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Document 32005E0868

    Gemeinsame Aktion 2005/868/GASP des Rates vom 1. Dezember 2005 zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2005/355/GASP betreffend die Beratungs- und Unterstützungsmission der Europäischen Union im Zusammenhang mit der Reform des Sicherheitssektors in der Demokratischen Republik Kongo (DR Kongo) in Bezug auf die Einleitung eines Projekts für technische Unterstützung bei der Verbesserung der Zahlungskette des Verteidigungsministeriums der DR Kongo

    ABl. L 318 vom 6.12.2005, p. 29–31 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 175M vom 29.6.2006, p. 122–124 (MT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/2007

    ELI: http://data.europa.eu/eli/joint_action/2005/868/oj

    6.12.2005   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 318/29


    GEMEINSAME AKTION 2005/868/GASP DES RATES

    vom 1. Dezember 2005

    zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2005/355/GASP betreffend die Beratungs- und Unterstützungsmission der Europäischen Union im Zusammenhang mit der Reform des Sicherheitssektors in der Demokratischen Republik Kongo (DR Kongo) in Bezug auf die Einleitung eines Projekts für technische Unterstützung bei der Verbesserung der Zahlungskette des Verteidigungsministeriums der DR Kongo

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 14, Artikel 25 Absatz 3 und Artikel 28 Absatz 3 Unterabsatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Auf offizielles Ersuchen der Regierung der DR Kongo vom 26. April 2005 hat der Rat am 2. Mai 2005 die Gemeinsame Aktion 2005/355/GASP betreffend die Beratungs- und Unterstützungsmission der Europäischen Union im Zusammenhang mit der Reform des Sicherheitssektors in der Demokratischen Republik Kongo (1) („EUSEC RD Congo“) angenommen.

    (2)

    Ziel der Mission EUSEC RD Congo ist es, konkrete Unterstützung bei der Integration der kongolesischen Armee und der verantwortungsvollen Führung im Sicherheitssektor zu leisten, unter anderem in den Bereichen Haushalts- und Finanzkontrolle, Haushalts- und Finanzmanagement, Militärdienstrecht, Ausbildung, Vergabe öffentlicher Aufträge, Rechnungsführung und Finanzmonitoring. Nach Artikel 2 der genannten Gemeinsamen Aktion gehört es zum Ziel der Mission EUSEC RD Congo, verschiedene Projekte und Optionen zu ermitteln, die die Europäische Union und/oder ihre Mitgliedstaaten in diesem Bereich gegebenenfalls zu unterstützen beschließen, und an ihrer Ausarbeitung mitzuwirken.

    (3)

    In Reaktion auf ein Ersuchen der kongolesischen Regierung vom 19. Juli 2005 um technische und logistische Unterstützung bei der Modernisierung des Personal- und Finanzmanagementsystems der Streitkräfte der Demokratischen Republik Kongo hat die Mission EUSEC RD Congo ein Programm für technische Unterstützung entworfen, das insbesondere darauf abzielt, die Zahlungskette des Verteidigungsministeriums der DR Kongo zu modernisieren.

    (4)

    Der Generalsekretär/Hohe Vertreter hat die kongolesische Regierung mit Schreiben vom 11. November 2005 über die Absicht der Europäischen Union unterrichtet, das Projekt für technische Unterstützung bei der Modernisierung der genannten Zahlungskette einzuleiten.

    (5)

    Der Rat hat am 21. November 2005 das allgemeine Konzept für die Einleitung eines Projekts für technische Unterstützung bei der Modernisierung der genannten Zahlungskette gebilligt. Das Projekt sollte als gesonderte Einheit im Rahmen der Mission EUSEC RD Congo eingerichtet werden.

    (6)

    Das Projekt betreffend die Zahlungskette entspricht zwar dem Auftrag und den Zielen der Mission EUSEC RD Congo, die eine Mission mit zivilem Charakter ist, doch legen seine Struktur und Durchführungsmodalitäten sowie der Bedarf an Personal und Haushaltsmitteln nahe, die Gemeinsame Aktion 2005/355/GASP zu ändern.

    (7)

    Drittstaaten sollten sich entsprechend den vom Europäischen Rat festgelegten allgemeinen Leitlinien an dem Projekt beteiligen.

    (8)

    Das Personal, das im Rahmen des Projekts zur Modernisierung der Zahlungskette in die DR Kongo entsandt wird, sollte den Status des Personals haben, der für Personal gilt, das bereits für die Mission EUSEC RD Congo entsandt wurde.

    (9)

    Die Durchführung des Projekts wird im Rahmen einer Situation erfolgen, die sich möglicherweise verschlechtern und den Zielen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik nach Artikel 11 des Vertrags abträglich sein wird —

    HAT FOLGENDE GEMEINSAME AKTION ANGENOMMEN:

    Artikel 1

    Die Gemeinsame Aktion 2005/355/GASP wird wie folgt geändert:

    1.

    Dem Artikel 2 wird folgender Absatz angefügt:

    „Als Teil des in Absatz 1 beschriebenen Aufgabenbereichs wird im Rahmen der Mission ein Projekt für technische Unterstützung bei der Modernisierung der Zahlungskette des Verteidigungsministeriums der DR Kongo (nachstehend ‚Zahlungskette-Projekt‘ genannt) eingeleitet, um die im allgemeinen Konzept des Projekts festgelegten Aufgaben zu erfüllen.“

    2.

    Dem Artikel 3 wird folgender Buchstabe angefügt:

    „c)

    ein für das Zahlungskette-Projekt zuständiges Team, bestehend aus

    einem Projektleiter mit Einsatzort Kinshasa, der vom Missionsleiter ernannt wird und auf dessen Weisung handelt,

    einer Abteilung ‚Beratung, Know-how und Durchführung‘ mit Einsatzort Kinshasa, bestehend aus dem Personal, das nicht den Stäben der integrierten Brigaden zugewiesen wird, einschließlich eines mobilen Teams von Experten, die sich an der Kontrolle des militärischen Personals der integrierten Brigaden beteiligen, und

    Experten, die den Stäben der integrierten Brigaden zugewiesen werden.“

    3.

    Folgender Artikel 8a wird eingefügt:

    „Artikel 8a

    Beteiligung von Drittstaaten am Zahlungskette-Projekt

    (1)   Unbeschadet der Beschlussfassungsautonomie der EU und ihres einheitlichen institutionellen Rahmens können Drittstaaten eingeladen werden, einen Beitrag zum Zahlungskette-Projekt zu leisten, sofern sie die Kosten für das von ihnen abgeordnete Personal, einschließlich der Gehälter, der Versicherung gegen große Risiken, der Zulagen und der Kosten der Reise in die und aus der DR Kongo tragen und gegebenenfalls zu den laufenden Ausgaben des Zahlungskette-Projekts beitragen.

    (2)   Drittstaaten, die zum Projekt beitragen, haben bei der laufenden Durchführung des Projekts dieselben Rechte und Pflichten wie die Mitgliedstaaten der EU.

    (3)   Der Rat ermächtigt das PSK, die entsprechenden Entschlüsse über die Annahme der vorgeschlagenen Beiträge zu fassen und einen Ausschuss der beitragenden Länder einzusetzen.

    (4)   Die genauen Einzelheiten der Beteiligung der Drittstaaten werden in einer Übereinkunft geregelt, die nach dem Verfahren des Artikels 24 des Vertrags geschlossen wird. Der Generalsekretär/Hohe Vertreter, der den Vorsitz unterstützt, kann solche Regelungen in dessen Namen aushandeln. Haben die EU und ein Drittstaat ein Abkommen über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung dieses Drittstaats an Krisenbewältigungsoperationen der EU geschlossen, so gelten die Bestimmungen eines solchen Abkommens für das Zahlungskette-Projekt.“

    4.

    Folgender Artikel 9a wird eingefügt:

    „Artikel 9a

    Besondere Bestimmungen für die Finanzierung des Zahlungskette-Projekts

    (1)   Bis zum 15. Februar 2006 gelten folgende Bestimmungen:

    a)

    Die operativen Ausgaben für das Zahlungskette-Projekt werden ausschließlich durch Beiträge von Mitgliedstaaten finanziert, die mit den entsprechenden Beträgen im Anhang aufgeführt sind. Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag beläuft sich auf 900 000 EUR.

    Folgende Ausgaben werden unter anderem durch diese Beiträge finanziert:

    Ausgaben für Personal (Tagegelder und Sondervergütungen, Gehälter und Sozialversicherungsabgaben des vor Ort eingestellten Personals, Ausgaben für Gesundheitsversorgung, Flüge und Fahrtkosten in der DR Kongo und in der Region, offizielle Flugreisen);

    Einrichtungs- und Betriebskosten (Miete/Kauf und Nutzung von Fahrzeugen, Kauf und Wartung von Informatikausrüstung und Telekommunikationseinrichtungen, Miete von Büros und zugehörige Dienstleistungen, Büromaterial, verschiedenes Material, Sicherheitsdienste, Repräsentationskosten, Lufttransportkosten);

    Verwaltungskosten einschließlich der Kosten für Rechnungsprüfung und der Bankgebühren.

    b)

    Unbeschadet des zivilen Charakters der Mission können die im Anhang genannten beitragenden Mitgliedstaaten für die Zwecke dieser Gemeinsamen Aktion bezüglich des Abrufs der Beiträge, der Erhebung der entsprechenden Mittel, ihrer Verwaltung, ihrer Verwendung und Kontrolle und der erforderlichen Verwaltungsvereinbarungen bis zum 15. Februar 2006 unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das Projekt ab dem 16. Februar 2006 gemäß Absatz 2 finanziert wird, ausnahmsweise insbesondere auf das Personal des durch den Beschluss 2004/197/GASP (2) eingeführten Mechanismus zurückgreifen. Der Haushaltsplan dieses Mechanismus wird davon nicht berührt.

    c)

    Die geschätzten Einnahmen und Ausgaben werden in einem Haushaltsplan des Zahlungskette-Projekts im Hinblick auf die Finanzierung des Zeitraums bis zum 15. Februar 2006 festgelegt.

    d)

    Auf keinen Fall können die Europäischen Gemeinschaften oder der Generalsekretär des Rates noch der unter Buchstabe b genannte Mechanismus von einem der im Anhang genannten beitragenden Mitgliedstaaten aufgrund des Rückgriffs auf diesen Mechanismus haftbar gemacht werden.

    (2)   Für den Zeitraum vom 16. Februar bis zum 2. Mai 2006 gehen die operativen Ausgaben für das Zahlungskette-Projekt nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu Lasten des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union:

    a)

    Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag beläuft sich auf 940 000 EUR.

    b)

    Die Ausgaben werden gemäß den Haushaltsvorschriften und -verfahren der Europäischen Gemeinschaft verwaltet, mit der Ausnahme, dass keine Vorfinanzierung im Eigentum der Gemeinschaft verbleibt. Angehörigen von Drittstaaten ist die Angebotsabgabe gestattet.

    c)

    Der Missionsleiter erstattet der Kommission in vollem Umfang über die Tätigkeiten Bericht, die im Rahmen des in Artikel 5 genannten Vertrags unternommen wurden, und wird von ihr bei seinem Handeln überwacht.

    d)

    Die Finanzierungsregelung trägt den operativen Erfordernissen der Mission, einschließlich der Kompatibilität der Ausrüstung, Rechnung.

    5.

    Folgender Anhang wird angefügt:

    „ANHANG

    Verzeichnis der Beiträge von Mitgliedstaaten nach Artikel 9a Absatz 1 Buchstabe a

    Belgien

    175 000 EUR

    Frankreich

    175 000 EUR

    Luxemburg

    50 000 EUR

    Niederlande

    150 000 EUR

    Vereinigtes Königreich

    175 000 EUR

    Schweden

    175 000 EUR“.

    Artikel 2

    Diese Gemeinsame Aktion tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft.

    Artikel 3

    Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

    Geschehen zu Brüssel am 1. Dezember 2005.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    J. STRAW


    (1)  ABl. L 112 vom 3.5.2005, S. 20.

    (2)  ABl. L 63 vom 28.2.2004, S. 68. Zuletzt geändert durch den Beschluss 2005/68/GASP (ABl. L 27 vom 29.1.2005, S. 59).“


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