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Document 32005L0017

Richtlinie 2005/17/EG der Kommission vom 2. März 2005 zur Änderung einiger Bestimmungen der Richtlinie 92/105/EWG im Hinblick auf Pflanzenpässe

ABl. L 57 vom 3.3.2005, pp. 23–24 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 275M vom 6.10.2006, pp. 206–207 (MT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO, HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/12/2021; Stillschweigend aufgehoben durch 32020R1770

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2005/17/oj

3.3.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 57/23


RICHTLINIE 2005/17/EG DER KOMMISSION

vom 2. März 2005

zur Änderung einiger Bestimmungen der Richtlinie 92/105/EWG im Hinblick auf Pflanzenpässe

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe f) Unterabsatz 2 und Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Rahmen der Richtlinie 92/105/EWG der Kommission vom 3. Dezember 1992 über eine begrenzte Vereinheitlichung der bei der Verbringung bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderer Gegenstände innerhalb der Gemeinschaft zu verwendenden Pflanzenpässe, zur Festlegung des Verfahrens für ihre Ausstellung sowie der Kriterien und des Verfahrens betreffend Austauschpässe (2) wurden bestimmte ausführliche Verfahren für die Ausstellung von Pflanzenpässen festgelegt.

(2)

Es sollten neue Bestimmungen eingeführt werden, um die gemäß den Gemeinschaftsvorschriften für die Vermarktung von bestimmtem amtlich zertifiziertem Saatgut, das die relevanten Anforderungen der Richtlinie 2000/29/EG erfüllt, ausgestellten Etiketten als Pflanzenpässe anzuerkennen.

(3)

Viele Mitgliedstaaten verwenden bereits Etiketten ohne die Angabe „EG-Pflanzenpass“ für die kommende Saison 2004—2005. Es sollten Regeln für die Verwendung solcher Etiketten während einer Übergangszeit festgelegt werden.

(4)

Gemäß der Richtlinie 92/105/EWG müssen die Pflanzenpässe bestimmte Informationen einschließlich der Bezeichnung „EWG-Pflanzenpass“ enthalten. Seit der Annahme des Vertrags über die Europäische Union wird die Gemeinschaft als „Europäische Gemeinschaft“ mit der entsprechenden Abkürzung EG bezeichnet, so dass die Bezeichnung in „EG-Pflanzenpass“ geändert werden sollte.

(5)

Die Richtlinie 92/105/EWG ist daher entsprechend zu ändern.

(6)

Die Verwendung der oben beschriebenen Etiketten sollte bis zum 31. Dezember 2006 überprüft werden, um den dabei gewonnenen Erfahrungen Rechnung zu tragen.

(7)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 92/105/EWG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe c) erhält folgende Fassung:

„c)

Für Knollen der Gattung Solanum tuberosum L. gemäß Anhang IV Teil A Abschnitt II Nummer 18.1 der Richtlinie 2000/29/EG des Rates (3), die für Pflanzzwecke bestimmt sind, kann das amtliche Etikett gemäß Anhang III der Richtlinie 2002/56/EG des Rates (4) anstelle eines Pflanzenpasses verwendet werden, sofern das Etikett den Nachweis enthält, dass die Anforderungen gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 2000/29/EG erfüllt sind (nach dem 31. Dezember 2005 muss dieses Etikett die Aufschrift ‚EG-Pflanzenpass‘ tragen). Bei Knollen der Gattung Solanum tuberosum L., die für Pflanzzwecke bestimmt sind, muss das Etikett oder jedes sonstige im Handelsverkehr verwendete Dokument einen Vermerk darüber enthalten, dass die Bestimmungen über die Verbringung dieses Erzeugnisses in und innerhalb von Schutzgebiete(n), die im Hinblick auf Schadorganismen bei diesen Knollen anerkannt wurden, eingehalten worden sind.“

(3)  ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1."

(4)  ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 60."

b)

Folgende Buchstaben d), e) und f) werden hinzugefügt:

„d)

Für Saatgut von Helianthus annuus L. gemäß Anhang IV Teil A Abschnitt II Nummer 26 der Richtlinie 2000/29/EG kann das amtliche Etikett gemäß Anhang IV der Richtlinie 2002/57/EG des Rates (5) anstelle eines Pflanzenpasses verwendet werden, sofern das Etikett den Nachweis enthält, dass die Anforderungen gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 2000/29/EG erfüllt sind (nach dem 31. August 2005 muss dieses Etikett die Aufschrift ‚EG-Pflanzenpass‘ tragen).

e)

Für Saatgut von Lycopersicon lycopersicum (L.) Karsten ex Farw. und Phaseolus L. gemäß Anhang IV Teil A Abschnitt II Nummern 27 und 29 der Richtlinie 2000/29/EG kann das amtliche Etikett gemäß Anhang IV A der Richtlinie 2002/55/EG des Rates (6) anstelle eines Pflanzenpasses verwendet werden, sofern das Etikett den Nachweis enthält, dass die Anforderungen gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 2000/29/EG erfüllt sind (nach dem 31. August 2005 muss dieses Etikett die Aufschrift ‚EG-Pflanzenpass‘ tragen).

f)

Für Saatgut von Medicago sativa L. gemäß Anhang IV Teil A Abschnitt II Nummern 28.1 und 28.2 der Richtlinie 2000/29/EG kann das amtliche Etikett gemäß Anhang IV Teil A der Richtlinie 66/401/EWG des Rates (7) anstelle eines Pflanzenpasses verwendet werden, sofern das Etikett den Nachweis enthält, dass die Anforderungen gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 2000/29/EG erfüllt sind (nach dem 31. August 2005 muss dieses Etikett die Aufschrift ‚EG-Pflanzenpass‘ tragen).“

(5)  ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 74."

(6)  ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 33."

(7)  ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2298/66."

2.

Artikel 4 wird gestrichen.

3.

Im Anhang erhält Nummer 1 folgende Fassung:

„1.

‚EG-Pflanzenpass‘ (für einen Übergangszeitraum bis zum 1. Januar 2006 kann die Bezeichnung ‚EWG-Pflanzenpass‘ weiter verwendet werden).“

Artikel 2

Die Verwendung der Etiketten gemäß Artikel 1 Nummer 1 wird bis zum 31. Dezember 2006 überprüft.

Artikel 3

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens 14. Mai 2005 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie wenden diese Vorschriften ab dem 15. Mai 2005 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 4

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 5

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 2. März 2005

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/102/EG (ABl. L 309 vom 6.10.2004, S. 9).

(2)  ABl. L 4 vom 8.1.1993, S. 22.


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