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Document 32005R0611
Commission Regulation (EC) No 611/2005 of 20 April 2005 amending Regulation (EC) No 823/2000 on the application of Article 81(3) of the Treaty to certain categories of agreements, decisions and concerted practices between liner shipping companies (consortia) (Text with EEA relevance)
Verordnung (EG) Nr. 611/2005 der Kommission vom 20. April 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 823/2000 des Rates zur Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen zwischen Seeschifffahrtsunternehmen (Konsortien) (Text von Bedeutung für den EWR)
Verordnung (EG) Nr. 611/2005 der Kommission vom 20. April 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 823/2000 des Rates zur Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen zwischen Seeschifffahrtsunternehmen (Konsortien) (Text von Bedeutung für den EWR)
ABl. L 101 vom 21.4.2005, p. 10–11
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(BG, RO)
ABl. L 327M vom 5.12.2008, p. 350–353
(MT)
No longer in force, Date of end of validity: 25/04/2010
21.4.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 101/10 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 611/2005 DER KOMMISSION
vom 20. April 2005
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 823/2000 des Rates zur Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen zwischen Seeschifffahrtsunternehmen (Konsortien)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 479/92 des Rates vom 25. Februar 1992 zur Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen zwischen Seeschifffahrtsunternehmen (Konsortien) (1), insbesondere Artikel 1,
nach Veröffentlichung des Entwurfs dieser Verordnung (2),
nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 823/2000 der Kommission (3) gewährt Linienschifffahrtskonsortien unter bestimmten Voraussetzungen eine Gruppenfreistellung vom Verbot des Artikels 81 Absatz 1 EG-Vertrag. |
(2) |
Die Geltungsdauer der Verordnung (EG) Nr. 823/2000 endet am 25. April 2005. Im Lichte der Erfahrung, die die Kommission mit dieser Verordnung gemacht hat, ist eine Gruppenfreistellung für Konsortien nach wie vor gerechtfertigt. Die Verordnung (EG) Nr. 823/2000 kann daher um weitere fünf Jahre verlängert werden. |
(3) |
Manche Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 823/2000 stehen jedoch in gewisser Weise im Widerspruch zur Praxis im Schifffahrtsgewerbe. Damit die Verordnung ihren eigentlichen Zweck besser erfüllt, sollten daher bestimmte geringfügige Änderungen an der Verordnung vorgenommen werden, in Erwartung der Ergebnisse der laufenden Prüfung der Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 des Rates vom 22. Dezember 1986 über die Einzelheiten der Anwendung der Artikel 85 und 86 des Vertrages auf den Seeverkehr (4), welche zu wesentlicheren Änderungen führen könnte. |
(4) |
Insbesondere müssen nach der Verordnung (EG) Nr. 823/2000 Konsortialvereinbarungen den Mitgliedern des Konsortiums das Recht gewähren, bei Einhaltung einer Kündigungsfrist aus dem Konsortium auszuscheiden, ohne sich einer finanziellen oder sonstigen Sanktion auszusetzen. In der Praxis ist jedoch nicht klar, wie diese Bestimmung in dem Fall auszulegen ist, wenn die Konsortialvereinbarung vor dem Zeitpunkt in Kraft tritt, an dem der Dienst auch tatsächlich aufgenommen wird, wenn beispielsweise keine Schiffe verfügbar sind oder Schiffe noch im Bau befindlich sind. Daher sollte dieser Fall berücksichtigt werden. |
(5) |
Es ist nachzuvollziehen, wenn Konsortien neue Investitionen in einen bestehenden Dienst absichern wollen. Daher sollten die Parteien einer Konsortialvereinbarung auch dann die Möglichkeit haben, eine Ausscheideverbotsklausel zu vereinbaren, wenn die Parteien einer geltenden Konsortialvereinbarung umfangreiche neue Investitionen beschlossen haben und die Höhe solcher neuen Investitionen eine neue Ausscheideverbotsklausel rechtfertigt. |
(6) |
In der Verordnung (EG) Nr. 823/2000 ist die Freistellung an bestimmte Bedingungen geknüpft. Hierzu gehört, dass ein wirksamer Preiswettbewerb zwischen den Mitgliedern einer Konferenz, in deren Rahmen das Konsortium tätig ist, herrscht, weil die Mitglieder durch die Konferenzvereinbarung ausdrücklich ermächtigt sind, alle im Konferenztarif vorgesehenen Frachtraten unabhängig festzusetzen. Die Kommission wurde darauf hingewiesen, dass die unabhängige Festsetzung von Frachtraten nicht mehr als allgemeine Marktpraxis betrachtet werden kann. Inzwischen haben vielmehr vertrauliche Einzelvereinbarungen in verschiedenen Fahrtgebieten größere Bedeutung erlangt. Solche vertraulichen Vereinbarungen könnten ebenfalls zu einem wirksamen Wettbewerb zwischen Mitgliedern von Linienkonferenzen führen. Daher sollten vertrauliche Einzelvereinbarungen als ein Indikator für einen wirksamen Preiswettbewerb zwischen den Mitgliedern der Konferenz betrachtet werden. |
(7) |
Die Verordnung (EG) Nr. 823/2000 ist daher entsprechend zu ändern — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 823/2000 wird wie folgt geändert:
1. |
In Artikel 2 werden folgende Absätze 6 und 7 hinzugefügt:
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2. |
Artikel 5 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
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3. |
Artikel 8 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
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4. |
In Artikel 14 Absatz 2 wird das Datum „25. April 2005“ durch „25. April 2010“ ersetzt. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 26. April 2005 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 20. April 2005
Für die Kommission
Neelie KROES
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 55 vom 29.2.1992, S. 3. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1).
(2) ABl. C 319 vom 23.12.2004, S. 2.
(3) ABl. L 100 vom 20.4.2000, S. 24. Verordnung zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 463/2004 (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 23).
(4) ABl. L 378 vom 31.12.1986, S. 4. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1/2003.