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Document 32005L0017
Commission Directive 2005/17/EC of 2 March 2005 amending certain provisions of Directive 92/105/EEC concerning plant passports
Richtlinie 2005/17/EG der Kommission vom 2. März 2005 zur Änderung einiger Bestimmungen der Richtlinie 92/105/EWG im Hinblick auf Pflanzenpässe
Richtlinie 2005/17/EG der Kommission vom 2. März 2005 zur Änderung einiger Bestimmungen der Richtlinie 92/105/EWG im Hinblick auf Pflanzenpässe
ABl. L 57 vom 3.3.2005, pp. 23–24
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(BG, RO, HR)
ABl. L 275M vom 6.10.2006, pp. 206–207
(MT)
No longer in force, Date of end of validity: 30/12/2021; Stillschweigend aufgehoben durch 32020R1770
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3.3.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 57/23 |
RICHTLINIE 2005/17/EG DER KOMMISSION
vom 2. März 2005
zur Änderung einiger Bestimmungen der Richtlinie 92/105/EWG im Hinblick auf Pflanzenpässe
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe f) Unterabsatz 2 und Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Im Rahmen der Richtlinie 92/105/EWG der Kommission vom 3. Dezember 1992 über eine begrenzte Vereinheitlichung der bei der Verbringung bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderer Gegenstände innerhalb der Gemeinschaft zu verwendenden Pflanzenpässe, zur Festlegung des Verfahrens für ihre Ausstellung sowie der Kriterien und des Verfahrens betreffend Austauschpässe (2) wurden bestimmte ausführliche Verfahren für die Ausstellung von Pflanzenpässen festgelegt. |
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(2) |
Es sollten neue Bestimmungen eingeführt werden, um die gemäß den Gemeinschaftsvorschriften für die Vermarktung von bestimmtem amtlich zertifiziertem Saatgut, das die relevanten Anforderungen der Richtlinie 2000/29/EG erfüllt, ausgestellten Etiketten als Pflanzenpässe anzuerkennen. |
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(3) |
Viele Mitgliedstaaten verwenden bereits Etiketten ohne die Angabe „EG-Pflanzenpass“ für die kommende Saison 2004—2005. Es sollten Regeln für die Verwendung solcher Etiketten während einer Übergangszeit festgelegt werden. |
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(4) |
Gemäß der Richtlinie 92/105/EWG müssen die Pflanzenpässe bestimmte Informationen einschließlich der Bezeichnung „EWG-Pflanzenpass“ enthalten. Seit der Annahme des Vertrags über die Europäische Union wird die Gemeinschaft als „Europäische Gemeinschaft“ mit der entsprechenden Abkürzung EG bezeichnet, so dass die Bezeichnung in „EG-Pflanzenpass“ geändert werden sollte. |
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(5) |
Die Richtlinie 92/105/EWG ist daher entsprechend zu ändern. |
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(6) |
Die Verwendung der oben beschriebenen Etiketten sollte bis zum 31. Dezember 2006 überprüft werden, um den dabei gewonnenen Erfahrungen Rechnung zu tragen. |
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(7) |
Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz — |
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Die Richtlinie 92/105/EWG wird wie folgt geändert:
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1. |
Artikel 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
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2. |
Artikel 4 wird gestrichen. |
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3. |
Im Anhang erhält Nummer 1 folgende Fassung:
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Artikel 2
Die Verwendung der Etiketten gemäß Artikel 1 Nummer 1 wird bis zum 31. Dezember 2006 überprüft.
Artikel 3
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens 14. Mai 2005 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie wenden diese Vorschriften ab dem 15. Mai 2005 an.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 4
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 5
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 2. März 2005
Für die Kommission
Markos KYPRIANOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/102/EG (ABl. L 309 vom 6.10.2004, S. 9).
(2) ABl. L 4 vom 8.1.1993, S. 22.