen angewendet wird.

Es bestehen keine nennenswerten Verzerrungen infolge des früheren nicht marktwirtschaftlichen Systems.

Konkurs- und Eigentumsvorschriften gewährleisten Stabilität und Rechtssicherheit.

Währungsumrechnungen erfolgen zu Marktkursen.

(13)

Der Antragsteller beantragte Marktwirtschaftsbehandlung gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung. In diesem Fall prüft die Kommission üblicherweise, ob eine Gruppe verbundener Unternehmen als Ganzes die Bedingungen für eine MWB erfüllt. Aus diesem Grund wurden Shanghai Adeptech Precision Co., Ltd. und Shanghai Excell M&E Enterprise Co., Ltd. aufgefordert, das MWB-Antragsformular auszufüllen. Beide Unternehmen übermittelten das ausgefüllte Antragsformular innerhalb der gesetzten Frist.

(14)

Die Kommission holte alle als notwendig erachteten Informationen ein und prüfte alle Angaben auf den MWB-Antragsformularen in den Betrieben der betreffenden Unternehmen.

(15)

Es wurde die Auffassung vertreten, dass dem Antragsteller keine MWB gewährt werden sollte, da die beiden verbundenen chinesischen Unternehmen die beiden ersten Kriterien in Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung nicht erfüllten.

(16)

Was das erste Kriterium angeht, so gewährt der Gesellschaftsvertrag eines der beiden verbundenen chinesischen Herstellers dem staatlich kontrollierten Partner, der nicht am Gesellschaftskapital beteiligt ist und offensichtlich lediglich die Funktion eines Verpächters innehat, das Recht, einen Ausgleich zu fordern, wenn das Unternehmen seine Produktions-, Verkaufs- und Gewinnziele verfehlt. Außerdem war die Genehmigung der örtlichen Behörden erforderlich, um Gebäude als Anlagevermögen auszuweisen und mit der Abschreibung der Landnutzungsrechte zu beginnen. Überdies hatte einer der chinesischen Hersteller niemals Pacht für die Landnutzungsrechte gezahlt und von einem Dritten kostenfreie Bankbürgschaften erhalten. Unter diesen Umständen und angesichts der Tatsache, dass das Unternehmen nicht nachweisen konnte, dass es seine Geschäftsentscheidungen auf der Grundlage von Marktsignalen und Marktwerten ohne nennenswerte staatliche Einflussnahme fällt, wurde festgestellt, dass dieses Kriterium nicht erfüllt ist.

(17)

Außerdem wurde festgestellt, dass der Antragsteller bestimmte internationale Rechnungslegungsgrundsätze (IAS) nicht einhielt. In Bezug auf den IAS 1 verstieß der Antragsteller gegen die drei grundlegenden Rechnungslegungsgrundsätze der Periodenabgrenzung, der Vorsicht und der Wesentlichkeit. Auch den IAS 2 (Vorräte) wandte der Antragsteller nicht korrekt an, Gebäude wurden nicht gemäß IAS 16 in Ansatz gebracht und abgeschrieben und die Landnutzungsrechte wurden nicht nach IAS 38 abgeschrieben. Verstoßen wurde gegen IAS 21 (Auswirkungen von Änderungen der Wechselkurse) und IAS 36 (Wertminderung von Vermögenswerten). Die Tatsache, dass die meisten dieser Verstöße in den Prüfberichten nicht bemängelt wurden, zeigt, dass auch die Prüfung nicht den IAS entsprach.

(18)

Festzuhalten ist überdies, dass im Falle eines der beiden verbundenen chinesischen Hersteller im Prüfbericht für das Geschäftsjahr 2001 Probleme hinsichtlich der Vorräte vermerkt wurden, während in den Berichten für die Geschäftsjahre 2002 und 2003 festgestellt wurde, dass das Unternehmen hinsichtlich der Rückstellungen für die Wertminderung von Vermögenswerten nicht die notwendige Politik verfolgte. Diese Probleme traten demnach wiederholt auf und wurden Jahr für Jahr von den Prüfern vergeblich bemängelt. Auch dieser Faktor ist ein eindeutiges Indiz dafür, dass die Jahresabschlüsse des Antragstellers nicht zuverlässig waren.

(19)

Der Antragsteller und der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft erhielten Gelegenheit, zu den vorstehenden Feststellungen Stellung zu nehmen. Nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass keine MWB gewährt werden konnte. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft übermittelte keine Stellungnahme. Der Antragsteller behauptete, dass es keine staatliche Einflussnahme gegeben habe, die Kosten den Marktwerten entsprächen und die vorgenannten IAS im vorliegenden Fall nicht anwendbar seien.

(20)

Vor allem einer der beiden verbundenen chinesischen Hersteller behauptete, dass ein Kompensationsanspruch im Zusammenhang mit der Leistung eines Unternehmens normalerweise unter marktwirtschaftlichen Bedingungen in einem Joint-Venture-Vertrag vorgesehen sei. Der andere Hersteller machte geltend, dass es normal sei, wenn ein Unternehmen während der Bauphase eines Projekts keine Miete zahle. Schließlich vertrat es die Auffassung, die Wertminderung von Gebäuden und die Abschreibung der Landnutzungsrechte sei kein unternehmensspezifischer Aspekt und dem chinesischen Staat sei kein Vorteil erwachsen.

(21)

Diese Argumente mussten zurückgewiesen werden. Auch wenn die reine Existenz eines Joint Ventures wie jenes in dieser Untersuchung nicht unbedingt dafür spricht, dass der Staat Einfluss nimmt, enthält doch der Gesellschaftsvertrag Mechanismen, die eine solche Einflussnahme ermöglichen. So ist das Recht des chinesischen Partners (d. h. der örtlichen Behörden) auf Kompensation nicht auf den Fall beschränkt, dass die Miete nicht gezahlt wird. Der chinesische Partner hat also umfassendere Rechte als ein reiner Verpächter. Außerdem wurde dem Staat Miete für die ersten Jahre der Geschäftstätigkeit geschuldet. Jede Befreiung von einer solchen Zahlungspflicht hätte im Vertrag festgelegt sein müssen. Die Tatsache schließlich, dass — wie der Antragsteller selbst einräumte — die Unternehmen über Wertminderung der Gebäude und Abschreibung der Landnutzungsrechte nicht selbst bestimmten, spricht ebenfalls dafür, dass der Staat auf die Geschäftsentscheidungen des Antragstellers erheblichen Einfluss nehmen konnte.

(22)

Das Hauptargument des Antragstellers zum zweiten Kriterium lautete, dass die IAS von den Wirtschaftsprüfern in der VR China nicht anerkannt seien. Der Antragsteller räumte ein, dass sie nicht eingehalten wurden, vertrat aber hierzu die Auffassung, dass die von der Kommission aufgezählten IAS im UZ nicht anwendbar gewesen seien. Es wurde jedoch festgestellt, dass alle unter Randnummer 17 genannten IAS im UZ galten.

(23)

In seiner Stellungnahme zur endgültigen Unterrichtung machte der Antragsteller geltend, dass die Entscheidung, den beiden verbundenen chinesischen Herstellern keine MWB zu gewähren, nicht innerhalb von drei Monaten nach Einleitung der Untersuchung gefallen sei, wie es Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung vorschreibt. Dem Antragsteller zufolge wirkte sich dies auf die Entscheidung der Kommission aus, die von einigen mit ihm verbundenen Unternehmen und dem Hersteller im Vergleichsland übermittelten Informationen nicht zu prüfen, was das Ergebnis der Untersuchung nachteilig beeinflusste.

(24)

Was die Dreimonatsfrist angeht, so hat die Überschreitung einer solchen Frist keine konkreten rechtlichen Folgen. Im Übrigen wiesen die MWB-Anträge Mängel auf, so dass erheblicher Klärungsbedarf bestand und zusätzliche Informationen angefordert werden mussten, was die Untersuchung verzögerte. Den beiden verbundenen chinesischen ausführenden Herstellern wurde auf eigenen Wunsch eine längere Frist eingeräumt, um diese Erklärungen und zusätzlichen Informationen zu übermitteln. Da sie nicht in der Lage waren, die Sachbearbeiter der Kommission Anfang Oktober 2004 zu empfangen, fanden die Kontrollbesuche erst in der zweiten Hälfte jenes Monats statt, was die Entscheidung über die MWB weiter verzögerte. Aus diesem Grund wurde der Schluss gezogen, dass eine gültige MWB-Entscheidung auch nach Ablauf der Dreimonatsfrist getroffen werden kann.

(25)

Die Kommission prüfte alle Informationen, die sie als notwendig erachtete, bei Kontrollbesuchen in den Betrieben des Antragstellers und akzeptierte alle von seinen verbundenen Unternehmen übermittelten Informationen für die Ermittlung des Ausfuhrpreises. Aus diesem Grund hatte die Tatsache, dass keine Kontrollbesuche in den Betrieben dieser verbundenen Unternehmen durchgeführt wurden, keine nachteiligen Auswirkungen auf den Antragsteller. Die Feststellungen zu dem Hersteller im Vergleichsland sind unter den Randnummern 29 bis 41 dargelegt.

(26)

Auf der Grundlage der vorstehenden Feststellungen wurde der Schluss gezogen, dass die in Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung dargelegten Anforderungen vom Antragsteller nicht erfüllt wurden und dass infolgedessen keine MWB gewährt werden durfte.

3.   Individuelle Behandlung

(27)

Für den Fall, dass ihm keine MWB gewährt würde, beantragte der Antragsteller auch individuelle Behandlung. Auf der Grundlage der übermittelten Informationen wurde festgestellt, dass die beiden verbundenen chinesischen Unternehmen die Anforderungen gemäß Artikel 9 Absatz 5 für die individuelle Behandlung erfüllten.

(28)

Daher wurde der Schluss gezogen, dass dem Antragsteller individuelle Behandlung gewährt werden sollte.

4.   Dumping

a)   Vergleichsland

(29)

Gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung muss der Normalwert für Länder ohne Marktwirtschaft und für Unternehmen in Schwellenländern, denen keine MWB gewährt werden kann, anhand des Preises oder des rechnerisch ermittelten Wertes in einem Vergleichsland ermittelt werden.

(30)

In der Verordnung über die Einleitung dieser Überprüfung erklärte die Kommission, dass sie beabsichtige, für die Zwecke der Ermittlung des Normalwertes Indonesien als Vergleichsland heranzuziehen, und forderte die interessierten Parteien auf, hierzu Stellung zu nehmen. Indonesien war bereits in der Ausgangsuntersuchung als Vergleichsland herangezogen worden.

(31)

Keine der interessierten Parteien erhob Einwände gegen diese Wahl. Der indonesische Hersteller, der an der Ausgangsuntersuchung mitgearbeitet hatte, arbeitete auch an dieser Überprüfung mit und füllte den Fragebogen der Kommission aus.

(32)

Es ist darauf hinzuweisen, dass vor der Wahl des am besten geeigneten Vergleichslands Fragebogen auch an Hersteller in der Republik Korea, Taiwan und Japan gesandt worden waren, die aber nicht mitarbeiteten.

(33)

Aus diesen Gründen und vor allem angesichts der Tatsache, dass Indonesien bei der Ausgangsuntersuchung als Vergleichsland gewählt wurde und nichts darauf hindeutet, dass Indonesien als Vergleichsland inzwischen weniger geeignet ist, wird der Schluss gezogen, dass Indonesien ein geeignetes Vergleichsland im Sinne des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung ist.

(34)

Der Antragsteller betrachtete die Tatsache, dass während der Überprüfung kein Kontrollbesuch in den Betrieben des indonesischen Herstellers durchgeführt wurde, obwohl bei der Ausgangsuntersuchung ein solcher Besuch stattfand, als diskriminierenden Wechsel der Methodik zwischen der Ausgangsuntersuchung und dieser Überprüfung. Als diskriminierend betrachtete er auch die Tatsache, dass zur Ermittlung des Normalwerts für einen ausführenden Hersteller in einem Nichtmarktwirtschaftsland nicht überprüfte Informationen verwendet wurden, während dies in Überprüfungen für neue Ausführer in Marktwirtschaftsländern nicht geschehe. Gestützt auf die Informationen in der nicht vertraulichen Fassung des Fragebogens machte der Antragsteller geltend, dass die Antwort des indonesischen Herstellers auf den Fragebogen offensichtlich unzureichend sei und dass diese Informationen höchstens eine grobe rechnerische Ermittlung des Normalwerts erlaubten.

(35)

Gemäß Artikel 16 der Grundverordnung sind Kontrollbesuche nicht zwingend vorgeschrieben. Infolgedessen kann es nicht als diskriminierend angesehen werden, wenn kein Kontrollbesuch durchgeführt wird. Außerdem bedeutet die Tatsache, dass während der Überprüfung kein Kontrollbesuch in den Betrieben des indonesischen Herstellers stattfand, nicht, dass die Informationen nicht sorgfältig analysiert wurden. Die von dem indonesischen Hersteller übermittelten Informationen waren sowohl mit den bei der Ausgangsuntersuchung übermittelten Informationen, die vor Ort überprüft wurden, als auch mit in Antwort auf den Fragebogen übermittelten beweiskräftigen Unterlagen vereinbar. Diese Informationen reichten für eine genaue rechnerische Ermittlung des Normalwerts aus. Die Tatsache, dass der Antragsteller den nicht vertraulichen Unterlagen die vertraulichen Detailinformationen des indonesischen Herstellers nicht entnehmen konnte, bedeutet nicht, dass diese Informationen für die rechnerische Ermittlung des Normalwerts nicht geeignet sind. Im Übrigen wurde vom Antragsteller nicht behauptet, dass die Zusammenfassungen in den nicht vertraulichen Unterlagen zu wenig ausführlich waren, um ein angemessenes Verständnis der vertraulichen Informationen zu ermöglichen.

(36)

Aus diesen Gründen mussten die Einwände des Antragstellers betreffend den Kontrollbesuch und die unzureichenden Informationen abgewiesen werden.

b)   Ermittlung des Normalwertes

(37)

Gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung wurde der Normalwert für die beiden verbundenen chinesischen ausführenden Hersteller anhand der geprüften Angaben des Herstellers in dem Vergleichsland ermittelt. Obwohl Produktion und Ausfuhrverkäufe dieses Herstellers erheblich waren, wurden seine Verkäufe an unabhängige Abnehmer auf dem indonesischen Markt als nicht ausreichend angesehen. Aus diesem Grund musste der Normalwert auf der Grundlage des rechnerisch ermittelten Wertes der Warentypen bestimmt waren, die mit denen vom Antragsteller in die Gemeinschaft ausgeführten Typen vergleichbar waren, d. h. auf der Grundlage der Produktionskosten der in Indonesien gefertigten REWS zuzüglich eines angemessenen Betrages für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (VVG-Kosten) und für die Gewinne.

(38)

Verwendet wurden die VVG-Kosten des indonesischen Herstellers und eines verbundenen Unternehmens, das an den Verkäufen im Inland beteiligt war.

(39)

Da der indonesische Hersteller keine ausreichenden Mengen an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt verkaufte, musste die Gewinnspanne anhand der Informationen aus der Ausgangsuntersuchung ermittelt werden. Es wurde beschlossen, die Gewinnspanne zu verwenden, die bei der Ausgangsuntersuchung betreffend die REWS-Einfuhren aus Taiwan zur Ermittlung des Normalwerts verwendet worden war. Da keine weiteren Informationen über die Rentabilität der Verkäufe der gleichwertigen Ware in Indonesien vorlagen, wurde diese Spanne als angemessen angesehen. Bei den von den taiwanischen ausführenden Herstellern auf dem taiwanischen Inlandsmarkt verkauften REWS handelt es sich, wie auch bei den von dem Hersteller im Vergleichsland hergestellten REWS, durchweg um Waagen des unteren Marktsegments.

(40)

Der Antragsteller machte geltend, dass im Einklang mit Artikel 11 Absatz 9 der Grundverordnung der Normalwert nach derselben Methode hätte ermittelt werden müssen wie bei der Ausgangsuntersuchung, d. h. anhand der Verkaufspreise. Er behauptete, in der ursprünglichen Verordnung gebe es keinen Hinweis darauf, dass die VVG-Kosten des verbundenen Unternehmens bei der Ausgangsuntersuchung berücksichtigt worden seien. Anscheinend sei also die in der Ausgangsuntersuchung verwendete Methodik zum Nachteil des Antragstellers geändert worden. Außerdem sei es einfach unüblich, die Rentabilität zugrunde zu legen, die im ursprünglichen Untersuchungszeitraum auf einem anderen Markt als dem Markt des Vergleichslands geherrscht habe.

(41)

Wie unter Randnummer 37 dargelegt, wurden der rechnerisch ermittelte Normalwert und die Gewinne der taiwanischen Inlandsverkäufe während der Ausgangsuntersuchung verwendet, weil die Inlandsverkäufe auf dem indonesischen Markt im Untersuchungszeitraum als nicht ausreichend angesehen wurden, um den Normalwert auf der Grundlage der Verkaufspreise zu ermitteln. Dies war während der Ausgangsuntersuchung anders, so dass damals anstatt des rechnerisch ermittelten Normalwerts die Verkaufspreise verwendet wurden. Aus diesem Grund enthielt die ursprüngliche Verordnung auch keine Einzelheiten über die VVG-Kosten. Im Übrigen wäre der Normalwert höher gewesen, wenn die Preise der wenigen REWS-Verkäufe auf dem indonesischen Markt zugrunde gelegt worden wären. Dies wäre auch der Fall gewesen, wäre bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts die Gewinnspanne dieser wenigen indonesischen Inlandsverkäufe verwendet worden. Die Behauptung, dass die Methodik zu Ungunsten des Antragstellers geändert worden sei, ist deshalb nicht zutreffend.

(42)

Die beiden verbundenen chinesischen ausführenden Hersteller verkauften ihre REWS über in Samoa und Taiwan eingetragene verbundene Unternehmen (Händler) in die Gemeinschaft. Der Ausfuhrpreis wurde daher anhand des vom ersten unabhängigen Abnehmer in der Gemeinschaft gezahlten oder zu zahlenden Weiterverkaufspreises ermittelt.

(43)

Der Normalwert und der Ausfuhrpreis wurden auf der Stufe ab Werk und auf derselben Handelsstufe verglichen. Im Interesse eines fairen Vergleichs wurden gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung Berichtigungen für Unterschiede vorgenommen, die nachweislich die Preise und die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussten. Auf dieser Grundlage wurden gegebenenfalls Berichtigungen für Unterschiede bei den materiellen Eigenschaften, den Transport- und Bereitstellungskosten sowie den Provisionen vorgenommen.

(44)

Eine weitere Berichtigung am Normalwert wurde vorgenommen, um dem Wert einer etwaigen Druckerschnittstelle Rechnung zu tragen. Da außerdem einige der Modelle, die die beiden verbundenen chinesischen ausführenden Hersteller über ihre verbundenen Vertriebsgesellschaften in die Gemeinschaft verkauften, mit einem Tower versehen sind, wurde der Normalwert auch berichtigt, um dem Wert dieses Bauteils Rechnung zu tragen.

(45)

Da die mit den chinesischen ausführenden Herstellern verbundenen Händler Funktionen wahrnehmen, die denen eines Vermittlers auf Provisionsbasis ähneln, wurde am Ausfuhrpreis gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i der Grundverordnung eine Berichtigung für Unterschiede bei den Provisionen vorgenommen. Die Höhe der Provision wurde anhand der unmittelbaren Beweise für die Existenz dieser Funktionen ermittelt. Vor diesem Hintergrund wurden bei der Berechnung der Provisionen die VVG-Kosten berücksichtigt, die den verbundenen Händlern in Verbindung mit dem Verkauf der von den beiden verbundenen chinesischen Herstellern produzierten Ware entstanden.

(46)

Der Antragsteller behauptete, dass der im Vergleichsland verkaufte Warentyp höhere Spezifikationen aufweise, was sich auf die Vergleichbarkeit der Preise auswirke.

(47)

Da der Antragsteller kein einziges Beispiel für diese angeblichen Unterschiede bei den Spezifikationen und ihre angeblichen Auswirkungen auf die Vergleichbarkeit der Preise vorlegte, musste dieses Argument zurückgewiesen werden.

(48)

Der Antragsteller behauptete, dass bestimmte nachträglich zur Antwort auf den Fragebogen übermittelte Informationen zur Berechnung der Berichtigung des Ausfuhrpreises für Unterschiede bei den Transport- und Bereitstellungskosten hätten verwendet werden müssen.

(49)

Diesem Antrag wurde stattgegeben und der Ausfuhrpreis wurde nach oben berichtigt.

(50)

Der Antragsteller beantragte außerdem eine Berichtigung des Normalwerts für die Unterschiede bei den Kundendienst-, Garantie- und Kreditkosten. Außerdem behauptete er, dass die Kosten in Verbindung mit der Vereinbarung zwischen einem der verbundenen Unternehmen des indonesischen Herstellers und einer Vertriebsgesellschaft in Indonesien vom Normalwert abgezogen werden müssten.

(51)

Diese Behauptungen mussten zurückgewiesen werden, weil die vom Antragsteller angeführten Kosten weder in den zur rechnerischen Ermittlung des Normalwerts verwendeten Herstellungskosten noch in den VVG-Kosten enthalten waren. Es gibt also keinen Grund, diese Kosten vom Normalwert abzuziehen.

(52)

Nach Auffassung des Antragstellers ist es nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i der Grundverordnung nicht zulässig, eine Provision vom Ausfuhrpreis seiner verbundenen Unternehmen abzuziehen, da keine solche Provision gezahlt wurde. Auf jeden Fall müsse bei einer solchen Berichtigung des Ausfuhrpreises auch der Normalwert in vergleichbarer Weise berichtigt werden, da das mit dem indonesischen Hersteller verbundene Unternehmen dieselben Funktionen habe wie die verbundenen Unternehmen des Antragstellers. In Bezug auf die Verkäufe über Taiwan behauptete der Antragsteller außerdem, dass in die Berechnung der Höhe der Berichtigung Produktions- und Verwaltungskosten eingeflossen seien. Die Zurechnung hätte auf Grundlage der Anzahl der bei dem taiwanischen Unternehmen in REWS-Vertrieb und -Verkauftätigen Beschäftigten erfolgen müssen anstatt auf der Grundlage der insgesamt in Vertrieb und Verkauf tätigen Beschäftigten.

(53)

Gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i ist es insbesondere, wenn der Händler mit den ausführenden Hersteller verbunden ist, nicht unbedingt erforderlich, dass eine Provision in Form eines Aufschlags tatsächlich gezahlt wurde, sofern die Funktionen des Händlers mit denen eines Vermittlers auf Provisionsbasis vergleichbar sind. Eine Berichtigung für Provisionen ist auch dann vorzunehmen, wenn die Parteien zwar nicht auf der Grundlage eines Auftraggeber-Vertreter-Verhältnisses tätig sind, aber als Käufer und Verkäufer dasselbe wirtschaftliche Resultat erzielen. Die verbundenen Unternehmen des Antragstellers stellten alle Ausfuhrverkäufe unabhängigen Abnehmern in Rechnung und legten die Verkaufspreise fest, während die Abnehmer bei ihnen die Ware bestellten. Dies war bei dem mit dem indonesischen Hersteller verbundenen Unternehmen nicht der Fall, dessen VVG-Kosten zur rechnerischen Ermittlung des Normalwertes verwendet wurden. Tatsächlich liefen die Verkäufe auf dem indonesischen Markt über ein anderes verbundenes Unternehmen, dessen VVG-Kosten — wie bereits unter Randnummer 51 dargelegt — nicht zur rechnerischen Ermittlung des Normalwerts herangezogen wurden. Aus diesem Grund war eine solche Berichtigung des Normalwerts nicht angebracht und die Behauptung des Antragstellers konnte nicht akzeptiert werden.

(54)

Zur Berechnung der Berichtigung für Provisionen ist zu sagen, dass der Antragsteller trotz ausdrücklicher Aufforderung keine für eine andere Zurechnung der VVG-Kosten ausreichenden Angaben übermittelte. Vor diesem Hintergrund musste der Antrag des Antragstellers in Bezug auf die Berechnung der Berichtigung der Provisionen abgelehnt werden.

(55)

Wie in Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung vorgesehen, wurde der gewogene durchschnittliche Normalwert je Warentyp mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis des entsprechenden Typs der betroffenen Ware verglichen.

(56)

Der Vergleich ergab das Vorliegen von Dumping. Entsprechend der üblichen Praxis der Gemeinschaft wurde für die beiden verbundenen ausführenden Hersteller lediglich eine Dumpingspanne ermittelt. Diese Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des Nettopreises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, betrug für die verbundenen Unternehmen Shanghai Adeptech Precision Co., Ltd. und Shanghai Excell M&E Enterprise Co., Ltd. 52,6 %.

D.   ÄNDERUNG DER UNTERSUCHTEN MASSNAHMEN

(57)

Angesichts der Ergebnisse dieser Untersuchung wird die Auffassung vertreten, dass für den Antragsteller ein endgültiger Antidumpingzoll in Höhe der ermittelten Dumpingspanne eingeführt werden sollte. Diese Spanne liegt unter der landesweiten Schadensbeseitigungsschwelle, die in der Ausgangsuntersuchung für die VR China festgestellt wurde.

(58)

Infolgedessen ist der geänderte Antidumpingzoll auf die von Shanghai Adeptech Precision Co., Ltd. und Shanghai Excell M&E Enterprise Co., Ltd. hergestellten REWS-Einfuhren 52,6 %.

E.   RÜCKWIRKENDE ERHEBUNG DES ANITDUMPINGZOLLS

(59)

Auf der Grundlage der vorstehenden Feststellungen sollte der für den Antragsteller geltende Antidumpingzoll rückwirkend auf die Einfuhren der betroffenen Ware erhoben werden, die nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1408/2004 zollamtlich erfasst wurden.

F.   UNTERRICHTUNG

(60)

Alle betroffenen Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, gegenüber den vom Antragsteller hergestellten REWS-Einfuhren einen geänderten endgültigen Antidumpingzoll einzuführen und diesen Zoll rückwirkend auf die zollamtlich erfassten Einfuhren zu erheben. Ihre Stellungnahmen wurden gegebenenfalls berücksichtigt.

(61)

Diese Überprüfung berührt nicht den Zeitpunkt, zu dem die mit der Verordnung (EG) Nr. 2605/2000 eingeführten Maßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung außer Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Der Tabelle in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2605/2000 wird folgendes angefügt:

„Land

Unternehmen

Zollsatz

TARIC-Zusatzcode

Volksrepublik China

Shanghai Adeptech Precision Co., Ltd.

No. 3217 Hong Mei Road, Shanghai

201103, Volksrepublik China

52,6 %

A561

Shanghai Excell M&E Enterprise Co., Ltd.

No. 1688 Huateng Road, Huaxin Town,

Qingpu District, Shanghai, Volksrepublik China

52,6 %

A561“

(2)   Der eingeführte Zoll wird auch rückwirkend auf die Einfuhren der betroffenen Ware erhoben, die gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1408/2004 zollamtlich erfasst wurden.

Die Zollbehörden werden angewiesen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren der von Shanghai Adeptech Precision Co., Ltd. und Shanghai Excell M&E Enterprise Co., Ltd. hergestellten betroffenen Ware mit Ursprung in der Volksrepublik China einzustellen.

(3)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 28. April 2005.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. ASSELBORN


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12).

(2)  ABl. L 301 vom 30.11.2000, S. 42. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1408/2004 der Kommission (ABl. L 256 vom 3.8.2004, S. 8).


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