This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 32005E0868
Council Joint Action 2005/868/CFSP of 1 December 2005 amending Joint Action 2005/355/CFSP on the European Union mission to provide advice and assistance for security sector reform in the Democratic Republic of the Congo (DRC) with regard to setting up a technical assistance project on improving the chain of payments of the Ministry of Defence in the DRC
Gemeinsame Aktion 2005/868/GASP des Rates vom 1. Dezember 2005 zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2005/355/GASP betreffend die Beratungs- und Unterstützungsmission der Europäischen Union im Zusammenhang mit der Reform des Sicherheitssektors in der Demokratischen Republik Kongo (DR Kongo) in Bezug auf die Einleitung eines Projekts für technische Unterstützung bei der Verbesserung der Zahlungskette des Verteidigungsministeriums der DR Kongo
Gemeinsame Aktion 2005/868/GASP des Rates vom 1. Dezember 2005 zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2005/355/GASP betreffend die Beratungs- und Unterstützungsmission der Europäischen Union im Zusammenhang mit der Reform des Sicherheitssektors in der Demokratischen Republik Kongo (DR Kongo) in Bezug auf die Einleitung eines Projekts für technische Unterstützung bei der Verbesserung der Zahlungskette des Verteidigungsministeriums der DR Kongo
ABl. L 318 vom 6.12.2005, p. 29–31
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(BG, RO)
ABl. L 175M vom 29.6.2006, p. 122–124
(MT)
No longer in force, Date of end of validity: 30/06/2007
6.12.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 318/29 |
GEMEINSAME AKTION 2005/868/GASP DES RATES
vom 1. Dezember 2005
zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2005/355/GASP betreffend die Beratungs- und Unterstützungsmission der Europäischen Union im Zusammenhang mit der Reform des Sicherheitssektors in der Demokratischen Republik Kongo (DR Kongo) in Bezug auf die Einleitung eines Projekts für technische Unterstützung bei der Verbesserung der Zahlungskette des Verteidigungsministeriums der DR Kongo
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 14, Artikel 25 Absatz 3 und Artikel 28 Absatz 3 Unterabsatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Auf offizielles Ersuchen der Regierung der DR Kongo vom 26. April 2005 hat der Rat am 2. Mai 2005 die Gemeinsame Aktion 2005/355/GASP betreffend die Beratungs- und Unterstützungsmission der Europäischen Union im Zusammenhang mit der Reform des Sicherheitssektors in der Demokratischen Republik Kongo (1) („EUSEC RD Congo“) angenommen. |
(2) |
Ziel der Mission EUSEC RD Congo ist es, konkrete Unterstützung bei der Integration der kongolesischen Armee und der verantwortungsvollen Führung im Sicherheitssektor zu leisten, unter anderem in den Bereichen Haushalts- und Finanzkontrolle, Haushalts- und Finanzmanagement, Militärdienstrecht, Ausbildung, Vergabe öffentlicher Aufträge, Rechnungsführung und Finanzmonitoring. Nach Artikel 2 der genannten Gemeinsamen Aktion gehört es zum Ziel der Mission EUSEC RD Congo, verschiedene Projekte und Optionen zu ermitteln, die die Europäische Union und/oder ihre Mitgliedstaaten in diesem Bereich gegebenenfalls zu unterstützen beschließen, und an ihrer Ausarbeitung mitzuwirken. |
(3) |
In Reaktion auf ein Ersuchen der kongolesischen Regierung vom 19. Juli 2005 um technische und logistische Unterstützung bei der Modernisierung des Personal- und Finanzmanagementsystems der Streitkräfte der Demokratischen Republik Kongo hat die Mission EUSEC RD Congo ein Programm für technische Unterstützung entworfen, das insbesondere darauf abzielt, die Zahlungskette des Verteidigungsministeriums der DR Kongo zu modernisieren. |
(4) |
Der Generalsekretär/Hohe Vertreter hat die kongolesische Regierung mit Schreiben vom 11. November 2005 über die Absicht der Europäischen Union unterrichtet, das Projekt für technische Unterstützung bei der Modernisierung der genannten Zahlungskette einzuleiten. |
(5) |
Der Rat hat am 21. November 2005 das allgemeine Konzept für die Einleitung eines Projekts für technische Unterstützung bei der Modernisierung der genannten Zahlungskette gebilligt. Das Projekt sollte als gesonderte Einheit im Rahmen der Mission EUSEC RD Congo eingerichtet werden. |
(6) |
Das Projekt betreffend die Zahlungskette entspricht zwar dem Auftrag und den Zielen der Mission EUSEC RD Congo, die eine Mission mit zivilem Charakter ist, doch legen seine Struktur und Durchführungsmodalitäten sowie der Bedarf an Personal und Haushaltsmitteln nahe, die Gemeinsame Aktion 2005/355/GASP zu ändern. |
(7) |
Drittstaaten sollten sich entsprechend den vom Europäischen Rat festgelegten allgemeinen Leitlinien an dem Projekt beteiligen. |
(8) |
Das Personal, das im Rahmen des Projekts zur Modernisierung der Zahlungskette in die DR Kongo entsandt wird, sollte den Status des Personals haben, der für Personal gilt, das bereits für die Mission EUSEC RD Congo entsandt wurde. |
(9) |
Die Durchführung des Projekts wird im Rahmen einer Situation erfolgen, die sich möglicherweise verschlechtern und den Zielen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik nach Artikel 11 des Vertrags abträglich sein wird — |
HAT FOLGENDE GEMEINSAME AKTION ANGENOMMEN:
Artikel 1
Die Gemeinsame Aktion 2005/355/GASP wird wie folgt geändert:
1. |
Dem Artikel 2 wird folgender Absatz angefügt: „Als Teil des in Absatz 1 beschriebenen Aufgabenbereichs wird im Rahmen der Mission ein Projekt für technische Unterstützung bei der Modernisierung der Zahlungskette des Verteidigungsministeriums der DR Kongo (nachstehend ‚Zahlungskette-Projekt‘ genannt) eingeleitet, um die im allgemeinen Konzept des Projekts festgelegten Aufgaben zu erfüllen.“ |
2. |
Dem Artikel 3 wird folgender Buchstabe angefügt:
|
3. |
Folgender Artikel 8a wird eingefügt: „Artikel 8a Beteiligung von Drittstaaten am Zahlungskette-Projekt (1) Unbeschadet der Beschlussfassungsautonomie der EU und ihres einheitlichen institutionellen Rahmens können Drittstaaten eingeladen werden, einen Beitrag zum Zahlungskette-Projekt zu leisten, sofern sie die Kosten für das von ihnen abgeordnete Personal, einschließlich der Gehälter, der Versicherung gegen große Risiken, der Zulagen und der Kosten der Reise in die und aus der DR Kongo tragen und gegebenenfalls zu den laufenden Ausgaben des Zahlungskette-Projekts beitragen. (2) Drittstaaten, die zum Projekt beitragen, haben bei der laufenden Durchführung des Projekts dieselben Rechte und Pflichten wie die Mitgliedstaaten der EU. (3) Der Rat ermächtigt das PSK, die entsprechenden Entschlüsse über die Annahme der vorgeschlagenen Beiträge zu fassen und einen Ausschuss der beitragenden Länder einzusetzen. (4) Die genauen Einzelheiten der Beteiligung der Drittstaaten werden in einer Übereinkunft geregelt, die nach dem Verfahren des Artikels 24 des Vertrags geschlossen wird. Der Generalsekretär/Hohe Vertreter, der den Vorsitz unterstützt, kann solche Regelungen in dessen Namen aushandeln. Haben die EU und ein Drittstaat ein Abkommen über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung dieses Drittstaats an Krisenbewältigungsoperationen der EU geschlossen, so gelten die Bestimmungen eines solchen Abkommens für das Zahlungskette-Projekt.“ |
4. |
Folgender Artikel 9a wird eingefügt: „Artikel 9a Besondere Bestimmungen für die Finanzierung des Zahlungskette-Projekts (1) Bis zum 15. Februar 2006 gelten folgende Bestimmungen:
(2) Für den Zeitraum vom 16. Februar bis zum 2. Mai 2006 gehen die operativen Ausgaben für das Zahlungskette-Projekt nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu Lasten des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union:
|
5. |
Folgender Anhang wird angefügt: „ANHANG Verzeichnis der Beiträge von Mitgliedstaaten nach Artikel 9a Absatz 1 Buchstabe a
|
Artikel 2
Diese Gemeinsame Aktion tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft.
Artikel 3
Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 1. Dezember 2005.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. STRAW
(1) ABl. L 112 vom 3.5.2005, S. 20.
(2) ABl. L 63 vom 28.2.2004, S. 68. Zuletzt geändert durch den Beschluss 2005/68/GASP (ABl. L 27 vom 29.1.2005, S. 59).“