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Document 32005R0174

    Verordnung (EG) Nr. 174/2005 des Rates vom 31. Januar 2005 über Beschränkungen für die Erbringung von Hilfe für Côte d’Ivoire im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten

    ABl. L 29 vom 2.2.2005, p. 5–15 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 333M vom 11.12.2008, p. 1019–1043 (MT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO, HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 10/06/2016; Aufgehoben durch 32016R0907

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2005/174/oj

    2.2.2005   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 29/5


    VERORDNUNG (EG) Nr. 174/2005 DES RATES

    vom 31. Januar 2005

    über Beschränkungen für die Erbringung von Hilfe für Côte d’Ivoire im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 60 und 301,

    gestützt auf den Gemeinsamen Standpunkt 2004/852/GASP des Rates vom 13. Dezember 2004 über restriktive Maßnahmen gegen Côte d’Ivoire (1),

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    In seiner kraft Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen verabschiedeten Resolution 1572 (2004) vom 15. November 2004 bedauerte der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Wiederaufnahme der Feindseligkeiten in Côte d’Ivoire und die wiederholten Verletzungen der Waffenstillstandsvereinbarung vom 3. Mai 2003 und beschloss, gegenüber Côte d’Ivoire bestimmte restriktive Maßnahmen zu verhängen.

    (2)

    Der Gemeinsame Standpunkt 2004/852/GASP sieht die Umsetzung der in der Resolution 1572 (2004) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen festgelegten Maßnahmen vor, darunter ein Verbot der technischen und finanziellen Hilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten sowie der Lieferung von zur internen Repression verwendbarer Ausrüstung.

    (3)

    Diese Maßnahme fällt in den Geltungsbereich des Vertrags, weshalb zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen gemeinschaftliche Rechtsvorschriften für die Umsetzung der Maßnahme erforderlich sind, soweit die Gemeinschaft betroffen ist. Für die Zwecke dieser Verordnung gilt als Gebiet der Gemeinschaft die Gesamtheit der Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten, auf die der Vertrag nach Maßgabe seiner Bestimmungen Anwendung findet.

    (4)

    Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet werden kann, sollte die Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

    1.

    „technische Hilfe“ jede technische Unterstützung in Verbindung mit der Reparatur, der Entwicklung, der Herstellung, der Montage, der Erprobung, der Wartung oder jeder anderen technischen Dienstleistung; die technische Hilfe kann in Form von Anleitung, Beratung, Ausbildung, Weitergabe von praktischen Kenntnissen oder Fähigkeiten oder in Form von Beratungsdiensten erfolgen; die technische Hilfe schließt Hilfe in verbaler Form ein;

    2.

    „Sanktionsausschuss“ den gemäß Ziffer 14 der Resolution 1572 (2004) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen errichteten Ausschuss dieses Sicherheitsrates.

    Artikel 2

    Es ist untersagt,

    a)

    technische Hilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten unmittelbar oder mittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Côte d’Ivoire oder zur Verwendung in Côte d’Ivoire zu gewähren, zu verkaufen, zu liefern oder weiterzugeben;

    b)

    Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten, insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Waffen und damit verbundenem Material oder für die Gewährung, den Verkauf, die Lieferung oder die Weitergabe von damit verbundener technischer Hilfe und anderen Dienstleistungen an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Côte d’Ivoire oder zur Verwendung in Côte d’Ivoire unmittelbar oder mittelbar bereitzustellen;

    c)

    wissentlich und vorsätzlich an Aktivitäten, deren Zweck oder Wirkung unmittelbar oder mittelbar in der Förderung der unter Buchstabe a) und b) genannten Transaktionen besteht, teilzunehmen.

    Artikel 3

    Es ist untersagt,

    a)

    die in Anhang I aufgeführten Ausrüstungen mit oder ohne Ursprung in der Gemeinschaft, die zur internen Repression verwendet werden könnten, unmittelbar oder mittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Côte d’Ivoire oder zur Verwendung in Côte d’Ivoire zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen;

    b)

    technische Hilfe im Zusammenhang mit den unter Buchstabe a) genannten Ausrüstungen unmittelbar oder mittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Côte d’Ivoire oder zur Verwendung in Côte d’Ivoire zu gewähren, zu verkaufen, zu liefern oder weiterzugeben;

    c)

    Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit den unter Buchstabe a) genannten Ausrüstungen unmittelbar oder mittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Côte d’Ivoire oder zur Verwendung in Côte d’Ivoire bereitzustellen;

    d)

    wissentlich und vorsätzlich an Aktivitäten, deren Zweck oder Wirkung unmittelbar oder mittelbar die Förderung der unter Buchstabe a), b) oder c) genannten Transaktionen ist, teilzunehmen.

    Artikel 4

    (1)   Abweichend von Artikel 2 finden die dort genannten Verbote keine Anwendung auf

    a)

    die Bereitstellung von technischer Hilfe, Finanzmitteln und Finanzhilfen im Zusammenhang mit Waffen und damit verbundenem Material für den ausschließlichen Zwecke der Unterstützung der Operation der Vereinten Nationen in Côte d’Ivoire (UNOCI) und der sie unterstützenden französischen Truppen und der Nutzung durch diese;

    b)

    die Bereitstellung von technischer Hilfe im Zusammenhang mit nichtletalem militärischem Gerät, das ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt ist, einschließlich des entsprechenden Geräts, das für Krisenbewältigungsoperationen der EU, der VN, der Afrikanischen Union oder der Wirtschaftsgemeinschaft westafrikanischer Staaten (ECOWAS) bestimmt ist, sofern derartige Maßnahmen auch vom Sanktionsausschuss im Voraus gebilligt wurden;

    c)

    die Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit nichtletalem militärischem Gerät, das ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt ist, einschließlich des entsprechenden Geräts, das für Krisenbewältigungsoperationen der EU, der VN, der Afrikanischen Union oder der ECOWAS bestimmt ist;

    d)

    die Bereitstellung von technischer Hilfe im Zusammenhang mit Waffen und damit verbundenem Material für den ausschließlichen Zweck der zur Unterstützung des Prozesses der Neugliederung der Verteidigungs- und Sicherheitskräfte gemäß Nummer 3 Buchstabe f) des Abkommens von Linas-Marcoussis oder der Nutzung bei diesem Prozess, sofern derartige Maßnahmen auch vom Sanktionsausschuss im Voraus gebilligt wurden;

    e)

    die Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit Waffen und damit verbundenem Material für den ausschließlichen Zweck der Unterstützung des Prozesses der Neugliederung der Verteidigungs- und Sicherheitskräfte gemäß Nummer 3 Buchstabe f) des Abkommens von Linas-Marcoussis oder der Nutzung bei diesem Prozess ;

    f)

    Verkäufe oder Lieferungen, die vorübergehend nach Côte d'Ivoire verbracht oder ausgeführt werden und für die Truppen eines Staates bestimmt sind, der im Einklang mit dem Völkerrecht ausschließlich und unmittelbar zu dem Zweck tätig wird, die Evakuierung seiner Staatsangehörigen sowie von Personen, für die er konsularische Verantwortung in Côte d'Ivoire trägt, zu erleichtern, sofern derartige Maßnahmen auch dem Sanktionsausschuss im Voraus mitgeteilt wurden.

    (2)   Die Genehmigungen für die in Absatz 1 genannten Maßnahmen — einschließlich der Fälle, in denen die Zustimmung bzw. Unterrichtung des Sanktionsausschusses erforderlich ist, — sind bei der in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Dienstleistungserbringer niedergelassen ist, oder des ausführenden Mitgliedstaats einzuholen.

    (3)   Für bereits durchgeführte Maßnahmen werden keine Genehmigungen erteilt.

    Artikel 5

    Artikel 2 und 3 gelten nicht für Schutzkleidung, einschließlich Körperschutzwesten und Militärhelmen, die vom Personal der Vereinten Nationen, vom Personal der Europäischen Union, der Gemeinschaft oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, von humanitärem Hilfspersonal und Entwicklungshilfepersonal sowie damit verbundenem Personal ausschließlich zur eigenen Verwendung vorübergehend nach Côte d'Ivoire ausgeführt wird.

    Artikel 6

    Die Kommission und die Mitgliedstaaten unterrichten einander unverzüglich über die aufgrund dieser Verordnung ergriffenen Maßnahmen und teilen einander alle ihnen vorliegenden sachdienlichen Informationen im Zusammenhang mit dieser Verordnung mit, insbesondere über Verstöße und Durchführungsprobleme sowie Urteile nationaler Gerichte.

    Artikel 7

    Die Kommission wird ermächtigt, Anhang II aufgrund der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Informationen zu ändern.

    Artikel 8

    Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften über Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnung fest und ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen zur Durchsetzung dieser Sanktionen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission unverzüglich nach Inkrafttreten der Verordnung von diesen Vorschriften in Kenntnis und teilen ihr jede nachträgliche Änderung mit.

    Artikel 9

    Diese Verordnung gilt

    a)

    im Gebiet der Gemeinschaft einschließlich ihres Luftraums,

    b)

    an Bord der Flugzeuge und Schiffe, die der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaats unterstehen,

    c)

    für jede innerhalb oder außerhalb des Gebiets der Gemeinschaft befindliche Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt,

    d)

    für jede nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete oder eingetragene juristische Personen, Organisation oder Einrichtung,

    e)

    für jede juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die innerhalb der Gemeinschaft einer Geschäftstätigkeit nachgeht.

    Artikel 10

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 31. Januar 2005.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    J. ASSELBORN


    (1)  ABl. L 368 vom 15.12.2004, S. 50.


    ANHANG I

    Liste der zur internen Repression verwendbaren Ausrüstungsgegenstände im Sinne von Artikel 3

    Die folgende Liste umfasst nicht Artikel, die speziell für militärischen Gebrauch entworfen oder abgeändert worden sind.

    1.

    Kugelsichere Helme, Polizeihelme, Polizeischilde, kugelsichere Schilde und speziell hierfür ausgelegte Bauteile

    2.

    Spezielle Fingerabdruck-Ausrüstung

    3.

    Elektrische Suchscheinwerfer

    4.

    Kugelsichere Baugeräte

    5.

    Jagdmesser

    6.

    Spezielle Ausrüstung zur Herstellung von Schrotflinten

    7.

    Handladeausrüstung für Munition

    8.

    Geräte zum Abhören von Nachrichtenverbindungen

    9.

    Optische Festkörper-Detektoren

    10.

    Bildverstärkerröhren

    11.

    Teleskop-Visiereinrichtungen

    12.

    Waffen mit glattem Lauf und zugehörige Munition — außer speziell für militärische Zwecke ausgelegte Waffen und Munition — sowie speziell hierfür ausgelegte Bauteile, ausgenommen:

    Signalpistolen;

    Druckluft- oder Patronen-Schussgeräte in Form von Industriewerkzeugen oder Tierbetäubungsgeräten

    13.

    Simulatoren für das Training im Umgang mit Feuerwaffen und speziell hierfür ausgelegte oder angepasste Bauteile und Zubehörteile

    14.

    Bomben und Granaten — mit Ausnahme der speziell für militärische Zwecke bestimmten — sowie speziell hierfür ausgelegte Bauteile

    15.

    Panzerwesten — mit Ausnahme der nach Militärnormen oder -spezifikationen hergestellten — und speziell hierfür ausgelegte Bauteile

    16.

    Geländegängige Allrad-Nutzfahrzeuge, die bei der Herstellung oder nachträglich mit einer Kugelsicherung ausgerüstet wurden, sowie Panzerverkleidungen für derartige Fahrzeuge

    17.

    Wasserwerfer und speziell hierfür ausgelegte oder angepasste Bauteile

    18.

    Fahrzeuge, die mit einem Wasserwerfer ausgerüstet sind

    19.

    Fahrzeuge, die speziell dafür ausgelegt oder angepasst sind, zur Abwehr von Angreifern unter Strom gesetzt zu werden, sowie speziell für diesen Zweck ausgelegte oder angepasste Bauteile

    20.

    Akustikgeräte, die nach Angaben des Herstellers oder Lieferanten zur Niederschlagung von Aufständen geeignet sind, sowie speziell hierfür ausgelegte Bauteile

    21.

    Fußschellen, Fußketten, Fesseln und Elektroschock-Gürtel, die speziell für die Fesselung von Menschen ausgelegt sind, ausgenommen Handschellen, deren größte Gesamtabmessung einschließlich Kette in geschlossenem Zustand 240 mm nicht überschreitet

    22.

    Tragbare Geräte, die für die Niederschlagung von Aufständen oder die Selbstverteidigung ausgelegt oder angepasst sind und einen kampfunfähig machenden Stoff abgeben (z. B. Tränengas oder Pfefferspray), sowie speziell hierfür ausgelegte Bauteile

    23.

    Tragbare Geräte, die für die Niederschlagung von Aufständen oder die Selbstverteidigung ausgelegt oder angepasst sind, indem sie und einen elektrischen Schock abgeben (einschließlich Elektroschock-Stöcke, Elektroschock-Schilde, Betäubungspistolen und Elektroschock-Kletten (Taser)), sowie speziell für diesen Zweck ausgelegte oder angepasste Bauteile

    24.

    Elektronische Geräte zum Aufspüren von versteckten Explosivstoffen sowie speziell hierfür ausgelegte Bauteile, ausgenommen TV- oder Röntgeninspektionsgeräte

    25.

    Elektronische Störgeräte, die speziell zur Verhinderung der funkferngesteuerten Detonation von improvisierten Sprengladungen ausgelegt sind, sowie speziell hierfür ausgelegte Bauteile

    26.

    Geräte und Einrichtungen, die speziell zur Auslösung von Explosionen durch elektrische oder sonstige Mittel ausgelegt sind, einschließlich Zündvorrichtungen, Sprengkapseln, Zünder, Zündverstärker, Sprengschnüre, sowie speziell hierfür ausgelegte Bauteile, ausgenommen speziell für einen bestimmten gewerblichen Einsatz ausgelegte Geräte und Einrichtungen, wobei der Einsatz in der durch Explosivstoffe bewirkten Betätigung oder Auslösung von anderen Geräten oder Einrichtungen besteht, deren Funktion nicht die Herbeiführung von Explosionen ist (z. B. Airbag-Füllvorrichtungen, Überspannungsvorrichtungen an Schaltelementen von Sprinkleranlagen)

    27.

    Geräte und Einrichtungen, die speziell für die Beseitigung von Explosivstoffen ausgelegt sind, ausgenommen:

    Bombenschutzdecken

    Behälter für die Aufnahme von Gegenständen, bei denen es sich bekanntermaßen oder vermutlich um improvisierte Explosivladungen handelt

    28.

    Nachtsicht- und Wärmebildgeräte und Bildverstärkerröhren oder Festkörpersensoren hierfür

    29.

    Explosivladungen mit linearer Schneidwirkung

    30.

    Explosivstoffe und zugehörige Stoffe wie folgt

    Amatol

    Nitrocellulose (mit mehr als 12,5 % Stickstoff)

    Nitroglykol

    Pentaerythrittetranitrat (PETN)

    Pikrylchlorid

    Trinitrophenylmethylnitramin (Tetryl)

    2,4,6-Trinitrotoluol (TNT)

    31.

    Software, die speziell für die aufgeführten Ausrüstungen entwickelt wurde, und Technologie, die für die aufgeführten Ausrüstungen erforderlich ist.


    ANHANG II

    VERZEICHNIS DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN NACH DEN ARTIKELN 3 UND 4

    (von den Mitgliedstaaten zu ergänzen)

    BELGIEN

    Service public fédéral de l'économie, des PME, des classes moyennes et de l'énergie

    Potentiel économique, E4, Service des licences

    Avenue du Général Leman 60

    B-1040 Bruxelles

    Tel. (32-2) 206 58 16/27

    Fax (32-2) 230 83 22

    Federale overheidsdienst Economie, KMO's, Middenstand en Economie

    Economisch Potentieel, E4, Dienst vergunningen

    Generaal Lemanstraat 60

    B-1040 Brussel

    Tel (32-2) 206 58 16/27

    Fax (32-2) 230 83 22

    TSCHECHISCHE REPUBLIK

    Ministerstvo průmyslu a obchodu

    Licenční správa

    Na Františku 32

    110 15 Praha 1

    Tel. (420-2) 24 06 27 20

    Tel. (420-2) 24 22 18 11

    Ministerstvo zahraničních věcí

    Odbor Společné zahraniční a bezpečnostní politiky EU

    Loretánské nám. 5

    118 00 Praha 1

    Tel. (420) 2 2418 2987

    Fax (420) 2 2418 4080

    DÄNEMARK

    Erhvervs- og Byggestyrelsen

    Langelinie Allé 17

    DK-2100 København Ø

    Tel. (45) 35 46 62 81

    Fax (45) 35 46 62 03

    Udenrigsministeriet

    Asiatisk Plads 2

    DK-1448 København K

    Tel. (45) 33 92 00 00

    Fax (45) 32 54 05 33

    Justitsministeriet

    Slotholmsgade 10

    DK-1216 København K

    Tel. (45) 33 92 33 40

    Fax (45) 33 93 35 10

    DEUTSCHLAND

    Finanzierung und finanzielle Hilfe:

    Deutsche Bundesbank

    Servicezentrum Finanzsanktionen

    Postfach

    D-80281 München

    Tel. (49) 89 28 89 38 00

    Fax (49) 89 35 01 63 38 00

    Technische Hilfe:

    Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)

    Frankfurter Straße 29—35

    D-65760 Eschborn

    Tel. (49) 61 96 908-0

    Fax (49) 61 96 908-800

    ESTLAND

    Eesti Välisministeerium

    Islandi väljak 1

    15049 Tallinn

    Tel. (372) 6317 100

    Fax (372) 6317 199

    GRIECHENLAND

    Ministry of Economy and Finance

    General Directorate for Policy Planning and Management

    Address Kornaroy Str., 105 63 Athens

    Tel. (30) 210 3286401-3

    Fax (30) 210 3286404

    Υπουργείο Οικονομίας και Οικονομικών

    Γενική Δ/νση Σχεδιασμού και Διαχείρισης Πολιτικής

    Δ/νση : Κορνάρου 1, Τ.Κ. 101 80

    Αθήνα - Ελλάς

    Τηλ.: (30) 210 3286401-3

    Φαξ: (30) 210 3286404

    SPANIEN

    Secretaría General de Comercio Exterior

    Paseo de la Castellana, 162

    E-28046 Madrid

    Tel. (34) 913 49 38 60

    Fax (34) 914 57 28 63

    FRANKREICH

    Ministère de l'économie, des finances et de l'industrie

    Direction générale des douanes et des droits indirects

    Cellule embargo — Bureau E2

    Tel. (33) 1 44 74 48 93

    Fax (33) 1 44 74 48 97

    Direction générale du Trésor et de la politique économique

    Service des affaires multilatérales et du développement

    Sous-direction Politique commerciale et investissements

    Service Investissements et propriété intellectuelle

    139, rue du Bercy

    75572 Paris Cedex 12

    Tel. (33) 1 44 87 72 85

    Fax (33) 1 53 18 96 55

    Ministère des affaires étrangères

    Direction générale des affaires politiques et de sécurité

    Direction des Nations Unies et des organisations internationales

    Sous-direction des affaires politiques

    Tel. (33) 1 43 17 59 68

    Fax (33) 1 43 17 46 91

    Service de la politique étrangère et de sécurité commune

    Tel. (33) 1 43 17 45 16

    Fax (33) 1 43 17 45 84

    IRLAND

    United Nations Section

    Department of Foreign Affairs,

    Iveagh House

    79-80 Saint Stephen's Green

    Dublin 2.

    Tel. (353) 1 478 0822

    Fax (353) 1 408 2165

    Central Bank and Financial Services Authority of Ireland

    Financial Markets Department

    Dame Street

    Dublin 2.

    Tel. (353) 1 671 6666

    Fax (353) 1 679 8882

    ITALIEN

    Ministero degli Affari Esteri

    Piazzale della Farnesina 1, I-00194 Roma

    D.G.A.S. — Ufficio I

    Tel. (39) 06 3691 7334

    Fax (39) 06 3691 5446

    U.A.M.A.

    Tel. (39) 06 3691 3605

    Fax (39) 06 3691 8815

    ZYPERN

    Ministry of Commerce, Industry and Tourism

    6 Andrea Araouzou

    1421 Nicosia

    Tel. (357) 22 86 71 00

    Fax (357) 22 31 60 71

    Central Bank of Cyprus

    80 Kennedy Avenue

    1076 Nicosia

    Tel. (357) 22 71 41 00

    Fax (357) 22 37 81 53

    Ministry of Finance (Department of Customs)

    M. Karaoli

    1096 Nicosia

    Tel. (357) 22 60 11 06

    Fax (357) 22 60 27 41/47

    LETTLAND

    Latvijas Republikas Ārlietu ministrija

    Brīvības iela 36

    Rīga LV 1395

    Tālr. nr.: (371) 7016 201

    Fakss: (371) 7828 121

    LITAUEN

    Ministry of Foreign Affairs

    Security Policy Department

    J.Tumo-Vaizganto 2

    2600 Vilnius

    Tel. (370) 5 2362516

    Fax (370) 5 2313090

    LUXEMBURG

    Ministère de l'Économie et du Commerce extérieur

    Office des licences

    B.P. 113

    L-2011 Luxembourg

    Tél (352) 478 23 70

    Fax (352) 46 61 38

    E-Mail: office.licences@mae.etat.lu

    Ministère des Affaires étrangères et de l’immigration

    Direction des Affaires politiques

    5, rue Notre-Dame

    L-2240 Luxembourg

    Tel. (352) 478 2421

    Fax (352) 22 19 89

    UNGARN

    Ministry of Economic Affairs and Transport — Hungarian Licencing and Administrative Office

    Margit krt. 85.

    H-1024 Budapest

    Hungary

    Postbox: 1537 Pf.: 345

    Tel. (36) 1 336 7300

    Gazdasági és Közlekedési Minisztérium — Engedélyezési és Közigazgatási Hivatal

    Margit krt. 85.

    H-1024 Budapest

    Magyarország

    Postbox: 1537 Pf.: 345

    Tel. (36) 1 336 7300

    MALTA

    Bord ta' Sorveljanza dwar is-Sanzjonijiet

    Direttorat ta' l-Affarijiet Multilaterali

    Ministeru ta' l-Affarijiet Barranin

    Palazzo Parisio

    Triq il-Merkanti

    Valletta CMR 02

    Tel (356) 21 24 28 53

    Fax (356) 21 25 15 20

    NIEDERLANDE

    Ministerie van Economische Zaken

    De Belastingdienst/Douane Noord

    Postbus 40200

    8004 DE Zwolle

    ÖSTERREICH

    Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit

    Abteilung C2/2 (Ausfuhrkontrolle)

    Stubenring 1

    A-1010 Wien

    Tel. (43-1) 711 00-0

    Fax (43-1) 711 00-8386

    POLEN

    Koordinierungsbehörde:

    Ministry of Foreign Affairs

    Department of Law and Treaties

    Al. J. Ch. Szucha 23

    00-580 Warsaw

    Poland

    Tel. (48 22) 523 9427 or 9348

    Fax (48 22) 523 8329

    Mitwirkende Behörden:

    Ministry of Defence

    Department of Defence Policy

    Al. Niepodległości 218

    00-911 Warsaw

    Poland

    Tel. (48 22) 687 49 17

    Fax (48 22) 682 621 80

    Ministry of Economy and Labour

    Department of Export Control

    Plac Trzech Krzyży 3/5

    00-507 Warsaw

    Poland

    Tel. (48 22) 693 51 71

    Fax (48 22) 693 40 33

    PORTUGAL

    Ministério dos Negócios Estrangeiros

    Direcção-Geral dos Assuntos Multilaterais

    Largo do Rilvas

    P-1350-179 Lisboa

    Tel. (351) 21 394 60 72

    Fax (351) 21 394 60 73

    Ministério das Finanças

    Direcção-Geral dos Assuntos Europeus e Relações Internacionais

    Avenida Infante D. Henrique, n.o 1, C 2.o

    P-1100 Lisboa

    Tel. (351) 21 882 32 32 40/47

    Fax (351) 21 882 32 49

    SLOWENIEN

    Ministry of Foreign Affairs

    Prešernova 25

    SI-1000 Ljubljana

    Tel. (386) 1 4782000

    Fax (386) 1 4782341

    Ministry of the Economy

    Kotnikova 5

    SI-1000 Ljubljana

    Tel. (386) 1 4783311

    Fax (386) 1 4331031

    Ministry of Defence

    Kardeljeva pl. 25

    SI-1000 Ljubljana

    Tel. (386) 1 4712211

    Fax (386) 1 4318164

    SLOWAKEI

    Ministerstvo hospodárstva Slovenskej republiky

    Mierová 19

    827 15 Bratislava 212

    Tel. (421-2) 4854 1111

    Fax (421-2) 4333 7827

    Ministerstvo financií Slovenskej republiky

    Štefanovičova 5

    P. O. BOX 82

    817 82 BRATISLAVA

    Tel. (421-2) 5958 1111

    Fax (421-2) 5249 8042

    FINNLAND

    Ulkoasiainministeriö/Utrikesministeriet

    PL/PB 176

    FIN-00161 Helsinki/Helsingfors

    Tel. (358-9) 16 00 5

    Fax (358-9) 16 05 57 07

    Puolustusministeriö/Försvarsministeriet

    Eteläinen Makasiinikatu 8 / Södra Magasinsgatan 8

    FIN-00131 Helsinki/Helsingfors

    PL/PB 31

    Tel. (358-9) 16 08 81 28

    Fax (358-9) 16 08 81 11

    SCHWEDEN

    Inspektionen för strategiska produkter (ISP)

    Box 70 252

    107 22 Stockholm

    Tel. (46-8) 406 31 00

    Fax (46-8) 20 31 00

    VEREINIGTES KÖNIGREICH

    Sanctions Licensing Unit

    Export Control Organisation

    Department of Trade and Industry

    4 Abbey Orchard Street

    London SW1P 2HT

    Tel. (44) 20 7215 0594

    Fax. (44) 20 7215 0593

    EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften

    Generaldirektion Außenbeziehungen

    Direktion GASP

    Referat A.2: Rechtliche und institutionelle Fragen in den Außenbeziehungen, Sanktionen

    CHAR 12/163

    B-1049 Bruxelles/Brussel

    Tel. (32-2) 296 25 56

    Fax (32-2) 296 75 63


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